ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 335

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
11. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1938/2004 der Kommission vom 10. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1939/2004 der Kommission vom 10. November 2004 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1940/2004 der Kommission vom 10. November 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

4

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/756/EG:Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

5

Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

7

 

 

In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

8

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1938/2004 DER KOMMISSION

vom 10. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

85,9

204

55,9

999

70,9

0707 00 05

052

104,4

999

104,4

0709 90 70

052

95,2

204

73,3

999

84,3

0805 20 10

204

85,6

999

85,6

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

77,0

528

27,1

624

96,5

999

66,9

0805 50 10

052

60,3

388

42,7

524

67,3

528

43,9

999

53,6

0806 10 10

052

96,8

400

225,7

508

216,8

624

179,5

999

179,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

90,5

388

145,0

400

104,6

404

90,5

512

104,5

720

71,9

800

204,9

804

107,2

999

114,9

0808 20 50

052

67,3

720

61,8

999

64,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1939/2004 DER KOMMISSION

vom 10. November 2004

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f) genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f) die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. November 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats Dezember 2004 für 5 197,773 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1940/2004 DER KOMMISSION

vom 10. November 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 17,377 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(2004/756/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugestimmt.

(2)

In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen möglichen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

(3)

Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre begrüßen würden. Eine rasche Verlängerung liegt daher im Interesse beider Parteien.

(4)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens soll mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit am 13. Oktober 2003 abgelaufen ist, identisch sein.

(5)

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.


ABKOMMEN

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika derzeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse wissenschaftliche und technologische Aktivitäten durchführen, und dass eine Beteiligung beider Seiten an den jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für beide Seiten von Nutzen sein wird,

GESTÜTZT auf das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird,

IN DEM WUNSCH, ihre wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in dem durch dieses Abkommen geschaffenen formellen Rahmen fortzusetzen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird, wird für weitere fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/8


RAHMENBESCHLUSS 2004/757/JI DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der illegale Drogenhandel stellt eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Bürger der Europäischen Union sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten dar.

(2)

Die Notwendigkeit von Rechtsetzungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels wird insbesondere anerkannt in dem vom Rat (Justiz und Inneres) am 3. Dezember 1998 in Wien angenommenen Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (3), in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere (15. und 16. Oktober 1999), insbesondere in Nummer 48, in der vom Europäischen Rat in Helsinki (10.—12. Dezember 1999) gebilligten Europäischen Strategie zur Drogenbekämpfung (2000—2004) und in dem vom Europäischen Rat in Santa Maria da Feira (19. und 20. Juni 2000) gebilligten Aktionsplan der Europäischen Union zur Drogenbekämpfung (2000—2004).

(3)

Es ist erforderlich, Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen festzulegen, die einen gemeinsamen Ansatz auf der Ebene der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses illegalen Handels ermöglichen.

(4)

Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren. Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Konsum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln sollten.

(5)

Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und Freiheitsstrafen einschließen. Bei der Bestimmung des Strafmaßes sollten Sachverhalte, wie Menge und Art der gehandelten Drogen, und die Frage, ob die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, berücksichtigt werden.

(6)

Den Mitgliedstaaten sollte es ermöglicht werden, mildere Strafen für den Fall vorzusehen, dass der Straftäter den zuständigen Behörden sachdienliche Hinweise erteilt.

(7)

Es sind Maßnahmen zu treffen, die es ermöglichen, Erträge aus Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einzuziehen.

(8)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, damit juristische Personen für zu ihren Gunsten begangene Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses zur Rechenschaft gezogen werden können.

(9)

Die Wirksamkeit der Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels hängt im Wesentlichen von der Angleichung der nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Rahmenbeschlusses ab —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff

1.

Drogen“ sämtliche Stoffe, die in folgenden Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind:

a)

Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung);

b)

Wiener Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe. Erfasst werden auch die Stoffe, die im Rahmen der vom Rat angenommenen Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen (4) der Kontrolle unterworfen wurden;

2.

Grundstoffe“ die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfassten Stoffe, für die den Verpflichtungen nach Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988 nachzukommen ist;

3.

juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 2

Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen und Grundstoffen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a)

das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

b)

das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;

c)

das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

d)

das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.

(2)   Die Handlungen nach Absatz 1 fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses, wenn die Täter sie ausschließlich für ihren persönlichen Konsum im Sinne des nationalen Rechts begangen haben.

Artikel 3

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Anstiftung und die Beihilfe zu einer der in Artikel 2 genannten Straftaten und den Versuch ihrer Begehung als Straftat einzustufen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass der Versuch des Anbietens oder der Zubereitung von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sowie der Versuch des Erwerbs von Drogen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) keinen Straftatbestand darstellt.

Artikel 4

Strafen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 und 3 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren bedroht sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

die Straftat betrifft große Mengen von Drogen;

b)

die Straftat betrifft entweder die gesundheitsschädlichsten Drogen oder hat bei mehreren Personen zu schweren gesundheitlichen Schäden geführt.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 2 genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) begangen wurde.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht sind, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen wurde und die Grundstoffe zur Erzeugung oder Herstellung von Drogen unter den in Absatz 2 Buchstabe a) oder b) genannten Umständen dienen sollen.

(5)   Unbeschadet der Rechte der Opfer und anderer gutgläubiger Dritter trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht, zu ermöglichen.

Die Begriffe „Einziehung“, „Tatwerkzeuge“, „Erträge“ und „Vermögensgegenstände“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 des Übereinkommens des Europarates von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

Artikel 5

Besondere Umstände

Ungeachtet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 vorgesehenen Strafen gemildert werden können, wenn der Straftäter

a)

sich von seinen kriminellen Aktivitäten im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen lossagt und

b)

den Verwaltungs- oder Justizbehörden Informationen liefert, die sie nicht auf andere Weise erhalten könnten, und ihnen auf diese Weise hilft,

i)

die Auswirkungen der Straftat zu verhindern oder abzumildern,

ii)

andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen,

iii)

Beweise zu sammeln oder

iv)

weitere Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 zu verhindern.

Artikel 6

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Mitglied eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehat, verantwortlich gemacht werden kann.

(2)   Neben den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 nicht aus.

Artikel 7

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise:

a)

Ausschluss von steuerlichen oder sonstigen Vorteilen oder öffentlichen Zuwendungen;

b)

vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit;

c)

richterliche Aufsicht;

d)

richterlich angeordnete Auflösung;

e)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

f)

in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 5 Einziehung der Stoffe, die Gegenstand der in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten sind, der Tatwerkzeuge, die zur Begehung dieser Straftaten verwendet wurden oder bestimmt waren, und der Erträge aus diesen Straftaten oder die Einziehung von Vermögensgegenständen, deren Wert dem Wert dieser Erträge, Stoffe oder Tatwerkzeuge entspricht.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine gemäß Artikel 6 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen verhängt werden.

Artikel 8

Gerichtsbarkeit und Strafverfolgung

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten im Sinne der Artikel 2 und 3 in den Fällen zu begründen, in denen

a)

die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder

b)

es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder

c)

die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

(2)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der aufgrund seiner Rechtsvorschriften eigene Staatsangehörige nicht ausliefert, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat im Sinne der Artikel 2 und 3 zu begründen und gegebenenfalls die Strafverfolgung einzuleiten, sofern die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten das Generalsekretariat des Rates und die Kommission, wenn sie beschließen, Absatz 2 anzuwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten Fälle und Umstände dies gilt.

Artikel 9

Durchführung und Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Rahmenbeschluss bis zum 12. Mai 2006 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist den Wortlaut der Vorschriften mit, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 12. Mai 2009 einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses vor, einschließlich seiner Auswirkungen auf die justizielle Zusammenarbeit im Bereich des illegalen Drogenhandels. Anhand dieses Berichts prüft der Rat bis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Berichts, ob die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

Artikel 10

Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 172.

(2)  Stellungnahme vom 9. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.

(5)  ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1.