ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 386

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
29. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

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Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

29.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 386/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2216/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2004

über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

INHALTSVERZEICHNIS

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Kapitel II

Register und Transaktionsprotokolle

Kapitel III

Inhalt der Register

Abschnitt 1

Berichterstattung und Vertraulichkeit

Abschnitt 2

Konten

Abschnitt 3

Konten der Vertragsparteien

Abschnitt 4

Bertreiberkonten

Abschnitt 5

Personenkonten

Abschnitt 6

Tabellen

Abschnitt 7

Codes und Kennungen

Kapitel IV

Kontrollen und Vorgänge

Abschnitt 1

Kontosperrung

Abschnitt 2

Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich

Abschnitt 3

Vorgänge und ihr Abschluss

Kapitel V

Transaktionen

Abschnitt 1

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2005-2007

Abschnitt 2

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

Abschnitt 3

Übertragung und Berechtigung

Abschnitt 4

Geprüfte Emissionen

Abschnitt 5

Rückgabe von Zertifikaten

Abschnitt 6

Löschung und Ausbuchung

Abschnitt 7

Löschung und Ersatz

Abschnitt 8

Freiwillige Löschung und Ausbuchung

Kapitel VI

Sicherheitsnormen, Authentifizierung und Zugangsrechte

Kapitel VII

Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Informationen

Kapitel VIII

Aufzeichnungen und Gebühren

Kapitel IX

Schlussbestimmungen

Anhang I

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Tabelle VI-1:

Einheitenkennung

Tabelle VI-2:

Gültige Kombination von Arten anfänglicher und zusätzlicher Einheiten

Tabelle VI-3:

Kontokennung

Tabelle VI-4:

Genehmigungskennung

Tabelle VI-5:

Kontoinhaberkennung

Tabelle VI-6:

Anlagenkennung

Tabelle VI-7:

Korrelationskennung

Anhang VII

Anhang VIII

Tabelle VIII-1:

Nachrichtenabfolgediagramm für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Tabelle VIII-2:

Statusdiagramm für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Tabelle VIII-3:

Komponenten und Funktionen für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Tabelle VIII-4:

Komponente MgmtOfAccountWS

Tabelle VIII-5:

Funktion MgmtOfAccountWS.CreateAccount()

Tabelle VIII-6:

Funktion MgmtOfAccountWS.UpdateAccount()

Tabelle VIII-7:

Funktion MgmtOfAccountWS.CloseAccount()

Tabelle VIII-8:

Funktion MgmtOfAccountWS.UpdateVerifiedEmissions()

Tabelle VIII-9:

Funktion MgmtOfAccountWS.ReceiveAccountOperationOutcome()

Tabelle VIII-10:

Komponente AccountManagement

Tabelle VIII-11:

Funktion ManagementOfAccount.ValidateAccountCreation()

Tabelle VIII-12:

Funktion ManagementOfAccount.CreateAccount()

Tabelle VIII-13:

Funktion AccountManagement.ValidateAccountUpdate()

Tabelle VIII-14:

Funktion ManagementOfAccount.CreateAccount()

Tabelle VIII-15:

Funktion ManagementOfAccount.ValidateAccountClosure()

Tabelle VIII-16:

Funktion ManagementOfAccount.CloseAccount()

Tabelle VIII-17:

Funktion ManagementOfAccount.ValidateVerifiedEmissionsUpdate()

Tabelle VIII-18:

Funktion ManagementOfAccount.UpdateVerifiedEmissions

Tabelle VIII-19:

Zweitprüfungen

Anhang IX

Tabelle IX-1:

Drittprüfungen

Anhang X

Tabelle X-1:

Zweitprüfungen

Anhang XI

Anhang XII

Tabelle XII-1:

Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Anhang XIII

Anhang XIV

Anhang XV

Anhang XVI

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 erster Unterabsatz zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es wird ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem benötigt, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG einbeziehen, sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie besteht, das sicherstellen soll, dass bei der Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.

(2)

Entsprechend der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (3) und dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC sind regelmäßig einschlägige Berichte zu veröffentlichen, in denen der Öffentlichkeit — vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsregelungen — Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem zugänglich gemacht werden.

(3)

Im Zusammenhang mit Informationen und ihrer Verarbeitung im Rahmen dieser Verordnung sind gegebenenfalls die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (5) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) zu beachten.

(4)

Jedes Register umfasst für jeden Verpflichtungszeitraum ein Konto einer Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die Löschungs- und Ersatzkonten gemäß dem Beschluss 19/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC. Jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Register muss die zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie an Betreiber und sonstige Personen erforderlichen Konten enthalten. Jedes dieser Konten ist nach standardisierten Verfahren einzurichten, so dass die Integrität des Registrierungsystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.

(5)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG müssen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, bei der Einrichtung und bei der Führung bzw. dem Betrieb der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugrunde legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Aufnahme der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG erstellten Register.

(6)

Im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft werden automatisierte Kontrollen aller Vorgänge des Registrierungssystems der Gemeinschaft durchgeführt, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, während im Rahmen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC automatisierte Kontrollen der Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten vorgenommen werden, um Unregelmäßigkeiten auszuschließen. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, werden beendet, damit alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen entsprechen.

(7)

Sämtliche Transaktionen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sind nach Standardverfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchzuführen, um die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Bestimmungen sowie die Integrität des Systems zu gewährleisten.

(8)

Zum Schutz der Sicherheit der Informationen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft müssen Mindestsicherheitsnormen und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und die Zugangsrechte gelten.

(9)

Der Zentralverwalter und jeder Registerführer haben sicherzustellen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst ohne Unterbrechung funktioniert, indem sie alle sinnvollen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ergreifen sowie robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen einsetzen.

(10)

Aufzeichnungen zu sämtlichen im Registrierungssystem der Gemeinschaft aufgenommenen Vorgängen, Betreibern und Personen sind im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz UNFCCC-Parteien erstellten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu speichern.

(11)

Die Integrität des Systems soll unter anderem durch ein transparentes Gebührensystem und das Verbot sichergestellt werden, von den Kontoinhabern für bestimmte Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft eine Bezahlung zu verlangen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Bestimmungen, die funktionalen und technischen Spezifikationen sowie die Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern — standardisierten elektronischen Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen — sowie der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem. Ferner wird ein effizientes Kommunikationssystem zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eingerichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2003/87/EG. Darüber hinaus bedeuten folgende Begriffe:

a)

„Zeitraum 2005-2007“: den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007, gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;

b)

„Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume“: den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2012 sowie die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG;

c)

„Kontoinhaber“: eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;

d)

„zugeteilte Menge“: die Menge an Treibhausgasemissionen (in Tonnen Kohlendioxidäquivalent), die auf der Grundlage der nach Artikel 7 der Entscheidung 280/2004/EG ermittelten Emissionsmengen berechnet wurde;

e)

„zugeteilte Menge“ (AAU): eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung 280/2004/EG zugeteilte Menge;

f)

„Bevollmächtigter“: eine natürliche Person, die gemäß Artikel 23 zur Vertretung des Zentralverwalters, des Registerführers, eines Kontoinhabers oder einer prüfenden Instanz befugt ist;

g)

„CDM-Register“: das Clean-Development-Mechanism-Register, das gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und den aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll hervorgegangenen Beschlüssen vom CDM-Exekutivrat erstellt und geführt wird;

h)

„Zentralverwalter“: die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG für die Führung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft benannte Person;

i)

„unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft“: die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, anhand derer die Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate erfasst wird und die im Einklang mit Artikel 5 aufzubauen und zu führen ist;

j)

„zuständige Behörde“: die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Behörde bzw. benannten Behörden;

k)

„Anomalie“: eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass der vorgeschlagene Vorgang nicht den in dieser Verordnung präzisierten Anforderungen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie den Anforderungen entspricht, die im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.

l)

„Zertifikat für den Fall höherer Gewalt“: ein Zertifikat, das gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben wird;

m)

„Abweichung“: eine von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ermittelte Unregelmäßigkeit der Art, dass die von einem Register beim regelmäßigen Abgleich gelieferten Informationen über Zertifikate, Konten oder Kyoto-Einheiten nicht mit den Informationen in mindestens einer der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen übereinstimmen.

n)

„Kyoto-Einheit“: eine AAU (zugeteilte Menge), RMU (Gutschrift aus Senken), ERU (Emissionsreduktionseinheit) oder CER (zertifizierte Emissionsreduktion);

o)

„Vorgang“: einer der in Artikel 32 genannten Vorgänge;

p)

„Register“: ein gemäß Artikel 6 der Entscheidung 280/2004/EG eingerichtetes und geführtes Register, das ein gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtetes Register enthält;

q)

„Registerführer“: die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission benannte zuständige Behörde, zuständige(n) Person oder Personen, die ein Register im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG, der Entscheidung 280/2004/EG und dieser Verordnung führt bzw. führen.

r)

„Gutschrift aus Senken“ (RMU): eine Einheit, die gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergeben wird;

s)

„befristete CER“ (tCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Verpflichtungszeitaums ausläuft, der auf denjenigen folgt, während dessen sie vergeben wurde;

t)

„langfristige CER“ (lCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich der Beschlüsse im Rahmen des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls mit dem Ende des Gutschriftzeitraums für die Tätigkeit ausläuft, für die sie vergeben wurde;

u)

„Register eines Drittlandes“: ein Register, das von einem Land eingerichtet und geführt wird, das in Anhang B des Kyoto-Protokolls aufgeführt ist, das Kyoto-Protokoll ratifiziert hat und kein Mitgliedstaat ist;

v)

„Transaktion“: Vergabe, Übertragung, Erwerb, Rückgabe, Löschung und Ersatz von Zertifikaten sowie Vergabe, Übertragung, Erwerb, Löschung und Ausbuchung von ERU (Emissionsreduktionseinheiten), CER (zertifizierten Emissionsreduktionen), AAU (zugeteilten Mengen) und RMU (Gutschriften aus Senken) sowie die Übertragung von ERU, CER und AAU;

w)

„unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC“: die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die vom Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen aufgebaut und geführt wird;

x)

„prüfende Instanz“: eine geeignete, unabhängige, akkreditierte Prüfeinrichtung, die in Übereinstimmung mit den detaillierten, von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen für die Durchführung des Prüfverfahrens und die diesbezügliche Berichterstattung verantwortlich ist;

y)

„Jahr“: das Kalenderjahr auf der Grundlage der Greenwich Mean Time.

KAPITEL II

REGISTER UND TRANSAKTIONSPROTOKOLLE

Artikel 3

Register

1.   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission erstellen bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.

2.   Jedes dieser Register umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.

3.   Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang VIII beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen und Konten, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.

Die Register müssen am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen, mit Ausnahme der Vorgänge des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00.

Die Register müssen am 31. März 2005 in der Lage sein, die in Anhang IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten des Typs 04-00, 06-00, 07-00 und 08-00 korrekt auszuführen.

Artikel 4

Konsolidierte Register

Ein Mitgliedstaat oder die Kommission kann sein bzw. ihr Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Kommission in konsolidierter Form einrichten und führen, sofern die jeweiligen Register klar unterscheidbar sind.

Artikel 5

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

1.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ist von der Kommission bis zum Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank einzurichten.

2.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst die in Anhang I beschriebene Hardware und Software, muss über das Internet zugänglich sein und den in dieser Verordnung festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen entsprechen.

3.   Der gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Zentralverwalter betreibt und pflegt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

4.   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang XI genannten Verwaltungsvorgänge im Interesse der Integrität der Daten des Registrierungssystems zur Verfügung.

5.   Der Zentralverwalter führt nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung seiner Funktion erforderlich sind.

6.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, sämtliche in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten korrekt auszuführen.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss am Tag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Lage sein, den in Anhang X beschriebenen Informationsabgleich sowie die in Anhang XI beschriebenen Verwaltungsvorgänge korrekt auszuführen.

Artikel 6

Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

1.   Bis zum 31. Dezember 2004 sind Kommunikationsverbindungen zwischen den einzelnen Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft einzurichten.

Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindungen, nachdem die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII und die einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerführer davon.

2.   Ab dem 1. Januar 2005 und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 7 genannte Kommunikationsverbindung hergestellt ist, finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen und Konten mittels Datenaustausch über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.

3.   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, einen der von einem Register eingeleiteten, in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge zeitweilig auszusetzen, wenn dieser nicht gemäß den Artikeln 32 bis 37 ausgeführt wird.

Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zeitweilig zu unterbrechen bzw. alle oder einige der in den Anhängen VIII und IX genannten Vorgänge auszusetzen, wenn das jeweilige Register nicht im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung geführt wird.

Artikel 7

Kommunikationsverbindung zwischen den unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen

Unmittelbar nach der Schaffung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ist eine Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC herzustellen.

Nach der Herstellung einer solchen Verbindung finden sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten mittels Datenaustausch mit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und darauf folgender Weiterleitung an die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft statt.

Artikel 8

Die Registerführer

1.   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen einen Registerführer zur Führung seiner bzw. ihrer Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerführer und dessen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerführer und dem Zentralverwalter besteht.

2.   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV bis zum 1. September 2004 die Identität und die Kontaktanschrift ihres Registerführers mit.

3.   Letztlich sind die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Führung ihrer Register zuständig bzw. verantwortlich.

4.   Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung mit den Registerführern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter.

KAPITEL III

INHALT DER REGISTER

ABSCHNITT 1

Berichterstattung und Vertraulichkeit

Artikel 9

Berichterstattung

1.   Jeder Registerführer muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, sowie in transparenter und geordneter Form über die Internetseite seines Registers den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Die Registerführer geben keine weiteren in den Registern enthaltenen Informationen bekannt.

2.   Der Zentralverwalter muss die in Anhang XVI angeführten Informationen so häufig, wie in diesem Anhang vorgeschrieben, in transparenter und geordneter Form über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft den in diesem Anhang genannten Empfängern übermitteln. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gespeicherten Informationen bekannt.

3.   Die Empfänger der in Anhang XVI genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, auf den einzelnen Internetseiten mittels Suchfunktionen eine Abfrage zu den genannten Berichten durchzuführen.

4.   Jeder Registerführer ist für die Genauigkeit der aus seinem Register stammenden Informationen verantwortlich, die über die Internetseite der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zugänglich gemacht werden.

5.   Weder die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch die Register dürfen von den Kontoinhabern Preisinformationen zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten verlangen.

Artikel 10

Vertraulichkeit

1.   Alle in den Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen, einschließlich des Standes sämtlicher Konten und sämtlicher Transaktionen, sind — abgesehen von ihrer Nutzung zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder nationaler Rechtsvorschriften — als vertraulich zu behandeln.

2.   Informationen aus den Registern dürfen nicht ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers verwendet werden, abgesehen von ihrer Nutzung zur Führung dieser Register im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

3.   Die zuständigen Behörden und die Registerführer führen nur die Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten aus, die für die Ausübung ihrer Funktion als zuständige Behörden bzw. Registerführer erforderlich sind.

ABSCHNITT 2

Konten

Artikel 11

Konten

1.   Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register mindestens ein im Einklang mit Artikel 12 eingerichtetes Konto einer Vertragspartei enthalten.

2.   Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten.

3.   Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register ein Ausbuchuchungskonto, ein Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007 und ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 enthalten, die gemäß Artikel 12 einzurichten sind.

4.   Ab dem 1. Januar 2008 und vom 1. Januar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums an muss jedes Register ein Ausbuchungskonto sowie die in den einschlägigen Beschlüssen auf der Grundlage des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum enthalten. Diese sind gemäß Artikel 12 einzurichten.

5.   Sofern nichts anderes verfügt wird, können in allen Konten Zertifikate und Kyoto-Einheiten gehalten werden.

ABSCHNITT 3

Konten der Vertragsparteien

Artikel 12

Einrichtung der Konten der Vertragsparteien

1.   Die jeweils zuständige Stelle der Mitgliedstaaten und der Kommission stellt beim jeweiligen Registerführer einen Antrag auf Einrichtung der in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten in ihren Registern.

Die Antragsteller stellen dem jeweiligen Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.

2.   Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten im Register das jeweilige Konto ein.

3.   Der in Absatz 1 genannte Antragsteller teilt dem Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Informationen gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.

4.   Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

Artikel 13

Schließung von Konten der Vertragsparteien

Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates oder der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei muss dessen Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren schließen.

Artikel 14

Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung bzw. Aktualisierung der Konten der Vertragspartei sowie gegebenenfalls ihre Schließung.

ABSCHNITT 4

Betreiberkonten

Artikel 15

Einrichtung der Betreiberkonten

1.   Innerhalb von 14 Tagen nach jeder Erteilung einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen an den Betreiber einer Anlage, die zuvor nicht über eine Genehmigung verfügte, oder nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — übermittelt die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber dem Registerführer des jeweiligen Mitgliedstaates die in Anhang III genannten Informationen.

2.   Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten in seinem Register für jede Anlage ein Betreiberkonto gemäß Artikel 11 Absatz 2 ein.

3.   Die zuständige Behörde bzw., wenn die zuständige Behörde dies vorschreibt, der Betreiber teilt dem jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die sie bzw. er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben des Betreibers gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.

4.   Der Registerführer kann von den Betreibern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

Artikel 16

Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Betreiberkonten

Ein Betreiberkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.

Artikel 17

Schließung von Betreiberkonten

1.   Die zuständige Behörde unterrichtet den jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen über die Aufhebung oder die Rückgabe jeder Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dazu führt, dass die entsprechende Anlage über keinerlei derartige Genehmigung mehr verfügt. Unbeschadet des Absatzes 2 schließt der Registerführer sämtliche Betreiberkonten, die im Zusammenhang mit dieser Aufhebung bzw. Rückgabe stehen, gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren am 30. Juni des Jahres, das auf die Aufhebung bzw. Rückgabe folgt, wenn der Eintrag für die jeweilige Anlage in der Tabelle des Stands der Einhaltung für das letzte Jahr größer oder gleich Null ist. Ist dieser Eintrag kleiner als Null, schließt der Registerführer das Konto der Anlage einen Tag, nachdem der Eintrag größer oder gleich Null ist, oder aber einen Tag, nachdem die zuständige Behörde den Registerführer angewiesen hat, das Konto zu schließen, weil keine realistische Aussicht besteht, dass der Anlagenbetreiber weitere Zertifikate zurückgibt.

2.   Ist die Bilanz der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten eines Betreiberkontos, das vom Registerführer gemäß Absatz 1 geschlossen werden soll, positiv, bittet der Registerführer den Betreiber zunächst um Angabe eines weiteren Kontos innerhalb des Registrierungssystems, auf das die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten übertragen werden können. Antwortet der Betreiber innerhalb von 60 Tagen nicht auf die Anfrage des Registerführers, überträgt dieser die restlichen Zertifikate bzw. Einheiten auf das Konto der Vertragspartei.

Artikel 18

Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet den Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung seines Kontos.

ABSCHNITT 5

Personenkonten

Artikel 19

Einrichtung von Personenkonten

1.   Anträge auf Einrichtung von Personenkonten sind dem jeweiligen Registerführer vorzulegen.

Die Antragsteller stellen dem Registerführer die erforderlichen Informationen zur Verfügung. Zu diesen gehören auch die in Anhang IV genannten Informationen.

2.   Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — richtet der Registerführer gemäß dem in Anhang VIII dargelegten Verfahren zur Einrichtung von Konten in seinem Register ein Personenkonto ein.

Der Registerführer richtet in seinem Register auf den Namen ein und der derselben Person höchstens 99 Personenkonten ein.

3.   Der Antragsteller teilt dem jeweiligen Registerführer innerhalb von 10 Tagen jede Änderung der Informationen mit, die er ihm gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang einer derartigen Mitteilung aktualisiert der Registerführer die Angaben der Person gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Aktualisierungsverfahren.

4.   Der Registerführer kann von den in Absatz 1 genannten Antragstellern die Einhaltung sinnvoller Bedingungen im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Punkten verlangen.

Artikel 20

Aufnahme von Kyoto-Einheiten in Personenkonten

Ein Personenkonto kann Kyoto-Einheiten enthalten, wenn dies gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder der Gemeinschaft zulässig ist.

Artikel 21

Schließung von Personenkonten

1.   Innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags einer Person auf Schließung eines Personenkontos muss der Registerführer das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren (account closure) schließen.

2.   Ist die Bilanz eines Personenkontos gleich Null und sind in den vergangenen 12 Monaten keinerlei Transaktionen zu verzeichnen, teilt der Registerführer dem Kontoinhaber mit, das sein Personenkonto innerhalb von 60 Tagen geschlossen wird, es sei denn, vor Ablauf dieses Zeitraums geht bei ihm ein Antrag des Kontoinhabers auf Weiterführung des Kontos ein. Geht beim Registerführer kein derartiger Antrag ein, schließt er das Konto gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Schließungsverfahren.

Artikel 22

Unterrichtung

Der Registerführer unterrichtet die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung ihrer jeweiligen Personenkonten.

Artikel 23

Bevollmächtigte

1.   Jeder Kontoinhaber benennt einen Hauptbevollmächtigten und einen Unterbevollmächtigten für jedes im Einklang mit den Artikeln 12, 15 und 19 eingerichtete Konto. Anträge an den Registerführer auf Ausführung von Vorgängen im Namen eines Kontoinhabers sind von einem Bevollmächtigten zu stellen.

2.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission können Kontoinhabern ihres Registers die Benennung eines weiteren Bevollmächtigten gestatten, dessen Zustimmung — neben der Zustimmung des Hauptbevollmächtigten oder des Unterbevollmächtigten — bei der Stellung eines Antrags beim Registerführer auf Ausführung eines oder mehrerer Vorgänge gemäß Artikel 49 Absatz 1 sowie den Artikeln 52, 53 und 62 erforderlich ist.

3.   Jede prüfende Instanz benennt mindestens einen Bevollmächtigten für die jährliche Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen geprüfter Emissionen von Anlagen in die Tabelle der geprüften Emissionen gemäß Artikel 51 Absatz 1.

4.   Alle Registerführer und der Zentralverwalter ernennen mindestens einen Bevollmächtigten für die Führung ihrer Register bzw. den Betrieb und die Pflege der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft in ihrem Namen.

ABSCHNITT 6

Tabellen

Artikel 24

Tabellen

1.   Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates eine Tabelle der geprüften Emissionen, eine Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate und eine Tabelle des Stands der Einhaltung enthalten.

Die Register können weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.

2.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthält für jeden Mitgliedstaat eine nationale Zuteilungstabelle (für die Zeiträume 2005-2007, 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft kann weitere Tabellen für sonstige Zwecke enthalten.

3.   Die Tabellen der Register der Mitgliedstaaten müssen die in Anhang II genannten Informationen enthalten. Die Betreiber- und Personenkonten müssen die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

Die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft muss die in Anhang XVI genannten Informationen enthalten.

ABSCHNITT 7

Codes und Kennungen

Artikel 25

Codes

Jedes Register enthält die in Anhang VII definierten Eingabecodes und die in Anhang XII beschriebenen Antwortcodes, um die korrekte Interpretation der bei einem Vorgang ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

Artikel 26

Kontokennung und alphanumerische Bezeichnung

Vor der Einrichtung eines Kontos weist der Registerführer jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Informationen gemäß Anhang III bzw. Anhang IV angegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist der Registerführer vor der Einrichtung eines Kontos jedem Kontoinhaber eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

KAPITEL IV

KONTROLLEN UND VORGÄNGE

ABSCHNITT 1

Kontosperrung

Artikel 27

Sperrung von Betreiberkonten

1.   Sind am 1. April jeden Jahres — beginnend im Jahr 2006 — die geprüften Emissionsdaten einer Anlage für das vorangegangene Jahr nicht im Einklang mit dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren für den Eintrag geprüfter Emissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen worden, sperrt der Registerführer die Übertragung von Zertifikaten aus dem Betreiberkonto für die jeweilige Anlage.

2.   Sobald die geprüften Emissionsdaten der Anlage für das in Absatz 1 genannte Jahr in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen sind, hebt der Registerführer die Kontosperrung auf.

3.   Der Registerführer unterrichtet den jeweiligen Kontoinhaber und die zuständige Behörde unverzüglich von der Sperrung eines Betreiberkontos bzw. deren Aufhebung.

4.   Absatz 1 gilt nicht für die Rückgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 52 oder die Löschung und den Ersatz von Zertifikaten gemäß den Artikeln 60 und 61.

ABSCHNITT 2

Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich

Artikel 28

Ermittlung von Anomalien durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

1.   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX und XI beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.

2.   Wird bei den in Absatz 1 genannten Kontrollen bei einem Vorgang gemäß Anhang VIII, Anhang IX und Anhang XI eine Anomalie festgestellt, unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die jeweiligen Registerführer durch eine automatisierte Nachricht davon, in der die Art der Anomalie anhand der Antwortcodes der Anhänge VIII, IX und XI genau angegeben wird. Bei Erhalt eines solchen Antwortcodes bei einem der Vorgänge gemäß Anhang VIII oder Anhang IX beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft davon. Der Zentralverwalter aktualisiert die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Informationen nicht. Der bzw. die jeweiligen Registerführer unterrichten unverzüglich die betroffenen Kontoinhaber von der Beendigung des Vorgangs.

Artikel 29

Ermittlung von Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

1.   Der Zentralverwalter stellt sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die in den Anhängen VIII, IX und XI beschriebenen automatisierten Kontrollen für alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten ausführt, um Anomalien auszuschließen.

Mit diesem Abgleich kontrolliert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, dass die Bestände an Kyoto-Einheiten und Zertifikaten jedes Kontos eines Registers mit denen übereinstimmen, die in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft verzeichnet sind.

2.   Wird beim Datenabgleich eine Abweichung festgestellt, unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich den bzw. die jeweiligen Registerführer davon. Wird die Abweichung nicht behoben, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Zertifikaten, Konten oder Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, zulässt.

Artikel 30

Ermittlung von Anomalien und Abweichungen durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC

1.   Unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Rahmen einer automatisierten Kontrolle den bzw. die jeweiligen Registerführer von einer Anomalie bei einem Vorgang, beendet der Registerführer des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang und unterrichtet die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC davon. Der bzw. die jeweiligen Registerführer unterrichten unverzüglich die betroffenen Kontoinhaber von der Beendigung des Vorgangs.

2.   Wird durch die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Abweichung festgestellt, stellt der Zentralverwalter sicher, dass die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft keine weiteren Vorgänge gemäß Anhang VIII und Anhang IX im Zusammenhang mit den Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, die nicht unter die automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC fallen, zulässt.

Artikel 31

Automatisierte Registerkontrollen

Vor Beginn und während der Ausführung aller Vorgänge stellt jeder Registerführer sicher, dass automatisierte Kontrollen des Registers stattfinden, um eventuelle Anomalien zu ermitteln und Vorgänge noch vor den automatisierten Kontrollen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu beenden.

ABSCHNITT 3

Vorgänge und ihr Abschluss

Artikel 32

Vorgänge

Bei jedem Vorgang ist die vollständige Abfolge für den Nachrichtenaustausch bei der jeweiligen Vorgangsart gemäß den Anhängen VIII, IX, X und XI zu beachten. Die Nachrichten müssen den im Rahmen der UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegten Anforderungen an das Format und den Informationsgehalt genügen, denen die WSDL (web services description language) zugrunde liegt.

Artikel 33

Kennungen

Der Registerführer weist jedem der in Anhang VIII aufgeführten Vorgänge eine eindeutige Korrelationskennung und jedem der in Anhang IX aufgeführten Vorgänge eine eindeutige Transaktionskennung zu. Jede dieser Kennungen muss die in Anhang VI genannten Bestandteile umfassen.

Artikel 34

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten und geprüften Emissionen

Alle in Anhang VIII genannten Vorgänge gelten als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle in Anhang VIII genannten Vorgänge als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhält, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden.

Artikel 35

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen in Registern

Alle in Anhang IX genannten Vorgänge gelten — abgesehen von externen Übertragungen — als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von den beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch alle in Anhang IX genannten Vorgänge — abgesehen von externen Übertragungen — als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von ihm übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass seine Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Artikel 36

Abschluss der externen Übertragung

Eine externe Übertragung gilt als abgeschlossen, wenn die beiden unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen das Empfängerregister davon unterrichtet haben, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und beide unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtungen von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC gelten jedoch externe Übertragungen als abgeschlossen, wenn das Empfängerregister von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Nachricht erhalten hat, dass keine Anomalien in dem von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, übermittelten Vorschlag festgestellt wurden, und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft von dem Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Aufzeichnungen entsprechend dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 37

Abschluss des Datenabgleichs

Der in Anhang X genannte Datenabgleich gilt dann als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Daten und den in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft enthaltenen Daten für ein bestimmtes Datum und einen bestimmten Zeitpunkt beseitigt sind und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.

KAPITEL V

TRANSAKTIONEN

ABSCHNITT 1

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2005-2007

Artikel 38

Nationale Zuteilungstabelle (2005-2007)

1.   Bis zum 1. Oktober 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Zuteilungstabelle seines nationalen Zuteilungsplans, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplans erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), und befindet sie sich im Einklang mit den Verfahren des nationalen Zuteilungsplans bzw. ergibt sie sich aus präziseren Daten, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur der Tabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV. In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht ab (s. Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der 2003/87/EG), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.

3.   Nach jeder Korrektur gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe von Zertifikaten gemäß Artikel 39 vorgenommen wird und durch die sich die Gesamtmenge der nach Artikel 39 für den Zeitraum 2005-2007 vergebenen Zertifikate reduziert, überträgt der Registerführer die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl von Zertifikaten von den jeweiligen in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007.

Die Korrektur findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Korrektur der Anzahl der Zertifikate statt.

Artikel 39

Vergabe von Zertifikaten

Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft vergibt der Registerführer vorbehaltlich Artikel 38 Absatz 2 bis zum 28. Februar 2005 die Gesamtmenge aller in der nationalen Zuteilungstabelle aufgeführten Zertifikate und registriert sie im Konto der Vertragspartei.

Bei der Vergabe der Zertifikate weist der Registerverwalter jedem Zertifikat eine eindeutige Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

Die Zertifikate werden im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten (2005-2007) vergeben.

Artikel 40

Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

Unbeschadet Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 überträgt der Registerführer bis zum 28. Februar 2005 sowie bis zum 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres des Zeitraumes 2005-2007 den Anteil der Gesamtmenge der nach Artikel 39 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für dieses Jahr im Einklang mit dem entsprechenden Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

Ist dies im nationalen Zuteilungsplan eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Anlage vorgesehen, kann der Registerführer diesen Anteil auch jedes Jahr zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.

Die Zertifikate werden im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.

Artikel 41

Rückgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, gibt er den gesamten Anteil der Gesamtmenge der nach Artikel 39 vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt worden war, oder einen Teil davon zurück, indem er die Anzahl der zurückgegebenen Zertifikate in den Teil der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einträgt, der für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr vorgesehen ist. Die zurückgegebenen Zertifikate verbleiben im Konto der Vertragspartei.

Auf Anweisung der zuständigen Behörde zurückgegebene Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten abzugeben.

Artikel 42

Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, überträgt er einen Teil der Gesamtmenge der nach Artikel 39 vergebenen und noch im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate auf das Betreiberkonto eines neuen Marktteilnehmers.

Die Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung zu übertragen.

Artikel 43

Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt

1.   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, vergibt er die Anzahl der von der Kommission gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG für den Zeitraum 2005-2007 für Fälle höherer Gewalt genehmigten Zertifikate an das Konto der Vertragspartei.

Zertifikate für Fälle höherer Gewalt sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt zu vergeben.

2.   Der Registerführer trägt die Anzahl der für Fälle höherer Gewalt vergebenen Zertifikate in die Abschnitte der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate ein, die für die Anlagen und Jahre bestimmt sind, für die Genehmigungen vorliegen.

3.   Bei der Vergabe der Zertifikate für Fälle höherer Gewalt weist der Registerverwalter jedem dieser Zertifikate eine eindeutige Einheitenkennung zu, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

ABSCHNITT 2

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume

Artikel 44

Nationale Zuteilungstabelle (2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume)

1.   Bis zum 1. Januar 2007 sowie mindestens 12 Monate vor Beginn jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums, jeweils bis zum 1. Januar, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission seine nationale Zuteilungstabelle, entsprechend der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG. Wurde diese Tabelle auf der Grundlage des der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplans erstellt (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufzunehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Korrektur ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Korrekturen der nationalen Zuteilungstabellen mit. Stützt sich die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle auf den der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan (und dieser wurde von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. die Kommission hat die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert), und ergibt sie sich aus präziseren Daten, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV. In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Korrektur seines nationalen Zuteilungsplans mit. Lehnt die Kommission diese Korrektur nicht im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, weist die Kommission den Zentralverwalter an, die Korrektur in die nationale Zuteilungstabelle in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu übernehmen, im Einklang mit den einleitenden Maßnahmen gemäß Anhang XIV.

3.   Nach jeder Korrektur gemäß Absatz 2, die nach der Vergabe von Zertifikaten gemäß Artikel 45 vorgenommen wird und durch die sich die Gesamtmenge der nach Artikel 45 für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergebenen Zertifikate reduziert, wandelt der Registerführer die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl von Zertifikaten in AAU um, indem er den Zertifikat-Bestandteil aus der eindeutigen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, entfernt.

Die Korrektur findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Korrektur der Anzahl der Zertifikate statt.

Artikel 45

Vergabe von Zertifikaten

Nach Aufnahme der nationalen Zuteilungstabelle in die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und vorbehaltlich Artikel 44 Absatz 2 vergibt der Registerführer bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und danach bis zum 28. Februar des ersten Jahres jedes darauf folgenden Fünfjahreszeitraums die Gesamtmenge der im nationalen Zuteilungsplan aufgeführten Zertifikate und nimmt sie in das Konto der Vertragspartei auf, indem er die gleiche Menge an AAU aus diesem Konto in Zertifikate umwandelt.

Diese Umwandlung geschieht durch Hinzufügung des Zertifikat-Bestandteils zur eindeutigen Einheitenkennung der entsprechenden AAU, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst.

Die Vergabe von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume findet im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012) statt.

Artikel 46

Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 2 und des Artikels 47 überträgt der Registerführer bis zum 28. Februar 2008 sowie bis zum 28. Februar jedes darauf folgenden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der nach Artikel 45 vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für dieses Jahr im Einklang mit dem entsprechenden Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

Ist dies im nationalen Zuteilungsplan eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Anlage vorgesehen, kann der Registerführer diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt übertragen.

Die Zertifikate werden im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten zugeteilt.

Artikel 47

Rückgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, gibt er den gesamten Anteil an der Gesamtmenge der nach Artikel 45 vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt worden war, oder einen Teil davon zurück, indem er die Anzahl der zurückgegebenen Zertifikate in den Teil der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einträgt, der für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr vorgesehen ist. Die zurückgegebenen Zertifikate verbleiben im Konto der Vertragspartei.

Auf Anweisung der zuständigen Behörde zurückgegebene Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Zuteilung von Zertifikaten abzugeben.

Artikel 48

Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerführer von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, überträgt er einen Teil der Gesamtmenge der nach Artikel 45 vergebenen und noch im Konto der Vertragspartei verbuchten Zertifikate auf das Betreiberkonto eines neuen Marktteilnehmers.

Die Zertifikate sind im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung zu übertragen.

ABSCHNITT 3

Übertragung und Berechtigung

Artikel 49

Übertragung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

1.   Übertragungen zwischen Konten gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 nimmt der Registerführer wie folgt vor:

a)

innerhalb seines Registers auf Antrag eines Kontoinhabers, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die interne Übertragung;

b)

von einem Register auf ein anderes auf Antrag eines Kontoinhabers bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die externe Übertragung (2005-2007); und

c)

von einem Register auf ein anderes auf Antrag eines Kontoinhabers bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 oder darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden, sowie bei Kyoto-Einheiten, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die externe Übertragung (ab 2008-2012).

2.   Zertifikate können von einem Konto eines Registers nur dann auf ein Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register übertragen werden (oder von einem Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register erworben werden), wenn ein Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurde und die Übertragungen von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens entsprechen.

Artikel 50

Berechtigung und Reserve für den Verpflichtungszeitraum

1.   Ein Mitgliedstaat kann ERU oder AAU erst übertragen oder erwerben bzw. CER verwenden, wenn 16 Monate nach der Vorlage des Berichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG vergangen sind oder das Sekretariat des UNFCCC diesem Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass keine Verfahren wegen Nichteinhaltung eingeleitet werden.

Teilt das UNFCCC-Sekretariat einem Mitgliedstaat mit, dass er die Anforderungen für eine Übertragung oder den Erwerb von ERU oder AAU bzw. die Verwendung von CER nicht erfüllt, weist gemäß Artikel 8 der Entscheidung 280/2004/EG die zuständige Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats den Registerführer an, die Transaktionen, die eine solche Berechtigung voraussetzen, nicht einzuleiten.

2.   Nähert sich ab dem 1. Januar 2008 der Bestand der für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum gültigen ERU, CER, AAU und RMU in den Konten der Vertragsparteien, Betreiberkonten, Personenkonten und Ausbuchungskonten eines Mitgliedstaats einer Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum (90 % der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder 100 % des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands, je nachdem, welcher Wert niedriger ist) gefährdet, macht die Kommission dem Mitgliedstaat davon Mitteilung.

ABSCHNITT 4

Geprüfte Emissionen

Artikel 51

Geprüfte Emissionen einer Anlage

1.   Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage im vorausgehenden Jahr — in Übereinstimmung mit den detaillierten, von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen — bei der Prüfung als zufrieden stellend eingestuft, trägt die prüfende Instanz die geprüften Emissionen dieser Anlage für das jeweilige Jahr im Einklang mit dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren zur Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle der geprüften Emissionen ein, der für die jeweilige Anlage und das Jahr vorgesehen ist, bzw. genehmigt einen solchen Eintrag.

2.   Die zuständige Stelle kann den Registerführer anweisen, die geprüften Emissionsdaten einer Anlage für das vorangegangene Jahr zu berichtigen, indem er die berichtigten geprüften Emissionsdaten der Anlage für dieses Jahr im Einklang mit dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren zur Aktualisierung der geprüften Emissionen in den Abschnitt der Tabelle der geprüften Emissionen einträgt, der für die Anlage und das Jahr vorgesehen ist, damit die Einhaltung der detaillierten, von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen gewährleistet ist.

ABSCHNITT 5

Rückgabe von Zertifikaten

Artikel 52

Rückgabe von Zertifikaten

Ein Betreiber gibt Zertifikate für eine Anlage dadurch zurück, dass er beim Registerführer beantragt bzw., wenn dies in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass er beantragt,

a)

eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto des Registers auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen

b)

und die Anzahl der übertragenen Zertifikate in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.

Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.

Artikel 53

Verwendung von CER und ERU

Ein Betreiber verwendet CER und ERU im Einklang mit Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage, indem er beim Registerführer beantragt,

a)

eine bestimmte Anzahl von CER bzw. ERU für ein bestimmtes Jahr von dem jeweiligen Betreiberkonto in diesem Register auf das Konto der Vertragspartei zu übertragen

b)

und die Anzahl der übertragenen CER bzw. ERU in den Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate einzutragen, die für die jeweilige Anlage und das jeweilige Jahr bestimmt sind.

Ab dem 1. Januar 2008 akzeptiert der Registerführer nur Anträge auf Verwendung von CER bzw. ERU bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Zuteilungen für die einzelnen Anlagen, entsprechend dem nationalen Zuteilungsplan des Mitgliedstaates dieses Registerführers für den jeweiligen Zeitraum.

Übertragung und Eintrag müssen im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten vorgenommen werden.

Artikel 54

Rückgabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt

Die Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt im Einklang mit Artikel 43 ist gleichbedeutend mit der Rückgabe dieser Zertifikate.

Artikel 55

Berechnungen zum Stand der Einhaltung

Bei einem Eintrag in einen für eine bestimmte Anlage vorgesehenen Abschnitt der Tabelle für zurückgegebene Zertifikate oder geprüfte Emissionen ermittelt der Registerführer

a)

in den Jahren 2005, 2006 und 2007 die jährlichen Zahlen zum Stand der Einhaltung für die jeweilige Anlage, indem er die Summe aller ab dem Jahr 2005 bis zum laufenden Jahr einschließlich zurückgegebenen Zertifikate errechnet und davon die Summe aller geprüften Emissionen ab dem Jahr 2005 bis zum laufenden Jahr einschließlich abzieht;

b)

2008 und in den Jahren danach die jährlichen Zahlen zum Stand der Einhaltung für die jeweilige Anlage, indem er die Summe aller ab dem Jahr 2008 bis zum laufenden Jahr einschließlich zurückgegebenen Zertifikate errechnet, davon die Summe aller geprüften Emissionen ab dem Jahr 2008 bis zum laufenden Jahr einschließlich abzieht und eine Berichtigungszahl anwendet. Diese Zahl beträgt 0 (Null), wenn die Zahl für das Jahr 2007 größer als Null war, entspricht jedoch der Zahl des Jahres 2007, wenn diese kleiner oder gleich Null ist.

Artikel 56

Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung

1.   Der Registerführer trägt die gemäß Artikel 55 jährlich für eine Anlage berechnete Zahl zum Stand der Einhaltung in den Abschnitt der Tabelle zum Stand der Einhaltung ein, der für diese Anlage bestimmt ist.

2.   Am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres übermittelt der Registerführer der zuständigen Behörde die Tabelle zum Stand der Einhaltung. Ferner teilt der Registerführer der zuständigen Behörde alle Änderungen der Einträge in die Tabelle des Stands der Einhaltung für vergangene Jahre mit.

Artikel 57

Einträge in die Tabelle der geprüften Emissionen

Ist am 1. Mai 2006 und am 1. Mai jedes darauf folgenden Jahres für eine Anlage für das vorhergehende Jahr keine Zahl für geprüfte Emissionen in die Tabelle der geprüften Emissionen eingetragen, können gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelten Ersatzwerte, die nicht in Übereinstimmung mit den detaillierten, von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Bestimmungen berechnet wurden, nicht in die genannte Tabelle eingetragen werden.

ABSCHNITT 6

Löschung und Ausbuchung

Artikel 58

Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate und von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt für den Zeitraum 2005-2007

Am 30. Juni 2006, 2007 und 2008 löscht der Registerführer eine bestimmte Anzahl der Zertifikate, CER und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die gemäß den Artikeln 52, 53 und 54 auf dem Konto der Vertragspartei verbucht sind. Die Anzahl der zu löschenden Zertifikate, CER und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt entspricht der Gesamtzahl der zurückgegebenen Zertifikate, die für die Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006, vom 30. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007 und vom 30. Juni 2007 bis zum 30. Juni 2008 in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate eingetragen sind.

Die Löschung wird durch Übertragung der CER — mit Ausnahme der CER im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11 a) Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG — vom Konto der Vertragspartei auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 vorgenommen, sowie durch Übertragung der Zertifikate und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2005-2007, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Löschung (2005-2007).

Artikel 59

Löschung und Ausbuchung zurückgegebener Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Zeiträume

Am 30. Juni 2009 sowie am 30. Juni in jedem darauf folgenden Jahr löscht der Registerführer für den Zeitraum 2008-2012 und jeden darauf folgenden Fünfjahreszeitraum zurückgegebene Zertifikate im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Ausbuchung (ab 2008-2012), indem er

a)

die Anzahl für den jeweiligen Fünfjahreszeitraum vergebener und im Konto der Vertragspartei verbuchter Zertifikate, die gemäß dem Eintrag in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate (Einträge zum 30. Juni 2009, ab dem 1. Januar 2008, und Einträge zum 30. Juni jedes Jahres, jeweils ab dem 30. Juni des Vorjahres in den darauf folgenden Jahren) der Gesamtzahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandelt. Dies geschieht durch Entfernung des Zertifikat-Bestandteils aus der eindeutigen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst; und

b)

die Anzahl der Kyoto-Einheiten der von der zuständigen Behörde benannten Art (mit Ausnahme der Kyoto-Einheiten im Zusammenhang mit Projekten gemäß Artikel 11a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG), die gemäß dem Eintrag in die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate (Einträge zum 30. Juni 2009, ab dem 1. Januar 2008, und Einträge zum 30. Juni jedes Jahres, jeweils ab dem 30. Juni des Vorjahres in den darauf folgenden Jahren) der Gesamtzahl der gemäß den Artikeln 52 und 53 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, vom Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto für den jeweiligen Zeitraum überträgt.

ABSCHNITT 7

Löschung und Ersatz

Artikel 60

Löschung und Ersatz von Zertifikaten für den Zeitraum 2005-2007

Am 1. Mai 2008 löschen alle Registerführer die in ihren Registern verbuchten Zertifikate und ersetzen sie, sofern sie von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung erhalten, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für Löschung und Ersatz, indem sie

a)

die Anzahl der Zertifikate von den in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten auf die Löschungskonten für den Zeitraum 2005-2007 übertragen, die der Anzahl der für diesen Zeitraum vergebenen Zertifikate abzüglich der Anzahl der ab dem 30. Juni des Vorjahres gemäß den Artikeln 52 und 54 zurückgegebenen Zertifikaten entspricht;

b)

eine von der zuständigen Behörde bestimmte Anzahl von Ersatzzertifikaten vergeben, sofern sie von dieser Behörde eine entsprechende Anweisung erhalten, indem sie eine entsprechende Anzahl von AAU für den Zeitraum 2008-2012 aus dem Konto der Vertragspartei in Zertifikate umwandeln. Diese Umwandlung geschieht durch Hinzufügung des Zertifikat-Bestandteils zur eindeutigen Einheitenkennung der jeweiligen AAU, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;

c)

gegebenenfalls die unter b) genannten Ersatzzertifikate vom Konto der Vertragspartei auf die von der zuständigen Behörde benannten Betreiberkonten und Personenkonten übertragen, von denen gemäß Absatz a) Zertifikate übertragen wurden.

Artikel 61

Löschung und Ersatz von Zertifikaten für den Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Zeiträume

Am 1. Mai 2013 und danach am 1. Mai jedes ersten Jahres eines Fünfjahreszeitraums löschen und ersetzen die Registerführer Zertifikate in ihren Registern im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für Löschung und Ersatz, indem sie

a)

sämtliche für den vorhergehenden Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate von den Betreiberkonten und Personenkonten ihres Registers auf das Konto der Vertragspartei übertragen,

b)

die Anzahl der Zertifikate, die der Anzahl der für den vorhergehenden Fünfjahreszeitraum vergebenen Zertifikate abzüglich der Anzahl der ab dem 30. Juni des Vorjahres gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate entspricht, in AAU umwandeln, indem sie den Zertifikat-Bestandteil aus der eindeutigen Einheitenkennung, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst, entfernen,

c)

die gleiche Anzahl von Ersatzzertifikaten vergeben, indem sie für den laufenden Zeitraum vergebene AAU aus dem Konto der Vertragspartei in Zertifikate umwandeln. Dies geschieht durch Hinzufügung des Zertifikat-Bestandteils zur eindeutigen Einheitenkennung der jeweiligen AAU, die die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst,

d)

die Anzahl der gemäß Unterabsatz c) für den laufenden Zeitraum vergebenen Zertifikate vom Konto der Vertragspartei auf die Betreiberkonten und Personenkonten übertragen, von denen gemäß Unterabsatz a) Zertifikate übertragen wurden, die der Anzahl der von diesen Konten gemäß Unterabsatz a) übertragenen Zertifikate entspricht.

ABSCHNITT 8

Freiwillige Löschung und Ausbuchung

Artikel 62

Freiwillige Löschung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

1.   Der Registerführer entspricht jedem Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf freiwillige Löschung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten aus einem seiner Konten. Die freiwillige Löschung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten wird im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 vorgenommen.

2.   Bei Zertifikaten, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden, überträgt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl von Zertifikaten von dessen Konto auf das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Löschung von Zertifikaten (2005-2007).

3.   Bei Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und darauf folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden, überträgt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber angegebene Anzahl von Kyoto-Einheiten bzw. Zertifikaten von dessen Konto auf das entsprechende Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 oder die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Löschung (ab 2008-2012).

4.   In einem Löschungskonto verbuchte Zertifikate oder Kyoto-Einheiten können auf kein anderes Konto des Registrierungssystems, des CDM-Registers oder des Registers eines Drittlandes übertragen werden.

Artikel 63

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten

1.   Erhält ein Registerführer von der zuständigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates eine entsprechende Anweisung, überträgt er die von dieser Stelle angegebenen Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die noch nicht gemäß Artikel 59 aus dem Konto der Vertragspartei ausgebucht sind, auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register, im Einklang mit dem in Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Ausbuchung (ab 2008-2012).

2.   Betreiber und Personen können keine Zertifikate von ihrem Betreiberkonto bzw. Personenkonto auf ein Ausbuchungskonto übertragen.

3.   In einem Ausbuchungskonto verbuchte Kyoto-Einheiten können auf kein anderes Konto des Registrierungssystems, des CDM-Registers oder des Registers eines Drittlandes übertragen werden.

KAPITEL VI

SICHERHEITSNORMEN, AUTHENTIFIZIERUNG UND ZUGANGSRECHTE

Artikel 64

Sicherheitsnormen

1.   Für alle Register gelten die in Anhang XV dargelegten Sicherheitsnormen.

2.   Für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gelten ebenfalls die in Anhang XV dargelegten Sicherheitsnormen.

Artikel 65

Authentifizierung

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft verwenden für die Authentifizierung ihrer Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gegenüber der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem benannten Stelle ausgestellten digitalen Zertifikate.

Ab dem 1. Januar 2005 und bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC wird die Identität der einzelnen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mittels der in Anhang XV beschriebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter authentifiziert. Die Kommission bzw. eine von ihr benannte Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für sämtliche digitalen Zertifikate und verteilt die Benutzernamen und Passwörter.

Artikel 66

Zugang zu den Registern

1.   Den Bevollmächtigten wird ausschließlich zu den Konten eines Registers Zugang gewährt, bei denen sie zugangsberechtigt sind, und sie können nur die Veranlassung der Vorgänge beantragen, deren Beantragung ihnen gemäß Artikel 23 zusteht. Der Zugang findet über einen gesicherten Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers statt bzw. die Anträge werden über diesen Bereich gestellt.

Der Registerführer weist jedem Bevollmächtigten einen Benutzernamen und ein Passwort zu, damit dieser in dem ihm zustehenden Umfang Zugang zu Konten bzw. Vorgängen hat. Die Registerführer können zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung vereinbar sein müssen.

2.   Die Registerführer können davon ausgehen, dass es sich bei einem Benutzer, der einen Benutzernamen und das dazugehörige Passwort eingegeben hat, um den unter dem jeweiligen Benutzernamen und Passwort registrierten Bevollmächtigten handelt, es sei denn, der Bevollmächtigte unterrichtet den Registerführer davon, dass die Sicherheit seines Passworts nicht mehr gewährleistet ist, und fordert ein neues an. Der Registerführer vergibt dann unverzüglich ein neues Passwort.

3.   Der Registerführer stellt sicher, dass der gesicherte Bereich der Register-Webseiten über jeden Computer mittels eines allgemein verfügbaren Internet-Browsers zugänglich ist. Die Kommunikation zwischen den Bevollmächtigten und dem gesicherten Bereich der Register-Webseiten wird im Einklang mit den Sicherheitsnormen gemäß Anhang XV verschlüsselt.

4.   Der Registerführer ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den unbefugten Zugang zum gesicherten Bereich der Register-Webseite zu verhindern.

Artikel 67

Aussetzung des Zugangs zu Konten

1.   Der Zentralverwalter und jeder Registerführer kann die Nutzung des Passworts eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Konten und Vorgängen, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, nur dann aussetzen, wenn der Bevollmächtigte

a)

versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erhalten, für die er nicht zugangsberechtigt ist,

b)

wiederholt versucht hat, mit einem falschen Benutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu erhalten, oder

c)

versucht hat bzw. versucht, die Sicherheit des Registers oder des Registrierungssystems zu beeinträchtigen

bzw. der Zentralverwalter oder Registerführer Grund hat, dies anzunehmen.

2.   Wird in einem Jahr ab 2006 zwischen dem 28. April und dem 30. April der Zugang zu einem Betreiberkonto nach Absatz 1 oder Artikel 69 ausgesetzt, gibt der Registerführer — wenn der Kontoinhaber dies beantragt und die Identität seines Bevollmächtigten entsprechend nachweist — die Anzahl von Zertifikaten zurück bzw. verwendet die Anzahl an CER und ERU, die der Kontoinhaber im Einklang mit dem in den Artikeln 52 und 53 sowie Anhang IX beschriebenen Verfahren für die Rückgabe von Zertifikaten angibt.

KAPITEL VII

VERFÜGBARKEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON INFORMATIONEN

Artikel 68

Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Der Zentralverwalter und alle Registerführer ergreifen alle sinnvollen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

das jeweilige Register für die Kontoinhaber 7 Tage pro Woche 24 Stunden täglich zugänglich ist, die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ebenfalls ununterbrochen aufrechterhalten wird, und Sicherungshardware und -software für einen eventuellen Ausfall der primären Hardware und Software bereit steht,

b)

das jeweilige Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft unverzüglich auf Anträge der Kontoinhaber reagieren.

Sie stellen ferner sicher, dass die jeweiligen Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft über robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung der Informationen bzw. unverzüglichen Rückgewinnung der Daten und Wiederherstellung der Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.

Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft müssen auf ein Minimum beschränkt werden.

Artikel 69

Aussetzung des Zugangs

Der Zentralverwalter kann den Zugang zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aussetzen und ein Registerführer kann den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder in einem Register eine Sicherheitsverletzung aufgetreten ist, die die Integrität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, eines Registers, des Registrierungssystems oder der Datensicherungsvorkehrungen gemäß Artikel 68 gefährdet.

Artikel 70

Benachrichtigung über eine Aussetzung des Zugangs

1.   Bei einer Sicherheitsverletzung in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die zu einer Aussetzung des Zugangs führen kann, unterrichtet der Zentralverwalter unverzüglich die Registerführer über mögliche Risiken für die Register.

2.   Bei einer Sicherheitsverletzung in einem Register, die zu einer Aussetzung des Zugangs führen kann, unterrichtet der zuständige Registerführer unverzüglich den Zentralverwalter, der seinerseits unverzüglich die Registerführer über mögliche Risiken für die Register unterrichtet.

3.   Stellt ein Registerführer fest, dass der Zugang zu Konten oder anderen Vorgängen des Registers ausgesetzt werden muss, teilt er dies den betroffenen Kontoinhabern und prüfenden Instanzen, dem Zentralverwalter und den anderen Registerführern möglichst früh im Voraus mit.

4.   Stellt der Zentralverwalter fest, dass der Zugang zu Vorgängen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgesetzt werden muss, teilt er dies den Registerführern so früh wie möglich im Voraus mit.

5.   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen die wahrscheinliche Dauer der Aussetzung enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers bzw. der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eindeutig erkennbar sein.

Artikel 71

Testbereich der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

1.   Alle Registerführer richten einen Testbereich ein, in dem neue Registerversionen bzw. neue Register im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß Anhang XIII geprüft werden können, um sicherzustellen, dass

a)

die Prüfung einer neuen Registerversion bzw. eines neuen Registers durchgeführt wird, ohne dass für die Kontoinhaber die Verfügbarkeit der Registerversion bzw. des Registers, für die/das zum jeweiligen Zeitpunkt eine Kommunikationsverbindung zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder zur unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC besteht, beeinträchtigt wird, und

b)

die Einrichtung und Aktivierung von Kommunikationsverbindungen zwischen einer neuen Registerversion bzw. einem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC für die Kontoinhaber so geringe Störungen wie möglich mit sich bringt.

2.   Der Zentralverwalter richtet einen Testbereich ein, um die in Absatz 1 genannten Prüfungen zu erleichtern.

3.   Die Registerführer und der Zentralverwalter stellen sicher, dass die Hardware und Software ihres jeweiligen Testbereichs die Leistung und Funktionalität der in Artikel 68 genannten primären Hardware und Software widerspiegeln.

Artikel 72

Änderungsmanagement

1.   Der Zentralverwalter koordiniert mit den Registerführern und dem UNFCCC-Sekretariat die Abfassung und Umsetzung eventueller Änderungen dieser Verordnung, die Änderungen der funktionalen und technischen Spezifikationen des Registrierungssystems mit sich bringen, bevor diese angewendet werden.

2.   Ist aufgrund solcher Änderungen eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert wird.

3.   Jeder Registerführer überwacht fortlaufend die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Effizienz seines Registers, um ein Leistungsniveau sicherzustellen, das den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Ist aufgrund dieser Überwachung oder der Aussetzung der Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 3 eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, müssen die Prüfverfahren gemäß Anhang XIII von jedem Registerführer erfolgreich durchgeführt worden sein, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und aktiviert wird.

KAPITEL VIII

AUFZEICHNUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel 73

Aufzeichnungen

1.   Der Zentralverwalter und alle Registerführer bewahren die Aufzeichnungen über alle Vorgänge und Kontoinhaber gemäß den Anhängen III, IV, VIII, IX, X und XI 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis diese betreffende Fragen der Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

2.   Die Aufzeichnungen werden im Einklang mit den Datenprotokollierungsnormen aufbewahrt, die im Rahmen des UNFCCC bzw. des Kyoto-Protokolls festgelegt wurden.

Artikel 74

Gebühren

Gebühren, die der Registerführer gegebenenfalls dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten des jeweiligen Registers eindeutig angegeben werden. Die Registerführer dürfen keine je nach Niederlassungsort der Kontoinhaber in der Gemeinschaft unterschiedlichen Gebühren erheben.

Für Zertifikate betreffende Transaktionen gemäß den Artikeln 49, 52 bis 54 und 58 bis 63 darf der Registerführer von den Kontoinhabern keine Gebühren verlangen.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2004.

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG I

Hardware- und Softwareanforderungen der Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Anforderungen an die Architektur

1.   Die Architektur jedes Registers und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft umfasst folgende Hard- und Software:

a)

Webserver;

b)

Anwendungsserver;

c)

Datenbankserver auf einer anderen Maschine als der (bzw. denen) des Webservers und des Anwendungsservers;

d)

Firewalls.

Kommunikationsanforderungen

2.   Ab dem 1. Januar 2005 und bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt Folgendes:

a)

Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und in jedem Register beziehen sich auf die Greenwich Mean Time;

b)

alle Vorgänge in Bezug auf Zertifikate, geprüfte Emissionen und Konten werden durch den Austausch von Daten ergänzt, die unter Verwendung des simple object access protocol (SOAP) Version 1.1 über das hypertext transfer protocol (HTTP) Version 1.1 (remote procedure call (RPC) encoded style) im Format XML (extensible markup language) geschrieben wurden.

3.   Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC gilt Folgendes:

a)

Die Zeitangaben in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft sowie in jedem Register sind synchronisiert und

b)

alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, geprüften Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten werden durch den Datenaustausch ergänzt,

und zwar unter Anwendung der funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.


ANHANG II

Tabellen, die die Register der Mitgliedstaaten enthalten müssen

1.

Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die Tabelle der geprüften Emissionen aus folgenden Informationen zusammenstellen können:

a)

Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge

b)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge

c)

Geprüfte Emissionen: Die geprüften Emissionen für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage sind in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft.

2.

Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle der zurückgegebenen Zertifikate bilden:

a)

Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge

b)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge

c)

Abgegebene Zertifikate: Die Zahl der gemäß Artikel 52, 53 und 54 für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zurückgegebenen Zertifikate sind in die drei Zellen einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpfen.

3.

Jedes Register eines Mitgliedstaats muss die folgenden Informationen in Tabellenform auflisten können, die zusammen die Tabelle des Stands der Einhaltung bilden:

a)

Jahre: in einzelnen Zellen ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge

b)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge

c)

Stand der Einhaltung: Der Stand der Einhaltung für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage ist in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft. Der Stand der Einhaltung ist gemäß Artikel 55 zu berechnen.


ANHANG III

Informationen über jedes Betreiberkonto, die dem Registerführer mitzuteilen sind

1.

Ziffern 1 bis 4.1, 4.4 bis 5.5 und 7 (Tätigkeit 1) der Anlagedaten gemäß Abschnitt 11.1 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG.

2.

Die von der zuständigen Behörde festgelegte Genehmigungskennung mit den in Anhang VI erläuterten Bestandteilen.

3.

Die Anlagenkennung mit den in Anhang VI erläuterten Bestandteilen.

4.

Die innerhalb des Registers eindeutige, vom Betreiber für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung des Kontos.

5.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Betreiber benannten Hauptbevollmächtigten für das Betreiberkonto.

6.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Betreiber benannten Unterbevollmächtigten für das Betreiberkonto.

7.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift eventueller vom Betreiber benannter zusätzlicher Bevollmächtigter für das Betreiberkonto sowie ihre Zugriffsrechte auf das Konto.

8.

Nachweise der Identität der Bevollmächtigten für das Betreiberkonto.


ANHANG IV

Dem Registerführer mitzuteilende Angaben über die in Artikel 11 Absätze 1, 3 und 4 genannten Konten sowie über Personenkonten

1.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der Person, die die Eröffnung des Personenkontos beantragt.

2.

Nachweis der Identität der Person, die die Eröffnung des Personenkontos beantragt.

3.

Die innerhalb des Registers eindeutige, vom Mitgliedsstaat, der Kommission oder der betreffenden Person für das Konto festgelegte alphanumerische Kennung des Kontos.

4.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Mitgliedsstaat, der Kommission oder der betreffenden Person benannten Hauptbevollmächtigten für dieses Konto.

5.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift des vom Mitgliedsstaat, der Kommission oder der betreffenden Person benannten Unterbevollmächtigten für dieses Konto.

6.

Wo Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift eventueller, vom Mitgliedsstaat, der Kommission oder der betreffenden Person benannter zusätzlicher Bevollmächtigter für dieses Konto sowie ihre Zugriffsrechte auf das Konto.

7.

Nachweise der Identität der Bevollmächtigten für das Konto.


ANHANG V

Zentrale Punkte, in denen bestimmte Bedingungen eingehalten werden müssen

Aufbau und Wirkung der wichtigsten Bedingungen

1.   Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerführern

Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

2.   Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Benutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers

3.   Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten

4.   Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten

Verpflichtungen des Registerführers

5.   Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers

6.   Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber

7.   Verpflichtung zur Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach den Bestimmungen der Verordnung

Vorgehensweise bei den Vorgängen

8.   Bestimmungen für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs

Zahlungsmodalitäten

9.   Bedingungen bezüglich der Registergebühren für die Konteneinrichtung und -führung

Pflege der Internetseiten des Registers

10.   Bestimmungen bezüglich des Rechts des Registerführers, Änderungen an den Internetseiten des Registers vorzunehmen

11.   Bedingungen für die Nutzung der Internetseiten des Registers

Gewährleistung und Schadensersatz

12.   Genauigkeit der Angaben

13.   Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen

Anpassung dieser zentralen Bedingungen an Änderungen dieser Verordnung oder innerstaatlicher Rechtsvorschriften

Sicherheit und Reaktion auf Sicherheitsverletzungen

Streitbeilegung

14.   Bestimmungen in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern

Haftung

15.   Haftungsbegrenzung für den Registerführer

16.   Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber

Rechte Dritter

Vertreter, Mitteilungen und anwendbares Recht


ANHANG VI

Festlegung der Kennungen

Einleitung

1.   In diesem Anhang werden die Bestandteile der folgenden Kennungen festgelegt:

a)

Einheitenkennung,

b)

Kontokennung,

c)

Genehmigungskennung,

d)

Kontoinhaberkennung,

e)

Anlagenkennung,

f)

Korrelationskennung,

g)

Transaktionskennung,

h)

Datenabgleichskennung,

i)

Projektkennung.

Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Anzeige und Weitergabe von Kennungen

2.   Bei der Anzeige und Weitergabe der in diesem Anhang festgelegten Kennungen werden die einzelnen Bestandteile einer Kennung ohne Zwischenraum durch einen Bindestrich „-“ getrennt. Führende Nullen in numerischen Werten werden nicht angezeigt. Der Trennungsstrich „-“ wird nicht in den Bestandteilen der Kennung gespeichert.

Einheitenkennung

3.   In Tabelle VI-1 sind die Bestandteile der Einheitenkennung aufgeführt. Jede Kyoto-Einheit und jedes Zertifikat erhalten eine Einheitenkennung. Die Einheitenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

4.   Sätze von Einheiten werden blockweise übertragen. Ein Block beginnt mit der Anfangsblockkennnummer und endet mit der Endblockkennnummer. Alle Einheiten eines Blocks sind identisch, abgesehen von ihrer eindeutigen Kennnummer. Alle eindeutigen Kennnummern der Einheiten eines Blocks von Einheiten folgen einander. Wenn eine Transaktion durchgeführt werden oder eine Einheit oder ein Block von Einheiten nachverfolgt, aufgezeichnet oder auf andere Weise gekennzeichnet werden muss, dann fügen die Register oder Transaktionsprotokolle Blöcke mit einzelnen Einheiten zu solchen mit mehreren Einheiten zusammen. Bei der Übermittlung einer einzelnen Einheit sind die Anfangsblockkennnummer und die Endblockkennnummer gleich.

5.   Blöcke aus mehreren Einheiten überlappen sich mit ihren Kennnummern nicht. Blöcke mit mehreren Einheiten in der gleichen Nachricht erscheinen dort in aufsteigender Reihenfolge ihrer Anfangsblockkennnummern.

Tabelle VI-1:   Einheitenkennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Arten von Einheiten, für die dieser Bestandteil erforderlich ist

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

AAU, RMU, CER, ERU

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Unit Type

2

AAU, RMU, CER, ERU

N

2

0 = keine Kyoto-Einheit

1 = AAU

2 = RMU

3 = ERU, aus AAU umgewandelt

4 = ERU, aus RMU umgewandelt

5 = CER (nicht lCER oder tCER)

6 = tCER

7 = lCER

Supplementary Unit Type

3

AAU, RMU, CER, ERU

N

2

Leer für Kyoto-einheiten

1 = für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes Zertifikat

2 = für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes Zertifikat

3 = Zertifikat für den Fall höherer Gewalt

Unit Serial Block Start

4

AAU, RMU, CER, ERU

N

15

Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Unit Serial Block End

5

AAU, RMU, CER, ERU

N

15

Vom Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Original Commitment Period

6

AAU, RMU, CER, ERU

N

2

0 = 2005-2007

1 = 2008-2012

99

Applicable Commitment Period

7

AAU, CER, ERU

N

2

0 = 2005-2007

1 = 2008-2012

99

LULUCF Activity

8

RMU, CER, ERU

N

3

1 = Aufforstung und Wiederaufforstung

2 = Abholzung

3 = Forstwirtschaft

4 = Ackerwirtschaft

5 = Weidewirtschaft

6 = Begrünung

Project Identifier

9

CER, ERU

N

7

dem Projekt zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert

Track

10

ERU

N

2

1 oder 2

Expiry Date

11

lCER, tCER

Datum

 

Ablaufdatum für lCER oder tCER

6.   In Tabelle VI-2 sind die gültigen Kombinationen von „initial unit type“ und „supplementary unit type“ aufgeführt. Ein Zertifikat enthält unabhängig von dem Zeitraum, für das es vergeben wurde, und davon, ob es aus einem AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandelt wurde, den Bestandteil „supplementary unit type“. Eine AAU oder eine andere Kyoto-Einheit, die nicht in ein Zertifikat umgewandelt wurde, enthält nicht den Bestandteil supplementary unit type. Bei der Umwandlung einer AAU in ein Zertifikat gemäß dieser Verordnung erhält supplementary unit type den Wert 1. Bei der Umwandlung eines Zertifikat in eine AAU gemäß dieser Verordnung gibt es keine supplementary unit type.

Tabelle VI-2:   Gültige Kombination von Arten anfänglicher und zusätzlicher Einheiten

Art der anfänglichen Einheit

Art der zusätzlichen Einheit

Beschreibung

1

[entfällt]

AAU

2

[entfällt]

RMU

3

[entfällt]

ERU, aus AAU umgewandelt

4

[entfällt]

ERU, aus RMU umgewandelt

5

[entfällt]

CER (nicht lCER oder tCER)

6

[entfällt]

tCER

7

[entfällt]

lCER

1

1

Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat

0

2

Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat

0

3

Zertifikat für den Fall höherer Gewalt

Kontokennung

7.   In Tabelle VI-3 sind die Bestandteile der Kontokennung aufgeführt. Jedem Konto wird eine Kontokennung zugeteilt. Die Kontokennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontokennungen früher geschlossener Konten werden nicht erneut benutzt.

8.   Eine Betreiberkontokennung wird mit einer Anlage verknüpft. Eine Anlage wird mit einer Betreiberkontokennung verknüpft. Für die in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Konten ist – unabhängig von der Kontoart – kein Verpflichtungszeitraum anwendbar.

Tabelle VI-3:   Kontokennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „CDM“ für das CDM-Register, „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Account Type

2

N

3

100 = Konto der Vertragspartei

120 = Betreiberkonto

121 = Personenkonto

Die übrigen Kontoarten entsprechen den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Account Identifier

3

N

15

Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Applicable Commitment Period

4

N

2

0 für Besitzkonten

0-99 für Ausbuchungs- und Löschungskonten

Genehmigungskennung

9.   In Tabelle VI-4 sind die Bestandteile der Genehmigungskennung aufgeführt. Jeder Genehmigung wird eine Genehmigungskennung zugeteilt. Die Genehmigungskennungen werden von der zuständigen Behörde generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig.

10.   Eine Genehmigungskennung wird einem Betreiber zugeteilt. Einem Betreiber wird mindestens eine Genehmigungskennung zugeteilt. Eine Genehmigungskennung wird mindestens einer Anlage zugeteilt. Eine Anlage wird zu jedem Zeitpunkt eine Genehmigungskennung besitzen.

Tabelle VI-4:   Genehmigungskennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Permit Identifier

2

A

50

([0-9] | [A-Z] |[„-“]) +

Kontoinhaberkennung

11.   In Tabelle VI-5 sind die Bestandteile der Kontoinhaberkennung aufgeführt. Jedem Kontoinhaber wird eine Kontoinhaberkennung zugeteilt. Die Kontoinhaberkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Kontoinhaberkennungen werden nicht erneut für einen anderen Kontoinhaber benutzt und während ihres Bestehens für einen Kontoinhaber nicht geändert.

Tabelle VI-5:   Kontoinhaberkennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Permit Identifier

2

A

50

([0-9] | [A-Z]) +

Anlagenkennung

12.   In Tabelle VI-6 sind die Bestandteile der Anlagenkennung aufgeführt. Jeder Anlage wird eine Anlagenkennung zugeteilt. Die Anlagenkennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Die Anlagenkennnummer (installation identifier) ist eine ganze Zahl, die, beginnend mit 1, in monoton steigender Folge zugeteilt wird. In der Reihe der Anlagenkennnummern gibt es keine Lücken. Wenn also die Anlagenkennnummer n generiert wird, so hat ein Register bereits jede Kennnummer im Bereich 1 bis n-1 generiert. Anlagenkennungen werden nicht erneut für eine andere Anlage benutzt und während ihres Bestehens für eine Anlage nicht geändert.

13.   Eine Anlagenkennung wird nur jeweils einer Anlage zugeteilt. Einer Anlage wird nur eine Anlagenkennung zugeteilt.

Tabelle VI-6:   Anlagenkennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Installation Identifier

2

N

15

Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Korrelationskennung

14.   In Tabelle VI-7 sind die Bestandteile der Korrelationskennung aufgeführt. Jedem in Anhang VIII aufgeführten Vorgang wird eine Korrelationskennung zugeteilt. Die Korrelationskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Korrelationskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs bezüglich eines Kontos oder geprüfter Emissionen erhält dieser Vorgang eine neue eindeutige Korrelationskennung.

Tabelle VI-7:   Korrelationskennung

Bestandteil

Reihenfolge der Anzeige

Datentyp

Länge

Bereich oder Codes

Originating Registry

1

A

3

ISO3166 (zweibuchstabiger Code), „EU“ für das Gemeinschaftsregister

Correlation Identifier

2

N

15

Von einem Register zugeteilter, eindeutiger numerischer Wert zwischen 1 und 999 999 999 999 999

Transaktionskennung

15.   Jedem in Anhang IX aufgeführten Vorgang wird eine Transaktionskennung zugeteilt. Die Transaktionskennungen werden von den Registern generiert und sind im Registrierungssystem eindeutig. Transaktionskennungen werden nicht erneut verwendet. Bei Neuaufnahme eines früher abgeschlossenen oder gelöschten Vorgangs bezüglich einer Transaktion erhält dieser Vorgang eine neue eindeutige Transaktionskennung.

16.   Die Bestandteile der Transaktionskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Datenabgleichskennung

17.   Jedem in Anhang X aufgeführten Vorgang wird eine Datenabgleichskennung zugeteilt. Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC generiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die Datenabgleichskennung, wenn sie von den Registern Abgleichsinformationen für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum anfordert. Danach erhalten die Register die Datenabgleichskennung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC. Die Datenabgleichskennung ist im Registrierungssystem eindeutig, und alle Nachrichten, die während aller Stufen eines Abgleichsvorgangs für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Datum ausgetauscht werden, verwenden die gleiche Datenabgleichskennung.

18.   Die Bestandteile der Datenabgleichskennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Projektkennung

19.   Jedes Projekt erhält eine Projektkennung zugeteilt. Die Projektkennungen werden für CER vom CDM-Exekutivrat und für ERU von der zuständigen Stelle der Vertragspartei oder von Überwachungsausschuss nach Artikel 6 gemäß dem Beschluss 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC zugeteilt und sind im Registrierungssystem eindeutig.

20.   Die Bestandteile der Projektkennungen werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.


ANHANG VII

Verzeichnis der Eingabecodes

Einleitung

1.   In diesem Anhang werden die Codes für alle Elemente und Code-Unterstützungstabellen festgelegt. Die Version der ISO3166-Codes entspricht den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

EU-spezifische Codes

2.   Feldname: Activity Type

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Tätigkeit einer Anlage

Code

Beschreibung

1

Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW

2

Mineralölraffinerien

3

Kokereien

4

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze

5

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen

6

Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen oder von Kalk in Drehrohröfen oder in anderen Öfen

7

Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern

8

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan

9

Industrieanlagen zur Herstellung von a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen, b) Papier und Pappe

99

Weitere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einbezogene Tätigkeiten

3.   Feldname: Relationship Type

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der Beziehung zwischen einem Konto und einer Person oder einem Betreiber

Code

Beschreibung

1

Kontoinhaber

2

Hauptbevollmächtigter des Kontoinhabers

3

Unterbevollmächtigter des Kontoinhabers

4

Weiterer Bevollmächtigter des Kontoinhabers

5

Bevollmächtigter der prüfenden Instanz

6

Ansprechpartner für die Anlage

4.   Feldname: Process Type

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Vorgangsart einer Transaktion

Code

Beschreibung

01-00

Vergabe von AAU und RMU

02-00

Umwandlung von AAU und RMU in ERU

03-00

Externer Transfer (ab 2008-2012)

04-00

Löschung (ab 2008-2012)

05-00

Ausbuchung (ab 2008-2012)

06-00

Löschung und Ersatz von tCER und lCER

07-00

Übertragung von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden

08-00

Änderung des Ablaufdatums von tCER und lCER

10-00

Interner Transfer

01-51

Vergabe von Zertifikaten (2005-2007)

10-52

Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012)

10-53

Zuteilung von Zertifikaten

01-54

Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt

10-55

Korrektur der Anzahl der Zertifikate

03-21

Externer Transfer (2005-2007)

10-01

Löschung von Zertifikaten (2005-2007)

10-02

Rückgabe von Zertifikaten

04-03

Ausbuchung (2005-2007)

10-41

Löschung und Ersatz

5.   Feldname: Supplementary Unit Type

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Art der zusätzlichen Einheit

Code

Beschreibung

0

Kein Supplementary Unit Type

1

Für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergebenes, aus einer AAU umgewandeltes Zertifikat

2

Für den Zeitraum 2005-2007 vergebenes und nicht aus einer AAU oder einer anderen Kyoto-Einheit umgewandeltes Zertifikat

3

Zertifikat für den Fall höherer Gewalt

6.   Feldname: Action Code

Feldbeschreibung: numerischer Code für die Aktion im Vorgang Kontoaktualisierung

Code

Beschreibung

1

Hinzufügung von Personen zum Konto oder zur Anlage

2

Aktualisierung von Personen

3

Löschung von Personen

UNFCCC-Codes

7.   Die UNFCCC-Codes werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.


ANHANG VIII

Vorgänge in Bezug auf Konten und geprüfte Emissionen mit Antwortcodes

Anforderungen an alle Vorgänge

Bei Vorgängen in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen gilt folgende Abfolge von Nachrichten:

a)

Der Kontobevollmächtigte übermittelt dem Registerführer des entsprechenden Registers eine Anforderung;

b)

der Registerführer teilt der Anforderung eine eindeutige Korrelationskennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen zu;

c)

Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC ruft der Registerführer die entsprechende Funktion im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft auf, danach im Webdienst für die Kontenverwaltung der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC.

d)

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft validiert die Anforderung, indem es die passende Validierungsfunktion in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft aufruft.

e)

Nach erfolgreicher Validierung und damit Billigung der Anforderung aktualisiert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ihre Daten der Anforderung entsprechend.

f)

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL) ruft im Webdienst für die Kontobearbeitung des Registers, das die Anforderung übermittelte, die Methode „ReceiveAccountOperationOutcome“ auf und teilt dem Register mit, ob die Anforderung erfolgreich validiert und damit gebilligt wurde oder ob sie eine Anomalie aufwies und damit abgelehnt wurde.

g)

Wenn die Anforderung erfolgreich validiert und damit gebilligt wurde, aktualisiert der Registerführer, der die Anforderung übermittelt hatte, die Daten seines Registers der validierten Anforderung entsprechend. Wies die Anforderung eine Anomalie auf und wurde damit abgelehnt, so aktualisiert der Registerführer die Daten seines Registers nicht.

Tabelle VIII-1: Nachrichtenabfolgediagramm für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Image

2.   Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung einer Anforderung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Empfangsbestätigung erhalten. Danach sollte ein Registerführer innerhalb von 60 Sekunden nach Übermittlung einer Anforderung von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC eine Empfangsbestätigung erhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung einer Anforderung sollte ein Registerführer von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Validierungsmitteilung erhalten.

Für den Status des Vorgangs während der Nachrichtenabfolge gilt Folgendes:

Tabelle VIII-2: Statusdiagramm für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Image

4.   Die Tabellen VIII-3 bis VIII-18 enthalten die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden. Öffentliche Funktionen werden wie angegeben implementiert. Private Funktionen werden nur zu Informationszwecken aufgeführt. Die Eingaben für alle Funktionen wurden so strukturiert, dass sie den in WSDL (Webdienst-Beschreibungssprache) formulierten Format- und Informationsanforderungen entsprechen, die in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Ein Stern „(*)“ bedeutet, dass ein Bestandteil mehrmals als Eingabe erscheinen kann.

Tabelle VIII-3: Komponenten und Funktionen für Vorgänge in Bezug auf ein Konto oder geprüfte Emissionen

Komponente

Funktion

Anwendungsbereich

MgmtOfAccountWS

CreateAccount()

Öffentlich

UpdateAccount()

Öffentlich

CloseAccount()

Öffentlich

UpdateVerifiedEmissions()

Öffentlich

ReceiveAccountOperationOutcome()

Öffentlich

AccountManagement

ValidateAccountCreation()

Privat

CreateAccount()

Privat

ValidateAccountUpdate()

Privat

UpdateAccount()

Privat

ValidateAccountClosure()

Privat

CloseAccount()

Privat

ValidateVerifiedEmissionsUpdate()

Privat

UpdateVerifiedEmissions()

Privat

Data Validation

AuthenticateMessage()

Privat

Check Version()

Privat

DataFormatsChecks()

Privat

Tabelle VIII-4: Komponente MgmtOfAccountWS

Zweck

Diese Komponente dient der Abwicklung von Anträgen auf Leistung von Webdiensten für die Verwaltung von Konten und geprüften Emissionen

Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen

CreateAccount()

Bearbeitung von Anträgen auf Einrichtung eines Kontos

UpdateAccount()

Bearbeitung von Anträgen auf Aktualisierung eines Kontos

CloseAccount()

Bearbeitung von Anträgen auf Schließung eines Kontos

UpdateVerifiedEmissions()

Bearbeitung von Anträgen auf Aktualisierung geprüfter Emissionen

ReceiveAccountOperationOutcome()

Liefert das Ergebnis einer Kontobearbeitung (Einrichtung, Aktualisierung, …), also „accepted“ oder „rejected“

Weitere Funktionen

Entfällt.

 

Rollen

Unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (für alle Funktionen) und Register (nur für die Funktion ReceiveAccountOperationOutcome)

Tabelle VIII-5: Funktion MgmtOfAccountWS.CreateAccount()

Zweck

Diese Funktion erhält eine Anforderung zur Einrichtung eines Kontos (account creation).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Nach erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) „1“ ohne Antwortcode zurückgegeben, die Inhalte der Anforderung werden mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben, und die Anforderung wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen die Authentifizierung oder die Versionsprüfung fehl, wird als Ergebnis „0“ geliefert, zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt.

Handelt es sich bei der Person (People) nicht um eine natürliche Person, dann ist ihr Name dem Parameter LastName zuzuweisen.

„PersonIdentifier“ ist die Kontoinhaberkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen.

„IdentifierInRegistry“ ist die vom Kontoinhaber gemäß den Anhängen III und IV angegebene alphanumerische Bezeichnung des Kontos.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountType

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Optional

Installation

Optional

InstallationIdentifier

Obligatorisch

PermitIdentifier

Obligatorisch

Name

Obligatorisch

MainActivityType

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Obligatorisch

People (*)

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

PhoneNumber1

Obligatorisch

PhoneNumber2

Obligatorisch

FaxNumber

Obligatorisch

Email

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Optional

Verwendung

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-6: Funktion MgmtOfAccountWS.UpdateAccount()

Zweck

Diese Funktion erhält eine Anforderung zur Aktualisierung eines Kontos (account update).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Nach erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) „1“ ohne Antwortcode zurückgegeben, die Inhalte der Anforderung werden mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben, und die Anforderung wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen die Authentifizierung oder die Versionsprüfung fehl, wird als Ergebnis „0“ geliefert, zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt.

Handelt es sich bei der Person (People) nicht um eine natürliche Person, dann ist ihr Name dem Parameter LastName zuzuweisen.

„PersonIdentifier“ ist die Kontoinhaberkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen.

„IdentifierInRegistry“ ist die vom Kontoinhaber gemäß den Anhängen III und IV angegebene alphanumerische Bezeichnung des Kontos.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Optional

Installation

Optional

PermitIdentifier

Optional

Name

Optional

MainActivityType

Optional

Country

Optional

PostalCode

Optional

City

Optional

Address1

Optional

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Optional

People (*)

Optional

Action

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Optional

Country

Optional

PostalCode

Optional

City

Optional

Address1

Optional

Address2

Optional

PhoneNumber1

Optional

PhoneNumber2

Optional

FaxNumber

Optional

Email

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Optional

Verwendung

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-7: Funktion MgmtOfAccountWS.CloseAccount()

Zweck

Diese Funktion erhält eine Anforderung zur Schließung eines Kontos (account closure).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Nach erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) „1“ ohne Antwortcode zurückgegeben, die Inhalte der Anforderung werden mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben, und die Anforderung wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen die Authentifizierung oder die Versionsprüfung fehl, wird als Ergebnis „0“ geliefert, zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Optional

Verwendung

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-8: Funktion MgmtOfAccountWS.UpdateVerifiedEmissions()

Zweck

Diese Funktion erhält eine Anforderung zur Aktualisierung der geprüften Emissionen (verified emissions update).

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Nach erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) „1“ ohne Antwortcode zurückgegeben, die Inhalte der Anforderung werden mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben, und die Anforderung wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen die Authentifizierung oder die Versionsprüfung fehl, wird als Ergebnis „0“ geliefert, zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

VerifiedEmissions (*)

Obligatorisch

Year

Obligatorisch

Installations (*)

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

VerifiedEmission

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Optional

Verwendung

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-9: Funktion MgmtOfAccountWS.ReceiveAccountOperationOutcome()

Zweck

Diese Funktion erhält das Ergebnis einer Kontobearbeitungsfunktion.

Das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Registry), authentifiziert die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC (bzw., bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version der Transaktionsprotokolliereinrichtung durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Nach erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) „1“ ohne Antwortcode zurückgegeben, die Inhalte der Anforderung werden mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben, und die Anforderung wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen die Authentifizierung oder die Versionsprüfung fehl, wird als Ergebnis „0“ geliefert, zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt.

Wenn das Ergebnis aufgrund anderer Fehlerursachen „0“ ist, wird die Antwortcodeliste um Paare ergänzt (Konto- oder Anlagenkennnummer mit entsprechendem Antwortcode).

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Outcome

Obligatorisch

Response List

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Optional

Verwendung

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-10: Komponente AccountManagement

Zweck

Diese Komponente stellt Validierungs- und Aktualisierungsfunktionen für die Verwaltung von Konten und geprüften Emissionen zur Verfügung

Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen

Entfällt.

 

Weitere Funktionen

ValidateAccountCreation()

Validierung der Einrichtung eines Kontos

ValidateAccountUpdate()

Validierung der Aktualisierung eines Kontos

ValidateAccountClosure()

Validierung der Schließung eines Kontos

ValidateVerifiedEmissionsUpdate()

Validierung einer Aktualisierung geprüfter Emissionen

CreateAccount()

Einrichtung von Konten

UpdateAccount()

Aktualisierung von Konten

CloseAccount()

Schließung von Konten

UpdateVerifiedEmissions()

Aktualisierung geprüfter Emissionen für Anlagen

Rollen

Transaktionsprotokolliereinrichtung (alle Funktionen), Register (nur zur Information)

Tabelle VIII-11: Funktion ManagementOfAccount.ValidateAccountCreation()

Zweck

Diese Funktion validiert eine Anforderung zur Einrichtung eines Kontos (account creation).

Schlägt eine Validierung fehl, so werden die Kontokennnummer (account identifier) und der Antwortcode der Antwortcodeliste hinzugefügt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountType

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Optional

Installation

Optional

InstallationIdentifier

Obligatorisch

PermitIdentifier

Obligatorisch

Name

Obligatorisch

MainActivityType

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Obligatorisch

People (*)

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

PhoneNumber1

Obligatorisch

PhoneNumber2

Optional

FaxNumber

Obligatorisch

Email

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response List

Optional

Nachrichten

Bereich 7101 bis 7110; Bereich 7122 bis 7160.

Tabelle VIII-12: Funktion ManagementOfAccount.CreateAccount()

Zweck

Diese Funktion richtet Konten ein.

Für jedes Konto (Account) geschieht Folgendes:

Einrichtung des Kontos mit seinen Bestandteilen

Generierung aller Personen (People) und ihrer Bestandteile, sofern die Personen noch nicht vorhanden waren, und deren Verknüpfung mit dem Konto

Aktualisierung aller mit bereits bestehenden Personen (People), die mit dem Konto verbunden sind, verknüpften Angaben

Generierung der Anlage (Installation) mit ihren Bestandteilen, wenn eine Anlage mit dem Konto verknüpft ist

Generierung aller Personen (People), die mit der Anlage verbunden sind (Ansprechpartner), wenn sie nicht schon vorhanden waren

Aktualisierung aller mit bereits bestehenden Personen (People), die mit der Anlage verbunden sind, verknüpften Angaben

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountType

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Optional

Installation

Optional

InstallationIdentifier

Obligatorisch

PermitIdentifier

Obligatorisch

Name

Obligatorisch

MainActivityType

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Obligatorisch

People (*)

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

PhoneNumber1

Obligatorisch

PhoneNumber2

Optional

FaxNumber

Obligatorisch

Email

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Verwendung

Entfällt.

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-13: Funktion AccountManagement.ValidateAccountUpdate()

Zweck

Diese Funktion validiert eine Anforderung zur Aktualisierung eines Kontos (account update).

Schlägt eine Validierung fehl, so werden die Kontokennnummer (account identifier) und der Antwortcode der Antwortcodeliste hinzugefügt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Optional

Installation

Optional

PermitIdentifier

Optional

Name

Optional

MainActivityType

Optional

Country

Optional

PostalCode

Optional

City

Optional

Address1

Optional

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Optional

People (*)

Optional

Action

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Optional

Country

Optional

PostalCode

Optional

City

Optional

Address1

Optional

Address2

Optional

PhoneNumber1

Optional

PhoneNumber2

Optional

FaxNumber

Optional

Email

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response List

Optional

Nachrichten

Bereich 7102 bis 7107; Bereich 7111 bis 7113; 7120; 7122; 7124; Bereich 7126 bis 7158.

Tabelle VIII-14: Funktion ManagementOfAccount.CreateAccount()

Zweck

Diese Funktion aktualisiert die Bestandteile eines Kontos.

Wenn Aktion = „Add“,

dann geschieht für jede neu hinzuzufügende Verknüpfung Folgendes:

Wenn die Person (People) bereits bestand, werden erforderlichenfalls ihre Bestandteile aktualisiert.

Wenn die Person (People) nicht bestand, wird sie erzeugt und mit dem Konto verknüpft.

Wenn Aktion = „Update“,

dann werden die Einzelangaben (Bestandteile) aller zu aktualisierenden Personen (People), die mit dem Konto verknüpft sind, aktualisiert.

Wenn Aktion = „Delete“,

dann wird die Verknüpfung zwischen der Person (People) und dem Konto entfernt (zum Beispiel wird ein zusätzlicher Bevollmächtigter entfernt).

Ist mit dem Konto eine Anlage (Installation) verknüpft, dann werden die Einzelangaben zur Anlage erforderlichenfalls aktualisiert.

Aktualisierung der Einzelangaben zu den Personen (People), die mit der Anlage verknüpft sind, wenn solche Einzelangaben übermittelt wurden (unter Verwendung der gleichen Aktionen „Add“, „Update“ und „Delete“)

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountType

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

IdentifierInReg

Obligatorisch

Installation

Optional

InstallationIdentifier

Obligatorisch

PermitIdentifier

Obligatorisch

Name

Obligatorisch

MainActivityType

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

ParentCompany

Optional

SubsidiaryCompany

Optional

EPERIdentification

Optional

Latitude

Optional

Longitude

Optional

ContactPeople (see People)

Obligatorisch

People (*)

Obligatorisch

RelationshipCode

Obligatorisch

PersonIdentifier

Obligatorisch

FirstName

Optional

LastName

Obligatorisch

Country

Obligatorisch

PostalCode

Obligatorisch

City

Obligatorisch

Address1

Obligatorisch

Address2

Optional

PhoneNumber1

Optional

PhoneNumber2

Optional

FaxNumber

Optional

Email

Optional

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Verwendung

Entfällt.

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen)

Tabelle VIII-15: Funktion ManagementOfAccount.ValidateAccountClosure()

Zweck

Diese Funktion validiert eine Anforderung zur Schließung eines Kontos (account closure).

Schlägt eine Validierung fehl, so werden die Kontokennnummer (account identifier) und der Antwortcode der Antwortcodeliste hinzugefügt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

Zweck

AccountIdentifier

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response List

Optional

Nachrichten

7111; Bereich 7114 bis 7115; 7117; Bereich 7153 bis 7156; 7158.

Tabelle VIII-16: Funktion ManagementOfAccount.CloseAccount()

Zweck

Diese Funktion schließt ein Konto oder mehrere Konten, indem sie dem letzten Gültigkeitsdatum des Kontos bzw. der Konten das laufende Datum zuweist.

Eingabeparameter

Registry

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

Account (*)

Obligatorisch

AccountIdentifier

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Tabelle VIII-17: Funktion ManagementOfAccount.ValidateVerifiedEmissionsUpdate()

Zweck

Diese Funktion validiert eine Aktualisierung der geprüften Emissionen (verified emissions update).

Schlägt eine Validierung fehl, so werden die Anlagenkennnummer (installation identifier) und der Antwortcode der Antwortcodeliste hinzugefügt.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

VerifiedEmissions (*)

Obligatorisch

Year

Obligatorisch

Installations (*)

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

VerifiedEmission

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response List

Optional

Nachrichten

Bereich 7118 bis 7119; Bereich 7152 bis 7156; 7159.

Tabelle VIII-18: Funktion ManagementOfAccount.UpdateVerifiedEmissions

Zweck

Aktualisierung der geprüften Emissionen für das angegebene Jahr und die angegebene Anlage.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

VerifiedEmissions (*)

Obligatorisch

Year

Obligatorisch

Installations (*)

Obligatorisch

InstallationIdentifier

Obligatorisch

VerifiedEmission

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Erstprüfungen für jeden Vorgang

5.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft den Status eines Registers für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft. Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang betreffend ein Konto oder geprüfte Emissionen zeitweilig unterbrochen ist, wird der Vorgang abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.

6.   Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC prüft die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft für jeden Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Gültigkeitsdauer der Nachricht und gibt beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes zurück, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten sind. Danach erhält jedes Register solche Antwortcodes von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC.

7.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft überprüft bei jedem Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft, die Integrität der Daten und liefert bei Feststellung einer Anomalie Antwortcodes im Bereich 7122 bis 7159.

Zweitprüfungen für jeden Vorgang

8.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang, der ein Konto oder geprüfte Emissionen betrifft und alle Erstprüfungen bestanden hat, Zweitprüfungen durch. Tabelle VIII-19 enthält die Zweitprüfungen und die entsprechenden Antwortcodes, die bei Feststellung einer Anomalie zurückgegeben werden.

Tabelle VIII-19: Zweitprüfungen

Bezeichnung des Vorgangs

Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Account creation

Bereich 7101 bis 7110

7160

Account update

Bereich 7102 bis 7105

Bereich 7107 bis 7108

7111

7113

7120

7160

Account closure

7111

Bereich 7114 bis 7115

7117

Verified emissions update

Bereich 7118 bis 7119


ANHANG IX

Vorgänge, die Transaktionen mit Antwortcodes betreffen

Arten von Vorgängen

1.   Jedem Vorgang in Bezug auf eine Transaktion wird eine Vorgangsart zugewiesen, die sich aus einer anfänglichen Vorgangsart und einer zusätzlichen Vorgangsart zusammensetzt. Die anfängliche Vorgangsart beschreibt seine Kategorie, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt ist, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Die zusätzliche Vorgangsart beschreibt seine Kategorie, wie sie in den gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ausgearbeiteten Bestimmungen dieser Verordnung genannt ist. Die Vorgangsarten sind in Tabelle IX-1 aufgeführt.

Anforderungen an alle Vorgänge

2.   Die Nachrichtenabfolge für Vorgänge in Bezug auf eine Transaktion, der Status der Transaktionen und der Status der Kyoto-Einheiten oder Zertifikate, die während der Nachrichtenabfolge an der Transaktion beteiligt sind, sowie die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Erstprüfungen für jeden Vorgang

3.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft den Status eines Registers für jeden Vorgang in Bezug auf eine Transaktion. Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird der Vorgang abgewiesen und der Antwortcode 7005 oder 7006 als Ergebnis geliefert.

4.   Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC führt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft bei jedem Vorgang in Bezug auf eine Transaktionen Erstprüfungen folgender Art durch:

a)

Prüfung der Registerversion und der Registerauthentifizierung,

b)

Prüfung der Gültigkeitsdauer der Nachricht,

c)

Prüfung der Datenintegrität,

d)

allgemeine Prüfungen der Transaktion und

e)

Prüfungen der Nachrichtenabfolge

und gibt bei der Feststellung einer Anomalie als Ergebnis die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden. Danach erhält jedes Register solche Antwortcodes von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC.

Zweit- und Drittprüfungen für jeden Vorgang

5.   Für jeden Vorgang in Bezug auf eine Transaktion, der alle vorläufigen Prüfungen erfolgreich durchlaufen hat, führt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft folgende Zweitprüfungen durch, um festzustellen, ob

a)

die Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im übertragenden Konto gehalten werden (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7027 zurückgegeben);

b)

das übertragende Konto im angegebenen Register vorhanden ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7021 zurückgegeben);

c)

das empfangende Konto im angegebenen Register vorhanden ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7020 zurückgegeben);

d)

für einen internen Transfer beide Konten im gleichen Register vorhanden sind (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7022 zurückgegeben);

e)

für einen externen Transfer beide Konten in verschiedenen Registern vorhanden sind (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7023 zurückgegeben);

f)

das übertragende Konto nicht gemäß Artikel 27 gesperrt ist (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7025 zurückgegeben).

g)

keine Zertifikate für Fälle höherer Gewalt übertragen werden (bei einer Anomalie wird der Antwortcode 7024 zurückgegeben).

6.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führt bei jedem Vorgang in Bezug auf eine Transaktion, der alle vorläufigen Prüfungen bestanden hat, Drittprüfungen durch. Tabelle IX-1 enthält die Drittprüfungen und die entsprechenden Antwortcodes, die bei Feststellung einer Anomalie zurückgegeben werden.

Tabelle IX-1:   Drittprüfungen

Bezeichnung des Vorgangs

Art des Vorgangs

Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Vergabe von AAU und RMU

01-00

[entfällt]

Umwandlung von AAU und RMU in ERU

02-00

7218

Externe Transfer (ab 2008-2012)

03-00

Bereich 7301 bis 7302

7304

Löschung (ab 2008-2012)

04-00

[entfällt]

Ausbuchung (ab 2008-2012)

05-00

Bereich 7358 bis 7361

Löschung und Ersatz von tCER und lCER

06-00

[entfällt]

Übertragung von Kyoto-Einheiten und Zertifikaten, die für den Zeitraum 2008-2012 und folgende Fünfjahreszeiträume vergeben wurden

07-00

[entfällt]

Änderung des Ablaufdatums von tCER und lCER

08-00

[entfällt]

Interner Transfer

10-00

7304

Bereich 7406 bis 7407

Vergabe von Zertifikaten (2005-2007)

01-51

Bereich 7201 bis 7203

7219

Vergabe von Zertifikaten (ab 2008-2012)

10-52

Bereich 7201 bis 7203

7205

7219

Zuteilung von Zertifikaten

10-53

7202

7203

Bereich 7206 bis 7208

7214

7216

7304

7360

Vergabe von Zertifikaten für Fälle höherer Gewalt

01-54

7202

Bereich 7210 bis 7211

7215

7217

7220

Korrektur der Anzahl der Zertifikate

10-55

Bereich 7212 bis 7213

Externer Transfer (2005-2007)

03-21

7302

Bereich 7304 bis 7305

Bereich 7406 bis 7407

Löschung von Zertifikaten (2005-2007)

10-01

7212

7305

Rückgabe von Zertifikaten

10-02

7202

7304

Bereich 7353 bis 7356

Ausbuchung (2005-2007)

04-03

7209

7305

7357

Bereich 7360 bis 7362

Löschung und Ersatz

10-41

(2005 bis 2007)

7205

7212

7219

7360

7402

7404

Bereich 7406 bis 7407

(ab 2008-2012)

7202

7205

7219

7360

Bereich 7401 bis 7402

Bereich 7404 bis 7407


ANHANG X

Abgleichsvorgang (reconciliation process) mit Antwortcodes

Anforderungen an den Vorgang

1.   Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC reagiert jedes Register auf alle Anforderungen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:

a)

Gesamtzahl aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register;

b)

Einheitenkennungen aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register;

c)

Transaktionsprotokoll und Prüfungslogbuch-Aufzeichnungen (audit log history) aller Zertifikate pro Kontoart in diesem Register.

d)

Gesamtzahl aller Zertifikate pro Konto in diesem Register;

e)

Einheitenkennungen aller Zertifikate pro Konto in diesem Register; und

f)

Transaktionsprotokolliereinrichtung und Prüfungslogbuch-Geschichte aller Zertifikate pro Konto in diesem Register.

2.   Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC reagiert jedes Register auf alle Anforderungen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:

a)

Gesamtzahl aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CEs (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register;

b)

Einheitenkennungen aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register; und

c)

Transaktionsprotokolliereinrichtung und protokollarische Geschichte aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Kontoart in diesem Register.

3.   Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC reagiert jedes Register auf alle Anforderungen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC im Namen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum folgende Informationen zu übermitteln:

a)

Gesamtzahl aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CEs (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register;

b)

Einheitenkennungen aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register; und

c)

Transaktionsprotokolliereinrichtung und protokollarische Geschichte aller Zertifikate sowie von AAU, RMU, ERU, CER (nicht tCER oder lCER), lCER und tCER pro Konto in diesem Register.

4.   Die Nachrichtenabfolge für Abgleichsvorgänge, der Status des Abgleichsvorgangs und der Status der Kyoto-Einheiten oder Zertifikate, die während der Nachrichtenabfolge am Abgleichsvorgang beteiligt sind, sowie die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, werden in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Erstprüfungen für den Vorgang

5.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft prüft den Status eines Registers während des Abgleichsvorgangs. Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den Abgleichsvorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird der Vorgang abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.

6.   Bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC prüft die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des Abgleichsvorgangs die Registerversion und die Registerauthentifizierung sowie die Plausibilität der Nachricht und die Datenintegrität und gibt beim Auftreten einer Anomalie die entsprechenden Antwortcodes zurück, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten sind. Danach erhält jedes Register solche Antwortcodes von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC.

Zweitprüfungen für den Vorgang

7.   Wurden die vorläufigen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen, so führt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des Abgleichsvorgangs Zweitprüfungen durch. Tabelle VIII-1 enthält die Zweitprüfungen und die entsprechenden Antwortcodes, die bei Feststellung einer Abweichung zurückgegeben werden.

Tabelle X-1:   Zweitprüfungen

Bezeichnung des Vorgangs

Antwortcodes der unabhängigen Traditionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Reconciliation

Bereich 7501 bis 7524

Manueller Eingriff

8.   Wenn die Informationen in einem Register als Reaktion auf einen Vorgang, der eingeleitet, nicht aber gemäß Artikel 34, 35 oder 36 abgeschlossen wurde, geändert wurden, so weist der Zentralverwalter den Registerführer des Registers an, den Vorgang umzukehren, indem er die Änderungen der Informationen rückgängig macht.

Wenn die Informationen in einem Register als Reaktion auf einen Vorgang, der eingeleitet und gemäß Artikel 34, 35 oder 36 abgeschlossen wurde, nicht geändert wurden, so weist der Zentralverwalter den Registerführer des Registers an, den Vorgang abzuschließen, indem er die entsprechenden Änderungen durchführt.

9.   Ist beim Abgleichsvorgang eine Abweichung aufgetreten, so schließt sich der Zentralverwalter mit dem (den) betreffenden Registerführer(n) kurz, um die Ursache der Abweichung zu ermitteln. Erforderlichenfalls ändert der Zentralverwalter entweder die Informationen in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder fordert den (die) betreffenden Registerführer(n) auf, die Informationen in seinem (ihren) Register(n) in bestimmter Weise manuell zu ändern.


ANHANG XI

Verwaltungsvorgänge mit Antwortcodes

Verwaltungsvorgänge

1.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft stellt die folgenden Verwaltungsvorgänge bereit:

a)

Transaction clean-up: Alle Vorgänge gemäß Anhang IX, die eingeleitet, nicht aber innerhalb von 24 Stunden beendet, abgeschlossen oder annulliert wurden, werden annulliert. Der transaction clean-up erfolgt stündlich.

b)

Outstanding units: Gemäß Artikel 60 und 61 werden alle Zertifikate ermittelt, die am oder nach dem 1. Mai 2008 bzw. am oder nach dem 1. Mai im ersten Jahr jedes folgenden Fünfjahreszeitraums nicht gelöscht wurden.

c)

Process status: Ein Registerführer kann nach dem Status eines Vorgangs gemäß Anhang IX fragen, der von ihm eingeleitet wurde.

d)

Time synchronisation: Zwecks Prüfung der Übereinstimmung der Systemzeit eines Registers und der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der eventuellen Synchronisierung dieser beiden Zeiten teilt jeder Registerführer auf Anforderung die Systemzeit seines Registers mit. Auf Anforderung ändert ein Registerführer die Systemzeit seines Registers, damit die Zeiten synchronisiert werden.

2.   Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC stellt die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft nur noch den unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Verwaltungsvorgang bereit.

3.   Jedes Register muss in der Lage sein, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC bereitgestellten zusätzlichen Verwaltungsvorgänge ordnungsgemäß auszuführen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten sind.

Anforderungen an alle Vorgänge

4.   Die Nachrichtenabfolge für Verwaltungsvorgänge und die Komponenten und Funktionen, die während der Nachrichtenabfolge verwandt werden, sind in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

Prüfungen für jeden Vorgang

5.   Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums eine Anomalie im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a entdeckt, gibt sie die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

6.   Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entdeckt, gibt sie den Antwortcode 7601 zurück.

7.   Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe c von einem Register eine Nachricht zu einem in Anhang IX genannten Vorgang erhält, führt sie folgende Prüfungen durch:

a)

Status eines Registers: Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird die Nachricht abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.

b)

Registerversion und Registerauthentifizierung, Gültigkeitsdauer der Nachricht und Datenintegrität: Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie entdeckt, weist sie die Nachricht ab und gibt die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

8.   Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft während des in Absatz 2 genannten Zeitraums gemäß Absatz 1 Buchstabe d von einem Register eine Nachricht erhält, führt sie folgende Prüfungen durch:

a)

Status eines Registers: Wenn die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft noch nicht eingerichtet oder gemäß Artikel 6 Absatz 3 in Bezug auf den angeforderten Vorgang zeitweilig unterbrochen ist, wird die Nachricht abgewiesen und der Antwortcode 7005 als Ergebnis zurückgegeben.

b)

Registerversion und Registerauthentifizierung, Gültigkeitsdauer der Nachricht, Datenintegrität und Synchronisierung der Zeit (time synchronisation): Wenn die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Anomalie entdeckt, weist sie die Nachricht ab und gibt die entsprechenden Antwortcodes zurück, wie sie in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genannt sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.


ANHANG XII

Verzeichnis der Antwortcodes für alle Vorgänge

1.   Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft gibt als Teil jedes Vorgangs Antwortcodes zurück, wo dies in den Anhängen VIII, IX, X und XI angegeben ist. Jeder Antwortcode ist eine ganze Zahl im Bereich 7000 bis 7999. Die Bedeutung jedes Antwortcodes ist Tabelle XII-1 zu entnehmen.

2.   Jeder Registerführer sorgt dafür, dass die Bedeutung jedes Antwortcodes beibehalten bleibt, wenn er dem Bevollmächtigten, der diesen Vorgang einleitete, Informationen in Bezug auf einen Vorgang gemäß Anhang XVI anzeigt.

Tabelle XII-1:   Antwortcodes der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft

Antwortcode

Beschreibung

7005

Aufgrund des derzeitigen Status des einleitenden (oder übertragenden) Registers darf dieser Vorgang nicht stattfinden.

7006

Aufgrund des derzeitigen Status des Empfängerregisters darf dieser Vorgang nicht stattfinden.

7020

Die angegebene Kontokennung gibt es im Empfängerregister nicht.

7021

Die angegebene Kontokennung gibt es im übertragenden Register nicht.

7022

Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei allen Transaktionen außer bei externen Transfers im gleichen Register befinden.

7023

Das übertragende Konto und das Empfängerkonto müssen sich bei externen Transfers in verschiedenen Registern befinden.

7024

Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nicht vom Konto der Vertragspartei übertragen werden, es sei denn, sie werden im Einklang mit Artikel 58 gelöscht und ausgebucht.

7025

Das übertragende Konto ist für alle Transfers von Zertifikaten aus diesem Konto gesperrt, mit Ausnahme der Vorgänge Rückgabe, Löschung und Ausbuchung gemäß den Artikel 52, 53, 60 und 61.

7027

Eine oder mehrere Einheiten im Unit Serial Block werden nicht als im übertragenden Konto eingetragen anerkannt.

7101

Das Konto wurde bereits eingerichtet.

7102

Ein Konto muss genau einen Kontoinhaber haben.

7103

Ein Konto muss genau einen Hauptbevollmächtigten haben.

7104

Ein Konto muss genau einen Unterbevollmächtigten haben.

7105

Eine Anlage muss genau einen Ansprechpartner haben.

7106

Die mit diesem Konto assoziierte Anlage ist bereits mit einem anderen Konto assoziiert.

7107

Alle Bevollmächtigten für das Konto müssen verschieden sein.

7108

Die für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung wurde bereits für ein anderes Konto festgelegt.

7109

Die neu geschaffene Kontoart hat nicht den richtigen Verpflichtungszeitraum erhalten.

7110

Mit einem Betreiberkonto muss genau eine Anlage assoziiert sein.

7111

Das angegebene Konto existiert nicht und kann daher nicht aktualisiert oder geschlossen werden.

7113

Es ist nicht möglich, den Kontoinhaber eines Personenkontos zu ändern.

7114

Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es bereits geschlossen ist.

7115

Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da es noch Einheiten enthält.

7117

Das angegebene Konto kann nicht geschlossen werden, da die mit ihm verknüpfte Anlage nicht den Anforderungen entspricht.

7118

Die angegebene Anlage existiert nicht, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für diese Anlage nicht aktualisiert werden.

7119

Das angegebene Jahr liegt in der Zukunft, und daher kann die Tabelle der geprüften Emissionen für dieses Jahr nicht aktualisiert werden.

7120

Die Person (People) und ihre Beziehung mit dem Konto existieren nicht. Daher kann diese Beziehung nicht aktualisiert werden.

7122

Der correlation identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7124

Der account alphanumeric identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7125

Der permit identifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7126

Der Name (Name) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7127

Die Hauptaktivität (MainActivity) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7128

Das Land (Country) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7129

Die Postleitzahl (PostalCode) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7130

Die Stadt (City) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7131

Die Hauptadresse (Address1) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7132

Die Nebenadresse (Address2) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7133

Die Muttergesellschaft (ParentCompany) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7134

Die Tochtergesellschaft (SubsidiaryCompany) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7135

Die EPER-Kennung (EPERIdentification) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7136

Die geografische Breite (Latitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7137

Die geografische Länge (Longitude) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7138

Der Beziehungscode (RelationshipCode) der Person (People) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7139

Der PersonIdentifier hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7140

Der Vorname (FirstName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7141

Der Nachname (LastName) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7142

Das Land (Country) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7143

Die Postleitzahl (PostalCode) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7144

Die Stadt (City) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7145

Die Hauptadresse (Address1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7146

Die Nebenadresse (Address2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7147

Die erste Telefonnummer (Phonenumber1) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7148

Die zweite Telefonnummer (Phonenumber2) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7149

Die Faxnummer (FaxNumber) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7150

Die elektronische Anschrift (Email) der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7151

Die Aktion (Action) zu der Person hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7152

Die geprüfte Emission (VerifiedEmission) der Anlage hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7153

Der Bestandteil from hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7154

Der Bestandteil to hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7155

Die MajorVersion hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7156

Die MinorVersion hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7157

Die Kontoart (AccountType) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7158

Die Kontokennnummer (AccountIdentifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7159

Die Anlagenkennnummer (InstallationIdentifier) hat ein ungültiges Format oder liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.

7160

Mit einem Personenkonto können weder ein Ansprechpartner oder Einzelangaben dazu noch eine Anlage oder Einzelangaben dazu (gemäß Anhang I Abschnitt 11.1 der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission) verbunden sein.

7201

Für den angegebenen Zeitraum wurden mehr Zertifikate angefordert als von der Kommission im nationalen Zuteilungsplan genehmigt.

7202

Das Empfängerkonto ist kein Konto einer Vertragspartei.

7203

Die nationale Zuteilungstabelle wurde der Kommission nicht übermittelt. Daher können für den angegebenen Zeitraum keine Zertifikate vergeben oder zugeteilt werden.

7205

Bei den Einheiten, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, muss es sich um AAU handeln, die für einen Verpflichtungszeitraum vergeben wurden, der dem Verpflichtungszeitraum entspricht, für den Zertifikate vergeben werden.

7206

Das angegebene Empfängerkonto ist nicht das Betreiberkonto, das mit der angegebenen Anlage verbunden ist.

7207

Die Anlage ist in der nationalen Zuteilungstabelle nicht berücksichtigt.

7208

Das angegebene Jahr gibt es in der nationalen Zuteilungstabelle nicht.

7209

Das Empfängerkonto ist nicht das Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2005-2007.

7210

Zertifikate für Fälle höherer Gewalt können nur bis zum 30. Juni 2008 vergeben werden.

7211

Es wurden mehr Zertifikate für Fälle höherer Gewalt angefordert als von der Kommission für den Verpflichtungszeitraum genehmigt.

7212

Das Empfängerkonto ist nicht das Löschungskonto für den Zeitraum 2005-2007.

7213

Die Verringerung der Zahl der Zertifikate überschreitet die von der Kommission genehmigte Korrektur des nationalen Zuteilungsplans.

7214

Die Zahl der übertragenen Zertifikate ist nicht genau gleich der im nationalen Zuteilungsplan für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr vorgesehenen Zahl.

7215

Die Anlage existiert im Register nicht.

7216

Die Zahl der wie im nationalen Zuteilungsplan vorgesehen übertragenen Zertifikate für die angegebene Anlage und das angegebene Jahr wurde bereits übertragen.

7217

Das angegebene Jahr fällt nicht in den Zeitraum 2005-2007.

7218

Die angegebenen AAU sind Zertifikate und können daher nicht in ERU umgewandelt werden.

7219

Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Zertifikatekennung. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen.

7220

Die Einheiten, deren Vergabe angefordert wurde, tragen nicht die richtige Kennung als Zertifikate für Fälle höherer Gewalt. Daher kann die Vergabe nicht erfolgen.

7301

Warnung: Die Menge, die die Reserve für den Verpflichtungszeitraum gefährdet, ist beinahe erreicht.

7302

Zwischen dem übertragenden Register und dem Empfängerregister besteht keine Vereinbarung gegenseitiger Anerkennung, die die Übertragung von Zertifikaten ermöglicht.

7304

Nach dem 30. April des ersten Jahres des laufenden Zeitraums dürfen für den vorangegangenen Zeitraum vergebene Zertifikate nur in das Löschungskonto oder das Ausbuchungskonto für diesen Zeitraum übertragen werden.

7305

Die Zertifikate sind nicht diejenigen, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden.

7353

Für den Zeitraum 2008-2012 und nachfolgende Fünfjahreszeiträume können keine Zertifikate zurückgegeben werden, die für den Zeitraum 2005-2007 vergeben wurden.

7354

Das übertragende Konto ist kein Konto einer Vertragspartei.

7355

Für den laufenden Zeitraum vergebene Zertifikate können nicht für den vorangegangenen Zeitraum zurückgegeben werden.

7356

Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 53 zurückgegeben werden.

7357

Die Zahl der Zertifikate und Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 54 zurückgegeben wurden.

7358

Die Zahl der AAU, deren Umwandlung aus Zertifikaten beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 52 zurückgegebenen Zertifikate.

7359

Die Zahl der Einheiten, deren Übertragung in das Ausbuchungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 52 und Artikel 53 zurückgegeben wurden.

7360

Mindestens ein übertragendes Konto ist kein Konto einer Vertragspartei.

7361

Diese Einheiten können nicht gemäß Artikel 58 oder 59 ausgebucht werden.

7362

Die Zahl der CER, deren Übertragung in das Löschungskonto beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl der Zertifikate, die gemäß Artikel 53 zurückgegeben wurden.

7401

Die Zahl der AAU, deren Umwandlung in Zertifikate beantragt wird, ist nicht gleich der Zahl gelöschten Zertifikate.

7402

Die angegebene Art der Einheit, deren Löschung im Vorgriff auf ihren Ersatz beantragt wird, ist nicht die eines für den vorangegangenen Zeitraum vergebenen Zertifikates.

7404

Die Zahl der gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der gemäß Artikel 60 Buchstabe a und 61 Buchstabe b zu löschenden Zertifikate.

7405

Die Zahl der vom übertragenden Konto gelöschten Zertifikate ist nicht gleich der Zahl der zu diesem Konto zurück übertragenen Zertifikate.

7406

Bei übertragenden Konten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln.

7407

Bei Empfängerkonten muss es sich um Konten gemäß Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 handeln.

7501

In Bezug auf Blöcke von Einheiten (unit serial blocks), die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL).

7502

In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7503

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7504

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7505

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7506

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7507

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Betreiberkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7508

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Personenkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7509

In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7510

In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7511

In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7512

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7513

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7514

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7515

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7516

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7517

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7518

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Konten einer Vertragspartei gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7519

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ausbuchungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7520

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Löschungskonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7521

In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7522

Hinweis: In Bezug auf Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7523

In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht eine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7524

Hinweis: In Bezug auf die Gesamtzahl der Blöcke von Einheiten, die in Ersatzkonten gehalten werden, besteht keine Abweichung zwischen dem Register und der CITL.

7601

Erinnerung: Die angegebenen Blöcke von Einheiten von Zertifikaten, die für den vorangegangenen Zeitraum vergeben wurden, wurden nicht gemäß Artikel 60 oder 61 gelöscht.


ANHANG XIII

Prüfverfahren

1.   Jedes Register und die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft führen folgende Prüfungen durch:

a)

Prüfungen von Einheiten: Einzelbestandteile werden mit ihren Spezifikationen verglichen.

b)

Integrationsprüfungen: Gruppen von Bestandteilen, die Teile des Gesamtsystems umfassen, werden mit ihren Spezifikationen verglichen.

c)

Systemprüfungen: Das Gesamtsystem wird mit seinen Spezifikationen verglichen.

d)

Belastungsprüfungen: Das System wird Spitzenbelastungen unterworfen, die den wahrscheinlichen Anforderungen der Nutzer an das System entsprechen.

e)

Sicherheitsprüfung: Sicherheitsmängel des Systems werden ermittelt.

2.   Einzelprüfungen für ein Register, die als Teil der in Absatz 1 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 1 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor der Datenaustausch zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft geprüft wird.

3.   Der Zentralverwalter schreibt jedem Register vor, die folgenden Prüfschritte durchzuführen:

a)

Authentifizierungsprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft zu erkennen, und umgekehrt.

b)

Prüfung der Zeitsynchronisierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, seine Systemzeit zu ermitteln und sie zu ändern, um sie in Übereinstimmung mit der Systemzeit der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC zu bringen.

c)

Datenformatprüfungen: Prüfung der Fähigkeit des Registers, Nachrichten für den entsprechenden Prozessstatus und die entsprechende Stufe und im geeigneten Format zu erzeugen, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

d)

Prüfungen das Programmcodes und das Datenbankbetriebs: Prüfung der Fähigkeit des Registers, empfangene Nachrichten im entsprechenden Format zu verarbeiten, das den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls genügt, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden.

e)

Integrierte Vorgangsprüfung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, alle Vorgänge einschließlich aller relevanten Status und Schritte, die in den Anhängen VIII, IX, X und XI erläutert werden, auszuführen und manuelle Eingriffe in die Datenbanken gemäß Anhang X zuzulassen.

f)

Prüfungen der Datenprotokollierung: Prüfung der Fähigkeit des Registers, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 73 Absatz 2 zu erstellen und aufzubewahren.

4.   Der Zentralverwalter schreibt einem Register vor nachzuweisen, dass die in Anhang VII beschriebenen Eingabecodes und die in den Anhängen VIII, IX, X und XI beschriebenen Antwortcodes in der Datenbank dieses Registers enthalten sind und in Bezug auf Vorgänge richtig interpretiert und verwandt werden.

5.   Die in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte erfolgen zwischen dem Testbereich des Registers und dem Testbereich der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 71 eingerichtet worden.

6.   Als Teil der in Absatz 3 erläuterten Prüfschritte durchgeführte Einzelprüfungen können abhängig von der von einem Register verwandten Software und Hardware variieren.

7.   Einzelprüfungen, die als Teil der in Absatz 3 genannten Prüfschritte durchgeführt werden, müssen einem vorher festgelegten Prüfplan folgen, und die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist dem Zentralverwalter auf Anforderung vorzulegen. Während der in Absatz 3 genannten Prüfschritte entdeckte Mängel in einem Register sind zu beheben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen diesem Register und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eingerichtet wird. Der Registerführer weist die Behebung solcher Mängel durch erfolgreichen Abschluss der in Absatz 3 genannten Prüfschritte nach.


ANHANG XIV

Einleitende Maßnahmen

1.   Spätestens zum 1. September 2004 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben:

a)

Namen, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefonnummer, Faxnummer und elektronische Anschrift des Registerführers seines Registers

b)

Anschrift, Stadt, Postleitzahl und Land des Registerstandorts

c)

Uniform resource locator (URL) und Port(s) sowohl des gesicherten als auch des öffentlich zugänglichen Bereichs des Registers, sowie URL und Port(s) des Testbereichs.

d)

Beschreibung der primären und der zur Sicherung eingesetzten Hardware und Software des Registers sowie der Hardware und Software zur Unterstützung des Testbereich gemäß Artikel 68.

e)

Beschreibung der Systeme und Verfahren für die Sicherung aller Daten, einschließlich der Häufigkeit der Erstellung einer Sicherungskopie der Datenbank, sowie der Systeme und Verfahren zur raschen Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge im Katastrophenfall gemäß Artikel 68.

f)

Beschreibung des nach den allgemeinen, in Anhang XV aufgeführten Sicherheitsanforderungen aufgestellten Sicherheitsplans des Registers

g)

Beschreibung des Systems und der Verfahren des Registers für das Änderungsmanagement gemäß Artikel 72

h)

Vom Zentralverwalter angeforderte Informationen, damit die Verteilung digitaler Zertifikate gemäß Anhang XV erfolgen kann

Alle späteren Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

2.   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Zahl der für den Zeitraum 2005-2007 zu vergebenden Zertifikate für Fälle höherer Gewalt mit, nachdem die Kommission die Vergabe solcher Zertifikate gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2003/87/EG gestattet hat.

3.   Vor dem Zeitraum 2008-2012 und jedem nachfolgenden Fünfjahreszeitraum macht jeder Mitgliedstaat der Kommission folgende Angaben:

a)

Gesamtzahl an ERU und CER, die die Betreiber gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für jeden Zeitraum verwenden dürfen;

b)

die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dieser Wert niedriger ist, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Bestands. Alle späteren Änderungen sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Anforderungen an die nationale Zuteilungstabelle

4.   Alle nationalen Zuteilungspläne sind in den in den Absätzen 5 und 7 aufgeführten Formaten zu übermitteln.

5.   Eine nationale Zuteilungstabelle ist der Kommission in folgendem Format zu übermitteln:

a)

Gesamtzahl der zugeteilten Zertifikate: in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Zeitraum, den der nationale Zuteilungsplan umfasst, zugeteilten Zertifikate

b)

Gesamtzahl der Zertifikate in der Reserve für neue Marktteilnehmer: in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Zeitraum, den der nationale Zuteilungsplan umfasst, für neue Marktteilnehmer reservierten Zertifikate

c)

Jahre: in einzelnen Zellen für jedes der Jahre, die der nationale Zuteilungsplan umfasst, ab 2005 in aufsteigender Reihenfolge

d)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen für die in Anhang VI erläuterten Bestandteile, in aufsteigender Reihenfolge

e)

Zugeteilte Zertifikate: Die zugeteilten Zertifikate für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage sind in die Zelle einzugeben, die dieses Jahr mit der Kennung der Anlage verknüpft.

6.   Die unter Absatz 5 Buchstabe d aufgeführten Anlagen umfassen einseitig einbezogene Anlagen gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG, nicht aber vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG.

7.   Eine nationale Zuteilungstabelle ist der Kommission nach folgendem XML-Schema zu übermitteln:

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8.   Als Teil der einleitenden Maßnahmen, die in den funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls erläutert sind, die gemäß dem Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt wurden, informiert die Kommission das Sekretariat des UNFCCC über die Kontokennungen der Löschungskonten, Ausbuchungskonten und Ersatzkonten jedes Registers.


ANHANG XV

Sicherheitsnormen

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedem Register

1.   Ab dem 1. Januar 2005 bis zur Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC werden alle Vorgänge im Bezug auf Zertifikate, geprüfte Emissionen und Konten unter Verwendung einer Kommunikationsverbindung mit folgenden Eigenschaften abgeschlossen:

a)

Die sichere Übertragung wird durch den Einsatz der SSL-Technologie (secure socket layer) mit einer Mindestverschlüsselung von 128 Bit erreicht.

b)

Für Anforderungen, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgehen, wird die Identität jedes Registers durch digitale Zertifikate authentifiziert. Für Anforderungen, die von einem Register ausgehen, wird die Identität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft durch digitale Zertifikate authentifiziert. Für jede Anforderung, die von einem Register ausgeht, wird die Identität jedes Registers unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passworts authentifiziert. Für jede Anforderung, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft ausgeht, wird die Identität der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft unter Verwendung eines Benutzernamens und eines Passworts authentifiziert. Digitale Zertifikate werden von der Zertifizierungsstelle als gültig eingetragen. Zur Speicherung der digitalen Zertifikate sowie der Benutzernamens und Passwörter werden sichere Systeme mit eingeschränktem Zugang eingesetzt. Benutzernamen und Passwörter haben eine Mindestlänge von 10 Zeichen und entsprechen dem hypertext transfer protocol (HTTP) basic authentication scheme (http://www.ietf.org/rfc/rfc2617.txt).

2.   Nach der Einrichtung der Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC werden alle Vorgänge in Bezug auf Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten unter Verwendung einer Kommunikationsverbindung mit den Eigenschaften abgeschlossen, die in den auf der Grundlage des Beschlusses 24/CP.8 der Konferenz der Parteien des UNFCCC erstellten funktionellen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthalten sind.

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten sowie zwischen jedem Register und allen Bevollmächtigten des betreffenden Registers

3.   Die Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und ihren Bevollmächtigten und zwischen einem Register und den Bevollmächtigten der Konteninhaber, prüfenden Instanzen und des Registerführers muss, wenn die Bevollmächtigten Zugang von einem anderen Netz als dem erhalten, in dem sich die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder das jeweilige Register befindet, folgende Eigenschaften besitzen:

a)

Die sichere Übertragung wird durch den Einsatz der SSL-Technologie (secure socket layer) mit einer Mindestverschlüsselung von 128 Bit erreicht.

b)

Die Identität jedes Bevollmächtigten wird mittels Benutzernamen und Passwörtern authentifiziert, die vom Register als gültig eingetragen sind.

4.   Das System zur Vergabe von Benutzernamen und Passwörtern im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b an Bevollmächtigte muss folgende Eigenschaften besitzen:

a)

Jeder Bevollmächtigte hat jederzeit einen eindeutigen Benutzernamen und ein eindeutiges Passwort.

b)

Der Registerführer führt eine Liste aller Bevollmächtigten, die Zugang zum Register haben, einschließlich ihrer Zugangsrechte innerhalb dieses Registers.

c)

Die Zahl der Bevollmächtigten des Zentralverwalters und der Registerführer ist möglichst klein zu halten. Es werden nur diejenigen Zugangsrechte gewährt, die zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben erforderlich sind.

d)

Voreingestellte Passwörter des Lieferanten mit Zugangsrechten als Zentralverwalter oder Registerführer sind unmittelbar nach Installation der Software und Hardware für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder das Register zu ändern.

e)

Bevollmächtigte müssen vorübergehende Passwörter, die sie beim ersten Zugang zum gesicherten Bereich der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder des Registers erhalten haben, ändern, und ihre Passwörter dann mindestens alle zwei Monate ändern.

f)

Das Passwortverwaltungssystem speichert die früheren Passwörter jedes Bevollmächtigten und verhindert die Wiederverwendung der letzten zehn Passwörter dieses Bevollmächtigten. Passwörter müssen mindestens 8 Zeichen lang sein und aus Ziffern und Buchstaben bestehen.

g)

Passwörter werden bei ihrer Eingabe durch einen Bevollmächtigten nicht am Bildschirm angezeigt, und die Passwortdateien sind für einen Bevollmächtigten des Zentralverwalters oder des Registerführers nicht direkt sichtbar.

Kommunikationsverbindung zwischen der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der Öffentlichkeit sowie zwischen jedem Register und der Öffentlichkeit

5.   Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und die öffentlich zugänglichen Internetseiten eines Registers erfordern keine Authentifizierung ihrer Nutzer aus der breiten Öffentlichkeit.

6.   Der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und der öffentlich zugängliche Bereich der Internetseiten eines Registers ermöglichen es ihren Nutzern aus der breiten Öffentlichkeit nicht, direkt auf Daten aus der Datenbank der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft oder der Datenbank dieses Registers zuzugreifen. Im Einklang mit Anhang XVI öffentlich zugängliche Daten sind über eine eigene Datenbank erhältlich.

Allgemeine Sicherheitsanforderungen für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register

7.   Für die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und für jedes Register gelten folgende allgemeine Sicherheitsanforderungen:

a)

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register werden durch einen Firewall vom Internet abgetrennt, der so restriktiv wie möglich konfiguriert ist, um den Verkehr nach dem und vom Internet zu beschränken.

b)

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register überprüfen alle Knoten, Arbeitsrechner und Server ihres Netzes regelmäßig auf Viren. Die Antivirenprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.

c)

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register sorgen dafür, dass alle Software für Knoten, Arbeitsrechner und Server korrekt konfiguriert ist und regelmäßig ausgebessert wird, wenn neue Korrekturen (Patches) zur Verbesserung der Sicherheit und der Funktionen herauskommen.

d)

Erforderlichenfalls treffen die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft und jedes Register zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, um zu gewährleisten, dass das Registrierungssystem neuen Bedrohungen der Sicherheit widerstehen kann.


ANHANG XVI

Anforderungen an die Berichterstattung durch jeden Registerführer und den Zentralverwalter

In jedem Register und in der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen

1.   Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan, und jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert diese Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

2.   Für jedes Konto sind folgende Informationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:

a)

Name des Kontoinhabers: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat);

b)

alphanumerische Bezeichnung: vom Kontoinhaber für das jeweilige Konto gewählte Bezeichnung;

c)

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische Anschrift der vom Betreiber benannten Haupt- und Unterbevollmächtigten für das Betreiberkonto.

3.   Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen in der Woche nach Einrichtung des Kontos in einem Register anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren:

a)

Ziffern 1 bis 4.1, 4.4 bis 5.5 und 7 (Tätigkeit 1) der Anlagedaten der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage gemäß Abschnitt 11.1 von Anhang I der Entscheidung 2004/156/EG der Kommission;

b)

Genehmigungskennung: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;

c)

Anlagenkennnummer: der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugewiesene Code, der die in Anhang VI genannten Bestandteile umfasst;

d)

Zertifikate und eventuelle Zertifikate für Fälle höherer Gewalt, die der mit dem Betreiberkonto verknüpften Anlage zugeteilt wurden, die Teil der nationalen Zuteilungstabelle ist oder bei der es sich um einen neuen Marktteilnehmer handelt, gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG.

4.   Für jedes Betreiberkonto sind folgende Zusatzinformationen für die Jahre ab 2005 entsprechend dem nachstehend genannten Zeitplan erforderlich:

a)

Geprüfte Emissionen für die mit dem Betreiberkonto verknüpfte Anlage für das Jahr X sind ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) anzuzeigen.

b)

Gemäß Artikel 52, 53 oder 54 zurückgegebene Zertifikate sind nach Einheitenkennung geordnet für das Jahr X ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) anzuzeigen.

c)

Ein Symbol, das angibt, ob die mit dem Betreiberkonto verknüpfte Anlage ihre Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG für das Jahr X erfüllt oder nicht, ist ab dem 15. Mai des Jahres (X+1) anzuzeigen.

In jedem Register öffentlich verfügbare Informationen

5.   Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die in den Absätzen 6 bis 10 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

6.   Für jeden project identifier sind folgende Angaben zu einer Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wird und für die ein Mitgliedstaat ERU vergeben hat, in der Woche nach der Vergabe anzuzeigen:

a)

Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;

b)

Projektstandort: Mitgliedstaat und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;

c)

Jahre der Vergabe von ERU: Jahre, in denen als Ergebnis der gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekttätigkeit ERU vergeben wurden;

d)

Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlichen verfügbaren Unterlagen über das Projekt, einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Vergabe von ERU, vorbehaltlich der Bestimmungen in Bezug auf die Vertraulichkeit im Beschluss -/CMP.1 [Artikel 6] der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls gilt.

7.   Folgende Angaben über Konteninhalte und Transaktionen, die für dieses Register für die Jahre ab 2005 relevant sind, sind geordnet nach Einheitenkennung und mit allen in Anhang VI aufgeführten Bestandteilen zu den nachstehend genannten Daten erforderlich:

a)

Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung, Ersatz oder Ausbuchung) am 1. Januar des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.

b)

Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der zugeteilten Menge gemäß Artikel 7 der Entscheidung 280/2004/EG vergebenen AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

c)

Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage der Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wurde, vergebenen ERU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

d)

Die Gesamtzahl der von anderen Registern im Jahr X erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der übertragenden Konten und Register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.

e)

Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage jeglicher Projekttätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls vergebenen RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

f)

Die Gesamtzahl der an andere Register im Jahr X übertragenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und -register ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.

g)

Die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

h)

Die Gesamtzahl der im Jahr X nach Feststellung durch den Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Kyoto-Protokolls, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht einhält, gelöschten ERU, CER, AAU und RMU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

i)

Die Gesamtzahl der sonstigen, im Jahr X gelöschten ERU, CER, AAU und RMU oder Zertifikate und der Hinweis auf den Artikel, nach dem diese Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im Rahmen dieser Verordnung gelöscht wurden, sind ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

j)

Die Gesamtzahl der im Jahr X ausgebuchten ERU, CER, AAU, RMU und Zertifikate ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

k)

Die Gesamtzahl der ins Jahr X aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum übertragenen ERU, CER und AAU ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+1) anzuzeigen.

l)

Die Gesamtzahl der Zertifikate aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum, die im Jahr X gelöscht und ersetzt wurden, ist ab dem 15. Mai des Jahres X anzuzeigen.

m)

Die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto einer Vertragspartei, Löschung oder Ausbuchung) am 31. Dezember des Jahres X ist ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen.

8.   Das Verzeichnis der Personen, die vom Mitgliedstaat zur Bewahrung von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter seiner Verantwortung bevollmächtigt wurden, ist in der Woche nach diesen Bevollmächtigungen anzuzeigen und wöchentlich zu aktualisieren.

9.   Die Gesamtzahl an CER und ERU, die Betreiber für jeden Zeitraum gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG verwenden dürfen, ist gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG anzuzeigen.

10.   Die Reserve für den Verpflichtungszeitraum, die nach dem Beschluss 18/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC berechnet wird als 90 Prozent der dem Mitgliedstaat zugeteilten Menge oder, falls dies niedriger liegt, 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt geprüften Registers, und die Zahl der Kyoto-Einheiten, mit der der Mitgliedstaat seine Reserve für den Verpflichtungszeitraum überschreitet und damit seine Verpflichtungen einhält, ist auf Anforderung anzuzeigen.

In der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft öffentlich verfügbare Informationen

11.   Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 12 genannten Daten in Bezug auf das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

12.   Für jede abgeschlossene, für das Registrierungssystem für das Jahr X relevante Transaktionen sind folgende Angaben ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) anzuzeigen:

a)

Kontokennung des übertragenden Kontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen

b)

Kontokennung des Empfängerkontos: dem Konto zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen

c)

Name des Kontoinhabers des übertragenden Kontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)

d)

Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat)

e)

Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die an der Transaktion beteiligt sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen

f)

Transaktionskennung: der Transaktion zugewiesener Code mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen

g)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (Greenwich Mean Time)

h)

Vorgangsart: die Einstufung eines Vorgangs gemäß Anhang VII.

Informationen, die jedes Register den Kontoinhabern zur Verfügung stellen muss

13.   Jeder Registerführer veröffentlicht und aktualisiert die im Absatz 14 genannten Daten in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten dieses Registers entsprechend dem angegebenen Zeitplan.

14.   Folgende Bestandteile jedes Kontos sind, geordnet nach Einheitenkennung mit den in Anhang VI genannten Bestandteilen, auf Anforderung des Kontoinhabers nur diesem anzuzeigen:

a)

Derzeitiger Besitz an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten

b)

Liste der von diesem Kontoinhaber vorgeschlagenen Transaktionen, wobei für jede vorgeschlagene Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis f genannten Elemente angezeigt werden, das Datum und die Uhrzeit, zu der der Vorschlag erfolgte (in Greenwich Mean Time), der derzeitige Status der vorgeschlagenen Transaktion und eventuelle Antwortcodes, die nach den Prüfungen gemäß Anhang IX zurückgegeben wurden

c)

Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden

d)

Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die aus diesem Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen übertragen wurden, wobei für jede Transaktion die in Absatz 12 Buchstaben a bis g genannten Elemente angezeigt werden.