ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
30. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1684/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1685/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1686/2004 der Kommission vom 28. September 2004 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1687/2004 der Kommission vom 28. September 2004 zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

24

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1688/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2004/05 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

26

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1689/2004 der Kommission vom 29. September 2004 zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

27

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/664/EG:Entscheidung des Rates vom 24. September 2004 zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

28

 

 

Kommission

 

*

2004/665/EG:Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Beständen von Gallus-gallus-Legehennen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3512)

30

 

*

2004/666/EG:Entscheidung der Kommission vom 29. September 2004 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/975/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3581)  ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1683/2004 DES RATES

vom 24. September 2004

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Im Februar 1998 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt) in Form eines Zolls von 24 % auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Jene Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1086/2000 des Rates (3) geändert, mit der der Zoll infolge einer Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls nach Artikel 12 der Grundverordnung auf 48 % angehoben wurde. Nach einer Umgehungsuntersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung wurde der Zoll mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 (4) auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren von Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) ausgeweitet, mit Ausnahme der von jeweils einem namentlich genannten Unternehmen in diesen Ländern hergestellten Waren.

2.   Einleitung einer Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (5) erhielt die Kommission am 18. November 2002 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(3)

Der Antrag wurde von der European Glyphosate Association (nachstehend „EGA“ abgekürzt bzw. „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall mehr als 90 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Glyphosat entfällt.

(4)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten würden. Darüber hinaus kam die Kommission auf der Grundlage der in dem Antrag enthaltenen Beweise zu dem Schluss, dass die Höhe der Maßnahmen zum Ausgleich der schädigenden Dumpingpraktiken nicht ausreichte, so dass die Einleitung einer vollständigen, alle Aspekte des Verfahrens umfassenden Interimsüberprüfung von Amts wegen geboten war. Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss kam, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorlagen, veröffentlichte sie im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) eine entsprechende Bekanntmachung.

3.   Von den Untersuchungen betroffene Parteien

(5)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller in der VR China, die dem Antrag zufolge betroffenen Hersteller, Einführer und Verwender in der Gemeinschaft sowie ihre Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Wie aus dem Antrag und der vorhergehenden Untersuchung hervorgeht, gibt es offensichtlich eine Vielzahl von Herstellern in der VR China, die die betroffene Ware ausführen. Daher kündigte die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung an, bei der Dumpinguntersuchung mit Stichproben zu arbeiten. Außerdem sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern Stichprobenfragebogen zu.

(7)

Es meldeten sich jedoch nur wenige ausführende Hersteller in der VR China selbst und übermittelten fristgerecht die in der Bekanntmachung über die Einleitung genannten Angaben. Daher wurde es nicht als notwendig erachtet, eine Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China zu bilden. Darüber hinaus gab nur ein Einführer an, Glyphosat aus der VR China eingeführt zu haben. Daher wurde ein Stichprobenverfahren für die Einführer nicht als notwendig erachtet.

(8)

Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von vier Gemeinschaftsherstellern und zwei ausführenden Herstellern in der VR China. Ein Einführer gab an, Glyphosat mit Ursprung in der VR China eingeführt zu haben, und übermittelte anschließend einen vollständig beantworteten Fragebogen.

(9)

Eine Reihe ausführender Hersteller in der VR China, vier Hersteller und 13 in der Gemeinschaft ansässige Zulieferer sowie ein Händler- und Verwenderverband nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(10)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens des schädigenden Dumpings und für die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Ausführende Hersteller in der VR China:

Zhejiang Xinan Industrial Group Ltd, Xinanjiang, Jiande City, Zhejiang Province, VR China;

 

Hersteller in der Gemeinschaft:

Cheminova Agro A/S, Lemvig, Dänemark, (einschließlich der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Headland Agrochemicals Ltd, Great Chesterford, Essex, Vereinigtes Königreich),

Herbex Produtos Químicos, S.A., Sintra, Portugal,

Monsanto Europe S.A., Brüssel und Antwerpen, Belgien, (einschließlich der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Monsanto UK Ltd., Cambridge, Vereinigtes Königreich),

Syngenta UK, Huddersfield, Vereinigtes Königreich (einschließlich der mit ihm verbundenen Unternehmen: Stauffer Chemical BV, Seneffe, Belgien und Syngenta Supply AG, Basel, Schweiz sowie der mit ihm verbundenen Vertriebsgesellschaft Syngenta Crop Protection, Whittlesford, Cambridgeshire, Vereinigtes Königreich);

 

Hersteller in dem Drittland mit Marktwirtschaft:

Monsanto do Brasil, São Paulo, Brasilien.

(11)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings im Rahmen der Überprüfungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „ZU“ genannt). Die Untersuchung der Trends im Rahmen der Analyse betreffend die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung betraf den Zeitraum von Januar 1999 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Analysezeitraum“ genannt).

4.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und individuelle Behandlung

(12)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung beantragten zwei chinesische Unternehmen, Zhejiang Xinan Industrial Group Ltd (nachstehend „Xinanchem“ genannt) und Zhenjiang Jiagnan Chemical Factory (nachstehend „Zhenjiang“ genannt), MWB und eine individuelle Behandlung. Es wurde jedoch festgestellt, dass Zhenjiang die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Damit war der Antrag auf MWB und individuelle Behandlung von Zhenjiang gegenstandslos. Xinanchem wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen und darin alle benötigten Informationen einzutragen.

(13)

Obwohl sich die Unternehmensanteile mehrheitlich im Besitz von Privatpersonen befanden, wurde in Anbetracht der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern und der Tatsache, dass der Staat bei weitem den größten Aktienblock besaß, der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter staatlicher Kontrolle befindet. Darüber hinaus war die Unternehmensführung von staatlichen Aktieninhabern ernannt worden; bei den meisten Mitgliedern der Unternehmensführung handelte es sich zudem entweder um Beamte oder Führungskräfte staatlicher Unternehmen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass sich das Unternehmen unter erheblicher staatlicher Kontrolle und Einflussnahme befand.

(14)

Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Regierung der VR China die China Chamber of Commerce Metals, Minerals & Chemicals Importers and Exporters (nachstehend „CCCMC“ abgekürzt) zur Sichtung der Aufträge und zur Kontrolle der Ausfuhrpreise für die Zollabfertigung ermächtigt hatte. Dies beinhaltete die Festsetzung eines Mindestpreises für die Ausfuhren von Glyphosat, und die CCCMC konnte Ausfuhren, bei denen diese Preise nicht eingehalten wurden, stoppen.

(15)

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss wurde daher entschieden, Xinanchem keine MWB zu gewähren, da das Unternehmen nicht alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.

(16)

Da Xinanchem der Marktwirtschaftsstatus nicht zuerkannt wurde, beantragte das Unternehmen eine individuelle Behandlung, d. h. die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne unter Zugrundelegung seiner eigenen Ausfuhrpreise. Die Kommission prüfte, ob das Unternehmen sowohl faktisch als auch rechtlich in ausreichendem Maße vom Staat unabhängig war, um eigene Ausfuhrpreise festzusetzen.

(17)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Staat Xinanchem bei der Festsetzung seiner Ausfuhrpreise der betroffenen Ware in erheblichem Maße kontrollierte (vgl. Erwägungsgrund 14). Daher wurde der Schluss gezogen, dass Xinanchem nicht die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(18)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glyphosat mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das derzeit den KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Codes 2931009581 und 2931009582) und ex 3808 30 27 (TARIC-Codes 3808302711 und 3808302719) zugewiesen wird. Es handelt sich um dieselbe betroffene Ware wie in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte (nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt).

(19)

Glyphosat ist ein nicht selektives Herbizid, das in verschiedenen Konzentrationsstufen oder -formen hergestellt werden kann; die wichtigsten sind Säure, Salz und formuliertes Glyphosat. Am häufigsten wird Glyphosat als Säure in Pulverform mit einem Glyphosatgehalt von 95 % oder als feuchter Kuchen mit einem Glyphosatgehalt von 84 % hergestellt, die sich lediglich nach dem verbleibenden Feuchtigkeitsgehalt unterscheiden. Das Glyphosatsalz ist löslich und wird aus Glyphosatsäure gewonnen. Die entsprechende Flüssigkeit besteht zu 62 % aus Isopropylaminsalz (7), was einem Glyphosatgehalt von 43 % entspricht. Formuliertes Glyphosat liegt im Allgemeinen in flüssiger Form, als Mischung aus Glyphosatsalz, Wasser und anderen chemischen Stoffen wie Tensiden und Additiven vor, die eine Absorption des Herbizids in die Pflanzen ermöglichen und so seine Wirksamkeit erhöhen. Der Glyphosatgehalt der Standardformulierung beträgt 360 g/l.

(20)

Um die Transportkosten niedrig zu halten, wird Glyphosat im Allgemeinen in konzentrierter Form eingeführt (in der Regel als Säure oder Kuchen, jedoch auch als Salz) und durch Beifügung von Wasser und anderen chemischen Stoffen zu formuliertem Glyphosat weiterverarbeitet (formuliert), wobei nur formuliertes Glyphosat als Enderzeugnis, d. h. als nicht selektives Herbizid verwendet werden kann. Aufgrund dessen wurden die Einführer und Formulierer für die Zwecke der Untersuchung als eine Gruppe angesehen.

2.   Gleichartige Ware

(21)

Das Glyphosat, das von den Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stellten, hergestellt und in der Gemeinschaft verkauft wird, und das in der VR China hergestellte und von den chinesischen ausführenden Herstellern in der Gemeinschaft verkaufte Glyphosat weisen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke auf und werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen. Ferner ergab die Untersuchung, dass das in dem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland“ genannt), d. h. Brasilien, hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Glyphosat dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und Verwendungszwecke aufwies wie das in der VR China hergestellte und in die Gemeinschaft ausgeführte Glyphosat. Daher wurden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS BZW. ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(22)

Zwei chinesische Unternehmen arbeiteten an den Untersuchungen mit. Jedoch führte nur eines dieser Unternehmen (Xinanchem) die betroffene Ware im UZ in die Gemeinschaft aus (nachstehend „ausführender Hersteller in der VR China“ genannt). Daher beschränkte sich die Mitarbeit des anderen Unternehmens (Zhenjiang) auf die Untersuchung im Rahmen der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Insgesamt entsprachen die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China im UZ weniger als 50 % der im UZ der Ausgangsuntersuchung (zwölf Monate bis Ende August 1995) eingeführten Mengen. Da der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg, gingen die Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stärker zurück. Der Marktanteil fiel von 11 % im UZ der Ausgangsuntersuchung auf unter 3 % zu Beginn des Analysezeitraums und auf weniger als 2 % im Jahr 2001, stieg jedoch während des UZ erneut an, ohne dabei 2 % zu überschreiten.

1.   Vergleichsland

(23)

Da die VR China als Transformationsland angesehen wird, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung anhand von Daten von Herstellern in einem Drittland mit Marktwirtschaft.

(24)

Für diesen Zweck schlug die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung Brasilien vor, das schon in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, als Vergleichsland herangezogen wurde.

(25)

Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Wahl des Vergleichslandes Stellung zu nehmen.

(26)

Der ausführende Hersteller in der VR China vertrat die Auffassung, dass ein Land mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China herangezogen werden sollte und dass ein Vergleichsland in Asien für Vergleichszwecke besser geeignet sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der wirtschaftliche Entwicklungsstand als solcher für die Ermittlung des Normalwerts nicht von Belang ist. Obwohl keine stichhaltigen Vorschläge für ein anderes Vergleichsland als Brasilien unterbreitet wurden, erkundigte sich die Kommission bei den ihr bekannten Herstellern der betroffenen Ware in Taiwan und Malaysia, ob sie zur Bereitstellung der notwendigen Informationen bereit wären. Diese Hersteller in Taiwan und Malaysia berichteten jedoch, dass beide Märkte in starkem Maße durch Billigeinfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China beeinflusst würden und dass die Preise in diesen Ländern daher nicht repräsentativ seien. Ein Hersteller in Taiwan vertrat die Auffassung, dass andere Länder wie Brasilien für diese Zwecke besser geeignet seien. Daher kam es zu keiner weiteren Zusammenarbeit seitens dieser Hersteller.

(27)

Der ausführende Hersteller in der VR China beanstandete zudem, die Angaben betreffend Brasilien würden von einem mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenen Unternehmen gemacht und die Kommission solle für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts unabhängigere und ordnungsgemäß verifizierbare Informationen heranziehen. Die Kommission kam jedoch zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass es sich bei einem Unternehmen in dem vorgeschlagenen Vergleichsland um ein mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenes Unternehmen handelte, nicht ausschloss, dass die übermittelten Informationen zuverlässig und verifizierbar waren. Es wurde besonders darauf geachtet, etwaige Auswirkungen dieser Verbindung auf die Ermittlung des Normalwerts auszuschließen.

(28)

Da davon ausgegangen wurde, dass es sich bei Brasilien um eine vertretbare Wahl handelte, mit Herstellern, die zur Mitarbeit bereit waren und ein vergleichbares Herstellungsverfahren anwendeten, und insbesondere angesichts der Tatsache, dass Brasilien bereits in der Untersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen führte, als Vergleichsland herangezogen wurde, wurde Brasilien als Vergleichsland ausgewählt. Die Kommission forderte die notwendigen Informationen von den beiden ihr bekannten Herstellern in Brasilien — Monsanto do Brasil (nachstehend „Mobras“ genannt) und Nortox — an. Letztendlich erhielt sie nur Informationen von Mobras, dem mit einem Mitglied des Antragstellers verbundenen Unternehmen. Die Untersuchung ergab, dass die Inlandsverkäufe dieses Unternehmens für die von dem ausführenden Hersteller in der VR China in die Gemeinschaft verkauften Menge der betroffenen Ware repräsentativ waren.

2.   Normalwert

(29)

Der Normalwert wurde für alle in Brasilien hergestellten und verkauften Glyphosatformen ermittelt, d. h. für Glyphosatsäure und verschiedene Formulierungen mit unterschiedlichen Konzentrationsstufen.

(30)

Die Untersuchung ergab, dass die auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften Warentypen nicht mit den Warentypen vergleichbar waren, die von dem genannten ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft verkauft wurden. Daher wurde der Normalwert im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und einer angemessenen Gewinnspanne rechnerisch ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden anhand der von Mobras getätigten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware ermittelt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Mobras den größten Teil seiner Rohstoffe zur Glyphosatherstellung von einem verbundenen Unternehmen in Brasilien bezog. Bei der Ermittlung der in der Berechnung der Fertigungskosten zugrunde gelegten Beschaffungskosten der Rohstoffe wurde daher die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens auf ein niedrigeres Niveau berichtigt.

(31)

Die Beträge für die VVG-Kosten und Gewinne wurden anhand aktueller Daten über die Glyphosatverkäufe ermittelt, die das Unternehmen im normalen Handelsverkehr tätigte.

3.   Ausfuhrpreis

(32)

Da der ausführende Hersteller in der VR China alle Ausfuhren in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer verkaufte, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

(33)

Der Vergleich der von dem ausführenden Hersteller in der VR China übermittelten Daten über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft mit der Gesamtmenge der Einfuhren mit Ursprung in der VR China (vgl. Erwägungsgrund 58) ergab, dass die Mitarbeit gering war, da diese Ausfuhren weniger als 26 % der gesamten Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft im UZ ausmachten.

4.   Vergleich

(34)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten. Auf dieser Grundlage wurden, sofern angemessen, Berichtigungen für Unterschiede bei den indirekten Steuern, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und sonstigen Kosten, bei Verpackungs- und Kreditkosten sowie bei Provisionen vorgenommen. Die Berichtigungen des Ausfuhrpreises für Inlandsfrachtkosten im Ausfuhrland, Verpackungs- und Kreditkosten wurden auf der Grundlage der im Vergleichsland ermittelten Kosten vorgenommen.

(35)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk vorgenommen.

5.   Dumpingspannen

(36)

Ein Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers in der VR China ergab eine Dumpingspanne von 28,7 % im UZ.

(37)

Da dem ausführenden Hersteller keine individuelle Behandlung gewährt wurde, wurde für die VR China eine landesweite Dumpingspanne berechnet.

(38)

Aufgrund der geringen Mitarbeit (vgl. Erwägungsgrund 33) wurde die Dumpingspanne für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller in der VR China auf der Grundlage der höchsten für einen repräsentativen Typ der betroffenen Ware des kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelten Dumpingspanne festgelegt. Diese Methode wurde als angemessen erachtet, da keine Hinweise dafür vorlagen, dass die nicht kooperierenden Hersteller die Ware in geringerem Maße dumpten als der kooperierende ausführende Hersteller. Daher wurde allen nicht kooperierenden Herstellern und dem kooperierenden ausführenden Hersteller, der die betroffene Ware im UZ nicht in die Gemeinschaft ausführte, eine Dumpingspanne von 30,2 % zugewiesen.

(39)

Es wurde eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne errechnet und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Gruppen von Ausführern — kooperierend oder nicht kooperierend — als gewichtender Faktor zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine landesweite Dumpingspanne von 29,9 %.

(40)

Die in der Interimsüberprüfung ermittelte landesweite Dumpingspanne war niedriger als die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne und auch niedriger als die in der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls gemäß Artikel 12 der Grundverordnung ermittelte Dumpingspanne. Es sei daran erinnert, dass der Normalwert der betroffenen Ware seit dem UZ der Ausgangsuntersuchung beträchtlich gesunken ist. Daher kann ein erneutes Ansteigen der Dumpingspanne im Falle einer Änderung der Maßnahmen zur Berücksichtigung der in der Interimsüberprüfung ermittelten Dumpingspanne weitgehend ausgeschlossen werden.

6.   Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

a)   Ausfuhrverkäufe aus der VR China in andere Länder (Menge und Preise)

(41)

Den Antworten auf den Fragebogen und Eurostat-Statistiken zufolge waren die Preise der Glyphosatausfuhren in Drittländer noch niedriger als die gedumpten Preise der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt. Aus den Antworten auf den Fragebogen ging ferner hervor, dass die Ausfuhrmengen in Drittländer seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen um mehr als 100 % gestiegen waren. Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen könnten die ausführenden Hersteller in der VR China also ihre derzeitigen Ausfuhren auf andere Märkte in erheblichen Mengen und zu Dumpingpreisen auf den Gemeinschaftsmarkt umlenken.

(42)

Den Informationen des Antragstellers zufolge führt die VR China mehr als 80 % ihrer gesamten Glyphosatproduktion aus. Auch die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller führten einen Großteil ihrer Glyphosatproduktion aus. Daher wurde festgestellt, dass der größte Teil der Glyphosatproduktion in der VR China auf Exportmärkten abgesetzt wurde.

b)   Ungenutzte Produktionskapazitäten in der VR China

(43)

Laut eigener Angaben betrug die Produktionskapazität für Glyphosat der beiden kooperierenden Unternehmen im UZ rund 34 000 Tonnen (95%ige-Säure-Äquivalent). Ihren Antworten auf den Fragebogen zufolge haben diese beiden Unternehmen ihre Produktionskapazität seit 1999 um mehr als 92 % erhöht. Schätzungen des Antragstellers zufolge beläuft sich die gesamte Produktionskapazität für Glyphosat in der VR China auf 79 500 Tonnen. Beide kooperierenden Unternehmen nutzten ihre Produktionskapazitäten nahezu voll aus. Den Informationen des Antragstellers zufolge betrug die durchschnittliche Kapazitätsauslastung aller Hersteller in der VR China im Jahr 2001 jedoch rund 83 %, d. h. es verblieb eine Restkapazität von ungefähr 13 500 Tonnen.

(44)

Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die ausführenden Hersteller in der VR China über ungenutzte Kapazitäten verfügen, um ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zu erhöhen.

c)   Umgehungs-/Übernahmepraktiken in der Vergangenheit

(45)

Nach der Einführung der endgültigen Zölle im Februar 1998 wurden zwei weitere Untersuchungen gemäß Artikel 12 und Artikel 13 der Grundverordnung durchgeführt (vgl. Erwägungsgrund 1). Diese Untersuchungen ergaben, dass die ausführenden Hersteller in der VR China auf dem Gemeinschaftsmarkt ohne Dumpingpraktiken nicht konkurrieren konnten, denn um auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein zu können, waren sie gezwungen, neben Umgehungspraktiken, die darin bestanden, dass die betroffene Ware über andere Länder zu erheblich gedumpten Preisen in die Gemeinschaft eingeführt wurde (Untersuchung betreffend die angebliche Umgehung der Maßnahmen gemäß Artikel 13), auch Praktiken zur Übernahme des Zolls anzuwenden.

d)   Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung

(46)

Mehr als 90 % der jüngsten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erfolgten im Rahmen der aktiven Veredelung. Im Analysezeitraum erhöhten sich die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren mit Ursprung in der VR China stetig — im Jahr 1999 betrug ihr Anteil an den Gesamteinfuhren noch 60 %, im UZ stieg er auf mehr als 90 % — zu Lasten der verzollten Einfuhren. In den letzten Jahren wurden die Ausfuhren aus der VR China verstärkt im Rahmen der aktiven Veredelung abgewickelt.

e)   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(47)

Da die VR China über ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt und die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in nicht zur EU gehörende Länder im UZ erheblich niedriger waren als die Preise auf den Gemeinschaftsmarkt, liegt die Vermutung nahe, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die zusätzliche Produktion oder die derzeit in nicht zur EU gehörenden Ländern abgesetzten Mengen in erheblichem Umfang auf den Gemeinschaftsmarkt gelenkt würden.

(48)

Die Untersuchung ergab, dass die Ausfuhren mit Ursprung in der VR China weiterhin gedumpt sind. Da es keinerlei Hinweise gibt, die auf das Gegenteil hindeuten würden, kann durchaus von einem Anhalten des Dumpings ausgegangen werden. Außerdem wurde festgestellt, dass die derzeit geringe Menge der gedumpten Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich erheblich ansteigen würde.

7.   Verpflichtung

(49)

Xinanchem, der kooperierende ausführende Hersteller in der VR China, bekundete Interesse an einem Verpflichtungsangebot. In diesem Rahmen sei jedoch daran erinnert, dass Xinanchem die notwendigen Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung aufgrund eines Preiskontrollsystems, für das die CCCMC im Auftrag der VR China zuständig war, nicht erfüllte. In Anbetracht der geringen Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller sah sich die Kommission außer Stande, eine von Xinanchem unterbreitete Verpflichtung weiter in Betracht zu ziehen, da das Risiko einer Umgehung einer solchen Verpflichtung sehr groß gewesen wäre. Der kooperierende ausführende Hersteller wurde entsprechend unterrichtet. Daraufhin verzichtete Xinanchem darauf, der Kommission ein konkretes Angebot für eine Verpflichtung zu unterbreiten.

D.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

1.   Allgemeines

(50)

Auf die vier Gemeinschaftshersteller, die an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen 100 % der Gemeinschaftsproduktion von Glyphosat im UZ. Diese Hersteller bilden somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

(51)

Für die Zwecke dieser Überprüfung werden wie schon in der Ausgangsuntersuchung nur Glyphosathersteller, d. h. Hersteller, die Glyphosat aus den entsprechenden Rohstoffen gewinnen, und nicht Formulierer, die lediglich verschiedene Formen von Glyphosat erzeugen, zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezählt. Ein ausführender Hersteller in der VR China machte geltend, Formulierer, also Unternehmen, die Glyphosatsäure oder -salz kaufen und in formuliertes Glyphosat umwandeln, sollten ebenfalls zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezählt werden. Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich jedoch um Glyphosat in verschiedenen Formen, und es ist eindeutig, dass ein Formulierer per definitionem lediglich eine bereits bestehende Form von Glyphosat in eine andere umwandelt. Daher wird dem Einwand, ein Formulierer sei eigentlich ein Glyphosathersteller, nicht gefolgt. Darüber hinaus wurde die Unterscheidung zwischen Herstellern und Einführern/Formulierern bereits in der Ausgangsuntersuchung vorgenommen.

(52)

Bei einem Hersteller musste geprüft werden, ob er aufgrund der Unternehmensstruktur der Gruppe, der er angehörte, als Gemeinschaftshersteller angesehen werden konnte. Die Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller voll in eine wirtschaftliche Einheit integriert ist, die sich aus einer großen Anzahl Unternehmen zusammensetzt und wie folgt arbeitet: Der Einkauf der Rohstoffe wird über das außerhalb der Gemeinschaft ansässige Mutterunternehmen abgewickelt. Eine Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft (der betreffende Hersteller) stellt im Rahmen einer Liefervereinbarung mit dem Mutterunternehmen der Gruppe Glyphosatsäure her; das Glyphosat bleibt jedoch Eigentum des Mutterunternehmens. Anschließend wird die Glyphosatsäure vom Mutterunternehmen an eine zweite Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verkauft und dort zu Salz und formuliertem Glyphosat weiterverarbeitet. Das formulierte Glyphosat wird daraufhin an ein Netz verbundener Händler in der Gemeinschaft, die ebenfalls der Gruppe angehören, weiterverkauft und von diesen Händlern schließlich an unabhängige Abnehmer verkauft. Die Untersuchung ergab, dass das von diesem Unternehmen hergestellte Glyphosat seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und dass die Fertigung, die technologischen und Kapitalinvestitionen in die Fertigung und der Vertrieb in der Gemeinschaft erfolgen. Angesichts des Vorstehenden ist der Hersteller ein Gemeinschaftshersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 und des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(53)

Ein Gemeinschaftshersteller und ein Händler- und Verwenderverband machten geltend, ein Unternehmen, das als Gemeinschaftshersteller angesehen wurde, stellte innerhalb der Gemeinschaft keine Glyphosatsäure her, sondern führte lediglich Glyphosat als Säure oder Salz aus einem Drittland ein und verarbeitete es in der Gemeinschaft weiter zu formuliertem Glyphosat. Die Untersuchung ergab, dass das Unternehmen zwar formuliertes Glyphosat in bestimmten Mengen aus Drittländern einführt, dass jedoch ein Großteil der von diesem Unternehmen in der Gemeinschaft verkauften Waren aus Glyphosatsäure gewonnen wird, die das Unternehmen in der Gemeinschaft selbst herstellt. Das Unternehmen wurde daher als Gemeinschaftshersteller angesehen, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.

(54)

Bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden alle wirtschaftlichen Faktoren und Indizes berücksichtigt, die die Lage des Wirtschaftszweigs von 1999 bis zum UZ beeinflussten.

(55)

Sofern nicht anders angegeben umfassen die Mengenangaben für Glyphosat alle Formen von Glyphosat. Für Vergleichszwecke wurden die Mengen auch in 95%ige-Säure-Äquivalenten ausgedrückt. Die Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft umfassen lediglich Verkäufe von in der Gemeinschaft hergestelltem Glyphosat und verstehen sich ausschließlich jeglicher Verkäufe von Glyphosat, das von bestimmten Gemeinschaftsher stellern eingeführt und anschließend weiterverkauft wurde.

2.   Gemeinschaftsverbrauch

(56)

Der Markt für Glyphosat in der Gemeinschaft, auf dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Waren absetzt, deckt sowohl die Nachfrage nach formuliertem Glyphosat, d. h. gebrauchsfertigem Herbizid, als auch die Nachfrage von Einführern/Formulierern nach Glyphosat als Salz oder Säure ab, das anschließend umgewandelt und entweder in der Gemeinschaft verkauft oder von dort ausgeführt werden soll. Beide Formen der Nachfrage können entweder vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft selbst oder durch Einfuhren aus Drittländern gedeckt werden. Der Gemeinschaftsverbrauch wurde daher auf der Grundlage der Verkäufe an Händler/Verwender und an Einführer/Formulierer ermittelt. Dabei wurde das gesamte Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugrunde gelegt, berichtigt um Ein- und Abgänge bei den Lagerbeständen, zuzüglich der Gesamteinfuhren laut Eurostat und ergänzt durch Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über bestimmte Mengen, die eine spezifische zollrechtliche Bestimmung erhielten, abzüglich der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewiesenen Ausfuhrmengen.

(57)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch kontinuierlich gestiegen war und zwischen 1999 und 2002 um 41 % zunahm. Dies spiegelt die wachsende Akzeptanz und Verwendung von Glyphosat als nicht selektivem Herbizid wider. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung (Angaben in Tonnen):

Tabelle 1

Verbrauch

Verbrauch

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Tonnen (95%ige-Säure-Äquivalente)

24 782

29 280

31 562

35 021

Index

100

118

127

141

3.   Volumen und Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in der VR China

(58)

Zur Ermittlung des Einfuhrvolumens der betroffenen Ware wurden Eurostat-Statistiken sowie Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über bestimmte Einfuhrmengen, die eine spezifische zollrechtliche Bestimmung erhielten, herangezogen. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden diese Angaben indexiert. Insgesamt entsprachen die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China im UZ weniger als 50 % der im UZ der Ausgangsuntersuchung (zwölf Monate bis Ende August 1995) eingeführten Mengen. Da der Verbrauch im selben Zeitraum anstieg, gingen die Marktanteile der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China stärker zurück. Der Marktanteil fiel von 11 % im UZ der Ausgangsuntersuchung auf unter 3 % zu Beginn des Analysezeitraums und auf weniger als 2 % im Jahr 2001, stieg jedoch während des UZ erneut an, ohne dabei 2 % zu überschreiten. Mehr als 90 % der jüngsten Einfuhren mit Ursprung in der VR China erfolgten im Rahmen der aktiven Veredelung (vgl. Erwägungsgrund 46); beim Großteil der Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China handelt es sich also eigentlich um Wiederausfuhren, was auch auf die Tatsache zurückzuführen ist, dass der Verkauf in der Gemeinschaft durch die Maßnahmen erschwert wird. Im Analysezeitraum erhöhten sich die im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Einfuhren mit Ursprung in der VR China stetig — im Jahr 1999 betrug ihr Anteil an den Gesamteinfuhren noch 60 %, im UZ stieg er auf mehr als 90 % — zu Lasten der verzollten Einfuhren. Der Marktanteil der Ausführer in der VR China hat sich zwar aufgrund der geltenden Maßnahmen eindeutig verringert, ihre Präsenz auf dem Gemeinschaftsmarkt ist jedoch dennoch deutlich spürbar. Die nachstehende Tabelle weist die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China und ihren Marktanteil im Analysezeitraum in indexierter Form aus (Basisjahr: 1999).

Tabelle 2

Einfuhren mit Ursprung in der VR China

Einfuhren mit Ursprung in der VR China

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Mengen

(Index)

100

95

76

100

Marktanteil

(Index)

100

81

62

73

4.   Preise der betroffenen Einfuhren

a)   Preisentwicklung

(59)

Da die Einfuhren von formuliertem Glyphosat mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft unerheblich waren und im UZ Glyphosat nicht als Salz eingeführt wurde, wurden zur Ermittlung der Preisentwicklung lediglich die Preise für Glyphosatsäure zugrunde gelegt. Diese Angaben stützen sich auf Eurostat-Zahlen. Die Preise der Einfuhren von Glyphosatsäure (Glyphosatgehalt 95 %) mit Ursprung in der VR China, ausgedrückt in EUR/kg vor Anwendung des Antidumpingzolls, fielen kontinuierlich von 3,50 EUR im Jahr 1999 auf 2,80 EUR im UZ, d. h. insgesamt um 20 %. Die nachstehende Tabelle gibt detailliert Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 3

Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China

Preise der Einfuhren aus der VR China

1999

2000

2001

2002

(UZ)

EUR/kg vor Antidumpingzoll

(95%ige-Säure-Äquivalente)

3,50

3,31

3,04

2,80

Index

100

94

87

80

b)   Preisunterbietung

(60)

Aus dem unter Erwägungsgrund 59 dargelegten Grund wurde die Preisunterbietung ebenfalls nur anhand der Preise für Glyphosatsäure ermittelt. Da es sich bei der aus der VR China eingeführten Ware um Säure mit einem Glyphosatgehalt von 95 % und bei der von den Gemeinschaftsherstellern auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Ware um feuchte Kuchen mit einem Glyphosatgehalt von 85 % handelt, wurden die Preise für Glyphosatkuchen im Interesse eines fairen Vergleichs auf 95%ige-Säure-Basis umgerechnet, was angesichts der Tatsache, dass der einzige Unterschied zwischen den beiden Erzeugnissen in dem höheren Wassergehalt des Kuchens liegt, durchaus vertretbar ist. Darüber hinaus stützte sich die Ermittlung des Preises für Glyphosat aus der VR China auf Informationen, die der kooperierende ausführende Hersteller im Laufe der Untersuchung übermittelte. Bei Zugrundelegung der Preise frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt, jedoch vor Anwendung der Antidumpingzölle, im UZ, ergab sich eine Preisunterbietungsspanne von 20 % bis 30 %, was darauf schließen lässt, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen durch die niedrigen Preise des Glyphosats mit Ursprung in der VR China gedrückt würden. Aufgrund der Höhe der geltenden Antidumpingzölle (48 %) überstieg der Preis der verzollten Einfuhren mit Ursprung in der VR China den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 10 % bis 20 %. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass für die im UZ getätigten unverzollten Verkäufe von Glyphosat mit Ursprung in der VR China eine Preisunterbietungsspanne von weit über 80 % ermittelt wurde (vgl. Erwägungsgründe 119 und 120).

c)   Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern

(61)

Ein Gemeinschaftshersteller führte formuliertes Glyphosat in bedeutenden Mengen von verbundenen Unternehmen in Drittländern ein (vgl. Erwägungsgrund 71). Bei diesen Einfuhren handelte es sich um hochwertiges formuliertes Glyphosat in Nicht-Standardqualität. Sowohl die Einfuhr- als auch die Weiterverkaufspreise für diese Ware sind eindeutig höher als die Preise für die wichtigsten Formen formulierten Glyphosats, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft herstellt und verkauft. Daher trugen diese Einfuhren nicht zum Preisdruck auf dem Gemeinschaftsmarkt bei.

(62)

Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Einfuhrzahlen umfassen auch die Einfuhren von Glyphosat im Rahmen der aktiven Veredelung, nicht jedoch die Glyphosateinfuhren eines Gemeinschaftsherstellers von verbundenen Unternehmen in Drittländern.

Tabelle 4

Einfuhrvolumen und Marktanteile von Drittländern

95%ige Säure- Äquivalente

1999

2000

2001

2002 (IP)

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Tonnen

Marktanteil

Preis

EUR/kg

Malaysia

1 884

7,6 %

2,85

1 622

5,5 %

2,84

1 239

3,9 %

2,57

78

0,2 %

2,83

Index

100

 

100

86

 

100

66

 

90

4

 

99

Taiwan

736

3,0 %

3,87

1 253

4,3 %

3,87

469

1,5 %

3,46

1 354

3,9 %

3,24

Index

100

 

100

170

 

100

64

 

90

184

 

84

Sonstige

1 292

5,2 %

3,94

2 141

7,3 %

3,82

2 212

7,0 %

3,40

1 695

4,8 %

3,19

Index

100

 

100

255

 

100

174

 

89

90

 

84

INSGESAMT

3 912

15,8 %

3,38

5 016

17,1 %

3,44

3 920

12,4 %

3,13

3 127

8,9 %

3,20

Index

100

 

100

128

 

102

100

 

93

80

 

95

(63)

Um einen aussagekräftigen Preisvergleich der Glyphosateinfuhren aus Drittländern vornehmen zu können, wurden die Preise der Einfuhren von Glyphosatsäure zugrunde gelegt, die im UZ mehr als 90 % der Glyphosateinfuhren ausmachten.

(64)

Die Glyphosateinfuhren von nicht mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen gingen leicht zurück, nämlich von 3 912 Tonnen im Jahr 1999 auf 3 127 Tonnen im UZ. Neben den von den verbundenen Herstellern außerhalb der Gemeinschaft bezogenen Einfuhren der Gemeinschaftshersteller stammten die einzig nennenswerten Einfuhren aus anderen Ländern als der VR China aus Taiwan (siehe vorstehende Tabelle). Nach einer Umgehungsuntersuchung wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 eingeführte Zoll auf die aus Malaysia oder Taiwan versandten Einfuhren der betroffenen Ware (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht) ausgeweitet, mit Ausnahme der Einfuhren, die von jeweils einem genannten Unternehmen in den beiden Ländern hergestellt wurden. Die Einfuhren aus Malaysia gingen nach der Ausweitung der Maßnahmen deutlich zurück; im UZ waren sie unerheblich.

(65)

Im Falle Taiwans gingen die Einfuhren im Jahr 2001, d. h. noch während der Umgehungsuntersuchung, zunächst zurück, um dann im UZ erneut auf rund 4 % des Gemeinschaftsverbrauchs anzusteigen. Es werden zwar immer noch bedeutende Mengen aus Taiwan eingeführt, hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht alle Ausfuhren aus Taiwan den Zöllen unterliegen, die infolge der Umgehungsuntersuchung ausgeweitet wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan im Analysezeitraum 10 % bis 20 % über den Preisen der Einfuhren mit Ursprung in der VR China lagen, wenn man die auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China erhobenen Antidumpingzölle außer Acht lässt, und dass die Preise der Einfuhren aus Taiwan nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ lagen. Die Preise der Einfuhren aus allen anderen Drittländern entsprachen nahezu jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)   Allgemeines

(66)

Um eine aussagekräftige Bewertung bestimmter Schadensindikatoren vornehmen zu können, war es notwendig, die Angaben bezüglich des unter Erwägungsgrund 52 erwähnten Herstellers in den Fällen nicht zu berücksichtigen, in denen diese Daten von Unternehmen hätten beeinflusst werden können, die derselben Gruppe angehören, jedoch außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind. Da die Rentabilität der europäischen Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens von dem Betriebsergebnis der gesamten Versorgungskette, einschließlich des außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Mutterunternehmens, beeinflusst wird, wurde es als angemessen erachtet, die Daten dieses Unternehmens bei der Analyse der Indikatoren in den Abschnitten f) Rentabilität, h) Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und g) Investitionen und Kapitalrendite (RoI) außer Acht zu lassen. Da dieses Unternehmen aus der Fusion zweier zuvor unabhängiger Unternehmen hervorging, war es darüber hinaus nicht in der Lage, Informationen über Verkaufspreise und Beschäftigungszahlen für den gesamten Analysezeitraum zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund war es notwendig, die verfügbaren Informationen in den Abschnitten e) Verkaufspreise und Kosten und i) Beschäftigung, Produktivität und Löhne bei der Analyse ebenfalls außer Acht zu lassen. Da auf dieses Unternehmen nur 15 % bis 25 % der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfallen, werden die nachstehenden Feststellungen als repräsentativ angesehen.

b)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(67)

Die Glyphosatproduktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 48 334 Tonnen im Jahr 1999 auf 54 575 Tonnen im Jahr 2000 und ging im UZ wieder auf 50 448 Tonnen zurück. Im Analysezeitraum stieg die Produktion also insgesamt um 4 %.

(68)

Die Produktionskapazität stieg von rund 63 000 Tonnen im Jahr 1999 auf knapp 70 000 Tonnen im UZ, d. h. um 11 %. Der Anstieg in den Jahren 2000 und 2001 ist auf die Inbetriebnahme zusätzlicher Produktionsanlagen und die kontinuierliche Verbesserung des Herstellungsverfahrens zurückzuführen.

(69)

Die Kapazitätsauslastung, die zunächst von 77 % auf 83 % im Jahr 2000 stieg, ging im Jahr 2001 zurück und erreichte im UZ einen Tiefstand von 72 %, was insgesamt einem Rückgang von fünf Prozentpunkten gegenüber dem Jahr 1999 gleichkommt. Bei der Untersuchung der wirtschaftlichen Auswirkungen der geringeren Kapazitätsauslastung wurde keine wesentliche Beeinträchtigung der Rentabilität festgestellt.

(70)

Die trotz steigender Verkäufe der betroffenen Ware in der Gemeinschaft rückläufige Kapazitätsauslastung ist auf die negative Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Drittländer zurückzuführen. Im Analysezeitraum gingen die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kontinuierlich zurück, und zwar von 58 % seiner weltweiten Verkäufe im Jahr 1999 auf 38 % seiner weltweiten Verkäufe im UZ.

(71)

Sowohl die Produktions- als auch die Kapazitätsauslastungszahlen für 2001 und 2002 wurden durch die rückläufige Produktion eines Gemeinschaftsherstellers beeinträchtigt, der bestimmte Glyphosaterzeugnisse von verbundenen Unternehmen in Drittländern bezog, anstatt sie in der Gemeinschaft herzustellen. Bei den betreffenden Waren handelt es sich um Neuentwicklungen, zu deren Herstellung zusätzliche Ausrüstung benötigt wird, die derzeit in der Gemeinschaft nicht zur Verfügung steht. Die Verschlechterung dieser Schadensindikatoren in den Jahren 2001 und 2002 ist im Lichte der bereits unter Erwägungsgrund 61 beschriebenen Entwicklung zu sehen. Detaillierte Angaben sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Tabelle 5

Produktion

Produktion

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Produktion

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

48 337

54 575

52 406

50 448

Index

100

113

108

104

Produktionskapazität

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

63 029

65 720

70 028

69 930

Index

100

104

111

111

Kapazitätsauslastung

77 %

83 %

75 %

72 %

c)   Lagerbestände

(72)

Die Glyphosatlagerbestände stiegen im Analysezeitraum von 9 149 Tonnen im Jahr 1999 auf 14 554 Tonnen im UZ, d. h. um 59 %. Der höchste Anstieg war in den Jahren 2001 und 2002 zu verzeichnen. Diese Zahlen spiegeln die Anstrengungen der Gemeinschaftshersteller wider, ihre Kapazitäten zur Deckung der Fixkosten der Produktionsanlagen weiterhin voll auszulasten, während der Markt zur Aufnahme dieser Mengen nicht in der Lage war. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 6

Lagerbestände

Lagerbestände

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Tonnen

9 149

9 902

13 049

14 554

Index

100

108

143

159

(73)

Eine Partei in der VR China machte geltend, die steigenden Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft könnten nicht auf die Einfuhren aus der VR China zurückgeführt werden, sondern seien vielmehr das Ergebnis der rückläufigen Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den Exportmärkten. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Exportmarkt auch aufgrund der Konkurrenz durch das Glyphosat mit Ursprung in der VR China, das im Rahmen der aktiven Veredelung eingeführt und anschließend ausgeführt wurde, zurückgingen.

d)   Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

(74)

Die Verkäufe des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Glyphosats auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Analysezeitraum von 19 945 Tonnen im Jahr 1999 auf 29 607 Tonnen im UZ, d. h. insgesamt um 48 %. Dementsprechend erhöhte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil von 80 % im Jahr 1999 auf 85 % im UZ und erreichte einen Höchststand von 89 % im Jahr 2001. Der Rückgang der Marktanteile von 2001 bis 2002 war darauf zurückzuführen, dass ein Gemeinschaftshersteller Glyphosat aus Drittländern einführte (vgl. Erwägungsgrund 71).

Tabelle 7

Verkäufe

Verkäufe

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(in Tonnen)

19 945

24 323

28 229

29 607

Index

100

122

142

148

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

80 %

83 %

89 %

85 %

e)   Verkaufspreise und Kosten

(75)

Es wurden die Preise für formuliertes Glyphosat verglichen, da das Glyphosat nur in dieser Form vom Endverbraucher als Herbizid verwendet werden kann. Zudem macht formuliertes Glyphosat sowohl wert- als auch mengenmäßig den größten Teil der Glyphosatverkäufe aus. Im Interesse eines fairen Preisvergleichs und angesichts der Vielfalt unterschiedlicher Typen formulierten Glyphosats auf einem Markt, der aufgrund der Konzentration der Ware und des Typs des verwendeten Tensids erheblichen Preisschwankungen ausgesetzt ist, wählte die Kommission die üblichste Standardformulierung mit einem Gehalt von 360 g Glyphosat pro Liter. Diese Standardformulierung (nachstehend „360er-Standardformulierung“ genannt) machte mengenmäßig rund 40 % der Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum aus und wird nun, da sie nicht mehr durch Patente geschützt ist, üblicherweise entweder in dieser Form aus der VR China eingeführt oder aus Glyphosatsäure bzw. -salz mit Ursprung in der VR China hergestellt.

(76)

Ferner wurde für die Zwecke dieses Vergleichs das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte formulierte Glyphosat, dem besondere Tenside zugesetzt werden, um die Gefährlichkeit des Erzeugnisses zu reduzieren, getrennt betrachtet. Die Verkäufe dieser ungefährlichen Formulierung mit einem Gehalt von ebenfalls 360 g Glyphosat pro Liter machten mengenmäßig rund 20 % der Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum aus. Auf Glyphosatsäure entfielen mengenmäßig rund 18 % der gesamten Glyphosatverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Analysezeitraum; ansonsten wurde Glyphosat als Salz oder in anderen nicht standardmäßigen Formulierungen verkauft, bei denen der Glyphosatgehalt pro Liter variierte und/oder denen besondere Tenside zur Verbesserung der Wirksamkeit oder zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Mittels zugesetzt wurden.

(77)

An den Produktionskosten für formuliertes Glyphosat macht Glyphosatsäure den größten Teil aus. Bei der 360er-Standardformulierung entfallen rund 55 % der gesamten Produktionskosten auf Glyphosatsäure, bei der ungefährlichen 360er-Formulierung sind dies etwa 45 %.

(78)

Die Verkaufspreise von Glyphosat der 360er-Standardformulierung, ausgedrückt in Kilogramm 95%ige-Säure-Äquivalente (entspricht 2,64 Liter formulierten Glyphosats) fielen von 9,23 EUR im Jahr 1999 auf 7,28 EUR im Jahr 2002, d. h. insgesamt um 21 %. Die Produktionskosten gingen ebenfalls kontinuierlich zurück, nämlich von 10,37 EUR im Jahr 1999 auf 8,14 EUR im UZ, d. h. insgesamt um 21 %. Diese Ware war im gesamten Analysezeitraum unrentabel, obwohl der Unterschied zwischen den Produktionskosten und den Verkaufspreisen über den gesamten Zeitraum relativ konstant blieb.

Tabelle 8

360er-Standardformulierung

360er-Standardformulierung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufsmenge

(Tonnen, 95%ige-Säure-Äquivalente)

7 632

9 102

10 015

10 322

Anteil an den EU-Verkäufen in %

43 %

41 %

39 %

38 %

Verkaufspreis

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

9,23

8,65

7,55

7,28

Index

100

94

82

79

Produktionskosten

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

10,37

9,31

8,88

8,14

Index

100

90

86

79

(79)

Der Verkaufspreis für ungefährliches formuliertes Glyphosat mit einem Glyphosatgehalt von 360 g/l, ausgedrückt pro Kilogramm 95%ige-Säure-Äquivalente (entspricht 2,64 l formulierten Glyphosats) fiel von 1999 bis 2002 kontinuierlich; insgesamt war ein Rückgang von 12 % zu verzeichnen. Die Produktionskosten gingen von 1999 bis 2001 ebenfalls zurück, stiegen im UZ jedoch erneut an, so dass insgesamt ein Rückgang von 22 % zu verzeichnen war. Der Anstieg der Produktionskosten im UZ ist auf die begrenzte Kapazitätsauslastung zurückzuführen. Die Rentabilität dieser Ware stieg im Analysezeitraum an.

Tabelle 9

Ungefährliche 360er-Formulierung

Ungefährliche 360er-Formulierung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufsmenge

(Index)

100

123

125

106

Anteil an den EU-Verkäufen in %

(Index)

100

100

88

69

Verkaufspreis

(Index)

100

100

90

88

Produktionskosten

(Index)

100

79

73

78

(80)

Der nachstehenden Tabelle sind der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis und die Produktionskosten für alle Glyphosatformen zusammengenommen zu entnehmen, d. h. für Salz, Säure und alle Typen formulierten Glyphosats. Dem Anschein nach war im Jahr 2001 ein Anstieg der Verkaufspreise und Produktionskosten zu verzeichnen. Dies ist auf eine Veränderung des auf dem Gemeinschaftsmarkt vertriebenen Produktmixes zurückzuführen; der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkaufte weniger minderwertige Säure- und Salzerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt.

Tabelle 10

Alle Erzeugnisse

Alle Erzeugnisse

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Verkaufspreis

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

8,92

7,94

8,16

7,61

Index

100

89

91

85

Produktionskosten

(EUR/kg, 95%ige- Säure-Äquivalente)

8,55

7,58

8,01

7,84

Index

100

88

94

92

f)   Rentabilität

(81)

Die Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Geschäftsbereich Glyphosat fiel von 4,2 % im Jahr 1999 auf – 2,6 % im UZ. Diese Zahlen beziehen sich auf alle Glyphosatformen, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden. Eingeführtes und weiterverkauftes Glyphosat (vgl. Erwägungsgrund 71) wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

(82)

Eine Partei in der VR China brachte das Argument vor, dass die eingeführte und weiterverkaufte Ware bei der Bewertung der Gesamtrentabilität hätte berücksichtigt werden müssen. Die Entscheidung, diese Waren nicht zu berücksichtigen, ist korrekt, da sie für die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktion und Verkauf in der Gemeinschaft keine Rolle spielen. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

(83)

Die Gesamtrentabilität wurde auch durch den Produktmix beeinträchtigt, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft orientierte sich weg von der Glyphosatstandardformulierung, die unter dem Druck der vorwiegend aus der VR China und Taiwan eingeführten Billigprodukte Verluste einbrachte, hin zu hochwertigeren Erzeugnissen wie ungefährlichen Glyphosatformulierungen. Im UZ gingen die Verkäufe dieser hochwertigeren, in der Gemeinschaft hergestellten Waren aufgrund der sinkenden Nachfrage jedoch zurück, was sich negativ auf die Gesamtrentabilität auswirkte. Die Rentabilitätszahlen sind Tabelle 11 zu entnehmen.

(84)

Glyphosat wird auf dem Gemeinschaftsmarkt auch von Einführern/Formulierern verkauft. Diese Verkäufe, bei denen es sich ausschließlich um die 360er-Standardformulierung, d. h. die wichtigste Verkaufsware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, handelte, konkurrieren unmittelbar mit den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft derselben Formulierung. Die betreffende Ware wird als Säure oder als Salz in erster Linie von den Gemeinschaftsherstellern bezogen, jedoch auch aus Drittländern eingeführt. Obwohl sich die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Deckung der Nachfrage nach dieser Standardformulierung nicht rentierten, ist er dennoch gezwungen, die Ware auch weiterhin anzubieten, da er mit diesen Verkäufen die Auslastung seiner Produktionskapazität und dadurch auch die Deckung seiner Fixkosten gewährleisten kann.

Tabelle 11

Rentabilität

Rentabilität

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Rentabilität

(Verkäufe in der Gemeinschaft)

4,2 %

4,3 %

0,6 %

- 2,6 %

g)   Investitionen und Kapitalrendite (RoI)

(85)

Die Investitionen in den Bereich Glyphosat gingen nach 1999 stark zurück und erreichten nur noch 15 % bis 18 % der im Jahr 1999 getätigten Investitionen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Großteil der Investitionen im Zusammenhang mit dem Kapazitätsausbau im Jahr 2001 bereits in den Jahren vor 1999 getätigt wurde. Im Analysezeitraum wurden ansonsten keine nennenswerten Investitionen geplant oder getätigt. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung:

Tabelle 12

Investitionen

Investitionen

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Investitionen

(in 1 000 EUR)

50 940

7 409

9 035

7 883

Index

100

15

18

15

Kapitalrendite (RoI)

22 %

157 %

17 %

Negativ

h)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(86)

Der Cashflow des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich zwischen 1999 und dem UZ sowohl in absoluten Zahlen als auch ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes. Diese Verschlechterung entspricht dem Rückgang der Gesamtrentabilität im Analysezeitraum.

Tabelle 13

Cashflow

Cashflow

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Cashflow

(in 1 000 EUR)

13 217

11 769

4 975

- 562

Index

100

89

38

Negativ

Cashflow ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes

5,0 %

4,4 %

2,1 %

- 0,3 %

(87)

Die Kapitalbeschaffung erfolgt entweder an der Börse oder innerhalb des Unternehmens. Aufgrund der rückläufigen Rentabilität der Glyphosatverkäufe wurden die Investitionen und in einigen Fällen auch die FuE-Ausgaben in den letzten Jahren eingeschränkt. Ab dem Jahr 2000 wurden keine nennenswerten Investitionen mehr getätigt (vgl. Erwägungsgrund 85).

i)   Beschäftigung, Produktivität und Löhne

(88)

Der unter Erwägungsgrund 52 genannte Gemeinschaftshersteller war aus dem unter Erwägungsgrund 66 dargelegten Grund nicht in der Lage, vergleichbare Zahlen für den gesamten Analysezeitraum zur Verfügung zu stellen. Daher war es notwendig, die für dieses Unternehmen verfügbaren Informationen außer Acht zu lassen, um bei der Untersuchung des Trends eine einheitliche Basis zugrunde legen zu können.

(89)

Die Beschäftigung ging im Analysezeitraum von 1 017 Beschäftigten im Jahr 1999 auf 808 Beschäftigte im UZ zurück, d. h. um 20 %. In diesen Zahlen spiegelt sich zum einen der Produktionsrückgang in den Jahren 2001 und 2002 und zum anderen der allgemeine Produktivitätsanstieg, gemessen am Output je Beschäftigten, wider. Im Jahr 2002 war insbesondere aufgrund der rückläufigen Kapazitätsauslastung (vgl. Erwägungsgrund 71) ein Rückgang der Produktivität zu verzeichnen. Die Erhöhung der Lohnkosten je Beschäftigten ist auf Tarifverhandlungen auf Ebene des Wirtschaftszweigs zurückzuführen.

(90)

Eine Partei in der VR China machte geltend, dass die rückläufigen Beschäftigungszahlen auf Effizienzsteigerungen und nicht auf schädigendes Dumping zurückzuführen seien. Auch wenn die unter Erwägungsgrund 89 angeführte Produktivitätssteigerung eine gewisse Rolle gespielt haben mag, so sind die Arbeitsplatzverluste vor allem eine Folge des Produktionsrückgangs im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

Tabelle 14

Beschäftigung

Beschäftigung

1999

2000

2001

2002

(UZ)

Zahl der Beschäftigten

1 017

846

791

808

Index

100

83

78

80

Lohnkosten je Beschäftigter

(in EUR)

57 730

60 040

63 619

64 871

Index

100

104

110

112

Produktion je Beschäftigter

(Tonnen/Jahr)

44

56

58

49

Produktion je Beschäftigter

(Index)

100

129

133

112

j)   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früheren Dumpingpraktiken

(91)

Zu den Auswirkungen der Höhe der im UZ ermittelten Dumpingspanne von 29,9 % auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ist anzumerken, dass die Spanne zwar unter der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Spanne von 38,2 % liegt, dass sie jedoch trotzdem als hoch zu bezeichnen ist. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbesserte sich nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zunächst bis zu einem gewissen Grad, konnte sich jedoch nicht vollständig erholen. Wie die Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls ergab (vgl. Erwägungsgrund 1), nahm das Dumping zu und erreichte 62 %. Diese Zunahme des Dumpings und die in der nachfolgenden Umgehungsuntersuchung festgestellte Umgehung der Maßnahmen über Malaysia und Taiwan (vgl. Erwägungsgrund 1) trugen eindeutig zum Preisdruck innerhalb der Gemeinschaft und zur rückläufigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei. Im Falle eines Wiederanstiegs der Einfuhren aus der VR China wäre mit erheblichen Auswirkungen des in dieser Untersuchung festgestellten Dumpings auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu rechnen.

(92)

Zwei Parteien in der VR China stellten die Wirksamkeit der Maßnahmen in Frage und forderten, diese aufzuheben, da sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dem Zeitraum, für den sie eingeführt worden waren, nicht maßgeblich verbessert habe. Dazu sei angemerkt, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen durch die rückläufigen Preise für Einfuhren mit Ursprung in der VR China und den weiter anhaltenden Preisdruck untergraben wurde. Des Weiteren wurde, wie unter Erwägungsgrund 1 und Erwägungsgrund 45 erläutert, nach Einführung der Maßnahmen auf Umgehungspraktiken und Praktiken zur Übernahme des Zolls zurückgegriffen, wodurch die Wirksamkeit der Maßnahmen weiter beeinträchtigt wurde. In Anbetracht dieser Faktoren wird dem Vorbringen, die Maßnahmen sollten aufgehoben werden, nicht stattgegeben.

6.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(93)

Nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China besserte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in Bezug auf Produktivität, Produktion, Produktionskapazität, Verkauf und Marktanteil. Dies ist nicht nur auf die Einführung der Maßnahmen, sondern auch auf den steigenden Glyphosatverbrauch in der Gemeinschaft zurückzuführen. Da jedoch die Verkaufspreise kontinuierlich zurückgingen und sich dadurch auch die Rentabilität nachhaltig verschlechterte, kam es im UZ zu Verlusten. Dadurch wurde der Cashflow beeinträchtigt, die Lagerbestände wuchsen an und die Beschäftigung ging zurück. Darüber hinaus wurden seit dem Jahr 2000 keine nennenswerten Neuinvestitionen mehr getätigt.

(94)

Eine Partei in der VR China behauptete, die angeschlagene Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei auf dessen Überkapazitäten und geringere Ausfuhrverkäufe zurückzuführen. Diese Behauptung wurde aus den unter den Erwägungsgründen 69 und 73 ausgeführten Erwägungen zurückgewiesen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär ist.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS/ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(95)

Nach der Einführung der Maßnahmen führte die VR China weiterhin Glyphosat zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft aus. Obwohl inzwischen (u. a. infolge der Maßnahmen) geringere Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen, sind die chinesischen Ausführer weiterhin auf dem Markt präsent. Darüber hinaus üben sie im Wege ihrer meist im Rahmen der aktiven Veredelung getätigten Verkäufe einen gewissen Druck auf die Preise in der Gemeinschaft aus. Sie verfügen derzeit über ungenutzte Kapazitäten, die rund 40 % des Gemeinschaftsverbrauchs ausmachen, und wären darüber hinaus im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen in der Lage, bedeutende Mengen ihrer jetzigen Ausfuhren von den Märkten in Drittländern mit niedrigerem Preisniveau auf den Gemeinschaftsmarkt zu lenken (vgl. Erwägungsgründe 41 und 47). Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen könnten sie größere Mengen zu Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt bringen, die erheblich unter den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt lägen und zum Preisdruck beitragen würden. Die Preise der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China würden auch zwischen 10 % und 20 % unter den Ausfuhrpreisen anderer Drittländer wie Taiwan liegen.

(96)

Eine Partei in der VR China machte geltend, die geringen Mengen der Glyphosateinfuhren aus der VR China beeinflussten nicht die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt; der Rückgang der Preise in der Gemeinschaft sei vielmehr durch die niedrigeren Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedingt. Dieses Argument wird abgewiesen, da es sich bei Glyphosat um einen Rohstoff handelt und selbst relativ geringe Mengen von Glyphosat, die auf dem Gemeinschaftsmarkt zu niedrigeren Preisen angeboten werden, sich auf die Marktpreise auswirken. Dies gilt insbesondere für nach Standardformulierung hergestellte Ware, die rund 40 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf diesem Markt ausmacht und in direkter Konkurrenz zu der Ware aus der VR China steht. Trotz der Kostensenkungsbemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieb die Rentabilität bei der nach Standardformulierung hergestellten Ware im Analysezeitraum aufgrund der rückläufigen Preise negativ.

(97)

Eine andere Partei in der VR China machte geltend, die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung hätten bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft würden. Dazu ist anzumerken, dass, wenn es um die Nachfrage der Einführer/Formulierer zur Deckung des Bedarfs ihrer Exportmärkte geht, die Einfuhren von Glyphosatsalz und -säure im Rahmen der aktiven Veredelung direkt mit den gleichen Erzeugnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrieren. Deshalb ist die Berücksichtigung der Mengen dieser Einfuhren bei der Feststellung der Schädigung angemessen. Auch wenn die Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung als solche nicht innerhalb der Gemeinschaft verkauft werden, wirken sich die für diese Einfuhren verlangten Preise insofern auf den Markt aus, als die Einführer/Formulierer versuchen, den Bedarf auf dem Gemeinschafts- wie auch auf dem Exportmarkt mit Waren zu einem möglichst konkurrenzfähigen Preis zu decken. Die Preise der Einfuhren im Rahmen der aktiven Veredelung haben folglich zu dem Preisdruck beigetragen, der zu den Rentabilitätseinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie zu seiner anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage führte. Dem Vorbringen wird daher nicht stattgegeben.

(98)

Wie unter Erwägungsgrund 93 dargelegt, befindet sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft derzeit in einer prekären Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Rentabilität, die seit der Einführung der Maßnahmen kontinuierlich zurückgegangen ist. Im UZ verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verluste und muss inzwischen sogar einen negativen Cashflow hinnehmen. Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich die ohnehin schon schlechte finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Anstiegs der Billigeinfuhren mit Ursprung in der VR China weiter verschlechtern würde und dass mit einem weiteren Verlust an Marktanteilen zu rechnen wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten würde.

F.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1.   Allgemeine Erwägungen

(99)

Die Kommission prüfte, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Glyphosat im Interesse der Gemeinschaft läge. Die Untersuchung ergab, dass ein Anhalten des schädigenden Dumpings wahrscheinlich ist. Im Rahmen der Untersuchung wurde auch geprüft, ob zwingende Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen, wobei auch die bisherigen Auswirkungen der Zölle auf die Interessen sämtlicher betroffener Parteien berücksichtigt wurden.

(100)

Es sei daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen wurde, dass die Annahme der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Da es sich um eine Untersuchung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen handelt, wurden insbesondere auch die Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender, Verbraucher und Einführer/Formulierer geprüft.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(101)

Das Glyphosat mit Ursprung in der VR China wird weiterhin zu cif-Preisen angeboten, die unter den derzeitigen Verkaufspreisen der Gemeinschaftshersteller liegen. Daher wäre im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen entweder damit zu rechnen, dass das Glyphosat mit Ursprung in der VR China Anteile am Gemeinschaftsmarkt zu Lasten der Gemeinschaftshersteller hinzugewinnen würde oder dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine bereits rückläufigen Verkaufspreise weiter senken müsste, um seinen Marktanteil und seine Kapazitätsauslastung aufrechtzuerhalten. In beiden Fällen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund des Außerkrafttretens der Maßnahmen Verluste erleiden.

(102)

Die Gemeinschaftshersteller machten geltend, die Maßnahmen seien fast im gesamten Analysezeitraum von der VR China übernommen oder umgangen worden, so dass ihre Abhilfewirkung untergraben worden sei. Die Übernahme und Umgehung der Maßnahmen über Malaysia und Taiwan waren Gegenstand der unter Erwägungsgrund 1 erwähnten Überprüfungen und wurden bestätigt.

(103)

Mehrere Rohstofflieferanten und Dienstleistungsanbieter erklärten, sie erwarteten im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen einen Rückgang der Gemeinschaftsproduktion und daher auch einen Rückgang der Nachfrage nach ihren Rohstoffen und Dienstleistungen.

(104)

Dazu ist anzumerken, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China weiter verschlechtern würde und dass ihm noch höhere Verluste entstehen würden, da in diesem Falle mit einem Anstieg der Billigeinfuhren aus der VR China zu rechnen wäre. Die Einfuhren aus der VR China gingen im Analysezeitraum zwar zurück, in diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass Glyphosat als Ausgangsstoff angesehen werden kann. Unter diesen Umständen können sogar kleinere Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen nachteilige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft haben. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte im Analysezeitraum zwar seine Produktion, sein Verkaufsvolumen und seinen Marktanteil; dies ging jedoch auf Kosten seiner Gewinne. Daher wäre im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zur Beseitigung des schädigenden Dumpings die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bedroht.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler

(105)

Da es sich bei dem größten Teil der Glyphosateinfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft um Säure oder Salz handelt, das als formuliertes Glyphosat weiterverkauft wird, sind die Formulierer ebenfalls von diesem Verfahren betroffen. Einige dieser Einführer, die derzeit nur minimale Mengen an Glyphosat aus der VR China beziehen, gaben an, die Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China einführen zu wollen.

(106)

Ein Einführer/Formulierer arbeitete uneingeschränkt mit der Kommission zusammen. Er sprach sich gegen etwaige Maßnahmen aus, da im Falle einer Erhöhung der Preise des wichtigsten Rohstoffes seine Gewinnspanne bei formuliertem Glyphosat sinke. Eine Reihe Formulierer, die aufgrund der geltenden Maßnahmen derzeit kein Glyphosat mit Ursprung in der VR China einführen, erklärten, sie würden die Ware im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China beziehen. Da festgestellt wurde, dass die meisten Einführer/Formulierer auch mit anderen Waren als Glyphosat handeln, wird die Auffassung vertreten, dass die Auswirkungen der Maßnahmen auf die gesamte Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen gering wären, selbst wenn im Zuge der Maßnahmen die Preise für Glyphosatsäure weniger stark sinken würden.

(107)

Die Einführer/Formulierer rechnen für den Fall eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit Preissenkungen für das von ihnen auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotene Glyphosat und daher auch mit Möglichkeiten zur Vergrößerung ihres Marktanteils auf Kosten der Gemeinschaftshersteller. Der daraus erwachsende finanzielle Vorteil wäre jedoch begrenzt, da die Einführer/Formulierer gezwungen wären, die Kosteneinsparungen zum größten Teil an ihre Abnehmer weiterzugeben, um im Wettbewerb mit ihren Konkurrenten bestehen zu können, die ebenfalls Glyphosat mit Ursprung in der VR China einführen. Darüber hinaus sollte den Einführern/Formulierern aus dem Dumping kein Vorteil entstehen, da dies ein Ungleichgewicht gegenüber den Mitbewerbern, insbesondere dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, hervorrufen würde.

(108)

Aus den vorgenannten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Gewinne, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen entstehen, etwaige marginale negative Auswirkungen auf die betroffenen Einführer/Formulierer bei weitem aufwiegen würden.

4.   Interessen der Händler und Verbraucher

(109)

Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines Verbands von Händlern und Verwendern von Agrochemikalien in der EU. Dieser Verband übermittelte eine Reihe von Behauptungen, denen zufolge die unabhängigen Agrochemikalienhändler durch die Vorgehensweise der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt benachteiligt würden.

(110)

Dieser Verband und ein Einführer/Formulierer machten geltend, der Gemeinschaftsmarkt sei bereits durch Rechtsvorschriften wie die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) ausreichend geschützt, und es sei demnach nicht notwendig, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Nach der Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse brachte der Verband dieses Vorbringen erneut vor. Hierzu ist anzumerken, dass es bei dieser Richtlinie des Rates nicht um Handelsschutz, sondern um Umweltschutz geht. Es wurde jedoch auch der Einwand erhoben, dass es sowohl kosten- als auch zeitintensiv sei, die notwendigen Informationen für die Registrierung von Glyphosat einzuholen, und dass dadurch die Einführer/Formulierer von der Einfuhr von Glyphosat aus Drittländern abgeschreckt würden. In der Praxis scheint dies jedoch kein ernst zu nehmendes Hindernis darzustellen, da viele Einführer/Formulierer eine solche Registrierung im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG bereits erwirkt haben. Darüber hinaus erklärten die kooperierenden Einführer/Formulierer, sie würden Glyphosat im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut aus der VR China einführen. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Richtlinie 91/414/EWG nicht zur Abschottung des Gemeinschaftsmarkts gegenüber den Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China führt.

(111)

Des Weiteren machte der Verband geltend, die niedrigen Preise der „Generika“, die von den Formulierern nach Standardformulierung und aus Säure oder Salz eines bestimmten Gemeinschaftsherstellers hergestellt werden, würden durch die hohen Preise der von demselben Hersteller verkauften vergleichbaren „Markenwaren“ ausgeglichen. Durch das niedrige Preisniveau dieser „Generika“ würde der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt, auch für die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China, erschwert. Es wurde zwar bestätigt, dass die Formulierer Säure und/oder Salz zu niedrigen Preisen von dem besagten Gemeinschaftshersteller beziehen, der Gemeinschaftshersteller erzielte jedoch keine hohen Preise für seine formulierten Waren. Die Gemeinschaftshersteller, u. a. auch der besagte Hersteller, verkauften ihre nach Standardformulierung hergestellten Waren (bei denen es sich um Markenwaren handelt) im Analysezeitraum mit Verlust (vgl. Erwägungsgrund 75). Daher ist der Einwand, sie hätten für ihre „Markenware“ hohe Preise erzielen können, gegenstandslos.

(112)

Dieser Verband behauptete außerdem, zwei Gemeinschaftshersteller bildeten ein Kartell innerhalb der Gemeinschaft, da einer von ihnen ganz offensichtlich seinen Marktanteil in der Gemeinschaft beschränke, obwohl er in der Lage sei, einen weitaus größeren Teil des Gemeinschaftsmarkts abzudecken. Die zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegten Beweise waren allerdings nicht schlüssig, da die angebliche Begrenzung des Marktanteils durch den Gemeinschaftshersteller auch durch andere Faktoren als die vorgebrachte Kartellbildung bedingt sein könnte. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Marktanteil nicht nur des in Rede stehenden Herstellers, sondern auch anderer Hersteller nicht sonderlich im Analysezeitraum schwankte. Zweitens wurden auf den Exportmärkten höhere Preise erzielt; die Tatsache, dass die Verkäufe des Unternehmens außerhalb der Gemeinschaft höher waren als in der Gemeinschaft, lässt sich deshalb unter anderem auch dadurch erklären, dass das Unternehmen versuchte, möglichst hohe Umsätze auf den Exportmärkten zu erzielen, da diese rentabler waren als jene auf dem Gemeinschaftsmarkt. Da die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft den Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich übersteigt, ist die Ausfuhr von Glyphosat in Drittländer für alle Gemeinschaftshersteller wirtschaftlich wichtig, damit sie eine hohe Kapazitätsauslastung erzielen und somit auch ihre Fixkosten in vollem Umfang decken können. Es liegen zurzeit keine ausreichenden Beweise vor, die den Schluss zuließen, dass ein Kartell besteht, das eine gezielte und zum Nachteil der Verbraucher erfolgende Begrenzung der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Mengen betreibt. Die Frage, ob es sich hier um ein Kartell handelt oder nicht, wäre zudem eher Gegenstand einer kartellrechtlichen Untersuchung. Bislang hat die Kommission diesbezüglich keine kartellrechtliche Untersuchung eingeleitet.

(113)

Es gab keine Hinweise auf etwaige negative Auswirkungen auf die Glyphosathändler im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen.

(114)

Bei den Verbrauchern dieser Ware handelt es sich hauptsächlich um Landwirte. Da Glyphosat nur einen geringen Teil an den Gesamtkosten der Anbaubetriebe ausmacht, hätte eine Preisminderung nur minimale Auswirkungen auf ihre Rentabilität. Die Untersuchung ergab, dass sich die Gewinnspanne der Landwirte im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in einer Größenordnung von 0,1 % erhöhen würde.

(115)

Aus den oben genannten Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die Gewinne, die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Falle einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen entstehen, etwaige marginale negative Auswirkungen auf die betroffenen Händler und Verbraucher bei weitem aufwiegen würden.

5.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(116)

Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ist mit erheblichen Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund des Preisrückgangs auf dem Gemeinschaftsmarkt zu rechnen, was entweder zu einem Verlust an Marktanteilen zugunsten der Einfuhren mit Ursprung in der VR China oder zu einem weiteren Verfall der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde, sofern dieser versuchen würde, seinen Marktanteil zu halten. Aufgrund der Billigeinfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der VR China könnten die Einführer/Formulierer ihren Marktanteil zwar vergrößern, aber verglichen mit den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wäre der wirtschaftliche Nutzen für diese Einführer/Formulierer aufgrund der Tatsache, dass sie die Preissenkungen an ihre Abnehmer weitergeben müssten, gering. Es gab keinerlei Hinweise auf etwaige negative Auswirkungen auf die Glyphosathändler im Falle einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen. Für die Verwender wäre im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zwar mit gewissen Vorteilen aufgrund niedrigerer Preise zu rechnen, dies würde sich jedoch nur unerheblich auf ihre Gewinnspanne oder ihre allgemeine Geschäftstätigkeit auswirken.

(117)

Nach Abwägung der Interessen aller betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sprechen.

G.   VORGESCHLAGENE ZÖLLE

(118)

Bei dem zur Ermittlung des Zollsatzes herangezogenen Warentyp handelte es sich um Glyphosatsäure, da alle aus der VR China ausgeführten und in der Gemeinschaft hergestellten Glyphosatformen aus Glyphosatsäure gewonnen werden. Die Untersuchung ergab, dass 55 % der Fertigungskosten einer entsprechenden Menge formulierten Glyphosats nach 360er-Standardformulierung auf Glyphosatsäure entfallen. Darüber hinaus wurde Glyphosat aus der VR China im Untersuchungszeitraum zu 90 % in Form von Säure eingeführt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein auf der Grundlage von Daten über Glyphosatsäure ermittelter Zoll repräsentativ für alle aus der VR China eingeführten Glyphosatformen wäre.

(119)

Für die Berechnung des zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings notwendigen Preisanstiegs wurde es als angemessen erachtet, die Preise der gedumpten Einfuhren mit den Produktionskosten für Glyphosatsäure des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, zu vergleichen. Die Kommission vertrat wie schon in der Ausgangsuntersuchung die Auffassung, dass eine Gewinnspanne von 5 % angemessen sei, da es sich bei Glyphosat um einen Ausgangsstoff handelt, der in der Regel als Schüttgut an Zwischenabnehmer verkauft wird, die die zusätzlichen Kosten für die Formulierung tragen, bevor sie die fertige Ware auf dem Markt an die Endverwender verkaufen.

(120)

Auf dieser Grundlage wurden die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise für diesen Warentyp im UZ, auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft, mit den gewogenen durchschnittlichen Gesamtproduktionskosten der Gemeinschaftshersteller, zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 %, verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Zielpreisunterbietungsspanne von 80 %.

(121)

Da die Schadensspanne höher ist als die ermittelte Dumpingspanne, sollten sich die Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Dumpingspanne stützen.

(122)

In Anbetracht des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, die mit den ursprünglichen Maßnahmen eingeführten Antidumpingzölle wie folgt festzusetzen:

Land

Unternehmen

AD-Zollsatz

(%)

Volksrepublik China

Alle ausführenden Hersteller

29,9 %

(123)

Der geltende Antidumpingzoll auf Glyphosat wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 auf die Einfuhren von aus Malaysia und Taiwan versandtem Glyphosat, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Da der in dieser Überprüfung ermittelte Antidumpingzollsatz den geltenden Antidumpingzoll ersetzt, sollte der auf die Einfuhren der betroffenen Ware anzuwendende Antidumpingzoll (vgl. Erwägungsgrund 122) auf die Einfuhren von aus Malaysia und Taiwan versandtem Glyphosat, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Die beiden ausführenden Hersteller, die von den mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2002 ausgeweiteten Maßnahmen befreit waren, sollten ebenfalls von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden.

(124)

Gemäß Artikel 20 der Grundverordnung wurden alle betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Senkung der Höhe der geltenden Maßnahmen vorzuschlagen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die bei der Kommission eingegangenen Stellungnahmen wurden berücksichtigt.

(125)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfungen die mit der Verordnung (EG) Nr. 368/98 eingeführten Antidumpingzölle auf 29,9 %, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, gesenkt werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Glyphosat der KN-Codes ex 2931 00 95 (TARIC-Code 2931009582) und ex 3808 30 27 (TARIC-Code 3808302719) mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von aus Malaysia versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808302711) ausgeweitet, mit Ausnahme der von Crop Protection (M) Sdn. Bhd., Lot 746, Jalan Haji Sirat 4 1/2 Miles, off Jalan Kapar, 42100 Klang, Selangor Darul Ehsan, Malaysia, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A309).

(3)   Der in Absatz 1 genannte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von aus Taiwan versandtem Glyphosat (ob als Ursprungserzeugnis Taiwans angemeldet oder nicht) (TARIC-Codes 2931009581 und 3808302711) ausgeweitet, mit Ausnahme der von Sinon Corporation, No. 23, Sec.1, Mei Chuan W. Rd, Taichung, Taiwan, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A310).

(4)   Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Waren, beträgt 29,9 %.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Antidumpingzölle werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 47 vom 18.2.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 124 vom 25.5.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 1.

(5)  ABl. C 120 vom 23.5.2002, S. 3.

(6)  ABl. C 36 vom 15.2.2003, S. 18.

(7)  Salz bestehend aus Glyphosatsäure und Isopropylamin.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/71/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 104).


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1684/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 29. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

36,1

999

36,1

0707 00 05

052

90,6

999

90,6

0709 90 70

052

84,2

999

84,2

0805 50 10

052

70,8

388

54,5

524

67,5

528

49,5

999

60,6

0806 10 10

052

86,1

220

112,0

400

163,7

624

150,8

999

128,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

54,2

400

73,6

512

77,8

720

17,2

800

137,8

804

80,8

999

73,6

0808 20 50

052

97,8

388

89,0

528

56,2

999

81,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

112,9

624

78,5

999

95,7

0809 40 05

052

73,4

066

65,6

400

117,1

624

125,9

999

95,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1685/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 sowie Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 (2) der Kommission sind die Daten aufgeführt, an denen die Teilausschreibungen ablaufen. Da der 1. und der 2. November in den meisten Mitgliedstaaten Feiertage sind, findet die Ausschreibung vom Donnerstag, dem 4. November 2004, aus verwaltungstechnischen Gründen nicht statt. Vorgenannter Artikel 4 Absatz 2 ist daher zu ändern.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

11. und 25. November 2004“.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, um sie mit der Änderung gemäß Artikel 1 in Einklang zu bringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1686/2004 DER KOMMISSION

vom 28. September 2004

zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Macau

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 des durch den Beschluss 87/497/EWG des Rates (2) vom 11. Dezember 1986 genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren, zuletzt geändert durch das mit dem Beschluss 95/131/EG (3) vom 20. Februar 1995 genehmigte Abkommen in Form eines Briefwechsels können Übertragungen zwischen Kategorien und Kontingentsjahren vorgenommen werden.

(2)

Macau beantragte am 5. Mai 2004 eine Übertragung zwischen Kontingentsjahren.

(3)

Die von Macau beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.

(4)

Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.

(5)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in Macau, die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Macau über den Handel mit Textilwaren festgelegt sind, nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 287 vom 9.10.1987, S. 46.

(3)  ABl. L 94 vom 26.4.1995, S. 1.


ANHANG

743 MACAU

Anpassung für 2004: Übertragung aus dem Kontingentsjahr 2003

Gruppe

Kategorie

Einheit

Höchstmenge 2004

Menge nach vorherigen Anpassungen

Menge

%

Flexibilität

Angepasste neue Menge

IB

7

Stk.

5 907 000

6 261 420

295 350

5,0

Übertragung aus 2003

6 556 770

IB

8

Stk.

8 257 000

5 641 148

412 850

5,0

Übertragung aus 2003

6 053 998

IIB

13

Stk.

9 446 000

10 107 220

377 840

4,0

Übertragung aus 2003

10 485 060

IIB

16

Stk.

508 000

543 560

25 400

5,0

Übertragung aus 2003

568 960

IIB

26

Stk.

1 322 000

1 414 540

66 100

5,0

Übertragung aus 2003

1 480 640

IIB

31

Stk.

10 789 000

11 544 230

539 450

5,0

Übertragung aus 2003

12 083 680

IIB

78

kg

2 115 000

2 263 050

105 750

5,0

Übertragung aus 2003

2 368 800

IIB

83

kg

517 000

553 190

15 510

3,0

Übertragung aus 2003

568 700


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1687/2004 DER KOMMISSION

vom 28. September 2004

zur Bewilligung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Indien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der am 31. Dezember 1994 paraphierten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über den Marktzugang für Textilwaren (2) prüft die Kommission die Anträge der indischen Regierung auf Anwendung „besonderer Flexibilität“ wohlwollend.

(2)

Die Republik Indien beantragte am 8. Juni 2004 eine Übertragung zwischen Kategorien.

(3)

Die von der Republik Indien beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und Anhang VIII, Spalte 9 dieser Verordnung.

(4)

Es ist daher angemessen, diesem Antrag stattzugeben.

(5)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten die Übertragung unverzüglich in Anspruch nehmen können.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Republik Indien nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 53.


ANHANG

664 INDIEN

Anpassung

Gruppe

Kategorie

Einheit

Höchstmenge 2004

Angepasste neue Menge

Menge in Einheiten

Menge in Tonnen

%

Flexibilität

Angepasste neue Menge

IA

3

kg

38 567 000

41 266 690

– 4 000 000

– 4 000

– 10,4

Übertragungen an Kategorien 4, 6, 7

37 266 690

IB

4

Stk.

100 237 000

98 919 259

12 960 000

2 000

12,9

Übertragung aus Kategorie 3

111 879 259

IB

6

Stk.

13 706 000

13 633 135

1 760 000

1 000

12,8

Übertragung aus Kategorie 3

15 393 135

IB

7

Stk.

78 485 000

78 716 569

5 550 000

1 000

7,1

Übertragung aus Kategorie 3

84 266 569


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1688/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2004/05 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt, und die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen (2) festgelegt.

(2)

Die Ankaufspreise im Wirtschaftsjahr 2004/05 sind daher für unverarbeitete getrocknete Weintrauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage des Mindestpreises gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1583/2004 der Kommission vom 9. September 2004 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (3) festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

für unverarbeitete getrocknete Weintrauben auf 418,89 EUR/t netto festgesetzt,

für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/t netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25.)

(2)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33.

(3)  ABl. L 289 vom 10.9.2004, S. 58.


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1689/2004 DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

zur Schätzung der Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und zur Festsetzung der sich daraus ergebenden vorläufigen Kürzung des Zielpreises

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) werden die geschätzte Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 und die sich daraus ergebende vorläufige Kürzung des Zielpreises vor dem 10. September des betreffenden Wirtschaftsjahres ermittelt.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 muss die geschätzte Erzeugung unter Berücksichtigung der Erntevorausschätzungen ermittelt werden.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die vorläufige Kürzung des Zielpreises nach den Bestimmungen von Artikel 7 derselben Verordnung berechnet, wobei jedoch die tatsächliche Erzeugung durch die geschätzte Erzeugung, erhöht um 15 %, ersetzt wird.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugung von nicht entkörnter Baumwolle wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 geschätzt auf:

1 055 000 Tonnen in Griechenland,

324 518 Tonnen in Spanien,

951 Tonnen in Portugal.

(2)   Die vorläufige Kürzung des Zielpreises wird für das Wirtschaftsjahr 2004/05 festgesetzt auf:

35,185 EUR/100 kg in Griechenland,

29,658 EUR/100 kg in Spanien,

0 EUR/100 kg in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 24. September 2004

zur Anpassung der Entscheidung 2004/246/EG aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

(2004/664/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsvertrag von 2003“),

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei („Beitrittsakte von 2003“), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Beitrittsakte von 2003 wurden für bestimmte Rechtsakte, die über den 1. Mai 2004 hinaus gelten und die aufgrund des Beitritts angepasst werden müssen, die erforderlichen Anpassungen nicht vorgesehen, oder sie wurden zwar vorgesehen, müssen jedoch noch durch weitere Änderungen ergänzt werden.

(2)

Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind diese Anpassungen in allen Fällen, in denen der Rat den betreffenden Rechtsakt allein oder zusammen mit dem Europäischen Parlament erlassen hat, vom Rat zu erlassen.

(3)

Die Entscheidung 2004/246/EG (1) ermächtigte die Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft das Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten, und ermächtigte Österreich und Luxemburg, im Interesse der Europäischen Gemeinschaft den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.

(4)

Gemäß Artikel 53 der Beitrittsakte von 2003 gilt die Entscheidung 2004/246/EG daher ab dem Zeitpunkt des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten. Der Rat muss jedoch die neuen Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien der zugrunde liegenden Instrumente sind, nämlich die Tschechische Republik, Estland, Ungarn und die Slowakei, ausdrücklich ermächtigen, den zugrunde liegenden Instrumenten sowie dem Protokoll von 2003 beizutreten, und diese Länder auffordern, vor Ende Dezember 2005 ihr Einverständnis damit zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Protokoll gebunden zu sein.

(5)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2) gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung.

(6)

Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist somit weder durch diese Entscheidung gebunden, noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Die Entscheidung 2004/246/EG ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/246/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ferner werden die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ermächtigt, den zugrunde liegenden Instrumenten beizutreten.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen eines angemessenen Zeitraums, möglichst jedoch vor dem 30. Juni 2004, die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis damit zu erklären, durch das Zusatzfondsprotokoll gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 gebunden zu sein, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Estlands, Luxemburgs, Ungarns, Österreichs und der Slowakei, die ihr Einverständnis damit erklären, gemäß den Bedingungen des Absatzes 3 dieses Artikels durch das Protokoll gebunden zu sein.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Tschechische Republik, Estland, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei ergreifen soweit möglich vor dem 31. Dezember 2005 die erforderlichen Maßnahmen, um ihr Einverständnis zu erklären, durch die zugrunde liegenden Instrumente und das Zusatzfondsprotokoll gebunden zu sein.“

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. J. BRINKHORST


(1)  ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 22.

(2)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


Kommission

30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. September 2004

über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Beständen von Gallus-gallus-Legehennen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3512)

(2004/665/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere Artikel 19 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) sollte ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen bei Populationen von Legehennen bis 12. Dezember 2005 festgelegt werden.

(2)

Damit das Gemeinschaftsziel festgelegt werden kann, müssen vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Populationen von Legehennen in den Mitgliedstaaten verfügbar seien. Derartige Informationen liegen nicht vor; daher sollte eigens eine Studie zu dem Zweck durchgeführt werden, die Prävalenz von Salmonellen bei Legehennen während eines angemessenen Zeitraums zu überwachen, damit mögliche jahreszeitliche Schwankungen berücksichtigt werden können.

(3)

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft sowie der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder sie unterstützt die Mitgliedstaaten bei deren Durchführung.

(4)

Mit Hilfe der Studie sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft erforderlich sind. Angesichts der Tatsache, dass unbedingt vergleichbare Daten über die Prävalenz von Salmonellen bei Legehennen in den Mitgliedstaaten erhoben werden müssen, sollte die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten eine Finanzhilfe gewähren, damit den speziellen Anforderungen der Studie entsprochen werden kann. Dabei ist es angemessen, 100 % der für Laboruntersuchungen angefallenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag pro Test zu erstatten.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates (3) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(7)

Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (4) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel der Studie und allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Gemeinschaft unternimmt eine technische Studie zur Beurteilung der Prävalenz von Salmonella spp. in der gesamten Europäischen Union bei zum Zwecke der Konsum-Eierproduktion gehaltenen Legehennen-Beständen (Gallus gallus) am Ende der Produktionsphase (im Folgenden: „die Studie“).

(2)   Die Ergebnisse sollen dazu dienen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 Gemeinschaftsziele festzulegen.

(3)   Die Studie bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2004.

(4)   Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehene(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.

(5)   Im Sinne von Absatz 1 arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 bis 6 zusammen.

Artikel 2

Stichprobenerhebungsplan

(1)   Stichprobenerhebungen zur Durchführung der Studie werden von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2004 in Betrieben mit mindestens 1 000 Legehennen durchgeführt. Sofern angebracht, sind Stichprobenerhebungen auch in kleineren Betrieben gemäß den in Artikel 5 angeführten technischen Spezifikationen vorzunehmen, wobei das Schwergewicht vorzugsweise auf Betriebe mit mehr als 350 Hennen zu legen ist.

(2)   In jedem ausgewählten Betrieb sind Stichproben bei einem Bestand von Hennen der angemessenen Altersgruppe vorzunehmen.

(3)   Stichproben sind von der zuständigen Behörde vorzunehmen oder unter ihrer Aufsicht von Stellen, denen sie diese Aufgabe übertragen hat.

(4)   In jedem Mitgliedstaat sind Stichproben in mindestens 172 Betrieben vorzunehmen. In den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 172 Betriebe bestehen, sind jedoch Stichproben in sämtlichen Betrieben durchzuführen. In jedem Fall sind Stichprobenerhebungen vorzugsweise in Betrieben mit mehr als 1 000 Hennen vorzunehmen.

Artikel 3

Nachweis von Salmonella spp. und Serotypisierung

(1)   Nachweis und Serotypisierung erfolgen in nationalen Referenzlaboratorien für Salmonellen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden, falls das nationale Referenzlaboratorium nicht über die Kapazität zur Durchführung aller Analysen verfügt oder wenn es sich nicht um das Laboratorium handelt, das routinemäßig Nachweise vornimmt, beschließen, eine begrenzte Anzahl sonstiger Laboratorien, die an der amtlichen Salmonellenkontrolle beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Laboratorien müssen über eine nachgewiesene Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, sie haben ein Qualitätssicherungssystem nach ISO-Norm 17025 anzuwenden und sie sind der Aufsicht des nationalen Referenzlaboratoriums zu unterstellen.

(3)   Der Nachweis von Salmonella spp. hat gemäß dem von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen empfohlenen Verfahren zu erfolgen.

(4)   Die Serotypisierung ist nach dem Kaufmann-White-Schema durchzuführen.

Artikel 4

Datenerhebung, Evaluierung und Berichterstattung

(1)   Die für die Ausarbeitung des jährlichen einzelstaatlichen Berichts über die Salmonellenüberwachung bei Tieren gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/99/EG zuständige nationale Behörde sammelt und evaluiert die Nachweisergebnisse, die gemäß Artikel 3 und anhand des in Artikel 2 erwähnten Stichprobenplans ermittelt worden sind und übermittelt ihre Evaluierung der Kommission.

(2)   Alle für die Studie erhobenen relevanten Daten werden auf Ersuchen der Kommission der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt.

(3)   Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.

Artikel 5

Technische Spezifikationen

Die in den Artikeln 3 und 4 dieser Entscheidung angeführten Aufgaben und Aktivitäten sind gemäß den technischen Spezifikationen wahrzunehmen bzw. durchzuführen, die auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 15. Juli 2004 vorgestellt worden sind, wie auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 6

Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung bestimmter Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstanden sind, d.h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und die Serotypisierung der entsprechenden Isolate.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp. und 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate festgesetzt.

(3)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang I für die Dauer der Studie festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Artikel 7

Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Die in Artikel 6 erwähnte Finanzhilfe der Gemeinschaft wird allen Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Studie gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter Einhaltung der in den Buchstaben a) bis d) genannten Bedingungen durchgeführt wird.

a)

Bis zum 1. Oktober 2004 werden die zur Durchführung der Studie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

b)

Spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Studienlaufzeit vorgelegt.

c)

Bis spätestens 15. Oktober 2005 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Studie mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 erzielten Ergebnisse übermittelt. Die Belege über die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang II aufgeführten Informationen enthalten.

d)

Die Studie wird wirksam durchgeführt.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann eine Vorfinanzierung in Höhe von 50 % der Gesamtsumme geleistet werden.

(3)   Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive und kumulative Verringerung der Finanzhilfe um 25 % der Gesamtsumme für jede Verzögerung um zwei Wochen ab dem 15. Oktober 2005 zur Folge.

Artikel 8

Wechselkurs für in nationaler Währung eingereichte Anträge

Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs am 10. Tag des Monats „n+1“ oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 9

Anwendung

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2004.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


ANHANG I

Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Mitgliedstaaten

(in EUR)

Mitgliedstaat

Betrag

Österreich — AT

59 368

Belgien — BE

42 312

Zypern — CY

5 412

Dänemark — DK

31 160

Estland — EE

4 920

Finnland — FI

55 432

Frankreich — FR

81 672

Deutschland — DE

87 412

Griechenland — EL

38 048

Ungarn — HU

45 264

Irland — IE

28 208

Italien — IT

70 684

Lettland — LV

3 280

Litauen — LT

3 280

Luxemburg — LU

3 280

Niederlande — NL

77 736

Polen — PL

72 160

Portugal — PT

28 208

Slowenien — SI

17 056

Spanien — ES

80 360

Schweden — SE

34 440

Vereinigtes Königreich — UK

71 504

Slowakische Republik — SK

6 560

Tschechische Republik — CZ

14 760

Malta — MT

3 280

Gesamtbetrag

965 796


ANHANG II

Kostenbescheinigung über die Durchführung einer Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonella spp. bei Beständen von Gallus-gallus-Legehennen

Berichtszeitraum von bis

Angabe der bei der Durchführung der Studie angefallenen, für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Kosten

Bezugsnummer der Kommissionsentscheidung über die Finanzhilfe:

Kosten für Maßnahmen zu/für

Zahl der Tests

Gesamtkosten für Tests während des Berichtszeitraums (Landeswährung)

Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.

 

 

Serotypisierung von Salmonella-Isolaten

 

 

Bescheinigung des Begünstigten

WIR VERSICHERN, DASS

die vorstehenden Kosten tatsächlich im Zusammenhang mit den in der Entscheidung festgelegten Aufgaben anfielen und für deren ordnungsgemäße Erfüllung unerlässlich waren,

alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

Datum:

Name des finanziell Verantwortlichen:

Unterschrift:


30.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/35


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. September 2004

über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/975/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3581)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/666/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG der Rates vom 11. Dezember 1989, zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (3), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Oktober 2002 hat Italien der Kommission Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren des Subtyps H7N3 in den Regionen Veneto und Lombardei gemeldet, die sich rasch ausbreiteten.

(2)

Italien hat unverzüglich Maßnahmen getroffen und zur Verhütung der Seuchenverschleppung u. a. infizierte Geflügelbestände gekeult. Die italienischen Behörden haben ferner beantragt, während mindestens 18 Monaten ein Impfprogramm gegen Geflügelpest durchführen zu dürfen, um eine weitere Ausbreitung der Infektionen zu verhindern.

(3)

Das Impfprogramm ist mit der Entscheidung 2002/975/EG der Kommission vom 12. Dezember 2002 über ein Impfprogramm in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen mit schwach pathogenen Geflügelpestviren in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (5) genehmigt worden, die die Impfungen gegen Geflügelpest in dem in ihrem Anhang bezeichneten Gebiet regelt. Die Entscheidung umfasst auch entsprechende Überwachungsmaßnahmen wie Verbringungsbeschränkungen für lebendes Geflügel, Brut- und Konsumeier im innergemeinschaftlichen Handel.

(4)

Die Ergebnisse des Impfprogramms, die auf mehreren Sitzungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vorgestellt wurden, waren bei der Eindämmung der Seuche im Impfgebiet insgesamt günstig. Allerdings hatte die Infektion auf einige an das festgelegte Impfgebiet angrenzende Gebiete übergegriffen. Daher ist das Impfgebiet mit der Entscheidung 2002/975/EG in der Fassung der Entscheidung 2003/436/EG (6) auf diese angrenzenden Gebiete ausgedehnt worden.

(5)

Seit Ende September 2003 ist bei der intensiven Überwachung im Impfgebiet keine weitere Zirkulation des Feldvirussubtyps H7N3 festgestellt worden. Somit beantragte Italien einige Änderungen des Impfprogramms und der Beschränkungen im innergemeinschaftlichen Handel. Diese Änderungen und Beschränkungen sind mit der Entscheidung 2002/975/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/159/EG genehmigt worden.

(6)

Im Februar 2004 ist in einem Entenbestand in der Region Lombardei innerhalb des Impfgebiets ein schwach pathogener Geflügelpestvirusstamm des Subtyps H5N3 isoliert worden. Obwohl bei den epidemiologischen Untersuchungen keine Ausdehnung der Infektion festgestellt wurde, ist das Risiko der Einschleppung des Geflügelpestsubtyps H5 aufgezeigt worden. Derzeit sind weder das im Rahmen des bestehenden Impfprogramms gegen den Subtyp H7 geimpfte Geflügel noch der nicht geimpfte Geflügelbestand gegen die Seuche geschützt, die durch den Geflügelpestsubtyp H5 hervorgerufen werden kann. Daher hat Italien beantragt, das derzeitige Impfprogramm dahingehend zu ändern, dass die Impfung von Geflügel innerhalb des festgelegten Impfgebiets mit einem bivalenten Impfstoff genehmigt wird, der gegen die Infektion mit dem Geflügelpestvirus sowohl des Subtyps H7 als auch des Subtyps H5 schützt, und diese Impfungsart mindestens bis zum 31. Dezember 2005 durchzuführen.

(7)

Da die Entscheidung 2002/975/EG bereits zwei Mal geändert worden ist, ist es aus Gründen der Klarheit der Gemeinschaftsvorschriften angebracht, die Entscheidung aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Das der Kommission von Italien vorgelegte geänderte Impfprogramm gegen Geflügelpest wird genehmigt und in dem in Anhang I beschriebenen Impfgebiet durchgeführt.

2.   In dem in Anhang I beschriebenen Impfgebiet und dem in Anhang II beschriebenen angrenzenden Gebiet werden intensive Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gemäß dem in Absatz 1 genannten Impfprogramm durchgeführt.

Artikel 2

Hinsichtlich der Verbringung von lebendem Geflügel, Bruteiern und frischem Geflügelfleisch in, aus und innerhalb des in Anhang I beschriebenen Gebiets gelten die im Impfprogramm gemäß Artikel 1 und die in den nachstehenden Artikeln festgelegten Beschränkungen.

Artikel 3

Lebendes Geflügel und Bruteier mit Herkunft aus und/oder Ursprung in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet dürfen nicht aus Italien versendet werden.

Artikel 4

Tiergesundheitsbescheinigungen, die Sendungen von lebenden Tieren und Bruteiern aus Italien begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung entspricht den Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 2004/666/EG“.

Artikel 5

1.   Frisches Geflügelfleisch wird gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet, darf jedoch nicht aus Italien versendet werden, wenn es

a)

von Geflügel stammt, dass gegen Geflügelpest geimpft worden ist,

b)

von auf Geflügelpest seropositiven Geflügelbeständen stammt, die dazu bestimmt sind, unter amtlicher Kontrolle im Rahmen des Impfprogramms gemäß Artikel 1 geschlachtet zu werden,

c)

von Geflügel aus Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets stammt, das im Rahmen des Impfprogramms gemäß Artikel 1 abgegrenzt wurde.

2.   Abweichend von der Regelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) wird frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die mit einem heterologen Impfstoff der Subtypen (H7N1) und (H5N9) gegen Geflügelpest geimpft worden sind, nicht gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und kann in andere Mitgliedstaaten versendet werden, sofern es von Truthühnern und Hühnern stammt, die

i)

aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — gemäß dem genehmigten Impfprogramm regelmäßig untersucht und mit Negativbefund auf Geflügelpest getestet wurden.Für die Untersuchung von

geimpften Tieren ist der iIFA-Test anzuwenden,

Sentineltieren ist entweder der Hämaglutinationshemmungstest (HI), AGID-Test oder der ELISA-Test anzuwenden. Erforderlichenfalls kann jedoch auch der iIFA-Test angewendet werden;

ii)

aus Beständen stammen, die — unter besonderer Berücksichtigung von Sentineltieren — innerhalb von 48 Stunden vor dem Verladen von einem amtlichen Tierarzt klinisch untersucht wurden;

iii)

aus Beständen stammen, die nach den Probenahme- und Testvorschriften gemäß Anhang III dieser Entscheidung vom Nationalen Laboratorium für Geflügelpest mit Negativbefund serologisch untersucht wurden;

iv)

auf direktem Wege zu einem von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Schlachthof befördert werden, um dort unverzüglich nach ihrer Ankunft geschlachtet zu werden. Sie werden von anderen Beständen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, getrennt gehalten.

3.   Frisches Fleisch von Truthühnern und Hühnern, das die Anforderungen gemäß Absatz 2 erfüllt, wird von der Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Anhang VI der Richtlinie 71/118/EWG des Rates (7) begleitet, in der der amtliche Tierarzt unter Nummer IV Buchstabe a) folgendes bescheinigt:

„Das vorstehend beschriebene Fleisch von Truthühnern/ Hühnern (8) erfüllt die Anforderungen der Entscheidung 2004/666/EG.

Artikel 6

Italien trägt dafür Sorge, dass in dem in Anhang I beschriebenen Impfgebiet folgende Maßnahmen getroffen werden:

a)

Für die Sammlung, Lagerung und Beförderung von Konsumeiern sind nur Einwegverpackungen oder Verpackungen zu verwenden, die wirksam gereinigt und desinfiziert werden können;

b)

alle Transportmittel, die zur Beförderung von lebendem Geflügel, Bruteiern, frischem Geflügelfleisch, Konsumeiern und Geflügelfutter verwendet werden, müssen unmittelbar vor und nach jedem Transport mit Desinfektionsmitteln und nach Verfahren gereinigt und desinfiziert werden, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

Artikel 7

1.   Italien unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mindestens einen Tag im Voraus über den Beginn des Impfprogramms mit dem bivalenten Impfstoff.

2.   Die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 gelten ab dem Tag des Beginns der Impfung.

Artikel 8

1.   Italien legt der Kommission alle sechs Monate einen Bericht mit Angaben über die Wirksamkeit des Impfprogramms gemäß Artikel 1 vor.

2.   Diese Entscheidung und insbesondere der Zeitraum nach Abschluss des Impfprogramms, in dem die Verbringungsbeschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 6 weiterhin gelten, werden auf der Grundlage des genannten Berichts überprüft.

Artikel 9

Die Entscheidung 2002/975/EG wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2004.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. September 2004.

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(5)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 87. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/159/EG (ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 63).

(6)  ABl. L 149 vom 17.6.2003, S. 33.

(7)  ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.“


ANHANG I

IMPFGEBIET

Region Veneto

Provinz Verona

ALBAREDO D'ADIGE

 

ANGIARI

 

ARCOLE

 

BELFIORE

 

BONAVIGO

 

BOVOLONE

 

BUTTAPIETRA

 

CALDIERO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CASALEONE

 

CASTEL D'AZZANO

 

CASTELNUOVO DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

CEREA

 

COLOGNA VENETA

 

COLOGNOLA AI COLLI

Gebiet südlich der Autobahn A4

CONCAMARISE

 

ERBÈ

 

GAZZO VERONESE

 

ISOLA DELLA SCALA

 

ISOLA RIZZA

 

LAVAGNO

Gebiet südlich der Autobahn A4

MINERBE

 

MONTEFORTE D'ALPONE

Gebiet südlich der Autobahn A4

MOZZECANE

 

NOGARA

 

NOGAROLE ROCCA

 

OPPEANO

 

PALÙ

 

PESCHIERA DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

POVEGLIANO VERONESE

 

PRESSANA

 

RONCO ALL'ADIGE

 

ROVERCHIARA

 

ROVEREDO DI GUÀ

 

SALIZZOLE

 

SAN BONIFACIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN GIOVANNI LUPATOTO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SANGUINETTO

 

SAN MARTINO BUON ALBERGO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN PIETRO DI MORUBIO

 

SOAVE

Gebiet südlich der Autobahn A4

SOMMACAMPAGNA

Gebiet südlich der Autobahn A4

SONA

Gebiet südlich der Autobahn A4

SORGÀ

 

TREVENZUOLO

 

VALEGGIO SUL MINCIO

 

VERONA

Gebiet südlich der Autobahn A4

VERONELLA

 

VIGASIO

 

VILLAFRANCA DI VERONA

 

ZEVIO

 

ZIMELLA

 

Region Lombardei

Provinz Brescia

ACQUAFREDDA

 

ALFIANELLO

 

BAGNOLO MELLA

 

BASSANO BRESCIANO

 

BORGOSATOLLO

 

BRESCIA

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALCINATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALVISANO

 

CAPRIANO DEL COLLE

 

CARPENEDOLO

 

CASTENEDOLO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CIGOLE

 

DELLO

 

DESENZANO DEL GARDA

Gebiet südlich der Autobahn A4

FIESSE

 

FLERO

 

GAMBARA

 

GHEDI

 

GOTTOLENGO

 

ISORELLA

 

LENO

 

LONATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

MANERBIO

 

MILZANO

 

MONTICHIARI

 

MONTIRONE

 

OFFLAGA

 

PAVONE DEL MELLA

 

PONCARALE

 

PONTEVICO

 

POZZOLENGO

Gebiet südlich der Autobahn A4

PRALBOINO

 

QUINZANO D'OGLIO

 

REMEDELLO

 

REZZATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

SAN GERVASIO BRESCIANO

 

SAN ZENO NAVIGLIO

 

SENIGA

 

VEROLANUOVA

 

VEROLAVECCHIA

 

VISANO

 


Provinz Mantova

CASTIGLIONE DELLE STIVIERE

 

CAVRIANA

 

CERESARA

 

GOITO

 

GUIDIZZOLO

 

MARMIROLO

 

MEDOLE

 

MONZAMBANO

 

PONTI SUL MINCIO

 

ROVERBELLA

 

SOLFERINO

 

VOLTA MANTOVANA

 


ANHANG II

AN DAS IMPFGEBIET ANGRENZENDES GEBIET, IN DEM EINE INTENSIVE ÜBERWACHUNG DURCHGEFÜHRT WIRD

Region Lombardei

Provinz Bergamo

ANTEGNATE

 

BAGNATICA

Gebiet südlich der Autobahn A4

BARBATA

 

BARIANO

 

BOLGARE

Gebiet südlich der Autobahn A4

CALCINATE

 

CALCIO

 

CASTELLI CALEPIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CAVERNAGO

 

CIVIDATE AL PIANO

 

COLOGNO AL SERIO

 

CORTENUOVA

 

COSTA DI MEZZATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

COVO

 

FARA OLIVANA CON SOLA

 

FONTANELLA

 

GHISALBA

 

GRUMELLO DEL MONTE

Gebiet südlich der Autobahn A4

ISSO

 

MARTINENGO

 

MORENGO

 

MORNICO AL SERIO

 

PAGAZZANO

 

PALOSCO

 

PUMENENGO

 

ROMANO DI LOMBARDIA

 

SERIATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

TELGATE

Gebiet südlich der Autobahn A4

TORRE PALLAVICINA

 


Provinz Brescia

AZZANO MELLA

 

BARBARIGA

 

BASSANO BRESCIANO

 

BERLINGO

 

BORGO SAN GIACOMO

 

BRANDICO

 

CASTEGNATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CASTEL MELLA

 

CASTELCOVATI

 

CASTREZZATO

 

CAZZAGO SAN MARTINO

Gebiet südlich der Autobahn A4

CHIARI

 

COCCAGLIO

 

COLOGNE

 

COMEZZANO-CIZZAGO

 

CORZANO

 

ERBUSCO

Gebiet südlich der Autobahn A4

LOGRATO

 

LONGHENA

 

MACLODIO

 

MAIRANO

 

ORZINUOVI

 

ORZIVECCHI

 

OSPITALETTO

Gebiet südlich der Autobahn A4

PALAZZOLO SULL'OGLIO

Gebiet südlich der Autobahn A4

POMPIANO

 

PONTOGLIO

 

ROCCAFRANCA

 

RONCADELLE

Gebiet südlich der Autobahn A4

ROVATO

Gebiet südlich der Autobahn A4

RUDIANO

 

SAN PAOLO

 

TORBOLE CASAGLIA

 

TRAVAGLIATO

 

TRENZANO

 

URAGO D'OGLIO

 

VILLACHIARA

 


Provinz Cremona

CAMISANO

 

CASALE CREMASCO-VIDOLASCO

 

CASALETTO DI SOPRA

 

CASTEL GABBIANO

 

SONCINO

 


Provinz Mantova

ACQUANEGRA SUL CHIESE

 

ASOLA

 

BIGARELLO

 

CANNETO SULL'OGLIO

 

CASALMORO

 

CASALOLDO

 

CASALROMANO

 

CASTEL D'ARIO

 

CASTEL GOFFREDO

 

CASTELBELFORTE

 

GAZOLDO DEGLI IPPOLITI

 

MARIANA MANTOVANA

 

PIUBEGA

 

PORTO MANTOVANO

 

REDONDESCO

 

RODIGO

 

RONCOFERRARO

 

SAN GIORGIO DI MANTOVA

 

VILLIMPENTA

 

Region Veneto

Provinz Padua

CARCERI

 

CASALE DI SCODOSIA

 

ESTE

 

LOZZO ATESTINO

 

MEGLIADINO SAN FIDENZIO

 

MEGLIADINO SAN VITALE

 

MONTAGNANA

 

OSPEDALETTO EUGANEO

 

PONSO

 

SALETTO

 

SANTA MARGHERITA D’ADIGE

 

URBANA

 


Provinz Verona

BEVILACQUA

 

BOSCHI SANT'ANNA

 

BUSSOLENGO

 

PESCANTINA

 

SOMMACAMPAGNA

Gebiet nördlich der Autobahn A4

SONA

Gebiet nördlich der Autobahn A4


Provinz Vicenza

AGUGLIARO

 

ALBETTONE

 

ALONTE

 

ASIGLIANO VENETO

 

BARBARANO VICENTINO

 

CAMPIGLIA DEI BERICI

 

CASTEGNERO

 

LONIGO

 

MONTEGALDA

 

MONTEGALDELLA

 

MOSSANO

 

NANTO

 

NOVENTA VICENTINA

 

ORGIANO

 

POIANA MAGGIORE

 

SAN GERMANO DEI BERICI

 

SOSSANO

 

VILLAGA

 


ANHANG III

PROBENAHME- UND TESTVORSCHRIFTEN

1.   Einleitung und allgemeine Anwendung

Der neu entwickelte Immunofluoreszenzassay (iIFA-Test) dient der Differenzierung zwischen geimpften/feldvirusexponierten und geimpften/nicht feldvirusexponierten Truthühnern und Hühnern im Rahmen einer „DIVA“-Impfstrategie (DIVA — Differentiating Infected from Vaccinated Animals) unter Verwendung eines heterologen Impfstoffes aus dem Feldvirussubtyp.

2.   Anwendung des Tests zum Zweck des Versands von frischem Fleisch von Truthühnern und Hühnern aus dem italienischen Impfgebiet in andere Mitgliedstaaten

Fleisch von Truthühnern und Hühnern, die gegen Geflügelpest geimpft wurden, darf in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: Der amtliche Tierarzt nimmt innerhalb von 7 Tagen vor der Schlachtung Blutproben von mindestens 10 geimpften Schlachttruthühnern bzw. Schlachthühnern, falls alle Tiere in ein und demselben Gebäude gehalten werden. Wird das Geflügel jedoch in mehreren Gruppen oder Stallungen gehalten, so sind Blutproben von mindestens 20 geimpften Tieren zu nehmen, die nach dem Zufallsprinzip aus allen Gruppen bzw. Stallungen des Betriebs ausgewählt wurden.