ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
5. November 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1921/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1922/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1923/2004 des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1924/2004 der Kommission vom 4. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1926/2004 der Kommission vom 3. November 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1920/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/95 (1) wurden für besagte Erzeugnisse Zollkontingente eröffnet.

(2)

Die Beteiligung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens (im Folgenden die „beitretenden Länder“ genannt) am Europäischen Wirtschaftsraum wurde im EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von den beitretenden Ländern am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurde.

(3)

Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsübereinkommens erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, in dem die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens beschlossen wurde. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde mit dem Beschluss 2004/368/EG (2) gebilligt.

(4)

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen umfasst ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Norwegen von 1973 (im Folgenden das „Protokoll“ genannt), in dem die Eröffnung neuer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse vorgesehen ist. Diese neuen Zollkontingente sollten nunmehr eröffnet werden.

(5)

Das Protokoll sieht vor, dass die Ziehungen bei zwei neuen Zollkontingenten ab 2005 am 15. Oktober jeden Jahres beendet werden, damit die nicht ausgenutzten Restmengen ausschließlich für Einfuhren am Ende des Jahres zur Verfügung stehen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen mit Wirkung vom 1. Mai 2004 gilt, sollte diese Verordnung von demselben Tag an gelten und daher unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Ab 2005 werden die Ziehungen auf die Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0760 und 09.0763 am 15. Oktober jeden Jahres beendet.

Am folgenden Arbeitstag werden die nicht ausgenutzten Restmengen dieser Kontingente für die vom 1. Oktober dieses Jahres an angemeldeten Einfuhren im Rahmen des Teilkontingents mit der laufenden Nummer 09.0778 dieses Jahres zur Verfügung gestellt.

Vom 15. Oktober eines jeden Jahres an werden Ziehungen, die später zurückübertragen werden, weil sie nicht ausgenutzt wurden, nur für ab dem 1. Oktober dieses Jahres angemeldete Einfuhren zur Verfügung gestellt.“

2.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Für das Jahr 2004 werden die jährlichen Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0752, 09.0756 und 09.0758 im Verhältnis zu dem Teil des in ganzen Wochen ausgedrückten Kontingentszeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 verstrichen ist, gekürzt.

(2)   2004 wird das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0754 für die Zeit vom 15. Juni bis 31. Dezember mit einem Volumen von 24 800 Tonnen eröffnet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 1.


ANHANG

Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

1.

Folgendes wird in Anhang I eingefügt:

Laufende Nr.

KN-Code (2)

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge (in Tonnen, sofern nichts anderes angegeben)

Kontingentszollsatz

(%)

„09.0752

ex 0303 50 00

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1)  (3)

44 000

0

09.0754

ex 0303 74 30

Makrelen der Arten Scomber scombrus oder Scomber japonicus, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1)  (3)

 

0

15.6.—31.12.2004

24 800

 

 

von 2005 bis 2009:

 

09.0760

ex 0303 74 30

1.1.—14.2.

7 500

09.0763

ex 0303 74 30

15.6.—30.9.

7 500

09.0778

ex 0303 74 30

1.10.—31.12.

15 500

09.0756

0304 20 75

Filets von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren

67 000

0

ex 0304 90 22

Lappen von Heringen, gefroren, zum industriellen Herstellen (1)  (3)

09.0758

ex 1605 20 10

Garnelen, geschält und gefroren, in luftdicht verschlossenen Behältnissen (4)

2 500

0

2.

Folgendes wird in Anhang II eingefügt:

Laufende Nr.

KN-Codes

Taric-Codes

„09.0752

ex 0303 50 00

0303500020

09.0754

ex 0303 74 30

0303743011

0303743091

09.0756

ex 0304 90 22

0304902220

09.0758

ex 1605 20 10

1605201020

1605201091

09.0760

ex 0303 74 30

0303743011

0303743091

09.0763

ex 0303 74 30

0303743011

0303743091

09.0778

ex 0303 74 30

0303743011

0303743091“


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)  Siehe Taric-Codes in Anhang II.

(3)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(4)  Das zusätzliche Kontingent für gefrorene geschälte Garnelen (KN-Code 1605 20 10) wird eröffnet, wenn die Frage der Gestattung der Durchfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen, die von Schiffen der Gemeinschaft in Norwegen angelandet werden, durch Norwegen in die Gemeinschaft gelöst ist.“


5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1921/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 499/96 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 499/96 des Rates vom 19. März 1996 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse sowie lebende Pferde mit Ursprung in Island (1) wurden Zollkontingente für diese Fischereierzeugnisse und lebenden Pferde eröffnet.

(2)

Die Beteiligung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, der Slowakei und Sloweniens (im Folgenden die „beitretenden Länder“ genannt) am Europäischen Wirtschaftsraum wurde im EWR-Erweiterungsübereinkommen vereinbart, das von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen sowie den beitretenden Ländern am 14. Oktober 2003 unterzeichnet wurde.

(3)

Bis zum Abschluss der für die Annahme des EWR-Erweiterungsabkommens erforderlichen Verfahren wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen, in dem die vorläufige Anwendung des EWR-Erweiterungsübereinkommens beschlossen wurde. Dieses Abkommen wurde mit dem Beschluss 2004/368/EG (2) gebilligt.

(4)

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen umfasst ein Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen EG-Island von 1972, in dem ein neues Gemeinschaftszollkontingent für ein Fischereierzeugnis vorgesehen ist. Dieses Zollkontingent sollte eröffnet werden.

(5)

Im Gemeinsamen Zolltarif ist für dieses Fischereierzeugnis in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Juni eines jeden Jahres ein vertragsmäßiger Zollsatz von „null“ vorgesehen, so dass das vorgenannte Zollkontingent in dieser Zeit nicht in Anspruch genommen werden muss.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, sollte diese Verordnung von demselben Tag an gelten und unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0792 kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

2004 wird die jährliche Menge des Zollkontingents mit den laufenden Nummern 09.0792 im Verhältnis zu dem Teil des in ganzen Wochen ausgedrückten Kontingentszeitraums, der vor dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Datum verstrichen ist, gekürzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 75 vom 23.3.1996, S. 8.

(2)  ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 1.


ANHANG

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 499/96 wird Folgendes eingefügt:

„09.0792

ex 0303 50 00

0303500020

Heringe der Arten Clupea harengus oder Clupea pallasii, gefroren, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zum industriellen Herstellen (1)  (2)

950

0


(1)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(2)  Das Zollkontingent kann nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“


5.11.2004   

DE

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L 331/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1922/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung autonomer Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union vereinbarten die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft auf dem bilateralen Gipfeltreffen vom 19. Mai 2004 den Grundsatz, dass die Handelsströme entsprechend den Präferenzen, die im Rahmen der zuvor bestehenden bilateralen Vereinbarungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der Schweiz eingeräumt wurden, nach der Erweiterung der Europäischen Union aufrechterhalten werden sollen. Die Parteien vereinbarten daher, die Zollzugeständnisse im Rahmen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden „Abkommen“) anzupassen. Die Anpassung dieser Zugeständnisse, die in den Anhängen 1 und 2 des Abkommens aufgeführt sind, betrifft insbesondere die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für die Einfuhr von lebenden Rindern mit einem Gewicht von mehr als 160 kg.

(2)

Mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde vereinbart, dass keine Unterbrechung des Handels erfolgen darf. Die Verfahren für den bilateralen Erlass eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens werden nicht in unmittelbarer Zukunft abgeschlossen sein. Damit das Kontingent bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses genutzt werden kann, sowie aus Gründen der Vereinfachung ist es angebracht, dieses Zollkontingentszugeständnis autonom und auf Übergangsbasis zu eröffnen.

(3)

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Verwaltung des Kontingents sind nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2) zu erlassen.

(4)

Um für dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben und den in Artikel 4 des Abkommens genannten Regeln entsprechen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 30. Juni 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 4 600 lebenden Rindern der KN-Codes 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz und einem Gewicht von mehr als 160 kg eröffnet.

(2)   Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens genannten Ursprungsregeln.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).


5.11.2004   

DE

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L 331/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1923/2004 DES RATES

vom 25. Oktober 2004

zur Festlegung bestimmter Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für die Schweizerische Eidgenossenschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

gestützt auf die Beitrittsakte der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), geschlossen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 (2), wurde diesem Land bezüglich landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen ein Zugeständnis gemacht.

(2)

Im Anschluss an den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sollte dieses Zugeständnis unter Berücksichtigung der Handelsbestimmungen, die in Bezug auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse für diese zehn Länder einerseits und für die Schweiz andererseits bestanden, angepasst werden.

(3)

Dazu wurden am 25. Juni 2004 Verhandlungen zur Unterzeichnung eines Abkommens abgeschlossen, das die erforderlichen Anpassungen des genannten Präferenzabkommens herbeiführen wird, um den Auswirkungen der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(4)

Aufgrund der zu kurzen Fristen konnte dieses Abkommen jedoch nicht am 1. Mai 2004 in Kraft treten, so dass die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um dieser Lage Rechnung zu tragen.

(5)

Als Maßnahme wird ein autonomes Gemeinschaftszollkontingent eingerichtet, das die von der Tschechischen Republik, von Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei angewandten vertragsmäßigen Präferenzzollkontingente weiterführt.

(6)

Ein Zollkontingent wurde für dasselbe Erzeugnis im Jahr 2004 unter der laufenden Nummer 09.0914 durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/2003 der Kommission (3) eröffnet. Das neue Zollkontingent wird dem bestehenden Zugeständnis hinzugefügt.

(7)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit dazu verpflichtet, autonome Maßnahmen zugunsten der Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2004 zu ergreifen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 fallen die aus der Schweiz stammenden im Anhang aufgelisteten Waren unter ein Zollkontingent, das unter den dort festgelegten Bedingungen geöffnet wurde.

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (4) verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

R. VERDONK


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 188.

(3)  ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 20.

(4)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG

PRÄFERENZIELLES ZOLLKONTINGENT

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Autonomes Kontingent

1.5.2004— 31.12.2004

Anwendbare Zollsätze

Autonomes Kontingent

im folgenden Jahr

09.0914

2106 90 92

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

187 t

keine

1 309 t


5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1924/2004 DER KOMMISSION

vom 4. November 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. November 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. November 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

56,5

204

69,5

999

63,0

0707 00 05

052

104,0

999

104,0

0709 90 70

052

89,8

204

54,8

999

72,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

052

68,9

624

80,4

999

74,7

0805 50 10

052

63,3

388

35,0

524

64,5

528

44,0

999

51,7

0806 10 10

052

86,0

400

218,4

508

249,0

624

179,5

999

183,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

90,5

388

127,5

400

99,3

404

78,5

512

82,6

720

34,3

800

198,6

804

106,7

999

102,3

0808 20 50

052

101,1

720

48,0

999

74,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1925/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (1), insbesondere auf Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 und in der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (2) niedergelegten Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 zusammengefasst und verstärkt.

(2)

Festzulegen sind die Kategorien von Informationen, bei denen der Austausch der Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen erfolgt, sowie die Häufigkeit dieses Austauschs und die praktischen Modalitäten.

(3)

Es sollten Modalitäten für die elektronische Übermittlung von Auskünften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 festgelegt werden.

(4)

Schließlich ist es notwendig, zur Evaluierung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 eine Liste statistischer Angaben zu erstellen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Einklang,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 18, Artikel 35 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Missing Trader“ einen für MwSt.-Zwecke registrierten Unternehmer, der, möglicherweise in betrügerischer Absicht, Gegenstände oder Dienstleistungen ohne Zahlung der MwSt. erwirbt oder zu erwerben vorgibt und beim Weiterverkauf dieser Gegenstände oder Dienstleistungen MwSt. in Rechnung stellt, die geschuldete MwSt. aber nicht an die zuständige staatliche Stelle abführt;

2.

„missbräuchlich verwendete MwSt.-Nummer“ die unrechtmäßige Verwendung der MwSt.-Nummer eines anderen Unternehmers.

Artikel 3

Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen oder strukturierten automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003:

1.

Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtigen;

2.

Informationen über neue Fahrzeuge;

3.

Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen;

4.

Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergemeinschaftliche Umsätze;

5.

Informationen über (potenzielle) „Missing Traders“.

Artikel 4

Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen

(1)   Informationen über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige betreffen:

a)

die Erteilung von MwSt.-Nummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;

b)

MwSt.-Erstattungen an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates (3).

(2)   Informationen über neue Fahrzeuge sollen betreffen:

a)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (4) befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 28a Absatz 4 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke registriert sind;

b)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind;

c)

gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 28a Absatz 2 der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke registriert sind und nicht unter Buchstabe a) fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke registriert sind.

(3)   Informationen über Fernverkäufe, die nicht im Ursprungsmitgliedstaat der MwSt. unterliegen, betreffen:

a)

Lieferungen, deren Wert über dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt;

b)

Lieferungen, deren Wert unter dem in Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG genannten Schwellenwert liegt, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 3 der genannten Richtlinie für die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat entschieden hat.

(4)   Informationen über mutmaßlich unvorschriftsmäßige innergemeinschaftliche Umsätze betreffen:

a)

Lieferungen, deren über das MwSt.-Informationsaustauschsystem (MIAS) gemeldeter Wert erheblich von dem gemeldeten Wert der entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe abweicht;

b)

innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, die nicht gemäß Artikel 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG befreit sind, an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen.

(5)   Informationen über potenzielle „Missing Traders“ betreffen:

a)

Steuerpflichtige, deren MwSt.-Nummer wegen Fehlens oder Vortäuschung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gelöscht wurde oder nicht mehr gültig ist und die innergemeinschaftliche Umsätze getätigt haben;

b)

Steuerpflichtige, die potenzielle „Missing Traders“ sind, deren MwSt.-Nummer jedoch nicht gelöscht worden ist;

c)

Steuerpflichtige, die innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, und deren Kunden in anderen Mitgliedstaaten, wenn der Kunde ein potenzieller „Missing Trader“ ist oder möglicherweise eine MwSt.-Nummer missbräuchlich verwendet.

Artikel 5

Mitteilung über die Beteiligung am Informationsaustausch

In Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 teilt jeder Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung der Kommission schriftlich mit, ob er sich am Austausch von Informationen einer bestimmten in Artikel 3 und 4 genannten Kategorie oder Unterkategorie beteiligen wird, und, wenn ja, ob er dies auf automatischem oder auf strukturiert automatischem Wege zu tun beabsichtigt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Nimmt ein Mitgliedstaat hinsichtlich der Kategorien oder Unterkategorien von Informationen, an deren Austausch er beteiligt ist, oder der Art und Weise, in der er an dem Informationsaustausch beteiligt ist, Änderungen vor, so teilt er dies der Kommission schriftlich mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

Artikel 6

Häufigkeit der Informationsübermittlung

Im Falle des automatischen Informationsaustauschs gilt für die Übermittlung der Informationen Folgendes:

a)

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 1 und 3 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderjahr übermittelt, in dem sie erlangt wurden;

b)

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absatz 2 werden spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal übermittelt, in dem sie erlangt wurden.

Informationen der Kategorien von Artikel 3 Absätze 4 und 5 werden übermittelt, sobald sie erlangt werden.

Artikel 7

Informationsübermittlung

(1)   Alle gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 schriftlich erteilten Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:

a)

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;

b)

gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 übermittelte Urschriften.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vereinbaren, auf die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Auskünfte in Papierform zu verzichten.

Artikel 8

Bewertung

Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden werden gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 ab Inkrafttreten dieser Entscheidung alle drei Jahre bewertet.

Artikel 9

Statistische Angaben

Die in Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich im Anhang.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres diese statistischen Angaben möglichst auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters im Anhang.

Artikel 10

Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt in Kraft am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. Oktober 2004.

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 70).

(3)  ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 11.

(4)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


ANHANG

Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Mitgliedstaat:

Kalenderjahr:

ERLÄUTERUNGEN

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 1 und 2

In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele Auskunftsersuchen der Mitgliedstaat während des Kalenderjahrs von den einzelnen Mitgliedstaaten erhalten bzw. an diese gerichtet hat. Ein Auskunftsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden. Zu berücksichtigen sind alle Auskunftsersuchen, auch die nicht vom Zentralen Verbindungsbüro (CLO) selbst übermittelten.

Feld 3

In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen während des Berichtsjahrs die Dreimonatsfrist für die Antwort nicht eingehalten wurde, auch wenn das betreffende Ersuchen im Vorjahr gestellt wurde oder wenn die Antwort am Ende des Berichtsjahrs noch nicht übermittelt wurde. Wurde auch nach einem weiteren Jahr noch keine Antwort übermittelt, so ist dies bei den Angaben für das folgende Berichtsjahr nicht erneut mitzuzählen.

Feld 4

In diesem Feld ist anzugeben, in wie vielen Fällen die einzelnen Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen binnen eines Monats beantwortet haben. Antworten auf im Vorjahr gestellte Ersuchen sind mitzuzählen, nicht jedoch Antworten auf im Berichtsjahr gestellte Ersuchen, die erst im folgenden Jahr eingegangen sind.

Feld 5

In diesem Feld ist die Anzahl der im Berichtsjahr erhaltenen Mitteilungen gemäß Artikel 10 anzugeben.

Feld 6 und 7

In diesen Feldern ist die Anzahl der von den einzelnen Mitgliedstaaten im Berichtsjahr gestellten bzw. erhaltenen Zustellungsersuchen anzugeben. Ein Zustellungsersuchen ist nur dann als gestellt oder erhalten anzusehen, wenn auch alle zugehörigen Anlagen übermittelt wurden.

Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Feld 8 und 9

In diesen Feldern ist anzugeben, wie viele inländische Unternehmer im Berichtsjahr mindestens einen der betreffenden Umsätze gemeldet haben.

Feld 10 und 11

Bei den Angaben in diesen Feldern sind sowohl die im Rahmen des Programms Fiscalis 2003—2007 finanzierten Prüfungen als auch alle anderen Prüfungen (auch rein bilaterale Prüfungen) zu berücksichtigen. Gleichzeitige Prüfungen sind für das Jahr anzugeben, in dem die Mitteilung gemäß Artikel 13 erfolgt ist.

Feld 12 und 13

In diesen Feldern ist die Anzahl der im Berichtsjahr gestellten Ersuchen um behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 anzugeben.

Feld 14

In diesem Feld ist die Anzahl der während des Kalenderjahrs ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen im Rahmen des spontanen, des automatischen und des strukturierten automatischen Informationsaustauschs anzugeben.

Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

 

Auskunftsersuchen gemäß Artikel 5

Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1

Antworten anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2

Mitteilungen gemäß Artikel 10

Zustellungsersuchen gemäß Artikel 14—16

Anzahl der enthaltenen Ersuchen (Feld 1)

Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 2)

Anzahl der Antworten, die nicht fristgerecht binnen drei Monaten eingegangen sind (Feld 3)

Anzahl der Antworten, die fristgerecht binnen einem Monat eingegangen sind (Feld 4)

Anzahl der erhaltenen Mitteilungen (Feld 5)

Anzahl der erhaltenen Ersuchen (Feld 6)

Anzahl der gestellten Ersuchen (Feld 7)

Belgien

 

 

 

 

 

 

 

Tschechische Republik

 

 

 

 

 

 

 

Dänemark

 

 

 

 

 

 

 

Deutschland

 

 

 

 

 

 

 

Estland

 

 

 

 

 

 

 

Griechenland

 

 

 

 

 

 

 

Spanien

 

 

 

 

 

 

 

Frankreich

 

 

 

 

 

 

 

Irland

 

 

 

 

 

 

 

Italien

 

 

 

 

 

 

 

Zypern

 

 

 

 

 

 

 

Lettland

 

 

 

 

 

 

 

Litauen

 

 

 

 

 

 

 

Luxemburg

 

 

 

 

 

 

 

Ungarn

 

 

 

 

 

 

 

Malta

 

 

 

 

 

 

 

Niederlande

 

 

 

 

 

 

 

Österreich

 

 

 

 

 

 

 

Polen

 

 

 

 

 

 

 

Portugal

 

 

 

 

 

 

 

Slowenien

 

 

 

 

 

 

 

Slowakische Republik

 

 

 

 

 

 

 

Finnland

 

 

 

 

 

 

 

Schweden

 

 

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

 

 

 

 


Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben

Wirtschaftsbeteiligte

Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die innergemeinschaftliche Erwerbe gemeldet haben (Feld 8)

 

Anzahl der für MwSt.-Zwecke identifizierten Unternehmer, die in ihren vierteljährlichen Erklärungen innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet haben (Feld 9)

 

Prüfungen und Ermittlungen

Anzahl der durchgeführten gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13 (Feld 10)

 

Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen gemäß den Artikeln 12 und 13, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Feld 11)

 

Anzahl der beantragten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 12)

 

Anzahl der auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates durchgeführten behördlichen Ermittlungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 (Feld 13)

 

Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen

Anzahl der ohne vorheriges Ersuchen übermittelten Informationen gemäß den Artikeln 17 bis 21 (Feld 14)

 

MIAS

Prozentanteil der Fälle, in denen die MwSt.-Nummer von Kunden zum Zeitpunkt der Datenerhebung nicht vorschriftsmäßig gebildet war (fehlerhafte Zeilen, Gesamtzahl der Zeilen) (Feld 15)

 

Anzahl der MwSt.-Nummern in den erhaltenen O_MCTL-Meldungen (Feld 16)

 


5.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1926/2004 DER KOMMISSION

vom 3. November 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 11. September 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gemeine Seezunge in den ICES-Gebieten VII f, g und VII h, j, k durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. September 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/2004 (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 1).