ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
12. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1754/2004 des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1755/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1756/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1757/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1758/2004 der Kommission vom 8. Oktober 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1759/2004 der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

14

 

*

Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

16

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/686/EG:
Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3384)
 ( 1 )

21

 

*

2004/687/EG:
Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2004/05 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3661)

23

 

*

2004/688/EG:
Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)

25

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1735/2004 der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren ( ABl. L 310 vom 7.10.2004 )

27

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1754/2004 DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fernsehkamerasystemen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachfolgend „Grundverordnung“ genannt),

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fernsehkamerasysteme (nachfolgend „FKS“ genannt) mit Ursprung in Japan ein. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (3) bestätigte der Rat den endgültigen Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(2)

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2000 (nachfolgend „endgültige Verordnungen“ genannt) befreite der Rat ausdrücklich bestimmte im Anhang zu den endgültigen Verordnungen (nachfolgend „Anhang“ genannt) aufgeführte Kamerasysteme von dem Antidumpingzoll, da es sich bei diesen um professionelle Kamerasysteme der oberen Preisklasse handelt, die zwar in technischer Hinsicht unter die Warendefinition des Artikels 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnungen fallen, jedoch nicht als FKS angesehen werden können.

(3)

Ein ausführender Hersteller, Ikegami Tsushinki Co. Ltd. (nachfolgend „Ikegami“ genannt), beantragte per Schreiben, das am 15. April 1999bei der Kommission einging, die Aufnahme bestimmter neuer Modelle professioneller Kamerasysteme und ihres Zubehörs in den Anhang und damit deren Befreiung von den Antidumpingzöllen. Im Januar 2000 billigte der Rat diesen Antrag mit der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (4) (nachfolgend „Änderungsverordnung“ genannt) und änderte die Verordnung (EG) Nr. 1015/94 entsprechend. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 trat diese Änderung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 28. Januar 2000, in Kraft.

B.   NEUE UNTERSUCHUNG

(4)

Die Gemeinschaftsinstitutionen erhielten Informationen, denen zufolge die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung, insoweit sie den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 ändert, angebracht wäre.

(5)

Tatsächlich musste ein ausführender Hersteller, Ikegami, den endgültigen Antidumpingzoll für alle unter die Änderungsverordnung fallenden, doch vor deren Inkrafttreten, d. h. vor dem 28. Januar 2000, erfolgten Ausfuhren seiner professionellen Kamerasysteme zahlen, obwohl diese Modelle später gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen von dem Zoll ausgenommen wurden.

(6)

Der betroffene ausführende Hersteller verwies in diesem Zusammenhang auch auf die frühere Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen, nach der eine Änderung des Anhangs in der Regel ab dem Datum der Antragstellung, sofern gerechtfertigt, rückwirkend angewandt wurde. Deshalb beantragte der betroffene ausführende Hersteller die rückwirkende Anwendung der Änderung des Anhangs gemäß der Änderungsverordnung ab dem Datum des Eingangs des entsprechenden Antrags auf Befreiung von dem endgültigen Zoll bei der Kommission, d. h. dem 15. April 1999, entsprechend der gängigen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen.

(7)

Die Kommission prüfte, ob die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung tatsächlich gerechtfertigt wäre. Zunächst wurde festgestellt, dass alle unter der Randnummer 5 aufgeführten professionellen Kameramodelle in der Tat als professionelle Kamerasysteme eingestuft wurden. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen sind diese Kameras aufgrund ihrer Aufnahme in den Anhang von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit.

(8)

Weiter wird festgestellt, dass ein unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen fallendes professionelles Kamerasystem ab dem Datum, an dem es durch die Änderung der endgültigen Verordnungen ausdrücklich in den Anhang aufgenommen wurde, von dem endgültigen Zoll befreit ist. Es wird davon ausgegangen, dass ausführende Hersteller bereits vorab, d. h. vor einer Erstausfuhr in die Gemeinschaft, ihre Produktionszyklen kennen und wissen, ob ihre neuen Modelle als professionelle Kameras im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e) einzustufen und somit in den Anhang aufzunehmen sind und ein entsprechender Antrag zu stellen ist.

(9)

Unbeschadet dessen lag es nicht in der Absicht der Gemeinschaftsinstitutionen, den endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren professioneller Kamerasysteme zu erheben, die zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) von dem Zoll ausgenommen werden. Daher wurde, wo es gerechtfertigt erschien, die Notwendigkeit der rückwirkenden Anwendung einer Verordnung, nach der bestimmte professionelle Kameramodelle von dem Zoll befreit sind, ab dem Datum des Antragseingangs anerkannt, was den Gemeinschaftsinstitutionen auch ermöglichte zu überwachen, ob die Klassifizierung richtig vorgenommen wurde. Dies betraf insbesondere die Einfuhren von Modellen professioneller Kamerasysteme in die Gemeinschaft, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung des Anhangs, jedoch nach dem Eingangsdatum des Befreiungsantrags erfolgten.

(10)

Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass Ikegami vor der Veröffentlichung der Änderungsverordnung, jedoch nach der Einreichung des entsprechenden Befreiungsantrags bestimmte professionelle Kamerasysteme einführte, die später durch Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) der endgültigen Verordnungen von dem Zoll befreit wurden. Die Änderungsverordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung, d. h. am 28. Januar 2000, in Kraft. Wie bereits dargelegt, lag es nicht in der Absicht der Gemeinschaftsinstitutionen, die endgültigen Antidumpingzölle auf Kamerasysteme zu erheben, die, nachdem bei der Kommission ein entsprechender Befreiungsantrag gestellt wird, von dem Zoll ausgenommen werden. Die Kommission unterrichtete die betroffenen ausführenden Hersteller unmittelbar nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen und der Erstellung des ersten Anhangs 1994 über die vorgesehene Erstattung der endgültigen Antidumpingzölle, die zwischen der Vorlage eines vollständig dokumentierten Befreiungsantrags und der entsprechenden Veröffentlichung des geänderten Anhangs für Einfuhren professioneller Kamerasysteme gezahlt wurden, welche später unter Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e) fallen. Vor diesem Hintergrund wurde die Auffassung vertreten, dass durch die rückwirkende Anwendung der Änderungsverordnung, insoweit sie den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1015/94 ändert, die derzeitige Situation mit der gängigen Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen in Einklang gebracht werde.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Ikegami wurden entsprechend informiert, und ihnen wurde eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu den Feststellungen der Kommissionsdienststellen eingeräumt. Keine der betroffenen Parteien äußerte Einwände gegen die vorstehenden Schlussfolgerungen.

C.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden zogen die Gemeinschaftsinstitutionen die Schlussfolgerung, dass die rückwirkende Anwendung des durch die Änderungsverordnung geänderten Anhangs gerechtfertigt ist.

(13)

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 geänderte Anhang ab dem Eingangsdatum des fraglichen Antrags auf Befreiung von dem endgültigen Antidumpingzoll bei der Kommission, d. h. ab dem 15. April 1999, für die Einfuhren der folgenden von Ikegami hergestellten und in die Europäische Gemeinschaft ausgeführten Modelle professioneller Kamerasysteme gelten:

Kamerakopf HC-400;

Kamerakopf HC-400W;

Sucher VF15-46;

Betriebskontrolleinheit RCU-390;

Kameraadapter CA-400;

Kamerakontrolleinheit MA-200A —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 176/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

1.   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt ab dem 15. April 1999 für die nachstehend aufgeführten Waren der Ikegami Tsushinki Co. Ltd.:

Kamerakopf HC-400;

Kamerakopf HC-400W;

Sucher VF15-46,

Betriebskontrolleinheit RCU-390;

Kameraadapter CA-400;

Kamerakontrolleinheit MA-200A.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 111 vom 30.4.1994, S. 106. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2000 (ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29).

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 38. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 825/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 12).

(4)  ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 29.


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1755/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

66,7

999

66,7

0707 00 05

052

90,0

999

90,0

0709 90 70

052

80,7

999

80,7

0805 50 10

052

62,4

388

51,5

524

24,4

528

44,6

999

45,7

0806 10 10

052

82,5

400

168,8

624

85,8

999

112,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

85,2

400

96,0

508

97,6

512

110,5

524

110,5

720

37,3

800

144,6

804

96,9

999

97,3

0808 20 50

052

99,1

388

83,6

999

91,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1756/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2004

zur Festlegung der erforderlichen Angaben sowie der Kriterien für Art und Umfang der Verringerung der Häufigkeit der Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei bestimmten in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13a Absatz 5 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sollten prinzipiell alle Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Anhang V Teil B aufgeführt sind, vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen unterzogen werden.

(2)

Damit die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, müssen die in Artikel 13a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG erwähnten Angaben festgelegt werden, mit denen bestätigt wird, dass die in Anhang V Teil B der Richtlinie aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

(3)

Da bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen sowie bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Anwendung kommen, ein hohes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse besteht, sollte die Verminderung der Kontrollhäufigkeit für sie nicht gelten.

(4)

Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr im Rahmen einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG einer Genehmigung bedarf, gelten besondere Bedingungen. Daher sollte die Kontrollhäufigkeit für sie nicht vermindert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 2000/29/EG an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind und aus einem bestimmten Land, Gebiet oder Teil davon stammen (nachstehend „die betreffenden Erzeugnisse“ genannt), ausgenommen:

a)

zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen;

b)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, deren Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG einer Genehmigung bedarf;

c)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die den befristeten Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG unterliegen;

d)

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in der gemäß Artikel 13a Absatz 5 Buchstabe b) der Richtlinie 2000/29/EG erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass die Pflanzengesundheitsuntersuchungen für ein betreffendes Erzeugnis mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden. Der Antrag muss die in Anhang I aufgeführten Angaben enthalten.

(2)   Die Kommission erstellt gemäß den Bedingungen des Artikels 3 und in Anwendung der Kriterien des Artikels 4 eine Liste der betreffenden Erzeugnisse, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, und legt fest, mit welcher Häufigkeit sie durchgeführt werden.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste nach Konsultation des in Artikel 18 der Richtlinie 2000/29/EG genannten Ausschusses.

Artikel 3

Unter folgenden Voraussetzungen können die Pflanzengesundheitsuntersuchungen für ein betreffendes Erzeugnis mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden:

a)

Jedes Jahr werden im Dreijahresdurchschnitt mindestens 200 Sendungen des betreffenden Erzeugnisses in die Gemeinschaft eingeführt, und

b)

in den vorangegangenen drei Jahren wurden für mindestens 600 Sendungen des betreffenden Erzeugnisses Kontrollen durchgeführt, und

c)

die jährliche Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, bei denen ein Befall mit einem Schadorganismus gemäß Anhang I Buchstabe e) festgestellt wurde, liegt unter 1 % der Gesamtzahl der in die Gemeinschaft eingeführten Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, und

d)

der Antrag für die betreffenden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 liegt bei der Kommission vor.

Artikel 4

(1)   Der Umfang der verminderten Häufigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 wird nach folgenden Kriterien bestimmt:

a)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, die wegen des Befalls mit einem Schadorganismus beanstandet wurden, der in der Liste gemäß Anhang I Buchstabe e) aufgeführt ist;

b)

geschätzte Mobilität des in der Liste gemäß Anhang I Buchstabe e) aufgeführten Schadorganismus im mobilsten Stadium, zu dem er sich auf der betreffenden Pflanze oder auf dem betreffenden Pflanzenerzeugnis entwickeln könnte;

c)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, an denen eine Pflanzengesundheitsuntersuchung vorgenommen wurde;

d)

andere für die Bestimmung des Pflanzengesundheitsrisikos relevante Faktoren.

(2)   Die Art der verminderten Häufigkeit wird ausgedrückt als Mindestprozentsatz der Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die die Mitgliedstaaten an den betreffenden Erzeugnissen vornehmen können. Dieser Mindestprozentsatz gilt in jedem Mitgliedstaat für alle in sein Hoheitsgebiet eingeführten Sendungen der betreffenden Erzeugnisse.

Artikel 5

(1)   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 übermitteln die Einfuhrmitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse, bei denen Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden, bis spätestens 31. März jeden Jahres die in Anhang II aufgeführten Informationen.

(2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Informationen und gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 einen Bericht und beurteilt, ob und mit welcher Häufigkeit die Pflanzengesundheitsuntersuchungen der betreffenden Erzeugnisse weiterhin mit der verminderten Häufigkeit gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden können.

(3)   Wird bei 1 % aller eingeführten Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, für die eine verminderte Häufigkeit gemäß der vorliegenden Verordnung gilt, ein Befall mit einem der Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG festgestellt, so kommt das betreffende Erzeugnis nicht mehr für die verminderte Kontrollhäufigkeit in Betracht.

Artikel 6

Führen entweder die Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder die Feststellung gemäß Artikel 5 Absatz 3 oder die jüngsten Meldungen von Beanstandungen in den Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass das betreffende Erzeugnis die Bedingungen des Artikels 3 nicht mehr erfüllt, so ändert die Kommission die Liste der betreffenden Erzeugnisse, bei denen die Pflanzengesundheitsuntersuchungen mit verminderter Häufigkeit durchgeführt werden können, und veröffentlicht diese Änderung.

Artikel 7

Diese Verordnung wird bis spätestens 1. Januar 2007 überprüft.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).


ANHANG I

Die Angaben gemäß Artikel 2 umfassen Folgendes:

a)

Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse;

b)

Ursprung der betreffenden Erzeugnisse;

c)

Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das betreffende Erzeugnis einführen;

d)

Einfuhrvolumen der betreffenden Erzeugnisse, ausgedrückt in Zahl der Sendungen und Gewicht oder Stückzahl oder Einheiten;

e)

Namen der Schadorganismen gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG, die das betreffende Erzeugnis aufweisen könnte;

f)

Zahl der Sendungen des betreffenden Erzeugnisses, die wegen Befalls mit einem unter Buchstabe e) genannten Schadorganismus beanstandet wurden;

g)

geschätzte Mobilität des Schadorganismus gemäß Buchstabe e) im mobilsten Stadium, zu dem er sich auf der betreffenden Pflanze oder auf dem betreffenden Pflanzenerzeugnis entwickeln könnte;

h)

Zahl der Sendungen des Erzeugnisses, die aus anderen Gründen als Befall mit einem Schadorganismus gemäß Buchstabe e) beanstandet wurden;

i)

Zahl der Sendungen der betreffenden Erzeugnisse, an denen eine Pflanzengesundheitsuntersuchung vorgenommen wurde.

Die Angaben gemäß den Buchstaben d), f), h) und i) müssen mindestens die drei vorangegangenen Jahre abdecken.


ANHANG II

Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 umfassen für jedes der betreffenden Erzeugnisse:

a)

die Gesamtzahl der eingeführten Sendungen;

b)

die Gesamtzahl der kontrollierten Sendungen;

c)

die Gesamtzahl der Fälle, in denen Schadorganismen gemäß Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG bei nach dieser Richtlinie eingeführten Sendungen entdeckt wurden, und die entsprechenden Angaben;

d)

die Gesamtzahl der Sendungen der betreffenden Erzeugnisse, die aus anderen Gründen als Befall mit einem Schadorganismus gemäß Buchstabe c) beanstandet wurden, und die entsprechenden Angaben.


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1757/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gegenwärtige Lage auf den Getreidemärkten lässt es zweckmäßig erscheinen, für Gerste eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) zu eröffnen.

(2)

Das Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 geregelt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz zu stellen und eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe dieser Sicherheit ist festzusetzen.

(3)

Für die im Rahmen dieser Ausschreibung zu erteilenden Lizenzen ist eine besondere, auf die Nachfrage auf dem Weltmarkt im Wirtschaftsjahr 2004/05 abgestimmte Gültigkeitsdauer vorzusehen.

(4)

Um eine Gleichbehandlung aller Interessenten zu gewährleisten, muss die Gültigkeitsdauer der erteilten Lizenzen identisch sein.

(5)

Um den ordnungsgemäßen Ablauf eines Ausschreibungsverfahrens für die Ausfuhr zu sichern, sind eine Mindestmenge sowie die Frist und die Form für die Übermittlung der bei den zuständigen Stellen eingereichten Angebote vorzuschreiben.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung der Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 durchgeführt.

(2)   Die Ausschreibung betrifft die Ausfuhr von Gerste nach Ägypten, Algerien, Bahrain, Irak, Iran, Israel, Jemen, Jordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Libyen, Marokko, Mauretanien, Oman, Saudi-Arabien, Syrien, Tunesien und in die Vereinigten Arabischen Emirate.

(3)   Die Ausschreibung ist bis zum 23. Juni 2005 geöffnet. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die die Mengen und die Termine für die Einreichung der Angebote in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung am 14. Oktober 2004 aus.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur gültig, wenn es sich auf mindestens 1 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Sicherheit beträgt 12 EUR/t.

Artikel 4

(1)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Einreichung der Angebote erteilt.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Absatzes 1 an bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

Artikel 5

Die eingereichten Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen gemäß dem Formblatt im Anhang übermittelt werden.

Gehen keine Angebote ein, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission hierüber innerhalb der gleichen wie der in Absatz 1 genannten Frist.

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzten Termine entsprechen belgischer Zeit.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

Formblatt (1)

Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr von Gerste nach bestimmten Drittländern

(Verordnung (EG) Nr. 1757/2004)

(Ablauf der Angebotsfrist)

1

2

3

Nummer des Bieters

Menge in Tonnen

Betrag der Ausfuhrerstattung in EUR/t

1

2

3

usw.

 

 


(1)  Zu richten an folgende E-Mail-Adresse:

 

AGRI-C1-REVENTE-MARCHE-UE@cec.eu.int


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1758/2004 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 12. August 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet VIIe durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 12. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 (ABl. L 305 vom 1.10.2004, S. 3).


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1759/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 13. bis 26. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 11. Oktober 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 13. bis 26. Oktober 2004

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

14,89

11,72

16,78

12,40


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/16


RICHTLINIE 2004/103/EG DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2004

zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 13c Absatz 2 Buchstaben d) und e) sowie Artikel 13c Absatz 4 Unterabsätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG sollten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die in Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aufgeführt sind und aus Drittländern stammen, grundsätzlich am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen unterzogen werden.

(2)

Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren können diese Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen jedoch auch am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder an jedem anderen nahe gelegenen Ort durchgeführt werden. In bestimmten anderen Fällen können die Kontrollen am Bestimmungsort, beispielsweise an einem Ort der Erzeugung, vorgenommen werden, sofern spezielle Garantien und Dokumente betreffend die Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände beigebracht werden.

(3)

Es ist angezeigt, die Fälle festzulegen, in denen Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen am Bestimmungsort durchgeführt werden können.

(4)

Um jegliches Risiko der Verbreitung von Schadorganismen während des Transports auszuschließen, sollten Vorschriften oder spezifische Garantien und Papiere für den Transport festgelegt werden.

(5)

Es sollten Mindestkriterien für die Durchführung der Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen festgelegt werden, insbesondere betreffend die technischen Anforderungen an die an den Bestimmungsorten zuständigen amtlichen Kontrollstellen sowie an die Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, die es den zuständigen amtlichen Stellen gestatten, die genannten Kontrollen durchzuführen.

(6)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen amtlichen Stellen und den Zollstellen zu regeln, einschließlich der im Rahmen dieser Zusammenarbeit zu verwendenden Standarddokumente, der Übermittlung dieser Dokumente und der Verfahren für den Informationsaustausch.

(7)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für aus Drittländern eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind (im Folgenden „betreffende Erzeugnisse“ genannt). Für die in dieser Richtlinie genannten Fälle und Umstände können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Kontrollen der betreffenden Erzeugnisse an einem anderen Ort stattfinden können. Im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG kann die Kontrolle am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder an jedem nahe gelegenen Ort stattfinden, soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 gegeben sind. In den Fällen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG können die Kontrollen am Bestimmungsort, beispielsweise einem Ort der Erzeugung durchgeführt werden, soweit die Bedingungen gemäß Absatz 2 gegeben sind.

(2)   Die Bedingungen, die gemäß Absatz 1 gegeben sein müssen, sind folgende:

a)

Die amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort beschließen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, dass Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen (im Folgenden „Kontrollen“ genannt) an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort gründlicher durchgeführt werden könnten,

und

b)

der Einführer — oder jede andere für die Orte oder Betriebe, an denen die Kontrollen durchgeführt werden sollen, zuständige Person — (im Folgenden „Antragsteller“ genannt) einer aus den betreffenden Erzeugnissen bestehenden Sendung hat nach dem Genehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 die Genehmigung eingeholt, die Kontrollen an einem „genehmigten Kontrollort“ durchführen zu lassen, und zwar entweder

im Falle der Durchfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2000/29/EG:

am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort oder

an einem nahe am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort gelegenen Ort, der von den Zollbehörden und von der zuständigen amtlichen Stelle benannt oder genehmigt wurde, oder

in den Fällen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2000/29/EG:

an einem Bestimmungsort, der von der amtlichen Stelle und den für das Gebiet, in dem der Bestimmungsort liegt, zuständigen Zollbehörden genehmigt wurde,

und

c)

spezifische Garantien und Papiere betreffend den Transport einer aus den betreffenden Erzeugnissen bestehenden Sendung (im Folgenden „Sendung“ genannt) zu dem genehmigten Kontrollort sind beigebracht, und gegebenenfalls sind Mindestkriterien für die Lagerung dieser Erzeugnisse an den genannten Kontrollorten erfüllt.

3.   Die spezifischen Garantien, Papiere und Mindestkriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe c) sind folgende:

a)

Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass die betreffenden Erzeugnisse während ihres Transports an den genehmigten Kontrollort weder Schädlingsbefall noch Infektionen verursachen können, und der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass ihre Nämlichkeit nicht beeinträchtigt wird; in begründeten Fällen können die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten auch Sendungen zulassen, die weder verschlossen noch verplombt sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse während der Beförderung zum genehmigten Kontrollort weder Schädlingsbefall noch Infektionen verursachen können;

b)

die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert. Eine Änderung des Kontrollortes ist nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, in dem der vorgegebene Kontrollort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig;

c)

die Sendung wird unbeschadet der Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG von einem „phytosanitären Transportdokument“ begleitet, das nach dem Muster im Anhang dieser Richtlinie angefertigt wird; das Dokument ist maschinell oder handschriftlich in leserlichen Druckbuchstaben oder im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort elektronisch sowie in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen;

d)

die relevanten Felder des Dokuments gemäß Absatz 3 Buchstabe c) werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort vom Einführer der Sendung ausgefüllt und unterzeichnet;

e)

in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wird die Sendung am genehmigten Kontrollort sowohl von Nichtgemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein Genehmigungsverfahren festgelegt wird, um aus pflanzengesundheitlicher Sicht die Eignung der Kontrollen an als zugelassene Kontrollorte vorgeschlagenen Orten zu bewerten und gegebenenfalls zu genehmigen.

(2)   Das Verfahren gemäß Absatz 1 muss vorsehen, dass — wenn die Kontrollen an genehmigten Kontrollorten durchgeführt werden sollen — Antragsteller ihren Antrag bei den für die Durchführung dieser Kontrollen zuständigen amtlichen Stellen einreichen und beantragen, dass die Kontrollen an den im Antrag genannten Orten stattfinden.

(3)   Dem Antrag liegen technische Unterlagen bei, mit denen sich überprüfen lässt, ob die vorgeschlagenen Orte als genehmigte Kontrollorte geeignet sind, insbesondere

a)

Angaben über die betreffenden zur Einfuhr vorgesehenen Erzeugnisse und die Orte, an denen die eingeführten Erzeugnisse in Erwartung der Endergebnisse der Kontrollen gelagert oder aufbewahrt werden, und insbesondere Angaben über die Gewährleistung der Warentrennung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e), und

b)

gegebenenfalls, soweit die betreffenden Erzeugnisse für eine Person bestimmt sind, der der Status „zugelassener Empfänger“ zuerkannt wurde, und die Bedingungen gemäß Artikel 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) erfüllen, oder wenn die betreffenden Orte an eine Bewilligung im Sinne von Artikel 497 der genannten Verordnung gebunden sind, die einschlägigen Belege.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antrag gemäß Absatz 2 eingetragen wird und die zuständigen amtlichen Stellen

a)

die Angaben im Antrag prüfen;

b)

prüfen, ob die vorgeschlagenen Kontrollorte für die Durchführung der Kontrollen geeignet sind, wobei die Kontrollorte Mindestkriterien, die den Kriterien von Nummer 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG der Kommission (3) zumindest gleichwertig sind, oder weitere Anforderungen erfüllen sollten, die die Mitgliedstaaten auf nicht diskriminatorische Weise festlegen können und die hinsichtlich der Wirksamkeit der Kontrollen gerechtfertigt sind;

c)

dem Antragsteller entweder

i)

mitteilen, dass dem Antrag stattgegeben wird und die betreffenden Orte als genehmigte Kontrollorte ausgewiesen werden, oder

ii)

unter Angabe von Gründen mitteilen, dass der Antrag abgelehnt wird.

5.   Die Mitgliedstaaten verwahren eine aktuelle Liste aller genehmigten Kontrollorte und stellen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten diese Liste auf Verlangen zur Verfügung.

6.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zuständigen amtlichen Stellen alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen an den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen genehmigten Kontrollorten beeinträchtigt werden könnte.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten alle wesentlichen Fälle mit, in denen gegen die Bestimmungen über genehmigte Kontrollorte verstoßen wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Einführer von Sendungen, für die beschlossen wurde, dass die erforderlichen Kontrollen an genehmigten Kontrollorten durchgeführt werden können, unbeschadet der Verpflichtungen, die bereits in der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (4) festgelegt sind, folgenden Verpflichtungen nachkommen:

a)

Sie teilen der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort frühzeitig die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und insbesondere folgende Angaben mit:

i)

Name, Anschrift und geografische Lage des genehmigten Kontrollorts,

ii)

Tag und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort,

iii)

soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c),

iv)

soweit bekannt, Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c),

v)

Name, Anschrift und amtliche Zulassungsnummer des Einführers,

vi)

die Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer erforderlicher Pflanzengesundheitsdokumente;

b)

der Einführer teilt der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung der gemäß Buchstabe a) mitgeteilten Angaben mit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kontrollen, denen die betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort unterzogen werden, Mindestkriterien, die zumindest den Kriterien gemäß Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG entsprechen, oder Anforderungen erfüllen, die die Mitgliedstaaten auf nicht diskriminatorische Weise festlegen können und die hinsichtlich der Wirksamkeit der Kontrollen gerechtfertigt sind.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, wenn dies für die Ausweisung eines vorgeschlagenen Ortes als genehmigter Kontrollort für erforderlich gehalten wird.

Artikel 6

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen

a)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der amtlichen Stelle am Bestimmungsort

und

b)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Eingangsort

und

c)

der amtlichen Stelle am Bestimmungsort und der Zollstelle am Bestimmungsort

und

d)

der amtlichen Stelle am Eingangsort und der Zollstelle am Bestimmungsort

durch schriftlichen oder elektronischen Austausch relevanter Informationen über die zur Einfuhr bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, ihre Verpackung und Transportmittel, unter Verwendung des phytosanitären Transportdokuments gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c).

(2)   Liegen der Ort des Eingangs der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft und der genehmigte Kontrollort in verschiedenen Mitgliedstaaten, so kann die Sendung vorbehaltlich der Vereinbarung der jeweils zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten zur Kontrolle an einen genehmigten Kontrollort befördert werden. Die Vereinbarung der jeweils zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten wird im phytosanitären Transportdokument erfasst.

(3)   Nachdem die Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort kontrolliert wurden, bescheinigt die amtliche Stelle am Bestimmungsort durch Aufbringen von Amtssiegel und Datum auf dem phytosanitären Transportdokument, dass die Nämlichkeitskontrollen und Pflanzengesundheitsuntersuchungen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) und iii) der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt wurden. Das Endergebnis dieser Kontrollen wird im Feld „Entscheidung“ eingetragen. Diese Bestimmung findet sinngemäß Anwendung, wenn die Dokumentenkontrollen gemäß Artikel 13c Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/29/EG ebenfalls durchgeführt wurden.

(4)   Lautet das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 3 „Freigabe“, so werden die Sendung und das begleitende phytosanitäre Transportdokument den für das Gebiet, in dem der „genehmigte Kontrollort“ liegt, zuständigen Zollbehörden gestellt, so dass die Sendung nach dem einschlägigen Zollverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG abgewickelt werden kann. Das phytosanitäre Transportdokument braucht die Sendung alsdann nicht mehr zu begleiten; das Dokument selbst oder eine Abschrift davon werden von der amtlichen Stelle am Bestimmungsort mindestens ein Jahr lang verwahrt.

(5)   Führt das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 3 zu der Verpflichtung, die betreffenden Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft einer Bestimmung außerhalb der Gemeinschaft zuzuführen, so unterliegen sie weiterhin der zollbehördlichen Überwachung, bis die Wiederausfuhr der Erzeugnisse stattgefunden hat.

Artikel 7

Diese Richtlinie wird bis spätestens 1. Januar 2007 überprüft.

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Oktober 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/70/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 26.

(4)  ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.


ANHANG

Image


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Proquinazid, IKI-220 (Flonicamid) und Gamma-Cyhalothrin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3384)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/686/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

(2)

Am 9. Januar 2004 hat DuPont (UK) Ltd den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Proquinazid mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 23. Dezember 2003 hat ISK Biosciences Europa S.A. den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff IKI-220 (Flonicamid) mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 4. November 2003 hat Pytech Chemicals GmbH den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Gamma-Cyhalothrin mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

(3)

Die britischen und die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfüllen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Die Unterlagen wurden anschließend gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG von den jeweiligen Antragstellern an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt und an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet.

(4)

Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit einem der Wirkstoffe — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

(5)

Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das einen der betreffenden Wirkstoffe enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Artikel 2

Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).


ANHANG

Von der Entscheidung betroffene Wirkstoffe

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

Antragsteller

Datum des Antrags

Bericht erstattender Mitgliedstaat

1

Proquinazid CIPAC-Nr.: 764

DuPont (UK) Ltd

9.1.2004

VK

2

IKI-220 (Flonicamid) CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

ISK Biosciences Europe S.A.

23.12.2003

FR

3

Gamma-Cyhalothrin CIPAC-Nr. noch nicht zugeteilt

Pytech Chemicals GmbH

4.11.2003

VK


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/23


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2004

zur Festlegung der vorläufigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Wirtschaftsjahr 2004/05 nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3661)

(2004/687/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 orientiert sich die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten am Rebflächenanteil des Mitgliedstaats an der Gesamtrebfläche der Gemeinschaft.

(4)

Zur Anwendung von Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss die Mittelzuweisung für eine bestimmte Anzahl Hektar erfolgen.

(5)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird in Gebieten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (3) unter Ziel 1 eingestuft sind, ein höherer Gemeinschaftszuschuss zu den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gewährt.

(6)

Es muss der Ausgleich für den Einkommensverlust der Weinbauern während des Zeitraums berücksichtigt werden, in dem die Rebfläche noch keinen Ertrag abwirft.

(7)

Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einer Schwelle von 75 % der vorläufigen Mittelzuweisungen, so werden nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Gesamtfläche um ein Drittel der Differenz zwischen dieser Schwelle und den im betreffenden Haushaltsjahr getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt. Im Wirtschaftsjahr 2004/05 findet diese Bestimmung auf Griechenland Anwendung, bei dem sich die Ausgaben für das Haushaltsjahr 2004 auf 71,47 % der vorläufigen Mittelzuweisungen belaufen.

(8)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die vorläufigen Mittelzuweisungen auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und der revidierten Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Ziels der Regelung und entsprechend den verfügbaren Mitteln angepasst —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im Wirtschaftsjahr 2004/05 sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 30.7.2004, S. 7).

(3)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 3).


ANHANG

Vorläufige Mittelzuweisungen für das Wirtschaftsjahr 2004/05

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Tschechische Republik

189

1 743 010

Deutschland

1 971

12 671 756

Griechenland

1 360

9 704 037

Spanien

19 379

145 492 269

Frankreich

13 541

107 042 204

Italien

14 529

103 020 889

Zypern

196

2 378 955

Luxemburg

14

112 000

Ungarn

1 261

10 086 046

Malta

17

171 637

Österreich

1 271

7 224 984

Portugal

6 987

44 532 820

Slowenien

172

2 919 879

Slowakei

801

2 899 514

INSGESAMT

61 688

450 000 000


12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 2004

zur Festsetzung der endgültigen hektarbezogenen Mittelzuweisungen des Haushaltsjahres 2004 an die Mitgliedstaaten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3663)

(2004/688/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (2) sind die Vorschriften für die Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen festgelegt worden.

(2)

Gemäß den Durchführungsbestimmungen für die Finanzplanung und die Beteiligung an der Finanzierung des Umstrukturierungs- und Umstellungssystems in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 legt die Kommission auf der Grundlage objektiver Kriterien unter Würdigung des Einzelfalls und des jeweiligen Bedarfs sowie des zur Erreichung des Ziels der Regelung zu leistenden Aufwands vorläufige jährliche Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten fest.

(4)

Die Kommission hat die vorläufigen Mittelzuweisungen für das Weinwirtschaftsjahr 2003/04 mit der Entscheidung 2003/628/EG (3) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 sind die getätigten und festgestellten Ausgaben der Mitgliedstaaten auf die ihnen mit der Entscheidung 2003/628/EG zugewiesenen Mittel begrenzt. Diese Begrenzung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Deutschland und Italien hinsichtlich der festgestellten Ausgaben, die um 125 227 EUR bzw. 182 679 EUR gekürzt werden, um die Gesamtausgaben auf die zugewiesenen Gesamtmittel zu begrenzen, und auf Portugal hinsichtlich der getätigten Ausgaben, die um 140 EUR gekürzt werden, Anwendung.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 können die Mitgliedstaaten Anträge auf die weitere Finanzierung von Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr übermitteln. Gemäß Artikel 17 Absatz 3 derselben Verordnung werden die Anträge derjenigen Mitgliedstaaten anteilsmäßig berücksichtigt, die die ihnen ursprünglich zugewiesenen Mittel ausgegeben haben, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten und gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 17 Absätze 1 und 3 berichtigten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Diese Bestimmung findet im Haushaltsjahr 2004 auf Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal Anwendung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültigen hektarbezogenen Zuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das Haushaltsjahr 2004 sind dem Anhang dieser Entscheidung zu entnehmen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

(2)  ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1389/2004 (ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 7).

(3)  ABl. L 217 vom 29.8.2003, S. 73.


ANHANG

Endgültige Mittelzuweisungen des Wirtschaftsjahres 2003/04 (Haushaltsjahr 2004)

Mitgliedstaat

Fläche (ha)

Mittelzuweisung (EUR)

Deutschland

2 198

13 989 772

Griechenland

1 519

7 176 037

Spanien

22 482

152 001 024

Frankreich

21 058

111 840 613

Italien

17 990

120 341 710

Luxemburg

10

81 856

Österreich

1 837

7 798 847

Portugal

4 854

29 967 725

INSGESAMT

71 948

443 197 584


Berichtigungen

12.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/27


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1735/2004 der Kommission vom 5. Oktober 2004 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 310 vom 7. Oktober 2004 )

Seite 4, Anhang, Rubrik 1.30 „Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln)“:

Der Betrag für GBP muss 26,59 lauten.