ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
12. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1941/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates vom 2. November 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1943/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1944/2004 der Kommission vom 10. November 2004 zur Genehmigung von Übertragungen der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Höchstmengen von Textilwaren und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf andere Jahre

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1945/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2005 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1946/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 12. November 2004

19

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1947/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1948/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 12. Teilausschreibung

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1949/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1950/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1951/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

34

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1952/2004 der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1953/2004 der Kommission vom 11. November 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

36

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1954/2004 der Kommission vom 11. November 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

37

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/758/EG:Entscheidung des Rates vom 2. November 2004 zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

38

 

*

2004/759/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 2. November 2004 zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

40

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1941/2004 DES RATES

vom 2. November 2004

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (nachstehend „REWS“ genannt) mit Ursprung in Taiwan in die Gemeinschaft geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 (2) eingeführt wurden. Mit dieser Verordnung wurden auch Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Korea eingeführt. Für die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Japan und Singapur gelten ebenfalls Antidumpingmaßnahmen (3).

B.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan beantragte ein Hersteller in Taiwan, Charder Electronic Co., Ltd (nachstehend „Charder“ genannt), die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für einen neuen Ausführer). Charder machte geltend, er sei mit keinem der ausführenden REWS-Hersteller in Taiwan verbunden, für die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber REWS gelten. Des Weiteren behauptete er, REWS erst nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. August 1999) in die Gemeinschaft ausgeführt zu haben.

2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die von Charder vorgelegten Nachweise und hielt sie für ausreichend, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem sie den Beratenden Ausschuss konsultiert und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 für Charder ein und begann mit ihrer Untersuchung.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zur Einleitung der Überprüfung wurden die von Charder hergestellten REWS-Einfuhren von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingeführten Antidumpingzoll in Höhe von 13,4 % befreit. Gleichzeitig wurden die Zollbehörden nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, angemessene Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

3.   Betroffene Ware

(5)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. elektronische Waagen für den Einzelhandel, für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger, mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes ex 8423 81 50 (TARIC-Code 8423815010) mit Ursprung in Taiwan.

4.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete Charder und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.

(7)

Die Kommission sandte Charder außerdem einen Fragebogen zu und erhielt fristgerecht eine Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben von Charder und von einem Unternehmen in der Gemeinschaft durch, das die von Charder hergestellten Waren einführte (nachstehend „Einführer“ genannt).

5.   Untersuchungszeitraum

(8)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

C.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(9)

Die Untersuchung bestätigte, dass Charder die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht ausgeführt hatte.

(10)

Darüber hinaus konnte das Unternehmen nachweisen, dass es mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Taiwan verbunden ist, für die die gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan eingeführten Antidumpingmaßnahmen gelten.

(11)

Nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung muss jedoch auch gegeben sein, dass ein neuer Ausführer die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder nachweisen kann, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen ist. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die von Charder im UZ hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Waren, die als betroffene Ware angemeldet wurden, nicht für den Verkauf an Endverwender geeignet waren. Obwohl diese Waren von Charder und dem Einführer als betroffene Ware angemeldet wurden, handelte es sich dabei den Untersuchungsergebnissen zufolge um unfertige Waren, die nicht dieselben materiellen Eigenschaften aufwiesen wie die betroffene Ware. Diese unfertigen Waren wurden von dem Einführer zu elektronischen Waagen weiterverarbeitet. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass keine der weiterverarbeiteten Waagen im UZ verkauft wurde. Aus diesen Gründen können die eingeführten Waren nicht als betroffene Ware klassifiziert werden. Darüber hinaus wies Charder nicht nach, dass er eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Warenmenge in die Gemeinschaft eingegangen war.

(12)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass Charder nicht nachweisen konnte, dass er die Bedingungen erfüllte, um im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung als neuer Ausführer angesehen zu werden.

D.   EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG

(13)

Angesichts der Untersuchungsergebnisse sollte die Überprüfung ohne Änderung des für Charder geltenden Zolls eingestellt werden, der in Höhe des in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten endgültigen landesweiten Antidumpingzolls von 13,4 % aufrechterhalten werden sollte.

E.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANITDUMPINGZOLLS

(14)

Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen sollte der für Charder geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zollamtlich erfasst wurden.

F.   UNTERRICHTUNG

(15)

Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die derzeitige Überprüfung einzustellen und rückwirkend einen Antidumpingzoll auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu erheben. Diesbezüglich wurden keine Einwände erhoben.

(16)

Daher sollte diese Überprüfung ohne Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 eingestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingeleitete Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan (Überprüfung für einen neuen Ausführer) wird ohne Änderung der geltenden Antidumpingzölle eingestellt.

(2)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in Taiwan eingeführte Zoll in Höhe von 13,4 % wird rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2034/2003 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 42. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 8).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 24) und Verordnung (EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur (ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 37).

(4)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 3.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1942/2004 DES RATES

vom 2. November 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORLÄUFIGE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé ein, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, des KN-Codes ex 4412 13 10, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt).

(2)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „ZU“ abgekürzt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

B.   WEITERES VERFAHREN

(3)

Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé mit Ursprung in der VR China übermittelten einige interessierte Parteien schriftliche Stellungnahmen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, mündlich gehört zu werden.

(4)

Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde angesichts der Tatsache, dass die Türkei als mögliches Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts in Betracht gezogen wurde, ein Kontrollbesuch in den Betrieben von Ekol Kontraplak, Taskopru, Türkei durchgeführt.

(5)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingzölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(6)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert.

C.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(7)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, mit Ursprung in der VR China, das derzeit dem KN-Code ex 4412 13 10 zugewiesen wird. Unter die Definition fallen sowohl Sperrholz ausschließlich aus Okoumé (nachstehend „Okoumé durch und durch“ bzw. „Okoumé-DUD“ genannt) als auch Sperrholz mit einer oder zwei äußeren Lagen aus Okoumé (nachstehend „Okoumé-Deckfurnier“ genannt), bei dem die inneren Lagen jedoch aus anderen Holzarten bestehen.

(8)

Mehrere Einführer behaupteten, Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier könnten nicht als gleichartig angesehen werden, da die Eigenschaften des Sperrholzes maßgeblich von der Zusammensetzung der inneren Lagen abhinge. Darüber hinaus unterschieden sich Preis und Verwendungszweck dieser Waren erheblich.

(9)

In der Untersuchung war von Anfang an klar, dass Sperrholz aus Okoumé in unterschiedlichen Typen hergestellt wird und vielseitig einsetzbar ist, beispielsweise im Bauwesen, in der Möbelindustrie, im Verkehrswesen und anderen Wirtschaftszweigen. In einigen Fällen müssen bestimmte Typen von Okoumé-Sperrholz verwendet werden, in anderen Fällen sind die verschiedenen Typen austauschbar. Okoumé-Holz zeichnet sich jedoch vor allem dadurch aus, dass es ohne Knoten oder andere Unregelmäßigkeiten in sehr lange Furniere geschält werden kann, was dem Sperrholz ein gutes Erscheinungsbild und eine einheitliche und glatte Oberflächenqualität verleiht. Die wesentlichen Eigenschaften des Okoumé-Sperrholzes, die es im Vergleich zu anderen Sperrholzarten einzigartig machen, liegen also im Erscheinungsbild der äußeren Lagen.

(10)

Die inneren Sperrholz-Lagen können aus verschiedenen Tropenhölzern oder Holzarten aus gemäßigten Klimazonen gefertigt werden. Bei der Herstellung von Sperrholz ausschließlich aus Tropenholz verwenden die Hersteller von Okoumé-Sperrholz das Okoumé-Holz eher aufgrund der natürlichen Komplementarität im Produktionsprozess als wegen seiner gegenüber anderen Tropenhölzern einzigartigen Eigenschaften bevorzugt für die inneren Lagen. Die Kosten des Enderzeugnisses, seine Eigenschaften und seine Eignung für bestimmte Verwendungszwecke hängen eindeutig davon ab, welche Art Holz für die inneren Lagen verwendet wird. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diesen Aspekten im Rahmen der Untersuchung durch die Unterscheidung nach verschiedenen Warentypen angemessen Rechnung getragen werden kann, so dass bei der Dumping- und Schadensuntersuchung nur die Preise identischer Sperrholztypen verglichen werden. Das in der Untersuchung angewendete Warencodesystem unterscheidet unter anderem nach Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier. Daher wurde das Vorbringen, dem zufolge Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier nicht als gleichartig angesehen werden können, zurückgewiesen.

(11)

Aus den unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen wurde in der vorläufigen Verordnung Filmsperrholz aus Okoumé von der Untersuchung ausgenommen. Bei Filmsperrholz aus Okoumé handelt es sich um Deckfurnier oder Okoumé-DUD mit einer Beschichtung aus anderen Materialien. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vertrat die Auffassung, dass diese Waren nicht ausgenommen werden sollten, da sie zum selben Markt gehörten wie die übrigen Okoumé-Erzeugnisse. Durch die Beschichtung verlieren die vorstehend beschriebenen wesentlichen Eigenschaften von Okoumé-Sperrholz, nämlich das äußere Erscheinungsbild, jedoch erheblich an Relevanz. Filmsperrholz aus Okoumé weist daher nicht dieselben materiellen und technischen Eigenschaften wie die betroffene Ware auf. Außerdem wird es im Gegensatz zur betroffenen Ware vor allem für Schalungsplatten verwendet. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(12)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Schlussfolgerungen zur Definition der betroffenen Ware unter den Randnummern 18 und 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(13)

Mehrere Parteien machten geltend, dass sich die in der VR China hergestellte und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte betroffene Ware in mehreren Punkten unterschieden und daher nicht als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden könnten. Folgende Unterschiede wurden hervorgehoben:

a)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Okoumé-Deckfurnier, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hingegen Okoumé-DUD.

b)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Paneele in Standardgrößen (2 440 mm × 1 220 mm und 2 500 mm × 1 250 mm), der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch so genannte „Jumbo“-Größen (3 100 mm × 1 530 mm und 3 100 mm × 1 700mm).

c)

Die chinesischen ausführenden Hersteller verkaufen Sperrholz für den Innenbereich, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch wetterfestes Sperrholz für den Außenbereich.

d)

Die Qualität der Decklage ist bei den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneelen im Allgemeinen niedriger (B/BB-Qualität gegenüber BB/CC-Qualität).

e)

Die Decklage bei den von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneelen ist dünner als bei den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Paneelen (0,6 mm gegenüber 1 mm).

f)

Die Qualität der Innenlagen ist im Falle der von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneele im Allgemeinen niedriger.

g)

Die Qualität des Leims ist im Falle der von den chinesischen ausführenden Herstellern verkauften Paneele im Allgemeinen niedriger.

(14)

Bezüglich der ersten drei unter Randnummer 13 Buchstaben a) bis c) erwähnten Unterschiede ergab die Untersuchung, dass sowohl die chinesischen ausführenden Hersteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Sperrholz aus Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier für den Innen- und Außenbereich in einer großen Zahl verschiedener Paneel-Größen verkauften. Da diese Eigenschaften normalerweise in den Verkaufsunterlagen ausgewiesen werden, wurden sie für die Zwecke der Berechnung der Dumping- und Schadensspannen in der Warenkennnummer (product control number, PCN) berücksichtigt. Was diese Eigenschaften betrifft werden etwaige Unterschiede also in vollem Maße berücksichtigt, und es werden nur gleichartige Waren miteinander verglichen.

(15)

Der unter Randnummer 13 Buchstabe d) genannte Unterschied wurde nicht in der Warenkennnummer berücksichtigt, da er aus den meisten Geschäftsunterlagen, die der Kommission während der Untersuchung übermittelt wurden, nicht hervorging. Auf der Grundlage der Geschäftsvorgänge mit Angaben zur Qualität der Decklage ergab die Untersuchung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller sowie der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterschiedliche Qualitäten verkauften, und den Untersuchungsergebnissen zufolge war die Qualität bei der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht unbedingt immer höher als bei der Ware der chinesischen ausführenden Hersteller.

(16)

Die unter der Randnummer 13 Buchstaben e) bis g) genannten letzten drei Unterschiede wurden in der PCN ebenfalls nicht berücksichtigt, da die entsprechenden Eigenschaften in den meisten Geschäftsunterlagen nicht ausgewiesen wurden. Es wurde jedoch festgestellt, dass die meisten Ausfuhren aus der VR China eine dünnere Decklage aufwiesen als die gleichartige Ware der Gemeinschaftshersteller. Auch die Unterschiede bei der Qualität der Verleimung und der inneren Lagen waren zwar nicht durchgehend zu verzeichnen, aber dennoch häufig genug, um vom Abnehmer wahrgenommen zu werden. Sie sollten daher berücksichtigt werden. Demzufolge wurde bei der Berechnung der Preisunterbietungs- und Schadensspannen eine Berichtigung für diese Unterschiede vorgenommen (vgl. Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung).

(17)

Diese Qualitätsunterschiede reichen jedoch nicht aus, um beim Abnehmer den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der aus der VR China ausgeführten Ware um eine vollkommen andere Ware. Ganz im Gegenteil ergab die Untersuchung, dass sich die Abnehmer auf dem Gemeinschaftsmarkt in bestimmten Fällen eher für die chinesischen Ausfuhren als für die Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entschieden.

(18)

Daher wird der Schluss gezogen, dass den angeblichen Unterschieden zwischen der betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Ware, sofern sie nachgewiesen wurden, über die PCN oder eine Berichtigung uneingeschränkt Rechnung getragen wurde. Da die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware jedoch ungeachtet dieser Unterschiede dieselben grundlegenden Eigenschaften und Verwendungszwecke aufweisen, kann dem Vorbringen, dem zufolge die betroffene Ware und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware nicht gleichartig sind, nicht gefolgt werden.

(19)

Da bezüglich der gleichartigen Ware keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, wird die Feststellung unter Randnummer 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(20)

Ein ausführender Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, behauptete, die Kommission hätte seine Stellungnahme, die er nach der Unterrichtung über die Schlussfolgerungen der Kommission übermittelt hatte, nicht berücksichtigt. Seine Argumente wurden jedoch geprüft und ausdrücklich unter den Randnummern 29 bis 32 der vorläufigen Verordnung behandelt. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(21)

Ein anderer ausführender Hersteller, der als nicht kooperierend angesehen wurde, behauptete, er habe an der Untersuchung mitgearbeitet. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der betreffende Hersteller dasselbe Argument bereits nach der Unterrichtung über die Feststellungen der Kommission bezüglich der MWB vorgebracht hatte, worauf es unter den Randnummern 33 bis 35 der vorläufigen Verordnung ausdrücklich behandelt wurde. Dem Vorbringen wurde daher nicht gefolgt.

(22)

Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen bezüglich der MWB unter den Randnummern 21 bis 35 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung

(23)

Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 36 bis 40 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Normalwert

3.1.   Ermittlung des Normalwertes für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde

(24)

Einer der kooperierenden ausführenden Hersteller machte geltend, seine Kosten für die Beschaffung von Pappelfurnier seien nicht korrekt berechnet worden, da die Steuervergünstigung, die ihm angeblich beim Kauf des Furniers gewährt wurde, von seinen Kosten hätte abgezogen werden müssen (vgl. Randnummer 49 der vorläufigen Verordnung). Ein derartiges Vorbringen hätte rechtzeitig durch stichhaltige Beweise belegt werden müssen. Das Unternehmen war jedoch nicht in der Lage, hinreichend nachzuweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich erstattet wurde, obwohl es im Rahmen des Kontrollbesuchs in seinen Produktionsstätten dazu aufgefordert wurde. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(25)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurden minimale Anpassungen aufgrund von Flüchtigkeitsfehlern bei der Berechnung der Gewinnspanne von drei kooperierenden ausführenden Herstellern vorgenommen, denen eine MWB gewährt worden war. Die Normalwerte wurden daher für sie geringfügig geändert.

(26)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Ermittlung des Normalwerts für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, unter den Randnummern 41 bis 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Ermittlung des Normalwertes für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde

(27)

Marokko war in der vorläufigen Untersuchung als Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die Zwecke der Ermittlung des Normalwertes für die VR China vorgesehen worden. Drei ausführende Hersteller hatten jedoch Einwände gegen diesen Vorschlag erhoben (vgl. Randnummer 56 der vorläufigen Verordnung).

(28)

Den Untersuchungsergebnissen der Kommission zufolge gab es auf dem marokkanischen Markt, auf dem außerdem hohe Einfuhrzölle galten, nur einen Hersteller. Daher wurde beschlossen zu prüfen, ob ein angemesseneres Vergleichsland herangezogen werden könnte. Die Türkei, wo ein Hersteller sich zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereit erklärte, wurde als mögliches alternatives Vergleichsland in Betracht gezogen.

(29)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelten mehrere Einführer und chinesische ausführende Hersteller weitere Stellungnahmen bezüglich der ursprünglichen Wahl von Marokko als Vergleichsland. Sie behaupteten, die Wahl von Marokko als Vergleichsland mit Marktwirtschaft sei nicht angemessen, da sich das Okoumé-Sperrholz der chinesischen Hersteller angeblich qualitativ von dem Okoumé-Sperrholz aus Marokko unterscheide.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass auf dem türkischen Markt kein hoher Zoll galt und dass mehrere miteinander konkurrierende Unternehmen Okoumé-Sperrholz herstellten. Darüber hinaus wurde später bestätigt, dass die Verkäufe des kooperierenden türkischen Herstellers erheblich und ausreichend repräsentativ waren, um für die Ermittlung des Normalwertes für die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware zugrunde gelegt zu werden. Daher wurde beschlossen, die Türkei als Vergleichsland heranzuziehen.

(31)

Um festzustellen, ob es sich bei den Verkäufen der mit den von den chinesischen ausführenden Herstellern in die Gemeinschaft verkauften Waren vergleichbaren Waren auf dem türkischen Markt um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, wurde der Inlandsverkaufspreis zuzüglich aller Produktionskosten (d. h. Fertigungskosten zuzüglich Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten) verglichen. Da es sich bei dem größten Teil der Verkäufe der auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, wurde für die Ermittlung des Normalwertes der Inlandspreis für die vergleichbaren Warentypen zugrunde gelegt.

(32)

Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung wurde der Normalwert für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass für die in der Türkei verkauften vergleichbaren Warentypen und für die betroffene Ware unterschiedliche Arten von Leim verwendet wurden.

4.   Ausfuhrpreis

(33)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises unter den Randnummern 60 und 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Im Hinblick auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises für nicht kooperierende Hersteller wurde jedoch folgende Änderung vorgenommen: Anstatt nur eine begrenzte Anzahl an Verkäufen für den kooperierenden ausführenden Hersteller, dem keine MWB gewährt wurde, zugrunde zu legen, wurden alle Verkäufe von Okoumé-Deckfurnier dieses Unternehmens herangezogen, was den verfügbaren Informationen zufolge im Großen und Ganzen repräsentativer für den größten Teil der chinesischen Ausfuhren war.

5.   Vergleich

(34)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Transportkosten ungerechtfertigterweise von Verkäufen abgezogen wurden, die auf der Stufe fob abgewickelt wurden. Diese Anpassung wurde jedoch erst vorgenommen, nachdem die gesamten Verkaufswerte nach einer mit dem Unternehmen vereinbarten Methode auf die Stufe cif gebracht worden waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(35)

Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen eine Berichtigung, die aufgrund eines einem seiner Händler nachträglich gewährten Preisnachlasses an seinem Ausfuhrpreis vorgenommen wurde (vgl. Randnummer 63 der vorläufigen Verordnung). Der Ausführer machte geltend, dass dieser Preisnachlass bereits in den von dem Unternehmen angegebenen Preisen enthalten gewesen sei. Dies konnte das Unternehmen in der Untersuchung jedoch nicht nachweisen. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Ein ausführender Hersteller behauptete, er habe die betroffene Ware je nachdem, ob sie zur Ausfuhr oder für den Inlandsmarkt bestimmt war, an unterschiedliche Kategorien von Abnehmern verkauft, und die von dem Unternehmen übermittelten Angaben wiesen folglich je nach Abnehmer Preisunterschiede auf. Diese müssten bei der Dumpingberechnung gebührend berücksichtigt werden, indem der Ausfuhrpreis für Unterschiede bei den Handelsstufen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) berichtigt werde. Obwohl der Antrag des Ausführers als berechtigt erachtet wurde, stützte er sich hinsichtlich der Höhe der Berichtigung nur auf ein einziges Beispiel, das nicht als repräsentativ angesehen wurde. Nach einer Analyse der Angaben über die Preise wurde eine Berichtigung in angemessener Höhe ermittelt und auf den Ausfuhrpreis angewandt.

6.   Dumpingspannen

(37)

Da wie vorstehend erwähnt einigen Vorbringen, insbesondere in Bezug auf die Wahl des Vergleichslandes, gefolgt und die Methode und Berechnungen angepasst wurden, betragen die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, somit:

Unternehmen

Dumpingspanne

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6 %

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5 %

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5 %

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17,0 %

(38)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die Methode zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne unter den Randnummern 67 bis 69 der vorläufigen Verordnung bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Türkei als Vergleichsland herangezogen wurde (vgl. Randnummern 27 bis 32), wurde eine neue landesweite Dumpingspanne in Höhe von 66,7 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.

E.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(39)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unter den Randnummern 70 bis 72 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsverbrauch

(40)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 74 und 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(41)

Bei der Analyse der Preisunterbietung wurde in der vorläufigen Verordnung der cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft der kooperierenden ausführenden Hersteller um 10 % angepasst. Mit dieser Anpassung sollte dem allgemein anerkannten, jedoch schwierig zu beziffernden Qualitätsunterschied zwischen dem Okoumé-Sperrholz aus der Gemeinschaft und jenem aus der VR China Rechnung getragen werden. Die Anpassung wurde auf der folgenden Grundlage vorgenommen. Laut den der Kommission vorliegenden Informationen bezüglich der Angebote von chinesischen Herstellern der betroffenen Ware mit einer Dicke der Decklage von 1 mm oder 0,6 mm könnte sich der Unterschied in der Dicke der Decklage in Preisdifferenzen von 3,5 % bis 5,5 % niederschlagen. Da keine weiteren Zahlen übermittelt wurden, kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die restlichen unter Randnummer 16 genannten Qualitätsunterschiede, nämlich die Qualität des Leims und der inneren Lagen, von vergleichbarer Bedeutung sein könnten. Zusammengenommen könnten sich diese Qualitätsunterschiede in einer Preisdifferenz von 10 % bis 15 % niederschlagen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vorstehend genannten Qualitätsunterschiede nicht nach Geschäftsvorgängen geprüft werden können und wahrscheinlich nicht alle Ausfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum betreffen. Die Untersuchung ergab, dass die Qualität und die Eigenschaften der von den chinesischen ausführenden Herstellern angebotenen Waren variieren.

(42)

Ein Einführer beantragte eine Berichtigung um 25 % statt um 10 %, nannte jedoch keine objektive Begründung für diese Erhöhung. Unter diesen Umständen erscheint es unbegründet, den in der vorläufigen Verordnung verfolgten Ansatz zu ändern.

(43)

Da keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 76 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(44)

Zwei ausführende Hersteller bestritten die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren und wiesen darauf hin, dass die Preise mit einem nominalen Anstieg von 3 % und einem leichten Rückgang in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum konstant geblieben seien. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die durchschnittlichen Preise unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung auf eine Reihe unterschiedlicher Warentypen beziehen, bei denen die billigeren Warentypen am stärksten von den Auswirkungen der chinesischen Einfuhren betroffen waren. Selbst wenn die Preise dieser billigeren Waren im gesamten Zeitraum zurückgegangen wären, so hätte dies nicht unweigerlich einen Rückgang des durchschnittlichen Kubikmeterpreises nach sich gezogen, da ihr Anteil am Produktmix im Verhältnis ebenfalls abnahm. Auf diese Änderung im Produktmix der Gemeinschaftshersteller wurde bereits unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung hingewiesen. Darüber hinaus erholte sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu dem Zeitpunkt, als der plötzliche Anstieg der chinesischen Ausfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verzeichnen war, gerade von einem Geschäftsrückgang, der mit verhältnismäßig niedrigen Verkaufsspannen verbunden war. Unter diesen Bedingungen verfügte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über den notwendigen Spielraum, um sich dem Wettbewerb im Wege von Preissenkungen zu stellen, und die schädigenden Auswirkungen der Einfuhren waren größtenteils mengenmäßig zu spüren (vgl. Randnummern 85 bis 90 der vorläufigen Verordnung). Dieses Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(45)

Da keine weiteren Sachäußerungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 82 bis 99 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(46)

Da keine weiteren Bemerkungen zu den Dumpingfeststellungen übermittelt wurden, werden die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 100 bis 102 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   SCHADENSURSACHE

(47)

Zwei Ausführer behaupteten, die Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft seien zum Großteil auf den Anstieg der durchschnittlichen Stückkosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum zurückzuführen, und der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung sei damit widerlegt. Wie bereits unter Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung erwähnt, entsprach die Entwicklung der Kosten der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller der Entwicklung der Kosten und Preise in der Gemeinschaft insgesamt. Dieser Art des Kostenanstiegs, wie beispielsweise dem Anstieg der Rohstoffkosten, wäre der Wirtschaftszweig unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen und insbesondere ohne den von den gedumpten Einfuhren ausgehenden Preisdruck durchaus gewachsen gewesen. Darüber hinaus kann zumindest ein Teil des beobachteten Anstiegs der durchschnittlichen Kosten auf die niedrigere Kapazitätsauslastung und die Änderung des Produktmixes zugunsten teurerer Warentypen zurückgeführt werden, wobei die Ursache hier wiederum der Wettbewerb mit den gedumpten Einfuhren sein dürfte. Das Argument kann daher nicht akzeptiert werden.

(48)

Bezüglich der möglichen Auswirkungen der Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als der VR China wird unter Randnummer 109 der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die durchschnittlichen Preise anderer großer Ausführer wie Gabun und Marokko etwa 50 % höher liegen als die Preise der VR China und daher nicht als bestimmender Faktor für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen werden können. Ein Ausführer wies darauf hin, dass diese beiden Länder ausschließlich bzw. größtenteils Okoumé-DUD ausführten, wohingegen aus der VR China hauptsächlich Okoumé-Deckfurnier ausgeführt würde, eine Ware, die von Natur aus billiger sei. Obwohl dies zutreffend sein mag, beträgt die Differenz zwischen den Preisen für Okoumé-DUD und Okoumé-Deckfurnier den Untersuchungsergebnissen zufolge etwa 15 % und nicht 50 %, wie vorstehend erwähnt. Außerdem sind die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung, denen zufolge diese Länder niedrigere Marktanteile als die VR China haben und ihre Ausfuhren im gesamten Bezugszeitraum mengen- und preismäßig verhältnismäßig konstant waren, weiterhin gültig. Daher bleibt die Schlussfolgerung, der zufolge von den Einfuhren aus diesen Drittländern kein so großer Wettbewerbsdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausging wie von den Einfuhren aus der VR China und der zufolge sie nicht maßgeblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitrugen, von dieser Bemerkung unberührt.

(49)

Dieselben Ausführer behaupteten, dass der Rückgang der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung) beachtlich gewesen sei und zusammen mit anderen Faktoren, die nicht mit den chinesischen Ausfuhren zusammenhingen, zur Verschlechterung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen hätte. Obwohl die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in einem Zeitraum von dreieinhalb Jahren tatsächlich um etwa 2 000 m3 zurückgingen (vgl. Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung), ist dieser Rückgang im Vergleich zu den Auswirkungen der chinesischen Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt nicht von Bedeutung, die in zweieinhalb Jahren zwischen 2 000 und dem UZ auf mehr als 80 000 m3 stiegen. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(50)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 103 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

(51)

Zwei Ausführer machten geltend, die Kommission habe bei ihrer Prüfung des Interesses der Gemeinschaft versäumt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf Verwender, Händler und Verbraucher zu analysieren. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass die Ausführer im Zusammenhang mit der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft nicht berechtigt sind, Einwände geltend zu machen. Ungeachtet dessen sei in Bezug auf den Inhalt des Arguments daran erinnert, dass keine Verwender, Händler oder Verbraucher an der Untersuchung mitarbeiteten oder während des Verfahrens Stellungnahmen übermittelten, so dass der Kommission keine einschlägigen Angaben vorliegen, anhand derer diese Auswirkungen quantifiziert werden könnten. Daher kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(52)

Des Weiteren argumentierte ein Einführer, der landesweite Zoll von 48,5 % wirke abschreckend, und der Wettbewerb werde — zum Nachteil der Verwenderindustrien — durch die begrenzte Anzahl an Lieferanten von Okoumé-Erzeugnissen in Europa beschränkt. Wie bereits unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung erwähnt, zielen die Antidumpingmaßnahmen auf die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen und nicht auf eine Beschränkung des Wettbewerbs ab, der in Anbetracht der verschiedenen Hersteller und ausführenden Länder neben China gewahrt bleiben dürfte. Dieses Argument muss daher zurückgewiesen werden.

(53)

Da keine weiteren neuen Informationen zum Interesse der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 118 bis 127 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

I.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(54)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen übermittelt wurden, wird die unter den Randnummern 128 bis 132 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt.

(55)

Nach dieser Methode wurde eine Schadensbeseitigungsschwelle berechnet, die zur Festsetzung der Höhe der endgültigen Zölle dient.

2.   Form und Höhe der Zölle

(56)

In Anbetracht des Vorstehenden sollte ein endgültiger Antidumpingzoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei allen betroffenen ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensspannen.

(57)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

9,6 %

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

23,5 %

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

6,5 %

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

17,0 %

Landesweite Dumpingspanne

66,7 %

(58)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(59)

Anträge auf Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sollten unverzüglich bei der Kommission (3) eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(60)

Um das wegen der erheblichen Nichtmitarbeit (80 %) und der großen Differenz zwischen den einzelnen Zollbeträgen bestehende Risiko von Umgehungen einzuschränken, wird jedoch davon ausgegangen, dass in diesem Fall Sonderbestimmungen erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls sicherzustellen.

(61)

Gemäß diesen Sonderbestimmungen ist den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Vorgaben im Anhang zu dieser Verordnung entspricht. Nur die Einfuhren, für die eine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, werden unter den für den fraglichen Hersteller geltenden TARIC-Zusatzcodes angemeldet. Auf die Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben. Die betroffenen Unternehmen wurden ferner aufgefordert, der Kommission regelmäßig Bericht zu erstatten, um eine ordnungsgemäße Überwachung ihrer Verkäufe von Okoumé-Sperrholz in die Gemeinschaft sicherzustellen. Werden keine Berichte übermittelt oder ergeben die Berichte Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen nicht ausreichen, um die Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen, ist unter Umständen die Einleitung einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung erforderlich. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte unter anderem untersucht werden, ob eine Aufhebung der individuellen Zollsätze und folglich die Einführung eines landesweiten Zolls notwendig sind.

3.   Verpflichtungen

(62)

Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen unterbreitete ein kooperierender ausführender Hersteller im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 ein Verpflichtungsangebot. Die Mindestausfuhrpreise für bestimmte Waren, zu deren Einhaltung das Unternehmen bereit war, waren jedoch nicht hoch genug, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Daher konnte dieses Angebot nicht angenommen werden.

4.   Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(63)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen, wenn dieser den vorläufigen Antidumpingzoll nicht übersteigt. Ist der endgültige Zoll höher als der vorläufige Zoll, sollten die Sicherheitsleistungen lediglich in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden.

(64)

Wie unter Randnummer 11 erwähnt, wurde Filmsperrholz aus Okoumé von der Untersuchung ausgenommen. Da in Artikel 1 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung keine solche Ausnahme vorgesehen wurde, werden etwaige Sicherheitsleistungen für diese Warentypen freigegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé, definiert als Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus Okoumé, ohne Dauerbeschichtung aus einem anderen Material, des KN-Codes 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010), mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern die Einfuhren im Einklang mit Absatz 3 erfolgen:

Hersteller

Zollsatz

%

TARIC-Zusatzcode

Nantong Zongyi Plywood Co., Ltd

Xingdong Town, Tongzhou City, Jiangsu, Volksrepublik China

9,6

A526

Zhejiang Deren Bamboo-Wood Technologies Co., Ltd

Linhai Economic Development Zone, Zhejiang, Volksrepublik China

23,5

A527

Zhonglin Enterprise (Dangshan) Co., Ltd

Xue Lou Miao Pu, Dangshan, Anhui 235323, Volksrepublik China

6,5

A528

Jiaxing Jinlin Lumber Co., Ltd

North of Ganyao Town, Jiashan, Zhejiang, Volksrepublik China

17,0

A529

Alle übrigen Unternehmen

66,7

A999

(3)   Die Anwendung der für die vier in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten individuellen Zölle setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 988/2004 der Kommission auf die Einfuhren von Sperrholz aus Okoumé des KN-Codes ex 4412 13 10 (TARIC-Code 4412131010) mit Ursprung in der Volksrepublik China werden nach den folgenden Regeln endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Zölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle vereinnahmt. Sicherheitsleistungen für die Einfuhren von Filmsperrholz aus Okoumé werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 5.

(3)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16, B-1049 Brüssel.


ANHANG

Der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung genannten gültigen Handelsrechnung muss eine von einem Bevollmächtigten des Unternehmens unterzeichnete Erklärung in der folgenden Form beigefügt werden:

1.

Name und Funktion des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung:

„Der Unterzeichnete bestätigt, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten [Menge] Okoumé-Sperrholz, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft verkauft werden, von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [Land] hergestellt wurden; die Angaben auf dieser Rechnung sind vollständig und richtig.“

3.

Datum und Unterschrift.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1943/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,3

204

96,8

999

80,6

0707 00 05

052

86,7

999

86,7

0709 90 70

052

90,3

204

73,3

999

81,8

0805 20 10

204

55,2

999

55,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

66,5

528

27,1

624

95,9

999

63,2

0805 50 10

052

53,0

388

49,2

524

67,3

528

44,7

999

53,6

0806 10 10

052

97,8

400

226,4

508

234,1

999

186,1

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

90,5

388

108,1

400

97,6

404

96,6

512

104,6

720

70,7

800

204,9

804

102,2

999

109,4

0808 20 50

052

67,3

720

61,9

999

64,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1944/2004 DER KOMMISSION

vom 10. November 2004

zur Genehmigung von Übertragungen der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Höchstmengen von Textilwaren und Bekleidungserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China auf andere Jahre

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über gemeinsame Regeln für die Einfuhren bestimmter Textilwaren aus Drittländern (1), insbesondere Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 5 des am 9. Dezember 1988 paraphierten und mit Beschluss 90/647/EWG (2) des Rates angenommenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert und verlängert durch das am 19. Mai 2000 paraphierte und mit Beschluss 2000/787/EG des Rates (3) angenommene Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht die Möglichkeit von Mengenübertragungen zwischen verschiedenen Abkommensjahren vor. Diese Flexibilitätsmöglichkeiten wurden dem Textilaufsichtsorgan der Welthandelsorganisation nach Chinas Beitritt notifiziert.

(2)

Am 2. August 2004 beantragte die Volksrepublik China die Übertragung bestimmter Kontingentsmengen für das Jahr 2003 auf das Kontingentsjahr 2004.

(3)

Die von der Volksrepublik China beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen, die in Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China über Handel mit Textilwaren, paraphiert am 9. Dezember 1988, in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vorgesehen sind.

(4)

Dem Antrag ist daher im Rahmen der verfügbaren Mengen stattzugeben.

(5)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsteilnehmer sie so rasch wie möglich nutzen können.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über Handel mit Textilwaren festgelegt sind, werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung für das Kontingentsjahr 2004 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 10. November 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 1.

(3)  ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 13.


ANHANG

720 China

ANPASSUNG

Übertragungen aus dem Jahr 2003

Gruppe

Kategorie

Einheit

Höchstmenge 2004

Menge nach Anwendung der normalen Flexibilität

Menge

%

Angepasste neue Menge

IA

1

kg

4 770 000

4 455 350

190 800

4,0

4 646 150

IA

2a

kg

4 359 000

4 533 360

121 624

2,8

4 654 984

IA

3

kg

8 088 000

8 233 380

30 631

0,4

8 264 011

IA

3a

kg

2 769 000

2 879 760

89 653

3,2

2 969 413

IB

5

Stück

39 422 000

39 814 430

63 825

0,2

39 878 255

IB

5a

Stück

250 000

257 500

10 000

4,0

267 500

IB

6

Stück

40 913 000

41 294 420

176 003

0,4

41 470 423

IB

7

Stück

17 093 000

17 605 790

683 720

4,0

18 289 510

IB

8

Stück

27 723 000

28 554 690

462

0,002

28 555 152

IIA

9

kg

6 962 000

7 406 210

61 956

0,9

7 468 166

IIA

20/39

kg

11 361 000

11 901 840

99 954

0,9

12 001 794

IIA

22

kg

19 351 000

16 780 878

774 040

4,0

17 554 918

IIA

23

kg

11 847 000

3 202 410

473 880

4,0

3 676 290

IIB

13

Stück

586 244 000

613 195 160

285 710

0,05

613 480 870

IIB

14

Stück

17 887 000

18 423 610

715 480

4,0

19 139 090

IIB

15

Stück

20 131 000

21 072 590

274 510

1,4

21 347 100

IIB

16

Stück

17 181 000

18 241 410

149 117

0,9

18 390 527

IIB

17

Stück

13 061 000

13 452 830

522 440

4,0

13 975 270

IIB

26

Stück

6 645 000

7 077 360

180 460

2,7

7 257 820

IIB

28

Stück

92 909 000

101 270 810

3 220 806

3,5

104 491 616

IIB

29

Stück

15 687 000

16 410 980

126 255

0,8

16 537 235

IIB

31

Stück

96 488 000

100 979 370

42 992

0,04

101 022 362

IIB

78

kg

36 651 000

36 762 570

934 242

2,5

37 696 812

IIB

83

kg

10 883 000

11 378 820

274 079

2,5

11 652 899

IIIB

97

kg

2 861 000

3 118 490

114 440

4,0

3 232 930

163

kg

8 481 000

8 921 840

13 235

0,2

8 935 075

and.

X20

kg

59 000

60 770

2 380

4,0

63 130

and.

X117

kg

684 000

745 560

27 360

4,0

772 920

and.

X118

kg

1 513 000

1 649 170

60 520

4,0

1 709 690

and.

X122

kg

220 000

226 600

8 800

4,0

235 400

and.

X136A

kg

462 000

475 860

18 480

4,0

494 340

and.

X156

kg

3 986 000

4 105 580

159 440

4,0

4 265 020

and.

X157

kg

13 738 000

13 933 540

549 520

4,0

14 483 060

and.

X159

kg

4 352 000

4 482 560

174 080

4,0

4 656 640


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1945/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der Verringerungskoeffizienten, die für das Jahr 2005 auf die Zuteilungsanträge der nicht traditionellen Marktteilnehmer im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen anzuwenden sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission von 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach den Mitteilungen, die von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 übermittelt wurden, belaufen sich die von den nicht traditionellen Marktteilnehmern beantragten Mengen im Rahmen des Zollkontingents A/B auf insgesamt 4 941 057,500 t und im Rahmen des Zollkontingents C auf insgesamt 479 315,000.

(2)

Daher sind die Koeffizienten festzusetzen, die zur Bestimmung der Zuteilungen an die nicht traditionellen Einführer im Rahmen des Zollkontingents A/B bzw. C für das Jahr 2005 anzuwenden sind.

(3)

Damit die Marktteilnehmer über eine ausreichende Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für das erste Quartal 2005 verfügen, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 entspricht die jedem nicht traditionellen Marktteilnehmer für das Jahr 2005 nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zuzuteilende Menge der in seinem Zuteilungsantrag genannten Menge, multipliziert mit folgendem Koeffizienten:

a)

im Rahmen des Zollkontingents A/B: 9,12780 %,

b)

im Rahmen des Zollkontingents C: 17,21206 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Betrittsakte von 2003.

(2)  ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004 (ABl. L 127 vom 26.4.2004, S. 52).


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1946/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 12. November 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 12. November 2004

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

8,40

0

1703 90 00 (2)

9,63

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1947/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 12. NOVEMBER 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

39,56 (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

39,80 (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

39,56 (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

39,80 (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4300

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

43,00

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

43,26

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

43,26

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4300

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1948/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 12. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 12. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 46,402 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 21).


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1949/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. November 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 10 10 9000

970

EUR/100 kg

1,548

0401 10 90 9000

970

EUR/100 kg

1,548

0401 20 11 9500

970

EUR/100 kg

2,393

0401 20 19 9500

970

EUR/100 kg

2,393

0401 20 91 9000

970

EUR/100 kg

3,028

0401 30 11 9400

970

EUR/100 kg

6,987

0401 30 11 9700

970

EUR/100 kg

10,49

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

27,87

A01

EUR/100 kg

39,82

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

30,74

A01

EUR/100 kg

43,91

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

27,87

A01

EUR/100 kg

39,82

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

30,74

A01

EUR/100 kg

43,91

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

50,05

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,03

A01

EUR/100 kg

50,05

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,49

A01

EUR/100 kg

73,55

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

068

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

58,85

A01

EUR/100 kg

75,55

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

64,15

A01

EUR/100 kg

82,35

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,54

A01

EUR/100 kg

85,43

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

068

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

69,32

A01

EUR/100 kg

88,97

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5885

A01

EUR/kg

0,7555

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 99 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

21,53

A01

EUR/100 kg

30,75

0402 99 11 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0402 99 19 9350

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0402 99 31 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1316

A01

EUR/kg

0,1880

0402 99 31 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1288

A01

EUR/kg

0,1840

0402 99 39 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1316

A01

EUR/kg

0,1880

0403 90 11 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

23,69

A01

EUR/100 kg

28,59

0403 90 13 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

23,69

A01

EUR/100 kg

28,59

0403 90 13 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

48,59

A01

EUR/100 kg

62,37

0403 90 13 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

50,72

A01

EUR/100 kg

65,10

0403 90 13 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,05

A01

EUR/100 kg

69,37

0403 90 19 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,38

A01

EUR/100 kg

69,80

0403 90 33 9400

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4859

A01

EUR/kg

0,6237

0403 90 33 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5405

A01

EUR/kg

0,6937

0403 90 51 9100

970

EUR/100 kg

1,548

0403 90 59 9170

970

EUR/100 kg

10,49

0403 90 59 9310

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

17,84

A01

EUR/100 kg

25,49

0403 90 59 9340

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0403 90 59 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0403 90 59 9510

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

26,11

A01

EUR/100 kg

37,29

0404 90 21 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,49

A01

EUR/100 kg

24,74

0404 90 21 9160

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0404 90 23 9120

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0404 90 23 9130

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0404 90 23 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0404 90 23 9150

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0404 90 29 9110

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0404 90 29 9115

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0404 90 29 9125

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0404 90 29 9140

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0404 90 81 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0404 90 83 9110

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0404 90 83 9130

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0404 90 83 9150

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0404 90 83 9170

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0404 90 83 9936

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,1268

A01

EUR/kg

0,1812

0405 10 11 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 11 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 19 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 19 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 30 9100

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 30 9300

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 30 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 50 9300

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 50 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

119,99

L02

EUR/100 kg

94,80

A01

EUR/100 kg

127,81

0405 10 50 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

122,98

L02

EUR/100 kg

97,16

A01

EUR/100 kg

131,00

0405 10 90 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

127,49

L02

EUR/100 kg

100,71

A01

EUR/100 kg

135,79

0405 20 90 9500

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

112,50

L02

EUR/100 kg

88,87

A01

EUR/100 kg

119,83

0405 20 90 9700

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

116,99

L02

EUR/100 kg

92,42

A01

EUR/100 kg

124,61

0405 90 10 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

155,77

L02

EUR/100 kg

123,06

A01

EUR/100 kg

165,93

0405 90 90 9000

L01

EUR/100 kg

075

EUR/100 kg

124,60

L02

EUR/100 kg

98,43

A01

EUR/100 kg

132,71

0406 10 20 9100

A00

EUR/100 kg

0406 10 20 9230

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

16,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

20,48

0406 10 20 9290

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

15,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,05

0406 10 20 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

6,69

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

8,36

0406 10 20 9610

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

22,22

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,79

0406 10 20 9620

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

22,55

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

28,18

0406 10 20 9630

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

25,17

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

31,46

0406 10 20 9640

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,98

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,22

0406 10 20 9650

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

30,82

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

38,52

0406 10 20 9830

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

11,44

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

14,29

0406 10 20 9850

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

13,86

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

17,33

0406 20 90 9100

A00

EUR/100 kg

0406 20 90 9913

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

28,39

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

35,49

0406 20 90 9915

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,47

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

46,84

0406 20 90 9917

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

49,77

0406 20 90 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,50

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,63

0406 30 31 9710

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

7,88

0406 30 31 9730

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 31 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

3,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

7,88

0406 30 31 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 31 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

4,93

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

11,57

0406 30 39 9700

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

7,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

16,82

0406 30 39 9950

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,12

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,03

0406 30 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,51

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

19,96

0406 40 50 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

54,36

0406 40 90 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,66

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,82

0406 90 13 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

70,29

0406 90 15 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

50,75

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

72,63

0406 90 17 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

50,75

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

72,63

0406 90 21 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,73

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,00

0406 90 23 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,77

0406 90 25 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,09

0406 90 27 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,28

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

56,24

0406 90 31 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,76

0406 90 33 9119

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,76

0406 90 33 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

32,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

47,48

0406 90 33 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

33,33

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

47,50

0406 90 35 9190

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,07

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

73,43

0406 90 35 9990

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,07

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

73,43

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

70,29

0406 90 61 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

54,11

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

78,30

0406 90 63 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

53,84

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

77,65

0406 90 63 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

75,00

0406 90 69 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 69 9910

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,76

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

75,00

0406 90 73 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,08

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,58

0406 90 75 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,27

0406 90 76 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

40,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,58

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,60

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,88

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,28

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,77

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,02

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,41

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,03

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,26

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

52,11

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,83

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,21

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,38

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,27

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,64

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

61,76

0406 90 86 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,25

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,41

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,87

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

65,61

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,49

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

71,21

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,71

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

51,45

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,78

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

57,31

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

39,80

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

58,18

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,01

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,43

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,01

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

64,43

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

19,18

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

27,57

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,20

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

63,26

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

47,97

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

68,37

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,92

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

69,13

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,67

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,77

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

34,26

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

50,44

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Vatikanstadt, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Türkei, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Kanada, Australien, Neuseeland und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

Der Code „970“ umfasst die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 10. November 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 10. November 2004 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

139,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

160,00

170,00


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1951/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 10. November 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 10. November 2004 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 31,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1952/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließen, unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 eine Höchstausfuhrerstattung festzusetzen. In einem solchen Fall wird der Zuschlag jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3)

Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Höchsterstattung bei der Ausfuhr von Gerste wird für die am 5. bis 11. November 2004 im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 eingereichten Angebote auf 18,99 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 10.

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1953/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 5. bis 11. November 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1954/2004 DER KOMMISSION

vom 11. November 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 238/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 vom 5. bis zum 11. November 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 23.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/38


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 2. November 2004

zur Ermächtigung Österreichs zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung

(2004/758/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die österreichische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission, dessen Eingang vom Generalsekretariat der Kommission am 3. März 2004 registriert wurde, die Ermächtigung zur Einführung von drei Regelungen beantragt, die von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG abweichen.

(2)

Durch die von Österreich beantragten Ausnahmeregelungen soll in folgenden drei Fällen die Mehrwertsteuer-Schuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen: erstens bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer, zweitens bei der Lieferung von Gegenständen im Rahmen des abgetretenen Eigentumsvorbehalts und drittens bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an eine andere Person. Die beantragten Ausnahmeregelungen sind als Maßnahmen anzusehen, mit denen in den genannten Bereichen Steuerhinterziehung oder -umgehung vermieden werden soll.

(3)

Die Lieferung von Gegenständen im Rahmen der Sicherungsübereignung von einem steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer erfolgt vorwiegend in Fällen, in denen der Sicherungsgeber nicht in der Lage ist, seine Schulden, einschließlich seiner Steuerschulden, zu bedienen. Wenn der Sicherungsnehmer sein Eigentumsrecht an den Gegenständen ausübt und die sicherungsübereigneten Gegenstände an einen Dritten verkauft, ist dieser Verkauf auch mit einer Lieferung vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer verbunden. Mehrwertsteuerausfälle ergaben sich häufig, wenn dem Sicherungsnehmer und Empfänger der Lieferung zwar das Recht auf Vorsteuerabzug gewährt werden musste, die Mehrwertsteuer jedoch beim Sicherungsgeber als Lieferer aufgrund seiner Insolvenz oder weil er unauffindbar war, nicht zurückgefordert werden konnte. Das Problem hat solche Ausmaße angenommen, dass rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Deutschland wurde durch die Entscheidung 2002/439/EG (2) zur Anwendung einer ähnlichen Ausnahmeregelung ermächtigt.

(4)

Eine Lieferung von Gegenständen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt wenn die Bezahlung durch den Käufer nicht gewährleistet ist; der Lieferant tritt sodann seinen Eigentumsvorbehalt und die Kaufpreisforderung an einen Dritten ab, in der Regel an eine Bank, die dem Käufer der Gegenstände einen Kredit für die Bezahlung der Gegenstände gewährt. Wenn der Käufer seine Schulden nicht mehr bedienen kann, wird die Bank ihr Eigentumsrecht an den Gegenständen ausüben; diese Ausübung des Eigentumsrechts ist mit einer Lieferung der Gegenstände vom ursprünglichen Käufer an die Bank verbunden. Die Bank zahlt dem ursprünglichen Käufer in der Regel nicht die auf die Lieferung anfallende Mehrwertsteuer, sondern verwendet sie für die Kreditrückzahlung, so dass sich Steuerausfälle für den Fiskus ergeben, da der ursprüngliche Käufer insolvent oder nicht mehr auffindbar ist, bevor die Steuerverwaltung ihn identifizieren und die Mehrwertsteuer von ihm zurückfordern kann. Dieser Fall ähnelt der vorstehend beschriebenen Sicherungsübereignung.

(5)

Mehrwertsteuerausfälle ergeben sich auch in Fällen einer steuerpflichtigen Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an eine andere Person. Besonders betroffen sind jene Fälle, in denen der Lieferer sich für eine Besteuerung entschieden hatte, obwohl er zur Zeit der Lieferung finanziell nicht in der Lage war, die dem Käufer in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer an den Fiskus abzuführen. Der Käufer kann dabei sein Vorsteuerabzugsrecht ausüben, der Lieferer führt jedoch keine Mehrwertsteuer an den Fiskus ab. Das Problem hat solche Ausmaße angenommen, dass rechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Grundstücke haben in der Regel einen hohen Wert, so dass die Bemessungsgrundlage und die Mehrwertsteuerausfälle schon bei einem einzigen Umsatz sehr hoch sind. Der Wert eines Grundstücks umfasst in der Regel versteckte Mehrwertsteuer, so dass die Möglichkeit der Besteuerung beibehalten werden muss, um das Mehrwertsteuersystem neutral zu halten. Unter diesen Umständen und angesichts des besonders hohen Risikos scheint die angestrebte Verlagerung der Mehrwertsteuer-Schuldnerschaft auf den Leistungsempfänger die beste Lösung zu sein. Durch die beantragte Ausnahmeregelung werden Mehrwertsteuerausfälle vermieden, da der Fiskus keinem der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Mehrwertsteuer erstattet. Vermieden wird außerdem die doppelte steuerliche Haftung von Lieferer und Leistungsempfänger, die für den Empfänger mit einem höheren wirtschaftlichen Risiko und für den Fiskus mit aufwändigen Rückforderungsverfahren verbunden wäre, da sich der Fiskus nur dann an den Empfänger wenden könnte, wenn sich die Rückforderung vom Lieferer als unmöglich herausstellt. Auch die steuerliche Haftung eines Dritten (z. B. des Notars), die zu höheren Kosten für Lieferer und Leistungsempfänger führen würde, wird vermieden. Deutschland wurde durch die Entscheidungen 2002/439/EG und 2004/290/EG (3) bereits zur Anwendung ähnlicher Ausnahmeregelungen ermächtigt.

(6)

Diese Ausnahmeregelungen wirken sich weder auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Mehrwertsteuer noch auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft aus —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28g dieser Richtlinie wird die Republik Österreich ermächtigt, bei den in Artikel 2 dieser Entscheidung bezeichneten Lieferungen von Gegenständen den Empfänger der betreffenden Lieferungen als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen.

Artikel 2

In folgenden Fällen kann der Empfänger der Lieferungen als Mehrwertsteuerschuldner bestimmt werden:

1.

bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen steuerpflichtigen Sicherungsgeber an einen Sicherungsnehmer;

2.

bei der Lieferung von Gegenständen nach vorangegangener Übertragung des Eigentumsvorbehalts und der Ausübung des Eigentumsrechts durch den Abtretungsempfänger;

3.

bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an eine andere Person.

Artikel 3

Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet am 31. Dezember 2008.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

(2)  ABl. L 151 vom 11.6.2002, S. 12.

(3)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 59.


12.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/40


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. November 2004

zur Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs

(2004/759/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 247 Absätze 1, 2 und 3,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 160b Absatz 3,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 47,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Kikis KAZAMIAS wird für einen Zeitraum von sechs Jahren, gerechnet ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses, zum Mitglied des Rechnungshofs ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  Stellungnahme vom 28. Oktober 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 187 vom 26.5.2004, S. 7.