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ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
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7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1734/2004 DER KOMMISSION
vom 6. Oktober 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 6. Oktober 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
|
0702 00 00 |
052 |
62,0 |
|
999 |
62,0 |
|
|
0707 00 05 |
052 |
98,7 |
|
999 |
98,7 |
|
|
0709 90 70 |
052 |
85,2 |
|
999 |
85,2 |
|
|
0805 50 10 |
052 |
67,7 |
|
388 |
49,1 |
|
|
524 |
66,8 |
|
|
528 |
46,1 |
|
|
999 |
57,4 |
|
|
0806 10 10 |
052 |
89,1 |
|
624 |
85,8 |
|
|
999 |
87,5 |
|
|
0808 10 20 , 0808 10 50 , 0808 10 90 |
052 |
85,9 |
|
388 |
83,4 |
|
|
400 |
72,5 |
|
|
508 |
97,6 |
|
|
512 |
107,7 |
|
|
720 |
16,9 |
|
|
800 |
155,8 |
|
|
804 |
91,5 |
|
|
999 |
88,9 |
|
|
0808 20 50 |
052 |
104,5 |
|
388 |
83,9 |
|
|
999 |
94,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „ 999 “ steht für „Verschiedenes“.
|
7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1735/2004 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (2), insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Artikel 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sehen vor, dass die Kommission periodische Durchschnittswerte je Einheit für die Waren nach der Klasseneinteilung gemäß Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festsetzt. |
|
(2) |
Die Anwendung der in den obengenannten Artikeln festgelegten Regeln und Kriterien auf die der Kommission nach Artikel 173 Absatz 2 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mitgeteilten Angaben führt zu den im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzten Durchschnittswerten je Einheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 173 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen Durchschnittswerte je Einheit werden in der anliegenden Liste festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
ANHANG
|
Rubrik |
Warenbezeichnung |
Durchschnittswerte je Einheit (Betrag)/100 kg netto |
|||||||
|
Ware, Art, KN-Code |
EUR LTL SEK |
CYP LVL GBP |
CZK MTL |
DKK PLN |
EEK SIT |
HUF SKK |
|||
|
1.10 |
Frühkartoffeln/Erdäpfel 0701 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
|
— |
— |
|
|
|
|
||||
|
1.30 |
Speisezwiebeln (andere als Steckzwiebeln) 0703 10 19 |
38,49 |
22,15 |
1 216,98 |
286,38 |
602,24 |
9 478,16 |
||
|
132,90 |
25,69 |
16,53 |
167,95 |
9 237,22 |
1 542,49 |
||||
|
347,52 |
25,59 |
|
|
|
|
||||
|
1.40 |
Knoblauch 0703 20 00 |
107,99 |
62,15 |
3 414,28 |
803,45 |
1 689,60 |
26 591,36 |
||
|
372,85 |
72,08 |
46,37 |
471,18 |
25 915,37 |
4 327,51 |
||||
|
974,98 |
74,61 |
|
|
|
|
||||
|
1.50 |
Porree ex 0703 90 00 |
45,21 |
26,02 |
1 429,45 |
336,38 |
707,38 |
11 132,96 |
||
|
156,10 |
30,18 |
19,41 |
197,27 |
10 849,95 |
1 811,79 |
||||
|
408,19 |
31,24 |
|
|
|
|
||||
|
1.60 |
Blumenkohl/Karfiol 0704 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
1.80 |
Weißkohl und Rotkohl 0704 90 10 |
32,61 |
18,77 |
1 031,06 |
242,63 |
510,24 |
8 030,21 |
||
|
112,60 |
21,77 |
14,00 |
142,29 |
7 826,07 |
1 306,85 |
||||
|
294,43 |
22,53 |
|
|
|
|
||||
|
1.90 |
Brokkoli oder Spargelkohl (Brassica oleracea L. convar. botrytis (L.) Alef var. italica Plenck) ex 0704 90 90 |
61,43 |
35,35 |
1 942,29 |
457,06 |
961,17 |
15 127,14 |
||
|
212,11 |
41,00 |
26,38 |
268,04 |
14 742,59 |
2 461,81 |
||||
|
554,64 |
42,45 |
|
|
|
|
||||
|
1.100 |
Chinakohl ex 0704 90 90 |
75,36 |
43,37 |
2 382,73 |
560,71 |
1 179,13 |
18 557,40 |
||
|
260,20 |
50,30 |
32,36 |
328,83 |
18 085,65 |
3 020,05 |
||||
|
680,41 |
52,07 |
|
|
|
|
||||
|
1.110 |
Kopfsalat 0705 11 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
1.130 |
Karotten und Speisemöhren ex 0706 10 00 |
26,74 |
15,39 |
845,47 |
198,96 |
418,39 |
6 584,72 |
||
|
92,33 |
17,85 |
11,48 |
116,68 |
6 417,33 |
1 071,61 |
||||
|
241,43 |
18,48 |
|
|
|
|
||||
|
1.140 |
Radieschen ex 0706 90 90 |
44,01 |
25,33 |
1 391,51 |
327,45 |
688,61 |
10 837,46 |
||
|
151,96 |
29,38 |
18,90 |
192,03 |
10 561,96 |
1 763,70 |
||||
|
397,36 |
30,41 |
|
|
|
|
||||
|
1.160 |
Erbsen (Pisum sativum) 0708 10 00 |
436,90 |
251,43 |
13 813,76 |
3 250,68 |
6 835,93 |
107 585,49 |
||
|
1 508,51 |
291,63 |
187,60 |
1 906,35 |
104 850,53 |
17 508,58 |
||||
|
3 944,64 |
301,87 |
|
|
|
|
||||
|
1.170 |
Bohnen |
|
|
|
|
|
|
||
|
1.170.1 |
|
85,59 |
49,26 |
2 706,18 |
636,82 |
1 339,19 |
21 076,54 |
||
|
295,53 |
57,13 |
36,75 |
373,46 |
20 540,74 |
3 430,02 |
||||
|
772,77 |
59,14 |
|
|
|
|
||||
|
1.170.2 |
|
128,20 |
73,78 |
4 053,43 |
953,86 |
2 005,89 |
31 569,25 |
||
|
442,65 |
85,57 |
55,05 |
559,39 |
30 766,72 |
5 137,61 |
||||
|
1 157,49 |
88,58 |
|
|
|
|
||||
|
1.180 |
Dicke Bohnen ex 0708 90 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
1.190 |
Artischocken 0709 10 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
1.200 |
Spargel: |
|
|
|
|
|
|
||
|
1.200.1 |
|
246,42 |
141,82 |
7 791,45 |
1 833,50 |
3 855,70 |
60 682,01 |
||
|
850,85 |
164,49 |
105,81 |
1 075,25 |
59 139,39 |
9 875,46 |
||||
|
2 224,92 |
170,27 |
|
|
|
|
||||
|
1.200.2 |
|
500,36 |
287,96 |
15 820,38 |
3 722,88 |
7 828,93 |
123 213,65 |
||
|
1 727,64 |
333,99 |
214,85 |
2 183,27 |
120 081,40 |
20 051,93 |
||||
|
4 517,65 |
345,72 |
|
|
|
|
||||
|
1.210 |
Auberginen/Melanzani 0709 30 00 |
93,97 |
54,08 |
2 971,12 |
699,17 |
1 470,30 |
23 139,96 |
||
|
324,46 |
62,72 |
40,35 |
410,03 |
22 551,72 |
3 765,82 |
||||
|
848,43 |
64,93 |
|
|
|
|
||||
|
1.220 |
Bleichsellerie, auch Stangensellerie genannt (Apium graveolens L., var. Dulce (Mill.) Pers.) ex 0709 40 00 |
83,53 |
48,07 |
2 641,05 |
621,50 |
1 306,96 |
20 569,26 |
||
|
288,41 |
55,76 |
35,87 |
364,47 |
20 046,36 |
3 347,46 |
||||
|
754,18 |
57,72 |
|
|
|
|
||||
|
1.230 |
Pfifferlinge/Eierschwammerl 0709 59 10 |
553,21 |
318,37 |
17 491,39 |
4 116,10 |
8 655,86 |
136 227,96 |
||
|
1 910,12 |
369,27 |
237,55 |
2 413,88 |
132 764,87 |
22 169,89 |
||||
|
4 994,82 |
382,24 |
|
|
|
|
||||
|
1.240 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0709 60 10 |
104,75 |
60,28 |
3 311,90 |
779,36 |
1 638,94 |
25 794,05 |
||
|
361,67 |
69,92 |
44,98 |
457,05 |
25 138,33 |
4 197,75 |
||||
|
945,74 |
72,38 |
|
|
|
|
||||
|
1.250 |
Fenchel 0709 90 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
1.270 |
Süße Kartoffeln, ganz, frisch (zum menschlichen Verzehr bestimmt) 0714 20 10 |
76,79 |
44,19 |
2 427,81 |
571,32 |
1 201,43 |
18 908,45 |
||
|
265,13 |
51,25 |
32,97 |
335,05 |
18 427,78 |
3 077,18 |
||||
|
693,28 |
53,06 |
|
|
|
|
||||
|
2.10 |
Esskastanien (Castanera-Arten), frisch ex 0802 40 00 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
2.30 |
Ananas, frisch ex 0804 30 00 |
82,92 |
47,72 |
2 621,68 |
616,94 |
1 297,38 |
20 418,41 |
||
|
286,30 |
55,35 |
35,60 |
361,80 |
19 899,35 |
3 322,91 |
||||
|
748,64 |
57,29 |
|
|
|
|
||||
|
2.40 |
Avocadofrüchte, frisch ex 0804 40 00 |
174,89 |
100,65 |
5 529,69 |
1 301,26 |
2 736,44 |
43 066,81 |
||
|
603,86 |
116,74 |
75,10 |
763,12 |
41 972,00 |
7 008,74 |
||||
|
1 579,05 |
120,84 |
|
|
|
|
||||
|
2.50 |
Mangofrüchte und Guaven, frisch ex 0804 50 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
2.60 |
Süßorangen, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
|
2.60.1 |
|
52,21 |
30,05 |
1 650,78 |
388,46 |
816,91 |
12 856,71 |
||
|
180,27 |
34,85 |
22,42 |
227,81 |
12 529,88 |
2 092,32 |
||||
|
471,39 |
36,07 |
|
|
|
|
||||
|
2.60.2 |
|
53,46 |
30,77 |
1 690,40 |
397,79 |
836,52 |
13 165,31 |
||
|
184,60 |
35,69 |
22,96 |
233,28 |
12 830,63 |
2 142,54 |
||||
|
482,71 |
36,94 |
|
|
|
|
||||
|
2.60.3 |
|
57,13 |
32,88 |
1 806,34 |
425,07 |
893,89 |
14 068,26 |
||
|
197,26 |
38,13 |
24,53 |
249,28 |
13 710,63 |
2 289,48 |
||||
|
515,82 |
39,47 |
|
|
|
|
||||
|
2.70 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
|
2.70.1 |
|
79,31 |
45,64 |
2 507,71 |
590,12 |
1 240,97 |
19 530,73 |
||
|
273,85 |
52,94 |
34,06 |
346,07 |
19 034,23 |
3 178,45 |
||||
|
716,10 |
54,80 |
|
|
|
|
||||
|
2.70.2 |
|
71,72 |
41,27 |
2 267,64 |
533,63 |
1 122,17 |
17 761,05 |
||
|
247,63 |
47,87 |
30,80 |
312,94 |
17 212,08 |
2 874,18 |
||||
|
647,55 |
49,55 |
|
|
|
|
||||
|
2.70.3 |
|
88,86 |
51,14 |
2 809,65 |
661,17 |
1 390,39 |
21 882,32 |
||
|
306,82 |
59,32 |
38,16 |
387,74 |
21 326,04 |
3 561,15 |
||||
|
802,32 |
61,40 |
|
|
|
|
||||
|
2.70.4 |
|
63,62 |
36,61 |
2 011,44 |
473,33 |
995,39 |
15 665,64 |
||
|
219,66 |
42,46 |
27,32 |
277,59 |
15 267,40 |
2 549,44 |
||||
|
574,38 |
43,96 |
|
|
|
|
||||
|
2.85 |
Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 0805 50 90 |
153,53 |
88,36 |
4 854,23 |
1 142,31 |
2 402,18 |
37 806,12 |
||
|
530,10 |
102,48 |
65,92 |
669,90 |
36 845,04 |
6 152,61 |
||||
|
1 386,17 |
106,08 |
|
|
|
|
||||
|
2.90 |
Pampelmusen und Grapefruits, frisch: |
|
|
|
|
|
|
||
|
2.90.1 |
|
33,60 |
19,34 |
1 062,50 |
250,03 |
525,79 |
8 275,03 |
||
|
116,03 |
22,43 |
14,43 |
146,63 |
8 064,67 |
1 346,69 |
||||
|
303,41 |
23,22 |
|
|
|
|
||||
|
2.90.2 |
|
74,02 |
42,60 |
2 340,50 |
550,77 |
1 158,23 |
18 228,48 |
||
|
255,59 |
49,41 |
31,79 |
323,00 |
17 765,09 |
2 966,52 |
||||
|
668,35 |
51,15 |
|
|
|
|
||||
|
2.100 |
Tafeltrauben 0806 10 10 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
|
— |
— |
|
|
|
|
||||
|
2.110 |
Wassermelonen 0807 11 00 |
50,57 |
29,10 |
1 598,92 |
376,26 |
791,25 |
12 452,86 |
||
|
174,61 |
33,76 |
21,71 |
220,66 |
12 136,29 |
2 026,59 |
||||
|
456,59 |
34,94 |
|
|
|
|
||||
|
2.120 |
andere Melonen: |
|
|
|
|
|
|
||
|
2.120.1 |
|
48,22 |
27,75 |
1 524,69 |
358,79 |
754,51 |
11 874,72 |
||
|
166,50 |
32,19 |
20,71 |
210,41 |
11 572,85 |
1 932,50 |
||||
|
435,39 |
33,32 |
|
|
|
|
||||
|
2.120.2 |
|
93,21 |
53,64 |
2 947,23 |
693,55 |
1 458,48 |
22 953,90 |
||
|
321,85 |
62,22 |
40,03 |
406,73 |
22 370,38 |
3 735,54 |
||||
|
841,61 |
64,41 |
|
|
|
|
||||
|
2.140 |
Birnen |
|
|
|
|
|
|
||
|
2.140.1 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
|
— |
— |
|
|
|
|
||||
|
2.140.2 |
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
|
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||||
|
— |
— |
|
|
|
|
||||
|
2.150 |
Aprikosen/Marillen 0809 10 00 |
214,58 |
123,49 |
6 784,44 |
1 596,53 |
3 357,38 |
52 839,19 |
||
|
740,89 |
143,23 |
92,14 |
936,28 |
51 495,95 |
8 599,11 |
||||
|
1 937,36 |
148,26 |
|
|
|
|
||||
|
2.160 |
Kirschen 0809 20 95 0809 20 05 |
502,98 |
289,46 |
15 903,22 |
3 742,37 |
7 869,93 |
123 858,83 |
||
|
1 736,69 |
335,74 |
215,98 |
2 194,70 |
120 710,17 |
20 156,92 |
||||
|
4 541,31 |
347,53 |
|
|
|
|
||||
|
2.170 |
Pfirsiche 0809 30 90 |
111,40 |
64,11 |
3 522,25 |
828,86 |
1 743,03 |
27 432,25 |
||
|
384,64 |
74,36 |
47,84 |
486,08 |
26 734,89 |
4 464,36 |
||||
|
1 005,81 |
76,97 |
|
|
|
|
||||
|
2.180 |
Nektarinen ex 0809 30 10 |
58,12 |
33,45 |
1 837,73 |
432,46 |
909,43 |
14 312,76 |
||
|
200,69 |
38,80 |
24,96 |
253,61 |
13 948,91 |
2 329,28 |
||||
|
524,78 |
40,16 |
|
|
|
|
||||
|
2.190 |
Pflaumen 0809 40 05 |
123,35 |
70,99 |
3 900,14 |
917,79 |
1 930,04 |
30 375,41 |
||
|
425,91 |
82,34 |
52,97 |
538,23 |
29 603,22 |
4 943,33 |
||||
|
1 113,72 |
85,23 |
|
|
|
|
||||
|
2.200 |
Erdbeeren 0810 10 00 |
112,40 |
64,69 |
3 553,86 |
836,30 |
1 758,68 |
27 678,50 |
||
|
388,09 |
75,03 |
48,26 |
490,45 |
26 974,88 |
4 504,43 |
||||
|
1 014,84 |
77,66 |
|
|
|
|
||||
|
2.205 |
Himbeeren 0810 20 10 |
304,95 |
175,50 |
9 641,91 |
2 268,95 |
4 771,43 |
75 093,94 |
||
|
1 052,93 |
203,55 |
130,95 |
1 330,62 |
73 184,95 |
12 220,87 |
||||
|
2 753,33 |
210,71 |
|
|
|
|
||||
|
2.210 |
Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0810 40 30 |
1 605,61 |
924,03 |
50 766,18 |
11 946,38 |
25 122,34 |
395 381,46 |
||
|
5 543,85 |
1 071,74 |
689,45 |
7 005,92 |
385 330,34 |
64 344,82 |
||||
|
14 496,73 |
1 109,40 |
|
|
|
|
||||
|
2.220 |
Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch.) 0810 50 00 |
136,28 |
78,43 |
4 308,94 |
1 013,99 |
2 132,34 |
33 559,27 |
||
|
470,55 |
90,97 |
58,52 |
594,65 |
32 706,15 |
5 461,47 |
||||
|
1 230,46 |
94,16 |
|
|
|
|
||||
|
2.230 |
Granatäpfel ex 0810 90 95 |
203,78 |
117,28 |
6 443,10 |
1 516,20 |
3 188,46 |
50 180,70 |
||
|
703,61 |
136,02 |
87,50 |
889,17 |
48 905,04 |
8 166,46 |
||||
|
1 839,88 |
140,80 |
|
|
|
|
||||
|
2.240 |
Kakis (einschließlich Sharon) ex 0810 90 95 |
322,87 |
185,81 |
10 208,50 |
2 402,28 |
5 051,82 |
79 506,74 |
||
|
1 114,81 |
215,52 |
138,64 |
1 408,81 |
77 485,57 |
12 939,02 |
||||
|
2 915,13 |
223,09 |
|
|
|
|
||||
|
2.250 |
Litschi-Pflaumen ex 0810 90 |
— |
— |
— |
— |
— |
— |
||
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
|
7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/9 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. September 2004
über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur
(2004/676/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 —
HAT FOLGENDES BESCHLOSSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
(1) Dieses Statut gilt für jeden Bediensteten, der von der Europäischen Verteidigungsagentur vertraglich eingestellt wird (im Folgenden als „Bediensteter“ beziehungsweise „Agentur“ bezeichnet).
Dieser Bedienstete ist
|
— |
Bediensteter auf Zeit oder |
|
— |
Vertragsbediensteter. |
(2) Die zum Vertragsabschluss befugte Behörde (im Folgenden „Anstellungsbehörde“) wird für die Bereiche dieses Statuts gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP bestimmt.
(3) Wird in diesem Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.
TITEL II
BEDIENSTETE AUF ZEIT
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Bediensteter auf Zeit im Sinne dieses Statuts ist der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan der Agentur beigefügt ist.
Artikel 3
Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann jedoch auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe jenes Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden.
Artikel 4
Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Statuts und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem Haushaltsplan der Agentur beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.
Artikel 5
(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.
Für die Anwendung des Statuts werden nicht eheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang V Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
(2) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Agentur nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.
(3) Die Agentur legt nach Rücksprache mit der Personalvertretung die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter dieses Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlässt entsprechende Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter dieses Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.
(4) Für die Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 37 festzustellen.
Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d) genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.
Als „angemessene Vorkehrungen“ für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
(5) Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der Agentur, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung gilt nicht in Disziplinarverfahren.
(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen, wobei nur legitime Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik verfolgt werden dürfen.
Artikel 6
(1) Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Agentur und zu Diensten der Personalvertretung. Ehemalige Bedienstete auf Zeit können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.
(2) Für Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.
Artikel 7
(1) Die Dienstposten im Sinne dieses Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration („AD“) und der Funktionsgruppe Assistenz („AST“).
(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.
(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:
|
a) |
Funktionsgruppe AST
|
|
b) |
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6
|
|
c) |
Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16
|
(4) Anhang VII enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Agentur erstellt nach Rücksprache mit der Personalvertretung aufgrund dieser Übersicht eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.
Artikel 8
(1) Die Anstellungsbehörde weist den Bediensteten auf Zeit ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.
Der Bedienstete auf Zeit kann beantragen, innerhalb der Agentur versetzt zu werden.
(2) Der Bedienstete auf Zeit kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.
Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Bediensteter auf Zeit ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.
Artikel 9
(1) In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.
(2) Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten
Artikel 10
(1) Der Bedienstete auf Zeit hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb der Agentur Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Agentur aus.
(2) Der Bedienstete auf Zeit darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb der Agentur Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.
Artikel 11
(1) Der Bedienstete auf Zeit darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er unmittelbar oder mittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.
(2) Ein Bediensteter auf Zeit, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Bediensteten auf Zeit von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.
(3) Der Bedienstete auf Zeit darf an Unternehmen, die der Aufsicht der Agentur unterliegen oder mit dieser in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte.
Artikel 12
Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten.
Artikel 13
(1) Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
(2) Einem Bediensteten auf Zeit, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile. Einem Bediensteten auf Zeit, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.
(3) Als „Mobbing“ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
(4) „Sexuelle Belästigung“ ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.
Artikel 14
(1) Will der Bedienstete auf Zeit eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Agentur übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 16 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Bediensteten auf Zeit beeinträchtigen kann oder mit den Interessen der Agentur nicht vereinbar ist.
(2) Der Bedienstete auf Zeit muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfüllt sind.
Artikel 15
Der Bedienstete auf Zeit hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Bediensteten auf Zeit und kann er nicht gewährleisten, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung darüber, ob der Bedienstete auf Zeit in seiner Stelle zu belassen oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ist.
Artikel 16
(1) Ein Bediensteter auf Zeit, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der betreffende Bedienstete auf Zeit
|
a) |
einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat, |
|
b) |
Jahresurlaub erhält, |
|
c) |
die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder |
|
d) |
weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann. |
(2) Ein Bediensteter auf Zeit, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Bedienstete auf Zeit einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes.
Artikel 17
Der Bedienstete auf Zeit ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Ein Bediensteter auf Zeit, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss die Agentur hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Bedienstete auf Zeit in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen der Agentur führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Bediensteten auf Zeit die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Die Agentur teilt dem Betreffenden nach Anhörung der Personalvertretung ihre Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach ihrer Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt dies als Zustimmung.
Artikel 18
(1) Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.
(2) Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Artikel 19
(1) Der Bedienstete auf Zeit hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.
(2) Der Bedienstete auf Zeit, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Gemeinschaften betrifft, allein oder in Zusammenarbeit mit Anderen der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 18 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.
Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Agentur ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Bediensteten auf Zeit innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Bediensteten auf Zeit innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.
Artikel 20
(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Bediensteten auf Zeit in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Agentur zu, sofern diese Arbeiten mit der Tätigkeit der Agentur in Zusammenhang stehen. Die Agentur kann verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.
(2) Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören der Agentur. Die Agentur kann für derartige Erfindungen auf eigene Kosten in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Bediensteten auf Zeit in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Agentur beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.
(3) Die Agentur kann einem Bediensteten auf Zeit, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe sie festsetzt.
Artikel 21
Der Bedienstete auf Zeit darf die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht ohne Zustimmung seiner Anstellungsbehörde vor Gericht vorbringen oder über sie aussagen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die Interessen der Agentur es erfordern und die Versagung für den Bediensteten auf Zeit keine strafrechtlichen Folgen haben kann. Diese Verpflichtung besteht für den Bediensteten auf Zeit auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.
Absatz 1 gilt nicht für Bediensteten auf Zeit oder ehemalige Bediensteten auf Zeit, die in Sachen eines Bediensteten auf Zeit oder ehemaligen Bediensteten auf Zeit vor dem Beschwerdeausschuss oder vor dem Disziplinarrat als Zeuge aussagen.
Artikel 22
Der Bedienstete auf Zeit hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Er teilt der Anstellungsbehörde seine Anschrift mit und benachrichtigt sie unverzüglich bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.
Artikel 23
Der Bedienstete auf Zeit hat ungeachtet seines dienstlichen Ranges seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen; er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.
Der mit der Leitung eines Dienstbereichs beauftragte Bedienstete auf Zeit ist seinen Vorgesetzten für die Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse und für die Ausführung seiner Anordnungen verantwortlich. Die Verantwortung seiner Untergebenen befreit ihn nicht von seiner eigenen Verantwortung.
Artikel 24
(1) Hält ein Bediensteter auf Zeit eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen; teilt der Bedienstete auf Zeit seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Bedienstete auf Zeit diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächst höheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Bedienstete auf Zeit sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften verstößt.
(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Bedienstete auf Zeit sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Bedienstete auf Zeit kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird.
Artikel 25
Der Bedienstete auf Zeit kann zum vollen oder teilweisen Ersatz des Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwer wiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes erlitten hat.
Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach den für Disziplinarsachen geltenden Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Der Beschwerdeausschuss hat bei Streitsachen, die sich aus dieser Bestimmung ergeben, die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der Verfügung.
Artikel 26
(1) Erhält ein Bediensteter auf Zeit in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrugs oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Agentur oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Bediensteten auf Zeit der Agentur darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Hauptgeschäftsführer der Agentur.
Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.
(2) Dem Bediensteten auf Zeit dürfen seitens der Agentur keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß Absatz 1 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Bediensteten auf Zeit weitergegeben werden.
Artikel 27
(1) Dem Bediensteten auf Zeit, der Informationen gemäß Artikel 26 an den Präsidenten des Rates der Europäischen Union oder den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens der Agentur erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Der Bedienstete auf Zeit hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und |
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b) |
er hat zuvor die gleichen Informationen der Agentur übermittelt und abgewartet, bis die Agentur binnen der Frist, die sie in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Bedienstete auf Zeit binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet. |
(2) Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bedienstete auf Zeit nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Bediensteten auf Zeit weitergegeben werden.
Artikel 28
Die Agentur leistet ihren Bediensteten auf Zeit Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.
Sie ersetzt den erlittenen Schaden, soweit ihn der Bedienstete auf Zeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.
Artikel 29
Die Agentur erleichtert die berufliche Fortbildung der Bediensteten auf Zeit, soweit dies mit dem reibungslosen Arbeiten ihrer Dienststellen vereinbar ist und ihren eigenen Interessen entspricht.
Für das Aufsteigen innerhalb der Laufbahn ist diese Fortbildung zu berücksichtigen.
Artikel 30
Die Bediensteten auf Zeit haben Vereinigungsfreiheit; sie können insbesondere Gewerkschaften oder Berufsverbänden angehören.
Artikel 31
Der Bedienstete auf Zeit kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde wenden.
Jede Verfügung aufgrund des Statuts ist dem betroffenen Bediensteten auf Zeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.
Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst eines Bediensteten auf Zeit werden in der Agentur bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein.
Artikel 32
Die Personalakte des Bediensteten auf Zeit enthält:
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a) |
sämtliche sein Dienstverhältnis betreffenden Schriftstücke sowie jede Beurteilung seiner Befähigung, Leistung und Führung; |
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b) |
die Stellungnahmen des Bediensteten auf Zeit zu den Vorgängen nach Buchstabe a). |
Alle Schriftstücke sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, fortlaufend zu nummerieren und lückenlos einzuordnen; die Agentur darf Schriftstücke nach Buchstabe a) dem Bediensteten auf Zeit nur dann entgegenhalten oder gegen ihn verwerten, wenn sie ihm vor Aufnahme in die Personalakte mitgeteilt worden sind.
Die Mitteilung aller Schriftstücke wird durch die Unterschrift des Bediensteten auf Zeit nachgewiesen oder andernfalls durch eingeschriebenen Brief an die letzte von ihm mitgeteilte Anschrift bewirkt.
Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung der Bediensteten auf Zeit enthalten.
Der vorstehende Unterabsatz untersagt indessen nicht, dass dem Bediensteten auf Zeit bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden.
Für jeden Bediensteten auf Zeit darf nur eine Personalakte geführt werden.
Der Bedientete auf Zeit hat auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst das Recht, seine vollständige Personalakte einzusehen und Kopien davon anzufertigen.
Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und darf nur in den Diensträumen der Verwaltung oder auf einem gesicherten Datenträger eingesehen werden. Ist jedoch ein den Bediensteten auf Zeit betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Beschwerdeausschuss vorgelegt.
Artikel 33
Jeder Bedienstete auf Zeit hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von der Agentur festgelegten Modalitäten einzusehen.
Artikel 34
Die Verfügung nach Artikel 25, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der der Agentur durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der Anstellungsbehörde unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen.
Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikel 31 veröffentlicht.
Artikel 35
Die den Bediensteten auf Zeit zustehenden Vorrechte und Befreiungen werden ausschließlich im Interesse der Agentur gewährt. Der Bedienstete auf Zeit ist weder von der Erfüllung seiner persönlichen Verpflichtungen noch von der Beachtung der geltenden Gesetze und polizeilichen Vorschriften befreit.
Bei Streitigkeiten über Vorrechte oder Befreiungen unterrichtet der betroffene Bedienstete auf Zeit unverzüglich die Agentur.
KAPITEL 3
Einstellungsbedingungen
Artikel 36
(1) Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, der Agentur die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.
Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.
(2) Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer
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a) |
Staatsangehöriger eines der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; |
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b) |
sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat; |
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c) |
den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt; |
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d) |
die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt; |
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e) |
nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. |
(3) Der Lenkungsausschuss erlässt erforderlichenfalls in dem von der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP abgesteckten Rahmen besondere Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Bedienstete auf Zeit.
Artikel 37
Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen von der Agentur ermächtigten Arzt untersucht, damit die Agentur die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.
Hat die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 ein negatives ärztliches Gutachten zur Folge, so kann der Bewerber innerhalb von 20 Tagen nach der entsprechenden Mitteilung seitens der Agentur beantragen, dass sein Fall einem Ärzteausschuss aus drei Ärzten, die die Anstellungsbehörde unter den Vertrauensärzten der Agentur auswählt, zur Stellungnahme unterbreitet wird. Der Vertrauensarzt, der das erste, negative Gutachten abgegeben hat, wird von dem Ärzteausschuss gehört. Der Bewerber kann dem Ärzteausschuss das Gutachten eines von ihm gewählten Arztes vorlegen. Werden die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung durch den Ärzteausschuss bestätigt, so sind die Honorare und Nebenkosten zur Hälfte vom Bewerber zu tragen.
Artikel 38
Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden.
Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen.
Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.
Artikel 39
(1) Der eingestellte Bedienstete auf Zeit wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann ihm mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.
(2) Wird der Bedienstete auf Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Bedienstete auf Zeit in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Bediensteten auf Zeit, der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird.
Artikel 40
Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Bediensteten auf Zeit wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre eine Beurteilung erstellt. Der Hauptgeschäftsführer erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 167 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.
Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Bedienstete auf Zeit in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Bediensteten auf Zeit enthalten, eine Funktion in der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.
Die Beurteilung wird dem Bediensteten auf Zeit bekannt gegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält.
KAPITEL 4
Arbeitsbedingungen
Abschnitt A
Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen
Artikel 41
Ein Bediensteter auf Zeit hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von der Agentur angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.
Während des Elternurlaubs bleibt der Bedienstete auf Zeit sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weiter gezahlt. Der Bedienstete auf Zeit behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Höchstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 798,77 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Agentur trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 67 und 68, der anhand des Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit errechnet wird.
Im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Bediensteten auf Zeit unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Falle einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.
Für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1 065,02 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Falle eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Die Beträge gemäß diesem Artikel folgen der Anpassung der Dienstbezüge.
Artikel 42
Im Falle einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Bediensteten auf Zeit hat der betreffende Bedienstete auf Zeit bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn seines Bediensteten auf Zeit neun Monate nicht überschreiten.
Artikel 41 Absatz 2 findet Anwendung.
Abschnitt B
Arbeitszeit
Artikel 43
Die Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst stehen ihrer Agentur jederzeit zur Verfügung. Die regelmäßige Arbeitszeit darf jedoch wöchentlich 42 Stunden nicht überschreiten, die nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Zeitplan abgeleistet werden. In diesem Rahmen kann die Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung geeignete Zeitpläne für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf Zeit mit besonderen Aufgaben aufstellen.
Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Bedienstete auf Zeit außerdem verpflichtet werden, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung der Agentur zu halten. Die Agentur legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest.
Artikel 44
(1) Ein Bediensteter auf Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.
(2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:
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a) |
Betreuung eines Kindes unter neun Jahren, |
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b) |
Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt, |
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c) |
Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, |
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d) |
Weiterbildung oder |
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e) |
ab dem 55. Lebensjahr während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand. |
Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55. Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.
Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Bediensteten auf Zeit auf fünf Jahre begrenzt.
(3) Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Bediensteten auf Zeit binnen 60 Tagen.
(4) Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 45
Ein Bediensteter auf Zeit kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet. Sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Bediensteten auf Zeit unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Bedienstete auf Zeit auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.
Artikel 53 und Anhang II Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung. Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen.
Artikel 46
Der Bedienstete auf Zeit darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten auf Zeit geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten.
Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.
Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs IV Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Beamten der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.
Artikel 47
Dem Bediensteten auf Zeit, der bei Schichtarbeit, die von der Agentur auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von ihr als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Anstellungsbehörde legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten auf Zeit, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten auf Zeit im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.
Artikel 48
Dem Bediensteten auf Zeit, der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmäßig verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.
Die Anstellungsbehörde legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten auf Zeit, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.
Artikel 49
Bestimmten Bediensteten auf Zeit können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.
Die Agentur legt den in Betracht kommenden Personenkreis sowie die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest.
Abschnitt C
Urlaub
Artikel 50
Dem Bediensteten auf Zeit steht nach den gleichen Regeln, wie sie von den Gemeinschaftsorganen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.
Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang III geregelt.
Artikel 51
Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 50 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.
Artikel 52
(1) Weist ein Bediensteter auf Zeit nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.
Der Bedienstete auf Zeit hat die Agentur unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Bediensteten auf Zeit nicht angelastet werden können.
Der Bedienstete auf Zeit, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von der Agentur eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Bediensteten auf Zeit anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.
Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
Ist der Bedienstete auf Zeit der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei der Agentur beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.
Die Agentur leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Bediensteten auf Zeit und vom Vertrauensarzt der Agentur im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt die Agentur einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Bedienstete auf Zeit kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl der Agentur erheben und die Agentur wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.
Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Bediensteten auf Zeit und des Vertrauensarztes der Agentur abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der von der Agentur veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag dieser Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.
(2) Bleibt ein Bediensteter auf Zeit innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.
(3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Bediensteten auf Zeit verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.
(4) Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Bediensteten auf Zeit befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.
(5) Der Bedienstete auf Zeit kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Agentur von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.
(6) Der Bedienstete auf Zeit hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt der Agentur oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.
Das Honorar des vom Bediensteten auf Zeit gewählten Arztes wird bis zu einem Höchstbetrag, der von der Anstellungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von der Agentur getragen.
Artikel 53
Der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt, solange diese Genehmigung gilt.
Artikel 54
Der Bedienstete auf Zeit darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Bediensteten auf Zeit verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Beabsichtigt ein Bediensteter auf Zeit, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.
Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.
Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 52 übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten auf Zeit abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten auf Zeit hinaus andauern.
Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete auf Zeit, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wieder aufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub.
Hat sich der Bedienstete auf Zeit jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange er kein Invalidengeld nach Artikel 76 erhält.
Abschnitt D
Feiertage
Artikel 55
Die Agentur legt ein Verzeichnis der Feiertage fest.
Artikel 56
(1) In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Die Anstellungsbehörde setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als
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3 Monate, wenn der Bedienstete weniger als 4 Jahre Dienstzeit abgeleistet hat, |
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12 Monate in den anderen Fällen. |
(2) Die Dauer gemäß Absatz 1 gewährten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 59 Absatz 9 nicht angerechnet.
(3) Während des Urlaubs ist die in Artikel 67 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.
Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in Artikel 67 vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die in Artikel 67 vorgesehen sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet.
Weist ein Bediensteter auf Zeit ferner nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 89 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Besoldungsstufe des Bediensteten entsprechenden Grundgehalt berechnet.
Artikel 57
Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; die Dauer der Aussetzung des Vertrags darf keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten.
Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch hat er weiterhin Anspruch auf Abgangsgeld, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.
Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.
KAPITEL 5
Bezüge und Kostenerstattung
Artikel 58
Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Artikel 59
(1) Die Dienstbezüge der Bediensteten auf Zeit lauten auf Euro. Die Berichtigungskoeffizienten, Abzüge, jährlichen Überprüfungen und die Anpassungen werden nach den gleichen Regeln wie in den Artikeln 63, 64, 65, 65a und 66a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2), im Folgenden als „EG-Beamtenstatut“ bezeichnet, sowie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (3) festgelegt. Die nach dem EG-Beamtenstatut einzubehaltenden Beträge werden mit Ausnahme der Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Haushalt der Agentur zugewiesen.
(2) Das Grundgehalt wird nach den gleichen Regeln wie in Artikel 66 des EG-Beamtenstatuts festgesetzt.
(3) Die Familienzulagen umfassen:
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a) |
die Haushaltszulage; |
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b) |
die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder; |
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c) |
die Erziehungszulage. |
(4) Bedienstete auf Zeit, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang V Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
(5) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Bediensteten auf Zeit mit erheblichen Ausgaben belastet.
(6) Familienzulagen, die gemäß Anhang V Artikel 1, 2 und 3 einer anderen Person als dem Bediensteten auf Zeit zustehen, werden in der Währung des Wohnsitzlandes des Zahlungsempfängers, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Artikel 63 des EG-Beamtenstatuts genannten Paritäten, ausgezahlt. Sie unterliegen dem Berichtigungskoeffizienten für dieses Land, wenn es sich um ein Land innerhalb der Europäischen Union handelt, oder dem Berichtigungskoeffizienten 100, falls der Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union liegt.
Die Absätze 4 und 5 sind auf den vorerwähnten Empfänger der Familienzulagen anwendbar.
(7) Die Auslandszulage beträgt 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts und der dem Bediensteten auf Zeit zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Die Auslandszulage beträgt mindestens 442,78 EUR monatlich.
(8) Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.
Beim Tode eines Empfängers von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend.
(9) Ein Bediensteter auf Zeit mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
Artikel 60
Die Zahlung von Familienzulagen und der Auslandszulage werden nach Anhang V Artikel 1, 2, 3 und 4 festgesetzt.
Artikel 61
Vorbehaltlich der Artikel 62 bis 65 wird die Erstattung der Kosten, die einem Bediensteten auf Zeit beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind, gemäß Anhang V Artikel 5 bis 16 festgelegt.
Artikel 62
Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind, haben gemäß Anhang V Artikel 9 Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten.
Artikel 63
(1) Bedienstete auf Zeit, die für eine Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang V Artikel 5; die Höhe der Einrichtungsbeihilfe beträgt für eine voraussichtliche Dienstzeit von
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1/3 |
des in Anhang V Artikel 5 festgelegten Satzes. |
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2/3 |
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3/3 |
(2) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang V Artikel 6 wird Bediensteten auf Zeit gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete auf Zeit, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:
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a) |
976,85 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, und |
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b) |
580,83 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. |
Haben beide Ehegatten als Bedienstete auf Zeit der Agentur Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Ist der Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit der Agentur Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften und hat er als solcher Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird dem Bediensteten auf Zeit die Beihilfe nicht gewährt, wenn der Ehegatte ein höheres Grundgehalt bezieht.
Artikel 64
Das Tagegeld wird in Anhang V Artikel 10 angegeben. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrags, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn sie nachweisen, dass sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können.
Artikel 65
Die in Anhang V Artikel 8 getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.
Artikel 66
Die Zahlung der Bezüge erfolgt nach Maßgabe von Anhang V Artikel 17 und 18.
KAPITEL 6
Soziale Sicherheit
Abschnitt A
Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen
Artikel 67
(1) Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 16 sowie in Artikel 56 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen oder bei Bezug eines Invalidengeldes wird dem Bediensteten auf Zeit, seinem Ehegatten — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang V Artikel 2 sowie Empfängern von Hinterbliebenenbezügen in Krankheitsfällen nach den gleichen Regeln wie von den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 72 des EG-Beamtenstatuts vereinbart Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. Dieser Satz wird für die folgenden Leistungen auf 85 % angehoben: Beratungen und Besuche, chirurgische Eingriffe, Krankenhausbehandlung, Arzneimittel, Röntgenuntersuchungen, Analysen, Laboruntersuchungen und ärztlich verordnete prothetische Apparate mit Ausnahme von Zahnprothesen. Im Falle von Tuberkulose, Kinderlähmung, Krebs, Geisteskrankheiten und anderen von der Anstellungsbehörde als vergleichbar schwer anerkannten Krankheiten sowie für Untersuchungen zur Früherkennung und im Falle der Entbindung erhöht er sich auf 100 v. H. Der Erstattungssatz von 100 v. H. gilt jedoch nicht, wenn im Fall von Berufskrankheiten und Unfällen Artikel 68 zur Anwendung gekommen ist.
Der unverheiratete Partner eines Bediensteten auf Zeit gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang V Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.
Der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag wird zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 v. H. seines Grundgehalts nicht überschreiten.
(2) Scheidet ein Bediensteter auf Zeit endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus, so kann er spätestens innerhalb des auf sein Ausscheiden aus dem Dienst folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Absatz 1 wird nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.
Durch eine von der Anstellungsbehörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes der Agentur getroffenen Verfügung finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Unterabsatz 1 vorgesehene Begrenzung auf 6 Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich vor dem Ausscheiden aus dem Dienst zugezogen und die er der Agentur vor Ablauf des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch die Agentur veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
(3) Der geschiedene Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit, das nicht mehr unterhaltsberechtigte Kind des Bediensteten auf Zeit sowie die Person, die nicht mehr im Sinne von Anhang V Artikel 2 unterhaltsberechtigt ist, können als von dem Bediensteten auf Zeit mitversicherte Personen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr weiter in den Genuss der Krankheitsfürsorge gemäß Absatz 1 gelangen, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Für diesen Versicherungsschutz wird kein Beitrag erhoben. Der vorstehend genannte Zeitraum beginnt entweder an dem Tag, an dem die Scheidung rechtskräftig wird, oder an dem Tag, an dem die Eigenschaft als unterhaltsberechtigtes Kind oder als einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person endet.
(4) Auf den Bediensteten auf Zeit, der bis zu seinem dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Agentur verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.
Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst oder eines Bediensteten auf Zeit, der bis zum dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Agentur verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt.
(5) Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet.
(6) Bei dem Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 4 und 5 nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.
(7) Übersteigen die nicht ersetzten Aufwendungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten ein halbes Monatsgrundgehalt des Bediensteten auf Zeit, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Sondererstattung; hierbei sind die Familienverhältnisse des Betreffenden unter Zugrundelegung der Regelung nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(8) Der Berechtigte hat anzugeben, in welcher Höhe ihm von einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung für sich selbst oder eine von ihm mitversicherte Person Kosten erstattet wurden bzw. er Anspruch auf die Erstattung der Kosten hat.
Übersteigt der Gesamtbetrag des Kostenersatzes, den er erhalten könnte, die Summe der in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungsbeträge, so wird der Unterschiedsbetrag von dem Betrag abgezogen, der auf Grund des Absatzes 1 zu erstatten ist, mit Ausnahme der Erstattungsbeträge, die er auf Grund einer privaten Zusatzkrankenversicherung erhalten hat, die zur Deckung des Teils der Kosten bestimmt ist, der von der Krankheitsfürsorge der Agentur nicht erstattet wird.
Artikel 68
(1) Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 16 sowie in Artikel 56 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen wird der Bedienstete auf Zeit vom Tage seines Dienstantritts an nach den gleichen Regeln wie von den Gemeinschaftsorganen gemäß Artikel 73 des EG-Beamtenstatuts vereinbart für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen versichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 v. H. seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.
In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.
(2) Als Leistungen werden garantiert:
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a) |
im Todesfall:
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b) |
bei dauernder Vollinvalidität:
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c) |
bei dauernder Teilinvalidität:
|
Unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen kann an Stelle der in diesem Absatz vorgesehenen Zahlungen eine Leibrente gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannten Leistungen können zusätzlich zu den in Abschnitt B vorgesehenen Leistungen gewährt werden.
(3) Außerdem werden unter den Bedingungen der in Absatz 1 erwähnten Regelung erstattet: die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, operative Eingriffe, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massagen, orthopädische und klinische Behandlung, die Kosten für den Krankentransport sowie alle gleichartigen, durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursachten Kosten.
Diese Erstattung erfolgt jedoch erst nach Inanspruchnahme des in Artikel 67 vorgesehenen Ersatzes von Aufwendungen und insoweit, als dieser die Kosten nicht deckt.
Artikel 69
(1) Die Beiträge von Bediensteten auf Zeit der Agentur zur Kranken- und Unfallversicherung werden vollständig an das Krankheits- und Unfallfürsorgesystem nach dem EG-Beamtenstatut gezahlt.
(2) Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 36 unterziehen muss, festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 67 ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Weist der Bedienstete auf Zeit nach, dass er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrags folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrags beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach den Artikeln 67 und 68 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 67 Absatz 2 wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.
(3) Die Höhe dieses Betrages wird von der Agentur nach sechs Jahren auf der Grundlage des Wagnisses im Bereich von Krankheit und Unfällen der Bediensteten auf Zeit der Agentur überprüft und gegebenenfalls angepasst.
(4) Durch eine Verfügung, die von der Anstellungsbehörde nach Einholung des Gutachtens eines von der Agentur ermächtigten Arztes getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die in Absatz 2 vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und der Agentur vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch die Agentur veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Artikel 70
(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst der Agentur arbeitslos ist und
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— |
der von der Agentur kein Invalidengeld bezieht, |
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— |
dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt, |
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— |
der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat, |
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— |
und der in einem EU-Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, |
erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.
Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.
(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit
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a) |
auf Antrag beim Arbeitsamt des EU-Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeit Suchender gemeldet werden, |
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b) |
die in diesem EU-Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind, |
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c) |
der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen nationalen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht. |
Die Leistung kann von der Agentur auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.
Der Lenkungsausschuss legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird auf
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a) |
60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten und |
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b) |
45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat |
festgesetzt.
Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 1 171,52 EUR und nicht mehr als 2 343,04 EUR betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 66 des EG-Beamtenstatuts festgelegt, gemäß Artikel 65 des EG-Beamtenstatuts angeglichen.
(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 24 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
(5) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach den gleichen Regeln, wie in Artikel 67 des EG-Beamtenstatuts festgelegt. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang V Artikel 1 auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.
Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.
Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 67 Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 065,02 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 64 des EG-Beamtenstatuts unberücksichtigt bleiben.
Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, in den nach Artikel 28a der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften“ (nachfolgend „BBSB der EG“ genannt) geschaffenen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Agentur nach sechs Jahren auf der Grundlage des Wagnisses im Bereich der Arbeitslosigkeit von Bediensteten auf Zeit der Agentur überprüft und gegebenenfalls angepasst.
(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, werden die gleichen Regeln, wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, angewendet.
(9) Im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
(10) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz gelten für die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel die gleichen Regeln, wie sie von den Gemeinschaftsorganen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind.
Artikel 71
(1) Bei der Geburt des Kindes eines Bediensteten auf Zeit wird der Person, die das Kind in ihrer Obhut hat, eine Zulage in Höhe von 198,31 EUR gezahlt.
Die Zulage wird auch dem Bediensteten auf Zeit gezahlt, der an Kindes statt ein Kind annimmt, das das fünfte Lebensjahr nicht überschritten hat und im Sinne des Anhangs V Artikel 2 Absatz 2 unterhaltsberechtigt ist.
(2) Diese Zulage wird auch dann gewährt, wenn die Schwangerschaft nach mindestens sieben Monaten unterbrochen wird.
(3) Der Empfänger einer Geburtenzulage hat die für dasselbe Kind gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Zulage abgezogen. Sind beide Elternteile Bedienstete auf Zeit der Agentur, so wird die Zulage nur einmal gezahlt.
Artikel 72
Beim Tode des Bediensteten auf Zeit, seines Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Kinder oder der sonstigen im Sinne von Anhang V Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Ort der dienstlichen Verwendung bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit.
Stirbt ein Bediensteter auf Zeit jedoch im Laufe einer Dienstreise, so erstattet die Agentur die Kosten für die Überführung des Verstorbenen vom Sterbeort bis zum Herkunftsort des Bediensteten auf Zeit.
Artikel 73
Der Bedienstete auf Zeit kann während der Dauer seines Vertrags und auch nach dessen Ablauf Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse erhalten, wenn der Bedienstete auf Zeit infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.
Abschnitt B
Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall
Artikel 74
Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.
Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit auf Grund dieses Statuts vorübergehend eingestellt ist.
Artikel 75
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten auf Zeit festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst der Agentur wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.
Der Bedienstete auf Zeit kann diese Verfügung vor dem Invaliditätsausschuss anfechten, der von der Agentur eingerichtet wird. Auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Rat der Europäischen Union kann die Agentur auch auf den Invaliditätsausschuss des Rates zurückgreifen.
Artikel 76
(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst der Agentur auf Grund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete auf Zeit für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.
Erreicht ein Bediensteter auf Zeit, der Invalidengeld bezieht, das Alter von 65 Jahren, so gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.
(2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum, d. h. dem Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der EG der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.
(3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt der Agentur gezahlt.
(4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 85 erhält.
(5) Der Empfänger von Invalidengeld hat auch Anspruch auf die Familienzulagen, die nach Artikel 59 Absatz 3 festgelegt werden. Nach Maßgabe des Anhangs V wird die Haushaltszulage nach dem Invalidengeld berechnet.
Artikel 77
(1) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss nach Artikel 75 festgestellt.
(2) Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete auf Zeit seinen Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.
Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 95 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 85 Anwendung.
Artikel 78
Beim Tode eines Bediensteten auf Zeit erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang VI Kapitel 3 festgelegt werden, eine Hinterbliebenenrente gemäß den Artikeln 79 bis 82.
Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.
Ist ein Bediensteter auf Zeit oder ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit, der ein Invalidengeld bezieht, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EG-Beamtenstatuts festgelegt.
Artikel 79
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 59 Absatz 8 erhalten haben.
Artikel 80
Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten auf Zeit erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete auf Zeit zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der EG der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.
Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den Voraussetzungen des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 59 Absatz 3. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b).
Artikel 81
Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang V Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VI Artikel 10.
Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, haben den gleichen Anspruch, wenn ein hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte stirbt oder eine neue Ehe eingeht.
Stirbt ein Bediensteter auf Zeit oder ein Empfänger eines Invalidengelds, ohne dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so haben dessen als unterhaltsberechtigt anerkannte Kinder im Sinne von Anhang V Artikel 2 nach Maßgabe von Anhang VI Artikel 10 Anspruch auf ein Waisengeld; das Waisengeld beläuft sich jedoch auf die Hälfte des sich nach dem letztgenannten Artikel ergebenden Betrags.
Beziehen Personen, die gemäß Anhang V Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.
Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod eines leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang V Artikel 3.
Artikel 82
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs VI aufgeteilt.
Artikel 83
(1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezüge zuzüglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge folgenden Betrag nicht übersteigen:
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a) |
beim Tode eines Bediensteten auf Zeit, der sich im aktiven Dienst, in Urlaub aus persönlichen Gründen, in Beurlaubung zum Wehrdienst oder in Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen befindet, den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzüge; |
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b) |
für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Bediensteter auf Zeit im Sinne von Buchstabe a) das 65. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Abgangsgeldes, auf den der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzüglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstiger obligatorischer Abzüge; |
|
c) |
beim Tode eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, dem ein Invalidengeld zusteht, den Betrag der Bezüge, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzüglich beziehungsweise abzüglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge; |
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungskoeffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, außer Betracht.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis c) festgelegten Höchstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.
Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 84 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 Anwendung.
Artikel 84
(1) Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.
Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VI Artikel 29 genannten Währungen gezahlt.
(2) Werden die Dienstbezüge gemäß Artikel 59 angepasst, so gilt dies auch für die Versorgungsbezüge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld.
Abschnitt C
Abgangsgeld
Artikel 85
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf ein Abgangsgeld oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe von Artikel 1 des Anhangs VI.
Artikel 86
Das Abgangsgeld eines Bediensteten auf Zeit, der von der in Artikel 90 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.
Absatz 1 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus diesem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Artikels 87 geändert werden.
Artikel 87
(1) Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne der Absätze 2 und 3; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.
(2) Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der EU-Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.
(3) Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.
Abschnitt D
Finanzierung der Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung
Artikel 88
(1) Die im Rahmen der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gezahlten Versorgungsbezüge gehen zu Lasten des Haushaltes der Agentur. Die an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten bürgen gemeinsam nach dem für die Finanzierung solcher Ausgaben festgelegten Schlüssel für die Zahlung solcher Leistungen.
(2) Von Gehältern und Invalidengeldern werden auf jeden Fall die Beiträge für die in Abschnitt B vorgesehene soziale Sicherung einbehalten.
(3) Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten Artikel 89 dieses Statuts und die Artikel 21 und 22 des Anhangs VI.
(4) Die Beiträge von Bediensteten auf Zeit der Agentur zu den in den Abschnitten B und C vorgesehenen Systemen der sozialen Sicherheit werden vollständig in den Haushalt der Agentur eingezahlt.
Artikel 89
Die Bediensteten auf Zeit tragen zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung bei. Der Beitrag wird auf 9,25 v. H. des Grundgehalts festgesetzt, wobei die Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 59 außer Betracht bleiben. Der Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Bediensteten auf Zeit einbehalten. Der Beitrag wird nach den gleichen Regeln wie in Anhang XII des EG-Beamtenstatuts angepasst.
Artikel 90
Ein Bediensteter auf Zeit kann beantragen, dass die Agentur die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muss; die Einzelheiten hierfür legt die Agentur fest. Die Agentur kann auch beschließen, diese Zahlungen ohne einen entsprechenden Antrag zu leisten. Sie muss einen solchen Beschluss angemessen begründen.
Diese Zahlungen dürfen den doppelten Wert des Prozentsatzes nach Artikel 89 nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur.
Abschnitt E
Feststellung der Versorgungsansprüche der Bediensteten auf Zeit
Artikel 91
Die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung sind in den Artikeln 19 bis 23 des Anhangs VI geregelt.
Abschnitt F
Zahlung der Versorgungsbezüge
Artikel 92
(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt gemäß den Artikeln 83 und 84 dieses Statuts und gemäß Artikel 28 des Anhangs VI.
(2) Beträge, die ein Bediensteter auf Zeit der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
Abschnitt G
Forderungsübergang auf die Agentur
Artikel 93
(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Agentur infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Agentur über.
(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
|
— |
die Bezüge, die dem Bediensteten auf Zeit während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 52 weitergezahlt werden; |
|
— |
die Zahlungen, die nach dem Tod eines Bediensteten auf Zeit oder einer Person, die zum Bezug von Invalidengeld berechtigt ist, nach Artikel 59 Absatz 8 geleistet werden; |
|
— |
die Leistungen gemäß den Artikeln 67 und 68 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall; |
|
— |
die Kosten für die Überführung nach Artikel 72; |
|
— |
die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs V bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden; |
|
— |
die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Bediensteten auf Zeit zur Folge hat; |
|
— |
die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit oder beim Tod des nicht als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit, der ein Ruhegehalt bezieht; |
|
— |
das Waisengeld, das einem Kind eines Bediensteten auf Zeit oder eines ehemaligen Bediensteten auf Zeit ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Bediensteten auf Zeit nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann. |
(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadenersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 68 gewährt worden wäre, hinausgeht.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Agentur entgegen.
KAPITEL 7
Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
Artikel 94
Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.
Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.
KAPITEL 8
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 95
Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes, wie folgt:
|
a) |
Am Ende des Monats, in dem der Bedienstete auf Zeit das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. |
|
b) |
Zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt. |
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c) |
Das Beschäftigungsverhältnis endet ferner nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete auf Zeit oder die Agentur den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetes Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt die Agentur den Vertrag, so hat der Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre. |
|
d) |
Das Beschäftigungsverhältnis endet außerdem, wenn der Bedienstete auf Zeit die in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c). |
Artikel 96
Das Beschäftigungsverhältnis kann durch die Agentur fristlos gekündigt werden:
|
a) |
während oder nach Ablauf der Probezeit unter den in Artikel 38 genannten Voraussetzungen, |
|
b) |
wenn der Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit nach Ablauf eines nach Artikel 52 gewährten bezahlten Krankheitsurlaubs nicht wieder aufnehmen kann. In diesem Fall erhält der Bedienstete eine Vergütung in Höhe seines Grundgehalts und seiner Familienzulagen für zwei Tage je Monat abgeleisteter Dienstzeit. |
Artikel 97
(1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß Titel V aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die Anstellungsbehörde erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung, nachdem dem Bediensteten die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu verteidigen.
Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 160 vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
(2) Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass
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a) |
das in Artikel 85 vorgesehene Abgangsgeld auf die Erstattung des Beitrags nach Artikel 88 zuzüglich Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 v. H. beschränkt wird, |
|
b) |
dem Bediensteten der Anspruch auf die in Artikel 63 Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe ganz oder teilweise aberkannt wird. |
Artikel 98
(1) Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ist durch die Agentur fristlos zu kündigen, sobald sie feststellt, dass
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a) |
der Bedienstete bei seiner Einstellung vorsätzlich falsche Angaben hinsichtlich seiner beruflichen Befähigung und Erfahrung oder seiner Fähigkeit, die in Artikel 36 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, gemacht hat und |
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b) |
diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgebend waren. |
(2) In diesem Fall wird die Kündigung von der Agentur nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nach Titel V ausgesprochen.
Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 160 vorläufig seines Dienstes enthoben werden.
Artikel 97 Absatz 2 findet Anwendung.
Artikel 99
Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 97 und 98 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzt haben, nach Maßgabe des Titels V eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
TITEL III
VERTRAGSBEDIENSTETE
KAPITEL 1
Allgemeine Vorschriften
Artikel 100
„Vertragsbediensteter“ im Sinne dieses Statuts ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Haushaltsplan der Agentur beigefügt ist.
Artikel 101
(1) Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in den Gesamthaushaltsplan der Agentur eingesetzt sind.
(2) Der Lenkungsausschuss erlässt erforderlichenfalls in dem von der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP abgesteckten Rahmen besondere Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.
(3) Die Agentur erstellt im Rahmen des Haushaltsverfahrens jedes Jahr eine Vorausschau für die Verwendung von Vertragsbediensteten in den verschiedenen Funktionsgruppen.
Artikel 102
(1) Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.
(2) Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:
|
Funktionsgruppe |
Besoldungsgruppen |
Funktionen |
|
IV |
13 bis 18 |
Verwaltungs- oder Beratungstätigkeiten, Tätigkeiten im sprachlichen Bereich und gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit |
|
III |
8 bis 12 |
Ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit |
|
II |
4 bis 7 |
Sekretariats- und Bürotätigkeiten und sonstige gleichwertige Aufgaben unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit |
|
I |
1 bis 3 |
Manuelle Tätigkeiten und unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten unter der Aufsicht von Bediensteten auf Zeit |
(3) Die Agentur erstellt ausgehend von dieser Übersicht eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit.
(4) Artikel 6 entsprechend.
KAPITEL 2
Rechte und Pflichten
Artikel 103
Die Artikel 10 bis 34 gelten entsprechend.
KAPITEL 3
Einstellungsbedingungen
Artikel 104
(1) Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.
(2) Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
|
a) |
Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule; |
|
b) |
Funktionsgruppen II und III:
|
|
c) |
Funktionsgruppe IV:
|
(3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer
|
a) |
Staatsangehöriger eines der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, |
|
b) |
sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat, |
|
c) |
den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt, |
|
d) |
die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und |
|
e) |
nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Europäischen Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Europäischen Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist. |
(4) Bei dem ersten Vertrag kann die Anstellungsbehörde davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfüllt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.
(5) Der Lenkungsausschuss erlässt erforderlichenfalls in dem von der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP abgesteckten Rahmen besondere Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.
Artikel 105
Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen von der Agentur ermächtigten Arzt untersucht, damit die Agentur die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 104 Absatz 3 Buchstabe d) erfüllt.
Artikel 37 gilt entsprechend.
Artikel 106
(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.
(2) Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die Anstellungsbehörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.
(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die Anstellungsbehörde kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen.
(4) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.
(5) Der entlassene Vertragsbedienstete erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.
Artikel 107
Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens vier Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen.
Artikel 108
(1) Vertragsbedienstete können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:
|
i) |
in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16; |
|
ii) |
in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10; |
|
iii) |
in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5; |
|
iv) |
in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1. |
Bei der Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Agentur kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Europäischen Union Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.
Wird ein solcher Vertragsbediensteter in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.
Artikel 109
(1) Der erste Absatz des Artikels 40 gilt entsprechend für Vertragsbedienstete, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden.
(2) Ein Vertragsbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.
(3) Die Einweisung eines Vertragsbediensteten in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der Agentur. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Vertragsbediensteten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Vertragsbedienstete gemäß Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe e) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.
(4) Ein Vertragsbediensteter kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.
KAPITEL 4
Arbeitsbedingungen
Artikel 110
Die Artikel 41 bis 57 gelten entsprechend.
KAPITEL 5
Bezüge und Kostenerstattung
Artikel 111
Die Artikel 58 bis 66 gelten vorbehaltlich der in den Artikeln 112 und 113 vorgesehenen Abweichungen entsprechend.
Artikel 112
Die Grundgehälter werden nach der Tabelle in Artikel 93 der BBSB der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt:
Artikel 113
Abweichend von Artikel 63 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 63 Absatz 2 nicht niedriger sein als
|
— |
734,76 EUR für einen Vertragsbediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und |
|
— |
435,62 EUR für einen Vertragsbediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat. |
KAPITEL 6
Abschnitt A
Sozialleistungen
Artikel 114
Artikel 67 bis 69 gelten entsprechend. Jedoch findet Artikel 63 Absätze 4 und 5 nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Agentur bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.
Artikel 115
(1) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Agentur arbeitslos ist und
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a) |
der von der Agentur kein Invalidengeld bezieht, |
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b) |
der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist, |
|
c) |
der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und |
|
d) |
der in einem EU-Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, |
erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.
Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer nationalen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies der Agentur anzugeben. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.
(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete
|
a) |
auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des EU-Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeit Suchender gemeldet sein; |
|
b) |
die in diesem EU-Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind; |
|
c) |
der Agentur jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen nationalen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist. |
Das Arbeitslosengeld kann von der Agentur auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten nationalen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige nationale Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.
Der Lenkungsausschuss legt die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.
(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezogen hat. Es wird auf
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a) |
60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten, |
|
b) |
45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat, |
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c) |
30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat |
festgesetzt.
Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht unter 878,64 EUR und nicht über 1 757,28 EUR liegen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden nach den gleichen Regeln wie in Artikel 65 des EG-Beamtenstatuts in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des EG-Beamtenstatuts angeglichen.
(4) Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.
(5) Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat nach den gleichen Regeln wie in Artikel 67 des EG-Beamtenstatuts Anspruch auf die Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird nach Maßgabe des Anhangs V Artikel 1 dieses Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.
Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.
Ein arbeitslosengeldberechtigter ehemaliger Vertragsbediensteter hat unter den Voraussetzungen des Artikels 67 Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.
(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden aus dem Arbeitslosensonderfonds in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.
(7) Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 798,77 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei Berichtigungskoeffizienten, wie sie in Artikel 64 des EG-Beamtenstatuts vorgesehen sind, unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten der Agentur gehen, an den gemäß Artikel 28a BBSB der Europäischen Gemeinschaften eingerichteten Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Agentur nach sechs Jahren auf der Grundlage des Wagnisses im Bereich der Arbeitslosigkeit von Vertragsbediensteten der Agentur überprüft und gegebenenfalls angepasst.
(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, finden die gleichen Regeln wie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung.
(9) Unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen nationalen Stellen sowie die Agentur für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.
(10) Die auf der Grundlage von Artikel 70 Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden auf diesen Artikel Anwendung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.
Artikel 116
Artikel 71 und 72 gelten entsprechend.
Artikel 117
Einem Vertragsbediensteten können während der Dauer seines Vertrags oder nach dessen Ablauf, wenn der Vertragsbedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.
Abschnitt B
Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall
Artikel 118
Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.
Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieses Statuts vorübergehend eingestellt ist.
Artikel 119
Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst der Agentur wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.
Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 75 dieses Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.
Artikel 120
(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst der Agentur aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.
Mit Vollendung des 65. Lebensjahres gelten für einen Vertragsbediensteten, der Invalidengeld bezieht, die allgemeinen Bestimmungen für das Abgangsgeld. Das Abgangsgeld richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.
(2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.
(3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.
(4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die Anstellungsbehörde verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 128 erhält.
(5) Der Empfänger von Invalidengeld hat zudem nach Maßgabe des Anhangs V Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 59 Absatz 3; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.
Artikel 121
(1) Die Dienstunfähigkeit wird von dem in Artikel 75 genannten Invaliditätsausschuss festgestellt.
(2) Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß den Artikeln 95 und 96, die entsprechend gelten, wirksam.
(3) Die Agentur kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in der Agentur wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.
Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Agentur aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 95 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 128 Anwendung.
Artikel 122
(1) Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die Hinterbliebenen, die nach den gleichen Regeln wie in Anhang VI Kapitel 3 festgestellt werden, eine Hinterbliebenenversorgung gemäß den Artikeln 123 bis 126.
(2) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, erhalten die Hinterbliebenen nach Anhang VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.
(3) Ist der Aufenthalt eines Vertragsbediensteten oder eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannt, so werden die vorläufigen Versorgungsbezüge für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen nach den gleichen Regeln wie in Anhang VIII Kapitel 5 und 6 des EG-Beamtenstatuts bestimmt.
Artikel 123
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge gemäß Artikel 59 Absatz 8 erhalten haben.
Artikel 124
Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.
Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat nach Maßgabe des Anhangs V Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 59 Absatz 3. Dabei beträgt die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch das Doppelte der Zulage nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b).
Artikel 125
(1) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder nach Maßgabe des Artikels 81, der entsprechend Anwendung findet, Anspruch auf Waisengeld.
(2) Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.
(3) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, so findet Artikel 81 Absatz 3 entsprechend Anwendung.
(4) Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs V gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig ist.
(5) Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
(6) Waisen haben Anspruch auf die Erziehungszulage nach Artikel 3 des Anhangs V.
Artikel 126
Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Maßgabe des Anhangs VI Kapitel 3 aufgeteilt.
Artikel 127
Die Artikel 83 und 84 gelten entsprechend.
Abschnitt C
Abgangsgeld
Artikel 128
Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Zahlung des Abgangsgeldes oder auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes seines Ruhegehaltsanspruchs nach Maßgabe von Artikel 1 des Anhangs VI.
Artikel 129
(1) Das Abgangsgeld eines Vertragsbediensteten, der von der in Artikel 131 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, wird für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus diesem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 87 geändert werden.
Abschnitt D
Finanzierung oder Regelung zur Sicherung bei Invalidität und Tod sowie der Versorgungsordnung
Artikel 130
Die Artikel 88 und 89 gelten entsprechend.
Artikel 131
Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass die Agentur die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt die Agentur fest. Die Agentur kann auch beschließen, diese Zahlungen ohne einen entsprechenden Antrag zu leisten. Sie muss einen solchen Beschluss jedoch angemessen begründen. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Agentur. Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Agentur zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Agentur.
Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Agentur kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen gehen zu Lasten des Haushalts der Agentur. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des Prozentsatzes nach Artikel 89 nicht übersteigen.
Abschnitt E
Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten
Artikel 132
Für die Sicherung bei Invalidität und die Hinterbliebenenversorgung gelten die Artikel 19 bis 23 des Anhangs VI.
Abschnitt F
Zahlung der Versorgungsbezüge
Artikel 133
(1) Die Artikel 83 und 84 dieses Statuts sowie Anhang VI Artikel 29 gelten entsprechend.
(2) Beträge, die ein Vertragsbediensteter der Agentur zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.
Abschnitt G
Forderungsübergang auf die Agentur
Artikel 134
Artikel 93 gilt entsprechend zugunsten der Agentur.
KAPITEL 7
Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
Artikel 135
Artikel 94 gilt entsprechend.
KAPITEL 8
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Artikel 136
Die Artikel 95 bis 99 gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.
Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Artikel 142 genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung einvernehmlich festgelegt wird.
TITEL IV
PERSONALVERTRETUNG
Artikel 137
(1) Es wird eine Personalvertretung gebildet; die Einzelheiten hierfür legt der Lenkungsausschuss fest.
(2) Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber der Agentur wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen der Agentur und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, dass sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.
Sie unterrichtet die zuständigen Stellen der Agentur über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.
Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen der Agentur Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.
Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von der Agentur im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung der Agentur kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.
TITEL V
DISZIPLINARVERFAHREN
Abschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 138
(1) Gegen Bedienstete und ehemalige Bedienstete, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch dieses Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.
(2) Werden der Anstellungsbehörde Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so kann sie eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.
Artikel 139
(1) Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter möglicherweise persönlich verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen.
(2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Bediensteten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Bedienstete zuvor Stellung nehmen konnte.
(3) Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters der Agentur ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter der Agentur unterrichtet den Bediensteten und die Agentur schriftlich darüber. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.
(4) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.
Artikel 140
Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Bediensteten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Bediensteten
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a) |
feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Bediensteten vorliegt, wobei der Bedienstete darüber schriftlich unterrichtet wird, oder |
|
b) |
beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Bediensteten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder |
|
c) |
bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 138:
|
Artikel 141
Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich den betreffenden Bediensteten nach den Bestimmungen dieses Titels zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.
Abschnitt B
Disziplinarrat
Artikel 142
(1) In der Agentur wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Personal des Rates der Europäischen Union angehört.
(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; mindestens ein Mitglied muss derselben Funktionsgruppe angehören wie der Bedienstete, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
Artikel 143
(1) Die Anstellungsbehörde und die Personalvertretung nach Artikel 137 bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Agentur kann jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.
(4) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Bedienstete ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch die Agentur kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.
Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenskonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.
Artikel 144
Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt, der von der Anstellungsbehörde ernannt wird.
Artikel 145
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.
(2) Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.
Abschnitt C
Disziplinarstrafen
Artikel 146
(1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:
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a) |
schriftliche Verwarnung, |
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b) |
Verweis, |
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c) |
zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und 23 Monaten, |
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d) |
Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, |
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e) |
zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr, |
|
f) |
Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe, |
|
g) |
Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe, |
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h) |
Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Einbehaltung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Bediensteten das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten. |
(2) Ist der betreffende Bedienstete ein Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Bediensteten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Bediensteten dürfen jedoch das dem monatlichen Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppe 1 Dienstalterstufe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
(3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen.
Artikel 147
Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:
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a) |
der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen; |
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b) |
dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Agentur beeinträchtigt; |
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c) |
dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist; |
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d) |
den Gründen des Bediensteten für das Dienstvergehen; |
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e) |
der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Bediensteten; |
|
f) |
dem Grad der persönlichen Verantwortung des Bediensteten; |
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g) |
dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Bediensteten; |
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h) |
der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und |
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i) |
der bisherigen dienstlichen Führung des Bediensteten. |
Abschnitt D
Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrats
Artikel 148
Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrats über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Bedienstete zu hören.
Abschnitt E
Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat
Artikel 149
(1) Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.
(2) Der Bericht wird dem betreffenden Bediensteten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrats übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrats zur Kenntnis bringt.
Artikel 150
(1) Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Bedienstete berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Kopien anzufertigen, auch von denen, die ihn entlasten.
(2) Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Bediensteten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.
(3) Der betreffende Bedienstete kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.
Artikel 151
(1) Räumt der betreffende Bedienstete im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrats seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht nach Artikel 148, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrats zu der Strafe, die seiner Auffassung nach in Betracht zu ziehen ist.
(2) Abweichend von Artikel 148 kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 146 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) verhängen.
(3) Bevor der betreffende Bedienstete seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.
Artikel 152
Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrats beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder des Disziplinarrats entsprechend darüber.
Artikel 153
(1) Der betreffende Bedienstete wird vom Disziplinarrat angehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.
(2) Die Agentur ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Bediensteten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Bediensteten entsprechende Rechte.
Artikel 154
(1) Sind nach Auffassung des Disziplinarrats die dem Bediensteten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.
(2) Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrats geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Die Agentur händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Bedienstete aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.
Artikel 155
Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind, und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrats unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Bediensteten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.
Artikel 156
(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrats nimmt — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlussfassung des Disziplinarrats nicht teil.
(2) Der Vorsitzende des Disziplinarrats sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrats und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.
Artikel 157
Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrats. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.
Artikel 158
(1) Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 146 vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Bedienstete die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.
(2) In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Bediensteten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.
Artikel 159
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Bediensteten eine Verfügung gemäß den Artikeln 146 und 147. Die Verfügung ist zu begründen.
(2) Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Bedienstete unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Abschnitt F
Vorläufige Dienstenthebung
Artikel 160
(1) Hat die Anstellungsbehörde einem Bediensteten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zu Last zu legen, so kann sie den Bediensteten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.
(2) Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Bediensteten.
Artikel 161
(1) In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Bedienstete während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Bediensteten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das dem Grundgehalt eines Bediensteten auf Zeit in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1 entsprechende Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.
(2) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Bedienstete wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.
(3) Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrechterhalten werden. In diesem Fall erhält der Bedienstete erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.
(4) Wird gegen den Bediensteten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Artikel 87.
Abschnitt G
Gleichzeitige Strafverfolgung
Artikel 162
Ist gegen den Bediensteten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.
Abschnitt H
Schlussbestimmungen
Artikel 163
Ein Bediensteter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.
Artikel 164
Werden neue, hinreichend belegte Tatsachen bekannt, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Bediensteten wieder eröffnen.
Artikel 165
Konnte gemäß Artikel 159 keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten aufrechterhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.
Artikel 166
Der Lenkungsausschuss erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesen Verfahren.
TITEL VI
BESCHWERDEN
Artikel 167
(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tage der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine in diesem Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
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Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt. |
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— |
Sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme. |
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— |
Sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht. |
Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 169 zulässig ist.
TITEL VII
BESCHWERDEAUSSCHUSS
Artikel 168
(1) Es wird ein Beschwerdeausschuss eingesetzt, der für alle Streitsachen zwischen der Agentur und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, zuständig ist.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus vier Richtern, die vom Rat der Europäischen Union nach Stellungnahme des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften aus von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt und für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Bei der ersten Ernennung von Richtern für den Beschwerdeausschuss werden jedoch zwei Richter für die Dauer von drei Jahren und zwei Richter für die Dauer von sechs Jahren ernannt.
Bei Stimmengleichheit im Beschwerdeausschuss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Richter wählen den Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Alle drei Jahre wird ein Teil der Richter ersetzt. Ausscheidende Richter können wieder ernannt werden.
(5) Die Richter des Beschwerdeausschusses sind unabhängig. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
(6) Während der Dauer ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine anderen Aufgaben in der Agentur wahrnehmen.
(7) Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Artikel 169
(1) Eine Klage beim Beschwerdeausschuss ist nur zulässig, wenn
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bei der Anstellungsbehörde zuvor fristgemäß eine Beschwerde nach Artikel 167 Absatz 2 eingereicht worden ist und |
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diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden ist. |
(2) Eine Klage nach Absatz 1 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
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Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung über die Beschwerde. |
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Sie beginnt an dem Tag, an dem die Antwortfrist abläuft, wenn die Klage sich gegen eine stillschweigende Ablehnung einer Beschwerde nach Artikel 167 Absatz 2 richtet; wird die Beschwerde jedoch nach der stillschweigenden Ablehnung, aber noch vor Ablauf der Klagefrist auch ausdrücklich abgelehnt, so läuft die Klagefrist erneut. |
(3) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann der Betreffende, nachdem er eine Beschwerde nach Artikel 167 Absatz 2 bei der Anstellungsbehörde eingereicht hat, umgehend auch Klage beim Beschwerdeausschuss erheben, wenn mit dieser Klage zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme oder auf vorläufige Maßnahmen gestellt wird. Das Hauptsacheverfahren vor dem Beschwerdeausschuss wird dann bis zum Ergehen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde ausgesetzt.
(4) Im Rahmen der in der Verfahrensordnung festgelegten Grenzen und Bedingungen können die Parteien von einer Person ihrer Wahl unterstützt werden.
(5) Der Beschwerdeausschuss legt seine Verfahrensordnung fest, die der Zustimmung des Rates der Europäischen Union und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bedarf. Der Beschwerdeausschuss kann die Verfahrensordnung ändern. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung des Rates und des Gerichtshofes.
(6) Bis zum Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Beschwerdeausschusses ist die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entsprechend anwendbar.
(7) Der Beschwerdeausschuss entscheidet über die Kosten einer Streitsache. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Verfahrensordnung wird die unterliegende Partei zur Zahlung der Kosten verurteilt, wenn der Beschwerdeausschuss dies so beschließt.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 170
(1) Der Lenkungsausschuss der Agentur kann gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1.10 und Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP die Bestimmungen dieses Statuts über die Rechte und Pflichten (Artikel 10 bis 34 und Artikel 103), die Einstellungsbedingungen (Artikel 36 — ausgenommen Absatz 2 Buchstabe a) — bis 41 und Artikel 104 bis 109 — ausgenommen Artikel 104 Absatz 3 Buchstabe a), die Arbeitsbedingungen (Artikel 41 bis 57 und 110), die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Artikel 95 bis 99 und 136) und das Disziplinarverfahren (Artikel 138 bis 166) ändern, soweit dies erforderlich ist. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Rat übermittelt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Rat nicht innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit beschließt, daran Abänderungen vorzunehmen.
(2) Änderungen anderer Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere solcher über Bezüge, Zulagen und Leistungen der sozialen Sicherheit, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Lenkungsausschusses angenommen.
Artikel 171
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, überprüft der Rat der Europäischen Union dieses Statut und ändert es gegebenenfalls ab oder nimmt einen Beschluss über sein Außerkrafttreten an.
Artikel 172
Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(3) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).
ANHANG I
STATUT DER MITGLIEDER DES BESCHWERDEAUSSCHUSSES
Artikel 1
Zu Mitgliedern des Beschwerdeausschusses sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und als Juristen eine herausragende Sachkunde insbesondere im Bereich der Rechte und Pflichten des öffentlichen Dienstes besitzen. Bei ihrer Auswahl sind die geografische und demografische Vielfalt der an der Agentur beteiligten Mitgliedstaaten und die Verschiedenheit ihrer Rechtssysteme zu beachten.
Artikel 2
Abgesehen von dem regelmäßigen Ablauf der Amtszeit und abgesehen von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses durch Rücktritt. Bei Rücktritt eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses ist das Rücktrittsschreiben an den Vorsitzenden dieses Ausschusses zur Weiterleitung an den Leiter der Agentur zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz im Beschwerdeausschuss frei.
Artikel 3
Endet das Amt eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
Artikel 4
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses übernehmen bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung die feierliche Verpflichtung, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
Artikel 5
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Diese Befreiung steht ihnen auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.
Artikel 6
Der Rat der Europäischen Union legt mit qualifizierter Mehrheit die Amtsbezüge der Mitglieder des Beschwerdeausschusses fest.
ANHANG II
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
Artikel 1
Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Bedienstete den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.
Unbeschadet der in Artikel 16 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe e) des Statuts genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.
Die Genehmigung kann zu denselben Bedingungen verlängert werden. Der Bedienstete hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.
Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt — außer in hinreichend begründeten Fällen — am ersten Tag eines Monats.
Artikel 2
Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Bediensteten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Bediensteten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.
In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.
Artikel 3
Der Bedienstete hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.
Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Bediensteten berechnet. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Bediensteten im Einklang mit Artikel 89 berechnet werden. Die gemäß Anhang VI Artikel 1 des Statuts erworbenen Ansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.
Der Bedienstete darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 16 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Artikel 4
Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen.
ANHANG III
URLAUB
Abschnitt 1
Jahresurlaub
Artikel 1
Für das Jahr des Dienstantritts und des Ausscheidens aus dem Dienst besteht ein Anspruch auf Urlaub von zwei Arbeitstagen je vollen Dienstmonat, von zwei Arbeitstagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von einem Arbeitstag bei bis zu fünfzehn Tagen.
Artikel 2
Der Bedienstete kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muss jedoch mindestens einen Zeitabschnitt von zwei aufeinander folgenden Wochen umfassen. Neu eingestellte Bedienstete erhalten erst drei Monate nach ihrem Dienstantritt Urlaub; in außergewöhnlichen hinreichend begründeten Fällen kann der Urlaub vor Ablauf dieser Frist bewilligt werden.
Artikel 3
Erkrankt ein Bediensteter während seines Jahresurlaubs und hätte ihn diese Erkrankung, wenn er nicht beurlaubt gewesen wäre, an der Ausübung seines Dienstes gehindert, so verlängert sich der Jahresurlaub um die Tage der Dienstunfähigkeit, die durch ärztliches Zeugnis ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Artikel 4
Hat ein Bediensteter aus Gründen, die nicht auf die Erfordernisse des Dienstes zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahrs nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwölf Urlaubstage nicht überschreiten.
Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so erhält er als Ausgleich für jeden nicht in Anspruch genommenen Urlaubstag einen Betrag in Höhe von einem Dreißigstel seiner monatlichen Dienstbezüge im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst.
Hat ein Bediensteter bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst mehr Jahresurlaub genommen, als ihm zu diesem Zeitpunkt zustand, so wird ein nach Absatz 2 zu berechnender Betrag einbehalten.
Artikel 5
Wird ein Bediensteter aus dienstlichen Gründen aus seinem Jahresurlaub zurückgerufen oder wird eine ihm erteilte Urlaubsgenehmigung aus dienstlichen Gründen widerrufen, so sind ihm die daraus entstehenden ordnungsgemäß nachgewiesenen Kosten zu erstatten und erneut Reisetage zu bewilligen.
Abschnitt 2
Dienstbefreiung
Artikel 6
Außer dem Jahresurlaub kann dem Bediensteten auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Anspruch auf Dienstbefreiung besteht insbesondere in nachstehenden Fällen und in folgenden Grenzen:
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Eheschließung des Bediensteten: 4 Tage, |
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Umzug des Bediensteten: bis zu 2 Tagen, |
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schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu 3 Tagen, |
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Tod des Ehegatten: 4 Tage, |
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schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu 2 Tagen, |
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Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: 2 Tage, |
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Eheschließung eines Kindes: 2 Tage, |
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Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen, |
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Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Bedienstete, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 51 des Statuts berechnet, |
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schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu 2 Tagen, |
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sehr schwere Erkrankung eines Kindes – durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen – oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahre alten Kindes: bis zu 5 Tagen, |
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Tod eines Kindes: 4 Tage, |
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Adoption eines Kindes: 20 Wochen; Adoption eines behinderten Kindes: 24 Wochen. |
Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Bedienstete sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Bediensteten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Gemeinschaften beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Bediensteten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.
Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Bediensteten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.
Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Bedienstete nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt.
Außerdem kann die Agentur innerhalb der Grenzen des Programms für berufliche Fortbildung, das die Agentur in Anwendung des Artikels 29 des Statuts festgelegt hat, Dienstbefreiung für berufliche Fortbildung gewähren.
Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Bediensteten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang V Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt sind.
Abschnitt 3
Reisetage
Artikel 7
Die Dauer des in Abschnitt 1 vorgesehenen Urlaubs verlängert sich um Reisetage, die nach der Entfernung in Eisenbahnkilometern zwischen dem Urlaubsort und dem Ort der dienstlichen Verwendung wie folgt berechnet werden:
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zwischen 50 und 250 km: ein Tag für Hin- und Rückreise, |
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zwischen 251 und 600 km: zwei Tage für Hin- und Rückreise, |
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zwischen 601 und 900 km: drei Tage für Hin- und Rückreise, |
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zwischen 901 und 1 400 km: vier Tage für Hin- und Rückreise, |
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zwischen 1 401 und 2 000 km: fünf Tage für Hin- und Rückreise, |
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über 2 000 km: sechs Tage für Hin- und Rückreise, |
Urlaubsort im Sinne dieses Artikels ist beim Jahresurlaub der Herkunftsort.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
Bei den in Abschnitt 2 vorgesehenen Dienstbefreiungen wird die etwaige Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt.
ANHANG IV
AUSGLEICH UND VERGÜTUNG FÜR ÜBERSTUNDEN
Artikel 1
Die Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 47 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden:
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a) |
Für jede Überstunde ist als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Bediensteten gewährt. |
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b) |
Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 v. H. des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a) getroffenen Regelung. |
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c) |
Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat. |
Artikel 2
Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden.
Artikel 3
Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt.
ANHANG V
VORSCHRIFTEN ÜBER DIENSTBEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNGEN
Abschnitt 1
Familienzulagen
Artikel 1
(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von EUR 149,39 zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Bediensteten.
(2) Anspruch auf die Haushaltszulage hat:
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a) |
der verheiratete Bedienstete; |
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b) |
der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Bedienstete, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat; |
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c) |
der Bedienstete, der als fester Partner in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern
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d) |
auf Grund einer besonderen, mit Gründen versehenen und auf beweiskräftige Unterlagen gestützten Verfügung der Anstellungsbehörde: der Bedienstete, der die Voraussetzungen nach den Buchstaben a), b) und c) zwar nicht erfüllt, jedoch tatsächlich die Lasten eines Familienvorstands zu tragen hat. |
(3) Übt der Ehegatte eines Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern das Jahresgehalt eines Bediensteten der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2 unter Berücksichtigung des Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
(4) Haben Ehegatten, die im Dienst der Agentur stehen, nach den Absätzen 1, 2 und 3 Anspruch auf die Zulage, so steht diese Zulage nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
(5) Wenn ein Bediensteter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b) Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. Bei volljährigen unterhaltsberechtigten Kindern wird diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, falls diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei dem anderen Elternteil nehmen.
Wurde das Sorgerecht für die Kinder des Bediensteten jedoch mehreren Personen übertragen, so wird die Haushaltszulage auf diese Personen anteilmäßig nach der Zahl der Kinder, für die sie das Sorgerecht haben, aufgeteilt.
Hat die Person, an die die dem Bediensteten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muss, als Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt.
Artikel 2
(1) Der Bedienstete erhält nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage von monatlich EUR 326,44.
(2) Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Bediensteten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Bediensteten tatsächlich unterhalten wird.
Das Gleiche gilt für das Kind, für das ein Adoptionsantrag gestellt und für das das Adoptionsverfahren eingeleitet worden ist.
Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Bediensteter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Mitgliedstaats zum Schutze von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt.
(3) Die Zulage wird gewährt:
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a) |
ohne weiteres für ein Kind unter achtzehn Jahren; |
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b) |
auf begründeten Antrag des Bediensteten für ein Kind von 18 bis 26 Jahren, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. |
(4) Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Bedienstete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet.
(5) Diese Zulage wird ohne Rücksicht auf das Alter des Kindes weitergezahlt, wenn es dauernd gebrechlich ist oder an einer schweren Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; dies gilt für die gesamte Dauer der Krankheit oder des Gebrechens.
(6) Für ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne dieses Artikels wird die Kinderzulage nur einmal gewährt.
(7) Wird das Sorgerecht für ein im Sinne der Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigtes Kind aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird die Zulage für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt.
Artikel 3
(1) Der Bedienstete erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von EUR 221,50. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten.
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind erstmalig eine Grundschule besucht, und erlischt mit dem Ende des Monats, in dem das Kind das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet.
Der in Unterabsatz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für:
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— |
einen Bediensteten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km entfernt ist von einer Europäischen Schule, oder von einer Schule seiner Muttersprache, die das Kind aus zwingenden pädagogischen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Gründen besucht; |
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— |
einen Bediensteten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Hochschule des Landes seiner Staatsangehörigkeit und seiner Sprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Hochschule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist, und der Bedienstete die Auslandszulage erhält; die letztgenannte Voraussetzung entfällt, wenn es im Land der Staatsangehörigkeit des Bediensteten eine derartige Lehranstalt nicht gibt oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Bediensteten besucht; |
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— |
die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie im ersten und zweiten Gedankenstrich unter Berücksichtigung des Wohnortes an Stelle des Ortes der dienstlichen Verwendung. |
Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind.
Wird das Sorgerecht für das Kind, das Anspruch auf die Erziehungszulage hat, auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen, so wird das Erziehungsgeld für Rechnung und im Namen des Bediensteten an diese Person gezahlt. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 3 genannte Entfernung von mindestens 50 km vom Wohnort der Person an gerechnet, die das Sorgerecht hat.
(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, das unter fünf Jahre alt ist oder noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage EUR 79,74 pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1.
Abschnitt 2
Auslandszulage
Artikel 4
(1) Eine Auslandszulage in Höhe von 16 v.H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Bediensteten gezahlt werden, wird gewährt
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a) |
Bediensteten, die
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b) |
Bediensteten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. |
Die Auslandszulage beträgt mindestens 442,78 EUR monatlich.
(2) Bediensteten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liegt, nicht besitzen und nicht besessen haben, jedoch die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Expatriierungszulage, die gleich dem vierten Teil der Auslandszulage ist.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Bedienstete, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.
Abschnitt 3
Kostenerstattung
A. EINRICHTUNGSBEIHILFE
Artikel 5
(1) Ein fest angestellter Bediensteter, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 22 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt.
Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf Einrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Auf die Einrichtungsbeihilfe wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für den Dienstort des Bediensteten gilt.
(2) Ein Bediensteter, der infolge einer Verwendung an einem neuen Dienstort in Erfüllung der Pflichten nach Artikel 22 des Statuts seinen Wohnsitz wechseln muss, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe in gleicher Höhe.
(3) Die Einrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tage seiner Ernennung oder der anderweitigen dienstlichen Verwendung berechnet.
Die Einrichtungsbeihilfe wird auf Grund von Unterlagen gezahlt, aus denen hervorgeht, dass der Bedienstete — und, wenn er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, auch seine Familie — am Ort der dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat.
(4) Nimmt ein Bediensteter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Fristen eingehalten werden. Wird der Bedienstete, bevor seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung genommen hat, am Wohnsitz seiner Familie dienstlich verwendet, so erwirbt er dadurch keinen Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe.
(5) Ein fest angestellter Bediensteter, der die Einrichtungsbeihilfe erhalten hat und vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Tage seines Dienstantritts auf eigenen Wunsch aus dem Dienst der Agentur ausscheidet, muss bei seinem Ausscheiden die erhaltene Beihilfe anteilmäßig im Verhältnis der noch verbleibenden Frist zurückzahlen.
(6) Der Bedienstete, der Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe hat, muss Beihilfen gleicher Art angeben, die er anderweitig erhält; diese werden von der in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfe abgezogen.
B. WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE
Artikel 6
(1) Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst hat der fest angestellte Bedienstete, der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat, Anspruch auf eine Wiedereinrichtungsbeihilfe, sofern er mindestens vier Dienstjahre abgeleistet hat und in seiner neuen Stelle nicht eine Beihilfe gleicher Art erhält; sie beträgt bei einem Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, zwei Monatsgrundgehälter und bei einem Bediensteten, der keinen Anspruch auf diese Zulage hat, ein Monatsgrundgehalt. Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so steht diese nur dem Ehegatten zu, der das höhere Grundgehalt bezieht.
Bei Berechnung dieser Frist werden die Jahre berücksichtigt, die der Bedienstete in den folgenden dienstrechtlichen Stellungen verbracht hat: aktiver Dienst, Beurlaubung zum Wehrdienst, Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen.
Auf die Wiedereinrichtungsbeihilfe ist der Berichtigungskoeffizient anzuwenden, der am letzten Dienstort des Bediensteten gilt.
(2) Beim Tode eines fest angestellten Bediensteten wird die Wiedereinrichtungsbeihilfe an den überlebenden Ehegatten, andernfalls an die nach Artikel 2 unterhaltsberechtigten Personen gezahlt, wobei die Bedingung nach Absatz 1 in Bezug auf die Dienstjahre nicht erfüllt zu sein braucht.
(3) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird nach dem Personenstand und dem Grundgehalt des Bediensteten am Tage seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst berechnet.
(4) Die Wiedereinrichtungsbeihilfe wird gezahlt, wenn nachgewiesen ist, dass der Bedienstete und seine Familie an einem Ort Wohnung genommen haben, der von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung mindestens 70 km entfernt ist; ist der Bedienstete verstorben, so muss seine Familie unter den gleichen Voraussetzungen Wohnung genommen haben.
Der Bedienstete muss spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Ausscheiden, die Familie eines verstorbenen Bediensteten spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Tode des Bediensteten übersiedelt sein.
Dem Anspruchsberechtigten kann der Fristablauf nicht entgegengehalten werden, wenn er nachweisen kann, dass er von diesen Vorschriften keine Kenntnis hatte.
C. REISEKOSTEN
Artikel 7
(1) Der Bedienstete hat in folgenden Fällen für sich, seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen, die tatsächlich mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, Anspruch auf Erstattung der Reisekosten:
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a) |
bei Dienstantritt: vom Ort der Einberufung bis zum Ort der dienstlichen Verwendung; |
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b) |
beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 95 des Statuts: vom Ort der dienstlichen Verwendung zu dem Herkunftsort nach Absatz 3 dieses Artikels; |
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c) |
bei jeder Versetzung, die eine Änderung des Ortes der dienstlichen Verwendung zur Folge hat. |
Beim Tode eines Bediensteten haben der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.
Die Reisekosten umfassen ferner die Kosten für etwaige Platzkarten, für die Beförderung des Gepäcks und gegebenenfalls unumgängliche Hotelkosten.
(2) Der Erstattung wird der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn in der ersten Klasse zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort zugrunde gelegt.
Ist der Reiseweg gemäß Unterabsatz 1 länger als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der Businessklasse oder einer entsprechenden Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt unter Ausschluss des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln.
(3) Der Herkunftsort des Bediensteten wird bei seinem Dienstantritt unter Berücksichtigung des Ortes, von dem aus er einberufen worden ist, oder des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen festgestellt. Diese Feststellung kann im Laufe der Amtszeit des Bediensteten und anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienst durch eine besondere Verfügung der Anstellungsbehörde geändert werden. Diese Verfügung darf während der Amtszeit des Bediensteten jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage von Unterlagen getroffen werden, durch die der Antrag des Bediensteten ordnungsgemäß belegt wird.
Bei dieser Änderung darf ein Ort außerhalb der Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedstaaten und der in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnten Länder und Hoheitsgebiete als Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht anerkannt werden.
Artikel 8
(1) Der Bedienstete hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.
Sind beide Ehegatten Bedienstete der Agentur, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.
Erwirbt der Bedienstete während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.
Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.
Den Reisekosten für Kinder von zwei bis zehn Jahren wird die Hälfte der Kilometervergütung und die Hälfte des zusätzlichen Pauschalbetrags zugrunde gelegt; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, dass die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das zweite bzw. das zehnte Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 berechnet.
Die Kilometervergütung beträgt:
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0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km |
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0,3320 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km |
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0,5533 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km |
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0,3320 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km |
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0,1106 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km |
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0,0532 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km |
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0 EUR pro km für eine Entfernung von mehr als 10 000 km. |
Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von 166 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;
331,99 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge angepasst.
(3) Scheidet ein fest angestellter Bediensteter während eines Kalenderjahrs aus anderen Gründen als durch Tod aus dem Amt aus oder erhält er einen Urlaub aus persönlichen Gründen, so hat er, sofern er während des Jahres weniger als neun Monate im Dienst der Agentur tätig war, lediglich Anspruch auf einen Teil der in Absatz 1 genannten Zahlung, die anteilig im Verhältnis zu der im aktiven Dienst verbrachten Zeit berechnet wird.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten liegt. Bedienstete, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Bediensteten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.
Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse.
D. UMZUGSKOSTEN
Artikel 9
(1) Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe veranschlagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 22 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Bediensteten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. Den zuständigen Stellen des Organs sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, dass die vorgelegten Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag übersteigen, so können sie einen anderen Transportunternehmer vorschlagen. Die Erstattung der Umzugskosten, auf die der Bedienstete Anspruch hat, kann dann auf den Betrag begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in seinem Kostenvoranschlag angegeben hat.
(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Bediensteten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort erstattet.
War der verstorbene Bedienstete unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
(3) Der Umzug eines Bediensteten muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden.
Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden.
Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Umzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet werden.
E. TAGEGELD
Artikel 10
(1) Weist ein Bediensteter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 22 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von
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34,31 EUR im Falle von Bediensteten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, |
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29,67 EUR im Falle von Bediensteten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben. |
Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 59 des Statuts überprüft.
(2) Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird wie folgt festgesetzt:
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a) |
für einen Bediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 120 Tage; |
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b) |
für einen Bediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 180 Tage oder, falls es sich um einen Bediensteten auf Probe handelt, bis zu einem Monat nach Ablauf der Probezeit. |
Haben beide Ehegatten als Bedienstete Anspruch auf das Tagegeld, so ist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.
Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 22 des Statuts nachzukommen.
F. DIENSTREISEKOSTEN
Artikel 11
(1) Ein Bediensteter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.
(2) In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Bedienstete je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuss wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten.
(3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Bediensteten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.
Artikel 12
(1) Eisenbahn
Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.
(2) Flugzeug
Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Bediensteten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.
(3) Schiff
Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.
(4) Personenkraftwagen
Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Absatz 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.
Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Bediensteten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.
Artikel 13
(1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Bediensteten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet.
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(2) |
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(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Beträge werden zweijährlich auf der Grundlage der Überprüfung, die gemäß Anhang VII Artikel 13 Absatz 3 des EG-Beamtenstatuts durchgeführt wird, überprüft.
Artikel 14
Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 werden von der Agentur festgelegt.
G. PAUSCHALERSTATTUNG VON KOSTEN
Artikel 15
(1) Einem Bediensteten, der auf Grund der ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig Aufwandskosten zu veranschlagen hat, kann von der Anstellungsbehörde eine Pauschale für diese Dienstaufwandskosten gewährt werden; die Höhe dieser Pauschale wird von der Anstellungsbehörde bestimmt.
In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde zusätzlich die Übernahme eines Teils der Wohnungskosten des Bediensteten durch die Agentur beschließen.
(2) Für einen Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisungen gelegentlich im dienstlichen Interesse Aufwandskosten zu veranschlagen hat, wird der Betrag der Entschädigung für diese Dienstaufwandskosten gegen Vorlage der Belege und unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen von Fall zu Fall bestimmt.
Artikel 16
Durch Verfügung der Anstellungsbehörde können höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Bedienstete der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14), die nicht über einen Dienstwagen verfügen, als pauschale Abgeltung der Kosten für Fahrten innerhalb des Gebiets der Stadt, in der sie dienstlich verwendet werden, eine Vergütung erhalten, die jährlich EUR 892,42 nicht übersteigen darf.
Diese Vergütung kann durch eine mit Gründen versehene Verfügung der Anstellungsbehörde auch dem Bediensteten gewährt werden, der aus dienstlichen Gründen ständig Fahrten zurücklegt, für die er auf Grund einer besonderen Ermächtigung seinen privaten Kraftwagen benutzen darf.
Abschnitt 4
Zahlung der Bezüge
Artikel 17
(1) Die Dienstbezüge werden dem Bediensteten am 15. Tag jedes Monats für den laufenden Monat gezahlt. Der Betrag der Dienstbezüge wird auf volle Cent aufgerundet.
(2) Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel:
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a) |
bei fünfzehn Tagen oder weniger der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage; |
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b) |
bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage. |
(3) Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt des Bediensteten, so erhält er die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie dem Bediensteten bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt.
Artikel 18
(1) Die einem Bediensteten zustehenden Bezüge werden an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Bedienstete seine Tätigkeit ausübt.
(2) Unter den gleichen Bedingungen, wie sie in der von den Gemeinschaftsorganen der gemäß Anhang VII Artikel 17 Absatz 2 des EG-Beamtenstatuts beschlossenen Regelung festgelegt sind, kann der Bedienstete einen Teil seiner Bezüge durch die Agentur regelmäßig in einen anderen EU-Mitgliedstaat überweisen lassen.
Folgende Beträge können einzeln oder zusammen gemäß Satz 1 dieses Absatzes überwiesen werden:
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a) |
wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Höchstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage; |
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b) |
gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Bedienstete Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfüllen hat, zu zahlen sind. |
Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen.
(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgen auf der Grundlage der gleichen Wechselkurse, wie sie in Artikel 63 Absatz 2 des EG-Beamtenstatuts festgelegt sind. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des EG-Beamtenstatuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Bediensteten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des EG-Beamtenstatuts angewandt wird, ergibt.
(4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Bedienstete beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen EU-Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Bediensteten nicht übersteigen.
ANHANG VI
ABGANGSGELD UND VERSORGUNGSBEZÜGE
KAPITEL 1
Abgangsgeld
Artikel 1
(1) Ein Bediensteter, der aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf,
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a) |
dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 90 und 131 des Statuts gezahlt wurden; |
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b) |
oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen,
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(2) Scheidet jedoch ein Bediensteter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Artikel 145 des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt.
KAPITEL 2
Invalidengeld
Artikel 2
(1) Erkennt der Invaliditätsausschuss an, dass ein noch nicht fünfundsechzig Jahre alter Bediensteter während der Zeit, in der er Ruhegehaltsansprüche erwirbt, dauernd voll dienstunfähig geworden ist und ein Amt seiner Laufbahn bei der Agentur nicht wahrnehmen kann, und muss der Bedienstete deshalb seinen Dienst aufgeben, so hat er vorbehaltlich der Vorschriften des Artikels 75 des Statuts für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf ein Invalidengeld gemäß Artikel 76 des Statuts.
(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.
Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und der Agentur alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten.
Artikel 3
Solange der ehemalige Bedienstete, der ein Invalidengeld bezieht, das dreiundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, kann ihn die Agentur in bestimmten Zeitabständen untersuchen lassen, um sich zu vergewissern, dass er die Voraussetzungen für den Bezug des Invalidengelds noch erfüllt.
KAPITEL 3
Hinterbliebenenversorgung
Artikel 4
Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten, der sich bei seinem Tod in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen befand, erhält, sofern die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, vorbehaltlich des Artikels 75 des Statuts und Artikel 11 dieses Anhangs eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts, auf das der Bedienstete im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.
Die in Absatz 1 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus der Ehe oder aus einer früheren Ehe des Bediensteten ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat oder wenn der Tod des Bediensteten auf ein Gebrechen oder eine Erkrankung, die er sich anlässlich der Ausübung seines Amtes zugezogen hat, oder auf einen Unfall zurückzuführen ist.
Artikel 5
Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Bediensteten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 8 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v.H. des Invalidengelds, das der ehemalige Bedienstete am Tage seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Bediensteten verheiratet war.
Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v.H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Bedienstete am Tag seines Todes bezog.
Artikel 6
Die in den Artikeln 4 und 5 vorgesehene Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern die Ehe mit dem Bediensteten, auch wenn sie nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen wurde, mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Artikel 7
(1) Das Waisengeld nach Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts beträgt für das erste verwaiste Kind 8/10 der Hinterbliebenenversorgung, auf die der überlebende Ehegatte des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, Anspruch gehabt hätte; hierbei bleiben die Kürzungen nach Artikel 10 dieses Anhangs außer Betracht.
Das Waisengeld darf vorbehaltlich des Artikels 8 nicht unter dem Existenzminimum liegen.
(2) Das Waisengeld erhöht sich vom zweiten unterhaltsberechtigten Kind ab für jedes Kind um den doppelten Betrag der Kinderzulage.
Sind die Voraussetzungen des Anhangs V Artikel 3 erfüllt, so hat die Waise Anspruch auf die Erziehungszulage.
(3) Der Gesamtbetrag des Waisengeldes und der Kinderzulage wird zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt.
Artikel 8
Hinterlässt ein Bediensteter einen überlebenden Ehegatten und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger, so wird die Gesamtversorgung so berechnet wie die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der für unterhaltsberechtigte Personen zu sorgen hat, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Hinterlässt ein Bediensteter Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so wird die Gesamtversorgung so berechnet, als ob die Kinder aus ein und derselben Ehe hervorgegangen wären, und entsprechend den Versorgungsbezügen, die den einzelnen Anspruchsberechtigten gesondert zuerkannt worden wären, auf die in Betracht kommenden Personengruppen anteilig aufgeteilt.
Bei der Berechnung des Aufteilungssatzes werden die aus einer früheren Ehe eines Ehegatten hervorgegangenen und nach Anhang V als unterhaltsberechtigt anerkannten Kinder in die Gruppe der aus der Ehe mit dem Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, hervorgegangenen Kinder einbezogen.
In dem in Absatz 2 dieses Artikels geregelten Fall werden die Verwandten aufsteigender Linie, die nach Anhang V Artikel 2 als unterhaltsberechtigt anerkannt sind, den unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt und bei der Berechnung des Aufteilungssatzes in die Gruppe der Verwandten absteigender Linie einbezogen.
Artikel 9
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Sterbemonat des Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, folgt. Wird jedoch beim Tode des Bediensteten oder des Empfängers von Versorgungsbezügen die Zahlung nach Artikel 59 Absatz 8 des Statuts geleistet, so entsteht der Anspruch erst am ersten Tag des vierten Monats, der auf den Sterbemonat folgt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt am Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte stirbt oder die Voraussetzungen für den Bezug der Versorgung nicht mehr erfüllt. Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs V Artikel 2 gilt.
Artikel 10
Beträgt der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, und seinem Ehegatten abzüglich der Dauer der Ehe mehr als zehn Jahre, so wird die nach den vorstehenden Vorschriften festgesetzte Hinterbliebenenversorgung für jedes volle Jahr des Altersunterschieds wie folgt gekürzt:
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— |
um 1 v. H. für die Jahre zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten Jahr, |
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— |
um 2 v. H. für die Jahre vom zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr ausschließlich, |
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— |
um 3 v. H. für die Jahre vom fünfundzwanzigsten bis zum dreißigsten Jahr ausschließlich, |
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— |
um 4 v. H. für die Jahre vom dreißigsten bis zum fünfunddreißigsten Jahr ausschließlich, |
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— |
um 5 v. H. für die Jahre vom fünfunddreißigsten Jahr an. |
Artikel 11
Der Anspruch des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung erlischt, wenn er eine neue Ehe eingeht. Er hat, sofern nicht Artikel 81 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist, Anspruch auf sofortige Zahlung einer Abfindung in Höhe des zweifachen Jahresbetrags seiner Hinterbliebenenversorgung.
Artikel 12
Der geschiedene Ehegatte eines Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tode seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.
Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 84 des Statuts angepasst wird.
Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tode seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 11 auf ihn Anwendung.
Artikel 13
Beanspruchen mehrere geschiedene Ehegatten oder ein oder mehrere geschiedene Ehegatten und ein überlebender Ehegatte Hinterbliebenenversorgung, so wird diese entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 12 Absätze 2 und 3 Anwendung.
Stirbt einer der Berechtigten oder verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung, so wächst dieser Anteil dem Anteil dem anderen zu, es sei denn, dass der Anspruch nach Artikel 81 Absatz 2 des Statuts auf die Waisen übergeht.
Bei Aufteilung der Versorgungsbezüge nach diesem Artikel werden die Kürzungen wegen Altersunterschieds nach Artikel 10 getrennt vorgenommen.
Artikel 14
Hat der geschiedene Ehegatte seinen Versorgungsanspruch nach Artikel 19 dieses Anhangs verloren, so werden dem überlebenden Ehegatten die vollen Versorgungsbezüge gewährt, sofern nicht Artikel 81 Absatz 2 des Statuts anwendbar ist.
KAPITEL 4
Vorläufige Versorgungsbezüge
Artikel 15
Ist ein in der dienstrechtlichen Stellung des aktiven Diensts, des Urlaubs aus persönlichen Gründen, der Beurlaubung zum Wehrdienst oder des Elternurlaubs und des Urlaubs aus familiären Gründen stehender Bediensteter länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
Artikel 16
Ist ein Bediensteter, der ein Invalidengeld bezieht, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezüge gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden.
Artikel 17
Ist eine Person, die eine Hinterbliebenenversorgung bezieht oder darauf Anspruch hat, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so ist Artikel 16 auf die Personen anwendbar, die ihr gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten.
Artikel 18
Die vorläufigen Versorgungsbezüge nach den Artikeln 15, 16 und 17 werden in endgültige Versorgungsbezüge umgewandelt, wenn der Tod des Bediensteten oder des ehemaligen Bediensteten amtlich festgestellt oder der Bedienstete durch rechtskräftiges Urteil für verschollen erklärt wird.
KAPITEL 5
Erhöhung der Versorgungsbezüge für unterhaltsberechtigte Kinder
Artikel 19
Artikel 80 Absatz 2 des Statuts gilt auch für die Empfänger vorläufiger Versorgungsbezüge.
Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tode des Bediensteten oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Bediensteten geboren werden.
Artikel 20
Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, eines Invalidengelds oder vorläufiger Versorgungsbezüge begründet keinen Anspruch auf die Auslandszulage.
KAPITEL 6
Finanzierung der Versorgung
Artikel 21
Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung wird der Beitrag zu der in den Artikeln 74 bis 87 des Statuts vorgesehenen Versorgung einbehalten.
Artikel 22
Ein Bediensteter in Urlaub aus persönlichen Gründen, der weiterhin nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 3 des Statuts neue Ruhegehaltsansprüche erwirbt, führt weiterhin den in Artikel 21 dieses Anhangs erwähnten Beitrag ab, bei dessen Berechnung das der Dienstaltersstufe und der Besoldungsgruppe des Bediensten entsprechende Grundgehalt zugrunde gelegt wird.
Alle Leistungen, auf die der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger nach den Vorschriften der Versorgungsordnung gegebenenfalls Anspruch haben, werden unter Zugrundelegung dieses Grundgehalts berechnet.
Artikel 23
Ordnungsgemäß einbehaltene Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Beiträge, die zu Unrecht erhoben worden sind, begründen keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt; sie werden auf Antrag des Bediensteten oder seiner Rechtsnachfolger ohne Zinsen zurückgezahlt.
KAPITEL 7
Feststellung der Versorgungsansprüche
Artikel 24
Der Agentur obliegt die Feststellung des Invalidengelds, der Hinterbliebenenversorgung oder der vorläufigen Versorgungsbezüge. Gleichzeitig mit der Verfügung, mit der diese Versorgungsbezüge zuerkannt werden, erhalten der Bedienstete oder seine Rechtsnachfolger einen Feststellungsbescheid, aus dem die Berechnung im Einzelnen hervorgeht.
Das Invalidengeld darf nicht mit den aus dem Haushaltsplan der Agentur zu zahlenden Dienstbezügen zusammentreffen. Desgleichen darf es mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Gemeinschaftsorgane oder einer der Gemeinschaftsagenturen ergeben.
Artikel 25
Versorgungsbezüge können bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art jederzeit neu festgesetzt werden.
Sie können anderweit festgesetzt oder entzogen werden, wenn sie im Widerspruch zu den Vorschriften des Statuts und dieses Anhangs gewährt worden sind.
Artikel 26
Die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten, dem ein Invalidengeld zustand, die die Festsetzung ihrer Versorgungsansprüche nicht innerhalb des auf den Tod des Bediensteten folgenden Jahres beantragen, verlieren ihre Ansprüche, es sei denn, dass sie den Antrag nachweislich infolge höherer Gewalt nicht fristgemäß stellen konnten.
Artikel 27
Der ehemalige Bedienstete und seine Rechtsnachfolger, denen die Leistungen nach der Versorgungsordnung zustehen, sind verpflichtet, die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und der Agentur jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung ihrer Versorgungsansprüche führen könnte.
Artikel 28
Ein Bediensteter, dessen Versorgungsanspruch nach Artikel 146 des Statuts vorübergehend ganz oder teilweise erlischt, hat entsprechend der Kürzung seines Ruhegehalts Anspruch auf anteilige Erstattung der von ihm gezahlten Versorgungsbeiträge.
KAPITEL 8
Zahlung der Versorgungsbezüge
Artikel 29
Die Bezüge nach der Versorgungsordnung werden monatlich nachträglich gezahlt.
Die Bezüge werden durch die Agentur gewährt.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des EU-Mitgliedstaats des Wohnsitzes gezahlt.
Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes der Agentur oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Falle die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Haushaltsplans der Agentur jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.
Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung.
ANHANG VII
FUNKTIONSBEZEICHNUNGEN IN JEDER FUNKTIONSGRUPPE GEMÄß ARTIKEL 7 ABSATZ 3
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Funktionsgruppe AD („Administration“) |
Funktionsgruppe AST („Assistenz“) |
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Generaldirektor |
AD 16 |
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Generaldirektor/Direktor |
AD 15 |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Direktor/Referatsleiter/Berater/Ltd. (= Leitender) Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat, Ltd. Medizinalrat, Ltd. Wissenschaftsrat, Ltd. Forschungsrat, Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat |
AD 14 |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Referatsleiter/Berater/Ltd. Sprachsachverständiger, Ltd. Ökonomierat, Ltd. Rechtsrat, Ltd. Medizinalrat, Ltd. Wissenschaftsrat, Ltd. Forschungsrat, Ltd. Finanzrat, Ltd. Finanzprüfungsrat |
AD 13 |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Referatsleiter/Hauptübersetzer, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat |
AD 12 |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Referatsleiter/Hauptübersetzer, Hauptökonomierat, Hauptrechtsrat, Hauptmedizinalrat, Hauptwissenschaftsrat, Hauptforschungsrat, Hauptfinanzrat, Hauptfinanzprüfungsrat |
AD 11 |
AST 11 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Referatsleiter/Oberübersetzer, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat |
AD 10 |
AST 10 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Referatsleiter/Oberübersetzer, Oberökonomierat, Oberrechtsrat, Obermedizinalrat, Oberwissenschaftsrat, Oberforschungsrat, Oberfinanzrat, Oberfinanzprüfungsrat |
AD 9 |
AST 9 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Persönlicher Assistent, Verwaltungsamtsrat, technischer Amtsrat, informationstechnischer Amtsrat |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Übersetzer, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat |
AD 8 |
AST 8 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungshauptsekretär, Hauptdokumentar, Haupttechniker, Hauptinformationstechniker |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Übersetzer, Ökonomierat, Rechtsrat, Medizinalrat, Wissenschaftsrat, Forschungsrat, Finanzrat, Finanzprüfungsrat |
AD 7 |
AST 7 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungshauptsekretär, Hauptdokumentar, Haupttechniker, Hauptinformationstechniker |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Übersetzer i. E. (= im Eingangsamt), Ökonomierat i. E., Rechtsrat i. E., Medizinalrat i. E., Wissenschaftsrat i. E., Forschungsrat i. E., Finanzrat i. E. |
AD 6 |
AST 6 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär, Dokumentar, Techniker, Informationstechniker |
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AD-Bediensteter, z. B. tätig als Übersetzer i. E., Ökonomierat i. E., Rechtsrat i. E., Medizinalrat i. E., Wissenschaftsrat i. E., Forschungsrat i. E., Finanzrat i. E. |
AD 5 |
AST 5 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär, Dokumentar, Techniker, Informationstechniker |
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AST 4 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär i. E. (= im Eingangsamt), Dokumentar i. E., Techniker i. E., Informationstechniker i. E. |
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AST 3 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Verwaltungssekretär i. E., Dokumentar i. E. Techniker i. E., Informationstechniker i. E. |
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AST 2 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Sekretariatsassistent, technischer Assistent, informationstechnischer Assistent |
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AST 1 |
AST-Bediensteter, z. B. tätig als Sekretariatsassistent, technischer Assistent, informationstechnischer Assistent |
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7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/64 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 24. September 2004
betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten
(2004/677/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2.
In Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die abgeordneten nationalen Experten (im Folgenden als „ANE“ bezeichnet) und die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sollen ihr hohes Maß an Sachkenntnissen und Berufserfahrungen in die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) einbringen, insbesondere in Bereichen, in denen entsprechendes Fachwissen nicht ohne Weiteres verfügbar ist. |
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(2) |
ANE sollen den Erfahrungs- und Wissensaustausch im Bereich der Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, der Forschung, der Beschaffung und der Rüstung dadurch fördern, dass Experten aus den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorübergehend für die Agentur arbeiten — |
BESCHLIESST:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für die ANE, die von einem an der Agentur beteiligten Mitgliedstaat zur Agentur abgeordnet werden.
(2) Die unter diese Regelung fallenden Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienste ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.
(3) Die Agentur beschließt die Aufnahme von ANE entsprechend ihrem Bedarf und den verfügbaren Haushaltsmitteln. Die Bedingungen dieser Aufnahme werden vom Hauptgeschäftsführer mit Zustimmung des Lenkungsausschusses der Agentur festgelegt.
(4) ANE müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und werden unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt. Die Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten zusammen, um so weit wie möglich für Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen zu sorgen und deren grundsätzliche Chancengleichheit zu gewährleisten.
(5) Die Abordnung wird durch einen Briefwechsel zwischen dem Hauptgeschäftsführer der Agentur und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats vollzogen. Ein Exemplar der Regelung für zur Agentur abgeordnete nationale Experten wird dem Briefwechsel beigefügt.
(6) Die ANE sollten von den Regierungen, Ministerien oder Regierungsstellen der Mitgliedstaaten entsandt werden.
Artikel 2
Dauer der Abordnung
(1) Die Abordnung dauert nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als drei Jahre, kann jedoch mehrmals auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.
(2) Die geplante Dauer der Abordnung wird zu Beginn in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt für eine Verlängerung der Abordnung.
(3) Ein ANE, der bereits einmal zur Agentur abgeordnet war, kann erneut abgeordnet werden, wobei die internen Regelungen für die Höchstdauer einer Tätigkeit solcher Personen in den Dienststellen der Agentur sowie folgende Bedingungen zu beachten sind:
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a) |
Der Experte muss weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung erfüllen; |
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b) |
Zwischen dem Ende der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Agentur, der Abordnung eines ANE zuzustimmen, dessen erste Abordnung weniger als vier Jahre gedauert hat, doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Vierjahreszeitraums nicht übersteigen. |
Artikel 3
Ort der Abordnung
Der Ort der Abordnung ist der Sitz der Agentur oder der Ort, an dem sich die Direktion/das Referat der Agentur befindet, zu der der ANE abgeordnet wird.
Artikel 4
Aufgaben
(1) ANE erfüllen den Auftrag, führen die Aufgaben aus und kommen den Verpflichtungen nach, die ihnen vom Hauptgeschäftsführer der Agentur übertragen werden.
Die Aufgaben werden einvernehmlich von der Agentur und der nationalen Verwaltung, die den nationalen Experten abordnet, im Interesse der Agentur und unter Berücksichtigung der Qualifikationen des Bewerbers festgelegt.
(2) Ein ANE nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,
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a) |
wenn er den Leiter der Agentur oder einen Bediensteten auf Zeit begleitet oder, |
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b) |
falls er allein ist, als Beobachter oder zu Informationszwecken. |
Der Hauptgeschäftsführer der Agentur kann von dieser Regel abweichen, indem er dem ANE einen Auftrag erteilt; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass ein Interessenkonflikt nicht auftreten kann. Der ANE darf die Agentur gegenüber Dritten nicht verpflichten, es sei denn, der Hauptgeschäftsführer der Agentur hat ihn im Auftrag des Leiters der Agentur eigens dazu ermächtigt.
(3) Für die Billigung der Ergebnisse der von einem ANE ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich die Agentur zuständig.
(4) Die Agentur, der Arbeitgeber des ANE und der ANE unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem ANE während seiner Abordnung zur Agentur übertragen werden, Interessenkonflikte oder deren Anschein zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet die Agentur den ANE und dessen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANE übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens nichts dagegen spricht, dem ANE diese Aufgaben zu übertragen. Der ANE wird insbesondere aufgefordert, anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen dieser Personen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.
Der Arbeitgeber und der ANE verpflichten sich, der Agentur jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein solcher Interessenkonflikt entstehen könnte.
(5) Erfordert nach Auffassung der Agentur die Art der Tätigkeiten, mit denen ein ANE betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen, so wird der ANE vor seiner Abordnung einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.
(6) Bei Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels kann die Agentur die Abordnung des ANE gemäß Artikel 8 beenden.
Artikel 5
Rechte und Pflichten
(1) Für die Zeit der Abordnung gelten folgende Bestimmungen:
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a) |
Der ANE hat sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen. |
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b) |
Der ANE hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte. |
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c) |
Hat der ANE in Wahrnehmung seiner Aufgaben über die Behandlung oder Erledigung einer Angelegenheit entschieden, an der er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat er den Leiter der Dienststelle, der er zugewiesen ist, hiervon zu unterrichten. |
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d) |
Der ANE darf weder allein noch in Zusammenarbeit mit anderen Personen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Agentur oder der Europäischen Union beziehen, ohne eine nach den bei der Agentur geltenden Regeln und Bedingungen erteilte Zustimmung veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Diese Zustimmung wird nur verweigert, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung geeignet ist, die Interessen der Agentur oder der Europäischen Union zu beeinträchtigen. |
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e) |
Alle Rechte an Arbeiten, die von dem ANE in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, sind Eigentum der Agentur. |
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f) |
Der ANE hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist. |
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g) |
Der ANE hat seinen Dienstvorgesetzten zu unterstützen und zu beraten, und ist ihm gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich. |
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h) |
Der ANE nimmt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers oder seiner nationalen Regierung entgegen. Er führt keine Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber oder für Regierungen sowie sonstige Personen, Privatunternehmen oder öffentliche Stellen aus. |
(2) Sowohl während der Abordnung als auch nach ihrer Beendigung der Abordnung bewahrt der ANE strengstes Stillschweigen über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erhalten hat. Es ist ihm untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form unbefugten Personen mitzuteilen oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.
(3) Nach Ende der Abordnung gilt für den ANE weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile.
In dieser Beziehung meldet der ANE während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung der Agentur unverzüglich alle Tätigkeiten oder Aufgaben, die er für seinen Arbeitgeber ausführen soll und die zu einem Interessenkonflikt in Bezug auf die Aufgaben, die er während der Abordnung wahrgenommen hat, führen können.
(4) Der ANE unterliegt den in der Agentur geltenden Sicherheitsbestimmungen.
(5) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels während der Abordnung ist die Agentur berechtigt, die Abordnung des ANE gemäß Artikel 8 zu beenden.
Artikel 6
Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse
(1) Für eine Abordnung zur Agentur bedarf es einer mindestens dreijährigen Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit, die mit den Tätigkeiten der Laufbahngruppen AD9-AD16 und AST5-AST11 im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EKGS) Nr. 259/681 (2), im Folgenden als „Statut“ bezeichnet, vergleichbar ist. Vor der Abordnung legt der Arbeitgeber des ANE der Agentur eine Bescheinigung darüber vor, dass der Experte in den letzten zwölf Monaten bei ihm beschäftigt war.
(2) Ein ANE muss für die Ausübung seiner Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Gemeinschaftssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen.
Artikel 7
Aussetzung der Abordnung
(1) Die Agentur kann unter Bedingungen, die sie selbst festlegt, eine Aussetzung der Abordnung genehmigen. Während der Dauer der Aussetzung
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a) |
werden keine Vergütungen nach den Artikeln 15 und 16 gezahlt; |
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b) |
werden die Kosten gemäß den Artikeln 18 und 19 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch der Agentur erfolgt. |
(2) Die Agentur unterrichtet den Arbeitgeber des ANE.
Artikel 8
Beendigung der Abordnung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag der Agentur oder des Arbeitgebers des ANE mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auf Antrag des ANE und mit Zustimmung der Agentur mit derselben Kündigungsfrist beendet werden.
(2) In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich:
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a) |
vom Arbeitgeber des ANE, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern; |
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b) |
auf Antrag des ANE an die Agentur und den Arbeitgeber, durch eine Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANE es erfordern; |
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c) |
von der Agentur, falls der ANE seine Verpflichtungen gemäß dieser Regelung missachtet. Dem ANE ist vorher die Möglichkeit zu seiner Verteidigung zu geben. |
(3) Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c) setzt die Agentur den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis.
KAPITEL II
ARBEITSBEDINGUNGEN
Artikel 9
Soziale Sicherheit
(1) Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber des abzuordnenden nationalen Experten der Agentur, dass der ANE während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden öffentlichen Verwaltung angeschlossen bleibt, von dem auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden.
(2) Die Agentur versichert den ANE ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem er sich zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der betreffenden Direktion/dem Referat einfindet, erhält er von der Agentur eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.
Artikel 10
Arbeitszeit
(1) Der ANE unterliegt der bei der Agentur geltenden Arbeitszeitregelung. Diese Regelung kann vom Hauptgeschäftsführer der Agentur aus Gründen der dienstlichen Erfordernisse abgeändert werden.
(2) Der ANE arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis.
(3) Der ANE kann Gleitzeit nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Abteilung, der er bei der Agentur zugewiesen ist, dies genehmigt. Eine solche Genehmigung ist dem zuständigen Referat der Agentur zur Information mitzuteilen.
(4) Die bei der Agentur für Schichtdienst gezahlten Vergütungen können auch ANE gewährt werden.
Artikel 11
Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls
(1) Im Falle einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANE seinen Vorgesetzten so rasch wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Er hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei Tage fernbleibt, und kann aufgefordert werden, sich einer von der Agentur angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Falls die maximal dreitägigen Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalls über einen Zeitraum von 12 Monaten insgesamt 12 Tage übersteigen, hat der ANE für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Dauert der Krankheitsurlaub länger als einen Monat oder länger als die vom ANE abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgeblich ist, so wird die Zahlung von Tagegeld nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Krankheitsurlaub dauert nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus an.
(4) Erleidet ein ANE während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er jedoch den vollen Satz des Tagegelds nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.
Artikel 12
Jahresurlaub, Sonderurlaub und Feiertage
(1) Der ANE hat Anspruch auf zweieinhalb Urlaubstage für jeden ganzen Monat, in dem er Dienst tut (30 Tage je Kalenderjahr).
(2) Urlaub bedarf der vorherigen Genehmigung der Direktion/des Referates, der der ANE zugewiesen ist.
(3) Dem ANE kann auf begründeten Antrag in den nachstehenden Fällen Sonderurlaub gewährt werden:
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— |
Eheschließung des ANE: zwei Tage; |
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— |
schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage; |
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— |
Tod des Ehegatten: vier Tage; |
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— |
schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage pro Jahr; |
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— |
Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: zwei Tage; |
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— |
Geburt eines Kindes: zwei Tage; |
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— |
schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage pro Jahr; |
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— |
Tod eines Kindes: vier Tage. |
(4) Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers des ANE können von der Agentur in einem 12-Monats-Zeitraum von Fall zu Fall bis zu zwei Tage Sonderurlaub gewährt werden.
(5) Wird Jahresurlaub bis zum Ende der Abordnung nicht genommen, so verfällt er.
Artikel 13
Mutterschaftsurlaub
(1) Einer ANE werden bei Schwangerschaft 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, während dessen sie die Vergütungen nach Artikel 15 erhält.
(2) Einer ANE kann auf ihren Antrag aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung, dass sie stillende Mutter ist, Sonderurlaub für bis zu vier Wochen, gerechnet ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs gewährt werden; in dieser Zeit erhält sie die Vergütungen nach Artikel 15.
(3) Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers der ANE einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung für den Zeitraum ausgesetzt, der über den bei der Agentur gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt.
(4) Eine ANE kann wahlweise auch eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs und des Sonderurlaubs wegen Stillens beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt.
Artikel 14
Verbuchung und Kontrolle
Die Verbuchung und Kontrolle der Urlaubstage obliegt der Verwaltung der Agentur. Für die Kontrolle der Arbeitszeit und der Fehlzeiten ist die Direktion/das Referat zuständig, der der ANE zugewiesen ist.
KAPITEL III
VERGÜTUNGEN UND AUSGABEN
Artikel 15
Aufenthaltsvergütungen
(1) Der ANE hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe des Betrags, der einem zum General sekretariat des Rates der Europäischen Union abgeordneten nationalen Experten gezahlt wird.
(2) Wurden dem ANE weder von der Agentur noch vom Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, so erhält er eine zusätzliche monatliche Vergütung in Höhe des Betrags, der einem zum Generalsekretariat des Rates abgeordneten Experten gezahlt wird. Diese Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt.
(3) Diese Vergütungen werden auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub sowie während der von der Agentur bewilligten dienstfreien Tage gewährt.
(4) ANE, die in dem Dreijahreszeitraum unmittelbar vor der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ihren Hauptwohnsitz hatten oder ihre hauptberufliche Tätigkeit ausübten, wird das Tagegeld nach Absatz 1 gewährt. Bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst der ANE für einen anderen Staat als den des Ortes der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergeben.
(5) Bei Beginn der Abordnung erhält der ANE einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen, womit der Anspruch auf weitere Tagegeldzahlungen im entsprechenden Zeitraum erlischt. Wird die Abordnung zur Agentur vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANE den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.
(6) Erhält der ANE von anderer Seite Zahlungen, die denen nach Absatz 1 entsprechen, so ist dies der Agentur in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 mitzuteilen. Die entsprechenden Beträge werden von dem von der Agentur nach Absatz 1 zu zahlenden Tagegeld abgezogen.
(7) Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das den Beamten der Gemeinschaft in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.
(8) Für ANE, die in ein Verbindungsbüro der Agentur abgeordnet werden, können auf begründete Entscheidung des Hauptgeschäftsführers der Agentur die in diesem Artikel genannten Aufenthaltsvergütungen durch eine Mietzulage ersetzt werden, falls dies durch die besonderen Umstände im Land der Abordnung gerechtfertigt ist.
Artikel 16
Zusätzliche Pauschalvergütung
(1) ANE, deren Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ist, erhalten gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen von ihrem Arbeitgeber gezahlten jährlichen Bruttobezügen (ohne Familienzulagen) zuzüglich der von der Agentur gezahlten Aufenthaltsvergütungen und dem Grundgehalt von Beamten der Besoldungsgruppe AD 7 Dienstaltersstufe 1 oder AST 5 Dienstaltersstufe 1, je nach der Laufbahngruppe, der der ANE zugeordnet wird.
(2) Die Höhe dieser zusätzlichen Pauschalvergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das den Beamten der Gemeinschaft gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.
Artikel 17
Wohnort
(1) Als Wohnort im Sinne dieser Regelung gilt der Ort, an dem der ANE unmittelbar vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat. Als Ort der Abordnung gilt der Ort, an dem sich die Direktion/das Referat der Agentur befindet, der er zugewiesen wird. Wohnort und Ort der Abordnung sind in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 anzugeben.
(2) Ist ein nationaler Experte zum Zeitpunkt der Abordnung als ANE bereits für seinen Arbeitgeber an einem anderen Ort als dessen Hauptsitz tätig, so gilt als Wohnort derjenige Ort, der näher am Ort der Abordnung liegt.
(3) Als Wohnort gilt der Ort der Abordnung,
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a) |
falls der ANE in dem Dreijahreszeitraum vor der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt seinen Hauptwohnsitz hatte oder seine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder |
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b) |
falls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Abordnung beantragt, der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigtes Kind des ANE seinen Hauptwohnsitz am Ort der Abordnung hat. |
Als Wohnsitz am Ort der Abordnung gilt jeder nicht weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt gelegene Wohnsitz.
(4) Bei Anwendung dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat als den der Abordnung ergeben.
Artikel 18
Reisekosten
(1) Ein ANE, dessen Wohnort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, hat in folgenden Fällen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten:
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a) |
für sich selbst:
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b) |
für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern sie mit dem ANE zusammen wohnen und die Umzugskosten von der Agentur erstattet werden:
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(2) Außer bei Flügen wird ein Pauschalbetrag in Höhe des Fahrpreises für eine Eisenbahnfahrt zweiter Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dies gilt auch bei Reisen mit dem Pkw. Sofern die übliche Bahnverbindung länger als 500 km ist oder der übliche Reiseweg über ein Meer führt, werden Flugkosten auf Vorlage der Flugscheine und Bordkarten bis in Höhe des ermäßigten Tarifs (PEX oder APEX) erstattet.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben ANE, die nachweisen, dass sie nach Beendigung der Abordnung ihre hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vorher ausüben werden, im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für diesen Ort. Es kann kein höherer Betrag als derjenige gezahlt werden, auf den der ANE Anspruch bei einer Rückkehr zum Wohnort hat.
(4) Ist der ANE vom Wohnort zum Ort der Abordnung umgezogen, so hat er nach Maßgabe der bei der Agentur geltenden Bestimmungen jährlich Anspruch auf eine Pauschalzahlung, die den Aufwendungen für eine Hin- und Rückreise vom Ort der Abordnung zum Wohnort für sich selbst, den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder entspricht.
Artikel 19
Umzugskosten
(1) Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 erstattet die Agentur dem ANE den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe vom Wohnort zum Ort der Abordnung gemäß der bei der Agentur geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern die Agentur den Umzug zuvor genehmigt hat und folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
die Dauer der Abordnung beträgt zunächst drei Jahre; |
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b) |
der Wohnort ist mindestens 100 km vom Ort der Abordnung entfernt; |
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c) |
der Umzug muss binnen sechs Monaten nach Beginn der Abordnung abgeschlossen sein; |
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d) |
die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor dem geplanten Umzugstermin beantragt worden; |
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e) |
die Umzugskosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet; |
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f) |
der ANE legt der Agentur die Originale der Kostenvoranschläge, Quittungen und Rechnungen sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten nicht trägt. |
(2) Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 hat ein ANE, dessen Umzug zum Ort der Abordnung von der Agentur erstattet worden ist, bei Beendigung der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Ort der Abordnung zum Wohnort gemäß der geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern die Agentur den Umzug zuvor genehmigt hat und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) sowie folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
der Umzug findet frühestens drei Monate vor Beendigung der Abordnung statt; |
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b) |
der Umzug ist spätestens sechs Monate nach Beendigung der Abordnung abgeschlossen. |
(3) Ein ANE, dessen Abordnung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der Abordnung beendet wird, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs zum Wohnort.
(4) Einem ANE, der nachweist kann, dass er nach Beendigung der Abordnung seine hauptberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort als vorher ausüben wird, werden die Kosten des Umzugs zu diesem Ort erstattet, jedoch nur bis in Höhe des Betrags, der beim Umzug zum Wohnort erstattet worden wäre.
Artikel 20
Dienstreisen und Dienstreisekosten
(1) Ein ANE kann unter Beachtung von Artikel 4 mit einer Dienstreise beauftragt werden.
(2) Die Dienstreisekosten werden nach den beim Generalsekretariat des Rates geltenden Bestimmungen ersetzt.
Artikel 21
Fortbildung
Ein ANE ist berechtigt, von der Agentur veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies auch im Interesse der Agentur liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANE einen Fortbildungskurs besuchen kann, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung.
Artikel 22
Verwaltungsbestimmungen
(1) Der ANE hat sich am ersten Tage seiner Abordnung bei der zuständigen Direktion/dem Referat einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.
(2) Ein ANE, der einem Verbindungsbüro der Agentur zugeteilt ist, hat sich bei der entsprechenden Direktion/dem Referat der Agentur am Ort der Abordnung einzufinden.
(3) Die Zahlungen werden von der zuständigen Direktion/dem Referat der Agentur in Euro auf ein Konto bei einer Bank am Ort der Abordnung überwiesen.
KAPITEL IV
ANWENDUNG DER REGELUNG AUF ABGESTELLTE ANGEHÖRIGE DER STREITKRÄFTE DER MITGLIEDSTAATEN
Artikel 23
Regelung für abgestellte Angehörige der Streitkräfte
Vorbehaltlich der Artikel 24 bis 33 gilt diese Regelung auch für Angehörige der Streitkräfte, die zur Agentur abgestellt werden.
Artikel 24
Bedingungen
Die Angehörigen der Streitkräfte müssen während ihrer Abstellung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines beteiligten Mitgliedstaats stehen.
Artikel 25
Verpflichtungen im Außenverhältnis
Abgestellte Angehörige der Streitkräfte können nicht Verpflichtungen der Agentur im Außenverhältnis begründen, es sei denn, ihnen wurde unter der Dienstaufsicht des Hauptgeschäftsführers der Agentur ein Sonderauftrag hierzu erteilt.
Artikel 26
Sicherheitsüberprüfung
Abweichend von Artikel 4 Absatz 5 ist das angezeigte Niveau der Sicherheitsüberprüfung des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte, das nicht unter der Stufe SECRET liegen darf, in dem Briefwechsel gemäß Artikel 1 Absatz 5 zu vereinbaren.
Artikel 27
Berufserfahrung
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können Angehörige der Streitkräfte zur Agentur abgestellt werden, die eine Verwaltungs- oder Beratungstätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben besonders qualifiziert sind.
Artikel 28
Aussetzung und Beendigung der Abstellung
(1) Die Genehmigung zur Anwendung von Artikel 7 auf abgestellte Angehörige der Streitkräfte wird vom Hauptgeschäftsführer der Agentur erteilt.
(2) Abweichend von Artikel 8 kann die Abstellung beendet werden, wenn die Interessen der Agentur oder der nationalen Dienststelle, der der abgestellte Angehörige der Streitkräfte angehört, oder andere berechtigte Gründe dies erfordern.
Artikel 29
Schwerer Pflichtverstoß
(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann eine Abstellung fristlos beendet werden, wenn der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Der Beschluss wird vom Hauptgeschäftsführer der Agentur gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Hauptgeschäftsführer seinen Beschluss fasst, unterrichtet er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgestellte Angehörige der Streitkräfte besitzt. Nach einem solchen Beschluss werden die in den Artikeln 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen nicht weiter gewährt.
Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgestellte Angehörige der Streitkräfte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Hauptgeschäftsführer der Agentur ein schwerwiegender Verstoß zur Last gelegt wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht gewährt.
(2) Der Hauptgeschäftsführer der Agentur kann den nationalen Behörden alle Verstöße von abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen zur Kenntnis bringen.
(3) Die abgestellten Angehörigen der Streitkräfte unterliegen weiterhin der jeweiligen nationalen Disziplinarordnung.
Artikel 30
Sonderurlaub
Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 kann die Agentur einen zusätzlichen, nicht vergüteten Sonderurlaub zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.
Artikel 31
Vergütungen
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 kann in dem in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehenen Briefwechsel vereinbart werden, dass kein Anspruch auf die darin vorgesehenen Vergütungen besteht.
Artikel 32
Wohnort
(1) Wenn der Wohnort des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a) nicht mehr als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, gilt als sein Wohnort die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
(2) Wenn nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b) der Hauptwohnsitz des Ehegatten des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte oder eines seiner unterhaltsberechtigten Kinder in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Abordnung liegt, gilt als Wohnort des abgestellten Angehörigen der Streitkräfte die Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Änderungen und Durchführungsvorschriften
Die Bestimmungen dieser Regelung betreffend die Artikel 4, 5, 8, 10, 12 bis 14 und 21 bis 32 können — soweit erforderlich – vom Lenkungsausschuss der Agentur gemäß Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1.10 und Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP geändert werden. Jede beabsichtigte Änderung ist dem Rat mitzuteilen. Die Änderungen gelten als angenommen, sofern der Rat nicht binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit beschließt, diese zu ändern.
Änderungen anderer Bestimmungen dieser Regelung, insbesondere solche, die Dienstbezüge, Vergütungen und Sozialleistungen betreffen, werden auf Vorschlag des Lenkungsausschusses der Agentur vom Rat einstimmig beschlossen.
Artikel 34
Beurteilung
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder bei Inkrafttreten des Vertrags über eine Verfassung für Europa, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist, nimmt der Rat eine Beurteilung und Änderung dieser Regelung vor oder beschließt gegebenenfalls ihre Beendigung.
Artikel 35
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
Kommission
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7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/72 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. September 2004
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG nicht entsprechendes Saatgut der Arten Cedrus libani, Pinus brutia und daraus erzeugtes Pflanzgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3138)
(2004/678/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Frankreich ist die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Arten Cedrus libani und Pinus brutia derzeit nicht ausreichend, so dass der Bedarf des Landes an Vermehrungsgut, das den Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG entspricht, nicht gedeckt werden kann. |
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(2) |
Aus Drittländern kann der Bedarf an Saatgut und daraus erzeugtem Pflanzgut der betreffenden Arten, das dieselbe Garantie wie das gemeinschaftliche Vermehrungsgut bietet und den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG entspricht, nicht gedeckt werden. |
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(3) |
Frankreich hat die Kommission daher gemäß dieser Richtlinie um die Ermächtigung gebeten, Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen als den Anforderungen der Richtlinie genügt. |
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(4) |
Um den Engpass zu überbrücken, sollte Frankreich daher ermächtigt werden, vorübergehend Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut der genannten Arten zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen genügt. |
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(5) |
Dieses Saatgut sollte möglichst in den Ursprungsgebieten dieser Arten geerntet worden sein, und zur Wahrung der Identität des Saatguts müssen die besten Garantien gegeben werden. Darüber hinaus darf das Saatgut nur in Verbindung mit einem Dokument in den Verkehr gebracht werden, das nähere Angaben zu dem betreffenden Saatgut enthält. |
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(6) |
Die anderen Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, in ihrem Hoheitsgebiet Saat- und Pflanzgut mit minderen als den in der Richtlinie 1999/105/EG vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung zum Verkehr zuzulassen, wenn solches Material im Rahmen dieser Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zum Verkehr zugelassen worden ist. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In der Gemeinschaft wird der Verkehr mit Saatgut für die Erzeugung von Pflanzgut von Cedrus libani und Pinus brutia, das nicht die Anforderungen hinsichtlich Herkunft und Etikettierung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG erfüllt, bis zum 31. Mai 2005 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Anhänge dieser Entscheidung zugelassen.
(2) Aus dem oben genannten Saatgut hergestelltes Pflanzgut darf in der Gemeinschaft bis zum 31. Mai 2010 vermarktet werden, sofern die Bedingungen in Anhang II dieser Entscheidung erfüllt sind.
Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung gelten die Definitionen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/105/EG des Rates.
Artikel 2
Saatgutlieferanten, die das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. Der betreffende Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten, das Saatgut in Verkehr zu bringen, es sei denn,
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a) |
es bestehen begründete Zweifel daran, dass der Lieferant in der Lage ist, die von ihm beantragte Menge Saatgut in Verkehr zu bringen, oder |
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b) |
die Anforderungen in den Anhängen dieser Entscheidung werden nicht erfüllt. |
Artikel 3
Zur Durchführung dieser Entscheidung leisten die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Frankreich fungiert als Koordinator in Bezug auf Artikel 1 um sicherzustellen, dass die zugelassenen Gesamtmengen die in Anhang I festgesetzten Höchstmengen nicht übersteigen.
Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Dieser teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wie viel Saatgut gemäß dieser Entscheidung zum Verkehr zugelassen worden ist.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. September 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).
ANHANG I
Zulässige Saatguthöchstmenge
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Mitgliedstaat |
Cedrus libani |
Pinus brutia |
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kg |
Herkunft |
kg |
Herkunft |
|
|
Frankreich |
15 |
Türkei |
30 |
Türkei |
ANHANG II
Bedingungen für die Identifizierung und Etikettierung des Saatguts und daraus hergestellten Pflanzguts
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1. |
Im Zusammenhang mit der Identifizierung sind folgende Angaben notwendig:
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|
2. |
Folgende Informationen müssen aus dem Etikett oder Dokument des Lieferanten hervorgehen:
|
|
7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/75 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2004
zur Änderung der Entscheidung 2004/630/EG zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3607)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/679/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für technische und wissenschaftliche Maßnahmen vor, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und für Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich notwendig sind. |
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(2) |
Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission (2) werden im Jahr 2004 Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, sofern die Kommission die Erhebungspläne genehmigt. Diese Erhebungen sollten zur Feststellung von Infektionen bei Geflügel dienen, was zu einer Überprüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften führen und zur Erkennung möglicher Bedrohungen für Menschen und Tiere beitragen könnte. |
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(3) |
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind von der Kommission anhand der Leitlinien der Entscheidung 2004/615/EG zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden. |
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(4) |
Aufgrund der bei der erstmaligen Durchführung solcher Programme aufgetretenen Schwierigkeiten wurde den neuen Mitgliedstaaten eine Fristverlängerung für die Vorlage ihrer Programme gewährt. |
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(5) |
Die bereits vorgelegten Programme der Mitgliedstaaten sind mit der Entscheidung 2004/630/EG der Kommission (3) einzeln genehmigt worden und haben eine finanzielle Beteiligung erhalten. |
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(6) |
Die nunmehr von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden und sind daher zu genehmigen. |
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(7) |
Die Entscheidung 2004/630/EG ist somit zu ändern, um die von den neuen Mitgliedstaaten vorgelegten Einzelprogramme zu genehmigen; infolge der bei der jüngsten größeren Geflügelpestepidemie gemachten Erfahrungen ist jedoch die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft neu aufzuteilen. |
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(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Entscheidung 2004/630/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 5. Oktober 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).
ANHANG
„ANHANG I
Programme der Mitgliedstaaten für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen
|
(EUR) |
|||
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Code |
Mitgliedstaat |
Zeitraum |
Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung |
|
AT |
Österreich |
15. März 2004—15. März 2005 |
10 800,00 |
|
BE |
Belgien |
15. März 2004—15. März 2005 |
11 700,00 |
|
CY |
Zypern |
15. März 2004—15. März 2005 |
— |
|
CZ |
Tschechische Republik |
15. März 2004—15. März 2005 |
3 600,00 |
|
DE |
Deutschland |
15. März 2004—15. März 2005 |
78 500,00 |
|
DK |
Dänemark |
15. März 2004—15. März 2005 |
72 600,00 |
|
EE |
Estland |
15. März 2004—15. März 2005 |
2 600,00 |
|
EL |
Griechenland |
15. März 2004—15. März 2005 |
15 700,00 |
|
ES |
Spanien |
15. März 2004—15. März 2005 |
34 300,00 |
|
FI |
Finnland |
15. März 2004—15. März 2005 |
40 500,00 |
|
FR |
Frankreich |
15. März 2004—15. März 2005 |
148 900,00 |
|
HU |
Ungarn |
15. März 2004—15. März 2005 |
7 800,00 |
|
IE |
Irland |
15. März 2004—15. März 2005 |
32 300,00 |
|
IT |
Italien |
15. März 2004—15. März 2005 |
192 000,00 |
|
LT |
Litauen |
15. März 2004—15. März 2005 |
4 200,00 |
|
LU |
Luxemburg |
15. März 2004—15. März 2005 |
1 900,00 |
|
LV |
Lettland |
15. März 2004—15. März 2005 |
2 500,00 |
|
MT |
Malta |
15. März 2004—15. März 2005 |
1 700,00 |
|
NL |
Niederlande |
15. März 2004—15. März 2005 |
148 000,00 |
|
PL |
Polen |
15. März 2004—15. März 2005 |
32 000,00 |
|
PT |
Portugal |
15. März 2004—15. März 2005 |
18 700,00 |
|
SE |
Schweden |
15. März 2004—15. März 2005 |
28 500,00 |
|
SK |
Slowakei |
15. März 2004—15. März 2005 |
9 700,00 |
|
SI |
Slowenien |
15. März 2004—15. März 2005 |
5 500,00 |
|
UK |
Vereinigtes Königreich |
15. März 2004—15. März 2005 |
85 600,00 |
|
Insgesamt |
|
|
989 600,00 “ |
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuß
|
7.10.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/77 |
2. Berichtigung (1) der Geschäftsordnung des EWSA beschlossen auf der Plenartagung am 31. März 2004
Die Artikel 3, 8, 10, 10a, 13, 16, 19, 24, 50, 51, 52 und 72 der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden wie folgt geändert:
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1. |
Titel I, Kapitel II, Artikel 3 wird wie folgt geändert: „Artikel 3 (1) Das Präsidium wird aus 37 Mitgliedern gebildet. Es wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat in diesem Organ vertreten ist. (2) Das Präsidium besteht aus:
(3) Der Präsident wird abwechselnd aus den Mitgliedern der drei Gruppen gewählt. (4) Der Präsident und die Vizepräsidenten können nach Ablauf ihrer zweijährigen Amtszeit nicht für weitere zwei Jahre in ihrem Amt bestätigt werden. (5) Die Vizepräsidenten werden aus den Mitgliedern der beiden Gruppen gewählt, denen der Präsident nicht angehört (6) Die Wahl der Präsidiumsmitglieder unterliegt dem in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatz. Gleichzeitig ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den gemäß Artikel 27 gebildeten Gruppen zu gewährleisten.“ |
|
2. |
Titel I, Kapitel II, Artikel 8, Absatz 9 wird wie folgt geändert: „(9) Das Präsidium kann aus seiner Mitte Ad-hoc-Gruppen zur Untersuchung aller in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten bilden. An den Arbeiten dieser Gruppen können auch andere Mitglieder beteiligt werden, sofern es nicht um die Ernennung von Beamten geht.“ |
|
3. |
Titel I, Kapitel II, Artikel 10 wird wie folgt geändert: „Artikel 10 (1) Es wird eine ‚Budgetgruppe‘ gebildet, die das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse in Budget und Finanzfragen unterstützt. (2) Den Vorsitz in der Budgetgruppe hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Budgetgruppe besteht aus 9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden. (3) In bestimmten Fragen kann das Präsidium seine Entscheidungsbefugnis der Budgetgruppe übertragen (4) Die von der Budgetgruppe einstimmig angenommenen Vorschläge werden dem Präsidium ohne Aussprache zur Genehmigung vorgelegt. (5) Die Budgetgruppe beteiligt sich an der Ausarbeitung des Haushaltsplans und vergewissert sich seiner korrekten Ausführung. (6) Der Vorsitzende der Budgetgruppe nimmt an den Verhandlungen mit der Haushaltsbehörde teil und erstattet dem Präsidium darüber Bericht. (7) Im Rahmen ihrer Befugnisse nimmt die Budgetgruppe eine beratende Funktion gegenüber dem Präsidenten, dem Präsidium und dem Ausschuss sowie eine Aufsichtsfunktion gegenüber den Dienststellen wahr.“ |
|
4. |
Titel I, Kapitel II, wird folgender Artikel 10a angefügt: „Artikel 10a (1) Es wird eine Gruppe ‚Kommunikation‘ gebildet, die der Kommunikationsstrategie des Ausschusses Impulse gibt und ihre Durchführung begleitet. (2) Den Vorsitz in der Gruppe ‚Kommunikation‘ hat einer der beiden Vizepräsidenten inne; er untersteht dabei dem Präsidenten. Die Gruppe ‚Kommunikation‘ besteht aus 9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Gruppen vom Präsidium ernannt werden.“ |
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5. |
Titel I, Kapitel III, Artikel 13 wird wie folgt geändert: „Artikel 13 Die beiden Vizepräsidenten haben den Vorsitz in der Budgetgruppe bzw. der Gruppe ‚Kommunikation‘ inne und unterstehen bei der Ausübung dieser Aufgabe dem Präsidenten.“ |
|
6. |
Titel I, Kapitel IV, Artikel 16 wird wie folgt geändert: „Artikel 16 (1) Der Vorstand einer Fachgruppe wird für zwei Jahre gewählt und besteht aus zwölf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und dreier stellvertretender Vorsitzender, einer aus jeder Gruppe. (2) Die Wahl der Vorsitzenden sowie der übrigen Vorstandsmitglieder der Fachgruppen erfolgt durch den Ausschuss. (3) Eine Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig. (4) Alle zwei Jahre wechselt der Vorsitz von drei Fachgruppen zwischen den Gruppen. Keine Gruppe darf den Vorsitz einer Fachgruppe länger als vier aufeinander folgende Jahre innehaben.“ |
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7. |
Titel I, Kapitel V, Artikel 19 wird wie folgt geändert: „Artikel 19 (1) Der Ausschuss kann in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Präsidiums aus seiner Mitte Unterausschüsse bilden. Diese haben ausschließlich zu Querschnittsfragen von allgemeiner Tragweite Entwürfe für Stellungnahmen oder Informationsberichte auszuarbeiten, die zunächst dem Präsidium und anschließend dem Ausschuss zur Beratung unterbreitet werden. (2) In der Zeit zwischen zwei Tagungen des Plenums kann das Präsidium, vorbehaltlich der anschließenden Bestätigung durch den Ausschuss, Unterausschüsse einsetzen. Ein Unterausschuss darf jeweils nur für einen einzigen Beratungsgegenstand eingesetzt werden. Sein Mandat erlischt, sobald der Ausschuss über den von ihm vorbereiteten Entwurf einer Stellungnahme oder eines Informationsberichts abstimmt. (3) Fällt ein Gegenstand in die Zuständigkeit mehrerer Fachgruppen, so ist der Unterausschuss aus Mitgliedern der betreffenden Fachgruppen zu bilden. (4) Die Vorschriften über die Fachgruppen finden auf die Unterausschüsse entsprechende Anwendung.“ |
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8. |
Titel I, Kapitel VII, Artikel 24 wird wie folgt geändert: „Artikel 24 (1) Der Ausschuss kann beratende Kommissionen einsetzen. Diese setzen sich aus Mitgliedern des Ausschusses und Delegierten aus Bereichen der organisierten Zivilgesellschaft, die der Ausschuss hinzuziehen möchte, zusammen. (2) Die Einsetzung dieser Kommissionen erfolgt auf Beschluss des Plenums auf der Grundlage eines entsprechenden Präsidiumsbeschlusses. Der Beschluss zur Einsetzung dieser Kommissionen muss ihren Gegenstand, ihren Aufbau, ihre Zusammensetzung, ihre Dauer und ihre Regeln enthalten. (3) Gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann eine ‚Beratende Kommission für den industriellen Wandel‘ (BKIW) eingesetzt werden, die aus Mitgliedern des Ausschusses und aus Delegierten der repräsentativen Berufsverbände des Kohle- und Stahlsektors sowie der damit verbundenen Sektoren besteht. Der Vorsitzende dieser Kommission ist Mitglied des Ausschusspräsidiums. Er wird aus den 25 Präsidiumsmitgliedern ausgewählt, auf die sich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Geschäftsordnung bezieht.“ |
|
9. |
Titel II, Kapitel II, Abschnitt B, Artikel 50 wird wie folgt geändert: „Artikel 50 (1) Der Präsident eröffnet die Sitzung; er leitet die Beratungen und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Er wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt. (2) Im Falle seiner Abwesenheit wird der Präsident von den Vizepräsidenten vertreten. Bei Abwesenheit der Vizepräsidenten wird die Vertretung vom ältesten Mitglied des Präsidiums wahrgenommen. (3) Der Ausschuss berät auf der Grundlage der Arbeiten der Fachgruppe, die für die Berichterstattung vor dem Plenum zuständig ist. (4) Wurde ein Text in der Fachgruppe ohne Gegenstimmen angenommen, so kann das Präsidium dem Plenum die Anwendung eines Abstimmungsverfahrens ohne Debatte vorschlagen. Von diesem Verfahren wird nur dann abgewichen, wenn mindestens 25 Mitglieder eine Debatte verlangen. (5) Erhält ein Text bei der Abstimmung im Plenum nicht die Mehrheit der Stimmen, so kann der Präsident im Einvernehmen mit dem Plenum die Stellungnahme an die zuständige Fachgruppe zur erneuten Prüfung zurückverweisen oder einen Hauptberichterstatter bestellen, der während derselben oder einer späteren Tagung einen neuen Stellungnahmeentwurf vorlegt.“ |
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10. |
Titel II, Kapitel II, Abschnitt B, Artikel 51 wird wie folgt geändert: „Artikel 51 (1) Änderungsanträge sind schriftlich abzufassen, von ihren Verfassern zu unterzeichnen und vor Eröffnung der Tagung beim Sekretariat einzureichen. (2) Im Hinblick auf eine reibungslose Abwicklung der Arbeiten im Plenum legt das Präsidium die Modalitäten für das Einbringen der Änderungsanträge fest. (3) Der Ausschuss lässt jedoch zu, dass Änderungsanträge vor Eröffnung der einzelnen Sitzungen eingebracht werden, sofern sie von mindestens fünfzehn Mitgliedern unterzeichnet sind. (4) In den Änderungsanträgen ist anzugeben, auf welchen Teil des Textes sie sich beziehen. Sie sind kurz zu begründen (5) In der Regel wird bei jedem Änderungsantrag nur der Verfasser, ein Gegner des Antrags und der Berichterstatter gehört. (6) Bei der Prüfung eines Änderungsantrags kann der Berichterstatter mit Zustimmung des Verfassers mündlich Kompromissvorschläge machen, über die das Plenum abstimmt. (7) Bei einer Gegenstellungnahme, in der eine insgesamt von der Stellungnahme der Fachgruppe abweichende Position zum Ausdruck gebracht wird, obliegt es dem Präsidium, im Benehmen mit dem Fachgruppenvorsitzenden und dem Berichterstatter zu entscheiden, ob dieser Änderungsantrag dem Ausschuss in der vorgelegten Form zur Beratung unterbreitet werden kann oder ob die Stellungnahme zur nochmaligen Prüfung an die Fachgruppe zurückzuverweisen ist. (8) Gegebenenfalls kann der Präsident — im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der zuständigen Fachgruppe — dem Ausschuss vorschlagen, die Änderungsanträge so zu behandeln, dass der logische Zusammenhang des endgültigen Wortlauts gewahrt bleibt.“ |
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11. |
Titel II, Kapitel II, Abschnitt B, Artikel 52 wird wie folgt geändert: „Artikel 52 (1) Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds einen Beschluss des Ausschusses über eine Beschränkung der Redezeit sowie der Zahl der Redner, eine Unterbrechung der Sitzung oder den Abschluss der Beratungen herbeiführen. Nach Schluss der Beratungen kann das Wort nur noch für Erklärungen zur Abstimmung erteilt werden. Diese dürfen erst nach der Abstimmung abgegeben werden; sie müssen sich in den Grenzen der vom Präsidenten festgelegten Redezeit halten. (2) Ein Mitglied kann jederzeit um das Wort bitten und es mit Vorrang erhalten, um einen Antrag zur Geschäftsordnung einzubringen.“ |
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12. |
Titel III, Kapitel VII, Artikel 72 wird wie folgt geändert: „Artikel 72 (1) Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:
(2) Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:
(3) Der Präsident übt die aufgrund von Artikel 110 des Statuts der Beamten jedem Organ übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen aus. (4) Das Präsidium, der Präsident und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen. (5) In den Übertragungsverfügungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels werden der Umfang, die Grenzen und der Zeitraum der übertragenen Befugnisse festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiter übertragen werden dürfen.“ |
(1) Die erste auf der Plenartagung am 27. Februar 2003 beschlossene Berichtigung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 258 vom 10. Oktober 2003 veröffentlicht.
Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 30. April 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 10 Absatz 1 und 2, Artikel 10a, 13, 16 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 3, die am 24. Oktober 2004 in Kraft treten.
Übergangsregelung
Für den Restzeitraum der zweijährigen Amtszeit 2002—2004 wählt das Plenum die Präsidiumsmitglieder aus den neuen Mitgliedstaaten, nachdem diese in ihr Amt eingeführt sind.