ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 366

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
11. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2107/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2108/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann, und zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die Zuteilung bestimmter Einfuhrrechte

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2109/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2110/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2111/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2112/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2113/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2114/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2115/2004 der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/845/EG:Entscheidung der Kommission vom 12. November 2004 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Getränken auf Milchbasis, denen Phytosterine/Phytostanole als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates zugesetzt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4289)

14

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2107/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

99,7

204

89,5

999

94,6

0707 00 05

052

87,0

204

32,5

220

122,9

999

80,8

0709 90 70

052

101,7

204

62,8

999

82,3

0805 10 10, 0805 10 30, 0805 10 50

052

50,8

204

52,8

382

32,3

388

51,8

528

36,4

999

44,8

0805 20 10

204

63,7

999

63,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

67,5

204

46,0

464

161,3

624

96,2

720

30,2

999

80,2

0805 50 10

052

55,4

528

42,0

999

48,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

116,3

388

150,9

400

82,3

404

107,3

512

105,4

720

69,6

804

167,7

999

114,2

0808 20 50

400

95,1

720

42,1

999

68,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2108/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 zur Bestimmung des Umfangs, in welchem den Anträgen auf Einfuhrrechte für das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 vorgesehene Kontingent für gefrorenes Rindfleisch stattgegeben werden kann, und zur Festlegung der Verwaltungsvorschriften für die Zuteilung bestimmter Einfuhrrechte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1).

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 wurde die Kontingentsmenge der Erzeugnisse des KN-Codes 0202 und der Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91, für die die Einführer in der Gemeinschaft Einfuhrrechte beantragen können, auf 53 000 Tonnen festgesetzt.

(2)

Da für eine größere als die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Menge Einfuhrrechte beantragt wurden, wurde der Koeffizient zur Verringerung der beantragten Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 (3) festgesetzt.

(3)

Nach der Veröffentlichung des genannten Verringerungskoeffizienten teilten das Vereinigte Königreich und Malta der Kommission mit, dass ihre Mitteilungen an die Kommission über die Beantragung der Einfuhrrechte gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 bestimmte Verwaltungsfehler hinsichtlich der Referenzmengen gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung enthalten, auf deren Grundlage der Umfang der Zugangsrechte der Marktteilnehmer zu der Quote zu bestimmen ist.

(4)

Die Verrechnung der einerseits zu hoch und andererseits zu niedrig angesetzten Mengen ergibt einen höheren Koeffizienten für die Zuteilung der Einfuhrrechte.

(5)

Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 genannte Verringerungskoeffizient ist auf der Grundlage der berichtigten Gesamtreferenzmenge neu zu berechnen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 ist entsprechend zu ändern.

(7)

Der Umfang der Einfuhrrechte für jeden Marktteilnehmer, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 Einfuhrrechte beantragt hat, sollte jedoch nur dann auf der Grundlage dieses neuen Koeffizienten neu berechnet werden, wenn der betreffende Marktteilnehmer noch daran interessiert ist, mehr Einfuhrrechte zu erhalten. Hierzu müssen geeignete Vorschriften festgelegt werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1420/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Jeder gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 gestellte Antrag wird bis zu 14,96825 % der beantragten Einfuhrrechte genehmigt.“

Artikel 2

Ein größeres Volumen an Einfuhrrechten, das sich aus der Neuberechnung der Einfuhrrechte auf der Grundlage des in Artikel 1 festgesetzten Koeffizienten ergibt, wird nur auf Antrag des betreffenden Marktteilnehmers zugeteilt. Zusammen mit diesem Antrag leistet der Marktteilnehmer vor der Zuteilung des größeren Volumens an Einfuhrrechten eine Sicherheit für die betreffenden Mengen, die in sinngemäßer Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1203/2004 zu berechnen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1899/2004 der Kommission (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 67).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 27.

(3)  ABl. L 258 vom 5.8.2004, S. 16.


11.12.2004   

DE

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L 366/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 2109/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f) genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f) die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. Dezember 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Januar 2005 für 6 067,098 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 2110/2004 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Kaisergranat vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Kaisergranat im ICES-Gebiet VIIIc durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Kaisergranat im ICES-Gebiet VIIIc durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kaisergranat im ICES-Gebiet VIIIc durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 2111/2004 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Hering vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge von Hering im ICES-Gebiet I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 23. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Fänge von Hering im ICES-Gebiet I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Hering im ICES-Gebiet I, II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 23. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 5).


11.12.2004   

DE

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L 366/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 2112/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erzeugerorganisationen in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) sollten in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1) kommen können.

(2)

Die gemeinschaftliche Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte gründet sich auf Verträge zwischen anerkannten oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2) vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen und Verarbeitern.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 634/2004 der Kommission (3) sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (4) festgelegt worden.

(4)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 setzen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchten, spätestens 20 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

(5)

Aufgrund der festgestellten unterschiedlichen Verwaltungszwänge in den neuen Mitgliedstaaten konnten bestimmte Erzeugerorganisationen von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannt bzw. vorläufig anerkannt werden, um diesen Behörden ihren Wunsch mitteilen zu können, die Beihilfe innerhalb der Frist von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 in Anspruch zu nehmen.

(6)

Um solchen Erzeugerorganisationen so weit wie möglich zu erlauben, in den Genuss der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zu kommen, wobei gleichzeitig die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung gewährleistet wird, sind für das Wirtschaftsjahr 2004/05 Vorschriften hinsichtlich der Frist vorzusehen, die die Erzeugerorganisationen bei der Unterrichtung der zuständigen Behörden über ihren Wunsch zur Inanspruchnahme der Beihilfe einhalten müssen.

(7)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 können die Mitgliedstaaten im Rahmen einer bestimmten, in dem Artikel festgesetzten Frist den Zeitpunkt/die Zeitpunkte festlegen, bis zu dem/denen Erzeugerorganisationen mit Sitz in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Kurzzeitverträge schließen können. Damit Erzeugerorganisationen in den neuen Mitgliedstaaten die zuständigen Stellen über ihren Wunsch unterrichten können, die Beihilfe später in Anspruch zu nehmen, muss der Termin für den Abschluss der Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, jedoch entsprechend neu festgesetzt werden. Eine Neufestsetzung dieses Termins sollte jedoch nicht die erforderlichen Kontrollen gefährden, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Da das Wirtschaftsjahr 2004/05 am 1. Oktober 2004 begonnen hat und bereits Verträge zwischen den Erzeugerorganisationen und den Verarbeitern vereinbart worden sind, sollten die Änderungen mit Wirkung vom 10. September 2004 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 634/2004 werden die folgenden Artikel 3a und 3b eingefügt:

„Artikel 3a

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 (5) anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.

Artikel 3b

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, müssen spätestens am 1. Februar 2005 geschlossen werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. September 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitritsakte von 2003.

(2)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(3)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 19.

(4)  ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

(5)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 2113/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission (2) wird die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorgesehene Beihilfe für Investitionen zur Durchführung der in den Anerkennungsplänen aufgeführten Maßnahmen ausschließlich in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen gewährt. Angesichts der Erfahrungen aus den letzten Jahren und insbesondere der Schwierigkeiten, die die Mitgliedstaaten hatten, diese Beihilfemodalität anzuwenden und den Begünstigten dabei eine gemeinschaftliche Finanzierung der erstattungsfähigen Investitionskosten in der in Artikel 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Höhe zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Zahlung einer Direktbeihilfe als Kapitalzuschuss zu ermöglichen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Beihilfen für die zur Anerkennung erforderlichen Investitionen“

b)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Zur Deckung eines Teils der Investitionskosten im Zusammenhang mit der Durchführung der in den Anerkennungsplänen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 aufgeführten Maßnahmen wird die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 wie folgt gewährt:

a)

direkt als Kapitalzuschuss oder

b)

indirekt über Kreditinstitute in Form von Darlehen mit Sonderkonditionen.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die als Kapitalzuschuss oder in Kapitalzuschussäquivalent ausgedrückte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Beihilfe gemäß Artikel 4 beläuft sich höchstens auf folgenden Prozentsatz der erstattungsfähigen Kosten der in Artikel 4 genannten Investitionen:

50 % in den unter Ziel 1 und Ziel 2 fallenden Regionen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 und

30 % in den übrigen Regionen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5.


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2114/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. Dezember 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 2115/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 16,657 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

11.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 12. November 2004

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Getränken auf Milchbasis, denen Phytosterine/Phytostanole als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates zugesetzt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4289)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/845/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. September 2000 hat die Firma Novartis (jetzt Forbes Medi-Tech Inc.) bei den zuständigen belgischen Behörden einen Antrag auf Inverkehrbringen von Getränken auf Milchbasis mit Phytosterinzusatz als neuartige Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutaten gestellt.

(2)

Am 30. März 2001 legten die zuständigen belgischen Behörden ihren Bericht über die Erstprüfung vor.

(3)

In ihrem Bericht über die Erstprüfung kam die für Lebensmittelbewertung zuständige Stelle Belgiens zu dem Schluss, dass eine zusätzliche Bewertung erforderlich ist.

(4)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstbewertung am 27. April 2001 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) erklärt in seiner Stellungnahme „General view on the long-term effects of the intake of elevated levels of phytosterols from multiple dietary sources, with particular attention to the effects on ß-carotene“ (Allgemeine Stellungnahme zu den langfristigen Auswirkungen der Aufnahme hoher Mengen an Phytosterinen aus verschiedenen Nahrungsquellen, insbesondere zu den Auswirkungen auf ß-Carotin) vom 26. September 2002, es lägen keine Erkenntnisse über einen zusätzlichen Nutzen einer Aufnahme von mehr als 3 g/Tag vor und eine hohe Aufnahmemenge könne unerwünschte Auswirkungen haben; deshalb sollten Phytosterinaufnahmemengen von mehr als 3 g/Tag vorsichtshalber vermieden werden. Außerdem stimmt das Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) in seiner Stellungnahme vom 25. November 2003 zu einer Anfrage der Kommission im Zusammenhang mit einem Antrag der Firma Forbes Medi-Tech auf Zulassung von Getränken auf Milchbasis, die Pflanzensterin enthalten, mit den Schlussfolgerungen des SCF in dessen Stellungnahme zu Zulassungsanträgen für eine Reihe von mit Pflanzensterinen angereicherten Lebensmitteln vom 5. März 2003 darin überein, dass der Zusatz von Phytosterinen unbedenklich ist, sofern die tägliche Aufnahmemenge 3 g nicht überschreitet.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 608/2004 (2) der Kommission über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytostanolesterzusatz stellt sicher, dass die Verbraucher die erforderlichen Informationen erhalten, um eine übermäßige Aufnahme zugesetzter Phytosterine/Phytostanole zu vermeiden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Lebensmittel und Lebensmittelzutaten gemäß Anhang 1, denen in Übereinstimmung mit Anhang 2 Phytosterine/Phytostanole zugesetzt wurden, nachstehend „die Erzeugnisse“ genannt, dürfen in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Erzeugnisse sind in einer Form anzubieten, in der sie leicht in Portionen aufgeteilt werden können, die entweder höchstens 3 g (bei einer Portion/Tag) oder höchstens 1 g (bei drei Portionen/Tag) an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen enthalten.

Die Menge an zugesetzten Phytosterinen/Phytostanolen je Behälter mit Getränken beträgt höchstens 3 g.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Forbes Medi-Tech Inc., 750 West Pender Street, Vancouver B.C. V6C 2T8, Kanada gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14. Februar 1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 44.


ANHANG 1

Liste der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse

Milchartige Erzeugnisse, wie z. B. teilentrahmte und entrahmte milchartige Erzeugnisse, bei denen das Milchfett teilweise oder vollständig durch Pflanzenfett ersetzt wurde.


ANHANG 2

Spezifikationen für Phytosterine und Phytostanole, die Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zugesetzt werden

Definition

Phytosterine und Phytostanole sind aus Pflanzen gewonnene Sterine und Stanole, die sich als freie Sterine und Stanole darstellen können oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert werden.

Zusammensetzung (ermittelt durch GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)

 

< 80 % β-Sitosterin

 

< 35 % β-Sitostanol

 

< 40 % Campesterin

 

< 15 % Campestanol

 

< 30 % Stigmasterin

 

< 3 % Brassicasterin

 

< 3 % andere Sterine/Stanole

Verunreinigung/Reinheit (GC-FID oder gleichwertiges Verfahren)

Phytosterine und Phytostanole, die aus anderen Quellen als lebensmittelgeeigneten Pflanzenölen gewonnen wurden, müssen frei von Kontaminanten sein, was am besten durch eine Reinheit von mehr als 99 % der Phytosterin-/Phytostanolzutat gewährleistet wird.