ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 395

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
31. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

20

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

38

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

56

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/925/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA)

68

 

*

2004/926/EG:Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

70

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2265/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

(2)

Das am 22. Juli 2002 geschlossene und derzeit geltende bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) läuft am 31. Dezember 2004 aus.

(3)

Die Gemeinschaft ist bei Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags in alle Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen ergeben, so dass Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Stahlerzeugnissen mit Drittländern beziehen, jetzt in die handelspolitische Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

(4)

In den Vorgesprächen haben beide Vertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie für 2005 und darauf folgende Jahre ein neues Abkommen schließen möchten.

(5)

Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für das Jahr 2005 Höchstmengen festgesetzt werden.

(6)

Da sich gegenüber 2004 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2005 auf demselben Niveau anzusetzen wie für 2004 und dabei gleichzeitig der EU-Erweiterung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(8)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(9)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.

(10)

Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für Einfuhren in die Gemeinschaft der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan.

(2)   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

(3)   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

(4)   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft sind eine von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 erteilte Ursprungsbescheinigung gemäß Anhang II und eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

(3)   Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt wurden. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

(1)   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

(1)   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2)   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3)   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

(4)   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6)   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 erteilt.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

(1)   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

(2)   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

(3)   Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

(1)   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

(2)   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

(1)   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2)   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

(1)   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenz und ihre Durchschriften sowie die Ursprungsbescheinigung und ihre Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3)   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4)   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5)   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

(6)   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

KZ

=

Republik Kasachstan

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „4“ für 2004,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ein Duplikat beantragen. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz muss den Vermerk „duplicate“ (Durchschrift) tragen.

Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

Artikel 12

(1)   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2)   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3)   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4)   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s);

d)

Ursprungsland der Erzeugnisse;

e)

Herkunftsland;

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)

Reingewicht nach TARIC-Position;

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

(5)   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt worden ist, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 15

(1)   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Artikel 16

(1)   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

(2)   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

(3)   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″; die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4)   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

(5)   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

(6)   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

(7)   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.

(8)   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

(9)   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

(10)   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

(11)   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 19.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208 10 00 00

 

7208 25 00 00

 

7208 26 00 00

 

7208 27 00 00

 

7208 36 00 00

 

7208 37 00 90

 

7208 38 00 90

 

7208 39 00 90

 

7211 14 00 10

 

7211 19 00 10

 

7219 11 00 00

 

7219 12 10 00

 

7219 12 90 00

 

7219 13 10 00

 

7219 13 90 00

 

7219 14 10 00

 

7219 14 90 00

 

7225 20 00 10

 

7225 30 10 00

 

7225 30 90 00

SA1a Warm gewalzte Coils zum Wiederauswalzen

 

7208 37 00 10

 

7208 38 00 10

 

7208 39 00 10

SA2. Grobbleche

 

7208 40 00 10

 

7208 51 20 10

 

7208 51 20 91

 

7208 51 20 93

 

7208 51 20 97

 

7208 51 20 98

 

7208 51 91 10

 

7208 51 91 90

 

7208 51 98 10

 

7208 51 98 91

 

7208 51 98 99

 

7208 52 91 10

 

7208 52 91 90

 

7208 52 10 00

 

7208 52 99 00

 

7208 53 10 00

 

7211 13 00 00

SA3. Sonstige flachgewalzte Erzeugnisse

 

7208 40 00 90

 

7208 53 90 00

 

7208 54 00 00

 

7208 90 00 10

 

7209 15 00 00

 

7209 16 10 00

 

7209 16 90 00

 

7209 17 10 00

 

7209 17 90 00

 

7209 18 10 00

 

7209 18 91 00

 

7209 18 99 00

 

7209 25 00 00

 

7209 26 10 00

 

7209 26 90 00

 

7209 27 10 00

 

7209 27 90 00

 

7209 28 10 00

 

7209 28 90 00

 

7209 90 00 10

 

7210 11 00 10

 

7210 12 20 10

 

7210 12 80 10

 

7210 20 00 10

 

7210 30 00 10

 

7210 41 00 10

 

7210 49 00 10

 

7210 50 00 10

 

7210 61 00 10

 

7210 69 00 10

 

7210 70 10 10

 

7210 70 80 10

 

7210 90 30 10

 

7210 90 40 10

 

7210 90 80 91

 

7211 14 00 90

 

7211 19 00 90

 

7211 23 20 10

 

7211 23 30 10

 

7211 23 30 91

 

7211 23 80 10

 

7211 23 80 91

 

7211 29 00 10

 

7211 90 00 11

 

7212 10 10 00

 

7212 10 90 11

 

7212 20 00 11

 

7212 30 00 11

 

7212 40 20 10

 

7212 40 20 91

 

7212 40 80 11

 

7212 50 20 11

 

7212 50 30 11

 

7212 50 40 11

 

7212 50 61 11

 

7212 50 69 11

 

7212 50 90 13

 

7212 60 00 11

 

7212 60 00 91

 

7219 21 10 00

 

7219 21 90 00

 

7219 22 10 00

 

7219 22 90 00

 

7219 23 00 00

 

7219 24 00 00

 

7219 31 00 00

 

7219 32 10 00

 

7219 32 90 00

 

7219 33 10 00

 

7219 33 90 00

 

7219 34 10 00

 

7219 34 90 00

 

7219 35 10 00

 

7219 35 90 00

 

7225 40 12 90

 

7225 40 90 00


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH VNÚTROŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, Classes moyennes & énergie

Administration du potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Fax: +32-2-230 83 22

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: +32-2-230 83 22

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Fax: +372-631 36 60

 

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Fax: +301-328 60 94

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420-224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax: +45-35-46 64 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)

Frankfurter Strasse 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax: +49-61-969 42 26

 

ITALIA

Ministero delle Attivita Produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax: +39-6-59 93 22 35/59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: +357-22-37 51 20

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: +34-91-349 38 31

 

FRANCE

SETICE

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Fax: +33-1-55 07 46 69

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax: +353-1-631 25 62

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: +43-1-7 11 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki

Społecznej

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: +48-22-693 40 21/693 40 22

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: +371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Fax: +370-5-26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax: +352-46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: +36-1-336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni ghall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: +356-25-69 02 99

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax: +31-50-523 23 41

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa

PT-1140-060 Lisboa

Fax: +351-218 814 261

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za gospodarstvo

Področje ekonomskih odnosov s tujino

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Fax: +386-1-478 36 11

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax: +421-2-43 42 39 19

 

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Telekopio: +358-20-492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-11386 Stockholm

Fax: +46-8-30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax: +44-1642-36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2005

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

57 842

SA1.a Warm gewalzte Coils zum Wiederauswalzen

5 750

SA2. Grobbleche

1 278

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

90 873


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2266/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) sieht vor, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

(2)

Das letzte bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen lief am 31. Dezember 2001 aus.

(3)

Die Europäische Gemeinschaft ist bei Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags in alle Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen ergeben, so dass Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Stahlerzeugnissen mit Drittländern beziehen, jetzt in die handelspolitische Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

(4)

In den Vorgesprächen haben beide Vertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie für 2005 und darauf folgende Jahre ein neues Abkommen schließen möchten.

(5)

Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für das Jahr 2005 Höchstmengen festgesetzt werden.

(6)

Da sich gegenüber 2004 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2005 auf demselben Niveau anzusetzen wie für 2004 und dabei gleichzeitig der EU-Erweiterung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(8)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(9)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

(10)

Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für Einfuhren in die Gemeinschaft der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine.

2.   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

3.   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

4.   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

1.   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung der in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Ursprungsbescheinigung nach Anhang II und eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

2.   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

3.   Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt wurden. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

1.   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2.   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

1.   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2.   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3.   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

4.   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

5.   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

6.   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 erteilt.

7.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Ukraine erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

1.   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

2.   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Ukraine ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

3.   Gelingt es der Gemeinschaft und der Ukraine nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Ukraine von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

1.   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Ukraine Ausfuhrlizenzen bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

2.   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

1.   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

2.   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

1.   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenz und ihre Durchschriften sowie die Ursprungsbescheinigung und ihre Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

2.   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

3.   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

4.   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5.   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

6.   Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Kode:

UA

=

Ukraine

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Kode:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „4“ für 2004;

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss sie den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ein Duplikat beantragen. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz muss den Vermerk „duplicate“ (Durchschrift) tragen.

Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

Artikel 12

1.   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

2.   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

3.   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4.   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s);

d)

Ursprungsland;

e)

Herkunftsland;

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)

Reingewicht nach TARIC-Position;

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

5.   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt worden ist, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Ukraine erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 15

1.   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Ukraine in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Artikel 16

1.   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

2.   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3.   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6″); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4.   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5.   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

6.   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

7.   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.

8.   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

9.   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10.   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11.   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).


ANHANG I

SA Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208 10 00 00

 

7208 25 00 00

 

7208 26 00 00

 

7208 27 00 00

 

7208 36 00 00

 

7208 37 00 10

 

7208 37 00 90

 

7208 38 00 10

 

7208 38 00 90

 

7208 39 00 10

 

7208 39 00 90

 

7211 14 00 10

 

7211 19 00 10

 

7219 11 00 00

 

7219 12 10 00

 

7219 12 90 00

 

7219 13 10 00

 

7219 13 90 00

 

7219 14 10 00

 

7219 14 90 00

 

7225 20 00 10

 

7225 30 10 00

 

7225 30 90 00

SA2. Grobbleche

 

7208 40 00 10

 

7208 51 20 10

 

7208 51 20 91

 

7208 51 20 93

 

7208 51 20 97

 

7208 51 20 98

 

7208 51 91 10

 

7208 51 91 90

 

7208 51 98 10

 

7208 51 98 91

 

7208 51 98 99

 

7208 52 91 10

 

7208 52 91 90

 

7208 52 10 00

 

7208 52 99 00

 

7208 53 10 00

 

7211 13 00 00

 

7225 40 12 30

 

7225 40 40 00

 

7225 40 60 00

 

7225 99 00 10

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208 40 00 90

 

7208 53 90 00

 

7208 54 00 00

 

7208 90 00 10

 

7209 15 00 00

 

7209 16 10 00

 

7209 16 90 00

 

7209 17 10 00

 

7209 17 90 00

 

7209 18 10 00

 

7209 18 91 00

 

7209 18 99 00

 

7209 25 00 00

 

7209 26 10 00

 

7209 26 90 00

 

7209 27 10 00

 

7209 27 90 00

 

7209 28 10 00

 

7209 28 90 00

 

7209 90 00 10

 

7210 11 00 10

 

7210 12 20 10

 

7210 12 80 10

 

7210 20 00 10

 

7210 30 00 10

 

7210 41 00 10

 

7210 49 00 10

 

7210 50 00 10

 

7210 61 00 10

 

7210 69 00 10

 

7210 70 10 10

 

7210 70 80 10

 

7210 90 30 10

 

7210 90 40 10

 

7210 90 80 91

 

7211 14 00 90

 

7211 19 00 90

 

7211 23 20 10

 

7211 23 30 10

 

7211 23 30 91

 

7211 23 80 10

 

7211 23 80 91

 

7211 29 00 10

 

7211 90 00 11

 

7212 10 10 00

 

7212 10 90 11

 

7212 20 00 11

 

7212 30 00 11

 

7212 40 20 10

 

7212 40 20 91

 

7212 40 80 11

 

7212 50 20 11

 

7212 50 30 11

 

7212 50 40 11

 

7212 50 61 11

 

7212 50 69 11

 

7212 50 90 13

 

7212 60 00 11

 

7212 60 00 91

 

7219 21 10 00

 

7219 21 90 00

 

7219 22 10 00

 

7219 22 90 00

 

7219 23 00 00

 

7219 24 00 00

 

7219 31 00 00

 

7219 32 10 00

 

7219 32 90 00

 

7219 33 10 00

 

7219 33 90 00

 

7219 34 10 00

 

7219 34 90 00

 

7219 35 10 00

 

7219 35 90 00

 

7225 40 12 90

 

7225 40 90 00

SB Profilerzeugnisse

SB1. Träger

 

7207 19 80 10

 

7207 20 80 10

 

7216 31 10 10

 

7216 31 10 90

 

7216 31 90 00

 

7216 32 11 00

 

7216 32 19 00

 

7216 32 91 00

 

7216 32 99 00

 

7216 33 10 00

 

7216 33 90 00

SB2. Walzdraht

 

7213 10 00 00

 

7213 20 00 00

 

7213 91 10 00

 

7213 91 20 00

 

7213 91 41 00

 

7213 91 49 00

 

7213 91 70 00

 

7213 91 90 00

 

7213 99 10 00

 

7213 99 90 00

 

7221 00 10 00

 

7221 00 90 00

 

7227 10 00 00

 

7227 20 00 00

 

7227 90 10 00

 

7227 90 50 00

 

7227 90 95 00

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

 

7207 19 12 10

 

7207 19 12 91

 

7207 19 12 99

 

7207 20 52 00

 

7214 20 00 00

 

7214 30 00 00

 

7214 91 10 00

 

7214 91 90 00

 

7214 99 10 00

 

7214 99 31 00

 

7214 99 39 00

 

7214 99 50 00

 

7214 99 71 10

 

7214 99 71 90

 

7214 99 79 10

 

7214 99 79 90

 

7214 99 95 10

 

7214 99 95 90

 

7215 90 00 10

 

7216 10 00 00

 

7216 21 00 00

 

7216 22 00 00

 

7216 40 10 00

 

7216 40 90 00

 

7216 50 10 00

 

7216 50 91 00

 

7216 50 99 00

 

7216 99 00 10

 

7218 99 20 00

 

7222 11 11 00

 

7222 11 19 00

 

7222 11 81 10

 

7222 11 81 90

 

7222 11 89 10

 

7222 11 89 90

 

7222 19 10 00

 

7222 19 90 00

 

7222 30 97 10

 

7222 40 10 00

 

7222 40 90 10

 

7224 90 02 89

 

7224 90 31 00

 

7224 90 38 00

 

7228 10 20 00

 

7228 20 10 10

 

7228 20 10 91

 

7228 20 91 10

 

7228 20 91 90

 

7228 30 20 00

 

7228 30 41 00

 

7228 30 49 00

 

7228 30 61 00

 

7228 30 69 00

 

7228 30 70 00

 

7228 30 89 00

 

7228 60 20 10

 

7228 60 80 10

 

7228 70 10 00

 

7228 70 90 10

 

7228 80 00 10

 

7228 80 00 90

 

7301 10 00 00


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH VNÚTROŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, Classes moyennes & énergie

Administration du potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Fax: +32-2-230 83 22

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: +32-2-230 83 22

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Fax: +372-631 36 60

 

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Fax: +301-328 60 94

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420-224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax: +45-35-46 64 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)

Frankfurter Strasse 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax: +49-61-969 42 26

 

ITALIA

Ministero delle Attivita Produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax: +39-6-59 93 22 35/59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: +357-22-37 51 20

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: +34-91-349 38 31

 

FRANCE

SETICE

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Fax: +33-1-55 07 46 69

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

IE-Dublin 2

Fax: +353-1-631 25 62

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Aussenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: +43-1-7 11 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki

Społecznej

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: +48-22-693 40 21/693 40 22

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fax: +371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Fax: +370-5-26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Fax: +352-46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

HU-1024 Budapest

Fax: +36-1-336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni ghall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: +356-25-69 02 99

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003, Engelse Kamp 2

NL-9700 RD Groningen

Fax: +31-50-523 23 41

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo, Edifício da Alfândega de Lisboa

PT-1140-060 Lisboa

Fax: +351-218 814 261

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za gospodarstvo

Področje ekonomskih odnosov s tujino

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Fax: +386-1-478 36 11

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax: +421-2-43 42 39 19

 

SUOMI

Tullihallitus

PL 512

FIN-00101 Helsinki

Telekopio: +358-20-492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-11386 Stockholm

Fax: +46-8-30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham

UK-TS23 2NF

Fax: +44-1642-36 42 69


ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2005

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

83 460

SA2. Grobbleche

263 434

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

96 950

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

17 430

SB2. Walzdraht

81 790

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

160 006


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 2267/2004 DES RATES

vom 20. Dezember 2004

über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) ist vorgesehen, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen in einem getrennten Abkommen über mengenmäßige Beschränkungen geregelt wird.

(2)

Das derzeit geltende bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Regierung der Russischen Föderation vom 9. Juli 2002 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2) läuft am 31. Dezember 2004 aus.

(3)

Die Europäische Gemeinschaft ist bei Außerkrafttreten des EGKS-Vertrags in alle Rechte und Pflichten eingetreten, die sich aus den von der EGKS geschlossenen internationalen Abkommen ergeben, so dass Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Stahlerzeugnissen mit Drittländern beziehen, jetzt in die handelspolitische Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

(4)

In den Vorgesprächen haben beide Vertragsparteien zu erkennen gegeben, dass sie für 2005 und darauf folgende Jahre ein neues Abkommen schließen möchten.

(5)

Bis zur Unterzeichnung und zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollten für das Jahr 2005 Höchstmengen festgesetzt werden.

(6)

Da sich gegenüber 2004 die für die Festsetzung der Höchstmengen maßgeblichen Bedingungen nicht geändert haben, erscheint es angemessen, die Höchstmengen für 2005 auf demselben Niveau anzusetzen wie für 2004 und dabei gleichzeitig der EU-Erweiterung in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

(7)

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch möglichst ähnliche Bestimmungen eine reibungslose Umsetzung des neuen Abkommens in der Gemeinschaft sichergestellt ist.

(8)

Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.

(9)

Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

(10)

Zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Diese Verordnung gilt vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 für Einfuhren in die Gemeinschaft der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.

2.   Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.

3.   Die Einreihung der in Anhang I aufgelisteten Erzeugnisse stützt sich auf die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3) eingeführte Kombinierte Nomenklatur (KN).

4.   Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften bestimmt.

Artikel 2

1.   Für die in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang V festgesetzten Höchstmengen. Für die Überführung dieser Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr ist eine von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte Ursprungsbescheinigung nach Anhang II und eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 vorzulegen.

2.   Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der oder die Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

3.   Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt wurden. Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

Artikel 3

1.   Die in Anhang V aufgeführten Höchstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zolllagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden.

2.   Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang V festgesetzten Höchstmengen angerechnet.

Artikel 4

1.   Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die in Anhang IV genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Daraufhin teilt die Kommission in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten („Windhundverfahren“) mit, ob die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

2.   Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, der betreffende Warencode, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

3.   Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe.

4.   Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgeschöpft worden sind. Die nicht ausgeschöpften Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

5.   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

6.   Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe der Artikel 12 bis 16 erteilt.

7.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von jeder Rücknahme bereits erteilter Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertiger Papiere in Fällen, in denen die entsprechenden Ausfuhrlizenzen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation zurückgenommen oder widerrufen wurden. Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erst nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt wurden.

Artikel 5

1.   Liegen der Kommission Hinweise dafür vor, dass die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der in Artikel 2 genannten Höchstmengen in die Gemeinschaft eingeführt wurden und dass entsprechende Anpassungen vorgenommen werden müssen, ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über die erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen zu erzielen.

2.   Bis zum Abschluss der in Absatz 1 genannten Konsultationen kann die Kommission die Russische Föderation ersuchen, vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in diesen Konsultationen zu vereinbarenden Anpassungen der Höchstmengen vorgenommen werden können.

3.   Gelingt es der Gemeinschaft und der Russischen Föderation nicht, eine zufrieden stellende Lösung zu finden und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Russischen Föderation von den betreffenden Höchstmengen ab.

Artikel 6

1.   Für alle Sendungen von Stahlerzeugnissen, für die in Anhang V Höchstmengen festgesetzt sind, erteilen die zuständigen Behörden der Russischen Föderation Ausfuhrlizenzen, bis die betreffenden Höchstmengen erreicht sind.

2.   Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 12 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 7

1.   Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

2.   Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt sein.

Artikel 8

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 versandt wurden.

Artikel 9

1.   Die in Artikel 6 genannten Ausfuhrlizenzen können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Die Ausfuhrlizenz und ihre Durchschriften sowie die Ursprungsbescheinigung und ihre Durchschriften werden in englischer Sprache ausgestellt.

2.   Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

3.   Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

4.   Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

5.   Jede Ausfuhrlizenz oder jedes gleichwertige Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

RU

=

Russische Föderation

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakei

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „4“ für 2004,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 10

Die Ausfuhrlizenz kann nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden. In diesem Fall muss die Lizenz den Vermerk „issued retrospectively“ (nachträglich ausgestellt) tragen.

Artikel 11

Bei Diebstahl, Verlust oder Zerstörung einer Ausfuhrlizenz kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die die Lizenz ausgestellt hat, unter Vorlage der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ein Duplikat beantragen. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz muss den Vermerk „duplicate“ (Durchschrift) tragen.

Das Duplikat muss das Datum des Originals tragen.

Artikel 12

1.   Sofern die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt wurden. Hat die Kommission nach Artikel 4 bestätigt, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats erteilt werden; dies muss nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

2.   Die Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

3.   Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

4.   In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

b)

vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;

c)

genaue Bezeichnung der Erzeugnisse sowie TARIC-Code(s);

d)

Ursprungsland;

e)

Herkunftsland;

f)

die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;

g)

Reingewicht nach TARIC-Position;

h)

cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach TARIC-Position;

i)

Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt;

j)

gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopien des Konnossements und des Kaufvertrags;

k)

Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;

l)

für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern;

m)

Datum und Unterschrift des Einführers.

5.   Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt worden ist, in einer einzigen Sendung einzuführen.

Artikel 13

Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.

Artikel 14

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen einzuhaltenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 15

1.   Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtmenge, für die die Russische Föderation in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation, für die keine nach Maßgabe der Artikel 6 bis 11 erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

Artikel 16

1.   Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 12 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anhang III.

2.   Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung „Original für den Antragsteller“ und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung „Exemplar für die zuständige Behörde“ und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird. Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen.

3.   Für die Vordrucke ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Abmessungen der Vordrucke sind 210 x 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6"); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

4.   Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muss den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht.

5.   Bei ihrer Erteilung werden die Einfuhrgenehmigungen oder Teilgenehmigungen mit einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Nummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Wege im Rahmen des in Artikel 4 beschriebenen integrierten Netzwerks übermittelt.

6.   Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufüllen.

7.   In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Stahlerzeugnisgruppe an.

8.   Die Stempelabdrücke der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der ausstellenden Behörde fälschungssicher angegeben, so dass der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

9.   Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnungen auf die Genehmigung oder Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseite der Exemplare Nummer 1 und Nummer 2 der Genehmigung oder Teilgenehmigung, mit der Genehmigung oder Teilgenehmigung fest verbinden. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, dass sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet. Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen.

10.   Die erteilten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Angaben und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Behörden dieser Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen und Teilgenehmigungen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Sichtvermerke.

11.   Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, dass die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.

(2)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 54.

(3)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2004 der Kommission (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 5).


ANHANG I

Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

 

7208 10 00 00

 

7208 25 00 00

 

7208 26 00 00

 

7208 27 00 00

 

7208 36 00 00

 

7208 37 00 90

 

7208 38 00 90

 

7208 39 00 90

 

7211 14 00 10

 

7211 19 00 10

 

7219 11 00 00

 

7219 12 10 00

 

7219 12 90 00

 

7219 13 10 00

 

7219 13 90 00

 

7219 14 10 00

 

7219 14 90 00

 

7225 20 00 10

 

7225 30 10 00

 

7225 30 90 00

SA1a. Warm gewalzte Coils zum Wiederausrollen

 

7208 37 00 10

 

7208 38 00 10

 

7208 39 00 10

SA2. Grobbleche

 

7208 40 00 10

 

7208 51 20 10

 

7208 51 20 91

 

7208 51 20 93

 

7208 51 20 97

 

7208 51 20 98

 

7208 51 91 10

 

7208 51 91 90

 

7208 51 98 10

 

7208 51 98 91

 

7208 51 98 99

 

7208 52 91 10

 

7208 52 91 90

 

7208 52 10 00

 

7208 52 99 00

 

7208 53 10 00

 

7211 13 00 00

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

 

7208 40 00 90

 

7208 53 90 00

 

7208 54 00 00

 

7208 90 00 10

 

7209 15 00 00

 

7209 16 10 00

 

7209 16 90 00

 

7209 17 10 00

 

7209 17 90 00

 

7209 18 10 00

 

7209 18 91 00

 

7209 18 99 00

 

7209 25 00 00

 

7209 26 10 00

 

7209 26 90 00

 

7209 27 10 00

 

7209 27 90 00

 

7209 28 10 00

 

7209 28 90 00

 

7209 90 00 10

 

7210 11 00 10

 

7210 12 20 10

 

7210 12 80 10

 

7210 20 00 10

 

7210 30 00 10

 

7210 41 00 10

 

7210 49 00 10

 

7210 50 00 10

 

7210 61 00 10

 

7210 69 00 10

 

7210 70 10 10

 

7210 70 80 10

 

7210 90 30 10

 

7210 90 40 10

 

7210 90 80 91

 

7211 14 00 90

 

7211 19 00 90

 

7211 23 30 91

 

7211 23 80 91

 

7211 29 00 10

 

7211 90 00 11

 

7212 10 10 00

 

7212 10 90 11

 

7212 20 00 11

 

7212 30 00 11

 

7212 40 20 10

 

7212 40 20 91

 

7212 40 80 11

 

7212 50 20 11

 

7212 50 30 11

 

7212 50 40 11

 

7212 50 61 11

 

7212 50 69 11

 

7212 50 90 13

 

7212 60 00 11

 

7212 60 00 91

 

7219 21 10 00

 

7219 21 90 00

 

7219 22 10 00

 

7219 22 90 00

 

7219 23 00 00

 

7219 24 00 00

 

7219 31 00 00

 

7219 32 10 00

 

7219 32 90 00

 

7219 33 10 00

 

7219 33 90 00

 

7219 34 10 00

 

7219 34 90 00

 

7219 35 10 00

 

7219 35 90 00

 

7225 40 12 90

 

7225 40 90 00

SA4. Legierte Erzeugnisse

 

7226 20 00 10

 

7226 91 20 00

 

7226 91 91 00

 

7226 91 99 00

 

7226 99 00 10

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

 

7225 40 12 30

 

7225 40 40 00

 

7225 40 60 00

 

7225 99 00 10

SA6. Kalt gewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

 

7225 50 00 00

 

7225 91 00 10

 

7225 92 00 10

 

7226 92 00 10

SB Profilerzeugnisse

SB1. Träger

 

7207 19 80 10

 

7207 20 80 10

 

7216 31 10 10

 

7216 31 10 90

 

7216 31 90 00

 

7216 32 11 00

 

7216 32 19 00

 

7216 32 91 00

 

7216 32 99 00

 

7216 33 10 00

 

7216 33 90 00

SB2. Walzdraht

 

7213 10 00 00

 

7213 20 00 00

 

7213 91 10 00

 

7213 91 20 00

 

7213 91 41 00

 

7213 91 49 00

 

7213 91 70 00

 

7213 91 90 00

 

7213 99 10 00

 

7213 99 90 00

 

7221 00 10 00

 

7221 00 90 00

 

7227 10 00 00

 

7227 20 00 00

 

7227 90 10 00

 

7227 90 50 00

 

7227 90 95 00

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

 

7207 19 12 10

 

7207 19 12 91

 

7207 19 12 99

 

7207 20 52 00

 

7214 20 00 00

 

7214 30 00 00

 

7214 91 10 00

 

7214 91 90 00

 

7214 99 10 00

 

7214 99 31 00

 

7214 99 39 00

 

7214 99 50 00

 

7214 99 71 10

 

7214 99 71 90

 

7214 99 79 10

 

7214 99 79 90

 

7214 99 95 10

 

7214 99 95 90

 

7215 90 00 10

 

7216 10 00 00

 

7216 21 00 00

 

7216 22 00 00

 

7216 40 10 00

 

7216 40 90 00

 

7216 50 10 00

 

7216 50 91 00

 

7216 50 99 00

 

7216 99 00 10

 

7218 99 20 00

 

7222 11 11 00

 

7222 11 19 00

 

7222 11 81 10

 

7222 11 81 90

 

7222 11 89 10

 

7222 11 89 90

 

7222 19 10 00

 

7222 19 90 00

 

7222 30 97 10

 

7222 40 10 00

 

7222 40 90 10

 

7224 90 02 89

 

7224 90 31 00

 

7224 90 38 00

 

7228 10 20 00

 

7228 20 10 10

 

7228 20 10 91

 

7228 20 91 10

 

7228 20 91 90

 

7228 30 20 00

 

7228 30 41 00

 

7228 30 49 00

 

7228 30 61 00

 

7228 30 69 00

 

7228 30 70 00

 

7228 30 89 00

 

7228 60 20 10

 

7228 60 80 10

 

7228 70 10 00

 

7228 70 90 10

 

7228 80 00 10

 

7228 80 00 90

 

7301 10 00 00


ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITES NATIONALES COMPETENTES

ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI

VALSTU KOMPETENTO IESTAŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WLAŒCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH VNÚTROŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, Classes moyennes & énergie

Administration du potentiel économique

Politiques d'accès aux marchés, Services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Fax: +32-2-230 83 22

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax: +32-2-230 83 22

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Fax: +372-631 36 60

 

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Οικονομίας & Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Fax: +301-328 60 94

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420-224 21 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax: +45-35-46 64 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, (BAFA)

Frankfurter Strasse 29-35

D-65760 Eschborn 1

Fax: +49-61-969 42 26

 

ITALIA

Ministero delle Attivita Produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax: +39-6-59 93 22 35/59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού

Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου Αρ.6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: +357-22-37 51 20

 

ESPAÑA

Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Comercio Exterior de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax: +34-91-349 38 31

 

FRANCE

SETICE

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Fax: +33-1-55 07 46 69

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

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ANHANG V

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

Jahr 2005

SA. Flacherzeugnisse

SA1. Rollen (Coils)

334 821

SA1.a Warm gewalzte Coils zum Wiederauswalzen

551 691

SA2. Grobbleche

183 961

SA3. Sonstige Flacherzeugnisse

330 044

SA4. Legierte Erzeugnisse

94 713

SA5. Quartobleche aus legiertem Stahl

20 962

SA6. Kalt gewalzte und überzogene Bleche aus legiertem Stahl

97 654

SB. Profilerzeugnisse

SB1. Träger

37 665

SB2. Walzdraht

144 697

SB3. Sonstige Profilerzeugnisse

245 002


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/56


VERORDNUNG (EG) Nr. 2268/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ abgekürzt) ein. Mit dem Beschluss 90/480/EWG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von zwei größeren Herstellern für die unter die Maßnahmen fallende Ware an.

(2)

Nach der Rücknahme der Verpflichtungen durch die beiden fraglichen chinesischen Ausführer führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/94 (4) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware ein.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 610/95 (5) änderte der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 und führte einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 33 % auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid ein. Nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „vorausgegangene Überprüfung“ genannt) wurde die Geltungsdauer dieser Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 771/98 des Rates (6) um weitere fünf Jahre verlängert.

2.   Derzeitige Untersuchung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China (7) erhielt die Kommission am 9. Januar 2003 von Eurometaux (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 80 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, einen Antrag auf eine Überprüfung der Maßnahmen. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(5)

Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein (8).

3.   Antrag auf Interimsüberprüfung

(6)

Am 25. November 2003 erhielt die Kommission ferner von dem Antragsteller im Namen von Herstellern, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfällt, einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung.

(7)

Der Antragsteller machte geltend, dass ein neuer Warentyp auf den Markt gebracht worden sei, der dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweise wie die Ware, die unter die für die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen fällt. Für den neuen Warentyp gelten die Maßnahmen zwar nicht, aber, so der Antragsteller, tatsächlich sei er Teil der betroffenen Ware. Nach Auffassung des Antragstellers reichten die geltenden Maßnahmen folglich nicht länger aus, um das schadenverursachende Dumping zu beseitigen, so dass der Geltungsbereich der Maßnahmen zu ändern sei, damit der neue Warentyp unter die Warendefinition fällt.

(8)

Als die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, leitete sie am 31. März 2004 (9) eine auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Diese Überprüfung läuft zurzeit noch.

4.   In die Untersuchung einbezogene Parteien

(9)

Die Kommission unterrichtete die Hersteller, Einführer und Verwender und die Ausführer in der VR China offiziell über die Einleitung der Überprüfung.

(10)

Den interessierten Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und einen Antrag auf Anhörung zu stellen.

(11)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien und erhielt Antworten von drei antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, einem anderen Gemeinschaftshersteller, einem Einführer, der die betroffene Ware auch verwendete, sieben Ausführern/Herstellern, einem Händler in Hongkong, einem Händler/Einführer in Deutschland und einem Hersteller in dem Vergleichsland. Alle Parteien legten ihre Stellungnahmen schriftlich dar und erhielten auf Antrag Gelegenheit, gehört zu werden.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a)

Gemeinschaftshersteller

Wolfram Bergbau und Hütten-GmbH Nfg. KG, St. Peter, Österreich

H. C. Starck GmbH & Co. KG, Goslar, Deutschland

Eurotungstène poudres S.A., Grenoble, Frankreich

b)

Einführer/Verwender in der Gemeinschaft

Harditalia SpA und F.I.L.M.S. SpA, Anzola D'ossola, Italien (verbundene Unternehmen)

c)

Ausführer in der VR China

Nanchang Cemented Carbide Co., Ltd, Nanchang-Stadt, Provinz Jiangxi

Xiamen Golden Egret Special Alloy Co., Ltd, Xiamen-Stadt, Provinz Fujian

Zhuzhou Cemented Carbide Works Import & Export Company, Zhuzhou-Stadt, Provinz Hunan

Zigong Cemented Carbide Corp., Ltd, Zigong-Stadt, Provinz Sichuan

d)

Hersteller im Vergleichsland:

Osram Sylvania Inc., Towanda, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika

5.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „ZU“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum von 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

6.   Ware und gleichartige Ware

6.1.   Ware

(14)

Es sei daran erinnert, dass, nachdem angeblich ein neuer Warentyp mit denselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und denselben Endverwendungen wie die unter die Maßnahmen fallende Ware auf dem Markt erschien, am 31. März 2004 eine teilweise, auf die Definition der betroffenen Ware beschränkte Interimsüberprüfung eingeleitet wurde (vgl. Randnummern 6 bis 8).

(15)

Diese Überprüfung hingegen betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates und deren spätere Änderungen, d.h. Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30.

(16)

Wolframcarbid und Mischwolframcarbid sind Verbindungen aus Wolfram und Kohlenstoff, die durch thermische Behandlung gewonnen werden (und zwar durch Karburieren im Falle von Wolframcarbid und durch Schmelzen im Falle von Mischwolframcarbid). Bei beiden Waren handelt es sich um Zwischenprodukte, die zur Herstellung von Teilen aus Hartmetall (z. B. Schneidzeug aus Sinterkarbid und Verschleißteilen), verschleißfesten Schichten, Bohrmeißeln für die Erdölförderung und den Bergbau sowie Formstücken für das Ziehen und Schmieden von Metallen verwendet werden.

(17)

Einige Ausführer behaupteten, Wolframcarbid und Mischwolframcarbid seien unterschiedliche Waren mit der Begründung, dass die Herstellungsverfahren völlig unterschiedlich seien und sie auch unterschiedliche Endverwendungen aufwiesen.

(18)

Wie unter Randnummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 771/98 festgestellt worden war, weisen Wolframcarbid und Mischwolframcarbid trotz der unterschiedlichen Herstellungsverfahren die gleiche chemische Zusammensetzung auf (beide haben einen Wolframgehalt von rund 92 % bis 94 % und einen Kohlenstoffgehalt von 4 % bis 6 %) und sind in der Wolframproduktionskette auf der gleichen Stufe angesiedelt, d. h. zwischen Metallpulver aus Wolfram und Hartmetallwerkzeugen und verschleißfesten Materialien. Außerdem sind ihre Endverwendungen in der Industrie ähnlich, da sie beide zur Oberflächenhärtung eingesetzt werden. Obwohl in einigen wenigen Fällen, in denen eine höhere Verschleißfestigkeit erforderlich ist, lediglich Mischwolframcarbid verwendet wird, sind Mischwolframcarbid und Wolframcarbid im Allgemeinen austauschbar. Daher wurde in der vorausgegangenen Überprüfung der Schluss gezogen, dass Wolframcarbid und Mischwolframcarbid für die Zwecke der Untersuchung eine einzige Ware sind.

(19)

Es wurde kein zwingendes Argument vorgebracht, das eine Änderung der Vorgehensweise gerechtfertigt und somit zu einer anderen Schlussfolgerung geführt hätte als in der vorausgegangenen Überprüfung. Außerdem unterscheiden sich die Marktpreise von Mischwolframcarbid und Wolframcarbid nicht wesentlich, weil die zusätzlichen Verarbeitungsschritte bei Mischwolframcarbid durch eine weniger aufwendige Auswahl der Korngrößen ausgeglichen werden. Daher sind Wolframcarbid und Mischwolframcarbid für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware mit denselben grundlegenden Eigenschaften anzusehen.

6.2.   Gleichartige Ware

(20)

Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen festgestellt und in dieser Überprüfung bestätigt wurde, sind die aus der VR China ausgeführten Waren, die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren und die von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten Waren gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung, weil sie im Wesentlichen dieselben materiellen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen.

B.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(21)

Zur allgemeinen Information sei daran erinnert, dass in dem neunmonatigen UZ der Untersuchung, die zur Einführung von Maßnahmen im Jahr 1990 führte, 117 Tonnen der betroffenen Ware aus der VR China eingeführt wurde, was einem Marktanteil von 5,3 % entsprach. Die damals festgestellte Dumpingspanne betrug 73,13 %. Im UZ der vorausgegangenen Überprüfung wurden 234 Tonnen eingeführt, was einem Marktanteil von 5 % entsprach, und die Dumpingspanne betrug 30,6 %.

2.   Marktwirtschaftsstatus und Vergleichsland

(22)

In den vorausgegangenen Untersuchungen wurde keinem Ausführer der betroffenen Ware der Marktwirtschaftsstatus (nachstehend „MWS“ abgekürzt) zuerkannt. Die kooperierenden Ausführer machten geltend, dass die Möglichkeit der Zuerkennung des MWS gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung geprüft werden müsse, weil es in der Grundverordnung keine Bestimmungen gebe, denen zufolge kooperierenden Ausführern im Rahmen einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung der MWS nicht zuerkannt werden dürfe.

(23)

Es sei daran erinnert, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen handelt, deren Ergebnis lediglich eine Aufhebung oder Aufrechterhaltung, nicht aber eine Änderung der Maßnahmen sein kann. Im Einklang mit der üblichen Vorgehensweise der Institutionen sind Anträge auf Zuerkennung des MWS daher im Rahmen von Interimsüberprüfungen zu behandeln, weil die Höhe der Maßnahmen nur infolge einer Interimsüberprüfung geändert werden kann.

(24)

Die kooperierenden Ausführer fochten ferner die Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland (Vergleichsland) an, weil das Pro-Kopf-BIP in der VR China und den Vereinigten Staaten von Amerika so unterschiedlich ausfiele, dass die USA kein geeignetes Vergleichsland seien. Die kooperierenden Ausführer schlugen vor, stattdessen die Republik Korea oder die Tschechische Republik heranzuziehen, weil deren jeweiliges Pro-Kopf-BIP jenem der VR China eher entspräche.

(25)

Der Faktor des Pro-Kopf-BIP allein wird nicht als ausschlaggebend für die Wahl eines geeigneten Vergleichslands angesehen. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren den Untersuchungsergebnissen der vorausgegangenen Überprüfung zufolge ein geeignetes Vergleichsland, und es wurde keine Veränderung der Umstände festgestellt, denen zufolge die Wahl der USA in dieser Untersuchung nicht angemessen wäre. Außerdem wurden keine überzeugenden Beweise dafür vorgelegt, dass die Republik Korea oder die Tschechische Republik geeigneter wären.

(26)

Osram Sylvania Inc., ein Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Staaten von Amerika, hatte sich zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit erklärt, so dass untersucht wurde, ob die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. im Vergleich zum Ausfuhrvolumen der betroffenen Ware aus der VR China signifikant waren. Diese Prüfung ergab, dass die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. an inländische Abnehmer im normalen Handelsverkehr erheblich mehr als 5 % der Ausfuhren der chinesischen Ausführer in die Gemeinschaft entsprachen, so dass der Normalwert anhand der inländischen Verkaufspreise ermittelt werden konnte.

(27)

Folglich wurde, auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung, beschlossen, die Vereinigten Staaten von Amerika in dieser Untersuchung erneut als Vergleichsland heranzuziehen und den Normalwert auf der Grundlage der Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. zu ermitteln.

3.   Normalwert

(28)

Es wurde untersucht, ob die Inlandsverkäufe von Osram Sylvania Inc. an unabhängige Abnehmer als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten.

(29)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis bei allen Verkäufen im UZ höher als die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten. so dass alle Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen wurden.

(30)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Preise aller Wolframcarbid- und Mischwolframcarbidverkäufe von Osram Sylvania Inc. an unabhängige Abnehmer in den Vereinigten Staaten von Amerika im UZ ermittelt.

4.   Ausfuhrpreis

(31)

Der Großteil der Ausfuhren aus der VR China an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft im UZ entfiel auf fünf der sieben kooperierenden ausführenden Hersteller. Die beiden anderen kooperierenden Ausführer führten die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft aus. Der Ausfuhrpreis konnte daher gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der von den fünf kooperierenden Ausführern tatsächlich in Rechnung gestellten Preise ermittelt werden.

5.   Vergleich

(32)

Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für nachweislich die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussende Unterschiede bei den Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und Kreditkosten, Zahlungsbedingungen, Bereitstellungs- und Nebenkosten vorgenommen.

6.   Dumpingspanne

(33)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der Normalwert dann mit dem Ausfuhrpreis verglichen. Der Vergleich wurde auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe vorgenommen.

(34)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von rund 31 %, deren Höhe in etwa dem geltenden Antidumpingzollsatz entspricht.

7.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(35)

Da weiterhin Dumping vorlag, wurde geprüft, ob ein Anhalten der Ausfuhren der betroffenen Ware zu gedumpten Preisen wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang wurden Faktoren wie die Produktionskapazität der Hersteller der betroffenen Ware in der VR China und die Preise ihrer Verkäufe in andere Drittländer und auf dem Inlandsmarkt in der VR China berücksichtigt.

7.1.   Ungenutzte Produktionskapazität

(36)

Wie unter Randnummer 31 dargelegt, führten fünf kooperierende ausführende Hersteller in der VR China die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus.

(37)

Zwei dieser Ausführer stellten die betroffene Ware selbst her, d.h. die Herstellung und die Ausfuhrverkäufe erfolgten durch dieselbe juristische Person.

(38)

Zwei weitere Ausführer waren jeweils mit ihren Herstellern verbunden, d.h. die Herstellung und die Ausfuhrverkäufe erfolgten durch zwei separate, aber miteinander verbundene juristische Personen.

(39)

Der fünfte Ausführer war mit keinem Hersteller verbunden; er bezog die Waren von den unter den Randnummern 37 und 38 genannten Herstellern/Ausführern und führte sie dann aus.

(40)

Im UZ verfügten die vier erstgenannten Ausführer zusammen über eine theoretische Produktionskapazität (10) von 9 850 Tonnen, und ihre Gesamtproduktion betrug 8 460 Tonnen, was einer Kapazitätsauslastung von 86 % entspricht. Die vier Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, verfügen daher über eine ungenutzte Produktionskapazität von 1 390 Tonnen, was 21,5 % des für den freien Markt ermittelten Verbrauchs der betroffenen Ware entspricht (6 461 Tonnen) (11).

(41)

Auch die beiden anderen kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführten, übermittelten Angaben über ihre Produktion und Verkäufe im UZ. Bei einem dieser beiden Ausführer handelte es sich um einen Händler ohne eigene Produktion, der andere hatte eigene Produktionsstätten mit einer Produktionskapazität von rund 200 Tonnen und einer Produktion von 49 Tonnen im UZ.

(42)

Die Produktionskapazität der sieben Ausführer zusammengenommen betrug 10 050 Tonnen. Die sieben Ausführer verfügten über eine ungenutzte Produktionskapazität von 1 541 Tonnen im UZ, was rund 24 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft (wie unter Randnummer 41 definiert) entspricht. Diese ungenutzte Produktionskapazität lässt eindeutig darauf schließen, dass die chinesischen Ausführer ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich erhöhen könnten. Es sei daran erinnert, dass die Ausfuhren der kooperierenden Ausführer im UZ insgesamt 239 Tonnen bzw. fast 100 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware erreichten und folglich nahezu die Gesamtheit der Ausfuhren in die Gemeinschaft auf die kooperierenden Ausführer entfällt.

7.2.   Verkäufe chinesischer Ausführer auf dem Inlandsmarkt und in andere Drittländer

(43)

Seit der Einführung der geltenden Maßnahmen haben die chinesischen Ausführer ihre Kompetenz in der nachgelagerten Nutzung der betroffenen Ware entwickelt, und zwar hauptsächlich für den Maschinenbau (aus Sintercarbiden).

(44)

Im UZ wurden rund 4 846 Tonnen (57 %) der Gesamtproduktion der fünf kooperierenden Ausführer weiterverarbeitet, 1 557 Tonnen (18 %) auf dem Inlandsmarkt verkauft und 2 021 Tonnen (24 %) durch die kooperierenden Ausführer ausgeführt.

(45)

In der nachstehenden Tabelle sind die durchschnittlichen Verkaufspreise der fünf kooperierenden Ausführer im UZ nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselt und die jeweilige Differenz zu den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewiesen.

 

Durchschnittlicher Verkaufspreis in EUR/kg (cif)

Differenz zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft

Inlandverkäufe

9,79

– 34 %

Ausfuhrverkäufe nach Japan

11,99

– 20 %

Ausfuhrverkäufe in die USA

12,54

– 16 %

Ausfuhrverkäufe in andere Länder in Südostasien

12,33

– 17 %

Ausfuhrverkäufe in die Europäische Gemeinschaft

12,59

– 16 %

Ausfuhrverkäufe in andere Länder

12,30

– 18 %

(46)

Wie bereits festgestellt, läge es im Interesse der chinesischen Ausführer, nicht nur ihre brachliegende Produktionskapazität zu nutzen, um die Verkäufe auf den Gemeinschaftsmarkt zu steigern, sondern auch zumindest einen Teil ihrer Inlandverkäufe und Verkäufe in Drittländer auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken. Denn die im Vergleich zu den Preisen, die die kooperierenden Ausführer auf ihrem Inlandmarkt in Rechnung stellen könnten, hohen Preise in der Gemeinschaft würden den Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erheblich an Attraktivität gewinnen lassen.

(47)

Auch im Vergleich zu den Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Drittländer wie Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika würden die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt diesen attraktiver werden lassen, und es bestünde große Gefahr der Umlenkung von Handelsströmen, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(48)

In Anbetracht dessen wurde festgestellt, dass es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, dass bedeutende Mengen der betroffenen Ware zu Preisen verkauft würden, die unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen, so dass er geschädigt würde.

8.   Schlussfolgerung

(49)

Wie unter Randnummer 34 erwähnt, haben die chinesischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken nicht aufgegeben. Für den UZ wurde eine Dumpingspanne von 31 % ermittelt, die ungefähr der in der vorausgegangenen Überprüfung festgestellten Dumpingspanne entspricht.

(50)

Die Produktionskapazität der fünf kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, belief sich auf insgesamt 10 050 Tonnen im UZ, was die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übersteigt. Außerdem verfügten die fünf kooperierenden Ausführer, die die betroffene Ware auch herstellen, im UZ über ungenutzte Produktionskapazität im Umfang von rund 24 % des Verbrauchs auf dem freien Markt in der Gemeinschaft.

(51)

Was die Ausfuhrpreise der betroffene Ware aus der VR China im UZ angeht, so ist festzuhalten, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt eine für die chinesischen Ausführer attraktive Höhe aufweisen. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich ist. Angesichts der Unterschiede, die für den UZ zwischen den Preisen der kooperierenden Ausführer für die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft und jenen in andere Drittländer festgestellt wurden, wäre es ferner wahrscheinlich, dass gedumpte Ausfuhren von anderen Märkten (z. B. Japan und Vereinigte Staaten von Amerika) auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden, weil die Preise in der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge über jenen auf den anderen Hauptausfuhrmärkten lagen.

(52)

Somit deuten alle Indikatoren darauf hin, dass die Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen anhalten werden und im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen sogar noch steigen.

C.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(53)

Im UZ wurde die betroffene Ware hergestellt von

drei antragstellenden im Verlauf der Untersuchung uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeitenden Herstellern, die die betroffene Ware herstellten und zu vom „freien“ Markt bestimmten Preisen an Dritte verkauften,

einem anderen Hersteller, der die Ware für den freien Markt herstellt und den Antrag unterstützte, aber an der Untersuchung nicht mitarbeitete, und

drei weiteren Herstellern, die die betroffene Ware für ihren Eigenbedarf herstellten. Einer dieser Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit, während die anderen sich weder für noch gegen diese Untersuchung aussprachen.

(54)

Bei der Produktion der Hersteller, die die betroffene Ware für den Eigenbedarf herstellen, handelt es sich um Zwischenprodukte, die ausnahmslos zur Herstellung hochwertiger Verarbeitungserzeugnisse verwendet werden. Diese Zwischenprodukte wurden ausnahmslos nicht auf dem freien Markt verkauft.

(55)

Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Analyse der wirtschaftlichen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relevant, weil für den Eigenverbrauch bestimmte Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren. Die für den freien Markt bestimmte Ware hingehen konkurrierte den Untersuchungsergebnissen zufolge unmittelbar mit der betroffenen Ware aus der VR China. Im Lichte des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass der Sachverhalt hinsichtlich des freien Marktes und des Eigenverbrauchs jeweils unterschiedlich ist.

(56)

Auf die Produktion der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die die Ware für den freien Markt herstellten und uneingeschränkt kooperierten, entfielen rund 89 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware für den freien Markt im UZ. Diese Gemeinschaftshersteller bilden daher den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

D.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Allgemeines

1.1.   Daten über die Einfuhren

(57)

Bei den Daten über die Einfuhren handelt es sich um die von Eurostat für den KN Code 2849 90 30 ausgewiesenen Einfuhrmengen sowie um von den kooperierenden Ausführern in der VR China übermittelte und anschließend geprüfte Daten über deren Ausfuhren.

1.2.   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(58)

Die Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stammen aus den geprüften Antworten auf den Fragebogen von den drei kooperierenden Gemeinschaftsherstellern, die die betroffene Ware zum Verkauf auf dem freien Markt herstellten, und von dem kooperierenden Hersteller, der die betroffene Ware für seinen Eigenbedarf herstellte.

1.3.   Gemeinschaftsverbrauch

(59)

Der sichtbare Verbrauch der betroffenen Ware auf dem freien Markt in der Gemeinschaft wurde auf folgender Grundlage ermittelt:

Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß Eurostat zuzüglich

Gesamtverkaufsmengen der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die für den freien Markt herstellen, an unabhängige Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt.

(60)

Der Verbrauch auf dem freien Markt in der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 9 %. Dieser Anstieg erfolgte jedoch nicht gleichmäßig. Nach einem Rückgang von 1998 bis 1999 stieg der Verbrauch bis 2001 und erreichte seinen Höchststand mit 7 949 Tonnen, bevor er im UZ wieder auf 6 461 Tonnen zurückging.

 

1998

1999

2000

2001

UZ

Verbrauch auf dem freien Markt (Tonnen)

5 947

5 393

6 706

7 949

6 461

1998 = 100

100

91

113

134

109

(61)

Der bedeutende Anstieg des Verbrauchs auf dem freien Markt in den Jahren 2000 und 2001 ist zum Teil auf die gute Konjunktur in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt und zum Teil auf die Einführung eines neuen Ausfuhrgenehmigungssystems in der VR China zurückzuführen. Letzteres veranlasste die Verwender gegen Ende des Jahres 2000 und im Laufe des Jahres 2001 zu Großeinkäufen (zwecks Bevorratung), weil sie Engpässe in der Versorgung mit Rohstoffen und der betroffenen Ware befürchteten.

2.   Einfuhren aus der VR China

2.1.   Menge und Marktanteil

(62)

Die Menge der Einfuhren aus der VR China fluktuierte im Bezugszeitraum innerhalb gewisser Grenzen und war im UZ im Vergleich zu 1998 höher, was in dem höheren Marktanteil zum Ausdruck kommt.

2.2.   Preise und Preisunterbietung

(63)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im UZ betrug 12,59 EUR/kg cif Gemeinschaftsgrenze. Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die gewogenen durchschnittlichen Preise der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware mit den — für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten gebührend berichtigten — gewogenen durchschnittlichen Preisen der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ verglichen.

(64)

Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden den Antworten auf die Fragebogen über seine Verkäufe in der Gemeinschaft an den ersten unabhängigen Abnehmer auf der Stufe ab Werk entnommen. Bei den Preisen der Einfuhren aus der VR China handelt es sich um jene, die von den kooperierenden Ausführern angegeben wurden, die die betroffene Ware im UZ ausführten.

(65)

Auf dieser Grundlage betrug die Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, den Untersuchungsergebnissen zufolge rund 10 %. Werden die Antidumpingzölle in ihrer jetzigen Höhe bei der Berechnung berücksichtigt, liegt keine Unterbietung vor.

3.   Mengen und Stückpreise und EU-Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ

(66)

Im Vergleich zu den Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern waren die Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China erheblich niedriger (im Durchschnitt 12,59 EUR/kg). Unter diesen Umständen ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen an Boden gewännen, und zwar zu Lasten der Ausfuhren anderer Drittländer in die Gemeinschaft und zu gedumpten Preisen.

E.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEIMSCHAFT

(67)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung wurden bei der Prüfung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft alle Wirtschaftsfaktoren und Indices, die die Lage des Wirtschaftszweigs ab 1998 (Basisjahr) bis zum UZ beeinflussten, berücksichtigt. Bei den nachstehenden Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft handelt es sich, sofern nichts anderes angegeben ist, um die aggregierten Angaben der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller.

1.   Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung und Bestände

(68)

Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage des höchsten stündlichen Outputs der installierten Maschinen, multipliziert mit der jährlichen Höchstarbeitsstundenzahl abzüglich einer Marge für Wartungsarbeiten und ähnliche Produktionsunterbrechungen ermittelt. Die Produktionskapazität stieg im Bezugszeitraum um 22 %.

 

1998

1999

2000

2001

UZ

Produktion

(Tonnen)

5 494

5 150

5 606

6 528

5 554

Index

100

94

102

119

101

Produktionskapazität

(Tonnen)

6 838

6 848

7 799

8 030

8 310

Index

100

100

114

117

122

Kapazitätsauslastung

(%)

80,3

75,2

71,9

81,3

66,8

Index

100

94

90

101

83

Bestände

(Tonnen)

996

1 133

1 189

834

1 688

Index

100

114

119

84

169

Bestände in % der Produktion

18

22

21

13

30

Index

100

122

117

72

167

(69)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um 1 %. Dieser bescheidene Anstieg erfolgte jedoch nicht gleichmäßig. Nach einem Rückgang von 6 % im Jahr 1999 stieg die Produktion von 1999 bis 2001 um 27 %. Im UZ kehrte die Produktion wieder zu einem Niveau zurück, das nur geringfügig über jenem von 1998 lag.

(70)

Die Gründe für den Anstieg von Produktion und Produktionskapazität in den Jahren 2000 und 2001 sind unter Randnummer 61 dargelegt. Der massive Anstieg der weltweiten Nachfrage nach der betroffenen Ware, der auf die gute Konjunktur auf dem Weltmarkt und auf die Einführung eines neuen Ausfuhrgenehmigungssystems in der VR China zurückzuführen war, veranlasste die Hersteller insbesondere in den Jahren 2000 und 2001 zu Investitionen in die Produktionskapazität, so dass die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 22 % stieg.

(71)

Die im Vergleich zu den Vorjahren rückläufige Kapazitätsauslastung im UZ lässt sich mit dem plötzlichen Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen Ware im UZ erklären. Denn die Produktionskapazität war in der Annahme einer anhaltend starken Nachfrage ausgebaut worden, die aber nicht eintrat, weil die Abnehmer im UZ geringere Mengen kauften, um ihre Lagerbestände abzubauen. Deshalb bewegte sich die Produktion im UZ ungefähr auf demselben Niveau wie 1998.

(72)

Die Lagerbestände blieben im Verhältnis zu Produktion und Verkäufen bis 2000 relativ konstant. 2001 gingen sie wegen der großen Nachfrage zurück. Im UZ stiegen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen des plötzlichen Rückgangs der weltweiten Nachfrage und erreichten ein Niveau von 30 % der Produktion im Vergleich zu 18 % im Jahr 1998. Die Lagerbestände in diesem Wirtschaftszweig belaufen sich normalerweise auf rund 20 % der Produktion.

2.   Verkaufsmenge, Preise, Marktanteil und Verkaufsmengen auf Ausfuhrmärkten

(73)

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und die Preise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, den Marktanteil in der Gemeinschaft und die Verkaufsmengen auf Ausfuhrmärkten.

 

1998

1999

2000

2001

UZ

Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt

(Tonnen)

3 662

3 702

4 353

4 164

4 154

Anteil am Gemeinschaftsmarkt

62 %

69 %

65 %

52 %

64 %

Durchschnittlicher Verkaufspreis

(EUR)

14,27

13,65

13,70

17,10

14,92

Verkaufsmengen auf Ausfuhrmärkten

(Tonnen)

1 367

1 118

1 470

1 955

1 696

Gesamtverkaufsmengen

(Tonnen)

5 029

4 820

5 823

6 119

5 850

(74)

Die Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sind im Bezugszeitraum leicht gestiegen und lagen im UZ 13 % über jenen von 1998. Insgesamt konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gegenüber den Einfuhren etwas an Boden gewinnen, und sein Marktanteil stieg von 62 % im Jahr 1998 auf 64 % im UZ.

(75)

Außer im Jahr 2001 blieb der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ konstant und war im UZ im Vergleich zu 1998 um 5 % gestiegen. 2001 stieg der durchschnittliche Verkaufspreis auf 17,10 EUR, fiel im UZ aber wieder auf 14,92 EUR.

(76)

Die Ausfuhrverkaufsmengen stiegen ebenfalls im Bezugszeitraum. Insgesamt stiegen sie von 1998 bis zum UZ um 24 % und erreichten 2001 ihren Höchststand. Auf die Ausfuhrverkäufe entfielen im Bezugszeitraum 25 % bis 30 % an den Gesamtverkäufen.

(77)

Die Verkaufsmengen stiegen von 1998 bis zum UZ insgesamt um 18 %, nachdem sie aus den unter Randnummer 61 dargelegten Gründen 2001 den Höchststand erreicht hatten.

3.   Rentabilität, Kapitalrendite (RoI) und Cashflow

(78)

Mit Ausnahme des Jahres 2001, das wie bereits erläutert eine Ausnahme bildete, zeigen die Wirtschaftsindikatoren (Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow), dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei Gewinnen, Renditen und Cashflow gewisse Einbußen hinnehmen musste.

(79)

Die Rentabilitätseinbußen im UZ waren auch darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller von einem wichtigen Abnehmer vorübergehend keine Aufträge erhielt, sowie auf einen Rückgang der Verkäufe, der sich zumindest teilweise damit erklären lässt, dass die Verwender die 2001 aus Angst vor etwaigen Versorgungsengpässen aufgebauten Lagerbestände wieder abbauten. Ferner gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich die beträchtlichen Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW), der größtenteils aus China stammt, nachteilig auf die Rentabilität derjenigen Gemeinschaftshersteller auswirkten, die diesen Rohstoff auf dem offenen Markt einkaufen müssen.

4.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(80)

Die Investitionen blieben von 1998 bis 2001 auf einem relativ konstanten Niveau, und es wurde regelmäßig in technische Verbesserungen von Herstellungsverfahren und anlagen investiert. Im UZ gingen die Investitionen wegen der geringen Rentabilität bei den Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt jedoch erheblich zurück.

(81)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war während des gesamten Bezugszeitraums, einschließlich des UZ, in der Lage, sich Kapital zu beschaffen, und zwar entweder aus externen Quellen oder von Muttergesellschaften.

5.   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(82)

Die Zahl der Beschäftigten ging im Bezugszeitraum leicht zurück. Die Arbeitskosten blieben bis 2000 insgesamt relativ konstant, stiegen 2001 aber an und blieben im UZ auf diesem höheren Niveau. Im Bezugszeitraum stiegen die Arbeitskosten um 8 %, was normalen Lohnerhöhungen entspricht.

(83)

Die Produktivität stieg von 1998 bis zum UZ parallel zur Produktion um 2 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seine Produktion 2000 und 2001 steigern, ohne die Zahl der Beschäftigen zu erhöhen, so dass die Produktivität in jenen Jahren stieg. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass die Produktivität nicht nur von der Produktion abhängt, sondern auch von der Zusammensetzung des Produktmix in den einzelnen Jahren.

6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(84)

Die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China stiegen im Bezugszeitraum. Sie blieben im Vergleich zur Größe des freien Marktes jedoch relativ gering (lediglich 4 % des Verbrauchs auf dem freien Markt). Angesichts der Höhe der Dumpingspanne (31 %) sowie äußerer Faktoren wie Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW) und der Tatsache, dass ein wichtiger Abnehmer vorübergehend keine Aufträge erteilte, und trotz einer weitgehend konstanten Nachfrage nach der betroffenen Ware musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen gewissen Rückgang seiner Rentabilität (10 %) und anderer Finanzindikatoren hinnehmen (vgl. Randnummer 78).

7.   Eigenverbrauch

(85)

Die Feststellungen zu bestimmten Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden mit den Daten verglichen, die der ausschließlich für den Eigenverbrauch produzierende kooperierende Gemeinschaftshersteller übermittelte, um ein genaueres Bild der Lage der Gemeinschaftshersteller zu erhalten. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über die Feststellungen betreffend diesen Hersteller (die Angaben wurden indexiert, da es sich nur um ein Unternehmen handelt):

 

1998

1999

2000

2001

UZ

Produktion

100

92

108

98

73

Produktionskapazität

100

116

116

116

116

Kapazitätsauslastung

100

99

99

94

57

Lagerbestände

100

328

360

449

331

Investitionen

100

2

1

75

1

Beschäftigung

100

100

97

97

87

Arbeitskosten

100

110

110

117

109

Produktivität

100

92

111

101

84

(86)

Die Produktionskapazität stieg von 1998 bis 1999 um 16 % und blieb danach konstant. Insgesamt fiel die Produktion über den Bezugszeitraum um 27 %, und von 1998 bis 2001 schwankte sie zwischen 92 (Indexwert) und 108 (Indexwert). Die Kapazitätsauslastung ging von 1998 bis 2001 um 6 % zurück und im UZ parallel zur Produktion um weitere 39 %. Die Lagerbestände haben sich im Bezugszeitraum mehr als verdreifacht, das Ausmaß dieses Anstiegs spiegelt allerdings zum Teil die geringen Bestände im Jahr 1998 wider. 1998 und 2001 wurden umfangreiche Investitionen getätigt. Die Beschäftigtenzahl blieb bis 2001 relativ konstant, fiel im UZ aber um 10 %. Die Arbeitskosten stiegen bis 2001 auf 117 (Indexwert), gingen danach aber auf 109 (Indexwert) im UZ zurück. Die Produktivität schwankte von 1998 bis 2000 zwischen 92 (Indexwert) und 111 (Indexwert), fiel im UZ aber parallel zur Produktion und ungeachtet des Rückgangs der Beschäftigtenzahl in jenem Jahr auf 84 (Indexwert).

(87)

Die betroffene Ware wurde intern zu einem Verrechnungspreis verkauft. Die Verrechnungspreise stützten sich den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht in so hinreichendem Maße auf die tatsächlichen Marktpreise, als dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Marktpreise widerspiegelten. Auch eine Analyse der Aufschlüsselung der verschiedenen Kosten bei der Produktion der nachgelagerten Ware würde keine weiteren Erkenntnisse über den Marktwert der für den Eigenbedarf produzierten betroffenen Ware liefern. Deshalb wurden Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow im Bezug auf die für den Eigenbedarf produzierte betroffene Ware nicht als zuverlässige Indikatoren angesehen. Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens waren nicht nennenswert beeinträchtigt, da es zu einer größeren Gruppe gehört.

(88)

Da die Einfuhren bekanntlich nicht unmittelbar mit der für den Eigenbedarf produzierten betroffenen Ware konkurrieren, hatten den Untersuchungsergebnissen zufolge weder die gedumpten Einfuhren — trotz der Höhe der Dumpingspanne — noch die Maßnahmen nennenswerte Auswirkungen auf die für den Eigenbedarf produzierenden Hersteller.

(89)

Insgesamt entsprachen die diesbezüglichen Entwicklungen jenen auf dem freien Markt, nur bei Produktion, Beschäftigtenzahl und Produktivität war eine negativere Entwicklung zu beobachten. Deshalb hätte die Berücksichtigung der Eigenverbrauchsdaten insgesamt nichts an den Schlussfolgerungen geändert, die in Bezug auf den freien Markt gezogen wurden.

8.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(90)

Obwohl die Maßnahmen seit einiger Zeit in Kraft sind und die Nachfrage nach der betroffenen Ware weitgehend konstant blieb, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum Einbußen bei Gewinnen und anderen Finanzindikatoren. Indem er die Preise nicht über ein bestimmtes Maß hinaus erhöhte, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Verkäufe und seinen Marktanteile steigern. Dies ging jedoch zu Lasten der Rentabilität. Im UZ überschritt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur knapp den Break-even-Punkt, dieses Ergebnis ist jedoch mit jenem im Jahr 2001 aufzurechnen, das außergewöhnlich gut war. Die handelsverzerrenden Auswirkungen des Dumpings werden durch den Zoll zwar ausgeglichen, aber es gibt Anhaltspunkte dafür, dass sich die beträchtlichen Schwankungen der Preise des wichtigsten Rohstoffes (APW), der größtenteils aus China stammt, nachteilig auf die Rentabilität derjenigen Gemeinschaftshersteller auswirkten, die diesen Rohstoff auf dem offenen Markt einkaufen müssen.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

(91)

Im Lichte des Vorstehenden und insbesondere angesichts der Feststellungen unter Randnummer 66 ist es wahrscheinlich, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einem stärkeren Druck durch erhöhte Mengen gedumpter Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ausgesetzt wäre, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. Der zunehmende unlautere Wettbewerb durch die gedumpten Einfuhren würde sehr wahrscheinlich zu einer weiteren Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach anhalten würde.

G.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(92)

Es wurde untersucht, ob zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe. Zu diesem Zweck stützte sich die Feststellung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. jener des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler und der Verwender der betroffenen Ware. Für die Zwecke dieser Analyse holte die Kommission Informationen bei allen bekanntermaßen betroffenen Parteien ein.

(93)

Die vorausgegangene Untersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass etwaige Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderliefen. Außerdem war es aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung bereits geltender Antidumpingmaßnahmen handelt, möglich, etwaige übermäßig nachteilige Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien zu erkennen.

(94)

So wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des schädigenden Dumpings zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in diesem Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(95)

Es sei daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge ein Anhalten des Dumpings der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wahrscheinlich ist und die Gefahr besteht, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch diese Einfuhren ebenfalls anhält. Es liegt im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, eine Schädigung zu vermeiden, und die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dürfte dazu beitragen. Daher liegt es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass die Maßnahmen gegen die gedumpten Einfuhren aus der VR China aufrechterhalten werden.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(96)

Von den Einführern oder Händlern gingen keine Antworten ein. Die Tatsache, dass die Einführer und Händler nicht mitarbeiteten, lässt darauf schließen, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China nicht mit nennenswerten Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer und Händler der betroffenen Ware in der Gemeinschaft zu rechnen wäre. Dies entspricht auch den Feststellungen in den vorausgegangenen Untersuchungen.

4.   Interesse der Verwender

(97)

Bei den Gemeinschaftsverwendern der betroffenen Ware handelt es sich hauptsächlich um Hersteller von Teilen aus Hartmetall, die die betroffene Ware als Rohstoff verwenden. Einige der Verwender sind große internationale Hersteller, die im Wesentlichen von ihnen selbst hergestelltes Wolframcarbid als Rohstoff verbrauchen (Eigenverbrauch), während bestimmte andere Verwender (hauptsächlich kleinere Hersteller) die betroffene Ware entweder von Ausführern oder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beziehen.

(98)

Da die großen internationalen Hersteller sich weder dafür noch dagegen aussprachen, ist die Annahme vertretbar, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China keine nennenswerten Auswirkungen auf ihre Lage in der Gemeinschaft hätten.

(99)

Ein kleinerer Werkzeughersteller beantwortete den Fragebogen. Er bezieht rund 90 % seines Wolframcarbidbedarfs vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft. Er äußerte sich besorgt darüber, dass im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der seiner Auffassung nach stark zersplittert ist, gegenüber den Verwendern gestärkt würde, so dass die Verwender in größere Abhängigkeit vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Bezugsquelle gerieten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hält zwar einen Anteil von 64 % am EU-Markt und ist eine wichtige, mitnichten aber die einzige Bezugsquelle. Im UZ konkurrierten vier EU-Hersteller auf dem EU-Markt. Eine weitere Konkurrenz sind die Einfuhren aus der VR China und anderen Ländern, auf die im UZ zusammen ein Marktanteil von 36 % entfiel. Daher wird davon ausgegangen, dass die Besorgnis dieses Verwenders unbegründet ist, da es auf dem EU-Markt eine ganze Reihe alternativer Bezugsquellen gibt.

(100)

Es mag zwar zutreffen, dass die Position des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegenüber den Verwendern im Falle der Aufrechterhaltung der Maßnahmen gestärkt würde, aber es gibt alternative Bezugsquellen. Träten die Maßnahmen außer Kraft, besteht eindeutig die Gefahr, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vom Markt verdrängt würde, und die Verwender würden eine wichtige Bezugsquelle verlieren.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(101)

In Anbetracht des Vorstehenden dürfte die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlaufen. Im Gegenteil, denn da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig sein könnte, würde dadurch zum Fortbestehen verschiedener Bezugsquellen für die Verwender beigetragen.

H.   SCHLUSSFOLGERUNG

(102)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausführer in der VR China im UZ weiterhin Dumping praktizierten. Angesichts der Preise, die die chinesischen Ausführer auf ihrem Inlandsmarkt und auf anderen Ausfuhrmärkten in Rechnung stellten, wurde ferner festgestellt, dass der Gemeinschaftsmarkt für chinesische Ausführer attraktiv ist. Deshalb ist es im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich, dass bedeutende Mengen gedumpter Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt gelängen.

(103)

Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die sich in der rückläufigen Entwicklung von Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow im Bezugszeitraum widerspiegelt, würde sich ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich noch weiter verschlechtern, weil zunehmende Mengen gedumpter Einfuhren aus der VR China auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden.

(104)

In Bezug auf das Gemeinschaftsinteresse wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe für einen Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China sprechen.

(105)

Daher wird es als angemessen erachtet, die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten.

I.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(106)

Alle Parteien wurden über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

(107)

Aus den vorstehenden Gründen sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Auf die Einfuhren von Wolframcarbid und Mischwolframcarbid des KN-Codes 2849 90 30 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2.   Der endgültige Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 33 %.

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 610/95 (ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1).

(3)  ABl. L 264 vom 27.9.1990, S. 59.

(4)  ABl. L 248 vom 23.9.1994, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/95 (ABl. L 14 vom 20.1.1995, S. 1).

(5)  ABl. L 64 vom 22.3.1995, S. 1.

(6)  ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 1.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1094/2002 der Kommission (ABl. C 166 vom 12.7.2002, S. 2).

(8)  ABl. C 84 vom 8.4.2003, S. 2.

(9)  ABl. C 81 vom 31.3.2004, S. 8.

(10)  Die Produktionskapazität wurde auf der Grundlage des höchsten stündlichen Outputs der installierten Maschinen, multipliziert mit der jährlichen Höchstarbeitsstundenzahl abzüglich einer Marge für Wartungsarbeiten und ähnliche Produktionsunterbrechungen, ermittelt. Diese Methode entspricht jener, die zur Ermittlung der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angewandt wird.

(11)  Der Verbrauch auf dem freien Markt wird definiert als die Gesamteinfuhrmengen der betroffenen Ware zuzüglich der gesamten geprüften Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt der drei kooperierenden Gemeinschaftshersteller, die für den freien Markt produzieren. Vgl. auch Randnummer 60.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/68


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung des Beschlusses 2004/197/GASP vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA)

(2004/925/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3 —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP (1) angenommen, in dem vorgesehen ist, dass seine erste Überprüfung vor Ende 2004 stattfindet.

(2)

Anlässlich der Annahme der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2) hat der Rat festgestellt, dass bei der bevorstehenden Überprüfung von ATHENA eine Reihe von Aspekten berücksichtigt werden müssten.

(3)

Der Beschluss 2004/197/GASP sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/197/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14

a)

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Operation Commander zu Lasten von ATHENA. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von ATHENA gehen, ändern.“

b)

werden folgende Absätze angefügt:

„(6)   Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III-B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine gegebene Operation während ihrer aktiven Phase gelten.

(7)   Der Rat und der Sonderausschuss werden von den Mitgliedstaaten über den Verwalter von Vereinbarungen zur Kostenteilung, an denen sie im Rahmen einer EU-Operation beteiligt sind, in Kenntnis gesetzt.“

2.

Dem Artikel 21 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.“

3.

Dem Artikel 24 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ist allerdings geplant, dass die Operation länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in halbjährlichen Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operationellen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von diesen Bestimmungen abweichen.“

4.

In Artikel 28 wird der bisherige Text nummeriert und wird zu Absatz 1, und der folgenode Absatz wird angefügt:

„(2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.“

5.

Dem Artikel 29 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.“

6.

Dem Artikel 38 wird der folgende Absatz angefügt:

„(8)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, legt dem Verwalter bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Operation Commander, Angaben über die Mehrkosten vor, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.“

7.

In Anhang II erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Mehrkosten für Transport und Unterkünfte, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungsmissionen und Aufklärung) der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union erforderlich sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(2)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


31.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 395/70


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Dezember 2004

über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

(2004/926/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinige Königreich hat seine Absicht bekundet, mit der Durchführung folgender Teile des Schengen-Besitzstands beginnen zu wollen: Justizielle Zusammenarbeit, Zusammenarbeit im Drogenbereich, Artikel 26 und 27 des Schengener Übereinkommens und polizeiliche Zusammenarbeit.

(2)

Das Vereinigte Königreich hat mitgeteilt, dass es bereit ist, alle in Artikel 1 des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands mit Ausnahme der Bestimmung über das Schengener Informationssystem anzuwenden.

(3)

Das Vereinigte Königreich wird die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem und den Datenschutz weiter vorbereiten.

(4)

Dem Vereinigten Königreich wurde ein Fragebogen übermittelt, und dessen Antworten wurden zur Kenntnis genommen; anschließend wurde im Vereinigten Königreich ein Prüf- und Bewertungsbesuch gemäß den anwendbaren Verfahren im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit durchgeführt.

(5)

In Bezug auf die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den vorstehend genannten Bereichen haben der Fragebogen und der Besuch ergeben, dass die Anforderungen an die Rechtsvorschriften, die Personalausstattung und -ausbildung sowie die Infrastruktur- und Materialausstattung auf zufrieden stellende Weise erfüllt worden sind.

(6)

Die Voraussetzungen für die Durchführung der in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sind erfüllt, so dass diese Bestimmungen und deren spätere Weiterentwicklungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden können.

(7)

In Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG ist festgelegt, welche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Gibraltar Anwendung finden.

(8)

Zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen wurde ein Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (2) geschlossen. Gemäß Artikel 2 dieses Übereinkommens wurde der nach Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) eingesetzte Gemischte Ausschuss bei der Vorbereitung dieses Beschlusses nach Artikel 4 des Übereinkommens konsultiert —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer i), Buchstabe b), Buchstabe c) Ziffer i) und Buchstabe d) Ziffer i) des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG genannten Bestimmungen werden für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die seit dem Beschluss 2000/365/EG angenommenen und in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich und für Gibraltar ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Die seit dem Beschluss 2000/365/EG des Rates angenommenen und in Anhang II des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Rechtsakte und Bestimmungen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, werden für das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.

Artikel 2

Förmliche Mitteilungen und die Übermittlung von Entscheidungen zwischen Behörden — einschließlich Gerichten — Gibraltars und solchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs) für die Zwecke dieses Beschlusses werden nach den in der Regelung zu den Behörden Gibraltars im Zusammenhang mit EU- und EG-Rechtsakten und einschlägigen Verträgen (s. Anhang III dieses Beschlusses) vorgesehenen Verfahren durchgeführt, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. April 2000 abgeschlossen und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union übermittelt worden ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

(3)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.


ANHANG I

Verzeichnis der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Gibraltar in Kraft gesetzt werden:

1.

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens) (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1). Die Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar ausgedehnt wird.

2.

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)

3.

Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Bestimmungen nach Artikel 15 des Protokolls) (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1). Das Protokoll gilt für Gibraltar, sobald das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nach Artikel 26 dieses Übereinkommens in Gibraltar in Kraft tritt.

4.

Rahmenbeschluss 2002/946/JHA des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)

5.

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)

6.

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

7.

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24).


ANHANG II

Verzeichnis der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland angewandt werden:

1.

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1).

2.

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 37).


ANHANG III

COPY OF LETTER

From

:

Mr. Javier SOLANA, Secretary General of the Council of the European Union

Date

:

19 April 2000

To

:

Permanent Representatives of the Member States and to other institutions of the European Union

Subject

:

Gibraltar authorities in the context of E.U. and E.C. instruments and related treaties

I hereby circulate a document which contains agreed arrangements relating to Gibraltar authorities in the context of EU and EC instruments and related treaties (‘the arrangements’), together with an exchange of correspondence between the Permanent Representatives of the United Kingdom and Spain, which, in accordance with paragraph 8 of the arrangements, are notified to the Permanent Representatives of the Member States and to the other institutions of the European Union for their information and for the purposes indicated in them.

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POSTBOXING ARRANGEMENTS

Agreed Arrangements relating to Gibraltar Authorities in the Context of EU and EC Instruments and Related Treaties

1.

Taking account of the responsibility of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland as the Member State responsible for Gibraltar, including its external relations, under the terms of Article 299.4 of the Treaty establishing the European Community, when in an instrument or treaty of the type specified in paragraph 5 a provision is included whereby a body, authority or service of one Member State of the European Union may communicate directly with those of another EU Member State or may take decisions with some effect in another EU Member State, such a provision will be implemented, in respect of a body, authority or service of Gibraltar (hereinafter referred to as ‘Gibraltar authorities’, in accordance with the procedure in paragraph 2, and in the cases specified therein, through the authority of the United Kingdom specified in paragraph 3. The obligations of an EU Member State under the relevant instrument or treaty remain those of the United Kingdom.

2.

In order to implement such a provision, formal communications and decisions to be notified which are taken by or addressed to the Gibraltar authorities will be conveyed by the authority specified in paragraph 3 under cover of a note in the form attached for illustrative purposes in Annex 1. The authority specified in paragraph 3 will also ensure an appropriate response to any related enquiries. Where decisions are to be directly enforced by a court or other enforcement authority in another EU Member State without such notification, the documents containing those decisions by the Gibraltar authority will be certified as authentic by the authority specified in paragraph 3. To this effect the Gibraltar authority will make the necessary request to the authority specified in paragraph 3. The certification will take the form of a note based in Annex 1.

3.

The authority of the United Kingdom mentioned in paragraphs 1 and 2 will be The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office based in London or any United Kingdom body based in London which the Government of the United Kingdom may decide to designate.

4.

The designation by the United Kingdom of a Gibraltar authority in application of any instrument or treaty specified in paragraph 5 that includes a provision such as that mentioned in paragraph 1 will also contain a reference to the authority specified in paragraph 3 in the terms of Annex 2.

5.

These arrangements will apply as between EU Member States to:

a)

Any present or future European Union or Community instrument or any present or future treaty concluded within the framework of the European Union or European Community;

b)

Any present or future treaty related to the European Union or European Community to which all or a number of EU Member States or all or a number of EU and EFTA/EEA states are the only signatories or contracting parties;

c)

The Council of Europe Conventions mentioned in the Convention of 19 June 1990 implementing the Schengen Agreement;

d)

The following treaties related to instruments of the European Union:

The convention on the Service Abroad of Judicial and Extrajudicial Documents in Civil or Commercial Matters done at the Hague on 15 November 1965.

The Convention on the Taking of Evidence Abroad in Civil or Commercial Matters done at the Hague on 18 March 1970

The Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction done at the Hague on 25 October 1980 (when extended to Gibraltar).

e)

Other treaties to which both sides agree that these arrangements should apply. Where there is no such agreement, the two sides will nevertheless seek to avoid and to resolve any problems, which may arise.

In respect of the treaties specified in sub-paragraphs (a) and (b) these arrangements will also apply as between all the contracting parties to those treaties. Paragraphs 1 and 2 of these arrangements will be constructed accordingly.

6.

The spirit of these arrangements will be respected to resolve questions that may arise in the application of any provisions of the kind described in paragraph 1, bearing in mind the desire of both sides to avoid problems concerning the designation of Gibraltar authorities.

7.

These arrangements or any activity or measure taken for their implementation or as a result of them do not imply on the side of the Kingdom of Spain or on the side of the United Kingdom any change in their respective positions on the question of Gibraltar or on the limits of that territory.

8.

These arrangements will be notified to the EU institutions and Member States for their information and for the purposes indicated in them.

Annex 1

SPECIMEN NOTE FROM THE AUTHORITY SPECIFIED IN PARAGRAPH 3

On behalf of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland as the Member State responsible for Gibraltar, including its external relations, in accordance with Article 299 (4) of the Treaty establishing the European Community, I attach a certificate in respect of (the company), signed by the Commissioner of Insurance, the supervisory authority for Gibraltar.

In accordance with the Article 14 of the Directive 88/375/EEC, as amended by Article 34 of Directive 92/49/EEC, the (name of company) has notified to the Commissioner of Insurance in Gibraltar its intention to provide services into (name of EU Member State). The process envisaged by Article 35 of Directive 92/49/EEC is that within one month of the notification the competent authorities of the home Member State shall communicate to the host Member State or Member State within the territory of which an undertaking intends to carry on business under the freedom to provide services:

a)

A certificate attesting that the undertaking has the minimum solvency margin calculated in accordance with Article 16 and 17 of Directive 73/239/EEC;

b)

The classes of insurance which the undertaking has been authorised to offer;

c)

The nature of the risks which the undertaking proposes to cover in the Member State of the provision of services.

Annex 2

FORMULA TO BE USED BY THE UNITED KINGDOM WHEN DESIGNATING A GIBRALTAR AUTHORITY

In respect of the application of the (name of instrument) to Gibraltar, the United Kingdom, as the Member State responsible for Gibraltar, including its external relations, in a accordance with Article 299 (4) of the Treaty establishing the European Community, designates (name of Gibraltar authority) as the competent authority for the purposes of (relevant provision of the instrument). In accordance with arrangements notified in Council document xxx of 2000:

1.1.

One or more of the following alternatives will be used as appropriate

any formal communications required under the relevant provisions of (name of instrument) which come from or are addressed to (name of Gibraltar authority)

any decision taken by or addressed to (name of Gibraltar authority) which is to be notified under the relevant provisions of (name of instrument)

will be conveyed by (name of UK authority) under cover of a note. The (name of UK authority) will also ensure an appropriate response to any related enquiries.

Where decisions are to be directly enforced by a court or other enforcement authority in another Member State without the need of a formal previous notification

The documents containing such decisions of (name of Gibraltar authority) will be certified as authentic by the (name of UK authority). To this effect the (name of Gibraltar authority) will make the necessary request to the (name of UK authority). The certification will take the form of a note.