ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 287

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
8. September 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1572/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1573/2004 der Kommission vom 6. September 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

3

 

*

Richtlinie 2004/87/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

4

 

*

Richtlinie 2004/88/EG der Kommission vom 7. September 2004 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt ( 1 )

5

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/630/EG:Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 2004 zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854)  ( 1 )

7

 

*

2004/631/EG:Entscheidung der Kommission vom 13. August 2004 über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3087)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1572/2004 DER KOMMISSION

vom 7. September 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 7. September 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

89,6

999

89,6

0709 90 70

052

70,2

999

70,2

0805 50 10

382

70,5

388

50,6

524

51,9

528

61,0

999

58,5

0806 10 10

052

84,3

220

118,3

624

149,3

999

117,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

78,4

400

73,5

512

85,9

528

89,9

804

74,4

999

80,4

0808 20 50

052

97,1

388

124,7

999

110,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

115,8

999

115,8

0809 40 05

052

95,0

066

87,8

093

31,7

094

29,3

624

132,4

999

75,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1573/2004 DER KOMMISSION

vom 6. September 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 17. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet II (Nordsee) durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 17. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. September 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/4


RICHTLINIE 2004/87/EG DER KOMMISSION

vom 7. September 2004

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im April 2002 nahm die Kommission Haarfärbemittel unter den laufenden Nummern 1 bis 60 in Teil 2 Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG auf. Da der Wissenschaftliche Ausschuss für Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) genauere Angaben zur Sicherheit dieser Haarfärbemittel benötigte, um die Risikobewertung abzuschließen, wurde die Erlaubnis erteilt, diese Haarfärbemittel bis zum 30. September 2004 in kosmetischen Mitteln zu verwenden.

(2)

Im Dezember 2002 legte der SCCNFP die grundsätzlichen Anforderungen für die Durchführung einer modernen Risikobewertung für Haarfärbemittel fest. Im Anschluss an das Konsultationsverfahren mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen wurde im Dezember 2003 als angemessener Termin Juli 2005 für die Vorlage zusätzlicher den neuen Anforderungen entsprechender Angaben über Haarfärbemittel beim SCCNFP vereinbart. Deshalb ist der Zeitraum, für den diese Haarfärbemittel in Teil 2 des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen wurden, zu verlängern.

(3)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil 2 des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG wird das Datum „30.9.2004“ in Spalte g für die laufenden Nummern 1 bis 60 durch „31.12.2005“ ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23).


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/5


RICHTLINIE 2004/88/EG DER KOMMISSION

vom 7. September 2004

zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Risikobewertung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (2) nicht abgeschlossen war, wurde der Zeitraum der vorläufigen Aufnahme von Moschus-Xylol (musk xylene) und Moschus-Keton (musk ketone) in Teil 2 des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG bis zum 30. September 2004 verlängert.

(2)

Am 8. Januar 2004 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Risikobewertung von Moschus-Xylol und Moschus-Keton abgegeben, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 durchgeführt wurde.

(3)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP) hat bestätigt, dass die Verwendung von Moschus-Xylol in kosmetischen Mitteln — ausgenommen Erzeugnisse zur Mundpflege — bis zu einer Höchstkonzentration im Enderzeugnis von 1 % in Parfum, von 0,4 % in Eau de Toilette und von 0,03 % in sonstigen Erzeugnissen sowie die Verwendung von Moschus-Keton in kosmetischen Mitteln — ausgenommen Erzeugnisse zur Mundpflege — bis zu einer Höchstkonzentration im Enderzeugnis von 1,4 % in Parfum, von 0,56 % in Eau de Toilette und von 0,042 % in sonstigen Erzeugnissen unbedenklich ist.

(4)

Daher müssen Moschus-Xylol und Moschus-Keton in Teil 1 von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG aufgenommen und die entsprechenden Einträge in Teil 2 dieses Anhangs gestrichen werden.

(5)

Die Richtlinie 76/768/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Maßnahmen der Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Oktober 2004 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Entsprechungstabelle zwischen den Vorschriften und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 3

Die Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/83/EG der Kommission (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 23).

(2)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 2 werden die Einträge unter den laufenden Nummern 61 und 62 gestrichen.

2.

In Teil 1 werden die folgenden Einträge unter den laufenden Nummern 96 und 97 vorgenommen:

Laufende Nummer

Stoff

Einschränkungen

Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf dem Etikett

Anwendungsgebiet und/oder Verwendung

Zulässige Höchstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis

Weitere Einschränkungen und Anforderungen

a

b

c

d

e

f

„96

musk xylene (CAS-Nr. 81-15-2)

Alle kosmetischen Mittel ausgenommen Erzeugnisse zur Mundpflege

a)

1,0 % in Parfum

b)

0,4 % in Eau de Toilette

c)

0,03 % in sonstigen Erzeugnissen

 

 

97

musk ketone (CAS-Nr. 81-14-1)

Alle kosmetischen Mittel ausgenommen Erzeugnisse zur Mundpflege

a)

1,4 % in Parfum

b)

0,56 % in Eau de Toilette

c)

0,042 % in sonstigen Erzeugnissen“

 

 


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/7


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juli 2004

zur Genehmigung der Programme für die Durchführung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen im Jahr 2004 und zur Festlegung von Vorschriften über die Übermittlung der Ergebnisse und die Förderfähigkeit im Rahmen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung dieser Programme

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2854)

(Nur der deutsche, der französische, der niederländische, der griechische, der dänische, der finnische, der englische, der italienische, der schwedische, der spanische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 90/424/EWG sieht eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für technische und wissenschaftliche Maßnahmen vor, die für die Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und für Aus- und Weiterbildung im Veterinärbereich notwendig sind.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission (2) werden im Jahr 2004 Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten durchgeführt, sofern die Kommission die Erhebungspläne genehmigt. Diese Erhebungen sollten zur Feststellung von Infektionen bei Geflügel dienen, was zu einer Überprüfung der derzeitigen Rechtsvorschriften führen und zur Erkennung möglicher Bedrohungen für Menschen und Tiere beitragen könnte.

(3)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme sind von der Kommission anhand der Leitlinien der Entscheidung 2004/615/EG geprüft und als den Leitlinien entsprechend befunden worden und sind daher einzeln zu genehmigen.

(4)

Auch die seit dem 15. März 2004 getätigten Ausgaben für die zu genehmigenden Programme kommen für eine finanzielle Beteiligung in Betracht.

(5)

Zypern hat ein Überwachungsprogramm vorgelegt, aufgrund des geringen Umfangs der geplanten Untersuchungen aber keine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragt; das Programm ist jedoch amtlich zu genehmigen.

(6)

Außerdem ist es angebracht, Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebungen und die Förderfähigkeit der Kosten in den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Durchführung des Programms in dem jeweiligen Mitgliedstaat festzulegen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten führen Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen gemäß den in Anhang I aufgeführten Programmen durch, die hiermit für den angegebenen Zeitraum genehmigt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für Probenahme und Analyse wird je Mitgliedstaat bis zu dem in Anhang I festgesetzten Höchstbetrag gewährt.

Diese Beteiligung wird gewährt, sofern der Mitgliedstaat

a)

die für die Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt,

b)

der Kommission und dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Geflügelpest spätestens am 15. März 2005 einen Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms und die erzielten Ergebnisse nach den Berichtmustern in den Anhängen II, III, IV und V sowie Belege für die während der Genehmigungsdauer des Programms angefallenen Kosten vorlegt,

c)

das Programm wirksam durchführt; insbesondere trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass geeignete Proben in Geflügelhaltungsbetrieben oder Schlachthöfen genommen werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich, das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich Schweden, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 2004.

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/615/EG (ABl. L 278 vom 27.8.2004, S. 59).


ANHANG I

Liste der Mitgliedstaaten, für die Programme für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen genehmigt werden

(in EUR)

Code

Mitgliedstaat

Zeitraum

Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung

AT

Österreich

15. März 2004—15. März 2005

10 800,00

BE

Belgien

15. März 2004—15. März 2005

11 700,00

CY

Zypern

15. März 2004—15. März 2005

DE

Deutschland

15. März 2004—15. März 2005

78 500,00

DK

Dänemark

15. März 2004—15. März 2005

72 600,00

ES

Spanien

15. März 2004—15. März 2005

34 300,00

FI

Finnland

15. März 2004—15. März 2005

40 500,00

FR

Frankreich

15. März 2004—15. März 2005

148 900,00

IE

Irland

15. März 2004—15. März 2005

32 300,00

IT

Italien

15. März 2004—15. März 2005

75 300,00

LU

Luxemburg

15. März 2004—15. März 2005

1 900,00

PT

Portugal

15. März 2004—15. März 2005

18 700,00

SE

Schweden

15. März 2004—15. März 2005

28 500,00

UK

Vereinigtes Königreich

15. März 2004—15. März 2005

85 600,00

INSGESAMT

 

 

639 600,00


ANHANG II

Abschlussbericht über die beprobten Hausgeflügelbetriebe (1) (ausgenommen Enten und Gänse)

Serologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt A: Broiler (nur, wenn ein Risiko besteht)/Mastputen/ Zuchthühner/Zuchtputen/Legehennen/Legehennen in Freilandhaltung/Laufvögel/Zuchtfederwild (Fasane, Rebhühner, Wachteln usw.)/„Hinterhofhaltungen“/andere [Nichtzutreffendes streichen]

Bitte für jede Geflügelart ein getrenntes Formular ausfüllen!

Mitgliedstaat:... Datum:...Berichtszeitraum vom: ... bis...


Region (2)

Gesamtzahl der Betriebe (3)

Gesamtzahl der beprobten Betriebe

Gesamtzahl der Betriebe mit positivem Befund

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 5

Anzahl positiver Betriebe für den Subtyp H 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 


(1)  Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten.

(2)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.

(3)  Gesamtzahl der Betriebe für die jeweilige Geflügelart in der betreffenden Region.


ANHANG III

Abschlussbericht über die Daten der Enten- und Gänsebetriebe (1) gemäß Leitlinien Punkt B

SEROLOGISCHE UNTERSUCHUNG

Mitgliedstaat:... Datum: ... Berichtszeitraum vom: ... bis: ...


Region (2)

Gesamtzahl der Enten- und Gänsebetriebe

Gesamtzahl der beprobten Enten- und Gänsebetriebe

Gesamtzahl serologisch positiver Betriebe

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl serologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

Gesamtzahl virologisch positiver Betriebe

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H5

Anzahl virologisch positiver Betriebe für den Subtyp H7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Betrieb entspricht jeweils Herden, Beständen oder Betriebseinheiten.

(2)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert.


ANHANG IV

Abschlussbericht mit Daten über Wildgeflügel — Virologische Untersuchung gemäß Leitlinien Punkt C

Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis:

Region (1)

Art der beprobten Wildvögel

Gesamtzahl der entnommenen Proben für die virologische Untersuchung

Gesamtzahl positiver Proben

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 5

Anzahl positiver Proben für den Subtyp H 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 


(1)  Region wie in dem genehmigten Programm des Mitgliedstaats definiert oder Angabe der Lage der Vogelbeobachtungsstation(en).


ANHANG V

Finanz-Abschlussbericht und Zahlungsantrag

Eine Tabelle pro Erhebung bei Haus-/Wildgeflügel (1)

Mitgliedstaat: Datum: Berichtszeitraum vom: bis:


Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Laboranalysemethoden

Anzahl der durchgeführten Tests

Kosten

Serologisches Pre-Screening (3)

 

 

Haemagglutinations-Hemmungstest (HI) für H5/H7

 

 

Virus-Isolationstest

 

 

Andere Verfahren

Genaue Tätigkeiten

 

Probenahme

 

 

Sonstige

 

 

INSGESAMT

 

 

Ich bestätige hiermit, dass die oben angeführten Daten richtig sind und keine anderweitige Gemeinschaftsbeteiligung für diese Maßnahmen beantragt wurde.

(Ort, Datum)

(Unterschrift)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.

(3)  Bitte Testverfahren angeben.


8.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/14


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

über eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Slowakischen Republik im Jahr 2004

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3087)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(2004/631/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei von 2003, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2004 traten in der Slowakischen Republik Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft gemäß der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt den Artikeln 8 und 9 der genannten Verordnung.

(4)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5)

Am 29. März 2004 hat die Slovakische Republik offiziell die Erstattung der gesamten Kosten beantragt, die auf ihrem Hoheitsgebiet angefallen sind.

(6)

Es empfiehlt sich, die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“, „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sowie die Kategorien der im Rahmen der „sonstigen Kosten“ in Verbindung mit der obligatorischen Keulung zuschussfähigen Ausgaben zu definieren.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zahlung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Slowakische Republik

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 wird der Slowakischen Republik eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für:

a)

die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter nach der obligatorischen Keulung ihrer Tiere zwecks Tilgung von Ausbrüchen der klassischen Schweinepest im Jahr 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 2 siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und der vorliegenden Entscheidung;

b)

die Kosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und der Produkte, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe und die Reinigung und Desinfizierung sowie ggf. die Vernichtung der Ausstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung einer Entschädigung im Höhe des Marktwerts der Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 binnen 90 Tagen nach der Keulung der Tiere;

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

Artikel 3

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.

(2)   Werden die Entschädigungen von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

um 100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von der Slowakischen Republik stichhaltige Gründe angegeben, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

(3)   Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für:

a)

Mehrwertsteuer,

b)

Beamtengehälter,

c)

Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 4

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG auf folgender Grundlage festgelegt:

a)

Geltendmachung eines Anspruchs gemäß den Anhängen I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist;

b)

ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen bestätigen;

c)

Ergebnisse der ggf. durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

Die unter Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Antrag ist gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung in elektronischer Form vorzulegen.

Werden diese Fristen nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Antrag auf eine Beihilfe zur Erstattung des Wertes der Tiere, die gekeult werden mussten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kenn-nummer des Haltungs-betriebs

Tierhalter

Betriebssitz

Keulungsdatum

Vernichtungsmethode

Gewicht am Tag der Vernichtung

Anzahl der Tiere je Kategorie

Je Kategorie bezahlter Betrag

Sonstige dem Halter erstattete Kosten (ohne MwSt.)

Erstattung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungs-datum

Nachname

Vorname

Tierkörperverwertungsbetrieb

Schlachthof

Sonstiges (bitte angeben)

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine

Sauen

Eber

Ferkel

Schweine


ANHANG II

Anspruch gemäß Artikel 4

„Sonstige Kosten“, entstanden für (sofern zutreffend) Haltungsbetrieb Nr. … oder Liste (ausschließlich der Erstattung des Wertes der Tiere)

Posten

Betrag ohne MwSt.

Keulung

 

Vernichtung der Tierkörper (Transport und Behandlung)

 

Reinigung und Desinfektion (Löhne und Erzeugnisse)

 

Futtermittel (Erstattung und Vernichtung)

 

Ausrüstung (Erstattung und Vernichtung)

 

INSGESAMT

 


ANHANG III

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 3

1.

Kosten für die Zwangskeulung der Tiere:

a)

Löhne und Gebühren für die speziell dafür eingestellten Metzger;

b)

Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Keulung;

c)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tiere zum Ort der Keulung.

2.

Kosten für die Vernichtung der Tierkörper:

a)

Tierkörperverwertung: Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper zu den Lagereinrichtungen und zur Tierkörperverwertungsanlage, Lagerung der Tierkörper, Verarbeitung der Tierkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b)

Vergraben: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und Vergraben der Schlachtkörper sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Vergrabungsortes;

c)

Verbrennung: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Verbrennungsanlage.

3.

Kosten für Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätten,

a)

Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion;

b)

Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.

Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a)

Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel.

5.

Kosten im Zusammenhang mit der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung in Höhe des Marktpreises. Die Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht beihilfefähig.