ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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2004/701/EG, Euratom:Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2004 zur Änderung seiner Geschäftsordnung |
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Kommission |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1811/2004 DES RATES
vom 11. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Anzahl der Seetage für Fahrzeuge, die in der Nordsee Schellfischfang betreiben, und der Verwendung von Grundschleppnetzen in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach jüngsten wissenschaftlichen Berichten, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden im Atlantik hoch empfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie werden insbesondere in der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (2) als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Außerdem wurden Tiefwasserkorallenriffe vor kurzem im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (nachstehend „OSPAR Übereinkommen“ genannt) auf die Liste der gefährdeten Lebensräume gesetzt. |
(2) |
Wissenschaftliche Studien belegen, dass sich diese Lebensräume von Schädigungen durch Grundschleppnetze, wenn überhaupt, nur mit großen Schwierigkeiten und sehr langsam erholen. In den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira befinden sich mehrere bekannte oder potenzielle Tiefseelebensräume, in denen bislang keine Schleppnetzfischerei betrieben wurde. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Grundschleppnetzen und ähnlichen Fanggeräten in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira, in denen sich diese Lebensräume noch in gutem Erhaltungszustand befinden, zu verbieten. |
(3) |
Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge dürften die Fischereien, die nach den Bedingungen des Anhangs IV Nummer 17 der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) ausgeübt werden, nur in geringem Umfang Kabeljaubeifänge enthalten, weshalb diese Fischereien die Erholung der Kabeljaubestände nur in geringem Maß zusätzlich gefährden. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Anzahl der auf den Seehechtfang verwendeten Seetage anzuheben. |
(4) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, muss die betreffende Fischerei so früh wie möglich geöffnet werden. Daher ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Anhang IV wird folgende Nummer angefügt: „19. Fangverbot für Schleppnetze in den Gewässern um die Azoren, die Kanarischen Inseln und Madeira In Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten innerhalb des geografischen Gebiets, das durch eine Linie durch die nachstehenden Koordinaten begrenzt wird, dürfen keine Grundschleppnetze oder ähnliche gezogene Netze eingesetzt werden, die beim Fang den Meeresboden berühren.
|
2. |
Dem Anhang V Nummer 6 wird folgender Buchstabe angefügt:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 11. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 3).
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1812/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
51,9 |
204 |
41,0 |
|
999 |
46,5 |
|
0707 00 05 |
052 |
107,2 |
999 |
107,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
96,0 |
999 |
96,0 |
|
0805 50 10 |
052 |
60,2 |
388 |
57,8 |
|
524 |
66,0 |
|
528 |
42,5 |
|
999 |
56,6 |
|
0806 10 10 |
052 |
95,9 |
400 |
176,0 |
|
999 |
136,0 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
68,0 |
400 |
92,7 |
|
404 |
81,9 |
|
512 |
107,8 |
|
720 |
37,1 |
|
800 |
145,3 |
|
804 |
78,3 |
|
999 |
87,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
89,7 |
999 |
89,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1813/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Betriebsfonds, der operationellen Programme und der finanziellen Beihilfe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 der Kommission (2) legen die Mitgliedstaaten nach Genehmigung der von den Erzeugerorganisationen unterbreiteten operationellen Programme bis spätestens 15. Dezember des Jahres, das der Durchführung dieser Programme vorausgeht, den genehmigten Beihilfebetrag fest. Zur effizienteren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme unterrichten. |
(2) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zum 1. Juni jedes Jahres in der in Anhang III der Verordnung genannten Form Berichte mit Angaben über die Erzeugerorganisationen, die Betriebsfonds und die operationellen Programme übermitteln. Nur die Angaben über die tatsächlich getätigten endgültigen Beihilfezahlungen sind erst bis 15. November mitzuteilen. Wie die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen zeigen, verursacht der doppelte Termin für die Mitteilungen einen unnötigen Verwaltungsaufwand. Daher bedarf es einer Vereinfachung, indem vorgesehen werden sollte, dass die Berichte der Mitgliedstaaten, einschließlich der Angaben über die endgültigen Beihilfezahlungen, alljährlich bis spätestens 15. November zu übermitteln sind. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 enthält in ihrem Anhang I eine erschöpfende Liste der Maßnahmen und Ausgaben, auf die sich die operationellen Programme erstrecken können. Unter diesen Ausgaben sind bei Nummer 2 des Anhangs die spezifischen Kosten von Qualitätsverbesserungsmaßnahmen, einschließlich der Verwendung von zertifiziertem Saatgut, genannt. Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist eine Klarstellung zum Begriff „zertifiziertes Saatgut“ durch ausdrückliche Bezugnahme auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3) erforderlich, um dem in der betreffenden Verordnung verankerten Ziel der Qualitätsverbesserung und -förderung gerecht zu werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1433/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt: „Innerhalb von 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den genehmigten Gesamtbeihilfebetrag für alle operationellen Programme mit.“. |
2. |
In Artikel 26 Absatz 1 wird das Datum „1. Juni“ durch das Datum „15. November“ ersetzt. |
3. |
In Anhang I erhält Nummer 2 Buchstabe d) folgende Fassung:
|
4. |
In Anhang III Teil 3 wird Nummer 3 gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch nicht für operationelle Programme, die von den Mitgliedstaaten bereits genehmigt worden sind.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 25.
(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.“
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1814/2004 DER KOMMISSION
vom 19. Oktober 2004
zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest. |
(2) |
Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden. |
(3) |
Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
(2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.
(3) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).
(4) ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1601/2004 (ABl. L 292 vom 15.9.2004, S. 6).
ANHANG
der Verordnung der Kommission vom 19. Oktober 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
„ANHANG I
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) |
Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) |
Ursprung (1) |
0207 12 90 |
Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren |
82,0 |
11 |
01 |
79,5 |
12 |
03 |
||
0207 14 10 |
Teile von Hühnern, entbeint, gefroren |
143,4 |
58 |
01 |
186,8 |
37 |
02 |
||
178,7 |
41 |
03 |
||
261,1 |
12 |
04 |
||
0207 14 50 |
Hühnerbrüste, gefroren |
134,1 |
25 |
03 |
0207 27 10 |
Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren |
258,5 |
12 |
01 |
274,1 |
7 |
04 |
||
1602 32 11 |
Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern |
161,5 |
44 |
01 |
189,4 |
30 |
02 |
||
178,7 |
35 |
03 |
(1) Ursprung der Einfuhr:
01 |
Brasilien |
02 |
Thailand |
03 |
Argentinien |
04 |
Chile.“ |
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/9 |
RICHTLINIE 2004/105/EG DER KOMMISSION
vom 15. Oktober 2004
zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern beiliegen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 4 Buchstabe a),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG muss aus Drittländern stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die in der Richtlinie genannt sind, grundsätzlich das Original des geforderten amtlichen „Pflanzengesundheitszeugnisses“ oder des „Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr“ (im Folgenden „Zeugnisse“ genannt) beiliegen. |
(2) |
Der Anhang des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossenen Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) vom 6. Dezember 1951 enthält Zeugnismuster mit einem Standardwortlaut und in einem Standardformat, die bei der Abfassung und Ausstellung von Zeugnissen eingehalten werden sollten. |
(3) |
Das IPPC wurde 1979 und 1997 grundlegend geändert. Bei diesen Änderungen wurden unterschiedliche Zeugnismuster zugelassen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im internationalen Verkehr begleiten dürfen. |
(4) |
Die 1997 vorgenommenen Änderungen des IPPC sind zwar noch nicht in Kraft getreten, doch gemäß der Entschließung Nr. 12/97 der 29. Tagung der FAO-Konferenz dürfen die geänderten Zeugnisse von den Vertragsparteien des IPPC, die sie akzeptieren, als Alternative und auf freiwilliger Basis verwendet werden. Viele Vertragsparteien des IPPC benutzen offenbar bereits die Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1997. |
(5) |
Die Muster der Zeugnisse, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen müssen, sind festzulegen. |
(6) |
Die staatlichen Pflanzenschutzdienste halten oft große Stückzahlen von Zeugnissen vorrätig. Es empfiehlt sich daher, für einen Übergangszeitraum Bestimmungen für die Verwendung der Zeugnisse auf der Grundlage der Muster im Anhang des IPPC in der Fassung von 1979 festzulegen. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten akzeptieren für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Richtlinie 2000/29/EG amtliche „Pflanzengesundheitszeugnisse“ oder „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr“ („Zeugnisse“), die den Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen beiliegen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) angehörenden Drittländern stammen, sofern diese Zeugnisse gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Absatz 1 genannten Zeugnisse nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Internationalen FAO-Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 12 über Leitlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgefüllt wurden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten akzeptieren die nach den Mustern in Anhang II ausgestellten Zeugnisse bis 31. Dezember 2009.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Oktober 2004.
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).
ANHANG I
ANHANG II
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/15 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. Oktober 2004
zur Änderung seiner Geschäftsordnung
(2004/701/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf Artikel 12 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge wurden die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union über die Stimmengewichtung im Rat mit Wirkung vom 1. November 2004 geändert. |
(2) |
Gemäß Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union — in der durch die genannte Beitrittsakte geänderten Fassung — gilt Folgendes: Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Nunmehr sind die Durchführungsvorschriften zu diesen Bestimmungen festzulegen. |
(3) |
Dazu ist es erforderlich, die Gesamtbevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Daten für den Zeitraum von einem Jahr festzulegen und eine jährliche Aktualisierung dieser Zahlen vorzusehen. |
(4) |
Der Begriff der Gesamtbevölkerung eines Staates ist in Teil IV Abschnitt A der gemeinsam von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellten „Empfehlungen für die Volks- und Wohnungszählung im Jahr 2000 in der Region der EWG“ definiert — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Geschäftsordnung des Rates vom 22. März 2004 (2004/338/EG, Euratom) (2) wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „5. Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen und stellt ein Mitglied des Rates einen entsprechenden Antrag, so wird überprüft, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der gemäß den in Anhang II a Artikel 1 enthaltenen Bevölkerungszahlen berechneten Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren.“ |
2. |
Nach dem Anhang II wird der folgende Anhang eingefügt: „ANHANG IIa DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE STIMMENGEWICHTUNG IM RAT Artikel 1 Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 205 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 118 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelten für die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Bevölkerungszahlen für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005:
Artículo 2 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. September jedes Jahres ihre Bevölkerungszahlen mit Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres. 2. Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Artikel 1 genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. November 2004.
Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(2) ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22.
Kommission
20.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 319/17 |
BESCHLUSS Nr. 28/2004 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom 19. Juli 2004
zur Aufnahme von Konformitätsbewertungsstellen in die Liste des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit
(2004/702/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf die Artikel 7 und 14,
BESCHLIESST:
1. |
Die in Anlage A genannte Konformitätsbewertungsstelle wird in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen. |
2. |
Der besondere Geltungsbereich der Aufnahme der in der Anlage A genannten Konformitätsbewertungsstelle in diese Liste, d. h. die davon betroffenen Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren, ist von den beiden Vertragspartnern vereinbart worden und wird von ihnen aufrechterhalten. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Der Beschluss tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird.
Unterzeichnet in Washington D.C. am 7. Juli 2004.
Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika
James C. SANFORD
Unterzeichnet in Brüssel am 19. Juli 2004.
Im Namen der Europäischen Gemeinschaft
Joanna KIOUSSI
Anlage A
Konformitätsbewertungsstelle der EG, die in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen in der Spalte „Zugang der EG zum US-Markt“ in Abschnitt V des Sektoralen Anhangs über elektromagnetische Verträglichkeit aufgenommen wird
GYL Technologies Parc d’activités de Lanserre 21, rue de la Fuye F-49610 Juigné-sur-Loire Tel: (33-2) 41 57 57 40 Fax: (33-2) 41 45 25 77