ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 381

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
28. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2243/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2245/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2246/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2247/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Aufhebung von Verordnungen für den Rindfleischsektor sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3882/90 für den Schaf- und Ziegenfleischsektor

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2248/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2005)

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2249/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 mit Übergangsmaßnahmen für Erzeugerorganisationen für frisches Obst und Gemüse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2250/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mitteilungen an die Kommission

25

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2251/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 28. Dezember 2004 geltenden Zölle

29

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/903/EG:Beschluss des Rates vom 29. November 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

32

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

33

Gemeinsame Absichtserklärung

45

 

*

2004/904/EG:Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 2004 über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010

52

 

 

Kommission

 

*

2004/905/EG:Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4772)  ( 1 )

63

 

*

2004/906/EG:Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine Amtszeit

78

 

*

2004/907/EG:Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz

80

 

*

2004/908/EG:Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5650)  ( 1 )

82

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Gemeinsame Aktion 2004/909/GASP des Rates vom 26. November 2004 zur Einrichtung eines Expertenteams im Hinblick auf eine mögliche integrierte Polizei, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission der Europäischen Union in Irak

84

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196 vom 2.8.2003)

87

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004)

87

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2243/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1). Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren ist unter möglichst günstigen Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sollten neue zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente mit angemessenen Mengen eröffnet und die Geltungsdauer bestimmter bestehender Zollkontingente verlängert werden, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Da die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente nicht ausreichen, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken, sollten diese Kontingentsmengen mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erhöht werden.

(3)

Es liegt nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft, die Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Waren, die 2004 in den Genuss einer Zollaussetzung kamen, im Jahr 2005 bestehen zu lassen. Diese Waren sollten daher aus der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 gestrichen werden.

(4)

Aufgrund der zahlreichen Änderungen und der Klarheit halber sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 vollständig ersetzt werden.

(5)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 wie folgt geändert:

die Geltungsdauer des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2021 wird bis zum 30. Juni 2005 begrenzt, wobei die Kontingentsmenge unverändert bleibt;

die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2613 wird auf 400 Tonnen zum Nullzollsatz festgelegt.

Artikel 3

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 wie folgt geändert:

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2023 wird auf 700 000 Stück festgelegt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2603 wird auf 3 400 Tonnen festgelegt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2612 wird auf 500 Tonnen zum Nullzollsatz festgelegt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2619 wird auf 80 Tonnen festgelegt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2620 wird auf 500 000 Stück festgelegt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2621 wird auf 1 500 Tonnen festgelegt und seine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt.

Die Menge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2985 wird auf 300 000 Stück festgelegt und seine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt.

Artikel 4

Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2605, 09.2606, 09.2607, 09.2609, 09.2614, 09.2918, 09.2957, 09.2966, 09.2993 und 09.2999 werden ab dem 31. Dezember 2004 geschlossen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2004 (ABl. L 247 vom 21.7.2004, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2021

ex 7011 20 00

45

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 72 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, einer Lichtdurchlässigkeit von 56,8 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 10,16 mm

70 000 Stück

0

1.1.—30.6.2005

09.2022

ex 8504 90 11

20

Ferritkerne zum Herstellen von Ablenkeinheiten (1)

2 400 000 Stück (3)

0

1.7.2004—30.6.2005

09.2023

ex 8540 91 00

34

Flachmasken mit einer Länge von 597,1 (± 0,2) mm und einer Höhe von 356,2 (± 0,2) mm, mit einer Schlitzbreite zum Ende der senkrechten Mittelachse von 179,1(± 9) μm

700 000 Stück

0

1.1.—31.12.2005

09.2602

ex 2921 51 19

10

o-Phenylendiamin

1 800 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2603

ex 2931 00 95

15

Bis(3-triethoxysilylpropyl)tetrasulfid

3 400 Tonnen

0

1.1.—31.12.2005

09.2604

ex 3905 30 00

10

Poly(vinylalkohol), teilweise über eine Acetalbindung mit dem Natriumsalz von 5-(4-Azido-2-sulfonbenzyliden)-3-(formylpropyl)-rhodanin verbunden

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2610

ex 2925 20 00

20

Dimethyl(chlormethylen)ammoniumchlorid

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2611

ex 2826 19 00

10

Calciumfluorid, in Form von Pulver, mit einem Gesamtgehalt an Aluminium, Magnesium und Natrium von 0,25 mg/kg oder weniger

55 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2612

ex 2921 59 90

30

3,3’-Dichlorbenzidindihyrochlorid

500 Tonnen

0

1.1.—31.12.2005

09.2613

ex 2932 99 70

40

1,3:2,4-Bis-O-(3,4-dimethylbenzyliden)-D-glucitol

400 Tonnen

0

1.1.—30.6.2005

09.2615

ex 2934 99 90

70

Ribonukleinsäure

110 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2616

ex 3910 00 00

30

Polydimethylsiloxan mit einem Polymerisationsgrad von 2 800 Monomereinheiten (± 100)

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2618

ex 2918 19 80

40

(R)-2-Chlormandelsäure

100 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2619

ex 2934 99 90

71

2-Thienylacetonitril

80 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2620

ex 8526 91 90

10

Baugruppe zur GPS-Positionsbestimmung

500 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2621

ex 3812 30 80

50

Aluminiummagnesiumzinkhydroxycarbonathydrat, mit einem oberflächenaktiven Stoff überzogen

1 500 Tonnen

0

1.1.—31.12.2005

09.2622

ex 1108 12 00

10

Maisstärke, mit einem Gehalt an nicht löslichen Ballaststoffen von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.2005

09.2623

ex 2710 19 61

10

Heizöl, mit einem Schwefelgehalt von 2 GHT oder weniger, zur Verwendung beim Herstellen von Brennstoffen für die Seeschifffahrt (1)

80 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

ex 2710 19 63

10

09.2624

2912 42 00

 

Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

352 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2625

ex 3920 20 21

20

Folien aus Polymeren des Polypropylens, biaxial orientiert, mit einer Dicke von 3,5 μm oder mehr, jedoch weniger als 15 μm, und einer Breite von 490 mm oder mehr, jedoch weniger als 620 mm, zum Herstellen von Folienkondensatoren (1)

170 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2626

ex 4205 00 00

10

Zugeschnittene Teile aus graublau oder beige gefärbtem Leder von Rindern, mit Narbenpressung, zum Herstellen von Waren der Unterposition 9401 20 00 (1)

400 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2627

ex 7011 20 00

55

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 814,8 mm (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 51,1 % (± 2,2) % bei einer Referenz-Glasdicke von 12,5 mm

500 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2628

ex 7019 52 00

10

Gittergewebe aus mit Kunststoff umhüllten Glasfasern, mit einem Gewicht von 120 g/m2 (± 10 g/m2), von der zum Herstellen von Insektenschutzrollos und -rahmen verwendeten Art

350 000 m2

0

1.1.—31.12.

09.2629

ex 7616 99 90

85

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung beim Herstellen von Reisegepäck (1)

240 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2630

ex 3908 90 00

30

Thermoplastisches Polyamidharz, mit einem Brennpunkt von mehr als 750 °C, zur Verwendung beim Herstellen von Kathodenstrahlröhren-Ablenkeinheiten (1)

40 Tonnen

0

1.1.—30.6.2005

09.2703

ex 2825 30 00

10

Vanadiumoxide und -hydroxide, ausschließlich zum Herstellen von Legierungen (1)

13 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2713

ex 2008 60 19

10

Süßkirschen, in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, ohne Kern, zum Herstellen von Schokoladenwaren (1):

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger

2 000 Tonnen

10 (4)

1.1.—31.12.

ex 2008 60 39

10

10

09.2719

ex 2008 60 19

20

Sauerkirschen (Prunus cerasus), in Alkohol eingelegt, mit einem Durchmesser von 19,9 mm oder weniger, zum Herstellen von Schokoladenwaren (1):

mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

mit einem Zuckergehalt von 9 GHT oder weniger

2 000 Tonnen

10 (4)

1.1.—31.12.

ex 2008 60 39

20

10

09.2727

ex 3902 90 90

93

Synthetisches Polyalphaolefin mit einer Viskosität von nicht weniger als 38 × 10-6 m2 s-1 (38 centistokes) bei 100 °C, gemessen nach ASTM D 445

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2799

ex 7202 49 90

10

Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von nicht weniger als 1,5 GHT und nicht mehr als 4 GHT und an Chrom von nicht mehr als 70 GHT

50 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2809

ex 3802 90 00

10

Säureaktivierter Montmorillonit, zum Herstellen von präpariertem Durchschreibepapier (1)

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2829

ex 3824 90 99

19

Fester Auszug, aus dem bei der Kolofoniumgewinnung aus Holz angefallenen Rückstand, unlöslich in aliphatischen Lösungsmitteln, mit folgenden Beschaffenheitsmerkmalen:

Gehalt an Harzsäuren von 30 GHT oder weniger,

Säurezahl von 110 oder weniger, und

Schmelzpunkt von 100 °C oder höher

1 600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2837

ex 2903 49 80

10

Bromchlormethan

450 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2841

ex 2712 90 99

10

Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 20 und 22 Kohlenstoffatomen

10 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2849

ex 0710 80 69

10

Pilze der Art Auricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten (1)  (2)

700 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2851

ex 2907 12 00

10

O-Kresol, mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2853

ex 2930 90 70

35

Glutathion

15 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2881

ex 3901 90 90

92

Chlorsulfoniertes Polyethylen

6 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2882

ex 2908 90 00

20

2,4-Dichlor-3-ethyl-6-nitrophenol, in Form von Pulver

90 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2889

3805 10 90

Sulfatterpentinöl

20 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2904

ex 8540 11 19

95

Farbkathodenstrahlröhren mit flachem Bildschirm, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3, einer Diagonale des Bildschirms von nicht weniger als 79 cm und nicht mehr als 81 cm und einem Krümmungsradius des Bildschirms von nicht weniger als 50 m

8 500 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2913

ex 2401 10 41

10

Tabak, unverarbeitet, auch in regelmäßiger Form zugeschnitten, mit einem Zollwert von nicht weniger als 450 EUR/100 kg Nettogewicht, zur Verwendung als Um- oder Deckblatt beim Herstellen von Waren der Unterposition 2402 10 00 (1)

6 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

ex 2401 10 49

10

ex 2401 10 50

10

ex 2401 10 70

10

ex 2401 10 90

10

ex 2401 20 41

10

ex 2401 20 49

10

ex 2401 20 50

10

ex 2401 20 70

10

ex 2401 20 90

10

09.2914

ex 3824 90 99

26

Wässrige Lösung mit einem Trockenstoffgehalt an Betain von 40 GHT oder mehr und einem Gehalt an organischen oder anorganischen Salzen von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

38 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2917

ex 2930 90 13

90

Cystin

600 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2919

ex 8708 29 90

10

Faltenbälge zum Herstellen von Gelenkbussen (1)

2 600 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2933

ex 2903 69 90

30

1,3-Dichlorbenzol

2 600 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2935

3806 10 10

Balsamharz

120 000 Stück

0

1.7.—31.12.

09.2935

3806 10 10

Balsamharz

80 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2945

ex 2940 00 00

20

D-Xylose

400 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2947

ex 3904 69 90

95

Poly(vinylidenfluorid), in Form von Pulver, zum Herstellen von Metallbeschichtungslacken oder -farben (1)

1 300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2950

ex 2905 59 10

10

2-Chlorethanol, zum Herstellen von flüssigen Thioplasten der Unterposition 4002 99 90 (1)

8 400 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2955

ex 2932 19 00

60

Flurtamone (ISO)

300 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2964

ex 5502 00 80

20

Kabel aus cellulosischer Faser in einem organischen Lösungsmittel gesponnen (Lyocell), für die Papierindustrie (1)

1 200 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2975

ex 2918 30 00

10

Benzophenon-3,3':4,4'-tetracarbonsäuredianhydrid

500 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2976

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger, zum Herstellen von Rasenmähern der Position 8433 11 oder Motormähern der Unterposition 8433 20 10 (1)

750 000 Stück (3)

0

1.7.2004—30.6.2005

09.2979

ex 7011 20 00

15

Glasbildschirme mit einer Diagonale von 81,5 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 80 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm

600 000 Stück

0

1.1.—31.12.

09.2981

ex 8407 33 90

10

Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 und einer Leistung von nicht weniger als 6 und nicht mehr als 15,5 kW, zum Herstellen von:

selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51

Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist, oder

4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von nicht weniger als 300 cm3 der Position 8433 20 10 (1)

210 000 Stück

0

1.1.—31.12.

ex 8407 90 80

10

ex 8407 90 90

10

09.2985

ex 8540 91 00

33

Flachmasken mit einer Länge von 685,6 mm (± 0,2 mm) oder 687,2 mm (± 0,2 mm) und einer Höhe von 406,9 mm (± 0,2 mm) oder 408,9 mm (± 0,2 mm), mit einer Schlitzbreite am Ende der senkrechten Mittelachse von 174 Mikrometer (± 8 Mikrometer)

300 000 Stück

0

1.1.—31.12.2005

09.2986

ex 3824 90 99

76

Mischung von tertiären Aminen mit einem Gehalt an:

Dodecyldimethylamin von nicht weniger als 60 GHT

Dimethyl(tetradecyl)amin von nicht weniger als 20 GHT

Hexadecyldimethylamin von nicht weniger als 0,5 GHT zum Herstellen von Aminoxyden (1)

14 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2992

ex 3902 30 00

93

Propylen-Butylen-Copolymer mit einem Gehalt an Propylen von nicht weniger als 60 GHT und nicht mehr als 68 GHT und an Butylen von nicht weniger als 32 GHT und nicht mehr als 40 GHT, mit einer Schmelzviskosität von nicht mehr als 3 000 mPa bei 190 °C, nach ASTM D 3236, zur Verwendung als Kleber beim Herstellen von Waren der Unterposition 4818 40 (1)

1 000 Tonnen

0

1.1.—31.12.

09.2995

ex 8536 90 85

95

Tastaturen,

mit einer Lage aus Siliconkautschuk und Polycarbonat-Tastaturfeldern oder

ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern, zum Herstellen und Instandsetzen von Mobiltelefonen der Unterposition 8525 20 91 (1)

20 000 000 Stück

0

1.1.—31.12.

ex 8538 90 99

93

09.2998

ex 2924 29 95

80

5'-Chlor-3-hydroxy-2',4'-dimethoxy-2-naphthanilid

26 Tonnen

0

1.1.—31.12.“


(1)  Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(2)  Dieses Zollkontingent kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Behandlung von Einzelhandels- oder Restaurationsbetrieben vorgenommen wird.

(3)  Die Mengen der Waren, die unter dieses Kontingent fallen und nach dem 1. Juli 2004 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1329/2004 vollständig von dieser Menge abgezogen.

(4)  Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2244/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zum Europa-Abkommen mit Rumänien, in seiner durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte dieses Abkommens geänderten Form, sieht die Herabsetzung des Agrarteilbetrags der bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien geltenden Zölle im Rahmen von Zollkontingenten vor. Diese Kontingente sollten für das Jahr 2005 eröffnet werden.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

Artikel 2

Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingent für 2005

(in Tonnen)

Geltender Zollsatz (1)

09.5431

ex 1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 (2)

2 100

0 + EAR

09.5433

ex 1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (2), ausgenommen Waren der KN-Codes 1806 10 15 und 1806 20 70

1 500

0 + EAR

09.5435

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

600

0 + EAR

09.5437

ex 1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren des KN-Codes 1904 20 10

438

0 + EAR

09.5439

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

1 875

0 + EAR

09.5441

2101 30 19

2101 30 99

Geröstete Kaffeemittel

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

163

0 + EAR

09.5443

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

114

0 + EAR

09.5445

0405 20 10

0405 20 30

ex 2106

ex 3302 10

3302 10 29

Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (2)

Mischungen aus Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

Andere

1 050

0 + EAR

09.5447

2202 90 91

2202 90 95

2202 90 99

Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

100

0 + EAR


(1)  EAR = Ermäßigter Agrarteilbetrag (berechnet entsprechend den Ausgangsbeträgen im Protokoll Nr. 3 des Abkommens), der im Rahmen der festgesetzten Kontingente gilt. Für diesen EAR gilt ein Höchstzollsatz, der gegebenenfalls im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt ist, und für die Produkte der KN-Codes 1704 10 91, 1704 10 99, 2105 00 10, 2105 00 91 und 2106 90 10 der im Abkommen festgesetzte Höchstzollsatz.

(2)  Ausgenommen Waren mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1704 90 51, ex 1704 90 99, ex 1806 20 80, ex 1806 20 95, ex 1806 90 90 und ex 2106 90 98.


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2245/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74,

in Erwägung nachstehende Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 werden die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt. Anhang II enthält die Liste der Gerichte oder sonst befugten Stellen, die in den Mitgliedstaaten für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig sind. In Anhang III werden die Gerichte aufgezählt, bei denen Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen einzulegen sind. In Anhang IV werden die entsprechenden Rechtsbehelfe genannt.

(2)

Die Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurden durch die Beitrittsakte 2003 um die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, die Listen der Gerichte oder sonst befugten Stellen und die Rechtsbehelfe in den Beitrittsstaaten ergänzt.

(3)

Frankreich, Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakei haben der Kommission Änderungen der Listen in den Anhängen I, II, III und IV mitgeteilt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

a)

Der auf Lettland bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Lettland: Abschnitt 27 sowie die Absätze 3, 5, 6 und 9 des Abschnitts 28 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),“.

b)

Der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) und Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o medarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku),“.

c)

Der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei: die Artikel 37 bis 37 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften,“.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der auf Frankreich bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Frankreich:

a)

beim ‚greffier en chef‘ des ‚tribunal de grande instance‘,

b)

beim Präsidenten der chambre départementale des notaires im Fall eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines Notariatsakts.“;

b)

Der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien beim ‚okrožno sodišče‘,“.

c)

Der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei beim ‚okresný súd‘,“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der auf Frankreich bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Frankreich:

a)

beim ‚cour d’appel‘ in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,

b)

beim vorsitzenden Richter des ‚tribunal de grande instance‘ in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags.“;

b)

Der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen beim ‚Lietuvos apeliacinis teismas‘,“.

c)

Der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien beim ‚okrožno sodišče‘,“.

d)

Der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei beim ‚okresný súd‘,“.

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen: ein Rechtsbehelf beim ‚Lietuvos Aukščiausiasis Teismas‘,“.

b)

Der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim ‚Vrhovno sodišče Republike Slovenije‘,“.

c)

Der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei: ein ‚dovolanie‘,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

José Manuel BARROSO

Der Präsident


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 in Bezug auf die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Zusatzzölle bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) wird die Einfuhr der in ihrem Anhang aufgeführten Erzeugnisse überwacht. Diese Überwachung erfolgt nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3).

(2)

Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft (4) und auf der Grundlage der letzten für 2001, 2002 und 2003 verfügbaren Angaben sind die Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Birnen, Zitronen, Äpfel und Zucchini (Courgettes) zu ändern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1555/96 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 193 vom 3.8.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1844/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 22.


ANHANG

„ANHANG

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Der Anwendungsbereich der Zusatzzölle wird im Rahmen dieses Anhangs durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. Steht vor dem KN-Code ein ‚ex‘, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle sowohl durch den Anwendungsbereich des KN-Codes als auch durch den entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

Laufende Nr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Anwendungszeitraum

Auslösungsschwellen

(in Tonnen)

78.0015

ex 0702 00 00

Tomaten/Paradeiser

1. Oktober bis 31. Mai

596 477

78.0020

1. Juni bis 30. September

552 167

78.0065

ex 0707 00 05

Gurken

1. Mai bis 31. Oktober

39 640

78.0075

1. November bis 30. April

30 932

78.0085

ex 0709 10 00

Artischocken

1. November bis 30. Juni

2 071

78.0100

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

1. Januar bis 31. Dezember

65 658

78.0110

ex 0805 10 10

ex 0805 10 30

ex 0805 10 50

Orangen

1. Dezember bis 31. Mai

620 166

78.0120

ex 0805 20 10

Clementinen

1. November bis Ende Februar

88 174

78.0130

ex 0805 20 30

ex 0805 20 50

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

1. November bis Ende Februar

94 302

78.0155

ex 0805 50 10

Zitronen

1. Juni bis 31. Dezember

341 887

78.0160

1. Januar bis 31. Mai

13 010

78.0170

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

21. Juli bis 20. November

227 815

78.0175

ex 0808 10 20

ex 0808 10 50

ex 0808 10 90

Äpfel

1. Januar bis 31. August

730 999

78.0180

1. September bis 31. Dezember

32 266

78.0220

ex 0808 20 50

Birnen

1. Januar bis 30. April

274 921

78.0235

1. Juli bis 31. Dezember

28 009

78.0250

ex 0809 10 00

Aprikosen/Marillen

1. Juni bis 31. Juli

4 123

78.0265

ex 0809 20 95

Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln

21. Mai bis 10. August

32 863

78.0270

ex 0809 30

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

11. Juni bis 30. September

6 808

78.0280

ex 0809 40 05

Pflaumen

11. Juni bis 30. September

51 276“


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 2247/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Aufhebung von Verordnungen für den Rindfleischsektor sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3882/90 für den Schaf- und Ziegenfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 12 und Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (2), insbesondere auf die Artikel 15 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 (3), (EWG) Nr. 2173/79 (4), (EWG) Nr. 2326/79 (5), (EWG) Nr. 2539/84 (6), (EWG) Nr. 2824/85 (7), (EG) Nr. 2271/95 (8), (EG) Nr. 773/96 (9), (EG) Nr. 793/97 (10), (EG) Nr. 1495/97 (11), (EG) Nr. 23/2001 (12), (EG) Nr. 252/2002 (13) und (EG) Nr. 496/2003 (14) sind für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch nicht mehr relevant.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 3882/90 (15), die die Überwachung der Einfuhrpreise für Lammfleisch betrifft, ist überholt, da die Kommission keine Einfuhrabgaben für lebende Schafe und frisches, gekühltes oder gefrorenes Schaffleisch mehr festlegt. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Übermittelung der Einfuhrpreise durch die Mitgliedstaaten keinerlei Mehrwert mit sich bringt, dagegen mit einem erheblichen Arbeits- und Kostenaufwand für die an der Datenerhebung und -übermittlung beteiligten Verwaltungen verbunden ist. Die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, diese Preise mitzuteilen, sollte daher abgeschafft werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es daher erforderlich, die oben genannten Verordnungen aufzuheben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch und des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77, (EWG) Nr. 2173/79, (EWG) Nr. 2326/79, (EWG) Nr. 2539/84, (EWG) Nr. 2824/85, (EWG) Nr. 3882/90, (EG) Nr. 2271/95, (EG) Nr. 773/96, (EG) Nr. 793/97, (EG) Nr. 1495/97, (EG) Nr. 23/2001, (EG) Nr. 252/2002 und (EG) Nr. 496/2003 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(3)  ABl. L 251 vom 1.10.1977, S. 60. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39).

(4)  ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95.

(5)  ABl. L 266 vom 24.10.1979, S. 5.

(6)  ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95.

(7)  ABl. L 268 vom 10.10.1985, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 251/93 (ABl. L 28 vom 5.2.1993, S. 47).

(8)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 11).

(9)  ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1349/96 (ABl. L 174 vom 12.7.1996, S. 13).

(10)  ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 29.

(11)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 35.

(12)  ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2001 (ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 4).

(13)  ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 6.

(14)  ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 3.

(15)  ABl. L 367 vom 29.12.1990, S. 127. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 (ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 51).


28.12.2004   

DE XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 2248/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2005)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Mio. Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muss von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

(2)

Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des vorgenannten Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen muss die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den thailändischen Behörden erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist.

(3)

Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher muss für das Jahr 2005 ein Kontingent eröffnet werden.

(4)

Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die den Vorschriften entsprechen muss, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) erlassen wurden.

(5)

Aufgrund der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gemeinschaftszugeständnis eine Gesamtmenge für vier Jahre mit einer jährlichen Höchstmenge von 5 500 000 Tonnen vorsieht, sollten Maßnahmen beibehalten werden, die es ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen Erzeugnismengen zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen, die die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, bzw. die Mengen zu übertragen, um die die Eintragungen in den Einfuhrlizenzen von den niedrigeren tatsächlich eingeführten Mengen abweichen.

(6)

Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens ist eine strenge und systematische Kontrollregelung vorzusehen, bei der den Angaben in den thailändischen Ausfuhrbescheinigungen sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung dieser Ausfuhrbescheinigungen Rechnung getragen wird.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ERÖFFNUNG DES KONTINGENTS

Artikel 1

(1)   Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 5 500 000 Tonnen eröffnet.

Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 % des Zollwerts festgesetzt.

Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4008.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gilt die in dieser Verordnung festgelegte Regelung, sofern sie anhand von Einfuhrlizenzen eingeführt werden, die auf Vorlage einer vom Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand, für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erteilten Bescheinigung, nachstehend „Ausfuhrbescheinigung“ genannt, ausgestellt worden sind.

KAPITEL II

AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 2

(1)   Die Ausfuhrbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster im Anhang beigefügt ist.

Der genannte Vordruck hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weißem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist in englischer Sprache auszufüllen.

(3)   Das Original und die Kopien der Ausfuhrbescheinigung sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufüllen.

(4)   Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

Artikel 3

(1)   Die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Im Feld „shipped weight“ ist das Verschiffungsgewicht in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

(2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der befugten Person oder Personen trägt.

KAPITEL III

EINFUHRLIZENZEN

Artikel 4

Der den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 entsprechende Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

Das Original der Ausfuhrbescheinigung wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

Nur die auf der Ausfuhrbescheinigung unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

Artikel 5

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich fernschriftlich für jeden Einzelfall die Nummer(n) der thailändischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschussmenge und den Namen des Schiffs.

Die Kommission setzt sich mit den thailändischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschussmengen nicht länger unter den Bedingungen dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sondern erst, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden.

Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 10 erteilt.

Artikel 6

Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, um nicht mehr als 2 % überschreiten, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers abweichend von Artikel 5 Absatz 3 die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine vom Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen und dem gezahlten Zoll entspricht.

Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Mengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Lizenz unterliegt nicht der Verpflichtung, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 oder Artikel 8 dieser Verordnung zu leisten.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 10 sowie auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den thailändischen Behörden ausgestellt wurden.

Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der folgenden Hinweise:

Certificado complementario, artículo 6 del Reglamento (CE) no 2248/2004,

Licence pro dodatečné množství, čl. 6 nařízení (ES) č. 2248/2004,

Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2248/2004, artikel 6,

Zusätzliche Lizenz — Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2004,

Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 2248/2004 artikkel 6,

Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2248/2004,

Licence for additional quantity, Article 6 of Regulation (EC) No 2248/2004,

Certificat complémentaire, règlement (CE) no 2248/2004, article 6,

Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2248/2004 articolo 6,

Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 2248/2004 6. pants,

Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 2248/2004 6 straipsnio,

Kiegészítő engedély, 2248/2004/EK rendelet 6. cikk,

Aanvullend certificaat — artikel 6 van Verordening (EG) nr. 2248/2004,

Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 2248/2004 art. 6,

Certificado complementar, artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 2248/2004,

Dodatočné povolenie, článok 6 nariadenia (ES) č. 2248/2004,

Dovoljenje za dodatne količine, člen 6, Uredba (ES) št. 2248/2004,

Lisätodistus, asetus (EY) N:o 2248/2004 6 artikla,

Kompletterande licens, artikel 6 i förordning (EG) nr 2248/2004.

Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird. Sie verfällt insbesondere für die Mengen, für die die zusätzliche Einfuhrlizenz nicht gemäß Artikel 10, Unterabsatz 1, ausgestellt werden konnte.

Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde angerechnet und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

Artikel 7

Lizenzen gemäß dieser Verordnung können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden, und die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 EUR je Tonne.

Artikel 9

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe „Thailand“.

(2)   Die Lizenz enthält

a)

in Feld 24 einen der folgenden Hinweise:

Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 2248/2004],

Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 2248/2004),

Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (forordning (EF) nr. 2248/2004),

Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2248/2004),

Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 2248/2004),

Τελωνειακός δασμός κατ' ανώτατο όριο 6 % κατ' αξία [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2248/2004],

Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2248/2004),

Droits de douane limités a 6 % ad valorem [règlement (CE) no 2248/2004],

Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [regolamento (CE) n. 2248/2004],

Muitas nodokļi nepārsniedz 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 2248/2004),

Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 2248/2004),

Mérsékelt, 6 %-os értékvám (2248/2004/EK rendelet),

Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2248/2004),

Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 2248/2004),

Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 2248/2004],

Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem (Nariadenie (ES) č 2248/2004),

Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 2248/2004),

Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2248/2004),

Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (förordning (EG) nr 2248/2004);

b)

in Feld 20 folgende Angaben:

i)

den in der thailändischen Ausfuhrbescheinigung eingetragenen Schiffsnamen,

ii)

Nummer und Datum der thailändischen Ausfuhrbescheinigung.

(3)   Die Einfuhrlizenz kann als Beleg für die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Kopie des vom Einführer vorgelegten Konnossements hervorgeht, dass die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem in der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

(4)   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl Null eingetragen.

Artikel 10

Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

Auf Antrag des Einführers und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz innerhalb einer kürzeren Frist erteilt werden.

Sind die für die Erteilung der Einfuhrlizenz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

Artikel 11

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

Artikel 12

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Einfuhrlizenzantrag an jedem Arbeitstag fernschriftlich folgende Angaben:

a)

die Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, gegebenenfalls mit dem Vermerk „zusätzliche Einfuhrlizenz“,

b)

den Namen des Antragstellers der Einfuhrlizenz,

c)

die Nummer der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung, die im oberen Feld der Bescheinigung vermerkt ist,

d)

das Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung,

e)

die Gesamtmenge, für die die Ausfuhrbescheinigung erteilt wurde,

f)

den Namen des Ausführers auf der Ausfuhrbescheinigung.

(2)   Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich spätestens zum Ende des ersten Halbjahres 2006 die vollständige Liste der auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen aufgeführten, nicht angerechneten Mengen und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).


ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — PIELIKUMS — PRIEDAS — MELLÉKLET — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK — ANEXO — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

Image


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2249/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 mit Übergangsmaßnahmen für Erzeugerorganisationen für frisches Obst und Gemüse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 der Kommission (1) sieht die Möglichkeit von operationellen Übergangsprogrammen für die Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei vor.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe (2) werden die operationellen Programme in Jahrestranchen durchgeführt, die jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember laufen. Die Durchführung der operationellen Programme kann jedoch erst beginnen, nachdem die zuständigen nationalen Behörden diese genehmigt haben. Infolgedessen sollten die operationellen Übergangsprogramme eine Laufzeit von einigen Monaten im Jahr 2004 und einem vollen Zwölfmonatszeitraum im Jahr 2005 haben können. Es sind daher Bestimmungen zur Berechnung des Referenzzeitraums und der für die operationellen Übergangsprogramme fälligen Beihilfe vorzusehen.

(3)

Es ist klarzustellen, dass die Beihilfe für den Teil des operationellen Übergangsprogramms fällig ist, der im Jahr 2004 durchgeführt wird, jedoch nur für die tatsächliche Dauer, die anteilsmäßig vom Tag der Genehmigung an berechnet wird.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 686/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 686/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 laufen die operationellen Programme im Jahr 2004 vom Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden bis zum 31. Dezember 2004.“

2.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird für die Beantragung der Beihilfe für das Jahr 2004 der Wert der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung mit der Anzahl der Tage vom Tag der Genehmigung des operationellen Programms bis zum 31. Dezember 2004 (beide Tage mitgerechnet) multipliziert und durch 366 dividiert.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 10.

(2)  ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1813/2004 (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 5).


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mitteilungen an die Kommission

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nachstehenden Verordnungen legen die Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der Fristen für die Angebotseinreichung bei den zuständigen Behörden und die Mitteilungen fest, die die Mitgliedstaaten an die Kommission richten:

Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2),

Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3),

Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (4),

Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (5),

Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver (6),

Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (7),

Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (8) und

Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (9).

(2)

Damit eine reibungslose Anwendung der Ausschreibungsregelungen gewährleistet werden kann, damit insbesondere zur Prüfung der jeweiligen Angebote durch die zuständigen Behörden und die Kommissionsdienststellen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sollten die Fristen vorverlegt werden, die den Beteiligten für die Einreichung ihrer Angebote und den zuständigen Behörden für ihre diesbezüglichen Mitteilungen an die Kommission gesetzt sind.

(3)

Um bestmöglich zu verhindern, dass Angebote gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004, aber aus spekulativen Gründen eingereicht werden, sollte eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (10), nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden.

(4)

Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

2.

Der nachstehende Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   An dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.“

Artikel 2

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“.

2.

Der nachstehende Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   An dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist für den Fall, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.“

Artikel 3

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„(3)   Lizenzanträge, die im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (11) für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (12) genannten Erzeugnisse am Mittwoch und Donnerstag nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission (13) und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission (14) gestellt werden, gelten als am ersten Arbeitstag nach dem genannten Donnerstag gestellt.“.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 16 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

2.

In Artikel 17b erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   An dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.“

3.

In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

4.

In Artikel 24a erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   An dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.“

Artikel 5

Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 27 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

2.

In Artikel 30 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.“

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 14 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

2.

In Artikel 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag die angebotenen Mengen und Preise mit.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit.“

3.

In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

4.

In Artikel 24a Absatz 1 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:

„Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.“

Artikel 7

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums alle gültigen Angebote in der im Anhang genannten Form, ohne die Bieter beim Namen zu nennen.“

Artikel 8

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am ersten und dritten Dienstag des Monats, ausgenommen den ersten Dienstag im August und den dritten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am zweiten und vierten Dienstag des Monats, ausgenommen dem zweiten Dienstag im August und den vierten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

Artikel 9

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am ersten und dritten Dienstag des Monats, ausgenommen den ersten Dienstag im August und den dritten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am folgenden Arbeitstag.

Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am zweiten und vierten Dienstag des Monats, ausgenommen den zweiten Dienstag im August und den vierten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004.

(4)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2004 (ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 4).

(5)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2004 (ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 11).

(6)  ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1838/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 3).

(7)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.

(8)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(9)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(10)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 16).

(11)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(12)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(13)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(14)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 2251/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 28. Dezember 2004 geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 2142/2004 der Kommission (3).

(2)

Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 2142/2004 festgesetzten Zölle anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2142/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 55. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2215/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 61).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 28. Dezember 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

9,66

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

47,57

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,37

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,37

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

47,57


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 15.12.2004—23.12.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

109,43 (3)

59,79

147,01

137,01

117,01

78,13

Golf-Prämie (EUR/t)

11,13

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

23,12

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 31,79 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 46,26 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. November 2004

über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der ergänzenden Gemeinsamen Absichtserklärung

(2004/903/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit der Republik San Marino, das sicherstellen soll, dass die Republik San Marino Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind.

(2)

Der Text des Abkommens entspricht den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Republik San Marino.

(3)

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 12. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und die Bestätigung der Genehmigung der Gemeinsamen Absichtserklärung durch den Rat zu erhalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, angenommen wird, wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die ergänzende Gemeinsame Absichtserklärung und die Schreiben der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und dem letzten Absatz der Gemeinsamen Erklärung auszutauschen sind, im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

und

DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt,

im Folgenden als „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“ genannt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

(1)   Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und San Marino ist die Festigung und Ausweitung der bestehenden engen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien durch die Festlegung von Maßnahmen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Zinsbesteuerung natürlicher Personen, die wirtschaftlicher Eigentümer der Zinserträge sind und ihren steuerlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

(2)   San Marino trifft die erforderlichen Maßnahmen und führt insbesondere die erforderlichen Verfahren und Sanktionen ein, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen in seinem Gebiet wahrgenommen werden, und zwar unabhängig davon, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Artikel 2

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie

a)

als Zahlstelle im Sinne von Artikel 4 handelt oder

b)

im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt, oder

c)

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, die der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität gemäß Artikel 3 der Zahlstelle mitteilt.

(2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und ist auf diese natürliche Person weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) anwendbar, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.

Artikel 3

Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers

Um Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den Rechtsvorschriften der Republik San Marino zur Bekämpfung von Wucher und Geldwäsche den Familiennamen, den Vornamen und Angaben zu Anschrift und Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt werden, wird für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaat oder San Marino ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Pass oder einen anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.

Artikel 4

Definition der Zahlstelle

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in San Marino Banken nach dem sanmarinesischen Bankengesetz sowie in San Marino ansässige oder niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, d. h. natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder absichern.

Artikel 5

Definition der zuständigen Behörde

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Stellen als „zuständige Behörden der Vertragsparteien“.

(2)   Die zuständigen Behörden von Staaten, die nicht Vertragspartei sind, sind diejenigen Behörden solcher Staaten, die für Zwecke bilateraler oder multilateraler Steuerabkommen zuständig sind oder, in Ermangelung einer solchen, diejenigen, die für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig sind.

Artikel 6

Definition der Zinszahlung

(1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:

a)

auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;

b)

bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne des Buchstaben a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c)

direkte oder über eine Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von

i)

in dem Gebiet gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb des Gebiets gemäß Artikel 19 errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbaren oder gleichwertigen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

d)

Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den in Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:

i)

in den Gebieten gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

ii)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die Zahlstelle hiervon unterrichten,

iii)

außerhalb der Gebiete gemäß Artikel 19 errichtete Organismen für gemeinsame Anlagen oder vergleichbare oder gleichwertige Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren;

San Marino braucht jedoch die in Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.

(3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition des genannten Absatzes angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gelten die Erlöse aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.

(4)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) kann San Marino von den in seinem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.

(5)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) kann San Marino von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Buchstaben ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) angelegt haben.

Macht San Marino von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist dies für beide Vertragsparteien bindend, sobald dies der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurde.

(6)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt nach dem 31. Dezember 2010 25 %.

(7)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

Artikel 7

Quellensteuer

(1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat ansässig, so erhebt San Marino während der ersten drei Jahre der Anwendung dieses Abkommens eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %.

(2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein:

a)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;

b)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom Empfänger zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung;

c)

im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge;

d)

wenn San Marino von der Wahlmöglichkeit des Artikels 6 Absatz 4 Gebrauch macht: auf den Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Datum er sie erworben hat.

(4)   Andere Steuern als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer auf dieselbe Zinszahlung, insbesondere die von San Marino erhobenen Quellensteuern auf aus San Marino stammende Zinszahlungen, werden mit dem Betrag der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer verrechnet.

(5)   Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine Zahlstelle in San Marino hindert den Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers nicht, den Ertrag nach seinen nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, Zinserträge, die von einer Zahlstelle in San Marino ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaats vereinnahmte Zinsen.

Artikel 8

Aufteilung der Einnahmen

(1)   San Marino behält 25 % seiner Einnahmen aus der in Artikel 7 genannten Quellensteuer und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen seinen Wohnsitz hat.

(2)   Diese Weiterleitungen erfolgen in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino.

(3)   San Marino trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9

Freiwillige Offenlegung

(1)   San Marino sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 2 gestattet, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in San Marino ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinsen, die diese Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben:

a)

Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers und, sofern bekannt, die ihm von dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, erteilte Steuer-Identifikationsnummer;

b)

Name und Anschrift der Zahlstelle;

c)

Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen;

d)

die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung.

(3)   Die zuständige Behörde von San Marino übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz hat. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in San Marino.

Artikel 10

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird.

(2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen in San Marino mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes diesem eine Steuergutschrift in Höhe der nach nationalem Recht einbehaltenen Steuer. Übersteigt der Betrag der einbehaltenen Steuer den Betrag der Steuer, die nach nationalem Recht auf den Gesamtbetrag der Quellensteuer gemäß Artikel 7 unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem wirtschaftlichen Eigentümer den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.

(3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftliche Eigentümers gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben.

(4)   Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen.

Artikel 11

Übergangsmaßnahmen für umlauffähige Schuldtitel

(1)   Vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.

Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gelten jedoch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und

bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 in San Marino ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Sobald kein Mitgliedstaat mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gilt der vorliegende Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:

die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten, und

bei denen die Zahlstelle des Emittenten in San Marino ansässig ist und

bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt.

Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(2)   Dieser Artikel hindert San Marino und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus umlauffähigen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 weiterhin nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu besteuern.

Artikel 12

Andere Quellensteuern — Beziehung zu anderen Abkommen

(1)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen andere Arten der Quellensteuer als die in diesem Abkommen vorgesehene Steuer zu erheben.

(2)   Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten stehen der in diesem Abkommen vorgesehenen Quellensteuer nicht entgegen.

Artikel 13

Austausch von Auskünften auf Ersuchen

(1)   Die zuständigen Behörden von San Marino und der einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates und eine nennenswerte Schädigung der Besteuerungsinteressen des ersuchenden Staates bewirken. Auf ein begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat Auskünfte in Bezug auf Handlungen, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren untersucht, bzw. untersuchen kann.

(2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen.

(3)   Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder einen ähnlichen Delikt darstellt. Der begründete Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, muss sich stützen auf:

a)

beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen, Informationen über Bankkonti;

b)

Aussagen des Steuerpflichtigen;

c)

Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen;

d)

Indizienbeweise.

(4)   Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zusammen mit einem Auskunftsersuchen gemäß diesem Abkommen die nachstehend aufgeführten Details als Nachweis für die voraussichtliche Relevanz der angeforderten Auskünfte Folgendes:

a)

Identität der Person, die Gegenstand der Überprüfung oder Nachforschung ist;

b)

Bezeichnung der gewünschten Auskünfte einschließlich Angabe ihrer Art sowie der Form, in der der ersuchende Staat die gewünschten Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

c)

steuerlicher Zweck, für den die Auskünfte benötigt werden;

d)

Grund für die Annahme, dass die gewünschten Informationen im ersuchten Staat vorhanden sind oder dass eine Person in seinem Gebiet über diese Informationen verfügt;

e)

soweit bekannt, Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt;

f)

Erklärung, dass das Ersuchen mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken des ersuchenden Staates vereinbar ist und dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates diese gewünschten Informationen, wenn sie sich im Gebiet des ersuchenden Staates befänden, im Einklang mit den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder im Wege der normalen Verwaltungsverfahren einholen könnte, und dass das Ersuchen mit diesem Abkommen vereinbar ist;

g)

Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden.

(5)   Die zuständige Behörde des ersuchten Staates übermittelt dem ersuchenden Staat die gewünschten Auskünfte so rasch wie möglich.

(6)   San Marino nimmt mit jedem Mitgliedstaat bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß den Veranlagungsverfahren in diesen Staaten als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Sämtliche von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Abkommens erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln und können nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsorganen) im Gebiet der Vertragspartei offen gelegt werden, die in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern für Festsetzung und Erhebung, Vollzug und Verfolgung oder für Entscheidung von Rechtsbehelfen zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen. Die Informationen dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei einer anderen Person, Einrichtung oder Behörde oder einem anderen Staat offen gelegt werden.

Artikel 15

Konsultation und Überprüfung

(1)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde von San Marino und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden gemäß Anhang I Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden gemäß Anhang I kann die Kommission an diesen Konsultationen teilnehmen.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern und um internationale Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.

(3)   Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(4)   Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung des Abkommens gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob das Abkommen geändert werden muss, um internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

(5)   Für die Zwecke der Konsultationen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterrichten sich die Vertragsparteien über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat.

Artikel 16

Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.

(2)   Nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird San Marino dieses Abkommen umsetzen und ab dem 1. Juli 2005 anwenden und dies der Gemeinschaft notifizieren.

(3)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(4)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.

Artikel 17

Anwendung und Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, die Schweizer Konföderation, Liechtenstein und Monaco Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind.

(2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannte Anforderung in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt ist. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderung nicht erfüllt ist, so legen sie für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.

(3)   Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.

(4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragspartei aussetzen, sollte einer der in Absatz 1 genannten Drittstaaten oder eines der Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in Absatz 1 genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens zwei Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.

Artikel 18

Ansprüche und Schlussabrechnung

(1)   Im Falle einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 10 unberührt.

(2)   In diesem Fall erstellt San Marino bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet von San Marino andererseits.

Artikel 20

Anhänge

(1)   Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.

(2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch San Marino bezüglich der Behörde nach Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden.

Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann durch gegenseitige Verständigung geändert werden.

Artikel 21

Sprachen

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.

NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.

ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.

IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.

TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.

TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.

FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.

B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.

W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.

NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.

V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.

TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.

Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den syvende december to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.

Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.

Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.

V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.

V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Per la Repubblica di San Marino

Image

ANHANG I

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN

Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“

a)

in der Republik San Marino: Il Segretario di Stato per le Finanze e il Bilancio oder ein Beauftragter

b)

im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter,

c)

in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter,

d)

im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter,

e)

in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter,

f)

in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter,

g)

in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter,

h)

im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter,

i)

in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter,

j)

in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter,

k)

in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter,

l)

in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter,

m)

in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter,

n)

in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter,

o)

im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 13 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d’Etat luxembourgeois,

p)

in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter,

q)

in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter,

r)

im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter,

s)

in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter,

t)

in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter,

u)

in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter,

v)

in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter,

w)

in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter,

x)

in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter,

y)

im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter,

z)

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, die das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union der Republik San Marino notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet.

ANHANG II

LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN

Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:

 

EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:

 

Belgien

Vlaams Gewest (Flämische Region)

Région wallonne (Wallonische Region)

Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel-Hauptstadt)

Communauté française (Französische Gemeinschaft)

Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft)

Deutschsprachige Gemeinschaft

 

Spanien

Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien)

Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien)

Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura)

Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha)

Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León)

Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra)

Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen)

Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien)

Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia)

Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón)

Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln)

Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia)

Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid)

Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland)

Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa)

Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya)

Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava)

Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid)

Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona)

Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria)

Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa)

Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut)

Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut)

Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)

 

Griechenland

Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt)

Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz)

ημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)

 

Frankreich

La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES)

L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung)

Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz)

Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen)

Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris)

Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen)

Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)

 

Italien

Regionen

Provinzen

Städte und Gemeinden

Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)

 

Lettland

Pašvaldības (Kommunalverwaltungen)

 

Polen

gminy (Gemeinden)

powiaty (Bezirke)

województwa (Woiwodschaften)

związki gmin (Gemeindeverbände)

związki powiatów (Bezirksverbände)

związki województw (Woiwodschaftsverbände)

miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau)

Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

 

Portugal

Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira)

Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren)

Städte und Gemeinden

 

Slowakei

mestá a obce (Gemeinden)

Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft)

Štátny fond cestného hospodárstva (Staatlicher Straßenfonds)

Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke)

Vodohospodárska výstavba (Wasserwirtschaftsgesellschaft)

 

INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Europäische Investitionsbank

Asiatische Entwicklungsbank

Afrikanische Entwicklungsbank

Weltbank/IBRD/IWF

Internationale Finanzkorporation

Interamerikanische Entwicklungsbank

Sozialentwicklungsfonds des Europarats

Euratom

Europäische Gemeinschaft

Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft)

Eurofima

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Nordische Investitionsbank

Karibische Entwicklungsbank

Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.

 

EINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN:

 

Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

1.

Die Einrichtung ist nach nationalen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung.

2.

Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird.

3.

Eine solche öffentliche Einrichtung vergibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel.

4.

Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet.


GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG

zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Republik San Marino

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

UND

DIE REPUBLIK SAN MARINO, im Folgenden „San Marino“ genannt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft, das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Republik San Marino folgende Gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt.

1.

Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung erklären, dass sie das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie gleichwertig sind, als ausgewogene und akzeptable Regelung ansehen, die die legitimen Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Regelungen in gutem Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen. Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich der Artikel 4 und 6 des Abkommens, festgestellt, so nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt. Die Unterzeichner dieser Gemeinsamen Absichtserklärung stellen fast, dass die Definition des Steuerbetrugs für Zwecke des Artikels 13 des Abkommens sich einzig auf die Notwendigkeit der Besteuerung von Zinseinkünften im Rahmen des Abkommens bezieht und in keiner Weise die Entwicklungen und/oder Entscheidungen im Hinblick auf Steuerbetrug unter anderen Bedingungen und in anderen Gremien präjudiziert.

2.

Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.

3.

Unter Berücksichtigung des Wunsches von San Marino nach einer stärkeren Integration in das europäische wirtschaftliche Umfeld und dem deshalb eine volle Teilnahme am europäischen Banken- und Finanzsystem als angebracht und wünschenswert erscheint, werden die Gemeinschaft und San Marino umgehend in Beratungen eintreten, um die Voraussetzungen für eine gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Systeme der Vertragspartien für Finanzdienstleistungen, einschließlich Versicherungen, zu identifizieren. In diesem Kontext verpflichtet sich San Marino, das Funktionieren in den besagten Bereichen des Binnenmarktes zu gewährleisten, den entsprechenden, gegenwärtigen und zukünftigen, gemeinschaftlichen Besitzstand, einschließlich der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen und der Aufsicht über die Wirtschafsbeteiligten San Marinos, zu übernehmen und anzuwenden. Jedes Abkommen in diesem Bereich kann auch vorsehen, dass San Marino sich verpflichtet, die weiteren einschlägigen Gemeinschaftsregelungen, die gegenwärtigen oder die zukünftig noch einzuführenden, wie zum Beispiel im Wettbewerbs- oder Steuerbereich, zu übernehmen.

4.

In diesem Zusammenhang der Vertiefung der Beziehungen würden der Abschluss von Steuerabkommen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt) und die Festlegung San Marinos in diesem Rahmen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit den Standards der OECD zu gewährleisten, die ökonomische und steuerliche Zusammenarbeit verbessern. In Anerkennung der Bemühungen seitens San Marino könnten zwischen San Marino und den Mitgliedstaaten bilaterale Verhandlungen, die auf den Abschluss bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen abzielen, aufgenommen werden.

5.

Die Gemeinschaft und San Marino nehmen weiterhin Verhandlungen auf, um

die Möglichkeiten einer Vereinfachung der in ihrem Interimsabkommen über Zusammenarbeit und eine Zollunion vorgesehenen Verfahren zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist San Marino bereit, elektronische Verfahren analog zum Intrastat-System einzuführen;

die bestehenden Zugangsmöglichkeiten für Staatsangehörige und Unternehmen von San Marino zu den Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft besser zu nutzen.

Brüssel, den 7. Dezember 2004. In zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.

Pour le Royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

Für das Königreich Belgien

Image

Za Českou republiku

Image

På Kongeriget Danmarks vegne

Image

Für die Bundesrepublik Deutschland

Image

Eesti Vabariigi nimel

Image

Για την Ελληνική Δημοκρατία

Image

Por el Reino de España

Image

Pour la République française

Image

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

Image

Per la Repubblica italiana

Image

Για την Κυπριακή Δημοκρατία,

Image

Latvijas Republikas vārdā

Image

Lietuvos Respublikos vardu

Image

Pour le Grand-Duché de Luxembourg

Image

A Magyar Köztársaság részéről

Image

Għar-Republikka ta' Malta

Image

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

Image

Für die Republik Österreich

Image

W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej

Image

Pela República Portuguesa

Image

Za Republiko Slovenijo

Image

Za Slovenskú republiku

Image

Suomen tasavallan puolesta

För Republiken Finland

Image

För Konungariket Sverige

Image

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Image

Per la Repubblica di San Marino

Image


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/52


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. Dezember 2004

über die Errichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2005—2010

(2004/904/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 2, Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz ersuchen.

(2)

Die Umsetzung dieser Politik sollte sich auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützen und setzt die Existenz von Mechanismen voraus, die eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern sollen. Zu diesem Zweck wurde mit der Entscheidung 2000/596/EG (3) ein Europäischer Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2000—2004 errichtet.

(3)

Es muss nun ein Europäischer Flüchtlingsfonds (im Folgenden „Fonds“ genannt) für den Zeitraum 2005—2010 errichtet werden, um eine fortdauernde Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Licht der jüngst angenommenen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Asylbereich und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Umsetzung der ersten Phase des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 zu gewährleisten.

(4)

Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten, Flüchtlingen und vertriebenen Personen geeignete Aufnahmebedingungen einschließlich gerechter und wirksamer Asylverfahren zu gewähren, müssen unterstützt werden, damit die Rechte der Personen gewahrt werden, die internationalen Schutzes bedürfen.

(5)

Die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft des Landes, in dem sie sich niedergelassen haben, gehört zu den Zielen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung. Diese Personen müssen in die Lage versetzt werden, dass sie an den Werten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union teilhaben können. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration der Flüchtlinge insofern zu unterstützen, als sie zur Verwirklichung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen, dessen Erhaltung und Stärkung zu den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) des Vertrags genannten grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören.

(6)

Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten wie der betroffenen Personen, dass die Flüchtlinge und die vertriebenen Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erhalten haben, in die Lage versetzt werden, nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte für ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit selbst aufzukommen.

(7)

Die durch die Strukturfonds unterstützten Maßnahmen sowie die anderen Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung reichen allein für diese Integration nicht aus; daher ist es zweckmäßig, spezifische Maßnahmen zu fördern, um Flüchtlingen und vertriebenen Personen die volle Nutzung der bestehenden Programme zu ermöglichen.

(8)

Konkrete Hilfe ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu schaffen oder zu verbessern, damit Flüchtlinge und vertriebene Personen, die dies wünschen, in voller Kenntnis der Sachlage beschließen können, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

(9)

Maßnahmen, an denen Einrichtungen aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, und im Gemeinschaftsinteresse liegende Maßnahmen in diesem Bereich sollten Unterstützung aus dem Fonds erhalten können, und der Austausch zwischen den Mitgliedstaaten sollte gefördert werden, um die wirksamsten Praktiken zu ermitteln und besser bekannt zu machen.

(10)

Es sollte eine Finanzreserve für Sofortmaßnahmen gebildet werden, um im Fall eines Massenzustroms von Flüchtlingen im Einklang mit der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (4) vorübergehenden Schutz zu gewähren.

(11)

Um die finanzielle Solidarität wirksam und angemessen umzusetzen und um der Erfahrung bei der Anwendung des Fonds in den Jahren 2000 bis 2004 Rechnung zu tragen, sollten die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Anwendung und Verwaltung des Fonds abgegrenzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die hierfür geeigneten nationalen Behörden benennen, deren Aufgaben festzulegen sind.

(12)

Die durch den Fonds gewährte Unterstützung wird wirksamer und zielgerichteter sein, wenn die Kofinanzierung förderungsfähiger Maßnahmen auf zwei Mehrjahresprogrammen sowie auf einem Jahresarbeitsprogramm beruht, die jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Lage und der festgestellten Bedürfnisse erstellt.

(13)

Es entspricht einer gerechten Aufteilung, die zur Verfügung stehenden Mittel im Verhältnis zu der Belastung zu verteilen, die jedem Mitgliedstaat infolge seiner Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und Vertriebenen, einschließlich Flüchtlingen, die internationalen Schutz im Rahmen nationaler Programme genießen, entsteht.

(14)

Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden.

(15)

Eine der Garantien für die Wirksamkeit der durch den Fonds unterstützten Maßnahmen ist eine effiziente Begleitung. Es ist daher erforderlich, die Bedingungen festzulegen, nach denen diese Begleitung erfolgt.

(16)

Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Bereich der Finanzkontrolle ist es angezeigt, eine diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einzurichten.

(17)

Die Mitgliedstaaten sollten hinreichende Garantien in Bezug auf die Modalitäten und die Qualität der Durchführung bieten. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfolgung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten und Verstößen sowie die Zuständigkeit der Kommission für den Fall, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten nicht erfüllen, sind festzulegen.

(18)

Effizienz und Wirkung der Maßnahmen des Fonds hängen auch von ihrer Bewertung ab. Es empfiehlt sich, die diesbezüglichen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Verfahren, mit denen die Zuverlässigkeit der Bewertung gewährleistet werden soll, eindeutig festzulegen.

(19)

Es empfiehlt sich, die Maßnahmen im Hinblick auf eine Halbzeitüberprüfung und die Beurteilung ihrer Wirkung zu bewerten und diese Bewertung in die Begleitung der Maßnahmen einzubeziehen.

(20)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich ein Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Anstrengungen bei der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(22)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

(23)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZIELE UND AUFGABEN

Artikel 1

Errichtung und Zielsetzung

(1)   Durch diese Entscheidung wird der Europäische Flüchtlingsfonds, nachstehend „Fonds“ genannt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 errichtet.

(2)   Zweck des Fonds ist es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den sich daraus ergebenden Folgelasten durch Kofinanzierung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern; dabei sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

Artikel 2

Finanzbestimmungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Fonds beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 auf 114 Mio. EUR.

(2)   Die jährlichen Mittel für den Fonds werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3

Zielgruppen der Maßnahmen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gehören zu den Zielgruppen die nachstehenden Kategorien von Personen:

1.

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die den in der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und dem dazugehörigen Protokoll von 1967 definierten Status haben und in dieser Eigenschaft in einem der Mitgliedstaaten aufenthaltsberechtigt sind;

2.

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, denen eine Form von subsidiärem Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, sowie über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (6) gewährt wurde;

3.

alle Staatsangehörigen eines Drittlands oder Staatenlose, die eine Form von Schutz gemäß den Nummern 1 und 2 beantragt haben;

4.

alle Staatsangehörigen von Drittländern oder Staatenlose, denen vorübergehender Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG gewährt wird.

Artikel 4

Maßnahmen

(1)   Der Fonds unterstützt Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in einem oder mehreren der nachstehenden Bereiche:

a)

Aufnahmebedingungen und Asylverfahren;

b)

Integration von Personen im Sinne des Artikels 3, deren Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat dauerhaft und beständig ist;

c)

freiwillige Rückkehr der Personen im Sinne des Artikels 3, soweit diese Personen nicht eine neue Staatsangehörigkeit erworben oder das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen haben.

(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 zielen insbesondere darauf ab, die Umsetzung der Bestimmungen des geltenden und künftigen Gemeinschaftsrechts im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems voranzubringen.

(3)   Die Maßnahmen berücksichtigen die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, schwangeren Frauen, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 5

Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren

Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich Aufnahmebedingungen und Asylverfahren und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)

Infrastrukturen oder Dienste für die Unterbringung;

b)

Bereitstellung von materieller Hilfe, ärztlicher Versorgung oder psychologischem Beistand;

c)

sozialer Beistand, Bereitstellung von Informationen oder Unterstützung bei den Verwaltungsformalitäten;

d)

Rechtsbeistand und sprachliche Unterstützung;

e)

Bildung, Sprachunterricht und andere Initiativen, die mit dem Status der Person vereinbar sind;

f)

unterstützende Dienstleistungen wie Übersetzungen und Ausbildung, um die Aufnahmebedingungen sowie die Effizienz und Qualität der Asylverfahren zu verbessern;

g)

Information der ortsansässigen Bevölkerung, die mit den Personen, die im Aufnahmeland aufgenommenen werden, in Kontakt kommt.

Artikel 6

Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich Integration

Eine Unterstützung aus dem Fond kann für Maßnahmen zur Integration der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Personen und ihrer Familienangehörigen in die Gesellschaft des Mitgliedstaats und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)

Beratung und Unterstützung in Bereichen wie Wohnung, Unterhaltsmittel, Integration in den Arbeitsmarkt, medizinische, psychologische und soziale Betreuung;

b)

Maßnahmen, die den Begünstigten ermöglichen, sich in soziokultureller Hinsicht an die Gesellschaft des Mitgliedstaats anzupassen und die Werte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mitzutragen;

c)

Maßnahmen zur Förderung der dauerhaften und nachhaltigen Teilnahme der Begünstigten am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;

d)

Maßnahmen, die auf die allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung von Berufsbefähigungsnachweisen und Diplomen abstellen;

e)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstverantwortung dieser Personen zu fördern und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst zu sorgen;

f)

Maßnahmen, die sinnvolle Kontakte und einen konstruktiven Dialog zwischen diesen Personen und der Gesellschaft des Aufnahmelandes fördern, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung wichtiger Partner wie Öffentlichkeit, lokale Behörden, Flüchtlingsverbände, Freiwilligengruppen, Sozialpartner und Zivilgesellschaft im Allgemeinen;

g)

Maßnahmen, mit denen diese Person bei dem Erwerb von Kenntnissen, einschließlich der Sprachausbildung, unterstützt werden;

h)

Maßnahmen zur Förderung der Gleichheit sowohl des Zugangs dieser Personen zu öffentlichen Einrichtungen als auch der Ergebnisse des Umgangs dieser Personen mit öffentlichen Einrichtungen.

Artikel 7

Förderfähige einzelstaatliche Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr

Eine Unterstützung aus dem Fonds kann für Maßnahmen im Bereich freiwillige Rückkehr und insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a)

Information und Beratung im Zusammenhang mit Initiativen oder Programmen für die freiwillige Rückkehr;

b)

Information über die Lage in den Herkunftsländern bzw. -gebieten oder über den früheren gewöhnlichen Aufenthalt;

c)

allgemeine oder berufliche Bildung und Hilfe für die Wiedereingliederung;

d)

Maßnahmen von aus den Herkunftsländern stammenden und in der Europäischen Union ansässigen Gemeinschaften zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr der unter diese Entscheidung fallenden Personen;

e)

Maßnahmen zur Erleichterung der Organisation und der Durchführung nationaler Rückkehrförderungsprogramme.

Artikel 8

Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Zusätzlich zu den Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 können auf Initiative der Kommission bis zu 7 % der verfügbaren Fondsmittel für asylpolitische sowie auf Flüchtlinge und vertriebene Personen anwendbare Maßnahmen nach Absatz 2 verwendet werden, sofern diese Maßnahmen transnationaler Natur sind oder im Interesse der gesamten Gemeinschaft liegen.

(2)   Die förderfähigen Gemeinschaftsmaßnahmen betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

a)

Förderung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und der Anwendung bewährter Verfahren;

b)

Unterstützung bei der Einrichtung grenzüberschreitender Kooperationsnetze und Pilotprojekte auf der Grundlage von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen Einrichtungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten, die zur Stimulierung der Innovation, zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken und zur Verbesserung der Qualität der Asylpolitik gebildet werden;

c)

Unterstützung grenzüberschreitender Kampagnen zur Sensibilisierung für die europäische Asylpolitik und für die Lage und die Umstände der in Artikel 3 genannten Personen;

d)

Unterstützung der Verbreitung und des Austauschs von Informationen, einschließlich des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologie, über die bewährten Praktiken und alle anderen Aspekte des Fonds.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm mit den für die jeweiligen Maßnahmen festgelegten Prioritäten wird nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 9

Sofortmaßnahmen

(1)   Im Fall des Einsatzes von Mechanismen für einen vorübergehenden Schutz im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG finanziert der Fonds außerhalb und zusätzlich zu den in Artikel 4 genannten Maßnahmen auch Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten.

(2)   Die förderfähigen Sofortmaßnahmen umfassen folgende Maßnahmenkategorien:

a)

Aufnahme und Unterbringung;

b)

Bereitstellung von Unterhaltsmitteln, einschließlich Verpflegung und Bekleidung;

c)

medizinischen, psychologischen oder anderen Beistand;

d)

durch die Aufnahme der betreffenden Personen und die Durchführung von Sofortmaßnahmen anfallende Personal- und Verwaltungskosten;

e)

Kosten für Logistik und Beförderung.

KAPITEL II

DURCHFÜHRUNGS- UND VERWALTUNGSMODALITÄTEN

Artikel 10

Durchführung

Die Kommission trägt die Verantwortung für die Durchführung dieser Entscheidung und erlässt die für ihre Anwendung erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12

Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission

a)

verabschiedet nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für die Prioritäten der Mehrjahresprogramme nach Artikel 15 und teilt den Mitgliedstaaten die vorläufigen Mittelzuweisungen an den Fonds mit;

b)

trägt im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dafür Sorge, dass in den Mitgliedstaaten geeignete und gut funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, damit eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist. Dazu überprüft sie vorab anhand von Unterlagen und vor Ort die von den zuständigen Behörden eingerichteten Durchführungsverfahren, Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Verfahren für die Auftragsvergabe und die Gewährung von Finanzhilfen. Bei bedeutenden Änderungen der Verfahren oder Systeme nimmt die Kommission die erforderlichen Überprüfungen vor;

c)

führt die Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 8 durch.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

tragen die Verantwortung für die Durchführung der durch den Fonds unterstützten einzelstaatlichen Maßnahmen;

b)

treffen die für ein effizientes Funktionieren des Fonds auf nationaler Ebene erforderlichen Vorkehrungen und beziehen dabei alle an der Asylpolitik Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein;

c)

benennen eine zuständige Behörde, die die durch den Fonds unterstützten einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet;

d)

sind in erster Linie für die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig und sorgen dafür, dass Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorhanden sind, die eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten. Sie übermitteln der Kommission eine Beschreibung dieser Systeme;

e)

bestätigen die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärungen und tragen dafür Sorge, dass die Angaben in diesen Erklärungen Rechnungsführungssystemen entnommen sind, die sich auf überprüfbare Unterlagen stützen;

f)

arbeiten bei der Erhebung der für die Durchführung von Artikel 17 erforderlichen statistischen Daten mit der Kommission zusammen.

(3)   Die Kommission sorgt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für

a)

die Verbreitung der Ergebnisse der in der Phase 2000—2004 des Fonds durchgeführten Maßnahmen und der für die Phase 2005—2010 geplanten Maßnahmen;

b)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine adäquate Begleitung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen;

c)

die Kohärenz der Maßnahmen und die Komplementarität zu anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 13

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die der einzige Ansprechpartner der Kommission ist. Die Behörde ist ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats oder eine innerstaatliche öffentliche Einrichtung. Die zuständige Behörde kann einige oder alle ihrer Durchführungsaufgaben einer anderen öffentlichen Verwaltung oder einer privatrechtlichen, dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegenden Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, übertragen. Benennt der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde als sich selbst, so legt er alle Einzelheiten seiner Beziehungen zu dieser Behörde sowie die Einzelheiten der Beziehungen dieser Behörde zur Kommission fest.

(2)   Die als zuständige Behörde benannte Einrichtung oder jede beauftragte Behörde erfüllt folgende Mindestbedingungen. Sie

a)

ist eine juristische Person, es sei denn, sie ist ein funktionelles Organ des Mitgliedstaats;

b)

besitzt die finanziellen und verwaltungstechnischen Kapazitäten, die für das von ihr zu verwaltende Volumen an Gemeinschaftsmitteln angemessen sind und eine ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben gemäß den Vorschriften für die Verwaltung von Mitteln der Gemeinschaft ermöglichen.

(3)   Die zuständigen Behörden haben unter anderem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Konsultation geeigneter Partner zur Festlegung des Mehrjahresprogramms;

b)

Organisation und Bekanntmachung der Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

c)

Organisation der Auswahl- und Vergabeverfahren für die Kofinanzierung aus dem Fonds gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung, wobei alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen werden;

d)

Gewährleistung der Kohärenz und der Komplementarität zwischen den Kofinanzierungen aus dem Fonds und denen aus den einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Finanzinstrumenten;

e)

administrative, vertragliche und finanzielle Abwicklung der Maßnahmen;

f)

Durchführung von Informations- und Beratungsmaßnahmen sowie Verbreitung der Ergebnisse;

g)

Begleitung und Bewertung;

h)

Zusammenarbeit und Kontakte mit der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

(4)   Der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die zuständige Behörde oder jede beauftragte Behörde eine angemessene Mittelausstattung erhält, damit sie ihre Aufgaben während der gesamten Phase der Durchführung der aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen weiterhin ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Arbeiten zur Durchführung können im Rahmen der in Artikel 18 genannten Vereinbarungen über die technische und administrative Unterstützung finanziert werden.

(5)   Die Kommission erlässt nach in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren Vorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vorschriften für die Verwaltung und das Finanzmanagement von aus dem Fonds kofinanzierten einzelstaatlichen Maßnahmen.

Artikel 14

Auswahlkriterien

Bei der Auswahl legt die zuständige Behörde folgende Kriterien an:

a)

Lage und Bedarf in dem Mitgliedstaat;

b)

Kosteneffektivität des Projekts unter Berücksichtigung der Zahl der betroffenen Personen;

c)

Erfahrung, Sachkunde, Verlässlichkeit und Finanzbeitrag der eine Finanzierung beantragenden Organisation und einer etwaigen Partnerorganisation.

d)

Ausmaß, in dem die Projekte andere Maßnahmen ergänzen, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union oder als Teil einzelstaatlicher Programme finanziert werden.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG

Artikel 15

Mehrjahresprogramme

(1)   Die Maßnahmen in den Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage von zwei Planungszeiträumen von jeweils drei Jahren (2005—2007 und 2008—2010) durchgeführt.

(2)   Für jeden Planungszeitraum schlägt jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der Leitlinien für die Prioritäten der Mehrjahresprogramme und der von der Kommission mitgeteilten vorläufigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) einen Entwurf des Mehrjahresprogramms vor, der Folgendes umfasst:

a)

eine Beschreibung der aktuellen Lage im Mitgliedstaat hinsichtlich der Bedingungen für die Aufnahme, die Integration und die freiwillige Rückkehr der in Artikel 3 genannten Personen und die sie betreffenden Asylverfahren;

b)

eine Analyse des Bedarfs in dem Mitgliedstaat in den Bereichen Aufnahme, Asylverfahren, Integration und freiwillige Rückkehr sowie Angaben über die operativen Ziele zur Deckung dieses Bedarfs in dem betreffenden Planungszeitraum;

c)

die Darlegung einer geeigneten Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele und der ihnen zugeschriebenen Priorität unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation der Partner gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) sowie eine kurze Beschreibung der zur Umsetzung der Prioritäten vorgesehenen Maßnahmen;

d)

Angaben darüber, ob diese Strategie mit anderen regionalen, nationalen und gemeinschaftlichen Instrumenten vereinbar ist;

e)

einen vorläufigen Finanzierungsplan, in dem für jede Priorität und jedes Jahr die voraussichtliche finanzielle Beteiligung des Fonds und der Gesamtbetrag der öffentlichen oder privaten Kofinanzierungen angegeben sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten legen ihren Entwurf des Mehrjahresprogramms spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt vor, an dem die Kommission die Leitlinien mitgeteilt und die Mittel für den betreffenden Zeitraum vorläufig zugewiesen hat.

(4)   Die Kommission billigt die Entwürfe der Mehrjahresprogramme nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren binnen drei Monaten nach deren Eingang und berücksichtigt dabei die Empfehlungen, die in den gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) angenommenen Leitlinien enthalten sind.

Artikel 16

Jahresprogramme

(1)   Die von der Kommission gebilligten Mehrjahresprogramme werden in Form von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt.

(2)   Spätestens zum 1. Juli jedes Jahres teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge mit, die ihnen für das darauf folgende Jahr im Rahmen der globalen, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegten Mittelausstattung in Anwendung der Berechnungsmodalitäten nach Artikel 17 voraussichtlich zugewiesen werden.

(3)   Spätestens zum 1. November jedes Jahres unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen gemäß dem gebilligten Mehrjahresprogramm ausgearbeiteten Entwurf für das Jahresprogramm des darauf folgenden Jahres, der Folgendes umfasst:

a)

die allgemeinen Bestimmungen für die Auswahl der im Rahmen des Jahresprogramms zu finanzierenden Maßnahmen, sofern sie von den im Mehrjahresprogramm festgelegten Modalitäten abweichen;

b)

eine Beschreibung der Aufgaben, die die zuständige Behörde bei der Durchführung des Jahresprogramms wahrzunehmen hat;

c)

die voraussichtliche finanzielle Verteilung des Fondsbeitrags auf die verschiedenen Maßnahmen des Programms sowie die Höhe des Betrags, der im Rahmen der technischen und administrativen Unterstützung gemäß Artikel 18 für die Durchführung des Jahresprogramms beantragt wird.

(4)   Die Kommission prüft den Vorschlag des Mitgliedstaats unter Berücksichtigung des endgültigen Betrags der dem Fonds im Zuge des Haushaltsverfahrens zugewiesenen Mittel und entscheidet spätestens am 1. März des betreffenden Jahres über die Kofinanzierung aus dem Fonds. In der Kofinanzierungsentscheidung werden der dem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag sowie der Zeitraum, in dem die Ausgaben förderfähig sind, angegeben.

(5)   Im Fall erheblicher Änderungen bei der Durchführung des Jahresprogramms, die eine Mittelübertragung zwischen den Maßnahmen in Höhe von mehr als 10 % des einem Mitgliedstaat für das betreffende Jahr zugewiesenen Gesamtbetrags erfordern, legt der Mitgliedstaat der Kommission spätestes zum Zeitpunkt der Vorlage des Sachstandsberichts nach Artikel 23 Absatz 3 ein überarbeitetes Jahresprogramm vor.

Artikel 17

Jährliche Mittelverteilung für die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7

(1)   Jeder Mitgliedstaat erhält aus der jährlichen Mittelausstattung des Fonds einen Pauschalbetrag in Höhe von 300 000 EUR. Dieser Betrag wird für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gemäß der neuen Finanziellen Vorausschau für die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten auf 500 000 EUR pro Jahr festgesetzt.

(2)   Die restlichen jährlich verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:

a)

30 % der Mittel nach Maßgabe der Anzahl der Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren in die Kategorien nach Artikel 3 Nummern 1 und 2 aufgenommen wurden;

b)

70 % der Mittel entsprechend der Anzahl der in Artikel 3 Nummern 3 und 4 genannten Personen, die in den drei vorangegangenen Jahren registriert wurden.

(3)   Maßgeblich sind — entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften über die Erhebung und Analyse statistischer Daten im Asylbereich — die jeweils aktuellsten Daten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18

Technische und administrative Unterstützung

Ein Teil des einem Mitgliedstaat gewährten jährlichen Kofinanzierungsbetrags kann für die technische und administrative Unterstützung bei der Vorbereitung, Begleitung und Bewertung der Maßnahmen vorbehalten werden.

Der für die technische und administrative Unterstützung jährlich vorgesehene Betrag darf 7 % des Gesamtbetrags der jährlichen Mittelzuweisung eines Mitgliedstaats zuzüglich 30 000 EUR nicht überschreiten.

Artikel 19

Besondere Bestimmungen für Sofortmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission eine Bedarfsaufstellung und einen Plan für die Durchführung der Sofortmaßnahmen nach Artikel 9 zusammen mit einer Beschreibung der geplanten Maßnahmen und der für ihre Durchführung zuständigen Einrichtungen.

(2)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds an Sofortmaßnahmen nach Artikel 9 ist auf sechs Monate begrenzt und beträgt höchstens 80 % der Kosten einer Maßnahme.

(3)   Die verfügbaren Mittel werden auf die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Anzahl der Personen verteilt, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorübergehenden Schutz gemäß Artikel 9 Absatz 1 genießen.

(4)   Artikel 20 Absätze 1 und 2 sowie die Artikel 21 und 23 bis 26 finden Anwendung.

KAPITEL IV

FINANZMANAGEMENT UND -KONTROLLE

Artikel 20

Finanzierungsstruktur

(1)   Die finanzielle Beteiligung des Fonds erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Finanzhilfen.

(2)   Die von dem Fonds unterstützten Maßnahmen werden aus öffentlichen und privaten Quellen kofinanziert, sind gemeinnütziger Art und kommen nicht für eine Finanzierung aus anderen Quellen zulasten des Gesamthaushalts der EU in Betracht.

(3)   Die Mittel aus dem Fonds müssen die öffentlichen Ausgaben oder diesen Ausgaben gleichgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten für die unter diese Entscheidung fallenden Maßnahmen ergänzen.

(4)   Für den Beitrag der Gemeinschaft zu geförderten Projekten gelten folgende Höchstsätze:

a)

im Fall von in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7: 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme. Dieser Anteil kann bei besonders innovativen Maßnahmen wie Maßnahmen im Zusammenhang mit transnationalen Partnerschaften oder Maßnahmen, an denen die in Artikel 3 genannten Personen oder von diesen Zielgruppen gegründete Organisationen aktiv teilnehmen, auf 60 % angehoben werden und wird in den Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten, auf 75 % erhöht.

b)

im Fall von Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 8, die auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden: 80 % der Gesamtkosten der Maßnahme.

(5)   In der Regel beziehen sich die im Rahmen des Fonds für Maßnahmen gewährten Finanzhilfen der Gemeinschaft auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die erzielten Fortschritte regelmäßig überprüft werden.

Artikel 21

Förderfähigkeit

(1)   Die Ausgaben müssen sich auf die Zahlungen der Endbegünstigten der Finanzhilfen beziehen. Die Ausgaben müssen durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsnachweise belegt sein.

(2)   Für eine Förderung aus dem Fonds kommen ausschließlich Ausgaben in Betracht, die frühestens am 1. Januar des Jahres, auf das sich die Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4 bezieht, tatsächlich getätigt wurden.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Bestimmungen für die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der in den Mitgliedstaaten nach den Artikeln 5, 6 und 7 durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen fest.

Artikel 22

Mittelbindungen

Die Bindung der Haushaltsmittel der Gemeinschaft erfolgt jährlich auf der Grundlage der Kofinanzierungsentscheidung der Kommission nach Artikel 16 Absatz 4.

Artikel 23

Zahlungen

(1)   Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag aus dem Fonds nach Maßgabe der gebundenen Haushaltsmittel an die zuständige Behörde.

(2)   Eine erste Vorauszahlung in Höhe von 50 % des dem Mitgliedstaat in der jährlichen Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung durch den Fonds zugewiesenen Betrags erfolgt binnen 60 Tagen nach Annahme der Kofinanzierungsentscheidung.

(3)   Eine zweite Vorauszahlung erfolgt binnen drei Monaten nachdem die Kommission einen Sachstandsbericht über die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms genehmigt hat, und sobald eine Erklärung des Mitgliedstaats vorliegt, dass er mindestens 70 % des Betrags der ersten Vorauszahlung verausgabt hat. Der Betrag der zweiten Vorauszahlung der Kommission beläuft sich auf höchstens 50 % des in der Kofinanzierungsentscheidung zugewiesenen Gesamtbetrags und übersteigt auf keinen Fall den Saldo zwischen dem Betrag der Gemeinschaftsmittel, die der Mitgliedstaat für die im Rahmen des Jahresprogramms ausgewählten Maßnahmen tatsächlich gebunden hat, und dem Betrag der ersten Vorauszahlung.

(4)   Die Restzahlung erfolgt spätestens drei Monate nachdem die Kommission den endgültigen Durchführungsbericht und die abschließende Erklärung zu den Ausgaben im Rahmen des Jahresprogramms gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 2 genehmigt hat; fehlt es an einer solchen Genehmigung, wird ein Antrag auf Rückzahlung der im Rahmen der ersten oder zweiten Vorauszahlungen überwiesenen Beträge, die die gebilligten endgültigen Ausgaben zulasten des Fonds übersteigen, gestellt.

Artikel 24

Ausgabenerklärungen

(1)   Die zuständige Behörde gewährleistet für alle Ausgaben, die sie der Kommission mitteilt, dass die einzelstaatlichen Durchführungsprogramme nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften verwaltet und die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(2)   Die Richtigkeit der Ausgabenerklärungen ist von einer von der anweisungsbefugten Dienststelle der zuständigen Behörde aufgabenmäßig unabhängigen Person oder Abteilung zu bestätigen.

(3)   Binnen neun Monaten nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für die Tätigung der Ausgaben festgelegten Frist übermittelt die zuständige Behörde der Kommission eine endgültige Ausgabenerklärung. Wird die Erklärung der Kommission nicht fristgemäß übermittelt, so schließt diese automatisch das Jahresprogramm ab und hebt die betreffenden Mittelbindungen auf.

Artikel 25

Kontrollen und Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften sind in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Finanzkontrolle der Maßnahmen zuständig. Zu diesem Zweck treffen sie unter anderem folgende Vorkehrungen:

a)

Sie führen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Maßnahmenkontrollen durch, die mindestens 10 % der für jedes jährliche Durchführungsprogramm förderfähigen Gesamtausgaben betreffen und eine repräsentative Stichprobe der genehmigten Maßnahmen darstellen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Trennung zwischen solchen Kontrollen einerseits und den Durchführungs- oder Auszahlungsverfahren im Rahmen dieser Maßnahmen andererseits.

b)

Sie beugen Unregelmäßigkeiten vor, decken sie auf, beheben sie und unterrichten die Kommission vorschriftsgemäß hierüber sowie über den Stand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

c)

Sie arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die in Abhängigkeit von den festgestellten Unregelmäßigkeiten erforderlichen Finanzkorrekturen vor; dabei berücksichtigen sie, ob die Unregelmäßigkeiten Einzelfälle oder ein systematisches Vorgehen betreffen. Die Finanzkorrekturen bestehen in der Streichung oder Kürzung des Beitrags der Gemeinschaft zu den betreffenden Maßnahmen; wird der entsprechende Betrag nicht innerhalb der von dem Mitgliedstaat festgelegten Frist zurückgezahlt, so sind Verzugszinsen zu dem in Artikel 26 Absatz 4 festgesetzten Zinssatz zu entrichten.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Vorschriften und Verfahren für die Finanzkorrekturen der Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 fest.

Artikel 26

Kontrollen und Finanzkorrekturen durch die Kommission

(1)   Unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs und der von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Beamte oder Bedienstete der Kommission die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort unter anderem mit Stichproben nach einer Vorankündigungsfrist von mindestens drei Arbeitstagen kontrollieren. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, damit sie die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des Mitgliedstaats können an diesen Kontrollen teilnehmen.

Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer Vorgänge eine Kontrolle vor Ort verlangen. Beamte oder Bedienstete der Kommission können an diesen Kontrollen teilnehmen.

(2)   Stellt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen fest, dass ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen nach Artikel 25 nicht erfüllt hat, so setzt sie die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung im Rahmen der Kofinanzierungen aus dem Fonds für die betreffenden Jahresprogramme aus,

a)

wenn ein Mitgliedstaat die Maßnahmen nicht gemäß der Kofinanzierungsentscheidung durchführt oder

b)

wenn eine Maßnahme teilweise oder insgesamt weder eine teilweise noch die gesamte Kofinanzierung des Fonds rechtfertigt; oder

c)

wenn bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen gravierende Mängel bestehen, die zu systematischen Unregelmäßigkeiten führen könnten.

In diesen Fällen fordert die Kommission den Mitgliedstaat unter Angabe ihrer Gründe auf, seine Stellungnahme zu übermitteln und gegebenenfalls die entsprechenden Korrekturen innerhalb einer vorgegebenen Frist vorzunehmen.

(3)   Nach Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist kann die Kommission, wenn keine Einigung erzielt wurde und der Mitgliedstaat die Korrekturen nicht vorgenommen hat, unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden,

a)

die Vorauszahlungen oder die Abschlusszahlung zu kürzen oder

b)

die erforderlichen finanziellen Berichtigungen durch die völlige oder teilweise Aufhebung der Beteiligung des Fonds an der betreffenden Maßnahme vorzunehmen.

Ergeht keine Entscheidung gemäß Buchstabe a) oder b), so wird die Aussetzung der Zahlungen unverzüglich beendet.

(4)   Zu Unrecht gezahlte oder zurückzufordernde Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Werden die fälligen Beträge nicht innerhalb der von der Kommission festgelegten Frist zurückgezahlt, so werden sie in Höhe des von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verzinst. Der Bezugszinssatz, auf den sich der Aufschlag bezieht, ist der, der am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(5)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Vorschriften und Verfahren für die Finanzkorrekturen der Kommission im Rahmen der in den Mitgliedstaaten durchgeführten und aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6 und 7 fest.

KAPITEL V

BEGLEITUNG, BEWERTUNG UND BERICHTE

Artikel 27

Begleitung und Bewertung

(1)   Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten regelmäßig den Fonds.

(2)   Sie bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Fonds regelmäßig unter dem Aspekt der Relevanz, der Effizienz und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ziele nach Artikel 1. Sie bewertet ferner die Komplementarität zwischen den im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und den Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen einschlägigen politischen Maßnahmen, Instrumenten und Initiativen der Gemeinschaft.

Artikel 28

Berichte

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um die Begleitung und Bewertung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in die Vereinbarungen und Verträge, die sie mit den für die Durchführung der Maßnahme zuständigen Organisationen schließt, Bestimmungen aufgenommen, nach denen regelmäßig detaillierte Sachstandsberichte über die Durchführung dieser Maßnahmen und ein detaillierter Schlussbericht über die Durchführung, aus dem der Stand der Erfüllung der Zielvorgaben ersichtlich wird, vorzulegen sind.

(2)   Spätestens neun Monate nach Ablauf der in der Kofinanzierungsentscheidung für ein jedes Jahresprogramm festgesetzten Frist für die Förderfähigkeit der Ausgaben legt die zuständige Behörde der Kommission einen Schlussbericht über die Durchführung der Maßnahmen sowie eine Erklärung über die endgültigen Ausgaben gemäß Artikel 24 Absatz 3 vor.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a)

spätestens zum 31. Dezember 2006 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen;

b)

spätestens zum 30. Juni 2009 und zum 30. Juni 2012 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der aus dem Fonds kofinanzierten Maßnahmen.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen

a)

spätestens zum 30. April 2007 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Ausführung des Fonds, gegebenenfalls zusammen mit Änderungsvorschlägen;

b)

spätestens zum 31. Dezember 2009 einen Zwischenbewertungsbericht zusammen mit einem Vorschlag über die künftige Entwicklung des Fonds;

c)

spätestens zum 31. Dezember 2012 einen Bericht zur Ex-post-Bewertung.

KAPITEL VI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Mehrjahresprogramm für den Zeitraum 2005—2007

Abweichend von Artikel 15 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung des Mehrjahresprogramms für den Zeitraum 2005—2007:

a)

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Januar 2005 die Planungsleitlinien und die vorläufigen Mittelzuweisungen mit.

b)

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige nationale Behörde nach Artikel 13 und legen der Kommission bis zum 1. Mai 2005 ihren Vorschlag für das Mehrjahresprogramm für den Zeitraum 2005—2007 gemäß Artikel 15 vor.

c)

Die Kommission billigt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren die Mehrjahresprogramme binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags für das Mehrjahresprogramm.

Artikel 30

Jahresprogramm 2005

Abweichend von Artikel 16 gilt folgender Zeitplan für die Durchführung im Haushaltsjahr 2005:

a)

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar 2005 die Beträge mit, die ihnen voraussichtlich zugewiesen werden.

b)

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens zum 1. Juni 2005 ihren Vorschlag für das Jahresprogramm nach Artikel 16 vor; diesem Vorschlag muss eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme beigefügt sein, die eingeführt werden, um eine wirksame und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten.

c)

Die Kommission nimmt Kofinanzierungsentscheidungen nach Überprüfung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Einzelheiten spätestens zwei Monate nach Erhalt des Vorschlags für das Jahresprogramm an.

Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem Zeitpunkt der Annahme der Kofinanzierungsentscheidungen getätigt werden, kommen für eine Förderung aus dem Fonds in Betracht.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Überprüfung

Der Rat überprüft diese Entscheidung auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2010.

Artikel 32

Adressaten

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  Stellungnahme vom 20. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 27.

(3)  ABl. L 252 vom 6.10.2000, S. 12.

(4)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.


Kommission

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2004

zur Festlegung von Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4772)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/905/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/95/EG legt in Artikel 5 Absatz 3 fest, dass Hersteller und Händler, die anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, nach den Definitionen und Kriterien der Richtlinie gefährlich ist, die zuständigen Behörden zu informieren haben.

(2)

Anhang I Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG verpflichtet die Kommission, mit Unterstützung durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten den Inhalt und die Standardform für die Meldung der Informationen über nicht der allgemeinen Sicherheitsanforderung entsprechende Produkte festzulegen, die die Hersteller und Händler den zuständigen Behörden übermitteln müssen, wobei sie für die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems Sorge zu tragen hat. Insbesondere hat die Kommission — gegebenenfalls in Form eines Handbuchs — einfache und klare Kriterien zur Festlegung der besonderen Bedingungen vorzugeben, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Produkten oder Umständen, unter denen die Meldung nicht erheblich ist.

(3)

Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Behörden über gefährliche Produkte ist insofern eine wichtige Voraussetzung für eine bessere Marktüberwachung, als sie die zuständigen Behörden in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die Unternehmen geeignete Maßnahmen getroffen haben, um die von einem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt ausgehenden Gefahren abzuwenden und weitere Maßnahmen zu veranlassen oder zu treffen, wenn dies zur Risikovermeidung notwendig ist.

(4)

Um eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller, Händler und der zuständigen Behörden zu vermeiden und die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtung zu erleichtern, sollten zusätzlich zu einer Standardform operationelle Leitlinien zu den relevantesten Meldekriterien und den praktischen Aspekten der Meldung festgelegt werden, insbesondere, um Hersteller und Händler bei der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG zu unterstützen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission beschließt hiermit Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch Hersteller und Händler bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG.

Die Leitlinien sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.


ANHANG

Leitlinien für die Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Hersteller und Händler nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/95/EG

1.   EINLEITUNG

1.1   Hintergrund und Ziele der Leitlinien

Mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (RaPS) soll erreicht werden, dass die in der EU in den Verkehr gebrachten Non-Food-Verbrauchsgüter sicher sind. So enthält die Richtlinie für Hersteller und Händler die Pflicht, die zuständige Behörde über Erkenntnisse und Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten zu informieren.

Die RaPS beauftragt die Kommission, mit Unterstützung durch den entsprechenden Ausschuss der Mitgliedstaaten, einen Leitfaden mit einfachen und klaren Kriterien auszuarbeiten, um die effiziente Anwendung dieser Vorgabe zu erleichtern. Darüber hinaus soll der Leitfaden die Tätigkeit der Unternehmen und der zuständigen Behörden dadurch vereinfachen, dass er die besonderen Bedingungen festlegt, insbesondere im Zusammenhang mit seltenen Produkten oder Umständen, unter denen das Meldeverfahren ungeeignet ist. Außerdem soll der Leitfaden Inhalt und Gestaltung des Standardformblatts für die Meldungen der Hersteller und Händler an die Behörden festlegen.

Insbesondere ist die Kommission verantwortlich für die Effizienz und ordnungsgemäße Arbeitsweise des Meldeverfahrens.

Zweck der Leitlinien ist es daher,

a)

unter operationellen Gesichtspunkten den Umfang der Verpflichtungen der Hersteller und Händler derart zu klären, dass nur die für das Risikomanagement relevanten Informationen gemeldet werden und eine übermäßige Informationsfülle unterbleibt,

b)

die Bezugnahme auf die relevanten Kriterien zum Begriff „gefährliche Produkte“ zu ermöglichen,

c)

Kriterien zur Identifizierung der „seltenen Umstände oder Produkte“ zu liefern, bei denen eine Meldung unerheblich ist,

d)

den Inhalt der Meldungen zu definieren, insbesondere die benötigten Informationen und Daten sowie die entsprechende Form,

e)

festzulegen, an wen und wie die Meldungen zu übermitteln sind,

f)

festzulegen, welche Anschlussmaßnahmen die eine Meldung erhaltenden Mitgliedstaaten zu treffen haben und welche Informationen hierzu vorzulegen sind.

1.2   Status und Weiterentwicklung der Leitlinien

Status

Es handelt sich um operationelle Leitlinien, die von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des nach dem Beratungsverfahren tätigen RaPS-Ausschusses beschlossen worden sind.

Sie bilden daher die Bezugsgrundlage für die Anwendung der RaPS bezüglich der Meldung gefährlicher Verbrauchsgüter durch Hersteller und Händler bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Weiterentwicklung

Die Leitlinien müssen im Lichte der Erfahrung und neuer Entwicklungen entsprechend angepasst werden. Die Kommission wird sie bei Bedarf in Konsultation mit dem Ausschuss nach Artikel 15 der RaPS aktualisieren oder abändern.

1.3   Adressaten der Leitlinien

Die Leitlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtet. Sie sollten zur Orientierung der Hersteller und Händler von Verbrauchsgütern sowie der als Kontaktstellen zur Entgegennahme von Informationen der Hersteller und Händler benannten nationalen Behörden dienen mit dem Ziel, die effiziente und konsequente Anwendung des Meldeverfahrens sicherzustellen.

2.   ÜBERBLICK ÜBER DIE BESTIMMUNGEN DER RaPS ZUR MELDEPFLICHT DER HERSTELLER UND HÄNDLER

2.1   Verpflichtung zur Unterrichtung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

Die RaPS legt fest, dass Hersteller und Händler, die anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, (nach den Definitionen und Kriterien der Richtlinie) gefährlich ist, die zuständigen Behörden zu informieren haben.

„Seltene“ Umstände oder Produkte sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Hersteller und Händler können den Behörden Vorabinformationen über ein potenzielles Produktrisiko geben, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Anhand dieser Informationen können die Behörden gegebenenfalls die Hersteller und Händler bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Meldepflicht unterstützen. Außerdem werden letztere dazu angehalten, bei Verdacht auf das Vorliegen eines Produktrisikos mit ihren nationalen Behörden Verbindung aufzunehmen.

2.2   Grund und Ziele der Meldebestimmungen

Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Behörden über gefährliche Produkte ist eine wichtige Voraussetzung für eine bessere Marktüberwachung und ein wirksameres Risikomanagement.

Die Hersteller und Händler sind im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit in erster Linie für die Vermeidung einer Gefährdung durch gefährliche Produkte verantwortlich. Allerdings haben sie unter Umständen nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen (oder waren dazu nicht in der Lage). Hinzu kommt, dass von anderen gleichartigen Produkten ähnliche Risiken ausgehen können wie bei den in Frage gestellten Erzeugnissen.

Zweck des Meldeverfahrens ist es, die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, zu überwachen, ob die Unternehmen geeignete Maßnahmen getroffen haben, um die von einem bereits auf dem Markt befindlichen Produkt ausgehenden Gefahren abzuwenden oder weitere Maßnahmen zu veranlassen, wenn dies zur Risikovermeidung notwendig ist. Die Meldung ermöglicht den zuständigen Behörden darüber hinaus die Feststellung, ob sie auch ähnliche auf dem Markt befindliche Produkte prüfen sollten. Die zuständigen Behörden müssen daher adäquat darüber informiert werden, ob ein Unternehmen ausreichende Maßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Produkt getroffen hat. Dabei sei darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden nach der RaPS das Recht haben, zusätzliche Informationen einzuholen, wenn sie nicht beurteilen können, ob ein Unternehmen adäquate Maßnahmen in Bezug auf ein gefährliches Produkt getroffen hat.

3.   MELDEKRITERIEN

3.1   Anwendungsbereich

Das erste Erfordernis für die Meldung im Rahmen der RaPS besteht darin, dass das Produkt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 3 erfüllt sind.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass separate Erfordernisse für die Meldung gefährlicher Lebensmittel im EU-Lebensmittelrecht verankert sind (Verordnung Nr. EG/178/2002 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates.

Falls sektorale Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Produktsicherheit Meldepflichten mit den gleichen Zielen festlegen, so schließt dies die Anwendbarkeit der RaPS-Verpflichtung auf die von den sektoralen Vorschriften abgedeckten Produktkategorien aus. Für weitere Informationen zum Verhältnis zwischen den Meldeverfahren und ihrem jeweiligen Zweck sei auf die „Leitlinien betreffend das Verhältnis zwischen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und bestimmten sektoralen Richtlinien mit Vorschriften zur Produktsicherheit“ hingewiesen (2). Dieses Dokument wird weiter ausgestaltet, insbesondere wenn sich im Lichte der Erfahrung eine Überschneidung oder Unsicherheit bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 der RaPS und entsprechender sektoraler Informations- oder Meldeerfordernisse in spezifischen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ergeben sollte.

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass diese Leitlinien nicht für die Anwendung der Erfordernisse von „Schutzklauseln“ oder anderer durch vertikales Gemeinschaftsrecht zur Produktsicherheit festgelegte Meldeverfahren relevant sind und nicht damit kollidieren.

Wichtige Meldekriterien sind:

das Produkt fällt unter Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie: jedes Produkt, das — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung und als gebrauchtes Erzeugnis — für Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benutzt werden könnte,

der Artikel 5 der Richtlinie ist anwendbar (d. h. es liegt keine durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geschaffene ähnliche Verpflichtung vor, siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) RaPS),

das Produkt befindet sich auf dem Markt,

dem Hersteller oder Händler liegen Hinweise darauf vor (durch Sicherheitskontrolle bei den im Verkehr befindlichen Produkten, durch Tests, durch Qualitätskontrollen oder aus anderen Quellen), dass das Produkt im Sinne der RaPS gefährlich ist (es entspricht nicht den allgemeinen Sicherheitsanforderungen unter Berücksichtigung der Sicherheitskriterien der RaPS) bzw. erfüllt nicht die Sicherheitsanforderungen der einschlägigen sektoralen Gemeinschaftsvorschriften für das betreffende Produkt.

die Risiken sind daher so groß, dass das Produkt nicht im Verkehr belassen werden darf und die Hersteller (und Händler) verpflichtet sind, geeignete Vorbeugungs- oder Korrekturmaßnahmen zu veranlassen (Änderung des Produkts, Warnhinweise, Rücknahme, Rückruf usw., je nach den vorliegenden Umständen).

3.2   Allgemeine Sicherheitsanforderungen und Konformitätskriterien

Die Hersteller und Händler haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu informieren, wenn ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt für den Verbraucher eine Gefährdung darstellt, „die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung unvereinbar ist“. Die Hersteller sind verpflichtet, nur „sichere“ Produkte in Verkehr zu bringen. Nach Artikel 2 Buchstabe b) gilt als sicheres Produkt jedes Produkt, das „bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die Gebrauchsdauer sowie gegebenenfalls die Inbetriebnahme, Installation und Wartungsanforderungen einschließt, keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, insbesondere im Hinblick auf

i)

die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Bedingungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls seine Installation und seine Wartung;

ii)

seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist;

iii)

seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

iv)

die Gruppen von Verbrauchern, die bei der Verwendung des Produkts einem Risiko ausgesetzt sind, vor allem Kinder und ältere Menschen.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist kein ausreichender Grund, um ein Produkt als ‚gefährlich‘ anzusehen.“

Jedes Produkt, das nicht der Begriffsbestimmung des sicheren Produkts entspricht, gilt als gefährlich (Artikel 2 Buchstabe c), anders ausgedrückt, ein Produkt ist „gefährlich“, wenn es die allgemeine Sicherheitsanforderung nicht erfüllt (es dürfen nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden).

Artikel 3 der RaPS beschreibt, wie die Konformität in Bezug auf nationale Rechtsvorschriften, europäische Normen und andere Bezugsgrundlagen beurteilt wird. Soweit entsprechende europäische Normen nicht bestehen, können nach der RaPS zur Sicherheitsbewertung eines Produkts auch andere Anhaltspunkte wie nationale Normen, Verhaltenskodizes usw. herangezogen werden.

Zusätzlich zu dem oben Gesagten definiert die Richtlinie in Artikel 2 Buchstabe d) auch die ernste Gefahr als „jede ernste Gefahr, die ein rasches Eingreifen der Behörden erfordert, auch wenn sie keine unmittelbare Auswirkung hat“.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen eine geringere Gefährdung ausgeht, ist nach der Richtlinie allerdings kein ausreichender Grund, um ein Produkt als „gefährlich“ anzusehen.

Der Gefährdungsgrad könnte von einer Reihe von Faktoren abhängen, etwa von der Art und Anfälligkeit des Verbrauchers und davon, inwieweit der Hersteller Vorkehrungen zum Schutz vor der Gefahr und zur Warnung des Verbrauchers getroffen hat. Diese Faktoren sollten auch berücksichtigt werden, wenn es darum geht, den Gefährdungsgrad zu bestimmen, der als gefährlich anzusehen ist und die Hersteller verpflichtet, die zuständigen Behörden zu informieren.

Ein Risiko könnte aus einem Herstellungs- oder Produktionsfehler oder aus der Konstruktion oder den Werkstoffen eines Produkts resultieren. Eine Gefahr könnte auch ausgehen vom Inhalt eines Produkts, seinem Aufbau, seiner Verarbeitung, Verpackung sowie den Warnhinweisen oder der Bedienungsanleitung.

Bei der Feststellung, ob ein Produkt gefährlich im Sinne der RaPS ist, sollten mehrere Fragen geprüft werden: die Nützlichkeit des Produkts, die Art des Risikos, die exponierten Bevölkerungsgruppen, frühere Erfahrung mit vergleichbaren Produkten usw. Von einem sicheren Produkt darf keine bzw. nur eine geringe, mit seinem Zweck zu vereinbarende und zu seiner sinnvollen Verwendung notwendige Gefahr ausgehen.

Von den Herstellern wird eine Risikobewertung ihrer Produkte vor dem Inverkehrbringen erwartet. Diese dient als Grundlage für ihre Feststellung, ob das Produkt die allgemeine Sicherheitsanforderung erfüllt und vermarktet werden kann und stellt auch eine Bezugsgrundlage für eine spätere Auswertung weiterer Risikoinformationen sowie zur Klärung der Frage dar, ob das Produkt auch weiterhin der Definition des „sicheren Produkts“ entspricht oder ob eine Meldung notwendig ist.

Liegen dem Hersteller oder Händler Informationen oder neue Erkenntnisse vor, wonach ein Produkt gefährlich sein könnte, sollte er ermitteln, ob diese Informationen zu der Schlussfolgerung führen, dass das Produkt tatsächlich gefährlich ist.

Die in diesem Dokument beschriebenen Hinweise wurden entwickelt für die „Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und für Meldungen nach Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG“ (3). Sie sollen für Hersteller oder Händler als Entscheidungshilfe dienen, ob eine durch ein Verbrauchsgut verursachte spezifische Situation eine Meldung an die zuständigen Behörden rechtfertigt. Sie bilden einen methodischen Rahmen zur Förderung der Einheitlichkeit, tragen jedoch nicht allen möglichen Faktoren Rechnung, sondern sollen konsequente fachliche Beurteilungen der von einem bestimmten Verbrauchsgut ausgehenden Risiken ermöglichen. Sind jedoch die Hersteller oder Händler der Ansicht, dass eindeutige, auf unterschiedlichen Erwägungen der Notwendigkeit einer Meldung beruhende Hinweise vorliegen, müssen sie die Meldung vornehmen.

Die Hersteller bzw. Händler sollten die vorliegenden Informationen prüfen und entscheiden, ob eine bestimmte Gefahrensituation den Behörden gemeldet werden sollte; dabei sollten berücksichtigt werden:

Der Schweregrad einer Risikofolge, der abhängt von der Schwere und Wahrscheinlichkeit der möglichen Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigung. Durch Kombination der Schwere und Wahrscheinlichkeit lässt sich der Schweregrad des Risikos ermitteln. Die Genauigkeit dieser Ermittlung hängt dabei von der Qualität der dem Hersteller oder Händler zur Verfügung stehenden Informationen ab.

Die Schwere einer Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigung bei einem gegebenen Risiko dürfte dort liegen, wo es einen vernünftigen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der dem Produkt zuzuordnende Gesundheits-/Sicherheitsschaden bei vorhersehbarem Gebrauch eintreten könnte. Dies könnte der „worst case“ sein, der bei vergleichbaren Produkten eingetreten ist.

Die Wahrscheinlichkeit einer Gesundheits-/Sicherheitsschädigung für einen normalen Verbraucher, der dem fehlerhaften Produkt bei bestimmungsgemäßer bzw. vernünftigerweise zu erwartenden Nutzung ausgesetzt ist, muss ebenfalls berücksichtigt werden, ebenso die Wahrscheinlichkeit, dass das Produkt fehlerhaft ist oder schadhaft wird.

Die Entscheidung zur Meldung sollte nicht von der Zahl der im Verkehr befindlichen Produkte oder der potenziell durch ein gefährliches Produkt gefährdeten Personen beeinflusst werden. Diese Faktoren können aber bei der Entscheidung über die Art der zur Problemlösung getroffenen Maßnahmen herangezogen werden.

Die den Risikoumfang beeinflussenden Faktoren, etwa der Benutzerkreis und — bei nicht anfälligen Erwachsenen — ob das Produkt ausreichende Warnhinweise und Sicherungsvorkehrungen aufweist und das Risiko ausreichend erkennbar ist.

Die Risikoakzeptanz der Gesellschaft ist je nach den Einzelumständen größer oder geringer (z. B. Straßenverkehr/Kinderspielzeug). Man geht davon aus, dass zu den wichtigen das Risikoniveau beeinflussenden Faktoren der Gefährdungsgrad der jeweiligen Personengruppe und — bei nicht anfälligen Erwachsenen — die Kenntnis des Risikos und die Möglichkeit entsprechender Gegenmaßnahmen gehören.

Dem ein Produkt benutzenden Personenkreis sollte entsprechend Rechnung getragen werden. Wird das Produkt aller Wahrscheinlichkeit nach von besonders anfälligen Menschen (Kindern, älteren Menschen) benutzt, sollte das Risikoniveau, bei dem eine Meldung erfolgt, niedriger angesetzt werden.

Bei nicht anfälligen Erwachsenen sollte das meldepflichtige Risikoniveau davon abhängen, ob das Risiko erkennbar und für die Funktion des Produkts notwendig ist und ob der Hersteller adäquate Sicherheitsvorkehrungen und Warnhinweise vorgesehen hat, besonders wenn das Risiko nicht auffällig ist.

Anhang II enthält näheres zu der Risikoabschätzungs- und Evaluierungsmethode, die für die „Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) und für Meldungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG“ entwickelt worden ist. Auch andere Methoden kommen in Frage, die Wahl kann von den jeweils verfügbaren Ressourcen und Informationen abhängen.

Die Hersteller und Händler sollten angehalten werden, mit den Behörden Verbindung aufzunehmen, wenn ihnen Hinweise auf ein potenzielles Problem vorliegen, um zu klären, ob eine Meldung erfolgen soll. Die Behörden werden sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Meldepflicht unterstützen.

3.3   Kriterien für die Nichtmeldung

Der Informationsfluss muss für beide Seiten — Unternehmen und Behörden — beherrschbar sein. Das Meldeverfahren sollte nur gerechtfertigte Fälle unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien erfassen und eine Überlastung des Systems durch irrelevante Meldungen vermeiden.

Um die Rechtfertigung einer Meldung durch Hersteller bzw. Händler bei den zuständigen Behörden zu beurteilen, ist es auch wichtig zu wissen, wann eine Meldung nicht erforderlich ist.

Verhindert werden soll damit eine mögliche Ausuferung der Meldung von Maßnahmen, Aktionen oder Entscheidungen zu „seltenen Umständen oder Produkten“, die keiner Nachprüfung, Kontrolle oder sonstiger Maßnahme durch die Behörden bedürfen und keine brauchbaren Erkenntnisse zur Risikobewertung und zum Verbraucherschutz liefern, etwa wenn klar ist, dass sich das Risiko nur auf eine begrenzte Zahl gut identifizierter Produkte (oder Chargen) bezieht und dem Hersteller oder Händler konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Risiko voll beherrschbar ist und eine Ursachenforschung keine brauchbaren Informationen für die Behörden liefert (etwa Störung an einer Produktionslinie, Fehler bei der Bearbeitung oder Verpackung usw.).

Eine Meldepflicht nach der RaPS besteht für die Hersteller und Händler nicht

bei Produkten, die nicht unter Artikel 1 und Artikel 2 Buchstabe a) der RaPS fallen, etwa gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung in Stand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen,

bei Produkten, die nicht unter Artikel 5 Absatz 3 der RaPS fallen, etwa die, die durch spezifische Meldeverfahren nach anderen Gemeinschaftsvorschriften erfasst werden,

bei Produkten, bei denen der Hersteller sofortige Korrekturmaßnahmen an allen betroffenen Einzelstücken veranlassen konnte, wobei sich der Fehler auf genau identifizierte Einzelstücke oder Chargen beschränkt und der Hersteller die betroffene Ware zurückgenommen hat,

bei Problemen, die die Funktionsqualität des Produkts, jedoch nicht seine Sicherheit betreffen,

bei Problemen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung geltender, aber nicht sicherheitsrelevanter Vorschriften, so dass das Produkt nicht als „gefährlich“ gelten könnte,

wenn dem Hersteller/Händler bekannt ist, dass die Behörden bereits unterrichtet sind und über alle erforderlichen Informationen verfügen. Erhalten Einzelhändler Informationen über ein gefährliches Produkt von ihrem Hersteller/Händler oder von einer Fachorganisation, die die Informationen eines Herstellers/Händlers weitergibt, sollten sie die Behörden nicht informieren, wenn ihnen bekannt ist, dass die Behörden bereits vom Hersteller oder Händler informiert worden sind.

4.   MELDEVERFAHREN

4.1   Wer ist meldepflichtig

Die Meldepflicht gilt für Hersteller und Händler im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit und entsprechend ihrer Verantwortlichkeit.

Da unklar sein könnte, wer als Erstinformant tätig werden sollte, empfiehlt es sich für alle an der Vertriebskette Beteiligten, die Praxis der Meldepflicht vor dem Eintritt des Bedarfsfalls zu klären. Wird dann eine Meldung notwendig, sind sich die Beteiligten über ihre Obliegenheiten im Klaren und unnötige Doppelmeldungen werden vermieden. Zudem ist der direkte Kontakt zwischen Behörden und Unternehmen sehr wichtig, wenn die Unternehmen sich über ihre Meldepflicht unschlüssig sind.

Erhält zuerst der Hersteller oder Importeur Hinweise auf ein gefährliches Produkt, sollte dieser die zuständige nationale Behörde informieren und eine Abschrift der Informationen an Zwischen- und Einzelhändler senden. Ein Zwischen- oder Einzelhändler, bei dem die Gefahrenmeldung eines Herstellers oder Importeurs eingeht, muss die Behörden informieren, es sei denn es ist ihm bekannt, dass die nationale Behörde vom Hersteller oder einer anderen Behörde bereits ausreichend informiert worden ist.

Erhalten zuerst die Zwischen- oder Einzelhändler Kenntnis von der Gefährlichkeit eines Produkts, sollten sie die zuständige nationale Behörde informieren und dem Hersteller oder Importeur eine Abschrift der Information übermitteln. Ein Hersteller oder Importeur, bei dem die Gefahrenmeldung eines Zwischen- oder Einzelhändlers eingeht, muss diese Informationen dahingehend ergänzen, dass er der(den) Behörde(n) alle in seinem Besitz befindlichen Informationen zu dem gefährlichen Produkt weitergibt, insbesondere die Identifizierung anderer Zwischen- oder Einzelhändler des Produkts, um die Rückverfolgbarkeit des Produkts zu gewährleisten.

Händler, die sich über die Sicherheit eines Produkts im Unklaren sind bzw. darüber, ob es sich bei einem gefährlichen Produkt um einen „seltenen Fall“ handelt, haben dem Hersteller die ihnen vorliegenden Informationen zu übermitteln. Auch können sie bei den zuständigen Behörden Ratschläge zum weiteren Vorgehen einholen.

Viele Gefahrensituationen werden von den Herstellern erst als Ergebnis einer Gesamtauswertung der Einzelmitteilungen unterschiedlicher Zwischen- oder Einzelhändler erkannt. Der Hersteller hat dann die Informationen auszuwerten, um die genaue Quelle des möglichen Risikos zu ermitteln und die ihm notwendig erscheinenden Gegenmaßnahmen zu treffen, einschließlich der Meldung bei den Behörden.

Ein Unternehmen sollte die Verantwortlichkeit für die zu meldenden Informationen einem Mitarbeiter mit ausreichendem Produktwissen übertragen.

4.2   Adressaten der Meldung

Nach der RaPS haben die Hersteller und Händler ihre Meldungen an die Marktüberwachungs-/Vollzugsbehörden aller Mitgliedstaaten zu richten, in denen das Produkt in Verkehr gebracht oder auf sonstige Weise an die Verbraucher geliefert worden ist. Jeder Mitgliedstaat hat die Behörde zu benennen, die solche Meldungen entgegennimmt. Eine Liste der hierzu benannten Behörden ist auf der Website der Kommission abrufbar.

Nach Anhang I der RaPS sind die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen den dafür zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu übermitteln, in denen die betreffenden Produkte in Verkehr gebracht werden oder wurden bzw. anderweitig an Verbraucher geliefert werden oder wurden.

Es ist jedoch wünschenswert, den Aufwand für Hersteller und Händler durch Regelungen zu reduzieren, die die praktische Anwendung der einschlägigen Anforderungen vereinfachen und gleichzeitig gewährleisten, dass alle beteiligten Behörden informiert werden. Dadurch würde auch verhindert, dass für einen Problemfall mehrere Meldungen eingehen.

Die Hersteller und Händler haben daher die Möglichkeit, die erforderlichen Informationen der Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zu übermitteln, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Risiko wird als „ernst“ gemeldet oder von der die Meldung empfangenden Behörde als „ ernst“ eingestuft, und diese Behörde beschließt eine Meldung zu dem betreffenden Produkt im Rahmen des RAPEX-Systems. In diesem Fall sollte die empfangende Behörde unverzüglich den Hersteller oder Händler, der die Information übermittelt hat, von ihrer Entscheidung in Kenntnis setzen, die Behörden der anderen Mitgliedstaaten durch RAPEX zu informieren.

Das Risiko wird als „nicht ernst“ gemeldet oder von der die Meldung empfangenden Behörde als nicht ernst eingestuft, doch hat diese Behörde dem Hersteller oder Händler, der die Information übermittelt hat, ihre Absicht mitgeteilt, die Information über die Kommission an die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiterzuleiten (4), in denen das Produkt nach den Angaben des Herstellers bzw. Händlers in Verkehr gebracht worden ist oder wird. In diesem Fall muss die die Meldung empfangende Behörde unverzüglich den Hersteller oder Händler benachrichtigen.

Der Hersteller oder Händler, der nur die Behörde des Landes informiert, in dem er ansässig ist, sollte dieser Behörde stets die ihm vorliegenden Informationen über die anderen Länder liefern, in denen das Produkt in Verkehr gebracht worden ist.

Stellen die nationalen Behörden fest oder erhalten sie Hinweise darauf, dass ein in Verkehr gebrachtes Produkt gefährlich ist und wurden sie vom Hersteller oder Händler nicht informiert, haben sie nachzuprüfen, ob und wann die Unternehmen dies hätten melden müssen, und entsprechende Maßnahmen beschließen, einschließlich etwaiger Sanktionen.

4.3   Form der Meldung

Die Meldung sollte so erfolgen, dass ein Unternehmen das Formblatt in Anhang I ausfüllt und es unverzüglich der(den) zuständigen Behörde(n) übermittelt. Dabei sind die im Formblatt verlangten Angaben anzuführen. Allerdings sollte eine Meldung nicht deswegen verzögert werden, weil ein Teil der Informationen noch nicht verfügbar ist.

Es kann zweckmäßig sein, das Formblatt in zwei Teile einzuteilen. Dabei könnte der erste Teil sofort ausgefüllt werden (Abschnitt 1 bis 5), der zweite Teil (Abschnitt 6) dann, wenn die Informationen beschafft worden sind (ein Zeitplan für die Übermittlung der fehlenden Angaben sollte angegeben werden) und nur dann, wenn ein ernstes Risiko vorliegt oder wenn der Hersteller/Händler die Meldung nur an die für ihn zuständige innerstaatliche Behörde schicken will. Die Meldung sollte nicht deswegen verzögert werden, weil einige Felder in einem Abschnitt noch nicht ausgefüllt werden können.

Nach der RaPS sind die zuständigen Behörden sofort zu informieren. Ein Unternehmen muss sie daher unverzüglich benachrichtigen, sobald die entsprechende Information vorliegt, spätestens aber innerhalb von zehn Tagen (5) nach dem Vorliegen meldefähiger Informationen über die Existenz eines gefährlichen Produkts, auch bei noch laufenden Untersuchungen. Liegt ein ernstes Risiko vor, sind die Unternehmen verpflichtet, die Behörde(n) unverzüglich zu benachrichtigen, spätestens aber drei Tage nach dem Vorliegen meldefähiger Informationen.

In einer Notfallsituation, etwa wenn ein Unternehmen Sofortmaßnahmen veranlasst, sollte das Unternehmen die Behörden unverzüglich und auf schnellstem Wege informieren.

5.   INHALT DER MELDUNGEN

5.1   Hintergrund der Meldungen (Pflicht zur Nachbeobachtung)

Zusätzlich zur Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen für ihre Produkte sind die Hersteller und Händler als Gewerbetreibende und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten verpflichtet, eine adäquate Nachbeobachtung der Sicherheit der von ihnen gelieferten Produkte zu gewährleisten. Die von der RaPS festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen der Hersteller und Händler, etwa die Information der Verbraucher, die Nachbeobachtung auf Produktrisiken, die Rücknahme gefährlicher Produkte usw. wurden bereits erwähnt. Die den Herstellern obliegenden Verpflichtungen gelten auch für alle anderen Mitglieder der Vertriebskette, die die Sicherheitsmerkmale eines Produkts beeinflussen können.

Im Rahmen ihrer Nachbeobachtungsfunktion können die Unternehmen verschiedenartige Hinweise erlangen, die zu einer Meldung führen können, so u. a.:

Berichte oder sonstige Informationen über Unfälle unter Beteiligung der Produkte des Unternehmens;

sicherheitsrelevante Beschwerden der Verbraucher, direkt oder über Händler oder Verbraucherverbände;

Versicherungsansprüche oder gerichtliche Schritte im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten;

über das Qualitätskontrollsystem des Unternehmens gemeldete sicherheitsrelevante Fehler;

jede zur Feststellung von Verstößen gegen die Sicherheitsanforderungen dienliche Information, die dem Unternehmen durch andere Organisationen wie Marktüberwachungsbehörden, Verbraucherverbände oder andere Unternehmen zur Kenntnis gebracht wird;

Informationen über einschlägige wissenschaftliche Entwicklungen zur Produktsicherheit.

5.2   Meldeformular

Die benötigten Angaben wurden folgendermaßen unterteilt:

1.

Angaben über die Behörde(n)/Unternehmen, an die das Meldeformular gerichtet wird: Welche Behörde(n) und Unternehmen erhalten die Meldung und welche Rolle spielen diese Unternehmen beim Inverkehrbringen des Produkts?

2.

Angaben zu dem das Meldeformular ausfüllenden Händler/Hersteller (Definition in Artikel 2 Buchstabe e) der RaPS); der das Formular ausfüllende Mitarbeiter muss vollständige Angaben zu seiner Person und zu dem Unternehmen sowie zu dessen Rolle beim Inverkehrbringen des Produkts machen.

3.

Angaben zu dem betroffenen Produkt; benötigt wird eine präzise Identifizierung des Produkts (Marke, Modell usw.) mit Fotos, um eine Verwechslung auszuschließen.

4.

Angaben zur Gefährdung (Art und Merkmale) einschließlich Unfälle und Gesundheits-/Sicherheitsrisiken sowie Ergebnisse der nach den Kapitel 3 (Meldekriterien) und Anhang II (Methodischer Rahmen) durchgeführten Risikoabschätzung und -bewertung.

5.

Angaben zu getroffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen zur Reduzierung bzw. Beseitigung des Risikos für die Verbraucher, z. B. Rücknahme oder Rückruf, Abänderung, Verbraucherinformation usw., sowie zu dem dafür verantwortlichen Unternehmen.

6.

Angaben zu allen Unternehmen in der Vertriebskette, die betroffene Produkte besitzen, und Hinweis auf die ungefähre Produktmenge bei Unternehmen und Verbrauchern (dieser Abschnitt gilt bei ernstem Risiko oder wenn der Hersteller/Händler die Meldung nur an die für ihn zuständige innerstaatliche Behörde schicken will) (6).

Bei einem ernsten Risiko sind Hersteller und Händler verpflichtet, alle verfügbaren, zur Rückverfolgung des Produkts relevanten Informationen anzugeben. Die Informationsbeschaffung zu Abschnitt 6 des Meldeformulars (s. Anhang I) nimmt möglicherweise längere Zeit in Anspruch als bei den anderen Abschnitten, da die Informationen u. U. bei mehreren Stellen beschafft werden müssen. Die Unternehmen sollten dann Abschnitt 1 bis 5 so bald wie möglich ausfüllen und übermitteln und Abschnitt 6 unmittelbar nachreichen, wenn die Informationen vorliegen und ein ernstes Risiko besteht oder wenn der Hersteller/Händler die Meldung nur an die für ihn zuständige innerstaatliche Behörde schicken will.

6.   ANSCHLUSSMASSNAHMEN

Nach Absendung einer Meldung sind verschiedene Entwicklungen möglich. Insbesondere

sollte die Behörde, bei der die Meldung eingegangen ist, in ihrer Antwort bei Bedarf zusätzliche Informationen erbitten oder den Hersteller oder Händler um weitere Aktionen oder Maßnahmen ersuchen,

müssen Hersteller und Händler möglicherweise auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Behörden weitere Informationen über etwaige neue Entwicklungen oder Erkenntnisse und/oder Erfolge bzw. Probleme bei der getroffenen Maßnahme mitteilen,

sollte die Behörde gegebenenfalls Zwangsmaßnahmen beschließen und/oder Hersteller und Händler zur Mitarbeit bei der Marktüberwachung und zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses veranlassen,

muss die zuständige Behörde an die Kommission eine RAPEX-Meldung senden, die diese dann an alle Mitgliedstaaten weiterleitet, wenn die Voraussetzungen für eine RAPEX-Meldung gegeben (ernstes Risiko, in mehreren Mitgliedstaaten vermarktetes Produkt) sind.


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(2)  http://europa.eu.int/comm/consumers/cons_safe/prod_safe/gpsd/revisedGPSD_de.htm

(3)  Entscheidung 2004/418/EG der Kommission vom 29. April 2004. (ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 86).

(4)  Den Rahmen für entsprechende Regelungen zur Erleichterung eines solchen Austauschs liefert das Produktsicherheitsnetzwerk der RaPS.

(5)  Alle im Text genannten Fristen sind in Kalendertagen angegeben.

(6)  Auch wenn ein Produkt nur in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurde, ist eine Liste der das Produkt besitzenden Unternehmen sachdienlich, damit die zuständige(n) Behörde(n) die Wirksamkeit der Maßnahmen überwachen können.

ANHANG I

Formular zur Meldung gefährlicher Produkte bei den Behörden durch Hersteller oder Händler

Abschnitt 1: Die Meldung entgegennehmende Behörde(n)/Unternehmen

Behörde/Ansprechpartner/Anschrift/Telefon/Fax/E-Mail/Website

 

Angaben zu den benachrichtigten Unternehmen und ihrer Rolle beim Inverkehrbringen des Produkts

 

Abschnitt 2: Hersteller/Händler

Das Formular ausfüllender Händler/Hersteller bzw. dessen Vertreter

 

Ansprechpartner, Funktion, Anschrift/Telefon/Fax/E-Mail/Website

 

Abschnitt 3: Angaben zu den betroffenen Produkten

Kategorie. Marke oder Warenzeichen. Modellbezeichnung(en) oder Strich-Code/KN-Code. Ursprungsland

 

Beschreibung/Foto

 

Abschnitt 4: Angaben zur Gefährdung

Beschreibung der Gefährdung und mögliche Gesundheits-/Sicherheitsrisiken und Ergebnisse der Risikoabschätzung/-bewertung

 

Bisherige Schäden

 

Abschnitt 5: Bereits getroffene Korrekturmassnahmen

Art/Zweck/Dauer der Maßnahme(n) und getroffene Vorsorge und dafür verantwortliches Unternehmen

 


Abschnitt 6 — Auszufüllen und zu Übermitteln nur bei ernstem Risiko oder wenn der Hersteller/Händler die Meldung nur an die für ihn zuständige innerstaatliche Behörde schicken will

Abschnitt 6: Andere Unternehmen in der Vertriebskette, die betroffene Produkte besitzen

Liste der Hersteller/Importeure bzw. bevollmächtigten Vertreter nach Mitgliedstaat: Name/Anschrift/Tel./Fax/E-Mail/Website

 

Liste der Händler/Einzelhändler nach Mitgliedstaat: Name/Anschrift/Tel./Fax/E-Mail/Website

 

Zahl der Produkte (Fabrikationsnummern oder Datumscodes) im Besitz von Hersteller/Importeur/Händler/Einzelhändler/Verbraucher nach Mitgliedstaat

 

ANHANG II

Methodischer Rahmen zur Erleichterung einer konsequenten Risikoabschätzung und -bewertung

Der folgende Text beruht auf dem für die RAPEX-Leitlinien entwickelten Rahmen und wird hier wiedergegeben, um die Unternehmen bei der Bewertung des Risikoniveaus und der Entscheidung über die Absendung einer Meldung an die Behörden zu unterstützen. Die Leitlinien in diesem Anhang II sind nicht erschöpfend und umfassen nicht alle möglichen Faktoren. Die Unternehmen sollten jeweils eine Einzelfallprüfung an Hand der in diesen Leitlinien festgelegten Kriterien sowie ihrer eigenen Erfahrung und Praxis und anderer einschlägiger Erwägungen und Methoden vornehmen.

Ein Verbraucherprodukt kann ein oder mehrere Risiken unterschiedlicher Art (chemische, mechanische, elektrische, thermische, Strahlungsrisiken usw.) aufweisen. Ein Risiko ist das einem Produkt innewohnende Potenzial, die Gesundheit und Sicherheit seiner Benutzer unter bestimmten Voraussetzungen zu schädigen.

Der Schweregrad jeder Art von Risiko kann anhand qualitativer, bisweilen auch quantitativer Kriterien in Bezug auf die Art von Schaden, die es verursachen kann, bestimmt werden.

Unter Umständen weist nicht jedes einzelne Produkt das fragliche Risiko auf, sondern nur einige in Verkehr gebrachte Exemplare. Das Risiko kann insbesondere mit einem Fehler zusammenhängen, der nur bei einigen in Verkehr gebrachten Produkten eines bestimmten Typs (Marke, Modell u. a.) auftritt. In solchen Fällen sollte der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das Produkt mit dem Fehler/dem Risiko behaftet ist, berücksichtigt werden.

Ob ein Risiko effektiv eintreten und sich nachteilig auf die Gesundheit/Sicherheit auswirken kann, hängt davon ab, in welchem Maße ihm ein Verbraucher ausgesetzt ist, wenn er das Produkt während dessen Gebrauchsdauer bestimmungsgemäß bzw. so benutzt, wie es billigerweise zu erwarten wäre. Außerdem können in manchen Fällen mehrere Personen gleichzeitig bestimmten Risiken ausgesetzt sein. Und schließlich sollte bei der Bestimmung des Grads der Gefährdung, die von einem Produkt ausgeht, durch Kombinieren der Risikoschwere mit dem Grad des Ausgesetztseins der betroffenen Verbraucher auch deren Fähigkeit berücksichtigt werden, die gefährliche Situation abzuwehren bzw. darauf zu reagieren. Inwieweit dies gelingt, hängt von der Erkennbarkeit des Risikos, von den vorhandenen Warnhinweisen und davon ab, wie gefährdet die Verbraucher persönlich sind, die dem Risiko ausgesetzt sein können.

In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen mag der folgende konzeptionelle Ansatz Unternehmen bei der Feststellung helfen, ob eine bestimmte, durch ein Verbraucherprodukt hervorgerufene gefährliche Situation eine Meldung an die zuständigen Behörden erfordert. Die Bewertungen sollten von einem kleinen Team durchgeführt werden, das das Produkt und seine Risiken kennt. Falls keine objektiven Daten vorliegen, müssen die Begutachter u. U. subjektive Entscheidungen treffen, und wir hoffen, dass das beschriebene Verfahren ihnen bei einer konsistenten und überlegten Einschätzung tatsächlicher oder potenzieller Risiken helfen kann.

Der Begutachter sollte

in einem ersten Schritt anhand der Tabelle A den Schweregrad potenzieller Risikofolgen bestimmen, der von der Schwere des Risikos und von seiner Eintrittswahrscheinlichkeit unter den gegebenen Bedingungen des Produktgebrauchs sowie von den möglichen Auswirkungen der dem Produkt innewohnenden gefährlichen Eigenschaften auf die Gesundheit/Sicherheit abhängt;

in einem zweiten Schritt anhand der Tabelle B den Schweregrad potenzieller Risikofolgen zusätzlich nach spezifischen Verbraucherkategorien und bei normalen Erwachsenen in Abhängigkeit davon bewerten, ob das Produkt ausreichende Warnhinweise und Schutzvorrichtungen aufweist und ob das Risiko deutlich genug zu erkennen ist, um den Risikograd qualitativ erfassen zu können.

Tabelle A — Risikoeinschätzung: Schwere und Wahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen

In Tabelle A sind die beiden wichtigsten Faktoren für die Risikoeinschätzung — Schwere und Wahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen — kombiniert. Die nachstehenden Definitionen der Schwere und der Wahrscheinlichkeit sollen dabei helfen, zu den richtigen Bewertungen zu gelangen.

Schwere

Die Beurteilung der Risikoschwere gründet sich auf die potenziellen Auswirkungen der dem fraglichen Produkt anhaftenden Risiken auf die Gesundheit und Sicherheit. Für jede Art von Risiko sollte ein eigenes Einstufungsschema festgelegt werden (1)

Bei der Einschätzung der Schwere sollte auch die Anzahl der Personen berücksichtigt werden, die durch ein gefährliches Produkt Schaden nehmen könnten. Das heißt, ein Risiko, das von einem Produkt ausgeht, das mehrere Personen gleichzeitig gefährden könnte (z. B. ein Brand oder eine Gasvergiftung durch ein Gasgerät), sollte als schwerer eingestuft werden als ein Risiko, das nur eine Person treffen kann.

Die erste Risikoeinschätzung sollte sich auf das Risiko für eine beliebige dem Produkt ausgesetzte Person beziehen und nicht von der Größe des potenziell gefährdeten Personenkreises beeinflusst werden. Es mag jedoch berechtigt sein, wenn die Unternehmen bei ihrer Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen die Gesamtzahl der Personen berücksichtigen, die dem Produkt ausgesetzt sind.

Bei vielen Risiken lassen sich unwahrscheinliche Umstände ausmalen, aus denen sich äußerst gravierende Folgen ergeben könnten, z. B. dass jemand über ein Kabel stolpert, hinfällt und mit dem Kopf so stark aufschlägt, dass er dabei zu Tode kommt, obschon ein weniger schlimmer Ausgang wahrscheinlicher ist. Die Einschätzung der Risikoschwere sollte sich auf angemessene Belege, dass die zur Kennzeichnung des Risikos angeführten möglichen Auswirkungen bei absehbarem Gebrauch des Produkts tatsächlich eintreten könnten — etwa die schlechtesten Erfahrungen mit ähnlichen Produkten — stützen.

Gesamtwahrscheinlichkeit

Dieser Begriff bezieht sich auf die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit einer Person, die dem betreffenden Risiko ausgesetzt ist. Die Gesamtzahl der potenziell gefährdeten Personen bleibt dabei außer Betracht. Wo es in diesen Leitlinien darum geht, dass ein Produkt wahrscheinlich fehlerhaft sein könnte, sollte nicht mit diesem Begriff gearbeitet werden, wenn es möglich ist, jedes einzelne fehlerhafte Exemplar zu ermitteln. Die Benutzer der fehlerhaften Produkte sind dann nämlich dem vollen Risiko ausgesetzt, während die Benutzer der übrigen Produkte gar nicht gefährdet sind.

Die Gesamtwahrscheinlichkeit ergibt sich aus der Kombination aller beteiligten Einzelwahrscheinlichkeiten wie etwa

der Wahrscheinlichkeit, dass das Produkt fehlerhaft ist oder schadhaft wird (würden alle Produkte den betreffenden Fehler aufweisen, betrüge diese Wahrscheinlichkeit 100 %), und

der Wahrscheinlichkeit, dass die negativen Auswirkungen bei einem normalen Benutzer auftreten, der dem Risiko in einem Maße ausgesetzt ist, wie es dem bestimmungsgemäßen bzw. billigerweise zu erwartenden Gebrauch des fehlerhaften Produkts entspricht.

Diese beiden Wahrscheinlichkeiten werden in der folgenden Tabelle zu einer Gesamtwahrscheinlichkeit verbunden, die dann in Tabelle A eingesetzt wird.

Gesamtwahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen

Wahrscheinlichkeit gefährlicher Produkte

1 %

10 %

100 %

(alle)

Wahrscheinlichkeit von Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen bei Benutzern, die einem gefährlichen Produkt im üblichen Maße ausgesetzt sind

Das Risiko ist ständig präsent, so dass bei absehbarem Gebrauch mit Gesundheits-/ Sicherheitsbeeinträchtigungen zu rechnen ist.

Mittel

Hoch

Sehr hoch

Das Risiko kann eintreten, wenn eine unwahrscheinliche Voraussetzung oder zwei mögliche Voraussetzungen gegeben sind.

Gering

Mittel

Hoch

Das Risiko tritt nur dann ein, wenn mehrere unwahrscheinliche Voraussetzungen gegeben sind.

Sehr gering

Gering

Mittel

Die Kombination von Schwere und Gesamtwahrscheinlichkeit in Tabelle A ergibt eine geschätzte Risikoschwere. Die Genauigkeit dieser Einschätzung hängt von der Qualität der Informationen ab, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen. Sie muss allerdings modifiziert werden, um der Risikoakzeptanz in der Gesellschaft Rechnung zu tragen. In manchen Bereichen, z. B. beim Autofahren, akzeptiert die Gesellschaft viel höhere Risiken als in anderen Bereichen wie etwa bei Kinderspielzeug. Tabelle B dient der Einbeziehung dieses Faktors.

Tabelle B — Risikoeinstufung: Personenkategorien, Kenntnis des Risikos und Vorsichtsmaßregeln

Unter manchen Umständen akzeptiert die Gesellschaft höhere Risiken als unter anderen. Als wichtigste Faktoren für den Risikograd, der eine ernste Gefahr darstellt, gelten die Gefährdetheit spezifischer Personenkategorien und bei normalen Erwachsenen die Kenntnis des Risikos und die Möglichkeit, diesbezügliche Vorsichtsmaßregeln zu treffen.

Gefährdete Personen

Es sollte berücksichtigt werden, welche Personenkategorien ein Produkt benutzen. Wenn das Produkt von besonders gefährdeten Personen benutzt werden könnte, sollte der Risikograd, der eine ernste Gefahr darstellt, niedriger angesetzt werden. Nachstehend werden zwei Kategorien gefährdeter Personen mit Beispielen angegeben:

Stark gefährdet

Gefährdet

Blinde

Eingeschränkt Sehfähige

Schwerbehinderte

Teilbehinderte

Sehr alte Menschen

Ältere Menschen

Kinder unter 3 Jahren

Kinder zwischen 3 und 11 Jahren

Normale Erwachsene

Die modifizierte Einstufung der Risikoschwere für normale Erwachsene sollte nur gelten, wenn das potenzielle Risiko erkennbar und für die Funktion des fraglichen Produkts unabdingbar ist. Für normale Erwachsene sollte der Risikograd, bei dem eine ernste Gefahr gegeben ist, in Abhängigkeit davon bestimmt werden, ob das Risiko erkennbar ist und ob der Hersteller ausreichende Sorgfalt darauf verwendet hat, das Produkt sicher zu machen, und insbesondere, wenn das Risiko nicht erkennbar ist, für Schutzvorrichtungen und Warnhinweise gesorgt hat. So stellt z. B., wenn ein Produkt mit ausreichenden Warnhinweisen und Schutzvorrichtungen versehen und das Risiko erkennbar ist, ein hoher Schweregrad potenzieller Risikofolgen nach der Risikoeinstufung unter Umständen keine ernste Gefahr dar (Tabelle B), wenn auch gewisse Maßnahmen zur Verbesserung der Produktsicherheit erforderlich sein mögen. Umgekehrt ist, wenn das Produkt nicht mit ausreichenden Schutzvorrichtungen und Warnhinweisen versehen und das Risiko nicht erkennbar ist, ein mittlerer Schweregrad potenzieller Risikofolgen nach der Risikoeinstufung ein ernstes Risiko (Tabelle B).

Risikobewertung von Verbraucherprodukten im Hinblick auf die RaPS

Dieses Verfahren soll Unternehmen bei der Entscheidung helfen, ob eine durch ein Verbraucherprodukt hervorgerufene gefährliche Situation eine Meldung an die Behörde erfordert.

Image

Tabelle A dient der Bestimmung des Schweregrads potenzieller Risikofolgen in Abhängigkeit von der Schwere und Wahrscheinlichkeit etwaiger Gesundheits-/Sicherheitsbeeinträchtigungen (s. Tab. in Erläuterungen).

Tabelle B dient dazu, den Schweregrad eines Risikos nach spezifischen Benutzerkategorien und bei normalen Erwachsenen in Abhängigkeit davon zu bewerten, ob das fragliche Produkt mit ausreichenden Warnhinweisen und Schutzvorrichtungen versehen und ob das Risiko deutlich genug zu erkennen ist.

Beispiel (s. Pfeile in den vorstehenen Tabellen)

Der Benutzer einer Kettensäge hat sich eine schwere Schnittverletzung an einer Hand zugezogen. Es stellt sich heraus, dass die Kettensäge eine unzulängliche Schutzvorrichtung aufweist, bei der die Hand des Benutzers an die Kette heran rutschen und mit ihr in Berührung kommen konnte. Der Begutachter des Unternehmens nimmt folgende Begutachtung vor:

Tabelle A — Die Wahrscheinlichkeit wird als HOCH eingeschätzt, weil das Risiko allen Produkten anhaftet und unter bestimmten Bedingungen eintreten kann. Der Schädigungsgrad wird als SCHWER eingeschätzt, so dass der Gesamtschweregrad HOCH ist.

Tabelle B — Die Kettensäge ist für normale Erwachsene bestimmt und weist eine erkennbare Gefahrenquelle auf, aber nur eine unzulängliche Schutzvorrichtung.

Der Gesamtschweregrad HOCH ist nicht hinnehmbar, es besteht also eine ernste Risikosituation.


(1)  Für bestimmte mechanische Risiken z. B. kommen folgende Definitionen der Schweregrade mit den dafür typischen Verletzungen in Betracht:

Leicht

Schwer

Sehr schwer

< 2 % Leistungsminderung

In der Regel reversibel und ohne Krankenhausbehandlung zu beheben

2-15 % Leistungsminderung

In der Regel irreversibel, Krankenhausbehandlung erforderlich

> 15 % Leistungsminderung

In der Regel irreversibel

Leichte Schnittverletzungen

Schwere Schnittverletzungen

Schwere innere Verletzungen

Leichte Knochenbrüche

Verlust eines Fingers oder Zehs

Verlust von Gliedmaßen

 

Schädigung der Sehfähigkeit

Verlust des Augenlichts

 

Schädigung des Gehörs

Verlust des Gehörs


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/78


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

zur Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine Amtszeit

(2004/906/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Beschluss der Kommission 95/319/EG vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (1), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf den Beschluss K(2004) 1542 der Kommission vom 27. April 2004 (2),

gestützt auf die von den zehn neuen Mitgliedstaaten vorgelegte Kandidatenliste,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses besteht der Ausschuss aus je zwei Vertretern jedes Mitgliedstaats.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses werden die Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten ernannt.

(3)

Artikel 5 Absatz 3 dieses Beschlusses sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist. Da aber die laufende Amtszeit der Ausschussmitglieder am 31. Dezember 2006 endet, sollten die Mitglieder aus den zehn neuen Mitgliedstaaten zweckmäßigerweise für eine zum gleichen Zeitpunkt endende Amtszeit ernannt werden.

(4)

Nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 muss die Kommission auf der Grundlage der von diesen gemäß Artikel 5 des Beschlusses 95/319/EG vom 12. Juli 1995 unterbreiteten Vorschläge die Vertreter der zehn neuen Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 zu Mitgliedern des Ausschusses ernennen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgeführten Personen werden für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zu Mitgliedern des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter ernannt.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Vladimír ŠPIDLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 11.

(2)  Noch nicht veröffentlicht.


ANHANG

Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter

Der Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter wurde mit Beschluss 95/319/EG eingesetzt.

Die Kommission hat beschlossen, folgende Mitglieder für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zu ernennen:

Tschechische Republik

Herr Jaromir Elbel

Frau Daniela Kubičová

Zypern

Herr Leandros Nicolaides

Herr Anastasios Yiannaki

Estland

Herr Priit Siitan

Frau Katrin Lepisk

Ungarn

Herr András Békés

Frau Kornélia Molnár

Lettland

Herr Jānis Bērzinš

Frau Tatjana Zabarovska

Litauen

Herr Mindaugas Pluktas

Frau Dalia Legiené

Malta

Herr Mark Gauci

Herr Silvio Farrugia

Polen

Frau Anna Hintz

Frau Katarzyna Kitajewska

Slowenien

Herr Borut Brezovar

Herr Boriz Ruzic

Slowakei

Herr Gabriel Hrabovsky

Frau Ludmila Mikleticova


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/80


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars im Rahmen des Abkommens zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz

(2004/907/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz (nachstehend „das Abkommen“ genannt) enthält angesichts der Bedeutung des Tierschutzes und des Zusammenhangs zwischen Tierschutz und Tiergesundheit das Ziel, Tierschutznormen aufzustellen und diese unter Berücksichtigung der Entwicklungen in den zuständigen internationalen Normenorganisationen zu prüfen. Gemäß Anlage 1c des Abkommens geht es dabei insbesondere um die Ausarbeitung von Normen für die Betäubung und Schlachtung von Tieren.

(2)

Die vom Gemischten Verwaltungsausschuss speziell zum Thema Tierschutz eingesetzte Arbeitsgruppe ist zu dem Schluss gelangt, dass es für das Erreichen ihrer Ziele zweckmäßig wäre, Informationen über wissenschaftliche Kenntnisse auszutauschen und aktive Kontakte zwischen den Wissenschaftlern der beiden Vertragsparteien herzustellen.

(3)

Das chilenische Landwirtschaftsministerium und die Delegation der Europäischen Kommission in Chile veranstalten im November 2004 in Santiago de Chile ein internationales Tierschutzseminar. Damit soll entsprechend einem Ziel des Abkommens das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Tierschutznormen gefördert werden.

(4)

Nach der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie für die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung notwendig sind.

(5)

Da die Gemeinschaft verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen, und da eines der Ziele des Abkommens ein gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien auf dem Gebiet der Tierschutznormen ist, empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft die Organisation dieses Seminars unterstützt. Die Ergebnisse sollen zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie zur Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung beitragen.

(6)

Im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Unterrichts oder der tierärztlichen Ausbildung auf dem Gebiet des Tierschutzes empfiehlt es sich, dass die Gemeinschaft die Verbreitung der Ergebnisse des Seminars fördert und insbesondere die Kosten der Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Unterlagen des Seminars übernimmt. Hierzu wird eine offene Ausschreibung durchgeführt.

(7)

Die Auszahlung der Finanzhilfe sollte von der Delegation der Europäischen Kommission in Chile, die das Seminar mit organisiert, koordiniert werden.

(8)

Die erforderlichen Finanzmittel für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Organisation dieses Seminars sollten daher bereitgestellt und, vorbehaltlich der effizienten Durchführung des geplanten Seminars, gewährt werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Maßnahme zur Unterstützung der Organisation eines internationalen Tierschutzseminars nach dem Abkommen zwischen der EG und Chile über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz, die mit einem Höchstbetrag von 35 000 EUR aus der Haushaltslinie 17.4.02 des Haushalts der Europäischen Union 2004 finanziert werden soll, wird genehmigt. Dabei darf die Gemeinschaftsfinanzierung für die Veröffentlichung und Verbreitung der wissenschaftlichen Unterlagen des Seminars insgesamt 35 000 EUR nicht übersteigen.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/82


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2004

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Newcastle-Krankheit in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5650)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/908/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Newcastle-Krankheit ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Es besteht die Gefahr, dass der Erreger der Krankheit über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

(3)

Am 23. Dezember 2004 hat Bulgarien einen Ausbruch der Newcastle-Krankheit in der Region Kardjali bestätigt.

(4)

Da die Einschleppung der Seuche eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellt, empfiehlt es sich, die Einfuhr von lebendem Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten aus Bulgarien mit sofortiger Wirkung auszusetzen.

(5)

Darüber hinaus sollte die Einfuhr aus Bulgarien in die Gemeinschaft von frischem Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zuchtfederwild und Jagdfederwild sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch dieser Arten hergestellt wurden oder die derartiges Fleisch enthalten, von Vögeln, die nach dem 16. November 2004 geschlachtet wurden, ausgesetzt werden.

(6)

In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission (3) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um eine unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in Bulgarien, die auf einer Temperatur von mindestens 70 °C (Temperatur des gesamten Erzeugnisses) hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

(7)

Sobald Bulgarien weitere Informationen über die Seuchenlage und die in diesem Zusammenhang getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermittelt hat, sollten die diesen Ausbruch betreffenden Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene getroffen wurden, überprüft werden.

(8)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden auf der für den 11./12. Januar 2005 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überprüft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von lebendem Geflügel, lebenden Laufvögeln, lebendem Zucht- und Jagdfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten aus dem Hoheitsgebiet Bulgariens aus.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet Bulgariens aus:

frisches Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild und

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Arten hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr derartiger Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 16. November 2004 geschlachtet wurden.

(2)   In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Frisches Geflügelfleisch/frisches Laufvogelfleisch/frisches Fleisch von Jagdfederwild/frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Fleischerzeugnis, das mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- oder Jagdfederwild hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält/Fleischzubereitung, die mit Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- oder Jagdfederwild hergestellt wurde oder derartiges Fleisch enthält (4), von Vögeln, die vor dem 16. November 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/908/EG geschlachtet wurden.“

(3)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von Geflügel, Laufvögeln, Zucht- und Jagdfederwild hergestellt wurden oder derartiges Fleisch enthalten, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird entsprechend der Seuchenentwicklung und der von den bulgarischen Veterinärbehörden auf der für den 11./12. Januar 2005 anberaumten Sitzung des Ständigen Ausschusses übermittelten Informationen überprüft.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Januar 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch Beitrittsakte von 2004.

(3)  ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/857/EG (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 65).

(4)  Nicht Zutreffendes streichen.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/84


GEMEINSAME AKTION 2004/909/GASP DES RATES

vom 26. November 2004

zur Einrichtung eines Expertenteams im Hinblick auf eine mögliche integrierte Polizei, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission der Europäischen Union in Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union setzt sich für einen sicheren, stabilen und geeinten Irak ein, in dem Wohlstand und Demokratie herrschen und der einen positiven Beitrag zur Stabilität der Region leistet. Die EU unterstützt die Bevölkerung Iraks und die irakische Übergangsregierung bei ihren Bemühungen um den wirtschaftlichen, sozialen und politischen Wiederaufbau Iraks im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1546 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. Juni 2004.

(2)

Der Europäische Rat hat am 5. November 2004 die gemeinsame Erkundungsmission im Hinblick auf eine mögliche integrierte Polizei- und Rechtsstaatlichkeitsmission für Irak begrüßt und ihren Bericht erörtert. Der Europäische Rat erkannte an, wie wichtig die Stärkung des Strafrechtssystems unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ist. Er nahm den Wunsch der irakischen Behörden zur Kenntnis, dass die EU eine aktivere Rolle in Irak spielen sollte und wies darauf hin, dass eine Stärkung des Strafrechtssystems den Bedürfnissen und Prioritäten Iraks entsprechen würde.

(3)

Der Europäische Rat hat beschlossen, dass bis Ende November 2004 ein Expertenteam entsandt werden sollte, das den Dialog mit den irakischen Behörden fortsetzt, mit der Initialplanung für eine mögliche — nach den für den 30. Januar 2005 vorgesehenen Wahlen anlaufende — integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission beginnt und insbesondere die vordringlichen Sicherheitserfordernisse einer solchen Mission bewertet. Ein Dialog mit den anderen Ländern in der Region über diese und andere Fragen sollte ebenfalls gefördert werden.

(4)

Die EU wird ihren Dialog mit Irak und seinen Nachbarstaaten dazu nutzen, sich in der Region für anhaltende Unterstützung und Förderung einer verbesserten Sicherheit und des Prozesses der politischen Neugestaltung und des Wiederaufbaus in Irak einzusetzen; Grundlage dafür sind die Einbeziehung aller Akteure, die Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Unterstützung der Sicherheit und der Zusammenarbeit in der Region.

(5)

Eine solche Mission sollte sicher, unabhängig und klar definiert sein, würde aber die laufenden internationalen Bemühungen ergänzen und einen zusätzlichen Nutzen bringen, und es würden sich daraus Synergien mit den laufenden Bemühungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten entwickeln. Im Hinblick auf eine Mission in Irak müssen alle Sicherheitsbedenken angemessen angegangen werden, bevor irgendeine Entscheidung getroffen wird.

(6)

Vor dem Hintergrund der derzeitigen Sicherheitslage in Irak und in Bagdad sollte die Entscheidung darüber, ob das Expertenteam oder Teile davon innerhalb Iraks räumlich unterschiedlich eingesetzt werden (einschließlich des Umfangs und Dauer solcher Einsätze) allein auf der Grundlage einer entsprechenden Sicherheitsberatung und -einschätzung getroffen werden und nur unter der Voraussetzung, dass bezüglich Sicherheit und Logistik angemessene Vorkehrungen getroffen worden sind, um das Risiko so gering wie möglich zu halten.

(7)

Das Expertenteam wird seinen Auftrag im Rahmen einer Situation erfüllen, die eine Bedrohung für Recht und Ordnung, die Sicherheit Einzelner und die Stabilität in Irak darstellt und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nach Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union abträglich sein könnte.

(8)

Entsprechend den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nach Maßgabe der Artikel 18 und 26 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt werden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Auftrag

(1)   Hiermit wird ein Expertenteam eingesetzt, um den Dialog mit den irakischen Behörden fortzusetzen und mit der Initialplanung für eine etwaige integrierte Polizei-, Rechtsstaatlichkeits- und Zivilverwaltungsmission zu beginnen, die ihre Arbeit nach den Wahlen im Januar 2005 aufnehmen soll und insbesondere um die vordringlichen Sicherheitserfordernisse für eine solche Mission einzuschätzen. Ein Dialog mit anderen Ländern in der Region zu diesen und anderen Fragen ist ebenfalls zu fördern.

(2)   Das Expertenteam wird Ende November 2004 entsandt.

(3)   Das Expertenteam wird nach dem in Artikel 2 festgelegten Mandat tätig.

Artikel 2

Mandat

(1)   Bis spätestens Ende Januar 2005 hat das Expertenteam einen Bericht vorzulegen, in dem die Optionen zur Erreichung der oben genannten Ziele detailliert ausgeführt werden. Die Untersuchungsergebnisse haben sich auf eine eingehende Analyse sowohl der Durchführbarkeit der einzelnen Optionen als auch ihres Mehrwerts hinsichtlich bestehender und geplanter nationaler und internationaler Initiativen in diesem Bereich sowie der Sicherheitszwänge zu stützen.

(2)   Das Expertenteam stützt sich bei der Initialplanung auf die Erklärung des Europäischen Rates, wonach „ein Tätigwerden außerhalb Iraks mit einer Präsenz von Verbindungselementen in Irak zu diesem Zeitpunkt möglich wäre“, der Europäische Rat sich jedoch „auch darin einig (ist), dass im Hinblick auf eine Mission innerhalb Iraks alle Sicherheitsbedenken angemessen angegangen werden müssen, bevor irgendeine Entscheidung getroffen werden kann.“ Mit den anderen Ländern in der Region sollte ein entsprechender Dialog geführt werden.

(3)   Der Bericht hat Folgendes zu enthalten oder insbesondere festzulegen:

eine umfassende und detaillierte Analyse der Sicherheitslage in Irak einschließlich einer detaillierten Bedrohungsanalyse im Hinblick auf alle Aspekte der möglichen Irak-Mission. Die Analyse sollte die jüngsten Entwicklungen im Land unmittelbar vor Vorlage des Berichts berücksichtigen. Sie sollte ferner Angaben zur Notfallplanung für alle Elemente der Mission innerhalb Iraks enthalten für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert;

die Bereiche, in denen möglicherweise eine strategische Beratung erfolgen könnte, sowie die spezifischen Ziele einer solchen Beratung und die Art der Expertise, die dazu erforderlich ist;

den spezifischen Ausbildungsbedarf, die genaue Zielgruppe für eine solche Ausbildung und die jeweiligen Vorteile der verschiedenen Ausbildungsmodelle (einschließlich der Optionen innerhalb/außerhalb des Landes);

einschlägige internationale Standards (insbesondere Normen der VN, des Europarats oder der OSZE), die in den Unterrichtsmaterialien berücksichtigt werden sollten;

Möglichkeiten der VN-EU-Zusammenarbeit entsprechend der gemeinsamen Erklärung beider Organisationen zur Krisenbewältigung;

laufende oder geplante Unterstützung durch andere Geber in Bereichen, die für den geplanten Einsatz von Bedeutung sind;

die Verbindungen zu den bestehenden Rahmen für die Koordinierung der Hilfsleistungen innerhalb Iraks und zu den nationalen Entwicklungsrahmen;

mögliche Einsatzgebiete innerhalb und außerhalb Iraks;

Fristen für die Entsendung;

Anforderungen bezüglich Personal, Logistik, Technik und Sicherheit;

erforderliche Elemente für eine Mittelausstattung in Bezug auf die einzelnen Optionen;

erforderliche Elemente für Entwürfe von Abkommen über die Rechtsstellung der Mission.

(4)   Das Expertenteam führt einen angemessenen Dialog mit den irakischen Behörden sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene ebenso wie mit den verschiedenen Stellen im Bereich der Strafrechtspflege und anderen einschlägigen Akteuren. Es sollte regelmäßige Kontakte zum irakischen Ministerium für Planung sicherstellen, das für die Gesamtkoordinierung der Hilfsleistungen zuständig ist. Das Team sollte ferner in engem Kontakt zum Büro der Europäischen Kommission für Irak (derzeit mit Sitz in Amman), den bilateralen Programmen der Mitgliedstaaten, der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak, der Gruppe der Vereinten Nationen für Entwicklungsfragen, anderen wichtigen internationalen Helfern und amtlichen Stellen in der Region stehen.

(5)   Das Expertenteam umfasst im Kern eine kleine Arbeitsgruppe, die nach Bedarf durch befristet zur Verfügung gestellte Experten ergänzt werden kann.

Artikel 3

Leiter und Mitglieder des Expertenteams

(1)   Herr Pieter Feith wird zum Leiter des Expertenteams ernannt. Er wählt unter Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters die Mitglieder des Expertenteams aus. Der Leiter des Expertenteams konsultiert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) zur Größe und Zusammensetzung des Expertenteams.

(2)   Der Leiter und die Mitglieder des Expertenteams werden von den Mitgliedstaaten oder den Organen der EU abgeordnet. Alle Mitglieder des Expertenteams unterstehen weiterhin dem abordnenden Mitgliedstaat oder dem jeweiligen Organ der EU; sie erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Expertenteams. Sowohl während des Einsatzes als auch nach Erfüllung ihres Auftrags wahren die Mitglieder des Expertenteams größte Verschwiegenheit über alle das Team betreffenden Fakten und Informationen.

(3)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung ist der Mitgliedstaat oder das Organ der EU zuständig, von dem das Mitglied des Personals abgeordnet wurde. Der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Organ der EU ist für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig.

(4)   Der Leiter des Expertenteams leitet das Expertenteam und sorgt für dessen Verwaltung.

Artikel 4

Politische Aufsicht und Berichterstattung

(1)   Der Leiter des Expertenteams handelt unter Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und erstattet ihm Bericht. Das PSK erhält regelmäßig Berichte des Leiters des Expertenteams.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates die politische Aufsicht wahr. Das PSK berichtet dem Rat in regelmäßigen Abständen.

Artikel 5

Sicherheit

(1)   Der Leiter des Expertenteams trägt im Benehmen mit dem Vertreter des Sicherheitsbüros des Rates in der Mission die Verantwortung dafür, dass die für das Expertenteam geltenden Mindestsicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen dem Expertenteam sichere Unterkünfte, Körperpanzer und unmittelbaren Personenschutz innerhalb Iraks zur Verfügung.

(3)   Der Leiter des Expertenteams erörtert mit dem PSK Sicherheitsfragen, die den Einsatz des Teams betreffen, im Rahmen der Weisungen des Generalsekretärs/Hohen Vertreters.

Artikel 6

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten des Expertenteams beläuft sich auf 1 058 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Die Kommission unterzeichnet einen Vertrag mit dem Leiter des Expertenteams. Der Leiter des Expertenteams erstattet der Kommission hinsichtlich der Haushaltsaspekte der im Rahmen seines Vertrags getroffenen Maßnahmen in vollem Umfang Bericht und wird von ihr überwacht. Der Leiter des Expertenteams ist der Kommission gegenüber für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(4)   Die Finanzierungsregelung trägt den operativen Erfordernissen des Expertenteams einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen des Expertenteams Rechnung.

(5)   Die Ausgaben sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeinsamen Aktion anrechnungsfähig.

Artikel 7

Inkrafttreten

Die Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet am 15. Februar 2005.

Artikel 8

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


Berichtigungen

28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/87


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 196 vom 2. August 2003 )

Auf Seite 8, im 12. Erwägungsgrund:

anstatt:

„…, um eine möglichst hohe Effizienz dieser Richtlinie zu gewährleisten, …“

muss es heißen:

„…, um eine möglichst hohe Effizienz dieser Verordnung zu gewährleisten, …“


28.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 381/87


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 30. April 2004 )

Seite 8, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b):

anstatt:

„b)

bei Änderung des Rechtsstatus einer juristischen Person oder bei Umstellung des Rechtsstatus von einer natürlichen auf eine juristische Person gilt der Inhaber des ursprünglichen Betriebs in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken als der Inhaber des neuen Betriebs.“

muss es heißen:

„b)

bei Änderungen des Rechtsstatus einer juristischen Person oder von einer natürlichen Person zu einer juristischen Person oder umgekehrt muss der Inhaber des neuen Betriebs diejenige Person sein, die die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken hatte.“

Seite 12, Artikel 29 letzter Satz:

anstatt:

„Bei Faserflachs muss das Saatgut gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (1) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.“

muss es heißen:

„Bei Faserhanf muss das Saatgut gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (1) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.“