ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Verordnung (EG) Nr. 1744/2004 der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 zwecks Ersetzung eines Bericht erstattenden Mitgliedstaats ( 1 ) |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Rat |
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Kommission |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1736/2004 DES RATES
vom 4. Oktober 2004
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern mit Ursprung in Indien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern (nachstehend „SSC“ abgekürzt) mit Ursprung in Indien ein. |
B. NEUE UNTERSUCHUNG
(2) |
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen, den der „Liaison Committee of E.U. Twine, Cordage and Netting industries“ (EUROCORD) im Namen von zehn Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil (53 %) der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Seilen aus synthetischen Chemiefasern entfiel. Dem Antrag zufolge würden Dumping und Schädigung durch die Einfuhren mit Ursprung in Indien bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten. |
(3) |
Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete eine Untersuchung (4) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. |
(4) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt). |
(5) |
Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die anderen Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Ausführer und ausführenden Hersteller in Indien, Einführer/Händler, Verwender und Rohstofflieferanten offiziell über die Einleitung der Überprüfung. |
(6) |
Die Kommission forderte von allen vorgenannten Parteien und von den anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist selbst meldeten, Informationen an. Die Kommission gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. |
(7) |
Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, und zwar an vier ausführende Hersteller in Indien, sechs unabhängige Einführer/Händler in der EU, elf Rohstofflieferanten in der EU und 23 Verwender in der EU. Von diesen interessierten Parteien gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein. |
(8) |
Außerdem sandte die Kommission Fragebogen an fünf Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, die für eine Stichprobe ausgewählt worden waren, die wiederum für die den Antrag auf diese Überprüfung unterstützenden Gemeinschaftshersteller repräsentativ war, und forderte auch von elf nicht antragstellenden Gemeinschaftsherstellern Informationen an. Alle fünf Unternehmen der Stichprobe beantworteten den Fragebogen, während von den nicht antragstellenden Herstellern keine Antwort einging. |
(9) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Gemeinschaftshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
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C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1. Ware
(10) |
Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Untersuchung, die zu der Einführung der derzeit gegenüber den Einfuhren von Seilen aus synthetischen Chemiefasern aus Indien geltenden Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt), und die Ware wird wie folgt definiert: Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m), sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m). Sie wird derzeit den KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 zugewiesen. Die betroffene Ware wird in vielfältiger Weise in der Schifffahrt (insbesondere zum Vertäuen) und in der Fischerei verwendet. |
2. Gleichartige Ware
(11) |
Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurde auch in dieser Untersuchung festgestellt, dass die betroffene Ware und die von den indischen ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem indischen Markt verkauften SSC sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften SSC in jeder Hinsicht identisch sind und daher dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. |
(12) |
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die von den indischen ausführenden Herstellern hergestellten und verkauften SSC und die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Ware nicht in jeder Hinsicht identisch seien, da gewisse Qualitätsunterschiede bestünden. |
(13) |
Die Tatsache, dass zwischen der aus Indien eingeführten betroffenen Ware und der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware gewisse Qualitätsunterschiede bestehen, schließt nicht aus, dass die Waren als „gleichartig“ angesehen werden, sofern sie dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen oder einander stark ähneln. |
(14) |
Außerdem wurde in dieser Untersuchung und in der Untersuchung, die zu der Einführung der geltenden Maßnahmen führte, festgestellt, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten SSC und die aus Indien ausgeführten SSC miteinander konkurrieren. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen. |
D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS
(15) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde untersucht, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Da keiner der indischen ausführenden Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, mussten die Feststellungen auf der Grundlage der der Kommission aus anderen Quellen verfügbaren Informationen getroffen werden. |
1. Vorbemerkungen
(16) |
Von den vier im Überprüfungsantrag genannten indischen ausführenden Herstellern erklärte einer zu Beginn der Untersuchung, dass er die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Die Kommissionsdienststellen forderten das Unternehmen auf, dennoch die übrigen, in dem Fragebogen angeforderten Informationen zu übermitteln, was das Unternehmen aber ablehnte. Ein weiteres Unternehmen erklärte ebenfalls, dass es die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Diese Erklärung ging jedoch erst nach dem Ende der Frist für die Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen ein. Ein drittes Unternehmen gab an, dass es die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, sowie, dass es seine Tätigkeit eingestellt hatte und daher den Fragebogen nicht beantworten konnte. Alle fraglichen Unternehmen wurden ordnungsgemäß darüber unterrichtet, dass, wenn sie nicht mitarbeiteten, die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können. |
(17) |
Da keiner der indischen ausführenden Hersteller den Fragebogen der Kommissionsdienststellen beantwortete, wurden im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, darunter die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in seinem Antrag übermittelten Angaben. |
(18) |
Die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien gingen nach der Einführung der Antidumpingzölle im Jahr 1998 auf ein unerhebliches Niveau zurück. Im UZ wurden weniger als 20 Tonnen pro Jahr eingeführt, d. h. weniger als 0,1 % des Gemeinschaftsverbrauchs. |
(19) |
In Ermangelung nennenswerter Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt wurde untersucht, wie sich die SSC-Einfuhren aus Indien im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entwickeln würden. Diese Analyse erstreckte sich sowohl über die Ausfuhrpreise als auch über das Ausfuhrvolumen. |
2. Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum
(20) |
Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung Dumpingspannen in Höhe von 53,0 % für das kooperierende Unternehmen und in Höhe von 82,0 % für die übrigen ausführenden Hersteller festgestellt wurden. Um ein derart ausgeprägtes Dumping zu beseitigen, wären daher eine erhebliche Anhebung der Ausfuhrpreise bzw. Verringerung des Normalwerts in dem Zeitraum nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen erforderlich gewesen. |
(21) |
Die Normalwerte in der Ausgangsuntersuchung wurden weitgehend anhand der von dem kooperierenden Unternehmen übermittelten Angaben über die Inlandspreise auf dem indischen Markt ermittelt. Den Informationen in dem Überprüfungsantrag zufolge sind jene Preise in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung um 10 % bis 20 % zurückgegangen. Angesichts der Nichtmitarbeit seitens der indischen Ausführer wird daraus der Schluss gezogen, dass der Normalwert in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung ebenfalls, und zwar in einer vergleichbaren Größenordnung, zurückgegangen ist. |
(22) |
Den indischen Ausfuhrstatistiken zufolge gingen die durchschnittlichen Preise der indischen Ausfuhren in alle Länder für die beiden betroffenen Warengruppen, d. h. der KN-Unterpositionen 5607 49 und 5607 50 von 1997/98 bis 2002/03 um 46 % bzw. 51 % zurück. Für jeden einzelnen der wichtigsten indischen Ausfuhrmärkte wie Norwegen und die USA waren vergleichbare Preisrückgänge zu beobachten. Diese Rückgänge waren deutlicher als jener des Normalwerts (vgl. Randnummer 21), so dass etwaige Dumpingpraktiken zu Zeiten der Ausgangsuntersuchung wahrscheinlich nicht aufgegeben worden sein dürften. Außerdem lag der indische Normalwert einiger Typen der betroffenen Ware im UZ über den Preisen auf dem EU-Markt in jenem Zeitraum. Aus diesem Grund ist es wahrscheinlich, dass die Preise etwaiger erneuter Ausfuhren der indischen Ausführer in die EU unter dem Normalwert lägen, d. h. dass sie zumindest im Falle einiger Typen der betroffenen Ware gedumpt wären. |
(23) |
Bei den ausführlicheren Berechnungen je Tarifcode, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft für die indischen Ausfuhren in die USA und nach Norwegen im UZ übermittelte, wurden die Unterschiede in den Preisen und Normalwerten der verschiedenen SSC-Typen berücksichtigt. Diesen Berechnungen zufolge sind die indischen Ausfuhren in Drittländer weiterhin gedumpt mit Spannen von 53,4 % bis 222,2 %. |
(24) |
In Ermangelung von Ausfuhren und da die indischen Ausführer der betroffenen Ware an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, wurde keine Dumpingspanne für den UZ ermittelt. Angesichts des bedeutenden Rückgangs der Preise der indischen Ausfuhren in andere Drittländer in den fünf Jahren nach der Ausgangsuntersuchung sowie des nicht ganz so ausgeprägten Rückgangs der Inlandspreise im selben Zeitraum wird jedoch davon ausgegangen, dass die für die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft im UZ festgestellte Dumpingspanne wahrscheinlich höher gewesen wäre als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne. |
3. Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
a) Ausfuhrverkäufe in andere Länder (Menge und Preise) und Preise auf dem indischen Markt
(25) |
Insgesamt sind die indischen Ausfuhren in andere Länder in den fünf Jahren seit der Ausgangsuntersuchung gestiegen. Den indischen Ausfuhrstatistiken zufolge ist die Ausfuhrmenge der Waren der KN-Unterpositionen 5607 49 und 5607 50, bei denen es sich mehrheitlich um die betroffene Ware handelt, von 1997/98 bis 2002/03 um 104 % gestiegen. |
(26) |
Die festgestellten Preise der indischen Ausfuhren in Drittländer sind 17 % bis 61 % niedriger als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dies lässt vermuten, dass es für die indischen Ausführer sehr attraktiv wäre, ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten. |
b) Ungenutzte Produktionskapazität und Investitionen
(27) |
Was die Produktionskapazität angeht, so hat der einzige ausführende Hersteller, der an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitete, den Untersuchungsergebnissen zufolge seine Produktionskapazität in den letzten fünf Jahren nur leicht ausgebaut. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge haben einige der anderen großen Hersteller in Indien ihre Produktionskapazitäten jedoch stärker ausgebaut oder beabsichtigen, dies in absehbarer Zeit zu tun. In dem Überprüfungsantrag schätzt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktionskapazität der indischen Hersteller auf insgesamt mehr als 110 000 Tonnen, was deutlich über dem derzeitigen Produktionsniveau von rund 40 000 Tonnen liegt und rund 275 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht. Da die indischen Hersteller nicht mitarbeiteten und auch keine anderen zuverlässigeren Informationen verfügbar waren, wurde auf der Grundlage dieser Zahlen der Schluss gezogen, dass eine große ungenutzte Produktionskapazität vorhanden ist, so dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erneut Ausfuhren in die Gemeinschaft gelangen. |
(28) |
Der Kommission lagen keine Informationen über von indischen Ausführern in jüngerer Vergangenheit getätigte oder geplante Investitionen mit Auswirkungen auf die Produktionskapazität vor. |
c) Umgehungs-/Übernahmepraktiken in der Vergangenheit
(29) |
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass der Rückgang der den Maßnahmen unterliegenden Ausfuhren von Waren der KN-Position 5607 (Bindfäden, Seile und Taue …) zeitlich mit einem sprunghaften Anstieg der Ausfuhren von Waren KN-Position 5609 (Waren aus … Bindfäden, Seilen und Tauen …) zusammenfiel, die von 200 Tonnen im Jahr 1997 auf 800 Tonnen im Jahr 2002 zunahmen, während ihr durchschnittlicher Preis von 2,51 EUR/t auf 1,58 EUR/t zurückging. Die unter der KN-Position 5609 ausgeführten Waren werden vom selben Wirtschaftszweig hergestellt wie die den Maßnahmen unterliegenden Waren und können ihnen so stark ähneln, dass bei der zolltariflichen Einreihung und der Zollkontrolle Probleme entstehen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wies die Europäische Kommission sowie die italienischen und die britischen Zollbehörden auf dieses Problem hin. Daraufhin stellte sich tatsächlich heraus, dass die zolltarifliche Einreihung in einigen Fällen nicht korrekt war, und die EU-Zollverwaltungen unternahmen Schritte, um etwaige, daraus resultierende Umgehungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu verhindern. |
(30) |
Abgesehen von der angeblichen Umgehung legt dieses Verhalten den Schluss nahe, dass die indischen ausführenden Hersteller sehr an Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt interessiert sind. |
4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Dumpings
(31) |
Den der Kommission in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der indischen ausführenden Hersteller verfügbaren Informationen zufolge sind die Preise der Ausfuhren in Drittländer weiterhin gedumpt, wobei die Dumpingspannen höher sind als jene, die in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurden. Die Tatsache, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise schneller zurückgegangen sind als die Normalwerte, lässt darauf schließen, dass die indischen Ausführer ihre Dumpingpraktiken nach 1997 nicht aufgaben, sondern eher auf Drittlandsmärkten noch intensivierten. |
(32) |
Angesichts der Anzeichen dafür, dass die indischen Hersteller ein strategisches Interesse am europäischen Markt haben, und der enormen ungenutzten Produktionskapazität ist es wahrscheinlich, dass sie im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft wiederaufnähmen. Angesichts der verfügbaren Informationen über die Preisfestsetzungsstrategien der indischen Ausführer auf Drittlandsmärkten, den Rückgang des Normalwerts und der Tatsache, dass der Normalwert bestimmter Typen der betroffenen Ware über den Preisen auf dem EU-Markt liegt, ist es äußerst wahrscheinlich, dass die Preise der erneuten Ausfuhren gedumpt würden. Daher wird der Schluss gezogen, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Wiederauftreten gedumpter Ausfuhren wahrscheinlich ist. |
E. DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT UND STICHPROBE
(33) |
Zehn Gemeinschaftshersteller, in deren Namen EUROCORD den Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stellte, arbeiteten an der Untersuchung mit. Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Angaben eines Gemeinschaftsherstellers nicht zuverlässig waren, und das Unternehmen wurde als nicht kooperierend im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen. Folglich wurde dieser Gemeinschaftshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen. Auf die neun verbleibenden Unternehmen entfielen im UZ 53 % der SSC-Produktion in der Gemeinschaft, so dass sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bilden. |
(34) |
Angesichts der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern, die den Überprüfungsantrag unterstützen, beschloss die Kommission gemäß Artikel 17 der Grundverordnung, im Rahmen ihrer Untersuchung mit einer Stichprobe von Gemeinschaftsherstellern zu arbeiten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsmengen gebildet, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnten. |
(35) |
Wie unter Randnummer 8 erwähnt, wurden auf der Grundlage der nach der Einleitung übermittelten Angaben über Produktions- und Verkaufsmengen zunächst fünf Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt. Aus den unter Randnummer 33 dargelegten Gründen musste der Gemeinschaftshersteller, der aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde, auch aus der Stichprobe ausgeschlossen werden. Auf die verbleibenden vier Unternehmen der Stichprobe entfallen 66 % der Produktion und 62 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der sich — wie unter Randnummer 33 angegeben — aus den neun antragstellenden Unternehmen zusammensetzt. Letztendlich wurden die folgenden, ausnahmslos in Portugal ansässigen Unternehmen in die Stichprobe einbezogen:
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(36) |
In der vorausgegangenen Untersuchung gehörten der ebenfalls auf der Grundlage der Produktion- und Verkaufsmengen ausgewählten Stichprobe acht Unternehmen an. Mit Ausnahme von Cerfil gehörten alle vorgenannten Unternehmen der Stichprobe der vorausgegangenen Untersuchung an. |
F. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1. Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt
(37) |
Der sichtbare SSC-Verbrauch in der Gemeinschaft wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und anderer Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus Indien und anderen Drittländern in die Gemeinschaft ermittelt. |
(38) |
Von 2000 bis zum UZ ging der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch um 9,4 % zurück, und zwar von 39 825 Tonnen im Jahr 2000 auf 36 093 Tonnen im UZ. Einer der Hauptgründe für den Rückgang des Verbrauchs ist ein Rückgang der Nachfrage nach SSC seitens der Fischereinetzeindustrie infolge einer Senkung der Fangquoten in der Gemeinschaft. Diese Fangquoten wurden im Bezugszeitraum schrittweise von rund 4,99 Mio. Tonnen im Jahr 2000 auf 4,12 Mio. Tonnen im Jahr 2003 gesenkt, was einem Rückgang um nahezu 17,4 % entspricht. |
2. Einfuhren aus Indien
(39) |
Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1998 gingen die Einfuhren mit Ursprung in Indien beträchtlich zurück und waren mit einem Marktanteil von weniger als 0,1 % im gesamten Bezugszeitraum unerheblich. |
3. Einfuhren aus anderen Drittländern
(40) |
Die Einfuhren aus anderen Drittländern stiegen im Bezugszeitraum um 44 % (von 8 280 Tonnen im Jahr 2000 auf 11 893 Tonnen im UZ). Somit stieg ihr Marktanteil von 20,8 % im Jahr 2000 auf 33,0 % im UZ. Die wichtigsten Ausfuhrländer im UZ waren die Beitrittsländer Polen, Tschechische Republik und Ungarn, gefolgt von der Volksrepublik China und Tunesien. Die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren aus den vorgenannten Ländern gingen im Bezugszeitraum von 3,3 EUR/kg auf 2,8 EUR/kg zurück. |
4. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(41) |
Seit der Ausgangsuntersuchung haben einige antragstellende Unternehmen ihre Tätigkeit vollständig aufgegeben und wurden geschlossen, und zwar Ostend Stores (Belgien), Brindon Marine (UK), Irish Ropes (Irland), Lima (Portugal) und Carlmark (Schweden). |
(42) |
Für die Unternehmen der Stichprobe wurden alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Schadensindikatoren analysiert. Darüber hinaus wurden einige dieser Schadensindikatoren (Produktion, Verkäufe, Marktanteile, Beschäftigung und Produktivität) auch für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und nicht nur für die vier Unternehmen der Stichprobe analysiert. |
(43) |
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ging im Bezugszeitraum entsprechend dem sinkenden Gemeinschaftsverbrauch zurück, allerdings nicht in demselben Maße. Und zwar ging der Gemeinschaftsverbrauch um 9,4 % zurück und die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 16 587 Tonnen im Jahr 2000 auf 15 457 Tonnen im UZ, d. h. um 6,8 %. |
(44) |
Die Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 3,9 % von 18 782 Tonnen im Jahr 2000 auf 18 053 Tonnen im UZ zurück. |
(45) |
Da der Verbrauch in der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ stärker zurückging als die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im selben Zeitraum, stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft leicht von 41,6 % im Jahr 2002 auf 42,8 % im UZ. |
(46) |
Die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verschlechterte sich im Bezugszeitraum, da er im UZ nur noch 992 Mitarbeiter beschäftigte im Vergleich zu 1 076 Mitarbeitern im Jahr 2000. Im selben Zeitraum stieg die Produktivität, gemessen als Produktion pro Jahr und Beschäftigtem, jedoch von 17 454 kg auf 18 194 kg. |
a) Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(47) |
Bei konstanter Produktionskapazität im Bezugszeitraum sank die Produktion der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen leicht, und zwar um 1,7 % von 12 136 Tonnen im Jahr 2000 auf 11 928 Tonnen im UZ, was einen leichten Rückgang der Kapazitätsauslastung von 87 % im Jahr 2000 auf 85 % im UZ bewirkte. |
b) Lagerbestände
(48) |
Die SSC-Hersteller beschränken ihre Lagerbestände im Allgemeinen auf unter 10 % der Produktionsmenge, da überwiegend auf Bestellung produziert wird. Im Bezugszeitraum war bei den durchschnittlichen Lagerbeständen dennoch ein negativer Trend zu beobachten, denn sie stiegen um 18 % von 853 Tonnen im Jahr 2000 auf 1 007 Tonnen im UZ. |
c) Verkaufsmenge und Marktanteil
(49) |
Die Verkaufsmengen gingen um 7,5 % zurück, und zwar von 10 484 Tonnen im Jahr 2000 auf 9 699 Tonnen im UZ. Wie auch im Falle des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich der Marktanteil der Unternehmen in der Stichprobe, denn er stieg leicht von 26,3 % im Jahr 2000 auf 26,9 % im UZ. |
d) Verkaufspreise, die Gemeinschaftspreise und Rentabilität beeinflussende Faktoren
(50) |
Die Durchschnittspreise der in der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware blieben im Bezugszeitraum konstant bei 2,2 EUR/kg. Trotz der konstanten Preise fiel die Gewinnspanne vor Steuer erheblich, und zwar von 9,8 % des Umsatzes im Jahr 2000 auf 0,7 % im UZ, was hauptsächlich auf gestiegene Durchschnittskosten zurückzuführen war. |
(51) |
Dieses Stagnieren der Preise war zum einen auf den Nachfragerückgang und zum anderen darauf zurückzuführen, dass wegen des starken Wettbewerbs auf dem Markt die Preise nicht auf das Niveau angehoben werden konnten, auf dem sie vor der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1998 waren, bevor die gedumpten Einfuhren aus Indien eine Schädigung verursachten. |
e) Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(52) |
Trotz der negativen Entwicklung der vorstehenden Schadensindikatoren stiegen die Investitionen um 118,4 % von 809 432 EUR im Jahr 2000 auf 1 768 029 EUR im UZ. Die Unternehmen der Stichprobe hatten ihren eigenen Angaben zufolge keine Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. |
f) Kapitalrendite (RoI)
(53) |
Entsprechend dem negativen Trend bei der Rentabilität ging die RoI von 12 % im Jahr 2000 auf 3 % im UZ zurück. |
g) Cashflow
(54) |
Zu den besonderen Merkmalen dieses Wirtschaftszweigs zählen seine Kapitalintensität und folglich hohen Abschreibungsbeträge, was sich unmittelbar auf den Cashflow auswirkt. Im gesamten Bezugszeitraum blieb der Cashflow positiv, ging allerdings von 4,66 Mio. EUR im Jahr 2000 auf 2,23 Mio. EUR im UZ zurück. |
h) Beschäftigung, Produktivität und Arbeitskosten
(55) |
Wie für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt verschlechterte sich die Beschäftigungssituation auch für die vier Unternehmen der Stichprobe. Die Beschäftigung ging um 7,1 % von 747 Beschäftigten im Jahr 2000 auf 694 Beschäftige im UZ zurück. Die Produktivität je Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum um 5,8 %. Die höhere Produktivität ist auf die Investitionen in technisch fortgeschrittenere Maschinen im Bezugszeitraum zurückzuführen. |
(56) |
Die Zahl der Beschäftigten in den Unternehmen der Stichprobe ging zwischen 2000 und dem UZ zwar zurück, aber die Arbeitskosten folgten einem entgegengesetzten Trend und stiegen von 4,49 Mio. EUR auf 4,84 Mio. EUR, d. h. um 7,8 %. |
(57) |
Aufgrund der Tatsache, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im UZ unerheblich waren, konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. |
(58) |
Es wurde untersucht, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin von den Auswirkungen früheren Dumpings erholt. Es wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der negativen Entwicklung verschiedener für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt und die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe untersuchter Wirtschaftsfaktoren sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz partieller Verbesserungen immer noch nicht vollständig von den schädigenden Auswirkungen früheren Dumpings erholt hat. |
(59) |
Trotz der Tatsache, dass gegenüber den Einfuhren aus Indien wirksame Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach wie vor in einer heiklen Lage, auch wenn sich einige Indikatoren im Vergleich zu den endgültigen Feststellungen der Ausgangsuntersuchung verbessert haben (z. B. die Rentabilität) und einige andere Indikatoren sich deutlich positiv entwickeln (z. B. Marktanteil, Investitionen und Produktivität). |
(60) |
Mit Ausnahme von Marktanteilen und Investitionen, die zunahmen, und Produktionskapazität, Durchschnittspreisen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, die konstant blieben, entwickelten sich alle anderen Schadensindikatoren ungünstig. Die Faktoren, die sowohl für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt als auch für die Unternehmen der Stichprobe analysiert wurden, zeigen vergleichbare Trends. |
(61) |
Die vorstehend beschriebene negative Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kann angesichts der Wirksamkeit der geltenden Zölle nicht den Einfuhren aus Indien angelastet werden. Ursachen für die prekäre finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind vielmehr i) der Nachfragerückgang infolge der Verkleinerung der europäischen Fischereiflotte und der Senkung der Fangquoten, ii) der beträchtliche Anstieg der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien (hauptsächlich aus Beitrittsländern) und ihrer Marktanteile und der damit einhergehende Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, iii) die Tatsache, dass die Preise wegen des starken Wettbewerbs auf dem Markt infolge des Anstiegs der Einfuhren aus anderen Ländern als Indien nicht wieder das Vordumpingniveau erreichten, und iv) die allgemeine wirtschaftliche Rezession ab dem Jahr 2001. |
(62) |
Andererseits wurde festgestellt, dass sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung (Januar 1993 bis Mai 1997) weniger ungünstig entwickelte als im Bezugszeitraum dieser Überprüfung. Dies deutet auf eine relative Verbesserung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Zölle hin. |
(63) |
Für die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Allgemeinen sind die Investitionen ein wichtiges Element. Die Investitionen haben sich im Bezugszeitraum mehr als verdoppelt, was darauf schließen lässt, dass sich der Wirtschaftszweig selbst weiterhin als lebensfähig betrachtet. Außerdem zeigen die bessere Produktivität und der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, dass er trotz der scharfen Konkurrenz aus anderen Drittländern seine Stellung auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nur halten, sondern sogar leicht stärken konnte. |
G. WAHRSCHEINLICHKEIT EINER ERNEUTEN SCHÄDIGUNG
(64) |
Bei der Prüfung, wie sich das Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen wahrscheinlich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken wird, wurde eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, die den unter den Randnummern 31 und 32 zusammengefassten Elementen entsprechen. |
(65) |
Wie bereits erwähnt, würden die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen erneut gedumpt werden. So liegen insbesondere eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen die Menge der gedumpten Einfuhren in die Gemeinschaft erheblich steigen würde, da die indischen Hersteller über enorme ungenutzte Produktionskapazitäten verfügen. Wie unter Randnummer 27 dargelegt, verfügen die indischen ausführenden Hersteller über eine ungenutzte Produktionskapazität von rund 70 000 Tonnen, d. h. rund das Doppelte des Gemeinschaftsmarkts im UZ (36 093 Tonnen). |
(66) |
Die Analyse der Daten über die zu angeblich gedumpten Preisen verkauften Ausfuhren indischer Ausführer in Drittländer (USA und Norwegen) ergibt klare Anhaltspunkte dafür, dass der Preis etwaiger erneuter indischer Ausfuhren in die Gemeinschaft unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen würde. Laut den amtlichen Handelsstatistiken der USA und Norwegens betrug der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis der betroffenen Ware in die USA 1,73 EUR/kg und nach Norwegen 1,70 EUR/kg. Diese Durchschnittspreise lägen 21 % bzw. 22 % unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die gleichartige Ware. |
(67) |
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist weiterhin prekär, und zwar vor allem im Hinblick auf seine Rentabilität, die sich unmittelbar nach der Einführung der geltenden Maßnahmen deutlich erholte, sich danach aber aus den unter Randnummer 51 dargelegten Gründen wieder erheblich verschlechterte. |
(68) |
Aus diesen Gründen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen eine erneute Schädigung durch Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien wahrscheinlich ist. |
H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
1. Vorbemerkungen
(69) |
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Diese Prüfung stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. derjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der anderen Gemeinschaftshersteller, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Rohstofflieferanten. |
(70) |
Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Im Rahmen dieser Überprüfung ist es daher möglich zu prüfen, ob sich die Einführung der Maßnahmen nachteilig auf das Gemeinschaftsinteresse ausgewirkt hat. |
(71) |
Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens von Dumping und Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprechen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft. |
2. Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(72) |
Obwohl sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum negativ entwickelte, ist er strukturell lebensfähig, da er seinen bedeutenden Marktanteil halten konnte. Außerdem betrachtet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst als lebensfähig, wie der massive Anstieg seiner Investitionen im Bezugszeitraum zeigt. Aufgrund der unter den Randnummern 59 bis 61 dargelegten Schlussfolgerungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere der äußerst geringen Rentabilität des Wirtschaftszweigs wird auch im Einklang mit den Erwägungen in Abschnitt G davon ausgegangen, dass sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen wahrscheinlich verschlechtern wird. Angesichts der Mengen und Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien, die nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwarten sind, würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter gefährdet, was zu einem Rückgang seiner Marktanteile, Druck auf seine Preise und einer Entwicklung seiner Rentabilität auf ein ähnlich negatives Niveau wie im Bezugszeitraum der Ausgangsuntersuchung führen würde. Folglich wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zuwiderliefe. |
3. Interesse der anderen Hersteller
(73) |
Die Kommission forderte von elf nicht antragstellenden Herstellern in der Gemeinschaft Informationen an. Es gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein. |
(74) |
Angesichts der voraussichtlichen Mengen und Preise der betroffenen Ware, die im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aus Indien in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürften, würden sich auch der Marktanteil und die wirtschaftliche Lage der nicht antragstellenden Hersteller der gleichartigen Ware verschlechtern. |
(75) |
Unter diesen Umständen und in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich nicht nachteilig auf die nicht antragstellenden Gemeinschaftshersteller auswirken würde. |
4. Interesse unabhängiger Einführer/Händler und Rohstofflieferanten
(76) |
Die Kommission sandte Fragebogen an sechs unabhängige Einführer/Händler und an elf Rohstofflieferanten. |
(77) |
Nur einer der sechs unabhängigen Einführer/Händler, dessen Einkäufe der betroffenen Ware im UZ 0,07 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprachen, sprach sich gegen die Aufrechterhaltung der Zölle aus. Dieses Unternehmen übermittelte jedoch keine Informationen über oder Beweise für die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf seine Geschäftstätigkeit und legte auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich die Aufrechterhaltung der Zölle nachteilig auf seine Stellung als Einführer auswirken würde. Die anderen fünf unabhängigen Einführer übermittelten keinerlei Stellungnahmen oder Informationen. |
(78) |
Hingegen sprach sich ein Rohstofflieferant ausdrücklich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus. |
(79) |
Unter diesen Umständen wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die unabhängigen Einführer/Händler und die Rohstofflieferanten haben würde. |
5. Interesse der Verwender
(80) |
Die Kommission sandte Fragebogen an 23 Verwender der betroffenen Ware, bei denen es sich hauptsächlich um Schifffahrt- und Fischereiunternehmen handelte. Von den Verwendern ging keine vollständige Antwort auf den Fragebogen ein. Ein Verwender erhob Einwände gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen, begründete seinen Standpunkt aber nicht weiter. |
(81) |
Da die Verwender nahezu ausnahmslos nicht mitarbeiteten und angesichts der Tatsache, dass die Auswirkungen etwaiger Zölle im Vergleich zu den Kosten der Verwender (Wertminderung von Fahrzeugen, Kraftstoff-, Versicherungs-, Arbeits- und Instandhaltungskosten) unerheblich sind, wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Verwender haben wird. |
6. Schlussfolgerung
(82) |
Werden die Maßnahmen aufrechterhalten, dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage sein, seine Rentabilität zu verbessern, was sich in der Folge positiv auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt auswirken und die Gefahr weiterer Schließungen und Arbeitsplatzverluste mindern wird. Zu den positiven Auswirkungen dürfte ferner zählen, dass die Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich vollen Nutzen aus den Investitionen in den letzten Jahren ziehen können, um weiterhin innovative, technisch ausgereiftere Produkte für neue Spezialanwendungen zu entwickeln. |
(83) |
In Anbetracht der vorstehenden Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Aufrechterhaltung der Maßnahmen auf die verschiedenen Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. |
I. ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(84) |
Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen in ihrer jetzigen Form empfohlen werden soll. Ihnen wurde ferner eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt, aber es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Feststellungen gerechtfertigt hätten. |
(85) |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 1312/98 eingeführten Antidumpingzölle aufrechterhalten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Bindfäden, Seilen und Tauen, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, aus Polyethylen oder Polypropylen, andere als Bindegarne oder Pressengarne, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m) sowie aus anderen synthetischen Chemiefasern, und zwar aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern, mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g/m) mit Ursprung in Indien der KN-Codes 5607 49 11, 5607 49 19, 5607 50 11 und 5607 50 19 wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:
Waren hergestellt von
— |
Garware Wall Ropes Ltd.: 53,0 % (TARIC-Zusatzcode 8755); |
— |
anderen Herstellern: 82,0 % (TARIC-Zusatzcode 8900). |
Artikel 2
Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. J. DE GEUS
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) ABl. L 183 vom 26.6.1998, S. 1.
(3) ABl. C 240 vom 5.10.2002, S. 2.
(4) ABl. C 149 vom 26.6.2003, S. 12.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1737/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
60,7 |
999 |
60,7 |
|
0707 00 05 |
052 |
79,2 |
999 |
79,2 |
|
0709 90 70 |
052 |
84,9 |
999 |
84,9 |
|
0805 50 10 |
052 |
63,5 |
388 |
65,4 |
|
524 |
40,6 |
|
528 |
43,5 |
|
999 |
53,3 |
|
0806 10 10 |
052 |
85,0 |
624 |
85,8 |
|
999 |
85,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
052 |
85,9 |
388 |
92,7 |
|
400 |
91,8 |
|
508 |
97,6 |
|
512 |
110,5 |
|
800 |
155,5 |
|
804 |
89,4 |
|
999 |
103,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
98,2 |
388 |
83,7 |
|
999 |
91,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1738/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 8. Oktober 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 8. Oktober 2004
(EUR) |
|||
KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
8,65 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
10,10 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1739/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 8. OKTOBER 2004
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,89 (1) |
|||
1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,85 (1) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,89 (1) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
38,85 (1) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4228 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,28 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,24 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
42,24 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4228 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/16 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1740/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 8. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 8. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 45,375 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/17 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1741/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 und auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Werden Einfuhrlizenzen zur Bestimmung des präferenziellen Einfuhrzolls im Rahmen von Einfuhrkontingenten verwendet, so besteht — vor allem bei großen Unterschieden zwischen dem vollen und dem ermäßigten Zollsatz oder dem Nullsatz — möglicherweise die Gefahr eines Betrugs durch die Verwendung gefälschter Lizenzen. Zur Einschränkung dieses Risikos ist es angezeigt, eine Regelung zur Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Lizenzen vorzusehen. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (2) ist dementsprechend zu ändern. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Zollstelle, die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt, behält eine Kopie der vorgelegten Lizenz bzw. Teillizenz, die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung berechtigt. Ausgehend von einer Risikoanalyse sind mindestens 1 % der vorgelegten Lizenzen und mindestens zwei Lizenzen pro Jahr und pro Zollstelle zur Überprüfung ihrer Echtheit in Kopie an die in der Lizenz genannte erteilende Stelle zu senden. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nicht für elektronische Lizenzen und Lizenzen, bei denen in den Gemeinschaftsvorschriften eine andere Art der Kontrolle vorgesehen ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Milchprodukte
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 der Kommission (2) wird die vorgesehene Verbraucherbeihilfe für auf den Kanarischen Inseln erzeugte frische Kuhmilchprodukte im Rahmen von 44 000 Tonnen Vollmilch für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt. |
(2) |
Die letzte Bedarfsermittlung der spanischen Behörden hat ergeben, dass die Verbrauchsmenge von 44 000 Tonnen in naher Zukunft wahrscheinlich überschritten wird. Die Höchstmenge sollte daher auf 50 000 Tonnen erhöht werden. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2235/92 wird die Angabe „44 000 Tonnen“ durch die Angabe „50 000 Tonnen“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 218 vom 1.8.1992, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/98 (ABl. L 187 vom 1.7.1998, S. 54).
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/19 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1743/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch ab dem 1. September 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission (1) sind die Verwaltung der Zollkontingente festgelegt und eine Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch eingeführt worden. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 228/2004 der Kommission vom 3. Februar 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 565/2002 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (2) sind Maßnahmen erlassen worden, damit die Einführer dieser Länder in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 kommen können. Mit diesen Maßnahmen wurde zwischen traditionellen Einführern und neuen Einführern in diesen neuen Mitgliedstaaten unterschieden, und der Begriff der Referenzmenge wurde angepasst, so dass diese Einführer in den Genuss dieser Regelung kommen können. |
(3) |
Um die Kontinuität bei der Versorgung des Marktes der erweiterten Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vermarktungsbedingungen zu gewährleisten, die in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt herrschten, ist autonom und vorübergehend ein neues Zollkontingent für die Einfuhr von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 zu eröffnen. Dieses neue Zollkontingent kommt zu demjenigen hinzu, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (3) eröffnet worden ist. |
(4) |
Dieses neue Kontingent muss vorübergehend eröffnet werden und darf dem Ergebnis der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten laufenden Verhandlungen nicht vorgreifen. |
(5) |
Der Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Ab 1. September 2004 wird für die Gemeinschaftseinfuhren von Knoblauch, frisch oder gekühlt, des KN-Codes 0703 20 00 ein autonomes Zollkontingent von 4 400 Tonnen mit der laufenden Nummer 09.4108, nachstehend das „autonome Kontingent“ genannt, eröffnet.
(2) Für Einfuhren im Rahmen des autonomen Kontingents beträgt der Wertzollsatz 9,6 %.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 565/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 228/2004 finden vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents Anwendung.
Die Bestimmungen von Artikel 1, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 565/2002 finden jedoch keine Anwendung auf die Verwaltung des autonomen Kontingents.
Artikel 3
Die Gültigkeitsdauer der für das autonome Kontingent erteilten Lizenzen, nachstehend die „Lizenzen“ genannt, ist auf den 31. März 2005 begrenzt.
Die Lizenzen tragen in Feld 24 eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.
Artikel 4
(1) Die Einführer können in den fünf Arbeitstagen, die auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgen, Lizenzanträge bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten stellen.
Die Anträge tragen in Feld 20 eine der in Anhang II aufgeführten Angaben.
(2) Die von einem Einführer gestellten Lizenzanträge dürfen sich höchstens auf eine Menge beziehen, die 10 % des autonomen Kontingents entspricht.
Artikel 5
Das autonome Kontingent wird folgendermaßen aufgeteilt:
— |
70 % für die traditionellen Einführer, |
— |
30 % für die neuen Einführer. |
Wird die einer der Einführerkategorien zugeteilte Menge nicht ausgeschöpft, so kann die Restmenge der anderen Kategorie zugeteilt werden.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am siebten Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Mengen mit, für die Lizenzen beantragt wurden.
(2) Die Lizenzen werden am zwölften Arbeitstag nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergreift.
(3) Stellt die Kommission anhand der ihr gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben fest, dass die beantragten Lizenzmengen die für eine Einführerkategorie gemäß Artikel 5 noch verbleibenden Mengen überschreiten, so setzt sie auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).
(2) ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 10.
(3) ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 7.
ANHANG I
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 3
— |
: |
Spanisch |
: |
Certificado expedido en virtud del Reglamento (CE) no 1743/2004 y válido únicamente hasta el 31 de marzo de 2005. |
— |
: |
Tschechisch |
: |
licence vydaná na základě nařízení (ES) č. 1743/2004 a platná pouze do 31. března 2005. |
— |
: |
Dänisch |
: |
licens udstedt i henhold til forordning (EF) nr. 1743/2004 og kun gyldig til den 31. marts 2005. |
— |
: |
Deutsch |
: |
Lizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1743/2004 erteilt und nur bis zum 31. März 2005 gültig. |
— |
: |
Estnisch |
: |
litsents on välja antud määruse (EÜ) nr 1743/2004 alusel ja kehtib ainult 31. märtsini 2005. |
— |
: |
Griechisch |
: |
Το πιστοποιητικό εκδόθηκε βάσει του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1743/2004 και ισχύει μόνο μέχρι τις 31 Μαρτίου 2005. |
— |
: |
Englisch |
: |
licence issued under Regulation (EC) No 1743/2004 and valid only until 31 March 2005. |
— |
: |
Französisch |
: |
certificat émis au titre du règlement (CE) no 1743/2004 et valable seulement jusqu'au 31 mars 2005. |
— |
: |
Italienisch |
: |
domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1743/2004 e valida soltanto fino al 31 marzo 2005. |
— |
: |
Lettisch |
: |
atļauja, kas izdota saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1743/2004 un ir derīga tikai līdz 2005. gada 31. martam. |
— |
: |
Litauisch |
: |
licencija, išduota pagal Reglamento (EB) Nr. 1743/2004 nuostatas, galiojanti tik iki 2005 m. kovo 31 d. |
— |
: |
Ungarisch |
: |
a 1743/2004/EK rendelet alkalmazásában kiállított, 2005. március 31-ig érvényes engedély. |
— |
: |
Niederländisch |
: |
overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1743/2004 afgegeven certificaat dat slechts tot en met 31 maart 2005 geldig is. |
— |
: |
Polnisch |
: |
pozwolenie wydane zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1743/2004 i ważne wyłącznie do 31 marca 2005 r. |
— |
: |
Portugiesisch |
: |
certificado emitido a título do Regulamento (CE) n.o 1743/2004 e eficaz somente até 31 de Março de 2005. |
— |
: |
Slowakisch |
: |
licencia vydaná na základe nariadenia (ES) č. 1743/2004 a platná len do 31. marca 2005. |
— |
: |
Slowenisch |
: |
dovoljenje, izdano v skladu z Uredbo (ES) št. 1743/2004 in veljavno samo do 31. marca 2005. |
— |
: |
Finnisch |
: |
asetuksen (EY) N:o 1743/2004 mukaisesti annettu todistus, joka on voimassa ainoastaan 31 päivään maaliskuuta 2005. |
— |
: |
Schwedisch |
: |
Licens utfärdad i enlighet med förordning (EG) nr 1743/2004, giltig endast till och med den 31 mars 2005. |
ANHANG II
ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 1
— |
Spanisch: Solicitud de certificado presentada al amparo del Reglamento (CE) no 1743/2004. |
— |
Tschechisch: žádost o licenci podaná na základě nařízení (ES) č. 1743/2004. |
— |
Dänisch: licensansøgning i henhold til forordning (EF) nr. 1743/2004. |
— |
Deutsch: Lizenzantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1743/2004. |
— |
Estnisch: määruse (EÜ) nr 1743/2004 kohaselt esitatud litsentsitaotlus. |
— |
Griechisch: Αίτηση χορήγησης πιστοποιητικού υποβληθείσα βάσει του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1743/2004. |
— |
Englisch: licence application made under Regulation (EC) No 1743/2004. |
— |
Französisch: demande de certificat faite au titre du règlement (CE) no 1743/2004. |
— |
Italienisch: domanda di titolo presentata ai sensi del regolamento (CE) n. 1743/2004. |
— |
Lettisch: prašymas išduoti licenciją pagal Reglamentą (EB) Nr. 1743/2004. |
— |
Litauisch: atļaujas pieteikums saskaņā ar Regulu (EK) Nr. 1743/2004. |
— |
Ungarisch: a 1743/2004/EK rendeletnek megfelelően kiállított engedélykérelem. |
— |
Niederländisch: overeenkomstig Verordening (EG) nr. 1743/2004 ingediende certificaataanvraag. |
— |
Polnisch: wniosek o pozwolenie przedłożony zgodnie z rozporządzeniem (WE) nr 1743/2004 |
— |
Portugiesisch: pedido de certificado apresentado a título do Regulamento (CE) n.o 1743/2004. |
— |
Slowakisch: žiadosť o licenciu na základe nariadenia (ES) č. 1743/2004. |
— |
Slowenisch: zahtevek za dovoljenje, vložen v skladu z Uredbo (ES) št. 1743/2004 |
— |
Finnisch: asetuksen (EY) N:o 1743/2004 mukainen todistushakemus. |
— |
Schwedisch: Licensansökan enligt förordning (EG) nr 1743/2004. |
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/23 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1744/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 zwecks Ersetzung eines Bericht erstattenden Mitgliedstaats
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG muss die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Überprüfung der Wirkstoffe durchführen, die zwei Jahre nach dem Datum der Notifizierung der Richtlinie auf dem Markt waren. |
(2) |
Die dritte Stufe des Arbeitsprogramms wurde mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 (2) und (EG) Nr. 1490/2002 (3) der Kommission festgelegt. |
(3) |
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 besteht die Möglichkeit, einen Wirkstoff einem anderen Mitgliedstaat zuzuteilen, wenn der Bericht erstattende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die Frist für die Einreichung des Bewertungsberichtsentwurfs bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einzuhalten. |
(4) |
Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht in der Lage sein wird, den Entwurf des Bewertungsberichts für den Wirkstoff Teflubenzuron innerhalb der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung vorzulegen. Das Vereinigte Königreich hat seine Bereitschaft erklärt, Bericht erstattender Mitgliedstaat für diesen Wirkstoff zu werden. Dem neuen Bericht erstattenden Mitgliedstaat sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, einen Bewertungsbericht zu erstellen, so dass der Wirkstoff von Teil A nach Teil B von Anhang I verschoben werden sollte. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird der Eintrag für Teflubenzuron gestrichen. |
2. |
In Teil B wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Teflubenzuron — Vereinigtes Königreich — BAS-BE“. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).
(2) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).
(3) ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 23. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/24 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1745/2004 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
zur Einstellung der Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Scholle vorgegeben. |
(2) |
Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Schollenfänge im ICES-Gebiet VIIa durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 1. September 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Schollenfänge im ICES-Gebiet VIIa durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VIIa durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2004
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 (ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1).
(2) ABl. L 356 vom 31.12.2003, S. 1.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/25 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1746/2004 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 zur Einstellung der Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 der Kommission (2) ist die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, eingestellt worden. |
(2) |
Infolge einer Übertragung von Fischereimöglichkeiten ist die Belgien zugeteilte Quote nicht mehr erschöpft. Daher sollte die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 ist daher aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2004
Für die Kommission
Jörgen HOLMQUIST
Generaldirektor für Fischerei
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(2) ABl. L 275 vom 25.8.2004, S. 13.
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/26 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1747/2004 DER KOMMISSION
vom 7. Oktober 2004
bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet. |
(2) |
Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 1. bis 7. Oktober 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Oktober 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).
(3) ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/27 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. September 2004
über den Abschluss der Konsultationen mit Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2004/680/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Militärputsch vom 14. September 2003, der von der Europäischen Union in ihrer Erklärung vom 18. September 2003 verurteilt wurde, stellt einen Verstoß gegen die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens definierten wesentlichen Elemente dar. |
(2) |
Gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens fanden am 19. Januar 2004 mit den AKP-Ländern und der Republik Guinea-Bissau Konsultationen statt, bei denen die Behörden Guinea-Bissaus bestimmte Verpflichtungen eingingen, um die von der Europäischen Union aufgezeigten Probleme binnen drei Monaten, in denen ein intensiver Dialog geführt werden sollte, zu lösen. |
(3) |
Am Ende dieses Zeitraums ist festzustellen, dass die vorgenannten Verpflichtungen zu einer Reihe praktischer Maßnahmen in Bezug auf wesentliche Elemente des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens geführt haben; einige wichtige besonders die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen betreffende Maßnahmen sind aber noch immer unzureichend in die Praxis umgesetzt worden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens geführten Konsultationen sind abgeschlossen.
Artikel 2
Die in dem beigefügten Entwurf eines Schreibens genannten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens angenommen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt bis zum 11. Oktober 2005.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
ANHANG
Sehr geehrter Herr,
die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EG-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.
Die Europäische Union hat daher in ihrer Erklärung vom 18. September 2003 den Militärputsch vom 14. September 2003 entschieden verurteilt.
Deshalb beschloss der Rat der Europäischen Union am 19. Dezember 2003, die Behörden der Republik Guinea-Bissau zu Konsultationen einzuladen, um die Lage und mögliche Lösungen eingehend zu prüfen.
Diese Konsultationen fanden am 19. Januar 2004 in einer positiven Atmosphäre in Brüssel statt. Verschiedene grundlegende Fragen wurden erörtert, und der Ministerpräsident der Übergangsregierung hatte Gelegenheit, den Standpunkt der Regierung von Guinea-Bissau und ihre Beurteilung der Lage darzulegen. Die Europäische Union hat zur Kenntnis genommen, dass der Ministerpräsident die Verpflichtung eingegangen ist:
— |
das Programm der Regierung von Guinea-Bissau für den Übergang und insbesondere ihre Pläne für die Abhaltung von Parlamentswahlen zu bestätigen, |
— |
Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zu ergreifen, |
— |
die Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz und die Wiederherstellung der zivilen Kontrolle über die Streitkräfte zu bestätigen. |
Außerdem wurde vereinbart, in Guinea-Bissau drei Monate lang einen vertieften Dialog über die verschiedenen aufgeworfenen Fragen zu führen und am Ende dieses Zeitraums Bilanz zu ziehen.
Dieser intensive und regelmäßige Dialog hat in Guinea-Bissau stattgefunden. Grundlage war eine Liste von Maßnahmen, die zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen ergriffen werden sollten.
Eine Reihe bedeutender Maßnahmen wurde von den guinea-bissauischen Behörden getroffen. Besondere Beachtung verdienten:
— |
die Abhaltung fairer, freier und transparenter Parlamentswahlen am 28. und 30. März 2004, |
— |
die Fortschritte hinsichtlich der Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz durch die Ernennung eines Generalstaatsanwalts und die Wahl des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, |
— |
die Verabschiedung eines Sofortprogramms für die Wirtschaft, |
— |
die Durchführung einer Zählung der Staatsbediensteten. |
Diese Initiativen sind deutliche Zeichen einer politischen und sozialen Stabilisierung des Landes. Es bestehen jedoch weiterhin Gründe zur Sorge, insbesondere hinsichtlich der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, und vor allem dem öffentlichen Rechnungswesen, der Verwaltung der Zolleinnahmen und der Bezahlung der meisten Staatsbediensteten.
Der Europäischen Union sind folgende Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen besonders wichtig:
— |
die Weiterführung des von der Übergangsregierung verabschiedeten Sofortprogramms für die Wirtschaft; |
— |
die Fortsetzung der bereits begonnenen Zählung der Staatsbediensteten; |
— |
die Durchführung von Korrekturmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Finanzen wie dem Audit des Finanzkontrollsystems, der öffentlichen Aufträge und Einnahmen; |
— |
die Rückzahlung der Mittel aus dem Budgethilfeprogramm der Gemeinschaft im Anschluss an den 2003 durchgeführten Audit des Mitteleinsatzes; |
— |
die Vorlage der Schlussfolgerungen des Berichts über den von den Obersten Finanzaufsichtsbehörden 2003 durchgeführten Audit der öffentlichen Einnahmen; |
— |
die Fortführung administrativer und gerichtlicher Schritte gegen Beamte der der Übergangszeit vorhergehenden Regierung, die sich Unregelmäßigkeiten zuschulde kommen ließen oder Betrug begingen. |
Im Anschluss an diese Konsultationen wurde im Rahmen geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beschlossen, die Beziehungen zu normalisieren und die Zusammenarbeit fortzusetzen und gleichzeitig die Fortschritte in den Bereichen der öffentlichen Finanzen, der Rückkehr zu einer unabhängigen Justiz, der Wiederherstellung der zivilen Kontrolle über die Streitkräfte und der Fortsetzung des Zeitplans für die Präsidentenwahl zu beobachten. Die Bedingungen sollten geschaffen werden, die die Durchführung wahrhaftig demokratischer und transparenter Präsidentschaftswahlen sicherstellen. Die Europäische Union wird die Fortschritte in den genannten Bereichen regelmäßig prüfen.
Die Europäische Union ist bereit, einen engen politischen Dialog mit Ihrer demokratisch gewählten Regierung zu fördern und zur Stärkung der Demokratie in Ihrem Land beizutragen.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Kommission
Für den Rat
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/30 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. September 2004
zur Änderung des Beschlusses 2001/131/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit Haiti im Rahmen des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens
(2004/681/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou (1) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 96,
gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Auf der Grundlage des Beschlusses 2001/131/EG (3) ist die Gewährung von finanzieller Unterstützung für Haiti im Anschluss an die Ergreifung „geeigneter Maßnahmen“ gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens teilweise ausgesetzt. |
(2) |
Der Beschluss 2003/916/EG gilt bis zum 31. Dezember 2004 und sieht die Überprüfung der Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten vor. |
(3) |
Am 12. Mai 2004 fanden zwischen der Kommission und dem Premierminister der Übergangsregierung Haitis Gespräche statt, die die politische Agenda der Interimsregierung für die Wiederherstellung einer uneingeschränkt demokratischen und verfassungsmäßigen Ordnung, in der die Menschenrechte und die Grundfreiheiten gebührend gewahrt werden, einschließlich des Zeitplans für die Abhaltung von Wahlen, zum Gegenstand hatten. |
(4) |
Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 bestätigte der Premierminister der Übergangsregierung von Haiti, dass sich die Übergangsregierung von Haiti ausdrücklich dazu verpflichtet, die wesentlichen Elemente des Artikels 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, insbesondere hinsichtlich der Menschenrechtslage, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit im Hinblick auf die Rückkehr des Landes zu einer uneingeschränkt verfassungsmäßigen und demokratischen Ordnung, einzuhalten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2001/131/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 Absätze 2 und 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt. |
2. |
Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Geändert durch den Beschluss Nr. 1/2003 (ABl. L 141 vom 7.6.2003, S. 25).
(2) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.
(3) ABl. L 48 vom 17.2.2001, S. 31. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/916/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 156).
ANHANG
„ANHANG
Sehr geehrter Herr
die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens große Bedeutung bei. Die AKP-EG-Partnerschaft gründet auf der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. Dies sind wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.
In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union den vor kurzem in Haiti vollzogenen Machtwechsel genau verfolgt, insbesondere hinsichtlich der Ernennung der neuen Übergangsregierung von Haiti, die am 17. März 2004 im Anschluss an einen umfassenden Konsultationsprozess auf der Grundlage des CARICOM/OAS-Plans vereidigt wurde.
Am 12. Mai 2004 fanden zwischen Ihnen und der Europäischen Kommission in Brüssel Gespräche statt, bei denen die politische Agenda der Übergangsregierung für die Wiederherstellung der demokratischen und verfassungsmäßigen Ordnung erörtert wurde. Die Europäische Union nahm die von Ihnen insbesondere hinsichtlich der Verbesserung der Menschenrechtslage, der Einführung demokratischer Grundsätze, einschließlich der Abhaltung freier und fairer Wahlen, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis, die in Ihrem Schreiben vom 25. Mai 2004 an die Europäische Kommission dargelegt sind. Diese Zusagen dürften zu einer größeren politischen Stabilität in Haiti führen. Die Europäische Union ruft die Übergangsregierung nachdrücklich dazu auf, diese Zusagen rasch in konkrete Maßnahmen umzusetzen, um zu gewährleisten, dass der Demokratisierungsprozess fester Bestandteil des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens von Haiti wird und damit auch die Einhaltung von Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Europäischen Union seinen Beschluss vom 22. Dezember 2003 überprüft und beschlossen, die geeigneten Maßnahmen gemäß Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c) des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wie folgt fortzusetzen:
1. |
Die Neuzuweisung der Restmittel aus dem 8. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für Programme, die der haitianischen Bevölkerung unmittelbar zugute kommen, zur Stärkung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors, der Unterstützung des Demokratisierungsprozesses, der Förderung des Rechtsstaates und des Wahlprozesses, wird fortgesetzt und kann auch Maßnahmen, insbesondere institutionelle Unterstützung, umfassen, die als kurz- und mittelfristige Prioritäten im Interimsrahmenkonzept für die Zusammenarbeit (Interim Co-operation Framework, ICF) aufgeführt sind, das in enger Abstimmung zwischen der Übergangsregierung, der Zivilgesellschaft und den wichtigsten Gebern festgelegt wurde. |
2. |
Mit der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union wird die Zuweisung der Mittel aus dem 9. EEF notifiziert. |
3. |
Im Hinblick auf die Vorbereitung des Länderstrategiepapiers und des Nationalen Richtprogramms (NRP) wird sofort die Erörterung der Programmierung der Mittel aus dem 9. EEF mit dem Nationalen Anweisungsbefugten aufgenommen. Bei der Strategie werden die Ergebnisse des Interimsrahmenkonzepts für die Zusammenarbeit berücksichtigt. |
4. |
B-Mittel könnten im Rahmen des tatsächlichen Bedarfs vor Unterzeichnung des 9. EEF-Länderstrategiepapiers/NRP verwendet werden. |
5. |
Die Unterzeichnung des NRP erfolgt durch die neue demokratisch gewählte Regierung nach der Abhaltung allgemeiner Wahlen, die die Voraussetzungen der OAS-Entschließung 822 erfüllen und von den zuständigen haitianischen Einrichtungen und der internationalen Gemeinschaft als frei und fair beurteilt werden. Diese allgemeinen Wahlen sollten bis spätestens Mitte 2005 stattfinden. |
6. |
Die Unterstützung regionaler, humanitärer und handelspolitischer Projekte ist nicht betroffen. |
Alle diese Maßnahmen werden regelmäßig überprüft, mindestens innerhalb von sechs Monaten.
Um den Erfolg der Zusammenarbeit zu gewährleisten, muss die derzeit unzureichende Absorptionskapazität durch eine verantwortungsvolle Staatsführung und den Aufbau der Strukturen für die Verwaltung der Hilfe gestärkt werden. Die Durchführungsmodalitäten werden an die Verwaltungskapazität des Landes im Bereich der öffentlichen Finanzen angepasst.
Die Europäische Union wird den Fortgang des Demokratisierungsprozesses und insbesondere die Umsetzung der von der Übergangsregierung eingegangenen Verpflichtungen sowie die Fortschritte hinsichtlich der Abhaltung von Kommunal-, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen genau verfolgen. Die Union bekräftigt ihre Bereitschaft zu einem verstärkten politischen Dialog mit der haitianischen Übergangsregierung gemäß Artikel 8 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.
Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Kommission
Im Namen des Rates
Der Präsident“
Kommission
8.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 311/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. September 2004
über die Gewährung zusätzlicher Tage außerhalb des Hafens an Dänemark und das Vereinigte Königreich gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3407)
(Nur der dänische und der englische Text ist verbindlich)
(2004/682/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (1), insbesondere auf Anhang V Nummer 6 Buchstabe c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 ist die Anzahl Tage angegeben, die sich bestimmte Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zwischen dem 1. Februar und 31. Dezember 2004 in den in Nummer 2 desselben Anhangs festgelegten geografischen Gebieten außerhalb des Hafens aufhalten dürfen. |
(2) |
Gemäß Nummer 6 Buchstabe c) desselben Anhangs kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für unter denselben Anhang fallende Schiffe eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, während deren sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 desselben Anhangs an Bord außerhalb des Hafens aufhalten kann. |
(3) |
Dänemark und das Vereinigte Königreich haben Angaben über die Stilllegung in den Jahren 2002 und 2003 von Fischereifahrzeugen mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren, an Bord übermittelt. |
(4) |
Das Vereinigte Königreich hat Angaben über die Stilllegung in den Jahren 2002 und 2003 von Fischereifahrzeugen mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord übermittelt. |
(5) |
Aufgrund der übermittelten Angaben ist Dänemark und dem Vereinigten Königreich für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät gemäß Nummer 4 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu gewähren — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für Schiffe mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, außer Baumkurren, an Bord werden in jedem Kalendermonat folgende zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt:
a) |
Dänemark: drei Tage, |
b) |
Vereinigtes Königreich: fünf Tage. |
Artikel 2
Für Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr an Bord werden dem Vereinigten Königreich in jedem Kalendermonat zwei zusätzliche Tage zu den in Anhang V Nummer 6 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 genannten Tagen gewährt.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 9. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2004 der Kommission (ABl. L 296 vom 21.9.2004, S. 3).