ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 342

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
18. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 des Rates vom 15. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates vom 15. November 2004 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1977/2004 der Kommission vom 17. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1978/2004 der Kommission vom 16. November 2004 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1979/2004 der Kommission vom 17. November 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1980/2004 der Kommission vom 17. November 2004 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

25

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/773/EG:
Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung des Beschlusses zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

27

 

 

Kommission

 

*

2004/774/EG:
Beschluss der Kommission vom 9. November 2004 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

28

 

*

2004/775/EG:
Entscheidung der Kommission vom 18. November 2004 zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Slowakei gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4382)
 ( 1 )

29

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004 zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse

30

 

 

 

*

1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!(Siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/2004 DES RATES

vom 15. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Die Antidumpingzölle lagen zwischen 0 % und 62,6 %. Mit dem Beschluss 2001/645/EG (3) nahm die Kommission Verpflichtungsangebote von fünf ausführenden Herstellern in Indien an.

(2)

Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen zudem Ausgleichszöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 des Rates (4) eingeführt wurden und zwischen 3,8 % und 19,1 % liegen.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN

(3)

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (5) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (6) an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch.

(4)

Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an. Diese Überprüfung läuft noch.

(5)

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (8) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung an, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung läuft noch.

3.   ANTRAG

(6)

Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag der Gemeinschaftshersteller DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag“ genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Antidumpingmaßnahmen. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien.

(7)

Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung unter anderem in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung des Zolls auf die Einfuhren von PET-Folien aus Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(8)

Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Darüber hinaus legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Preise der aus Brasilien und Israel eingeführten PET-Folien im Vergleich zu den ursprünglich für PET-Folien mit Ursprung in Indien ermittelten Normalwerten gedumpt waren.

4.   EINLEITUNG

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 (9) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 (10) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1976/2004 des Rates (11) zu entnehmen.

(10)

Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung (12), in dem festgelegt ist, dass im Falle gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Gemeinschaft sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen.

5.   UNTERSUCHUNG

(11)

Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte.

(12)

Fünf Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht.

(13)

Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen.

(14)

Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

 

Brasilianischer ausführender Hersteller:

Terphane Ltda. BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (nachstehend „Terphane“ genannt).

 

Israelisches weiterverarbeitendes Unternehmen:

Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (nachstehend „Jolybar“ genannt).

 

Indische ausführende Hersteller:

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — I, Neu-Delhi — 110 003, Indien;

Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201301 (U.P.), Indien;

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien.

6.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(15)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 2000 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   UMFANG DER MITARBEIT

(16)

Wie bereits unter Randnummer 12 erwähnt, arbeiteten fünf Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ.

(17)

Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung.

2.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephthalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

(19)

Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES

Indien

(20)

Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass 1999 Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführt worden waren, die bereits zu einem Rückgang der genannten Einfuhren geführt hatten. Als im Jahr 2001 die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, zog dies einen weiteren Rückgang nach sich. Im Rahmen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Indien wurden Verpflichtungsvereinbarungen über Mindestpreise mit fünf ausführenden Herstellern getroffen und ein Antidumpingzollsatz von 0 % für ein weiteres Unternehmen festgelegt. Die Mehrheit der indischen Hersteller entrichtet somit im Prinzip keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren. Für die Einfuhren aller übrigen ausführenden Hersteller gilt ein residualer Antidumpingzoll von 53,3 %. Im Jahr 2000 beliefen sich die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft auf 11 600 Tonnen. Diese Einfuhren gingen im Jahr 2001 zunächst auf 6 100 Tonnen zurück, stiegen im Jahr 2002 jedoch auf 7 700 Tonnen und im UZ erneut auf 11 500 Tonnen. Einen ähnlichen Trend wiesen die von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Indien übermittelten Daten aus, denen zufolge von 2001 bis 2002 ein Anstieg um rund 1 300 Tonnen und von 2002 bis 2003 ein weiterer Anstieg um rund 3 400 Tonnen zu beobachten war. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle indischen Hersteller an der Untersuchung mitarbeiteten. Die Entwicklung der Einfuhrmengen von 2000 bis 2003 ist darüber hinaus vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Einfuhren derjenigen Ausführer, für die die niedrigsten Zollsätze gelten, erheblich stiegen.

(21)

In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz (13) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen 2000 und 2003 (UZ) stark. Im Gegensatz dazu ging der Anteil an den Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft der verbleibenden indischen Hersteller massiv zurück. Abgesehen von dem erwähnten Einzelfall lagen die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft insgesamt deutlich unter dem vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen verzeichneten Niveau.

(22)

Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgingen. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden ausführenden Herstellern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen einen deutlichen Anstieg der Ausfuhren nach Israel nach der Einführung der Maßnahmen (von rund 40 Tonnen im Jahr 2000 auf rund 800 Tonnen im UZ) aus. Bezüglich Brasilien weisen die amtlichen indischen Ausfuhrdaten für denselben Zeitraum einen nur leichten Anstieg der Direktausfuhren aus, wobei etwaige indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer darin nicht enthalten sind. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft aus.

Brasilien

(23)

Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von rund 650 Tonnen (0,6 % der Gesamteinfuhren) im Jahr 2000 auf 1 200 Tonnen (1,4 %) im Jahr 2001 und auf knapp über 2 500 Tonnen (3,2 %) in dem auf die Einführung der Antidumpingmaßnahmen folgenden Jahr (2002), bis sie sich im UZ auf knapp über 2 000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten.

(24)

Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer 22). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis 2003 gewesen sein (Randnummer 23). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt.

Israel

(25)

Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft stiegen laut den Eurostat-Daten auf KN-Ebene, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, von 3 000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) im Jahr 2000 auf 3 400 Tonnen (4,1 %) im Jahr 2001. Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4 200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4 400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(26)

Den amtlichen indischen Ausfuhrdaten zufolge war ein kontinuierlicher Anstieg der Ausfuhren aus Indien nach Israel zu verzeichnen. Im Jahr 2000 beliefen sich die Ausfuhren auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1 032 Tonnen und im UZ auf 2 453 Tonnen.

(27)

Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Jolybar stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer 31).

(28)

Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber PET-Folien mit Ursprung in Indien wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt.

4.   FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG

Brasilien

(29)

Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

Israel

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(30)

Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges unmittelbar nach der Einführung der Antidumpingzölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

Kooperierende ausführende Hersteller

(31)

Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, grundsätzlich keine Folien aus Indien in die Gemeinschaft auszuführen, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht.

5.   UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(32)

Den Angaben unter den Randnummern 20 bis 28 zufolge veränderte sich der Umfang der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2001 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen war ein erheblicher Rückgang um 5 500 Tonnen der indischen Einfuhren in die Gemeinschaft zu verzeichnen, während auf der anderen Seite die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 2000 bis zum Ende des UZ um 1 376 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 1 392 Tonnen zu verzeichnen. Gleichzeitig gingen die Ausfuhren aus Indien, abgesehen von den Einfuhren, für die die niedrigsten Zollsätze galten, um 5 653 Tonnen zurück. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens über Brasilien und Israel umgelenkt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte.

(33)

Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden.

(34)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 50 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.

(35)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 55 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.

(36)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Antidumpingmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben.

6.   BEWEISE FÜR DUMPING IM VERHÄLTNIS ZU DEN URSPRÜNGLICH FÜR GLEICHARTIGE ODER ÄHNLICHE WAREN FESTGESTELLTEN NORMALWERTEN

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(37)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Verhältnis zu dem ursprünglich für gleichartige oder ähnliche Waren festgestellten Normalwert Beweise für Dumping vorlagen. Wie unter Randnummer 16 dargelegt, wurden in Anbetracht der geringen Mitarbeit bei der Ermittlung der Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 18 der Grundverordnung die Eurostat-Daten zugrunde gelegt, um zu prüfen, ob Beweise für Dumping bei den Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft im UZ vorlagen. Ebenso wurde es für die Zwecke des Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, davon auszugehen, dass es sich bei den im UZ aus Brasilien und Israel versandten Waren um denselben Produktmix handelte wie bei den aus Indien versandten Waren in der Ausgangsuntersuchung.

(38)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die den Preis und die Vergleichbarkeit des Preises beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen.

(39)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ verglichen, die wie unter den Randnummern 34 und 35 dargelegt ermittelt wurden. Diese Vergleiche ergaben Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, von rund 17,5 % für Brasilien und rund 14,5 % für Israel.

C.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS

(40)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern 24 bis 27). Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (14) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgingen, einzustellen.

(41)

Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden.

D.   MASSNAHMEN

(42)

Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren.

(43)

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien.

(44)

Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass nicht festgestellt wird, dass die Befreiung auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist.

(45)

Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 festgesetzten residualen Zollsatz.

E.   VERFAHREN

(46)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Antidumpingzoll auszuweiten und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer 10). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnte nicht widerlegt werden, dass sie die Maßnahmen umgangen hatten. Daher konnten sie nicht von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführte endgültige Antidumpingzoll in Höhe von 53,3 % wird auf die Einfuhren derselben aus Brasilien und Israel versandten Folien aus Polyethylenterephthalat (ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht) der TARIC-Codes 3920621901, 3920621904, 3920621907, 3920621911, 3920621914, 3920621917, 3920621921, 3920621924, 3920621927, 3920621931, 3920621934, 3920621937, 3920621941, 3920621944, 3920621947, 3920621951, 3920621954, 3920621957, 3920621961, 3920621967, 3920621974, 3920621992, 3920629031, 3920629092 ausgeweitet. Davon ausgenommen sind die von Terphane Ltda, BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569) und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd. (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) hergestellten Einfuhren.

(2)   Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 und Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd. (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, hergestellten Einfuhren.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VAN DER HOEVEN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 56.

(4)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(5)  ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.

(6)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(7)  ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.

(8)  ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.

(9)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28.

(10)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.

(11)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.

(12)  Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.

(13)  Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.

(14)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1976/2004 DES RATES

vom 15. November 2004

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien auf aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET), ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) führte der Rat Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (nachstehend „PET-Folien“ genannt) mit Ursprung in Indien ein. Die Ausgleichszölle lagen zwischen 3,8 % und 19,1 %.

(2)

Die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien unterliegen ebenfalls Antidumpingzöllen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (3) eingeführt wurden und zwischen 0 % und 62,6 % liegen.

2.   LAUFENDE UNTERSUCHUNGEN

(3)

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (4) kündigte die Kommission am 28. Juni 2002 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an. Der Antrag beschränkt sich auf die Form der Maßnahmen und insbesondere auf die Frage, ob ein Verpflichtungsangebot des Antragstellers angenommen werden kann. Diese Überprüfung läuft noch.

(4)

Am 22. November 2003 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (5) die Einleitung einer teilweisen, auf die Form der Antidumpingmaßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (6) an. Auch diese Überprüfung läuft noch.

(5)

Mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (7) kündigte die Kommission am 19. Februar 2004 die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, die sich auf den Aspekt des Dumpings im Fall des indischen ausführenden Herstellers Jindal Polyester Limited beschränkte. Diese Überprüfung ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen.

3.   ANTRAG

(6)

Am 6. Januar 2004 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 der Grundverordnung (nachstehend „Antrag“ genannt) auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten Ausgleichsmaßnahmen. Der Antrag wurde von den Gemeinschaftsherstellern DuPont Teijin Films, Mitsubishi Polyester Film GmbH und Nuroll SpA (nachstehend „Antragsteller“ genannt) gestellt. Auf die Antragsteller entfällt ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von PET-Folien.

(7)

Die Antragsteller behaupteten und übermittelten hinreichende Beweise dafür, dass sich das Handelsgefüge in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Brasilien und Israel in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien maßgeblich verändert hatte. Diese Veränderungen des Handelsgefüges sind den Antragstellern zufolge auf den Versand von PET-Folien mit Ursprung in Indien aus Brasilien und Israel zurückzuführen. Sie behaupteten, außer der Einführung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien gäbe es für die genannten Veränderungen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung.

(8)

Ferner legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Abhilfewirkung dieses Zolls sowohl mengen- als auch preismäßig untergraben wurde. Anscheinend sind erhebliche Mengen der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel an die Stelle der Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien getreten. Außerdem legten die Antragsteller Anscheinsbeweise dafür vor, dass für die PET-Folien mit Ursprung in Indien weiterhin Subventionen gewährt werden, die den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung zufolge anfechtbar sind.

4.   EINLEITUNG

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 (8) (nachstehend „einleitende Verordnung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens und Israels angemeldet oder nicht, ein und wies die Zollbehörden gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung an, die aus Brasilien und Israel versandten Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ab dem 20. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen. Die Kommission unterrichtete die Behörden Indiens, Brasiliens und Israels über die Einleitung der Untersuchung. Gleichzeitig leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 284/2004 (9) eine Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien durch aus Brasilien und Israel versandte Einfuhren von PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ein. Die Untersuchungsergebnisse sind der Verordnung (EG) Nr. 1975/2004 des Rates (10) zu entnehmen.

(10)

Die indischen Behörden wiesen darauf hin, dass die Umgehungsuntersuchungen ihrer Auffassung nach weder im Rahmen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 noch im Rahmen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zulässig waren. Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, da die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung sehr wohl mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vereinbar sind. Die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde enthält einen Beschluss über die Frage der Umgehung (11), in dem festgelegt ist, dass im Fall gegensätzlicher Auslegung eines bestimmten Textes der Antidumping-Ausschuss befasst wird, sofern keine Einigung erzielt werden kann. Da dieser Beschluss angenommen wurde, obwohl bekannt war, dass mehrere WTO-Mitglieder über eigene Rechtsvorschriften bezüglich der Umgehung von Maßnahmen verfügen, legt die Europäische Kommission sie so aus, dass einzelne Mitglieder diesbezügliche Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten dürfen, solange keine multilateralen Regeln vereinbart wurden. Folgerichtig sollte dies auch auf Antisubventionsuntersuchungen zutreffen.

5.   UNTERSUCHUNG

(11)

Den Ausführern/Herstellern in Indien, Brasilien und Israel, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, namentlich im Antrag genannt waren oder der Kommission im weiteren Verlauf bekannt wurden, wurden Fragebogen zugesandt. Den Einführern in der Gemeinschaft, die im Antrag genannt waren oder an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen führte, wurden ebenfalls Fragebogen zugesandt. Alle Parteien wurden darüber unterrichtet, dass Nichtmitarbeit zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung und dazu führen könnte, dass die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen würden und damit weniger günstig ausfallen könnten, als wenn die Partei mitgearbeitet hätte.

(12)

Sechs Ausführer/Hersteller in Indien, ein Ausführer/Hersteller in Brasilien und ein weiterverarbeitendes Unternehmen in Israel, das die PET-Folien vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft zuschnitt und umformte, beantworteten den Fragebogen. Ein weiteres Unternehmen in Israel erklärte in einer Stellungnahme, dass es zwar PET-Folien weiterverarbeitete, dass die Endprodukte jedoch nicht unter denselben KN-Codes wie die PET-Folien ausgeführt würden. Daher beantwortete das Unternehmen den Fragebogen nicht.

(13)

Fünf Einführer in der Gemeinschaft übermittelten nach Erhalt der Fragebogen Stellungnahmen. Drei von ihnen gaben an, noch nie PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Die beiden anderen Einführer erklärten, im UZ keine indischen PET-Folien aus Brasilien oder Israel eingeführt zu haben. Daher beantwortete keines dieser Unternehmen den Fragebogen.

(14)

Die Kommission führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

 

Brasilianischer ausführender Hersteller:

Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (nachstehend „Terphane“ genannt)

 

Israelisches weiterverarbeitendes Unternehmen:

Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (nachstehend „Jolybar“ genannt)

 

Indische ausführende Hersteller:

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — I, Neu-Delhi — 110003, Indien;

Flex Industries Limited, A-1, Sector 60, Noida 201301 (U.P.), Indien;

Jindal Polyester Limited, 56 Hanuman Road, Neu-Delhi 110 001, Indien;

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien.

6.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(15)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1998 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angeblichen Veränderungen des Handelsgefüges zu untersuchen.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

1.   UMFANG DER MITARBEIT

(16)

Wie bereits unter Randnummer (12) erwähnt, arbeiteten sechs Ausführer/Hersteller von PET-Folien in Indien an der Untersuchung mit und beantworteten den Fragebogen. Auch von einem ausführenden Hersteller von PET-Folien in Brasilien und einem weiterverarbeitenden Unternehmen in Israel wurden entsprechende Informationen übermittelt. Laut Eurostat entfiel auf diese Unternehmen in Brasilien und Israel sowohl mengen- als auch wertmäßig ein geringer Teil (jeweils weniger als 1 % bzw. rund 5 %) der Gesamteinfuhren von PET-Folien aus diesen Ländern in die Gemeinschaft im UZ.

(17)

Die indischen Behörden nahmen nach der Einleitung der Untersuchung schriftlich Stellung und übermittelten statistische Angaben über die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien in unter anderem die Gemeinschaft. Auch die brasilianischen Behörden stellten amtliche Statistiken über die Ausfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft zur Verfügung. Die indische Regierung informierte darüber hinaus über noch geltende Regelungen, die die Unternehmen, für die die Maßnahmen gelten, in Anspruch nahmen.

2.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition bei der Ausgangsuntersuchung um Folien aus Polyethylenterephtalat (PET-Folien) mit Ursprung in Indien, die normalerweise den KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 zugewiesen werden (nachstehend „betroffene Ware“ genannt).

(19)

Es wird davon ausgegangen, dass die aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführten PET-Folien und die aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft versandten PET-Folien dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen. Daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen.

3.   VERÄNDERUNG DES HANDELSGEFÜGES

Indien

(20)

Die Einfuhren der betroffenen Ware in der Zeit von 1999 bis 2003 entsprachen 96,5 % der gesamten Einfuhren aus Indien unter den betreffenden KN-Codes. Daher wurde anhand von Eurostat-Daten auf KN-Ebene eine Marktanalyse durchgeführt. Im Jahr 1999 wurden Ausgleichszölle auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft eingeführt, woraufhin die Einfuhrmengen von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999 zurückgingen. Im Jahr 2000 stiegen die Einfuhren zwar erneut auf 11 600 Tonnen an; da jedoch im Jahr 2001 Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden, gingen die Einfuhren auf 6 100 Tonnen zurück. Seitdem sind die Einfuhren schrittweise gestiegen und beliefen sich im UZ auf 11 500 Tonnen.

(21)

In Bezug auf das vorstehend beschriebene Handelsgefüge ist anzumerken, dass für ein Unternehmen ein insgesamt niedrigerer Zollsatz (12) galt als für die anderen Hersteller. Die Handelsströme dieses Unternehmens folgten einem deutlich anderen Trend als die der anderen Hersteller, denn das Unternehmen steigerte seinen Anteil an den indischen Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zwischen der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dem UZ erheblich. Insbesondere als die Antidumpingmaßnahmen eingeführt wurden (2000/2001), stieg sein Anteil an den indischen Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft massiv an. Abgesehen von dieser Ausnahme lag das Gesamtvolumen der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft deutlich unter dem vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen ermittelten Niveau.

(22)

Die indischen Behörden übermittelten statistische Daten über die Ausfuhren in unter anderem die Gemeinschaft, aus denen ihnen zufolge nicht hervorging, dass die indischen Hersteller von PET-Folien die geltenden Maßnahmen umgangen hatten. Diese Daten stimmen jedoch nicht mit den von den kooperierenden indischen Ausführern übermittelten Ausfuhrdaten überein, zumindest was die Ausfuhren nach Israel betrifft, denn diese wiesen für den Zeitraum von 2000 bis 2003 einen Anstieg des Handelsvolumens zwischen Indien und Israel aus. Die Direktausfuhren nach Brasilien stiegen den indischen Ausfuhrdaten zufolge von 460 Tonnen im Jahr 1998 auf über 1 500 Tonnen im Jahr 2000 und hielten sich danach relativ konstant auf diesem Niveau. Dies ist ein erheblicher Anstieg, und die Tatsache, dass die Ausfuhren danach konstant blieben, beweist nicht, dass keine Umgehung stattgefunden hat, denn in diesen Zahlen sind indirekte Verkäufe über andere Zwischenländer nicht enthalten. Der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien arbeitete an der Untersuchung mit, und seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machten nur einen unbedeutenden Anteil von 0,5 % an den Gesamtverkäufen Brasiliens in die Gemeinschaft im UZ aus.

Brasilien

(23)

Die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft beliefen sich laut Eurostat (nach KN-Codes) im Jahr 1998, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, auf 115 Tonnen (0,2 % aller Einfuhren) und stiegen im Jahr 2000 — d. h. in dem auf die Einführung der Ausgleichsmaßnahmen folgenden Jahr — auf über 650 Tonnen (0,6 %). Im Jahr 2001 wurden über 1 200 Tonnen (1,4 %) und im Jahr 2002 knapp über 2 500 Tonnen (3,2 %) eingeführt, bis sich die Einfuhren im UZ auf knapp über 2 000 Tonnen (2,4 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien) einpendelten.

(24)

Das einzige kooperierende Unternehmen in Brasilien, Terphane, ist auch der einzige bekannte Hersteller von PET-Folien in Brasilien (Randnummer (22)). Dieses Unternehmen führte im UZ einmalig 10,6 Tonnen PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Abgesehen von einer Lieferung Warenmuster im Jahr 2002 war dies das erste Ausfuhrgeschäft mit PET-Folien dieses Unternehmens in der Gemeinschaft. Die Einfuhren dieses Unternehmens dürften daher nicht die Ursache für den Anstieg der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien in die Gemeinschaft in der Zeit von 1998 bis 2003 gewesen sein (Randnummer (23)). Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Daher wurde in Bezug auf dieses Unternehmen keine Veränderung des Handelsgefüges festgestellt.

Israel

(25)

Die Einfuhren von PET-Folien aus Israel in die Gemeinschaft, abzüglich der Einfuhren der von dem kooperierenden Unternehmen hergestellten Waren, gingen laut Eurostat (nach KN-Codes) von 1 100 Tonnen im Jahr 1998 auf knapp unter 1 000 Tonnen im Jahr 1999 zurück (1,3 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien), stiegen im Jahr 2000 jedoch erneut auf 3 000 Tonnen (3,7 % der gesamten Einfuhren) und im Jahr 2001 auf 3 400 Tonnen (4,1 % der gesamten Einfuhren von PET-Folien). Die Mengen stiegen im Jahr 2002 weiter auf knapp über 4 200 Tonnen (5,1 % der Einfuhren) und auf über 4 400 Tonnen im Jahr 2003 (5,3 % der Einfuhren). In Israel sind zwar einige wenige Unternehmen angesiedelt, die PET-Folien weiterverarbeiten; die fristgerecht übermittelten Informationen deuten jedoch darauf hin, dass diese — selbst zusammengenommen — nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Mengen an Folien bereitzustellen, die von 2000 bis 2003 aus Israel in die Gemeinschaft ausgeführt wurden.

(26)

Den amtlichen Ausfuhrdaten Indiens zufolge war zunächst ein Rückgang der Ausfuhren nach Israel von 53 Tonnen im Jahr 1998 auf 44 Tonnen im Jahr 1999 zu verzeichnen. Im Jahr 2000 stiegen diese jedoch auf 81 Tonnen, im Jahr 2001 auf 395 Tonnen, im Jahr 2002 auf 1 032 Tonnen und im UZ auf 2 453 Tonnen.

(27)

Das einzige kooperierende Unternehmen in Israel, Jolybar, kauft PET-Folien ein, schneidet sie zu und formt sie um, bevor sie als Waren weiterverkauft werden, die unter dieselben KN-Codes fallen wie die betroffene Ware; die Folien sind jedoch im Allgemeinen nicht indischen Ursprungs und können daher nicht als betroffene Ware angesehen werden. Das Unternehmen führt seit den 90er-Jahren PET-Folien in die Gemeinschaft aus. Von 1999 bis 2003 (UZ) verdoppelte Jolybar seine Ausfuhren von PET-Folien in die Gemeinschaft. Terphane stellt die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Folie in Produktionsstätten her, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber PET-Folien aus Indien bestanden. Unabhängig davon, ob diese Entwicklung der Ausfuhren auf eine Veränderung der Handelsströme dieses Unternehmens hindeutet, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, da es hierfür eine eindeutige wirtschaftliche Rechtfertigung gab (Randnummer (31)).

(28)

Angesichts des Vorstehenden und insbesondere in Anbetracht des zeitlichen Zusammenfallens des Anstiegs der Einfuhren aus Brasilien und Israel und des Inkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien im Jahr 1999 wird eine Veränderung des Handelsgefüges in Bezug auf die Ausfuhren von PET-Folien aus Indien, Israel und Brasilien festgestellt.

4.   FEHLEN EINER HINREICHENDEN BEGRÜNDUNG ODER WIRTSCHAFTLICHEN RECHTFERTIGUNG

Brasilien

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(29)

Mangels weiterer Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges für Brasilien nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

Israel

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(30)

Mangels Mitarbeit und angesichts der Tatsache, dass die vorstehend dargelegte Veränderung des Handelsgefüges nach der Einführung der Ausgleichszölle stattfand, muss auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und in Ermangelung einer anderen Erklärung der Schluss gezogen werden, dass es für die Veränderung des Handelsgefüges außer der Einführung des Zolls keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung gibt.

Kooperierender ausführender Hersteller

(31)

Die Untersuchung ergab, dass Jolybar bereits seit längerer Zeit Waren in die Gemeinschaft ausführt und die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Folien in Produktionsstätten herstellt, die bereits vor dem Inkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien bestanden. Das Unternehmen erklärte, für die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmte Ware prinzipiell keine Folien aus Indien zu verwenden, da die Abnehmer in der Gemeinschaft Folien europäischer Qualität als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch Jolybar bevorzugten. Ausnahmsweise lieferte das Unternehmen im UZ im Rahmen einer größeren, dringend benötigten Lieferung ungefähr eine Tonne PET-Folien aus Indien an einen Abnehmer in der Gemeinschaft. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhren Jolybars wirtschaftlich hinreichend gerechtfertigt ist und mit seinen Aktivitäten auf dem Gemeinschaftsmarkt in Bezug auf die von ihm hergestellten PET-Folien im Einklang steht.

5.   UNTERGRABUNG DER ABHILFEWIRKUNG DES ZOLLS DURCH DIE PREISE UND/ODER MENGEN DER GLEICHARTIGEN WARE

Nicht kooperierende ausführende Hersteller

(32)

Den Angaben unter den Randnummern (20) bis (28) zufolge veränderte sich das Handelsgefüge der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 erheblich. Zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahmen gingen die indischen Einfuhren in die Gemeinschaft von 11 700 Tonnen im Jahr 1998 auf 10 600 Tonnen im Jahr 1999, d. h. um 9 %, zurück. Die Ausfuhren der betroffenen Ware aus Brasilien und Israel in die Gemeinschaft stiegen von 1999 bis 2000 von weniger als 1 000 Tonnen auf über 3 500 Tonnen. Laut Eurostat stiegen die Einfuhren aus Brasilien in die Gemeinschaft von 1998 bis zum Ende des UZ um 1 900 Tonnen; im selben Zeitraum war ein Anstieg der Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft um 3 500 Tonnen zu verzeichnen. Die Ausfuhren aus Indien, die zunächst nach der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen und dann erneut nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen zurückgingen, haben inzwischen wieder denselben Stand wie vor der Einführung der Ausgleichsmaßnahmen erreicht. Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Teil der Außenhandelsströme Indiens zunächst durch Ausfuhrströme über Brasilien und Israel ausgeglichen und später durch diese ergänzt wurde, was zu einer Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen durch die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen führte.

(33)

Hinsichtlich der Preise der aus Brasilien und Israel versandten betroffenen Ware musste angesichts der geringen Mitarbeit auf die besten verfügbaren Informationen — in diesem Fall die Eurostat-Daten — zurückgegriffen werden.

(34)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 67 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der Untersuchung, die zur Einführung der Ausgleichsmaßnahmen führte, ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die aus Brasilien versandten PET-Folien die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.

(35)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von PET-Folien aus Israel belief sich im UZ, berichtigt um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten, auf ungefähr 75 % der Schadensbeseitigungsschwelle, die in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung ermittelt wurde. Auf dieser Grundlage liegen Beweise dafür vor, dass die Einfuhren aus Israel die Abhilfewirkung des geltenden Zolls auch preismäßig untergruben.

(36)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren von PET-Folien aus Brasilien und Israel die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen sowohl mengen- als auch preismäßig untergruben.

6.   BEWEISE FÜR DIE ANHALTENDE SUBVENTIONIERUNG DER BETROFFENEN WARE

(37)

Den Ergebnissen der Ausgangsuntersuchung zufolge nahmen die indischen Unternehmen folgende Regelungen in Anspruch: die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung auf Vor- und Nachausfuhrbasis (nachstehend „DEPB-Regelung“ genannt), die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung (nachstehend „EPCG-Regelung“ genannt), Regelungen für freie Exportzonen und exportorientierte Betriebe (nachstehend „EPZ/EOU-Regelung“ genannt) sowie bestimmte regionale Regelungen. Die indische Regierung übermittelte Informationen, denen zufolge die DEPB-Regelung (auf Nachausfuhrbasis) und die EPCG-Regelung weiterhin in Anspruch genommen wurden. Die betroffenen Unternehmen waren jedoch nicht in Gebieten ansässig, in denen sie Anspruch auf die SEZ/EPZ-Regelung (vorher EPZ/EOU-Regelung) hatten. In Bezug auf die regionalen Regelungen wurden keine Informationen übermittelt. Fünf der sechs kooperierenden Unternehmen bestätigten, im Rahmen mindestens einer der beiden Regelungen DEPB und EPCG Mittel erhalten zu haben; das letzte Unternehmen lehnte es ab, diesbezüglich Informationen zu übermitteln, solange die Kommission nicht einer Neuberechnung der Subventionshöhe zustimmte. Ein Unternehmen vertrat die Auffassung, dass die Subventionen nicht anfechtbar seien. Hierzu ist zu bemerken, dass nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung nicht nachgewiesen werden muss, dass die gewährten Subventionen weiterhin anfechtbar sind und auch die Höhe der Subventionen nicht neu berechnet werden muss. Den Untersuchungsergebnissen zufolge galten zumindest einige der Subventionsregelungen, für die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass sie anfechtbar waren, immer noch und wurden von den meisten kooperierenden indischen Ausführern in Anspruch genommen. Mangels Mitarbeit muss davon ausgegangen werden, dass auch alle anderen ausführenden Hersteller solche Subventionen in Anspruch nehmen könnten. Demzufolge wird der Schluss gezogen, dass die zur Ausfuhr bestimmte gleichartige Ware noch immer subventioniert wird und dass somit die Voraussetzungen für die Ausweitung der Ausgleichszölle auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern nach Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung gegeben sind.

C.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON DER ZOLLAMTLICHEN ERFASSUNG ODER DER AUSWEITUNG DES ZOLLS

(38)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und den Maßnahmen von Terphane und Jolybar. Diese Unternehmen arbeiteten an der Untersuchung mit, beantworteten den Fragebogen und stimmten Kontrollbesuchen in ihren Produktionsstätten zu (Randnummern (24) bis (27)).

(39)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2004 (13) änderte die Kommission die einleitende Verordnung, um die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von PET-Folien von Terphane und Jolybar, für die festgestellt worden war, dass sie die Ausgleichszölle nicht umgingen, einzustellen.

(40)

Entsprechend den dargelegten Feststellungen, wonach diese Unternehmen die geltenden Ausgleichsmaßnahmen nicht umgingen, sollten diese Unternehmen auch von der beabsichtigten Ausweitung der Maßnahmen ausgenommen werden.

D.   MASSNAHMEN

(41)

Angesichts des Vorstehenden wird festgestellt, dass eine Umgehung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung stattgefunden hat. Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware (d. h. PET-Folien mit Ursprung in Indien) auf die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden, mit Ausnahme der von Terphane und Jolybar hergestellten Einfuhren.

(42)

Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, dem zufolge Maßnahmen gegenüber den zollamtlich erfassten Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an gelten, sollte der Ausgleichszoll auf die Einfuhren von aus Brasilien und Israel versandten PET-Folien, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nach Maßgabe der einleitenden Verordnung zollamtlich erfasst wurden, erhoben werden, mit Ausnahme der von Terphane hergestellten und aus Brasilien versandten und der von Jolybar hergestellten und aus Israel versandten Einfuhren von PET-Folien.

(43)

Die Jolybar und Terphane gewährte Befreiung von der Ausweitung der Maßnahmen sollte nach Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung unter der Voraussetzung gültig bleiben, dass festgestellt wird, dass die Befreiung nicht auf der Grundlage falscher oder irreführender Informationen der betroffenen Unternehmen gewährt wurde. Sollten Anscheinsbeweise auf das Gegenteil hindeuten, so kann die Kommission eine Untersuchung einleiten, um zu überprüfen, ob ein Widerruf der Befreiung angezeigt ist.

(44)

Die Befreiung Terphanes und Jolybars von der Ausweitung der Zölle auf die Einfuhren von PET-Folien stützt sich auf die Feststellungen dieser Untersuchung. Diese Befreiung gilt also ausschließlich für die Einfuhren von aus Brasilien oder Israel versandten PET-Folien, die von diesen juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren von PET-Folien, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt und versandt werden, sind nicht von der Ausweitung ausgenommen und unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 festgesetzten residualen Zollsatz.

E.   VERFAHREN

(45)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage der Rat beabsichtigte, den geltenden endgültigen Ausgleichszoll auszuweiten, und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen und gehört zu werden. Die israelischen Behörden machten dieselben Argumente geltend wie die indische Regierung (Randnummer (10)). Sie übermittelten auch eine Liste der israelischen Unternehmen, die PET-Folien weiterverarbeiten und sie in den Jahren 2003 und 2004 in die Gemeinschaft ausführten. Da diese Unternehmen jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen an der Untersuchung mitarbeiteten, konnten sie von der Ausweitung der Maßnahmen auf Israel nicht ausgenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephtalat mit Ursprung in Indien der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 eingeführte endgültige Ausgleichszoll in Höhe von 19,1 % wird auf die Einfuhren derselben aus Brasilien und Israel versandten Folien aus Polyethylenterephtalat (ob als Ursprungserzeugnisse Brasiliens oder Israels angemeldet oder nicht) der TARIC-Codes 3920621901, 3920621904, 3920621907, 3920621911, 3920621914, 3920621917, 3920621921, 3920621924, 3920621927, 3920621931, 3920621934, 3920621937, 3920621941, 3920621944, 3920621947, 3920621951, 3920621954, 3920621957, 3920621961, 3920621967, 3920621974, 3920621992, 3920629031, 3920629092 ausgeweitet; davon ausgenommen sind die von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien (TARIC-Zusatzcode A569) und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel (TARIC-Zusatzcode A570) hergestellten Einfuhren.

(2)   Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 283/2004 und Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben, mit Ausnahme der von Terphane Ltda BR 101, km 101, Cabo de Santo Agostinho, Pernambuco, Brasilien und Jolybar Filmtechnic Converting Ltd (1987), Hacharutsim str. 7, Ind. Park Siim 2000, Natania South, 42504, POB 8380, Israel, hergestellten Einfuhren.

(3)   Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VAN DER HOEVEN


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(4)  ABl. C 154 vom 28.6.2002, S. 2.

(5)  ABl. C 281 vom 22.11.2003, S. 4.

(6)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(7)  ABl. C 43 vom 19.2.2004, S. 14.

(8)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 25.

(9)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 28. Geändert durch die Verordnung Nr. 1830/2004 (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26).

(10)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11)  Beschluss des Ausschusses für Handelsverhandlungen über die Frage der Umgehung vom 15. Dezember 1993.

(12)  Für das betreffende Unternehmen galt ein Ausgleichszoll von 7 %.

(13)  ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 26.


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1977/2004 DER KOMMISSION

vom 17. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 17. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

127,5

070

56,3

204

57,5

999

80,4

0707 00 05

052

108,0

204

30,7

999

69,4

0709 90 70

052

85,8

204

98,1

999

92,0

0805 20 10

204

72,6

999

72,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

68,4

624

79,5

999

74,0

0805 50 10

052

57,2

388

31,5

524

65,8

528

21,0

999

43,9

0806 10 10

052

113,3

400

203,9

508

233,7

999

183,6

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

139,8

400

97,2

404

79,3

512

104,2

720

40,7

800

195,0

804

106,7

999

109,0

0808 20 50

720

69,7

999

69,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1978/2004 DER KOMMISSION

vom 16. November 2004

zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (2) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt.

(2)

Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

Rubrik

Warenbezeichnung

Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto

Ware, Art, KN-Code

EUR

LTL

SEK

CYP

LVL

GBP

CZK

MTL

DKK

PLN

EEK

SIT

HUF

SKK

1.10

Frühkartoffeln/Erdäpfel

0701 90 50

 

 

 

 

1.30

Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)

0703 10 19

38,49

22,23

1 212,82

286,04

602,24

9 408,88

132,90

26,14

16,63

165,06

9 229,13

1 524,59

345,11

26,97

 

 

 

 

1.40

Knoblauch

0703 20 00

106,86

61,71

3 367,22

794,16

1 672,03

26 122,44

368,97

72,57

46,16

458,26

25 623,39

4 232,81

958,16

74,87

 

 

 

 

1.50

Porree

ex 0703 90 00

80,25

46,34

2 528,68

596,39

1 255,64

19 617,11

277,09

54,50

34,67

344,14

19 242,35

3 178,70

719,55

56,22

 

 

 

 

1.60

Blumenkohl/Karfiol

0704 10 00

1.80

Weißkohl und Rotkohl

0704 90 10

16,57

9,57

522,12

123,14

259,26

4 050,54

57,21

11,25

7,16

71,06

3 973,15

656,34

148,57

11,61

 

 

 

 

1.90

Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck)

ex 0704 90 90

61,43

35,48

1 935,66

456,52

961,17

15 016,56

212,11

41,72

26,54

263,43

14 729,69

2 433,24

550,80

43,04

 

 

 

 

1.100

Chinakohl

ex 0704 90 90

75,36

43,52

2 374,59

560,05

1 179,13

18 421,75

260,20

51,18

32,56

323,17

18 069,82

2 985,01

657,70

52,80

 

 

 

 

1.110

Kopfsalat

0705 11 00

1.130

Karotten und Speisemöhren

ex 0706 10 00

26,74

15,44

842,58

198,72

418,39

6 536,59

92,33

18,16

11,55

114,67

6 411,72

1 059,17

239,76

18,73

 

 

 

 

1.140

Radieschen

ex 0706 90 90

39,73

22,94

1 251,89

295,26

621,64

9 712,00

137,18

26,98

17,16

170,37

9 526,46

1 573,71

356,23

27,83

 

 

 

 

1.160

Erbsen (Pisum sativum)

0708 10 00

401,77

232,02

12 659,73

2 985,78

6 286,31

98 212,33

1 387,23

272,84

173,56

1 722,90

96 336,07

15 914,05

3 602,38

281,48

 

 

 

 

1.170

Bohnen

 

 

 

 

 

 

1.170.1

Bohnen (Vigna-Arten. Phaseolus-Arten.)

ex 0708 20 00

120,71

69,71

3 803,60

897,08

1 888,72

29 507,78

416,79

81,97

52,15

517,64

28 944,06

4 781,36

1 082,33

84,57

 

 

 

 

1.170.2

Bohnen (Phaseolus Ssp. vulgaris var. Compressus Savi)

ex 0708 20 00

194,17

112,13

6 118,30

1 442,99

3 038,10

47 464,86

670,43

131,86

83,88

832,66

46 558,08

7 691,07

1 740,99

136,04

 

 

 

 

1.180

Dicke Bohnen

ex 0708 90 00

1.190

Artischocken

0709 10 00

1.200

Spargel:

 

 

 

 

 

 

1.200.1

grüner

ex 0709 20 00

244,55

141,23

7 705,86

1 817,42

3 826,42

59 780,96

844,39

166,08

105,65

1 048,72

58 638,89

9 686,74

2 192,73

171,33

 

 

 

 

1.200.2

anderer

ex 0709 20 00

454,18

262,29

14 311,10

3 375,26

7 106,31

111 023,40

1 568,18

308,43

196,20

1 947,64

108 902,39

17 989,92

4 072,28

318,20

 

 

 

 

1.210

Auberginen/Melanzani

0709 30 00

95,69

55,26

3 015,27

711,15

1 497,26

23 392,01

330,41

64,98

41,34

410,36

22 945,12

3 790,38

858,01

67,04

 

 

 

 

1.220

Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.)

ex 0709 40 00

83,53

48,24

2 632,03

620,76

1 306,96

20 418,91

288,41

56,73

36,08

358,20

20 028,82

3 308,62

748,96

58,52

 

 

 

 

1.230

Pfifferlinge/Eierschwammerl

0709 59 10

553,21

319,48

17 431,65

4 111,24

8 655,86

135 232,18

1 910,12

375,68

238,99

2 372,33

132 648,69

21 912,65

4 960,25

387,58

 

 

 

 

1.240

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

0709 60 10

107,89

62,30

3 399,52

801,77

1 688,07

26 373,00

372,51

73,27

46,61

462,65

25 869,17

4 273,41

967,35

75,59

 

 

 

 

1.250

Fenchel

0709 90 50

1.270

Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt)

0714 20 10

78,73

45,47

2 480,88

585,11

1 231,90

19 246,28

271,85

53,47

34,01

337,63

18 878,60

3 118,61

705,94

55,16

 

 

 

 

2.10

Esskastanien (Castanera-Arten), frisch

ex 0802 40 00

2.30

Ananas, frisch

ex 0804 30 00

71,81

41,47

2 262,84

533,69

1 123,64

17 554,81

247,96

48,77

31,02

307,96

17 219,44

2 844,53

643,90

50,31

 

 

 

 

2.40

Avocadofrüchte, frisch

ex 0804 40 00

160,63

92,76

5 061,47

1 193,74

2 513,32

39 266,17

554,63

109,08

69,39

688,83

38 516,03

6 362,58

1 440,26

112,54

 

 

 

 

2.50

Mangofrüchte und Guaven, frisch

ex 0804 50

2.60

Süßorangen, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.60.1

Blut- und Halbblutorangen

0805 10 10

52,21

30,15

1 645,14

388,00

816,91

12 762,73

180,27

35,46

22,55

223,89

12 518,91

2 068,04

468,13

36,58

 

 

 

 

2.60.2

Navels, Navelines, Navelates, Salustianas, Vernas, Valencia lates, Maltaises, Shamoutis, Ovalis, Trovita, Hamlins

0805 10 30

50,65

29,25

1 595,88

376,39

792,45

12 380,63

174,87

34,39

21,88

217,19

12 144,11

2 006,12

454,12

35,48

 

 

 

 

2.60.3

andere

0805 10 50

54,47

31,45

1 716,20

404,76

852,19

13 313,99

188,06

36,99

23,53

233,56

13 059,64

2 157,36

488,35

38,16

 

 

 

 

2.70

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.70.1

Clementinen

ex 0805 20 10

 

 

 

 

2.70.2

Monreales und Satsumas

ex 0805 20 30

 

 

 

 

2.70.3

Mandarinen und Wilkings

ex 0805 20 50

 

 

 

 

2.70.4

Tangerinen und andere

ex 0805 20 70

ex 0805 20 90

 

 

 

 

2.85

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch

0805 50 90

103,48

59,76

3 260,81

769,06

1 619,19

25 296,86

357,31

70,28

44,71

443,77

24 813,59

4 099,03

927,88

72,50

 

 

 

 

2.90

Pampelmusen und Grapefruits, frisch:

 

 

 

 

 

 

2.90.1

weiß

ex 0805 40 00

76,70

44,29

2 416,68

569,97

1 200,03

18 748,29

264,82

52,08

33,13

328,89

18 390,12

3 037,92

687,68

53,73

 

 

 

 

2.90.2

rosa

ex 0805 40 00

82,97

47,91

2 614,27

616,57

1 298,14

20 281,16

286,47

56,34

35,84

355,79

19 893,71

3 286,30

743,90

58,13

 

 

 

 

2.100

Tafeltrauben

0806 10 10

178,10

102,85

5 611,93

1 323,57

2 786,66

43 536,54

614,94

120,95

76,94

763,75

42 704,82

7 054,54

1 596,90

124,78

 

 

 

 

2.110

Wassermelonen

0807 11 00

57,43

33,17

1 809,62

426,80

898,58

14 038,76

198,29

39,00

24,81

246,28

13 770,57

2 274,80

514,93

40,24

 

 

 

 

2.120

andere Melonen:

 

 

 

 

 

 

2.120.1

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro

ex 0807 19 00

44,25

25,55

1 394,30

328,85

692,36

10 816,81

152,79

30,05

19,12

189,76

10 610,17

1 752,73

396,76

31,00

 

 

 

 

2.120.2

andere

ex 0807 19 00

89,32

51,58

2 814,40

663,77

1 397,52

21 833,74

308,40

60,66

38,59

383,02

21 416,62

3 537,88

800,85

62,58

 

 

 

 

2.140

Birnen

 

 

 

 

 

 

2.140.1

Birnen — Nashi (Pyrus pyrifolia),

Birnen, Ya (Pyrus bretscheideri)

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.140.2

andere

ex 0808 20 50

 

 

 

 

2.150

Aprikosen/Marillen

0809 10 00

214,58

123,92

6 761,42

1 594,67

3 357,45

52 454,08

740,90

145,72

92,70

920,18

51 451,99

8 499,51

1 923,99

150,33

 

 

 

 

2.160

Kirschen

0809 20 95

0809 20 05

851,77

491,90

26 839,27

6 330,01

13 327,30

208 215,15

2 940,99

578,44

367,96

3 652,64

204 237,39

33 738,61

7 637,22

596,75

 

 

 

 

2.170

Pfirsiche

0809 30 90

352,71

203,69

11 113,96

2 621,21

5 518,74

86 220,45

1 217,84

239,53

152,37

1 512,53

84 573,28

13 970,92

3 162,52

247,11

 

 

 

 

2.180

Nektarinen

ex 0809 30 10

272,32

157,27

8 580,92

2 023,80

4 260,94

66 569,53

940,28

184,94

117,64

1 167,81

65 297,78

10 786,74

2 441,74

190,79

 

 

 

 

2.190

Pflaumen

0809 40 05

117,37

67,78

3 698,35

872,25

1 836,45

28 691,29

405,26

79,71

50,70

503,32

28 143,17

4 649,06

1 052,38

82,23

 

 

 

 

2.200

Erdbeeren

0810 10 00

330,34

190,77

10 409,01

2 454,95

5 168,70

80 751,61

1 140,60

224,33

142,71

1 416,60

79 208,93

13 084,77

2 961,93

231,44

 

 

 

 

2.205

Himbeeren

0810 20 10

304,95

176,11

9 608,97

2 266,27

4 771,43

74 545,03

1 052,93

207,09

131,74

1 307,72

73 120,91

12 079,07

2 734,27

213,65

 

 

 

 

2.210

Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

0810 40 30

1 690,61

976,33

53 271,12

12 563,94

26 452,30

413 269,61

5 837,34

1 148,09

730,34

7 249,84

405 374,47

66 965,06

15 158,52

1 184,44

 

 

 

 

2.220

Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.)

0810 50 00

152,33

87,97

4 799,84

1 132,04

2 383,41

37 236,48

525,96

103,45

65,81

653,23

36 525,11

6 033,70

1 365,81

106,72

 

 

 

 

2.230

Granatäpfel

ex 0810 90 95

115,12

66,48

3 627,54

855,55

1 801,29

28 141,94

397,50

78,18

49,73

493,68

27 604,31

4 560,04

1 032,23

80,66

 

 

 

 

2.240

Kakis (einschließlich Sharon)

ex 0810 90 95

112,29

64,85

3 538,13

834,46

1 756,89

27 448,26

387,70

76,25

48,51

481,52

26 923,89

4 447,64

1 006,79

78,67

 

 

 

 

2.250

Litschi-Pflaumen

ex 0810 90


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1979/2004 DER KOMMISSION

vom 17. November 2004

zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Gemeinschaft ist die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 (1) um bestimmte Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 erhält folgende Fassung:

„(3)   Stellt der amtliche Tierarzt an der Ausgangsstelle fest, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind, so bestätigt er dies durch einen der folgenden Vermerke:

Resultados de los controles de conformidad con el artículo 2 del Reglamento (CE) no 639/2003 satisfactorios

Výsledky kontrol podle článku 2 nařízení (ES) č. 639/2003 jsou uspokojivé

Resultater af kontrollen efter artikel 2 i forordning (EF) nr. 639/2003 er tilfredsstillende

Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zufriedenstellend

Määruse (EÜ) nr 639/2003 artiklis 2 osutatud kontrollide tulemused rahuldavad

Αποτελέσματα των ελέγχων βάσει του άρθρου 2 του κανονισμού (EK) αριθ, 639/2003 ικανοποιητικά

Results of the checks pursuant to Article 2 of Regulation (EC) No 639/2003 satisfactory

Résultats des contrôles visés à l'article 2 du règlement (CE) no 639/2003 satisfaisants

Risultati dei controlli conformi alle disposizioni dell'articolo 2 del regolamento (CE) n. 639/2003

Regulas (EK) Nr. 639/2003 2. pantā minēto pārbaužu rezultāti ir apmierinoši

Reglamento (EB) Nr.639/2003 2 straipsnyje numatytų patikrinimų rezultatai yra patenkinami

A 639/2003/EK rendelet 2. cikkében előirányzott ellenőrzések eredményei kielégítők

Riżultati tal-kontrolli konformi ma’l-artikolu 2 tar-regolament (KE) nru 639/2003 sodisfaċenti

Bevindingen bij controle overeenkomstig artikel 2 van Verordening (EG) nr. 639/2003 bevredigend

Wyniki kontroli, o której mowa w art. 2 rozporządzenia (WE) nr 639/2003 zadowalające

Resultados dos controlos satisfatórios nos termos do artigo 2.o do Regulamento (CE) n.o 639/2003

Výsledky kontrol podľa článku 2 nariadenia (ES) č. 639/2003 uspokojivé

Rezultati kontrol, izhajajoči iz člena 2 Uredbe št. 639/2003 so zadovoljivi

Asetuksen (EY) N:o 639/2003 2 artiklan mukaisen tarkastuksen tulos tyydyttävä

Resultaten av kontrollen enligt artikel 2 i förordning (EG) nr 639/2003 är tillfredsställande,

und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Sie berührt jedoch nicht die Gültigkeit der auf Basis von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erteilten Bescheinigungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 687/2004 (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 13).


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1980/2004 DER KOMMISSION

vom 17. November 2004

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. November 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Dezember 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. November 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

260 t mit Ursprung in Botsuana,

435 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

200 t mit Ursprung in Botsuana.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Dezember 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

10 356 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 180 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

4 450 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/27


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung des Beschlusses zur Ermächtigung des Direktors von Europol, Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen mit Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen aufzunehmen

(2004/773/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 18,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 zur Festlegung der Bestimmungen über die externen Beziehungen von Europol zu Drittstaaten und Nicht-EU-Stellen (2), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. November 1998 über Bestimmungen über die Entgegennahme der von Dritten gelieferten Informationen durch Europol (3), insbesondere auf Artikel 2 dieses Rechtsaktes,

gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen (4), insbesondere auf die Artikel 2 und 3 dieses Rechtsaktes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund operativer Anforderungen und der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung der Formen der organisierten Kriminalität durch Europol ist es erforderlich, Moldau und die Ukraine in die Liste von Drittstaaten einzufügen, mit denen der Direktor von Europol Verhandlungen aufnehmen darf.

(2)

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 (5) sollte daher geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss des Rates vom 27. März 2000 wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 2 Absatz 1 werden die folgenden Staaten unter der Überschrift „Drittstaaten“ in die alphabetische Liste eingefügt:

„Moldau“

„Ukraine“.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.

(2)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 19.

(3)  ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 17.

(4)  ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1.

(5)  ABl. C 106 vom 13.4.2000, S. 1.


Kommission

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. November 2004

über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Nordsee im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

(2004/774/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

gestützt auf die Empfehlung, die das Vereinigte Königreich am 10. September 2004 im Namen Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Schwedens und des Vereinigten Königreichs übermittelt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

(2)

Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein regionaler Beirat für die Nordsee (ICES-Gebiete IV und IIIa) eingesetzt.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Schweden und dem Vereinigten Königreich einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee vorgelegt.

(4)

Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Nordsee den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 10. September 2004 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

(5)

Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/1585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Nordsee zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Regionale Beirat für die Nordsee, der mit Beschluss 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 1. November 2004 auf.

Brüssel, den 9. November 2004

Für die Kommission

António VITORINO

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/29


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. November 2004

zur Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Slowakei gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4382)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, Betriebe, die höchstens drei Schafe oder Ziegen, für die keine Beihilfe beantragt wird, und Betriebe, die ein Schwein halten, nicht in das Verzeichnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/102/EWG aufzunehmen, sofern diese Tiere zum eigenen Gebrauch bzw. Verzehr des Halters bestimmt sind und sofern sie vor ihrer Verbringung den in der Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen werden.

(2)

Die slowakischen Behörden haben diese Genehmigung bis Ende Juni 2005 beantragt und geeignete Zusicherungen in Bezug auf die Veterinärkontrollen gegeben.

(3)

Der Slowakei sollte daher gestattet werden, von dieser Ausnahme bis 30. Juni 2005 Gebrauch zu machen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei wird ermächtigt, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/102/EWG anzuwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2005 und ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/30


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 138/2004

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung des Protokolls 3 des EWR-Abkommens in Bezug auf in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens genannte Erzeugnisse

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll 3 zum Abkommen, geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 140/2001 (1), enthält die Bestimmungen für den Handel mit bestimmten Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse zwischen den Vertragsparteien.

(2)

Beim Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 stellten die EG und Norwegen in einer gemeinsamen Erklärung fest, dass der nichtlandwirtschaftliche Teilbetrag der Zölle auf die Waren in Protokoll 3 Tabelle 1 aufzuheben ist. Auf dieser Grundlage wurden die Erörterungen zwischen Beamten der Gemeinschaft und Norwegens am 11. März 2004 zum Abschluss gebracht.

(3)

Seit dem Erlass des Beschlusses Nr. 140/2001 wurden an den Zollnomenklaturen technische Änderungen vorgenommen.

(4)

In Protokoll 3 Artikel 2 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Zölle in den Anhängen der Tabelle I von Protokoll 3 des Abkommens unter Berücksichtigung gegenseitiger Zugeständnisse vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss angepasst werden können.

(5)

Im Anschluss an den Abschluss der Erörterungen am 11. März 2004 und die technischen Änderungen der Zollnomenklaturen sollte Protokoll 3 Tabelle I Anhänge I und III geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Protokoll 3 des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle I Anhang I werden die Ziffern 4 bis 6 und 8 durch die Ziffern 4 bis 6 und 8 von Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.

2.

In der Anlage zu Tabelle I Anhang I wird die Angabe „1904 90 90“ durch „1904 90 80“ ersetzt.

3.

In Tabelle I Anhang III werden die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 durch die Ziffern 2, 7 und 9 bis 11 von Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

4.

In Tabelle I Anhang III Ziffer 6 wird die Angabe „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl oder Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“ ersetzt durch „Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen“.

5.

In der Anlage von Tabelle I Anhang III wird die Angabe „1905.3002“ durch „1905.3200“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens (2) vorliegen.

Er gilt ab 1. November 2004.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2004.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kjartan JÓHANNSSON


(1)  ABl. L 22 vom 24.1.2002, S. 34.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG I

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004

Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 4 bis 6 und 8 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang I:

„4.

Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:

KN-Code

Geltender Zollsatz

Kommentare

0501 00 00

Null

 

0502 10 00

Null

 

0502 90 00

Null

 

0503 00 00

Null

 

0505 10 10

Null

 

0505 10 90

Null

 

0505 90 00

Null

 

0507 10 00

Null

 

0507 90 00

Null

 

0508 00 00

Null

 

0509 00 10

Null

 

0509 00 90

Null

 

0510 00 00

Null

 

1302 14 00

Null

 

1302 19 30

Null

 

1302 19 91

Null

 

ex 1302 20 10

18,6 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

10,9 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401 10 00

Null

 

1401 20 00

Null

 

1401 90 00

Null

 

1402 00 00

Null

 

1403 00 00

Null

 

1404 10 00

Null

 

1404 90 00

Null

 

1517 10 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 93

Null

 

1702 50 00

Null

 

1702 90 10

Null

 

1704 90 10

Null

 

1806 10 15

Null

 

1901 90 91

Null

 

1902 20 10

8,2 %

 

2001 90 60

Null

 

ex 2006 00 38

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 10 91

13,14 %

 

2007 10 99

15,15 %

 

2007 91 10

11,64 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 91 30

11,64 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 91 90

18,90 %

 

2007 99 10

19,53 %

 

2007 99 20

13,98 % + 19,11 EUR/100 kg

 

2007 99 31

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 33

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 35

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 39

7 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 55

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

ex 2007 99 57

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

Maronenpaste und Maronenmus

ex 2007 99 57

7 % + 4,07 EUR/100 kg

andere

2007 99 91

20,97 %

 

2007 99 93

13,14 %

 

2007 99 98

16,31 %

 

2008 11 10

Null

 

2008 11 92

Null

 

2008 11 96

Null

 

2102 10 10

Null

 

2102 10 90

Null

 

2102 20 11

Null

 

2102 20 19

Null

 

2102 20 90

Null

 

2102 30 00

Null

 

2103 20 00

Null

 

ex 2103 30 90

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2103 90 30

Null

 

2103 90 90

Null

 

2104 10 10

Null

 

2104 10 90

Null

 

2104 20 00

Null

 

2106 10 20

12,4 %

 

2106 90 10

24,25 EUR/100 kg

 

2106 90 20

16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl

 

2106 90 92

Null

 

2202 10 00

Null (1)

 

2202 90 10

Null (1)

 

2203 00 01

Null

 

2203 00 09

Null

 

2203 00 10

Null

 

2205 10 10

Null

 

2205 10 90

Null

 

2205 90 10

Null

 

2205 90 90

Null

 

2207 20 00

9,9 EUR/hl

 

2208 40 11

Null

 

2208 40 31

Null

 

2208 40 39

Null

 

2208 40 51

Null

 

2208 40 91

Null

 

2208 40 99

Null

 

2208 50 11

Null

 

2208 50 19

Null

 

2208 50 91

Null

 

2208 50 99

Null

 

2208 60 11

Null

 

2208 60 19

Null

 

2208 60 91

Null

 

2208 60 99

Null

 

2208701011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208709011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208905610

Null

Aquavit

2208907710

Null

Aquavit

2209 00 11

3,10 EUR/hl

 

2209 00 19

2,33 EUR/hl

 

2209 00 91

2,49 EUR/hl

 

2209 00 99

1,50 EUR/hl

 

2402 10 00

12,60 %

 

2402 20 10

Null

 

2402 20 90

27,95 %

 

2402 90 00

27,95 %

 

2403 10 10

36,35 %

 

2403 10 90

36,35 %

 

2403 91 00

8,05 %

 

2403 99 10

20,2 %

 

2403 99 90

Null

 

3302 10 21

5,8 %

 

3501 10 10

Null

 

3501105010

Null

mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT

3501105090

2,9 %

mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT

3501 10 90

8,7 %

 

3501 90 10

8,1 %

 

3501 90 90

6,2 %

 

3505 10 50

7,5 %

 

5.

Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:

 

0403 10 51 bis 0403 10 59

 

0403 10 91 bis 0403 10 99

 

0403 90 71 bis 0403 90 79

 

0403 90 91 bis 0403 90 99

 

0710 40 00

 

0711 90 30

 

1704 10

 

1704 90 30 bis 1704 90 99

 

1806 10 20 bis 1806 10 90

 

1806 20 10 bis 1806 20 50

 

1806 20 70

 

1806 20 80

 

1806 20 95

 

1806 31 00

 

1806 32

 

1806 90 11 bis 1806 90 50

 

1806 90 60 10

 

1806 90 60 90

 

1806 90 70 10

 

1806 90 70 90

 

1806 90 90 11

 

1806 90 90 19

 

1806 90 90 91

 

1806 90 90 99

 

1901 10 00

 

1901 20 00

 

1901 90 11

 

1901 90 19

 

1901 90 99

 

1902 11 00

 

1902 19

 

1902 20 91

 

1902 20 99

 

1902 30

 

1902 40

 

1903 00 00

 

1904

 

1905

 

2001 90 30

 

2001 90 40

 

2004 10 91

 

2004 90 10

 

2005 20 10

 

2005 80 00

 

2008 99 85

 

2008 99 91

 

2101 12 98 91

 

2101 20 98 90

 

2101 30 19

 

2101 30 99

 

2105 00

 

2106 10 80

 

2106 90 98

 

2202 90 91 bis 2202 90 99

 

3302 10 29

 

3505 10 10

 

3505 10 90

 

3505 20

 

3809 10.

6.

Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:

 

2905 44

 

3824 60

8.

Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Gemeinschaft am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.“


(1)  (Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)


ANHANG II

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2004

Die folgenden Ziffern ersetzen die Ziffern 2, 7 und 9 bis 19 in Protokoll 3 Tabelle I Anhang III:

„2.

Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

7.

Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.

Norwegischer Zollcode

Warenbeschreibung

Geltender Zollsatz (NOK/kg)

05.01

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

Null

05.02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

Null

05.03

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

Null

05.05

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Null

05.07

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

Null

05.08

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Null

05.09

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

Null

05.10

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht, Mate

Null

07.10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

– Zuckermais

 

.4010

– – zu Futterzwecken

1,73

.4090

– – andere

Null

07.11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Zuckermais;

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

13.02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

.1400

– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

– – andere:

Null

.1903

– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

Null

.1904

– – – zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Null

ex ex .2000

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

14.01

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

Null

14.02

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

Null

14.03

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

Null

14.04

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art

Null

.9000

– andere

Null

15.17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16:

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

– – andere:

– – – tierischen Ursprungs:

 

.1021

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – pflanzlichen Ursprungs:

14,5 %

.1031

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– andere:

– – andere:

– – – flüssige Margarine:

14,5 %

.9032

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – flüssige genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen

14,5 %

.9041

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – andere:

10,2 %

.9091

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

Null

ex ex .9098

– – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

Null

15.20

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

 

.0010

– zu Futterzwecken

3,79

15.22

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

.0011

– zu Futterzwecken

3,79

17.02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

– chemisch reine Fructose:

 

.5010

– – zu Futterzwecken

1,37

.5090

– – andere

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

Null

ex ex .9022

– – chemisch reine Maltose zu Futterzwecken

1,37

ex ex .9099

– – chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken

Null

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

.1000

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

.1010

– – aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

– andere:

5,10 (1)

.9010

– – Malzextrakt

Null

19.04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

.1010

– – Corn Flakes

– – andere:

Null

.1091

– – – Popcorn

Null

.1099

– – – andere

– andere:

– – Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:

Null

.9010

– – – zu Futterzwecken

1,11

.9020

– – – andere

Null

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

.2000

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

0,75

20.01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

– andere:

– – Gemüse:

– – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9031

– – – – zu Futterzwecken

1,73

.9041

– – – – andere

– – – andere

Null

.9062

– – – – Palmherzen

2,22

.9063

– – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2,22

20.04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

20.05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06:

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.8010

– – zu Futterzwecken

1,73

.8090

– – andere

Null

20.06

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

– Sonstige Erzeugnisse:

 

ex ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

ex ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

20.07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

– Homogenisierte Zubereitungen:

 

.1001

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5,30

ex ex .1009

– – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

3,28

ex ex .1009

– – andere

– andere:

– – von Zitrusfrüchten:

4,55

.9110

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9190

– – – andere

– – andere:

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9902

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex ex .9903

– – – – von Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010) oder Mischungen davon,

1,76

ex ex .9903

– – – – andere

– – – andere:

5,30

.9907

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex ex .9908

– – – – von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

1,76

ex ex .9908

– – – – andere

5,30

20.08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

– – Erdnüsse:

 

.1110

– – – Erdnussbutter

– – – andere:

Null

.1180

– – – – zu Futterzwecken

1,69

.1191

– – – – andere

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19:

– – Palmherzen

Null

.9110

– – – zu Futterzwecken

– – andere:

4,67

ex ex .9903

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken

2,67

21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

ex ex .1202

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex ex .1209

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

Null

ex ex .2010

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– – andere:

Null

ex ex .2091

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex ex .2099

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex ex .3000

– andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

Null

21.02

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

– Hefen, lebend:

 

.1010

– – Hefen, nicht lebend

Null

.1020

– – Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet

Null (2)

.1090

– – andere

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

Null

.2010

– – Hefen zu Futterzwecken

2,58

.2020

– – andere Hefen, nicht lebend

Null

.2031

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken

2,58

.2040

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken

Null

.3000

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Null

21.03

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:

 

.2010

– – Tomatenketchup

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– – Senf:

Null

.3009

– zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

21.04

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

– – – Fleischbrühe

 

.1011

– – – getrocknet

Null

21.05

Speiseeis, auch kakaohaltig:

– andere:

 

.0090

– – andere

Null

21.06

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– anderes:

 

.9010

– – nichtalkoholische Zusammensetzungen (‚Essenzen‘) auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02, zur Herstellung von Getränken

Null

.9020

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken

– – Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

8,73 %

.9039

– – – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

– – Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:

Null

.9041

– – – Bonbons

– – – Kaugummi:

Null

.9043

– – – Nikotinhaltiger Kaugummi

Null

.9044

– – – – andere

– – andere:

– – – Rahmersatz:

Null

.9051

– – – – getrocknet

5,83

.9052

– – – – flüssig

2,92

22.02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09:

 

.1000

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

– anderes:

Null

.9010

– – alkoholfreier Wein

Null

.9020

– – alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)

Null

.9090

– – andere

Null

22.03

Bier aus Malz

Null

22.05

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

Null

22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

.2000

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Null

22.08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:

 

.4000

– Rum und Taffia

Null

.5000

– Gin und Genever

Null

.6000

– Wodka

– Likör:

Null

ex ex .7000

– – Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

– andere:

Null

.9003

– – Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)

Null

22.09

Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:

Null

24.02

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

 

.1001

– – Zigarren

Null

.1009

– – andere

Null

.2000

– Zigaretten, Tabak enthaltend

Null

.9000

– andere

Null

24.03

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

.1000

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

– andere:

Null

.9100

– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

– – andere:

Null

.9910

– – – Tabakauszüge und Tabaksoßen

Null

.9990

– – andere

Null

29.05

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– andere mehrwertige Alkohole:

 

.4300

– – Mannitol

Null

.4400

– – D-Glucitol (Sorbit)

Null

33.02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen

 

.1000

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

Null

35.05

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

.1001

– – veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,40 (3)

.1009

– – andere

7,40 (3)

.2000

– Leime

Null

38.09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Null

38.24

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

.6000

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

Null

9.

Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.

10.

Die Zölle auf Waren der Position ex ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.

11.

Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.“


(1)  Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.

(2)  Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.

(3)  Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.


18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/s3


1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!

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