ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
20. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1479/2004 der Kommission vom 19. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1481/2004 der Kommission vom 19. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

11

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/604/EG:Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 zur Ermächtigung der türkisch-zyprischen Handelskammer gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2583)

12

 

 

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

 

*

2004/605/EG:Beschluss des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union vom 13. April 2004 betreffend die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2004/132/EG, Euratom) (ABl. L 53 vom 23.2.2004)

16

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1479/2004 DER KOMMISSION

vom 19. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

88,0

999

88,0

0709 90 70

052

73,0

999

73,0

0805 50 10

382

55,0

388

50,2

524

76,0

528

57,2

999

59,6

0806 10 10

052

86,4

400

177,3

624

145,6

999

136,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

80,0

400

107,5

404

115,9

508

60,7

512

88,1

528

87,6

720

53,0

800

162,8

804

77,6

999

92,6

0808 20 50

052

104,0

388

93,5

528

81,3

999

92,9

0809 30 10, 0809 30 90

052

138,6

999

138,6

0809 40 05

052

101,8

066

45,5

093

37,5

624

142,2

999

81,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1480/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 12,

nach Konsultation des Ausschusses für die „Linienverordnung“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 sieht eine Sonderregelung für Waren vor, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt (nachstehend „betreffende Landesteile“ genannt), in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(2)

Die Anwendung der durch die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 eingeführten Regelung auf andere Waren als diejenigen, die vollständig in den betreffenden Landesteilen erzeugt werden und Anhang II dieser Verordnung entsprechen, unterliegt der Annahme besonderer Bestimmungen durch die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 12 der Verordnung. Es ist allerdings eindeutig beabsichtigt, dass diese besonderen Bestimmungen für alle Waren im Anwendungsbereich der Verordnung gelten sollten.

(3)

Es müssen detaillierte Bestimmungen über die Form und den Inhalt des von der türkisch-zyprischen Handelskammer oder einer anderen befugten Behörde ausgestellten Dokuments festgelegt werden, das die Kontrolle der Einhaltung der geltenden Vorschriften betrifft.

(4)

Darüber hinaus bedarf es detaillierter Bestimmungen über die Mitteilungspflichten der türkisch-zyprischen Handelskammer oder einer anderen befugten Behörde, der Behörden der Republik Zypern und der Behörden der Östlichen Hoheitszone auf Zypern bezüglich der Art, der Mengen, des Bestimmungsorts und des Werts der Waren, für die Bescheinigungen ausgestellt werden und die über die Trennungslinie verbracht werden, sowie bezüglich der Anwendung etwaiger Sanktionen oder der Erhebung etwaiger Einfuhrabgaben.

(5)

Es sind Pflanzengesundheits-, Lebensmittelsicherheits- und sonstige Sicherheitsanforderungen festzulegen. Der Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist sicherzustellen, und es sind detaillierte Vorschriften über die Ausstellung der Dokumente festzulegen, die die in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Kontrollen betreffen. Bis zur Bestimmung der phytosanitären Situation der betreffenden Landesteile in Bezug auf die in Anhang I oder II der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (2) aufgelisteten relevanten Schadorganismen sollten spezifische Schutzmaßnahmen oder zusätzliche Kontrollen vorgeschrieben werden.

(6)

Aus Sicherheitsgründen und um etwaige Missbräuche von Anfang an zu unterbinden, sollten bestimmte Kategorien von Waren, die Beschränkungen oder Handelsschutzmaßnahmen unterliegen, vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ausgenommen werden.

(7)

Es ist darauf hinzuweisen, dass Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, für Mehrwertsteuerzwecke so behandelt werden, als wenn sie in die Republik Zypern eingeführt worden wären.

(8)

Außerdem sollte geklärt werden, was unter den in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Notfällen zu verstehen ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ursprungsregeln

Der Ursprung der Waren, für die diese Verordnung gilt, wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

Artikel 2

Begleitdokument

(1)   Das in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 erwähnte Begleitdokument erfüllt folgende Voraussetzungen:

1.

Es enthält alle erforderlichen Angaben für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, auf die es sich bezieht, insbesondere:

a)

eine Beschreibung der Waren;

b)

die Positionsnummer, Zeichen und Nummern der Waren, sofern vorhanden;

c)

die Anzahl und die Art der Packstücke;

d)

die Menge und den Wert der Waren;

e)

den Namen und die Anschrift des Herstellers der Waren;

f)

den Namen und die Anschrift des Versenders und des Empfängers.

2.

Es stellt die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Ursprungsregeln sicher und bescheinigt eindeutig, dass die Waren, auf die es sich bezieht, ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittskate 2003 genannten Gebieten haben; zu diesem Zweck führt die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere befugte Behörde vor der Ausstellung eines solchen Dokuments die erforderlichen Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass die von Hersteller und Versender gemachten Angaben korrekt sind. Diese Kontrollen beinhalten mindestens eine Überprüfung in den Räumlichkeiten des Herstellers.

Das Begleitdokument wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang I ausgestellt.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte, die um ein Begleitdokument ersuchen, richten einen schriftlichen Antrag an die oben genannten erteilenden Stellen. Der Antrag enthält folgende Angaben:

1.

eine Erklärung des Herstellers, in der er

a)

erklärt, dass die Waren ihren Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte 2003 genannten Gebieten haben;

b)

sich verpflichtet, sämtliche die Herstellung (einschließlich des Erwerbs von Rohstoffen) und den Verkauf der Waren betreffenden Bücher zu Kontrollzwecken mindestens drei Jahre lang ab dem Datum des Antrags aufzubewahren und zu akzeptieren, dass zu jeglichem angemessenem Zeitpunkt von den in Absatz 1 genannten Stellen oder von den Kommissionsdienststellen Kontrollen vorgenommen werden können;

2.

eine Erklärung des Versenders über den Bestimmungsort der Waren.

Der Antrag wird auf Vordrucken entsprechend dem Muster in Anhang II erstellt.

(3)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Stellen übermitteln der Kommission, der Regierung der Republik Zypern und den Behörden der Östlichen Hoheitszone die Namen und Titel der Personen, die mit der Unterzeichnung der Dokumente betraut sind, sowie ein Muster ihrer Unterschrift und des verwendeten Stempels.

(4)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommissionsdienststellen über Fälle, in denen berechtigte Zweifel an der Übereinstimmung der Waren mit den Ursprungskriterien bestehen. In derartigen Fällen gestatten die Behörden der Republik Zypern die Verbringung der Waren über die Trennungslinie unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 vorbehaltlich etwaiger Sicherungsmaßnahmen, die als erforderlich erachtet werden, bis die Ergebnisse der anschließenden Überprüfung vorliegen.

Wird festgestellt, dass bei der Ausstellung der Dokumente die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, werden sämtliche bei der Überführung der Waren in den freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft zu entrichtenden Zölle und Abgaben zu dem Satz fällig, der für Drittländer ohne Präferenzbehandlung gilt. Die Bestimmungen über das Entstehen einer Zollschuld und die Erhebung des entsprechenden Betrags gelten sinngemäß.

Artikel 3

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

(1)   Handelt es sich bei den Waren um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die unter Teil B des Anhangs V der Richtlinie 2000/29/EG fallen, kontrollieren von der Kommission benannte unabhängige Pflanzengesundheitsexperten, die für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie (EG) Nr. 866/2004 mit der türkisch-zyprischen Handelskammer zusammenarbeiten, die Waren im Stadium der Erzeugung sowie bei der Ernte und im Stadium der Vermarktung.

Im Fall von Kartoffeln prüfen die genannten Experten, ob die in der Sendung enthaltenen Kartoffeln unmittelbar aus Pflanzkartoffeln gezogen wurden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Land zertifiziert wurden, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft nicht gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG verboten ist.

Im Fall von Zitrusfrüchten prüfen die genannten Experten, ob die Früchte frei von Blättern und Stielen sind und die passende Ursprungskennzeichnung tragen.

(2)   Stellen die Experten nach bestem Wissen und im Rahmen des Möglichen fest, dass die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in der Sendung den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 genannten Anforderungen und Kontrollen sowie den Bestimmungen des Absatzes 1 zweiter und dritter Unterabsatz entsprechen, so teilen sie ihre Feststellungen anhand des in Anhang III dieser Verordnung enthaltenen Musters für den „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ mit. Der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ wird dem in Artikel 2 genannten Begleitdokument beigelegt.

Die Experten erstellen keine „Berichte über die Pflanzengesundheitskontrolle“ für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einschließlich Knollen von Solanum tuberosum (L.).

(3)   Sie versiegeln anschließend die Lastwagen oder sonstigen Beförderungsmittel in einer Weise, die eine Öffnung der Sendung vor ihrer Verbringung über die Trennungslinie verhindert. Unter diesen Artikel fallende Waren dürfen nur über die Trennungslinie verbracht werden, wenn das genannte Berichtsformular vollständig ausgefüllt und von mindestens einem der oben erwähnten Pflanzengesundheitsexperten ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

(4)   Die Sendung wird nach ihrem Eintreffen in den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, von den zuständigen Behörden überprüft. Gegebenenfalls wird der „Bericht über die Pflanzengesundheitskontrolle“ durch einen Pflanzenpass ersetzt, der entsprechend den Bestimmungen der Richtlinien 92/105/EWG (3) und 93/51/EWG (4) der Kommission ausgestellt wird.

(5)   Besteht die Sendung ganz oder teilweise aus Kartoffelpartien, so wird ein angemessener Teil dieser Partien gemäß den üblichen Gemeinschaftsverfahren für die Diagnose und den Nachweis von Schadorganismen auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. untersucht.

Artikel 4

Lebensmittel- und Produktsicherheit, nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen

(1)   Aus Gründen der Lebensmittelsicherheit ist die Verbringung von Mischfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, und Vormischungen sowie von Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Futtermitteln, die unter die in Anhang IV aufgelisteten Kommissionsentscheidungen oder ähnliche in Zukunft angenommene Entscheidungen fallen, untersagt. Die Artikel 6, 7 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten sinngemäß.

(2)   Die Behörden der Republik Zypern und die Behörden der Östlichen Hoheitszone stellen sicher, dass Waren, die über die Trennungslinie verbracht werden, den Vorschriften der EG über Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie über das Verbot der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen entsprechen.

Artikel 5

Handelspolitische Schutzmaßnahmen

Es werden keine Begleitdokumente für Waren ausgestellt, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU unterliegen, einschließlich Waren, die Stoffe enthalten, welche von derartigen Maßnahmen betroffen sind. Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Antidumping-, Antisubventions- und Schutzmaßnahmen oder anderer handelspolitischer Schutzinstrumente der Gemeinschaft.

Artikel 6

Mehrwersteuer

Werden Waren mit Ursprung in den betreffenden Landesteilen in andere Mitgliedstaaten verbracht, so wird ihre vorherige Verbringung in die unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung stehenden Landesteile als Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (6) betrachtet, für die der Eigentümer der Gegenstände oder jegliche andere von der Regierung der Republik Zypern als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie schuldet.

Artikel 7

Notfälle

Andere Notfälle im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 beinhalten etwaige Situationen oder Umstände, die einer Region der Republik Zypern ernstlichen und dauerhaften wirtschaftlichen Schaden zufügen oder zuzufügen drohen, sowie etwaige Situationen oder Umstände, die ein Risiko für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen oder darzustellen drohen, insbesondere wenn sich diese Bedrohung daraus ergibt, dass in den betreffenden Landesteilen keine gleichwertige Einfuhrabgaben wie die Abgaben angewandt werden, die gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die bei der Verarbeitung von Waren verwendeten Rohstoffe gelten.

Artikel 8

Mitteilungspflichten

(1)   Die türkisch-zyprische Handelskammer oder eine andere gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 befugte Stelle unterrichtet die Kommission monatlich über die Art, die Menge und den Wert der Waren, für die sie die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumente ausgestellt hat, und berichtet gegebenenfalls ausführlich über festgestellte Unregelmäßigkeiten und verhängte Sanktionen.

(2)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 monatlich über die Art und die Menge der Waren, die nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, die Trennungslinie überschritten haben, über die Einzelheiten etwaiger festgestellter Unregelmäßigkeiten und verhängter Sanktionen und über die Einzelheiten etwaiger Zölle oder Abgaben, die auf Waren erhoben wurden, für die Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen gelten.

(3)   Die Behörden der Republik Zypern unterrichten die Kommission alle drei Monate über die Art, die Menge und den Wert der Waren, deren endgültiger Bestimmungsort nach den Erklärungen, die in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumenten enthalten sind, nicht die Republik Zypern war. Waren, deren endgültiger Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat als Zypern war, werden getrennt aufgeführt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(4)  ABl. L 205 vom 17.8.1993, S. 24.

(5)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1.


ANHANG I

Muster des Begleitdokuments gemäß Artikel 2 Absatz 1

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ANHANG II

Muster des Antragsvordrucks gemäß Artikel 2 Absatz 2

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ANHANG III

Muster des „Berichts über die Pflanzengesundheitskontrolle“ gemäß Artikel 3 Absatz 2

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ANHANG IV

Liste der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Kommissionsbeschlüsse

Entscheidung 2002/80/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist

Entscheidung 2002/79/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist

Entscheidung 2000/49/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft Ägypten ist

Entscheidung 2003/493/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/428/EG, zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Paranüssen in Schale, deren Ursprung oder Herkunft Brasilien ist

Entscheidung 1997/830/EG der Kommission, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/429/EG, zur Einführung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Iran

Entscheidung 2004/92/EG der Kommission vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen.


20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1481/2004 DER KOMMISSION

vom 19. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 13 zweiter und dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union verfügt die für das Gemeinschaftszeichen gemäß Anhang V Teil B.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 festgelegte Schriftart nicht mehr über die notwendigen Zeichen und Akzente für alle Amtssprachen. Im Grafikhandbuch ist daher eine weitere Schriftart hinzuzufügen.

(2)

In Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind die Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aufgeführt, die nicht ökologisch erzeugt wurden, aber in Übereinstimmung mit den Bedingungen von Artikel 5 der Verordnung in Lebensmittelzubereitungen verwendet werden dürfen, wenn nachgewiesen wurde, dass solche Zutaten aus ökologischer Erzeugung in der Gemeinschaft nicht in ausreichenden Mengen verfügbar sind.

(3)

Nachdem festgestellt wurde, dass ökologisch erzeugte Naturdärme in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, wurde Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 mit der Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission (2) geändert, um Naturdärme für eine Übergangszeit bis zum 1. April 2004 in die Liste der landwirtschaftlichen Zutaten aufzunehmen.

(4)

Die Verfügbarkeit ökologisch erzeugter Naturdärme scheint jedoch nach wie vor sehr begrenzt zu sein, und es ist unwahrscheinlich, dass in absehbarer Zukunft ausreichende Mengen zur Verfügung stehen werden. Daher sollte die Verwendung von nicht ökologisch erzeugten Naturdärmen auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(5)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ist deshalb zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V Teil B.4 Abschnitt 2.4 (Schriftbild) erhält folgende Fassung:

„Für den Text ist die Schrift Frutiger oder Myriad bold condensed in Großbuchstaben zu verwenden. Die Schrift ist entsprechend den Angaben unter Punkt 2.6 zu verkleinern.“

2.

In Anhang VI Teil C.3 sind nach dem Wort „Naturdärme“ die Worte „nur bis 1. April 2004“ zu streichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004 der Kommission (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 10).

(2)  ABl. L 75 vom 16.3.2002, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 746/2004.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2004

zur Ermächtigung der türkisch-zyprischen Handelskammer gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2583)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(2004/604/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 muss den Waren, die aus Gebieten, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Gebiete verbracht werden, die einer solchen Kontrolle unterliegen, ein Dokument beigefügt werden, das von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestellt wird, der die Kommission zu diesem Zweck in Einvernehmen mit der Regierung der Republik Zypern eine Ermächtigung erteilt.

(2)

Es ist daher notwendig, der türkisch-zyprischen Handelskammer zu diesem Zweck eine Ermächtigung zu erteilen.

(3)

Die Regierung der Republik Zypern hat der Erteilung dieser Ermächtigung zugestimmt —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die türkisch-zyprische Handelskammer wird ermächtigt, Begleitdokumente nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 auszustellen.

Ein Muster des Begleitdokuments befindet sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission (2).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2004

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 51.

(2)  Vgl. Seite 3 dieses Amtsblatts.


Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/13


BESCHLUSS DES ÜBERSETZUNGSZENTRUMS FÜR DIE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

vom 13. April 2004

betreffend die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

(2004/605/EG)

DER VERWALTUNGSRAT —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (2), insbesondere auf Artikel 18a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(2)

Transparenz gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System und trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(3)

Gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 2965/94, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1645/2003, findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) ebenfalls Anwendung auf die Dokumente des Übersetzungszentrums. In ihm ist ebenfalls festgelegt, dass der Verwaltungsrat die praktischen Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschließt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

(1)   Jede natürliche oder juristische Person hat vorbehaltlich der Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt sind, und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (im Folgenden „das Übersetzungszentrum“).

(2)   Dokumente, die sich ausschließlich zum Zweck der Übersetzung beim Übersetzungszentrum befinden, gelten nicht als im Besitz des Übersetzungszentrums befindliche Dokumente im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen und Beschlüssen aus dem Zuständigkeitsbereich des Übersetzungszentrums betreffen;

b)

„Dritte“: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des Übersetzungszentrums, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

Artikel 3

Anträge auf Zugang zu einem Dokument

(1)   Anträge auf Zugang zu einem Dokument sind über die Website des Übersetzungszentrums (www.cdt.eu.int), per elektronische Post (cdt@cdt.eu.int), per Post (Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union, Bâtiment Nouvel Hémicycle, 1 rue du Fort Thüngen, L-1499 Luxemburg) oder per Fernkopie ((+352) 421 71 12 20) an das Übersetzungszentrum zu richten. Das Übersetzungszentrum beantwortet die Erst- und Zweitanträge auf Zugang zu einem Dokument innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Datum der Registrierung des Antrags. Bei komplexen oder umfangreichen Anträgen kann diese Frist um fünfzehn Werktage verlängert werden. Jede Fristverlängerung muss begründet sein und dem Antragsteller vorher mitgeteilt werden.

(2)   Bei einem Antrag, der, wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beschrieben, unpräzise formuliert ist, fordert das Übersetzungszentrum den Antragsteller auf, zusätzliche Informationen beizubringen, um die beantragten Schriftstücke ausfindig machen zu können; die Beantwortungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übersetzungszentrum über diese Angaben verfügt.

(3)   Jeder, selbst teilweise, ablehnende Bescheid enthält eine Begründung der Ablehnung auf der Grundlage einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen und unterrichtet den Antragsteller über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 4

Behandlung von Erstanträgen

(1)   Sobald sein Antrag registriert wurde, erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung, es sei denn, der Bescheid erging postwendend. Die Eingangsbestätigung und der Bescheid werden schriftlich, eventuell per elektronische Post, versandt.

(2)   Unbeschadet des Artikels 9 des vorliegenden Beschlusses ist die Verwaltungsabteilung zur Entscheidung über die Weiterbearbeitung der Erstanträge befugt. Zu diesem Zweck wird ein Bediensteter benannt, der die Anträge auf Zugang zu einem Dokument prüft und die Stellungnahme koordiniert.

Der Antragsteller wird darüber unterrichtet, wie sein Antrag beschieden wurde.

In jedem — selbst teilweise — ablehnenden Bescheid wird der Antragsteller über sein Recht informiert, innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des Bescheides einen Zweitantrag beim Übersetzungszentrum zu stellen.

(3)   Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Werktagen nach Erhalt des Antwortschreibens des Übersetzungszentrums einen Zweitantrag an das Übersetzungszentrum richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

(4)   Antwortet das Übersetzungszentrum nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.

Artikel 5

Behandlung von Zweitanträgen

(1)   Der Direktor des Übersetzungszentrums entscheidet über die Zweitanträge. Er setzt den Verwaltungsrat des Übersetzungszentrums davon in Kenntnis.

(2)   Der Bescheid wird dem Antragsteller schriftlich, gegebenenfalls in elektronischer Form, übermittelt und weist ihn auf sein Recht hin, beim Gericht erster Instanz Klage zu erheben oder beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerde einzulegen.

Artikel 6

Konsultationen

(1)   Erhält das Übersetzungszentrum einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, in dessen Besitz es zwar ist, das aber von einem Dritten stammt, prüft das Übersetzungszentrum die Anwendbarkeit einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen

(2)   Gelangt das Übersetzungszentrum nach dieser Prüfung zu der Auffassung, dass der Zugang zu dem beantragten Dokument entsprechend einer der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zu verweigern ist, wird die Ablehnung dem Antragsteller ohne Konsultation des Dritten zugestellt.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels erteilt das Übersetzungszentrum positiven Bescheid, ohne den externen Verfasser zu konsultieren, wenn:

a)

das beantragte Dokument entweder durch seinen Verfasser bzw. aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 oder entsprechender Bestimmungen bereits verbreitet wurde;

b)

die — möglicherweise teilweise — Verbreitung seines Inhalts nicht wesentlich gegen eines der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessen verstößt. In allen anderen Fällen wird der Dritte konsultiert.

(4)   In Fällen, in denen ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaates gestellt wird, konsultiert das Übersetzungszentrum die Heimatbehörde vorbehaltlich Absatz 3 Punkt a).

(5)   Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig dem Übersetzungszentrum ermöglichen muss, seine eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet das Übersetzungszentrum entsprechend der Ausnahmeregelung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage der Angaben, über die es verfügt.

(6)   Sofern das Übersetzungszentrum beabsichtigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Verfassers den Zugang zu einem Dokument zu gewähren, unterrichtet es den Verfasser über seine Absicht, das Dokument nach einer Frist von zehn Werktagen freizugeben, und verweist ihn auf die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, um diese Freigabe zu verhindern.

Artikel 7

Ausübung des Zugangsrechts

(1)   Die Dokumente werden schriftlich, per Fernschreiben oder gegebenenfalls per E-Mail versandt. Bei umfangreichen oder schwer handzuhabenden Dokumenten kann der Antragsteller gebeten werden, die Dokumente vor Ort einzusehen. Diese Einsichtnahme ist kostenlos.

(2)   Ist das Dokument veröffentlicht worden, so sind in dem Bescheid Hinweise zur Veröffentlichung bzw. zu der Stelle zu geben, wo das Dokument verfügbar ist, sowie gegebenenfalls die Internet-Adresse des Dokumentes auf der Website www.cdt.eu.int.

(3)   Überschreitet der Umfang des beantragten Dokuments 20 Seiten, kann dem Antragsteller eine Gebühr von 0,10 Euro je Seite zuzüglich Versandkosten in Rechnung gestellt werden. Der Direktor des Übersetzungszentrums kann die Höhe dieser Gebühr überprüfen. Über die Kosten im Zusammenhang mit anderen Hilfsmitteln wird von Fall zu Fall entschieden, ohne dass diese über einen angemessenen Betrag hinausgehen dürfen.

Artikel 8

Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu den Dokumenten

(1)   Im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 durch die Bürger macht das Übersetzungszentrum ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Der Zugang zum Register wird in elektronischer Form gewährt.

(2)   Das Register enthält den Titel des Dokumentes (in den Sprachen, in denen es verfügbar ist), und gegebenenfalls andere nützliche Hinweise, eine Angabe zu seinem Verfasser und das Datum seiner Erstellung oder seiner Verabschiedung.

(3)   Eine Hilfsseite (in allen Amtssprachen) unterrichtet die Öffentlichkeit darüber, wie das Dokument erhältlich ist. Handelt es sich um ein veröffentlichtes Dokument, erfolgt ein Verweis auf den Originaltext.

Artikel 9

Unmittelbar öffentlich zugängliche Dokumente

(1)   Die Bestimmungen dieses Artikels finden nur auf solche Dokumente Anwendung, die nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellt wurden bzw. eingegangen sind.

(2)   Folgende Dokumente werden auf Anfrage automatisch zur Verfügung gestellt und, soweit möglich, unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht:

a)

Vom Direktor oder dem Verwaltungsrat des Übersetzungszentrums verabschiedete Texte, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf der Website des Übersetzungszentrums bestimmt sind;

b)

Dokumente Dritter, die bereits vom Verfasser oder mit seiner Zustimmung veröffentlicht worden sind,

c)

Dokumente, die bereits im Zusammenhang mit einem früheren Antrag veröffentlicht wurden.

Artikel 10

Berichte

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 legt das Übersetzungszentrum jährlich einen Bericht über das abgelaufene Jahr vor, der Informationen über die Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, insbesondere die Statistik über die Zahl der Anträge auf Zugang zu Dokumenten des Übersetzungszentrums, die Zahl der Dokumente, bei denen das Übersetzungszentrum den Zugang verweigert hat, sowie die Gründe für diese Verweigerungen enthält.

Artikel 11

Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2004 in Kraft.

Artikel 12

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Luxemburg, den 13. April 2004

Für den Verwaltungsrat

Der Vorsitzende

K.-J. LÖNNROTH


(1)  ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1.

(2)  ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 13.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


Berichtigungen

20.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/16


Berichtigung der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (2004/132/EG, Euratom)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 53 vom 23. Februar 2004 )

Im Einzelplan III: Kommission (Band II) ist auf Seite 931 betreffend Posten 17 01 04 03 und auf Seite 934 betreffend Artikel 17 02 01 jeweils am Ende der „Erläuterungen“ folgender Absatz hinzuzufügen:

„Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) der Haushaltsordnung können die Einnahmen aus dem unter Posten 6 0 9 1 des Einnahmenplans veranschlagten Beitrag der an Gemeinschaftsprogrammen teilnehmenden Beitrittsländer zur Freigabe zusätzlicher Mittel führen, deren Höhe sich nach dem gleichen Verhältnis berechnet, wie das, das zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm angesetzten Mitteln besteht.“