ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 339

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
16. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1963/2004 der Kommission vom 15. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1964/2004 der Kommission vom 12. November 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Lumb durch Schiffe unter der Flagge Irlands

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1965/2004 der Kommission vom 15. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1966/2004 der Kommission vom 15. November 2004 zur Festsetzung der ab dem 16. November 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/764/EG:Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4013)  ( 1 )

9

 

*

2004/765/EG:Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2004 betreffend einen Entwurf einer Verordnung der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte behandelt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4029)  ( 1 )

11

 

*

2004/766/EG:Entscheidung der Kommission vom 5. November 2004 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2005 zu verbuchen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4356)

13

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Beschluss 2004/767/GASP des Rates vom 15. November 2004 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

16

 

 

 

*

1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1963/2004 DER KOMMISSION

vom 15. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

118,2

070

59,9

204

60,3

999

79,5

0707 00 05

052

100,6

204

37,2

999

68,9

0709 90 70

052

88,0

204

80,0

999

84,0

0805 20 10

204

93,5

999

93,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

68,9

624

79,9

999

74,4

0805 50 10

052

53,6

388

31,5

524

67,3

528

35,1

999

46,9

0806 10 10

052

104,3

400

211,9

508

239,8

999

185,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

90,5

388

113,6

400

102,9

404

84,2

512

104,2

720

57,2

800

194,6

804

106,7

999

106,7

0808 20 50

052

67,3

720

58,4

999

62,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1964/2004 DER KOMMISSION

vom 12. November 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Lumb durch Schiffe unter der Flagge Irlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Lumb vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Lumbfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Irland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 1. Oktober 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Lumbfänge im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, gilt die Irland für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Lumb im ICES-Gebiet V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehende Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Irlands führen oder in Irland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1965/2004 DER KOMMISSION

vom 15. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates werden die Personen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Verordnung eingefroren werden.

(2)

Die Kommission ist ermächtigt, den Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY (2) zu ändern. Der Beschluss des Rates 2004/767/GASP (3) dient der Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/1004 des Rates ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung unmittelbar in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Die vorliegende Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004

Für die Kommission

Eneko LANDÁBURU

Generaldirektor


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14.

(2)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.

(3)  Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Verzeichnis der Personen nach Artikel 2

1.

Borovcanin, Ljubomir. Geburtsdatum: 27.2.1960. Geburtsort: Han Pijesak, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

2.

Borovnica, Goran. Geburtsdatum: 15.8.1965. Geburtsort: Kozarac, Gemeinde Prijedor, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

3.

Bralo, Miroslav. Geburtsdatum: 13.10.1967. Geburtsort: Kratine, Gemeinde Vitez, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

4.

Djordjevic, Vlastimir. Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Vladicin Han, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

5.

Godovina, Ante. Geburtsdatum: 12.10.1955. Geburtsort: Insel Pasman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien. Staatsbürgerschaft: a) kroatisch; b) französisch.

6.

Hadzic, Goran. Geburtsdatum: 7.9.1958. Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

7.

Jankovic, Gojko. Geburtsdatum: 31.10.1954. Geburtsort: Trbuse, Gemeinde Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

8.

Karadzić, Radovan. Geburtsdatum: 19.6.1945. Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro. Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina.

9.

Lazarevic, Vladimir. Geburtsdatum: 23.3.1949. Geburtsort: Grncar, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

10.

Lukic, Milan. Geburtsdatum: 6.9.1967. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

11.

Lukic, Sredoje. Geburtsdatum: 5.4.1961. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

12.

Lukic, Sreten. Geburtsdatum: 28.3.1955. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

13.

Milosevic, Dragomir. Geburtsdatum: 4.2.1942. Geburtsort: Murgas, Gemeinde Ub, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

14.

Mladić, Ratko. Geburtsdatum: 12.3.1942. Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) Serbien und Montenegro.

15.

Nikolic, Drago. Geburtsdatum: 9.11.1957. Geburtsort: Bratunac, Bosnien und Herzegowina.

16.

Pandurevic, Vinko. Geburtsdatum: 25.6.1959. Geburtsort: Sokolac, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

17.

Pavkovic, Nebojsa. Geburtsdatum: 10.04.1946. Geburtsort: Senjski Rudnik, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

18.

Popovic, Vujadin. Geburtsdatum: 14.3.1957. Geburtsort: Sekovici, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

19.

Todovic, Savo. Geburtsdatum: 11.12.1952. Geburtsort: Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

20.

Zelenovic, Dragan. Geburtsdatum: 12.2.1961. Geburtsort: Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

21.

Zupljanin, Stojan. Geburtsdatum: 22.9.1951. Geburtsort: Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.“


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1966/2004 DER KOMMISSION

vom 15. November 2004

zur Festsetzung der ab dem 16. November 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 15. November 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

34,81

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

52,52

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

52,52

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

34,81


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 2.11.2004—12.11.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

118,56 (3)

60,76

152,87 (4)

142,87 (4)

122,87 (4)

82,49 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

12,94

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

18,28

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 31,52 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 40,44 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

zur Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von bestimmten Rindern, die in den Niederlanden in Naturschutzgebieten gehalten werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4013)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/764/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Antrag der Niederlande,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen praktischer Schwierigkeiten haben die Niederlande beantragt, die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Frist für die Ohrmarkung von Rindern in Naturschutzgebieten auf zwölf Monate zu verlängern.

(2)

Diese Tiere werden vor allem zum Zweck des Naturschutzes und der Landschaftserhaltung und nicht für Erzeugungszwecke gehalten. Die betreffenden Tiere werden extensiv und auf offener Weide gehalten, wo die Kälber stets bei ihrer Mutter bleiben.

(3)

Dem Antrag der Niederlande kann stattgegeben werden, wenn durch die Verlängerung der Frist die Qualität der Informationen in der niederländischen Datenbank für Rinder nicht beeinträchtigt wird und die Rinder erst umgesetzt werden, wenn sie die Ohrmarken tragen.

(4)

Im Fall von Tieren, die bis zum Alter von sechs Monaten nicht mit Ohrmarken versehen sind, sollte die Identität der Mutter mittels eines DNA-Tests überprüft werden. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Garantie sollte die Frist für die Ohrmarkung zwölf Monate nicht überschreiten.

(5)

Diese Ausnahmeregelung sollte auf eine begrenzte Anzahl von Betrieben beschränkt werden, die einzeln nach strengen Kriterien als Naturschutzgebiete zugelassen und der Kommission als solche ausgewiesen wurden.

(6)

Die niederländischen Behörden verpflichten sich, diese Ausnahmeregelung nicht auf andere Aspekte des Kennzeichnungs- und Registriersystems für Rinder auszudehnen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande dürfen die Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Frist für die Ohrmarkung von Kälbern in bestimmten Naturschutzgebieten auf zwölf Monate verlängern, sofern alle in dieser Entscheidung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Diese Fristverlängerung darf die Qualität der Informationen aus der elektronischen Datenbank über Rinder in keiner Weise beeinträchtigen.

Artikel 2

(1)   Die Verlängerung gemäß Artikel 1 wird gewährt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen insgesamt erfüllt sind.

(2)   Die Rinder wurden in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Naturschutzgebiet gemäß Artikel 3 geboren.

(3)   Die Geburt jedes Kalbs wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von den Niederlanden festzulegenden Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gemeldet.

(4)   Die Ohrmarken werden angebracht, bevor die Kälber zwölf Monate alt sind.

(5)   In jedem Fall darf kein Tier das Naturschutzgebiet verlassen, bevor die Ohrmarken angebracht wurden.

(6)   Bei Kälbern, die später als im Alter von sechs Monaten mit Ohrmarken versehen werden, ist die Identität der Mutter auf der Grundlage eines DNA-Tests zu prüfen, wenn die Ohrmarken angebracht werden.

Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde kann Naturschutzgebiete für die Zwecke dieser Entscheidung zulassen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Das Naturschutzgebiet ist ein Betrieb, in dem die Tiere hauptsächlich für Naturschutz- und Landschaftserhaltungszwecke gehalten werden.

b)

Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von mindestens 100 ha.

c)

Die tatsächliche Bestandsdichte liegt bei Tieren von mehr als zwölf Monaten im Jahresdurchschnitt unter 0,5 Tiere/ha.

d)

Die Tiere werden frei in einem vollkommen extensiven System gehalten, wobei die Kälber bei ihrer Mutter bleiben.

(2)   Der Status eines Betriebs als Naturschutzgebiet mit einer verlängerten Frist für die Ohrmarkung wird in der elektronischen Datenbank für Rinder deutlich verzeichnet.

(3)   Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Liste der Naturschutzgebiete, die gemäß Absatz 1 zugelassen worden sind.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/11


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

betreffend einen Entwurf einer Verordnung der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte behandelt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4029)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/765/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf die Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG vorgesehenen Verfahren haben die deutschen Behörden der Kommission am 1. März 2004 den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung übermittelt. Hinzugefügt werden besondere Bestimmungen zur obligatorischen Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte zu Konservierungszwecken mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.

(2)

In Anwendung des neuen Artikels 3a, der durch den oben genannten Entwurf einer Verordnung hinzugefügt wird, müsste die Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln, die nach der Ernte behandelt wurden, die Angabe „nach der Ernte behandelt mit…“ enthalten, ergänzt durch den Namen des Stoffes.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG hat die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit konsultiert.

(4)

Im Gemeinschaftsrecht existieren bereits bestimmte Vorschriften, mit denen sichergestellt wird, dass die Verwendung der fraglichen Stoffe kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher darstellt. Einerseits müssen die Stoffe in Anwendung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) genehmigt werden und andererseits gelten gemäß der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), Höchstwerte für Rückstände.

(5)

In bestimmten Fällen kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die Verbraucher durch einen Hinweis auf der Verpackung über eine Behandlung nach der Ernte zu informieren, so dass die Verbraucher zwischen behandelten und nicht behandelten Produkten wählen oder die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen wie Waschen oder Schälen der Produkte treffen können. Im Übrigen existiert eine solche Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission (4) für Zitrusfrüchte, insbesondere im Hinblick auf die Methode zur Berechnung des Höchstgehalts an Rückständen, wobei für diese Produkte berücksichtigt wird, dass sie im Normalfall geschält verzehrt werden.

(6)

Eine solche Maßnahme würde jedoch, wenn sie einseitig von Deutschland unterschiedslos für alles Obst und Gemüse angewandt würde, den Handel in der Gemeinschaft überproportional beeinträchtigen. Eine solche Bestimmung würde für die Hersteller und Händler aus den anderen Mitgliedstaaten die Verpflichtung mit sich bringen, eine spezifische Kennzeichnung für Obst, Gemüse und Kartoffeln vorzusehen, die nach Deutschland eingeführt werden, und entsprechende Vorkehrungen je nach Bestimmungsort der Produkte bereits zu Beginn des Produktionsprozesses zu treffen.

(7)

Die Fälle, in denen nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften über die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen zulässig sind, werden in Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG aufgeführt. Außer in Fällen, wo derartige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind, können solche Maßnahmen nur genehmigt werden, wenn sie zum Schutz vor Täuschung, zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb dienen.

(8)

Die deutschen Behörden führen keinerlei Rechtfertigung dafür an, dass der übermittelte Entwurf erforderlich ist für die Erreichung eines der in dem oben erwähnten Artikel 18 genannten Ziele und dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum Nutzen stehen, sondern nennen als Zielsetzung einzig die Information der Verbraucher über Behandlungen nach der Ernte.

(9)

Daher sollte in Fällen, in denen die Information der Verbraucher über Behandlungen nach der Ernte — wie von Deutschland angestrebt — wünschenswert erscheint, eine gemeinsame Kennzeichnungsbestimmung erlassen werden. Dies ist bereits der Fall für Orthophenylphenol und Natriumorthophenylphenol; denn die Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sieht vor, dass diese Stoffe aus den Bestimmungen über Zusatzstoffe gestrichen werden, sobald Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit diesen Substanzen behandelt wurden, durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften über den Höchstgehalt an Pestizidrückständen anwendbar sind.

(10)

Die Kommission wird die Gespräche mit den Mitgliedstaaten über eine weitere Ausdehnung der Kennzeichnung von Behandlungen nach der Ernte fortsetzen.

(11)

Daher muss zurzeit auf jegliche nationale Initiative in diesem Bereich verzichtet werden.

(12)

Ausgehend von diesen Überlegungen hat die Kommission im Rahmen des Artikels 19 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13/EG eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird aufgefordert, ihren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung nicht zu verabschieden, mit der besondere Bestimmungen zur obligatorischen Kennzeichnung von Obst, Gemüse und Kartoffeln hinzugefügt werden sollen, die nach der Ernte zu Konservierungszwecken mit Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 109 von 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).

(2)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/99/EG der Kommission (ABl. L 309 vom 6.10.2004, S. 6).

(3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/95/EG der Kommission (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 42).

(4)  ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 58.


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/13


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. November 2004

zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2005 zu verbuchen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4356)

(2004/766/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2005 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2)

Die an dieser Maßnahme interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3)

Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4)

Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(5)

Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(6)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Ausschüsse —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Jahr 2005 gemäß dem Verteilungsprogramm in Anhang I durchgeführt.

Artikel 2

Die in Anhang II beschriebenen Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden genehmigt.

Artikel 3

Für die Anwendung des Jahresprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1903/2004 (ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 77).


ANHANG I

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2005

a)   Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel:

(in EUR)

Mitgliedstaat

Finanzmittel

Belgien

3 047 791

Griechenland

5 704 637

Spanien

42 544 686

Frankreich

48 620 337

Italien

60 294 489

Luxemburg

68 537

Malta

347 642

Polen

35 504 167

Portugal

12 527 718

Finnland

2 825 645

Insgesamt

211 485 650

b)   Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Höchstbeträgen entnommen werden darf:

(in t)

Mitgliedstaat

Erzeugnis

Getreide

Reis

(Rohreis)

Butter

Milchpulver

Belgien

6 000

3 500

318

410

Griechenland

6 972

4 346

 

2 087

Spanien

68 721

29 452

9 547

 

Frankreich

60 905

31 412

 

18 143

Italien

98 153

22 575

14 446

 

Malta

1 383

553

 

 

Polen

17 758

26 835

6 772

3 749

Portugal

8 588

14 708

2 594

480

Finnland

15 000

 

 

600

Insgesamt

283 480

133 381

33 677

25 469

c)   Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf von Milchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt:

68 537 EUR.

d)   Zuteilung an Malta zum Ankauf von Milchpulver auf dem Gemeinschaftsmarkt:

113 404 EUR.


ANHANG II

Im Rahmen des Programms 2005 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

 

Erzeugnis

Menge

(in t)

Besitzer

Empfänger

1.

Getreide

6 000

BLE, Deutschland

BIRB, Belgien

2.

Getreide

6 972

BLE, Deutschland

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

3.

Getreide

68 721

BLE, Deutschland

FEGA, Spanien

4.

Getreide

45 440

BLE, Deutschland

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

5.

Getreide

98 153

BLE, Deutschland

AGEA, Italien

6.

Getreide

1 383

BLE, Deutschland

National Research and Development Centre, Malta

7.

Getreide

17 758

BLE, Deutschland

ARR, Polen

8.

Getreide

8 588

BLE, Deutschland

INGA, Portugal

9.

Reis

3 500

Ente Risi, Italien

BIRB, Belgien

10.

Reis

553

Ente Risi, Italien

National Research and Development Centre, Malta

11.

Reis

26 835

Ente Risi, Italien

ARR, Polen

12.

Reis

14 708

FEGA, Spanien

INGA, Portugal

13.

Milchpulver

2 087

Department of Agriculture and Food, Irland

Landwirtschaftsministerium, Griechenland

14.

Milchpulver

18 143

Department of Agriculture and Food, Irland

Landwirtschaftsministerium, Frankreich

15.

Milchpulver

3 749

Department of Agriculture and Food, Irland

ARR, Polen

16.

Milchpulver

600

JSV, Schweden

Landwirtschaftsministerium, Finnland

17.

Butter

59

BLE, Deutschland

BIRB, Belgien

18.

Butter

6 571

FEGA, Spanien

AGEA, Italien

19.

Butter

3 584

BLE, Deutschland

ARR, Polen

20.

Butter

3 188

Landwirtschaftsministerium, Finnland

ARR, Polen


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/16


BESCHLUSS 2004/767/GASP DES RATES

vom 15. November 2004

zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP (1), insbesondere auf Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP Maßnahmen getroffen, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Radovan Karadžić, Ratko Mladić und Ante Gotovina gehören, einzufrieren.

(2)

Diese Maßnahmen sollten auf alle Personen ausgedehnt werden, die beim ICTY unter öffentlicher Anklage wegen Kriegsverbrechen stehen und sich nicht im Gewahrsam des Strafgerichtshofs befinden.

(3)

Die Liste im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP sollte deshalb geändert werden.

(4)

Zur Umsetzung dieses Beschlusses ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der Personen im Anhang zu dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/694/GASP wird durch die Liste im Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. VAN DER HOEVEN


(1)  ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52.


ANHANG

Verzeichnis der Personen nach Artikel 2

1.

Borovcanin, Ljubomir. Geburtsdatum: 27.2.1960. Geburtsort: Han Pijesak, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

2.

Borovnica, Goran. Geburtsdatum: 15.8.1965. Geburtsort: Kozarac, Gemeinde Prijedor, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

3.

Bralo, Miroslav. Geburtsdatum: 13.10.1967. Geburtsort: Kratine, Gemeinde Vitez, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

4.

Djordjevic, Vlastimir. Geburtsdatum: 1948. Geburtsort: Vladicin Han, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

5.

Godovina, Ante. Geburtsdatum: 12.10.1955. Geburtsort: Insel Pasman, Gemeinde Zadar, Republik Kroatien. Staatsbürgerschaft: a) kroatisch; b) französisch.

6.

Hadzic, Goran. Geburtsdatum: 7.9.1958. Geburtsort: Vinkovci, Republik Kroatien. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

7.

Jankovic, Gojko. Geburtsdatum: 31.10.1954. Geburtsort: Trbuse, Gemeinde Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

8.

Karadzić, Radovan. Geburtsdatum: 19.6.1945. Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro. Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina.

9.

Lazarevic, Vladimir. Geburtsdatum: 23.3.1949. Geburtsort: Grncar, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

10.

Lukic, Milan. Geburtsdatum: 6.9.1967. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

11.

Lukic, Sredoje. Geburtsdatum: 5.4.1961. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

12.

Lukic, Sreten. Geburtsdatum: 28.3.1955. Geburtsort: Visegrad, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

13.

Milosevic, Dragomir. Geburtsdatum: 4.2.1942. Geburtsort: Murgas, Gemeinde Ub, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

14.

Mladić, Ratko. Geburtsdatum: 12.3.1942. Geburtsort: Bozanovici, Gemeinde Kalinovik, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) Serbien und Montenegro.

15.

Nikolic, Drago. Geburtsdatum: 9.11.1957. Geburtsort: Bratunac, Bosnien und Herzegowina.

16.

Pandurevic, Vinko. Geburtsdatum: 25.6.1959. Geburtsort: Sokolac, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: a) Bosnien und Herzegowina, b) möglicherweise Serbien und Montenegro.

17.

Pavkovic, Nebojsa. Geburtsdatum: 10.04.1946. Geburtsort: Senjski Rudnik, Serbien und Montenegro. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

18.

Popovic, Vujadin. Geburtsdatum: 14.3.1957. Geburtsort: Sekovici, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Serbien und Montenegro.

19.

Todovic, Savo. Geburtsdatum: 11.12.1952. Geburtsort: Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

20.

Zelenovic, Dragan. Geburtsdatum: 12.2.1961. Geburtsort: Foca, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.

21.

Zupljanin, Stojan. Geburtsdatum: 22.9.1951. Geburtsort: Kotor Varos, Bosnien und Herzegowina. Staatsbürgerschaft: Bosnien und Herzegowina.“


16.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/s3


1. November 2004 — EUR-Lex: neue Version!

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