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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2269/2004 DES RATES
vom 20. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und (EG) Nr. 2347/2002 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseearten für die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsakte von 2003“) (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Beitrittsakte von 2003 wurde keine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) vorgenommen, um den neuen Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten einzuräumen. Daher sind diesen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ähnlicher bisheriger Fangmengen, wie sie 2002 zugrunde gelegt wurden, solche Fangmöglichkeiten für 2004 zuzuteilen, damit die Fischer dieser Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit weiter ausüben können. |
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(2) |
Die Zuteilung der Fangmöglichkeiten für 2004 sollte nicht zur Folge haben, dass vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gefischte Mengen zu Quotenabzügen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3), Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) oder Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5) führen. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (6) wurden die Maschinenleistung und die Kapazität der Fischereiflotten, die erhebliche Mengen von Tiefseearten anlanden dürfen, beschränkt, und ein Bezugszeitraum für die Festlegung dieser Obergrenzen, nämlich drei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung, festgelegt. Der Bezugszeitraum für die Festlegung dieser Beschränkungen muss die letzten Jahre einschließen, damit die Fischer der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten ihre Tätigkeit fortsetzen können. |
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(4) |
Damit die Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 auf die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag ihres Beitritts angewendet werden können, muss die vorliegende Verordnung zwingend mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 anwendbar sein. |
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(5) |
Die Verordnungen (EG) Nrn. 2340/2002 und 2347/2002 sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a (1) Die von Schiffen der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten zwischen 1. Januar und 1. Mai 2004 gefischten Mengen werden auf die in Anhang I festgelegten Quoten angerechnet. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis 15. Januar 2005 ihre Fangmengen vom 1. Januar bis 1. Mai 2004 mit.“ |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (7) gelten nicht für Mengen, die vor dem 1. März 2004 von Schiffen der im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Quoten hinaus gefischt wurden.“ |
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3. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 wird folgender Absatz angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 1 berechnen die im Jahr 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten die Gesamtmaschinenleistung und das Gesamtvolumen aller ihrer Schiffe, die in einem der Jahre 2000, 2001 oder 2002 mehr als 10 Tonnen einer Mischung von Tiefseearten angelandet haben. Sie teilen diese Gesamtwerte der Kommission mit.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. VAN GEEL
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 1.
(2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.
(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(6) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag zu der Art „Schwarzer Degenfisch“ in den Gebieten V, VI, VII, XII erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag zu der Art „Grenadierfisch“ in den Gebieten Vb, VI, VII erhält folgende Fassung:
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3. |
Der Eintrag zu der Art „Blauleng“ in den Gebieten VI, VII erhält folgende Fassung:
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(1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(3) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/4 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2270/2004 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung insbesondere der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. |
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(2) |
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen. |
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(3) |
Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen. |
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(4) |
Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Bestände dieser Art festgestellt. Daher ist die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen. |
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(5) |
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik, die eine Beschränkung des Fischereiaufwands für bestimmte Tiefseearten empfohlen hat. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden. |
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(6) |
Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden. |
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(7) |
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. |
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(8) |
Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES über die meisten Tiefseearten fordern eine Verringerung des Fischereiaufwands. Da es keine spezifischen Maßnahmen gibt, mit denen die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, die Tiefseearten befischen, begrenzt werden könnte, ist der Aufwand den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechend über die Begrenzung der Maschinenleistung und Kapazität der Fangflotte zu steuern. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (3) und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (4) festgelegt werden. |
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(10) |
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (5), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10). |
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(11) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (11).
(2) Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt.
Artikel 3
Festsetzung der Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.
Artikel 4
Aufteilung auf die Mitgliedstaaten
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:
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a) |
Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002; |
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b) |
Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
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c) |
zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
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d) |
zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
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e) |
Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. |
Artikel 5
Flexible Quotenregelung
Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.
Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.
Artikel 6
Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge
Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.
Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.
Artikel 7
Granatbarsch
(1) Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt:
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a) |
das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:
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b) |
das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:
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c) |
das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordination umschlossene Meeresgebiet:
Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.
(3) Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,
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— |
alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut, |
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die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt liegt nicht unter 8 Knoten. |
Artikel 8
Aufwandsbeschränkungen und begleitende Bedingungen für die Bewirtschaftung der Bestände
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des Fischereiaufwands beträgt, den seine Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(3) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.
(6) ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).
(7) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(8) ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).
(9) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.
(10) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).
(11) ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.
ANHANG
Teil 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
Die Bestände sind in den einzelnen Gebieten in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend ist eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen für die Zwecke dieser Verordnung wiedergegeben:
|
Deutsche Bezeichnung |
Wissenschaftliche Bezeichnung |
|
Schwarzer Degenfisch |
Aphanopus carbo |
|
Kaiserbarsch |
Beryx spp. |
|
Lumb |
Brosme brosme |
|
Grenadierfisch |
Coryphaenoides rupestris |
|
Granatbarsch |
Hoplostethus atlanticus |
|
Blauleng |
Molva dypterygia |
|
Gabeldorsch |
Phycis blennoides |
|
Rote Fleckbrasse |
Pagellus bogaraveo |
Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Schnabeldornhai (Deania calceus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Kleiner Schwarzer Dornhai (Etmopterus spinax), Schwarzer Fabricius Dornhai (Centroscyllium fabricii), Rauer Schlingerhai (Centrophorus granulosus), Fleckhai (Galeus melastomus), Maus-Katzenhai (Galeus murinus), Katzenhai (Apristurus ssp).
Teil 2
Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)
Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.
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Deutschland |
161 |
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Spanien |
767 |
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Estland |
10 |
|
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|
Frankreich |
2 775 |
|
||||||
|
Irland |
448 |
|
||||||
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Litauen |
10 |
|
||||||
|
Polen |
10 |
|
||||||
|
Portugal |
1 044 |
|
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|
Vereinigtes Königreich |
1 538 |
|
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|
EG |
6 763 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Portugal |
14 |
|
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|
EG |
14 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
169 |
|
||||||
|
Frankreich |
54 |
|
||||||
|
Irland |
10 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
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|
EG |
243 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
10 |
|
||||||
|
Frankreich |
10 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
30 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
35 |
|||||||
|
Spanien |
173 |
|||||||
|
Estland |
17 |
|||||||
|
Frankreich |
2 433 |
|||||||
|
Irland |
87 |
|||||||
|
Lettland |
113 |
|||||||
|
Litauen |
1 |
|||||||
|
Polen |
1 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
173 |
|||||||
|
Andere (1) |
9 |
|||||||
|
EG |
3 042 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
13 |
|
||||||
|
Frankreich |
31 |
|
||||||
|
Portugal |
3 956 |
|
||||||
|
EG |
4 000 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Portugal |
4 285 |
|
||||||
|
EG |
4 285 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
74 |
|
||||||
|
Frankreich |
20 |
|
||||||
|
Irland |
10 |
|
||||||
|
Portugal |
214 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
328 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
10 |
|||||||
|
Frankreich |
10 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|||||||
|
Andere (2) |
5 |
|||||||
|
EG |
35 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
20 |
|
||||||
|
Schweden |
10 |
|
||||||
|
Deutschland |
10 |
|
||||||
|
EG |
40 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
85 |
|||||||
|
Deutschland |
26 |
|||||||
|
Frankreich |
60 |
|||||||
|
Schweden |
9 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
128 |
|||||||
|
Andere (3) |
9 |
|||||||
|
EG |
317 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
9 |
|||||||
|
Spanien |
29 |
|||||||
|
Frankreich |
353 |
|||||||
|
Irland |
34 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
170 |
|||||||
|
Andere (4) |
9 |
|||||||
|
EG |
604 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
2 |
|
||||||
|
Deutschland |
2 |
|
||||||
|
Frankreich |
14 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
2 |
|
||||||
|
EG |
20 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
1 504 |
|
||||||
|
Deutschland |
9 |
|
||||||
|
Schweden |
77 |
|
||||||
|
EG |
1 590 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
9 |
|||||||
|
Estland |
73 |
|||||||
|
Spanien |
74 |
|||||||
|
Frankreich |
3 736 |
|||||||
|
Irland |
294 |
|||||||
|
Lettland |
32 |
|||||||
|
Litauen |
131 |
|||||||
|
Polen |
676 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
219 |
|||||||
|
Andere (5) |
9 |
|||||||
|
EG |
5 253 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
47 |
|
||||||
|
Spanien |
5 165 |
|
||||||
|
Frankreich |
238 |
|
||||||
|
Irland |
10 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
21 |
|
||||||
|
Lettland |
83 |
|
||||||
|
Litauen |
10 |
|
||||||
|
Polen |
1 616 |
|
||||||
|
EG |
7 190 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
10 |
|
||||||
|
Frankreich |
58 |
|
||||||
|
Irland |
10 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
88 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
9 |
|||||||
|
Frankreich |
866 |
|||||||
|
Irland |
255 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
9 |
|||||||
|
Andere (6) |
9 |
|||||||
|
EG |
1 148 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
10 |
|
||||||
|
Frankreich |
52 |
|
||||||
|
Irland |
14 |
|
||||||
|
Portugal |
16 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
102 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
9 |
|||||||
|
Deutschland |
9 |
|||||||
|
Frankreich |
52 |
|||||||
|
Irland |
9 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
31 |
|||||||
|
Andere (7) |
9 |
|||||||
|
EG |
119 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Dänemark |
10 |
|
||||||
|
Deutschland |
5 |
|
||||||
|
Schweden |
10 |
|
||||||
|
EG |
25 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
33 |
|||||||
|
Estland |
5 |
|||||||
|
Spanien |
104 |
|||||||
|
Frankreich |
2 371 |
|||||||
|
Irland |
9 |
|||||||
|
Litauen |
2 |
|||||||
|
Polen |
1 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
603 |
|||||||
|
Andere (8) |
9 |
|||||||
|
EG |
3 137 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
238 |
|||||||
|
Frankreich |
12 |
|||||||
|
Irland |
9 |
|||||||
|
Vereinigtes Königreich |
30 |
|||||||
|
Andere (9) |
9 |
|||||||
|
EG |
298 |
|||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
850 |
|
||||||
|
Portugal |
230 |
|
||||||
|
EG |
1 080 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
10 |
|
||||||
|
Portugal |
1 116 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
1 136 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
10 |
|
||||||
|
Frankreich |
10 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
16 |
|
||||||
|
EG |
36 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Deutschland |
10 |
|
||||||
|
Spanien |
588 |
|
||||||
|
Frankreich |
356 |
|
||||||
|
Irland |
260 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
814 |
|
||||||
|
EG |
2 028 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Spanien |
242 |
|
||||||
|
Frankreich |
15 |
|
||||||
|
Portugal |
10 |
|
||||||
|
EG |
267 |
|
||||||
|
|
|||||||
|
Frankreich |
10 |
|
||||||
|
Portugal |
43 |
|
||||||
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
|
||||||
|
EG |
63 |
|
||||||
(1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(3) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(4) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(6) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(7) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt
(8) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(9) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/2004 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (1) aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen. |
|
(2) |
Einige von der vorgenannten Verordnung erfasste Waren sollten aus der Liste im Anhang gestrichen werden, da eine Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt oder da ihre Warenbezeichnung geändert werden muss, um der technischen Entwicklung bei den Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes Rechnung zu tragen. |
|
(3) |
Waren, deren Bezeichnung geändert werden muss, sollten folglich als neue Waren angesehen werden. |
|
(4) |
Es ist deshalb angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 entsprechend zu ändern. |
|
(5) |
Da diese Verordnung ab 1. Januar 2005 anwendbar sein soll, sollte sie sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:
|
1. |
die Waren, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden eingefügt; |
|
2. |
die Waren, deren Codenummern in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1241/2004 (ABl. L 238 vom 8.7.2004, S. 1).
ANHANG I
|
KN-Code |
TARIC |
Warenbezeichnung |
Autonomer Zollsatz (%) |
||||||
|
ex 2005 90 80 |
70 |
Bambussprossen, zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 5 kg |
0 |
||||||
|
ex 2106 10 20 |
10 |
Sojaproteinisolat, mit einem Gehalt an Calciumphosphat von 6,6 GHT bis 8,6 GHT |
0 |
||||||
|
ex 2309 90 99 |
20 |
Calcium-Natriumphosphat, mit einem Fluorgehalt von 0,005 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,2 GHT im wasserfreien Stoff, zur Verwendung beim Herstellen von Futtermittelzusatzstoffen (1) |
0 |
||||||
|
ex 2904 90 85 |
30 |
5-Nitro-1,2,4-trichlorbenzol |
0 |
||||||
|
ex 2908 90 00 |
40 |
3-Nitro-p-kresol |
0 |
||||||
|
ex 2914 70 00 |
50 |
3′-Chlorpropiophenon |
0 |
||||||
|
ex 2919 00 90 |
30 |
Aluminiumhydroxybis[2,2′-methylenbis(4,6-di-tert-butylphenyl)phosphat] |
0 |
||||||
|
ex 2922 29 00 |
15 |
N-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)ethylamin |
0 |
||||||
|
ex 2924 29 95 |
75 |
3-Amino-p-anisanilid |
0 |
||||||
|
ex 2924 29 95 |
95 |
N-{3-[3-(Dimethylamino)prop-2-enoyl]phenyl}-N-ethylacetamid |
0 |
||||||
|
ex 2928 00 90 |
70 |
Tetrakis(4-methylpentan-2-oximino)silan |
0 |
||||||
|
ex 2929 90 00 |
20 |
Ethylisocyanacetat |
0 |
||||||
|
ex 2931 00 95 |
84 |
Methylbis(4-methylpentan-2-oximino)vinylsilan |
0 |
||||||
|
ex 2932 99 85 |
20 |
(2-Butylbenzofuran-3-yl)(4-hydroxy-3,5-diiodphenyl)keton |
0 |
||||||
|
ex 2933 19 90 |
20 |
4-Amino-1-methyl-3-propylpyrazol-5-carboxamid |
0 |
||||||
|
ex 2933 59 95 |
15 |
(2R)-4-Oxo-4-[3-(trifluoromethyl)-5,6-dihydro[1,2,4]triazolo[4,3-a]pyrazin-7(8H)-yl]-1-(2,4,5-trifluorophenyl)butyl-2-ammoniumphosphat Monohydrat |
0 |
||||||
|
ex 2933 99 90 |
40 |
trans-4-Hydroxy-L-prolin |
0 |
||||||
|
ex 2933 99 90 |
85 |
Pyrrolidin |
0 |
||||||
|
ex 2934 99 90 |
80 |
Oblimersen-Natrium (INNM) |
0 |
||||||
|
ex 3707 90 90 |
10 |
Antireflexmittel, aus einem modifizierten Methacrylpolymer, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT, in 2-Methoxy-1-methylethylacetat und 1-Methoxypropan-2-ol gelöst |
0 |
||||||
|
ex 3707 90 90 |
20 |
Antireflexmittel, aus einem Copolymer aus Hydroxystyrol und Methylmethacrylat, modifiziert mit chromophoren Gruppen, mit einem Polymergehalt von nicht mehr als 10 GHT, in 1-Methoxypropan-2-ol und Ethyllactat gelöst |
0 |
||||||
|
ex 3707 90 90 |
40 |
Antireflexmittel, aus Aminoharz und modifiziertem Phenolharz, in 1-Methoxypropan-2-ol und Ethyllactat gelöst, mit einem Gehalt an beiden Polymeren zusammengenommen von 15 GHT bis 24 GHT |
0 |
||||||
|
ex 3707 90 90 |
50 |
Antireflexmittel, mit einem Gehalt an:
|
0 |
||||||
|
ex 3808 10 90 |
40 |
Spinosad (ISO) |
0 |
||||||
|
ex 3815 90 90 |
81 |
Katalysator, mit einem Gehalt an (2-Hydroxy-1-methylethyl)trimethylammonium-2-ethylhexanoat von 69 GHT bis 79 GHT |
0 |
||||||
|
ex 3817 00 80 |
10 |
Mischung von Alkylnaphthalinen, mit folgenden Gewichtsanteilen:
|
0 |
||||||
|
ex 3824 90 64 |
06 |
Mischung von Inosin (INN), Dimepranol (INN) und Acedoben (INN) |
0 |
||||||
|
ex 3824 90 99 |
96 |
Zirkondioxid, mit Calciumoxid stabilisiert, in Pulverform |
0 |
||||||
|
ex 3907 20 21 |
10 |
Mischung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT eines Polymers von Glycerin und 1,2-Epoxypropan und mit 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Copolymers von Dibutylmaleat und N-Vinyl-2-Pyrrolidon |
0 |
||||||
|
ex 3908 90 00 |
30 |
Reaktionserzeugnis von Mischungen von Octadecan-Carboxylsäuren, polymerisiert mit einem aliphatischen Polyether-Diamin |
0 |
||||||
|
ex 3911 90 99 |
85 |
Polymer von Ethylen und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Form einer Suspension |
0 |
||||||
|
ex 3919 10 19 |
10 |
Reflektierende Folie, bestehend aus einer Polyurethanschicht, die auf der einen Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder einer offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt |
0 |
||||||
|
ex 3919 10 38 |
20 |
||||||||
|
ex 3919 90 38 |
10 |
||||||||
|
ex 3920 99 28 |
20 |
||||||||
|
ex 3919 10 31 |
10 |
Reflektierende Verbundfolien, bestehend aus einer Folie aus Polycarbonat, einseitig ganz mit gleichmäßigen Einprägungen versehen, beidseitig mit einer oder mehreren Lagen aus Kunststoff überzogen, auch mit einer Klebeschicht und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite |
0 |
||||||
|
ex 3919 10 38 |
30 |
||||||||
|
ex 3919 90 31 |
50 |
||||||||
|
ex 3920 61 00 |
20 |
||||||||
|
ex 3919 10 61 |
91 |
Reflektierende Folie, bestehend aus einer Poly(vinylchlorid)schicht, einer Alkydpolyesterschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder mit einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt |
0 |
||||||
|
ex 3919 90 61 |
94 |
||||||||
|
ex 3919 90 61 |
93 |
Klebefolie, bestehend aus einer Grundschicht aus Ethylen-Vinylacetat-Copolymer (EVA) mit einer Dicke von 70 μm oder mehr und einer Acrylklebeschicht mit einer Dicke von 5 μm oder mehr, zum Schutz der Oberflächen von Siliciumscheiben (1) |
0 |
||||||
|
ex 3919 90 69 |
93 |
||||||||
|
ex 3920 10 89 |
25 |
||||||||
|
ex 3920 10 89 |
35 |
Reflektierende Folie, bestehend aus einer Polyethylenschicht, einer Polyurethanschicht, die auf einer Seite mit Sicherheitsmarkierungen gegen Fälschung, Änderung oder Austausch von Daten oder Vervielfältigung oder einer nur bei rückstrahlender Beleuchtung sichtbaren offiziellen Markierung für den Verwendungszweck, für den sie bestimmt ist, und eingelassenen Glaskügelchen und auf der anderen Seite mit einer Heißschmelzklebeschicht versehen ist, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie bedeckt |
0 |
||||||
|
ex 3921 13 10 |
10 |
Folie aus Polyurethan-Schaum mit einer Dicke von 3 mm (± 15 %) und einer Dichte von 0,09435 oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,10092 |
0 |
||||||
|
ex 5404 10 90 |
50 |
Monofile aus Polyester oder Poly(ethylenterephthalat), mit einem Durchmesser von 0,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Reißverschlüssen (1) |
0 |
||||||
|
ex 5603 14 90 |
30 |
Vliesstoff, bestehend aus einer mittleren Elastomer-Folie, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen, mit einem Gewicht von 200 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 g/m2 |
0 |
||||||
|
ex 7002 10 00 |
10 |
Kugeln aus E-Glas, mit einem Durchmesser von 20,3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 26 mm |
0 |
||||||
|
ex 8108 30 00 |
10 |
Abfälle und Schrott von Titan und Titanlegierungen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT |
0 |
||||||
|
ex 8108 90 50 |
10 |
Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 GHT, mit einer Dicke von 0,49 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,1 mm und einer Breite von 1 000 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 254 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 19 00 (1) |
0 |
||||||
|
ex 8108 90 50 |
20 |
Bleche oder Bänder aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung, mit einem Gehalt an Aluminium von 2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,5 GHT und an Vanadium von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 GHT, mit einer Dicke von 0,6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 mm und einer Breite von nicht mehr als 1 000 mm, zum Herstellen von Waren der Unterposition 8714 19 00 (1) |
0 |
||||||
|
ex 8518 40 91 |
10 |
Tonfrequenzverstärkereinheit, mit mindestens einem Tonfrequenzverstärker, einem Stromrichter und einem Tongenerator, zum Herstellen von Aktivlautsprecher-Boxen (1) |
0 |
||||||
|
ex 8522 90 98 |
48 |
Videokopftrommel mit Videoköpfen oder mit Video- und Audioköpfen und einem Elektromotor, zur Verwendung beim Herstellen von Waren der Position 8521 (1) |
0 |
||||||
|
ex 8529 90 81 |
43 |
Plasmadisplay-Modul, nur mit Adressier- und Anzeigeelektroden ausgestattet, mit oder ohne Treiber- und/oder Steuerungselektronik zur Pixelansteuerung, und mit oder ohne Stromversorgung |
0 |
||||||
|
ex 9002 90 90 |
60 |
Linsen, gefasst, zur Verwendung beim Herstellen von Projektionsfernsehgeräten (1) |
0 |
(1) Der Eintrag unter dieser Gegenstandbezeichnung unterliegt den Anforderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften (vgl. die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission — ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71 und spätere Änderungen).
ANHANG II
|
KN-Code |
TARIC |
|
ex 2005 90 80 |
70 |
|
ex 2106 10 20 |
10 |
|
ex 2912 42 00 |
10 |
|
ex 2916 20 00 |
40 |
|
ex 2916 39 00 |
10 |
|
ex 2920 90 85 |
30 |
|
ex 3208 90 19 |
60 |
|
ex 3208 90 19 |
70 |
|
ex 3208 90 19 |
80 |
|
ex 3504 00 00 |
30 |
|
ex 3707 90 90 |
10 |
|
ex 3707 90 90 |
20 |
|
ex 3815 90 90 |
81 |
|
ex 3824 90 99 |
86 |
|
ex 3911 90 99 |
20 |
|
ex 3919 10 31 |
10 |
|
ex 3919 10 38 |
20 |
|
ex 3919 10 38 |
30 |
|
ex 3919 10 61 |
91 |
|
ex 3919 90 31 |
50 |
|
ex 3919 90 38 |
10 |
|
ex 3919 90 61 |
93 |
|
ex 3919 90 61 |
94 |
|
ex 3919 90 69 |
93 |
|
ex 3920 10 89 |
25 |
|
ex 3920 10 89 |
35 |
|
ex 3920 99 28 |
20 |
|
ex 5404 10 90 |
50 |
|
ex 7019 32 00 |
10 |
|
ex 7019 39 00 8108 30 00 |
10 |
|
ex 8108 90 70 |
20 |
|
ex 8540 91 00 |
91 |
|
ex 8540 91 00 |
94 |
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2272/2004 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China, auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. Geltende Maßnahmen
|
(1) |
Nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens von Maßnahmen führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 3 479 EUR je Tonne auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. |
2. Antrag
|
(2) |
Am 24. Februar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China (nachstehend „Antrag“ genannt). Der Antrag wurde vom „European Chemical Industry Council“ (nachstehend „CEFIC“ bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen des einzigen Herstellers in der Gemeinschaft gestellt. |
|
(3) |
Dem Antrag zufolge hatte sich das Handelsgefüge nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China verändert, wie der erhebliche Anstieg der Einfuhren derselben Ware aus Indien und Thailand zeige. |
|
(4) |
Diese Veränderung des Handelsgefüges sei, so der Antragsteller, auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indien und Thailand zurückzuführen. Ferner wurde geltend gemacht, dass es für diese Praktiken abgesehen von den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China keine wirtschaftliche Rechtfertigung oder hinreichende Begründung gab. |
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(5) |
Dem Antragsteller zufolge wurde die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Cumarin mit Ursprung in der VR China sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben. Dem Anschein nach waren bedeutende Einfuhren von Cumarin aus Indien und Thailand an die Stelle der Cumarineinfuhren aus der VR China getreten. Zudem lagen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise dieser erhöhten Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis lagen, der in der Untersuchung ermittelt worden war, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, und dass im Verhältnis zu den zuvor für Cumarin mit Ursprung in der VR China festgestellten Normalwerten Dumping vorlag. |
3. Einleitung
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(6) |
Die Kommission leitete mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 (3) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der VR China durch Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ein, und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Codes 2932210011 und 2932210015) ab 9. April 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Thailands über die Einleitung der Untersuchung. |
4. Untersuchung
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(7) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Thailands, die Hersteller/Ausführer, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Gemeinschaft und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in der VR China und Indien (der Kommission waren keine Hersteller in Thailand bekannt) und den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder der Kommission aus der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, bekannt waren, wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten. |
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(8) |
Kein Hersteller oder Ausführer in der VR China oder Thailand beantwortete den Fragebogen. Antworten auf den Fragebogen gingen fristgerecht von einem ausführenden Hersteller in Indien und einem unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft ein. Die Kommission stattete in den Betrieben des folgenden indischen ausführenden Herstellers einen Kontrollbesuch ab:
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5. Untersuchungszeitraum
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(9) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über den Zeitraum von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt. |
B. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
1. Allgemeines/Umfang der Mitarbeit
a) Thailand
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(10) |
Es meldeten sich keine thailändischen Hersteller oder Ausführer von Cumarin selbst oder arbeiteten an der Untersuchung mit. Folglich mussten die Feststellungen betreffend die Einfuhren von aus Thailand in die Gemeinschaft versandtem Cumarin gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Zu Beginn der Untersuchung waren die Behörden Thailands über die in Artikel 18 Absatz 6 der Grundverordnung vorgesehenen Folgen einer etwaigen Nichtmitarbeit unterrichtet worden. |
b) Indien
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(11) |
Ein ausführender Hersteller in Indien, Atlas Fine Chemicals Pvt. Ltd, India (nachstehend „Atlas“ genannt), auf den mehr als 90 % der Menge und des Werts der gesamten Cumarineinfuhren aus Indien im UZ entfielen, arbeitete an der Untersuchung mit. |
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(12) |
Atlas hatte in seiner Antwort auf den Fragebogen angegeben, dass keines der mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder indirekt am Handel mit oder an der Herstellung von Cumarin beteiligt sei. Anlässlich des Kontrollbesuchs wurde jedoch festgestellt, dass zwei mit Atlas indische verbundene Unternehmen, und zwar Monolith Chemicals Pvt. Ltd. und Aims Impex Pvt. Ltd., Cumarin mit Ursprung in der VR China nach Indien einführen und die eingeführte Ware dann an Atlas verkaufen. |
c) VR China
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(13) |
An der Untersuchung arbeiteten keine chinesischen Hersteller oder Ausführer mit. |
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(14) |
Diese Unternehmen wurden davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung führen könne. Sie wurden auch über die entsprechenden Folgen informiert. |
2. Ware und gleichartige Ware
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(15) |
Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Cumarin, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, das derzeit dem KN-Code ex 2932 21 00 zugewiesen wird. Cumarin ist ein weißliches kristallines Pulver mit dem charakteristischen Duft von frischem Heu. Es dient hauptsächlich als Aromat und als Fixiermittel bei der Herstellung von Duftstoffen, die ihrerseits bei der Herstellung von Waschmitteln, Kosmetika und Parfums verwendet werden. |
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(16) |
Cumarin lässt sich im Wege von zwei verschiedenen Verfahren herstellen, und zwar mittels Perkin-Synthese aus Phenolaldehyden oder durch den Raschig-Prozess aus o-Cresol. Beide Cumarinarten weisen jedoch dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften auf und werden denselben Verwendungen zugeführt. |
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(17) |
Aus den im Verlauf der Untersuchung von dem einzigen kooperierenden indischen Hersteller eingeholten Informationen und angesichts der Nichtmitarbeit seitens der anderen indischen und aller thailändischen Parteien muss in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass das aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Cumarin und das aus Indien und Thailand versandte Cumarin dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und denselben Verwendungen zugeführt werden. Sie sind deshalb als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen. |
3. Veränderung des Handelsgefüges
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(18) |
Wie bereits erwähnt war die Veränderung des Handelsgefüges dem Antragsteller zufolge auf den Versand über Indien und Thailand zurückzuführen. |
Thailand
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(19) |
Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die thailändischen Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und der Einfuhrmengen aus Thailand Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, herangezogen. |
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(20) |
Die Einfuhren von Cumarin aus Thailand stiegen von 0 Tonnen im Jahr 2000 auf 211 Tonnen im UZ. Cumarin aus Thailand wurde erstmals im Oktober 2001 in die Gemeinschaft eingeführt, d. h. einige Monate nach der Einleitung der 2002 dann abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (nachstehend „vorausgegangene Untersuchung“ genannt), als nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Cumarin mit Ursprung in der Volksrepublik China (4) eingeführten Maßnahmen aufrechterhalten würden. Der Anteil der aus Thailand versandten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von Cumarin in die Gemeinschaft stieg von 0 % im Jahr 2000 auf 50 % im UZ, während der Anteil der Cumarineinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im selben Zeitraum konstant bei 7 % blieb. Außerdem zeigen chinesische Ausfuhrstatistiken auf KN-Code-Ebene, dass in diesem Zeitraum die Cumarinausfuhren aus der VR China nach Thailand erheblich stiegen, und zwar von 1 Tonne im Jahr 2000 auf 270 Tonnen im UZ. Ferner wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Thailand den Rückgang der Einfuhren aus der VR China, der nach der ursprünglichen Einführung von Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 einsetzte, bis zu einem gewissen Grad ausglichen. |
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(21) |
Da kein thailändisches Unternehmen an der Untersuchung mitarbeitete und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Thailand und der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ veränderte und dass diese Veränderung auf den Versand von Cumarin mit Ursprung in der VR China über Thailand zurückzuführen war. |
Indien
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(22) |
Der Anteil der aus Indien versandten Einfuhren an den Gesamteinfuhren von Cumarin in die Gemeinschaft stieg von 11 % im Jahr 2000 auf 35 % im UZ, während der Anteil der Cumarineinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im selben Zeitraum konstant bei 7 % blieb. Ferner zeigen chinesische Ausfuhrstatistiken auf KN-Code-Ebene, dass im selben Zeitraum die Cumarinausfuhren aus der VR China nach Indien erheblich stiegen, und zwar von 88 Tonnen im Jahr 2000 auf 687 Tonnen im UZ. Außerdem wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Indien den Rückgang der Einfuhren aus der VR China, der nach der ursprünglichen Einführung von Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 600/96 einsetzte, bis zu einem gewissen Grad ausglichen. |
a) Kooperierender ausführender Hersteller in Indien
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(23) |
Atlas erhöhte seine Ausfuhren in die Gemeinschaft erheblich und kontinuierlich, und zwar von 100 (5) im Geschäftsjahr 2000/2001 (6) auf 1 957 im UZ. Im selben Zeitraum erhöhte Atlas seine Einkaufsmengen von Cumarin mit Ursprung in der VR China von 100 im Geschäftsjahr 2000/2001 auf 1 411 im UZ. Daher wird der Schluss gezogen, dass Atlas beschloss, Cumarin chinesischen Ursprungs zu kaufen und nach einer geringfügigen Veränderung in die Gemeinschaft auszuführen, so dass der Anteil der aus Indien in die Gemeinschaft versandten Einfuhren erheblich stieg. |
b) Nicht kooperierende Unternehmen
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(24) |
In dem Antrag war ein weiterer Hersteller in Indien genannt. Für dieses nicht kooperierende Unternehmen und auch alle etwaigen anderen nicht kooperierenden Hersteller mussten Menge und Wert der Ausfuhren gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Daher wurden zur Ermittlung der Ausfuhrpreise und -mengen der nicht kooperierenden Unternehmen Eurostat-Daten, die die geeignetsten verfügbaren Informationen darstellten, herangezogen. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Einfuhren von den nicht kooperierenden Unternehmen leicht zurückgingen. Hierzu ist ferner zu bemerken, dass auf die Einfuhren von den nicht kooperierenden Unternehmen mengen- und wertmäßig nur zwischen 4 % und 7 % (7) der Gesamteinfuhren von Cumarin aus Indien im UZ entfielen. Angesichts der Nichtmitarbeit und des geringen Marktanteils der nicht kooperierenden Unternehmen wurde festgestellt, dass die für die nicht kooperierenden Unternehmen verfügbaren Informationen die Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges nicht entkräfteten. |
c) Schlussfolgerung für Indien
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(25) |
Ausgehend von den vorstehenden Feststellungen wird der Schluss gezogen, dass sich das Handelsgefüge zwischen Indien, der VR China und der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ veränderte und dass diese Veränderung darauf zurückzuführen war, dass das kooperierende Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China nach einer geringfügigen Veränderung wieder aus Indien ausführte und die nicht kooperierenden Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China über Indien versandten. |
4. Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung
Thailand
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(26) |
In Bezug auf die Einfuhren aus Thailand wird angesichts der Nichtmitarbeit und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen, dass, da Cumarin aus Thailand erstmals einige Monate nach der Einleitung der vorausgegangenen Untersuchung und wahrscheinlich in Antizipation einer Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gab. |
Indien
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(27) |
Für den kooperierenden indischen ausführenden Hersteller, Atlas, ergab die Untersuchung, dass er aus o-Cresol hergestelltes Cumarin aus der VR China über zwei verbundene indische Unternehmen einführte. Das eingeführte Cumarin wurde von Atlas weiter gereinigt und dann in die Gemeinschaft ausgeführt. Im UZ entfielen auf Cumarin, das lediglich diesem Reinigungsprozess unterzogen wurde, 75 % (8) des gesamten Produktionsvolumens von Atlas. Die restlichen 25 % (8) wurden tatsächlich in Indien aus Phenolaldehyden hergestellt. Da das aus der VR China eingeführte Cumarin und das von Atlas wieder ausgeführte weiter gereinigte Cumarin unter demselben KN-Code angemeldet wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Waren identisch sind und daher die aus Indien wieder ausgeführte Ware ihren chinesischen Ursprung behält. |
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(28) |
Atlas machte geltend, dass KN-Codes nur ein Anhaltspunkt für die Bestimmung des Ursprungslandes sind und dass die weitere Reinigung von Cumarin als ein letzter wesentlicher Verarbeitungsschritt in einem zu diesem Zweck ausgerüsteten Betrieb anzusehen sei und somit eine neue Ware hergestellt werde. Daher war nach Atlas Auffassung das von ihm gereinigte Cumarin indischen Ursprungs. |
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(29) |
Die Untersuchung ergab, dass die weitere Reinigung von für die Kosmetikindustrie bereits geeignetem Cumarin dessen Ursprungseigenschaft nicht verändert. |
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(30) |
Zudem ergab die Untersuchung, dass die Kosten für diese weitere Reinigung nicht hoch waren, und daher wurde der Schluss gezogen, dass das Ergebnis dieses Verarbeitungsschrittes nicht die Herstellung einer neuen Ware war, sondern lediglich eine geringfügige Veränderung von Cumarin zur Verbesserung seines Reinheitsgrades. Das weiter gereinigte Cumarin fällt unter die Definition der betroffenen Ware. Atlas focht diese Feststellung nicht an. |
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(31) |
Atlas behauptete ferner, dass bei der Beurteilung, ob der Verarbeitungsschritt als erheblich anzusehen sei, der Wert des aus der VR China eingeführten Cumarins, der bei der weiteren Reinigung verloren geht, als bei der Reinigung entstandene Kosten anzusehen sei. Der Wertverlust aufgrund der Reinigung entsteht aber zu dem Zeitpunkt des Einkaufs dieses Cumarins. Deshalb kann er nicht als aufgrund der Reinigung als solcher entstandene Kosten angesehen werden. |
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(32) |
Das Unternehmen machte ferner geltend, dass der Grund für die Ausfuhr von Cumarin mit Ursprung in der VR China die Unsicherheit aufgrund der Streikgefahr in Indien sei. Aber selbst wenn die Streikgefahr als solche als mögliche Rechtfertigung für entsprechende Geschäftsentscheidungen akzeptiert würde, so ist doch festzuhalten, dass Streiks sich auf beide von Atlas vorgenommenen Produktionsprozesse, d. h. sowohl auf die Herstellung von indischem Cumarin aus Phenolaldehyden als auch auf die Reinigung von aus o-Cresol hergestelltem Cumarin mit Ursprung in der VR China, auswirken können. Streiks sind daher keine hinreichende Rechtfertigung für die Tatsache, dass der Anteil des von Atlas in seinem Produktionsprozess verwendeten Cumarins mit Ursprung in der VR China von rund 25 % im Jahr 2000 auf mehr als 70 % im UZ stieg (8). |
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(33) |
Deshalb wird der Schluss gezogen, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer den geltenden Antidumpingmaßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gab. |
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(34) |
Was die nicht kooperierenden Unternehmen in Indien angeht, so gingen ihre Ausfuhren nach dem Geschäftsjahr 2001/2002 zurück, als Atlas seinen Marktanteil erheblich ausbaute, aber angesichts der geringen Mengen entkräftete dies den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch nicht die Feststellung einer Veränderung des Handelsgefüges. |
5. Untergrabung der Abhilfewirkung des Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware
Thailand
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(35) |
Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge der Einfuhren in die Gemeinschaft auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Bis Oktober 2001 gelangten keine Einfuhren, deren Ursprung bei der Anmeldung mit Thailand angegeben wurde, auf den Gemeinschaftsmarkt, im UZ beliefen sie sich hingegen auf 211 Tonnen. Dies entsprach 30,7 % des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorausgegangenen Untersuchung. |
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(36) |
Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Thailand sogar unter den in der vorherigen Untersuchung festgestellten Preisen der Einfuhren aus der VR China und somit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Thailand waren außerdem 20 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise im UZ dieser Untersuchung. |
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(37) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den abnorm niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Thailand die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben haben. |
Indien
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(38) |
Der vorstehenden Analyse der Handelsströme zufolge ist die Veränderung im Handelsgefüge auf die Tatsache zurückzuführen, dass Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren. Während der Anteil der aus Indien versandten Einfuhren an den Cumarineinfuhren in die Gemeinschaft 2000 lediglich 11 % ausmachte, betrug er im UZ 35 %. Dies entsprach 18 % bis 22 % (9) des Gemeinschaftsverbrauchs im UZ der vorherigen Untersuchung. |
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(39) |
Die Untersuchung ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Indien sogar unter den in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellten Preisen der Einfuhren aus der VR China und somit unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Indien waren außerdem 14 % niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise im UZ dieser Untersuchung. |
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(40) |
Auf der Grundlage des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Veränderung im Handelsgefüge zusammen mit den abnorm niedrigen Preisen der Ausfuhren aus Indien die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise der gleichartigen Waren untergraben haben. |
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(41) |
Atlas behauptete, es sei nicht vertretbar, die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1994 (dem UZ der Untersuchung, die zu der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen im Jahr 1996 führte) mit den derzeitigen Preisen der indischen Ausfuhren auf denselben Markt zu vergleichen, weil zwischen den beiden UZ zehn Jahre verstrichen seien. |
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(42) |
Tatsächlich wurden aber zu dem Vergleich mit den Preisen der indischen Ausfuhren die Preise der chinesischen Ausfuhren im UZ der 2002 abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen herangezogen. |
6. Beweise für Dumping im Verhältnis zu den früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwerten
Thailand
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(43) |
Die Untersuchung, ob die im UZ aus Thailand in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware gedumpt war, stützte sich gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten. |
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(44) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung müssen Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem früher für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert vorliegen. |
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(45) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport- und Versicherungskosten und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren, d. h. den im Antrag enthaltenen Informationen vorgenommen. |
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(46) |
Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Einfuhren von Cumarin aus Thailand in die Gemeinschaft das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug über 100 %. |
Indien
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(47) |
Die Untersuchung, ob die im UZ aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführte betroffene Ware gedumpt war, stützte sich auf die von dem indischen kooperierenden Hersteller angegebenen Ausfuhrpreise und für die nicht kooperierenden Unternehmen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf Eurostat-Daten. |
a) Kooperierender ausführender Hersteller
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(48) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis für Atlas wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackung und Währungsumrechnungen anhand der von Atlas übermittelten Daten vorgenommen. |
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(49) |
Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die von Atlas versandten Einfuhren von Cumarin das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug über 80 %. |
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(50) |
Atlas behauptete, der Vergleich des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung habe zu falschen Schlussfolgerungen geführt, weil zwischen den UZ der beiden Untersuchungen zehn Jahre verstrichen seien. |
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(51) |
Die Kommission legte aber den im Rahmen der 2002 abgeschlossenen Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert zugrunde, so dass der zeitliche Abstand zwischen den beiden UZ lediglich zwei Jahre beträgt. Dies steht im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung. |
b) Nicht kooperierende Unternehmen
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(52) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackung und Währungsumrechnungen anhand der von Atlas übermittelten Daten vorgenommen. |
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(53) |
Ein Vergleich gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung des in der vorausgegangenen Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung ergab für die Cumarinausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen in Indien in die Gemeinschaft das Vorliegen von Dumping. Die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt über 60 %. |
C. MASSNAHMEN
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(54) |
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen betreffend Umgehungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. |
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(55) |
Bei dem ausgeweiteten Zoll sollte es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der ursprünglichen Verordnung festgesetzten Zoll handeln. |
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(56) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen von dem Zeitpunkt an eingeführt werden, zu dem die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Indien oder Thailand versandtem Cumarin erhoben werden, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden. Allerdings konnten aufgrund des fungiblen Charakters der Ware und der besonderen Umstände dieses Falls die Geschäftsvorgänge nicht eindeutig nach tatsächlich in Indien hergestelltem Cumarin und aus China eingeführtem, weiter gereinigtem und dann in die Gemeinschaft wieder ausgeführtem Cumarin aufgeschlüsselt werden. Folglich sollte der auf die Einfuhren von aus Indien versandtem Cumarin ausgeweitete Antidumpingzoll nicht rückwirkend auf die von Atlas während der zollamtlichen Erfassung ausgeführten Cumarineinfuhren erhoben werden. |
D. ANTRAG AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG UND VON DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
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(57) |
Der einzige kooperierende ausführende Hersteller, Atlas, stellte einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den vorgesehenen ausgeweiteten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(58) |
Die Untersuchung ergab, dass Atlas die geltenden Antidumpingmaßnahmen umgangen hatte, indem das Unternehmen Cumarin mit Ursprung in der VR China nach einer geringfügigen Änderung wieder ausgeführt hatte. Ferner ergab die Untersuchung, dass Atlas tatsächlich in Indien aus Phenolaldehyden hergestelltes Cumarin in die Gemeinschaft ausgeführt hatte (vgl. Randnummer 27). Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung kann Atlas aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt war, keine Befreiung zugestanden werden. |
E. VERPFLICHTUNG
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(59) |
Angesichts des fungiblen Charakters der Ware und der Schwierigkeiten im Falle von Atlas, zwischen in Indien aus Phenolaldehyden hergestelltem Cumarin und chinesischem, weiter gereinigtem und dann in die Gemeinschaft wieder ausgeführtem Cumarin zu unterscheiden, wird es ausnahmsweise als vertretbar angesehen, ein Verpflichtungsangebot von Atlas anzunehmen, gemäß dem das Unternehmen tatsächlich in Indien hergestelltes Cumarin bis zu einer Höchstmenge, die der im UZ in die Gemeinschaft verkauften Menge dieser Ware entspricht, in die Gemeinschaft verkaufen darf. Das im Rahmen der Verpflichtung verkaufte Cumarin unterläge nicht dem ausgeweiteten Zoll. |
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(60) |
Die Kommission kann dieses Verpflichtungsangebot von Atlas per Beschluss annehmen. |
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(61) |
In diesem Kontext hat Atlas sich verpflichtet, der Kommission regelmäßig ausführliche Informationen über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft vorzulegen, damit die Kommission Verpflichtung wirksam überwachen kann. |
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(62) |
Damit die Kommission ferner wirksam überwachen kann, ob das Unternehmen die Verpflichtung einhält, wenn bei der zuständigen Zollbehörde die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt wird, ist die Befreiung von dem Antidumpingzoll von der Vorlage einer Handelsrechnung abhängig, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben beinhaltet. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden hinreichend genau feststellen können, ob die Sendungen den Handelspapieren entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder entspricht sie nicht der dem Zoll gestellten Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. Deshalb wird das Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen, und das betroffene Unternehmen wurde über die wesentlichen Fakten, Erwägungen und Pflichten, auf die sich die Annahme stützt, unterrichtet. |
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(63) |
Falls die Verpflichtung von Atlas verletzt wird oder aus anderen Gründen nachweislich nicht wirksam ist, kann die Kommission die Annahme der Verpflichtung widerrufen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 769/2002 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von aus Indien und Thailand versandtem Cumarin des KN-Codes ex 2932 21 00 (TARIC-Codes 2932210011 und 2932210015), ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Thailands angemeldet oder nicht, ausgeweitet.
(2) Der mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der vonAtlas Fine Chemicals Pvt Ltd., Debhanu Mansion, Nasik-Pune Highway, Nasik Road, MS 422 101, Indien, (TARIC-Zusatzcode A579) ausgeführten Waren.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(4) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
(1) Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit demselben Beschluss der Kommission eingeführt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn
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a) |
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält; |
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b) |
die beim Zoll angemeldeten und gestellten Waren exakt der Beschreibung auf der Handelsrechnung entsprechen. |
Artikel 3
1. Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu stellen und von einer vom Antragsteller bevollmächtigten Person zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion B |
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Büro: J-79 05/17 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax: (+32-2) 295 65 05 |
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Telex: COMEU B 21877. |
(2) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kann die Kommission per Beschluss die Befreiung der Einfuhren von Unternehmen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, von dem mit Artikel 1 Absatz 1 ausgeweiteten Antidumpingzoll genehmigen.
Artikel 4
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2004 der Kommission einzustellen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1854/2003 (ABl. L 272 vom 23.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 99.
(4) ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 1.
(5) Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die Daten unter dieser Randnummer indexiert.
(6) Vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.
(7) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden Spannen angegeben.
(8) Aus Gründen der Vertraulichkeit werden keine genauen Daten angegeben.
(9) Aus Gründen der Vertraulichkeit wird eine Spanne angegeben.
ANHANG
Auf der Handelsrechnung für die Cumarinverkäufe des Unternehmens, für die die Verpflichtung gilt, in die Gemeinschaft sind folgende Angaben zu machen:
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1. |
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT“ |
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2. |
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat |
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3. |
Nummer der Handelsrechnung |
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4. |
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung |
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5. |
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind |
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6. |
Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich:
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7. |
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist |
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8. |
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende unterzeichnete Erklärung: „Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss [Nummer eintragen] angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“ |
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/28 |
VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Rechnungshofs (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 1. Mai 2004 fand der Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten statt. |
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(2) |
Die Möglichkeit weiterer Beitritte sollte auch in Betracht gezogen werden. |
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(3) |
Die Gemeinschaften haben Darlehen und Darlehensgarantien zugunsten von Beitrittsländern oder für Projekte in diesen Ländern gewährt. Diese Darlehen und Garantien sind derzeit vom Garantiefonds abgedeckt und stehen noch aus bzw. gelten noch nach dem Beitrittstermin. Von diesem Zeitpunkt an stellen sie keine Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen der Gemeinschaften mehr dar und sollten daher direkt vom Gemeinschaftshaushalt und nicht mehr vom Garantiefonds abgedeckt werden. |
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(4) |
Die Europäische Investitionsbank sollte der Kommission den Betrag ihrer am Beitrittstage in den neuen Mitgliedstaaten ausstehenden Transaktionen mit Gemeinschaftsgarantie mitteilen. |
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(5) |
Der Bericht der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Einrichtung eines Garantiefonds im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (2) kommt zu dem Schluss, dass keine Änderung der Parameter des Garantiefonds erforderlich ist, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. |
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(6) |
In Anbetracht der Menge an Informationen, die für den Bericht nach Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 erforderlich sind, und der Komplexität der Verfahren, die vor der Vorlage des Berichts zu durchlaufen sind, sollte die für seine Erstellung vorgesehene Frist verlängert werden. |
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(7) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Für die Annahme dieser Verordnung sehen die Verträge keine anderen Befugnisse als die der Artikel 308 EG-Vertrag und 203 EAG-Vertrag vor — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Sämtliche Transaktionen zugunsten eines Drittlandes oder zur Finanzierung von Projekten in einem Drittland fallen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem dieses Land der Europäischen Union beitritt, nicht mehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung.“ |
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2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wird der Zielbetrag um einen auf der Grundlage der Transaktionen nach Artikel 1 Absatz 3 berechneten Betrag vermindert. Zur Berechnung des Betrags der Verminderung wird der nach Artikel 3 Absatz 2 zum Beitrittstermin geltende Prozentsatz auf den Betrag der zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Transaktionen angewandt. Der überschüssige Betrag wird einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen.“ |
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3. |
In Artikel 7 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „31. Mai“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. C 19 vom 23.1.2004, S. 3.
(2) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1).
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/30 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2274/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 30. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
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0702 00 00 |
052 |
75,5 |
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204 |
47,8 |
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999 |
61,7 |
|
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0709 90 70 |
204 |
55,6 |
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999 |
55,6 |
|
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0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50 |
448 |
33,6 |
|
999 |
33,6 |
|
|
0805 20 10 |
204 |
47,1 |
|
999 |
47,1 |
|
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
204 |
47,4 |
|
999 |
47,4 |
|
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0805 50 10 |
052 |
50,9 |
|
999 |
50,9 |
|
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
720 |
48,3 |
|
999 |
48,3 |
|
|
0808 20 50 |
400 |
87,0 |
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999 |
87,0 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2275/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum aus Drittländern nach Spanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft hat sich zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (2) verpflichtet, eine bestimmte Menge Sorghum nach Spanien einzuführen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) wurden die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen geregelt. |
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(3) |
In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum zu eröffnen. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (4) betrifft insbesondere die Kürzung des innerhalb eines Jahreskontingents von 100 000 Tonnen Sorghum zu erhebenden Zolls um 60 % bzw. um 50 % für die darüber hinausgehende Menge. Da der spanische Getreidemarkt durch Kumulierung dieser Vergünstigung und der Vergünstigung aufgrund der Kürzung des Einfuhrzolls gestört werden könnte, sollte eine solche Kumulierung ausgeschlossen werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Sorghum in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.
(3) Im Rahmen dieser Ausschreibung wird die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2886/2002 für die Einfuhr von Sorghum vorgesehene Zollkürzung nicht angewandt.
Artikel 2
Diese Ausschreibung wird bis zum 15. Dezember 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibung erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
(4) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/34 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2276/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Portugal
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft (2) hat sich zwecks Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Portugal einzuführen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt. |
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(3) |
In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem portugiesischen Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen. |
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(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Portugal zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.
Artikel 2
Diese Ausschreibung wird bis zum 17. März 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/35 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2277/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Eröffnung einer Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft (2) hat sich zwecks Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte verpflichtet, eine bestimmte Menge Mais nach Spanien einzuführen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Durchführungsbestimmungen für Zolltarifkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (3) werden die speziellen zusätzlichen Regeln, die zur Durchführung dieser Ausschreibung notwendig sind, festgelegt. |
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(3) |
In Anbetracht des derzeitigen Bedarfs auf dem spanischem Markt empfiehlt es sich, eine Ausschreibung über die Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais zu eröffnen. |
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(4) |
Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Festsetzung der Kürzung des bei der Einfuhr von Mais in Spanien zu erhebenden Zolls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird eine Ausschreibung durchgeführt.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist unbeschadet anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung anwendbar.
Artikel 2
Diese Ausschreibung wird bis zum 28. April 2005 eröffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen wöchentliche Ausschreibungen. Für die wöchentlichen Ausschreibungen werden die Mengen und Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben.
Artikel 3
Die im Rahmen der Ausschreibungen erteilten Einfuhrlizenzen gelten für 50 Tage ab dem Datum ihrer Erteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/36 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2278/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (2), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (3), enthält einige Bestimmungen, die nicht direkt auf die Empfängerländer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 anwendbar sind. Daher kann in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission (4) nicht mehr auf vorgenannten Artikel 26 verwiesen werden. In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 sind daher besondere Bestimmungen aufzunehmen, um der Lage bezüglich der Antrag stellenden Länder Rechnung zu tragen. |
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(2) |
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 betrifft den Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Beihilfeintensität. In Absatz 2 des Artikels wird die Obergrenze der öffentlichen Beihilfe für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben u. a. für Investitionen von Junglandwirten und/oder in Berggebieten angehoben. Diese Begriffe sind gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Grundsätzen zu definieren. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 ist daher entsprechen zu ändern. |
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(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehene Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I EG-Vertrag fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Erzeugnissen der Fischerei, können gefördert werden. Die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse müssen aus Bewerberländern oder der Gemeinschaft stammen. Investitionen im Einzelhandel sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Beihilfen werden den Personen gewährt, die letztlich die Kosten der Investitionen in Betrieben tragen, die die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung erfüllen. Wenn Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz aus dem gemeinschaftlichen Besitzstand zum Zeitpunkt der Antragstellung neu eingeführt wurden, hängt die Entscheidung über die Beihilfegewährung jedoch davon ab, ob der Betrieb diese Anforderungen nach Abschluss der Investitionen erfüllt.“ |
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2. |
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2008/2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 12—13).
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 70.
(4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2003 (ABl. L 112 vom 6.5.2003, S. 9).
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/38 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2279/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates in Bezug auf die gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 (2) hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Interimsassoziationsabkommen EG-Palästinensische Behörde geschlossen. Dieses neue Abkommen ist ab 1. Januar 2005 anwendbar. |
|
(2) |
Das neue Protokoll Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft, im Folgenden „das neue Protokoll Nr. 1“, enthält neue Zollzugeständnisse sowie Änderungen der bisherigen, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vorgesehenen Zugeständnisse; einige davon fallen unter die gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen. |
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(3) |
Für die Anwendung der im neuen Protokoll Nr. 1 vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden. |
|
(4) |
Im ersten Anwendungsjahr sind für Zollkontingente und Referenzmengen, deren Geltungszeitraum vor Beginn der Anwendbarkeit des neuen Abkommens angefangen hat, die jeweiligen Mengen proportional zu dem bereits vergangenen Zeitraum als Teil des Ausgangsvolumens zu berechnen. |
|
(5) |
Zur Erleichterung der Verwaltung verschiedener bereits in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vorgesehener Zollkontingente und Referenzmengen sind die im Rahmen dieser Kontingente und Referenzmengen eingeführten Mengen bei der Anwendung der durch diese Änderung vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen. |
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(6) |
Gemäß dem neuen Protokoll Nr. 1 sind die Kontingentsmengen für bestimmte Erzeugnisse zweimal aufzustocken. |
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(7) |
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen mit Beginn der Anwendbarkeit des neuen Abkommens gelten, muss diese Verordnung möglichst bald in Kraft treten. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Zollkodexausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Wortlaut des Anhangs dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 im Rahmen von am 1. Januar 2005 noch laufenden Kontingents- oder Referenzmengenzeiträumen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt und auf Kontingente oder Referenzmengen der laufenden Nummern 09.1381, 18.0310, 18.0340 und 18.0380 angerechnet werden, sind bei der Anrechnung auf die Zollkontingente und Referenzmengen gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung zu berücksichtigen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2256/2004 der Kommission (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 24).
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
ANHANG
„ANHANG VIII
WESTJORDANLAND UND GAZASTREIFEN
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.
TEIL A: Zollkontingente
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingentszeitraum |
Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
Kontingentszollsatz |
|
09.1383 |
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
vom 1.1. bis 31.12.2005 |
500 |
frei |
|
vom 1.1. bis 31.12.2006 |
750 |
||||
|
vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
1 000 |
||||
|
09.1382 |
0603 10 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch |
vom 1.1. bis 31.12.2005 |
2 000 |
frei |
|
vom 1.1. bis 31.12.2006 |
2 250 |
||||
|
vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
2 500 |
||||
|
09.1384 |
0712 31 00 0712 32 00 0712 33 00 0712 39 00 |
Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln, getrocknet |
vom 1.1. bis 31.12. |
500 |
frei |
|
09.1385 |
0806 10 10 |
Frische Tafeltrauben |
vom 1.2. bis 14.7.2005 |
1 000 |
frei |
|
vom 1.2. bis 14.7.2006 |
1 500 |
||||
|
vom 1.2. bis 14.7.2007 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.2. bis 14.7. |
2 000 |
||||
|
09.1381 |
0810 10 00 |
Frische Erdbeeren |
vom 1.11.2004 bis 31.3.2005 |
1 680 |
frei |
|
vom 1.11.2005 bis 31.3.2006 |
2 500 |
||||
|
vom 1.11.2006 bis 31.3.2007 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.11. bis 31.3. |
3 000 |
||||
|
09.1386 |
1509 10 |
Olivenöl, nicht behandelt |
vom 1.1. bis 31.12.2005 |
2 000 |
frei |
|
vom 1.1. bis 31.12.2006 |
2 500 |
||||
|
vom 1.1. bis 31.12.2007 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. |
3 000 |
TEIL B: Referenzmengen
|
Laufende Nummer |
KN-Code |
Taric-Unterposition |
Warenbezeichnung |
Referenzmengenzeitraum |
Referenzmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
Referenzmengenzollsatz |
|
18.0310 |
0702 00 00 |
|
Tomaten, frisch oder gekühlt |
vom 1.12.2004 bis 31.3.2005 |
1 750 |
frei (1) |
|
vom 1.12.2005 bis 31.3.2006 und für jeden weiteren Zeitraum danach vom 1.12. bis 31.3. |
2 000 |
|||||
|
18.0320 |
0709 30 00 |
|
Auberginen, frisch oder gekühlt |
vom 15.1. bis 30.4. |
3 000 |
frei |
|
18.0330 |
ex 0709 60 |
|
Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, frisch oder gekühlt: |
vom 1.1. bis 31.12. |
1 000 |
frei |
|
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|||||
|
0709 60 99 |
Andere |
|||||
|
18.0340 |
0709 90 70 |
|
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
vom 1.12. bis 28./29.2. |
300 |
frei (1) |
|
18.0350 |
0805 10 20 |
|
Orangen, frisch |
vom 1.1. bis 31.12. |
25 000 |
frei (1) |
|
ex 0805 10 80 |
10 |
|||||
|
18.0360 |
ex 0805 20 10 |
05 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch |
vom 1.1. bis 31.12. |
500 |
frei (1) |
|
ex 0805 20 30 |
05 |
|||||
|
ex 0805 20 50 |
07, 37 |
|||||
|
ex 0805 20 70 |
05 |
|||||
|
ex 0805 20 90 |
05, 09 |
|||||
|
18.0370 |
ex 0805 50 10 |
10 |
Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum), frisch |
vom 1.1. bis 31.12. |
800 |
frei (1) |
|
18.0380 |
0807 19 00 |
|
Melonen (ausgenommen Wassermelonen), frisch |
vom 1.11. bis 31.5. |
10 000 |
frei“ |
(1) Die Zollbefreiung gilt nur für den Wertzoll.
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/42 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2280/2004 DER KOMMISSION
vom 30. Dezember 2004
zur Festsetzung der ab dem 1. Januar 2005 im Sektor Getreide geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen. |
|
(4) |
Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
|
(5) |
Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden. |
|
(6) |
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Januar 2005 geltenden Zölle
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
|
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
|
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
|
niederer Qualität |
12,63 |
|
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
1002 00 00 |
Roggen |
45,09 |
|
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
55,51 |
|
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
55,51 |
|
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
45,09 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
|
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
|
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 15.12.2004—29.12.2004
|
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 31,03 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: — EUR/t. |
|
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/45 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2004
über die Anwendung des Verfahrens des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Bereiche, die unter Titel IV des Dritten Teils dieses Vertrags fallen
(2004/927/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Durch den Vertrag von Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erlangt, gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“ genannt) Maßnahmen im Bereich der Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik sowie der sonstigen Politiken in Verbindung mit der Freizügigkeit zu beschließen. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 67 des Vertrags, der durch den Amsterdamer Vertrag aufgenommen wurde, waren die meisten dieser Maßnahmen vom Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu beschließen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich fasst der Rat nach Ablauf eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter Titel IV des Vertrags fallen, das in dessen Artikel 251 genannte Verfahren anzuwenden ist. |
|
(4) |
Aufgrund des durch den Vertrag von Nizza aufgenommenen Artikels 67 Absatz 5 des Vertrags, beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die in Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Asylmaßnahmen, sofern er einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind, sowie die in Artikel 65 genannten Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte; diese Bestimmungen werden durch diesen Beschluss nicht berührt. |
|
(5) |
Außerdem beschließt der Rat gemäß dem Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags, das diesem Vertrag durch den Vertrag von Nizza beigefügt wurde, ab dem 1. Mai 2004 beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments; jenes Protokoll wird durch diesen Beschluss nicht berührt. |
|
(6) |
Zusätzlich zu den sich aus dem Vertrag von Nizza ergebenden Änderungen hat der Europäische Rat bei der Billigung des „Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union“ auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 den Rat ersucht, auf der Grundlage von Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags spätestens am 1. April 2005 einen Beschluss anzunehmen, der den Rat verpflichtet, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 vorzugehen, wenn er unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Wahl der Rechtsgrundlage für Gemeinschaftsrechtsakte die Maßnahmen beschließt, die in Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 sowie in Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags genannt sind. |
|
(7) |
Der Europäische Rat hat allerdings die Ansicht vertreten, dass der Rat bis zum Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa die in Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4 des Vertrags genannten Maßnahmen im Bereich der legalen Migration von Staatsangehörigen dritter Länder in die und zwischen den Mitgliedstaaten weiterhin einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen sollte. |
|
(8) |
Der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1 des Vertrags berührt nicht die Verpflichtung des Rates, einstimmig zu beschließen, wenn er Beschlüsse fasst, die in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, in Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über deren Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1), in Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind, genannt sind oder in künftigen Beitrittsverträgen genannt werden. |
|
(9) |
Der Übergang zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Vertrags berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht. |
|
(10) |
Der Rat kann im Einklang mit der geeigneten im Vertrag vorgesehenen Rechtsgrundlage Anreizmaßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen unterstützt werden. |
|
(11) |
Infolge des Übergangs zum Mitentscheidungsverfahren bei der Beschlussfassung über Maßnahmen nach Artikel 62 Nummern 2 und 3 des Vertrags sollten die Verordnungen, mit denen dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen und für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen vorbehalten werden, so geändert werden, dass der Rat verpflichtet ist, in diesen Fällen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen. |
|
(12) |
Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. |
|
(13) |
Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, haben diese Mitgliedstaaten ihren Wunsch notifiziert, sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses zu beteiligen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a) und Nummer 3 des Vertrags erlässt.
(2) Ab dem 1. Januar 2005 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, wenn er Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 2 Buchstabe b) und Nummer 3 Buchstabe b) des Vertrags erlässt.
Artikel 2
Artikel 251 des Vertrags findet auf die Stellungnahmen des Europäischen Parlaments Anwendung, die der Rat vor dem 1. Januar 2005 zu Vorschlägen für Maßnahmen erhält, über die er gemäß diesem Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags beschließt.
Artikel 3
(1) In Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden (2), wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.
(2) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen (3) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Wort „einstimmig“ durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Ratsdokument 13054/04, abrufbar unter: „http://register.consilium.eu.int“
(2) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.
(3) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5.
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/47 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Dezember 2004
über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa
(2004/928/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über die Unterstützung der UN-Übergangsverwaltung für das Kosovo (UNMIK), des Amtes des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina (OHR) und des Stabilitätspaktes für Südosteuropa (SP) (1), insbesondere auf Artikel 1a,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 10. Juni 1999 haben die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den übrigen Teilnehmern des Stabilitätspakts für Südosteuropa vereinbart, einen Stabilitätspakt für Südosteuropa — im Folgenden „Stabilitätspakt“ genannt — zu schaffen. |
|
(2) |
Artikel 1a der Verordnung (EG) Nr. 1080/2000 sieht vor, dass die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt jährlich erfolgt. |
|
(3) |
Zusammen mit der Ernennung ist dem Sonderkoordinator ein Mandat zu erteilen. Es hat sich erwiesen, dass das Mandat gemäß dem Beschluss Nr. 2003/910/EC des Rates vom 22. Dezember 2003 über die Ernennung des Sonderkoordinators für den Stabilitätspakt für Südosteuropa für das Jahr 2004 (2) angemessen ist. |
|
(4) |
Es ist für eine klare Kompetenzabgrenzung sowie für die Aufstellung von Leitlinien für die Koordinierung und Berichterstattung Sorge zu tragen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Dr. Erhard Busek wird zum Sonderkoordinator für den Stabilitätspakt für Südosteuropa ernannt.
Artikel 2
Der Sonderkoordinator übernimmt die in Nummer 13 des Stabilitätspakts vom 10. Juni 1999 genannten Aufgaben.
Artikel 3
Zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels werden dem Sonderkoordinator im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben übertragen:
|
a) |
Unterstützung zur Erreichung der Ziele des Stabilitätspakts innerhalb und zwischen den einzelnen Ländern in den Fällen, in denen der Stabilitätspakt nachweislich einen zusätzlichen Nutzeffekt hat; |
|
b) |
Wahrnehmung des Vorsitzes des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa; |
|
c) |
Aufrechterhaltung enger Kontakte zu allen Beteiligten und zu Staaten, Organisationen und Einrichtungen des Stabilitätspakts sowie zu den einschlägigen regionalen Initiativen und Organisationen im Hinblick darauf, dass die regionale Zusammenarbeit gefördert und die Eigenverantwortlichkeit auf regionaler Ebene verbessert werden; |
|
d) |
enge Zusammenarbeit mit allen Organen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um die Rolle der Europäischen Union beim Stabilitätspakt gemäß den Nummern 18, 19 und 20 des Stabilitätspakts zu stärken und die Komplementarität zwischen der Arbeit im Rahmen des Stabilitätspakts und dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess sicherzustellen; |
|
e) |
gegebenenfalls regelmäßige gemeinsame Treffen mit den Vorsitzen der Arbeitskreise, um die strategische Gesamtkoordinierung sicherzustellen und die Sekretariatsgeschäfte des Regionalen Runden Tischs für Südosteuropa und seiner Instrumente wahrzunehmen; |
|
f) |
Arbeit auf der Grundlage einer im Voraus und in Abstimmung mit den Teilnehmern des Stabilitätspakts beschlossenen Liste der im Jahr 2005 durchzuführenden vorrangigen Maßnahmen für den Stabilitätspakt sowie ständige Überprüfung der Arbeitsweisen und der Strukturen des Stabilitätspakts zur Sicherstellung der Kohärenz und eines effizienten Einsatzes der Ressourcen. |
Artikel 4
Der Sonderkoordinator schließt eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission ab.
Artikel 5
Die Tätigkeit des Sonderkoordinators wird mit der des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die GASP, dem Vorsitz des Rates und mit der Kommission insbesondere im Rahmen des Informellen Beratenden Ausschusses abgestimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz des Rates, mit der Kommission, den Missionsleitern der Mitgliedstaaten, den Sonderbeauftragten der Europäischen Union sowie mit dem Amt des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina und der Zivilverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo aufrechterhalten.
Artikel 6
Der Sonderkoordinator erstattet gegebenenfalls dem Rat und der Kommission Bericht. Er wird das Europäische Parlament weiterhin regelmäßig über seine Tätigkeit informieren.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 27. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2098/2003 (ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 51.
Kommission
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/49 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2004
über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den 10 neuen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens 15 Monaten nach Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind
(2004/929/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,
gestützt auf den Beitrittsvertrag der zehn neuen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1785/2004 des Rates (2) wurden zum letzten Mal nach dem alten Statut und in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. |
|
(2) |
Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1 April, 1. Mai und 1. Juni 2004 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie eines Teils der Beamten, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.
Brüssel, den 22. Dezember 2004
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 857/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 11).
(2) ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1.
ANHANG
|
Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Februar 2004 |
|
Dominikanische Republik |
33,1 |
|
Suriname |
49,3 |
|
Simbabwe |
31,9 |
|
Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient März 2004 |
|
Dominikanische Republik |
38,9 |
|
Simbabwe |
33,5 |
|
Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient April 2004 |
|
Dominikanische Republik |
43,8 |
|
Sierra Leone |
65,6 |
|
Simbabwe |
38,7 |
|
Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Mai 2004 |
|
Georgien |
87,4 |
|
Malawi |
71,6 |
|
Dominikanische Republik |
48,6 |
|
Simbabwe |
42,9 |
|
Land der dienstlichen Verwendung |
Berichtigungskoeffizient Juni 2004 |
|
Kasachstan |
94,0 |
|
Dominikanische Republik |
46,4 |
|
Sierra Leone |
71,0 |
|
Simbabwe |
44,7 |
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Dezember 2004
über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)
(2004/930/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung der Programme übermittelt. |
|
(2) |
Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG genannten Maßnahmen beziehen. |
|
(3) |
Für das Jahr 2004 sind der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zu den zuschussfähigen Ausgaben jedes Mitgliedstaats für die Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft für die betreffenden Maßnahmen und die Bedingungen für die Erstattung der einzelstaatlichen Ausgaben durch die Gemeinschaft festzulegen. |
|
(4) |
Nach Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG müssen die Mitgliedstaaten die Mittelbindungen für die Ausgaben innerhalb von zwölf Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung vornehmen. Sie müssen ferner die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG hinsichtlich des Beginns ihrer Vorhaben und der Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben einhalten. |
|
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung an Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG festgelegt.
Artikel 2
Elektronische Ortungsgeräte
(1) Die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale sind bis zu einem Höchstsatz von 4 500 EUR je Schiff im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Obergrenzen zuschussfähig.
(2) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben.
(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.
(4) Die elektronischen Ortungsgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (2) genügen.
Artikel 3
EDV-Technologie und IT-Netze
Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung, Einrichtung und technischen Betreuung von EDV-Anlagen und den Aufbau von IT-Netzen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Die finanzielle Beteiligung für die Station zum Empfang und zur Verarbeitung von Satellitenradardaten auf der Insel Kerguelen beträgt jedoch 40 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen.
Artikel 4
Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien
(1) Die finanzielle Beteiligung an Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur effizienteren Überwachung von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang III festgesetzten Obergrenzen.
(2) Die Pilotprojekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (3) genügen.
Artikel 5
Schulung
Die finanzielle Beteiligung an Schulungs- und Austauschprogrammen für die mit der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen.
Artikel 6
Pilotinspektions- und -beobachterprogramme
(1) Die finanzielle Beteiligung an Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang V festgesetzten Obergrenzen.
(2) Diese Projekte müssen insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (4) genügen.
Artikel 7
Bewertung der Ausgaben
Die finanzielle Beteiligung an der Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen.
Artikel 8
Seminare und Multimedia-Instrumente
Die finanzielle Beteiligung an Initiativen insbesondere in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen.
Artikel 9
Patrouillenfahrzeuge
Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beträgt im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen
|
— |
50 % der zuschussfähigen Ausgaben der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten; |
|
— |
25 % der zuschussfähigen Ausgaben der anderen Mitgliedstaaten. |
Artikel 10
Erstattungsanträge
Die Anträge auf Erstattung der Ausgaben und auf Zahlung von Vorschüssen müssen den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 und Anhang I Teil C der Entscheidung 2004/465/EG entsprechen.
Artikel 11
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Dezember 2004
Für die Kommission
Joe BORG
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung: ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.
(2) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.
(3) ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 14.
(4) ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.
ANHANG I
Elektronische Ortungsgeräte
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
0 |
0 |
|
Spanien |
0 |
0 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
0 |
0 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
0 |
0 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
0 |
0 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
585 000 |
468 000 |
|
Portugal |
0 |
0 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
0 |
0 |
|
Schweden |
0 |
0 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
585 000 |
468 000 |
ANHANG II
EDV-Technologien und IT-Netze
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
271 000 |
135 500 |
|
Deutschland |
235 000 |
117 500 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
0 |
0 |
|
Spanien |
0 |
0 |
|
Frankreich |
1 800 000 |
750 000 |
|
Irland |
2 000 000 |
1 000 000 |
|
Italien |
1 755 953 |
877 977 |
|
Zypern |
0 |
0 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
110 000 |
55 000 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
96 763 |
48 381 |
|
Niederlande |
310 325 |
155 163 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
2 291 616 |
1 145 808 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
545 000 |
272 500 |
|
Schweden |
87 430 |
43 715 |
|
Vereinigtes Königreich |
179 134 |
89 567 |
|
Insgesamt |
9 682 221 |
4 691 111 |
ANHANG III
Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
200 000 |
100 000 |
|
Spanien |
0 |
0 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
0 |
0 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
0 |
0 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
0 |
0 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
586 000 |
293 000 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
0 |
0 |
|
Schweden |
0 |
0 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
786 000 |
393 000 |
ANHANG IV
Schulung
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
5 000 |
2 500 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
56 500 |
28 250 |
|
Deutschland |
52 500 |
26 250 |
|
Estland |
9 590 |
4 795 |
|
Griechenland |
0 |
0 |
|
Spanien |
183 703 |
91 852 |
|
Frankreich |
130 000 |
65 000 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
1 270 816 |
635 408 |
|
Zypern |
20 000 |
10 000 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
20 000 |
10 000 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
600 901 |
300 451 |
|
Niederlande |
139 674 |
69 837 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
102 967 |
51 484 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
30 000 |
15 000 |
|
Schweden |
132 790 |
66 395 |
|
Vereinigtes Königreich |
175 512 |
87 756 |
|
Insgesamt |
2 929 953 |
1 464 978 |
ANHANG V
Pilotinspektions- und -beobachterprogramme
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
0 |
0 |
|
Spanien |
0 |
0 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
0 |
0 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
0 |
0 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
0 |
0 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
94 910 |
47 455 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
0 |
0 |
|
Schweden |
474 400 |
237 200 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
569 310 |
284 655 |
ANHANG VI
Bewertung der Ausgaben
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
0 |
0 |
|
Spanien |
0 |
0 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
0 |
0 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
0 |
0 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
0 |
0 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
50 000 |
25 000 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
0 |
0 |
|
Schweden |
0 |
0 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
50 000 |
25 000 |
ANHANG VII
Seminare und Multimedia-Instrumente
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
200 000 |
150 000 |
|
Spanien |
6 000 |
4 500 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
0 |
0 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
30 000 |
22 500 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
10 000 |
7 500 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
0 |
0 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
0 |
0 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
0 |
0 |
|
Schweden |
230 000 |
172 500 |
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
Insgesamt |
476 000 |
357 000 |
ANHANG VIII
Patrouillenfahrzeuge
|
(EUR) |
||
|
Mitgliedstaat |
Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms |
Beteiligung der Gemeinschaft |
|
Belgien |
0 |
0 |
|
Tschechische Republik |
0 |
0 |
|
Dänemark |
0 |
0 |
|
Deutschland |
77 798 |
19 449 |
|
Estland |
0 |
0 |
|
Griechenland |
1 050 000 |
262 500 |
|
Spanien |
22 238 597 |
5 559 649 |
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
Irland |
1 000 000 |
250 000 |
|
Italien |
0 |
0 |
|
Zypern |
1 400 000 |
700 000 |
|
Lettland |
0 |
0 |
|
Litauen |
0 |
0 |
|
Luxemburg |
0 |
0 |
|
Ungarn |
0 |
0 |
|
Malta |
600 000 |
300 000 |
|
Niederlande |
0 |
0 |
|
Österreich |
0 |
0 |
|
Polen |
0 |
0 |
|
Portugal |
4 630 000 |
1 157 500 |
|
Slowenien |
0 |
0 |
|
Slowakei |
0 |
0 |
|
Finnland |
105 000 |
26 250 |
|
Schweden |
5 700 000 |
1 425 000 |
|
Vereinigtes Königreich |
13 758 956 |
3 439 739 |
|
Insgesamt |
50 560 351 |
13 140 087 |
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/61 |
BESCHLUSS EUPOL KINSHASA/1/2004
DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 9. Dezember 2004
betreffend die Ernennung des Leiters der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (EUPOL „Kinshasa“)
(2004/931/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/847/GASP vom 9. Dezember 2004 über die Einleitung der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach den Artikeln 5 und 8 der Gemeinsamen Aktion 2004/847/GASP ermächtigt der Rat das politische und sicherheitspolitische Komitee, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen, einschließlich der Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Generalsekretärs/Hohen Vertreters. |
|
(2) |
Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat die Ernennung von Herrn Adílio CUSTÓDIO vorgeschlagen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Herr Adílio CUSTÓDIO wird zum Leiter der Polizeimission der EU in Kinshasa (DR Kongo) im Hinblick auf die Integrierte Polizeieinheit (IPU) (EUPOL „Kinshasa“) ab dem Tag der Einleitung der Mission ernannt. Bis dahin fungiert er als Leiter des Planungsteams.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2005.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2004.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
A. HAMER
(1) ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 30.
Berichtigungen
|
31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/62 |
Berichtigung der Berichtigung der Entscheidung 2004/410/EG der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung besonderer Tiergesundheitsvorschriften für die Einfuhr bestimmter Tiere aus Saint Pierre und Miquelon und zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 208 vom 10. Juni 2004 )
Seite 32, 2. Absatz:
anstatt:
„… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“
muss es heißen:
„… von Fleischerzeugnissen aus Drittländern1,“
und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:
|
„(1) |
ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).“ |
Seite 32, 3. Absatz:
anstatt:
„… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“
muss es heißen:
„… Richtlinie 90/425/EWG unterliegen2,“
und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:
|
(2) |
„ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission vom 30. März 2001 (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).“ |
Seite 32, 1. Erwägungsgrund:
anstatt:
„Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als den in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5 …“
muss es heißen:
„Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG wird die Einfuhr von Huftieren anderer als in den Richtlinien 64/432/EWG3, 90/426/EWG4 und 91/68/EWG5…“
und die dazu gehörigen Fußnoten müssen heißen:
|
„(3) |
ABl. 121 vom 29.7.1965, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8). |
|
(4) |
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). |
|
(5) |
ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).“ |
Seite 32, 2. Erwägungsgrund:
anstatt:
„In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“
muss es heißen:
„In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates6…“
und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:
|
„(6) |
ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).“ |
Seite 33, 8. Erwägungsgrund:
anstatt:
„… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“
muss es heißen:
„… mit der Entscheidung 2003/845/EG der Kommission7…“
und die dazu gehörige Fußnote muss heißen:
Seite 35, Anhang 1, unter die Tabelle ist folgender Text einzufügen:
„Besondere Bedingungen (vgl. Fußnoten der einzelnen Bescheinigungen):
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‚I‘ |
: |
Gebiet, in dem das Vorkommen von BSE bei einheimischen Rindern zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigungen nach Muster BOV-X und BOV-Y in die Europäische Gemeinschaft als höchst unwahrscheinlich eingeschätzt wurde. |
|
‚II‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚III‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚IVa‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚IVb‘ |
: |
Gebiet mit zugelassenen Betrieben, denen zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster BOV-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt leukosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚V‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster OVI-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚VI‘ |
: |
Geografische Beschränkungen |
|
‚VII‘ |
: |
Gebiet, das zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚VIII‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster RUM in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt brucellosefrei“ zuerkannt wurde. |
|
‚IX‘ |
: |
Gebiet, dem zwecks Ausfuhr auf der Grundlage der Bescheinigung nach Muster POR-X in die Europäische Gemeinschaft der Status „amtlich anerkannt frei von Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.“; |
Seite 42, Anhang IV, als Überschrift der Tabelle ist einzufügen: „Tierart“.
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31.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 396/63 |
Berichtigung der Berichtigung der Entscheidung 2004/407/EG der Kommission vom 26. April 2004 mit Übergangsregelungen für Hygiene und Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr von Fotogelatine aus bestimmten Drittländern
( Amtsblatt der Europäischen Union L 208 vom 10. Juni 2004 )
Seite 15, Veterinärbescheinigung, Punkt 7.1:
anstatt:
„(Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung)“
muss es heißen:
„(LKW, Eisenbahnwaggon, Schiff oder Flugzeug)“.