ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 275

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
25. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1497/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

6

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1498/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1499/2004 der Kommission vom 24. August 2004 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Belgien

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1500/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1501/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1502/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

13

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1503/2004 der Kommission vom 24. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2004 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

14

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/612/EG:Beschluss der Kommission vom 28. Juli 2004 zur Änderung des Beschlusses 96/252/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zum Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten, die von bestimmten Ausführern in Thailand unterbreitet wurden

15

 

*

2004/613/EG:Beschluss der Kommission vom 6. August 2004 über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

17

 

*

2004/614/EG:Entscheidung der Kommission vom 24. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3293)  ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1496/2004 DES RATES

vom 18. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorangegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates (2) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2000 des Rates (3) geändert und nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (4) aufrechterhalten wurde.

(2)

Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll, außer für zwei ausführende Hersteller in Thailand, von denen mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission (5), zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/453/EG der Kommission (6), Verpflichtungen angenommen wurden.

(3)

Im April 2001 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (7) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und gleichzeitig von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 abgeschlossen, und die geltenden Maßnahmen wurden aufrechterhalten. Die Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch an.

2.   Gründe für die Überprüfung

(4)

Im April 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um zu prüfen, ob die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand angemessen war. Hierbei ist zu bemerken, dass bei der Überwachung der von den beiden Ausführern in Thailand — Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd (nachstehend „betroffene Ausführer“ genannt) — angenommenen Verpflichtungen Durchsetzungsprobleme aufgetreten waren, so dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben wurde. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission eine auf die Form der Maßnahmen beschränkte Untersuchung ein. Die Einleitung der Überprüfung wurde gleichzeitig mit der Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bekannt gegeben, infolge der die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten wurden.

(5)

Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der thailändischen Regierung offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Ferner gab sie den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6)

Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung stellte der thailändische ausführende Hersteller Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im April 2002 einen Antrag auf Einleitung einer — auf den Aspekt des Dumpings beschränkten — Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller behauptete, die Umstände hätten sich dauerhaft verändert, was zu einem deutlichen Rückgang des Normalwerts geführt habe, so dass auch das Dumping verringert oder beseitigt worden und insofern die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in der bisherigen Höhe für ihn zur Beseitigung des Dumpings nicht länger notwendig sei.

(7)

Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie eine entsprechende Bekanntmachung (8) und leitete eine Untersuchung ein.

(8)

Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der auf den Aspekt des Dumpings beschränkten Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte dem Antragsteller einen Fragebogen zu.

(9)

Sie holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in dem Betrieb des Antragstellers durch.

(10)

Die auf das Dumping beschränkte Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(11)

Bei der von den Interimsüberprüfungen betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in den vorangegangenen Untersuchungen, d. h. um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), mit Ursprung in Thailand. Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen.

(12)

Wie die vorangegangenen Untersuchungen ergaben auch diese Untersuchungen, dass die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die in Thailand hergestellt und auf dem Inlandsmarkt verkauft und/oder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

C.   DUMPING BEI DEM ANTRAGSTELLER

1.   Normalwert

(13)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für den Antragsteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall, da das Volumen der Inlandsverkäufe des Antragstellers mindestens 5 % seines gesamten Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entsprach.

(14)

Danach wurde für jeden der in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen untersucht, ob die entsprechenden Inlandsverkäufe des Antragstellers hinreichend repräsentativ waren. Dies war immer dann der Fall, wenn im UZ das Volumen der gesamten Inlandsverkäufe eines Warentyps 5 % oder mehr des gesamten Volumens der Ausfuhrverkäufe desselben Warentyps in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe aller Warentypen — mit einer Ausnahme — repräsentativ waren.

(15)

Schließlich wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem für die einzelnen Warentypen der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps weniger als 80 %, aber mindestens 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe nur dieses Warentyps ermittelt wurde.

(16)

Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps auf dem Inlandsmarkt, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Warentyp nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(17)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten vom Antragsteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In Ermangelung anderer ausführender Hersteller und angemessener Methoden wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(18)

In allen Fällen, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der gegebenenfalls gebührend berichtigten Fertigungskosten der für die Ausfuhr bestimmten Warentypen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne des betroffenen ausführenden Herstellers zuverlässig waren. Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, da das Volumen der Inlandsverkäufe des betroffenen Unternehmens als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt.

2.   Ausfuhrpreis

(19)

Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.   Vergleich

(20)

Im Interesse eines fairen Vergleichs der einzelnen Warentypen auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, sofern sie nachweislich die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen.

4.   Dumpingspanne

(21)

Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft.

(22)

Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping für den Antragsteller. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 7,4 %.

5.   Dauerhafte Veränderung der Umstände und Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings

(23)

Nach ihrer üblichen Vorgehensweise prüfte die Kommission, ob die veränderten Umstände als dauerhaft bezeichnet werden konnten.

(24)

Die Prüfung ergab, dass keine Gründe dagegen sprachen, dass die Inlandsverkaufspreise und der Normalwert in absehbarer Zeit konstant bleiben würden.

(25)

Die Kommission untersuchte die mögliche Entwicklung der Ausfuhrpreise im Fall der Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Verkäufe des Antragstellers in die Gemeinschaft durch die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angenommene Verpflichtung beschränkt wurden. Es wurde festgestellt, dass diese Art der Verpflichtung nicht mehr angemessen war (vgl. Randnummer 35). Daraufhin wurde geprüft, ob die Einfuhren der von dem Antragsteller hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft im Fall einer Senkung des Zollsatzes ansteigen würden.

(26)

Die Untersuchung ergab, dass sich die Produktionskapazität des Antragstellers seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erheblich, in den letzten drei Jahren jedoch in geringerem Maß, erhöht hatte, und dass seine Kapazitäten über den gesamten Zeitraum zu nahezu 100 % ausgelastet waren.

(27)

Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass das Unternehmen einen Großteil seiner Produktion auf gefestigten Märkten anderer Drittländer absetzte. Der Antragsteller führte mehr als 90 % seiner Produktion der betroffenen Ware im UZ aus, und zwar fast ausschließlich in andere Drittländer. Die Ausfuhren in andere Drittländer verdreifachten sich seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und stiegen in den letzten drei Jahren weiter an. Ferner wurde festgestellt, dass die Ausfuhren in andere Drittländer zu Preisen verkauft wurden, die rund 25 % über den Preisen der Ausfuhren in die EG lagen.

(28)

Da die Produktionskapazitäten des Antragstellers nahezu ausgelastet sind und er daher seine Verkäufe in die Gemeinschaft im Fall einer Senkung der Antidumpingmaßnahmen nicht erhöhen könnte, werden die vorstehenden Feststellungen, auch jene betreffend die Ausfuhren in Drittländer und insbesondere die Preise der Ausfuhren in diese Länder, so gedeutet, dass ein Wiederanstieg der gedumpten Einfuhren auf ein Niveau, das mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Niveau vergleichbar ist, in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist.

(29)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände, insbesondere was den deutlich niedrigeren Normalwert betrifft, dauerhaft verändert haben. Angesichts der niedrigeren Dumpingspanne wird es als angemessen angesehen, die Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zu ändern.

6.   Schlussfolgerungen

(30)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung darf der Betrag des Antidumpingzolls die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da bei der Berechnung des für den Antragsteller geltenden Zolls die Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, sollte der Zoll an die in dieser Untersuchung festgestellte niedrigere Dumpingspanne von 7,4 % angepasst werden.

(31)

Demzufolge sollte der ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 aufrechterhaltene Antidumpingzoll in Bezug auf den Antragsteller geändert werden.

(32)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzolls in Bezug auf den Antragsteller empfohlen werden sollte.

D.   AUF DIE FORM DER MASSNAHMEN BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG

(33)

Bei den ursprünglich von den beiden betroffenen Ausführern angenommenen Verpflichtungen handelte es sich um Mengenverpflichtungen, denen zufolge sich die Unternehmen zur Einhaltung von Höchstmengen bei der Ausfuhr ihrer Waren in die Gemeinschaft verpflichteten.

(34)

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung sollen mithilfe der Verpflichtungen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren beseitigt werden, indem der Ausführer seine Preise anhebt oder keine Waren mehr zu gedumpten Preisen ausführt. Die Untersuchungen ergaben, dass die Art der im Jahr 1996 angenommenen Verpflichtungen, bei denen lediglich die Menge der Einfuhren in die Gemeinschaft beschränkt wurde, nicht geeignet war, um eine ausreichende Erhöhung der Preise zu bewirken und damit erneut faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herzustellen. Daher werden im vorliegenden Fall die Verpflichtungen in ihrer derzeitigen Form nicht als geeignetes und wirksames Mittel zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings angesehen. Darüber hinaus ist die Kommission nicht in der Lage, die Einhaltung der in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen der betroffenen Ware wirksam zu überwachen.

(35)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Verpflichtungen nicht länger angemessen sind.

(36)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage dieser Schluss gezogen wurde.

E.   VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

(37)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung unter anderem in Thailand sollte i) in Bezug auf den Antragsteller, angesichts der in der Untersuchung ermittelten niedrigeren Dumpingspanne, und ii) in Bezug auf die betroffenen Ausführer, in Anbetracht der Feststellungen der auf die Form der Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 erhält folgende Fassung:

(1)„(2)   Für die in den nachstehend genannten Ländern bzw. von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze:

Land

Zollsatz

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

58,6 %

Thailand

58,9 %

A 999

Außer:

Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd, Samutprakarn

7,4 %

8850

Thai Benkan Co. Ltd, Prapadaeng-Samutprakarn

0 %

A 118“

(2)   Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 werden aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. August 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46.

(6)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25.

(7)  ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

(8)  ABl. C 17 vom 24.1.2003, S. 2.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1497/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 24. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

204

60,6

999

60,6

0707 00 05

052

83,4

999

83,4

0709 90 70

052

90,3

999

90,3

0805 50 10

382

51,9

388

48,7

524

67,3

528

55,8

999

55,9

0806 10 10

052

81,8

400

176,4

512

186,9

624

158,5

999

150,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

85,2

400

99,2

508

55,3

512

92,7

528

84,9

720

52,2

800

164,1

804

82,2

999

89,5

0808 20 50

052

130,8

388

93,5

512

74,9

800

146,1

999

111,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

142,2

999

142,2

0809 40 05

066

35,3

093

41,6

094

27,2

624

163,8

999

67,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1498/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Geflügelfleisch sind sehr unterschiedlich und variabel. Sie erfordern daher eine deutlichere Präzisierung der Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden.

(2)

Um die Ziele erreichen zu können, die mit der Anpassung der Methode für die Zuteilung der erstattungsbegünstigt auszuführenden Mengen verfolgt werden, und um die verfügbaren Mittel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bestmöglich zu nutzen, sind zusätzlich zu den in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission (2) genannten Umständen weitere Umstände vorzusehen, unter denen die Kommission die Erteilung oder die Beantragung von Ausfuhrlizenzen während der Bedenkzeit nach der Antragstellung beschränken kann.

(3)

Außerdem ist vorzusehen, unter welchen Umständen diese Maßnahmen je nach Bestimmung differenziert werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Beträge überschritten werden oder überschritten werden könnten oder dass die Höchstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der mengenmäßigen Beschränkungen gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, ausgeschöpft werden oder ausgeschöpft werden könnten oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission:

a)

einen einheitlichen Prozentsatz für die Annahme der beantragten Mengen festlegen;

b)

die noch nicht beschiedenen Anträge ablehnen;

c)

die Einreichung von Anträgen auf Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei die Möglichkeit besteht, nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Verfahren einen längeren Aussetzungszeitraum festzusetzen.

Anträge auf Ausfuhrlizenzen, die innerhalb des Aussetzungszeitraums gestellt wurden, sind unzulässig.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen getroffen oder differenziert werden.“

2.

Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„4a.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 4 können auch getroffen werden, wenn sich die Ausfuhrlizenzanträge auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung überschreiten oder überschreiten könnten und wenn die Lizenzerteilung zu Spekulationsgeschäften, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Marktteilnehmern oder einer Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes führen könnte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eiermarktes in Belgien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des Auftretens der Geflügelpest in bestimmten Produktionsgebieten Belgiens sind mit der Entscheidung 2003/289/EG der Kommission vom 25. April 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Belgien (2) Veterinär- und Handelsbeschränkungen für diesen Mitgliedstaat eingeführt worden. Somit sind der Transport und die Vermarktung von Bruteiern innerhalb Belgiens vorübergehend untersagt worden.

(2)

Die sich aus der Anwendung der Veterinärmaßnahmen ergebenden Beschränkungen des freien Warenverkehrs mit Bruteiern hätten eine schwerwiegende Störung des Bruteiermarktes in Belgien zur Folge haben können. Die belgischen Behörden trafen zur Stützung dieses Marktes Maßnahmen, die sich auf Bruteier beschränkten und nur während der unbedingt notwendigen Dauer anzuwenden waren. Diese Maßnahmen sahen die Möglichkeit vor, Bruteier, deren Einlegen in Brutapparate nicht mehr möglich war, für die Verarbeitung zu Eiprodukten zu verwenden.

(3)

Diese Maßnahmen haben sich günstig auf den Bruteiermarkt und den Eiermarkt im Allgemeinen ausgewirkt. Daher ist es gerechtfertigt, sie Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 gleichzustellen und eine Beihilfe zu gewähren, die es ermöglicht, einen Teil der wirtschaftlichen Verluste auszugleichen, die sich aus der Verwendung von Bruteiern zur Verarbeitung zu Eiprodukten ergeben haben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zwischen dem 16. April und 5. Mai 2003 erfolgte Verwendung zur Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 00 19, die von den belgischen Behörden infolge der Anwendung der Entscheidung 2003/289/EG beschlossen wurde, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.

(2)   Im Rahmen der Maßnahme gemäß Absatz 1 wird ein Ausgleichsbetrag gewährt von

0,097 EUR je Brutei von Fleischrassen für höchstens 5 372 000 Stück;

0,081 EUR je Brutei von Legerassen für höchstens 314 000 Stück;

0,265 EUR je Brutei von Zuchtrassen für höchstens 99 000 Stück.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 105 vom 26.4.2003, S. 24.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gemeine Seezunge durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gemeine Seezunge vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Seezungenfänge im ICES-Gebiet Skagerrak und Kattegat, III b, c, d (EU-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 9. April 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge im ICES-Gebiet Skagerrak und Kattegat, III b, c, d (EU-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gemeine Seezunge im ICES-Gebiet Skagerrak und Kattegat, III b, c, d (EU-Gewässer) durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 9. April 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


25.8.2004   

DE

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L 275/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1501/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Einstellung der Tiefseegarnelenfischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 7. Mai 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° 00' N durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


25.8.2004   

DE

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L 275/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1502/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Scholle durch Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Scholle vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Schollenfänge im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Befischung dieses Bestands ab dem 17. Juli 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Schollenfänge im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Scholle im ICES-Gebiet VII f-g durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 17. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 867/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 144).


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/2004 DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2004 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Übermittlung der Angaben über die Einfuhrlizenzanträge, die im Juli 2004 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Kontingents Nr. 09.4593 durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden an die Kommission gestellt worden sind, ist ein Fehler unterlaufen.

(2)

Daher ist Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1347/2004 der Kommission (3) zu ändern, mit der der Umfang festgelegt worden ist, in dem den Einfuhrlizenzen im Rahmen des vorgenannten Kontingents stattgegeben werden kann.

(3)

Da die Verordnung (EG) Nr. 1347/2004 mit Wirkung vom 24. Juli 2004 gilt, ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom selben Zeitpunkt gilt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1347/2004 wird für das Kontingent Nr. 09.4593 der Gedankenstrich durch den Zuteilungskoeffizienten „1,0000“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 (ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 138).

(3)  ABl. L 250 vom 24.7.2004, S. 3.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/15


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 28. Juli 2004

zur Änderung des Beschlusses 96/252/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand und zum Widerruf der Annahme von Verpflichtungsangeboten, die von bestimmten Ausführern in Thailand unterbreitet wurden

(2004/612/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kroatien und Thailand ein, die zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (3) aufrechterhalten wurden. Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll, außer für zwei ausführende Hersteller in Thailand, von denen mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission (4) Verpflichtungen angenommen wurden.

(2)

Im April 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Interimsüberprüfung ein, um zu prüfen, inwieweit die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand angemessen war (5). Die Überprüfung wurde mit der Begründung eingeleitet, dass Durchsetzungsprobleme bei der Überwachung der Verpflichtungen der beiden ausführenden Hersteller in Thailand — Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd — aufgetreten waren. Die Untersuchung wurde in Verbindung mit einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen eingeleitet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 abgeschlossen wurde.

(3)

Auf der Grundlage der Feststellungen dieser Untersuchung (vgl. Erwägungsgründe 33, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates (6)) wurde der Schluss gezogen, dass die Form der Maßnahmen nicht mehr angemessen ist, da die Verpflichtungen in ihrer jetzigen Form nicht als geeignetes und wirksames Mittel zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings angesehen werden.

(4)

Aus diesem Grund und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verpflichtungen, denen zufolge die Kommission befugt ist, die Annahme der Verpflichtungen einseitig zu widerrufen, hat die Kommission beschlossen, die Annahme der Verpflichtungen von Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd zu widerrufen.

(5)

Die betroffenen Ausführer wurden über die Schlussfolgerungen der Kommission informiert und erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen wurden die Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. Beide Unternehmen wurden aufgefordert, geänderte Verpflichtungsangebote zu unterbreiten, in denen sie sich unter anderem zur Einhaltung von Mindesteinfuhrpreisen verpflichten sollten. Bei der Kommission gingen jedoch keine entsprechenden Angebote ein.

(6)

Aus dem Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die mit dem Beschluss 96/252/EG angenommenen Verpflichtungen für beide betroffenen Unternehmen in Thailand widerrufen werden sollten.

(7)

Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 die Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand geändert und einen endgültigen Antidumpingwertzoll auf die Einfuhren der genannten, von den betroffenen Unternehmen hergestellten Waren eingeführt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Annahme der Verpflichtungen, die von Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd, Samutprakarn, und TTU Industrial Corp. Ltd, Bangkok, im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Thailand angeboten wurden, wird widerrufen.

Artikel 2

Artikel 1 Buchstabe b) des Beschlusses 96/252/EG wird wie folgt geändert:

 

Die Bezugnahmen auf Awaji Sangyo (Thailand) Co. Ltd, Samutprakarn, und auf TTU Industrial Corp. Ltd, Bangkok, werden gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 28. Juli 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 778/2003 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2212/2003 (ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 3).

(4)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46. Beschluss geändert durch den Beschluss 2000/453/EG (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25).

(5)  ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

(6)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. August 2004

über die Einsetzung einer Beratenden Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit

(2004/613/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrem Weißbuch „Europäisches Regieren“ (1), das am 25. Juli 2001 angenommen wurde, hat sich die Kommission verpflichtet, den Prozess der Politikgestaltung der Europäischen Union weiter zu öffnen, um damit eine stärkere Beteiligung der Bürger und der Verbände bei ihrer Konzipierung und Anwendung zu gewährleisten.

(2)

Die Kommission nahm am 11. Dezember 2002 die Mitteilung „Hin zu einer verstärkten Kultur der Konsultation und des Dialogs — allgemeine Grundsätze und Mindeststandards für die Konsultation betroffener Parteien durch die Kommission“ (2) an, um den Kommissionsdienststellen ein kohärentes Konzept für den Konsultationsprozess zur Verfügung zu stellen und die Transparenz der Konsultationen zu vergrößern.

(3)

Die Kommission muss die Verbraucher sowie die von den Fragen im Zusammenhang mit der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, der menschlichen Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, der Tiergesundheit und dem Tierschutz sowie der Pflanzengesundheit betroffenen sozioökonomischen Kreise konsultieren und informieren.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) sieht vor, dass bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebensmittelrechts unmittelbar oder über Vertretungsgremien in offener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffentlichkeit durchzuführen ist, es sei denn, diese ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich.

(5)

Das von der Kommission am 12. Januar 2000 angenommene „Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit“ (4) sieht die Einsetzung einer beratenden Gruppe für die Lebensmittelsicherheit vor, wobei die bestehenden beratenden Ausschüsse neu zu organisieren sind (Maßnahme 81).

(6)

Der Beratende Lebensmittelausschuss wurde mit dem Beschluss 80/1073/EWG der Kommission (5) eingesetzt.

(7)

Mit dem Beschluss 98/235/EWG der Kommission (6) wurden weitere beratende Ausschüsse im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzt.

(8)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die verschiedenen beratenden Ausschüsse zu Themen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit neu organisiert werden müssen und dass ihre Funktionsweise verbessert werden muss.

(9)

Es müssen ständige Systeme zur Konsultation der Bürger auf europäischer Ebene im Verlauf der Ausarbeitung, der Bewertung und der Überprüfung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich Lebensmittel eingerichtet werden.

(10)

Angesichts der Tatsache, dass ein globales Konzept der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes erforderlich ist, sollten in den Bereich der Konsultationssysteme auch alle Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften im Bereich der Lebensmittel aufgenommen werden, wozu auch die mit der Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, der menschlichen Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht, der Tiergesundheit sowie der Aspekte des Tierschutzes und der verschiedenen Bereiche der Pflanzengesundheit zählen, wie zum Beispiel Pflanzenschutz, Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände sowie die Bedingungen für den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial, einschließlich der biologischen Vielfalt und der damit verbundenen Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes.

(11)

Da der Bereich dieser Konsultation sehr groß ist und folglich eine Vielzahl von Parteien betroffen sind, können die ständigen Konsultationssysteme nur über die auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit sinnvoll funktionieren, wenngleich die unmittelbare Konsultation der Bürger nach wie vor möglich sein muss.

(12)

Die betroffenen sozioprofessionellen Kreise, einschließlich der Verbraucherverbände der Mitgliedstaaten, haben Vertretungen auf Ebene der Europäischen Union eingesetzt, die mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit zusammenhängende Interessen auf europäischer Ebene vertreten sollen.

(13)

Die Qualität der Konsultationssysteme setzt voraus, dass ein unmittelbarer Austausch zwischen der Kommission und den auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien in strukturierten Sitzungen im Rahmen einer beratenden Gruppe über das Arbeitsprogramm der Kommission im Bereich Lebensmittel stattfinden kann.

(14)

Aus Gründen der praktischen Sitzungsorganisation darf die Zusammensetzung der beratenden Gruppe nicht zu breit angelegt sein, und gleichzeitig müssen alle Interessen der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit ausreichend vertreten sein. Da die Gruppe insbesondere zum Arbeitsprogramm der Kommission konsultiert wird, ist es außerordentlich wichtig, dass diejenigen Gremien vertreten sind, die die allgemeinen Interessen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette sowie der Tier- und Pflanzengesundheit am besten vertreten können.

(15)

Damit Wirksamkeit und Transparenz der Arbeiten der Gruppe gewährleistet sind, ermöglichen ihre Arbeitsmodalitäten die Einberufung von Sitzungen in Arbeitsgruppen, die erforderlichenfalls auf andere Personen oder betroffene Organisationen ausgedehnt werden können.

(16)

Aus Gründen der Klarheit sollte der Beschluss 80/1073/EWG aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird eine Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit, nachstehend als die „Gruppe“ bezeichnet, eingesetzt.

Artikel 2

Auftrag

(1)   Die Kommission konsultiert die Gruppe zu ihrem Arbeitsprogramm in folgenden Bereichen:

Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,

Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und Futtermitteln,

menschliche Ernährung im Zusammenhang mit dem Lebensmittelrecht,

Tiergesundheit und Tierschutz,

Fragen im Zusammenhang mit dem Pflanzenschutz, mit Pflanzenschutzmitteln und ihren Rückständen sowie mit den Bedingungen für den Verkehr mit Saatgut und Vermehrungsmaterial, einschließlich der biologischen Vielfalt und der damit zusammenhängenden Bereiche des gewerblichen Rechtsschutzes.

(2)   Darüber hinaus kann die Kommission die Gruppe zu allen Maßnahmen konsultieren, die sie in diesen Bereichen zu treffen oder vorzuschlagen beabsichtigt.

Artikel 3

Zusammensetzung der Gruppe

(1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus höchstens 45 Vertretern von auf europäischer Ebene angesiedelten Vertretungsgremien. Letztere müssen die Vertretung der mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bereichen zusammenhängenden Interessen zum Ziel haben und folgende Kriterien erfüllen: allgemeiner Charakter der vertretenen Interessen, eine sich auf alle oder die meisten Mitgliedstaaten erstreckende Vertretung und dauerhaftes Bestehen auf Gemeinschaftsebene, wodurch ein unmittelbarer Zugang zur Sachkunde der Mitglieder für die Ausarbeitung von koordinierten und raschen Reaktionen möglich ist.

(2)   Binnen einem Monat nach Annahme des vorliegenden Beschlusses fordert die Kommission die an einer Mitgliedschaft in der Gruppe interessierten Vertretungsgremien auf, ihr Interesse innerhalb eines Monats zu bekunden, dieses zu begründen und nachzuweisen, in welcher Weise sie die genannten Kriterien erfüllen.

(3)   Die Kommission wählt diejenigen Vertretungsgremien aus, die die genannten Kriterien am besten erfüllen, und erstellt eine Liste, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

(4)   Jedes ausgewählte Vertretungsgremium trägt Sorge für die Koordination der internen Konsultations- und Informationsarbeiten, so dass es die Interessen, die es vertritt, möglichst repräsentativ darstellen kann.

Artikel 4

Organisationsmodalitäten

(1)   Die Gruppe tritt grundsätzlich zweimal jährlich am Sitz der Kommission und immer dann, wenn die Kommission dies für erforderlich hält, zusammen.

(2)   Zur Prüfung spezifischer Fragestellungen können auf der Grundlage eines von der Gruppe erteilten Auftrags oder wenn sich dies als erforderlich erweist, Arbeitsgruppen gebildet werden.

(3)   Die Kommission kann Sachverständige oder Beobachter, einschließlich Vertretungsgremien aus Drittländern, zu den Arbeiten der Gruppe oder der Arbeitsgruppen einladen, sofern sich dies als nützlich und erforderlich erweist.

(4)   Die Gruppe sowie die Arbeitsgruppen treten gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen zusammen. Die Kommission hat den Vorsitz inne.

(5)   Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines von der Kommission vorgelegten Entwurfs. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte der Sitzungen und Arbeiten der Gruppe einschließlich derjenigen der Arbeitsgruppen wahr.

(6)   Die Kommission sorgt für die Bekanntmachung der Arbeiten der Gruppe.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die Mitglieder der Gruppe, die gelegentlich teilnehmenden Sachverständigen sowie alle anderen als Beobachter zu den Sitzungen der Gruppe eingeladenen Personen sind verpflichtet, die ihnen durch die Arbeiten der Gruppe oder ihrer Arbeitsgruppen zur Kenntnis gelangten Informationen nicht zu verbreiten, wenn die Kommission diese Informationen als vertraulich bezeichnet hat. In diesem Fall kann die Kommission entscheiden, dass nur die Mitglieder der Gruppe diese Informationen erhalten und an den Sitzungen teilnehmen.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Der Beschluss 80/1073/EWG zur Einführung einer neuen Satzung des Beratenden Lebensmittelausschusses wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 6. August 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2001) 428 endg.

(2)  KOM(2002) 704 endg.

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(4)  KOM(1999) 719 endg.

(5)  ABl. L 318 vom 26.11.1980, S. 28.

(6)  ABl. L 88 vom 24.3.1998, S. 59.


25.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/20


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. August 2004

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3293)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/614/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6 und 7,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geflügelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Es besteht die Gefahr, dass der Auslöser der Krankheit über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

(3)

Am 6. August 2004 hat die Republik Südafrika zwei Ausbrüche der hochpathogenen Geflügelpest in Laufvögelbetrieben in der Provinz Eastern Cape bestätigt.

(4)

Der entdeckte Virusstamm gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Geflügelpestepidemie in Asien verursacht. Nach derzeitiger Erkenntnis stellt dieser Subtyp ein geringeres Risiko für die öffentliche Gesundheit dar als der in Asien auftretende Virusstamm vom Subtyp H5N1.

(5)

Derzeit darf die Republik Südafrika nur lebende Laufvögel und ihre Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln sowie Fleischerzeugnisse/Fleischzubereitungen, die Laufvogelfleisch enthalten, und andere Vögel als Geflügel in die Gemeinschaft ausführen.

(6)

Die zuständigen Behörden der Republik Südafrika haben die Zertifizierung von lebenden Laufvögeln, ihrem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen für die Ausfuhr in die Europäische Union jedoch am 6. August 2004 ausgesetzt, bis die Lage deutlicher geworden ist.

(7)

Angesichts des Risikos der Seucheneinschleppung in die Gemeinschaft wurde die Einfuhr von lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, frischem Fleisch von Laufvögeln, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, von Vögeln, die nach dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden, aus der Republik Südafrika mit der Entscheidung 2004/594/EG (3) der Kommission ab 10. August 2004 ausgesetzt.

(8)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG (4) der Kommission ist die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus allen Mitgliedstaaten der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) zugelassen, sofern das Ursprungsland Tiergesundheitsgarantien bietet und in den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr strenge Quarantänemaßnahmen angewandt werden.

(9)

Die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel einschließlich als Heimtiere gehaltenen Vögeln in Begleitung ihres Besitzers aus der Republik Südafrika wurde jedoch mit der Entscheidung 2004/594/EG als zusätzliche Maßnahme ebenfalls ausgesetzt, um jedes mögliche Risiko des Auftretens der Seuche in Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

(10)

In der Entscheidung 97/222/EG (5) der Kommission sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Die Art der Behandlung richtet sich nach dem Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um eine unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Laufvogelfleischerzeugnissen mit Ursprung in der Republik Südafrika, die auf einer Temperatur von mindestens 70 ° Celsius (Temperatur des gesamten Erzeugnisses) hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Einfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Wildvögeln mit Ursprung in der Republik Südafrika zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen.

(12)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Einfuhr unbehandelter Federn und Federnteile mit Ursprung in der Republik Südafrika zurzeit zulässig. Angesichts der gegenwärtigen Geflügelpestsituation sollten diese Einfuhren ausgesetzt werden, um jegliches Risiko der Erregereinschleppung in die Gemeinschaft auszuschließen. Die Einfuhr von Federn kann jedoch vorbehaltlich der Vorlage eines Handelspapiers, aus dem hervorgeht, dass die Federn einer bestimmten Behandlung unterzogen wurden, genehmigt werden.

(13)

Hygienekontrollen von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten ermöglichen den Ausschluss überwachter Einfuhren solcher Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Entscheidung.

(14)

Die für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Südafrika geltenden Schutzmaßnahmen sollten daher verlängert und die Entscheidung 2004/594/EG aufgehoben werden.

(15)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

lebende Laufvögel und Bruteier dieser Arten,

andere Vögel als Geflügel, einschließlich als Heimtiere gehaltene Vögel in Begleitung ihres Besitzers.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

frisches Fleisch von Laufvögeln,

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Arten bestehen oder solches enthalten,

unbehandelte Jagdtrophäen von Vögeln jeder Art,

unbehandelte Federn und Federnteile.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der darin genannten Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden.

(2)   In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird je nach betroffener Tierart folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Frisches Laufvogelfleisch/Fleischerzeugnis, das Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht/Fleischzubereitung, die Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht (7), von Vögeln, die vor dem 16. Juli 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/614/EG geschlachtet wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder aus solchem bestehen, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurde.

(4)   Um eingeführt werden zu können, müssen behandelte Federn oder Federnteile (ausgenommen behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die Reisende zum privaten Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitführen, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesendet werden) von einem Handelspapier begleitet sein, aus dem hervorgeht, dass die behandelten Federn oder Federnteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das gewährleistet, dass keine Krankheitserreger übertragen werden.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/594/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und geben die erlassenen Vorschriften unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird vor dem Hintergrund der Entwicklung der Seuchenlage und der von den Veterinärbehörden der Republik Südafrika übermittelten Informationen erneut überprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Januar 2005.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2004.

(2)  ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 265 vom 12.8.2004, S. 9.

(4)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(5)  ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 62).

(6)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 62).

(7)  Nichtzutreffendes streichen.“.