ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 297

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
22. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1650/2004 der Kommission vom 21. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1651/2004 der Kommission vom 21. September 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1652/2004 der Kommission vom 20. September 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

2004/646/EG, Euratom:Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 14. Juli 2004 zur Ernennung von Richtern des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

17

 

 

Rat

 

*

2004/647/EG:Beschluss Nr. 2/2004 des AKP-EG-Ministerrates vom 30. Juni 2004 über die Überprüfung der Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse (Anhang II des in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens)

18

 

*

2004/648/EG:Beschluss des Rates vom 13. September 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien

19

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1650/2004 DER KOMMISSION

vom 21. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 21. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

67,6

999

67,6

0707 00 05

052

94,6

096

12,9

999

53,8

0709 90 70

052

89,5

999

89,5

0805 50 10

052

76,3

388

60,5

508

37,1

524

54,4

528

51,3

999

55,9

0806 10 10

052

83,2

220

121,0

400

170,3

624

148,4

999

130,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

66,3

400

93,0

508

68,9

512

94,0

528

86,4

800

177,0

804

64,5

999

92,9

0808 20 50

052

92,8

388

86,0

999

89,4

0809 30 10, 0809 30 90

052

119,6

999

119,6

0809 40 05

066

53,9

094

29,3

624

117,4

999

66,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1651/2004 DER KOMMISSION

vom 21. September 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (2) ist der Betrag der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch festgesetzt. Angesichts der Entwicklung der Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschaftsmarkt ist der Beihilfebetrag zu kürzen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag „4,80 EUR“ durch den Betrag „3,30 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1325/2004 (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 21).


22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1652/2004 DER KOMMISSION

vom 20. September 2004

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die mit dem Beschluss 96/386/EG des Rates (2) genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf „besondere Flexibilität“ wohlwollend geprüft.

(2)

Am 24. Mai 2004 beantragte die Islamische Republik Pakistan Übertragungen zwischen bestimmten Kategorien.

(3)

Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der in Artikel 7 genannten und in Anhang VIII Spalte 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 festgelegten Flexibilitätsgrenzen.

(4)

Daher ist es angemessen, dem Antrag stattzugeben.

(5)

Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan nach Maßgabe des Anhangs genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2004 (ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.


ANHANG

PAKISTAN

ANPASSUNG

Gruppe

Kategorie

Einheit

Höchstmenge 2004

Menge nach Anpassung

Menge in Einheiten

Menge in Tonnen

%

Flexibilität

Neue Menge nach Anpassungen

IB

4

Stück

50 030 000

54 445 723

12 960 000

2 000

25,9

Übertragung von Kategorie 28

67 405 723

IB

5

Stück

14 849 000

15 467 728

2 265 000

500

15,3

Übertragung von Kategorie 28

17 732 728

IIA

20

Kilogramm

59 896 000

61 953 754

1 500 000

1 500

2,5

Übertragung von Kategorie 28

63 453 754

IIB

28

Stück

128 083 000

137 043 630

– 6 440 000

– 4 000

– 5,0

Übertragung auf Kategorien 4, 5 und 20

130 603 630


22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1653/2004 DER KOMMISSION

vom 21. September 2004

betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 15,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Rates,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 regelt den Status der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden; diese Exekutivagenturen werden von der Kommission eingesetzt.

(2)

Die Exekutivagenturen (im Folgenden: „die Agenturen“) sind mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügen über einen eigenen Verwaltungshaushalt, für dessen Ausführung die Bestimmungen dieser Standardhaushaltsordnung gelten, deren Annahme in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehen ist. Hat jedoch die Kommission den Agenturen Aufgaben übertragen, bei denen operative Mittel für Gemeinschaftsprogramme verwendet werden, so bleiben diese Mittel im Gesamthaushaltsplan ausgewiesen und es gilt für sie die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) (im Folgenden: „die Haushaltsordnung“).

(3)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 deckt der Verwaltungshaushalt der Exekutivagenturen ihre Verwaltungsausgaben für das betreffende Haushaltsjahr.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 sieht vor, dass eine Standardhaushaltsordnung festgelegt wird, welche die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer Verwaltungsausgaben anzuwenden haben. Der Inhalt dieser Standardhaushaltsordnung muss den Bestimmungen der Haushaltsordnung weitgehend entsprechen. Wenn bestimmte Aspekte in der Standardhaushaltsordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3).

(5)

Die fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz müssen bekräftigt werden.

(6)

Für das Personal der Agenturen sind teils Planstellen für Zeitbedienstete vorzusehen, die in einem von der Haushaltsbehörde zu genehmigenden Stellenplan ausgewiesen werden, teils Mittel für die Dienstbezüge anderer Gruppen von Bediensteten, die auf der Grundlage von verlängerbaren Zeitverträgen eingestellt werden.

(7)

Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers und des Anweisungsbefugten der Agentur, die Beamte im Sinne des Statuts für die Beamten bei den Europäischen Gemeinschaften sein müssen, werden ebenso festgelegt wie die Bedingungen, unter denen Letzterer seine Haushaltsvollzugsbefugnisse übertragen darf.

(8)

Der Anweisungsbefugte der Agentur wird mit einer weitgehenden Verwaltungsautonomie ausgestattet. Bei den Mittelübertragungen wird ihm vollkommene Unabhängigkeit eingeräumt, vorbehaltlich der Unterrichtung des Lenkungsausschusses, dem die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich binnen einer Frist von einem Monat gegen diese Mittelübertragungen auszusprechen.

(9)

Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird die Funktion des internen Prüfers bei den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Folglich müsste der interne Prüfer der Kommission gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse ausüben, die er gemäß der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Wie die Anweisungsbefugten der Kommission muss sich auch der Anweisungsbefugte der Agentur auf eine Funktion der internen Prüfung stützen können, um sich bei Fragen der Risikokontrolle beraten zu lassen.

(10)

Für jede Exekutivagentur muss der Zeitplan für die Aufstellung des Verwaltungshaushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und der Haushaltsordnung festgelegt werden. Die Entlastung für den Verwaltungshaushaltsplan der Exekutivagenturen muss von der Behörde erteilt werden, die auch die Entlastung für den Gesamthaushaltsplan erteilt.

(11)

Die von den Agenturen angewandten Rechnungsführungsregeln müssen eine Konsolidierung mit den Rechnungen der Kommission ermöglichen. Sie müssen vom Rechnungsführer der Kommission entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung festgelegt werden. Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur.

(12)

Das in Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung vorgesehene Fachgremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, sollte auch von den Agenturen in Anspruch genommen werden können, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.

(13)

Im Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushaltsplan müssen die Agenturen die gleichen Vorschriften beachten, die die Kommission bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für ihre eigene Rechung respektiert. In diesem Zusammenhang ist lediglich auf die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung zu verweisen.

(14)

Es sind keine Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen, denn die Agenturen dürfen aus ihrem Verwaltungshaushaltsplan keine Finanzhilfen gewähren; der Verwaltungshaushaltsplan dient ausschließlich der Deckung von Verwaltungsausgaben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL 1

GEGENSTAND

Artikel 1

Diese Verordnung enthält die wichtigsten Vorschriften für die Aufstellung und Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans (im Folgenden: „der Haushaltsplan“) der in der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 genannten Agenturen (im Folgenden: „die Agenturen“ oder „die Agentur“).

Artikel 2

Für alle Aspekte in Verbindung mit den Exekutivagenturen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (im Folgenden: „die Haushaltsordnung“) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 3

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der Transparenz.

KAPITEL 1

Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 4

Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden.

Artikel 5

Die Einnahmen der Agentur umfassen einen von den Gemeinschaften gewährten Zuschuss sowie etwaige sonstige Einnahmen, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15.

Die Ausgaben umfassen die Verwaltungsausgaben der Agentur sowie gegebenenfalls die Ausgaben, die aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1 finanziert werden.

Artikel 6

Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

In den Haushaltsplan können nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 7

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel sind nichtgetrennte Mittel.

Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.

Artikel 8

Die Einnahmen der Agentur werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen. Sie führen zur Bereitstellung von Mitteln in gleicher Höhe.

Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr verwendet werden.

Artikel 9

Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

Die Mittel, die den bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Übertragene, bis zum 31. März des Haushaltsjahres n+1 nicht verwendete Mittel werden automatisch in Abgang gestellt. In der Rechnungsführung werden die übertragenen Mittel gesondert ausgewiesen.

Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 15 werden automatisch übertragen. Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

Artikel 10

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Sie dürfen keine neuen Ausgaben betreffen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt nicht grundsätzlich bewilligt wurden.

Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht verabschiedet, gilt mutatis mutandis das in der Haushaltsordnung vorgesehene System der vorläufigen Zwölftel.

KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 11

Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Die Agentur ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.

Die Mittel dürfen den Zuschuss gemäß Artikel 5, zuzüglich der zweckgebundenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen gemäß Artikel 5 nicht überschreiten.

Artikel 12

Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 56 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Zuschusses an die Kommission zurückgezahlt.

Die Differenz zwischen dem Zuschuss gemäß Artikel 5 und dem der Agentur im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Zuschuss wird annulliert.

KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 13

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung kann der Rechnungsführer der Exekutivagentur in ordnungsgemäß begründeten Fällen Transaktionen in den Landeswährungen und gegebenenfalls in Drittstaatswährungen vornehmen.

KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 14

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, mit Ausnahme der im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben zweckgebundenen Einnahmen. Vorbehaltlich des Artikels 16 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 15

Einer Zweckbestimmung entsprechende Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, sowie Einnahmen aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder verschiedenen Organisationen für die Durchführung von Programmen, die aus anderen Quellen als den in dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „der Gesamthaushaltsplan“) ausgewiesenen Haushaltsmitteln finanziert werden, sind zweckgebundene Einnahmen im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben.

Die zugewiesenen Einnahmen müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken. Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Der Lenkungsausschuss beschließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission über die Annahme von Schenkungen, Vermächtnissen sowie von Zuschüssen aus anderen Quellen als der Gemeinschaft.

Artikel 16

Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Agentur werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen wird oder durch einen Mitgliedstaat oder durch Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.

Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Agentur in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht. Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.

KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 17

Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel werden nach Artikeln und Posten gegliedert.

Artikel 18

Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorher die Kommission und den Lenkungsausschuss, die sich binnen einer Frist von einem Monat gegen diese Mittelübertragungen aussprechen können; nach Ablauf dieser Frist gelten sie als genehmigt.

Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 19

(1)   Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2)   Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden. Die Ergebnisse sind zu bewerten.

(3)   Das vom Lenkungsausschuss angenommene Jahresarbeitsprogramm der Exekutivagentur zeigt im Einzelnen formulierte Ziele auf und enthält Leistungsindikatoren.

KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 20

Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden binnen zwei Monaten nach ihrer Annahme in ihrer endgültig festgestellten Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Artikel 21

Die Exekutivagentur übermittelt der Kommission bis zum 31. März jeden Jahres einen vom Direktor aufgestellten und vom Lenkungsausschuss angenommenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die allgemeinen Leitlinien zu dessen Begründung und ihr Arbeitsprogramm.

Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur umfasst

a)

einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe,

b)

bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen,

c)

eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen.

Artikel 22

Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Zuge des Verfahrens zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans den Haushaltsvoranschlag der Agentur und schlägt die Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Agentur vor.

Der Verwaltungshaushalt der Agentur kann erst nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans gemäß dem Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 definitiv verabschiedet werden.

Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan aller Agenturen sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 24.

Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den ursprünglichen Haushaltsplan geltenden Verfahren angenommen wird, vorbehaltlich der Artikel 18 und 24.

Artikel 23

Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

1.

Im Einnahmenplan sind aufgeführt:

a)

die geschätzten Einnahmen der Agentur für das betreffende Haushaltsjahr,

b)

die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n–2,

c)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

2.

Im Ausgabenplan sind aufgeführt:

a)

die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr,

b)

die Ausgaben des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Ausgaben des Haushaltsjahrs n–2,

c)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

Artikel 24

(1)   Im Stellenplan gemäß Artikel 21 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Der Stellenplan stellt für die Agentur eine verbindliche Höchstgrenze dar, darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Der Lenkungsausschuss kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen unterhalb der Besoldungsgruppe A 3 vornehmen, wenn damit der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt und die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Statuts für die Beamten und den Verordnungen und Regelungen für die sonstigen Bediensteten bei den Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: „das Statut“) Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25

Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er ist Beamter im Sinne des Statuts. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

Artikel 26

Der Direktor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur übertragen, für die das Statut gilt. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 27

Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit Interessen der Agentur oder der Gemeinschaft in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und seinen Vorgesetzten zu befassen. Der Direktor muss dem Lenkungsausschuss darüber Bericht erstatten.

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für die Ausführung der Haushaltsmittel zuständigen Finanzakteurs oder eines internen Prüfers aufgrund familiärer oder freundschaftlicher Bindungen, politischer Affinität oder nationaler Bindungen, eines wirtschaftlichen Interesses oder einer sonstigen Interessengemeinschaft mit dem Empfänger beeinträchtigt wird.

KAPITEL 2

Finanzakteure

Artikel 28

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

Artikel 29

Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Der Anweisungsbefugte führt entsprechend den von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Mindestvorschriften und unter Beachtung der spezifischen Risiken, die mit seinem Verwaltungsumfeld verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben, einschließlich etwaiger Ex-post-Überprüfungen, geeignet sind.

Der Anweisungsbefugte kann insbesondere nach Maßgabe der Art und des Umfangs seiner Aufgaben in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten unterstützen soll.

Vor der Genehmigung eines Vorgangs werden seine praktischen und finanziellen Aspekte von anderen Bediensteten als denen, die den Vorgang eingeleitet haben, überprüft. Bei der Ex-ante- und Ex-post-Überprüfung und bei der Einleitung eines Vorgangs handelt es sich um getrennte Funktionen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 legt der Anweisungsbefugte dem Lenkungsausschuss bis spätestens 15. März eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vor.

Artikel 30

Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer, der Beamter im Sinne des Statuts ist, und folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

b)

Erstellung der Rechnungen der Agentur gemäß Titel VI,

c)

Rechnungsführung gemäß Titel VI,

d)

Anwendung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans gemäß den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,

e)

Kassenführung.

Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen, welche das Vermögen der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu widerspiegeln, erforderlich sind.

Nur der Rechnungsführer ist ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

KAPITEL 3

Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Artikel 31

Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Direktor und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 35 bezeichneten Stelle und dem Lenkungsausschuss schriftlich mit. Falls es sich um rechtswidrige Tätigkeiten, Betrug oder Korruption handelt, die sich auf die Interessen der Gemeinschaft negativ auswirken könnten, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Artikel 32

Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem sie angehört wurden, die ihnen übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Direktor kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Übertragung zurückziehen.

Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer vom Lenkungsausschuss durch einen mit Gründen versehenen Beschluss und nachdem er angehört wurde, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Der Lenkungsausschuss ernennt einen Rechnungsführer ad interim.

Artikel 33

Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung des Anweisungsbefugten sowie seiner bevollmächtigten Anweisungsbefugten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Jeder Anweisungsbefugte und Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.

Artikel 34

(1)   Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts. Das bedeutet, dass er zum vollen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten haben, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Verordnung zu beachten.

Gleiches gilt, wenn er durch sein schwerwiegendes Verschulden die Ausstellung eines Dokuments, das eine Forderung begründet, unterlässt oder verzögert, die Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlässt oder verzögert oder die Erteilung einer Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, ohne Grund unterlässt oder verzögert.

(2)   Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt die Befugnis erteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist Letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden.

Artikel 35

(1)   Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Haushaltsordnung eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet, übt gegenüber der Agentur die gleichen Befugnisse aus, die es gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Direktors, so übermittelt das Gremium sie dem Lenkungsausschuss und dem Internen Prüfer der Kommission.

(2)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Artikel 36

Der Rechnungsführer kann nach Maßgabe des Statuts insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

a)

Verlust bzw. Beschädigung ihm anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung,

b)

Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten,

c)

Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 4

Einnahmenvorgänge

Artikel 37

Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

Artikel 38

Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.

Unbeschadet der geltenden rechtlichen oder vertraglichen Vorschriften sind für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 Zinsen zu zahlen.

Artikel 39

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und die Rechte der Agentur gewahrt werden.

Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

Artikel 40

Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht. Er teilt dem Lenkungsausschuss seine Absicht mit. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Eine solche Entscheidung darf nicht zum Gegenstand einer Befugnisübertragung gemacht werden, es sei denn, sie bezieht sich auf Forderungsbeträge unter 5 000 EUR. Die Verzichtsentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.

Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Eine solche Entscheidung darf nicht zum Gegenstand einer Befugnisübertragung gemacht werden, es sei denn, sie bezieht sich auf Forderungsbeträge unter 5 000 EUR. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Agentur nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

Artikel 41

Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet. Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, Zwangsvollstreckung.

Forderungen der Agentur gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Agentur eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

Artikel 42

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu entrichten und wenn er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit leistet, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.

KAPITEL 5

Ausgabenvorgänge

Artikel 43

Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Artikel 44

Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, welche Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen. Der nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

Artikel 45

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung, der Verfügbarkeit der Mittel und der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 46

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, die Fälligkeit der Forderung prüft und das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft. Jede Feststellung einer Forderung stützt sich auf Belege, die die Ansprüche der Gemeinschaften bescheinigen.

Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den zuständigen Anweisungsbefugten. In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung — mit persönlichem Passwort — durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Artikel 47

Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Rechnungsführer datiert und unterzeichnet und ihr wird gegebenenfalls eine Bescheinigung beigefügt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 64 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Artikel 48

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen.

KAPITEL 6

Der Interne Prüfer

Artikel 49

Die Funktion des internen Prüfers wird in den Exekutivagenturen vom internen Prüfer der Kommission wahrgenommen.

Der interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den Exekutivagenturen die gleichen Befugnisse aus, die er gemäß den Artikeln 85 und 86 der Haushaltsordnung gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt. Er teilt dem Lenkungsausschuss und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Diese überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen und unterrichten die Kommission. Der interne Prüfer unterbreitet der Agentur alljährlich einen Bericht, der die Anzahl und Art der durchgeführten Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen aufführt, die Kommission wird entsprechend informiert.

Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird gemäß Artikel 87 der Haushaltsordnung festgelegt.

Die Agentur übermittelt der Entlastungsbehörde und der Kommission jedes Jahr einen Bericht des Direktors der Agentur, aus dem die Zahl und die Art der vom Internen Prüfer durchgeführten Audits, seine Empfehlungen und die Folgemaßnahmen zu diesen Empfehlungen hervorgehen.

TITEL V

ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

Artikel 50

(1)   Für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Dienstbetriebs der Agentur gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

(2)   Die Exekutivagenturen können auf Wunsch an den Vertragsvergabeverfahren der Kommission oder an den interinstitutionellen Vertragsvergabeverfahren als Auftraggeber beteiligt werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wenden sich die Exekutivagenturen für Lieferungen sowie für Dienst- und Bauleistungen, die die Kommission oder interinstitutionelle Ämter übernehmen können, vorrangig an diese, bevor sie auf die Auftragsvergabe zurückgreifen.

TITEL VI

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 51

Die Rechnungen der Agentur umfassen die Finanzausweise und die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Ihnen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 52

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a)

in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow,

b)

in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 53

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festgelegt sind: Kontinuität der Tätigkeiten, Vorsichtsprinzip, Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, Vergleichbarkeit der Daten, relative Wesentlichkeit, Bruttoprinzip, Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein, Periodenrechnung.

Artikel 54

Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den Rechnungsführungsmethoden gemäß Artikel 59.

Artikel 55

Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt. Sie umfassen:

a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Agentur Rechnung getragen wird,

b)

die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen,

c)

die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben enthält zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten.

Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die dargelegten Informationen und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Agentur von Belang sind.

Artikel 56

Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen:

a)

die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans,

b)

einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen.

Artikel 57

Die Rechnungen der Agentur werden mit den Rechnungen der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 und nach Maßgabe folgender Bestimmungen konsolidiert:

a)

Der Lenkungsausschuss leitet spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr zu.

b)

Der Lenkungsausschuss billigt auf der Grundlage des von dem Direktor aufgestellten Entwurfs die endgültigen Rechnungen der Agentur und leitet sie spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

c)

Die endgültigen, mit den Rechnungen der Kommission konsolidierenden Rechnungen der Agentur werden zum 31. Oktober des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

d)

Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf die Bemerkungen, die der Rechnungshof im Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eventuell formuliert.

KAPITEL 2

Rechnungsführung

Artikel 58

(1)   Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Agentur Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.

Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

(2)   Absatz 1 steht der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 59

Der Rechnungsführer der Kommission legt entsprechend Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan fest, der von der Agentur anzuwenden ist.

Artikel 60

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Agentur auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 61

Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege. Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 62

Der Rechnungsführer der Agentur nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Artikel 63

Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen. Die Haushaltsbuchführung erfasst alle in Titel IV vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 64

Der Rechnungsführer der Agentur erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Agentur besteht. Der Rechnungsführer der Agentur prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

TITEL VII

EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

Artikel 65

Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 248 des Vertrags.

Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Haushaltsordnung.

Der Lenkungsausschuss übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Er unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle seine Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 15, 18, 26 und 31.

Artikel 66

Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament spätestens am 29. April des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des Haushaltsjahres n.

Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnungen über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Agentur, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind. Dieser Entlastungsbeschluss ergeht zeitgleich mit dem Entlastungsbeschluss für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Agentur. Des Weiteren prüft es den in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehenen Bericht des Rechnungshofs, der die Antworten des Direktors enthält.

Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Weise alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 67

Der Direktor und die Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt diesen Bericht zunächst der Kommission; anschließend übermittelt er dem Rechnungshof eine Kopie des Berichts.

TITEL VIII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Die in Artikel 57 genannten Fristen gelten erstmals für das Haushaltsjahr 2005.

Für die Haushaltsjahre bis 2004 gelten folgende Fristen:

a)

15. September für Artikel 57 Buchstabe b),

b)

30. November für Artikel 57 Buchstabe c),

c)

31. Oktober für Artikel 57 Buchstabe d).

Die Bestimmungen von Titel VI werden schrittweise entsprechend den technischen Möglichkeiten angewandt, und ihre volle Wirkung für das Haushaltsjahr 2003 entfalten.

Artikel 69

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.

Artikel 70

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. September 2004

Im Namen der Kommission

Michaele SCHREYER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/17


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 14. Juli 2004

zur Ernennung von Richtern des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(2004/646/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit der Herren DEHOUSSE und VESTERDORF, von Frau JÜRIMÄE, der Herren VILARAS, PAPASAVVAS, JAEGER, CZÚCZ, MEIJ, AZIZI, von Frau WISZNIEWSKA-BIAŁECKA und Frau MARTINS de NAZARÉ RIBEIRO, von Herrn ŠVÁBY und von Frau TIILI, Richter beim Gericht erster Instanz, endet am 31. August 2004.

(2)

Es ist angezeigt, eine teilweise Neubesetzung des Gerichts erster Instanz für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2010 vorzunehmen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2010 werden zu Richtern beim Gericht erster Instanz ernannt:

 

Herr Franklin DEHOUSSE

 

Herr Bo VESTERDORF

 

Frau Küllike JÜRIMÄE

 

Herr Mihalis VILARAS

 

Herr Savvas S. PAPASAVVAS

 

Herr Marc JAEGER

 

Herr Ottó CZÚCZ

 

Herr Arjen Willem Hendrik MEIJ

 

Herr Josef AZIZI

 

Frau Irena WISZNIEWSKA-BIAŁECKA

 

Frau Maria Eugénia MARTINS de NAZARÉ RIBEIRO

 

Herr Daniel ŠVÁBY

 

Frau Virpi TIILI

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. DE BRUIJN


Rat

22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/18


BESCHLUSS Nr. 2/2004 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 30. Juni 2004

über die Überprüfung der Bedingungen für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse (Anhang II des in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens)

(2004/647/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf die Bedeutung eines Systems zusätzlicher Unterstützung, mit dem die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse begrenzt werden, ist in dem am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommen mit Nachdruck hingewiesen worden.

(2)

Nach Artikel 68 Absatz 3 des Abkommens sollte den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten eine günstigere Behandlung gewährt werden.

(3)

Nach Artikel 11 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens werden die Bestimmungen des Kapitels 3 dieses Anhangs über die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse spätestens nach zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.

(4)

Um das Funktionieren des Systems für die Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse zu verbessern und eine bessere Ausrichtung auf seine Ziele zu gewährleisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens erhält folgende Fassung:

„(1)   Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

a)

ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums

oder

bei Ländern, bei denen auf die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt entfallen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums und

b)

ein Anstieg des für das betreffende Jahr oder das darauf folgende Jahr programmierten Haushaltsdefizits um 2 %.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2004.

Für den AKP-EG-Ministerrat

Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Präsident

J. OBIA


22.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 13. September 2004

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien

(2004/648/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat von Thessaloniki hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt, in der die Einführung Europäischer Partnerschaften als eines der Mittel zur Verstärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Sie sieht ebenfalls vor, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere durch die Jahresberichte, gewährleistet wird.

(3)

Die Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag Kroatiens enthält eine Analyse der Vorbereitungen Kroatiens auf die weitere Integration in die Europäische Union und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weiteren Arbeiten.

(4)

Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollte Kroatien einen Plan mit einem Zeitplan und Einzelheiten zur Umsetzung der Prioritäten der Europäischen Partnerschaft vorlegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten nennt Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, unter anderem durch die Einführung Europäischer Partnerschaften.

Gestützt auf die Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag Kroatiens werden in der Europäischen Partnerschaft mit Kroatien Aktionsprioritäten festgelegt, um die Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union innerhalb eines kohärenten Rahmens zu unterstützen. Diese Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand Kroatiens abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Die Europäische Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung Kroatiens bei der Umsetzung dieser Prioritäten.

Von Kroatien wird erwartet, dass es einen Plan ausarbeitet, der einen Zeitplan enthält und in dem erläutert wird, wie das Land die Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Einzelnen umzusetzen beabsichtigt. Außerdem ist in dem Plan darzulegen, wie folgende Vorgaben umgesetzt werden sollen: die Agenda von Thessaloniki, die Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption sowie die Maßnahmen über die integrierte Grenzverwaltung, die auf der Tagung der Justiz- und Innenminister im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 in Brüssel vorgestellt wurden.

2.   GRUNDSÄTZE

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer auch weiterhin den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs.

Die Hauptprioritäten, die für Kroatien ermittelt wurden, betreffen seine Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21./22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

Die in der Europäischen Partnerschaft genannten Hauptprioritäten für die Vorbereitungen Kroatiens auf eine weitere Integration in die Europäische Union stützen sich auf die in der Stellungnahme der Kommission zum Beitrittsantrag Kroatiens vorgenommene Analyse. Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Kroatien auch tatsächlich erwartet werden kann, dass es sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten.

Soweit es um die Angleichung der Rechtsvorschriften geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme des EU-Besitzstandes in die Rechtsordnung allein nicht ausreicht, sondern dass auch Vorbereitungen auf seine uneingeschränkte Anwendung erforderlich sind.

3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Kriterien

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Stärkung der Justiz

Ausarbeitung und Umsetzung einer umfassenden Strategie für die Justizreform, in Abstimmung mit den beteiligten Stellen, einschließlich der Verabschiedung der dazu erforderlichen neuen Gesetze. Diese Strategie sollte auch die Einführung eines Laufbahnentwicklungssystems vorsehen, das u. a. offene, faire und transparente Verfahren für Einstellung, Beurteilung und Mobilität umfasst. Verbesserung der Professionalität der Justiz durch Bereitstellung angemessener staatlicher Mittel für die Ausbildungseinrichtungen für Richter und sonstiges Justizpersonal, damit diese qualitativ hochwertige Ausbildungsmaßnahmen für Richter, Staatsanwälte und Verwaltungspersonal entwickeln können. Durchführung angemessener beruflicher Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Angehen des Problems des Rückstaus anhängiger Rechtssachen. Einführung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Vollstreckung von Gerichtsurteilen.

Verstärkung der Korruptionsbekämpfung

Ergreifung von Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Rechtsgrundlagen für die Korruptionsbekämpfung um- und durchgesetzt werden. Weiterentwicklung der nationalen Strategie zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption und Gewährleistung der notwendigen Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden und Stellen bei der Durchführung entsprechender Maßnahmen. Einführung von Verhaltenskodexen für Beamte und gewählte Volksvertreter. Durchführung konkreter Maßnahmen, um darauf aufmerksam zu machen, dass Korruption ein schwerwiegender Straftatbestand ist.

Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung

Ergreifung erster Maßnahmen, die gewährleisten, dass bei Einstellungen und Beförderungen transparente Verfahren zur Anwendung kommen, und Verbesserung der Personalverwaltung auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, damit im öffentlichen Dienst Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz gewährleistet sind.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Stärkere Wahrung der Rechte von Minderheiten

Gewährleistung der Umsetzung des Minderheitengesetzes. Insbesondere Gewährleistung einer anteilmäßigen Vertretung von Minderheiten in kommunalen und regionalen Selbstverwaltungsgremien, in der staatlichen Verwaltung, in den Justizbehörden und in öffentlichen Verwaltungsgremien, wie dies gesetzlich vorgesehen ist. Bereitstellung der erforderlichen Mittel, einschließlich angemessener Finanzmittel, für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der gewählten Minderheitenräte. Umsetzung der neuen Strategie für den Schutz und die Integration der Roma.

Beschleunigung der Rückkehr von Flüchtlingen

Abschluss der Bearbeitung der bereits gestellten Anträge auf Wiederaufbau von Wohnungen bis April 2004; Wiederaufbau sämtlicher Häuser, für die ein positiver Entscheid vorliegt, bis April 2005; Durchführung einer zielgerichteten Kampagne zur Sensibilisierung der potenziellen Begünstigten nach der Einräumung einer neuen Frist für die Einreichung von Wiederaufbauanträgen vom 1. April bis 30. September 2004. Abschluss der Rückübertragung von Häusern bis Juni 2004. Umsetzung der Rechtsvorschriften über Entschädigungen für aufgehobene Wohn- zw. Eigentumsrechte innerhalb und außerhalb der Gebiete von besonderem nationalen Interesse. Sicherstellung einer angemessenen Kooperation und Koordination aller relevanten Behörden auf gesamtstaatlicher und lokaler Ebene. Schaffung der sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für ein rückkehrfreundlicheres Klima und eine erhöhte Akzeptanz der Rückkehrer seitens der Aufnahmegemeinschaften. Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit zwecks Beschleunigung des Rückkehrprozesses.

Förderung der Meinungs- und der Pressefreiheit und Gewährleistung eines nach demokratischen Grundsätzen funktionierenden Mediensektors

Überarbeitung der Mediengesetzgebung im Einklang mit den Empfehlungen der gemeinsamen Expertengruppe des Europarats, der Kommission und der OSZE vom Februar 2004. Insbesondere Überarbeitung des Gesetzes über elektronische Medien zur Schaffung eines transparenten, verlässlichen und wirksamen Regelungsrahmens (einschließlich einer schrittweisen Angleichung an den EU-Besitzstand durch die vollständige Umsetzung des bereits ratifizierten Übereinkommens des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen); Gewährleistung der politisch und wirtschaftlich unabhängigen Tätigkeit und der Stabilität der kroatischen Rundfunk- und Fernsehanstalt und ihres Programmrates während der Überarbeitung des kroatischen Rundfunk- und Fernsehgesetzes; Gewährleistung, dass das überarbeitete Mediengesetz und die Rechtsvorschriften über Verleumdung den in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgelegten europäischen Normen entsprechen.

Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Sachverhalte, auf die in seinen Empfehlungen und in seinem Jahresbericht aufmerksam gemacht wird.

Regionale Zusammenarbeit

Gewährleistung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

Ausbau der regionalen Zusammenarbeit

Bemühungen um die definitive Regelung ungelöster bilateraler Fragen, namentlich der grenzbezogenen Fragen im Zusammenhang mit Slowenien, Serbien und Montenegro sowie Bosnien und Herzegowina, ohne einseitig Maßnahmen zu treffen. Lösung aller sich aus der einseitigen Erklärung der geschützten Umweltschutz- und Fischereizone in der Adria ergebenden Fragen. Gewährleistung der Umsetzung sämtlicher regionaler Freihandelsabkommen. Abschluss und Umsetzung von Übereinkommen mit Nachbarländern in den Bereichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Grenzverwaltung und Rückübernahme. Beginn mit der Umsetzung der Absichtserklärung zum Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes und insbesondere Ergreifung von Maßnahmen für den Aufbau der Kooperationsmechanismen, namentlich des Lenkungsausschusses und der Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa. Erzielen von Fortschritten bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Athener Absichtserklärungen von 2002 und 2003 über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa.

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens im Bereich der regionalen Zusammenarbeit

Abschluss der Verhandlungen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über das bilaterale Übereinkommen für regionale Zusammenarbeit.

Wirtschaftliche Kriterien

Gewährleistung einer nachhaltigen makroökonomischen Stabilität, einschließlich der Ausarbeitung marktorientierter geldpolitischer Instrumente zur Verbesserung der Effizienz der Geldpolitik.

Beschleunigung der Unternehmensumstrukturierungen und -privatisierungen

Beseitigung von Unwägbarkeiten durch rasche Verabschiedung der noch fehlenden Rechtsvorschriften. Beschleunigte Umstrukturierung und Privatisierung von Genossenschaftsbetrieben. Ausarbeitung und Annahme von Strategien für die Umstrukturierung und Privatisierung bzw. Abwicklung großer staatlicher Unternehmen, insbesondere in den Sektoren verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Verkehr, Fremdenverkehr sowie öffentliche Versorgungsunternehmen. Verabschiedung und Einleitung eines Umstrukturierungsprogramms für den Stahlsektor, das den EU-Anforderungen entspricht.

Verringerung der Schranken für den Marktzutritt und -austritt

Vereinfachung der Regelungen für den Marktzutritt und -austritt von Unternehmen. Insbesondere Beschleunigung der Registrierungsverfahren und Verbesserung der Anwendung der Insolvenzregelungen.

Beschleunigung der Landreform, namentlich der Registrierung und Privatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Schaffung eines modernen und effizienten Katasters und Grundbuchs, um die derzeitigen Hindernisse für die Entwicklung des Grundstücks- und Wohnungsmarkts zu beseitigen.

Verabschiedung eines mittelfristigen finanzpolitischen Rahmens, der auf eine weitere finanzpolitische Anpassung und Konsolidierung abzielt.

Fortsetzung der Strukturreformen im Bereich der öffentlichen Finanzen, insbesondere auf dem Gebiet der Ausgabensteuerung. Aufbau eines transparenten und effizienten Schuldenmanagements.

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Binnenmarkt und Handel

Freier Warenverkehr

Umstrukturierung des derzeitigen institutionellen Rahmens, um die erforderliche Trennung zwischen Regulierung, Akkreditierung, Normung und Produktzertifizierung vollständig herzustellen. Fortsetzung der Arbeiten zur Übernahme der Richtlinien nach dem alten Konzept und der Richtlinien nach dem neuen Konzept.

Aufhebung der noch bestehenden Maßnahmen, die gleiche Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren aus der EU haben.

Aufbau der Verwaltungsstrukturen, die für ein umfassendes Konzept zur Steigerung der Lebensmittelsicherheit auf Ebene der gesamten Lebensmittelherstellungskette erforderlich sind.

Gewährleistung der vollen Funktionsfähigkeit sowie Effizienz und Transparenz des öffentlichen Auftragswesens und Annahme der erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

Freier Dienstleistungsverkehr

Stärkung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Finanzdienstleistungsaufsicht, insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsmarkt, die Investitionsdienstleistungen und die Wertpapiermärkte.

Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde für den Bereich des Schutzes personenbezogener Daten.

Freier Kapitalverkehr

Verbesserung der Gesetzgebung im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Schaffung eines effektiven Geldwäschepräventionssystems.

Gesellschaftsrecht

Fortsetzung der Rechtsangleichung, damit auf dem Gebiet der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum ein Schutzniveau gewährleistet ist, das demjenigen der EU vergleichbar ist, und Stärkung der Verwaltungskapazitäten, damit effiziente Mittel für die Durchsetzung dieser Rechte gegeben sind.

Wettbewerbspolitik

Fortsetzung der Angleichung an den EU-Besitzstand, Durchsetzung des Kartellrechts und der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen und Annahme der einschlägigen Durchführungsbestimmungen. Stärkung der Verwaltungskapazität und der Unabhängigkeit des Amtes für Wettbewerbschutz, sowohl im Bereich staatliche Beihilfen als auch im kartellrechtlichen Bereich. Erhöhung der Transparenz auf dem Gebiet staatliche Beihilfen, u. a. durch Übermittlung eines regelmäßigen Jahresberichts an die Europäische Kommission und Erstellung eines umfassenden Verzeichnisses der staatlichen Beihilferegelungen.

Steuern

Inangriffnahme der Überprüfung der geltenden Steuergesetzgebung und der Verwaltungsverfahren, um eine effektive Durchsetzung der Steuergesetzgebung zu gewährleisten.

Stärkung der Kapazitäten der Steuer- und Zollbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebungs- und Kontrollaufgaben; Aufbau eines gut funktionierenden und personell adäquat ausgestatteten Verbrauchsteuerdienstes; Vereinfachung der Verfahren im Hinblick auf eine wirksame Ahndung von Steuerbetrug.

Inangriffnahme des Auf- und Ausbaus der erforderlichen IT-Systeme, um den Austausch elektronischer Daten mit der EU und ihren Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

Zollunion

Stärkung der administrativen und operationellen Kapazität der Zollverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle des Präferenzursprungs und weitere Angleichung an den EU-Zollkodex.

Weiterer Ausbau der administrativen Zusammenarbeit im Zollwesen im Einklang mit dem Interimsabkommen.

Außenbeziehungen

Ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls über die Anpassung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. des Interimsabkommens, um der EU-Erweiterung Rechnung zu tragen.

Sektorale Politik

Landwirtschaft

Beginn mit der Einrichtung eines ordnungsgemäßen Identifizierungssystems für landwirtschaftlich genutzte Parzellen und eines Systems zur Kennzeichnung von Tieren nach Maßgabe des EU-Besitzstands. Verbesserung der Erhebung und Auswertung von Daten für die Agrarstatistiken nach Maßgabe der EU-Standards und -Methoden.

Ausarbeitung einer Strategie für die Schaffung effektiver und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung gerecht werdender Zahlstellen für die Verwaltung der Agrarfonds, nach Maßgabe der EU-Anforderungen und der internationalen Prüfstandards.

Ausbau der Verwaltungsstrukturen, die für die Ausarbeitung einer Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Instrumente zur Konzeption, Umsetzung, Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Evaluierung von ländlichen Entwicklungsprogrammen erforderlich sind.

Fortsetzung der Angleichung an den EU-Besitzstand im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, Verbesserung der Kontrollvorschriften, Modernisierung der fleisch- und milcherzeugenden Betriebe im Hinblick auf die Anpassung an die Hygienestandards bzw. Standards im Bereich der öffentlichen Gesundheit der EU. Anpassung der Einfuhrbestimmungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse an die internationalen veterinärmedizinischen und pflanzenschutzrechtlichen Verpflichtungen und den EU-Besitzstand.

Fischerei

Beginn mit dem Aufbau geeigneter Verwaltungs- und Inspektionsstrukturen im Bereich der Fischereipolitik. In Zusammenarbeit mit der Kommission und den betroffenen Nachbarländern, insbesondere Slowenien und Italien, Evaluierung der Konsequenzen, die die von Kroatien einseitig im Oktober 2003 getroffene Entscheidung, ihr Hoheitsgebiet in der Adria zu erweitern, für die Fischereitätigkeit hat, um im Rahmen der Erklärung der Konferenz von Venedig zur nachhaltigen Fischerei im Mittelmeer geeignete Lösungen auszuarbeiten, die die Kontinuität der gemeinschaftlichen Fischereitätigkeit gewährleisten.

Verkehr

Fortsetzung der Rechtsangleichung und der Stärkung der Verwaltungskapazitäten im Luftverkehrssektor.

Statistik

Stärkung der Verwaltungskapazität des kroatischen Statistikamtes und Verbesserung der Koordinierung mit anderen Erstellern offizieller Statistiken in Kroatien. Übermittlung eines neuen, den EU-Anforderungen entsprechenden Vorschlags für statistische Regionen an die Kommission.

Telekommunikation und Informationstechnologien

Stärkung der Kapazitäten der nationalen Regulierungsbehörden für die Bereiche Telekommunikation und Postdienste und Gewährleistung der Unabhängigkeit dieser Behörden.

Umwelt

Ausbau der horizontalen Rechtsvorschriften, einschließlich im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfungen und der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Stärkung der Verwaltungskapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene, damit die Planung, einschließlich der Ausarbeitung von Finanzierungsstrategien, gewährleistet ist.

Stärkung der Kapazitäten der nationalen und regionalen Inspektionsdienste und Aufbau entsprechender Fähigkeiten zur effektiven Durchsetzung der Umweltgesetzgebung.

Annahme und Inangriffnahme der Umsetzung eines Abfallbewirtschaftungsplans.

Finanzkontrolle

Ausarbeitung einer Strategie für eine systematische interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Aufbau bzw. Stärkung der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen durch Bereitstellung von geeignetem Personal sowie geeigneter Ausbildung und Ausrüstung, einschließlich funktional unabhängiger interner Rechnungsprüfungsstellen.

Schaffung effizienter Verfahren für die Aufdeckung, Behandlung und finanzielle, administrative und juristische Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft berühren.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung

Stärkung der Grenzverwaltung, insbesondere der Überwachung der Seegrenzen; Annahme und Umsetzung einer Strategie für die integrierte Grenzverwaltung; Aufstockung der Investitionen in die technische Ausrüstung und Infrastruktur; Verbesserung der Spezialausbildung für Grenzbeamte.

In Koordination mit allen relevanten Ämtern Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen, die auf der Tagung der Justiz- und Innenminister im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 vorgestellt wurden.

Organisierte Kriminalität, Drogen, Korruption und Terrorismus

Umsetzung der von der Regierung beschlossenen aktionsorientierten Maßnahmen, die auf der Tagung der Justiz- und Innenminister im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 vorgestellt wurden.

Verbesserung der Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz, insbesondere was Wirtschaftskriminalität, organisierte Kriminalität, Betrug, Geldwäsche und Korruption anbelangt; Verstärkung der Bekämpfung des Drogenhandels, der Drogenprävention und der Reduzierung der Drogennachfrage; Stärkung der Verwaltungskapazität des USKOK.

Fortführung der Vorarbeiten für den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit Europol

Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und der uneingeschränkten Anwendung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf den Terrorismus: Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten innerhalb des Landes bzw. mit den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten anderer Länder; verstärkte Anstrengungen zur Verhütung der Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Aktivitäten.

Migrations- und Asylpolitik

Umsetzung der neuen Asylgesetzgebung, einschließlich Einrichtung eines Auffanglagers.

3.2.   MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Kriterien

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Weitere Stärkung der Justiz

Fortsetzung der Justizreform und Ergreifung von Maßnahmen zur Reduzierung des Rückstaus anhängiger Rechtssachen bei allen Gerichten; Rationalisierung der Gerichtsorganisation, einschließlich Entwicklung moderner informationstechnischer Systeme und Gewährleistung eines angemessenen Personalbestands auf Verwaltungsebene. Gewährleistung der ordnungsgemäßen und effektiven Durchsetzung von Gerichtsurteilen; Gewährleistung des Zugangs zu den Gerichten und zu Rechtsbeistand und Bereitstellung der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel.

Weitere Verstärkung der Korruptionsbekämpfung und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Erzielung weiterer Fortschritte auf dem Gebiet der Korruptionsbekämpfung und Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Insbesondere Einrichtung spezieller Korruptionsbekämpfungseinheiten innerhalb der einschlägigen Dienststellen sowie Ausstattung dieser Einheiten mit ausreichenden Ressourcen und Durchführung von Ausbildungsmaßnamen für deren Personal. Ergreifung der notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der in den einschlägigen internationalen Rechtsakten festgelegten Normen. Erleichterung der Eingliederung von durch EU-Mitgliedstaaten zu den relevanten, am Kampf gegen die organisierte Kriminalität beteiligten, staatlichen Stellen abgestellten Verbindungsoffizieren. Abgabe von Sechsmonatsberichten zu greifbaren Ergebnissen, die bei der gerichtlichen Verfolgung von Aktivitäten im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) erzielt wurden.

Weitere Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung

Fortsetzung des direkt für den Besitzstand relevanten Verwaltungsaufbaus und Durchführung von Reformen zur allgemeinen Verbesserung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung. Abschluss der Entstaatlichung.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Gewährleistung der dauerhaften Wahrung der Rechte von Minderheiten

Weitere Verbesserung der Lage der Roma durch eine intensivierte Umsetzung der hierfür erarbeiteten Strategie, einschließlich der Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Unterstützung auf nationaler und lokaler Ebene, Durchführung beschäftigungsfördernder Antidiskriminierungsmaßnahmen, Verbesserung des Zugangs zum Bildungswesens und Verbesserung der Wohnverhältnisse.

Abschluss des Prozesses der Flüchtlingsrückkehr durch ordnungsgemäße und fristgerechte Umsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Gewährleistung der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung von Flüchtlingen durch Regionalentwicklungsprogramme für die betroffenen Gebiete.

Regionale Zusammenarbeit

Weiterer Ausbau der regionalen Zusammenarbeit

Im Rahmen des „Prozesses von Athen“ über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa Durchführung vorbereitender Maßnahmen für die Einrichtung des integrierten regionalen Energiemarktes im Jahr 2005.

Wirtschaftliche Kriterien

Weitere Verbesserung des Unternehmensumfelds

Erzielung substanzieller Fortschritte bei den Privatisierungen und Fortsetzung der Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Gründung und Entwicklung privatwirtschaftlicher Unternehmen. Erzielung substanzieller Fortschritte bei der Umstrukturierung von Großunternehmen.

Abschluss der Landreform, mit besonderem Augenmerk auf der Registrierung und Privatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Fortsetzung der Arbeitsmarktreformen

Fortsetzung der Bemühungen um die Verbesserung der Flexibilität des Arbeitsmarktes und verstärkte Einbindung der Arbeitnehmer.

Fortsetzung der Bemühungen um einen nachhaltigen mittelfristigen Finanzrahmen im Rahmen einer stetigen Verringerung des Anteils der öffentlichen Ausgaben am BIP. Setzung von Prioritäten für die öffentlichen Ausgaben, damit verstärkt Mittel für den EU-Besitzstand betreffende Ausgaben (einschließlich Reform des Gesundheits- und des Rentensystems) zur Verfügung gestellt werden können. Weitere Verringerung der Beihilfen für große unrentable Unternehmen. Auf dieser Grundlage weitere Verringerung des gesamtstaatlichen Defizits und der Verschuldung des öffentlichen Sektors.

Fähigkeit zur Übernahme der aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen

Binnenmarkt und Handel

Freier Warenverkehr

Erzielung bedeutender Fortschritte bei der Übernahme der Richtlinien nach dem alten Konzept und der Richtlinien nach dem neuen Konzept und der Übernahme der EU-Normen.

Weitere Angleichung des kroatischen Lebensmittelrechts und Stärkung der erforderlichen Durchführungsstrukturen.

Gewährleistung eines öffentlichen Auftragswesens, das über alle erforderlichen administrativen Strukturen verfügt, und Erzielung substanzieller Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Angleichung an den EU-Besitzstand.

Freizügigkeit

Weitere Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Befähigungsnachweisen, einschließlich im Bereich der Bestimmungen zur allgemeinen und beruflichen Bildung, weiterer Ausbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen.

Beseitigung sämtlicher diskriminierender Maßnahmen gegenüber Wanderarbeitnehmern aus der EU und gegenüber Unionsbürgern; Stärkung der für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zuständigen Verwaltungsstrukturen.

Freier Dienstleistungsverkehr

Beseitigung der verbleibenden Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Erbringung von grenzübergreifenden Dienstleistungen, die für natürliche und juristische Personen aus der EU gelten.

Weitere Angleichung der Datenschutzvorschriften; Stärkung und Gewährleistung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde.

Freier Kapitalverkehr

Bemühungen um die Beseitigung der verbleibenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs; weitere Angleichung der Rechtsvorschriften im Bereich der Zahlungssysteme und Gewährleistung ihrer effektiven Anwendung.

Stärkung der Verwaltungskapazität im Bereich der Finanzfahndung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Finanzfahndung und den anderen an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Stellen.

Gesellschaftsrecht

Vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und verstärkte Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmung.

Wettbewerbspolitik

Stärkung der für das Kartellrecht und die staatlichen Beihilfen zuständigen Behörde und Erbringung einer glaubhaften Durchsetzungsbilanz. Substanzielle Erhöhung der Transparenz auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Entwicklung von Ausbildungsmaßnahmen in den Bereichen Wettbewerbsrecht und -politik auf allen Ebenen der Verwaltung und des Justizwesens.

Steuern

Fortsetzung der Arbeiten zur Angleichung an den EU-Besitzstand im Steuerbereich im Hinblick auf die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern, wobei besonderes Augenmerk auf die Einbeziehung der Freizonen in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer und die Abschaffung der Mehrwertsteuernullsätze und der Verkaufssteuer zu legen ist.

Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Sicherstellung, dass neue steuerliche Regelungen mit diesen Grundsätzen in Einklang stehen.

Weitere Stärkung der Steuerverwaltung — auch auf IT-Ebene — und Gewährleistung ihrer reibungslosen Tätigkeit, damit die EU-Standards eingehalten werden und die Zusammenschaltbarkeit der IT-Systeme möglich wird. Ausarbeitung und Anwendung eines Verhaltenskodex.

Zollunion

Stärkung und Konsolidierung der administrativen und operationellen Kapazitäten der Zollbehörden. Ausdehnung der Fortbildungsmaßnahmen auf sämtliche Mitarbeiter, verstärkte Nutzung von Informationstechnologien, die so konzipiert und eingesetzt werden sollten, dass die Kompatibilität und die Zusammenschaltbarkeit mit den EU-Systemen gewährleistet sind. Ausarbeitung und Anwendung eines zollbehördlichen Verhaltenskodex. Stärkung des Audits und der Anwendung von Riskobewertungen und Selektivität.

Fortsetzung der Angleichung auf den Gebieten Freizonen, Durchfuhr, Zollplafonds und Allgemeines Präferenzsystem.

Sektorale Politik

Landwirtschaft

Stärkung der Verwaltungsstrukturen, die für die Umsetzung der Marktpolitiken und der Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind; Erstellung einer den EU-Standards entsprechenden Weinbaukartei. Fortsetzung der Vorbereitungen für die Schaffung eines voll funktionsfähigen Verwaltungs- und Kontrollsystems und einer Zahlstelle nach Maßgabe der EU-Anforderungen.

Weitere und deutlich verbesserte Angleichung an den EU-Besitzstand im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich, einschließlich eines Tierkennzeichnungssystems, der Behandlung tierischer Abfälle, der Modernisierung der fleisch- und milcherzeugenden Betriebe sowie der Programme zur Bekämpfung von Tierseuchen und Pflanzenschutz; deutliche Verbesserung der Inspektionsstrukturen.

Fischerei

Fortsetzung des Aufbaus geeigneter und hinreichend ausgestatteter Verwaltungsstrukturen, die die effektive Umsetzung der Fischereipolitik gewährleisten, einschließlich der Bewirtschaftung der Fischbestände, der Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeit, der Marktpolitik, der Strukturprogramme, eines Registers der Fischereifahrzeuge und eines Bewirtschaftungsplans für die Flottenkapazität, der mit den vorhandenen Fischbeständen in Einklang steht.

Verkehr

Fortsetzung der Angleichung an den Besitzstand und Aufbau angemessener Verwaltungskapazitäten in den Bereichen Straßenverkehr (soziale, technische und finanzielle Bestimmungen), Schienenverkehr (insbesondere Bestimmungen über die Interoperabilität und die unabhängige Zuweisung der Fahrwegkapazität) und Seeverkehr (insbesondere im Bereich Sicherheit des Seeverkehrs). Vollständige Angleichung an den Besitzstand im Bereich des Luftverkehrs im Rahmen eines Übereinkommens über die Teilnahme Kroatiens am europäischen Luftverkehrsbinnenmarkt.

Wirtschafts- und Währungsunion

Weitere Angleichung der Rechtsvorschriften über die Zentralbank. Verbesserung der Geldpolitik durch stärkere Nutzung und Steigerung der Effizienz marktorientierter geldpolitischer Instrumente.

Sozialpolitik und Beschäftigung

Weitere Angleichung an die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsgesetzgebung, Gleichbehandlung von Frauen und Männern, Antidiskriminierungsvorschriften. Stärkung der diesbezüglichen Verwaltungsstrukturen sowie der für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erforderlichen Verwaltungsstrukturen.

Ausarbeitung und Umsetzung einer umfassenden Beschäftigungsstrategie mit Blick auf die spätere Beteiligung an der Europäischen Beschäftigungsstrategie, unter Beteiligung aller relevanten Akteure und abgestützt durch den Aufbau der erforderlichen Analyse-, Umsetzungs- und Bewertungskapazitäten.

Weiterer Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner, insbesondere auf dem Gebiet des bipartiten sozialen Dialogs, damit sie den EU-Besitzstand anwenden können.

Weitere Angleichung an die Rechtsvorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit und Steigerung der Investitionen in die Gesundheitsversorgung.

Energie

Weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich Energiebinnenmarkt (Elektrizität und Gas), Steigerung der Energieeffizienz, Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen, Anlage von Ölvorräten zur Gewährleistung einer angemessenen Versorgungssicherheit, Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes; Stärkung der Verwaltungskapazität in allen genannten Bereichen.

Kleine und mittlere Unternehmen

Weitere Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen. Weitere Vereinfachung der Verfahren für die Eintragung in die Unternehmensregister.

Wissenschaft und Forschung

Stärkung der Kapazitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, damit eine erfolgreiche Teilnahme an den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft gewährleistet werden kann.

Allgemeine und berufliche Bildung

Verstärkung der Anstrengungen für den Aufbau eines modernen Aus- und Fortbildungssystems.

Telekommunikation und Informationstechnologien

Erlassen der Gesetze und Durchführungsbestimmungen, die zur Vervollständigung des Rechtsrahmens erforderlich sind, und Schaffung von Wettbewerbsbedingungen in allen Bereichen. Annahme einer kohärenten Strategie für die Förderung der Wissensgesellschaft.

Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente

Gewährleistung einer klaren Verteilung der Zuständigkeiten und einer effektiven interministeriellen Koordinierung, damit eine umfassende und kohärente Regionalentwicklungsstrategie ausgearbeitet werden kann. Aufbau von Partnerschaftsstrukturen, durch die auf nationaler und regionaler Ebene eine enge Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten gesichert ist.

Gewährleistung des schrittweisen Aufbaus der Kapazitäten der benannten Verwaltungsbehörden; Konzeption und Umsetzung von Regionalentwicklungsplänen; Verbesserung der Finanzverwaltungs- und Kontrollverfahren; Schaffung ordnungsgemäßer Monitoring- und Evaluierungssysteme.

Umwelt

Gewährleistung der Einbeziehung von Umweltschutzanforderungen bei der Festlegung und Umsetzung von Strategien für andere Sektoren unter Berücksichtigung der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung; Umsetzung der horizontalen Rechtsvorschriften.

Fortsetzung der Arbeiten zur Übernahme des EU-Besitzstandes unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Abfallbewirtschaftung, Wasserqualität, Luftqualität, Naturschutz und integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Ausarbeitung einer Investitionsstrategie im Umweltbereich, die auf einer Schätzung der Kosten der Rechtsangleichung beruht. Steigerung der Investitionen in die Umweltinfrastruktur, unter besonderer Berücksichtigung der Abwasserentsorgung und -behandlung, der Trinkwasserversorgung und der Abfallbewirtschaftung.

Gesundheits- und Verbraucherschutz

Weitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Ausbau der Verwaltungskapazität, die für eine effektive Marktüberwachung nötig ist.

Finanzkontrolle

Entwicklung eines kohärenten Rechtsrahmens und effizienter Mechanismen für Monitoring, Kontrolle und Audit der öffentlichen Einnahmen und Ausgaben.

Entwicklung effektiver Mechanismen für die Mitteilung von Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft berühren, an die Kommission und Schaffung der erforderlichen Koordinierungsmethoden.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung

Stärkung der Grenzkontrolle, Entwicklung nationaler Datenbanken und Register und Gewährleistung der Koordinierung zwischen den zuständigen Diensten.

Organisierte Kriminalität und Korruption

Verbesserung der polizeilichen Ausrüstung und Infrastrukturen, einschließlich Schaffung eines computergestützten Ermittlungssystems; Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den anderen Strafverfolgungsbehörden; verstärkte Bekämpfung von Drogenhandel, organisierter Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen (einschließlich Geldwäsche und Geldfälschung), Betrug und Korruption; stärkere Angleichung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand in diesen Sektoren.

4.   PROGRAMMPLANUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die vorhandenen Finanzinstrumente bereitgestellt, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1); folglich wird der vorliegende Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Darüber hinaus kommt Kroatien für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen zusammen, vor allem mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank, um die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erleichtern.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates ergreift.

Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, unter Beachtung der in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen.

6.   MONITORING

Die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen gewährleistet, insbesondere durch die Jahresberichte über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.


(1)  ABL 306 vom 7.12.2000, S.1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).