ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
|
* |
||
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
* |
||
|
|
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
|
|
|
Rat |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
* |
||
|
* |
2004/775/EG: |
|
|
|
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
|
|
|
Gemeinsamer EWR-Ausschuss |
|
|
* |
|
|
||
|
* |
1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!(Siehe dritte Umschlagseite) |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2004 DES RATES
vom 15. November 2004
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingzölle lagen zwischen 0 % und 62,6 %. Mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von fünf ausführenden Herstellern in Indien an. |
(2) |
Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen zudem Ausgleichszöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates (4) eingeführt wurden und zwischen 3,8 % und 19,1 % liegen. |
2. LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN
(3) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (5) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (6) an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch. |
(4) |
Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. Diese Überprüfung läuft noch. |
(5) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung läuft noch. |
3. ANTRAG
(6) |
Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag der Gemeinschaftshersteller DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag“ genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien. |
(7) |
Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung des Zolls auf die Einfuhren von PET-Folien aus Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. |
(8) |
Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Darüber hinaus legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der aus Brasilien und Israel eingeführten PET-Folien im Vergleich zu den ursprünglich für PET-Folien mit Ursprung in Indien ermittelten Normalwerten gedumpt waren. |
4. EINLEITUNG
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 (9) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 (10) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates (11) zu entnehmen. |
(10) |
Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung (12), in dem festgelegt ist, dass im Falle gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Gemeinschaft sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen. |
5. UNTERSUCHUNG
(11) |
Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte. |
(12) |
Fünf Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht. |
(13) |
Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen. |
(14) |
Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
|
6. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(15) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. UMFANG DER MITARBEIT
(16) |
Wie bereits unter Randnummer 12 erwähnt, arbeiteten fünf Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ. |
(17) |
Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung. |
2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(18) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). |
(19) |
Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
3. VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES
Indien
(20) |
Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass 1999 Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt worden waren, die bereits zu einem Rückgang der genannten Einfuhren geführt hatten. Als im Jahr 2001 die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, zog dies einen weiteren Rückgang nach sich. Im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien wurden Verpflichtungsvereinbarungen über Mindestpreise mit fünf ausführenden Herstellern getroffen und ein Antidumpingzollsatz von 0 % für ein weiteres Unternehmen festgelegt. Die Mehrheit der indischen Hersteller entrichtet somit im Prinzip keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren. Für die Einfuhren aller übrigen ausführenden Hersteller gilt ein residualer Antidumpingzoll von 53,3 %. Im Jahr 2000 beliefen sich die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft auf 11 600 Tonnen. Diese Einfuhren gingen im Jahr 2001 zunächst auf 6 100 Tonnen zurück, stiegen im Jahr 2002 jedoch auf 7 700 Tonnen und im UZ erneut auf 11 500 Tonnen. Einen ähnlichen Trend wiesen die von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Indien übermittelten Daten aus, denen zufolge von 2001 bis 2002 ein Anstieg um rund 1 300 Tonnen und von 2002 bis 2003 ein weiterer Anstieg um rund 3 400 Tonnen zu beobachten war. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle indischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten. Die Entwicklung der Einfuhrmengen von 2000 bis 2003 ist darüber hinaus vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Einfuhren derjenigen Ausführer, für die die niedrigsten Zollsätze gelten, erheblich stiegen. |
(21) |
In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz (13) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen 2000 und 2003 (UZ) stark. Im Gegensatz dazu ging der Anteil an den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft der verbleibenden indischen Hersteller massiv zurück. Abgesehen von dem erwähnten Einzelfall lagen die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft insgesamt deutlich unter dem vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verzeichneten Niveau. |
(22) |
Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgingen. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren nach Israel nach der Einführung der Maßnahmen (von rund 40 Tonnen im Jahr 2000 auf rund 800 Tonnen im UZ) aus. Bezüglich Brasilien weisen die amtlichen indischen Ausfuhrdaten für denselben Zeitraum einen nur leichten Anstieg der Direktausfuhren aus, wobei etwaige indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer darin nicht enthalten sind. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft aus. |
Brasilien
(23) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von rund 650 Tonnen (0,6 % der Gesamteinfuhren) im Jahr 2000 auf 1 200 Tonnen (1,4 %) im Jahr 2001 und auf knapp über 2 500 Tonnen (3,2 %) in dem auf die Einführung der Antidumpingmaßnahmen folgenden Jahr (2002), bis sie sich im UZ auf knapp über 2 000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten. |
(24) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer 22). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis 2003 gewesen sein (Randnummer 23). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt. |
Israel
(25) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von 3 000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) im Jahr 2000 auf 3 400 Tonnen (4,1 %) im Jahr 2001. Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4 200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4 400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. |
(26) |
Den amtlichen indischen Ausfuhrdaten zufolge war ein kontinuierlicher Anstieg der Ausfuhren aus Indien nach Israel zu verzeichnen. Im Jahr 2000 beliefen sich die Ausfuhren auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1 032 Tonnen und im UZ auf 2 453 Tonnen. |
(27) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Jolybar stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer 31). |
(28) |
Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt. |
4. FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG
Brasilien
(29) |
Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
Israel
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(30) |
Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
Kooperierende ausführende Hersteller
(31) |
Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, grundsätzlich keine Folien aus Indien in die Gemeinschaft auszuführen, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht. |
5. UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(32) |
Den Angaben unter den Randnummern 20 bis 28 zufolge veränderte sich der Umfang der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2001 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen war ein erheblicher Rückgang um 5 500 Tonnen der indischen Einfuhren in die Gemeinschaft zu verzeichnen, während auf der anderen Seite die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 2000 bis zum Ende des UZ um 1 376 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 1 392 Tonnen zu verzeichnen. Gleichzeitig gingen die Ausfuhren aus Indien, abgesehen von den Einfuhren, für die die niedrigsten Zollsätze galten, um 5 653 Tonnen zurück. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens über Brasilien und Israel umgelenkt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte. |
(33) |
Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden. |
(34) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 50 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(35) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 55 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(36) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben. |
6. BEWEISE FÜR DUMPING IM VERHÄLTNIS ZU DEN URSPRÜNGLICH FÜR GLEICHARTIGE ODER ÄHNLICHE WAREN FESTGESTELLTEN NORMALWERTEN
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(37) |
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Verhältnis zu dem ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert Beweise für Dumping vorlagen. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, wurden in Anbetracht der geringen Mitarbeit bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft im UZ vorlagen. Ebenso wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, davon auszugehen, dass es sich bei den im UZ aus Brasilien und Israel versandten Waren um denselben Produktmix handelte wie bei den aus Indien versandten Waren in der Ausgangsuntersuchung. |
(38) |
Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die den Preis und die Vergleichbarkeit des Preises beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen. |
(39) |
Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ verglichen, die wie unter den Randnummern 34 und 35 dargelegt ermittelt wurden. Diese Vergleiche ergaben Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von rund 17,5 % für Brasilien und rund 14,5 % für Israel. |
C. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
(40) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern 24 bis 27). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (14) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgingen, einzustellen. |
(41) |
Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden. |
D. MASSNAHMEN
(42) |
Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren. |
(43) |
Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien. |
(44) |
Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass nicht festgestellt wird, dass die Befreiung auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist. |
(45) |
Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 festgesetzten residualen Zollsatz. |
E. VERFAHREN
(46) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer 10). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte nicht widerlegt werden, dass sie die Maßnahmen umgangen hatten. Daher konnten sie nicht von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel ausgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführte endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 53,3 % wird auf die Einfuhren derselben aus Brasilien und Israel versandten Folien aus Polyethylenterephthalat (ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht) der TARIC-Codes 3920621901, 3920621904, 3920621907, 3920621911, 3920621914, 3920621917, 3920621921, 3920621924, 3920621927, 3920621931, 3920621934, 3920621937, 3920621941, 3920621944, 3920621947, 3920621951, 3920621954, 3920621957, 3920621961, 3920621967, 3920621974, 3920621992, 3920629031, 3920629092 ausgeweitet. Davon ausgenommen sind die von Terphane Ltda, BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569) und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd. (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) hergestellten Einfuhren.
(2) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd. (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, hergestellten Einfuhren.
(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VAN DER HOEVEN
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.
(3) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.
(4) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
(5) ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.
(6) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
(7) ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.
(8) ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.
(9) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28.
(10) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.
(11) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.
(12) Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.
(13) Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.
(14) ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/2004 DES RATES
vom 15. November 2004
zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 23,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VERFAHREN
1. GELTENDE MASSNAHMEN
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung in Indien ein. Die Ausgleichszölle lagen zwischen 3,8 % und 19,1 %. |
(2) |
Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen ebenfalls Antidumpingzöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (3) eingeführt wurden und zwischen 0 % und 62,6 % liegen. |
2. LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN
(3) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (4) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch. |
(4) |
Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (6) an. Auch diese Überprüfung läuft noch. |
(5) |
Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (7) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Fall des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. |
3. ANTRAG
(6) |
Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag“ genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag wurde von den Gemeinschaftsherstellern DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien. |
(7) |
Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung. |
(8) |
Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Außerdem legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass für die PET-Folien mit Ursprung in Indien weiterhin Subventionen gewährt werden, die den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zufolge anfechtbar sind. |
4. EINLEITUNG
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 (8) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 (9) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 des Rates (10) zu entnehmen. |
(10) |
Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung (11), in dem festgelegt ist, dass im Fall gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Kommission sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen. |
5. UNTERSUCHUNG
(11) |
Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte. |
(12) |
Sechs Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht. |
(13) |
Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen. |
(14) |
Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:
|
6. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(15) |
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1998 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angeblichen Veränderungen des Handelsgefüges zu untersuchen. |
B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE
1. UMFANG DER MITARBEIT
(16) |
Wie bereits unter Randnummer (12) erwähnt, arbeiteten sechs Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ. |
(17) |
Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung. Die indische Regierung informierte darüber hinaus über noch geltende Regelungen, die die Unternehmen, für die die Maßnahmen gelten, in Anspruch nahmen. |
2. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(18) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephtalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt). |
(19) |
Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen. |
3. VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES
Indien
(20) |
Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. Im Jahr 1999 wurden Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt, woraufhin die Einfuhrmengen von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999 zurückgingen. Im Jahr 2000 stiegen die Einfuhren zwar erneut auf 11 600 Tonnen an; da jedoch im Jahr 2001 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, gingen die Einfuhren auf 6 100 Tonnen zurück. Seitdem sind die Einfuhren schrittweise gestiegen und beliefen sich im UZ auf 11 500 Tonnen. |
(21) |
In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz (12) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den indischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dem UZ erheblich. Insbesondere als die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden (2000/2001), stieg sein Anteil an den indischen Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft massiv an. Abgesehen von dieser Ausnahme lag das Gesamtvolumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich unter dem vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen ermittelten Niveau. |
(22) |
Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgangen hatten. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden indischen Ausführern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen für den Zeitraum von 2000 bis 2003 einen Anstieg des Handelsvolumens zwischen Indien und Israel aus. Die Direktausfuhren nach Brasilien stiegen den indischen Ausfuhrdaten zufolge von 460 Tonnen im Jahr 1998 auf über 1 500 Tonnen im Jahr 2000 und hielten sich danach relativ konstant auf diesem Niveau. Dies ist ein erheblicher Anstieg, und die Tatsache, dass die Ausfuhren danach konstant blieben, beweist nicht, dass keine Umgehung stattgefunden hat, denn in diesen Zahlen sind indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer nicht enthalten. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft im UZ aus. |
Brasilien
(23) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft beliefen sich laut Eurostat (nach KN-Codes) im Jahr 1998, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, auf 115 Tonnen (0,2 % aller Einfuhren) und stiegen im Jahr 2000 — d. h. in dem auf die Einführung der Ausgleichsmaßnahmen folgenden Jahr — auf über 650 Tonnen (0,6 %). Im Jahr 2001 wurden über 1 200 Tonnen (1,4 %) und im Jahr 2002 knapp über 2 500 Tonnen (3,2 %) eingeführt, bis sich die Einfuhren im UZ auf knapp über 2 000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten. |
(24) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer (22)). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 1998 bis 2003 gewesen sein (Randnummer (23)). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt. |
Israel
(25) |
Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, gingen laut Eurostat (nach KN-Codes) von 1 100 Tonnen im Jahr 1998 auf knapp unter 1 000 Tonnen im Jahr 1999 zurück (1,3 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien), stiegen im Jahr 2000 jedoch erneut auf 3 000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren) und im Jahr 2001 auf 3 400 Tonnen (4,1 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien). Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4 200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4 400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden. |
(26) |
Den amtlichen Ausfuhrdaten Indiens zufolge war zunächst ein Rückgang der Ausfuhren nach Israel von 53 Tonnen im Jahr 1998 auf 44 Tonnen im Jahr 1999 zu verzeichnen. Im Jahr 2000 stiegen diese jedoch auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1 032 Tonnen und im UZ auf 2 453 Tonnen. |
(27) |
Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer (31)). |
(28) |
Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien im Jahr 1999 wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt. |
4. FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG
Brasilien
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(29) |
Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
Israel
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(30) |
Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt. |
Kooperierender ausführender Hersteller
(31) |
Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Ware prinzipiell keine Folien aus Indien zu verwenden, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht. |
5. UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE
Nicht kooperierende ausführende Hersteller
(32) |
Den Angaben unter den Randnummern (20) bis (28) zufolge veränderte sich das Handelsgefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen gingen die indischen Einfuhren in die Gemeinschaft von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999, d. h. um 9 %, zurück. Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen von 1999 bis 2000 von weniger als 1 000 Tonnen auf über 3 500 Tonnen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 1998 bis zum Ende des UZ um 1 900 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 3 500 Tonnen zu verzeichnen. Die Ausfuhren aus Indien, die zunächst nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dann erneut nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgingen, haben inzwischen wieder denselben Stand wie vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen erreicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens zunächst durch Ausfuhrströme über Brasilien und Israel ausgeglichen und später durch diese ergänzt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte. |
(33) |
Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden. |
(34) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 67 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der Ausgleichsmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(35) |
Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 75 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben. |
(36) |
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben. |
6. BEWEISE FÜR DIE ANHALTENDE SUBVENTIONIERUNG DER BETROFFENEN WARE
(37) |
Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge nahmen die indischen Unternehmen folgende Regelungen in Anspruch: die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung auf Vor- und Nachausfuhrbasis (nachstehend „DEPB-Regelung“ genannt), die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (nachstehend „EPCG-Regelung“ genannt), Regelungen für freie Exportzonen und exportorientierte Betriebe (nachstehend „EPZ/EOU-Regelung“ genannt) sowie bestimmte regionale Regelungen. Die indische Regierung übermittelte Informationen, denen zufolge die DEPB-Regelung (auf Nachausfuhrbasis) und die EPCG-Regelung weiterhin in Anspruch genommen wurden. Die betroffenen Unternehmen waren jedoch nicht in Gebieten ansässig, in denen sie Anspruch auf die SEZ/EPZ-Regelung (vorher EPZ/EOU-Regelung) hatten. In Bezug auf die regionalen Regelungen wurden keine Informationen übermittelt. Fünf der sechs kooperierenden Unternehmen bestätigten, im Rahmen mindestens einer der beiden Regelungen DEPB und EPCG Mittel erhalten zu haben; das letzte Unternehmen lehnte es ab, diesbezüglich Informationen zu übermitteln, solange die Kommission nicht einer Neuberechnung der Subventionshöhe zustimmte. Ein Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Subventionen nicht anfechtbar seien. Hierzu ist zu bemerken, dass nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung nicht nachgewiesen werden muss, dass die gewährten Subventionen weiterhin anfechtbar sind und auch die Höhe der Subventionen nicht neu berechnet werden muss. Den Untersuchungsergebnissen zufolge galten zumindest einige der Subventionsregelungen, für die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass sie anfechtbar waren, immer noch und wurden von den meisten kooperierenden indischen Ausführern in Anspruch genommen. Mangels Mitarbeit muss davon ausgegangen werden, dass auch alle anderen ausführenden Hersteller solche Subventionen in Anspruch nehmen könnten. Demzufolge wird der Schluss gezogen, dass die zur Ausfuhr bestimmte gleichartige Ware noch immer subventioniert wird und dass somit die Voraussetzungen für die Ausweitung der Ausgleichszölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung gegeben sind. |
C. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS
(38) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern (24) bis (27)). |
(39) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (13) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Ausgleichszölle nicht umgingen, einzustellen. |
(40) |
Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Ausgleichsmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden. |
D. MASSNAHMEN
(41) |
Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren. |
(42) |
Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien. |
(43) |
Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass festgestellt wird, dass die Befreiung nicht auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist. |
(44) |
Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 festgesetzten residualen Zollsatz. |
E. VERFAHREN
(45) |
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Ausgleichszoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer (10)). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnten sie von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel nicht ausgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephtalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführte endgültige Ausgleichszoll in Höhe von 19,1 % wird auf die Einfuhren derselben aus Brasilien und Israel versandten Folien aus Polyethylenterephtalat (ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht) der TARIC-Codes 3920621901, 3920621904, 3920621907, 3920621911, 3920621914, 3920621917, 3920621921, 3920621924, 3920621927, 3920621931, 3920621934, 3920621937, 3920621941, 3920621944, 3920621947, 3920621951, 3920621954, 3920621957, 3920621961, 3920621967, 3920621974, 3920621992, 3920629031, 3920629092 ausgeweitet; davon ausgenommen sind die von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569) und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) hergestellten Einfuhren.
(2) Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 und Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, hergestellten Einfuhren.
(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. VAN DER HOEVEN
(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.
(3) ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.
(4) ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.
(5) ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.
(6) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.
(7) ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.
(8) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.
(9) ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28. Geändert durch die Verordnung Nr. 1830/2004 (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26).
(10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(11) Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.
(12) Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.
(13) ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/2004 DER KOMMISSION
vom 17. November 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 18. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 17. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
127,5 |
070 |
56,3 |
|
204 |
57,5 |
|
999 |
80,4 |
|
0707 00 05 |
052 |
108,0 |
204 |
30,7 |
|
999 |
69,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
85,8 |
204 |
98,1 |
|
999 |
92,0 |
|
0805 20 10 |
204 |
72,6 |
999 |
72,6 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
052 |
68,4 |
624 |
79,5 |
|
999 |
74,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
57,2 |
388 |
31,5 |
|
524 |
65,8 |
|
528 |
21,0 |
|
999 |
43,9 |
|
0806 10 10 |
052 |
113,3 |
400 |
203,9 |
|
508 |
233,7 |
|
999 |
183,6 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
139,8 |
400 |
97,2 |
|
404 |
79,3 |
|
512 |
104,2 |
|
720 |
40,7 |
|
800 |
195,0 |
|
804 |
106,7 |
|
999 |
109,0 |
|
0808 20 50 |
720 |
69,7 |
999 |
69,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/2004 DER KOMMISSION
vom 16. November 2004
zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. November 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
ANHANG
Rubrik |
Warenbezeichnung |
Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto |
|||||||
Ware, Art, KN-Code |
EUR LTL SEK |
CYP LVL GBP |
CZK MTL |
DKK PLN |
EEK SIT |
HUF SKK |
|||
1.10 |
Frühkartoffeln/Erdäpfel 0701 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
1.30 |
Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) 0703 10 19 |
38,49 |
22,23 |
1 212,82 |
286,04 |
602,24 |
9 408,88 |
||
132,90 |
26,14 |
16,63 |
165,06 |
9 229,13 |
1 524,59 |
||||
345,11 |
26,97 |
|
|
|
|
||||
1.40 |
Knoblauch 0703 20 00 |
106,86 |
61,71 |
3 367,22 |
794,16 |
1 672,03 |
26 122,44 |
||
368,97 |
72,57 |
46,16 |
458,26 |
25 623,39 |
4 232,81 |
||||
958,16 |
74,87 |
|
|
|
|
||||
1.50 |
Porree ex 0703 90 00 |
80,25 |
46,34 |
2 528,68 |
596,39 |
1 255,64 |
19 617,11 |
||
277,09 |
54,50 |
34,67 |
344,14 |
19 242,35 |
3 178,70 |
||||
719,55 |
56,22 |
|
|
|
|
||||
1.60 |
Blumenkohl/Karfiol 0704 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.80 |
Weißkohl und Rotkohl 0704 90 10 |
16,57 |
9,57 |
522,12 |
123,14 |
259,26 |
4 050,54 |
||
57,21 |
11,25 |
7,16 |
71,06 |
3 973,15 |
656,34 |
||||
148,57 |
11,61 |
|
|
|
|
||||
1.90 |
Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck) ex 0704 90 90 |
61,43 |
35,48 |
1 935,66 |
456,52 |
961,17 |
15 016,56 |
||
212,11 |
41,72 |
26,54 |
263,43 |
14 729,69 |
2 433,24 |
||||
550,80 |
43,04 |
|
|
|
|
||||
1.100 |
Chinakohl ex 0704 90 90 |
75,36 |
43,52 |
2 374,59 |
560,05 |
1 179,13 |
18 421,75 |
||
260,20 |
51,18 |
32,56 |
323,17 |
18 069,82 |
2 985,01 |
||||
657,70 |
52,80 |
|
|
|
|
||||
1.110 |
Kopfsalat 0705 11 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.130 |
Karotten und Speisemöhren ex 0706 10 00 |
26,74 |
15,44 |
842,58 |
198,72 |
418,39 |
6 536,59 |
||
92,33 |
18,16 |
11,55 |
114,67 |
6 411,72 |
1 059,17 |
||||
239,76 |
18,73 |
|
|
|
|
||||
1.140 |
Radieschen ex 0706 90 90 |
39,73 |
22,94 |
1 251,89 |
295,26 |
621,64 |
9 712,00 |
||
137,18 |
26,98 |
17,16 |
170,37 |
9 526,46 |
1 573,71 |
||||
356,23 |
27,83 |
|
|
|
|
||||
1.160 |
Erbsen (Pisum sativum) 0708 10 00 |
401,77 |
232,02 |
12 659,73 |
2 985,78 |
6 286,31 |
98 212,33 |
||
1 387,23 |
272,84 |
173,56 |
1 722,90 |
96 336,07 |
15 914,05 |
||||
3 602,38 |
281,48 |
|
|
|
|
||||
1.170 |
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
||
1.170.1 |
|
120,71 |
69,71 |
3 803,60 |
897,08 |
1 888,72 |
29 507,78 |
||
416,79 |
81,97 |
52,15 |
517,64 |
28 944,06 |
4 781,36 |
||||
1 082,33 |
84,57 |
|
|
|
|
||||
1.170.2 |
|
194,17 |
112,13 |
6 118,30 |
1 442,99 |
3 038,10 |
47 464,86 |
||
670,43 |
131,86 |
83,88 |
832,66 |
46 558,08 |
7 691,07 |
||||
1 740,99 |
136,04 |
|
|
|
|
||||
1.180 |
Dicke Bohnen ex 0708 90 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.190 |
Artischocken 0709 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.200 |
Spargel: |
|
|
|
|
|
|
||
1.200.1 |
|
244,55 |
141,23 |
7 705,86 |
1 817,42 |
3 826,42 |
59 780,96 |
||
844,39 |
166,08 |
105,65 |
1 048,72 |
58 638,89 |
9 686,74 |
||||
2 192,73 |
171,33 |
|
|
|
|
||||
1.200.2 |
|
454,18 |
262,29 |
14 311,10 |
3 375,26 |
7 106,31 |
111 023,40 |
||
1 568,18 |
308,43 |
196,20 |
1 947,64 |
108 902,39 |
17 989,92 |
||||
4 072,28 |
318,20 |
|
|
|
|
||||
1.210 |
Auberginen/Melanzani 0709 30 00 |
95,69 |
55,26 |
3 015,27 |
711,15 |
1 497,26 |
23 392,01 |
||
330,41 |
64,98 |
41,34 |
410,36 |
22 945,12 |
3 790,38 |
||||
858,01 |
67,04 |
|
|
|
|
||||
1.220 |
Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.) ex 0709 40 00 |
83,53 |
48,24 |
2 632,03 |
620,76 |
1 306,96 |
20 418,91 |
||
288,41 |
56,73 |
36,08 |
358,20 |
20 028,82 |
3 308,62 |
||||
748,96 |
58,52 |
|
|
|
|
||||
1.230 |
Pfifferlinge/Eierschwammerl 0709 59 10 |
553,21 |
319,48 |
17 431,65 |
4 111,24 |
8 655,86 |
135 232,18 |
||
1 910,12 |
375,68 |
238,99 |
2 372,33 |
132 648,69 |
21 912,65 |
||||
4 960,25 |
387,58 |
|
|
|
|
||||
1.240 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0709 60 10 |
107,89 |
62,30 |
3 399,52 |
801,77 |
1 688,07 |
26 373,00 |
||
372,51 |
73,27 |
46,61 |
462,65 |
25 869,17 |
4 273,41 |
||||
967,35 |
75,59 |
|
|
|
|
||||
1.250 |
Fenchel 0709 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
1.270 |
Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt) 0714 20 10 |
78,73 |
45,47 |
2 480,88 |
585,11 |
1 231,90 |
19 246,28 |
||
271,85 |
53,47 |
34,01 |
337,63 |
18 878,60 |
3 118,61 |
||||
705,94 |
55,16 |
|
|
|
|
||||
2.10 |
Esskastanien (Castanera-Arten), frisch ex 0802 40 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.30 |
Ananas, frisch ex 0804 30 00 |
71,81 |
41,47 |
2 262,84 |
533,69 |
1 123,64 |
17 554,81 |
||
247,96 |
48,77 |
31,02 |
307,96 |
17 219,44 |
2 844,53 |
||||
643,90 |
50,31 |
|
|
|
|
||||
2.40 |
Avocadofrüchte, frisch ex 0804 40 00 |
160,63 |
92,76 |
5 061,47 |
1 193,74 |
2 513,32 |
39 266,17 |
||
554,63 |
109,08 |
69,39 |
688,83 |
38 516,03 |
6 362,58 |
||||
1 440,26 |
112,54 |
|
|
|
|
||||
2.50 |
Mangofrüchte und Guaven, frisch ex 0804 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
2.60 |
Süßorangen, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.60.1 |
|
52,21 |
30,15 |
1 645,14 |
388,00 |
816,91 |
12 762,73 |
||
180,27 |
35,46 |
22,55 |
223,89 |
12 518,91 |
2 068,04 |
||||
468,13 |
36,58 |
|
|
|
|
||||
2.60.2 |
|
50,65 |
29,25 |
1 595,88 |
376,39 |
792,45 |
12 380,63 |
||
174,87 |
34,39 |
21,88 |
217,19 |
12 144,11 |
2 006,12 |
||||
454,12 |
35,48 |
|
|
|
|
||||
2.60.3 |
|
54,47 |
31,45 |
1 716,20 |
404,76 |
852,19 |
13 313,99 |
||
188,06 |
36,99 |
23,53 |
233,56 |
13 059,64 |
2 157,36 |
||||
488,35 |
38,16 |
|
|
|
|
||||
2.70 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.70.1 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.2 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.3 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.70.4 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.85 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 0805 50 90 |
103,48 |
59,76 |
3 260,81 |
769,06 |
1 619,19 |
25 296,86 |
||
357,31 |
70,28 |
44,71 |
443,77 |
24 813,59 |
4 099,03 |
||||
927,88 |
72,50 |
|
|
|
|
||||
2.90 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
2.90.1 |
|
76,70 |
44,29 |
2 416,68 |
569,97 |
1 200,03 |
18 748,29 |
||
264,82 |
52,08 |
33,13 |
328,89 |
18 390,12 |
3 037,92 |
||||
687,68 |
53,73 |
|
|
|
|
||||
2.90.2 |
|
82,97 |
47,91 |
2 614,27 |
616,57 |
1 298,14 |
20 281,16 |
||
286,47 |
56,34 |
35,84 |
355,79 |
19 893,71 |
3 286,30 |
||||
743,90 |
58,13 |
|
|
|
|
||||
2.100 |
Tafeltrauben 0806 10 10 |
178,10 |
102,85 |
5 611,93 |
1 323,57 |
2 786,66 |
43 536,54 |
||
614,94 |
120,95 |
76,94 |
763,75 |
42 704,82 |
7 054,54 |
||||
1 596,90 |
124,78 |
|
|
|
|
||||
2.110 |
Wassermelonen 0807 11 00 |
57,43 |
33,17 |
1 809,62 |
426,80 |
898,58 |
14 038,76 |
||
198,29 |
39,00 |
24,81 |
246,28 |
13 770,57 |
2 274,80 |
||||
514,93 |
40,24 |
|
|
|
|
||||
2.120 |
andere Melonen: |
|
|
|
|
|
|
||
2.120.1 |
|
44,25 |
25,55 |
1 394,30 |
328,85 |
692,36 |
10 816,81 |
||
152,79 |
30,05 |
19,12 |
189,76 |
10 610,17 |
1 752,73 |
||||
396,76 |
31,00 |
|
|
|
|
||||
2.120.2 |
|
89,32 |
51,58 |
2 814,40 |
663,77 |
1 397,52 |
21 833,74 |
||
308,40 |
60,66 |
38,59 |
383,02 |
21 416,62 |
3 537,88 |
||||
800,85 |
62,58 |
|
|
|
|
||||
2.140 |
Birnen |
|
|
|
|
|
|
||
2.140.1 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.140.2 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
— |
— |
|
|
|
|
||||
2.150 |
Aprikosen/Marillen 0809 10 00 |
214,58 |
123,92 |
6 761,42 |
1 594,67 |
3 357,45 |
52 454,08 |
||
740,90 |
145,72 |
92,70 |
920,18 |
51 451,99 |
8 499,51 |
||||
1 923,99 |
150,33 |
|
|
|
|
||||
2.160 |
Kirschen 0809 20 95 0809 20 05 |
851,77 |
491,90 |
26 839,27 |
6 330,01 |
13 327,30 |
208 215,15 |
||
2 940,99 |
578,44 |
367,96 |
3 652,64 |
204 237,39 |
33 738,61 |
||||
7 637,22 |
596,75 |
|
|
|
|
||||
2.170 |
Pfirsiche 0809 30 90 |
352,71 |
203,69 |
11 113,96 |
2 621,21 |
5 518,74 |
86 220,45 |
||
1 217,84 |
239,53 |
152,37 |
1 512,53 |
84 573,28 |
13 970,92 |
||||
3 162,52 |
247,11 |
|
|
|
|
||||
2.180 |
Nektarinen ex 0809 30 10 |
272,32 |
157,27 |
8 580,92 |
2 023,80 |
4 260,94 |
66 569,53 |
||
940,28 |
184,94 |
117,64 |
1 167,81 |
65 297,78 |
10 786,74 |
||||
2 441,74 |
190,79 |
|
|
|
|
||||
2.190 |
Pflaumen 0809 40 05 |
117,37 |
67,78 |
3 698,35 |
872,25 |
1 836,45 |
28 691,29 |
||
405,26 |
79,71 |
50,70 |
503,32 |
28 143,17 |
4 649,06 |
||||
1 052,38 |
82,23 |
|
|
|
|
||||
2.200 |
Erdbeeren 0810 10 00 |
330,34 |
190,77 |
10 409,01 |
2 454,95 |
5 168,70 |
80 751,61 |
||
1 140,60 |
224,33 |
142,71 |
1 416,60 |
79 208,93 |
13 084,77 |
||||
2 961,93 |
231,44 |
|
|
|
|
||||
2.205 |
Himbeeren 0810 20 10 |
304,95 |
176,11 |
9 608,97 |
2 266,27 |
4 771,43 |
74 545,03 |
||
1 052,93 |
207,09 |
131,74 |
1 307,72 |
73 120,91 |
12 079,07 |
||||
2 734,27 |
213,65 |
|
|
|
|
||||
2.210 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0810 40 30 |
1 690,61 |
976,33 |
53 271,12 |
12 563,94 |
26 452,30 |
413 269,61 |
||
5 837,34 |
1 148,09 |
730,34 |
7 249,84 |
405 374,47 |
66 965,06 |
||||
15 158,52 |
1 184,44 |
|
|
|
|
||||
2.220 |
Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.) 0810 50 00 |
152,33 |
87,97 |
4 799,84 |
1 132,04 |
2 383,41 |
37 236,48 |
||
525,96 |
103,45 |
65,81 |
653,23 |
36 525,11 |
6 033,70 |
||||
1 365,81 |
106,72 |
|
|
|
|
||||
2.230 |
Granatäpfel ex 0810 90 95 |
115,12 |
66,48 |
3 627,54 |
855,55 |
1 801,29 |
28 141,94 |
||
397,50 |
78,18 |
49,73 |
493,68 |
27 604,31 |
4 560,04 |
||||
1 032,23 |
80,66 |
|
|
|
|
||||
2.240 |
Kakis (einschließlich Sharon) ex 0810 90 95 |
112,29 |
64,85 |
3 538,13 |
834,46 |
1 756,89 |
27 448,26 |
||
387,70 |
76,25 |
48,51 |
481,52 |
26 923,89 |
4 447,64 |
||||
1 006,79 |
78,67 |
|
|
|
|
||||
2.250 |
Litschi-Pflaumen ex 0810 90 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1979/2004 DER KOMMISSION
vom 17. November 2004
zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 (1) um bestimmte Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 ist entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der folgenden Vermerke:
— |
Resultados de los controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (CE) no 639/2003 satisfactorios |
— |
Výsledky kontrol podle článku 2 nařízení (ES) č. 639/2003 jsou uspokojivé |
— |
Resultater af kontrollen efter artikel 2 i forordning (EF) nr. 639/2003 er tilfredsstillende |
— |
Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zufriedenstellend |
— |
Määruse (EÜ) nr 639/2003 artiklis 2 osutatud kontrollide tulemused rahuldavad |
— |
Αποτελέσματα των ελέγχων βάσει του άρθρου 2 του κανονισμού (EK) αριθ, 639/2003 ικανοποιητικά |
— |
Results of the checks pursuant to Article 2 of Regulation (EC) No 639/2003 satisfactory |
— |
Résultats des contrôles visés à l'article 2 du règlement (CE) no 639/2003 satisfaisants |
— |
Risultati dei controlli conformi alle disposizioni dell'articolo 2 del regolamento (CE) n. 639/2003 |
— |
Regulas (EK) Nr. 639/2003 2. pantā minēto pārbaužu rezultāti ir apmierinoši |
— |
Reglamento (EB) Nr.639/2003 2 straipsnyje numatytų patikrinimų rezultatai yra patenkinami |
— |
A 639/2003/EK rendelet 2. cikkében előirányzott ellenőrzések eredményei kielégítők |
— |
Riżultati tal-kontrolli konformi ma’l-artikolu 2 tar-regolament (KE) nru 639/2003 sodisfaċenti |
— |
Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EG) nr. 639/2003 bevredigend |
— |
Wyniki kontroli, o której mowa w art. 2 rozporządzenia (WE) nr 639/2003 zadowalające |
— |
Resultados dos controlos satisfatórios nos termos do artigo 2.o do Regulamento (CE) n.o 639/2003 |
— |
Výsledky kontrol podľa článku 2 nariadenia (ES) č. 639/2003 uspokojivé |
— |
Rezultati kontrol, izhajajoči iz člena 2 Uredbe št. 639/2003 so zadovoljivi |
— |
Asetuksen (EY) N:o 639/2003 2 artiklan mukaisen tarkastuksen tulos tyydyttävä |
— |
Resultaten av kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EG) nr 639/2003 är tillfredsställande, |
und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Sie berührt jedoch nicht die Gültigkeit der auf Basis von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erteilten Bescheinigungen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 687/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 13).
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2004 DER KOMMISSION
vom 17. November 2004
über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. |
(2) |
Die vom 1. bis 10. November 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. |
(3) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Dezember 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können. |
(4) |
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. November 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
|
Vereinigtes Königreich:
|
|
Deutschland:
|
Artikel 2
Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Dezember 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):
Botsuana: |
10 356 t, |
Kenia: |
142 t, |
Madagaskar: |
7 579 t, |
Swasiland: |
3 180 t, |
Simbabwe: |
9 100 t, |
Namibia: |
4 450 t. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. November 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. November 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. Oktober 2004
zur Änderung des Beschlusses zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen
(2004/773/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18,
gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen (2), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,
gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol (3), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,
gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3 dieses Rechtsaktes,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund operativer Anforderungen und der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Formen der organisierten Kriminalität durch Europol ist es erforderlich, Moldau und die Ukraine in die Liste von Drittstaaten einzufügen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf. |
(2) |
Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 (5) sollte daher geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert:
|
In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Staaten unter der Überschrift „Drittstaaten“ in die alphabetische Liste eingefügt:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
R. VERDONK
(1) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
(2) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19.
(3) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.
(4) ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.
(5) ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1.
Kommission
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/28 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. November 2004
über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik
(2004/774/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
gestützt auf die Empfehlung, die das Vereinigte Königreich am 10. September 2004 im Namen Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt. |
(2) |
Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die Nordsee (ICES-Gebiete IV und IIIa) eingesetzt. |
(3) |
Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee vorgelegt. |
(4) |
Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 10. September 2004 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet. |
(5) |
Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/1585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Nordsee zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Regionale Beirat für die Nordsee, der mit Beschluss 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 1. November 2004 auf.
Brüssel, den 9. November 2004
Für die Kommission
António VITORINO
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/29 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. November 2004
zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Slowakei gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4382)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/775/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betriebe, die höchstens drei Schafe oder Ziegen, für die keine Beihilfe beantragt wird, und Betriebe, die ein Schwein halten, nicht in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG aufzunehmen, sofern diese Tiere zum eigenen Gebrauch bzw. Verzehr des Halters bestimmt sind und sofern sie vor ihrer Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden. |
(2) |
Die slowakischen Behörden haben diese Genehmigung bis Ende Juni 2005 beantragt und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben. |
(3) |
Der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahme bis 30. Juni 2005 Gebrauch zu machen. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Slowakei wird ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG anzuwenden.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2005 und ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 18. November 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
Gemeinsamer EWR-Ausschuss
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/30 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 138/2004
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll 3 zum Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 (1), enthält die Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien. |
(2) |
Beim Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Protokoll 3 Tabelle 1 aufzuheben ist. Auf dieser Grundlage wurden die Erörterungen zwischen Beamten der Gemeinschaft und Norwegens am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht. |
(3) |
Seit dem Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 wurden an den Zollnomenklaturen technische Änderungen vorgenommen. |
(4) |
In Protokoll 3 Artikel 2 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zölle in den Anhängen der Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens unter Berücksichtigung gegenseitiger Zugeständnisse vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss angepasst werden können. |
(5) |
Im Anschluss an den Abschluss der Erörterungen am 11. März 2004 und die technischen Änderungen der Zollnomenklaturen sollte Protokoll 3 Tabelle I Anhänge I und III geändert werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Protokoll 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Tabelle I Anhang I werden die Ziffern 4 bis 6 und 8 durch die Ziffern 4 bis 6 und 8 von Anhang I dieses Beschlusses ersetzt. |
2. |
In der Anlage zu Tabelle I Anhang I wird die Angabe „1904 90 90“ durch „1904 90 80“ ersetzt. |
3. |
In Tabelle I Anhang III werden die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 durch die Ziffern 2, 7 und 9 bis 11 von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt. |
4. |
In Tabelle I Anhang III Ziffer 6 wird die Angabe „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl oder Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ ersetzt durch „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“. |
5. |
In der Anlage von Tabelle I Anhang III wird die Angabe „1905.3002“ durch „1905.3200“ ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (2) vorliegen.
Er gilt ab 1. November 2004.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2004.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kjartan JÓHANNSSON
(1) ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.
(2) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ANHANG I
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004
Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 4 bis 6 und 8 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang I:
„4. |
Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:
|
5. |
Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:
|
6. |
Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:
|
8. |
Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.“ |
(1) (Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)
ANHANG II
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004
Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang III:
„2. |
Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt. |
7. |
Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
|
9. |
Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg. |
10. |
Die Zölle auf Waren der Position ex ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten. |
11. |
Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.“ |
(1) Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.
(2) Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.
(3) Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.
18.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 342/s3 |
1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!
europa.eu.int/eur-lex/lex/
Die neuen Internetseiten umfassen auch das CELEX-Angebot und ermöglichen in 20 Sprachen einen kostenlosen und einfachen Zugang zur größten Dokumentendatenbank über das EU-Recht.