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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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2004/898/EG: |
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Europäische Zentralbank |
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In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2223/2004 DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (3), beträgt die Gemeinschaftsbeteiligung für Agrar-Umweltmaßnahmen höchstens 85 % in den Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, und höchstens 60 % in den übrigen Gebieten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der spezifischen Bestimmungen für die neuen Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, enthält, bezieht Artikel 47 der genannten Verordnung sich nicht auf die Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 47a Absatz 1, worunter auch die Agrar-Umweltmaßnahmen fallen. Für diese Maßnahmen kann sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in den Ziel-1-Gebieten in Übereinstimmung mit Artikel 47b Absatz 1 auf 80 % belaufen. |
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(3) |
Um eine unterschiedliche Behandlung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 30. April 2004 und der Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 beigetreten sind, hinsichtlich der Finanzierung von Agrar-Umweltmaßnahmen in den Ziel-1-Gebieten zu vermeiden, sollte mit Wirkung vom Beitrittsdatum der Beteiligungssatz für die neuen Mitgliedstaaten an den für die bisherigen Mitgliedstaaten gültigen Beteiligungssatz gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 angeglichen werden. |
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(4) |
Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 legt den Gemeinschaftsbeitrag außerhalb von Ziel-1- und Ziel-2-Gebieten fest. Gemäß Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung Nr. 1257/1999 in der durch die Beitrittsakte von 2003 geänderten Fassung finden diese Bestimmungen auf diejenigen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, insofern keine Anwendung, als diese nur Ziel-1- und Ziel-2-Gebiete hatten. In der Zwischenzeit wurde klar, dass einige dieser Mitgliedstaaten, wie die Slowakei, auch Gebiete außerhalb dieser Ziele haben, in denen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes angewandt werden können. Unter diesen Umständen ist es notwendig, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, mit denen der Gemeinschaftsbeitrag für vom Entwicklungsplan für den ländlichen Raum umfassten Maßnahmen festgelegt wird, auch für diejenigen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erhält Buchstabe b) folgende Fassung:
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„b) |
Artikel 35 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 47, ausgenommen Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, dieser Verordnung.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) Stellungnahme vom 14.12.2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2224/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
052 |
97,4 |
|
204 |
74,8 |
|
|
999 |
86,1 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
119,8 |
|
999 |
119,8 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
105,5 |
|
204 |
74,4 |
|
|
999 |
90,0 |
|
|
0805 10 10 , 0805 10 30 , 0805 10 50 |
052 |
48,8 |
|
204 |
47,3 |
|
|
220 |
45,0 |
|
|
388 |
50,7 |
|
|
448 |
35,9 |
|
|
999 |
45,5 |
|
|
0805 20 10 |
204 |
61,6 |
|
999 |
61,6 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
052 |
74,5 |
|
204 |
47,0 |
|
|
400 |
85,3 |
|
|
624 |
80,4 |
|
|
999 |
71,8 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
55,7 |
|
528 |
38,8 |
|
|
999 |
47,3 |
|
|
0808 10 20 , 0808 10 50 , 0808 10 90 |
388 |
148,7 |
|
400 |
73,7 |
|
|
404 |
100,9 |
|
|
720 |
74,7 |
|
|
999 |
99,5 |
|
|
0808 20 50 |
400 |
101,9 |
|
528 |
47,6 |
|
|
720 |
50,6 |
|
|
999 |
66,7 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2225/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 24. Dezember 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
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(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
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(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
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(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
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(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995.
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 24. Dezember 2004
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(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
|
1703 10 00 (2) |
8,89 |
— |
0 |
|
1703 90 00 (2) |
9,71 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2226/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
|
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
|
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
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(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
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(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
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(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
|
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
|
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
|
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
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(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 24. DEZEMBER 2004
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
|
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
|
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
|
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
|
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,01 (1) |
|||
|
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 |
|||
|
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,40 |
|||
|
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,40 |
|||
|
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,40 |
|||
|
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 |
|||
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NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A “ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
||||||
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2227/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse. |
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(4) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder. |
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(5) |
Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden. |
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(6) |
Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen. |
|
(7) |
Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden. |
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(8) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
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(9) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
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(10) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
|
(11) |
Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen. |
|
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 24. DEZEMBER 2004
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Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
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1702 40 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
42,40 (1) |
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1702 60 10 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
42,40 (1) |
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1702 60 80 9100 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
80,57 (2) |
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1702 60 95 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 (3) |
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1702 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
42,40 (1) |
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1702 90 60 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 (3) |
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1702 90 71 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 (3) |
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1702 90 99 9900 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
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2106 90 30 9000 |
S00 |
EUR/100 kg Trockenstoff |
42,40 (1) |
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2106 90 59 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4240 (3) |
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NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.). Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
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||||||
(1) Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(2) Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.
(3) Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.
(4) Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2228/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 15. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
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(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 15. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 45,543 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2229/2004 DER KOMMISSION
vom 3. Dezember 2004
mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission innerhalb von 12 Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die bereits zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie im Handel waren. |
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(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) betrifft die erste Stufe des Arbeitsprogramms, die noch nicht abgeschlossen ist. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) betrifft die zweite Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch läuft. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 sieht auch eine dritte Stufe des Arbeitsprogramms für eine weitere Reihe von Wirkstoffen vor, die nicht unter die erste und zweite Stufe des Programms fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (4) betrifft somit ebenfalls die dritte Stufe des Arbeitsprogramms. Auch diese dritte Stufe läuft noch. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 der Kommission vom 20. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) betrifft die vierte Stufe des Arbeitsprogramms, die ebenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Hersteller, die die Aufnahme von unter diese Stufe fallenden Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG unterstützen wollen, haben sich verpflichtet, alle erforderlichen Informationen zu liefern. |
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(6) |
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei muss Herstellern in diesen neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für alle unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe ihr Interesse an der Teilnahme an dieser vierten Stufe zu bekunden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, mit der Überprüfung von Wirkstoffen zu beginnen, die sich vor dem 1. Mai 2004 in einem neuen Mitgliedstaat auf dem Markt befanden und die in die erste bis vierte Stufe des Arbeitsprogramms nicht einbezogen sind. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften sollten Verfahren und Aktionen nicht beeinträchtigen, die im Rahmen anderer Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (6), durchgeführt werden sollen, wenn der Kommission zur Kenntnis gebrachte Informationen zeigen, dass die Anforderungen der genannten Richtlinie möglicherweise erfüllt sind. |
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(8) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) ins Leben gerufen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft Zugang zu dem erstklassigen, unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlich-technischen Fachwissen hat, das sie benötigt, um mit entsprechenden Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten zu können. Daher empfiehlt es sich, der EBLS bei dem Arbeitsprogramm für Wirkstoffe eine aktive Rolle einzuräumen. |
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(9) |
Es sollten die Beziehungen zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS sowie deren jeweilige Verpflichtungen für die Durchführung des Arbeitsprogramms festgelegt werden, wobei den Erfahrungen, die während der ersten und zweiten Stufe des Arbeitsprogramms erzielt wurden, dem Ziel der Trennung zwischen Risikobewertung und Risikomanagement und dem Erfordernis einer möglichst effizienten Arbeitsplanung Rechnung zu tragen ist. |
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(10) |
Für den Erfolg des Arbeitsprogramms ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Mitgliedstaaten, Kommission und EBLS und die genaue Einhaltung der festgesetzten Fristen unerlässlich. Feste Fristen sollten für alle Phasen der vierten Stufe des Programms festgesetzt werden, damit seine Durchführung innerhalb eines akzeptablen Zeitraums gewährleistet ist. Für bestimmte Wirkstoffe, bei denen weniger Unterlagen erforderlich sind, ist eine kurze Frist für die Übermittlung der Unterlagen angemessen, damit innerhalb der für den Abschluss des Überprüfungsprogramms vorgesehenen Gesamtfrist weitere Informationen mitgeteilt werden können. |
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(11) |
Um Doppelarbeiten und insbesondere Versuche mit Wirbeltieren zu vermeiden, sollten Hersteller angeregt werden, gemeinsame Unterlagen einzureichen. |
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(12) |
insichtlich der zu übermittelnden Informationen muss festgelegt werden, in welchem Format und innerhalb welcher Fristen Hersteller diese Informationen mitteilen müssen und welche Verpflichtungen sie den nationalen Behörden und der EBLS gegenüber haben. Viele der unter die vierte Stufe des Arbeitsprogramms fallenden Wirkstoffe werden in kleinen Mengen für spezielle Verwendungszwecke hergestellt. Einige sind von Bedeutung für ökologische oder andere extensive Bewirtschaftungssysteme mit geringem Mittelaufwand und dürften unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Umweltschutzes ein niedriges Risiko darstellen. |
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(13) |
In ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament — Bewertung der Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln (gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) (8) hat die Kommission auf das Erfordernis zur Festlegung besonderer Maßnahmen für wenig gefährliche Verbindungen hingewiesen. |
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(14) |
Auf dieser Stufe des Arbeitsprogramms muss anders vorgegangen werden, um das Risiko, dass zahlreiche Wirkstoffe allein aus wirtschaftlichen Gründen vom Markt genommen werden, zu mindern. Für bestimmte Wirkstoffgruppen ist es daher angezeigt, für die zu übermittelnden Unterlagen ein anderes Format und andere Anforderungen festzulegen als sie für Wirkstoffe auf den drei vorangegangenen Stufen des Arbeitsprogramms gelten. |
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(15) |
Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (9) in Einklang stehen. |
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(16) |
Die Antragstellung und Übermittlung von Unterlagen sollte keine Vorbedingung dafür sein, nach Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG die Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, Pflanzenschutzmittel auf der Grundlage von Artikel 13 der Richtlinie 91/414/EWG auf den Markt zu bringen. Personen, die keinen Antrag gestellt haben, sollten sich daher auf allen Stufen des Bewertungsprozesses über mögliche zusätzliche Anforderungen informieren können, die für die weitere Vermarktung von Pflanzenschutzmitteln gelten, die einen Wirkstoff enthalten, der einer Bewertung unterzogen wird. |
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(17) |
Um sicherzustellen, dass alle maßgeblichen Informationen über potenzielle Schadwirkungen eines Wirkstoffs oder seiner Rückstände berücksichtigt werden, sollten bei den Bewertungen auch technische oder wissenschaftliche Informationen geprüft werden, die beliebige Personen innerhalb der vorgegebenen Fristen übermitteln. |
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(18) |
Bricht die Zusammenarbeit mit den Antragstellern ab, so kann die weitere Bewertung unmöglich mit Erfolg weitergeführt und sollte deshalb beendet werden, es sei denn, diese Aufgabe wird von einem Mitgliedstaat übernommen. |
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(19) |
Die Bewertungsarbeiten sollten auf die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt werden. In diesem Sinne ist für jeden Wirkstoff ein Bericht erstattender Mitgliedstaat zu ernennen. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat beurteilt gegebenenfalls die Vollständigkeitskontrolle des Antragstellers und prüft und bewertet die übermittelten Informationen. Er übermittelt seine Bewertungsergebnisse an die EBLS und richtet an die Kommission eine Empfehlung zu der Entscheidung, die für den entsprechenden Wirkstoff getroffen werden sollte. Für bestimmte Wirkstoffgruppen empfiehlt es sich, dass der Bericht erstattende Mitgliedstaat eng mit anderen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für diese Gruppe zusammenarbeitet. Für jede Gruppe sollte zur Koordinierung dieser Zusammenarbeit ein Hauptberichterstatter ernannt werden. |
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(20) |
Bericht erstattende Mitgliedstaaten sollten die Entwürfe ihrer Bewertungsberichte über Bewertungen von Wirkstoffen an die EBLS weiterleiten. Diese Entwürfe werden von der EBLS überprüft und diskutiert, bevor sie an die Kommission übermittelt werden. |
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(21) |
Bei offenkundiger Unausgewogenheit der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Berichterstatter für die Bewertungs- und Beurteilungsarbeiten sollte die Möglichkeit gegeben sein, den für einen bestimmten Wirkstoff ursprünglich als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaat durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen. |
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(22) |
Damit genügend Mittel für die Finanzierung dieser Stufe des Arbeitsprogramms zur Verfügung stehen, sollten die Mitgliedstaaten für die Bearbeitung und Prüfung von Unterlagen und Entwürfen von Bewertungsberichten eine Gebühr erheben können. |
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(23) |
Die EBLS wurde zu den vorgeschlagenen Maßnahmen gehört. |
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(24) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, DEFINITIONEN UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält
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a) |
weitere Durchführungsvorschriften für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden „Arbeitsprogramm“ genannt) für die weitere Bewertung von Wirkstoffen, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 Anträge gestellt wurden; |
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b) |
Vorschriften für Wirkstoffe, die sich vor dem 1. Mai 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei auf dem Markt befanden, die nicht unter die Stufen 1 bis 3 des Arbeitsprogramms fielen und die nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002 sind. |
(2) Artikel 6 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG gelten nicht für die in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe, solange die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren für diese Stoffe nicht abgeschlossen sind.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der
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a) |
Überprüfungen, die Mitgliedstaaten insbesondere zur Erneuerung der Zulassung von Wirkstoffen in Anhang I dieser Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG durchführen; |
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b) |
Überprüfungen, die die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 91/414/EWG durchführt; |
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c) |
Bewertungen im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG. |
Artikel 2
Definitionen
Zum Zweck dieser Verordnung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/414/EWG und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1112/2002.
Es gelten ferner folgende Definitionen:
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a) |
„Antragsteller“: jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag gestellt hat
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b) |
„Bericht erstattender Mitgliedstaat“: der Bericht erstattende Mitgliedstaat für einen in Anhang I aufgelisteten Wirkstoff; |
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c) |
„Zusammenfassung der Unterlagen“: Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 2, soweit Zusammenfassungen der in diesem Absatz genannten Untersuchungs- und Studienergebnisse gegeben werden; |
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d) |
„vollständige Unterlagen“: Unterlagen mit den Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 3, soweit die Ergebnisse der in der Zusammenfassung der Unterlagen genannten Untersuchungs- und Studienberichte vollständig angegeben sind. |
Artikel 3
Zuständige Behörde der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen jeweils (eine) Behörde(en), die für die Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Verordnung zuständig ist (sind).
(2) Die nationalen Behörden gemäß Anhang III koordinieren und sichern die notwendigen Kontakte mit Antragstellern, anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) im Sinne dieser Verordnung.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der EBLS und den benannten nationalen Koordinierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten alle die nationale Koordinierungsbehörde betreffenden Einzelheiten und Änderungen mit.
KAPITEL II
ANTRÄGE VON HERSTELLERN IN NEUEN MITGLIEDSTAATEN AUF AUFNAHME VON WIRKSTOFFEN
Artikel 4
Anträge von Herstellern in neuen Mitgliedstaaten
(1) Hersteller in einem neuen Mitgliedstaat gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung, die die Aufnahme eines in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG beantragen möchten, übermitteln die in Anhang V dieser Verordnung vorgesehenen Angaben spätestens drei Monate ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an die Kommission, an andere Antragsteller für diesen Wirkstoff und an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat.
(2) Hersteller, die einen Antrag gemäß Absatz 1 stellen, erfüllen die in dieser Verordnung für den betreffenden Wirkstoff festgelegten Verpflichtungen für Hersteller bzw. Antragsteller.
(3) Hat ein Hersteller in einem neuen Mitgliedstaat keinen Antrag gemäß Absatz 1 für einen in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoff eingereicht, so kann er nur zusammen mit einem oder mehreren Antragstellern für den Wirkstoff, zu denen auch ein Mitgliedstaat zählt, der einen Antrag gemäß Absatz 4 dieses Artikel gestellt hat, am Arbeitsprogramm teilnehmen.
(4) Ist für einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe kein Antrag eingegangen, so kann ein neuer Mitgliedstaat sein Interesse an der Unterstützung der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat durch Stellung eines entsprechenden Antrags bekunden.
Dieser Antrag muss so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem die Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat, dass für den betreffenden Wirkstoff kein Antrag eingereicht wurde.
Mitgliedstaaten, die einen solchen Antrag stellen, gelten alsdann als Hersteller zum Zwecke der Bewertung des betreffenden Wirkstoffs.
(5) Die Kommission beschließt gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, in Anhang I dieser Verordnung aufgelistete Wirkstoffe, für die kein Antrag im Sinne von Absatz 1 bzw. 4 dieses Artikels gestellt wurde, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen. In dem Beschluss sind die Gründe für die Nichtaufnahme anzugeben.
Die Mitgliedstaaten widerrufen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, innerhalb der in dem genannten Beschluss festgesetzten Frist.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN FÜR WIRKSTOFFE UND ÜBERMITTLUNG VON ANGABEN DURCH DRITTE
Artikel 5
Übermittlung von Unterlagen mehrerer Antragsteller
(1) Gibt es für einen in Anhang I aufgelisteten Wirkstoff mehrere Antragsteller, so treffen diese alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Unterlagen für diesen Wirkstoff gemeinsam zu übermitteln.
Werden die Unterlagen nicht von allen Antragstellern übermittelt, so ist anzugeben, welche Vorkehrungen getroffen wurden und warum sich bestimmte Antragsteller an der gemeinsamen Übermittlung von Unterlagen nicht beteiligen haben.
(2) Bei Wirkstoffen, für die es mehrere Antragsteller gibt, sollte für jede Studie mit Versuchen an Wirbeltieren angegeben werden, welche Vorkehrungen zur Vermeidung von Doppelversuchen getroffen wurden, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, warum der Doppelversuch notwendig war.
Artikel 6
Übermittlung von Unterlagen an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat
(1) Der Antragsteller übermittelt dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Unterlagen für den betreffenden Wirkstoff (im Folgenden „Unterlagen“ genannt).
(2) Die Unterlagen umfassen
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a) |
eine Kopie des Antrags sowie im Fall eines Sammelantrags im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Folgendes:
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b) |
eine begrenzte Reihe repräsentativer Anwendungen des Wirkstoffs, für die die Angaben in den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nachweisen müssen, dass für eine oder mehrere Präparate die Kriterien gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG für die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie erfüllt werden können. |
(3) Verlangt der Bericht erstattende Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 2, dass die aktualisierte Zusammenfassung der Unterlagen bzw. die aktualisierten vollständigen Unterlagen oder Teile davon übermittelt werden, so übermittelt der Antragsteller diese Unterlagen spätestens einen Monat ab dem Tag, an dem er diese Aufforderung erhalten hat.
Artikel 7
Unterlagen für Wirkstoffe, für die Anträge im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG gestellt werden
Wurde für einen Wirkstoff ein Antrag im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG gestellt, so kann der Antragsteller abweichend von den Artikeln 5 und 6 Folgendes übermitteln:
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a) |
eine Kopie der Unterlagen, die im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG eingereicht wurden; |
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b) |
etwaige zusätzliche Informationen im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG, die zur Begründung der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erforderlich sind, wobei auf Anwendungen hinzuweisen ist, die in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen. |
Artikel 8
Unterlagen für Wirkstoffe, für die Anträge im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 gestellt werden
Wurden für einen Wirkstoff Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 übermittelt, so kann die die Unterlagen einreichende Person zusammen mit den im Rahmen dieser Verordnung eingereichten weiteren Unterlagen Folgendes angeben:
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a) |
einen Hinweis auf die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 eingereichten Unterlagen; |
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b) |
etwaige zusätzliche Informationen im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG, die zur Begründung der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der genannten Richtlinie erforderlich sind, wobei auf Anwendungen hinzuweisen ist, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Artikel 9
Besondere Bedingungen für die Übermittlung von Unterlagen für Wirkstoffe, die in Anhang I Teil A aufgelistet sind
(1) Betreffen die Unterlagen einen Wirkstoff gemäß Anhang I Teil A, so übermittelt der Antragsteller zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 folgende Angaben über den Wirkstoff und (gegebenenfalls) das Pflanzenschutzmittel:
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a) |
alle verfügbaren Informationen über etwaige Gesundheitsrisiken für Mensch und Tier sowie Umweltrisiken, einschließlich Informationen aus der Fachliteratur, mit Angabe der durchsuchten Datenbanken und der eingegebenen Suchbegriffe; |
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b) |
vorliegende Bewertungsberichte aus beliebigen OECD-Ländern; |
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c) |
für laufende Untersuchungen und noch nicht ganz abgeschlossene Studien: Informationen über diese Untersuchungen und Studien, einschließlich ihres voraussichtlichen Abschlusstermins. |
(2) Die Unterlagen umfassen die einzelnen Untersuchungs- und Studienberichte mit allen Informationen gemäß Absatz 1.
(3) Soweit sie als Bericht erstattende Mitgliedstaaten fungieren und Kopien gemäß Artikel 20 Absatz 2 erhalten, legen diese Mitgliedstaaten fest, wie viele Kopien der Antragsunterlagen vom Antragsteller einzureichen sind.
Das Format der Unterlagen richtet sich nach den Empfehlungen, die nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG diesbezüglich gemacht werden.
Artikel 10
Besondere Bedingungen für die Übermittlung von Unterlagen für Wirkstoffe, die in Anhang I Teile B bis G aufgelistet sind
(1) Betreffen die Unterlagen einen Wirkstoff gemäß Anhang I Teile B bis G, so übermittelt der Antragsteller die Unterlagen und eine Zusammenfassung der Unterlagen.
(2) Der bzw. die Antragsteller fügen den zusammengefassten Unterlagen Folgendes bei:
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a) |
die Informationen gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung; |
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b) |
für jeden Punkt von Anhang II (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie 91/414/EWG und für jeden Punkt von Anhang III (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie: die Zusammenfassungen und Ergebnisse von Untersuchungen und Studien sowie den Namen der Person oder des Instituts, die (das) die genannten Untersuchungen und Studien durchgeführt hat; |
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c) |
eine vom Antragsteller auszufüllende Prüfliste zum Nachweis, dass die Unterlagen im Sinne von Artikel 18 dieser Verordnung vollständig sind. |
Die Untersuchungen und Studien gemäß Absatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels müssen maßgeblich sein für die Bewertung der in Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Kriterien für eines oder mehrere der Präparate für die vorgesehenen Anwendungen, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass fehlende Informationen in den Unterlagen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG, die sich aus der begrenzten Reihe der vorgeschlagenen repräsentativen Anwendungen des Wirkstoffs ergeben, zu Beschränkungen bei der Aufnahme in Anhang I der genannten Richtlinie führen können.
(3) Die vollständigen Unterlagen enthalten die einzelnen Untersuchungs- und Studienberichte über alle Angaben gemäß Buchstabe b) sowie Absatz 2 Unterabsatz 2.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die Zahl der Kopien und das Format der Zusammenfassung und der vollständigen Unterlagen fest, die von den Antragstellern einzureichen sind.
Dabei tragen sie den Empfehlungen Rechnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG diesbezüglich gemacht wurden.
Artikel 11
Angaben von Dritten
Natürliche oder juristische Personen, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat maßgebliche Informationen zukommen lassen möchten, die zur Bewertung eines in Anhang I aufgelisteten Wirkstoffs beitragen könnten, insbesondere hinsichtlich potenzieller Schadwirkungen dieses Stoffes oder seiner Rückstände auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt, übermitteln diese Informationen innerhalb der in Artikel 12 vorgegebenen Frist.
Informationen dieser Art werden an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat und die EBLS übermittelt. Soweit der Bericht erstattende Mitgliedstaat dies verlangt, übermittelt die betreffende natürliche oder juristische Person die genannten Informationen spätestens einen Monat ab dem Tag, an dem sie diese Aufforderung erhalten hat, auch an die anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 12
Fristen für die Übermittlung von Unterlagen
Der bzw. die Antragsteller übermitteln dem zuständigen Bericht erstattenden Mitgliedstaat die Unterlagen bis spätestens
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a) |
30. Juni 2005 für die in Anhang I Teil A aufgelisteten Wirkstoffe, |
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b) |
30. November 2005 für die in Anhang I Teile B bis G aufgelisteten Wirkstoffe. |
Artikel 13
Nichtübermittlung von Unterlagen
(1) Werden die Unterlagen oder Teile davon vom Antragsteller nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 übermittelt, so unterrichtet der Bericht erstattende Mitgliedstaat die Kommission und die EBLS innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Ablaufs der Frist und unter Angabe der von den Antragstellern angegebenen Gründe für die Verzögerung entsprechend.
(2) Auf der Grundlage der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 entscheidet die Kommission, ob der Antragsteller hinreichend nachgewiesen hat, dass die Verzögerung auf höhere Gewalt zurückzuführen war.
In diesem Fall setzt sie nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG eine neue Frist für die Einreichung der Unterlagen fest, wobei die einschlägigen Kriterien der Artikel 5, 6, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllt sein müssen.
(3) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, Wirkstoffe, für die innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 dieser Verordnung oder gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels keine Unterlagen eingereicht wurden, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen. In der Entscheidung sind die Gründe für die Nichtaufnahme zu nennen.
Die Mitgliedstaaten widerrufen Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die solche Wirkstoffe enthalten, innerhalb des in der Entscheidung vorgeschriebenen Zeitraums.
Artikel 14
Ersetzung oder Zurückziehen eines Antragstellers
(1) Beschließt ein Antragsteller, nicht länger am Arbeitsprogramm für einen Wirkstoff teilzunehmen, so teilt er dies dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission, der EBLS und den anderen Antragstellern für den betreffenden Stoff unter Angabe seiner Gründe unverzüglich mit.
Beendet ein Antragsteller seine Teilnahme oder kommt er seinen in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht nach, so werden die Verfahren der Artikel 15 bis 24 für seine Unterlagen ausgesetzt.
(2) Kommt ein Antragsteller mit einem anderen Hersteller überein, ihn im weiteren Verlauf des Arbeitsprogramms im Rahmen dieser Verordnung zu ersetzen, so teilen der Antragsteller und der betreffende andere Hersteller dies dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der EBLS in einer gemeinsamen Erklärung mit, in der festgelegt wird, dass der andere Hersteller die dem ursprünglichen Antragsteller obliegenden Pflichten gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 9, 10, 12 und 24 übernimmt. Sie sorgen dafür, dass andere Antragsteller für den betreffenden Wirkstoff gleichzeitig unterrichtet werden.
Der andere Hersteller haftet in diesem Fall gemeinsam mit dem ursprünglichen Antragsteller für eventuell noch ausstehende Gebühren in Zusammenhang mit dessen Antrag, die im Rahmen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 eingeführten Regelung fällig wurden.
(3) Beenden alle Antragsteller für einen betreffenden Wirkstoff ihre Teilnahme am Arbeitsprogramm, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, für den weiteren Verlauf des Arbeitsprogramms als Antragsteller zu fungieren.
Mitgliedstaaten, die als Antragsteller fungieren möchten, teilen dies dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der EBLS spätestens einen Monat ab dem Tag mit, an dem sie davon unterrichtet wurden, dass alle Antragsteller beschlossen haben, ihre Teilnahme am Arbeitsprogramm zu beenden, und ersetzen alsdann den ursprünglichen Antragsteller, indem sie dessen Pflichten gemäß den Artikeln 4, 5, 6, 9, 10, 12 und 24 erfüllen.
(4) Alle übermittelten Informationen bleiben dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der EBLS weiterhin zugänglich.
KAPITEL IV
PRÜFUNG VON UNTERLAGEN
Artikel 15
Allgemeine Bedingungen für die Prüfung von Antragsunterlagen
(1) Unbeschadet des Artikels 18 prüft der Bericht erstattende Mitgliedstaat alle bei ihm eingehenden Unterlagen.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG ist die Übermittlung neuer Studien an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat nur für die Studien gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung zulässig.
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann jedoch einen Antragsteller auffordern, weitere Angaben zu übermitteln, wenn sie zur Erläuterung der Unterlagen notwendig sind. In diesem Fall setzt er den Termin fest, bis zu dem diese Angaben vorliegen müssen. Dieser Termin berührt in keiner Weise die Frist für die Übermittlung gemäß Artikel 21 Absatz 1 bzw. Artikel 22 Absatz 1 des Entwurfs des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats an die EBSL.
(3) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann von Beginn der Prüfung an
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a) |
Sachverständige der EBLS zu Rate ziehen; |
|
b) |
für die Prüfung zusätzliche technische oder wissenschaftliche Informationen von anderen Mitgliedstaaten anfordern. |
(4) Antragsteller können sich in besonderen Fragen vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat beraten lassen.
Artikel 16
Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
(1) Bericht erstattende Mitgliedstaaten arbeiten bei Bewertungen innerhalb einzelner Wirkstoffgruppen gemäß Anhang I zusammen und koordinieren diese Zusammenarbeit auf wirksame und effiziente Weise.
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat, der innerhalb der einzelnen Wirkstoffgruppen gemäß Anhang I als Hauptberichterstatter ausgewiesen wurde, übernimmt bei der Koordinierung der Zusammenarbeit und Beratung von Antragstellern die federführende Rolle, soweit Fragen betroffen sind, die für die anderen Mitgliedstaaten von allgemeinem Interesse sind.
Artikel 17
Besondere Bedingung für die Bewertung von in Anhang I Teil A aufgeführte Wirkstoffe
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft, wann immer möglich und soweit die Frist für die Übermittlung des Entwurfs seines Bewertungsberichts gemäß Artikel 21 Absatz 1 nicht beeinflusst wird, zusätzliche Informationen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), die vom Antragsteller übermittelt werden.
Artikel 18
Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen für in Anhang I Teile B bis G aufgeführte Wirkstoffe
(1) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat prüft die von Antragstellern übermittelten Prüflisten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c).
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat erstattet der Kommission spätestens drei Monate nach Erhalt aller Unterlagen für einen Wirkstoff Bericht über deren Vollständigkeit.
(3) Wirkstoffe, für die eine oder mehrere der übermittelten Unterlagen als vollständig anerkannt wurden, werden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 15 und 19 bewertet, sofern die Kommission dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Vollständigkeitsberichts mitteilt, dass sie die Unterlagen nicht als vollständig anerkennt.
(4) Im Fall von Wirkstoffen, bei denen ein Bericht erstattender Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung sind, dass die Unterlagen nicht im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 vollständig sind, übermittelt die Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs des Vollständigkeitsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaats diesen Bericht an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
Über die Vollständigkeit von Unterlagen im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 wird nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG entschieden.
(5) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG, Wirkstoffe, für die innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 dieser Verordnung oder Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 keine vollständigen Unterlagen eingereicht wurden, nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufzunehmen.
Artikel 19
Besondere Bedingungen für die Prüfung von Unterlagen für in Anhang I Teile B bis G aufgeführte Wirkstoffe
(1) Soweit Wirkstoffe, die gemäß Anhang I Teil D dieser Verordnung aufgeführt sind, im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG bewertet wurden, sind diese Bewertungen gegebenenfalls auch für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(2) Soweit Wirkstoffe im Rahmen einer früheren Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG bewertet wurden, sind diese Bewertungen gegebenenfalls auch für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(3) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat bewertet nur dann Wirkstoffe und erstattet Bericht über sie, wenn wenigstens bei einem Satz Unterlagen gewährleistet ist, dass sie im Sinne der Artikel 5, 6 und 10 vollständig sind. Bei Unterlagen für ein und denselben Wirkstoff, die nicht als vollständig anerkannt werden, überprüft der Bericht erstattende Mitgliedstaat lediglich, ob die Angaben über Identität und Verunreinigungen der Wirkstoffe in diesen Unterlagen den Angaben über Identität und Verunreinigungen dieser Wirkstoffe in Unterlagen vergleichbar sind, die als vollständig anerkannt wurden. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hält sein diesbezügliches Prüfergebnis im Entwurf seines Bewertungsberichts fest.
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat berücksichtigt alle Informationen über potenzielle Schadwirkungen in anderen Unterlagen, die von Antragsteller oder Dritten gemäß Artikel 11 übermittelt wurden.
Artikel 20
Allgemeine Bedingungen für Entwürfe von Bewertungsberichten
(1) Entwürfe von Bewertungsberichten werden so weit wie möglich in dem nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG empfohlenen Format übermittelt.
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat fordert Antragsteller auf, eine aktualisierte Zusammenfassung der Unterlagen zum selben Zeitpunkt, an dem der Entwurf des Bewertungsberichts des Bericht erstattenden Mitgliedstaat an die EBLS geschickt wird, den anderen Mitgliedstaaten und auf Verlangen auch der Kommission zuzusenden.
Die Mitgliedstaaten, die Kommission oder die EBLS können Antragsteller über den Bericht erstattenden Mitgliedstaat auffordern, ihnen auch eine aktualisierte Fassung der vollständigen Unterlagen oder von Teilen davon zuzusenden. Der Antragsteller übermittelt aktualisierte Fassungen vollständiger Unterlagen bis zu dem in der Aufforderung angegebenen Zeitpunkt.
Artikel 21
Besondere Bedingungen für Entwürfe von Bewertungsberichten und Empfehlungen an die Kommission zu den in Anhang I Teil A aufgeführten Wirkstoffen
(1) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat übermittelt den Entwurf seines Bewertungsberichts so schnell wie möglich an die EBLS, spätestens jedoch 12 Monate ab dem Tag des Ablaufs der Frist gemäß Artikel 12 Buchstabe a).
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat verweist in dem Entwurf seines Bewertungsberichts auf jede Untersuchung oder Studie zu den einzelnen Punkten von Anhang II (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang III (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie, die für die Beurteilung maßgeblich ist.
Dieser Verweis erfolgt in Form einer Liste von Untersuchungs- und Studienberichten, mit Angabe des Titels, des Autors/der Autoren, des Datums des jeweiligen Berichts und seiner Veröffentlichung, des Standards, nach dem die Untersuchung oder Studie durchgeführt wurde, des Namens des Zulassungsinhabers und etwaiger Datenschutzansprüche des Inhabers oder Antragstellers.
(3) Zum selben Zeitpunkt, an dem er den Entwurf seines Bewertungsberichts gemäß Absatz 1 an die EBLS übermittelt, legt der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission eine Empfehlung dahin gehend vor,
|
a) |
dass der betreffende Wirkstoff entweder in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, gegebenenfalls mit Angabe der vorgeschlagenen Aufnahmebedingungen, wonach
oder |
|
b) |
dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, mit Angabe der entsprechenden Gründe. |
(4) Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Aufnahmebedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a) dieses Artikels kann der Bericht erstattende Mitgliedstaat angeben, ob er für die vorgeschlagene begrenzte Reihe repräsentativer Anwendungen des Wirkstoffs, wie sie in den Unterlagen angegeben sind, festgestellt hat, dass Informationen in den Unterlagen fehlen, die die Mitgliedstaaten möglicherweise als Bestätigungsinformationen verlangen können, wenn sie Zulassungen nach Artikel 4 der Richtlinie 91/414/EWG für Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, erteilen.
Artikel 22
Besondere Bedingungen für Entwürfe von Bewertungsberichten und Empfehlungen an die Kommission zu den in Anhang I Teile B bis G aufgeführten Wirkstoffen
(1) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat übermittelt den Entwurf seines Bewertungsberichts so schnell wie möglich an die EBLS, spätestens jedoch 12 Monate ab dem Tag, an dem die Unterlagen gemäß Artikel 18 Absatz 2 als vollständig anerkannt wurden.
(2) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat verweist in dem Entwurf seines Bewertungsberichts auf jede Untersuchung oder Studie zu den einzelnen Punkten von Anhang II (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie 91/414/EWG und Anhang III (Teil A bzw. Teil B) der Richtlinie, die für die Beurteilung maßgeblich ist.
Dieser Verweis erfolgt in Form einer Liste von Untersuchungs- und Studienberichten, mit Angabe des Titels, des Autors/der Autoren, des Datums des jeweiligen Berichts und seiner Veröffentlichung, des Standards, nach dem die Untersuchung oder Studie durchgeführt wurde, des Namens des Zulassungsinhabers und etwaiger Datenschutzansprüche des Inhabers oder Antragstellers.
(3) Zum selben Zeitpunkt, an dem er den Entwurf seines Bewertungsberichts gemäß Absatz 1 an die EBLS übermittelt, legt der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission eine Empfehlung dahin gehend vor,
|
a) |
dass der betreffende Wirkstoff entweder in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, mit Angabe der entsprechenden Gründe, |
|
b) |
oder dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wird, mit Angabe der entsprechenden Gründe. |
Artikel 23
Ersetzung des Bericht erstattenden Mitgliedstaats
(1) Sobald klar wird, dass er die Fristen gemäß den Artikeln 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 für die Übermittlung des Entwurfs des Bewertungsberichts an die EBLS nicht einhalten kann, informiert der Bericht erstattende Mitgliedstaat umgehend die Kommission und die EBLS unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.
(2) Es kann beschlossen werden, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat für einen bestimmten Wirkstoff durch einen anderen Mitgliedstaat zu ersetzen, wenn
|
a) |
im Zuge der Beurteilung und Bewertung gemäß den Artikeln 15, 16, 17 und 19 klar wird, dass die Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeiten, die von den Mitgliedstaaten in ihrer Funktion als Berichterstatter durchgeführt werden sollen oder bereits durchgeführt werden, unausgewogen ist oder |
|
b) |
feststeht, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung unmöglich nachkommen kann. |
Ersetzungen dieser Art werden nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG beschlossen.
(3) Wurde beschlossen, einen Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu ersetzen, so setzt der ursprüngliche Bericht erstattende Mitgliedstaat die betreffenden Antragsteller, nachdem der Beschluss gefasst wurden, umgehend davon in Kenntnis und übermittelt dem neu ernannten Bericht erstattenden Mitgliedstaat alle Korrespondenz und sämtliche Informationen, die er in seiner Funktion als Bericht erstattender Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff erhalten hat.
Der ursprüngliche Bericht erstattende Mitgliedstaat erstattet dem Antragsteller den Teil der Gebühr gemäß Artikel 30, die nicht verwendet wurde. Der neu ernannte Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Zahlung einer weiteren Gebühr gemäß Artikel 30 fordern.
Artikel 24
Bewertung durch die EBLS
(1) Nach Erhalt des Entwurfs eines Bewertungsberichts gemäß Artikel 21 Absatz 1 bzw. Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung überprüft die EBLS innerhalb von 30 Tagen, ob der Bewertungsbericht die nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG empfohlenen Anforderungen an das Format in allen Punkten erfüllt.
In Ausnahmefällen, d. h., wenn der Entwurf eines Bewertungsberichts die von der Kommission empfohlenen Anforderungen an das Format eindeutig nicht erfüllt, kann die Kommission mit der EBLS und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage eines geänderten Berichts vereinbaren, die drei Monate nicht überschreiten darf.
(2) Die EBLS verteilt den Entwurf des Bewertungsberichts an die Mitgliedstaaten und organisiert gegebenenfalls eine Beratung durch Sachverständige, einschließlich des Bericht erstattenden Mitgliedstaats.
(3) Die EBLS kann einige oder alle Antragsteller für die in Anhang I aufgelisteten Wirkstoffe zu dem Entwurf des Bewertungsberichts oder den den Wirkstoff betreffenden Wirkstoff Teilen des Berichts anhören.
(4) Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG ist die Übermittlung neuer Studien an die EBLS nach Eingang des Entwurfs eines Bewertungsberichts gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht zulässig.
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat kann die Antragsteller jedoch im Einvernehmen mit der EBLS auffordern, innerhalb bestimmter Fristen weitere Angaben zu liefern, die er oder die EBLS zur Erläuterung der Unterlagen für notwendig halten.
(5) Die EBLS macht interessierten Parteien auf ausdrücklichen Antrag folgende Informationen zugänglich oder hält sie zur Verfügung:
|
a) |
den Entwurf des Bewertungsberichts, mit Ausnahme der Teile, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG vertraulich behandelt werden; |
|
b) |
das Verzeichnis der für die Bewertung zur möglichen Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erforderlichen Daten, wie von der EBLS endgültig zusammengestellt. |
(6) Die EBLS bewertet den Entwurf des Bewertungsberichts und übermittelt der Kommission spätestens ein Jahr nach Erhalt der Unterlagen vom Antragsteller gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Verordnung und des auf Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels überprüften Entwurf des Bewertungsberichts seine Bewertung der Frage, ob von dem betreffenden Wirkstoff zu erwarten ist, dass er die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen wird.
Gegebenenfalls bewertet die EBLS auch mögliche Optionen, von denen behauptet wird, dass sie die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, sowie etwa festgestellte Datenanforderungen.
Kommission und EBLS einigen sich auf einen Zeitplan für die Vorlage der Bewertung, um die Planung der Arbeit zu erleichtern. Sie einigen sich auch über das Bewertungsformat.
KAPITEL V
VORLAGE EINES RICHTLINIEN- ODER ENTSCHEIDUNGSENTWURFS FÜR DEN BETREFFENDEN WIRKSTOFF UND EINES ENDGÜLTIGEN BEURTEILUNGSBERICHTS
Artikel 25
Vorlage eines Richtlinien- oder Entscheidungsentwurfs
(1) Spätestens vier Monate nach Erhalt der EBLS-Bewertung gemäß Artikel 24 Absatz 6 legt die Kommission den Entwurf eines Beurteilungsberichts vor.
(2) Unbeschadet etwaiger Vorschläge, die zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG vorgelegt werden, und auf der Grundlage des endgültigen Beurteilungsberichts gemäß Artikel 26 dieser Verordnung unterbreitet die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
|
a) |
den Entwurf einer Richtlinie zur Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, wobei gegebenenfalls die Bedingungen, einschließlich der Frist, für diese Aufnahme anzugeben sind, oder |
|
b) |
den an die Mitgliedstaaten gerichteten Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG dahin gehend, dass der betreffende Wirkstoff nicht in Anhang I der Richtlinie aufgenommen wird, wobei die Gründe für die Nichtaufnahme anzugeben sind und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff enthalten, zu widerrufen. |
Die Richtlinie bzw. die Entscheidung wird nach dem Verfahren von Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG erlassen.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe a) vorgeschlagenen Aufnahmebedingungen kann die Kommission angeben, dass sie feststellt hat, dass in die Unterlagen Informationen fehlen, die möglicherweise von den Mitgliedstaaten verlangt werden, wenn sie Zulassungen gemäß Artikel der Richtlinie 91/414/EWG erteilen.
Artikel 26
Endgültiger Beurteilungsbericht
Die Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, ausgenommen diejenigen Teile, die sich auf gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG auf vertrauliche Angaben in den Unterlagen beziehen, werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
KAPITEL VI
AUSSETZUNG VON FRISTEN, MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN UND ZWISCHENBERICHTE ÜBER DEN STAND DER ARBEITEN
Artikel 27
Aussetzung von Fristen
Schlägt die Kommission vor, einen der in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Wirkstoffe durch einen Entwurf eines Rechtsakts des Rates auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 79/117/EWG gänzlich zu verbieten, so werden die in dieser Verordnung genannten Fristen ausgesetzt, bis der Rat über den Vorschlag entschieden hat.
Beschließt der Rat, den Anhang der Richtlinie 79/117/EWG zu ändern und den betreffenden Wirkstoff gänzlich zu verbieten, so wird das Verfahren dieser Verordnung für diesen Wirkstoff beendet.
Artikel 28
Maßnahmen der Mitgliedstaaten
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat aufgrund von Informationen in den Unterlagen gemäß den Artikeln 5 bis 10 bzw. im Entwurf des Bewertungsberichts über einen Wirkstoff gemäß den Artikeln 19 bis 22, diesen Wirkstoff vom Markt zu nehmen oder die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, drastisch einzuschränken, so setzt er die Kommission, die EBLS, die anderen Mitgliedstaaten und die Antragsteller unter Angaben von Gründen umgehend darüber in Kenntnis.
Artikel 29
Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln Kommission und EBLS einen Bericht über den Stand der Bewertung der Wirkstoffe, für die sie zum Berichterstatter ernannt wurden. Dieser Bericht ist vorzulegen bis
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a) |
30. November 2005 bei Wirkstoffen, die in Anhang I Teil A aufgelistet sind; |
|
b) |
30. November 2006 bei Wirkstoffen, die in Anhang I Teil B bis G aufgelistet sind. |
KAPITEL VII
GEBÜHREN UND ANDERE ABGABEN
Artikel 30
Gebühren
(1) Für in Anhang I aufgelistete Wirkstoffe können die Mitgliedstaaten eine Regelung einführen, wonach Antragsteller für die administrative Bearbeitung und Bewertung von Unterlagen eine Gebühr oder Abgabe zahlen.
Das Einkommen aus diesen Gebühren oder Abgaben wird zur ausschließlichen Finanzierung der Kosten, die dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat tatsächlich entstehen, oder zur Finanzierung allgemeiner Tätigkeiten der Mitgliedstaaten verwendet, die sich aus ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 ergeben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebühr oder Abgabe gemäß Absatz 1 auf transparente Weise so festgesetzt wird, dass sie die tatsächlichen Kosten der Prüfung und Bearbeitung von Unterlagen oder der allgemeinen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, die sich aus ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 15 bis 24 ergeben, nicht überschreitet.
Zur Berechnung der Gesamtgebühr können die Mitgliedstaaten jedoch auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten eine Festgebührenskala erstellen.
(3) Die Gebühr oder Abgabe wird nach dem von den in Anhang IV aufgelisteten nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Verfahren gezahlt.
Artikel 31
Andere Steuern, Abgaben oder Gebühren
Artikel 30 gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, in Einklang mit geltenden Gemeinschaftsvorschriften im Zusammenhang mit der Zulassung, dem Inverkehrbringen, der Anwendung und der Kontrolle von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die in diesem Artikel vorgesehene Gebühr oder Abgabe beizubehalten oder einzuführen.
KAPITEL VIII
VORÜBERGEHENDE MASSNAHMEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Vorübergehende Maßnahmen
Wurden zusätzliche technische Beweise dafür erbracht, dass weitere Anwendungen eines Wirkstoffs unerlässlich sind und keine akzeptablen Alternativen existieren, so kann die Kommission erforderlichenfalls und auf Fallbasis geeignete vorübergehende Maßnahmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG treffen.
Artikel 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).
(2) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 27).
(3) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).
(4) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1744/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 23).
(5) ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.
(6) ABl. L 33 vom 8.2.1979, S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(7) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
(8) KOM(2001) 444 endg.
(9) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG I
Liste der Wirkstoffe (Spalte A), der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten (Spalte B) und der Antrag stellenden Hersteller (Kenncode) (Spalte C) (*1)
TEIL A
GRUPPE 1
HAUPTBERICHTERSTATTER: IRLAND
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Essigsäure |
Deutschland |
PAB-SE PUN-DK TEM-DE |
|
Aminosäuren/Gamma-Aminobuttersäure |
Deutschland |
AGR-ES |
|
Aminosäuren/L-Glutaminsäure |
Deutschland |
AGR-ES |
|
Aminosäuren/L-Tryptophan |
Deutschland |
VAL-IT |
|
Ammoniumcarbonat |
Irland |
ABC-GB |
|
Kaliumhydrogencarbonat |
Irland |
PPP-FR |
|
Natriumhydrogencarbonat |
Irland |
CLM-NL SLY-FR |
|
Casein |
Tschechische Republik |
|
|
3-Phenyl-2-propenal (Zimtaldehyd) |
Polen |
|
|
Ethoxyquin |
Deutschland |
XED-FR |
|
Fettsäuren/Decansäure |
Irland |
PBI-GB |
|
Fettsäuren/Fettsäuremethylester (CAS 85566-26-3) |
Irland |
OLE-BE |
|
Fettsäuren/Kaliseife |
Irland |
FBL-DE IAB-ES NEU-DE |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 7740-09-7) |
Irland |
DKI-NL |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 10124-65-9) |
Irland |
ERO-IT |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 13429-27-1, 2624-31-9, 593-29-3, 143-18-0, 3414-89-9, 38660-45-6, 18080-76-7) |
Irland |
DXN-DK |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 18175-44-5, 143-18-0, 3414-89-9) |
Irland |
DXN-DK |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 61788-65-6) |
Irland |
TBE-ES |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 61790-44-1) |
Irland |
VAL-IT |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 61790-44-1, 70969-43-6) |
Irland |
STG-GB |
|
Fettsäuren/Kaliseife (CAS 67701-09-1) |
Irland |
CRU-IT |
|
Fettsäuren/Heptansäure |
Irland |
DKI-NL |
|
Fettsäuren/Octansäure |
Irland |
PBI-GB |
|
Fettsäuren/Oleinsäure |
Irland |
ALF-ES |
|
Fettsäuren/Pelargonsäure |
Irland |
ERO-IT NEU-DE |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Decansäure (CAS 334-48-5) |
Irland |
NSC-GB |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Caprylsäure (CAS 124-07-2) |
Irland |
ADC-DE |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Laurinsäure (CAS 143-07-7) |
Irland |
NSC-GB |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Oleinsäure (CAS 112-80-1) |
Irland |
NSC-GB |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Oleinsäure (CAS 112-80-1, 1310-58-3) |
Irland |
BCS-DE |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Oleinsäure (CAS 142-18-0) |
Irland |
SBS-IT |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Oleinsäure (CAS 143-18-0) |
Irland |
VIO-GR STG-GB |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Pelargonsäure (CAS 112-05-0) |
Irland |
NSC-GB |
|
Fettsäuren/Kaliumsalz — Tallöl-Fettsäure (CAS 61790-12-3) |
Irland |
ADC-DE |
|
Fettsäuren/Tallöl-Fettsäuren (CAS 61790-12-3) |
Irland |
ACP-FR |
|
Fettsäuren/Isobuttersäure |
Polen |
|
|
Fettsäuren/Isovaleriansäure |
Polen |
|
|
Fettsäuren/Laurinsäure |
Irland |
|
|
Fettsäuren/Valeriansäure |
Polen |
|
|
Fettsäuren/Kaliumsalz natürlicher Fettsäuren |
Polen |
|
|
Ameisensäure |
Deutschland |
KIR-NL |
|
Eisendiphosphat |
Slowenien |
|
|
Maltodextrin |
Deutschland |
BCP-GB |
|
Milchalbumin |
Tschechische Republik |
|
|
Harze |
Tschechische Republik |
|
|
Natriummetabisulfit |
Deutschland |
ESS-IT FRB-BE |
|
Harnstoff (siehe auch Gruppe 6.2) |
Griechenland |
FOC-GB OMX-GB |
|
Weizengluten |
Finnland |
ESA-NL |
|
Propolis |
Polen |
|
GRUPPE 2
Gruppe 2.1
HAUPTBERICHTERSTATTER: FRANKREICH
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
1-Naphthylacetamid |
Frankreich |
ALF-ES AMV-GB CFP-FR GLO-BE GOB-IT HOC-GB HRM-BEs LUX-NL PRO-ES SHC-FR SPU-DE |
|
1-Naphthylessigsäure |
Frankreich |
AIF-IT ALF-ES AMV-GB CFP-FR FIN-GB GLO-BE GOB-IT HOC-GB HRM-BE LUX-NL PRO-ES RHZ-NL SHC-FR VAL-IT |
|
2-Naphthyloxyacetamid |
Frankreich |
BCS-FR |
|
2-Naphthyloxyessigsäure |
Frankreich |
AIF-IT ASP-NL HAS-GR HOC-GB SHC-FR |
|
6-Benzyladenin |
Frankreich |
ALF-ES CAL-FR FIN-GB GLO-BE GOB-IT HOC-GB HRM-BE NLI-AT SUM-FR VAL-IT |
|
Azadirachtin |
Deutschland |
AGI-IT ALF-ES CAP-FR CRU-IT FBL-DE IAB-ES MAS-BE NDC-SE PBC-ES PRO-ES SIP-IT TRF-DE VAL-IT |
|
Cis-Zeatin |
Italien |
VAL-IT |
|
Folsäure |
Frankreich |
AMI-IT CHE-DK ISA-IT |
|
Indolylessigsäure |
Frankreich |
ALF-ES GOB-IT RHZ-NL |
|
Indolylbuttersäure |
Frankreich |
ALF-ES BCS-FR CRT-GB GOB-IT GTL-GB HOC-GB RHZ-NL |
|
Gibberellinsäure |
Ungarn |
AIF-IT ALF-ES ALT-FR CEQ-ES FIN-GB GLO-BE HRM-BE NLI-AT PRO-ES SUM-FR VAL-IT |
|
Gibberellin |
Ungarn |
ALF-ES FIN-GB GLO-BE GOB-IT HRM-BE NLI-AT SUM-FR |
|
Nikotin |
Vereinigtes Königreich |
JAH-GB PBC-ES UPL-GB |
|
Pyrethrine |
Italien |
ALF-ES BRA-GB CAP-FR FBL-DE MGK-GB ORI-GB PBC-ES PBK-AT PYC-FR SAM-FR SBS-IT |
|
Rotenon |
Frankreich |
FBL-DE IBT-IT SAP-FR SBS-IT SFS-FR |
Gruppe 2.2
HAUPTBERICHTERSTATTER: VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Citronellol (siehe auch Gruppe 6.1) |
Vereinigtes Königreich |
ACP-FR |
|
Zitronenextrakt (als Bakterizid) |
Vereinigtes Königreich |
ALF-ES |
|
Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt |
Vereinigtes Königreich |
|
|
Zitronenextrakt/Grapefruitkernextrakt (als Desinfektionsmittel) |
Vereinigtes Königreich |
BOB-DK |
|
Puder aus Nadeln von Koniferen |
Lettland |
|
|
Knoblauchextrakt (als Repellent) |
Polen |
ALF-ES-016 CRU-IT-005 ECY-GB-001 IAB-ES-001 PBC-ES-004 SBS-IT-003 SIP-IT-002 TRD-FR-001 VAL-IT-011 |
|
Knoblauchpulpe |
Polen |
|
|
Equisetumextrakt |
Lettland |
|
|
Lecithin |
Italien |
DUS-DE FBL-DE PBC-ES |
|
Ringelblumenextrakt |
Spanien |
ALF-ES |
|
Mimosa-Tenuiflora-Extrakt |
Spanien |
ALF-ES |
|
Senfpulver |
Lettland |
|
|
Pfeffer (als Repellent) |
Vereinigtes Königreich |
BOO-GB PBI-GB |
|
Pflanzenöle/Schwarze-Johannisbeer-Knospenöl (als Repellent) |
Schweden |
IAS-SE |
|
Pflanzenöle/Citronellöl |
Vereinigtes Königreich |
BAR-GB PBI-GB |
|
Pflanzenöle/Nelkenöl (als Repellent) |
Vereinigtes Königreich |
IAS-SE XED-FR |
|
Pflanzenöle/Ätherische Öle (Eugenol) (als Repellent) |
Schweden |
DEN-NL DKI-NL |
|
Pflanzenöle/Eucalyptusöl |
Schweden |
CFP-FR SIP-IT |
|
Pflanzenöle/Guajakholzbaumöl |
Spanien |
IAS-SE |
|
Pflanzenöle/Knoblauchöl |
Vereinigtes Königreich |
DEN-NL GSO-GB |
|
Pflanzenöle/Zitronengrasöl (als Repellent) |
Vereinigtes Königreich |
IAS-SE |
|
Pflanzenöle/Majoranöl (als Repellent) |
Vereinigtes Königreich |
DEN-NL |
|
Pflanzenöle/Olivenöl |
Vereinigtes Königreich |
DKI-NL |
|
Pflanzenöle/Orangenöl (als Repellent) |
Vereinigtes Königreich |
GSO-GB |
|
Pflanzenöle/Kiefernöl |
Schweden |
ACP-FR DKI-NL IBT-IT MIB-NL SPU-DE |
|
Pflanzenöle/Rapsöl |
Spanien |
CEL-DE CRU-IT DKI-NL FBL-DE NEU-DE NOV-FR PBI-GB VIT-GB |
|
Pflanzenöle/Sojaöl (als Repellent) |
Schweden |
DEN-NL DKI-NL PBC-ES |
|
Pflanzenöle/Grüne-Minze Öl |
Schweden |
XED-FR |
|
Pflanzenöle/Sonnenblumenöl |
Spanien |
DKI-NL PBI-GB TRD-FR |
|
Pflanzenöle/Thymianöl (als Repellent) |
Schweden |
DEN-NL |
|
Pflanzenöle/Ylang-Ylang-Öl (als Repellent) |
Schweden |
IAS-SE |
|
Quassia |
Italien |
AGE-IT CAP-FR FBL-DE TRF-DE ALF-ES |
|
Seealgenextrakt |
Italien |
ASU-DE LGO-FR OGT-IE VAL-IT |
|
Seegras |
Italien |
ASF-IT OGT-IE VAL-IT ALF-ES ESA-NL BAL-IE AGC-FR |
|
Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove |
Polen |
|
|
Extrakt von Menta piperita |
Polen |
|
|
Teebaumextrakt |
Lettland |
|
GRUPPE 3
HAUPTBERICHTERSTATTER: DÄNEMARK
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Chitosan |
Dänemark |
ALF-ES CLM-NL IDB-ES |
|
Gelatine |
Dänemark |
MIB-NL |
|
Hydrolysierte Proteine (siehe auch Gruppe 6.2) |
Griechenland |
SIC-IT |
GRUPPE 4
HAUPTBERICHTERSTATTER: VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
1-Decanol |
Italien |
CRO-GB OLE-BE JSC-GB |
|
Aluminiumsulfat |
Spanien |
FER-GB GSO-GB |
|
Calciumchlorid |
Spanien |
FBL-DE |
|
Calciumhydroxid |
Spanien |
PZD-NL |
|
Kohlenmonoxid |
Vereinigtes Königreich |
|
|
Kohlendioxid (als Insektizid/Desinfektionsmittel) |
Vereinigtes Königreich |
FBL-DE |
|
EDTA und ihre Salze |
Ungarn |
DKI-NL |
|
Fettalkohole/Aliphatische Alkohole |
Italien |
JSC-GB |
|
Eisensulfat |
Vereinigtes Königreich |
BNG-IE HTO-GB KRO-DE MEL-NL |
|
Kieselgur (Diatomeenerde) |
Griechenland |
ABP-DE AGL-GB AMU-DE DKI-NL FBL-DE |
|
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid) |
Spanien |
FBL-DE PLS-IT STI-IT |
|
Paraffinöl |
Griechenland |
FBL-DE |
|
Paraffinöl/(CAS 64741-88-4) |
Griechenland |
BPO-GB SUN-BE |
|
Paraffinöl/(CAS 64741-89-5) |
Griechenland |
BPO-GB PET-PT SUN-BE SUN-BE XOM-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 64741-97-5) |
Griechenland |
BPO-GB |
|
Paraffinöl/(CAS 64742-46-7) |
Griechenland |
TOT-FR TOT-FR TOT-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 64742-54-7) |
Griechenland |
CVX-BE |
|
Paraffinöl/(CAS 64742-55-8/64742-54-7) |
Griechenland |
SAG-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 64742-55-8) |
Griechenland |
CPS-ES CVX-BE XOM-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 64742-65-0) |
Griechenland |
XOM-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 72623-86-0) |
Griechenland |
TOT-FR |
|
Paraffinöl/(CAS 8012-95-1) |
Griechenland |
AVA-AT |
|
Paraffinöl/(CAS 8042-47-5) |
Griechenland |
ASU-DE ECP-DE NEU-DE |
|
Paraffinöl/(CAS 97862-82-3) |
Griechenland |
TOT-FR TOT-FR |
|
Petroleumöle |
Spanien |
FBL-DE |
|
Petroleumöle/(CAS 64742-55-8/64742-57-7) |
Spanien |
GER-FR |
|
Petroleumöle/(CAS 74869-22-0) |
Spanien |
CVX-BE RLE-ES |
|
Petroleumöle/(CAS 92062-35-6) |
Spanien |
RML-IT |
|
Kaliumpermanganat |
Spanien |
CNA-ES FBL-DE VAL-IT |
|
Aluminiumsilikat (Kaolin) |
Ungarn |
PPP-FR |
|
Natriumaluminiumsilikat (als Repellent) |
Ungarn |
FLU-DE |
|
Schwefel |
Frankreich |
ACI-BE AGN-IT BAS-DE CER-FR CPS-ES FBL-DE GOM-ES HLA-GB JCA-ES NSC-GB PET-PT RAG-DE RLE-ES SAA-PT SML-GB STI-IT SYN-GB UPL-GB ZOL-IT |
|
Schwefelsäure |
Frankreich |
NSA-GB |
|
Calciumcarbonat |
Spanien |
|
GRUPPE 5
HAUPTBERICHTERSTATTER: SPANIEN
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
2-Phenylphenol |
Spanien |
BCH-DE |
|
Ethanol |
Frankreich |
CGL-GB |
|
Ethylen |
Vereinigtes Königreich |
BRM-GB COL-FR |
GRUPPE 6
Gruppe 6.1
HAUPTBERICHTERSTATTER: BELGIEN
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Aluminiumammoniumsulfat |
Portugal |
SPL-GB |
|
Ammoniumacetat |
Portugal |
LLC-AT |
|
Anthrachinon |
Belgien |
TOM-FR |
|
Knochenöl (als Repellent) |
Belgien |
BRI-GB FLU-DE IOI-DE ASU-DE |
|
Calciumcarbid |
Portugal |
CFW-DE |
|
Citronellol (als Repellent) (siehe auch Gruppe 2.2) |
Vereinigtes Königreich |
ASU-DE CAL-FR |
|
Denatoniumbenzoat |
Portugal |
ASU-DE MFS-GB |
|
Dodecylalkohol |
Portugal |
SEI-NL |
|
Lanolin |
Slowakei |
|
|
Methylnonylketon |
Belgien |
PGM-GB |
|
Polymer aus Styrol und Acrylamid |
Slowakei |
|
|
Polyvinylacetat |
Slowakei |
|
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Blutmehl |
Belgien |
GYL-SE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Ätherische Öle |
Belgien |
BAR-GB |
|
Trimethylaminhydrochlorid |
Belgien |
LLC-AT |
|
Repellent (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl |
Belgien |
|
|
2-Hydroxyethylbutylsulfid |
Polen |
|
|
Asphalte |
Polen |
|
Gruppe 6.2
HAUPTBERICHTERSTATTER: GRIECHENLAND
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Ammoniumbituminosulfonat |
Ungarn |
|
|
Daphne-Öl |
Slowenien |
FLU-DE |
|
Hydrolysierte Proteine (als Lockmittel) (siehe auch Gruppe 3) |
Griechenland |
BIB-ES PHY-GR SIC-IT |
|
Kalkstein — pulverisiert |
Österreich |
|
|
Olein |
Ungarn |
|
|
Quartzsand |
Österreich |
ASU-DE AVA-AT DKI-NL FLU-DE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fettsäuren, Fischöl |
Griechenland |
ASU-DE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fischöl |
Griechenland |
FLU-DE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett |
Griechenland |
KWZ-AT |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl (CAS 8016-81-7) |
Griechenland |
FLU-DE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3) |
Griechenland |
ASU-DE |
|
Repellent (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Tallöl |
Griechenland |
|
|
Harnstoff (siehe auch Gruppe 1) |
Griechenland |
PHY-GR |
|
Chininhydrochlorid |
Ungarn |
|
TEIL B
HAUPTBERICHTERSTATTER: ÖSTERREICH
BERICHTERSTATTER: ÖSTERREICH
(Die Tschechische Republik, Polen und Italien werden als Bericht erstattende Mitgliedstaaten betrachtet, da sie verpflichtet sind, bei der Bewertung gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 mit Österreich zusammen zu arbeiten.)
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
(2E,13Z)-Octadecadien-1-yl-acetat |
|
SEI-NL SEI-NL SEI-NL |
|
(7E,9Z)-Dodecadienylacetat |
|
BAS-DE CAL-FR ISA-IT LLC-AT RUS-GB SDQ-ES SEI-NL |
|
(7E,9Z)-Dodecadienylacetat; (7E,9E)-Dodecadienylacetat |
|
SHC-FR |
|
(7Z,11E)-Hexadecadien-1-yl-acetat |
|
SEI-NL SEI-NL |
|
(7Z,11Z)-Hexadecadien-1-yl-acetat; (7Z,11E)-Hexadecadien-1-yl-acetat |
|
ABC-GB LLC-AT |
|
(9Z,12E)-Tetradecadien-1-yl-acetat |
|
RUS-GB |
|
(E)-11-Tetradecenylacetat |
|
SEI-NL |
|
(E)-8-Dodecenylacetat |
|
CAL-FR SEI-NL |
|
(E,E)-8,10-Dodecadien-1-ol |
|
BAS-DE CAL-FR ISA-IT LLC-AT RUS-GB SDQ-ES SEI-NL SHC-FR VIO-GR MAS-BE |
|
(E/Z)-8-Dodecenylacetat |
|
BAS-DE CAL-FR |
|
(E/Z)-8-Dodecenylacetat; (Z)-8-Dodecenol |
|
ISA-IT LLC-AT SDQ-ES |
|
(E/Z)-9-Dodecenylacetat; (E/Z)-9-Dodecen-1-ol; (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat |
|
TRF-DE |
|
(Z)-11-Hexadecen-1-ol |
|
SEI-NL |
|
(Z)-11-Hexadecen-1-yl-acetat |
|
SEI-NL |
|
(Z)-11-Hexadecenal |
|
SEI-NL |
|
(Z)-11-Hexadecenal; (Z)-11-Hexadecen-1-yl-acetat |
|
LLC-AT |
|
(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat |
|
BAS-DE SEI-NL |
|
(Z)-13-Hexadecen-11-ynyl-acetat |
|
SDQ-ES |
|
(Z)-13-Octadecenal |
|
SEI-NL |
|
(Z)-7-Tetradecenal |
|
SEI-NL |
|
(Z)-8-Dodecenol |
|
SEI-NL |
|
(Z)-8-Dodecenylacetat |
|
CAL-FR SDQ-ES SEI-NL |
|
(Z)-8-Dodecenylacetat; Dodecan-1-yl-acetat |
|
ISA-IT |
|
(Z)-9-Dodecenylacetat |
|
BAS-DE LLC-AT SDQ-ES SEI-NL SHC-FR |
|
(Z)-9-Dodecenylacetat ; Dodecan-1-yl-acetat |
|
ISA-IT |
|
(Z)-9-Hexadecenal |
|
SEI-NL |
|
(Z)-9-Hexadecenal; (Z)-11-Hexadecenal; (Z)-13-Octadecenal |
|
RUS-GB SDQ-ES |
|
(Z)-9-Tetradecenylacetat |
|
SEI-NL |
|
(Z,E)-3,7,11-trimethyl-2,6,10-dodecatrien-1-ol (Farnesol) |
|
CAL-FR |
|
(Z,Z,Z,Z)-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat |
|
SHC-FR |
|
1,4-Diaminobutan (Putrescin) |
Österreich |
LLC-AT |
|
1,7-Dioxaspiro-5,5-undecan |
|
VIO-GR |
|
1-Tetradecanol |
|
SEI-NL |
|
2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen) |
|
SHC-FR |
|
3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en (3-Caren) |
|
|
|
3,7,11-Trimethyl-1,6,10-dodecatrien-3-ol (Nerolidol) |
|
CAL-FR |
|
3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol (Geraniol) |
|
CAL-FR |
|
5-Decen-1-ol |
|
BAS-DE SEI-NL |
|
5-Decen-1-yl-acetat |
|
BAS-DE SEI-NL |
|
5-Decen-1-yl-acetat ; 5-Decen-1-ol |
|
LLC-AT ISA-IT |
|
(8E, 10E)-8,10-Dodecadien-1-yl-acetat |
|
|
|
Dodecan-1-yl-acetat |
|
|
|
(E)-9-Dodecen-1-yl-acetat |
|
|
|
(E)-8-Dodecen-1-yl-acetat |
|
|
|
2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-4-ol (Ipsdienol) |
|
|
|
4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol) |
|
|
|
2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran) |
|
|
|
(1R)-1,3,3-Trimethyl-4,6-dioxatricyclo[3.3.1.02,7]nonan (Lineatin) |
|
|
|
(E,Z)-8,10-Tetradecadienyl |
|
|
|
2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan |
|
|
|
2-Methoxypropan-1-ol |
|
|
|
2-Methoxypropan-2-ol |
|
|
|
2-Methyl-3-buten-2-ol |
|
|
|
(E)-2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-1-ol (Myrcenol) |
|
|
|
(E)-2-Methyl-6-methylen-3,7-octadien-2-ol (Isomyrcenol) |
|
|
|
2-Methyl-6-methylen-7-octen-4-ol (Ipsenol) |
|
|
|
3-Methyl-3-buten-1-ol |
|
|
|
Ethyl-2,4-decadienoat |
|
|
|
Methyl-p-hydroxybenzoat |
|
|
|
p-Hydroxybenzoesäure |
|
|
|
1-Methoxy-4-propenylbenzol (Anethol) |
|
|
|
1-Methyl-4-isopropylidenecyclohex-1-en (Terpinolen) |
|
|
TEIL C
LEITENDE BERICHTERSTATTER: NIEDERLANDE, SCHWEDEN
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Agrobacterium radiobacter K 84 |
Dänemark |
|
|
Bacillus sphaericus |
Frankreich |
SUM-FR |
|
Bacillus subtilis Stamm IBE 711 |
Deutschland |
|
|
Bacillus thuringiensis aizawai |
Italien |
ISA-IT MAS-BE SIP-IT SUM-FR |
|
Bacillus thuringiensis israelensis |
Italien |
SIP-IT SUM-FR |
|
Bacillus thuringiensis kurstaki |
Dänemark |
ALF-ES ASU-DE IAB-ES MAS-BE PRO-ES SIP-IT SUM-FR IBT-IT ISA-IT |
|
Bacillus thuringiensis tenebrionis |
Italien |
SUM-FR |
|
Baculovirus GV |
Deutschland |
|
|
Beauveria bassiana |
Deutschland |
AGI-IT AGR-ES CAL-FR MEU-GB |
|
Beauveria brongniartii |
Deutschland |
CAL-FR |
|
Cydia pomonella granulosis virus |
Deutschland |
MAS-BE CAL-FR PKA-DE SIP-IT |
|
Metarhizium anisopliae |
Niederlande |
AGF-IT IBT-IT TAE-DE |
|
Neodiprion sertifer nuclear polyhedrosis virus |
Finnland |
VRA-FI |
|
Phlebiopsis gigantea |
Estland |
FOC-GB VRA-FI |
|
Pythium oligandrun |
Schweden |
|
|
Streptomyces griseoviridis |
Estland |
VRA-FI |
|
Trichoderma harzianum |
Schweden |
BBI-SE IAB-ES IBT-IT ISA-IT AGF-IT BOB-DK KBS-NL |
|
Trichoderma polysporum |
Schweden |
BBI-SE |
|
Trichoderma viride |
Frankreich |
AGB-IT ISA-IT |
|
Verticillium dahliae |
Niederlande |
ARC-NL |
|
Verticillium lecanii |
Niederlande |
KBS-NL |
TEIL D
HAUPTBERICHTERSTATTER: DEUTSCHLAND
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Aluminiumphosphid |
Deutschland |
CAT-PT DET-DE |
|
Brodifacoum |
Italien |
PEL-GB |
|
Bromadiolon |
Schweden |
ABB-GB CAL-FR LIP-FR |
|
Chloralose |
Portugal |
PHS-FR |
|
Chlorphacinon |
Spanien |
CAL-FR CFW-DE FRU-DE LIP-FR |
|
Difenacoum |
Finnland |
APT-GB CAL-FR SOX-GB |
|
Magnesiumphosphid |
Deutschland |
DET-DE |
|
Tricalciumphosphat |
Deutschland |
CHM-FR |
|
Zinkphosphid |
Deutschland |
CFW-DE |
|
Kohlenmonoxid |
Italien |
|
TEIL E
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Aluminiumphosphid |
Deutschland |
DET-DE UPL-GB |
|
Magnesiumphosphid |
Deutschland |
DET-DE UPL-GB |
TEIL F
HAUPTBERICHTERSTATTER: NIEDERLANDE
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
Didecyl-dimethylammoniumchlorid |
Niederlande |
LON-DE |
|
Formaldehyd (als Desinfektionsmittel) |
Niederlande |
PSD-GB |
|
Glutaraldehyd |
Belgien |
BAS-DE |
|
HBTA (Hoch siedende Teersäuren) (als Desinfektionsmittel) |
Irland |
JEY-GB |
|
Wasserstoffperoxid |
Finnland |
FBL-DE KIR-NL SPU-DE |
|
Peressigsäure |
Niederlande |
SOL-GB |
|
Phoxim |
Finnland |
BCS-DE |
|
Natriumhypochlorit |
Niederlande |
SPU-DE |
|
Natriumlaurylsulfat |
Niederlande |
ADC-DE |
|
Natrium p-Toluolsulfonchloramid |
Niederlande |
PNP-NL |
TEIL G
HAUPTBERICHTERSTATTER: POLEN
|
Wirkstoff |
Berichterstatter |
Antragsteller |
|
(A) |
(B) |
(C) |
|
2-Methoxy-5-nitrofenol Natriumsalz |
Polen |
|
|
3(3-Benzyloxycarbonyl-methyl)-2-benzothiazolinon (Benzolinon) |
Slowakei |
|
|
Cumylphenol |
Polen |
|
|
Rückstände aus der Fettdestillation |
Tschechische Republik |
|
|
Flufenzin |
Ungarn |
|
|
Flumetsulam |
Slowakei |
|
|
Ethandial (Glyoxal) |
Polen |
|
|
Hexamethylentetramin (Urotropin) |
Slowakei |
|
|
Lactofen |
Tschechische Republik |
|
|
Propisochlor |
Ungarn |
|
|
2-Mercaptobenzothiazol |
Polen |
|
|
Biohumus |
Polen |
|
|
Di-1-p-Menthen |
Polen |
|
|
Jasmonatsäure |
Ungarn |
|
|
N-phenylphthalaminsäure |
Ungarn |
|
|
Kupferkomplex: 8-Hydroxychinolin mit Salicylsäure |
Polen |
|
|
1,3,5-Tri-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-s-triazin |
Polen |
|
(*1) Die Wirkstoffe, für die kein Antragsteller in Spalte C ausgewiesen ist, sind Wirkstoffe im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung.
ANHANG II
Liste der Kenncodes der Antragsteller, Namen und Anschriften
|
Kenncode |
Name |
Anschrift |
||||||||
|
ABB-GB |
Activa/Babolna Bromadiolone Task Force |
|
||||||||
|
ABC-GB |
AgriSense-BCS Ltd |
|
||||||||
|
ABP-DE |
Agrinova GmbH |
|
||||||||
|
ACI-BE |
Agriculture Chimie Industrie International |
|
||||||||
|
ACP-FR |
Action Pin |
|
||||||||
|
ADC-DE |
ADC Agricultural Development Consulting |
|
||||||||
|
AGB-IT |
Agribiotec srl |
|
||||||||
|
AGC-FR |
Agrimer |
|
||||||||
|
AGE-IT |
Agrivet S.a.s. di Martinelli Maurizio & C. |
|
||||||||
|
AGF-IT |
Agrifutur srl |
|
||||||||
|
AGI-IT |
Agrimix s.r.l. |
|
||||||||
|
AGL-GB |
Agil Ltd |
|
||||||||
|
AGN-IT |
Zolfindustria Srl |
|
||||||||
|
AGR-ES |
Agrichem, SA |
|
||||||||
|
AIF-IT |
Aifar Agricola SRL |
|
||||||||
|
ALF-ES |
Alfarin Química SA |
|
||||||||
|
ALT-FR |
Alltech France |
|
||||||||
|
AMI-IT |
Aminco Srl |
|
||||||||
|
AMU-DE |
Amu-Systeme |
|
||||||||
|
AMV-GB |
Amvac Chemical UK LTD |
|
||||||||
|
APT-GB |
Activa/PelGar Brodifacoum and Difenacoum task Force |
|
||||||||
|
ARC-NL |
Arcadis PlanRealisatie B.V. |
|
||||||||
|
ASF-IT |
Asfaleia SRL. |
|
||||||||
|
ASP-NL |
Asepta B.V. |
|
||||||||
|
ASU-DE |
Stähler Agrochemie GmbH & Co. KG |
|
||||||||
|
AVA-AT |
Avenarius-Agro GmbH |
|
||||||||
|
BAR-GB |
Barrier Biotech Limited |
|
||||||||
|
BAS-DE |
BASF Aktiengesellschaft |
|
||||||||
|
BBI-SE |
Binab Bio-Innovation AB |
|
||||||||
|
BCH-DE |
Bayer/Dow Task Force via Bayer AG, Bayer Chemicals |
|
||||||||
|
BAL-IE |
BioAtlantis Ltd |
|
||||||||
|
BCP-GB |
Biological Crop Protection Ltd |
|
||||||||
|
BCS-DE |
Bayer CropScience AG |
|
||||||||
|
BCS-FR |
Bayer CropScience SA |
|
||||||||
|
BIB-ES |
Bioibérica, SA |
|
||||||||
|
BNG-IE |
Brown & Gillmer LTD. |
|
||||||||
|
BOB-DK |
Borregaard BioPlant ApS |
|
||||||||
|
BOO-GB |
Bootman Chemical Safety Ltd. |
|
||||||||
|
BPO-GB |
BP Global Special Products Ltd |
|
||||||||
|
BRA-GB |
BRA-Europe |
|
||||||||
|
BRI-GB |
Brimac Carbon Services |
|
||||||||
|
BRM-GB |
BRM Agencies |
|
||||||||
|
CAL-FR |
Calliope SAS |
|
||||||||
|
CAP-FR |
Capiscol |
|
||||||||
|
CAT-PT |
Cafum |
|
||||||||
|
CEL-DE |
Scotts Celaflor GmbH |
|
||||||||
|
CEQ-ES |
Cequisa |
|
||||||||
|
CER-FR |
Cerexagri SA |
|
||||||||
|
CFP-FR |
Nufarm SA |
|
||||||||
|
CFW-DE |
Chemische Fabrik Wülfel GmbH & Co. KG |
|
||||||||
|
CGL-GB |
Catalytic Generators UK Limited |
|
||||||||
|
CHE-DK |
Cheminova A/S |
|
||||||||
|
CHM-FR |
Chemimpex SA/Mauer |
|
||||||||
|
CLM-NL |
CLM research and advice Plc |
|
||||||||
|
CNA-ES |
Carus Nalon SL |
|
||||||||
|
COL-FR |
Coleacp |
|
||||||||
|
CPS-ES |
Cepsa |
|
||||||||
|
CRO-GB |
Crompton Europe Limited |
|
||||||||
|
CRT-GB |
Certis |
|
||||||||
|
CRU-IT |
Cerrus sas |
|
||||||||
|
PZD-NL |
Plantenziektenkundige Dienst |
|
||||||||
|
CVX-BE |
ChevronTexaco Technology Ghent |
|
||||||||
|
DEN-NL |
DeruNed bv |
|
||||||||
|
DET-DE |
Detia Freyberg GmbH |
|
||||||||
|
DKI-NL |
Denka International B.V. |
|
||||||||
|
DUS-DE |
Degussa Texturant Systems Deutschland GmbH & Co. KG |
|
||||||||
|
DXN-DK |
Duxon ApS |
|
||||||||
|
ECP-DE |
Elefant Chemische Produkte GmbH |
|
||||||||
|
ECY-GB |
ECOspray Ltd |
|
||||||||
|
ERO-IT |
Euroagro s.r.l. |
|
||||||||
|
ESA-NL |
ECOstyle BV |
|
||||||||
|
ESS-IT |
Esseco SpA |
|
||||||||
|
FBL-DE |
FiBL Berlin e.V. |
|
||||||||
|
FER-GB |
Feralco (UK) Limited |
|
||||||||
|
FIN-GB |
Fine Agrochemicals Ltd |
|
||||||||
|
FLU-DE |
Flügel GmbH |
|
||||||||
|
FOC-GB |
Forestry Commission |
|
||||||||
|
FRB-BE |
Mr. John Ivey |
|
||||||||
|
FRU-DE |
Frunol Delizia GmbH |
|
||||||||
|
GER-FR |
Germicopa SAS |
|
||||||||
|
GLO-BE |
Globachem NV |
|
||||||||
|
GOB-IT |
L. Gobbi s.r.l. |
|
||||||||
|
GOM-ES |
Gomensoro Química SA |
|
||||||||
|
GSO-GB |
Growing Success Organics Limited |
|
||||||||
|
GTL-GB |
Growth Technology Ltd |
|
||||||||
|
GYL-SE |
Gyllebo Gödning AB |
|
||||||||
|
HAS-GR |
House of Agriculture Spirou Aebe |
|
||||||||
|
HLA-GB |
Headland Agrochemicals Ltd |
|
||||||||
|
HOC-GB |
Hockley International Limited |
|
||||||||
|
HRM-BE |
Hermoo Belgium NV |
|
||||||||
|
HTO-GB |
Tioxide Europe Ltd |
|
||||||||
|
IAB-ES |
IAB, SL (Investigaciones y Aplicaciones Biotecnológicas, SL) |
|
||||||||
|
IAS-SE |
Interagro Skog AB |
|
||||||||
|
IBT-IT |
Intrachem Bio Italia Spa |
|
||||||||
|
IDB-ES |
Idebio SL |
|
||||||||
|
IOI-DE |
Imperial-Oel-Import Handelsgesellschaft mbH |
|
||||||||
|
ISA-IT |
Isagro S.p.A. |
|
||||||||
|
JAH-GB |
J A Humphrey Agriculture |
|
||||||||
|
JCA-ES |
Julio Cabrero y Cía, SL |
|
||||||||
|
JEY-GB |
Jeyes Ltd |
|
||||||||
|
JSC-GB |
JSC International Ltd |
|
||||||||
|
KBS-NL |
Koppert Beheer BV |
|
||||||||
|
KIR-NL |
Kemira Chemicals B.V. |
|
||||||||
|
KRO-DE |
Kronos International, INC. |
|
||||||||
|
KWZ-AT |
F. Joh. Kwizda GmbH |
|
||||||||
|
LGO-FR |
Laboratoires GOËMAR SA |
|
||||||||
|
LIP-FR |
LiphaTech SA |
|
||||||||
|
LLC-AT |
Consep GmbH |
|
||||||||
|
LON-DE |
Lonza GmbH |
|
||||||||
|
LUX-NL |
Luxan B.V. |
|
||||||||
|
MAK-BE |
Makhteshim-Agan International Coordination Centre (MAICC) |
|
||||||||
|
MAS-BE |
Mitsui AgriScience International SA/BV |
|
||||||||
|
MEL-NL |
Melchemie Holland B.V. |
|
||||||||
|
MEU-GB |
Mycotech Europe LTD. |
|
||||||||
|
MFS-GB |
Macfarlan Smith Limited |
|
||||||||
|
MGK-GB |
MGK Europe Limited |
|
||||||||
|
MIB-NL |
Micro Biomentor BV |
|
||||||||
|
NDC-SE |
NIM Distribution Center AB |
|
||||||||
|
NEU-DE |
W. Neudorff GmbH KG |
|
||||||||
|
NLI-AT |
Nufarm GmbH & Co KG |
|
||||||||
|
NOV-FR |
Novance SA |
|
||||||||
|
NSA-GB |
National Sulphuric Acid Association Limited |
|
||||||||
|
NSC-GB |
Novigen Sciences Ltd |
|
||||||||
|
OGT-IE |
Oilean Glas Teoranta |
|
||||||||
|
OLE-BE |
Oleon nv |
|
||||||||
|
OMX-GB |
Omex Agriculture Ltd |
|
||||||||
|
ORI-GB |
Organic Insecticides |
|
||||||||
|
OSK-ES |
Osku España, SL |
|
||||||||
|
PAB-SE |
Perstorp Specialty Chemicals AB |
|
||||||||
|
PBC-ES |
Procesos Bioquímicos Claramunt-Forner, SL |
|
||||||||
|
PBI-GB |
pbi Home & Garden Ltd |
|
||||||||
|
PBK-AT |
Manfred Pfersich, Kenya Pyrethrum Information Centre |
|
||||||||
|
PEL-GB |
PelGar International Ltd. |
|
||||||||
|
PET-PT |
Petrogal, S.A. |
|
||||||||
|
PGM-GB |
Pet and Garden Manufacturing plc |
|
||||||||
|
PHS-FR |
Physalys |
|
||||||||
|
PHY-GR |
Phytophyl N·G· Stavrakis |
|
||||||||
|
PKA-DE |
Probis GmbH & Andermatt Biocontrol Taskforce |
|
||||||||
|
PLS-IT |
Polisenio srl. |
|
||||||||
|
PNP-NL |
PNP Holding bv |
|
||||||||
|
PPP-FR |
Plant Protection Projects |
|
||||||||
|
PRO-ES |
Probelte, SA |
|
||||||||
|
PSD-GB |
Pesticides Safety Directorate |
|
||||||||
|
PUN-DK |
Punya Innovations |
|
||||||||
|
PYC-FR |
Pyco SA |
|
||||||||
|
RAG-DE |
agrostulln GmbH |
|
||||||||
|
RHZ-NL |
Rhizopon B.V. |
|
||||||||
|
RLE-ES |
Repsolypf Lubricantes y Especialidades |
|
||||||||
|
RML-IT |
R.A.M.OIL S.p.A. |
|
||||||||
|
RUS-GB |
Russell Fine Chemicals Ltd |
|
||||||||
|
SAA-PT |
Sapec Agro, S.A. |
|
||||||||
|
SAG-FR |
JP Industrie |
|
||||||||
|
SAM-FR |
Samabiol SA |
|
||||||||
|
SAP-FR |
Saphyr |
|
||||||||
|
SBS-IT |
Serbios S.r.l. |
|
||||||||
|
SDQ-ES |
Sociedad Española de Desarrollos Químicos, SA (SEDQ) |
|
||||||||
|
SEI-NL |
Shin-Etsu International Europe B V |
|
||||||||
|
SFS-FR |
Scotts France SAS |
|
||||||||
|
SHC-FR |
SiberHegner & Cie. (France) S.A. |
|
||||||||
|
SIC-IT |
SICIT 2000 S.p.A. |
|
||||||||
|
SIP-IT |
Sipcam SpA |
|
||||||||
|
SLY-FR |
Solvay SA |
|
||||||||
|
SML-GB |
M/s Sulphur Mills Limited |
|
||||||||
|
SOL-GB |
Solvay Interox Ltd |
|
||||||||
|
SOX-GB |
Sorex Limited |
|
||||||||
|
SPL-GB |
Sphere Laboratories (London) Ltd |
|
||||||||
|
SPU-DE |
Spiess-Urania Chemicals GmbH |
|
||||||||
|
STG-GB |
Stephenson Group Limited |
|
||||||||
|
STI-IT |
S.T.I. — Solfotecnica Italiana S.p.A. |
|
||||||||
|
SUM-FR |
Valent BioSciences |
|
||||||||
|
SUN-BE |
Sun Oil Company Belgium NV |
|
||||||||
|
SYN-GB |
Syngenta |
|
||||||||
|
TAE-DE |
Earth BioScience, Inc. (formerly Taensa, Inc.) |
|
||||||||
|
TBE-ES |
Tratamientos Bio-Ecológicos, SA |
|
||||||||
|
TEM-DE |
Temmen GmbH |
|
||||||||
|
TOM-FR |
Arysta Paris SAS |
|
||||||||
|
TOT-FR |
Total Solvants |
|
||||||||
|
TRD-FR |
La Toulousaine de Recherche et de Développement |
|
||||||||
|
TRF-DE |
Trifolio-M GmbH |
|
||||||||
|
UPL-GB |
United Phosphorus Ltd |
|
||||||||
|
VAL-IT |
Valagro S.p.A. |
|
||||||||
|
VIO-GR |
Vioryl S.A. |
|
||||||||
|
VIT-GB |
Vitax Ltd |
|
||||||||
|
VRA-FI |
Verdera Oy |
|
||||||||
|
XED-FR |
Xeda International SA |
|
||||||||
|
XOM-FR |
ExxonMobil |
|
||||||||
|
ZOL-IT |
Zolfital SpA |
|
ANHANG III
Koordinierende Behörde in den Mitgliedstaaten (weitere Details sind folgender Website zu entnehmen: http://www.europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pro/index_en.htm)
|
|
ÖSTERREICH
|
|
|
BELGIEN
|
|
|
ZYPERN
|
|
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
|
|
DÄNEMARK
|
|
|
ESTLAND
|
|
|
FINNLAND
|
|
|
FRANKREICH
|
|
|
DEUTSCHLAND
|
|
|
GRIECHENLAND
|
|
|
UNGARN
|
|
|
IRLAND
|
|
|
ITALIEN
|
|
|
LETTLAND
|
|
|
LITAUEN
|
|
|
LUXEMBURG
|
|
|
MALTA
|
|
|
NIEDERLANDE
|
|
|
POLEN
|
|
|
PORTUGAL
|
|
|
SLOWAKEI
|
|
|
SLOWENIEN
|
|
|
SPANIEN
|
|
|
SCHWEDEN
|
|
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
ANHANG IV
Organisationen in den Mitgliedstaaten, die weitere Auskünfte über die Zahlung der Gebühren gemäß Artikel 30 erteilen und an die solche Gebühren gezahlt werden müssen
|
|
ÖSTERREICH
|
|
|
BELGIEN
|
|
|
ZYPERN
|
|
|
TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
|
|
DÄNEMARK
|
|
|
ESTLAND
|
|
|
FINNLAND
|
|
|
FRANKREICH
|
|
|
DEUTSCHLAND
|
|
|
GRIECHENLAND
|
|
|
UNGARN
|
|
|
IRLAND
|
|
|
ITALIEN
|
|
|
LETTLAND
|
|
|
LITAUEN
|
|
|
LUXEMBURG
|
|
|
MALTA
|
|
|
NIEDERLANDE
|
|
|
POLEN
|
|
|
PORTUGAL
|
|
|
SLOWAKEI
|
|
|
SLOWENIEN
|
|
|
SPANIEN
|
|
|
SCHWEDEN
|
|
|
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
ANHANG V
Von Erzeugern in den neuen Mitgliedstaaten zu übermittelnde Angaben
Die Übermittlung muss auf Papier und per E-Mail erfolgen.
Folgende Angaben sollten in der Mitteilung enthalten sein:
|
1. |
ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES ANTRAGSTELLERS
|
|
2. |
ANGABEN ZUR ERLEICHTERUNG DER IDENTIFIZIERUNG DES WIRKSTOFFS
|
|
3. |
WEITERE AUSKÜNFTE
|
|
4. |
VERPFLICHTUNGEN Der Antragsteller verpflichtet sich, der koordinierenden Behörde des als Berichterstatter benannten Mitgliedstaats die Unterlagen innerhalb der Frist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 zu übermitteln. Der Antragsteller erklärt, dass ihm bekannt ist, dass bei Einreichung der vollständigen Unterlagen von dem Mitgliedstaat eine Gebühr erhoben wird. Der Antragsteller versichert, dass die obigen Angaben richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Der Antragsteller erklärt, dass er nötigenfalls die Ermächtigung des Herstellers beifügt, für die Zwecke dieser Verordnung als dessen alleiniger Vertreter innerhalb der Gemeinschaft zu handeln. Unterschrift (des Handlungsbevollmächtigten des unter Punkt 1.1 genannten Unternehmens) |
|
24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/64 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2230/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend das Netz der Organisationen, die in Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstreckt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Vernetzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) und der Organisationen der Mitgliedstaaten, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, gehört mit zu den grundlegenden Anforderungen der Arbeitsweise der Behörde. Zur Sicherstellung eines effizienten Funktionierens bedarf die Anwendung dieses Grundsatzes gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 deshalb der Präzisierung. |
|
(2) |
Bestimmte Organisationen der Mitgliedstaaten erfüllen auf nationaler Ebene Aufgaben, die mit denen der Behörde vergleichbar sind. Die Vernetzung soll die Förderung eines Rahmens für wissenschaftliche Zusammenarbeit gestatten, der eine gemeinsame Nutzung von Informationen und Erkenntnissen, die Festlegung gemeinsamer Aufgaben und die Optimierung der Ressourcen und der Fachkenntnisse ermöglicht. Wichtig ist es darüber hinaus, auf Gemeinschaftsebene die Zusammenstellung der von diesen Stellen eingeholten Daten zur Lebens- und Futtermittelsicherheit zu erleichtern. |
|
(3) |
Da diese Organisationen mit Aufgaben betraut werden können, die dazu bestimmt sind, die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse, wie in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgelegt, zu unterstützen, ist es unerlässlich, dass diese Organisationen von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien ihrer wissenschaftlichen und technischen Fachkompetenz, Effizienz und Unabhängigkeit benannt werden. |
|
(4) |
Die Mitgliedstaaten müssen der Behörde gegenüber nachweisen können, dass die geforderten Kriterien für die Aufnahme der zuständigen Stellen in das vom Verwaltungsrat der Behörde erstellte Verzeichnis eingehalten wurden. |
|
(5) |
Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten die spezifischen Kompetenzbereiche der benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf ein optimales Funktionieren des Netzes näher festzulegen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Behörde demgemäß, wenn sie Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- oder Futtermittel erarbeitet, die für die Bewertung von Lebensmitteln bzw. Futtermitteln zuständige Stelle eines Mitgliedstaates ersuchen, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine Sicherheitsbewertung für das betreffende Lebens- oder Futtermittel durchzuführen. |
|
(6) |
Wichtig ist, dass der Beirat gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zuständigen Instanzen der Mitgliedstaaten sicherstellen kann und dabei die Vernetzung der Organisationen fördert, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. |
|
(7) |
Die den zuständigen Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, von der Behörde übertragenen Aufgaben müssen zum Ziel haben, die Behörde bei der Erfüllung ihres Auftrags der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung mit Blick auf die Politik und die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu unterstützen, und zwar unbeschadet der der Behörde obliegenden Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben, mit denen sie in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beauftragt ist. |
|
(8) |
Die Gewährung finanzieller Unterstützung muss anhand von Kriterien erfolgen, die gewährleisten, dass die Unterstützung wirksam und effektiv zur Erfüllung der der Behörde obliegenden Aufgaben und zur Verwirklichung der vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in Sachen wissenschaftlicher und technischer Unterstützung in den betroffenen Bereichen beiträgt. |
|
(9) |
Insgesamt sollte gewährleistet sein, dass die dem Netz angehörenden Organisationen die Aufgaben, die ihnen von der Behörde übertragen werden, auf hohem wissenschaftlichem und technischem Niveau, effizient — dies gilt auch hinsichtlich der Einhaltung von Fristen — und unabhängig ausführen. Allerdings muss die Verantwortung für die Aufgabenzuweisung an die zuständigen Organisationen und die Weiterverfolgung dieser Aufgaben weiterhin bei der Behörde liegen. |
|
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Organisationen
(1) Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen folgenden Kriterien genügen:
|
a) |
Sie führen in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“ genannt) erstreckt, insbesondere in den Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln auswirken, wissenschaftliche und technische Unterstützungsaufgaben durch; hierzu gehören insbesondere Erhebungen und Analysen von Daten zur Identifizierung von Risiken und Exposition gegenüber Risiken, Risikobewertungen, die Bewertung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebens- und Futtermitteln, wissenschaftliche oder technische Untersuchungen sowie die wissenschaftliche und technische Unterstützung des Risikomanagements. |
|
b) |
Sie sind juristische Personen, die Ziele von allgemeinem Interesse verfolgen. Im Rahmen ihrer Organisation verfügen sie über spezifische Verfahren und Regelungen, die gewährleisten, dass die Aufgaben, die die Behörde ihnen übertragen kann, unabhängig und integer wahrgenommen werden. |
|
c) |
Sie besitzen wissenschaftliches bzw. technisches Know-how auf hohem Niveau in einem oder mehreren Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, insbesondere in solchen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln auswirken. |
|
d) |
Sie sind in der Lage, sich als Netzverbund mit wissenschaftlich ausgerichteten Maßnahmen wie jenen, die in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehen sind, zu befassen, bzw. die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen Aufgaben, die ihnen von der Behörde übertragen werden können, effizient auszuführen. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde — mit Abschrift an die Kommission — Name und Anschrift der benannten Organisationen sowie Informationen zum Nachweis der Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 1 mit Angabe ihrer spezifischen Kompetenzbereiche. Insbesondere übermitteln die Mitgliedstaaten zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Name und Anschrift der für die Bewertung der Unbedenklichkeit gentechnisch veränderter Lebens- bzw. Futtermittel zuständigen Organisationen.
Handelt eine benannte Organisation im Rahmen eines Netzes, so ist dies anzugeben; in diesem Fall sind die Bedingungen des Funktionierens als Netzverbund näher auszuführen.
Falls ein spezieller Teil der benannten Organisation dazu befähigt und in der Lage ist, sich im Rahmen des Netzes mit wissenschaftlich ausgerichteten Maßnahmen zu befassen, bzw. die Aufgaben, die ihr von der Behörde übertragen werden können, auszuführen, so wird dies von den Mitgliedstaaten näher bestimmt.
(3) Genügen die benannten Organisationen den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien nicht mehr, so widerrufen die Mitgliedstaaten die Benennung und setzen hiervon die Behörde, mit Abschrift an die Kommission, unter Angabe der Gründe unverzüglich in Kenntnis.
Regelmäßig, d. h. mindestens alle (drei) Jahre, überprüfen die Mitgliedstaaten das Verzeichnis der von ihnen benannten Organisationen.
Artikel 2
Erstellung des Verzeichnisses der zuständigen Organisationen
(1) Die Behörde vergewissert sich, dass die von den Mitgliedstaaten benannten Organisationen den in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Kriterien genügen. Gegebenenfalls werden die Mitgliedstaaten auf dem Wege eines begründeten Gesuchs aufgefordert, die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Nachweise vorzulegen.
(2) Auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors erstellt der Verwaltungsrat der Behörde anhand der in Absatz 1 vorgesehenen Prüfung das Verzeichnis der zuständigen Organisationen unter Angabe ihrer besonderen Zuständigkeitsbereiche, insbesondere auf dem Gebiet der Bewertung der Unschädlichkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel.
(3) Das Verzeichnis gemäß Absatz 2 (im Folgenden „Verzeichnis“ genannt) wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
(4) Das Verzeichnis wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors der Behörde regelmäßig aktualisiert. Berücksichtigt werden dabei die vorgenommenen Anpassungen bzw. die von den Mitgliedstaaten vorgelegten neuen Benennungsvorschläge.
Artikel 3
Vernetzung der Behörde mit den im Verzeichnis aufgeführten Organisationen
(1) Die Behörde fördert die Vernetzung der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen in einer Weise, dass dies der aktiven wissenschaftlichen Zusammenarbeit in den Bereichen, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt, und insbesondere in Bereichen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebens- oder Futtermitteln auswirken, zugute kommt.
Zu diesem Zweck legt die Behörde, gestützt auf die von ihrem Beirat erarbeiteten Grundlagen, wissenschaftlich ausgerichtete Maßnahmen von gemeinsamem Interesse fest, die im Rahmen des Netzes durchgeführt werden könnten. Dabei trägt der Beirat den Vorschlägen der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen Rechnung.
Gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beteiligt sich der Beirat an der Vernetzung.
(2) Zur Vermeidung von Überschneidungen bei wissenschaftlichen und technischen Vorhaben auf Gemeinschaftsebene arbeiten die Kommission und die Behörde zusammen.
Artikel 4
Aufgaben, die den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen übertragen werden können
(1) Ungeachtet der Erfüllung des ihr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 obliegenden Auftrags und der ihr übertragenen Aufgaben kann die Behörde einer oder mehreren der in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen mit deren Einverständnis Aufgaben zuweisen, die darauf abstellen, die Behörde wissenschaftlich und technisch zu unterstützen.
(2) Der Beirat achtet generell darauf, dass die in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen von der Behörde entsprechend ihrem Potenzial in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck stellt der Geschäftsführende Direktor dem Beirat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Bei den Aufgaben, die den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen — ob Einzelorganisation oder Arbeitsgemeinschaften — übertragen werden können, handelt es sich um solche,
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— |
die sich zur Propagierung vorbildlicher Praktiken eignen und mit denen sich die Methoden zur Beschaffung und Analyse wissenschaftlicher und technischer Daten insbesondere im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit und ihre Aufbereitung auf Gemeinschaftsebene verbessern lassen; |
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— |
die die Beschaffung und Analyse spezifischer Daten zum Ziel haben, die ihrerseits einem gemeinsamen vorrangigen Anliegen gerecht werden, insbesondere den Prioritäten der Gemeinschaft entsprechend dem Arbeitsprogramm der Behörde, und in Fällen, in denen die Kommission dringend der wissenschaftlichen Unterstützung durch die Behörde bedarf, u. a. im Rahmen des in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen allgemeinen Plans für Krisenmanagement; |
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— |
die abzielen auf die Erstellung und Analyse von Daten, die die Risikobewertung durch die Behörde, wozu auch Bewertungen im Bereich der menschlichen Ernährung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrecht gehören, insbesondere die Zusammenstellung und/oder Verarbeitung verfügbarer wissenschaftlicher Daten über Stoffe, Verarbeitungsverfahren, Lebensmittel bzw. Futtermittel, Zubereitung, Organismen oder Kontaminanten, die im Zusammenhang mit einem Gesundheitsrisiko stehen könnten, sowie die Beschaffung und/oder Analyse von Daten über die Exposition der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten gegenüber einem mit Lebensmitteln oder Futtermitteln zusammenhängenden Gesundheitsrisiko erleichtern; |
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— |
die zum Ziel haben, wissenschaftliche Daten oder Studien zu erstellen, die zur Risikobewertung durch die Behörde beitragen, und zwar auch im Bereich der menschlichen Ernährung vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts. Von der Art her müssen diese Aufgaben auf konkrete Probleme abgestimmt sein, die bei den Tätigkeiten der Behörde, insbesondere bei den im Rahmen der Behörde eingerichteten ständigen wissenschaftlichen Ausschüssen und Gremien festgestellt werden, und dürfen sich nicht mit Forschungsvorhaben der Gemeinschaft oder Daten oder Arbeiten überschneiden, deren Vorlage Aufgabe der Wirtschaft ist, und zwar insbesondere im Rahmen der Zulassungsverfahren; |
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die als Vorarbeiten für die wissenschaftlichen Gutachten der Behörde einschließlich der Vorbereitung der Bewertung von Anträgen auf Zulassung gedacht sind; |
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die Vorarbeiten für eine Harmonisierung der Methodiken auf dem Gebiet der Risikobewertung zum Ziel haben; |
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die auf geteilte Nutzung von Daten von gemeinsamem Interesse abstellen, etwa durch Errichtung von Datenbanken; |
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— |
die in Artikel 6 und Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehen sind. |
Artikel 5
Finanzielle Unterstützung
(1) Die Behörde kann beschließen, für Aufgaben, mit denen die in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen betraut sind, eine finanzielle Unterstützung bereitzustellen, wenn diese Aufgaben insoweit von besonderem Interesse sind, als sie dazu beitragen, dass die Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen bzw. die in den ihren Arbeitsprogrammen festgelegten vorrangigen Aufgaben verwirklichen kann, oder in Fällen, in denen eine Unterstützung durch die Behörde zwingend von der Kommission benötigt wird, insbesondere um Krisensituationen zu bewältigen,
(2) Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form von Zuschüssen, die im Einklang mit den Finanzvorschriften der Behörde und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen gewährt werden.
Artikel 6
Harmonisierte Qualitätskriterien und Durchführungsbedingungen
(1) Nach Konsultation der Kommission legt die Behörde harmonisierte Qualitätskriterien für die Durchführung der Aufgaben fest, die sie den in dem Verzeichnis aufgeführten Organisationen überträgt, und zwar insbesondere
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a) |
Kriterien, die gewährleisten, dass die Wahrnehmung der Aufgaben auf hohem wissenschaftlichem und technischem Niveau erfolgt; dies gilt insbesondere für die wissenschaftlichen und/oder technischen Qualifikationen des mit der Durchführung der betreffenden Aufgaben betrauten Personals; |
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b) |
Kriterien für die Ressourcen und Mittel, die für die Durchführung dieser Aufgaben bereitgestellt werden können, insbesondere solche, die es gestatten, eine Aufgabe innerhalb vorgegebener Fristen durchzuführen; |
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c) |
Kriterien im Zusammenhang mit Regeln und Verfahren, die es gestatten, für eine besondere Kategorie von Aufgaben sicherzustellen, dass diese unabhängig und integer sowie unter Wahrung der Vertraulichkeit ausgeführt werden. |
(2) Die Bedingungen für die Durchführung der den Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, übertragenen Aufgaben werden im Einzelnen durch besondere Vereinbarungen zwischen der Behörde und der jeweiligen in Frage kommenden Organisation geregelt.
Artikel 7
Kontrolle der Durchführung der Aufgaben
Die Behörde achtet auf ordnungsgemäße Durchführung der den Organisationen, die in dem Verzeichnis aufgeführt sind, übertragenen Aufgaben. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 6 eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung dieser Kriterien und Bedingungen ergreift die Behörde Abhilfemaßnahmen. Nötigenfalls kann sie veranlassen, dass eine Organisation ersetzt wird.
Für Aufgaben, für die Zuschüsse gewährt werden, gelten die in den Finanzvorschriften der Behörde und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Strafen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/68 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2231/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 eingeführten zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,
nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 des Rates (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) wurden endgültige Antidumpingzölle von 32,5 % bis 39,4 % auf die Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken (nachstehend „RBM“ abgekürzt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) eingeführt. Diese Zollsätze galten für andere RBM als RBM mit 17 bzw. 23 Ringen, während RBM mit 17 bzw. 23 Ringen einem Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis (nachstehend „MEP“ abgekürzt) von 325 EUR je 1 000 Stück und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, unterlagen, sofern Letzterer unter dem MEP lag. |
|
(2) |
Nach einer Untersuchung gemäß Artikel 12 der Grundverordnung erhöhte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 die vorgenannten Zölle auf bestimmte andere RBM als RBM mit 17 bzw. 23 Ringen. Die geänderten Zölle reichten von 51,2 % bis 78,8 %. |
|
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2074/2004 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer der Antidumpingmaßnahmen um vier Jahre verlängert. |
|
(4) |
Am 29. April 2004 leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 (4) (nachstehend „Einleitungsverordnung“ genannt) von sich aus eine Untersuchung gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung ein betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren. Der Kommission lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich das Handelsgefüge der RBM-Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die EU nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von RBM mit Ursprung in der VR China verändert hatte. Diese Veränderung des Handelsgefüges war angeblich auf den Versand von RBM mit Ursprung in der VR China über Thailand zurückzuführen. Zudem lagen hinreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingzölle auf bestimmte Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der VR China sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurden und dass im Verhältnis zu den früher ermittelten Normalwerten Dumping vorlag. |
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(5) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um, wie in der ursprünglichen Verordnung definiert, bestimmte RBM, die derzeit dem KN-Code ex 8305 10 00 zugewiesen werden. Diese RBM bestehen aus zwei rechteckigen Stahlschienen oder aus Stahldrähten mit mindestens vier darauf angebrachten Halbringen aus Stahldraht, die durch eine Abdeckung aus Stahl zusammengehalten werden. Sie können entweder durch Auseinanderziehen der Halbringe oder mit einem kleinen, auf der RBM angebrachten Druckmechanismus aus Stahl geöffnet werden. |
B. UNTERSUCHUNG
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(6) |
Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China und Thailands, die Hersteller/Ausführer in Thailand und der VR China und die ihr bekannten Einführer in der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Den Herstellern/Ausführern in Thailand und der VR China und den Einführern in der Gemeinschaft wurden Fragebogen übermittelt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission kam ferner mit Vertretern der thailändischen Regierung zusammen. |
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(7) |
Ein Hersteller/Ausführer in Thailand und ein mit ihm verbundener chinesischer herstellender Ausführer beantworteten den Fragebogen vollständig, während zwei weitere chinesische herstellende Ausführer geltend machten, dass sie keine oder nur sehr geringe Mengen nach Thailand verkauften, und sie übermittelten deshalb keine bzw. keine vollständige Antwort. Ferner beantworteten drei Einführer in der Gemeinschaft den Fragebogen. Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Hersteller/Ausführer durch:
|
|
(8) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Um die Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen, wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt. |
C. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG
|
(9) |
TSI, der einzige RBM-Ausführer in Thailand, wurde 1998 gegründet, d. h. ein Jahr nach der Einführung von Antidumpingzöllen auf bestimmte RBM aus der VR China. Das Unternehmen ist eine Tochtergesellschaft von WHS, einer in Hongkong ansässigen RBM-Vertriebsgesellschaft, die auch eine RBM-Produktionsstätte in der VR China besitzt. Auf die Ausfuhren von TSI in die Gemeinschaft im UZ entfielen Eurostat-Daten zufolge 100 % der Einfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wurde der Schluss gezogen, dass TSI der einzige RBM-Ausführer in Thailand war. |
|
(10) |
Die Untersuchung ergab, dass TSI in der Anfangsphase, nachdem das Unternehmen seine Tätigkeit in Thailand aufgenommen hatte, lediglich von WHS chinesischer Produktionsstätte eingeführte RBM-Teile montierte und die fertigen RBM dann in die Gemeinschaft ausführte. |
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(11) |
Allerdings liegen Beweise dafür vor, dass WHS die gesamte Produktion der geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegenden RBM nach und nach zu TSI verlagerte. WHS transferierte sowohl Arbeitskräfte als auch alle erforderlichen Maschinen, einschließlich Galvanisieranlagen, von seiner chinesischen Produktionsstätte nach Thailand. 2002 verfügte TSI bereits über alle zur RBM-Herstellung erforderlichen Maschinen. |
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(12) |
Zudem konnten keine Beweise dafür gefunden werden, dass TSI im UZ weiterhin RBM-Bauteile aus der VR China einführte. |
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(13) |
Ferner ergab die Untersuchung, dass die von TSI eingeführten Rohstoffmengen (im Unterschied zu Bauteilen) ausreichten, um die im UZ in die Gemeinschaft ausgeführten RBM-Mengen herzustellen. Parallel zu dem Anstieg der von TSI selbst hergestellten RBM stiegen von 2000 bis 2002 auch die von TSI nach Thailand eingeführten Rohstoffmengen und blieben von 2002 bis 2003 konstant. Aus den verfügbaren Daten über die Rohstoffeinfuhren im ersten Halbjahr 2004 geht hervor, dass die Produktion in diesem Zeitraum im Vergleich zum Vorjahr konstant blieb. |
|
(14) |
Die Untersuchung ergab, dass TSI spätestens ab dem 1. Januar 2003, d. h. dem Beginn des UZ, tatsächlich in der Lage war, die in die EU ausgeführte RBM-Menge selbst herzustellen. Folglich ist davon auszugehen, dass TSI bestimmte RBM auch tatsächlich selbst herstellt. Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass im UZ kein Versand von RBM über Thailand stattfand. |
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(15) |
Auf der Grundlage dieser Feststellungen wird ferner davon ausgegangen, dass die untersuchten Unternehmen die Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht erfüllten, da TSI kein Montagebetrieb ist. Diese Schlussfolgerung basiert auf der Auslegung des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung als „lex specialis“ für Montagevorgänge. |
D. EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG
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(16) |
Im Lichte der vorstehenden Feststellungen und Schlussfolgerungen erscheint es angemessen, diese Umgehungsuntersuchung einzustellen. Die mit der Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken sollte daher eingestellt und jene Verordnung aufgehoben werden. |
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(17) |
Die interessierten Parteien wurden zu der vorgeschlagenen Vorgehensweise konsultiert und erhoben keine Einwände dagegen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Untersuchung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 119/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Ringbuchmechaniken mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus Thailand versandter Ringbuchmechaniken, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren eingeleitet wurde, wird eingestellt.
Artikel 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 844/2004 einzustellen.
Artikel 3
Die Verordnung (EG) Nr. 844/2004 wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Peter MANDELSON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 22 vom 24.1.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/2000 (ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 1).
|
24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/71 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2232/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Altrenogest, Beclometason-Dipropionat, Cloprostenol, R-Cloprostenol, Sorbitansesquioleat und Toltrazuril
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3 und Artikel 4 Absatz 3,
nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sind unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zu bewerten. |
|
(2) |
Bis zum Abschluss der entsprechenden wissenschaftlichen Studien ist der Stoff Altrenogest in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (2), für Schweine und Equiden nur für tierzüchterische Anwendungen in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Diese Studien sind inzwischen abgeschlossen; deshalb sollte Altrenogest in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. |
|
(3) |
Der Stoff Beclometason-Dipropionat sollte für Equiden nur für Inhalationsanwendungen in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. |
|
(4) |
Die Stoffe Cloprostenol und R-Cloprostenol sind für Rinder, Schweine und Equiden in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Der Eintrag sollte auf Ziegen erweitert werden. |
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(5) |
Der Stoff Sorbitansesquioleat ist eng mit dem Stoff Sorbitantrioleat verwandt, der für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen wurde. Andere Sorbitanester sind nach der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen und daher in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten aufgenommen. Dabei handelt es sich um Sorbitanmonostearat (E491), Sorbitantristearat (E492), Sorbitanmonolaurat (E493), Sorbitanmonooleat (E494) und Sorbitanmonopalmitat (E495). Sorbitansesquioleat sollte daher für alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tierarten in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. |
|
(6) |
Der Stoff Toltrazuril wurde für Hühner, Puten und Schweine in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Damit wissenschaftliche Studien zur Erweiterung auf Rinder abgeschlossen werden können, sollte Toltrazuril in Anhang III der genannten Verordnung aufgenommen werden, jedoch nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
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(7) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (4) erteilte Genehmigungen für das Inverkehrbringen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. |
|
(9) |
Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 22. Februar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2004 (ABl. L 326 vom 29.10.2004, S. 19).
(2) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 17).
(3) ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
A. Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
6. Mittel, die auf den Fortpflanzungsapparat wirken
6.1 Progestagene
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Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
|
„Altrenogest (1) |
Altrenogest |
Schwein |
1 μg/kg |
Haut + Fett |
|
0,4 μg/kg |
Leber |
|||
|
Equiden |
1 μg/kg |
Fett |
||
|
0,9 μg/kg |
Leber“ |
B. Die folgenden Stoffe werden in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
2. Organische Verbindungen
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Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e |
Tierart |
|
„Beclometason-Dipropionat |
Equiden (2) |
|
Cloprostenol |
Ziegen |
|
R-Cloprostenol |
Ziegen |
|
Sorbitansesquioleat |
Alle lebensmittelliefernden Arten“ |
C. Der folgende Stoff wird in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
2. Mittel gegen Parasiten
2.4 Mittel gegen Protozoen
2.4.3 Triazin-Derivate
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Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
|
„Toltrazuril (3) |
Toltrazurilsulfon |
Rinder |
100 μg/kg |
Muskel |
|
150 μg/kg |
Fett |
|||
|
500 μg/kg |
Leber |
|||
|
250 μg/kg |
Niere“ |
(1) Nur für tierzüchterische Anwendungen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 96/22/EG.
(2) Nur für Inhalationsanwendungen.
(3) Die vorläufige MRL gilt bis zum 1.7.2006. Nicht zur Verwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/75 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2233/2004 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 2004
zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2004, insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 werden die Personen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung eingefroren werden. |
|
(2) |
Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates vom 11. Oktober 2004 betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Der Beschluss 2004/900/GASP des Rates (3) dient der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/1004 ist daher entsprechend zu ändern. |
|
(3) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Die vorliegende Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
Brüssel, den 22. Dezember 2004
Für die Kommission
Benita FERRERO-WALDNER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2004 (ABl. L 339 vom 16.11.2004, S. 4).
(2) ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.
(3) Siehe Seite 108 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Folgende Personen werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:
|
1. |
Bralo, Miroslav. Geburtsdatum: 13.10.1967. Geburtsort: Kratine, Gemeinde Vitez, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina. |
|
2. |
Milosevic, Dragomir. Geburtsdatum: 4.2.1942. Geburtsort: Murgas, Gemeinde Ub, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina. |
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/77 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2234/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
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(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 16,508 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
|
24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/78 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2235/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss. |
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(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden. |
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(3) |
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen. |
|
(4) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist. |
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(5) |
Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei. |
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(6) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (3) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrestattungen mehr gewährt. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhgang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).
ANHANG
Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 24. Dezember 2004 geltende Erstattungssätze
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze in EUR/100 kg |
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bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
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1701 99 10 |
Weißzucker |
42,40 |
42,40 |
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/81 |
RICHTLINIE 2004/116/EG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Für auf Nährsubstraten pflanzlichen Ursprungs gezüchtete Candida guilliermondii, die zu der im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführten Erzeugnisgruppe „1.2.1. Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen“ gehören, ist ein Antrag auf Zulassung eingereicht worden. Bei diesem Futtermittel handelt es sich um ein mikrobielles Produkt auf der Basis abgestorbener Zellen, die nach der industriellen Herstellung von Zitronensäure durch Fermentierung zurückbleiben. |
|
(2) |
Am 7. Juni 2004 hat das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme zur Verwendung des Erzeugnisses in Futtermitteln abgegeben. In dieser Stellungnahme gelangt das Wissenschaftliche Gremium zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung von auf einem Nährsubstrat pflanzlichen Ursprungs (Zuckerrohrmelasse) gezüchteten Candida guilliermondii weder für die Gesundheit von Mensch und Tier noch für die Umwelt eine Gefahr darstellt. |
|
(3) |
Die Bewertung des Antrags auf Zulassung von auf Nährsubstraten pflanzlicher Herkunft gezüchteten Candida guilliermondii ergibt, dass das Erzeugnis den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 82/471/EWG unter den im Anhang genannten Bedingungen entspricht. |
|
(4) |
Infolgedessen sollte die Richtlinie 82/471/EWG entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/104/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 83).
ANHANG
Im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird die Erzeugnisgruppe 1.2.1 wie folgt geändert:
|
Name der Erzeugnisgruppe |
Beschreibung des Erzeugnisses |
Bezeichnung der ernährungsphysiologisch wirksamen Substanz oder Identität des Mikroorganismus |
Nährsubstrat (etwaige Spezifizierungen) |
Charakteristika der Zusammensetzung des Erzeugnisses |
Tierart |
Sonderbestimmungen |
||||||
|
Alle Hefen
|
Saccharomyces cerevisiae Saccharomyces carlsbergiensis Kluyveromyces lactis Kluyveromyces fragilis |
Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern |
|
Alle Tierarten |
|
||||||
|
Candida guilliermondii |
Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern |
Trockenstoffgehalt mindestens 16 % |
Mastschweine“ |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
|
24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/83 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 29. November 2004
über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung des Einverständlichen Memorandums
(2004/897/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Liechtenstein, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Liechtenstein Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. |
|
(2) |
Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einem Einverständlichen Memorandum zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits. |
|
(3) |
Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei am 30. Juli 2004 paraphierten Dokumente zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung des Einverständlichen Memorandums durch den Rates zu erhalten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommen angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und des Einverständlichen Memorandums und der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und im letzten Unterabschnitt des Einverständlichen Memorandums genannten Schreiben der Europäischen Gemeinschaft befugt sind.
Das Einverständliche Memorandum wird vom Rat genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und der Wortlaut des Einverständlichen Memorandums sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“ genannt,
im Folgenden zusammen als ”Vertragspartei” bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet,
unter Bestätigung ihres gemeinsamen Interesses zur Vertiefung der privilegierten Beziehung zwischen der Gemeinschaft und Liechtenstein —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Steuerrückbehalt durch liechtensteinische Zahlstellen
(1) Von Zinszahlungen an in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaat“ genannt, ansässige Nutzungsberechtigte im Sinne des Artikels 4 durch im Gebiet Liechtensteins niedergelassene Zahlstellen wird vorbehaltlich des Artikels 2 ein Betrag von den Zinszahlungen einbehalten. Der Satz des Steuerrückbehalts beträgt in den ersten drei Jahren der Anwendung dieses Abkommens 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %.
(2) Liechtenstein trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch Zahlstellen im Gebiet Liechtensteins wahrgenommen werden und erlässt insbesondere Verfahrens- und Strafvorschriften.
Artikel 2
Freiwillige Offenlegung
(1) Liechtenstein sieht ein Verfahren vor, das es dem Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 ermöglicht, den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde dieses Staates zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den Nutzungsberechtigten.
(2) Die Zahlstelle übermittelt im Falle der ausdrücklichen Ermächtigung durch den Nutzungsberechtigten mindestens die folgenden Angaben:
|
a) |
Die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 5 festgestellten Nutzungsberechtigten; |
|
b) |
den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; |
|
c) |
die Kontonummer des Nutzungsberechtigten oder, in Ermangelung einer solchen, die Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen; und |
|
d) |
die gemäß Artikel 3 berechnete Höhe der Zinszahlung. |
(3) Die zuständige Behörde Liechtensteins übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während eines Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich automatisch übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres in Liechtenstein.
(4) Optiert der Nutzungsberechtigte für dieses Verfahren der freiwilligen Offenlegung oder meldet er seine Zinserträge von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf andere Weise den Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, werden die betreffenden Zinserträge in diesem Mitgliedstaat zu demselben Satz besteuert wie vergleichbare Erträge, die aus diesem Mitgliedstaat stammen.
Artikel 3
Bemessungsgrundlage des Steuerrückbehalts
(1) Die Zahlstelle erhebt den Steuerrückbehalt gemäß Artikel 1 Absatz 1 wie folgt:
|
a) |
im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; |
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b) |
im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge; |
|
c) |
im Fall einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird der Steuerrückbehalt für den Zeitraum, während dessen der Nutzungsberechtigte die Forderung innehat, anteilig erhoben. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den Nutzungsberechtigten, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit ihres Bestehens innegehabt hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Andere Steuern und Rückbehalte als der in diesem Abkommen vorgesehene Steuerrückbehalt auf derselben Zinszahlung werden mit dem Betrag des gemäß diesem Artikel berechneten Steuerrückbehalts verrechnet. Dies gilt insbesondere für die liechtensteinische Couponsteuer von 4 %.
Artikel 4
Definition des Nutzungsberechtigten
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gilt als „Nutzungsberechtigter“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat. Eine natürliche Person gilt nicht als Nutzungsberechtigter einer Zahlung, wenn sie
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a) |
als Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 handelt oder |
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b) |
im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder einer vergleichbaren oder gleichwertigen Einrichtung für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren handelt oder |
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c) |
im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der Nutzungsberechtigte ist, und deren Identität und Wohnsitzstaat der Zahlstelle mitteilt. |
(2) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der Nutzungsberechtigte ist, unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des Nutzungsberechtigten. Kann die Zahlstelle den Nutzungsberechtigten nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als den Nutzungsberechtigten.
Artikel 5
Identität und Wohnsitz des Nutzungsberechtigten
Um die Identität und den Wohnsitz des Nutzungsberechtigten im Sinne des Artikels 4 zu ermitteln, registriert die Zahlstelle gemäß den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei Namen, Vornamen, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die am oder nach dem 1. Januar 2004 eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem Reisepass oder Personalausweis, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt ist, und die geltend machen, in einem anderem Staat als in einem Mitgliedstaates oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist, bestimmt. Bei Fehlen einer solchen Bescheinigung gilt jener Mitgliedstaat, der den Reisepass oder den Personalausweis ausgestellt hat, als Ansässigkeitsstaat.
Artikel 6
Definition der Zahlstelle
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ in Liechtenstein Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz, Wertpapierhändler, in Liechtenstein ansässige bzw. errichtete natürliche und juristische Personen einschließlich Wirtschaftsbeteiligte nach dem liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen oder lediglich Zinsen zahlen oder die Zinszahlungen absichern.
Artikel 7
Definition der Zinszahlung
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“:
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a) |
auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zu Gunsten des Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 4 auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne, nicht aber Zinsen für Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung; |
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b) |
bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; |
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c) |
direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet) laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
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d) |
Erträge, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, sofern diese mehr als 40 % ihres Vermögens direkt oder indirekt über andere, nachstehend aufgeführte, Organismen und Einrichtungen in Forderungen im Sinne von Buchstabe a) angelegt haben:
|
(2) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
(3) Liegen einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition in diesem Unterabsatz angelegten Vermögens vor, so gilt im Falle des Absatzes 1 Buchstabe d) dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle die Erträge des Nutzungsberechtigten nicht ermitteln, gelten die Erlöse aus dem Verkauf, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile als Höhe der Erträge.
(4) Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d).
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab 1. Januar 2011 25 %.
(6) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 4 ist die im Fondsprospekt oder in der Gründungsurkunde der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
Artikel 8
Aufteilung der Einnahmen
(1) Liechtenstein behält 25 % der Einnahmen aus dem Steuerrückbehalt gemäß diesem Abkommen und leitet 75 % der Einnahmen an den Mitgliedstaat weiter, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.
(2) Diese Weiterleitung erfolgt für jedes Jahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahrs in Liechtenstein.
Artikel 9
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen Gegenstand eines Steuerrückbehalts durch eine Zahlstelle in Liechtenstein, so gewährt der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe des einbehaltenen Betrags. Übersteigt dieser Betrag den Steuerbetrag, der nach den inländischen Vorschriften auf den Gesamtbetrag der dem Steuerrückbehalt unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes dem Nutzungsberechtigten den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer.
(2) Waren die von einem Nutzungsberechtigten vereinnahmten Zinsen über den in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt hinaus Gegenstand anderer Steuern und Rückbehalte und gewährt der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese Steuern und Rückbehalte vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 gutgeschrieben. Der Mitgliedstaat des steuerlichen Wohnsitzes akzeptiert Bescheinigungen liechtensteinischer Zahlstellen als ordnungsgemäße Nachweise für die Steuer oder den Steuerrückbehalt; die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des steuerlichen Wohnsitzes kann die Angaben in den Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen durch die zuständige Behörde Liechtensteins nachprüfen lassen.
(3) Der Mitgliedstaat, in dem der Nutzungsberechtigte seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Anrechnungssystem durch ein System zur Erstattung des in Artikel 1 vorgesehenen Steuerrückbehalts ersetzen.
Artikel 10
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden Liechtensteins und die einzelnen Mitgliedstaaten tauschen hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Erträge Informationen über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug gelten oder ein ähnliches Delikt darstellen. Als „ähnlich“ gelten ausschließlich Delikte, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates denselben Unrechtsgehalt wie Steuerbetrug aufweisen. Auf ein ordnungsgemäß begründetes Ersuchen hin übermittelt der ersuchte Staat gemäß seinem Verfahrensrecht Informationen in Bezug auf Angelegenheiten, die der ersuchende Staat in einem Verwaltungs- oder in einem Strafverfahren ermittelt oder verfolgt, bzw. ermitteln und verfolgen kann. Sämtliche von Liechtenstein oder einem Mitgliedstaat erhaltenen Informationen unterliegen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates ausgetauschte Informationen und werden nur Personen oder Behörden (einschließlich Gerichte und Verwaltungsorgane) offen gelegt, die für die Festsetzung und Erhebung, den Vollzug und die Verfolgung oder für die Entscheidung über Rechtsbehelfe in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Ertragsteuern zuständig sind. Diese Personen und Behörden verwenden die Informationen ausschließlich für die genannten Zwecke. Sie können die Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Gerichtsentscheidungen offen legen.
(2) Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Informationen übermittelt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates.
(3) Der ersuchte Staat übermittelt Informationen, wenn der ersuchende Staat einen begründeten Verdacht hat, dass eine Handlung einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt darstellt. Der Verdacht des ersuchenden Staates, dass Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt, kann sich stützen auf:
|
a) |
beglaubigte oder nicht beglaubigte Dokumente, darunter unter anderem Geschäftsunterlagen, die Buchführungsunterlagen oder Informationen über Bankkonti; |
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b) |
Aussagen des Steuerpflichtigen; |
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c) |
Angaben von Informanten oder anderen Dritten, die von unabhängiger Seite bestätigt wurden oder aus anderen Gründen als glaubwürdig erscheinen; oder |
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d) |
Indizienbeweise. |
(4) Liechtenstein nimmt mit jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, bilaterale Verhandlungen auf, um Kategorien von Fällen zu definieren, die gemäß dem Veranlagungsverfahren jenes Staates als „ähnliche“ Delikte anzusehen sind.
Artikel 11
Zuständige Behörden
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die in Anhang I aufgeführten Behörden als zuständige Behörden.
Artikel 12
Konsultationen
Bestehen zwischen der zuständigen Behörde Liechtensteins und einer oder mehreren anderen zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Kommission an diesen Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen.
Artikel 13
Überprüfung
(1) Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder auf Antrag einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten zu verbessern, und um die internationalen Entwicklungen zu beurteilen. Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt.
(2) Auf der Grundlage einer solchen Beurteilung können sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung dieses Abkommens notwendig ist.
(3) Sobald ausreichende Erfahrungen mit der vollständigen Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 gesammelt wurden, werden sich die Vertragsparteien konsultieren, um zu prüfen, ob in Anbetracht der internationalen Entwicklungen eine Änderung des Abkommens notwendig ist.
(4) Für die Zwecke der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über mögliche Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen könnten. Hierzu gehören auch einschlägige Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat
Artikel 14
Beziehung zu bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen
Die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und den Mitgliedstaaten stehen dem in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerrückbehalt nicht im Wege.
Artikel 15
Übergangsbestimmungen für umlauffähige Schuldtitel (1)
(1) Ab dem Tag der Anwendung dieses Abkommens und solange mindestens ein Mitgliedstaat vergleichbare Bestimmungen anwendet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die ursprünglichen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die zuständigen Behörden des Emissionsstaates genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a), wenn am oder nach dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden.
Solange mindestens ein Mitgliedstaat ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel,
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— |
für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und |
|
— |
bei denen die Zahlstelle im Sinne von Artikel 6 in Liechtenstein niedergelassen ist und |
|
— |
bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. |
Wenn kein Mitgliedstaat mehr eine solche Regelung anwendet, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel:
|
— |
für die Bruttozinsklauseln und die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung bestehen und |
|
— |
bei denen die Zahlstelle des Emittenten in Liechtenstein niedergelassen ist und |
|
— |
bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat ansässigen Nutzungsberechtigten direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. |
Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist (eine Aufzählung dieser Einrichtungen enthält Anhang II) am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).
Tätigt eine von Unterabsatz 4 nicht erfasste Einrichtung am oder nach dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a).
(2) Dieser Artikel hindert Liechtenstein und die Mitgliedstaaten nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln weiterhin nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern.
Artikel 16
Unterzeichnung, Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen Liechtensteins und der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Abschluss internationaler Abkommen und unbeschadet des Artikels 17 wird Liechtenstein und gegebenenfalls die Gemeinschaft dieses Abkommen ab dem 1. Juli 2005 umsetzen und anwenden und dies gegenseitig notifizieren.
(3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach Zustellung der Notifikation außer Kraft.
Artikel 17
Anwendung und Aussetzung der Anwendung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die im Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) an den Europäischen Rat von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, die Schweiz, Andorra, Monaco und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie und in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden.
(2) Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Anforderungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den betroffenen Drittstaaten und den betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 2 einvernehmlich ein neues Datum fest.
(3) Sollte die Richtlinie oder ein Teil der Richtlinie gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen, kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung aussetzen.
(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation an die andere Vertragspartei aussetzen, sollte eines der in Absatz 1 genannten Drittländer oder Gebiete zu einem späteren Zeitpunkt die in jenem Absatz genannten Regelungen nicht mehr anwenden. Die Aussetzung der Anwendung kann frühestens 2 Monate nach der Notifikation erfolgen. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind.
Artikel 18
Ansprüche und Schlussabrechnung
(1) Im Falle einer Kündigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche natürlicher Personen gemäß Artikel 9 unberührt.
(2) In diesem Fall erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Mitgliedstaaten.
Artikel 19
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Liechtensteins andererseits.
Artikel 20
Anhänge
(1) Die Anhänge sind Teil dieses Abkommens.
(2) Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden; dies gilt für Liechtenstein in Bezug auf die unter Buchstabe a) dieses Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.
Die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II kann in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.
Artikel 21
Sprachen
(1) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.
EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.
NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.
TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.
ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.
IN WITNESS WHEREOF, the undersigned plenipotentiaries have hereunto set their hands.
EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.
IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.
TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.
TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.
FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.
B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.
TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.
W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.
EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.
NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.
V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.
TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.
TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.
Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.
V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.
Udfærdiget i Bruxelles, den syvende december to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.
Eγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.
Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.
Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtųjų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.
Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.
Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.
Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.
Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.
V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.
V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.
Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Für das Fürstentum Liechtenstein
(1) Wie in der Richtlinie gelten diese Übergangsbestimmungen auch für von Anlagefonds gehaltene umlauffähige Schuldtitel.
ANHANG I
Liste der zuständigen Behörden der Vertragsparteien
Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“
|
a) |
in Liechtenstein: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein Beauftragter, |
|
b) |
im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, |
|
c) |
in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, |
|
d) |
im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, |
|
e) |
in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, |
|
f) |
in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, |
|
g) |
in Griechenland: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter, |
|
h) |
im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, |
|
i) |
in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, |
|
j) |
in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, |
|
k) |
in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, |
|
l) |
in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, |
|
m) |
in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, |
|
n) |
in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, |
|
o) |
im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; jedoch für Zwecke von Artikel 10 gilt als zuständige Behörde le Procureur Général d'Etat luxembourgeois, |
|
p) |
in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, |
|
q) |
in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, |
|
r) |
im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, |
|
s) |
in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, |
|
t) |
in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, |
|
u) |
in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, |
|
v) |
in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, |
|
w) |
in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, |
|
x) |
in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, |
|
y) |
im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, |
|
z) |
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem, am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten, vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar in Hinsicht der EU- und EG-Instrumente und in Beziehung stehende Verträge, von dem eine Kopie durch den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Liechtenstein notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet. |
ANHANG II
LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN
Für Zwecke von Artikel 15 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:
EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:
Belgien
|
|
Vlaams Gewest (Flämische Region) |
|
|
Région wallonne (Wallonische Region) |
|
|
Région bruxelloise (Brussels Gewest) (Region Brüssel) |
|
|
Communauté française (Französische Gemeinschaft) |
|
|
Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) |
|
|
Deutschsprachige Gemeinschaft |
Spanien
|
|
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) |
|
|
Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
|
Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
|
Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) |
|
|
Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
|
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
|
Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
|
Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
|
Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) |
|
|
Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
|
Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
|
Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) |
|
|
Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
|
Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) |
|
|
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) |
|
|
Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) |
|
|
Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) |
|
|
Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) |
|
|
Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
|
Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
|
Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
|
Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
|
Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
|
Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut) |
Griechenland
|
|
Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt) |
|
|
Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz) |
|
|
Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft) |
Frankreich
|
|
La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) |
|
|
L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) |
|
|
Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz) |
|
|
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
|
Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) |
|
|
Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) |
|
|
Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
Italien
|
|
Regionen |
|
|
Provinzen |
|
|
Städte und Gemeinden |
|
|
Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
Lettland
|
|
Pašvaldÿbas (Lokalregierungen) |
Polen
|
|
gminy (Kommunen) |
|
|
powiaty (Distrikte) |
|
|
województwa (Provinzen) |
|
|
związki gmin (Kommunalverbände) |
|
|
związki powiatów (Distriktverband) |
|
|
związki województw (Provinzverband) |
|
|
miasto stoÿeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) |
|
|
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) |
|
|
Agencja Nieruchomoÿci Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum) |
Portugal
|
|
Região autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) |
|
|
Região autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) |
|
|
Städte und Gemeinden |
Slowakei
|
|
mestá a obce (Gemeinden) |
|
|
ÿeleznice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) |
|
|
Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung von Staatsstraßen) |
|
|
Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) |
|
|
Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft) |
INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN:
|
|
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung |
|
|
Europäische Investitionsbank |
|
|
Asiatische Entwicklungsbank |
|
|
Afrikanische Entwicklungsbank |
|
|
Weltbank/IBRD/IWF |
|
|
Internationale Finanzkorporation |
|
|
Interamerikanische Entwicklungsbank |
|
|
Sozialentwicklungsfonds des Europarats |
|
|
EURATOM |
|
|
Europäische Gemeinschaft |
|
|
Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
|
|
Eurofima |
|
|
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl |
|
|
Nordische Investitionsbank |
|
|
Karibische Entwicklungsbank |
Die Bestimmungen des Artikels 15 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.
EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:
Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen:
|
1. |
Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. |
|
2. |
Eine solche öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. |
|
3. |
Eine solche öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. |
|
4. |
Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Fall von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. |
EINVERSTÄNDLICHES MEMORANDUM
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und dem Fürstentum Liechtenstein
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, im Folgenden „Liechtenstein“ genannt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1. EINLEITUNG
Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft schließen ein Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind. Dieses Einverständliche Memorandum ergänzt das Abkommen.
2. GESRPÄCHE ÜBER GLEICHWERTIGE REGELUNGEN MIT ANDEREN DRITTSTAATEN
Während des in der Richtlinie vorgesehenen Übergangszeitraums nimmt die Europäische Gemeinschaft Gespräche mit anderen wichtigen Finanzzentren auf, die darauf abzielen, dass diese Gebiete ebenfalls Regelungen einführen, die den von der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind.
3. ABSICHTSERKLÄRUNG
Die Unterzeichner dieses Einverständlichen Memorandums erklären, dass sie das unter Nummer 1 genannte Abkommen und dieses Memorandum als akzeptable und ausgewogene Regelung ansehen, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Maßnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht ohne hinreichenden Grund durch einseitiges Handeln verletzen.
Wird ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Anwendungsbereich der Richtlinie in der am 3. Juni 2003 angenommenen Fassung (Richtlinie 2003/48/EG des Rates) und dem Anwendungsbereich des Abkommens, vor allem bezüglich Artikel 6 des Abkommens, festgestellt, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Abkommens auf, um sicherzustellen, dass die Gleichwertigkeit der in dem Abkommen festgelegten Regelungen gewahrt bleibt.
Liechtenstein verpflichtet sich, nach besten Kräften, ordnungsgemäß begründete Anträge auf Informationsaustausch nach Artikel 10 des Abkommens nach Maßgabe seines Verfahrensrechts unverzüglich auf ihre Zulässigkeit zu prüfen.
Bei ihrer Zusammenarbeit mit Liechtenstein, einschließlich der steuerlichen Zusammenarbeit, berücksichtigen die EG und ihre Mitgliedstaaten die Entscheidung Liechtensteins, zu den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen gleichwertige Regelungen zu erlassen. Die Unterzeichner sind sich einig, dass im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Informationsaustausch in Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens jede Partei parallel andere Steuerthemen, einschließlich Fragen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiet des Einkommens, zur Sprache bringen kann.
Unterzeichnet zu Brüssel am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorstehenden Absatz genannten Sprachfassungen.
EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo.
NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy.
TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud.
ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία.
IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have hereunto set their hands.
EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.
IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo.
TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu.
TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai.
FENTIEK HITELÉÜL e megállapodást az alulírott meghatalmazottak alább kézjegyükkel látták el.
B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim.
TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst.
W DOWÓD CZEGO, niżej podpisani pełnomocnicy złożyli swoje podpisy.
EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo.
NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu.
V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum.
TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.
TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal.
Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro.
V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři.
Udfærdiget i Bruxelles den syvende december to tusind og fire.
Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.
Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four.
Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre.
Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro.
Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī.
Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján.
Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa.
Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier.
Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego.
Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro.
V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri.
V Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri.
Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Za Českou republiku
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Eesti Vabariigi nimel
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Για την Κυπριακή Δημοκρατία
Latvijas Republikas vārdā
Lietuvos Respublikos vardu
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
A Magyar Köztársaság részéről
Għar-Republikka ta' Malta
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej
Pela República Portuguesa
Za Republiko Slovenijo
Za Slovenskú republiku
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
za Evropske skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
Für das Fürstentum Liechtenstein
Kommission
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/105 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von Tieren aus und innerhalb einer Sperrzone in Spanien und Portugal im Hinblick auf Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in Spanien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5212)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/898/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d), Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Entscheidung 2004/762/EG der Kommission (2) zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (3) wurde eine Sperrzone (Zone F) eingerichtet, um der Seuchenlage in Spanien Rechung zu tragen. |
|
(2) |
Neue epidemiologische, ökologische und geografische Daten ermöglichen es, bestimmte spanische Regionen aus dieser Sperrzone auszuschließen. |
|
(3) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2003/828/EG wird wie folgt geändert:
|
|
In Anhang I wird die Sperrzone F wie folgt ersetzt: „Zone F SPANIEN:
PORTUGAL:
|
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab 27. Dezember 2004.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.
Europäische Zentralbank
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/107 |
ENTSCHEIDUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. Dezember 2004
über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2005
(EZB/2004/19)
(2004/899/EG)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben (die teilnehmenden Mitgliedstaaten), zu genehmigen. |
|
(2) |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2005 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2005
Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Jahr 2005, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:
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(Mio. EUR) |
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|
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Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2005 |
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Belgien |
178,5 |
|
Deutschland |
680,0 |
|
Griechenland |
108,8 |
|
Spanien |
642,0 |
|
Frankreich |
468,5 |
|
Irland |
131,0 |
|
Italien |
675,0 |
|
Luxemburg |
65,0 |
|
Niederlande |
175,0 |
|
Österreich |
185,0 |
|
Portugal |
170,0 |
|
Finnland |
60,0 |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Entscheidung ist an die teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. Dezember 2004.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/108 |
BESCHLUSS 2004/900/GASP DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP Maßnahmen getroffen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Radovan Karadžić, Ratko Mladić und Ante Gotovina gehören, einzufrieren. |
|
(2) |
Am 15. November 2004 hat der Rat den Beschluss 2004/767/GASP (2), mit dem die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP geändert wurde, angenommen. |
|
(3) |
Am 12. November 2004 hat das Büro der Anklägerin des Strafgerichtshofs bestätigt, dass sich Miroslav BRALO im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befindet. Am 3. Dezember 2004 hat das Büro der Anklägerin bestätigt, dass sich Dragomir MILOSEVIC im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befindet. Diese beiden Personen sollten daher aus der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP gestrichen werden. |
|
(4) |
Die Liste im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP sollte deshalb entsprechend geändert werden. |
|
(5) |
Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Liste der Personen im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP wird durch die Liste im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
ANHANG
Liste der Personen nach Artikel 1
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Name: BOROVCANIN Ljubomir Geburtsdatum: 27.2.1960 Geburtsort: Han Pijesak, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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Name: BOROVNICA Goran Geburtsdatum: 15.8.1965 Geburtsort: Kozarac, Gemeinde Prijedor, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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Name: DJORDJEVIC Vlastimir Geburtsdatum: 1948 Geburtsort: Vladicin Han, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: GOTOVINA Ante Geburtsdatum: 12.10.1955 Geburtsort: Insel Pasman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien
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Name: HADZIC Goran Geburtsdatum: 7.9.1958 Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: JANKOVIC Gojko Geburtsdatum: 31.10.1954 Geburtsort: Trbusce, Gemeinde Foča, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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|
Name: KARADZIC Radovan Geburtsdatum: 19.6.1945 Geburtsort: Petnijca, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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Name: LAZAREVIC Vladimir Geburtsdatum: 23.3.1949 Geburtsort: Grncar, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: LUKIC Milan Geburtsdatum: 6.9.1967 Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina
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Name: LUKIC Sredoje Geburtsdatum: 5.4.1961 Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina
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Name: LUKIC Sreten Geburtsdatum: 28.3.1955 Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: MLADIC Ratko Geburtsdatum: 12.3.1942 Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina
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Name: NIKOLIC Drago Geburtsdatum: 9.11.1957 Geburtsort: Bratunac, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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Name: PANDUREVIC Vinko Geburtsdatum: 25.6.1959 Geburtsort: Sokolac, Bosnien und Herzegowina
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Name: PAVKOVIC Nebojsa Geburtsdatum: 10.4.1946 Geburtsort: Senjski Rudnik, Serbien und Montenegro Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: POPOVIC Vujadin Geburtsdatum: 14.3.1957 Geburtsort: Sekovici, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Serbien und Montenegro |
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Name: TODOVIC Savo Geburtsdatum: 11.12.1952 Geburtsort: Foča, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
|
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Name: ZELENOVIC Dragan Geburtsdatum: 12.2.1961 Geburtsort: Foča, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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Name: ZUPLJANIN Stojan Geburtsdatum: 22.9.1951 Geburtsort: Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina |
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/111 |
BESCHLUSS 2004/901/GASP DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Änderung des Beschlusses 1999/730/GASP zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP durch einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 1999/34/GASP des Rates vom 17. Dezember 1998 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen (1), insbesondere auf deren Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 15. November 1999 den Beschluss 1999/730/GASP zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP durch einen Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha (2) angenommen. |
|
(2) |
Der Rat hat am 22. November 2004 den Beschluss 2004/792/GASP (3) zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 1999/730/GASP bis zum 15. November 2005 angenommen. |
|
(3) |
Das Mandat des Projektleiters sollte zum Zwecke der Durchführung der Projekte im Rahmen des Beschlusses 1999/730/GASP für den betreffenden Zeitraum im Jahr 2005 angepasst werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 1999/730/GASP wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 1.
ANHANG
MANDAT DES PROJEKTLEITERS (2005)
|
1. |
Für die Zwecke des Artikels 1 Buchstabe c) setzt der Projektleiter in Zusammenarbeit mit den kambodschanischen Streitkräften die Arbeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Verwaltung und Sicherung der Waffenbestände und mit der Entwicklung von Politiken, Leitlinien und Praktiken in diesem Bereich fort. Dazu verfolgt der Projektleiter die zuvor in der Militärregion 1 (Stung Treng), der Militärregion 2 (Kampong Cham), der Militärregion 3 (Kampong Speu), der Militärregion 4 (Siem Reap) und der Militärregion 5 (Battambang) durchgeführten Projekte. In enger Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium konzipiert er ein weiteres Projekt zur sicheren Lagerung und Registrierung von Waffen der Königlichen Gendarmerie in allen vierundzwanzig Provinzen und setzt dieses Projekt um. Dazu gehören der Aufbau mittelfristiger und kurzfristiger Lagerkapazitäten, die Schulung des einschlägigen Personals auf allen Ebenen und die Registrierung aller Waffen in der zentralen Datenbank des Verteidigungsministeriums. Der Projektleiter organisiert unter den gleichen Bedingungen ein ähnliches Projekt in der Sondermilitärregion Phnom Penh und unternimmt auf nationaler Ebene weitere Anstrengungen auf den Gebieten der Schulung, Systementwicklung und Waffenregistrierung. Die verwirklichten Projekte beinhalten Unterstützung — mit Hilfe entsprechender Experten — für das Regierungsprogramm zur Vernichtung überschüssiger Waffenbestände der Armee, gegebenenfalls auch eingesammelter Waffen und überschüssiger Waffen der Polizei- und Sicherheitskräfte im Rahmen größerer und kleinerer öffentlicher Veranstaltungen. |
|
2. |
Der Projektleiter überwacht so weit wie möglich die Aktivitäten, die zuvor als Teil des EU-ASAC-Programms durchgeführt wurden, einschließlich der Fortschritte bei dem Entwurf des Waffengesetzes in der Nationalversammlung und der späteren Umsetzung des Gesetzes, der Unterstützung für das Programm der Regierung für das Einsammeln versteckter und illegal gehaltener Waffen sowie der Schulung von Mitgliedern der Gemeinderäte in Fragen der Waffensicherung und Programmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über Fragen der Waffensicherung. Erforderlichenfalls wird der Projektleiter die Regierung, internationale Organisationen und lokale NRO weiterhin in Fragen der Waffensicherung und der gegenwärtigen und früheren Aktivitäten von EU und ASAC beraten und — wenn möglich — unterstützen. |
|
3. |
Der Projektleiter trägt dafür Sorge, dass geeignete Verfahren zur wirksamen Überwachung und Bewertung der Maßnahmen geschaffen werden. Hierzu bemüht er sich um die volle Mitwirkung der Regierung Kambodschas sowie der Polizei- und der Sicherheitskräfte. |
|
4. |
Der Projektleiter ermutigt weitere Geldgeber, die Bemühungen um eine Reduzierung und Kontrolle der Kleinwaffen und leichten Waffen zu unterstützen, und leistet ihnen dabei Unterstützung; er erklärt sich gegebenenfalls bereit, im Rahmen der ihm mit diesem Mandat eingeräumten Befugnisse solche Projekte mit anderen Geldgebern durchzuführen. In Anbetracht der Vorreiterrolle der Europäischen Union auf diesem Gebiet wird er darauf achten, eine zentrale Rolle im Rahmen der internationalen Bemühungen zu übernehmen und gegebenenfalls bei der Verwaltung von Projekten mitzuwirken, die von anderen Geldgebern unterstützt werden. |
|
5. |
Der Projektleiter erstellt Pläne für den Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der Registrierung, Verwaltung und Sicherung von Waffenbeständen für die Streitkräfte Kambodschas bis Ende Juni 2006 und für den Abschluss des Unterstützungsprojekts der Europäischen Union zur Reduzierung und Kontrolle von Kleinwaffen und leichten Waffen in Kambodscha wenig später. |
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24.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 379/113 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/902/GASP DES RATES
vom 22. Dezember 2004
zur Verlängerung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 10. Februar 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1) angenommen, um die durch die Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Liberia verhängten Maßnahmen umzusetzen. |
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(2) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP gilt bis zum 22. Dezember 2004. |
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(3) |
In Anbetracht der Entwicklungen im Rahmen der Vereinten Nationen sollte der Gemeinsame Standpunkt 2004/137/GASP für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Artikel 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt bis zum 22. Dezember 2005, sofern der Rat nicht im Einklang mit künftigen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen etwas anderes beschließt.“
Artikel 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Er gilt mit Wirkung vom 22. Dezember 2004.
Artikel 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.
Im Namen des Rates
C. VEERMAN
Der Präsident