ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 388 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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Rat |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
29.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 388/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. November 2004
über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
(2004/896/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
gestützt auf die Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat ermächtigte die Kommission am 29. September 2003 im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ein Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union auszuhandeln. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. |
(3) |
Die gemeinschaftsbezogenen Teile des Protokolls sollten ab dem Tag des Beitritts bis zum Abschluss der für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Die gemeinschaftsbezogenen Teile des Protokolls werden ab 1. Mai 2004 bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Brussels, 7 December 2004
H.E. Mr Sasko STEFKOV,
Ambassador,
Head of the Mission of the former Yugoslav
Republic of Macedonia to the European Communities.
Sir,
I have the honour to propose that, if it is acceptable to your Government, this letter and your confirmation shall together take the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union.
The text of the aforementioned Protocol, herewith annexed, has been approved for signature and provisional application by a decision of the Council of the European Union on 22 November 2004. In accordance with its Article 16.3, it shall apply provisionally with effect from 1 May 2004.
Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.
For the European Community and its Member States
Brussels, 7 December 2004
Dear Sir,
On behalf of the Government of the Republic of Macedonia I have the honour to acknowledge receipt of your letter SGS4/14231 of today’s date regarding the signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the Republic of Macedonia, of the one part, and the European Communities and their Member States, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union.
I confirm the acceptance by the Government of the Republic of Macedonia of the annexed text of the Protocol and consider your letter and this letter in reply as equivalent of its signature.
However, I declare that the Republic of Macedonia does not accept the denomination used for my country in abovementioned Protocol, having in view that the constitutional name of my country is the Republic of Macedonia.
Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration,
For the Republic of Macedonia
Ambassador
Saško STEFKOV
Brussels, 7 December 2004
H.E. Mr Sasko STEFKOV,
Ambassador,
Head of the Mission of the former Yugoslav
Republic of Macedonia to the European Communities.
Sir,
I have the honour to acknowledge receipt of your letter of today’s date.
The European Community and its Member States notes that the Exchange of Letters between the European Community and its Member States and the Former Yugoslav Republic of Macedonia, which takes the place of signature of the Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the former Yugoslav Republic of Macedonia, of the other part, to take account of the accession of the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Republic of Cyprus, the Republic of Latvia, the Republic of Lithuania, the Republic of Hungary, the Republic of Malta, the Republic of Poland, the Republic of Slovenia and the Slovak Republic to the European Union, has been accomplished and that this cannot be interpreted as acceptance or recognition by the European Community and its Member States in whatever form or content of a denomination other than the «former Yugoslav Republic of Macedonia».
Please accept, Sir, the assurance of my highest consideration.
For the European Community and its Member States
PROTOKOLL
zum Stabilisierungs- und assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
einerseits und
DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN
andererseits,
IN ANBETRACHT des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Mai 2004,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „SAA“ genannt) wurde am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichnet und ist am 1. April 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Der Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“ genannt) wurde am 16. April 2003 in Athen unterzeichnet. |
(3)(4)(5)(6) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrags wird der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum SAA durch Abschluss eines Protokolls zum SAA geregelt.Konsultationen nach Artikel 35 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Rechnung getragen wird.Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 1/2002 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 30. Januar 2002 über die Einfügung zweier gemeinsamer Erklärungen zum Fürstentum Andorra und der Republik San Marino und über Änderungen des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen am Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen“ genannt) vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden.Die Änderungen, die mit dem Beschluss Nr. 2/2003 des Kooperationsrates EG-ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien vom 22. Dezember 2003 zur Umsetzung der weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen am Interimsabkommen vorgenommen wurden, müssen auch am SAA vorgenommen werden, |
SIND ÜBER DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 9. April 2001 in Luxemburg durch Briefwechsel unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und nehmen das Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten gemeinsamen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl die Bezugnahmen im Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.
ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH SEINER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ABSCHNITT II
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne
(1) Anhang IVa des SAA erhält die Fassung des in Anhang I dieses Protokolls enthaltenen Textes.
(2) Anhang IVb des SAA erhält die Fassung des in Anhang II dieses Protokolls enthaltenen Textes.
(3) Anhang IVc des SAA erhält die Fassung des in Anhang III dieses Protokolls enthaltenen Textes.
(4) Dem Artikel 27 Absatz 3 des SAA wird folgender Buchstabe angefügt:
„d) |
senkt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IVd aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft schrittweise nach folgendem Zeitplan:
|
(5) Der Wortlaut in Anhang IV dieses Protokolls wird dem SAA als Anhang IVd beigefügt.
(6) Dem Artikel 27 des SAA wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Artikel im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.“
Artikel 4
Fischereierzeugnisse
(1) Artikel 28 Absatz 2 des SAA erhält folgende Fassung:
„(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien beseitigt alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und beseitigt die Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft mit Ausnahme der in Anhang Vb des SAA aufgeführten Erzeugnisse; für diese gelten die dort vorgesehenen Zollsenkungen.“
(2) In den Anhängen Va und Vb des SAA wird die Überschrift „Jahr 3“ der letzten Spalte der Tabelle durch die Überschrift „Jahr 3 und folgende“ ersetzt.
Artikel 5
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
(1) Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält folgende Fassung:
„(1) Die Gemeinschaft und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Kontingent unterliegen oder nicht, die in den Anhängen I, II bzw. III aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.“
(2) Die Tabelle in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum SAA erhält die Fassung der Tabelle in Anhang V dieses Protokolls.
(3) Der Wortlaut in Anhang VI dieses Protokolls wird dem Protokoll Nr. 3 zum SAA als Anhang III beigefügt.
(4) Dem Protokoll Nr. 3 zum SAA wird nach Artikel 3 folgender Artikel angefügt:
„Artikel 4
Erreicht der Präferenzzollsatz für ein Erzeugnis während der Zollsenkung nach diesem Protokoll im Falle eines Wertzollsatzes 1 % oder weniger oder im Falle eines spezifischen Zollsatzes 0,01 EUR/kg (oder betreffende spezifische Einheit) oder weniger, so wird er zu diesem Zeitpunkt beseitigt.“
Artikel 6
Weinabkommen
Die Tabelle unter Nummer 1 des Anhangs I (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine, nach Artikel 27 Absatz 4 des SAA) des Zusatzprotokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des SAA aufgrund der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über gegenseitige präferenzielle Zugeständnisse für bestimmte Weine, über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Weinnamen und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Spirituosen und aromatisierte Getränke erhält die Fassung der in Anhang VII dieses Protokolls enthaltenen Tabelle.
ABSCHNITT III
URSPRUNGSREGELN
Artikel 7
Protokoll Nr. 4 zum SAA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen wird wie folgt geändert:
1. |
Im Inhaltsverzeichnis erhält der zweite Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:
|
2. |
Im Inhaltsverzeichnis erhält der dritte Gedankenstrich unter Titel II folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 3 erhält der Titel folgende Fassung: „Bilaterale Kumulierung in der Gemeinschaft“ |
4. |
In Artikel 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.“ |
5. |
In Artikel 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.“ |
6. |
[betrifft nicht die deutsche Fassung] |
7. |
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.“ |
8. |
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.“ |
9. |
Artikel 15 Absatz 6 letzter Unterabsatz wird durch folgenden Absatz ersetzt: „(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003. Absatz 6 gilt bis zum 31. Dezember 2005 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“ |
10. |
Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
11. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
|
12. |
Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 26 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.“ |
13. |
In Artikel 30 Absatz 3 wird die Bezeichnung „Europäischen Kommission“ bzw. „Europäische Kommission“ durch die Bezeichnung „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt. In Artikel 31 Absatz 1 wird „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt. |
Artikel 8
(1) Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang VIII dieses Protokolls enthaltenen Textes.
(2) Anhang II des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang IX dieses Protokolls enthaltenen Textes.
(3) Anhang IV des Protokolls Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des in Anhang X dieses Protokolls enthaltenen Textes.
Artikel 9
Nach Protokoll Nr. 4 zum SAA werden folgende gemeinsame Erklärungen eingefügt:
„GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA
(1) |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. |
(2) |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO
(1) |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Abkommens anerkannt. |
(2) |
Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse.“ |
ÜBERGANGSMASSNAHMEN
ABSCHNITT IV
Artikel 10
WTO
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 zu verzichten.
Artikel 11
Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern:
a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; |
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten ab dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern:
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält; |
b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 12
Transitwaren
(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Transit oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Artikel 13
Kontingente für 2004
Für das Jahr 2004 werden das Volumen der neuen und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT V
Artikel 14
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.
Artikel 15
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 16
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie der Beitrittsvertrag, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor dem 1. Mai 2004 hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
Artikel 17
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 18
Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Stabilitäts- und Assoziationsrat genehmigt.
ANHANG I
„ANHANG IVa
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit)
(Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))
0105 19 20 |
0210 93 |
0904 12 |
1209 24 |
1702 30 |
2309 90 43 |
0105 92 |
0210 99 |
1001100010 |
1209 25 |
1702 40 |
2309 90 49 |
0105 93 |
0404 |
1002 |
1209 26 |
1702 60 |
2309 90 51 |
0105 99 10 |
0408 |
1003009010 |
1209 29 |
1703 |
2309 90 53 |
0106900050 |
0410 |
1006 10 10 |
1209 30 |
2005100010 |
2309 90 59 |
0206 10 |
0601 |
1007 |
1209 91 |
2104200010 |
2309 90 70 |
0206 21 |
0602 10 |
1008 |
1209 99 |
2302 |
2309 90 91 |
0206 22 |
0602 20 |
1103 11 |
1211 |
2307 |
2309 90 95 |
0206 30 |
0602 30 |
1103 13 10 |
1212 |
2308 |
2309909910 |
0206 41 |
0602 40 |
1103139010 |
1501 |
2309 90 10 |
2401 |
0206 49 |
0703101910 |
1103 19 40 |
1503 |
2309 90 20 |
4301 |
0206 80 |
0703101930 |
1105 |
1517909900 |
2309 90 31 |
|
0206 90 |
0703900010 |
1108 |
1701 12 |
2309 90 33 |
|
0208 |
0802 11 |
1202 |
1702 11 |
2309 90 35 |
|
0210 91 |
0802 12 |
1209 22 |
1702 19 |
2309 90 39 |
|
0210 92 |
0904 11 |
1209 23 |
1702 20 |
2309 90 41 |
|
ex 0713 20 |
Kichererbsen — zur Aussaat |
||||
ex 0713 31 |
Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek — zur Aussaat |
||||
ex 0713 32 |
Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) — zur Aussaat |
||||
ex 0713 39 |
andere Bohnen — zur Aussaat |
||||
ex 0713 50 |
Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) — zur Aussaat“ |
ANHANG II
„ANHANG IVb
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten)
(Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b))
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 und folgende |
||||||||||||
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
(1) |
(2) |
||||||
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
(t) |
(v. H. des MFN) |
||||||
0206 29 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren — ausgenommen Zungen und Lebern |
415 |
65 |
415 |
60 |
415 |
55 |
415 |
50 |
415 |
40 |
415 |
30 |
415 |
20 |
– |
0 |
||||
0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
6 000 |
65 |
6 000 |
60 |
6 000 |
55 |
6 000 |
50 |
6 000 |
40 |
6 000 |
30 |
6 000 |
20 |
– |
0 |
||||
0210 11 0210 12 0210 19 |
Fleisch von Schweinen |
50 |
95 |
50 |
90 |
50 |
85 |
50 |
80 |
50 |
70 |
50 |
60 |
50 |
50 |
– |
0 |
||||
0401 20 |
Milch und Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
2 200 |
100 |
||||
0402 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
450 |
65 |
450 |
60 |
450 |
55 |
450 |
50 |
450 |
40 |
450 |
30 |
450 |
20 |
– |
0 |
||||
0405 10 |
|
1 250 |
65 |
1 250 |
60 |
1 250 |
55 |
1 250 |
50 |
1 250 |
40 |
1 250 |
30 |
1 250 |
20 |
– |
0 |
||||
0406 20 |
Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
105 |
70 |
110 |
70 |
115 |
70 |
120 |
70 |
130 |
70 |
140 |
70 |
150 |
70 |
160 |
70 |
||||
0406 30 |
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
||||||||||||||||||||
0406 90 |
|
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
50 |
100 |
||||
0805 10 |
|
8 000 |
65 |
8 000 |
60 |
8 000 |
55 |
8 000 |
50 |
8 000 |
40 |
8 000 |
30 |
8 000 |
20 |
– |
0 |
||||
0805 20 |
|
||||||||||||||||||||
0805 40 |
|
||||||||||||||||||||
0805 50 |
|
||||||||||||||||||||
1601 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
2 740 |
70 |
2 780 |
70 |
2 820 |
70 |
2 860 |
70 |
2 970 |
70 |
3 080 |
70 |
3 190 |
70 |
3 300 |
70 |
||||
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht |
1 380 |
70 |
1 410 |
70 |
1 440 |
70 |
1 470 |
70 |
1 540 |
70 |
1 610 |
70 |
1 680 |
70 |
1 750 |
70 |
||||
1507 10 |
|
15 000 |
70 |
15 000 |
70 |
15 000 |
70 |
|
0 (2) |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
|
0 |
||||
2005 70 |
|
1 600 |
65 |
1 600 |
60 |
1 600 |
55 |
1 600 |
50 |
1 600 |
40 |
1 600 |
30 |
1 600 |
20 |
– |
0 |
||||
2009 |
Säfte |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
300 |
100 |
||||
2309909990 |
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art Andere |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70 |
12 000 |
70“ |
||||
|
(1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Amtsblatt 23/03).
(2) Nach der WTO-Liste.
(1) |
Zollkontingent. |
(2) |
Geltender Zollsatz für weitere Mengen. |
ANHANG III
„ANHANG IVc
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten)
(Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c))
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung |
Jährliche Menge (t) |
Geltender Zollsatz (v. H. des MFN) |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
2 000 |
70 |
0406+ |
Käse und Quark/Topfen |
600 |
70“ |
(1) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Amtsblatt 23/03).
ANHANG IV
„ANHANG IVd
Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (schrittweise Zollsenkung während der Übergangszeit, Zollfreiheit ab 1. Januar 2011)
(Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe d))
|
0102902100 0102902900 0102904100 0102904900 0102905100 0102905900 0102906100 0102906900 0102907100 0102907900 0102909000 0105111900 0105119900 0105120000 0105199000 0105992000 0105993000 0105995000 |
|
0201100000 0201202000 0201203000 0201205000 0201209000 0201300000 0202100000 0202201000 0202203000 0202205000 0202209000 0202301000 0202305000 0202309000 0209003000 0209009000 0210201000 0210209000 |
|
0405209000 0405901000 0405909000 |
|
0602903000 0602904100 0602904500 0602904900 0602905100 0602905900 0602907000 0602909100 0602909900 0603101010 0603101090 0603102090 0603103010 0603103090 0603104010 0603104090 0603105010 0603105090 0603108010 0603108090 0603900000 0604101000 0604109000 0604912100 0604912900 0604914100 0604914900 0604919000 0604991000 0604999000 |
|
0709906000 0710801000 0710808000 0710808500 0711201000 0711209000 0712200000 0712310000 0712320000 0712330000 0712390000 0712900500 0712901900 0712903000 0712905000 0712909000 |
|
0802210000 0802220000 0802310000 0802320000 0802400000 0802500000 0802902000 0802905000 0802906000 0802908500 0803001100 0803001900 0803009000 0804100000 0804201000 0804209000 0804300000 0804400000 0804500000 0805900000 0810201000 0810209000 0810301000 0810303000 0810309000 0810401000 0810403000 0810405000 0810409000 0810500000 0810600000 0810903000 0810904000 0810909500 0811101100 0811101900 0811109000 0811201100 0811201900 0811203100 0811203900 0811205100 0811205900 0811209000 0811901100 0811901900 0811903100 0811903900 0811905000 0811907000 0811907500 0811908000 0811908500 0811909500 0812100000 0812901000 0812902000 0812903000 0812904000 0812905000 0812906000 0812907000 0812909910 0812909990 0813100000 0813200000 0813300000 0813401000 0813403000 0813405000 0813406000 0813407000 0813409500 0813501200 0813501500 0813501900 0813503100 0813503900 0813509100 0813509900 |
|
0901110000 0901120000 0901210000 0901220000 0901901000 0901909000 0902100000 0902200000 0902300000 0902400000 |
|
1003009020 1003009090 1004000090 |
|
1102100000 1102201000 1102209000 1102300000 1102901000 1102903000 1102909000 1103139090 1103191000 1103193000 1103195000 1103199000 1103201000 1103202000 1103203000 1103204000 1103205000 1103206000 1103209000 1104121000 1104129000 1104191000 1104193000 1104195000 1104196100 1104196900 1104199100 1104199900 1104222000 1104223000 1104225000 1104229000 1104229800 1104231000 1104233000 1104239000 1104239900 1104290100 1104290300 1104290500 1104290700 1104290900 1104291100 1104291500 1104291900 1104293100 1104293500 1104293900 1104295100 1104295500 1104295900 1104298100 1104298500 1104298900 1104301000 1104309000 1106100000 1106301000 1106309090 1107101100 1107101900 1107109100 1107109900 1107200000 |
|
1209210000 |
|
1509101000 1509109000 1509900000 1510001000 1510009000 1514991000 1514999000 1517909300 |
|
1603001000 1603008000 |
|
1701910000 1701999000 |
|
2007101000 2007109100 2007109900 2007911000 2007913000 2007919000 2007991000 2007992000 2007993110 2007993190 2007993310 2007993390 2007993510 2007993590 2007993910 2007993990 2007995500 2007995700 2007999100 2007999300 2007999810 2007999890 |
|
2309101100 2309101300 2309101500 2309101900 2309103100 2309103300 2309103900 2309105100 2309105300 2309105900 2309107000 2309109000“ |
ANHANG V
„ANHANG II
Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (1)
KN-Code (2) |
Warenbezeichnung |
Zollsatz (%) |
|||||||||
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 und folgende |
||||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
(5) |
(6) |
(7) |
(8) |
(9) |
(10) |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
0403 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
0403105100 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403105300 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403105900 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
0403109100 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403109300 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403109900 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
0403907100 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403907300 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403907900 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
0403909100 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403909300 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0403909900 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
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0405 20 |
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0405201000 |
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95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
0405203000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
0501000000 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0503000000 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0508000000 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0510000000 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
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0710400000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
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0711 90 |
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0711903000 |
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95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
0903000000 |
Mate |
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1212200000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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1302120000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302130000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302140000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 19 |
|
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1302193000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302199100 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 20 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302310000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1302 32 |
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1302321000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1402000000 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1403000000 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1404100000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1404200000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1404900000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1506000000 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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1515 90 |
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1515901500 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
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||
1516 20 |
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1516201000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
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||
1517 10 |
|
|
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1517101000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
1517 90 |
|
|
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|
|
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|
|
||
1517901000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
|
|
|
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|||
1517909300 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1520000000 |
Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
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|
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||
1522001000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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1702500000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1702 90 |
|
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||
1702901000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
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1704 10 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1704 90 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1804000000 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1805000000 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
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||
1806 10 |
|
|
|
|
|
|
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|
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||
1806101500 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
1806102000 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
1806103000 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
1806109000 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
1806 20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1806201000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806203000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
1806205000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806207000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806208000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806209500 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
1806310000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806 32 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
1806321000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806329000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
1806901100 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806901900 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
1806903100 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806903900 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806905000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806906000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1806907000 |
|
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
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1806909000 |
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50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1901100000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901200000 |
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95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
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1901 90 |
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1901901100 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901901900 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901909100 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1901909900 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
1903000000 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
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2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
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2001 90 |
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2001903000 |
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95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2001904000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2001906000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2004 10 |
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2004109100 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
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2004 90 |
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2004901000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2005 20 |
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2005201000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2005800000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
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2008111000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
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|||
2008910000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
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2008 99 |
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2008998500 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2008999100 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
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2101 11 |
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2101111100 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101111900 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101 12 |
|
|
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|
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||
2101129200 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101129800 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
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2101 20 |
|
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2101202000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
|
|
|
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|||
2101209200 |
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95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101209800 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101 30 |
|
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2101301100 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101301900 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
|||
2101309100 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2101309900 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
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2102 10 |
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2102101000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
|
|
|
|
|
|
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|||
2102103100 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102103900 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102109000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102 20 |
|
|
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|
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|
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||
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|||
2102201100 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102201900 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102209000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2102300000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
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2103100000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2103200000 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2103 30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2103301000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2103309000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2103 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2103901000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2103903000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2103909010 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2103909050 |
|
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2103909090 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2104 10 |
|
|
|
|
|
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|
|
||
2104101000 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
2104109000 |
|
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
2104 20 00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2104200010 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2104200090 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
|
|
|
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2106 10 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2106 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2106901000 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
2106902000 |
|
50 v. H. des MFN |
45 v. H. des MFN |
40 v. H. des MFN |
35 v. H. des MFN |
25 v. H. des MFN |
15 v. H. des MFN |
5 v. H. des MFN |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2106909200 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2106909800 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
||
2203 00 |
Bier aus Malz |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2205 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2205101000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2205109000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2205 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2205901000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2205909000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2207100000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2207200000 |
|
95 v. H. des MFN |
90 v. H. des MFN |
85 v. H. des MFN |
80 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
|
|
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2208 20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208201200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208201400 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208202600 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208202700 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208202900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208204000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208206200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208206400 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208208600 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208208700 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208208900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208301100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208301900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208303200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208303800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208305200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208305800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208307200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208307800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208308200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208308800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 40 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208401100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
2208403100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208403900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208405100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
2208409100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208409900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 50 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208501100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208501900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208509100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208509900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 60 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208601100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208601900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208609100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208609900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 70 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
2208701000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208709000 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208 90 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208901100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208901900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208903300 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208903800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208904100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
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|||
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|
|||
|
|
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|||
2208904500 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208904800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208905200 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208905400 |
|
|
|
|
|
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|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
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|||
2208905610 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208905690 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208906900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
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|
|
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|||
|
|
|
|
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|
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|||
2208907100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208907500 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208907700 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208907800 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
2208909100 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2208909900 |
|
70 v. H. des MFN |
60 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
70 v. H. des MFN |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
MFN |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
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2905430000 |
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0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905 44 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
2905450000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301 |
Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle: |
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||
3301 90 |
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||
3301901000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
|
|
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|
|
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|||
3301902100 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3301903000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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||
3302 10 |
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|||
3302101000 |
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
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3302102100 |
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3302102900 |
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3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
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3501 10 |
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3501 90 |
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3501909000 |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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3505 10 |
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3505101000 |
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3505109000 |
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3505 20 |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3809 10 |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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3824 60 |
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0“ |
(1) Für die Tariflinien, für die in Anhang III zollfreie Kontingente aufgeführt sind, gilt dieser Anhang für die Mengen, die das Kontingent übersteigen.
(2) Im Sinne des Zolltarifgesetzes der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 1. April 2003 (Amtsblatt 23/03).
ANHANG VI
„ANHANG III
Einfuhrzölle der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
(Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten) (1)
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches zollfreies Kontingent |
1704 90 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
140 Tonnen |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
320 Tonnen |
1905 31 1905 32 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt Waffeln |
330 Tonnen |
1905 90 |
andere |
150 Tonnen |
2103 30 90 |
Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
200 Tonnen“ |
(1) Der geltende Zollsatz für die Mengen, die das Kontingent übersteigen, ist in Anhang II festgelegt.
ANHANG VII
„KN-Code |
Warenbezeichnung |
Geltender Zollsatz |
Jahr 2004 Mengen (hl) |
Jahr 2005 Mengen (hl) |
Jährliche Anpassung ab 2006 (hl) |
Besondere Bestimmungen |
ex 2204 10 |
Qualitätsschaumwein |
Frei |
29 000 |
37 000 |
+ 6 000 |
|
ex 2204 21 |
Wein aus frischen Weintrauben |
|||||
ex 2204 29 |
Wein aus frischen Weintrauben |
Frei |
362 500 |
354 500 |
- 6 000 |
(1)“ |
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem die 6 000 hl übersteigenden Mengen vom Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden.
ANHANG VIII
„ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position…‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Materialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
Bemerkung 6:
6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
7.1. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:
|
7.2. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
|
7.3. |
Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.“ |
ANHANG IX
„ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Möglicherweise fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
|
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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|||||||||||||||||||||||||
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
‚Mischmetall‘ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
Der Ursprung des Erzeugnisses in seiner Anfangsklassifizierung muss beibehalten werden |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreit |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus (7)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (7)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47, 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen
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Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware“ |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v.H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
ANHANG X
„ANHANG IV
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení… (1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v… (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i… (2).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte… (2) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. … (1)) deklareerib, et need tooted on… (2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής… (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of… (2) preferential origin.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle… (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale… (2).
Lettische Fassung
Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. … (1)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no … (2).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinès liudijimo Nr … (1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra… (2) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám:… (1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hianyában az áruk preferenciális… (2) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali… (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële… oorsprong zijn… (2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają… (2) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial… (2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno… (2) poreklo.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia… (1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v… (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… alkuperätuotteita… (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande… ursprung… (2).
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинска дозвола бр. … (1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи имаат преференциjално потекло… (2).
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)“
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.