ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 357

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
2. Dezember 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2059/2004 des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 des Rates vom 22. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2061/2004 der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2062/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2063/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Portugals

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2064/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Kurzflossen-Haarschwanz durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 2065/2004 der Kommission vom 30. November 2004 zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 2066/2004 der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben und Äpfel)

20

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/814/EG:Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2004 über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

22

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 22. Juli 2002

23

 

*

2004/815/EG:Beschluss des Rates vom 19. November 2004 zur Änderung der bei der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer hinterlegten Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts

30

 

*

2004/816/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 19. November 2004 über die Ernennung eines lettischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

32

 

*

2004/817/EG:Entscheidung des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

33

 

*

2004/818/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 19. November 2004 über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

34

 

*

2004/819/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 19. November 2004 über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

35

 

 

Kommission

 

*

2004/820/EG:Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (Dornier) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1621)  ( 1 )

36

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2004/821/GASP:Beschluss BiH/4/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Oktober 2004 zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

38

 

*

2004/822/GASP:Beschluss BiH/5/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. November 2004 zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2059/2004 DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)

Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend „EGKS-Erzeugnisse“), mit Ausnahme des Artikels 11, den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens und den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.

(3)

Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“) geschlossen, das durch den Beschluss Nr. 2002/654/EGKS der Kommission (3) im Namen der EGKS genehmigt wurde.

(4)

Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft, und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS.

(5)

Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben.

(6)

Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die im Abkommen festgelegten Höchstmengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Diese Erhöhung ist in einem neuen Abkommen vereinbart worden, das am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft trat (4).

(7)

Der Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan (5) ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IV des Beschlusses 1469/2002/EGKS festgelegten Höchstmengen für das Jahr 2004 werden durch die im Anhang dieser Verordnung genannten Höchstmengen ersetzt.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 20.

(3)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 19.

(4)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 1.


ANHANG

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2004

SA Flacherzeugnisse

SA1 Rollen (Coils)

55 228

SA1a Coils zum Wiederauswalzen

5 500

SA2 Grobbleche

852

SA3 Sonstige Flacherzeugnisse

80 082


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 2060/2004 DES RATES

vom 22. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 (3) und (EG) Nr. 2826/2000 (4), die die Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat im April 2004 analysiert hat, ist es angebracht, einige Bestimmungen dieser Verordnungen zu ändern.

(2)

Die Angleichung der Bestimmungen über die Vorlage und Auswahl der Vorschläge, über die Kontrolle der Programme sowie über Konsultation und technische Hilfe, die im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 angewendet werden, sollte die Verwaltung der beiden Regelungen vereinfachen; die beteiligten Organisationen sollten insbesondere die Möglichkeit haben, Teile der Programme selber durchzuführen und in einer späteren Phase des Verfahrens Durchführungsstellen auszuwählen.

(3)

Eine Streuung der Mittel auf kleine und erfolglose Programme sollte vermieden werden und durch die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der vorgeschlagenen Programme sollte eine ausgewogene Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel sichergestellt werden.

(4)

Die für die Kommission bestehende Möglichkeit, Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen in Drittländern durchzuführen, sollte auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen solche Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind oder keine geeigneten Vorschläge von den Branchen- oder Dachverbänden vorgelegt wurden. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit erhalten, im Binnenmarkt Informationsmaßnahmen zu den gemeinschaftlichen Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel durchzuführen.

(5)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der degressiv gestaffelten Beteiligung von 60 bis 40 % bei mehrjährigen Programmen sollten die Bestimmungen über die Gemeinschaftsbeteiligung an solchen Programmen vereinfacht werden, wobei die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags weiterhin bei 50 % der tatsächlichen Kosten der einzelnen Programme liegen sollte.

(6)

Die Bestimmungen über den Finanzierungsanteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen sollten gelockert werden; allerdings sollten die beteiligten Organisationen einen Mindestpflichtanteil an der Finanzierung übernehmen müssen.

(7)

Es ist unbedingt notwendig, dass das für Informations- und Absatzförderungskampagnen verwendete Material auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft wird. Zu diesem Zweck sind die in diesem Zusammenhang bestehenden Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten zu präzisieren.

(8)

Der Beitrag der Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen eines besonderen Verfahrens. Um die entsprechenden Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollten die Mitgliedstaaten daher von der Verpflichtung, die nationalen Beiträge als staatliche Beihilfen zu notifizieren, freigestellt werden, da diese Beiträge nicht als staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags angesehen werden sollten.

(9)

„Ad-hoc“-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen, können die Kommission bei der Ausarbeitung der Strategie und der Durchführungsmaßnahmen zu der Regelung sinnvoll beraten. Es sollte daher die Möglichkeit vorgesehen werden, solche Gruppen zu konsultieren.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 sollte nach dem 31. Dezember 2004 weiterhin anwendbar sein.

(11)

Damit die erforderlichen Anpassungen zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen vorgenommen werden können, sollte die vorliegende Verordnung ab 1. Januar 2005 gelten.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 und (EG) Nr. 2826/2000 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole;“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

1.   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt die Kommission alle zwei Jahre ein Verzeichnis der Erzeugnisse und der Märkte nach Artikel 3 bzw. Artikel 4.

Erforderlichenfalls kann dieses Verzeichnis jedoch zwischenzeitlich geändert werden.

2.   Nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission Leitlinien festlegen, in denen die Strategie präzisiert wird, nach denen sich die Vorschläge für die Informations- und Absatzförderungskampagnen für bestimmte oder alle Erzeugnisse gemäß Absatz 1 zu richten haben.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) erarbeiten die Branchenverbände und/oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, vorbehaltlich des Artikels 6 Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme.

(2)   Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes vorgeschlagenen Programms sowie seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 angenommenen Leitlinien sowie mit dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme.

Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

(3)   Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig.

Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme.

(4)   Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2, welche Programme genehmigt werden, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang.

(5)   Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen.

(6)   Die Kommission kann nach in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 oder gegebenenfalls der Regelungsausschüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (5), (EWG) Nr. 2081/92 (6) bzw. (EWG) Nr. 2082/92 (7) entscheidet die Kommission über folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben f) und g) der vorliegenden Verordnung;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben a), b), c), d) und e) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden;

c)

Maßnahmen, die von internationalen Organisationen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich werden durch folgenden Gedankenstrich ersetzt:

„—

die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a beauftragte(n) Stelle(n);“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß Artikel 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.“

6.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Absatzes 4 finanziert die Gemeinschaft die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewählten technischen Inspektoren.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß Artikel 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.

(3)   Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 7; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 genehmigt hat.“

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Vor der Erstellung des Verzeichnisses und der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß Artikel 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren:

a)

die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘;

(b)

technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“;

8.

In Artikel 13 wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

9.

In Artikel 15 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Informationskampagnen, insbesondere über die Gemeinschaftsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), geschützte geografische Angaben (g.g.A.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) und den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft sowie über sonstige gemeinschaftliche Qualitäts- und Etikettierungsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und die in den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten grafischen Symbole, einschließlich des grafischen Symbols für die Regionen in äußerster Randlage;“

2.

Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 Absatz 2 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Zur Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstaben a), b), c) und d) und anhand der Leitlinien gemäß Artikel 5 erarbeiten die Branchenverbände oder Dachverbände, die den bzw. die betreffenden Sektor(en) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf Gemeinschaftsebene vertreten, Vorschläge für Absatzförderungs- und Informationsprogramme mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren.

Die Mitgliedstaaten erstellen Leistungsverzeichnisse mit Anforderungen und Kriterien für die Bewertung der Programme.

(2)   Der bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten prüfen die Zweckmäßigkeit jedes einzelnen Programms sowie die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Programme mit den Bestimmungen dieser Verordnung, den Leitlinien gemäß Artikel 5 und dem betreffenden Leistungsverzeichnis. Außerdem prüfen sie das Preis-Leistungs-Verhältnis der Programme.

Nach Prüfung des bzw. der Programme erstellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eine Liste der Programme und verpflichten sich, sich an deren Finanzierung zu beteiligen.

(3)   Der bzw. die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Programme und eine Kopie der Programme.

Stellt die Kommission fest, dass ein vorgeschlagenes Programm oder bestimmte darin enthaltene Maßnahmen den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Leitlinien gemäß Artikel 5 nicht entsprechen oder kein angemessenes Preis-Leistungs-Verhältnis bieten, so teilt sie innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten mit, dass das Programm ganz oder teilweise nicht förderfähig ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Programm als förderfähig.

Der bzw. die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission und übermitteln der Kommission innerhalb einer nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 noch festzulegenden Frist die im Einvernehmen mit der beteiligten Organisation überarbeiteten Programme.

(4)   Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2, welche Programme sie genehmigt, und über die entsprechende Mittelausstattung. Programme, die von mehr als einem Mitgliedstaat vorgelegt werden oder Aktionen in mehr als einem Drittland vorsehen, erhalten Vorrang.

(5)   Die beteiligte Organisation wählt im Wege eines mit allen geeigneten Mitteln vorgenommenen Wettbewerbs die Durchführungsstellen aus, die die Programme durchführen. Unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 festzulegen sind, kann der beteiligten Organisation jedoch gestattet werden, bestimmte Teile des Programms selber durchzuführen.

(6)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Prüfung der Programme durch die Kommission gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren Mindest- und/oder Höchstgrenzen für die tatsächlichen Kosten der im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Programme festsetzen. Diese Grenzen für die Kosten können je nach Art des Programms unterschiedlich sein. Die Kriterien hierfür können nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.“;

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Nach Unterrichtung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder gegebenenfalls der Regelungsausschüsse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2092/91 (8), (EWG) Nr. 2081/92 (9) bzw. (EWG) Nr. 2082/92 (10) entscheidet die Kommission über folgende Maßnahmen:

a)

Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der vorliegenden Verordnung;

b)

Maßnahmen gemäß Artikel 2 Buchstaben b), c) und d) der vorliegenden Verordnung, sofern diese Maßnahmen von gemeinschaftsweitem Interesse sind, oder sofern im Rahmen der Verfahren gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Die Kommission wählt im Wege der öffentlichen oder der beschränkten Ausschreibung Folgendes aus:

a)

technische Hilfe, die für die Bewertung der vorgeschlagenen Programme einschließlich der vorgeschlagenen Durchführungsstellen benötigt wird;

b)

die Stelle bzw. Stellen, die mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 7a betraut werden.“

8.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Gemeinschaft finanziert die Maßnahmen gemäß Artikel 7a vollständig. Die Gemeinschaft trägt auch vollständig die Kosten für die gemäß Artikel 8 Buchstabe a) ausgewählten technischen Inspektoren.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 6 und 7 darf 50 % der tatsächlichen Kosten der Programme nicht überschreiten. Bei Programmen mit zwei- oder dreijähriger Laufzeit darf die Beteiligung je Durchführungsjahr diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.

(3)   Die beteiligten Organisationen tragen mindestens 20 % der tatsächlichen Kosten der Programme gemäß Artikel 6; der Rest der Finanzierung wird unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 von den betreffenden Mitgliedstaaten übernommen. Der jeweilige Anteil der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen wird zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem das Programm der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 übermittelt wird. Der Beitrag der Mitgliedstaaten und/oder der beteiligten Organisationen kann auch aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammen.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags finden keine Anwendung auf die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und auf die aus steuerähnlichen Abgaben oder Pflichtbeiträgen stammenden finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten und/oder beteiligten Organisationen bei Programmen, für die gemäß Artikel 36 des Vertrags eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann und die die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 Absatz 3 genehmigt hat.“

9.

Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(2)   Eine Begleitgruppe, die sich aus Vertretern der Kommission, der betreffenden Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen zusammensetzt, überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten sind für die Kontrolle der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7 und die Zahlungen im Zusammenhang mit den Programmen zuständig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Vor der Erstellung des Verzeichnisses gemäß Artikel 4, der Erarbeitung der Leitlinien gemäß Artikel 5, der Genehmigung der Programme gemäß den Artikeln 6 und 7, einer Entscheidung über die Maßnahmen gemäß Artikel 7a oder der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 kann die Kommission folgende Gremien konsultieren:

a)

die Ständige Gruppe ‚Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ des Beratenden Ausschusses ‚Qualität und Gesundheit der landwirtschaftlichen Erzeugung‘;

b)

technische ‚Ad-hoc‘-Arbeitsgruppen, die sich aus Vertretern des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 13 Absatz 1 und/oder Sachverständigen für Verkaufsförderung und Werbung zusammensetzen.“

11.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 27. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

(4)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(5)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11.).

(6)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21.).

(7)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.).“

(8)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 11.).

(9)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 der Kommission (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21.).

(10)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 der Kommission (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.).“


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 2061/2004 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

89,0

070

81,3

204

90,7

999

87,0

0707 00 05

052

82,8

204

32,5

999

57,7

0709 90 70

052

108,3

204

61,0

999

84,7

0805 20 10

052

59,1

204

49,9

999

54,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

71,7

204

56,9

624

78,9

720

30,1

999

59,4

0805 50 10

052

43,0

388

41,4

528

25,4

999

36,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

95,1

388

129,6

400

88,9

404

94,4

512

104,5

720

79,7

804

107,6

999

100,0

0808 20 50

400

96,5

720

53,0

999

75,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 2062/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 3. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

12,25

7,10

379,74

91,02

191,70

3 004,34

42,30

8,39

5,30

51,62

2 937,69

481,30

109,30

8,57

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

109,55

63,49

3 395,64

813,88

1 714,16

26 864,98

378,27

75,03

47,40

461,59

26 269,00

4 303,85

977,38

76,66

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

54,75

31,73

1 697,05

406,76

856,69

13 426,38

189,05

37,50

23,69

230,69

13 128,53

2 150,95

488,47

38,31

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

16,57

9,60

513,59

123,10

259,26

4 063,30

57,21

11,35

7,17

69,81

3 973,15

650,95

147,83

11,59

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

61,43

35,60

1 904,02

456,36

961,17

15 063,86

212,11

42,07

26,58

258,82

14 729,69

2 413,28

548,04

42,98

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

75,36

43,67

2 335,78

559,85

1 179,13

18 479,78

260,20

51,61

32,61

317,51

18 069,82

2 960,52

672,32

52,73

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

26,74

15,50

828,81

198,65

418,39

6 557,18

92,33

18,31

11,57

112,66

6 411,72

1 050,48

238,56

18,71

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

75,37

43,68

2 336,09

559,92

1 179,28

18 482,23

260,24

51,62

32,61

317,56

18 072,22

2 960,91

672,41

52,74

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

370,76

214,86

11 491,84

2 754,41

5 801,20

90 918,82

1 280,17

253,94

160,43

1 562,14

88 901,86

14 565,48

3 307,74

259,42

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

136,81

79,28

4 240,36

1 016,35

2 140,58

33 548,06

472,37

93,70

59,20

576,41

32 803,82

5 374,50

1 220,52

95,72

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

194,17

112,52

6 018,30

1 442,49

3 038,10

47 614,37

670,43

132,99

84,02

818,10

46 558,08

7 627,97

1 732,27

135,86

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

242,49

140,52

7 515,83

1 801,42

3 794,07

59 462,27

837,25

166,08

104,92

1 021,66

58 143,15

9 526,04

2 163,31

169,67

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

494,97

286,83

15 341,45

3 677,10

7 744,52

121 375,39

1 709,02

339,00

214,17

2 085,44

118 682,78

19 444,71

4 415,78

346,33

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

85,41

49,50

2 647,42

634,54

1 336,44

20 945,29

294,92

58,50

36,96

359,88

20 480,64

3 355,50

762,02

59,76

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

83,53

48,41

2 589,01

620,54

1 306,96

20 483,23

288,41

57,21

36,14

351,94

20 028,82

3 281,48

745,20

58,45

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

926,44

536,87

28 715,01

6 882,52

14 495,64

227 181,62

3 198,81

634,52

400,87

3 903,37

222 141,78

36 395,20

8 265,14

648,23

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

145,70

84,43

4 515,83

1 082,37

2 279,64

35 727,43

503,06

99,79

63,04

613,86

34 934,84

5 723,64

1 299,81

101,94

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

72,10

41,78

2 234,76

535,64

1 128,13

17 680,51

248,95

49,38

31,20

303,78

17 288,28

2 832,47

643,24

50,45

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

110,98

64,31

3 439,72

824,45

1 736,41

27 213,68

383,18

76,01

48,02

467,58

26 609,97

4 359,72

990,07

77,65

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

150,16

87,02

4 654,20

1 115,54

2 349,49

36 822,19

518,47

102,84

64,97

632,67

36 005,32

5 899,03

1 339,64

105,07

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

134,79

78,11

4 177,79

1 001,35

2 108,99

33 053,01

465,40

92,32

58,32

567,91

32 319,75

5 295,19

1 202,51

94,31

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

84,03

48,70

2 604,61

624,28

1 314,83

20 606,60

290,15

57,55

36,36

354,06

20 149,46

3 301,24

749,69

58,80

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

88,02

51,01

2 728,26

653,92

1 377,25

21 584,88

303,92

60,29

38,09

370,87

21 106,04

3 457,96

785,28

61,59

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

205,88

119,31

6 381,28

1 529,49

3 221,33

50 486,09

710,87

141,01

89,08

867,44

49 366,10

8 088,03

1 836,74

144,05

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

53,52

31,01

1 658,85

397,60

837,41

13 124,17

184,79

36,66

23,16

225,50

12 833,03

2 102,53

477,47

37,45

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

44,71

25,91

1 385,85

332,17

699,59

10 964,33

154,38

30,62

19,35

188,39

10 721,09

1 756,52

398,90

31,29

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

90,10

52,21

2 792,71

669,37

1 409,79

22 094,79

311,10

61,71

38,99

379,63

21 604,63

3 539,65

803,84

63,04

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

226,17

131,06

7 010,09

1 680,21

3 538,77

55 461,02

780,91

154,90

97,86

952,92

54 230,66

8 885,03

2 017,74

158,25

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

817,99

474,02

25 353,45

6 076,81

12 798,68

200 586,28

2 824,34

560,24

353,94

3 446,42

196 136,44

32 134,54

7 297,57

572,34

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

294,62

170,73

9 131,81

2 188,75

4 609,83

72 247,23

1 017,27

201,79

127,48

1 241,33

70 644,49

11 574,23

2 628,44

206,15

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

295,61

171,31

9 162,56

2 196,12

4 625,36

72 490,49

1 020,70

202,47

127,91

1 245,51

70 882,35

11 613,20

2 637,29

206,84

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

145,37

84,24

4 505,68

1 079,94

2 274,51

35 647,14

501,93

99,56

62,90

612,48

34 856,34

5 710,78

1 296,89

101,71

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

581,62

337,05

18 027,46

4 320,89

9 100,45

142 626,03

2 008,23

398,35

251,67

2 450,56

139 461,99

22 849,13

5 188,91

406,96

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

176,72

9 451,93

2 265,47

4 771,43

74 779,84

1 052,93

208,86

131,95

1 284,85

73 120,91

11 979,96

2 720,58

213,37

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 582,95

917,32

49 063,54

11 759,74

24 767,79

388 171,00

5 465,61

1 084,16

684,94

6 669,44

379 559,75

62 186,19

14 122,13

1 107,59

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

125,43

72,69

3 887,76

931,83

1 962,58

30 758,44

433,09

85,91

54,27

528,48

30 076,08

4 927,60

1 119,03

87,76

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

117,10

67,86

3 629,63

869,96

1 832,27

28 716,14

404,34

80,20

50,67

493,39

28 079,10

4 600,41

1 044,73

81,94

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

113,73

65,90

3 524,94

844,87

1 779,43

27 887,94

392,67

77,89

49,21

479,16

27 269,27

4 467,73

1 014,60

79,57

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 2063/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge in dem ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Portugal hat die Befischung dieses Bestands ab dem 27. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in dem ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau in dem ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 27. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 2064/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Kurzflossen-Haarschwanz durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Kurzflossen-Haarschwanz vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kurzflossen-Haarschwanzfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 3. November 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kurzflossen-Haarschwanzfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kurzflossen-Haarschwanz im ICES-Gebiet V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 3. November 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 2065/2004 DER KOMMISSION

vom 30. November 2004

zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Kabeljau vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge im ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 22. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge im ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Kabeljau im ICES-Gebiet I, IIb durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 22. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2004

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 2066/2004 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2004

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 17. September und dem 15. November 2004 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben und Äpfel sollten der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 17. September und dem 15. November 2004 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 2. Dezember 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 262 vom 7.8.2004, S. 5.

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 17. September und dem 15. November 2004 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten/Paradeiser

30

100 %

Orangen

25

100 %

Tafeltrauben

24

100 %

Äpfel

29

100 %


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

2.12.2004   

DE XM

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2004

über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen

(2004/814/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)

Nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachfolgend „EGKS-Erzeugnisse“) den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 11, und den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.

(3)

Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“) geschlossen, das durch den Beschluss 2002/654/EGKS (3) der Kommission im Namen der EGKS genehmigt wurde.

(4)

Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS.

(5)

Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben.

(6)

Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die im Abkommen festgelegten Höchstmengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(7)

Das Änderungsabkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der EGKS und der Regierung der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

(2)   Der Text des Änderungsabkommens (4) ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 20.

(3)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 19.

(4)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Kasachstan über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen vom 22. Juli 2002

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN

andererseits,

Vertragsparteien dieses Abkommens,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE —

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

 

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT:

 

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN:

DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

1.1   Die in Anhang II des Abkommens festgelegten Höchstmengen für das Jahr 2004 werden wie im beigefügten Anhang I dieses Abkommens vereinbart angehoben.

1.2   Die Vertragsparteien stimmen überein, dass Ausfuhren von Erzeugnissen nach Anhang I des Abkommens aus der Republik Kasachstan in die Tschechische Republik, nach Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta und Polen, sowie nach Slowenien und in die Slowakei, deren Versand vor dem 1. Mai 2004 erfolgte, nicht von den in Anhang II festgelegten Höchstgrenzen abgezogen werden.

1.3   Als Zeitpunkt des Versands im Sinne des Absatzes 1.2 gilt der auf dem Konnossement oder einem anderen Beförderungspapier angegebene Zeitpunkt des Verladens auf das für die Ausfuhr benutzte Beförderungsmittel.

Artikel 2

2.1   Artikel 13 Absatz 2 von Protokoll A des Abkommens wird wie im Anhang II dieses Abkommens angegeben ersetzt.

2.2   Das Verzeichnis der zuständigen nationalen Behörden in Protokoll A des Abkommens wird durch Anhang III dieses Abkommens ersetzt.

Artikel 3

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 4

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, russischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und kasachischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el diez de noviembre del dos mil cuatro.

V Bruselu dne desátého listopadu dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den tiende november to tusind og fire.

Geschehen zu Brüssel am zehnten November zweitausendundvier.

Kahe tuhande neljanda aasta novembrikuu kümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Brussels on the tenth day of November in the year two thousand and four.

Fait à Bruxelles, le dix novembre deux mille quatre.

Fatto a Bruxelles, addì dieci novembre duemilaquattro.

Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada desmitajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų lapkričio dešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-negyedik év november havának tizedik napján.

Magħmul fi Brussel fl-għaxar jum ta' Novembru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Brussel, de tiende november tweeduizendvier.

Sporządzono w Brukseli, dnia dziesiątego listopada roku dwutysięcznego czwartego.

Feito em Bruxelas, em dez de Novembro de dois mil e quatro.

V Bruseli desiateho novembra dvetisícštyri.

V Bruslju, desetega novembra leta dva tisoč štiri.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Bryssel den tionde november tjugohundrafyra.

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Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

Fōr Europeiska gemenskapen

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Por el Gobierno de la República de Kazajstán

Za vládu Republiky Kazachstán

For regeringen for Republikken Kasakhstan

Im Namen der Regierung der Republik Kasachstan

Kasahstani Vabariigi valitsuse nimel

Για την κυβέρνηση της Δημοκρατίας του Καζακστάν

For the Government of the Republic of Kazakhstan

Pour le gouvernement de la République du Kazakhstan

Per il governo della Repubblica di Kazakistan

Kazahstānas Republikas valdības vārdā

Kazachstano Respublikos Vyriausybės vardu

A Kazah Köztársaság Kormánya részéről

Għall-Gvern tar-Repubblika tal-Kazakastan

Voor de regering van de Republiek Kazachstan

W imieniu rządu Republiki Kazachstanu

Pelo Governo da República do Cazaquistão

Za vládu Kazašskej republiky

Za Vlado Republike Kazahstan

Kazakstanin tasavallan hallituksen puolesta

Fōr Republiken Kazakstans regering

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ANHANG I

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2004

SA Flacherzeugnisse

SA1 Rollen (Coils)

5 228

SA1a Coils zum Wiederauswalzen

500

SA2 Grobbleche

852

SA3 Sonstige Flacherzeugnisse

21 582

ANHANG II

Der Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls A zu dem Abkommen erhält folgende Fassung:

„2.   Jedes Dokument ist zur eindeutigen Zuordnung mit einer standardisierten Seriennummer zu versehen, die aufgedruckt oder handschriftlich vermerkt wird. Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: KZ = Kasachstan,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE

=

Belgien

CZ

=

Tschechische Republik

DK

=

Dänemark

DE

=

Deutschland

EE

=

Estland

EL

=

Griechenland

ES

=

Spanien

FR

=

Frankreich

IE

=

Irland

IT

=

Italien

CY

=

Zypern

LV

=

Lettland

LT

=

Litauen

LU

=

Luxemburg

HU

=

Ungarn

MT

=

Malta

NL

=

Niederlande

AT

=

Österreich

PL

=

Polen

PT

=

Portugal

SI

=

Slowenien

SK

=

Slowakische Republik

FI

=

Finnland

SE

=

Schweden

GB

=

Vereinigtes Königreich

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Jahres, die der letzten Ziffer des betreffenden Jahres entspricht, z. B. ‚4‘ für 2004,

eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.“

ANHANG III

LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES

SEZNAM PŘÍSLUŠNÝCH VNITROSTÁTNÍCH ORGÁNŮ

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER

LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

PÄDEVATE RIIKLIKE ASUTUSTE NIMEKIRI

ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ

LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

LISTE DES AUTORITÉS NATIONALES COMPÉTENTES

ELENCO DELLE AUTORITÀ NAZIONALI COMPETENTI

VALSTU KOMPETENTO IESTĀŽU SARAKSTS

ATSAKINGŲ NACIONALINIŲ INSTITUCIJŲ SĄRAŠAS

AZ ILLETÉKES NEMZETI HATÓSÁGOK LISTÁJA

LISTA TA' L-AWTORITAJIET KOMPETENTI NAZZJONALI

LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES

LISTA WŁAŚCIWYCH ORGANÓW KRAJOWYCH

LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES

ZOZNAM PRÍSLUŠNÝCH ŠTÁTNYCH ORGÁNOV

SEZNAM PRISTOJNIH NACIONALNIH ORGANOV

LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA

FÖRTECKNING ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER

 

BELGIQUE/BELGIË

Service public fédéral économie, PME, classes moyennes et énergie

Administration du potentiel économique

politiques d'accès aux marchés, services Licences

Rue Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Télécopieur (32-2) 230 83 22

Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand & Energie

Bestuur Economisch Potentieel

Markttoegangsbeleid, Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60

B-1040 Brussel

Fax (32-2) 230 83 22

 

ČESKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo průmyslu a obchodu

Licenční správa

Na Františku 32

CZ-110 15 Praha 1

Fax: +420-22421 21 33

 

DANMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Økonomi- og Erhvervsministeriet

Vejlsøvej 29

DK-8600 Silkeborg

Fax (45) 35 46 64 01

 

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29—35

D-65760 Eschborn 1

Fax (49-61) 969 42 26

 

EESTI

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium

Harju 11

EE-15072 Tallinn

Faks: +372-6313 660

 

ΕΛΛΑΔΑ

Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών

Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Ροών

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Φαξ: (30-210) 32 86 094

 

ESPAÑA

Ministerio de Economía

Secretaría General de Comercio Exterior

Subdirección General de Productos Industriales

Paseo de la Castellana 162

E-28046 Madrid

Fax (34) 913 49 38 31

 

FRANCE

SETICE

8, rue de la Tour-des-Dames

F-75436 Paris Cedex 09

Télécopieur (33-1) 55 07 46 69

 

IRELAND

Department of Enterprise, Trade and Employment

Import/Export Licensing, Block C

Earlsfort Centre

Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Fax: (353-1) 631 25 62

 

ITALIA

Ministero delle Attività produttive

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341

I-00144 Roma

Fax (39-06) 59 93 22 35/59 93 26 36

 

ΚΥΠΡΟΣ

Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού Υπηρεσία Εμπορίου

Μονάδα Έκδοσης Αδειών Εισαγωγής/Εξαγωγής

Οδός Ανδρέα Αραούζου αρ. 6

CY-1421 Λευκωσία

Φαξ: (357-22) 37 51 20

 

LATVIJA

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

LV-1519 Rīga

Fakss: + 371-728 08 82

 

LIETUVA

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Prekybos departamentas

Gedimino pr. 38/2

LT-01104 Vilnius

Faksas (370-5) 26 23 974

 

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113

L-2011 Luxembourg

Télécopieur (352) 46 61 38

 

MAGYARORSZÁG

Magyar Kereskedelmi Engedélyezési Hivatal

Margit krt. 85.

H-1024 Budapest

Fax: (36-1) 336 73 02

 

MALTA

Diviżjoni għall-Kummerċ

Servizzi Kummerċjali

Lascaris

MT-Valletta CMR02

Fax: + 356 2569 0299

 

NEDERLAND

Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer

Postbus 30003

Engelse Kamp 2

9700 RD Groningen

Nederland

Fax (31-50) 523 23 41

 

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Außenwirtschaftsadministration

Abteilung C2/2

Stubenring 1

A-1011 Wien

Fax: + 43-1-711 00/83 86

 

POLSKA

Ministerstwo Gospodarki, Pracy i Polityki Społecznej

pl. Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Fax: (48-22) 693 40 21/693 40 22

 

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Rua Terreiro do Trigo

Edifício da Alfândega de Lisboa

P-1140-060 Lisboa

Fax: (351-21) 88142 61

 

SLOVENIJA

Ministrstvo za gospodarstvo

Področje za ekonomske odnose s tujino

Kotnikova 5

SI-1000 Ljubljana

Faks: + 386-1-478 36 11

 

SLOVENSKÁ REPUBLIKA

Ministerstvo hospodárstva SR

Odbor licencií

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava 212

Fax: + 421-2-43 42 39 19

 

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Faksi (358) 20 492 28 52

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Fax (358) 20 492 28 52

 

SVERIGE

Kommerskollegium

Box 6803

S-113 86 Stockholm

Fax (46-8) 30 67 59

 

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House — West Precinct

Billingham TS23 2NF

United Kingdom

Fax: (44-1642) 36 42 69


2.12.2004   

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L 357/30


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2004

zur Änderung der bei der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer hinterlegten Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts

(2004/815/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM); bei ihrem Beitritt zu dieser Organisation hat die Gemeinschaft eine einheitliche Erklärung über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts durch die Europäische Gemeinschaft hinterlegt (3).

(2)

Die GFCM hat auf ihrer Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 Änderungen des Übereinkommens zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts angenommen.

(3)

Mit dem Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 (4) hat die Gemeinschaft die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation angenommen.

(4)

Die Änderungen bezüglich der Aufstellung eines eigenen Haushalts sind am 29. April 2004 in Kraft getreten.

(5)

Die Aufstellung eines eigenen Haushalts der GFCM bedeutet, dass die Gemeinschaft einen finanziellen Beitrag zu diesem Haushalt leistet; aufgrund der Höhe dieses Beitrags ist eine Anpassung der Erklärung über die Zuständigkeiten und das Stimmrecht, die beim Beitritt der Gemeinschaft zur GFCM hinterlegt wurde, erforderlich —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1)   Die Europäische Gemeinschaft ändert ihre einheitliche Erklärung über die Zuständigkeiten und das Stimmrecht, die sie beim Beitritt zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer bei dieser Organisation hinterlegt hat; die Erklärung wird durch die im Anhang wiedergegebene Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts gemäß Artikel II Absatz 6 des GFCM-Übereinkommens ersetzt.

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die geänderte Erklärung der Europäischen Gemeinschaft dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 13.

(2)  ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 153.

(3)  Beschluss 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).

(4)  ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 35.


ANHANG

Einheitliche Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts gemäß Artikel II Absatz 6 des GFCM-Übereinkommens

In der vorliegenden Erklärung werden die Zuständigkeitsbereiche der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen angegeben.

1.   Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft besitzt ausschließliche Zuständigkeit und Stimmrecht für alle Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Meeresschätze.

2.   Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft besitzen Zuständigkeit und Stimmrecht für alle Tagesordnungspunkte, die mit Organisationsfragen (rechtliche und verfahrenstechnische Fragen) zusammenhängen.

3.   Gemischte Zuständigkeit

a)

Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Statistiken und Aquakultur fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Europäische Gemeinschaft ist stimmberechtigt.

b)

Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklungshilfe fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt.

c)

Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit der Prüfung von Berichten und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, wobei die Zuständigkeitsaufteilung denselben Grundsätzen folgt wie in dieser Erklärung niedergelegt.

d)

Die Tagesordnungspunkte im Zusammenhang mit Haushaltsfragen fallen in den Bereich gemischter Zuständigkeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Die Europäische Gemeinschaft ist stimmberechtigt.

Diese Erklärung ersetzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 die vorherige Erklärung und gilt für alle Sitzungen der GFCM, es sei denn, die Europäische Gemeinschaft gibt zu einer bestimmten Sitzung bzw. einem bestimmten Tagesordnungspunkt eine spezifische Erklärung ab.

Ergeben sich Änderungen bei der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, so wird die vorliegende Erklärung ergänzt oder abgeändert.


2.12.2004   

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L 357/32


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2004

über die Ernennung eines lettischen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2004/816/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der lettischen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Vitalijs GAVRILOVS wird als Nachfolger von Frau Ieva JAUNZEME für deren verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


2.12.2004   

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L 357/33


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 19. November 2004

zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden

(2004/817/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutschen Behörden haben in einem Schreiben, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission am 22. März 2004 registriert wurde, die Verlängerung einer in Artikel 1 der Entscheidung 2000/186/EG des Rates (2) gewährten Ausnahmeregelung beantragt.

(2)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 6. August 2004 von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.

(3)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Abzug der MwSt. auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vollkommen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Diese von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28f derselben Richtlinie abweichende Regelung ist durch die Notwendigkeit einer Vereinfachung der MwSt.-Erhebung gerechtfertigt; sie beeinflusst den im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuerbetrag nur in unerheblichem Maße.

(4)

Die Geltungsdauer der Ermächtigung endete am 30. Juni 2004 (3), obwohl die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Vereinfachungsmaßnahme in der Vergangenheit rechtfertigten, sich nicht geändert haben und fortbestehen.

(5)

Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-17/01, dass die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG vom 28. Februar 2000 führte, keinen Mangel hat erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte; Deutschland sollte daher ermächtigt werden, die Vereinfachungsmaßnahme weiter für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 anzuwenden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der MwSt. auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12.

(3)  Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 47).


2.12.2004   

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L 357/34


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2004

über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2004/818/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der deutschen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Alfred GEISSLER wird als Nachfolger von Herrn Ulrich FREESE für dessen verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


2.12.2004   

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L 357/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. November 2004

über die Ernennung eines deutschen Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialausschusses

(2004/819/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 259,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 167,

gestützt auf den Beschluss 2002/758/EG, Euratom des Rates vom 17. September 2002 über die Ernennung der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2002 bis zum 20. September 2006 (1),

gestützt auf die von der deutschen Regierung vorgelegte Kandidatur,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Herr Peter KORN wird als Nachfolger von Frau Dagmar BOVING für deren verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2006, zum Mitglied des Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. P. H. DONNER


(1)  ABl. L 253 vom 21.9.2002, S. 9.


Kommission

2.12.2004   

DE

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L 357/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2004

über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (Dornier)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1621)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung an alle Interessierten, ihre Bemerkungen gemäß den genannten Artikeln (1) abzugeben und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 19. Juli 2002 genehmigte die Kommission Rettungsbeihilfen (2) zugunsten von Fairchild Dornier GmbH (nachfolgend „Dornier“). Die Beihilfe bestand aus einer auf drei Monate befristeten Bürgschaft. Am 6. August 2002 meldete Deutschland der Kommission seine Absicht, die genehmigte Bürgschaft zu verlängern, und teilte ihr zusätzliche Maßnahmen zugunsten von Dornier mit.

(2)

Am 5. Februar 2003 wurde ein förmliches Untersuchungsverfahren wegen der Verlängerung der Bürgschaft und der zusätzlichen Maßnahmen eingeleitet (3). Die Erwiderung Deutschlands auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens ging am 2. April 2003 ein, die letzten von Deutschland vorgelegten Informationen am 3. Dezember 2003. Bemerkungen von dritter Seite sind während des Untersuchungsverfahrens nicht eingegangen.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1   Dornier

(3)

Der deutsche Flugzeughersteller Dornier gehörte seit 1996 dem amerikanischen Unternehmen Fairchild Aerospace. Dornier stellte mit rund 3 600 Beschäftigten im bayerischen Oberpfaffenhofen-Wessling Flugzeuge und Flugzeugteile her. Die Werksanlagen und Geschäftsräume in den Vereinigten Staaten wurden liquidiert. Dornier beantragte im März 2002 den Konkurs.

(4)

Das Konkursverfahren wurde am 1. Juli 2002 eröffnet. Gleichzeitig wurden die Beschäftigten in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt, wobei der passive Teil, der rund die Hälfte der Beschäftigten ausmachte, für die Entlassung vorgesehen war. Die Beschäftigten des passiven Teils stellten die Arbeit ein und wurden in einen Sozialplan einbezogen, der teilweise von einer staatlichen Körperschaft finanziert wurde. Am 20. Dezember 2002 beschloss der Konkursverwalter, das Unternehmen zu liquidieren und die Vermögenswerte getrennt zu veräußern.

(5)

Es fanden zwei getrennte Asset deals statt: Die Flugzeugherstellung und der Kundendienst wurden an AvCraft Aerospace GmbH und AvCraft International Ltd. verkauft, die Herstellung der Airbus-Flugzeugteile und die Flugdienstleistungen wurden an die Ruag Holding (Schweiz) veräußert. Nach Angaben Deutschlands fand dies in einem offenen und transparenten Verfahren statt.

2.2   Die Finanzmaßnahmen

(6)

Am 19. Juli 2002 genehmigte die Kommission eine 50 %-Ausfallbürgschaft der Bundesregierung und des Freistaates Bayern für ein Darlehen von 90 Mio. USD. Die Bürgschaft wurde als Rettungsbeihilfe für den beantragten Zeitraum von drei Monaten genehmigt. Die Laufzeit begann mit dem Zeitpunkt der Genehmigung und hätte am 20. September 2002 enden müssen.

(7)

Am 6. August 2002 meldete Deutschland eine Verlängerung der Bürgschaft bis zum 20. Dezember 2002 an, d. h. für drei weitere Monate, damit Dornier während der Suche nach einem Finanzpartner fortbestehen konnte. Die Bürgschaftskonditionen blieben unverändert. Die Bürgschaft betraf dasselbe Darlehen, das nicht voll ausgeschöpft worden war. Sie wurde am 20. Dezember 2002 förmlich beendet. Die Verlängerung bis zu jenem Zeitpunkt ist Gegenstand dieser Entscheidung.

(8)

Mit der zweiten Anmeldung vom 6. August 2002 wurde der Kommission mitgeteilt, dass die Bundesanstalt für Arbeit rund 12,6 Mio. EUR der Gesamtkosten eines Sozialplanes in Höhe von 20,6 Mio. EUR für die 1 800 zu entlassenden Beschäftigten übernommen hatte. Die übrigen 8 Mio. EUR wurden von dem Unternehmen finanziert. Auch die Maßnahme der Bundesanstalt für Arbeit ist Gegenstand dieser Entscheidung.

(9)

Nach Angaben Deutschlands wurden mit diesen Maßnahmen keine Gehälter oder Entlassungszahlungen bestritten, sondern folgende Kosten finanziert: Einzelunterstützung an Beschäftigte, Ermittlung ihrer Stärken und Schwächen, Setzung von Zielen, Ausbildung, Maßnahmen zur Förderung der Mobilität, Auslagerung, Aufbau einer Stellenbörse usw. Der in den Sozialplan einbezogene Teil der Beschäftigten stellte die Arbeit ein.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(10)

Die Bürgschaft wurde nach einer Laufzeit von insgesamt sechs Monaten im Dezember 2002 beendet. Auch der für die den Beschäftigten des passiven Teils erstellte Sozialplan endete im Dezember 2002. Daraufhin wurde Dornier liquidiert und seine Vermögenswerte wurden an verschiedene Investoren veräußert. Der Empfänger der Maßnahmen besteht somit nicht mehr. Infolgedessen sowie angesichts der Tatsache, dass den Angaben Deutschlands zufolge das Liquidationsverfahren offen und transparent durchgeführt wurde und die Vermögenswerte zum Marktpreis veräußert wurden, würde eine Beurteilung der Maßnahmen gegenstandslos sein.

(11)

Das förmliche Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf die beschriebenen Maßnahmen wurde somit gegenstandslos —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 5. Februar 2003 gegen Fairchild Dornier GmbH eingeleitete förmliche Untersuchungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wird eingestellt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 7. Mai 2004

Für die Kommission

Mario MONTI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. C 67 vom 20.3.2003, S. 2.

(2)  ABl. C 239 vom 4.10.2002, S. 2.

(3)  Siehe Fußnote 2.


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

2.12.2004   

DE

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L 357/38


BESCHLUSS BiH/4/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 19. Oktober 2004

zur Ernennung des Leiters des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/821/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Wege eines Briefwechsels vom 28. September 2004 bzw. 8. Oktober 2004 zwischen dem Generalsekretär/ Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär hat der Nordatlantikrat sich damit einverstanden erklärt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel für die Verwendung als Leiter des EU-Führungselements in Neapel zur Verfügung zu stellen.

(2)

Der EU-Militärausschuss hat am 15. September 2004 der Empfehlung des Operation Commander der EU zugestimmt, den Stabschef des JFC-Hauptquartiers Neapel, General Ciro COCOZZA, zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(3)

Nach Artikel 6 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die politische und strategische Führung der militärischen Operation der EU auszuüben.

(4)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(5)

Der Europäische Rat von Kopenhagen hat am 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen EU-Mitgliedstaaten gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

General Ciro COCOZZA wird zum Leiter des EU-Führungselements in Neapel für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Oktober 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

A. HAMER


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.


2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/39


BESCHLUSS BiH/5/2004 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 3. November 2004

zur Änderung des Beschlusses BiH/1/2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina sowie des Beschlusses BiH/3/2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

(2004/822/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Beschluss BiH/1/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 21. September 2004 über die Annahme von Beiträgen von Drittstaaten zur militärischen Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1) sowie auf den Beschluss BiH/3/2004 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2004 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Empfehlung des EU-Operation Commanders zum Beitrag Albaniens ist der EUMC übereingekommen, dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee die Annahme des albanischen Beitrags zu empfehlen.

(2)

Nach Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher auch nicht an der Finanzierung der Operation.

(3)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen, in einer Erklärung festgehalten, dass die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur auf diejenigen EU-Mitgliedstaaten Anwendung finden, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang zum Beschluss BiH/1/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Kanada

Chile

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 2

Der Anhang zum Beschluss BiH/3/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

LISTE DER DRITTLÄNDER NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1

Albanien

Argentinien

Bulgarien

Chile

Kanada

Marokko

Neuseeland

Norwegen

Rumänien

Schweiz

Türkei“.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2004.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

A. HAMER


(1)  ABl. L 324 vom 27.10.2004, S. 20.

(2)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 64.