ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 332

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
6. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1927/2004 des Rates vom 21. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

1

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1929/2004 der Kommission vom 5. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/749/EG:
Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2004 über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

14

 

*

2004/750/EG:
Beschluss des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

15

 

 

Kommission

 

*

2004/751/EG:
Entscheidung der Kommission vom 22. Oktober 2004 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4022)
 ( 1 )

16

Briefwechsel — Vereinbarung mit Neuseeland über Änderungen von Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 3/2004 (2004/419/EG) des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 29. April 2004 zur Änderung der Anlagen von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 151 vom 30.4.2004 )

59

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1927/2004 DES RATES

vom 21. Oktober 2004

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde (2) über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.

(2)

Die beiden Parteien haben beschlossen, dass derzeitige Protokoll (3), das mit der Verordnung (EG) Nr. 301/2002 (4) angenommen wurde, mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels für ein Jahr zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.

(3)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft diese Verlängerung zu genehmigen.

(4)

Der Schlüssel des ausgelaufenen Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss bestätigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist der vorliegenden Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Thunfischwadenfänger:

Frankreich:

19 Schiffe

Spanien:

18 Schiffe

Thunfischfänger mit Angeln:

Frankreich:

6 Schiffe

Spanien:

10 Schiffe

Portugal:

2 Schiffe

Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien:

52 Schiffe

Portugal:

10 Schiffe

Grundleine:

Portugal:

630 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt, wobei höchstens vier Schiffe gleichzeitig fischen

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der kapverdischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission (5).

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)   ABl. L 212 vom 9.8.1990, S. 3.

(3)   ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 25.

(4)   ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 2.

(5)   ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste von Kap Verde für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005

A.   Schreiben der Gemeinschaft

Herr …,

ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls erfüllt sind.

2.

Während dieses Zeitraums werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitig geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B.   Schreiben der Regierung der Republik Kap Verde

Herr …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich zu bestätigen, dass wir bis zum Abschluss der Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls zum Fischereiabkommen folgende Übergangsregelung für die Verlängerung des derzeit geltenden (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004) Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Kap Verde und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart haben:

1.

Die während der vorangegangenen drei Jahre angewandte Regelung wird vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 beibehalten.

Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft für die Übergangsregelung entspricht dem in Artikel 2 des derzeit geltenden Protokolls vorgesehenen Jahresbetrag. Die Zahlung des finanziellen Ausgleichs wird bis spätestens 31. Januar 2005 geleistet. Die Zahlungen für die in Artikel 3 vorgesehenen gezielten Aktionen erfolgen, wenn die entsprechenden Bedingungen des Artikels 3 des Protokolls erfüllt sind.

2.

Während dieses Zeitraums werden Lizenzen innerhalb der in Artikel 1 des derzeitig geltenden Protokolls festgesetzten Grenzen mit Gebühren und Vorschüssen ausgestellt, die denen entsprechen, die im Anhang des Protokolls in Ziffer 2 festgelegt sind.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen und Ihre Zustimmung zu seinem Inhalt mitteilen würden.“

Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung von Kap Verde dem Inhalt Ihres Schreibens zustimmen kann und dass Ihr Schreiben sowie das vorliegende Schreiben ein Abkommen gemäß Ihrem Vorschlag bilden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Kap Verde


6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1928/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 (2) sieht die vorübergehende Begrenzung des Fischereiaufwands sowie zusätzliche Kontroll- und Überwachungsvorschriften im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Fischbestände vor. Seitdem hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (3) erlassen. Es empfiehlt sich, die Bestimmungen des Anhangs V mit denen der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 in Einklang zu bringen. Außerdem hat sich bei der Umsetzung des genannten Anhangs herausgestellt, dass einige Bestimmungen klarer gefasst oder flexibler gestaltet werden müssen, um ihre Anwendbarkeit und Wirksamkeit zu verbessern. Es muss sichergestellt werden, dass etwaige Änderungen der Regelung nicht zu einem geringeren Bestandsschutz führen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.

(3)   ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.


ANHANG

„ANHANG V

VORÜBERGEHENDE BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND ZUSÄTZLICHE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSVORSCHRIFTEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER FISCHBESTÄNDE

Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 10 m über alles und darüber.

2.

Dieser Anhang gilt für folgende geografische Gebiete:

a)

Kattegat (ICES-Bereich III a Süd),

Skagerrak und Nordsee (ICES-Bereich IV a, b, c, III a Nord und II a EG),

Westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a),

Östlicher Ärmelkanal (ICES-Bereich VII d) und

Irische See (ICES-Bereich VII a).

b)

Für Fischereifahrzeuge, die der Kommission als mit einem geeigneten Satellitenüberwachungssystem ausgestattet gemeldet wurden, gilt die folgende Definition für das Gebiet westlich von Schottland (ICES-Bereich VI a):

ICES-Gebiet VI a mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet:

60° 00′ N, 04° 00′ W

59° 45′ N, 05° 00′ W

59° 30′ N, 06° 00′ W

59° 00′ N, 07° 00′ W

58° 30′ N, 08° 00′ W

58° 00′ N, 08° 00′ W

58° 00′ N, 08° 30′ W

56° 00′ N, 08° 30′ W

56° 00′ N, 09° 00′ W

55° 00′ N, 09° 00′ W

55° 00′ N, 10° 00′ W

54° 30′ N, 10° 00′ W.

3.

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens:

a)

der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertags und 24.00 Uhr desselben Kalendertags oder jeder Teil dieses Zeitraums, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder

b)

jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch, in dem sich ein Fischereifahrzeug innerhalb eines der unter Nummer 2 genannten Gebiete und außerhalb des Hafens aufhält, oder jeder Teil dieses Zeitraums.

Falls ein Mitgliedstaat die Definition eines Tages innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b) verwenden will, teilt er der Kommission mit, auf welche Weise die Schiffe überwacht werden, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Buchstabe b) sicherzustellen.

4.

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

a)

Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren;

b)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

c)

stationäre Grundfanggeräte einschließlich Kiemennetze, Trammelnetze und Verwickelnetze;

d)

Grundleinen;

e)

Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm, außer Baumkurren mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm;

f)

Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm, außer Baumkurren.

Fischereiaufwand

5.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind und eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 6 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens verbringen.

6.

a)

Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Tabelle I

Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2

Fanggerätgruppe gemäß Nummer

4 Buchstabe a)

4 Buchstabe b)

4 Buchstabe c)

4 Buchstabe d)

4 Buchstabe e)

4 Buchstabe f)

2a. Kattegat, Skagerrak und Nordsee, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See

10

14

14

17

22

20

b)

Die Mitgliedstaaten können die Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträumen von bis zu elf Monaten ansammeln. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Voraus mit, dass sie beabsichtigen, Bewirtschaftungszeiträume zusammenzufassen.

c)

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese zusätzliche Zuteilung in Anspruch nehmen wollen, reichen bei der Kommission einen entsprechenden Antrag zusammen mit Berichten über die Ergebnisse ihrer abgeschlossenen Stilllegungsprogramme ein.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die unter Buchstabe a) für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Anzahl Tage korrigieren.

d)

Die Mitgliedstaaten können den Fischereifahrzeugen unter den in Tabelle II aufgeführten Bedingungen Ausnahmen von der Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens gemäß Tabelle I gewähren.

Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit der Gewährung einer höheren Anzahl von Tagen in Anspruch nehmen möchten, unterrichten hiervon die Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mit genauen Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Zuteilung gewährt wird, und über deren Fangberichte.

Tabelle II

Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet gemäß Nummer 2

Fanggerät gemäß Nummer 4

Fangberichte des Schiffes 2002 (*1)

Tage

Buchstabe a)

Buchstaben a) und e)

jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

unbegrenzt (*3)

Buchstabe a)

Buchstaben a) und b)

unter 5 %

bei 100 bis < 120 mm bis zu 14 bei ≥ 120 mm bis zu 15

Buchstabe a): Kattegat (ICES-Bereich III a Süd), Nordsee

Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt oder Seehase

bis zu 16 Tage

Buchstabe a): östlicher Ärmelkanal ICES-Bereich VII d

Buchstabe c): Gerät mit einer Maschenöffnung von bis zu 110 mm

Fischereifahrzeuge mit einer Länge unter 15 m, die mehr als 35 % nicht geregelte Arten anlanden und sich nicht länger als 24 Stunden außerhalb des Hafens aufhalten (*2)

bis zu 20 Tage

Wird einem Schiff aufgrund des geringen Anteils bestimmter Arten an seinen Fängen diese höhere Anzahl von Tagen zugeteilt, so darf auf diesem Schiff zu keiner Zeit mehr als der in Tabelle II genannte Anteil der betreffenden Arten vorhanden sein. Erfüllt ein Schiff diese Bedingung nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

e)

Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission in Bezug auf die Seelachsfischerei eine Ausnahme von der ersten Zeile der Tabelle II gewähren, ohne die Auflage, dass in den Fangberichten der vorhergehenden Jahre weniger als jeweils 5 % Beifänge an Kabeljau, Seezunge und Scholle verzeichnet wurden. Mit seinem Antrag unterbreitet der betreffende Mitgliedstaat genaue Angaben über die Fischereifahrzeuge, denen die Ausnahme gewährt werden soll, mit Belegen über deren Quoten und geplante Tätigkeiten. Der Antrag wird der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Bewirtschaftungszeitraums, in dem die Tage zugeteilt werden sollen, übermittelt.

Fischereifahrzeuge, denen im Rahmen dieser Bestimmung zusätzliche Tage zugeteilt werden, dürfen zu keiner Zeit mehr als jeweils 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle an Bord behalten.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmung nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage.

f)

In Anerkennung der Tatsache, dass Gebiete in der Irischen See zum Schutz von laichenden Fischen abgeschlossen wurden und die fischereiliche Sterblichkeit bei Kabeljau voraussichtlich zurückgehen wird, werden für Fischereifahrzeuge mit Fanggeräten der Gruppen unter Nummer 4 Buchstaben a) und b), die mehr als die Hälfte der ihnen in einem bestimmten Bewirtschaftungszeitraum zugeteilten Tage Fischfang in der Irischen See betreiben, zwei zusätzliche Tage zugeteilt.

7.

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welche(s) Fanggerät(e) er im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum einzusetzen beabsichtigt. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug mit keinem der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte in den Gebieten gemäß Nummer 2 fischen.

Teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter mit, dass er zwei der unter Nummer 4 definierten Arten von Fanggeräten einsetzen will, so beträgt die Anzahl der Tage, die ihm im bevorstehenden Bewirtschaftungszeitraum zur Verfügung stehen, höchstens die Hälfte der Tage, die dem Schiff für jedes Fanggerät zustehen würde, wobei diese Zahl auf volle Tage abgerundet wird. Es ist nicht gestattet, eines der betreffenden Fanggeräte an mehr Tagen einzusetzen als in Tabelle I für dieses Fanggerät angegeben.

Die Möglichkeit, zwei Fanggeräte einzusetzen, ist nur dann gegeben, wenn die folgenden zusätzlichen Überwachungsvorschriften eingehalten werden:

Während einer Fahrt darf das Fischereifahrzeug nur eines der unter Nummer 4 genannten Fanggeräte an Bord mitführen.

Vor jeder Fahrt teilt der Kapitän des Schiffes oder sein Stellvertreter den zuständigen Behörden mit, welche Art von Fanggerät er an Bord mitführen will, sofern für die vorherige Fahrt eine andere Art von Fanggerät gemeldet wurde.

Die zuständigen Behörden führen Inspektionen und Kontrollen auf See und im Hafen durch, um die Einhaltung der beiden vorgenannten Bestimmungen zu überprüfen. Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug diese Bestimmungen nicht erfüllt, so verliert es mit sofortiger Wirkung das Recht, zwei Arten von Fanggeräten einzusetzen.

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte gemäß Nummer 4 (der Regelung unterliegende Fanggeräte) zusammen mit anderen Fanggeräten, die nicht in Nummer 4 genannt sind (nicht der Regelung unterliegende Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht der Regelung unterliegenden Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die der Regelung unterliegenden Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt ist, dürfen keine Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord mitgeführt werden. Diese Fischereifahrzeuge müssen zu alternativer Fangtätigkeit zugelassen und dafür ausgerüstet sein.

8.

Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät mitführen.

9.

a)

Ein Schiff, das die ihm zustehende Anzahl Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufgebraucht hat, bleibt für die restliche Zeit des Bewirtschaftungszeitraums im Hafen oder außerhalb der unter Nummer 2 genannten Gebiete, es sei denn, es setzt der Regelung nicht unterliegende Fanggeräte im Sinne der Nummer 7 ein.

b)

Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums mit dem Fischfang nicht zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass die entsprechende Zeit mit ihren nach Nummer 6 zugewiesenen Tagen verrechnet wird, sofern dem Mitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt ist, welcher Art die Tätigkeit ist und dass die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

10.

a)

Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe desselben Mitgliedstaats zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage erhält, nicht höher ist als das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft angegeben ist.

b)

Die Gesamtanzahl nach Buchstabe a) übertragener Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut EG-Logbuch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

c)

Die Übertragung von Tagen gemäß Buchstabe a) ist nur zwischen Schiffen zulässig, die in demselben Bewirtschaftungszeitraum dieselben Fanggeräte in denselben Fanggebieten gemäß Nummer 6 Buchstabe a) einsetzen.

d)

Eine Übertragung von Tagen von Schiffen, denen zusätzliche Tage gemäß Nummer 6 Buchstaben d) und e) und Nummer 7 eingeräumt wurden, ist nicht zulässig.

e)

Auf Anfrage der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen von Tagen außerhalb des Hafens.

11.

Schiffe, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 nicht gefischt haben, dürfen diese Gebiete durchqueren, sofern den zuständigen Behörden im Voraus mitgeteilt wurde, dass dies beabsichtigt ist. Während der Durchfahrt durch die Gebiete gemäß Nummer 2 müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein (1).

12.

Fischfang mit einem unter Nummer 4 aufgeführten Fanggerät in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete durch Schiffe, für die in den Jahren 2001, 2002 oder 2003 keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass in dem Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

Schiffe, die ein unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät bereits verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes unter Nummer 4 aufgeführtes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das erstgenannte Gerät.

13.

Tage, an denen sich ein Schiff außerhalb des Hafens aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder ein verletztes Besatzungsmitglied zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission binnen einem Monat nach einer entsprechenden Entscheidung die Gründe hierfür mit und belegt den Notfall durch entsprechende Informationen der zuständigen Behörden.

Überwachung und Kontrollen

14.

Unbeschadet des Artikels 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k derselben Verordnung für Schiffe, die in den unter Nummer 2 definierten Gebieten die unter Nummer 4 aufgeführten Fanggeräte einsetzen.

15.

Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß Nummer 14 dieses Anhangs sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen.

16.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter teilt, bevor er nach einem Aufenthalt in einem der Gebiete gemäß Tabelle III in einen Hafen oder einen Anlandeort eines Mitgliedstaats mit einer größeren Fangmenge als in derselben Tabelle angegeben einläuft, den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor dieser Einfahrt Folgendes mit:

den Namen des Hafens oder Anlandeortes,

die geschätzte Zeit der Ankunft im Hafen oder Anlandeort,

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht für jede Art, von der sich mehr als 50 kg an Bord befinden.

17.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine im Voraus zu meldende Anlandung erfolgen soll, können verlangen, dass mit dem Entladen erst begonnen wird, wenn besagte Behörden die Genehmigung dazu erteilt haben.

Tabelle III

Anlandemengen in Tonnen nach Arten und Gebieten mit speziellen Anlandevorschriften

Gebiet gemäß Nummer

Menge je Art in Tonnen

Kabeljau

PN

DP

2 Buchstabe a) Kattegat, Nordsee und Skagerrak, westlich von Schottland, östlicher Ärmelkanal, Irische See

1

2

PN

vorherige Anmeldung gemäß Nummer 16

DP

bezeichnete Häfen gemäß Nummer 19

18.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der Fänge auf See umladen oder entladen oder Fänge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlandes anlanden möchte, teilt dem Flaggenmitgliedstaat mindestens 24 Stunden vor der geplanten Umladung oder Entladung auf See oder Anlandung in einem Drittland die Angaben gemäß Nummer 16 mit.

19.

Anlandungen über die in Tabelle III angegebenen Mengen hinaus aus dem in derselben Tabelle (unter der Rubrik DP) bezeichneten Gebiet dürfen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiteren 30 Tagen die Überwachungs- und Kontrollverfahren einschließlich der Bestimmungen für die Aufzeichnung und Meldung der Mengen der in Artikel 12 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung für diese Häfen. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

20.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (2) beträgt die höchstzulässige Abweichung bei der Schätzung der Gesamtmengen in Kilogramm gegenüber den Angaben im Logbuch für die unter Nummer 14 genannten Schiffe 8 %.

21.

Es ist untersagt, an Bord eines Fischereifahrzeugs, unabhängig von der Art des Behältnisses, Kabeljau unabhängig von dessen Menge, mit anderen marinen Arten gemischt, aufzubewahren. Behältnisse mit Kabeljau sind im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen zu verstauen.

22.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass jede Menge Kabeljau, die in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 gefangen wurde und in besagtem Mitgliedstaat zuerst angelandet wird, vor ihrem Weitertransport vom Hafen der Erstanlandung in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. Von jeder Menge Kabeljau, die zuerst in einem bezeichneten Hafen gemäß Nummer 19 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der Anlandung ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten oder verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung genaue Angaben über die Stichprobenregelung, die sie anzuwenden beabsichtigen.

23.

Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 50 kg hinausgehenden Mengen der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Arten, die an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, eine Kopie einer der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 für die beförderten Mengen dieser Arten beigefügt. Die Freistellung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht.

24.

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können spezifische Kontrollprogramme für die in Artikel 12 genannten Arten über länger als zwei Jahre ab deren Inkrafttreten durchgeführt werden.

(*1)  Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(*2)  Unbeschadet dieser Bestimmung gilt diese Abweichung auch für maximal 6 Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen und in der Gemeinschaft registriert sind, mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr. Eine Liste dieser Schiffe wird der Kommission vor dem 1. Februar 2004 vorgelegt.

(*3)  Die Schiffe dürfen sich in dem Gebiet so lange aufhalten, wie der betreffende Monat Tage hat.

(1)   ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)   ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).“


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1929/2004 DER KOMMISSION

vom 5. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 6. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)   ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 5. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

204

67,4

999

62,0

0707 00 05

052

120,2

999

120,2

0709 90 70

052

80,5

204

58,5

999

69,5

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

052

51,3

528

27,1

624

93,2

999

57,2

0805 50 10

052

60,6

388

40,5

524

64,5

528

29,5

999

48,8

0806 10 10

052

92,5

400

220,7

508

263,7

624

179,5

999

189,1

0808 10 20 , 0808 10 50 , 0808 10 90

052

90,5

388

126,3

400

99,2

404

78,5

512

82,6

720

34,3

800

206,8

999

102,6

0808 20 50

052

112,5

720

48,0

999

80,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

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BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2004

über das allgemeine Konzept für die Neuaufteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

(2004/749/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat von Kopenhagen vom 12. und 13. Dezember 2002 unterstützte die Ergebnisse der Verhandlungen, die den Beitritt von acht Ländern, die zu dieser Zeit von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 profitierten, in die Gemeinschaft im Jahr 2004 nach sich zogen. Demzufolge werden nur Bulgarien und Rumänien im Zeitraum 2004 bis 2006 weiterhin von Verpflichtungsermächtigungen gemäß dieser Verordnung profitieren.

(2)

Durch die Unterstützung der von der Kommission vorgeschlagenen „Fahrpläne“ für Bulgarien und Rumänien stimmte der Europäische Rat von Kopenhagen im Rahmen eines allgemeinen Konzepts für die Neuverteilung zu, dass das Verhältnis für die Neuverteilung der Mittel bei jeweils 30/70 festgelegt werden sollte, und zwar im Rahmen des PHARE-Programms, das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (2) errichtet wurde, im Rahmen des speziellen Beitrittsprogramms für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 (3) errichtet wurde sowie im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt (ISPA), das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 errichtet wurde.

(3)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 berücksichtigt die Aufteilung den Bedarf und die Kapazität von Bulgarien und Rumänien, die Unterstützung zu absorbieren sowie der Kriterien, die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegt sind.

(4)

Da das Verhältnis 30/70 für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 als Ganzes gilt, ist es angebracht, eine indikative Mittelaufteilung der Gesamtressourcen auf einer jährlichen Grundlage zu ermöglichen, die mit diesem Verhältnis in Einklang steht.

(5)

Demzufolge sollte das allgemeine Konzept für die Neuverteilung zwischen den verbliebenen begünstigten Ländern, und zwar Bulgarien und Rumänien, mit einem Verhältnis von 30/70 für den Dreijahreszeitraum von 2004 bis 2006 als Ganzes gelten, und eine indikative Aufteilung der Gesamtressourcen auf jährlicher Basis in Übereinstimmung mit einer Fourchette erfolgen, die dieses Gesamtverhältnis reflektiert —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mittels eines allgemeinen Konzepts für den Dreijahreszeitraum 2004 bis 2006 werden die Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 zwischen Bulgarien und Rumänien gemäß einem Verhältnis von jeweils 30/70 aufgeteilt, das für diesen Zeitraum als Ganzes gilt.

Während des Dreijahreszeitraums nach Absatz 1 wird die jährliche Zuteilung von Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 auf der Grundlage eines indikativen Verhältnisses von 65 % bis 75 % der Gesamtressourcen im Fall Rumäniens und 25 % bis 35 % der Gesamtressourcen im Fall Bulgariens bestimmt.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(2)   ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.

(3)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004.


6.11.2004   

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BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Oktober 2004

zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

(2004/750/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 2004/548/EG des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Empfehlung der Kommission (2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung mit dem Fürstentum Andorra (nachfolgend „Andorra“) über Währungsangelegenheiten ist von der Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen abhängig. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass beide Parteien das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen paraphiert haben und sich Andorra verpflichtet, ein solches Abkommen bis zu einem mit der Gemeinschaft abzustimmenden Termin zu ratifizieren.

(2)

Andorra und die Kommission haben das Abkommen über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (4) gleichwertig sind, am 1. Juli 2004 paraphiert.

(3)

Kraft der Verbalnote der Botschafterin von Andorra bei der Gemeinschaft vom 1. Juli 2004 hat sich Andorra verpflichtet, das Abkommen bis spätestens 30. April 2005 zu ratifizieren. Dieser Termin ist für die Gemeinschaft akzeptabel.

(4)

Wird das Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen bis zum vereinbarten Termin von Andorra nicht ratifiziert, werden die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung so lange ausgesetzt, bis die Ratifizierung erfolgt ist —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die notwendigen Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Fürstentum Andorra über eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten gemäß Artikel 8 der Entscheidung 2004/548/(EG) über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra sind erfüllt.

Die Kommission setzt das Fürstentum Andorra davon in Kenntnis, dass die Gemeinschaft zum Abschluss einer Vereinbarung über Währungsangelegenheiten bereit ist, und bietet Verhandlungen über eine solche Vereinbarung an.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)   ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 47—49

(2)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 19.

(3)   ABl. C 256 vom 16.10.2004, S. 9.

(4)   ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38.


Kommission

6.11.2004   

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L 332/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2004

zur Genehmigung der Änderung des Anhangs V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4022)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2002/957/EG des Rates vom 28. November 2002 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung der Anhänge des Abkommens über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sah die Möglichkeit vor, die Gleichwertigkeit der neuseeländischen Bescheinigungssysteme für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie andere Tierprodukte anzuerkennen.

(2)

Der gemeinsame Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 16 des Abkommens (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) hat in seiner Sitzung vom 1. und 2. Juni 2004 eine Empfehlung zur Feststellung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen Anforderungen für Rinderembryonen, Federwild, lebende Muscheln für den menschlichen Verzehr, Honig und Wolle abgegeben. Außerdem hat der Ausschuss empfohlen, die Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme für Fischereierzeugnisse festzustellen, und Empfehlungen zur allgemeinen Aufmachung von Anhang V abgegeben.

(3)

Aufgrund dieser Empfehlungen ist es angezeigt, Anhang V des Abkommens zu ändern.

(4)

Diese Änderungsvorschläge sind im Namen der Gemeinschaft zu genehmigen.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Entsprechend den Empfehlungen des gemeinsamen Verwaltungsausschusses nach Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden die Änderungsvorschläge für Anhang V des Abkommens im Namen der Gemeinschaft hiermit genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung mit Neuseeland in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen von Anhang V des Abkommens, ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem Neuseeland der Kommission schriftlich notifiziert hat, dass die internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen gemäß Artikel 1 abgeschlossen sind.

Die Kommission setzt den Rat und die Mitgliedstaaten von der Notifikation gemäß Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 57 vom 26.2.1997, S. 4. Beschluss geändert durch den Beschluss 1999/837/EG (ABl. L 332 vom 23.12.1999, S. 1).

(2)   ABl. L 333 vom 10.12.2002, S. 13.


BRIEFWECHSEL

Vereinbarung mit Neuseeland über Änderungen von Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den 28. Juli 2004

Herr …,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen folgende Änderungen von Anhang V dieses Abkommens vorzuschlagen:

Wie von dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens empfohlen, wird der Wortlaut von Anhang V durch den Wortlaut des Anhangs ersetzt, der diesem Schreiben beigefügt ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Neuseelands zu diesen Änderungen des Anhangs des Abkommens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Europäische Gemeinschaft

Robert MADELIN

B.   Schreiben Neuseelands

Brüssel, den 9. September 2004

Herr …,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben zu den vorgeschlagenen Änderungen von Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Ich beehre mich, zu bestätigen, dass Neuseeland den Änderungen, die in Ihrem als Kopie beigefügten Schreiben vorgeschlagen wurden, entsprechend den Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die zuständige Stelle Neuseelands

Wade ARMSTRONG


Anlage

„ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

Verzeichnis der Kurzvermerke und Abkürzungen

Ja (1)

Gleichwertigkeit vollständig anerkannt — Musterbescheinigung verwenden

Ja (2)

Gleichwertigkeit grundsätzlich anerkannt — einige untergeordnete Fragen klärungsbedürftig; bis dahin bisherige Bescheinigung verwenden

Ja (3)

Gleichwertigkeit in Form der Erfüllung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei — bisherige Bescheinigung verwenden

NB

Nicht bewertet — vorläufig bisherige Bescheinigung verwenden

B

In Bewertung — wird noch geprüft — vorläufig bisherige Bescheinigung verwenden

[ ]

Unmittelbar zur Klärung anstehende Fragen

Nein

Gleichwertigkeit nicht anerkannt und/oder weitere Prüfung erforderlich. Handel kann erfolgen, wenn die ausführende Vertragspartei die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllt.

AI

Geflügelpest

BSE

Spongiforme Rinderenzephalopathie

C

Celsius

Kanalisierung

Überwachte Beförderung — Verfahren nach Kapitel XI Nummer 7 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1)

CSF

Klassische Schweinepest

EBL

Enzootische Rinderleukose

EG/NZ

Europäische Gemeinschaft/Neuseeland

EIA

Infektiöse Anämie der Einhufer

IBD

Infektiöse Bursitis des Huhnes

IBR

Infektiöse Rhinotracheitis des Rindes

Min.

Minute(n)

ND

Newcastle-Krankheit

Keine

Keine besonderen Bedingungen

OIE

Internationales Tierseuchenamt

VTE

Verarbeitetes tierisches Eiweiß

PM

(postmortale) Fleischuntersuchung

Vorschr.

Rechtsvorschrift(en)

VSK

Vesikuläre Schweinekrankheit

UHT

Ultrahocherhitzt

Abschnitt 1

Keimplasma und lebende Tiere

Ware

EG-Ausfuhren nach Neuseeland (1)

Neuseeländische Ausfuhren in die EG

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

EG-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Vorschriften

1.   

Sperma

Rinder

88/407/EWG

NZ-Sperma-Standard

IB

 

 

NZ-Sperma-Standard-Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

88/407/EWG

2004/52/EG

Arbeitspapier der Kommission SANCO/10035/2004-Rev. 2

IB

IBR. vgl. Abschnitt 28

Für volle Gleichwertigkeit über Ende 2004 hinaus muss NZ nachweisen, dass nach den NZ-Vorschriften erzeugtes Sperma dieselbe Gewähr für IBR-Freiheit bietet

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

NB

 

 

Schweine

90/429/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

90/429/EWG

2002/613/EG

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

Nein

 

(Arbeitspapier SANCO/ 10374/2004-Rev. 2)

Pferde

92/65/EWG

95/307/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

96/539/EG

Ja (3)

 

 

Hunde

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

NB

 

 

2.   

Embryonen (außer mikromanipulierten Embryonen)

Rinder

89/556/EWG

NZ-Rechtsvorschriften für Embryonen

IB

 

 

NZ-Vorschrift für Embryonen

89/556/EWG

92/471/EWG

92/452/EWG2

Ja (1)

IBR. vgl. Abschnitt 28

 

Schafe/Ziegen

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

NB

 

 

Schweine

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/CEE

NB

 

 

Hirsche

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

Nein

 

 

Pferde

92/65/EWG

95/294/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

96/540/EG

Ja (3)

 

 

Geflügel Bruteier

Laufvögel

90/539/EWG

93/342/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

90/539/EWG

93/342/EWG

96/482/EG

96/483/EG

2001/393/EG

2001/751/EG

Ja (3)

Salmonellen vgl. Abschnitt 28

 

3.   

Lebende Tiere

Rinder

64/432/EWG

72/462/EWG

90/425/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

79/542/EWG

2004/68/EG

2004/212/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (3)

IBR. vgl. Abschnitt 28

 

Schafe/Ziegen

72/462/EWG

90/425/EWG

91/68/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

79/542/EWG

2004/68/EG

2004/212/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (3)

 

EG soll berücksichtigen, dass NZ Scrapie-frei ist

Schweine

64/432/EWG

72/462/EWG

90/425/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

79/542/EWG

2004/68/EG

2004/212/EG

Ja (3)

Aujeszky-Krankheit vgl. Abschnitt 28

 

Hirsche

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/65/EWG

2000/585/EG

2004/68/EG

Ja (3)

 

 

Pferde

90/425/EWG

90/426/EWG

92/260/EWG

93/195/EWG

93/196/EWG

93/197/EWG

94/467/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

90/426/EWG

92/260/EWG

93/195/EWG

93/196/EWG

93/197/EWG

94/467/EG

Ja (3)

EIA. vgl. Abschnitt 28

 

Hunde und Katzen

92/65/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (3)

Tollwut vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Gewerbliche Einfuhren:

92/65/EWG

Nicht gewerbliche Einfuhren:

2003/998/EG

2004/592/EG

2004/203/EG

(Arbeitspapier der Kommission SANCO/10374/2004-Rev. 2)

Ja (3)

Tollwut vgl. Abschnitt 28

 

Lebendes Geflügel

90/539/EWG

93/342/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

90/539/EWG

93/342/EWG

96/482/EG

96/483/EG

2001/751/EG

Ja (3)

Salmonellen vgl. Abschnitt 28

 

Laufvögel

NB

 

 

NB

 

Lebende Bienen und Keimplasma von Bienen

2003/881/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2003/881/EG

IB

Kleiner Bienenstockkäfer vgl. Abschnitt 28

Unterlagen von NZ zur Tropilaelapsmilben-Freiheit werden noch geprüft

Abschnitt 2

Fleisch (einschließlich frisches Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch von Zucht- und Jagdwild) Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EG-Ausfuhren nach Neuseeland

Neuseeländische Ausfuhren in die EG

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

EG-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EG-Vorschriften

4.   

Fleisch

4.A.   

Frisches Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG (2) und 79/542/EWG des Rates. Einschließlich Hackfleisch und unverarbeitete(s) (frische(s)) Knochen/Blut/Fett für den menschlichen Verzehr.

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Pferde

64/432/EWG

72/461/EWG (2)

72/462/EWG (3)

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

72/462/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

EU soll die PRRS-Risikobewertung Neuseelands prüfen und dazu Stellung nehmen

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

64/433/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

BSE. vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

2004/432/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

Salmonellen und BSE vgl. Abschnitt 28

Hackfleisch muss gefroren sein.

Das Hackfleisch darf nur von Rindern, Schafen, Schweinen oder Ziegen stammen.

 

4.B.   

Frisches Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

91/494/EWG (2)

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

93/342/EWG

94/438/EG

94/984/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Puten

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

71/118/EWG (2)

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

71/118/EWG

2004/432/EG

NB

 

 

4.C.   

Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

92/118/EWG (2)

91/495/EWG (2)

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

In Bezug auf Schweinefleisch soll die EU die PRRS-Risikobewertung Neuseelands prüfen und dazu Stellung nehmen. Die Einbeziehung des Wissenschaftlichen Panels ist wahrscheinlich.

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

79/542/EWG

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Kaninchen

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Andere Landsäugetiere

92/118/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild (einschließlich Laufvögel)

92/118/EWG

91/494/EWG (2)

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

92/118/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Landsäugetiere

91/495/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

79/542/EWG

91/495/EWG

2000/585/EG

2004/432/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

91/495/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

2000/585/EG

2004/432/EG

Ja (3)

 

 

Laufvögel

71/118/EWG

 

 

 

 

2000/609/EG

Ja (1)

 

 

4.D.   

Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

79/542/EWG

92/45/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Schweine

92/45/EWG (2)

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

In Bezug auf Schweinefleisch soll die EU die PRRS-Risikobewertung Neuseelands prüfen und dazu Stellung nehmen. Die Einbeziehung des Wissenschaftlichen Panels ist wahrscheinlich.

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

79/542/EWG

92/45/EWG

97/220/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Andere wild lebende Landsäugetiere

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

NB

 

 

Federwild

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2000/585/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wild lebende Landsäugetiere

92/45/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2000/585/EG

2004/432/EG

Ja (1)

Fünfeckiger Stempel

 

Federwild

92/45/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2000/585/EG

2004/432/EG

NB

 

 

5.   

Fleischzubereitungen

5.A.   

Fleischzubereitungen aus frischem Fleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

72/462/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

79/542/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

94/65/EG (2)

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

79/542/EWG

94/65/EG

2000/572/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

Nur gefroren BSE vgl. Abschnitt 28

 

5.B.   

Fleischzubereitungen aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

Geflügel

91/494/EWG

94/438/EG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

93/342/EWG

94/984/EG

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Pute

 

 

Ja (3)

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

94/65/EG

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

94/65/EG

2000/572/EG

NB

Nur gefroren

 

5.C.   

Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Schweine

72/461/EWG

92/118/EWG

91/495/EWG

64/432/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

91/495/EWG

2000/572/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Kaninchen

92/118/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

92/118/EWG

91/494/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

91/494/EWG

91/495/EWG

2000/609/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Federwild

92/118/EWG

91/494/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

91/494/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Hirsche

Schweine

Kaninchen

94/65/EG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

94/65/EG

2000/572/EG

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

94/65/EG

 

Ja (1)

 

 

 

94/65/EG

2000/572/EG

NB

 

 

Laufvögel

 

 

 

 

 

 

2000/609/EG

Ja (1)

 

 

5.D.   

Fleischzubereitungen aus Jagdwildfleisch

Tiergesundheit

Hirsche

Kaninchen

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Schweine

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Nein

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wild lebende Landsäugetiere

94/65/EG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

94/65/EG

2000/572/EG

Ja (1)

Nur gefroren

 

Federwild

94/65/EG

 

Ja (1)

 

 

 

94/65/EG

2000/572/EG

NB

 

 

6.   

Fleischerzeugnisse

6.A.   

Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch

Tiergesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

72/462/EWG

80/215/EWG (2)

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

64/433/EWG

77/99/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

6.B.   

Fleischerzeugnisse aus frischem Geflügelfleisch

Tiergesundheit

80/215/EWG

92/118/EWG

94/438/EG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

77/99/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

77/99/EWG

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

6.C.   

Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild

Tiergesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Laufvögel

92/118/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2000/609/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Anderes Federwild

92/118/EWG

91/495/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Schweine

Hirsche

Kaninchen

77/99/EWG (2)

91/495/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

91/495/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (3)

 

 

Laufvögel

 

 

 

 

 

 

2000/609/EG

Ja (1)

 

 

6.D.   

Fleischerzeugnisse aus Jagdwild

Tiergesundheit

Jagdwild

Schweine

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Hirsche

Kaninchen

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

92/45/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

97/221/EG

92/45/EWG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Jagdwild

77/99/EWG

92/45/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

77/99/EWG

92/45/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensm.-G. 1981

Gesundh.-G. 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

Abschnitt 3

Sonstige Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Ware

EG-Ausfuhren nach Neuseeland (4)

Neuseeländische Ausfuhren in die EG

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

EG-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EG-Vorschriften

7.   

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG

7.A.   

Tierdärme

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2003/779/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

77/99/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

7.B.   

Verarbeitete Knochen und Knochenerzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Frisches Fleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

80/215/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

91/494/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

92/118/EWG

94/438/EG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Hirsche

Schweine

92/45/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Frisches Fleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

77/99/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

77/99/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

77/99/EWG

91/495/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

Ja (1)

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

77/99/EWG

92/45/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

Fünfeckiger Stempel

(Jagdwild)

 

Federwild

 

Ja (1)

 

 

 

NB

 

 

7.C.   

Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

VTE aus frischem Fleisch:

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG (5)

80/215/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel VTE aus frischem Fleisch

91/494/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

94/438/EG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/45/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

VTE aus frischem Fleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

77/99/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Geflügel VTE aus frischem Fleisch

77/99/EWG

92/118/EWG (5)

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

Zuchtwild

77/99/EWG

91/495/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG (5)

97/41/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

Ja (1)

 

 

NB

 

 

Jagdwild

77/99/EWG

92/45/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

Fünfeckiger Stempel

(Jagdwild)

 

Federwild

Ja (1)

 

 

NB

 

7.D.   

Blut und Bluterzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus frischem Fleisch

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG (5)

80/215/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel Blut und Bluterzeugnisse, gewonnen aus frischem Geflügelfleisch

91/494/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

94/438/EG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Federwild

92/45/EWG (5)

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

77/99/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

77/99/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

Zuchtwild

Säugetiere

77/99/EWG

91/495/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

Ja (1)

 

 

NB

 

 

Jagdwild

Säugetiere

77/99/EWG

92/45/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

Fünfeckiger Stempel (Jagdwild)

 

Federwild

Ja (1)

 

 

NB

 

 

7.E.   

Schmalz und ausgelassene tierische Fette für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Haussäugetiere

Erzeugnisse aus frischem Fleisch:

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

64/432/EWG

72/461/EWG

80/215/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Geflügel

Erzeugnisse aus frischem Fleisch:

91/494/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/494/EWG

94/438/EG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

91/495/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/495/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Jagdwild

Schweine

Hirsche

92/45/EWG

92/118/EWG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

CSF vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/45/EWG

92/118/EWG

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Federwild

 

 

Ja (1)

Hitzebehandelt, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

 

 

 

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Wiederkäuer

Pferde

Schweine

Frischfleisch

77/99/EWG

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Geflügel

Frischfleisch

77/99/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

NB

 

 

Zuchtwild

77/99/EWG

91/495/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

 

 

Federwild

 

Ja (1)

 

 

 

 

NB

 

 

Jagdwild

77/99/EWG

92/45/EWG

92/118/EWG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

97/41/EG

Ja (1)

Fünfeckiger Stempel (Jagdwild)

 

Federwild

Ja (1)

 

 

NB

 

7.F.   

Speisegelatine

Tiergesundheit

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

97/221/EG

2002/99/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

NB

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

92/118/EWG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

NB

BSE vgl. Abschnitt 28

 

8.   

Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Haussäugetiere, einschließlich

Rinder

Büffel

Schafe

Ziegen

64/432/EWG

92/46/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/46/EWG

95/343/EG

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Pasteurisiert

92/46/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

1952 Lebensmittelgesetz

Lebensmittelgesetz 1981

Gesetz über tierische Erzeugnisse (1999)

92/46/EWG

2004/432/EG

Ja (1)

 

 

Nicht pasteurisierte, wärmebehandelte Käse

92/46/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Neuseeländ. Lebensmittelvorschriften

(Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen) 2002

Ja (1)

Hitzebehandelte Käse vgl. Abschnitt 28

 

Milchwirtschaftsgesetz 1952

Lebensmittelgesetz 1981

Gesetz über tierische Erzeugnisse (1999)

92/46/EWG

2004/432/EG

Ja (1)

 

 

Weiche Rohmilchkäse

92/46/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

IE

 

 

Milchwirtschaftsgesetz 1952

Lebensmittelgesetz 1981

Gesetz über tierische Erzeugnisse (1999)

92/46/EWG

2004/432/EG

IB

 

 

Harte Rohmilchkäse (vom Typ „Parmesan“)

92/46/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

IB

 

 

Milchwirtschaftsgesetz 1952

Lebensmittelgesetz 1981

Gesetz über tierische Erzeugnisse (1999)

92/46/EWG

2004/432/EG

IB

 

 

9.   

Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr (ausgenommen lebende Tiere)

Tiergesundheit

Wild lebende Meerestiere

Fische

Eier/Rogen

Weichtiere

Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden vgl. Abschnitt 28

Eier/Rogen vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

 

 

Frei lebend in Süßwasser

Salmoniden

Eier/Rogen

Flusskrebse

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden vgl. Abschnitt 28

Eier/Rogen vgl. Abschnitt 28

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

Flusskrebse (gefroren oder verarbeitet)

 

Fische (ohne Salmoniden)

Weichtiere

Krebstiere

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

 

 

Erzeugnisse der Aquakultur (Meer- und Süßwasser — gezüchtet)

Salmoniden

Eier/Rogen

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Salmoniden vgl. Abschnitt 28

Eier/Rogen vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

Salmoniden (ausgenommen)

 

Weichtiere, Stachelhäuter

Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

Gefroren oder verarbeitet

 

Fische (ohne Salmoniden)

91/67/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Fische

Eier/Rogen

Muscheln, Stachelhäuter Manteltiere, Meeresschnecken und Krebstiere

91/493/EWG

91/492/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/493/EWG

91/492/EWG

2004/432/EG

(Aquakultur)

Ja (1)

 

 

10.   

Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere, einschließlich Eier und Gameten

Tiergesundheit

Für den menschlichen Verzehr:

lebende Weichtiere Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

lebende Krebstiere

lebende Fische

andere Wassertiere

91/67/EWG

93/53/EWG

95/70/EG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

2003/804/EG

2003/858/EG

Ja (1)

 

 

Für Zucht, Haltung, Aufzucht oder Umsetzen:

lebende Weichtiere und Fische

91/67/EWG

95/70/EG

93/53/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/67/EWG

2003/804/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

lebende Fische

lebende Weichtiere, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken

lebende Krebstiere

Andere Arten

91/493/EWG

91/492/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

91/493/EWG

91/492/EWG

2004/432/EG

(Aquakultur)

Ja (1)

 

 

11.   

Verschiedene Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr

11.A.   

Honig

Tiergesundheit

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2002/99/EG

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

92/118/EWG

2001/110

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

NB

 

 

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

2004/432/EG

2001/110/EG

Ja (3)

 

 

11.B.   

Froschschenkel

Tiergesundheit

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

92/118/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

NB

 

 

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

NB

 

 

11.C.   

Schnecken für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

92/118/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

NB

 

 

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

92/118/EWG

NB

 

 

11.D.   

Eiprodukte

Tiergesundheit

90/539/EWG

2002/99/EG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

90/539/EWG

2002/99/EG

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

89/437/EWG (4)

92/118/EWG

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

NB

 

 

Lebensmittelgesetz 1981

Gesundheitsgesetz 1956

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

89/437/EWG

92/118/EWG

NB

 

 

Abschnitt 4

Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Ware

EG-Ausfuhren nach Neuseeland (6)

Neuseeländische Ausfuhren in die EG

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

EG-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EG-Vorschriften

12.   

Darmhüllen

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Schweine

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

64/432/EWG

72/461/EWG

72/462/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (2)

Beschränkungen für TSE

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

2003/779/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesundheits-Gesetz 1956

Gesetz über landwirtschaftliche Hilfsstoffe und Tierarzneimittel von 1997

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

13.   

Milch und Milcherzeugnisse, nicht für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Rinder

Schafe

Ziegen

Pasteurisiert, ulltrahocherhitzt oder sterilisiert

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

64/432/EWG

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Unpasteurisiertes Kolostrum und Milch für pharmazeutische Zwecke

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (3)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (3)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

14.   

Knochen und Knochenerzeugnisse (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausgenommen Huf- und Klauenmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind (Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002)

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

94/446/EG

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

Kanalisierung BSE vgl. Abschnitt 28

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

15.   

Verarbeitetes (hitzebehandeltes) tierisches Eiweiß zur Verwertung in Futtermitteln

Tiergesundheit

VTE zur Herstellung von Heimtierfutter

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

 

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

VTE, in das nicht von Säugetieren stammendes Material eingegangen ist

Material von Fischen

Material von Geflügel

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Ja (2)

70 °C/50 Min., 80 °C/9 Min. oder 100 °C/1 Min. oder gleichwertig

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

16.   

Verarbeitetes Blut und Bluterzeugnisse (außer Equidenserum) für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

Tiergesundheit

Frisches Fleisch:

Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Equiden

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Geflügel

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

1956 Gesetz über landwirtschaftliche Hilfsmittel und Tierarzneimittel

NB

 

 

 

 

 

Keine

 

17.   

Schmalz und ausgelassene tierische Fette, nicht für den menschlichen Verzehr, einschließlich Fischölen

Tiergesundheit

ausgelassene Fette und Öle

72/461/EWG (7)

2000/766/EG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2000/766/EG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Schmalz (vom Schwein)

72/461/EWG

2000/766/EG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Schweinefleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter „Tiergesundheit“ s. o.

KSP vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

2000/766/EG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

 

 

Fischöl

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

18.   

Gelatine für Futtermittel oder technische Verwendungszwecke

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

19.   

Häute und Felle

Tiergesundheit

Huftiere außer Equiden

64/433/EWG

72/461/EWG

91/495/EWG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Equiden

Andere Säugetiere

64/433/EWG

72/461/EWG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

 

NB

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

91/495/EWG

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

20.   

Wolle und Fasern/Haar

Tiergesundheit

Schafe, Ziegen, Kameliden

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Nur gewaschene Wolle

Sauber und bei 75 °C gewaschen oder gleichwertig

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Andere Wiederkäuer und Schweine

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Sonstige

 

 

NB

 

 

 

 

Ja (1)

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

21.   

Heimtierfutter (einschließlich verarbeitetes Futter), in das ausschließlich Material der Kategorie 3 eingegangen ist

Tiergesundheit

Verarbeitetes Heimtierfutter (Säugetiermaterial)

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

Hunde-Kauspielzeug von Huftieren (außer Equiden)

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Verarbeitetes Heimtierfutter (kein Säugetiermaterial)

Luftdicht verschlossene Behältnisse

Halbfeuchtes und trockenes Heimtierfutter

Material von Fischen

Material von Geflügel

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

 

Ja (1)

Ja (1)

Ja (2)

70 °C/50 Min., 80 °C/9 Min , 100 °C/1 Min. oder gleichwertig

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

Ja (1)

Ja (1)

 

 

Rohes Heimtierfutter zur unmittelbaren Verfütterung

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

BSE (vgl. Abschnitt 28)

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

22.   

Equidenserum

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

23.   

Sonstige Rohstoffe für Futtermittel und pharmazeutische oder technische Zwecke

Tiergesundheit

Frischfleisch

Zuchtwild

Schweine

Hirsche

Jagdwild

Schweine

Hirsche

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

Erzeugnis nur aus frischem Fleisch, Zucht- und Jagdwild mit Ja (1) unter „Tiergesundheit“ s. o. Trennung von Tieren aus Betrieben mit unterschiedlichem Status

Zusätzliche Etikettierungsvorschriften im Zusammenhang mit BSE

CSF vgl. Abschnitt 28

BSE vgl. Abschnitt 28

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Verordnung (EG) Nr. 999/2001

Ja (1)

BSE vgl. Abschnitt 28

 

Frischfleisch

Geflügel

Zucht- u. Jagdwild

Federwild

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

24.   

Imkereierzeugnisse — nicht für den menschlichen Verzehr

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

25.   

Jagdtrophäen

Tiergesundheit

Säugetiere

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Ja (1)

 

 

Vögel

 

 

NB

 

 

 

 

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

26.   

Gülle

Tiergesundheit

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Gesetz über biologische Sicherheit von 1993, S. 22

NB

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

NB

 

 

Öffentliche Gesundheit

 

 

 

Keine

 

 

 

 

Keine

 

Abschnitt 5

Allgemeine übergreifende Aspekte

Ware

EG-Ausfuhren nach Neuseeland (8)

Neuseeländische Ausfuhren in die EG

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

Handelsregelung

Gleichwertigkeitsstatus

Besondere Bestimmungen

Maßnahme

EG-Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

Neuseeländische Vorschriften

EG-Vorschriften

27.   

Definitionen

Wasser

98/83/EG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Gesundheits-Gesetz 1956

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

98/83/EG

Ja (1)

 

 

Rückstände

Rückstandskontrolle

Rotfleischarten

96/22/EG

96/23/EG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Lebensmittel-Gesetz 1981

Ja (1)

 

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

96/22/EG

96/23/EG

Ja (1)

 

 

Andere Arten andere Erzeugnisse

 

Ja (3)

 

 

 

 

Ja (3)

 

 

Bescheinigungssysteme

96/93/EG

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

Ja (1)

Gleichwertigkeitsstatus gilt für alle Tiere und tierischen Erzeugnisse, für die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Gesundheit sowohl von Menschen als auch von Tieren anerkannt wurde (Ja 1)

 

Gesetz über tierische Erzeugnisse von 1999

72/462/EWG

91/495/EWG

92/5/EWG

92/45/EWG

92/118/EWG

94/65/EG (9)

96/93/EG

1774/2002/EG

91/492/EWG

91/493/EWG

91/67/EWG

Ja (1)

Gleichwertigkeitsstatus gilt für Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Richtlinien 72/462/EWG, 91/67/EWG, 91/492/EWG, 91/493/EWG, 91/495/EWG, 92/5/EWG, 92/118/EWG (Anhang I Kapitel 2, 5, 6, 7, 9 und 11 sowie Anhang II Kapitel 1) 92/45/EWG, 94/65/EG, 1774/2002 (Anhang X, Kapitel 1, 3, 4 (B), 4 (C), 5, 8, 9, 10), für die Gleichwertigkeit hinsichtlich der Gesundheit sowohl von Menschen als auch von Tieren anerkannt wurde (Ja 1). Wenn die amtliche Gesundheitsbescheinigung nach Absenden der Partie ausgestellt wird, muss sie die Angabe der Zulassungsnummer (ZN), das Datum der Ausstellung des Zulassungsdokuments, das der amtlichen Gesundheitsbescheinigung zugrunde liegt, das Datum der Absendung der Partie und das Datum der Unterzeichnung der amtlichen Gesundheitsbescheinigung enthalten. Neuseeland unterrichtet die Eingangsgrenzkontrollstellen über jedes Problem im Zusammenhang mit Bescheinigungen nach dem Absenden aus Neuseeland.

EG bewertet Gleichwertigkeit der Bescheinungssysteme für Waren, bei denen diese noch nicht anerkannt wurde.


27.B.

Übergreifende Aspekte

Gegenstand

Maßnahme

Betriebslisten

Betriebslisten auf Empfehlung der zuständigen Behörde

Listen derzeit noch vorgeschrieben

Die Listen sind von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes beizubehalten und im öffentlichen Bereich problemlos zugänglich zu machen.

Betriebskontrollen

Tierärztliche Überwachung

EG klärt interne/externe Anforderungen

28.   

Diverse Bescheinigungsvorschriften: Beurkundungen sind auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung oder der Tiergesundheitsbescheinigung einzutragen

Gegenstand

Bescheinigungsvorschriften

Q-Fieber und BVD Typ II

Neuseeland ist als frei von Q-Fieber und BVD Typ II anerkannt.

Für den Handel mit Rindersperma und Rinderembryonen von der EG nach Neuseeland (Beurkundungen von NZ einzutragen).

IBR

Neuseeland stellt für den Handel mit lebenden Rindern nach Deutschland Bescheinigungen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/215/EG der Kommission (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 24) und für den Handel mit lebenden Rindern nach Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden und der Provinz Bozen (Italien) Bescheinigungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2004/215/EG aus. Diese Beurkundungen werden in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Entscheidung 79/542/EWG aufgenommen.

Aujeszky-Krankheit

Für den Handel mit lebenden Schweinen von Neuseeland nach dem Vereinigten Königreich, Dänemark, Südwestfrankreich, Deutschland, Finnland, Schweden, Österreich und Luxemburg stellt Neuseeland Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission aus. Diese Beurkundungen werden in die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Entscheidung 79/542/EWG der Kommission aufgenommen.

BSE

EU-Ausfuhren von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen, oder Ziegen nach Neuseeland (zusätzlich zu allen anderen einschlägigen EG-Vorschriften)

„Dieses Erzeugnis wurde unter genauer Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001 und (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) ausschließlich aus oder mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen hergestellt, die in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden.“

Zur Beachtung: Bei Erzeugnissen, die Material von Rindern, Schafen oder Ziegen enthalten, die nicht in der Europäischen Union geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden, sind diese Bestandteile gemäß den einschlägigen Drittlandvorschriften im diesbezüglichen Bescheinigungsbeschluss Neuseelands zu bescheinigen.

BSE

Ausfuhren Neuseelands von Erzeugnissen mit Material von Rindern, Schafen oder Ziegen in die EG

„Dieses Erzeugnis wurde ausschließlich aus oder mit (Nichtzutreffendes streichen) spezifiziertem Risikomaterial im Sinne von Anhang XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach März 2001 gewonnen wurde, bzw. Separatorenfleisch von Rinder-, Schaf- oder Ziegenknochen hergestellt, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Tiere weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden“

oder

„Material von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen von Tieren, die in den nachstehenden Ländern geboren, ununterbrochen gehalten und geschlachtet wurden: (Name der Länder einfügen, die von der EG in die GBR- und/oder Kategorie-1-Statusklasse eingestuft wurden).“

KSP — nur Wildschweine

Für den Handel aus der EG nach NZ attestiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, dass die Erzeugnisse aus Gebieten stammen, deren Wildschweinpopulation in den vorangegangenen 60 Tagen KSP-frei war. Diese Beurkundung ist in der Tiergesundheitsbescheinigung einzutragen.

Tollwut

Neuseeland, das Vereinigte Königreich, Malta, Irland und Schweden sind als tollwutfrei anerkannt.

Infektiöse Anämie der Einhufer (EIA)

Neuseeland ist als EIA-frei anerkannt.

Brucellosen

Neuseeland ist als frei von Brucella abortus und Brucella mellitensis anerkannt.

Farben der Veterinärstempel

In der Richtlinie 94/36/EG sind die Farbstoffe festgelegt, die für Veterinärstempel verwendet werden dürfen.

Salmonellen

Für den Handel von Neuseeland nach Schweden und Finnland bescheinigt Neuseeland gemäß den Entscheidungen 95/409/EG (frisches Rind- und Schweinefleisch), 95/410/EG (Schlachtgeflügel), 95/411/EG (frisches Geflügelfleisch) des Rates, den Entscheidungen 95/160/EG (Zuchtgeflügel und Eintagsküken), 95/161/EG (Legehennen) und 95/168/EG de Kommission (Konsumeier für den Verzehr).

Für Frischfleisch im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG der Kommission, das zur Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer anderen Behandlung gleicher Wirkung bestimmt ist.

Salmoniden

Für den Handel aus der EG nach NZ

„Die Partie enthält ausschließlich nicht geschlechtsreife Salmoniden der Gattungen Onchorhynchus, Salmo oder Salvelinus ohne Kopf, Kiemen und Eingeweide.“

Kleiner Bienenstockkäfer

Neuseeland ist als frei vom Kleinen Bienenstockkäfer anerkannt.

Eier/Rogen

Für den Handel aus der EG nach NZ

Muss hitzebehandelt sein, garantierte Haltbarkeit, Behandlung bis zu einem Fc-Wert von 3

Hitzebehandelte Käse

Für den Handel aus der EG nach NZ

Der hitzebehandelte Käse hat einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 39 % und einen pH-Wert von weniger als 5,6. Die zur Herstellung des Käses verwendete Milch wurde kurzfristig auf mindestens 64,5 °Celsius für 16 Sekunden erhitzt. Der Käse wurde bei nicht weniger als 7 °Celsius 90 Tage lang gelagert.“


(1)  Waren müssen, sofern nicht anders angegeben, uneingeschränkt für den innergemeinschaftlichen Handel infrage kommen.

(2)  Ab 1. Januar 2006 ersetzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.

(3)  Die Veterinärbestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG gelten nach dem 1. Januar 2005 nur noch für die Einfuhr von lebenden Tieren.

(4)  Ab 1. Januar 2006 ersetzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.

(5)  Die Veterinärbestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG gelten nach dem 1. Januar 2005 nur noch für die Einfuhr von lebenden Tieren.

(6)  Ab 1. Januar 2006 ersetzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.

(7)  Die Veterinärbestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG gelten nach dem 1. Januar 2005 nur noch für die Einfuhr von lebenden Tieren.

(8)  Ab 1. Januar 2006 ersetzt durch die Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004.

(9)  Die Veterinärbestimmungen der Richtlinie 72/462/EWG gelten nach dem 1. Januar 2005 nur noch für die Einfuhr von lebenden Tieren.


Berichtigungen

6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/59


Berichtigung des Beschlusses Nr. 3/2004 (2004/419/EG) des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 29. April 2004 zur Änderung der Anlagen von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 151 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss Nr. 3/2004 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft (2004/419/EG) erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS Nr. 3/2004 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

vom 29. April 2004

zur Änderung der Anlagen von Anhang 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(2004/419/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2)

Die Zielsetzung von Anhang 9 besteht darin, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zu fördern, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind.

(3)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 von Anhang 9 prüft die Arbeitsgruppe die Entwicklung der internen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien und arbeitet insbesondere Vorschläge zur Anpassung und Überarbeitung der betreffenden Anlagen aus und legt sie dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vor.

(4)

Anlage 1 von Anhang 9 betrifft die Vorschriften für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel, die in der Gemeinschaft und in der Schweiz nach ökologischen Landbaumethoden erzeugt worden sind —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2004

Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

Der Vorsitzende und der Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Aldo LONGO

Der Leiter der schweizerischen Delegation

Christian HÄBERLI

Der Sekretär

Hans-Christian BEAUMOND

ANLAGE 1 VON ANHANG 9

Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3, die landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau betreffen

Geltende Gemeinschaftsvorschriften

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2003 der Kommission (ABl. L 85 vom 2.4.2003, S. 15)

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 11 vom 17.1.1992, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2003 (ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 10)

Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4 (ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 39)

Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 (ABl. L 289 vom 26.10.2002, S. 15)

Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 3)

Geltende schweizerische Rechtsvorschriften

Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), zuletzt geändert am 26. November 2003 (AS 2003 5347)

Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft, zuletzt geändert am 26. November 2003 (AS 2003 5357)

Von der Gleichwertigkeitsregelung ausgeschlossen sind:

Schweizerische Erzeugnisse, deren Bestandteile im Zuge der Umstellung auf den ökologischen Landbau gewonnen wurden;

Erzeugnisse aus der schweizerischen Ziegenhaltung, wenn die Tiere unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 39d der Verordnung 910.18 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel fallen.

ANLAGE 2 VON ANHANG 9

Durchführungsvorschriften

Die Etikettierungsvorschriften der einführenden Partei gelten für die Etikettierung von Futtermitteln aus ökologischem Landbau.


6.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/s3


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