ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
1. Oktober 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1690/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1691/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1692/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1693/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1694/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1695/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1696/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

18

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1697/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2004/2005

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1698/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2004/2005

23

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1699/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, die von einem marokkanischen ausführenden Hersteller hergestellt werden

25

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1700/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1701/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

28

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1702/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

31

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1703/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

33

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1704/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1666/2004 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1705/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1706/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 7. Teilausschreibung

40

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1707/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004

41

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1708/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1709/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

45

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1710/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

47

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1711/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

48

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1712/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien ergeben

49

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1713/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als Bulgarien ausgeführt werden

51

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1714/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

53

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1715/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

55

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1716/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

57

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1717/2004 der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

59

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1718/2004 der Kommission vom 30. September 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

61

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1719/2004 der Kommission vom 30. September 2004 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

62

 

*

Richtlinie 2004/98/EG der Kommission vom 30. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt ( 1 )

63

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/667/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. September 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/145/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3547)

65

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1690/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (Poseidom) (2), der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (Poseican) (4) wird der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, bis auf einige Ausnahmen verboten.

(2)

In den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1453/2001 werden die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern zur Förderung des regionalen Handels und der traditionelle Versand von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 genehmigt die traditionelle Ausfuhr und den traditionellen Versand von Verarbeitungserzeugnissen. Sie genehmigt auch die Ausfuhr von unverarbeiteten Erzeugnissen oder von solchen vor Ort verpackten Erzeugnissen unter bestimmten, von der Kommission festzulegenden Bedingungen, insbesondere der Rückzahlung der Beihilfe oder der Zahlung von Einfuhrzöllen.

(4)

Im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Regionen in äußerster Randlage sollte der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nach Rückzahlung der Beihilfe oder Zahlung von Einfuhrzöllen gestattet werden.

(5)

Da der Handel mit unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen zwischen den Azoren und Madeira zu einigen spekulativen Geschäften geführt hat, wird vorgeschlagen, diesen Handel auf Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Gebieten in äußerster Randlage zu begrenzen.

(6)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sollten entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

„(5)   Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Diese Beschränkung gilt nicht für den Handel zwischen den französischen überseeischen Departements.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse

a)

im Rahmen der traditionellen Ausfuhr oder des regionalen Handels aus den französischen überseeischen Departements in Drittländer ausgeführt werden oder

b)

im Rahmen des traditionellen Versands von den französischen überseeischen Departements in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 erhält folgende Fassung:

„(5)   Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse aus den Regionen Azoren und Madeira, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse

a)

im Rahmen der traditionellen Ausfuhr oder des regionalen Handels zwischen den Azoren oder Madeira in Drittländer ausgeführt werden oder

b)

im Rahmen

i)

des traditionellen Versands von den Azoren und Madeira in die übrige Gemeinschaft oder

ii)

des Handels zwischen den Azoren und Madeira versandt werden.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 erhält folgende Fassung:

„(5)   Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder in Drittländer ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Verarbeitungserzeugnisse von den Kanarischen Inseln, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern diese Erzeugnisse

a)

im Rahmen der traditionellen Ausfuhr von den Kanarischen Inseln in Drittländer ausgeführt werden oder

b)

im Rahmen des traditionellen Versands von den Kanarischen Inseln in die übrige Gemeinschaft versandt werden.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  Stellungnahme vom 21. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2004 (ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1).

(4)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 45. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1691/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) sind die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft in grönländischen Gewässern niedergelegt. Es empfiehlt sich, die notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung des Abkommens zu treffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


ANHANG

Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird wie folgt geändert:

a)

Vor dem Eintrag für Grenadierfisch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

„Art

:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiete

:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PRC/NO1GRN

Irland

125

 

Spanien

875

 

EG

1 000

 

TAC

Entfällt“

 

b)

Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II (Norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

:

I, II (Norwegische Gewässer)

COD/1N2AB-

Deutschland

2 431

 

Griechenland

301

 

Spanien

2 712

 

Irland

301

 

Frankreich

2 232

 

Portugal

2 712

 

Vereinigtes Königreich

9 431

 

EG

20 120

 

TAC

486 000“

 

c)

Nach dem Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I, II b wird folgender Eintrag für Kabeljau im Gebiet der Grönländischen Gewässer eingefügt:

„Art

:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiete

:

Grönländische Gewässer

COD/N01514

Deutschland

z.E.

 

Vereinigtes Königreich

z.E.

 

EG

z.E.

 

TAC

Entfällt“

 

d)

Der Eintrag für Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiete

:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

HAL/514GRN

Portugal

800

 

EG

1 000 (1)  (2)

 

TAC

Entfällt

 

e)

Nach dem Eintrag für Tiefseegarnelen in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

„Art

:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiete

:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PRA/NO1GRN

Dänemark

2 000

 

Vereinigtes Königreich

2 000

 

EG

4 000

 

TAC

Entfällt“

 

f)

Der Eintrag für Schwarzen Heilbutt in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiete

:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

GHL/514GRN

Deutschland

7 647

 

Vereinigtes Königreich

403

 

EG

9 000 (3)

 

TAC

Entfällt

 

g)

Nach dem Eintrag für Plattfische in dem Gebiet V b (Färöische Gewässer) wird folgender Eintrag eingefügt:

„Art

:

Beifänge

Gebiete

:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

XBC/NO1GRN

EG

2 000 (4)

 

TAC

Entfällt

 


(1)  Hiervon 200 t, die nur mit Langleinen gefischt werden dürfen, an Norwegen.

(2)  Wird diese Quote aufgrund der Heilbuttbeifänge in der Kabeljau- und Rotbarsch-Schleppnetzfischerei überschritten, so bieten die grönländischen Behörden Lösungen an, die es der Gemeinschaft gestatten, die Kabeljau- bzw. Rotbarschfischerei bis zur völligen Ausschöpfung der jeweiligen Quote weiter zu betreiben.“

(3)  Hiervon 800 t an Norwegen und 150 t an die Färöer.“

(4)  Kombinierte Beifänge von Kabeljau, Seewolf, Rochen, Leng und Lumb. Der Kabeljaubeifang darf höchstens 100 t betragen. Es darf in den Untergebieten XIV und V (Grönländische Gewässer) gefangen werden.“


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1692/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

35,6

999

35,6

0707 00 05

052

106,1

999

106,1

0709 90 70

052

90,0

999

90,0

0805 50 10

052

76,1

388

60,3

524

67,5

528

53,0

999

64,2

0806 10 10

052

87,3

400

163,7

624

150,8

999

133,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

052

104,3

388

62,6

400

96,6

508

98,9

512

109,5

720

16,9

800

137,8

804

76,6

999

87,9

0808 20 50

052

107,0

388

75,4

528

56,2

999

79,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1693/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser beiden Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg dieser Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(5)

Unter Berücksichtigung der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika getroffenen Übereinkunft über die Ausfuhren von Teigwaren aus der Gemeinschaft in die USA, die mit dem Beschluss 87/482/EWG des Rates (4) genehmigt wurde, muss die Erstattung für Waren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 00 je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgelegt werden.

(6)

Nach Artikel 4 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 gilt für das verarbeitete Grunderzeugnis zum vermuteten Zeitpunkt der Herstellung der Waren ein verminderter Erstattungssatz, weil die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission (5) gewährte Produktionserstattung zu berücksichtigen ist.

(7)

Alkoholische Getränke werden als Erzeugnisse betrachtet, die weniger empfindlich auf den Preis des zu ihrer Herstellung verwendeten Getreides reagieren. Das Protokoll Nr. 19 zum Vertrag über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs sieht allerdings vor, dass die notwendigen Maßnahmen festzulegen sind, um die Verwendung von Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alkoholischer Getränke auf Getreidebasis zu erleichtern. Infolgedessen sind die Erstattungssätze für in Form von alkoholischen Getränken aufgeführtes Getreide anzupassen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (6) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 aufgeführten Grunderzeugnisse die in Form von im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten Waren ausgeführt werden, werden entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 275 vom 29.9.1987, S. 36.

(5)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2004 (ABl. L 280 vom 31.8.2004, S. 11).

(6)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse (1)

Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1001 10 00

Hartweizen:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– in allen anderen Fällen

1001 90 99

Weichweizen und Mengkorn:

 

 

– bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

– – in allen anderen Fällen:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

1002 00 00

Roggen

1003 00 90

Gerste:

 

 

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

1004 00 00

Hafer

1005 90 00

Mais, verwendet in Form von:

 

 

– Stärke:

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

3,043

3,043

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

3,043

3,043

– Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (4):

 

 

– – bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2)

2,282

2,282

– – bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– – in allen anderen Fällen

2,282

2,282

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

3,043

3,043

Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

 

 

– bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 (2):

3,043

3,043

– bei Ausfuhr von Waren des Kapitels 2208 (3)

– in allen anderen Fällen

3,043

3,043

ex 1006 30

Vollständig geschliffener Reis:

 

 

– rundkörniger Reis

– mittelkörniger Reis

– langkörniger Reis

1006 40 00

Bruchreis

1007 00 90

Körner-Sorghum, anderes als Hybriden zur Aussaat


(1)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse müssen die im Anhang E der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission angegebenen Koeffizienten angewandt werden (ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1).

(2)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

(3)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

(4)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, gibt nur der Glucosesirup Recht auf Ausfuhrerstattung.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1694/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Buchstabe a) und Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 unter den Buchstaben a), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang V dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg jedes erwähnten Grunderzeugnisses für jeden Monat festgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4)

Die in dieser Verordnung festgelegten Erstattungen können Gegenstand der Vorausfestsetzung sein, da die in den kommenden Monaten herrschende Marktlage noch nicht abzusehen ist.

(5)

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Erstattungen für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Waren außerhalb des Geltungsbereichs von Anhang I des Vertrags enthalten sind, könnten in Frage gestellt werden, wenn hohe Erstattungssätze im Voraus festgelegt werden. Infolgedessen sind Vorkehrungen gegen solche Situationen zu ergreifen, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge verhindert wird. Die Festlegung eines Erstattungssatzes im Hinblick auf die vorzeitige Festsetzung von Erstattungen trägt zur Verwirklichung dieser Ziele bei.

(6)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (3) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrestattungen mehr gewährt.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgeführten Grunderzeugnisse, und die in Form von in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhgang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2003 (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 12).

(3)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Zuckersektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze in EUR/100 kg

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

1701 99 10

Weißzucker

42,28

42,28


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1695/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festgesetzt werden, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(3)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (3) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 1. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

6,00

03

25,00

04

3,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

3,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

40,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

20,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

20,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

75,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

19,00


(1)  Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:

01

Drittländer

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen

04

alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungen.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1696/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 15. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen, die im internationalen Handel für die in Artikel 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren bei der Regelung zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind diejenigen Erzeugnisse bezeichnet, für die bei ihrer Ausfuhr in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Waren ein Erstattungssatz festgesetzt werden muss.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für jeden Monat für je 100 kg der betreffenden Grunderzeugnisse festgesetzt werden.

(4)

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren besteht jedoch die Gefahr, dass bei einer Vorausfestsetzung hoher Erstattungssätze die Verpflichtungen hinsichtlich dieser Erstattungen in Frage gestellt werden könnten. Daher müssen, um diese Gefahr abzuwenden, geeignete Vorkehrungen getroffen werden, ohne dass dadurch der Abschluss langfristiger Verträge ausgeschlossen wird. Die Festlegung spezifischer Erstattungssätze im Hinblick auf die Vorausfestsetzung von Erstattungen für diese Erzeugnisse dürfte zur Verwirklichung beider Ziele beitragen.

(5)

In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ist vorgesehen, dass bei der Festsetzung des Erstattungssatzes die Erstattungen bei der Erzeugung, Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung — wenn solche bestehen — berücksichtigt werden müssen, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation auf dem betreffenden Sektor in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(6)

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein bestimmten Bedingungen entsprechen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) gestattet, Butter und Rahm zu herabgesetzten Preisen an Industriezweige zu liefern, die bestimmte Waren herstellen.

(8)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (4) werden ab dem 1. Oktober 2004 für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 gelten die im Anhang genannten Erstattungssätze ab dem 1. Oktober 2004 nicht mehr für nicht in Anhang I des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse, die nach Bulgarien ausgeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 der Kommission (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 der Kommission (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).

(4)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 1. Oktober 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

29,00

29,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

36,05

36,05

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

70,00

70,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

46,00

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

138,25

138,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

131,00

131,00


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1697/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Irish Whiskey im Zeitraum 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 2003 auf fünf Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 festzulegen.

(3)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung der Koeffizienten für den Zeitraum 2004/2005 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

In Irland anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1)

für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verwendetes Getreide

1. Oktober 2004 bis 30. September 2005

0,506

1,329


(1)  Einschließlich gemälzter Gerste.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Koeffizienten für die Ausfuhr von Getreide in Form von Scotch Whisky im Zeitraum 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, die unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks aus.

(2)

Nach den vom Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Scotch Whisky 2003 auf sieben Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 festzulegen.

(3)

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum darf für die Ausfuhr nach Liechtenstein, Island und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. Außerdem hat die Gemeinschaft mit mehreren Drittländern Abkommen geschlossen, die vorsehen, dass keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden. Infolgedessen ist in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 diese Bestimmung bei der Berechnung des Koeffizienten für den Zeitraum 2004/2005 zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Koeffizienten nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 für das im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Scotch Whisky verwendete Getreide sind für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/2000 (ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 29).


ANHANG

Im Vereinigten Königreich anzuwendende Koeffizienten

Anwendungszeitraum

Koeffizient

für gemälzte, zur Herstellung von „Malt Whisky“ verwendete Gerste

für zur Herstellung von „Grain Whisky“ verwendetes Getreide

1. Oktober 2004 bis 30. September 2005

0,491

0,455


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 1699/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 in Bezug auf die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, die von einem marokkanischen ausführenden Hersteller hergestellt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 14,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) einen Antidumpingzoll von 60,4 % auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR“ (steel wire ropes) genannt) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.

(2)

Am 5. Januar 2004 erhielt die Kommission von der European Federation of Steel Wire Rope Industries (EWRIS) einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Antidumpingmaßnahmen. Dem Antrag zufolge bestand die Umgehungspraxis darin, dass SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China über Marokko in die Gemeinschaft versandt wurden. Dieser Antrag wurde im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil der SWR-Gemeinschaftsproduktion entfällt, und er enthielt ausreichende Anscheinsbeweise in Bezug auf die in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung genannten Faktoren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 (3) (nachstehend „Verordnung über die Einleitung der Untersuchung“ genannt) leitete die Kommission eine Untersuchung zur Prüfung der mutmaßlichen Umgehung ein.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wurden die Zollbehörden in Artikel 2 der Verordnung zur Einleitung der Untersuchung angewiesen, die Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, ab dem 19. Februar 2004 zollamtlich zu erfassen.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung kann die Kommission außerdem die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Gemeinschaft einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Antidumpingzölle nicht umgehen.

B.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(6)

Innerhalb der in Artikel 3 der Verordnung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist beantragte ein ausführender Hersteller, Remer Maroc SARL, Settat, Marokko (nachstehend „Antragsteller“ genannt) bei der Kommission die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung und von den Maßnahmen.

C.   UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(7)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ“ genannt). Es wurden Informationen über die Zeit von 1999 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen.

D.   FESTSTELLUNGEN ZU DEM UNTERNEHMEN REMER MAROC SARL

(8)

Der Antragsteller beantwortete den ihm im Laufe der Untersuchung von der Kommission zugesandten Fragebogen. Die Kommission führte einen Kontrollbesuch im Betrieb des Unternehmens in Marokko durch.

(9)

Der Antragsteller wurde 2001 als hundertprozentige Tochtergesellschaft des italienischen Unternehmens Remer Italia gegründet. Im UZ führte der Antragsteller nur sehr geringe Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus, die weniger als 5 % der gesamten SWR-Einfuhren aus Marokko in diesem Zeitraum ausmachten. Seit seiner Gründung im Jahr 2001 war der größte Teil der Verkäufe des Unternehmens für den marokkanischen Markt bestimmt.

(10)

Außerdem wurde festgestellt, dass der Antragsteller SWR nicht nur ausführt, sondern auch herstellt, Produktionsanlagen für den gesamten Prozess der Fertigung der betroffenen Ware unterhält und gekaufte Ausgangsstoffe wie Stahldraht, Textileinlagen und Schmierfett verwendet. Er verkauft ausschließlich seine eigene Produktion bzw. die Produktion der italienischen Muttergesellschaft und kaufte zu keinem Zeitpunkt selbst SWR oder Ausgangsstoffe in der Volksrepublik China. Folglich wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen die geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht umgangen hat.

(11)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt und vom Antragsteller hergestellt werden, eingestellt werden.

(12)

Zum jetzigen Zeitpunkt sollte sich jeder etwaige Beschluss in Bezug auf die Ausführer auf die Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beschränken. Wenn der Rat später eine Verordnung zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 13 der Grundverordnung erlässt, kann er auch beschließen, bestimmte Ausführer von der Ausweitung der Maßnahmen zu befreien.

(13)

Die Kommission hält es daher für angebracht, ihre Verordnung zur Einleitung der Untersuchung insoweit zu ändern, als sie die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von SWR, die aus Marokko versandt werden, als Ursprungserzeugnisse Marokkos angemeldet oder nicht, betrifft.

(14)

Diese Verordnung stützt sich auf die spezifischen Feststellungen zum Antragsteller und greift in keiner Weise einer Entscheidung des Rates über die Ausweitung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die gleiche, aus Marokko versandte Ware (als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht) vor.

(15)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten SWR einzustellen, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine Einwände erhoben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 275/2004 der Kommission wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Unbeschadet Absatz 1 werden die Einfuhren der in Artikel 1 genannten Ware, die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden, nicht zollamtlich erfasst:

Hersteller

TARIC-Zusatzcode

Remer Maroc SARL,

Zone Industrielle,

Tranche 2, Lot 10,

Settat,

Marokko

A567“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 13.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1700/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Hering durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Hering vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge im ICES-Gebiet I, II durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Befischung dieses Bestands ab dem 25. August 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Heringsfänge im ICES-Gebiet I, II durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Hering im ICES-Gebiet I, II durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 25. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1701/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 1. Oktober 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

0,00

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

41,43

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

50,11

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

50,11

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

41,43


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 16.9.—29.9.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

126,45 (3)

67,59

160,95 (4)

150,95 (4)

130,95 (4)

82,14 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

10,67

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

13,27

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 28,67 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 33,45 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1702/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates vom 21. Oktober 1974 über die Gemeinschaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (3) ist vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, der Teil der Ausgaben zu tragen, der den gemäß den betreffenden Gemeinschaftsregeln festgesetzten Ausfuhrerstattungen entspricht.

(2)

Um die Erstellung und Verwaltung des Haushalts für die gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zu erleichtern und um die Mitgliedstaaten über die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen in Kenntnis zu setzen, sind die für diese Maßnahmen gewährten Erstattungen festzulegen.

(3)

Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 und in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehenen Grundregeln und Durchführungsbestimmungen gelten für die vorgenannten Maßnahmen sinngemäß.

(4)

Die besonderen Kriterien für die Berechnung der Ausfuhrerstattung für Reis sind in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgelegt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen für Getreide und Reiserzeugnisse, die im Rahmen der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Nahrungsmittelhilfemaßnahmen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften oder sonstigen Zusatzprogrammen und von anderen Gemeinschaftsmaßnahmen zur kostenlosen Belieferung gelten, sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 288 vom 25.10.1974, S. 1.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der geltenden Erstattungen für die im Rahmen gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gelieferten Getreide- und Reiserzeugnisse

(EUR/Tonne)

Erzeugniscode

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9400

0,00

1001 90 99 9000

0,00

1002 00 00 9000

0,00

1003 00 90 9000

0,00

1005 90 00 9000

0,00

1006 30 92 9100

0,00

1006 30 92 9900

0,00

1006 30 94 9100

0,00

1006 30 94 9900

0,00

1006 30 96 9100

0,00

1006 30 96 9900

0,00

1006 30 98 9100

0,00

1006 30 98 9900

0,00

1006 30 65 9900

0,00

1007 00 90 9000

0,00

1101 00 15 9100

0,00

1101 00 15 9130

0,00

1102 10 00 9500

0,00

1102 20 10 9200

42,60

1102 20 10 9400

36,52

1103 11 10 9200

0,00

1103 13 10 9100

54,77

1104 12 90 9100

0,00

NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1), bestimmt.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1703/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 29. September 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 29. September 2004 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

140,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

171,00


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1704/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1666/2004 festgesetzten Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und Rohzucker in unverändertem Zustand anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2004 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Da die Daten, die der Kommission derzeit vorliegen, sich von den zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1666/2004 zur Verfügung stehenden Daten unterscheiden, sind diese Erstattungen zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse in unverändertem Zustand, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2004 festgesetzt wurden, werden geändert und sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 7.


ANHANG

GEÄNDERTE BETRÄGE DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 1. OKTOBER 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

38,89 (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

38,89 (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

38,89 (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

38,89 (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

42,28

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

42,28

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

42,28

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1705/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4)

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5)

Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6)

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7)

Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11)

Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 1. OKTOBER 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1702 40 10 91 00

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

42,28 (1)

1702 60 10 90 00

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

42,28 (1)

1702 60 80 91 00

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

80,32 (2)

1702 60 95 90 00

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228 (3)

1702 90 30 90 00

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

42,28 (1)

1702 90 60 90 00

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228 (3)

1702 90 71 90 00

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228 (3)

1702 90 99 99 00

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228 (3)  (4)

2106 90 30 90 00

S00

EUR/100 kg Trockenstoff

42,28 (1)

2106 90 59 90 00

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4228 (3)

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.).

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Nur anwendbar auf die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(2)  Nur anwendbar auf die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genannten Erzeugnisse.

(3)  Der Grundbetrag gilt nicht für Sirupe mit einer Reinheit von weniger als 85 % (Verordnung (EG) Nr. 2135/95). Der Saccharosegehalt wird gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(4)  Der Grundbetrag gilt nicht für das im Anhang Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3513/92 der Kommission beschriebene Erzeugnis (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 12).


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/40


VERORDNUNG (EG) Nr. 1706/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 7. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 7. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 45,415 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/41


VERORDNUNG (EG) Nr. 1707/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festlegung der Produktionserstattung bei der Verwendung von Weißzucker durch die chemische Industrie für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann beschlossen werden, für Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und f) der genannten Verordnung und für Sirupe nach Buchstabe d) des genannten Absatzes sowie für chemisch reine Fruktose (Lävulose) des KN-Codes 1702 50 00 als Zwischenerzeugnis, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Produktionserstattungen zu gewähren.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (2) leiten sich diese Erstattungen von der für Weißzucker festgesetzten Erstattung ab.

(3)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird die Produktionserstattung für Weißzucker monatlich für einen Zeitraum festgesetzt, der jeweils am ersten Tag eines Monats beginnt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktionserstattung für Weißzucker gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird auf 40,118 EUR/100 kg netto für den Zeitraum vom 1. bis 31. Oktober 2004 festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1708/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmen, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnungen genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 sind die Erstattungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und der voraussichtlichen Entwicklung einerseits des verfügbaren Getreides und des Reises und Bruchreises und ihrer Preise in der Gemeinschaft und andererseits der Preise für Getreide, Reis, Bruchreis und Getreideerzeugnisse auf dem Weltmarkt festzusetzen. Nach denselben Artikeln ist auf den Getreide- und Reismärkten für eine ausgeglichene Lage und für eine natürliche Preis- und Handelsentwicklung zu sorgen. Ferner ist den wirtschaftlichen Aspekten der geplanten Ausfuhren sowie der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Marktstörungen in der Gemeinschaft zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission (3) über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen bestimmt in Artikel 4 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(4)

Infolgedessen sind die für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen zu staffeln, und zwar, je nach Erzeugnis, aufgrund des Gehaltes an Rohfasern, Asche, Spelzen, Proteinen, Fetten oder Stärke, wobei dieser Gehalt jeweils besonders charakteristisch für die tatsächlich in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltene Menge des Grunderzeugnisses ist.

(5)

Bei Maniokwurzeln, anderen Wurzeln und Knollen von tropischen Früchten sowie deren Mehlen machen wirtschaftliche Gesichtspunkte etwaiger Ausfuhren angesichts der Art und der Herkunft dieser Erzeugnisse zur Zeit eine Festsetzung von Ausfuhrerstattungen nicht erforderlich. Für einige Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide ist es aufgrund der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel gegenwärtig nicht notwendig, eine Ausfuhrerstattung festzusetzen.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können eine Differenzierung bei Erstattungen für bestimmte Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bestimmte Maiserzeugnisse können so wärmebehandelt werden, dass für sie eine Erstattung gewährt werden könnte, die ihrer Qualität nicht gerecht wird. Für Erzeugnisse, die eine erste Gelbildung oder Gelierung aufweisen, sollte deshalb keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

(9)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 unterliegenden Erzeugnisse werden wie im Anhang dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1102 20 10 9200 (1)

C10

EUR/t

42,60

1102 20 10 9400 (1)

C10

EUR/t

36,52

1102 20 90 9200 (1)

C10

EUR/t

36,52

1102 90 10 9100

C11

EUR/t

0,00

1102 90 10 9900

C11

EUR/t

0,00

1102 90 30 9100

C11

EUR/t

0,00

1103 19 40 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 13 10 9100 (1)

C10

EUR/t

54,77

1103 13 10 9300 (1)

C10

EUR/t

42,60

1103 13 10 9500 (1)

C10

EUR/t

36,52

1103 13 90 9100 (1)

C10

EUR/t

36,52

1103 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1103 19 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1103 20 60 9000

C12

EUR/t

0,00

1103 20 20 9000

C11

EUR/t

0,00

1104 19 69 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 12 90 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 19 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 19 50 9110

C10

EUR/t

48,69

1104 19 50 9130

C10

EUR/t

39,56

1104 29 01 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 03 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 29 05 9300

C10

EUR/t

0,00

1104 22 20 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 22 30 9100

C10

EUR/t

0,00

1104 23 10 9100

C10

EUR/t

45,65

1104 23 10 9300

C10

EUR/t

34,99

1104 29 11 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 51 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 29 55 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 10 9000

C10

EUR/t

0,00

1104 30 90 9000

C10

EUR/t

7,61

1107 10 11 9000

C13

EUR/t

0,00

1107 10 91 9000

C13

EUR/t

0,00

1108 11 00 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 11 00 9300

C10

EUR/t

0,00

1108 12 00 9200

C10

EUR/t

48,69

1108 12 00 9300

C10

EUR/t

48,69

1108 13 00 9200

C10

EUR/t

48,69

1108 13 00 9300

C10

EUR/t

48,69

1108 19 10 9200

C10

EUR/t

0,00

1108 19 10 9300

C10

EUR/t

0,00

1109 00 00 9100

C10

EUR/t

0,00

1702 30 51 9000 (2)

C10

EUR/t

47,70

1702 30 59 9000 (2)

C10

EUR/t

36,52

1702 30 91 9000

C10

EUR/t

47,70

1702 30 99 9000

C10

EUR/t

36,52

1702 40 90 9000

C10

EUR/t

36,52

1702 90 50 9100

C10

EUR/t

47,70

1702 90 50 9900

C10

EUR/t

36,52

1702 90 75 9000

C10

EUR/t

49,98

1702 90 79 9000

C10

EUR/t

34,69

2106 90 55 9000

C10

EUR/t

36,52

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


(1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

(2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

C10

:

Alle Bestimmungen.

C11

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

C12

:

Alle Bestimmungen außer Rumänien.

C13

:

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/45


VERORDNUNG (EG) Nr. 1709/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1517/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 hinsichtlich der Regelung der Ein- und Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2) bestimmt in Artikel 2 die besonderen Kriterien, die bei der Berechnung der Erstattung für diese Erzeugnisse zu berücksichtigen sind.

(3)

Bei dieser Berechnung muss auch der Gehalt an Getreideerzeugnissen berücksichtigt werden. Zur Erzielung einer Vereinfachung sollte die Erstattung deshalb für zwei Arten von Getreideerzeugnissen gewährt werden, nämlich für Mais, das in ausgeführten Mischfuttermitteln am meisten verwendete Getreide, und für anderes Getreide. Unter anderem Getreide sind im Sinne dieser Verordnung in Frage kommende Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen zu verstehen. Die genannte Erstattung ist für die in dem betreffenden Mischfuttermittel enthaltene Menge Getreideerzeugnisse zu gewähren.

(4)

Der Erstattungsbetrag muss außerdem den Möglichkeiten und Bedingungen des Absatzes der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt, dem Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern, und dem wirtschaftlichen Aspekt der Ausfuhren Rechnung tragen.

(5)

Aufgrund der derzeitigen Marktlage für Getreide, insbesondere der Versorgungsaussichten, sind die Ausfuhrerstattungen abzuschaffen.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für Mischfuttermittel, die in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannt sind und der Verordnung (EG) Nr. 1517/95 unterliegen, werden wie im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben gewährt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 51.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel

Für eine Ausfuhrerstattung kommen Erzeugnisse der nachstehenden Produktcodes in Frage:

 

2309 10 11 9000,

 

2309 10 13 9000,

 

2309 10 31 9000,

 

2309 10 33 9000,

 

2309 10 51 9000,

 

2309 10 53 9000,

 

2309 90 31 9000,

 

2309 90 33 9000,

 

2309 90 41 9000,

 

2309 90 43 9000,

 

2309 90 51 9000,

 

2309 90 53 9000.


Getreideerzeugnis

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattung

Mais und Maiserzeugnisse der

KN-Codes 0709 90 60, 0712 90 19, 1005, 1102 20, 1103 13, 1103 29 40, 1104 19 50, 1104 23 und 1904 10 10

C10

EUR/t

0,00

Getreideerzeugnisse außer Mais und Maiserzeugnissen

C10

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

C10

:

Alle Bestimmungen.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1710/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 19,846 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/48


VERORDNUNG (EG) Nr. 1711/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 29. September 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 29. September 2004 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 33,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/49


VERORDNUNG (EG) Nr. 1712/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen, die sich aus der Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien ergeben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat vor kurzem mit Bulgarien ein Handelsabkommen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse abgeschlossen, um den Beitritt des Landes zur Gemeinschaft vorzubereiten. Dieses Abkommen sieht Zugeständnisse vor, die von Seiten der Gemeinschaft die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse beinhalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (2) sieht auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Oktober 2004 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Bulgarien abgeschafft werden.

(3)

Im Gegenzug zu der in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten Abschaffung der Ausfuhrerstattungen haben sich die bulgarischen Behörden verpflichtet, für die Einfuhr von Waren in ihr Staatsgebiet gegenseitige präferenzielle Einfuhrregelungen zu gewähren, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine Kopie der Ausfuhranmeldung mit einem besonderen Vermerk beinhalten, demzufolge für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können. Fehlt eine solche Bescheinigung, gilt der volle Einfuhrzoll.

(4)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 können für Waren, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (3), Erstattungsbescheinigungen beantragt wurden, bei der Ausfuhr nach Bulgarien keine Erstattungen mehr gezahlt werden.

(5)

Es sollte die Möglichkeit einer Verringerung der Er stattungsbescheinigungen und der proportionalen Freigabe der entsprechenden Sicherheit vorgesehen werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachweisen können, dass ihre Erstattungsanträge durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. (EG) Nr. 1676/2004 berührt worden sind. Bei der Beurteilung von Anträgen auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und proportionale Freigabe der entsprechenden Sicherheit sollte sich die zuständige nationale Behörde im Zweifelsfall insbesondere auf die Unterlagen stützen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (4) aufgeführt sind, unbeschadet der Anwendung der übrigen Vorschriften der genannten Verordnung.

(6)

Aus verwaltungstechnischen Gründen ist dafür zu sorgen, dass Anträge auf Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung und Freigabe der Sicherheit innerhalb einer kurzen Frist gestellt werden müssen und dass die Höhe der genehmigten Verringerungen der Kommission rechtzeitig gemeldet wird, so dass sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 bei der Festsetzung des Betrags berücksichtigt werden kann, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden, die ab 1. Dezember 2004 verwendbar sind.

(7)

Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten autonomen Übergangsmaßnahmen ab 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 abgeschafft wurden, werden bei der Einfuhr nach Bulgarien Zollfreiheit, Zollfreiheit im Rahmen von Kontingenten oder ermäßigte Zollsätze gewährt, sofern die Begleitpapiere der betreffenden Waren eine ordnungsgemäß ausgefüllte Kopie der Ausfuhranmeldung beinhalten, die in Feld 44 den folgenden Vermerk enthält:

„Ausfuhrerstattung: 0 EUR/Verordnung (EG) Nr. 1676/2004“.

Artikel 2

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 ausgestellte Erstattungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Waren, für welche die Ausfuhrerstattungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 abgeschafft wurden, können auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen verringert werden.

(2)   Um für eine Verringerung des Betrags der Erstattungsbescheinigung in Betracht zu kommen, müssen die Bescheinigungen nach Absatz 1 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 beantragt worden sein, und ihre Gültigkeitsdauer muss nach dem 30. September 2004 enden.

(3)   Die Bescheinigung wird um den Betrag verringert, für den der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 keine Ausfuhrerstattung beantragen kann, was er gegenüber der zuständigen nationalen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat.

Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützen sich die zuständigen Behörden in Zweifelsfällen insbesondere auf die Geschäftsunterlagen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89.

(4)   Die entsprechende Sicherheit wird im Verhältnis zu der betreffenden Verringerung freigegeben.

Artikel 3

(1)   Um für die in Artikel 2 genannten Maßnahmen in Betracht zu kommen, müssen die Anträge bis spätestens 7. November 2004 bei der zuständigen nationalen Behörde eingegangen sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 14. November 2004 die Beträge der gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genehmigten Verringerungen. Die gemeldeten Beträge werden bei der Festlegung des Betrags berücksichtigt, für den Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, die vor dem 1. Dezember 2004 verwendet werden können.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(4)  ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 4).


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1713/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als Bulgarien ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden (2), findet die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) auf die Ausfuhr von Erzeugnissen, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, Anwendung.

(2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Erstattungsanspruch bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für das betreffende Drittland ein differenzierter Erstattungssatz gilt. In den Artikeln 14, 15 und 16 der genannten Verordnung sind die Bedingungen für die Zahlung einer differenzierten Erstattung und insbesondere die Unterlagen festgelegt, die als Nachweis für die Ankunft der Waren am Bestimmungsort vorzulegen sind.

(3)

Gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird im Fall eines differenzierten Erstattungssatzes ein Teil der Erstattung, der unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird, auf Antrag des Ausführers gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Annahme autonomer Übergangsmaßnahmen betreffend die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse nach Bulgarien (4) sieht auf autonomer Grundlage vor, dass ab 1. Oktober 2004 Erstattungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse nach Bulgarien abgeschafft werden.

(5)

Bulgarien hat sich verpflichtet, bei der Einfuhr von Waren in sein Staatsgebiet die Präferenzregelungen anzuwenden, sofern aus den Begleitpapieren hervorgeht, dass für diese Waren keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können.

(6)

Dementsprechend ist es angezeigt, als Übergangsmaßnahme bis zum möglichen Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union und damit den Ausführern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 insofern abzuweichen, als sie im Fall von differenzierten Erstattungen einen Einfuhrnachweis fordert. Sind für das betreffende Bestimmungsland keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt, ist es ferner angezeigt, dies bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes nicht zu berücksichtigen.

(7)

Da die mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 festgelegten autonomen Übergangsmaßnahmen ab 1. Oktober 2004 gelten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für Bulgarien, so muss für die Zahlung der Erstattung für alle in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 genannten Waren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 fallen, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

Artikel 2

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr der Waren, die im Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 aufgeführt sind und unter die Verordnung (EG) Nr. 1676/2004 fallen, nach Bulgarien wird bei der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht berücksichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).

(3)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(4)  ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 1.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/53


VERORDNUNG (EG) Nr. 1714/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Für Mehle, Grobgrieß und Feingrieß aus Weizen und Roggen muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(5)

Die Erstattung muss mindestens einmal monatlich festgesetzt werden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(6)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage der Getreidemärkte und insbesondere auf die Notierungen oder Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zur Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang genannten Beträge.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse, Malz ausgenommen, in unverändertem Zustand sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1001 10 00 9200

EUR/t

1001 10 00 9400

A00

EUR/t

0

1001 90 91 9000

EUR/t

1001 90 99 9000

A00

EUR/t

0

1002 00 00 9000

A00

EUR/t

0

1003 00 10 9000

EUR/t

1003 00 90 9000

A00

EUR/t

0

1004 00 00 9200

EUR/t

1004 00 00 9400

A00

EUR/t

0

1005 10 90 9000

EUR/t

1005 90 00 9000

EUR/t

1007 00 90 9000

EUR/t

1008 20 00 9000

EUR/t

1101 00 11 9000

EUR/t

1101 00 15 9100

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9130

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9150

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9170

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9180

A00

EUR/t

0

1101 00 15 9190

EUR/t

1101 00 90 9000

EUR/t

1102 10 00 9500

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9700

A00

EUR/t

0

1102 10 00 9900

EUR/t

1103 11 10 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9400

A00

EUR/t

0

1103 11 10 9900

EUR/t

1103 11 90 9200

A00

EUR/t

0

1103 11 90 9800

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/55


VERORDNUNG (EG) Nr. 1715/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt, auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), kann für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Berichtigung gemäß ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(4)

Die Berichtigung muss gleichzeitig mit der Erstattung und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich abgeändert werden.

(5)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Berichtigungsbetrag entsprechend dem Anhang dieser Verordnung festgesetzt werden muss.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Betrag, um den die im Voraus festgesetzten Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

6. Term.

4

1001 10 00 9200

1001 10 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1001 90 91 9000

1001 90 99 9000

A00

0

0

0

0

0

1002 00 00 9000

A00

0

0

0

0

0

1003 00 10 9000

1003 00 90 9000

A00

0

0

0

0

0

1004 00 00 9200

1004 00 00 9400

A00

0

0

0

0

0

1005 10 90 9000

1005 90 00 9000

1007 00 90 9000

1008 20 00 9000

1101 00 11 9000

1101 00 15 9100

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9130

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9150

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9170

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9180

A00

0

0

0

0

0

1101 00 15 9190

1101 00 90 9000

1102 10 00 9500

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9700

A00

0

0

0

0

0

1102 10 00 9900

1103 11 10 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9400

A00

0

0

0

0

0

1103 11 10 9900

1103 11 90 9200

A00

0

0

0

0

0

1103 11 90 9800

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/57


VERORDNUNG (EG) Nr. 1716/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Malz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für die Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Bei der Festsetzung der Erstattungen sind die Faktoren zu berücksichtigen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2).

(3)

Bei Malz muss die auf diese Erzeugnisse anwendbare Erstattung unter Berücksichtigung der zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse notwendigen Getreidemenge berechnet werden. Diese Mengen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 festgesetzt worden.

(4)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder besondere Erfordernisse bestimmter Märkte können die Differenzierung der Erstattung für bestimmte Erzeugnisse nach ihrer Bestimmung erforderlich machen.

(5)

Die Erstattung muss einmal monatlich festgesetzt werden; sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Bei Anwendung aller dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage des Getreidemarktes, insbesondere der Notierungen bzw. Preise für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind die Erstattungen gemäß dem Anhang dieser Verordnung festzusetzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genanntem Malz sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der für Malz anzuwendenden Erstattungen bei der Ausfuhr

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1107 10 19 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 10 99 9000

A00

EUR/t

0,00

1107 20 00 9000

A00

EUR/t

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/59


VERORDNUNG (EG) Nr. 1717/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird bei der Ausfuhr von Getreide aufgrund eines bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags der Erstattungsbetrag, der am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll. In diesem Fall kann der Erstattungsbetrag berichtigt werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2) kann für in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genanntes Malz ein Berichtigungsbetrag festgesetzt werden. Dieser Berichtigungsbetrag muss unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 aufgeführten Faktoren berechnet werden.

(3)

Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass der Betrag der Berichtigung entsprechend dem dieser Verordnung angefügten Anhang festgesetzt werden muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 genannte Betrag, um den die im voraus festgesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Malz zu berichtigen sind, ist im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 30. September 2004 zur Festsetzung der bei der Erstattung für Malz anzuwendenden Berichtigung

N.B.: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

Laufender Monat

10

1. Term.

11

2. Term.

12

3. Term.

1

4. Term.

2

5. Term.

3

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


(EUR/t)

Erzeugniscode

Bestimmung

6. Term.

4

7. Term.

5

8. Term.

6

9. Term.

7

10. Term.

8

11. Term.

9

1107 10 11 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 19 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 91 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 10 99 9000

A00

0

0

0

0

0

0

1107 20 00 9000

A00

0

0

0

0

0

0


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/61


VERORDNUNG (EG) Nr. 1718/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Hafer

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 der Kommission vom 3. September 2004 über eine besondere Interventionsmaßnahme für Hafer in Finnland und Schweden für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung der Erstattung für die Ausfuhr aus Finnland und Schweden von in diesen beiden Ländern erzeugtem Hafer nach allen Drittländern mit Ausnahme Bulgariens, Norwegens, Rumäniens und der Schweiz wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 eröffnet.

(2)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Höchsterstattung nicht angezeigt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung bei der Ausfuhr von Hafer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1565/2004 vom 24. bis 30. September 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1431/2003 (ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 16).

(3)  ABl. L 285 vom 4.9.2004, S. 3.


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/62


VERORDNUNG (EG) Nr. 1719/2004 DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Sorghum

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 238/2004 der Kommission (2) eröffnet.

(2)

Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3) kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3)

Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 ist die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr nicht angezeigt.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Kürzung des Zolls bei der Einfuhr von Sorghum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 238/2004 vom 24. bis zum 30. September 2004 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 23.

(3)  ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 (ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13).


1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/63


RICHTLINIE 2004/98/EG DER KOMMISSION

vom 30. September 2004

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentabromdiphenylether in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (1), insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Pentabromdiphenylether (PBDE) wird als bromiertes Flammschutzmittel verwendet und soll Kunststoffe, Gewebe und andere Materialien vor Brand schützen.

(2)

Nach einer gemäß Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (2) durchgeführten Risikobewertung wurde es für notwendig erachtet, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE einzuschränken. Der Stoff wurde deshalb in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen.

(3)

Vor kurzem wurde bekannt, dass bestimmte in Notrutschen von Flugzeugen verwendete Gewebe mit PBDE behandelt werden und dass keine Alternativstoffe zur Verfügung stehen, weil sie einer Vielzahl von Vorschriften entsprechen und umfangreichen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden müssten.

(4)

Schadstoffemissionen von solchen Notrutschen und die Exposition von Menschen sind nur in Notfällen während einiger Sekunden zu erwarten und dann auch nur, wenn das Material brennt.

(5)

Da PBDE in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen nur in geringem Umfang verwendet wird und die von ihm ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt zu vernachlässigen sind, erscheint es gerechtfertigt, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PBDE für diesen besonderen Zweck zuzulassen.

(6)

In Anbetracht der Komplexität des Substitutionsverfahrens und der Zulassungsvorschriften für Flugzeug-Notfallsysteme sowie der erheblichen sozioökonomischen Auswirkungen erscheint eine befristete Ausnahmeregelung für zu ihrer Herstellung notwendige Erzeugnisse gerechtfertigt. Wird die Verwendung von PBDE in Notevakuierungssystemen von Flugzeugen zugelassen, bleibt die Sicherheit an Bord auf ihrem derzeitigen Niveau, weil dann nicht auf Systeme älterer Bauart zurückgegriffen werden muss.

(7)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(8)

Diese Richtlinie gilt unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für den Schutz von Arbeitnehmern vorschreiben, insbesondere der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) und der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (4) (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung von technischen Hindernissen für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen an den technischen Fortschritt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. Januar 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften spätestens ab 1. Januar 2005 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/96/EG der Kommission (ABl. L 301 vom 28.9.2004, S. 51).

(2)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.


ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt geändert:

Unter Ziffer 44, zweite Spalte, Diphenylether-Pentabromderivat C12H5Br5O, wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.   Abweichend hiervon gelten die Nummern 1 und 2 bis 31. März 2006 nicht für Notevakuierungssysteme von Flugzeugen.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

1.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/65


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. September 2004

zur Änderung der Entscheidung 2004/145/EG hinsichtlich der finanziellen Unterstützung eines gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) im Vereinigten Königreich für das Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3547)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2004/667/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2004/145/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die finanzielle Unterstützung bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) durch die Gemeinschaft für das Jahr 2004 (2) wird diesen Laboratorien eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten und der Erfüllung bestimmter Aufgaben gewährt.

(2)

Im Rahmen des jährlichen Arbeitsprogramms 2003 hat das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für TSE, Weybridge, Vereinigtes Königreich (CRL) auf der Grundlage der Auswertung der Ergebnisse des gemeinschaftlichen BSE-Überwachungsprogramms einen integrierten Ansatz für die Erstbewertung und die fortlaufende Bewertung des BSE-Status eines Landes entwickelt, der ein epidemiologisches Modell zur Bewertung der BSE-Überwachungsergebnisse einzelner Länder umfasst.

(3)

Damit die Sachverständigen der Mitgliedstaaten die Verwendung des Modells erlernen können, sollte ein Workshop mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten veranstaltet werden. Aufgrund der Komplexität des Modells und der Tatsache, dass Erfahrung sowohl in Statistik als auch in Veterinärepidemiologie erforderlich ist, sollten zwei Sachverständige je Mitgliedstaat eingeladen werden. In der Anfangsphase ist möglicherweise auch die Unterstützung von Sachverständigen des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums erforderlich, wenn die Mitgliedstaaten das Modell zur Bewertung ihrer eigenen Überwachungsprogramme anwenden. Daher sollte die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für den jährlichen Arbeitsplan des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums um die zusätzlichen Kosten für diesen Workshop und die Unterstützung durch Sachverständige erhöht werden.

(4)

Es sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für gemeinschaftliche Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (3) gelten.

(5)

Die Entscheidung 2004/145/EG sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/145/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

„(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten finanziellen Unterstützung beträgt höchstens 417 000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2004“

2.

Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

„(3)   Die Unterstützung der Gemeinschaft für die Organisation von technischen Workshops beläuft sich auf höchstens 105 000 EUR. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 156/2004 kann das in Absatz 1 erwähnte Laboratorium ausnahmsweise eine Unterstützung für bis zu 50 Teilnehmer seines Workshops beantragen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 27. September 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 35.

(3)  ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5.