ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 318

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
19. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1801/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1802/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1803/2004 der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1804/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

7

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1805/2004 der Kommission vom 14. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide

9

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1806/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1807/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1808/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 zur Abgrenzung der homogenen Erzeugungsgebiete für Olivenöl

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1809/2004 der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor

18

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/699/EG:Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 29. April 2004 über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)

19

 

*

2004/700/EG:Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/280/EG zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3729)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1801/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

64,0

204

78,7

999

71,4

0707 00 05

052

108,2

999

108,2

0709 90 70

052

92,6

999

92,6

0805 50 10

052

68,1

388

55,3

524

26,4

528

51,6

999

50,4

0806 10 10

052

89,6

400

172,7

999

131,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

71,8

400

85,3

404

82,6

512

108,5

720

37,1

800

145,3

804

70,3

999

85,8

0808 20 50

052

88,2

999

88,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1802/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Leng durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Leng vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Lengfänge im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 12. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schellfischfänge im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Leng im ICES-Gebiet V (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer, die nicht unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern stehen) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder im Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 1.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1803/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Umsetzung der Informations- und Absatzförderungsregelung für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission (2) weiter verbessert werden muss.

(2)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 enthält die Liste der für die Durchführung der genannten Verordnung zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Die Erstellung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Stellen mit den entsprechenden Kontaktangaben ist flexibler zu gestalten, damit diese Informationen allen Beteiligten in Form einer laufend aktualisierten Liste über ein Webportal zur Verfügung gestellt werden können.

(3)

Im Hinblick auf die Bewertung und den Vergleich der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten die Vorschläge nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Muster vorgelegt werden.

(4)

Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Kommission vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (3) gefördert werden, von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 auszunehmen.

(5)

Die Praxis hat gezeigt, dass die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Verträge mit den ausgewählten Branchen- oder Dachverbänden schließen können, zu kurz sind, insbesondere wenn Verbände aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Diese Fristen müssen daher verlängert werden.

(6)

Die Verwendung von Musterverträgen gewährleistet, dass die ausgewählten Programme in allen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, bestimmte Vertragsbedingungen zu ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(7)

Es sollte klargestellt werden, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.

(8)

Die Praxis hat gezeigt, dass die geltende Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die vierteljährlichen Berichte viermal jährlich übermitteln müssen, zu umständlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten diese Berichte nur zweimal jährlich übermitteln müssen.

(9)

Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz sollte an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 ist entsprechend zu ändern.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 2 wird gestrichen.

2.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 zuständige(n) Stelle(n). Sie teilen der Kommission Name und Anschrift der benannten Stelle(n) sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.“

3.

Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Programme sind nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen.“

4.

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (5) unterstützt werden, kommen für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht in Betracht.

5.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Sobald die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 genannte endgültige Liste der von den Mitgliedstaaten ausgewählten Programme erstellt ist, wird jede beteiligte Organisation von dem Mitgliedstaat über die Annahme bzw. Ablehnung ihres Antrags informiert. Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten Organisationen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission. Bei Programmen, die von Branchen- oder Dachverbänden aus mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, sind die Verträge innerhalb von 90 Kalendertagen abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

2.   Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.“

.

6.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a)   Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c).

Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.“

7.

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.“

8.

Anhang II wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 gilt für die der Kommission vorgelegten Programmvorschläge jedoch ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

(2)  ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 185/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 4).

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 583/2004 (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1804/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2007 kann jeder Beteiligte die Feststellung beantragen, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat gefällte Entscheidung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist.

(2)

In den Anhängen I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird angegeben, welche Gerichte in den Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung und für die gegen diese Entscheidungen gerichteten Rechtsbehelfe zuständig sind; zudem werden die zu diesem Zweck bestehenden Rechtsmittelverfahren aufgeführt.

(3)

Die Anhänge I, II und III wurden durch die Beitrittsakte 2003 so geändert, dass sie die Listen der zuständigen Gerichte und der Rechtsbehelfe der Beitrittsstaaten enthalten.

(4)

Lettland, Litauen, Slowenien und die Slowakei haben der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 Änderungen der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Listen der Gerichte und Rechtsbehelfe mitgeteilt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

der auf Lettland bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Lettland der ‚rajona (pilsētas) tiesa‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien der ‚okrožno sodišče‘“.

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen, der ‚Lietuvos apeliacinis teismas‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien der ‚okrožno sodišče‘“;

c)

der auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in der Slowakei der ‚okresný súd‘“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

der auf Litauen bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Litauen durch Kassationsbeschwerde beim ‚Lietuvos Aukščiausiasis Teismas‘“;

b)

der auf Slowenien bezogene Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

in Slowenien durch Kassationsbeschwerde beim ‚Vrhovno sodišče Republike Slovenije‘“;

c)

der folgende auf die Slowakei bezogene Gedankenstrich wird eingefügt:

„—

in der Slowakei mit einem ‚dovolanie‘“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

António VITORINO

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1805/2004 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ist Roggen ab dem Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Interventionsregelung ausgeschlossen.

(2)

Die Interventionsstellen sind in einer Tabelle im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 der Kommission (2) aufgeführt. Die Roggen betreffende Spalte der Tabelle ist daher zu streichen. Außerdem haben einige Mitgliedstaaten die Änderung einiger dieser Orte beantragt.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 207 vom 18.8.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 750/2004 (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 6).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2273/93 wird wie folgt geändert:

1.

Spalte 3 wird gestrichen.

2.

Im Teil „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ gelten folgende Interventionsorte als Interventionsorte für Gerste:

Land

Interventionsort

Brandenburg

Brandenburg, Drebkau, Fürstenwalde, Gransee, Herzberg und Niemegk

Sachsen

Bischofswerda und Eilenburg

Sachsen-Anhalt

Klötze, Roßlau und Tangermünde

3.

Im Teil „POLSKA“ wird unter „Podkarpackie“ der Ort „Krosno“ gestrichen.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1806/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Umsetzung der Informations- und Absatzförderungsregelung für den Drittlandsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission (2) weiter verbessert werden muss.

(2)

Es ist vorzusehen, dass jeder Mitgliedstaat die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zuständige(n) Stelle(n) benennt. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Namen und Kontaktangaben dieser Stellen mitteilen, damit diese Informationen allen Beteiligten in Form einer laufend aktualisierten Liste über ein Webportal zur Verfügung gestellt werden können.

(3)

Im Hinblick auf die Bewertung und den Vergleich der vorgeschlagenen Informations- und Absatzförderungsprogramme sollten die Vorschläge nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Muster vorgelegt werden.

(4)

Die Praxis hat gezeigt, dass die Fristen, innerhalb derer die Mitgliedstaaten Verträge mit den ausgewählten Branchen- oder Dachverbänden schließen können, zu kurz sind, insbesondere wenn Verbände aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt sind. Diese Fristen müssen daher verlängert werden.

(5)

Die Verwendung von Musterverträgen gewährleistet, dass die ausgewählten Programme in allen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, bestimmte Vertragsbedingungen zu ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen.

(6)

Es sollte klargestellt werden, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.

(7)

Die Praxis hat gezeigt, dass die geltende Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten der Kommission die vierteljährlichen Berichte viermal jährlich übermitteln müssen, zu umständlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten diese Berichte nur zweimal jährlich übermitteln müssen.

(8)

Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz sollte an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 zuständige(n) Stelle(n). Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift der benannten Stelle(n) sowie jegliche Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.“

2.

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Programme sind nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen.“

3.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten schließen die Verträge mit den ausgewählten Organisationen innerhalb von 60 Kalendertagen nach Mitteilung der Entscheidung der Kommission. Bei Programmen, die von Branchen- oder Dachverbänden aus mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, sind die Verträge innerhalb von 90 Kalendertagen abzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Bedingungen der Musterverträge erforderlichenfalls ändern, um nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern das Gemeinschaftsrecht hierdurch nicht berührt wird.“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Antrag auf Abschlusszahlung ist innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag vorgesehenen jährlichen Maßnahmen zu stellen.“

ii)

Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Bei mehrjährigen Programmen ist der interne Bericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c) am Ende jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Antrag auf Abschlusszahlung eingereicht wurde.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechzig Kalendertagen nach Eingang die Übersichten gemäß Absatz 2 Buchstaben a) und b) und den internen Bewertungsbericht gemäß Absatz 2 Buchstabe c).

Er übermittelt der Kommission zweimal jährlich die vierteljährlichen Berichte, die gemäß Absatz 1 für die Zwischenzahlungen erforderlich sind: den ersten und den zweiten vierteljährlichen Bericht innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des zweiten vierteljährlichen Berichts und den dritten und den vierten vierteljährlichen Bericht zusammen mit den Übersichten und dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.“

5.

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 2 gilt für die der Kommission vorgelegten Programmvorschläge jedoch ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7.

(2)  ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2171/2003 (ABl. L 326 vom 13.12.2003, S. 6).

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1807/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ergibt sich, dass die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge gemäß Absatz 3 desselben Artikels überschreitet, angepasst werden muss. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Griechenland, Spanien, Franreich, Italien und Portugal auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der jeweiligen Koeffizienten zu berücksichtigen, die für Griechenland in der Entscheidung 2001/649/EG der Kommission (3), für Spanien in der Entscheidung 2001/650/EG der Kommission (4), für Frankreich in der Entscheidung 2001/648/EG der Kommission (5), für Italien in der Entscheidung 2001/658/EG der Kommission (6) und für Portugal in der Entscheidung 2001/670/EG der Kommission (7) aufgeführt sind.

(2)

Gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrags der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so festgesetzt werden, dass jede Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung an die Olivenerzeuger ausgeschlossen ist. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent.

(3)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr die zur Feststellung der geschätzten Erzeugung benötigten Angaben über die voraussichtliche Erzeugung von Olivenöl und gegebenenfalls von Tafeloliven mit. Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen. Die geschätzte Erzeugung von Olivenöl und von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent, ist für die einzelnen Mitgliedstaaten auf dieser Grundlage festzusetzen.

(4)

Bei der Festsetzung des Vorschusses ist den einbehaltenen Beträgen für die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (8) Rechnung zu tragen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt die geschätzte Erzeugung von Olivenöl, einschließlich der in Absatz 2 genannten Erzeugung:

343 356 Tonnen für Griechenland,

1 591 330 Tonnen für Spanien,

3 335 Tonnen für Frankreich,

741 956 Tonnen für Italien,

34 473 Tonnen für Portugal.

(2)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent:

13 000 Tonnen für Griechenland auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

65 994 Tonnen für Spanien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %,

167 Tonnen für Frankreich auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

1 829 Tonnen für Italien auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 13 %,

787 Tonnen für Portugal auf der Grundlage eines Äquivalenzkoeffizienten von 11,5 %.

(3)   Für das Wirtschaftsjahr 2003/04 beträgt der einheitliche Betrag der als Vorschuss zahlbaren Erzeugungsbeihilfe:

117,36 EUR/100 kg für Griechenland,

56,62 EUR/100 kg für Spanien,

117,21 EUR/100 kg für Frankreich,

86,26 EUR/100 kg für Italien,

117,36 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/1998 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG (ABl. L 274 vom 24.8.2004, S.13).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/607/EG.

(8)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1808/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 zur Abgrenzung der homogenen Erzeugungsgebiete für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 werden die Oliven- und die Ölerträge auf der Grundlage der von den Erzeugermitgliedstaaten übermittelten Angaben nach homogenen Erzeugungsgebieten festgesetzt.

(2)

Die homogenen Erzeugungsgebiete sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 der Kommission (3) abgegrenzt worden. Aus administrativen und strukturellen Gründen sind die homogenen Erzeugungsgebiete in Griechenland, Spanien und Italien für das Wirtschaftsjahr 2003/04 zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2138/97 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe A erhalten die Teile betreffend die Provinzen „Brescia“, „Perugia“, „Lecce“, „Catanzaro“ und „Messina“ die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

2.

Buchstabe C wird wie folgt geändert:

a)

In der Rubrik „Νομός Ζακύνθου“ wird die Gemeinde „Μαχαιράδου“ aus dem Gebiet 2 gestrichen und in das Gebiet 3 aufgenommen;

b)

in der Rubrik „Νομός Ημαθίας“ wird die Gemeinde „Φυτείας“ aus dem Gebiet 1 gestrichen und in das Gebiet 2 aufgenommen;

c)

in der Rubrik „Νομός Κιλκίς“ wird die Gemeinde „Βαφειοχωρίου“ aus dem Gebiet 2 gestrichen und in das Gebiet 1 aufgenommen;

d)

in der Rubrik „Νομός Κορινθίας“ wird die Gemeinde „Κορφιώτισσας“ aus dem Gebiet 8 gestrichen und in das Gebiet 1 aufgenommen;

e)

in der Rubrik „Νομός Λασηθίου“

werden die Gemeinden „Λακωνίων“, „Αγίου Ιωάννη“, „Καλαμαύκα“, „Ζήρου“, „Παπαγιαννάδων“, „Χανδρών“, „Λιθίνων“, „Ορεινού“, „Πεύκων“, „Σχινοκαψάλων“, „Χρυσοπηγής“, „Αγίου Γεωργίου“, „Κατσιδονίου“, „Μαρωνιάς“, „Πισκοκεφάλου“, „Σητείας“, „Αγίου Στεφάνου“, „Σταυροχωρίου“, „Σταυρωμένου“ und „Προυσσού“ aus dem Gebiet 2 gestrichen und in das Gebiet 1 aufgenommen,

werden die Gemeinden „Μεσελέρων“ und „Πρίνων“ aus dem Gebiet 1 gestrichen und in das Gebiet 2 aufgenommen und

wird die Gemeinde „Αγίου Σπυρίδωνα“ in das Gebiet 1 aufgenommen;

f)

in der Rubrik „Νομός Πρέβεζας“ wird die Gemeinde „Ριζών“ aus dem Gebiet 2 gestrichen und in das Gebiet 7 aufgenommen.

3.

Unter Buchstabe D wird in der Rubrik „Comunidad autónoma: Aragón“ die Gemeinde „La Portellada“ in das Gebiet 4 der Provinz „Teruel“ aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966 S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 297 vom 31.10.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1885/2003 (ABl. L 277 vom 28.10.2003, S. 5).


ANHANG

„Brescia:

1.

(*)

2.

Gardone Riviera, Gargnano, Limone sul Garda, Salò, Tignale, Toscolano-Maderno, Tremosine.“

„Perugia:

1.

(*)

2.

Assisi, Campello sul Clitunno, Foligno, Spello, Spoleto, Trevi.“

„Lecce:

1.

Arnesano, Campi Salentina, Carmiano, Cavallino, Guagnano, Lecce, Lizzanello, Monteroni di Lecce, Novoli, Salice Salentino, Squinzano, Surbo, Trepuzzi, Veglie.

2.

Aradeo, Bagnolo del Salento, Calimera, Cannole, Caprarica di Lecce, Carpignano Salentino, Castri di Lecce, Castrignano de' Greci, Castro Marina, Copertino, Corigliano d'Otranto, Cursi, Galatina, Galatone, Giuggianello, Giurdignano, Lequile, Leverano, Maglie, Martano, Martignano, Melendugno, Melpignano, Minervino di Lecce, Muro Leccese, Nardò, Neviano, Ortelle, Otranto, Palmariggi, Poggiardo, Porto Cesareo, San Cesario di Lecce, San Donato di Lecce, San Pietro in Lama, Sanarica, Santa Cesarea Terme, Seclì, Sogliano Cavour, Soleto, Sternatia, Surano, Uggiano la Chiesa, Vernole, Zollino.

3.

(*)“

„Catanzaro:

1.

Curinga, Feroleto Antico, Gizzeria, Lamezia Terme, Maida, San Pietro a Maida.

2.

Amaroni, Badolato, Borgia, Cerva, Falerna, Gasperina, Guardavalle, Marcedusa, Montauro, Montepaone, Nocera Tirinese, Palermiti, Petrizzi, Petronà, Pianopoli, San Floro, San Mango d'Aquino, Sant'Andrea Apostolo dello Ionio, Satriano, Settingiano, Squillace, Staletti, Tiriolo, Vallefiorita.

3.

(*)

4.

Albi, Argusto, Cardinale, Carlopoli, Cenadi, Centrache, Chiaravalle Centrale, Cicala, Conflenti, Decollatura, Fossato Serralta, Gimigliano, Magisano, Martirano, Martirano Lombardo, Motta Santa Lucia, Olivadi, Pentone, Platania, Sorbo San Basile, Soveria Mannelli, Taverna, Torre di Ruggiero.“

„Messina:

1.

(*)

2.

Acquedolci, Alcara li Fusi, Alì, Alì Terme, Antillo, Barcellona Pozzo di Gotto, Basicò, Capizzi, Capo d'Orlando, Capri Leone, Caronia, Casalvecchio Siculo, Castel di Lucio, Castelmola, Castroreale, Cesarò, Condrò, Falcone, Fiumedinisi, Floresta, Fondachelli-Fantina, Forza d'Agrò, Francavilla di Sicilia, Furci Siculo, Furnari, Gaggi, Gallodoro, Giardini-Naxos, Gioiosa Marea, Graniti, Gualtieri Sicaminò, Itala, Leni, Letojanni, Librizzi, Limina, Lipari, Malfa, Malvagna, Mazzarrà Sant'Andrea, Merì, Messina, Milazzo, Militello Rosmarino, Mistretta, Moio Alcantara, Monforte San Giorgio, Mongiuffi Melia, Montalbano Elicona, Motta Camastra, Motta d'Affermo, Nizza di Sicilia, Novara di Sicilia, Oliveri, Pace del Mela, Patti, Pettineo, Reitano, Roccafiorita, Roccalumera, Roccavaldina, Roccella Valdemone, Rodì Milici, Rometta, San Filippo del Mela, San Fratello, San Marco d'Alunzio, San Pier Niceto, San Teodoro, Sant'Agata di Militello, Sant'Alessio Siculo, Santa Domenica Vittoria, Santa Lucia del Mela, Santa Marina Salina, Santa Teresa di Riva, Santo Stefano di Camastra, Saponara, Savoca, Scaletta Zanclea, Spadafora, Taormina, Terme Vigliatore, Torregrotta, Torrenova, Tripi, Tusa, Valdina, Venetico, Villafranca Tirrena.“


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1809/2004 DER KOMMISSION

vom 18. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zum Quotenrückkaufprogramm im Rohtabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 14a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (2), sind die Beträge festgesetzt worden, auf die die Erzeuger, deren Quoten für die Ernten 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 zurückgekauft wurden, im Rahmen des Quotenrückkaufprogramms Anspruch haben.

(2)

Die Ziele einer Rationalisierung der Erzeugung sollten weiter verfolgt werden, weil es bei verschiedenen Sortengruppen weiterhin Erzeugungen gibt, deren Absatz äußerst schwierig ist und/oder für die die Erzeuger nur sehr niedrige Preise erzielen.

(3)

Für die Rückkäufe im Rahmen der Ernte 2004 sollte der Rückkaufpreis der Mindesthöhe der Beihilfe entsprechen, die der Landwirt im Rahmen der Direktzahlungsregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) erhalten kann. Darüber hinaus sollte der Zeitraum für die Zahlung des Rückkaufpreises in Anbetracht der Umsetzung der Direktzahlungsregelung auf ein Minimum verkürzt werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

An Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Erzeuger, deren Quoten im Rahmen der Ernte 2004 zurückgekauft wurden, haben während des Jahres 2005 das Recht auf einen Betrag, der 40 % der Prämie entspricht. Dieser Betrag wird vor dem 31. Mai 2005 überwiesen.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2319/2003 (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 17).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1983/2002 (ABl. L 306 vom 8.11.2002, S. 8).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/19


BESCHLUSS Nr. 1/2004 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-ANDORRA

vom 29. April 2004

über den Ausbau des gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI)

(2004/699/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-ANDORRA —

gestützt auf das am 28. Juni 1990 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (1), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 17 Absatz 8,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2003 des Gemischten Ausschusses EG-Andorra vom 3. September 2003 bezüglich der für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem vom Fürstentum Andorra umgesetzten Gemeinschaftsrecht werden zum Zwecke einiger Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften für das gemeinschaftliche Versandverfahren, Informationstechnologien und Datennetze eingesetzt.

(2)

Die Nutzung dieser Technologien, insbesondere des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (NCTS) setzt den Einsatz des von der Gemeinschaft entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) voraus.

(3)

Die Kommission sollte daher der Ausweitung dieses Netzes auf das Fürstentum Andorra zustimmen, damit die Bestimmungen des Abkommens über die Schaffung einer Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Andorra umgesetzt werden können.

(4)

Ferner sind zu diesem Zweck praktische Modalitäten des Ausbaus sowie die entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschaft und Andorras festzulegen.

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft genehmigt den Ausbau des von ihr entwickelten gemeinsamen Kommunikationsnetzes/der gemeinsamen Schnittstelle (CCN/CSI) im Fürstentum Andorra.

Artikel 2

(1)   Die Vertragsparteien werden die technischen Spezifikationen einhalten, die in den im Anhang genannten, Andorra zugänglich gemachten Dokumenten genannt sind, einschließlich aller Änderungen, die in Zukunft im Rahmen des Projekts eingeführt werden.

(2)   Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) wird das System gemäß den Richtlinien, die im Ausschuss für Zollpolitik, Arbeitsgruppe „Informatik“, Untergruppe „CCN/CSI“ (CPC-CWP-CCN/CSI) entwickelt werden, auch für Andorra betreiben und entwickeln.

(3)   Die Vertragsparteien werden die Regelungen für das allgemeine Sicherheitskonzept einhalten, wie sie im Rahmen dieses Projekts aufgestellt und beschlossen werden.

(4)   In gleicher Weise wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird auch das Fürstentum Andorra über die voraussichtliche Kostenentwicklung sowie über die kostenrelevanten Hauptaspekte der Entwicklung des CCN/CSI unterrichtet.

Artikel 3

(1)   Die Kommission übermittelt den Behörden des Fürstentums Andorra die Namen der Dienstanbieter, von denen die erforderlichen Leistungen für die Installation und die technische Unterstützung des CCN-/CSI-Systems bezogen werden.

(2)   Die andorranischen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Weisungen der Kommission im Falle von Änderungen der Dienstleister im Rahmen des Projekts zu folgen.

(3)   Nach der Einrichtung des Netzes gehen die Kosten, die aus Verträgen über die Bereitstellung mit dem CCN-/CSI-System verbundener Dienste sowie über die Nutzung des Netzes resultieren, zu Lasten des Fürstentums Andorra.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 29. April 2004

Im Namen des Gemischten Ausschusses EG-Andorra

Der Vorsitzende

M. BRINKMANN


(1)  ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.

(2)  ABl. L 253 vom 7.10.2003, S. 3.


ANHANG

Liste der technischen Unterlagen (nur in Englisch verfügbar)

CCN/CSI System Overview — Ref: CCN/CSI-OVW-GEN-01-MARB

CCN/CSI Gateway Management Procedures — Ref: CCN/CSIMPRGW01MABX

Check-list for CCN Gateways Installation — Ref: CCN/CSIDEPCHK-ATOR


19.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/280/EG zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3729)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/700/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 1. Mai 2004 müssen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei („den neuen Mitgliedstaaten“) hergestellt werden, gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich der Betriebsstruktur und -hygiene sowie der Kontrolle und der Genusstauglichkeitskennzeichnung der Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

(2)

Einige der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitrittsdatum hergestellt wurden, waren zu diesem Zeitpunkt als Lagerbestand vorhanden. Möglicherweise entsprechen diese Erzeugnisse jedoch nicht vollständig dem Veterinärrecht der Gemeinschaft.

(3)

Die Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden (1), ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

(4)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG dürfen die darin genannten Erzeugnisse bis 31. Dezember 2004 in dem neuen Mitgliedstaat ihres Ursprungs in Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, sie tragen das in dem neuen Mitgliedstaat vor dem 1. Mai 2004 vorgeschriebene Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

(5)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG ist der Handel mit den darin genannten Erzeugnissen, die in Betrieben mit der Genehmigung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft hergestellt werden, bis 31. August 2004 gestattet.

(6)

Gemäß der Entscheidung 2004/280/EG dürfen die Lagerbestände an vorgedrucktem Verpackungsmaterial und Etiketten mit dem in den neuen Mitgliedstaaten vor dem 1. Mai 2004 geltenden Kennzeichen für genusstaugliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs bis 31. Dezember 2004 beim Inverkehrbringen auf dem Inlandsmarkt gemäß derselben Entscheidung benutzt werden.

(7)

Die Tschechische Republik, Ungarn und Polen haben darauf hingewiesen, dass bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit langer Haltbarkeitsdauer, die kein Risiko für den Verbraucher darstellen, noch als Lagerbestand vorhanden sind und auch am 31. Dezember 2004 nicht erschöpft sein werden. Daher ist es angebracht, die in der Entscheidung 2004/280/EG vorgesehenen Fristen zu verlängern.

(8)

Am 15. Juli 2004 wurde der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit angehört; dabei hat sich kein Mitgliedstaat gegen die Verlängerung der in der Entscheidung 2004/280/EG vorgesehenen Fristen ausgesprochen.

(9)

Die Entscheidung 2004/280/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/280/EG wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 2 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

b)

Im einleitenden Satz von Artikel 3 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

c)

In Artikel 4 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60.