ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
|
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
|
|
|
Rat |
|
|
* |
||
|
|
Kommission |
|
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1644/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. September 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
34,1 |
999 |
34,1 |
|
0707 00 05 |
052 |
81,1 |
096 |
12,9 |
|
999 |
47,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
91,7 |
999 |
91,7 |
|
0805 50 10 |
382 |
67,7 |
388 |
55,9 |
|
508 |
37,1 |
|
524 |
39,7 |
|
528 |
51,6 |
|
999 |
50,4 |
|
0806 10 10 |
052 |
87,8 |
220 |
121,0 |
|
400 |
170,3 |
|
624 |
146,2 |
|
999 |
131,3 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
87,4 |
400 |
92,4 |
|
508 |
68,9 |
|
512 |
106,1 |
|
528 |
86,4 |
|
800 |
177,0 |
|
804 |
93,0 |
|
999 |
101,6 |
|
0808 20 50 |
052 |
102,7 |
388 |
79,0 |
|
999 |
90,9 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
117,7 |
999 |
117,7 |
|
0809 40 05 |
066 |
82,3 |
094 |
29,3 |
|
624 |
117,4 |
|
999 |
76,3 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1645/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Lodde in grönländischen Gewässern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde im Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) wurden in Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 vorläufig festgelegt. |
(2) |
Nach dem vierten Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (2) erhält die Gemeinschaft 7,7 % der Gesamtfangmenge (TAC) für Lodde in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer), was 70 % des grönländischen Anteils der TAC entspricht. |
(3) |
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 haben die grönländischen Behörden der Kommission mitgeteilt, dass die TAC für Lodde für 2004 auf 335 000 t festgesetzt wurde. Damit sind die endgültigen Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde im Jahr 2004 in den Gebieten V, XIV (grönländische Gewässer) auf 25 795 t festzusetzen. |
(4) |
Die Reduzierung der TAC soll jedoch nicht dazu führen, dass rechtmäßige Fänge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung getätigt wurden, Quotenkürzungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates (3), Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) oder Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (5) nach sich ziehen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten nicht für Loddenfänge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) getätigt wurden und die Quote in Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 nach Änderung durch die vorliegende Verordnung überschreiten.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).
(2) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 2. Protokoll geändert durch das Protokoll (ABl. L 237, 8.7.2004, s. 1).
(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(4) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
ANHANG
In Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 enthält der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (grönländische Gewässer) folgende Fassung:
|
|
|||||||
Alle Mitgliedstaaten |
0 (1) |
|
||||||
EG |
25 795 (2) |
|
||||||
TAC |
entfällt |
|
(1) Für alle Mitgliedstaaten.
(2) Die gesamte Quote ist durch bilaterale Fischereiabkommen den Färöern, Island und Norwegen zugeteilt.“
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. |
(2) |
Die Höchstmengen für Rückstände sollten erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat. |
(3) |
Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren. |
(4) |
Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten (2) können Rückstandshöchstmengen durch Extrapolation von für andere Tierarten auf rein wissenschaftlicher Basis festgesetzten Höchstmengen bestimmt werden. |
(5) |
Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festgesetzt werden. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen. |
(6) |
Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden. |
(7) |
Albendazol, Febantel, Fenbendazol, Oxfendazol, Thiabendazol, Oxyclozanid, Amitraz, Cypermethrin, Deltamethrin und Dexamethason sollten in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden. |
(8) |
Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. |
(9) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3).
(2) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln, KOM(2000) 806 endg.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).
ANHANG
Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:
2. |
Mittel gegen Parasiten |
2.1 |
Mittel gegen Endoparasiten |
2.1.3 |
Benzimidazole und Probenzimidazole |
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Albendazol |
Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol 2-amino Sulfon, ausgedrückt als Albendazol |
Alle Wiederkäuer |
100 μg/kg |
Muskel |
100 μg/kg |
Fett |
|||
1 000 μg/kg |
Leber |
|||
500 μg/kg |
Niere |
|||
100 μg/kg |
Milch |
|||
Febantel |
Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände |
Alle Wiederkäuer |
50 μg/kg |
Muskel |
50 μg/kg |
Fett |
|||
500 μg/kg |
Leber |
|||
50 μg/kg |
Niere |
|||
10 μg/kg |
Milch |
|||
Fenbendazol |
Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände |
Alle Wiederkäuer |
50 μg/kg |
Muskel |
50 μg/kg |
Fett |
|||
500 μg/kg |
Leber |
|||
50 μg/kg |
Niere |
|||
10 μg/kg |
Milch |
|||
Oxfendazol |
Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände |
Alle Wiederkäuer |
50 μg/kg |
Muskel |
50 μg/kg |
Fett |
|||
500 μg/kg |
Leber |
|||
50 μg/kg |
Niere |
|||
10 μg/kg |
Milch |
|||
Thiabendazol |
Summe von Thiabendazol und 5-Hydroxythiabendazol |
Ziegen |
100 μg/kg |
Muskel |
100 μg/kg |
Fett |
|||
100 μg/kg |
Leber |
|||
100 μg/kg |
Niere |
|||
100 μg/kg |
Milch“ |
2.1.4 |
Phenolderivate einschließlich Salizylanilide |
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Oxyclozanid |
Oxyclozanid |
Alle Wiederkäuer |
20 μg/kg |
Muskel |
20 μg/kg |
Fett |
|||
500 μg/kg |
Leber |
|||
100 μg/kg |
Niere |
|||
10 μg/kg |
Milch“ |
2.2 |
Mittel gegen Ektoparasiten |
2.2.2 |
Formamidin |
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Amitraz |
Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Teil enthalten, ausgedrückt als Amitraz |
Ziegen |
200 μg/kg |
Fett |
100 μg/kg |
Leber |
|||
200 μg/kg |
Niere |
|||
10 μg/kg |
Milch“ |
2.2.3 |
Pyrethroide |
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Cypermethrin |
Cypermethrin (Summe der Isomere) |
Alle Wiederkäuer |
20 μg/kg |
Muskel |
200 μg/kg |
Fett |
|||
20 μg/kg |
Leber |
|||
20 μg/kg |
Niere |
|||
20 μg/kg |
Milch (1) |
|||
Deltamethrin |
Deltamethrin |
Alle Wiederkäuer |
10 μg/kg |
Muskel |
50 μg/kg |
Fett |
|||
10 μg/kg |
Leber |
|||
10 μg/kg |
Niere |
|||
20 μg/kg |
Milch |
5. |
Kortikosteroide |
5.1 |
Glukokortikoide |
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Marker-Rückstand |
Tierart |
MRL |
Zielgewebe |
„Dexamethason |
Dexamethason |
Ziegen |
0,75 μg/kg |
Muskel |
2 μg/kg |
Leber |
|||
0,75 μg/kg |
Niere |
|||
0,3 μg/kg |
Milch“ |
(1) Zu beachten sind weitere Vorschriften in der Richtlinie 98/82/EG (ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25).“
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1647/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen. |
(2) |
Die vom 1. bis 10. September 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen. |
(3) |
Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. Oktober 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können. |
(4) |
Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. September 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:
|
Vereinigtes Königreich:
|
|
Deutschland:
|
Artikel 2
Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats Oktober 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):
Botsuana: |
11 876 t, |
Kenia: |
142 t, |
Madagaskar: |
7 579 t, |
Swasiland: |
3 234 t, |
Simbabwe: |
9 100 t, |
Namibia: |
5 625 t. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 21. September 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.
(3) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
(4) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1648/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
zur Änderung der im Sektor Getreide ab dem 21. September 2004 geltenden Zölle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die im Sektor Getreide geltenden Zölle sind festgesetzt in der Verordnung (EG) Nr. 1612/2004 der Kommission (3). |
(2) |
Weicht der berechnete Durchschnitt der Zölle während ihres Anwendungszeitraums um 5 EUR/t oder mehr vom festgesetzten Zoll ab, wird letzterer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 entsprechend angepasst. Da dies der Fall ist, sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1612/2004 festgesetzten Zölle anzupassen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1612/2004 werden durch die Anhänge I und II zur vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. September 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2003, S. 78.
(2) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).
(3) ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1643/2004 (ABl. L 295 vom 18.9.2004, S. 32).
ANHANG I
Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 21. September 2004 geltenden Zölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 10 00 |
Hartweizen hoher Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
3,69 |
|
1001 90 91 |
Weichweizen, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 90 99 |
Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 00 00 |
Roggen |
43,08 |
1005 10 90 |
Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
55,86 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat (2) |
55,86 |
1007 00 90 |
Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
53,17 |
(1) Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder |
— |
2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird. |
(2) Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile
Zeitraum vom 17.9.2004
1. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum: Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 26,70 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,16 EUR/t. |
3. |
|
(1) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(2) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(3) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).
(4) Fob Duluth.
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1649/2004 DER KOMMISSION
vom 20. September 2004
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,530 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. September 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Rat
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/16 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 13. September 2004
über den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
(2004/644/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, nachstehend „Verordnung“ genannt, sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft gelten; sie schreibt vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellt. |
(2) |
Nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung erlässt jedes Organ und jede Einrichtung der Gemeinschaft weitere Durchführungsbestimmungen über den behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß den Bestimmungen des Anhangs jener Verordnung. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des behördlichen Datenschutzbeauftragten. |
(3) |
Die Durchführungsbestimmungen legen zudem fest, welche Verfahren die betroffenen Personen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie alle einschlägigen Akteure in den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Erfüllung ihrer Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten befolgen müssen. |
(4) |
Die Durchführungsbestimmungen der Verordnung berühren nicht die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2), den Beschluss 2004/338/EG, Euratom (3), insbesondere dessen Anhang II, den Beschluss 2001/264/EG (4), insbesondere dessen Anhang, Teil II, Abschnitt VI, sowie den Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 (5) — |
BESCHLIESST:
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieser Beschluss enthält weitere Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Rat der Europäischen Union.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses und unbeschadet der Begriffsbestimmungen der Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ das Organ, die Generaldirektion, die Direktion, die Abteilung, das Referat oder jede andere organisatorische Einheit, die jeweils allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, die dem behördlichen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „DSB“ genannt) gemäß Artikel 25 der Verordnung vorab zu melden sind; |
b) |
„Kontaktperson“ den (die) Verwaltungsassistenten der betreffenden Generaldirektion oder jeden anderen Bediensteten, den die betreffende Generaldirektion in Abstimmung mit dem DSB bestellt hat, damit er sich in ihrem Namen in enger Zusammenarbeit mit dem DSB mit Datenschutzfragen befasst; |
c) |
„Personal des Generalsekretariats des Rates“ alle Beamten des Generalsekretariats des Rates (nachstehend „GSR“ genannt) sowie jede andere Person, die dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6), im Folgenden als „Statut“ bezeichnet, unterliegt oder auf der Grundlage eines Vertrags für das GSR arbeitet (Praktikanten, Berater, Auftragnehmer, von den Mitgliedstaaten abgeordnete Beamte). |
ABSCHNITT 2
DER BEHÖRDLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
Artikel 3
Bestellung und Status des behördlichen Datenschutzbeauftragten
(1) Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates bestellt den DSB und meldet ihn zur Eintragung beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (nachstehend „EDSB“ genannt). Der DSB ist unmittelbar dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates beigeordnet.
(2) Die Amtszeit des DSB beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden.
(3) Der DSB nimmt seine Aufgaben unabhängig und in Zusammenarbeit mit dem EDSB wahr. Insbesondere darf der DSB weder von der Anstellungsbehörde des GSR noch von einer anderen Person Weisungen in Bezug auf die interne Anwendung der Verordnung oder auf seine Zusammenarbeit mit dem EDSB entgegennehmen.
(4) Die Arbeit des DSB wird nach vorheriger Anhörung des EDSB bewertet. Die Bestellung zum DSB kann nur mit Zustimmung des EDSB widerrufen werden, wenn der DSB die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
(5) Unbeschadet des Verfahrens für die Bestellung des DSB ist dieser von allen Kontakten mit externen Dritten, die die Anwendung der Verordnung betreffen, insbesondere in Bezug auf die Abstimmung mit dem EDSB, zu unterrichten.
(6) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung gelten für den DSB und sein Personal die Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 4
Aufgaben
Der DSB
a) |
gewährleistet, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die betroffenen Personen über ihre sich aus der Verordnung ergebenden Rechte und Pflichten unterrichtet sind. Hierzu führt er Formulare für Mitteilungen und Meldungen ein, hört die Betroffenen und schärft das allgemeine Bewusstsein für Datenschutzbelange; |
b) |
kommt Anfragen des EDSB nach und arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem EDSB auf dessen Ersuchen oder von sich aus zusammen; |
c) |
gewährleistet in unabhängiger Art und Weise die interne Anwendung der Bestimmungen der Verordnung im GSR; |
d) |
führt das Register der Verarbeitungen, die die für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommen haben, und sorgt dafür, dass jedermann dieses Register direkt oder über den EDSB einsehen kann; |
e) |
meldet dem EDSB Verarbeitungen, die spezifische Risiken im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung aufweisen können; |
f) |
trägt auf diese Weise dafür Sorge, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch die Verarbeitungen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beeinträchtigt werden. |
Artikel 5
Pflichten
(1) Zusätzlich zu seinen allgemeinen Aufgaben obliegt es dem DSB,
a) |
die Anstellungsbehörde des GSR und die für die Verarbeitung Verantwortlichen in Fragen zur Anwendung der Datenschutzbestimmungen zu beraten. Die Anstellungsbehörde, die jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Personalvertretung sowie jede natürliche Person können den DSB in allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Verordnung zurate ziehen, ohne den Dienstweg beschreiten zu müssen; |
b) |
von sich aus oder auf Initiative der Anstellungsbehörde, der für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Personalvertretung oder jeder natürlichen Person Fragen und Vorkommnisse, die mit seinen Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen und ihm zur Kenntnis gebracht werden, zu prüfen und der Anstellungsbehörde oder der Person, die die Untersuchung veranlasst hat, Bericht zu erstatten. Erforderlichenfalls sind alle anderen Betroffenen entsprechend zu unterrichten. Wurde die Beschwerde von einer natürlichen Person oder im Auftrag einer natürlichen Person eingereicht, so muss der DSB so weit wie möglich sicherstellen, dass der Antrag vertraulich behandelt wird, es sei denn, die betroffenen Personen haben einer anderen Behandlung ihres Antrags ausdrücklich zugestimmt; |
c) |
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den Datenschutzbeauftragten der anderen Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und insbesondere mit ihnen Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen; |
d) |
das GSR in allen den Datenschutz betreffenden Fragen zu vertreten; unbeschadet des Beschlusses 2004/338/EG, Euratom kann dies auch bedeuten, dass der DSB an den einschlägigen Ausschüssen und Gremien auf internationaler Ebene teilnimmt; |
e) |
dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates einen Jahresbericht über seine Tätigkeit zu unterbreiten und diesen dem Personal zugänglich zu machen. |
(2) Unbeschadet des Artikels 4 Buchstabe b), des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie des Artikels 15 verbreiten der DSB und sein Personal keine Informationen oder Dokumente, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten.
Artikel 6
Befugnisse
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Obliegenheiten
a) |
hat der DSB jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie zu allen Geschäftsräumen, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern; |
b) |
kann der DSB den Juristischen Dienst des Rates um Rechtsgutachten ersuchen; |
c) |
kann der DSB nach vorheriger Genehmigung des Anweisungsbefugten gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) und ihrer Durchführungsbestimmungen die Dienste externer Experten für Informationstechnologien in Anspruch nehmen; |
d) |
kann der DSB unbeschadet der Pflichten und Befugnisse des EDSB dem GSR Verwaltungsmaßnahmen vorschlagen und allgemeine Empfehlungen für eine angemessene Anwendung der Verordnung geben; |
e) |
kann der DSB in bestimmten Fällen dem GSR und/oder den anderen Betroffenen sonstige Empfehlungen geben, wie der Datenschutz konkret verbessert werden kann; |
f) |
kann der DSB die Anstellungsbehörde des GSR über alle Verstöße von Bediensteten gegen die Pflichten aus der Verordnung unterrichten und vorschlagen, dass eine verwaltungsinterne Untersuchung eingeleitet wird, um festzustellen, ob Artikel 49 der Verordnung anzuwenden ist. |
Artikel 7
Mittel
Der DSB ist mit dem Personal und den Mitteln auszustatten, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
ABSCHNITT 3
RECHTE UND PFLICHTEN DER AKTEURE IM BEREICH DES DATENSCHUTZES
Artikel 8
Anstellungsbehörde
(1) Wird eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 der Verodnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 eingereicht, die einen Verstoß gegen die Verordnung betrifft, so konsultiert die Anstellungsbehörde den DSB, der spätestens fünfzehn Tage nach Eingang der Anfrage schriftlich Stellung nehmen sollte. Hat der DSB der Anstellungsbehörde bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme übermittelt, so erübrigt sich seine Stellungnahme. Die Stellungnahme des DSB ist für die Anstellungsbehörde nicht bindend.
(2) Der DSB ist stets zu informieren, wenn eine Frage behandelt wird, die den Datenschutz berührt oder berühren könnte.
Artikel 9
Für die Verarbeitung Verantwortliche
(1) Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass bei allen ihrer Aufsicht unterliegenden Verarbeitungen die Verordnung eingehalten wird.
(2) Insbesondere haben sie
a) |
dem DSB jede Verarbeitung oder jede Reihe von Verarbeitungen, die für einen einzigen Zweck oder verschiedene, miteinander zusammenhängende Zwecke bestimmt sind, sowie jede wesentliche Änderung einer bereits erfolgten Verarbeitung vorab zu melden. Verarbeitungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Februar 2001 erfolgt sind, sind von dem jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich mitzuteilen; |
b) |
den DSB und den EDSB bei der Wahrnehmung deren jeweiliger Aufgaben zu unterstützen, indem sie deren Anfragen spätestens innerhalb von dreißig Tagen beantworten; |
c) |
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und dem Personal des GSR entsprechende Anweisungen zu geben, um sowohl die Vertraulichkeit der Verarbeitung als auch ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken angemessen ist; |
d) |
gegebenenfalls den DSB darüber zu konsultieren, ob die Verarbeitungen der Verordnung entsprechen, vor allem wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass bestimmte Verarbeitungen gegen die Artikel 4 bis 10 der Verordnung verstoßen. Sie können zudem den DSB und/oder die Sachverständigen für die Sicherheit der Informationstechnologien der Generaldirektion A, das Sicherheitsbüro und das Büro für Informationssicherheit (INFOSEC) zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit der Verarbeitungen und zu den Sicherheitsmaßnahmen im Sinne von Artikel 22 der Verordnung konsultieren. |
Artikel 10
Kontaktpersonen
(1) Unbeschadet der Verantwortungen des DSB nimmt die Kontaktperson die folgenden Aufgaben wahr:
a) |
Sie unterstützt ihre Generaldirektion oder ihr Referat bei der Führung eines Bestandsverzeichnisses über alle erfolgten Verarbeitungen personenbezogener Daten; |
b) |
sie unterstützt ihre Generaldirektion oder ihr Referat bei der Ermittlung der jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen; |
c) |
sie hat das Recht, von den für die Verarbeitung Verantwortlichen und vom Personal im hinreichenden Maß Informationen einzuholen, die sie zur Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben in ihrer Generaldirektion oder ihrem Referat benötigt. Sie hat jedoch kein Recht auf Zugang zu personenbezogenen Daten, die unter Aufsicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet wurden. |
(2) Unbeschadet der Verantwortungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen
a) |
unterstützen die Kontaktpersonen die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung von deren Pflichten; |
b) |
erleichtern die Kontaktpersonen gegebenenfalls die Kommunikation zwischen dem DSB und den für die Verarbeitung Verantwortlichen. |
Artikel 11
Personal des GSR
(1) Alle beim GSR beschäftigten Personen tragen insbesondere dazu bei, dass die Bestimmungen der Artikel 21 und 22 der Verordnung über die Vertraulichkeit und Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt werden. Beim GSR beschäftigte Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, dürfen diese nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, es bestehen Verpflichtungen aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften.
(2) Alle beim GSR beschäftigten Personen können beim EDSB gemäß den von ihm aufgestellten Regeln eine Beschwerde wegen Verletzung der Bestimmungen der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten einreichen, ohne den Dienstweg beschreiten zu müssen.
Artikel 12
Betroffene Personen
(1) Zusätzlich zu ihrem in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung festgelegten Recht auf angemessene Unterrichtung über jede Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten können die betroffenen Personen sich an den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden, um ihre Rechte aus den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung gemäß Abschnitt 5 dieses Beschlusses wahrzunehmen.
(2) Unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht kann jede betroffene Person beim EDSB gemäß den von ihm aufgestellten Regeln eine Beschwerde einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in der Verordnung eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Rat verletzt worden sind.
(3) Niemand darf aufgrund einer Beschwerde beim EDSB oder aufgrund der Tatsache, dass er dem DSB eine Angelegenheit zur Kenntnis gebracht hat, die seinen Angaben zufolge eine Verletzung der Bestimmungen der Verordnung darstellt, benachteiligt werden.
ABSCHNITT 4
REGISTER DER GEMELDETEN VERARBEITUNGEN
Artikel 13
Meldeverfahren
(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche meldet dem DSB jede Verarbeitung personenbezogener Daten anhand eines Meldeformulars, das über das Intranet des GSR (unter: Data Protection) aufgerufen werden kann. Die Meldung wird dem DSB elektronisch übermittelt. Die Meldung wird dem DSB mit einem entsprechenden Vermerk, der innerhalb von zehn Arbeitstagen zu übermitteln ist, bestätigt. Nach Eingang der Bestätigung veröffentlicht der DSB die Meldung im Register.
(2) Die Meldung enthält alle Angaben gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung. Alle Änderungen, die diese Angaben berühren, sind dem DSB unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die weiteren Bestimmungen und Verfahren, die von den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldung zu befolgen sind, werden vom DSB im Rahmen seiner allgemeinen Empfehlungen festgelegt.
Artikel 14
Inhalt und Zweck des Registers
(1) Der DSB führt ein Register der Verarbeitungen personenbezogener Daten, das anhand der Meldungen der für die Verarbeitung Verantwortlichen erstellt wird.
(2) Das Register enthält mindestens die Angaben nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a) bis g) der Verordnung. Ausnahmsweise können die vom DSB in das Register aufgenommenen Angaben jedoch beschränkt werden, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit einer bestimmten Verarbeitung erforderlich ist.
(3) Das Register gibt Aufschluss über die vom Rat vorgenommenen Verarbeitungen personenbezogener Daten. Mit seiner Hilfe können sich die betroffenen Personen informieren und ihre Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung leichter wahrnehmen.
Artikel 15
Zugang zum Register
(1) Der DSB ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jedermann das Register direkt oder indirekt über den EDSB einsehen kann. Insbesondere erteilt der DSB interessierten Personen Auskunft darüber, wie und wo sie ihre Anträge auf Zugang zum Register einreichen können, und ist ihnen dabei behilflich.
(2) Soweit nicht ein Online-Zugang zum Register eingeräumt wird, sind Anträge auf Zugang in schriftlicher Form, auch auf elektronischem Wege, in einer der in Artikel 314 des Vertrags genannten Sprachen einzureichen; sie müssen so genau formuliert sein, dass der DSB die betroffene Verarbeitung ermitteln kann. Dem Antragsteller ist unverzüglich eine Empfangsbestätigung zu übermitteln.
(3) Ist ein Antrag zu ungenau, fordert der DSB den Antragsteller auf, seinen Antrag genauer zu formulieren, und hilft ihm dabei. Betrifft ein Antrag eine sehr große Anzahl von Verarbeitungen, so kann sich der DSB mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.
(4) Jedermann kann beim DSB eine Kopie der im Register enthaltenen Informationen zu jeder gemeldeten Verarbeitung beantragen.
ABSCHNITT 5
VERFAHREN FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Rechte der betroffenen Personen gemäß diesem Abschnitt können nur von diesen selbst oder — in Ausnahmefällen — mit ihrer ausdrücklichen Genehmigung von Dritten in ihrem Namen wahrgenommen werden. Entsprechende Anträge sind schriftlich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten, wobei dem DSB eine Kopie zu übermitteln ist. Erforderlichenfalls hilft der DSB der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermitteln. Der DSB gibt spezielle Formulare heraus. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen geben dem Antrag nur statt, wenn das Formular vollständig ausgefüllt ist und die Identität des Antragstellers angemessen überprüft wurde. Für die betroffenen Personen ist die Wahrnehmung ihrer Rechte gebührenfrei.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche übermittelt dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags eine Empfangsbestätigung. Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, beantwortet der für die Verarbeitung Verantwortliche den Antrag spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Registrierung des Antrags und gibt ihm entweder statt oder teilt dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit, insbesondere wenn der Antragsteller nicht als betroffene Person betrachtet wird.
(3) Im Fall von Unregelmäßigkeiten oder in Fällen, in denen eine betroffene Person ihre Rechte in offensichtlich missbräuchlicher Weise wahrnimmt und behauptet, dass die Verarbeitung rechtswidrig ist, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche den DSB zu dem Antrag konsultieren und/oder die betroffene Person an den DSB verweisen, der entscheidet, ob der Antrag zulässig ist und in welcher Weise damit weiter verfahren wird.
(4) Jede betroffene Person kann den DSB zur Wahrnehmung ihrer Rechte in einem bestimmten Fall konsultieren. Jede betroffene Person kann unbeschadet der Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht eine Beschwerde beim EDSB einreichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr in der Verordnung eingeräumten Rechte infolge der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzt worden sind.
Artikel 17
Auskunftsrecht
Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit frei und ungehindert innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines entsprechenden Antrags von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Auskünfte nach Artikel 13 Buchstaben a) bis d) der Verordnung zu erhalten, wobei sie diese Angaben entweder vor Ort einsehen kann oder — auf Wunsch gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege — eine Kopie erhält.
Artikel 18
Recht auf Berichtigung
In jedem Antrag einer betroffenen Person auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und wie sie berichtigt werden sollen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat den Antrag unverzüglich zu bearbeiten.
Artikel 19
Recht auf Sperrung
Der für die Verarbeitung Verantwortliche bearbeitet jeden Antrag auf Sperrung von Daten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung unverzüglich. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und aus welchen Gründen sie gesperrt werden sollen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, die den Antrag gestellt hat, bevor die Sperrung aufgehoben wird.
Artikel 20
Recht auf Löschung
Die betroffene Person kann von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die unverzügliche Löschung von Daten verlangen, wenn sie rechtswidrig verarbeitet wurden, insbesondere wenn dabei gegen die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 der Verordnung verstoßen wurde. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt, wobei Gründe oder Beweise für die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung anzuführen sind. In automatisierten Dateien wird die Löschung grundsätzlich durch alle geeigneten technischen Mittel gewährleistet, wobei sicherzustellen ist, dass die gelöschten Daten nicht mehr weiter verarbeitet werden können. Ist eine Löschung der Daten aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nach vorheriger Konsultation des DSB und der betroffenen Person unverzüglich zu sperren.
Artikel 21
Mitteilung an Dritte
Werden Daten auf Antrag der betroffenen Person berichtigt, gesperrt oder gelöscht, so kann diese Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verlangen, dass dies Dritten, denen die Daten übermittelt wurden, mitgeteilt wird, es sei denn, dass sich diese Übermittlung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Artikel 22
Widerspruchsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person kann gegen die Verarbeitung von sie betreffenden Daten und gegen die Weitergabe oder die Verwendung dieser Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung Widerspruch einlegen. In dem Antrag ist anzugeben, um welche Daten es sich handelt und aus welchen Gründen Widerspruch eingelegt wird. Bei berechtigtem Widerspruch darf sich die betreffende Verarbeitung nicht mehr auf diese Daten beziehen.
Artikel 23
Automatisierte Einzelentscheidungen
Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer im Wege der automatisierten Verarbeitung erstellten Einzelentscheidung im Sinne von Artikel 19 der Verordnung unterworfen zu werden, es sei denn, die Entscheidung ist nach einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zulässig oder wurde vom EDSB ausdrücklich genehmigt, wobei die berechtigten Interessen der betroffenen Person gewahrt wurden. In beiden Fällen muss die betroffene Person die Möglichkeit haben, zuvor ihren Standpunkt geltend zu machen und den DSB zu konsultieren.
Artikel 24
Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann die Rechte nach den Artikeln 17 bis 21 dieses Beschlusses einschränken, sofern hierfür eindeutig berechtigte Gründe gemäß Artikel 20 der Verordnung vorliegen. Außer im Falle unbedingt notwendiger Einschränkungen konsultiert der für die Verarbeitung Verantwortliche zunächst den DSB, dessen Stellungnahme für das Organ nicht bindend ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat Anträge im Zusammenhang mit Ausnahmen oder Einschränkungen der Wahrnehmung der Rechte unverzüglich zu beantworten und seine Entscheidung zu begründen.
(2) Jede betroffene Person kann beim EDSB die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung beantragen.
ABSCHNITT 6
UNTERSUCHUNGSVERFAHREN
Artikel 25
Praktisches Vorgehen
(1) Anträge auf Einleitung einer Untersuchung sind schriftlich an den DSB zu richten, wobei ein bei diesem erhältliches besonderes Formular zu verwenden ist. Wird das Recht, eine Untersuchung zu beantragen, offensichtlich missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn beispielsweise dieselbe Person bereits kürzlich einen gleich lautenden Antrag gestellt hat, so ist der DSB nicht verpflichtet, dem Antragsteller zu antworten.
(2) Der DSB übermittelt der Anstellungsbehörde oder der Person, die um die Untersuchung ersucht hat, innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung und überprüft, ob der Antrag vertraulich zu behandeln ist.
(3) Der DSB fordert den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen auf, sich zu der Angelegenheit schriftlich zu äußern. Der für die Verarbeitung Verantwortliche antwortet dem DSB innerhalb von fünfzehn Tagen. Der DSB kann sich mit der Bitte um zusätzliche Informationen an Dritte, wie beispielsweise das Sicherheitsbüro und das Büro für Informationssicherheit (INFOSEC) des GSR wenden. Gegebenenfalls kann er ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates einholen. Die Informationen oder Gutachten sind dem DSB innerhalb von dreißig Tagen zu übermitteln.
(4) Der DSB antwortet der Anstellungsbehörde oder der Person, die den Antrag gestellt hat, spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags.
ABSCHNITT 7
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. R. BOT
(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(3) Beschluss 2004/338/EG, Euratom des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 22).
(4) Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1). Geändert durch den Beschluss 2004/194/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 48).
(5) Beschluss des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik vom 25. Juni 2001 über einen Kodex für ein einwandfreies Verhalten des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und seines Personals in der Verwaltungspraxis bei ihren beruflichen Beziehungen zur Öffentlichkeit (ABl. C 189 vom 5.7.2001, S. 1).
(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(7) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
Kommission
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/23 |
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 16. September 2004
über die Umsetzung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS-Vereinbarung) durch die Konsulate der Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2886)
(2004/645/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über Visa für Touristengruppen aus der Volksrepublik China und damit zusammenhängende Fragen (ADS) (1) ist ein besonderes, von den gemeinsamen Visavorschriften der Gemeinsamen konsularischen Instruktion (GKI) abweichendes Antragsverfahren vorgesehen, das die Erteilung kurzfristiger Visa für Gruppen chinesischer Staatsangehöriger erleichtert, die in das Gebiet der Gemeinschaft reisen wollen. Die ADS-Vereinbarung ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. |
(2) |
Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit, insbesondere vor illegaler Einwanderung, und zur Verhinderung des Visa-Shoppings zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China ist es zweckmäßig, dass alle Mitgliedstaaten die ADS-Vereinbarung in gleicher Weise umsetzen; daher müssen gemeinsame Durchführungsvorschriften für die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China festgelegt werden. |
(3) |
Mit den gemeinsamen Verfahren, die sich auf die Bestimmungen der ADS-Vereinbarung stützen, wird ein einheitliches Vorgehen bei unterschiedlichen Fragen festgelegt, die vom Visumantragsverfahren bis zum Widerruf der Akkreditierung bei Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas reichen. |
(4) |
Ausgangspunkt für die Festlegung der gemeinsamen Verfahren waren, soweit zweckmäßig, die Grundvorschriften der GKI über die Visumanträge und insbesondere die Konsulate vor Ort. |
(5) |
Innerhalb dieses Rahmens sollten sich die Mitgliedstaaten bei der Akkreditierung der von der Volksrepublik China lizenzierten Reisebüros und der Aufstellung der Liste der von den chinesischen Reisebüros benannten Kuriere nach einem gemeinsamen Konzept richten. |
(6) |
Wenn ein akkreditiertes chinesisches Reisebüro gegen die Gemeinschaftsvorschriften verstößt, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften der GKI über die von Beratungsstellen, Reisebüros und Reiseunternehmen übernommene Beantragung von Visa gemeinsame einheitliche Sanktionen verhängen. |
(7) |
Die Mitgliedstaaten sollten eine gemeinsame Liste der für die Stellung eines Visumantrags erforderlichen Unterlagen und Angaben benutzen, in der gegebenenfalls der Inhalt der benötigten Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Im Einzelfall können nach Prüfung des Visumantrags zusätzliche Angaben verlangt werden. |
(8) |
Die sich an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung beteiligenden Mitgliedstaaten sollten ihre Zusammenarbeit in der Volksrepublik China verstärken und Mechanismen für den Informationsaustausch über festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige verdächtige Verhaltensweisen der benannten Kuriere und der akkreditierten Reisebüros entwickeln und die Verarbeitung der Informationen erleichtern. |
(9) |
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit der ADS-Vereinbarung eingesetzten ADS-Ausschuss und übermittelt der Staatlichen Tourismusverwaltung der Volksrepublik China sachdienliche Informationen über die Umsetzung der ADS-Vereinbarung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Kommission als Vertreterin der Gemeinschaft im ADS-Ausschuss in den Mechanismus für die Zusammenarbeit vor Ort einbeziehen, um eine regelmäßige und zügige Übermittlung der Informationen über die Umsetzung der ADS-Vereinbarung zu gewährleisten. |
(10) |
Auch die Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung beteiligen, aber ähnliche bilaterale Abkommen mit der Volksrepublik China geschlossen haben, sollten an dem Mechanismus für die Zusammenarbeit vor Ort teilnehmen können. Norwegen und Island sollten ebenfalls aufgefordert werden, am Mechanismus für die Zusammenarbeit der Konsulate vor Ort teilzunehmen, sobald sie ähnliche bilaterale Abkommen mit der Volksrepublik China unterzeichnet haben — |
EMPFIEHLT:
Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung der ADS-Vereinbarung wenden die Mitgliedstaaten folgende gemeinsame Durchführungsvorschriften an:
1. |
Die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China stellen jedem lizenzierten Reisebüro eine Akkreditierungsbescheinigung aus. Die Akkreditierungsbescheinigungen haben ein einheitliches Format und enthalten unter anderem die Seriennummer, die Lizenznummer und den Namen des Reisebüros sowie weitere sachdienliche Angaben. Die Bescheinigungen sind höchstens ein Jahr gültig. Die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Akkreditierungsbescheinigungen werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Wenn ein lizenziertes Reisebüro zum ersten Mal beim Konsulat eines Mitgliedstaats vorstellig wird, hält das Konsulat Datum und Uhrzeit des Besuchs des Vertreters schriftlich fest und übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Informationen. Die Akkreditierungsbescheinigung wird von diesem Konsulat ausgestellt, sofern die Kommission bestätigt, dass dieses das erste Konsulat ist, an das sich das lizenzierte Reisebüro gewandt hat. |
2. |
Jeder von einem akkreditierten Reisebüro benannte Kurier erhält einen Fotoausweis, auf dem unter anderem sein Name, sein Geburtsdatum, seine Personalausweisnummer sowie Name, Anschrift und Telefonnummer des akkreditierten Reisebüros angegeben sind. Die Ausweise sind im Allgemeinen höchstens ein Jahr gültig, werden von den Konsulaten der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China ausgestellt und haben ein einheitliches Format. Auf der Grundlage der von der Volksrepublik China übermittelten und von den Mitgliedstaaten überprüften Informationen stellt die Kommission eine gemeinsame Liste der Kuriere auf und notifiziert sie allen Mitgliedstaaten. Die Kommission aktualisiert die gemeinsame Liste der Kuriere jedes Mal, wenn ihr eine Änderung mitgeteilt wird, und notifiziert die Änderungen den Konsulaten aller Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China. |
3. |
Bei Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas, insbesondere bei Erleichterung der illegalen Einwanderung, widerruft das Konsulat eines Mitgliedstaats in der Volksrepublik China die Akkreditierung des betreffenden chinesischen Reisebüros. Der Widerruf durch das Konsulat eines Mitgliedstaats hat unmittelbare Wirkung für alle Mitgliedstaaten. Damit die einheitliche Anwendung der verhängten Sanktion durch alle Mitgliedstaaten gewährleistet ist, notifiziert das Konsulat den Widerruf der Kommission und den Konsulaten der anderen Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China. Gegebenenfalls kann der Widerruf der Akkreditierung überprüft werden, wenn zum Beispiel das akkreditierte Reisebüro nachweist, dass sich der Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der Union und/oder Chinas auf einen seiner Mitarbeiter beschränkt, der nicht mehr für das Reisebüro arbeitet. Die Konsulate der Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China können die akkreditierten Reisebüros verwarnen, wenn der Verdacht besteht, dass das Reisebüro an geringfügigen Verstößen beteiligt ist. Die Kommission und die anderen Konsulate der Mitgliedstaaten vor Ort werden unverzüglich unterrichtet. Die Kommission unterrichtet die Staatliche Tourismusverwaltung der Volksrepublik China über den Widerruf und die Verwarnungen, die gegen akkreditierte Reisebüros ausgesprochen werden. |
4. |
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass dem ADS-Visumantrag die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Unterlagen beigefügt werden. Gegebenenfalls verlangen die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen. Insbesondere können sie den Antragsteller zu einem persönlichen oder telefonischen Gespräch oder zur Vorlage eines Nachweises für seine finanziellen Mittel (Kontoauszug), eines Beleges für ein Arbeitsverhältnis oder im Falle von Minderjährigen der schriftlichen Zustimmung beider Eltern auffordern. |
5. |
Zur Erleichterung der reibungslosen Umsetzung der ADS-Vereinbarung veranstalten die Mitgliedstaaten in der Volksrepublik China besondere Lehrgänge für das an der Umsetzung der ADS-Vereinbarung mitwirkende Personal der akkreditierten Reisebüros. |
6. |
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in der Volksrepublik China eng zusammen und treffen sich regelmäßig, um eine regelmäßige und zügige Übermittelung und Verarbeitung der Informationen, einen Erfahrungsaustausch über die Erkennung von Unregelmäßigkeiten und sonstige verdächtige Verhaltensweisen der akkreditierten Reisebüros und die Entwicklung der für die praktische Anwendung der ADS-Vereinbarung am besten geeigneten Methoden zu gewährleisten. |
7. |
Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die sich an der ADS-Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China beteiligen. |
Brüssel, den 16. September 2004
Für die Kommission
António VITORINO
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 14.
ANHANG
Allgemeine Informationen über die Gruppe
1. |
Liste der Namen aller Gruppenmitglieder mit Reisepassnummer, Kopie der Ausweisseite des Reisepasses und Kopie des Personalausweises. |
2. |
Vom Vertreter des akkreditierten Reisebüros unterzeichnete Mitteilung mit der genauen Reiseroute: Angaben zu Hin- und Rückflug Volksrepublik China — Europa — Volksrepublik China, Name, Anschrift, Telefonnummer und Faxnummer der Hotels, in denen die Gruppe auf der Reise übernachtet, Daten des Aufenthalts in jedem Hotel und Angaben dazu, wie die Gruppe zwischen den einzelnen Stationen der Reise reist; zusätzlich jede Änderung der Reiseroute, die während der Bearbeitung der Visumanträge vorgenommen wird. |
3. |
Reservierungsbestätigungen der Fluggesellschaften für Hin- und Rückflug Volksrepublik China — Europa — Volksrepublik China (mit einer Liste der Namen der Touristen). |
4. |
Zahlung der Reisekosten. |
5. |
Versicherungspolice für die Reisegruppe (oder für jedes einzelne Mitglied der Gruppe), die je nach der festgelegten Reiseroute für das gesamte Hoheitsgebiet der besuchten Mitgliedstaaten gelten muss; die Versicherung muss die gesamte Dauer der Reise decken; die Versicherungspolice muss einen Wert von mindestens 30 000 EUR haben und alle Kosten decken, die bei einer Rückführung im Krankheitsfall, einer dringenden ärztlichen Behandlung und/oder einer Notaufnahme im Krankenhaus entstehen könnten. |
6. |
Name des Reiseleiters. |
7. |
Name des als Partner benannten Reiseveranstalters in Europa und für die Kontaktaufnahme erforderliche Angaben. |
8. |
Bestätigung des als Partner benannten Reiseveranstalters in Europa, dass alle Mitglieder der Gruppe wie im Reiseplan der Gruppe angegeben in Europa untergebracht und befördert werden. |
Für jedes Mitglied der Gruppe
9. |
Ordnungsgemäß ausgefülltes und unterzeichnetes Visumantragsformblatt mit einem aktuellen Foto. |
10. |
Noch mindestens 90 Tage nach Ablauf des Visums gültiger Reisepass. |
Berichtigungen
21.9.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/27 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 46/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse hinsichtlich Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 11. Januar 2003 )
Seite 61, Artikel 1 letzte Zeile:
anstatt:
„…anderer Sorten gemischt werden.“
muss es heißen:
„…anderer Arten gemischt werden.“