ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 375

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
23. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2218/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2219/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2220/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2221/2004 der Kommission vom 22. Dezember 2004 über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2005 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente

9

 

*

Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/889/EG:Beschluss des Rates vom 16. November 2004 zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

19

 

*

2004/890/EG:Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Austritt der Europäischen Gemeinschaft aus der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten

27

 

 

Kommission

 

*

2004/891/EG:Beschluss der Kommission vom 19. November 2004 zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4388)

28

 

*

2004/892/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5011)  ( 1 )

30

 

*

2004/893/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5027)  ( 1 )

31

 

*

2004/894/EG:Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2004 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5028)  ( 1 )

33

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 226/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (ABl. L 39 vom 11.2.2004)

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2217/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der geografischen Lage des Kleinwalsertals (Gemeinde Mittelberg) und der Gemeinde Jungholz, die im österreichischen Hoheitsgebiet liegen, aber auf dem Straßenwege nur von Deutschland aus erreichbar sind, ist die Milch ihrer Erzeuger an deutsche Käufer geliefert worden.

(2)

Seitdem mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (3), die gemeinschaftliche Milchquotenregelung eingeführt worden ist, ist die von diesen Erzeugern vermarktete Milch bei der Festsetzung der deutschen Milchreferenzmengen berücksichtigt worden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) sind ab dem Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen für den Milchsektor eingeführt worden. Diese Zahlungen gründen sich auf die einzelbetrieblichen Referenzmengen der betreffenden Erzeuger, die von Deutschland verwaltet werden, während die Milchprämie gemäß derselben Verordnung von den österreichischen Behörden im Rahmen ihrer nationalen Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. September 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (5) und im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt werden sollte. Sowohl die Referenzmenge als auch die Obergrenze sind für Österreich ohne Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Referenzmengen für das Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und die Gemeinde Jungholz berechnet worden.

(4)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Milchzahlungen in die mit der genannten Verordnung vorgesehene Betriebsprämienregelung für 2007 einbezogen. Jedoch können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung beschließen, dass diese Zahlungen bereits ab 2005 in die Regelung einbezogen werden. Die Einbeziehung der Milchprämie ist in Deutschland ab 2005 vorgesehen, während sie in Österreich erst später erfolgen wird.

(5)

Um eine praktische und ordnungsgemäße Verwaltung der Milchprämie und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zu erlauben, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 so geändert werden, dass für Deutschland und Österreich bei den Referenzmengen und den Obergrenzen gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 die Milchreferenzmengen der Erzeuger der betreffenden Gebiete berücksichtigt werden. Deshalb sollte auch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor geändert werden, um die Referenzmengen der betreffenden Erzeuger ab dem Milchquotenjahr 2004/05 in österreichische Referenz¬mengen umzuwandeln.

(6)

Für die 2004 zu tätigenden Zahlungen ist es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsfrist bereits verstrichen ist, jedoch angemessen, eine Ausnahme von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorzusehen, damit Deutschland die Prämie an die Landwirte im österreichischen Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und in der Gemeinde Jungholz zahlen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 95 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Für Deutschland und Österreich beträgt die auf der Grundlage der Referenzmengen für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzte Obergrenze jedoch 27 863 827,288 bzw. 2 750 389,712 Tonnen.“

2.

Artikel 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

101,99

204,52

306,78“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

10,06

20,19

30,28“.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zahlt Deutschland die Milchprämien und Ergänzungszahlungen für 2004 an die Landwirte, die im österreichischen Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und in der Gemeinde Jungholz ansässig sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt folgendermaßen:

a)

Artikel 1 gilt ab 1. Januar 2005,

b)

Artikel 2 gilt ab 1. April 2004,

c)

Artikel 3 gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

(3)  ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(5)  ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2004 der Kommission (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 7).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

27 863 827,288“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 750 389,712“.

2.

Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

27 863 827,288“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 750 389,712“.

3.

Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 003 146,424“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 764 141,661“.

4.

Buchstabe d) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 142 465,561“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 777 893,609“.

5.

Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 281 784,697“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 791 645,558“.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 2218/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

94,4

204

75,8

999

85,1

0707 00 05

052

97,7

999

97,7

0709 90 70

052

103,1

204

74,1

999

88,6

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

49,7

204

47,3

220

45,0

388

50,7

448

34,4

999

45,4

0805 20 10

204

56,2

999

56,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

72,9

204

47,0

400

86,0

624

80,4

999

71,6

0805 50 10

052

47,9

528

38,8

999

43,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

149,8

400

80,2

404

105,4

720

63,7

999

99,8

0808 20 50

400

102,5

528

47,6

720

50,6

999

66,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2219/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2004

betreffend die abgegebenen Angebote im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eröffneten Ausschreibung zur Festsetzung der Beihilfe für die Lieferung von geschältem Langkornreis B nach der Insel Réunion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission vom 6. September 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 der Kommission (3) wurde eine Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von Reis nach der Insel Réunion eröffnet.

(2)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 ist die Festsetzung einer Höchstsubvention nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom 13. bis 16. Dezember 2004 im Rahmen der Ausschreibung der Subvention bei der Lieferung von geschältem Langkornreis B des KN-Codes 1006 20 98 nach der Insel Réunion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2033/2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(2)  ABl. L 261 vom 7.9.1989, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1275/2004 (ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 8).

(3)  ABl. L 353 vom 27.11.2004, S. 9.


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2220/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2004

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 13. bis 17. Dezember 2004 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 13. bis 17. Dezember 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 2).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1409/2004 (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 11).


ANHANG

Präferenzzucker AKP—INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.12.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

84,8727

Erreicht

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

Mosambik

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.12.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 13.—17.12.2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

 

Andere Drittländer

0

Erreicht


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2221/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2004

über die Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Jahr 2005 im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 der Kommission (2) ist das Verfahren zur Ausschreibung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2005 eröffnet worden.

(2)

In Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3) sind die Kriterien festlegt, nach denen vorläufige Lizenzen zu erteilen sind, wenn die entsprechenden Lizenzanträge für Erzeugnismengen gestellt werden, die eines der Kontingente für das betreffende Jahr überschreiten. Aufgrund der Erweiterung der Gemeinschaft am 1. Mai 2004 enthält Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 auch Übergangsmaßnahmen hinsichtlich dieser Kriterien für das Jahr 2005.

(3)

Die Nachfrage nach Ausfuhrlizenzen hat bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingente beträchtlich zugenommen und überschreitet in einigen Fällen bei weitem die verfügbaren Mengen. Dies kann dazu führen, dass jedem einzelnen Antragsteller deutlich geringere Mengen zugewiesen werden, wodurch die Regelung an Effizienz und Wirksamkeit verliert. Darüber hinaus besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, dass bei sehr geringen Mengenzuteilungen je Marktteilnehmer diese ihre Ausfuhrverpflichtungen nicht erfüllen können und die Sicherheit folglich verfällt.

(4)

Um dieser Situation gerecht zu werden, sollten die drei Kriterien gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 miteinander kombiniert werden. Gemäß den Buchstaben a) und b) des Absatzes sind die Lizenzen vorzugsweise Antragstellern zu erteilen, die bereits in den Vereinigten Staaten von Amerika Geschäfte betreiben, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind und die in der Vergangenheit große Mengen der betreffenden Erzeugnisse in dieses Bestimmungsgebiet ausgeführt haben. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c) ein Kürzungskoeffizient angewendet werden.

(5)

Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999, den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer Anträge gestellt und die entsprechenden Sicherheiten geleistet haben.

(6)

Aufgrund der in der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 vorgesehenen Frist für die Anwendung dieses Verfahrens sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20- und 21-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden von

Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für mindestens eines der drei letzten Jahre nachweisen und deren benannte Einführer Tochterunternehmen sind,

Antragstellern, deren benannte Einführer gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als Tochterunternehmen gelten,

wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Anträgen gemäß Unterabsatz 1, die gestellt werden von

anderen als den im ersten Gedankenstrich genannten Antragstellern, die die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von Amerika für jedes der drei letzten Jahre nachweisen, oder

Antragstellern, bei denen gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 keine historische Ausfuhrleistung erforderlich ist,

wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 6 des Anhangs stattgegeben.

Anträgen gemäß Unterabsatz 1, die gestellt werden von anderen als den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Antragstellern, wird nicht stattgegeben.

(2)   Beträgt die in Anwendung von Absatz 1 zugewiesene Menge weniger als 2 Tonnen, so kann der Antragsteller seinen Antrag zurückziehen. Er teilt dies der zuständigen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, wonach die Sicherheit unverzüglich freigegeben wird.

Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von acht Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die der Antrag zurückgezogen und die Sicherheit freigegeben wurde.

Artikel 2

Anträgen auf Erteilung vorläufiger Ausfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1847/2004 für die in Spalte 3 des Anhangs unter den Bemerkungen 22-Tokio und 22-Uruguay aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben.

Bei weiteren Anträgen des Händlers innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Leistung der geltenden Sicherheit können nach Anwendung des in Spalte 7 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten vorläufige Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 19.

(3)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 der Kommission (ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 16).


ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzvorschriften in Kapitel 4 des „Harmonised Tariff Schedule of the United States of America“

Erzeugnisgruppe und Kontingent

Für 2005 verfügbare Menge (t)

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 Absatz 1

Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2

Vorschrift Nr.

Gruppe

Unterabsatz 1

Unterabsatz 2

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

16

Not specifically provided for (NSPF)

16-Tokio

908,877

0,1328738

0,0442913

16-Uruguay

3 446,000

0,1194816

0,0398272

17

Blue Mould

17-Uruguay

350,000

0,1534639

0,0511546

18

Cheddar

18-Uruguay

1 050,000

0,8344371

0,2781457

20

Edam/Gouda

20-Uruguay

1 100,000

0,1843369

0,0614456

21

Italian type

21-Uruguay

2 025,000

0,1447704

0,0482568

22

Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation

22-Tokio

393,006

 

 

1,1930821

22-Uruguay

380,000

 

 

1,2500000

25

Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation

25-Tokio

4 003,172

0,3713669

0,1237890

 

25-Uruguay

2 420,000

0,3198238

0,1066079


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/12


RICHTLINIE 2004/114/EG DES RATES

vom 13. Dezember 2004

über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) und Nummer 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist im Vertrag die Annahme von Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder vorgesehen.

(2)

Nach dem Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln durch die Mitgliedstaaten.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 anerkannt, dass eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist; er bat daher den Rat um rasche Beschlüsse auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission.

(4)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie ohne Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

(6)

Ein Ziel der bildungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft ist es, darauf hinzuwirken, dass ganz Europa im Bereich von Studium und beruflicher Bildung weltweit Maßstäbe setzt. Die Förderung der Bereitschaft von Drittstaatsangehörigen, sich zu Studienzwecken in die Gemeinschaft zu begeben, ist ein wesentliches Element dieser Strategie. Dazu gehört auch die Annäherung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.

(7)

Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken, die per definitionem zeitlich begrenzt und von der Situation auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats unabhängig ist, stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei.

(8)

Der Begriff Zulassung umfasst Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken.

(9)

Die neuen Gemeinschaftsvorschriften stützen sich auf die Begriffsbestimmungen von Student, Auszubildender, Bildungseinrichtung und Freiwilliger, die bereits im Gemeinschaftsrecht, insbesondere in den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen (Sokrates, Europäischer Freiwilligendienst usw.) zur Förderung der Mobilität der betreffenden Personen verwendet werden.

(10)

Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(11)

Drittstaatsangehörige mit dem Status unbezahlter Auszubildender und Freiwilliger, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder der Art der ihnen gewährten Entgelte oder Vergütungen nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten, fallen nicht unter diese Richtlinie. Über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die Fachbildungslehrgänge im Bereich der Medizin zu absolvieren beabsichtigen, sollte von den Mitgliedstaaten entschieden werden.

(12)

Als Nachweis der Annahme eines Studenten an einer höheren Bildungseinrichtung könnte unter anderem eine schriftliche Zusicherung der Aufnahme oder eine Einschreibebestätigung gelten.

(13)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, können Stipendien berücksichtigt werden.

(14)

Die Zulassung für die in dieser Richtlinie festgelegten Zwecke kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auch Fälle umfasst, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, eine solche Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder extremistische Bestrebungen hat oder hatte.

(15)

Bestehen Zweifel an den Antragsgründen, so könnten die Mitgliedstaaten alle Nachweise verlangen, die für die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags — insbesondere anhand der Studienpläne des Antragstellers — erforderlich sind, um dem Missbrauch und der falschen Anwendung des in dieser Richtlinie festgelegten Verfahrens vorzubeugen.

(16)

Es gilt, die Mobilität von Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit, die ihr Studium in mehreren Mitgliedstaaten absolvieren, und die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität innerhalb der Gemeinschaft oder in die Gemeinschaft zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken teilnehmen, zu erleichtern.

(17)

Um die erstmalige Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten rechtzeitig einen Aufenthaltstitel oder, wenn Aufenthaltstitel ausschließlich in ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, ein Visum erteilen.

(18)

Um den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu ermöglichen, einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu den Bedingungen dieser Richtlinie sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden; allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

(19)

Der Begriff der vorherigen Erlaubnis umfasst auch die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Studenten, die eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten.

(20)

Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Teilzeitarbeit bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

(21)

Es sollten beschleunigte Verfahren für die Zulassung zum Studium oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen der von den Mitgliedstaaten zugelassenen Organisationen vorgesehen werden.

(22)

Jeder Mitgliedstaat sollte sicherstellen, dass der Öffentlichkeit insbesondere über das Internet möglichst vollständige und aktuelle Informationen über die in dieser Richtlinie genannten Einrichtungen und die Studiengänge, zu denen Drittstaatsangehörige zugelassen werden können, sowie über die Bedingungen und Verfahren, die für die zu diesen Zwecken erfolgende Einreise in sein Hoheitsgebiet und den entsprechenden Aufenthalt gelten, zur Verfügung stehen.

(23)

Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige in keiner Weise berühren.

(24)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Bedingungen für die Aufnahme von Drittstaatsangehörigen zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen, unbezahlter Ausbildung oder Freiwilligendienst festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(25)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für diese Mitgliedstaaten nicht bindend oder anwendbar ist.

(26)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung

a)

der Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zu Studienzwecken oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst;

b)

der Bestimmungen über die Verfahren, nach denen Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu diesen Zwecken zugelassen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist;

b)

„Student“ einen Drittstaatsangehörigen, der von einer höheren Bildungseinrichtung angenommen und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um als Haupttätigkeit ein Vollzeitstudienprogramm zu absolvieren, das zu einem von dem Mitgliedstaat anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad von höheren Bildungseinrichtungen führt, einschließlich Vorbereitungskursen für diese Studien gemäß dem einzelstaatlichen Recht;

c)

„Schüler“ einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, um im Rahmen eines Austauschprogramms, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird, ein anerkanntes Bildungsprogramm im Sekundarbereich zu absolvieren;

d)

„unbezahlter Auszubildender“ einen Drittstaatsangehörigen, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für einen Zeitraum der unbezahlten Ausbildung gemäß dem einzelstaatlichen Recht zugelassen wurde;

e)

„Einrichtung“ eine öffentliche oder private Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat anerkannt ist und/oder deren Studienprogramme gemäß seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken anerkannt sind;

f)

„Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine staatliche oder gemeinschaftliche Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt;

g)

„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1)   Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu Studienzwecken stellen.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst stellen.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Drittstaatsangehörige, die sich als Asylbewerber oder im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

b)

Drittstaatsangehörige, deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;

c)

Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt haben;

d)

Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat über die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (4) verfügen, und ihr Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zur Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsbildung ausüben.

e)

Drittstaatsangehörige, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Arbeitnehmer oder Selbstständige gelten.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)   Diese Richtlinie lässt günstigere Bestimmungen in

a)

bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten andererseits; oder

b)

bi- oder multilateralen Übereinkünften zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittstaat oder mehreren Drittstaaten

unberührt.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen.

KAPITEL II

ZULASSUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 5

Grundsatz

Ein Drittstaatsangehöriger wird nach dieser Richtlinie nur dann zugelassen, wenn sich nach Prüfung der Unterlagen zeigt, dass er die Bedingungen der Artikel 6 und — je nach Kategorie — der Artikel 7, 8, 9, 10 oder 11 erfüllt.

Artikel 6

Allgemeine Bedingungen

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Zwecken beantragt, muss folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss ein nach einzelstaatlichem Recht gültiges Reisedokument vorlegen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Geltungsdauer des Reisedokuments mindestens die Dauer des geplanten Aufenthalts abdeckt.

b)

Sofern er nach dem einzelstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats minderjährig ist, muss er eine Erlaubnis der Eltern für den geplanten Aufenthalt vorlegen.

c)

Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

d)

Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden.

e)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats einen Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Bearbeitung des Antrags nach Artikel 20 erbringen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erleichtern das Zulassungsverfahren für die in den Artikeln 7 bis 11 bezeichneten Drittstaatsangehörigen, die an Gemeinschaftsprogrammen zur Förderung der Mobilität in die Gemeinschaft oder innerhalb der Gemeinschaft teilnehmen.

Artikel 7

Besondere Bedingungen für Studenten

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu Studienzwecken beantragt, muss zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sein.

b)

Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, das Studium und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

c)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats eine hinreichende Kenntnis der Sprache nachweisen, in der das Studienprogramm, an dem er teilnehmen möchte, erteilt wird.

d)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass er die von der Einrichtung geforderten Gebühren entrichtet hat.

(2)   Für Studenten, die mit ihrer Einschreibung bei einer Einrichtung automatisch über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind, gilt die Vermutung, dass sie die Bedingung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllen.

Artikel 8

Mobilität der Studenten

(1)   Ein Drittstaatsangehöriger, der bereits als Student zugelassen wurde und einen Teil seiner bereits begonnenen Studien in einem anderen Mitgliedstaat fortführen oder sie durch verwandte Studien in einem anderen Mitgliedstaat ergänzen möchte, erhält von diesem anderen Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2, des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 2 eine Zulassung innerhalb eines Zeitraums, der ihn nicht daran hindert, die entsprechenden Studien fortzuführen, und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt, wenn er

a)

die Bedingungen der Artikel 6 und 7 im Verhältnis zu diesem Mitgliedstaat erfüllt und

b)

mit seinem Antrag auf Zulassung ein vollständiges Dossier über seine akademische Laufbahn übermittelt und nachweist, dass das neue Studienprogramm, das er absolvieren möchte, das von ihm bereits abgeschlossene Studienprogramm tatsächlich ergänzt, und

c)

an einem gemeinschaftlichen oder bilateralen Austauschprogramm teilnimmt oder in einem Mitgliedstaat als Student für die Dauer von mindestens zwei Jahren zugelassen wurde.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht, wenn der Student im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums in einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaats zu absolvieren.

(3)   Die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats erteilen auf Antrag der zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats sachdienliche Informationen über den Aufenthalt des Studenten im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats.

Artikel 9

Besondere Bedingungen für Schüler

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Schüleraustauschprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

b)

Er muss nachweisen, dass er von einer Bildungseinrichtung des Sekundarbereichs angenommen worden ist.

c)

Er muss einen Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Schüleraustauschprogramm erbringen, das von einer nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannten Organisation durchgeführt wird.

d)

Er muss den Nachweis erbringen, dass die Schüleraustauschorganisation die Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere für die Aufenthalts-, Unterrichts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt.

e)

Er muss während des gesamten Aufenthalts bei einer Familie untergebracht sein, die die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen erfüllt und entsprechend den Vorschriften des Schüleraustauschprogramms, an dem er teilnimmt, ausgewählt wurde.

(2)   Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen.

Artikel 10

Besondere Bedingungen für unbezahlte Auszubildende

Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung als unbezahlter Auszubildender beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikel 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er muss eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Ausbildungsvereinbarung über die Teilnahme an einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben.

b)

Er muss den von einem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Mitgliedstaaten geben bekannt, welchen Mindestbetrag sie als monatlich erforderliche Mittel im Sinne dieser Bestimmung unbeschadet einer Prüfung im Einzelfall vorschreiben.

c)

Er muss auf Verlangen des Mitgliedstaats an einer Sprachgrundausbildung teilnehmen, um die erforderlichen Kenntnisse für die Absolvierung der Ausbildungsmaßnahme zu erwerben.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für Freiwillige

Vorbehaltlich des Artikels 3 muss ein Drittstaatsangehöriger, der die Zulassung zu einem Freiwilligenprogramm beantragt, zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Er darf das von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Mindestalter nicht unter- und das Höchstalter nicht überschreiten.

b)

Er muss eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem er teilnimmt; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben beaufsichtigt wird, Angaben über seine Arbeitszeit und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann.

c)

Er muss nachweisen, dass die Organisation, die für das Freiwilligenprogramm, an dem er teilnimmt, zuständig ist, eine Haftpflichtversicherung für seine Tätigkeiten abgeschlossen hat und die vollständige Verantwortung für ihn während seines gesamten Aufenthalts insbesondere für die Aufenthalts-, Gesundheits- und Rückreisekosten übernimmt und

d)

falls der Aufnahmemitgliedstaat dies ausdrücklich verlangt, muss er an einer Einführung in Sprache und Geschichte sowie in die politischen und sozialen Strukturen dieses Mitgliedstaats teilnehmen.

KAPITEL III

AUFENTHALTSTITEL

Artikel 12

Aufenthaltstitel für Studenten

(1)   Der Aufenthaltstitel wird dem Studenten für mindestens ein Jahr erteilt und kann verlängert werden, wenn der Inhaber die Bedingungen der Artikel 6 und 7 weiterhin erfüllt. Beträgt die Dauer des Studienprogramms weniger als ein Jahr, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer dieses Programms erteilt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 16 kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber

a)

die Beschränkungen seines Zugangs zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 17 dieser Richtlinie nicht einhält;

b)

keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht.

Artikel 13

Aufenthaltstitel für Schüler

Ein Aufenthaltstitel für Schüler wird für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt.

Artikel 14

Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende

Der Aufenthaltstitel für unbezahlte Auszubildende wird für die Dauer der unbezahlten Ausbildung oder höchstens für ein Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen kann die Gültigkeitsdauer ein Mal für ausschließlich den Zeitraum verlängert werden, der zum Erwerb eines nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten beruflichen Abschlusses erforderlich ist, sofern der Inhaber des Aufenthaltstitels die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 11 weiterhin erfüllt.

Artikel 15

Aufenthaltstitel für Freiwillige

Ein Aufenthaltstitel für Freiwillige wird nur für die Dauer von höchstens einem Jahr ausgestellt. In Ausnahmefällen, wenn das entsprechende Programm länger als ein Jahr dauert, kann der Aufenthaltstitel für die Dauer des Programms erteilt werden.

Artikel 16

Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln

(1)   Die Mitgliedstaaten können einen auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitel entziehen oder dessen Verlängerung ablehnen, wenn er auf betrügerische Weise erworben wurde oder wenn sich zeigt, dass der Inhaber die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 sowie — je nach Kategorie — der Artikel 7 bis 11 nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder deren Verlängerung ablehnen.

KAPITEL IV

BEHANDLUNG DER BETREFFENDEN DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN

Artikel 17

Erwerbstätigkeit von Studenten

(1)   Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden.

Falls erforderlich erteilen die Mitgliedstaaten den Studenten und/ oder Arbeitgebern zuvor eine Erlaubnis gemäß dem nationalen Recht.

(2)   Der einzelne Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf 10 Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten.

(3)   Der Aufnahmemitgliedstaat kann den Zugang zur Erwerbstätigkeit im ersten Jahr des Aufenthalts beschränken.

(4)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Studenten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde, sei es im Voraus oder anderweitig, melden. Eine Meldepflicht, im Voraus oder anderweitig, kann auch ihren Arbeitgebern auferlegt werden.

KAPITEL V

VERFAHREN UND TRANSPARENZ

Artikel 18

Verfahrensgarantien und Transparenz

(1)   Entscheidungen über Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels werden innerhalb eines solchen Zeitraums getroffen und dem Antragsteller mitgeteilt, der diesen nicht daran hindert, die entsprechenden Studien zu absolvieren und gleichzeitig den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Bearbeitung des Antrags lässt.

(2)   Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so kann die Prüfung des Antrags ausgesetzt werden, und die zuständigen Behörden teilen dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen.

(3)   Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen nach den Zustellungsverfahren gemäß dem einschlägigen einzelstaatlichen Recht bekannt gegeben. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist.

(4)   Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so ist der betroffenen Person das Recht einzuräumen, vor den öffentlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 19

Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten und Schüler

Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten oder Schülern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer höheren Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für den betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden.

Artikel 20

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig und zum ersten Mal bis zum 12. Januar 2010 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 22

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Januar 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 23

Übergangsbestimmung

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels III sind die Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu zwei Jahren nach dem in Artikel 22 genannten Datum nicht verpflichtet, Genehmigungen im Sinne dieser Richtlinie in Form von Aufenthaltstiteln auszustellen.

Artikel 24

Fristen

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Zeit, in der sich der Student, Austauschschüler, unbezahlte Auszubildende oder Freiwillige in dieser Eigenschaft in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bei der Gewährung weiterer Rechte nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an die betroffenen Drittstaatsangehörigen anzurechnen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 107.

(2)  ABl. C 133 vom 6.6.2003, S. 29.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 5.

(4)  ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. November 2004

zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(2004/889/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im April 1993 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, im Namen der Gemeinschaft Abkommen über Zusammenarbeit im Zollbereich mit Kanada, Hongkong, Japan, Korea und den USA auszuhandeln; dieser Beschluss wurde im Mai 1997 auf die ASEAN-Länder und China ausgeweitet.

(2)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 21 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (1).

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


ABKOMMEN

zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Europäischen Gemeinschaft über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

(im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,

IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einschließlich Verletzungen der Rechte geistigen Eigentums, den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben, insbesondere durch eine ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften über Zollwert, Ursprungsfragen und Einreihung in den Zolltarif, zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungsbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,

GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie die zollrelevanten Maßnahmen der WTO,

GESTÜTZT auf das 1985 unterzeichnete Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Volksrepublik China über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in jedes sonstige Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen.

b)

„Zollbehörden“ sind im Falle der Volksrepublik China die Allgemeine Zollverwaltung (General Administration of Customs) der Volksrepublik China, und im Falle der Europäischen Gemeinschaft die für Zollangelegenheiten zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

c)

„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Zollbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt.

d)

„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck benannte zuständige Zollbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird.

e)

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

f)

„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder jede versuchte Verletzung des Zollrechts.

g)

„Person“ ist eine natürliche oder juristische Person.

h)

„Auskünfte“ sind Daten, auch verarbeitet oder analysiert, und Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer und beglaubigter Kopien.

Artikel 2

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der Volksrepublik China einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, andererseits nach Maßgabe des genannten Vertrags.

Artikel 3

Künftige Entwicklungen

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit ihren jeweiligen Zollvorschriften durch Abkommen über einzelne Bereiche oder Fragen zu vertiefen und auszubauen.

TITEL II

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 4

Durchführung der Zusammenarbeit und der Amtshilfe

Die gesamte Zusammenarbeit und Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsinstrumente durchgeführt. Ferner führt jede Vertragspartei die gesamte Zusammenarbeit und Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens innerhalb ihrer Zuständigkeit und mit den ihr verfügbaren Mittel durch.

Artikel 5

Verpflichtungen aus anderen Übereinkünften

(1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

a)

lässt dieses Abkommen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt;

b)

gilt dieses Abkommen als Ergänzung der Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China geschlossen worden sind oder geschlossen werden;

c)

lässt dieses Abkommen die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind.

(3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Abkommens beraten sich die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu klären.

TITEL III

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH

Artikel 6

Bereiche der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollbereich auszubauen. Insbesondere bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit

a)

bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von Kommunikationskanälen zwischen ihren Zollbehörden, um den schnellen Informationsaustausch zu erleichtern und zu sichern;

b)

bei der Erleichterung einer wirksamen Koordinierung zwischen ihren Zollbehörden;

c)

bei sonstigen mit diesem Abkommen zusammenhängenden Verwaltungsfragen, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen erfordern können.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der einschlägigen Arbeiten internationaler Organisationen Maßnahmen zur Erleichterung des Handels im Zollbereich zu entwickeln.

(3)   Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst die Zusammenarbeit im Zollbereich alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei den Zollverfahren

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, den rechtmäßigen Warenverkehr zu erleichtern, und tauschen Informationen und Fachwissen über Maßnahmen zur Verbesserung der Zolltechniken und -verfahren und über EDV-Systeme aus, um diese Verpflichtung nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu erfüllen.

Artikel 8

Technische Zusammenarbeit

Die Zollbehörden der Vertragsparteien können einander zum beiderseitigen Vorteil technische Hilfe in Zollangelegenheiten leisten, unter anderem in den Bereichen:

a)

Austausch von Personal und Sachverständigen, um das Verständnis der Zollvorschriften, -techniken und -verfahren der anderen Vertragspartei zu fördern;

b)

Schulungsmaßnahmen, insbesondere zur Entwicklung der Fachkenntnisse der Zollbeamten;

c)

den Austausch fachlicher, wissenschaftlicher und technischer Daten im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorschriften und Verfahren;

d)

Techniken und verbesserte Methoden für die Abfertigung von Fracht und Passagieren;

e)

sonstige allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, die von Zeit zu Zeit gemeinsame Maßnahmen der Zollbehörden erfordern können.

Artikel 9

Koordination in internationalen Organisationen

Die Zollbehörden streben den Ausbau und die Intensivierung ihrer Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse an, um bei Erörterungen dieser Themen in internationalen Organisationen einen koordinierten Standpunkt einnehmen zu können.

TITEL IV

GEGENSEITIGE AMTSHILFE

Artikel 10

Anwendungsbereich

(1)   Die Zollbehörden leisten einander Amtshilfe, indem sie sachdienliche Auskünfte erteilen, die dazu beitragen, eine ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts und die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung jeder Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht zu gewährleisten

(2)   Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Abkommens betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.

(3)   Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern, zur Festnahme von Personen oder zur Beschlagnahme bzw. Einziehung von Eigentum fällt nicht unter dieses Abkommen.

Artikel 11

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. Insbesondere erteilen die Zollbehörden einander auf Ersuchen Auskunft über Handlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zuwiderhandlungen führen können, zum Beispiel unrichtige Zollanmeldungen und Ursprungszeugnisse, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke, von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie unrichtig oder gefälscht sind.

(2)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)

ob die behördlichen Unterlagen, die der Zollbehörde der ersuchenden Vertragspartei ergänzend zu einer Warenanmeldung vorgelegt wurden, echt sind;

b)

ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

c)

ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)   Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsakte die besondere Überwachung von:

a)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b)

Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

c)

Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen;

d)

Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

Artikel 12

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, vor allem wenn der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder ähnlichen lebenswichtigen Interessen der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zu entstehen droht, durch:

a)

Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;

b)

neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingesetzt werden;

c)

Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d)

Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

e)

Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.

Artikel 13

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)   Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung bedürfen.

(2)   Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a)

die förmliche Bestätigung der ersuchenden Behörde,

b)

Maßnahme, um die ersucht wird,

c)

Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige verbindliche Rechtsakte,

e)

möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)

Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen.

(3)   Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer ihr akzeptablen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.

(4)   Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherheitsvorkehrungen angeordnet werden.

Artikel 14

Erledigung der Amtshilfeersuchen

(1)   Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mit den ihr verfügbaren Mitteln so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern oder zweckdienliche Ermittlungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2)   Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen verbindlichen Rechtsakte der ersuchten Behörde.

(3)   Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen in konkreten Fällen anwesend sein.

(4)   Kann dem Ersuchen nicht nachgekommen werden, so wird dies der ersuchenden Behörde zusammen mit den Gründen und sonstigen Angaben, die nach Auffassung der ersuchten Behörde für die ersuchende Behörde von Nutzen sein könnten, umgehend mitgeteilt.

Artikel 15

Form der Auskunftserteilung

(1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2)   Diese Informationen können auf elektronischem Wege übermittelt und gegebenenfalls im Anschluss daran schriftlich bestätigt werden.

Artikel 16

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen

a)

die Souveränität der Volksrepublik China oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, der nach diesem Abkommen um Amtshilfe gebeten worden ist, wahrscheinlich beeinträchtigt werden oder

b)

die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder sonstige wesentliche Interessen, insbesondere in den Fällen nach Artikel 17 Absatz 2, wahrscheinlich beeinträchtigt werden, oder

c)

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde.

(2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 17

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)   Die Auskünfte, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall tun würde. Die Vertragspartei, die die Angaben übermitteln soll, darf keine strengeren Anforderungen stellen, als in ihrem Zuständigkeitsbereich für sie selbst gelten. Die Vertragsparteien übermitteln einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.

(3)   Dieses Abkommen steht der Verwendung von nach Maßgabe dieses Abkommens erlangten Auskünften und Schriftstücken als Beweismittel in späteren Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen. Somit können die Vertragsparteien die nach Maßgabe dieses Abkommens erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Verwaltungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Wünscht eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke zu verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(5)   Praktische Vereinbarungen über die Durchführung dieses Artikels werden in dem mit Artikel 21 eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich getroffen.

Artikel 18

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Verwaltungsverfahren mit Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

Artikel 19

Kosten der Amtshilfe

(1)   Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2)   Werden für die Erledigung des Ersuchens erhebliche oder außerordentliche Ausgaben erforderlich, so beraten sich die Vertragsparteien, um zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und wer die Kosten zu tragen hat.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Durchführung

(1)   Die Durchführung dieses Abkommens wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Zollbehörde der Volksrepublik China andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Abkommen vorgenommen werden sollten.

(2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Abkommen erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

Artikel 21

Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt, der sich aus Vertretern der Zollbehörden der Volksrepublik China und der Europäischen Gemeinschaft zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat unter anderem die Aufgabe,

a)

für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu sorgen;

b)

alle sich aus seiner Anwendung ergebenden Fragen zu prüfen;

c)

im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

d)

einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die Mittel dafür;

e)

Lösungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu empfehlen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich erstattet gegebenenfalls dem mit Artikel 15 des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuss über die Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens Bericht.

Artikel 22

Inkrafttreten und Laufzeit

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.

Artikel 23

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Den Haag, den 8. Dezember 2004

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de la República Popular China

Za vládu Činské lidové republiky

For Folkerepublikken Kinas regering

Im Namen der Regierung der Volksrepublik China

Hiina Rahvavabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Λαϊκής Δημοκρατίας της Κίνας

For the Government of the People's Republic of China

Pour le gouvernement de la République populaire de Chine

Per il Governo della Repubblica popolare cinese

Kīnas Tautas Republikas vārdā

Kinijos Liaudies Respublikos Vyriausybės vardu

A Kínai Népköztársaság kormánya részéről

Voor de Regering van de Volksrepubliek China

W imieniu rządu Chińskiej Republiki Ludowej

Pelo Governo da República Popular da China

Za vládu Činskey ľudovej republiky

Za Vlado Ljudske republike Kitajske

Kiinan kansantasavallan hallituksen puolesta

På Folkrepubliken Kinas regerings vägnar

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23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2004

über den Austritt der Europäischen Gemeinschaft aus der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten

(2004/890/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten (2) („Danziger Konvention“).

(2)

Artikel XIX der Danziger Konvention regelt den Austritt einer Vertragspartei aus der Konvention.

(3)

Estland, Lettland, Litauen und Polen sind gemäß Artikel 6 Absatz 12 der Beitrittsakte von 2003 verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um am 1. Mai 2004 oder danach zum frühest möglichen Termin aus der Danziger Konvention auszutreten.

(4)

Nach dem Austritt dieser neuen Mitgliedstaaten bleiben nur die Gemeinschaft und die Russische Föderation Vertragsparteien der Danziger Konvention, und etwa 95 % des Konventionsgebiets werden Gemeinschaftsgewässer sein.

(5)

Die Aufrechterhaltung einer internationalen Fischereiorganisation zur Bewirtschaftung der Fischerei in Gewässern, die vollständig unter die Gerichtsbarkeit von nur zwei Parteien fallen, wäre unverhältnismäßig und ineffizient. Die Gemeinschaft sollte daher aus der Danziger Konvention austreten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Gemeinschaft tritt aus der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten aus.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, der Depositarregierung der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten den Austritt der Gemeinschaft aus der Konvention zu notifizieren.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. VAN GEEL


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 237 vom 26.8.1983, S. 4.


Kommission

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Einstellung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine (1)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4388)

(2004/891/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation (2) vereinbarten Regeln, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Dezember 2001 stellte der Conseil Interprofessionnel du Vin de Bordeaux (CIVB) einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates (nachstehend „Verordnung“ genannt).

(2)

Der CIVB behauptete, die Verkäufe der Gemeinschaft von Bordeaux und Médoc in Kanada würden durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert, wobei als Handelshemmnisse „alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen,“ zu verstehen sind.

(3)

Das angebliche Handelshemmnis ergibt sich aus dem Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Markengesetzes, durch das den geografischen Angaben Bordeaux und Médoc der Schutz vorenthalten wurde, der nach den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) über den Schutz geografischer Angaben für Weine zu gewähren ist.

(4)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Eine entsprechende Bekanntmachung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (3) veröffentlicht.

(5)

Die Untersuchung bestätigte die Behauptung des Antragstellers, dass das Gesetz C-57 zur Änderung des kanadischen Markengesetzes gegen Artikel 23 Absätze 1 und 2 sowie gegen Artikel 24 Absatz 3 (die so genannte Stillhalteklausel) des TRIPS verstoße und dieser Verstoß nicht durch die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 24 Absatz 6 des TRIPS gerechtfertigt werden könne.

(6)

Ferner ergab die Untersuchung, dass das Gesetz C-57 für den Antragsteller handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 und des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung zu verursachen droht.

(7)

Am 12. Februar 2003 prüfte der mit der Verordnung eingesetzte Beratende Ausschuss den Abschlussbericht über das Untersuchungsverfahren.

(8)

Am 24. April 2003 paraphierte die Kommission ein bilaterales Abkommen mit Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen, das vorsieht, dass die Namen „Bordeaux“, „Médoc“ und „Medoc“ mit Inkrafttreten des Abkommens endgültig aus der kanadischen Liste der Gattungsnamen gestrichen werden.

(9)

Am 9. Juli 2003 beschloss die Kommission, das Untersuchungsverfahren auszusetzen (4), um es dann einzustellen, sobald Kanada diese Namen tatsächlich aus der Liste der Gattungsnamen im Gesetz C-57 gestrichen hat.

(10)

Am 30. Juli 2003 stimmte der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft dem Abschluss des bilateralen Abkommens mit Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen zu (5). Das Abkommen trat am 1. Juni 2004 in Kraft (6).

(11)

Mit der Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 18 Unterabsätze 3 und 4 des kanadischen Markengesetzes (7) hat Kanada die Namen „Bordeaux“, „Médoc“ und „Medoc“ aus der Liste der Gattungsnamen im Gesetz C-57 gestrichen.

(12)

Das Untersuchungsverfahren ist daher einzustellen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Untersuchungsverfahren betreffend ein Handelshemmnis aufgrund der Aufrechterhaltung von Handelspraktiken Kanadas hinsichtlich bestimmter geografischer Angaben für Weine wird eingestellt.

Brüssel, den 19. November 2004.

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  Annuliert und ersetzt die Entscheidung 2004/806/EG der Kommission (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 30).

(2)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95 (ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3).

(3)  ABl. C 124 vom 25.5.2002, S. 6.

(4)  ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 29.

(5)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(6)  Artikel 41 des bilateralen Abkommens lautet wie folgt: „Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel mitteilen, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.“ Die EG unterbreitete ihre Note am 16. September 2003 und Kanada die entsprechende Note am 26. April 2004.

(7)  Das kanadische Department of Industry veröffentlichte die Verordnung zur Änderung von Artikel 11 Absatz 18 Unterabsätze 3 und 4 des Markengesetzes am 5. Mai 2004 in Teil II der Canada Gazette. Die Verordnung ist seit dem Tag ihrer Registrierung, d. h. seit dem 22. April 2004, in Kraft.


23.12.2004   

DE

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L 375/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/614/EG in Bezug auf die Frist für die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gegen Geflügelpestvorkommen in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5011)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/892/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/614/EG vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (3), hat die Kommission Maßnahmen zum Schutz gegen die in südafrikanischen Laufvogelbeständen grassierende Geflügelpest erlassen.

(2)

Nach der Tötung betroffener Laufvögel und der Desinfektion verseuchter Betriebe sollten mindestens sechs Monate vergehen, bevor Gemeinschaftseinfuhren von Fleisch und Bruteiern von Laufvögeln aus Südafrika wieder aufgenommen werden. Angesichts der Lage sollten die bereits erlassenen Schutzmaßnahmen verlängert werden.

(3)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 der Entscheidung 2004/614/EG wird das Datum „1. Januar 2004“ durch das Datum „31. März 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 20.


23.12.2004   

DE

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L 375/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Secale cereale

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5027)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/893/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Lettland verfügbare Menge Saatgut der Wintersorten von Roggen (Secale cereale), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG im Hinblick auf das etwaige Vorhandensein des Schadorganismus Claviceps purpurea (Mutterkorn) entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2)

Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3)

Lettland sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. November 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Lettland mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) fallenden Drittland geerntet wurde.

(5)

Lettland sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Winterroggen (Secale cereale), das im Hinblick auf das etwaige Vorhandensein des Schadorganismus Claviceps purpurea (Mutterkorn) nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 30. November 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a)

die Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea in einer Probe von 500 g Saatgut der Kategorie „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“ höchstens 15 beträgt;

b)

die bei der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt E Buchstabe d) der Richtlinie 66/402/EWG festgestellte Zahl der Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien der Claviceps purpurea auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c)

das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Lettland fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23).


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge

(in Tonnen)

Secale cereale

Kaupo, Puhovčanka, Valdai

800


23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2004

über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5028)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/894/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Dänemark verfügbare Menge Saatgut der Wintersorten von Weizen (Triticum aestivum), das den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG im Hinblick auf die Keimfähigkeit entspricht und für die klimatischen Gegebenheiten geeignet ist, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Mitgliedstaats zu decken.

(2)

Auch in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern steht allen Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entsprechendes Saatgut dieser Art nicht in einer Menge zur Verfügung, die ausreicht, um den Bedarf zu decken.

(3)

Dänemark sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. November 2004 Saatgut dieser Art, das weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen.

(4)

Außerdem sollte das Inverkehrbringen solchen Saatguts in anderen Mitgliedstaaten, die Dänemark mit Saatgut dieser Art beliefern können, zugelassen werden, unabhängig davon, ob das Saatgut in einem Mitgliedstaat oder in einem unter die Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (2) fallenden Drittland geerntet wurde.

(5)

Dänemark sollte als Koordinator fungieren, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge des gemäß dieser Entscheidung zugelassenen Saatguts die in dieser Entscheidung festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Saatgut von Winterweizen (Triticum aestivum), dessen Keimfähigkeit nicht den Mindestanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG entspricht, wird bis zum 30. November 2004 zu den im Anhang dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen in der Gemeinschaft zum Verkehr zugelassen, sofern

a)

die Keimfähigkeit mindestens 75 % der reinen Körner beträgt;

b)

die mittels der amtlichen Prüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt F Buchstabe d) und Artikel 2 Absatz 1 Abschnitt G Buchstabe d) der Richtlinie 66/402/EWG bestätigte Keimfähigkeit auf dem amtlichen Etikett angegeben ist;

c)

das Saatgut erstmals gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 2

Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind.

Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,

a)

es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen; oder

b)

die Gesamtmenge, die nach der betreffenden Ausnahmeregelung in Verkehr gebracht werden darf, würde die im Anhang festgesetzte Höchstmenge übersteigen.

Artikel 3

Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe.

Dänemark fungiert als koordinierender Mitgliedstaat, um sicherzustellen, dass die zugelassene Gesamtmenge die im Anhang festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2004

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/403/EG (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 23).


ANHANG

Art

Sorte

Höchstmenge (in Tonnen)

Triticum aestivum

Abika, Bill, Elvis, Globus, Grommit, Hattrick, Opus, Robigus, Senat, Smuggler, Solist, Tulsa, Tritex

45 000


Berichtigungen

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/35


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 226/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 39 vom 11. Februar 2004 )

Auf Seite 5, im Anhang I, dritte Spalte „TARIC-Unterteilung“ zur laufenden Nummer 09.2945 bezüglich „D-Xylose“:

anstatt:

„10“

muss es heißen:

„20“.