ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 292

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
15. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1597/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1598/2004 der Kommission vom 10. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Flügelbutt durch Schiffe unter der Flagge Portugals

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1599/2004 der Kommission vom 10. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Sandaal durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

4

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1600/2004 der Kommission vom 13. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Seeteufel durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1601/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1602/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der ab 15. September 2004 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1603/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der ab 15. September 2004 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1604/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1605/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

17

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1606/2004 der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/639/EG:Entscheidung der Kommission vom 6. September 2004 über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3364)  ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1597/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 14. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

66,6

999

66,6

0707 00 05

052

106,2

999

106,2

0709 90 70

052

87,3

999

87,3

0805 50 10

382

67,7

388

51,5

524

47,5

528

53,0

999

54,9

0806 10 10

052

86,2

220

130,6

400

169,8

624

144,8

999

132,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

62,5

400

99,3

508

75,4

512

100,3

528

86,4

800

159,0

804

90,5

999

96,2

0808 20 50

052

104,7

388

71,5

999

88,1

0809 30 10, 0809 30 90

052

117,7

999

117,7

0809 40 05

066

75,0

094

36,7

400

106,6

624

131,0

999

87,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1598/2004 DER KOMMISSION

vom 10. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Flügelbutt durch Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Flügelbutt vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Flügelbuttfänge im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Portugal hat die Befischung dieses Bestands ab dem 14. Juni 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Flügelbuttfänge im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, gilt die Portugal für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Flügelbutt im ICES-Gebiet VIIIc, IX, X, CECAF 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Portugals führen oder in Portugal registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 14. Juni 2004.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1599/2004 DER KOMMISSION

vom 10. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Sandaal durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Sandaal vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die verfügbare Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Sandaalfänge im ICES-Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs die für 2004 zugeteilte Quote erreicht —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Sandaalfänge im ICES-Gebiet Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, gilt die den Mitgliedstaaten für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Sandaal im ICES-Gebiet IIa, Skagerak, Kattegat, Nordsee (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1600/2004 DER KOMMISSION

vom 13. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Seeteufel durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Seeteufel vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seeteufelfänge in den ICES-Gebiet VIIIc, IX, X COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 17. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seeteufelfänge in den ICES-Gebiet VIIIc, IX, X COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Seeteufel in den ICES-Gebiet VIIIc, IX, X COPACE 34.1.1 (EG-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 17. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1601/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/2004 (ABl. L 222 vom 23.6.2004, S. 15).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

84,2

10

01

82,2

11

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

151,1

55

01

193,9

33

02

186,9

37

03

270,4

9

04

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

134,1

25

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

246,3

15

01

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

164,1

42

01

189,4

30

02

186,9

31

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.“


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festsetzung der ab 15. September 2004 gültigen Ausfuhrerstattungen für Eier

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Es ergibt sich aus der Anwendung dieser Vorschriften und Kriterien auf die gegenwärtige Lage auf dem Eiermarkt, dass die Erstattung auf einen Betrag festgesetzt werden sollte, der die Teilnahme der Gemeinschaft am Welthandel ermöglicht und auch der Art dieser Ausfuhren und ihrer Bedeutung in der jetzigen Situation Rechnung trägt.

(3)

Die aktuelle Marktlage in bestimmten Drittländern und die Wettbewerbssituation auf bestimmten Drittlandsmärkten machen es erforderlich, Ausfuhrerstattungen für bestimmte Produkte des Eiersektors nach Bestimmung zu differenzieren.

(4)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Eiprodukte gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, um für eine Ausfuhrerstattung in Frage zu kommen, das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (3) tragen müssen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes für Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, sowie die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XI des Anhangs der Richtlinie 89/437/EWG fallenden Erzeugnisse auch die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 87. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 15. September 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0407 00 11 9000

E16

EUR/100 Stück

1,70

0407 00 19 9000

E16

EUR/100 Stück

0,80

0407 00 30 9000

E09

EUR/100 kg

6,00

E10

EUR/100 kg

25,00

E17

EUR/100 kg

3,00

0408 11 80 9100

E18

EUR/100 kg

40,00

0408 19 81 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 19 89 9100

E18

EUR/100 kg

20,00

0408 91 80 9100

E18

EUR/100 kg

75,00

0408 99 80 9100

E18

EUR/100 kg

19,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

E09

Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei.

E10

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen.

E16

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgariens.

E17

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz, Bulgariens und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen.

E18

Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und Bulgariens.


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1603/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festsetzung der ab 15. September 2004 gültigen Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation bei Geflügelfleisch führt dazu, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt.

(3)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), wird eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Um sicherzustellen, dass diese Vorschrift einheitlich angewendet wird, sollte festgelegt werden, dass Geflügelfleisch gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (3) tragen muss.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Codes der Erzeugnisse, für die bei der Ausfuhr die Erstattung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gewährt wird, und die Beträge dieser Erstattung sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

Um für diese Erstattung in Frage zu kommen, müssen die in den Anwendungsbereich von Kapitel XII des Anhangs der Richtlinie 71/118/EWG fallenden Erzeugnisse jedoch auch die in der Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Genusstauglichkeitskennzeichnung erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(3)  ABl. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, gültig ab 15. September 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

0105 11 11 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 19 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 91 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 11 99 9000

A02

EUR/100 Stück

0,80

0105 12 00 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0105 19 20 9000

A02

EUR/100 Stück

1,70

0207 12 10 9900

V01

EUR/100 kg

45,00

0207 12 10 9900

A24

EUR/100 kg

45,00

0207 12 90 9190

V01

EUR/100 kg

45,00

0207 12 90 9190

A24

EUR/100 kg

45,00

0207 12 90 9990

V01

EUR/100 kg

45,00

0207 12 90 9990

A24

EUR/100 kg

45,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

V01

Angola, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrein, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien, Jemen, Libanon, Irak, Iran.


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1604/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven sowie für bestimmte Bestimmungen festgelegt worden.

(3)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(4)

Zwecks Vereinfachung sollten für Kategorien von lebenden Tieren mit geringfügigen Ausfuhren in Drittländer keine Erstattungen mehr gewährt werden. Darüber hinaus sollten Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere im allgemeinen Interesse des Tierschutzes so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sind Erstattungen für solche Tiere nur zur Ausfuhr in Drittländer zu gewähren, die aus kulturellen und/oder religiösen Gründen traditionell große Mengen zur Schlachtung im Inland einführen. Um Missbräuche zu vermeiden, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(5)

Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischen oder gekühlten Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenen Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

(6)

Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht.

(7)

Für einige andere im Anhang unter den KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

(8)

Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel nicht notwendig, eine Erstattung festzusetzen.

(9)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7) ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden, und die Erstattungen werden auf der Grundlage der Produktcodes gemäß der Definition der genannten Nomenklatur festgesetzt.

(10)

Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(11)

Zur Verstärkung der Kontrolle der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 sollte vorgesehen werden, dass für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) gewährt werden darf.

(12)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (9), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (10) oder der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (11) tragen.

(13)

Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 führen zu einer Verringerung der Sondererstattung, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(14)

Die Verhandlungen über die Annahme zusätzlicher Zugeständnisse im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, zu liberalisieren. In diesem Kontext wurde unter anderem beschlossen, die Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse, die nach Rumänien ausgeführt werden sollen, abzuschaffen. Dieses Land sollte daher von der Liste der Bestimmungen, die für eine Erstattung in Frage kommen, gestrichen werden, und es sollte vorgesehen werden, dass die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen für dieses Land nicht zu einer differenzierten Erstattung für die Ausfuhren in andere Länder führen darf.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sowie die Bestimmungen sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 0201 30 00 9100 um 14,00 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien ist nicht als differenzierte Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2000 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3).

(8)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(10)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 14. September 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

0102 10 10 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

53,00

0102 10 30 9140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

53,00

0102 90 71 9000

B11

EUR/100 kg Lebendgewicht

41,00

0201 10 00 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

0201 10 00 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0201 10 00 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

97,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

0201 10 00 9140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

0201 20 20 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

97,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

0201 20 20 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

0201 20 30 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

0201 20 30 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0201 20 50 9110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

123,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

41,00

0201 20 50 9120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

58,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

19,50

0201 20 50 9130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

0201 20 50 9140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0201 20 90 9700

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0201 30 00 9050

400 (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

404 (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

0201 30 00 9060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

0201 30 00 9100 (2)  (6)

B08, B09

EUR/100 kg Nettogewicht

172,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

102,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

60,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

152,50

220

EUR/100 kg Nettogewicht

205,00

0201 30 00 9120 (2)  (6)

B08

EUR/100 kg Nettogewicht

94,50

B09

EUR/100 kg Nettogewicht

88,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

83,50

220

EUR/100 kg Nettogewicht

123,00

0202 10 00 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0202 10 00 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

0202 20 10 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

0202 20 30 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0202 20 50 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

58,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

19,50

0202 20 50 9900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0202 20 90 9100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

0202 30 90 9100

400 (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

404 (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

0202 30 90 9200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

0206 10 95 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

0206 29 91 9000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

0210 20 90 9100

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,00

1602 50 10 9170 (8)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

1602 50 31 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

88,50

1602 50 31 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

79,00

1602 50 39 9125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

88,50

1602 50 39 9325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

79,00

1602 50 39 9425 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

30,00

1602 50 39 9525 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

30,00

1602 50 80 9535 (8)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens.

B02

:

B08, B09 und Bestimmung 220.

B03

:

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Bulgarien, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B08

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09

:

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

(8)  Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens.

B02

:

B08, B09 und Bestimmung 220.

B03

:

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Bulgarien, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11)).

B08

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09

:

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1605/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1577/2004 der Kommission (4) geändert.

(2)

Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).

(3)  ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.

(4)  ABl. L 288 vom 8.9.2004, S. 10.


ANHANG

Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 15. September 2004 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht

Zusätzlicher Zoll je kg Eigengewicht

1701 11 10 (1)

18,83

6,89

1701 11 90 (1)

18,83

12,77

1701 12 10 (1)

18,83

6,70

1701 12 90 (1)

18,83

12,25

1701 91 00 (2)

19,22

16,95

1701 99 10 (2)

19,22

11,50

1701 99 90 (2)

19,22

11,50

1702 90 99 (3)

0,19

0,45


(1)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).

(3)  Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.


15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1606/2004 DER KOMMISSION

vom 14. September 2004

zur Festsetzung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 kann der Unterschied zwischen den Preisen im internationalen Handel für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, wenn diese Erzeugnisse in Form von Waren, die im Anhang dieser Verordnung verzeichnet sind, ausgeführt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), sind die Erzeugnisse bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr in Form von im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muss.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 muss der Erstattungssatz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für einen Zeitraum festgesetzt werden, der gleich dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse ist, die in verarbeitetem Zustand ausgeführt werden.

(3)

Gemäß Artikel 11 des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Landwirtschaftsübereinkommens darf die bei der Ausfuhr eines in einer Ware enthaltenen Erzeugnisses gewährte Erstattung die Erstattung für das in verarbeitetem Zustand ausgeführte Erzeugnis nicht übersteigen.

(4)

Damit die strenge Überwachung dieser Regelung keine Unterbrechung erfährt, muss den Ausgabenvorausschätzungen und den verfügbaren Haushaltsmitteln Rechnung getragen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geltenden Erstattungssätze für die im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 und in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Waren ausgeführt werden, werden im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


ANHANG

Bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ab dem 15. September 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Bestimmung (1)

Erstattungssätze

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

 

 

– von Hausgeflügel:

 

 

0407 00 30

– – andere:

 

 

a)

bei Ausfuhr von Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90

02

6,00

03

25,00

04

3,00

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

01

3,00

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

 

 

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 11 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

40,00

0408 19

– – anderes:

 

 

– – – genießbar:

 

 

ex 0408 19 81

– – – – flüssig:

 

 

ungesüßt

01

20,00

ex 0408 19 89

– – – – gefroren:

 

 

ungesüßt

01

20,00

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

ex 0408 91 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

75,00

0408 99

– – andere:

 

 

ex 0408 99 80

– – – genießbar:

 

 

ungesüßt

01

19,00


(1)  Folgende Bestimmungen sind vorgesehen:

01

Drittländer

02

Kuwait, Bahrain, Oman, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Jemen, Türkei, Hongkong SAR und Russland

03

Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen

04

alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter 02 und 03 genannten Bestimmungen.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

15.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 292/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6. September 2004

über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3364)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/639/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/14/EWG der Kommission (2) enthält die Liste der Drittländer, aus denen Rindersperma eingeführt werden darf.

(2)

Die Entscheidung 91/277/EWG der Kommission (3) enthält Gesundheitsschutzmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von gefrorenem Rindersamen aus Israel.

(3)

Die Entscheidung 94/577/EG der Kommission (4) enthält die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma aus Drittländern.

(4)

Aufgrund der Änderung der Richtlinie 88/407/EWG durch die Richtlinie 2003/43/EG des Rates (5) ist die Änderung von Kommissionsentscheidungen in Bezug auf die Einfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft erforderlich.

(5)

Die Listen der der Besamungsstationen und Spermadepots in Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zulassen, werden nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 88/407/EWG festgelegt und aktualisiert. Der Artikel sieht außerdem vor, dass der Öffentlichkeit aktualisierte Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden. Diese Listen sind verfügbar unter der Website http://europa.eu.int/comm/food/index_en.htm.

(6)

Die Richtlinie 2003/43/EG zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG sieht vor, dass Rindersperma ab dem 1. Januar 2005 nach den neuen Bestimmungen der Richtlinie 2003/43/EG entnommen, aufbereitet und gelagert werden muss, um eingeführt werden zu können.

(7)

Es ist jedoch angezeigt, die Einfuhr von Beständen an Rindersperma, das vor der Änderung durch die Richtlinie 2003/43/EG eingelagert wurde, weiterhin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG zuzulassen.

(8)

Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG sieht daher Folgendes vor:

Bis zum 31. Dezember 2004 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sperma zu, das bis zu diesem Zeitpunkt entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und dem eine Bescheinigung gemäß dem Muster vor den mit der Richtlinie 2003/43/EG eingeführten Änderungen beigefügt ist.

Danach lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma, das den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, nur zu, wenn es vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.

(9)

Es ist daher notwendig, eine Musterbescheinigung zur Verwendung nach dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Rindersperma festzulegen, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.

(10)

Es ist sinnvoll, alle Informationen in Bezug auf die Einfuhr von Rindersperma (Liste der zugelassenen Drittländer, Veterinäranforderungen bei der Einfuhr und Liste der in diesen Drittländern zugelassenen Besamungsstationen) in einem Rechtsakt zusammenzufassen und die Entscheidungen 90/14/EWG, 91/277/EWG und 94/577/EG entsprechend aufzuheben.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr aus Drittländern gemäß Anhang I von Rindersperma zu, das den Bedingungen gemäß der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 1 entspricht und von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird.

(2)   Ab dem 1. Januar 2005 lassen die Mitgliedstaaten jedoch die Einfuhr aus Drittländern gemäß Anhang I von Rindersperma zu, das vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und den Bedingungen der Musterbescheinigung in Anhang II Teil 2 entspricht sowie von einer solchen, ordnungsgemäß ausgefüllten Bescheinigung begleitet wird.

(3)   Das Sperma gemäß Absatz 1 muss nach dem Datum der Zulassung der Besamungsstation durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands entnommen worden sein.

Artikel 2

Die Entscheidungen 90/14/EWG, 91/277/EWG und 94/577/EG werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab 18. September 2004.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. September 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/101/EG der Kommission (ABl. L 30 vom 4.2.2004, S. 15).

(2)  ABl. L 8 vom 11.1.1990, S. 71. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).

(3)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 60.

(4)  ABl. L 221 vom 26.8.1994, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67).

(5)  ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 23.


ANHANG I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Land

AU

Australien

CA

Kanada

CH

Schweiz

NZ

Neuseeland

RO

Rumänien

US

Vereinigte Staaten von Amerika


ANHANG II

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr

TEIL 1

Die folgende Musterbescheinigung gilt für die Einfuhr von Sperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/43/EG, entnommen wurde.

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TEIL 2

Die folgende Musterbescheinigung gilt ab dem 1. Januar 2005 für die Einfuhr von Lagerbeständen von Sperma, das vor dem 31. Dezember 2004 gemäß den bisher geltenden Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert und nach diesem Datum gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/43/EG eingeführt wird.

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