ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
14. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1446/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1447/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1448/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

30

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1449/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 zu verkaufenden Butter

31

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1450/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation ( 1 )

32

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1451/2004 der Kommission vom 13. August 2004 zur Festsetzung der ab dem 16. August 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

36

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/597/EG:Beschluss des Rates vom 19. Juli 2004 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97

39

 

 

Kommission

 

*

2004/598/EG:Entscheidung der Kommission vom 13. August 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3084)

54

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 13. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0707 00 05

052

92,6

999

92,6

0709 90 70

052

78,8

999

78,8

0805 50 10

382

55,0

388

51,3

508

46,6

524

62,3

528

60,2

999

55,1

0806 10 10

052

95,4

204

87,5

220

100,7

400

179,8

624

139,6

628

137,6

999

123,4

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

76,7

400

104,4

404

117,3

508

69,7

512

88,3

528

108,5

720

46,7

800

167,5

804

77,2

999

95,1

0808 20 50

052

141,8

388

95,3

528

87,0

999

108,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

150,2

999

150,2

0809 40 05

052

101,8

066

32,0

093

41,6

094

33,4

400

240,6

624

135,6

999

97,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1447/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 des Rates (2), insbesondere auf die Artikel 6 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates (4), insbesondere auf die Artikel 5 und 6,

nach Konsultationen in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschuss —

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 6. Februar 2004 teilten Irland und das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass die Entwicklung der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs Schutzmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 erforderlich zu machen schien, übermittelten Informationen mit den verfügbaren Beweisen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und beantragten die Einführung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Instrumente durch die Kommission.

(2)

Irland und das Vereinigte Königreich übermittelten Beweise dafür, dass die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs sowohl absolut als auch im Verhältnis zu Produktion und Verbrauch in der Gemeinschaft in der jüngsten Zeit rasch zunehmen.

(3)

Sie behaupteten, dass der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs sich unter anderem negativ auf die Preise gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft und auf den Marktanteil der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt habe und die Gemeinschaftshersteller dadurch geschädigt würden.

(4)

Irland und das Vereinigte Königreich machten ferner geltend, dass in Anbetracht der von den Gemeinschaftsherstellern übermittelten Informationen jegliche Verzögerung der Einführung von Schutzmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft eine Schädigung verursachen würde, die nur schwer wieder zu beheben wäre, und drängten daher auf den Erlass von Maßnahmen.

(5)

Die Kommission unterrichtete alle Mitgliedstaaten über diesen Sachverhalt und konsultierte sie zu den Einfuhrbedingungen, den Einfuhrtrends und zu den Beweisen dafür, dass eine schwere Schädigung vorliegt, sowie zu den verschiedenen Aspekten der Wirtschafts- und Handelslage in Bezug auf die fragliche Gemeinschaftsware.

(6)

Am 6. März 2004 leitete die Kommission eine Untersuchung ein betreffend das Vorliegen oder Drohen einer schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen oder mit der eingeführten Ware unmittelbar konkurrierenden Ware, die — wie nachstehend erläutert — als Zuchtlachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) (5) definiert wurde.

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie deren repräsentativen Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission sandte Fragebogen an all diese Parteien, an repräsentative Verbände von Lachszüchtern in der Gemeinschaft und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates gab die Kommission ferner den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Einige Regierungen, ausführende Hersteller und ihre repräsentativen Verbände, die Gemeinschaftshersteller, Zulieferer, Verarbeiter und Einführer und ihre repräsentativen Verbände nahmen schriftlich Stellung. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und bei der vorläufigen Sachaufklärung berücksichtigt. Alle für die vorläufige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen wurden eingeholt und geprüft. In den Betrieben von acht Gemeinschaftsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(9)

Alle Parteien sind über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, aufgrund deren vorläufige Schutzmaßnahmen vorgeschlagen werden, sowie die Form dieser Maßnahmen unterrichtet worden. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, Einwände zu erheben. Soweit möglich, wurden ihre Einwände bei den vorläufigen Feststellungen berücksichtigt.

2.   KOOPERIERENDE PARTEIEN

3.   WARE

(10)

Bei der Ware, deren Einfuhrentwicklung den der Kommission übermittelten Informationen zufolge Schutzmaßnahmen erforderlich macht, handelt es sich um gezüchteten Atlantischen Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren.

(11)

Jedoch wird die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung der betroffenen Ware auf gezüchteten Atlantischen Lachs eine zu eng gefasste Definition darstellen würde. Angesichts der materiellen Eigenschaften der verschiedenen Lachsspezies (Größe, Form, Geschmack usw.), des Herstellungsverfahrens und der Austauschbarkeit aller Arten von Zuchtlachs in der Verbrauchervorstellung wird davon ausgegangen, dass alle Zuchtlachsarten eine einzige Ware sind. Desgleichen gilt, dass gezüchteter Lachs zwar in verschiedenen Aufmachungen verkauft wird (ausgenommene ganze Fische mit und ohne Kopf, Filets), diese verschiedenen Aufmachungen aber ausnahmslos derselben Endverwendung zugeführt werden und ohne weiteres austauschbar sind.

(12)

Einige Parteien machten geltend, dass sich gefrorener Lachs von frischem Lachs unterscheide und daher nicht als zu der betroffenen Ware gehörend angesehen werden dürfe. Eine Partei machte geltend, dass Verarbeiter gefrorenen Lachs bevorzugten und Verbraucher frischen Lachs. Eine andere Partei machte geltend, dass dieser als Rohware zum Lachsräuchern ungeeignet sei. Diese Argumente waren den Untersuchungsergebnissen zufolge unbegründet. Verarbeiter verwenden sowohl frischen als auch gefrorenen Zuchtlachs, und die Untersuchung ergab, dass etwaige Unterschiede geringfügig sind. Außerdem werden beide Aufmachungen letztendlich derselben Verwendung zugeführt. Daher musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(13)

Deshalb wird davon ausgegangen, dass gezüchteter (anderer als wilder) Lachs (auch frisch, gekühlt oder gefroren) in den verschiedenen beschriebenen Aufmachungen eine einzige Ware ist. Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 zugewiesen.

4.   GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WAREN

(14)

Es wurde vorläufig geprüft, ob die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Ware (nachstehend „gleichartige Ware“ genannt) und die eingeführte betroffene Ware gleichartig sind oder unmittelbar miteinander konkurrieren.

(15)

Bei der vorläufigen Sachaufklärung wurden insbesondere die folgenden vorläufigen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt.

(16)

a)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware werden international für zolltarifliche Zwecke der gleichen Warenposition (sechsstelliger HS-Code) zugewiesen. Außerdem weisen sie in Bezug auf Geschmack, Größe, Form und Konsistenz die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Die Gemeinschaftsware wird häufig als Qualitätsware vermarktet und kann im Einzelhandel vielfach zu einem höheren Preis verkauft werden. Das Kriterium „gleichartig“ setzt jedoch nicht voraus, dass die Waren vollständig identisch sind, und die Tatsache, dass geringfügige qualitative Unterschiede bestehen, reicht nicht aus, um die allgemeine Feststellung zu entkräften, dass die eingeführte und die Gemeinschaftsware gleichartig sind.

b)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft, Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und die betroffene Ware und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis.

c)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware konnten beide den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden und waren folglich weitgehend alternative oder substituierbare Waren und leicht austauschbar.

d)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware waren in der Verbrauchervorstellung zur Deckung eines bestimmten Bedarfs oder einer bestimmten Nachfrage austauschbar, und insofern handelte es sich bei den von bestimmten Ausführern und Einführern geltend gemachten Unterschieden nur um geringfügige Variationen.

(17)

Daher wird der vorläufige Schluss gezogen, dass die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware „gleichartig sind oder unmittelbar miteinander konkurrieren“.

5.   EINFUHREN

5.1.   Anstieg der Einfuhren

5.1.1.   Einleitung

(18)

Im Rahmen der vorläufigen und anhand von Daten aus den Jahren 2000 bis 2003 durchgeführten Sachaufklärung, die sich auf die Einfuhren in dem jüngsten Zeitraum, für den Daten verfügbar sind, konzentrierte, wurde geprüft, ob die betroffene Ware in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur gesamten Gemeinschaftsproduktion in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern eine schwere Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Eine Partei machte geltend, dass der Einfuhranstieg sich dadurch erkläre, dass Einfuhren von Wildlachs in den Einfuhrdaten enthalten seien. Eurostat-Daten unterscheiden nicht zwischen Zucht- und Wildlachs. Die verfügbaren Daten (US- und kanadische Exportstatistiken) haben aber gezeigt, dass die Gemeinschaftseinfuhren von Wildlachs gering sind und jedenfalls im Zeitraum 2000 bis 2003 rückläufig waren. Eine Partei machte geltend, dass 2000 als Basisjahr ungeeignet sei, weil in diesem Jahr die Lachspreise ungewöhnlich hoch waren. Da die Analyse sich aber auf die Schlüsselereignisse in dem jüngsten Zeitraum konzentriert, würde ein geändertes Basisjahr 1999 oder 2001 sich nicht auf deren Ergebnis auswirken.

(19)

Die im Folgenden dargelegten vorläufigen Feststellungen stützen sich somit auf Daten für den Zeitraum von 2000 bis 2003.

5.1.2.   Einfuhrmengen

(20)

Die Einfuhren stiegen von 372 789 Tonnen im Jahr 2000 auf 455 948 Tonnen im Jahr 2003, d. h. um 22 %. Von 2002 bis 2003 stiegen die Einfuhren um 15 %.

(21)

Im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zunächst von 254 % im Jahr 2000 auf 235 % im Jahr 2001 zurück, stiegen danach aber wieder auf 252 % im Jahr 2003.

(22)

Auch auf Quartalsbasis lagen die Einfuhrmengen 2003 über jenen von 2002, und diese Zahlen zeigen, dass der ausgeprägteste Anstieg (bis zu 20,8 %) in die zweite Hälfte des Jahres 2003 fiel.

Quelle: Eurostat.

 

1. Quartal 2002

2. Quartal 2002

3. Quartal 2002

4. Quartal 2002

Menge (t)

86 753

96 988

93 375

119 657


 

1. Quartal 2003

2. Quartal 2003

3. Quartal 2003

4. Quartal 2003

Menge (t)

92 667

108 655

112 862

141 763

Anstieg im Vergleich zum Vorjahr

6,8 %

12,0 %

20,8 %

18,5 %

5.1.3.   Schlussfolgerung

(23)

Ausgehend von den Einfuhrdaten für den Zeitraum von 2000 bis 2003 wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion in jüngster Zeit unerwartet, drastisch und erheblich zugenommen haben.

5.2.   Einfuhrpreise

(24)

Darüber hinaus wurden auch durch Bezugnahme auf Eurostat-Daten die Bedingungen untersucht, unter denen die Einfuhren erfolgten. Wenngleich die Daten auch geringe Einfuhren von Wildlachs enthalten, haben diese doch keine nennenswerte Auswirkung auf die Preise.

(25)

Hierzu ist zu bemerken, dass zwischen September 1997 und Mai 2003 für einen erheblichen Anteil der Einfuhren von Zuchtlachs aus Norwegen (der rund 55 % des Gemeinschaftsmarkts hält) ein Mindesteinfuhrpreis galt. Im Laufe des Jahres 2002 begannen einige norwegische ausführende Hersteller, gegen die Preisverpflichtungen zu verstoßen, so dass die Wirksamkeit dieses Instruments untergraben wurde und die Preise fielen. Die daraufhin vorgeschlagene Aufhebung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Norwegen wurde im Dezember 2002 angekündigt, und die Maßnahmen wurden im Mai 2003 aufgehoben. 2002 und im ersten Halbjahr 2003 sanken die Einfuhrpreise zum Teil aufgrund von Verletzungen oder einer freiwilligen Rücknahme der Mindestpreisverpflichtungen durch einige norwegische Ausführer.

(26)

Von 2000 bis 2003 gingen die Einfuhrpreise um 28,5 % zurück. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Rückgang die normale Preisschwankung auf dem Markt übersteigt, weil er in absoluten Zahlen so ausgeprägt war, die ausführenden Hersteller 2000 keine übermäßigen Gewinne erzielten und die Produktionskosten von 2000 bis 2003 nicht nennenswert sanken.

 

2000

2001

2002

2003

Einfuhrpreis

3,55

2,99

2,87

2,54

Quelle: Eurostat.

(27)

Die jüngeren Preisentwicklungen lassen sich durch vierteljährliche Daten besser veranschaulichen. Nachdem die Einfuhrpreise 2002 mit 2,83 EUR bis 2,93 EUR relativ konstant blieben, fielen sie 2003 von 2,87 EUR im ersten Quartal auf 2,24 EUR im dritten Quartal, bevor sie sich wieder etwas erholten und im vierten Quartal auf 2,48 EUR stiegen.

Quelle: Eurostat.

 

1. Quartal 2002

2. Quartal 2002

3. Quartal 2002

4. Quartal 2002

Einfuhrpreis

2,83

2,93

2,86

2,85


 

1. Quartal 2003

2. Quartal 2003

3. Quartal 2003

4. Quartal 2003

Einfuhrpreis

2,87

2,62

2,24

2,48

(28)

Für das erste Quartal 2004 sind zwar noch keine — uneingeschränkt zuverlässigen — Eurostat-Daten verfügbar, aber bereits vorliegenden Informationen zufolge stiegen die Preise im ersten Quartal 2004 auf durchschnittlich rund 2,53 EUR/kg. Damit liegen sie leicht unter ihrem Durchschnitt im Jahr 2003, und den jüngsten verfügbaren Informationen zufolge ist erneut ein rückläufiger Preistrend zu beobachten, der bereits zu sehr niedrigen Preisen geführt hat. Die Behauptungen einiger Marktteilnehmer, dass Preise in den kommenden Monaten steigen würden, konnten nicht belegt werden. Dagegen wurden die momentan sehr niedrigen Preise durch Industriequellen in den Exportländern bestätigt.

5.3.   Marktanteil der Einfuhren

(29)

Der Marktanteil der Einfuhren ging von 73,5 % im Jahr 2000 auf 71,9 % im Jahr 2001 zurück und blieb 2002 in etwa konstant auf diesem Niveau (72 %). Anschließend stieg der Marktanteil der Einfuhren von 72,0 % im Jahr 2002 auf 75,0 % im Jahr 2003 und somit um 3,0 Prozentpunkte auf den höchsten Stand im Bezugszeitraum.

 

2000

2001

2002

2003

Einfuhren

73,5 %

71,9 %

72,0 %

75,0 %

6.   DEFINITION DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER

(30)

In der Gemeinschaft wurde die betroffene Ware fast ausschließlich in Schottland und Irland hergestellt, allerdings gibt es noch zwei Hersteller in Frankreich und mindestens einen in Lettland.

(31)

2003 belief sich die Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware auf insgesamt 180 593 Tonnen, von denen auf die Hersteller, die uneingeschränkt an der vorläufigen Untersuchung mitarbeiteten, 85 231 Tonnen entfielen, was 47 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entspricht. Folglich entfällt auf sie ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Sie werden daher für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung als die Gemeinschaftshersteller angesehen.

7.   UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN

(32)

Ende 2002 wurde in Norwegen für das Jahr 2003 von einer Lachsproduktion von rund 446 000 Tonnen ausgegangen. Im Februar 2003 prognostizierte Kontali Analyse (ein Unternehmen, das Informationen für den Wirtschaftszweig bereitstellt) eine Ausbeute von 475 000 Tonnen — 30 000 Tonnen über der norwegischen Produktion im Jahr 2002, die aber voraussichtlich zum größten Teil auf neue Märkte wie Russland und Polen und auf Märkte in Fernost wie Japan, Hongkong, Taiwan und China gelenkt werden würden. Das Wachstum in Fernost war zwar seit 2000 negativ, aber Norwegen rechnete damit, diesen Rückgang 2003 durch die Erschließung des chinesischen Marktes umkehren zu können.

(33)

Die tatsächliche norwegische Produktion im Jahr 2003 betrug 509 000 Tonnen (rund 63 000 Tonnen mehr als von der norwegischen Regierung prognostiziert, und die Ausbeute lag 6 % höher als von Kontali prognostiziert). Auch die norwegische Produktion lag um 64 000 Tonnen (14 %) über der von 2002. Gleichzeitig ließ sich der Verkaufsrückgang in Fernost mitnichten aufhalten, sondern verschärfte sich noch auf — 6,0 %. Außerdem verlangsamte sich auch das Wachstum auf den neuen Märkten — von 47 % auf 32 % in Russland und von 50 % auf 30 % in den nicht zur Gemeinschaft gehörenden europäischen Ländern. Der Weltverbrauch stieg insgesamt um nur 6 %, nachdem 2002 noch ein Wachstum von 9 % und 2001 von 14 % zu verzeichnen gewesen war. Bei dieser, wie sich heraus stellte, irrtümlichen Produktionsprognose im Zusammenhang mit der Entwicklung des Weltverbrauchs handelt es sich um eine unvorhergesehene Entwicklung.

(34)

Folglich war Norwegen mit einem ernsten Überproduktionsproblem konfrontiert, das allem Anschein nach erkannt wurde. Im August 2003 zogen einige norwegische Hersteller in dem Versuch, das Überangebot auf dem Markt einzuschränken, das Einfrieren von 30 000 Tonnen Zuchtlachs in Erwägung. Diese Erwägung wurde aber später aufgegeben, und auf dem Markt herrschte weiterhin ein Überangebot.

(35)

Ferner hatte die Kommission im Dezember 2002 angekündigt, die Aufhebung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Norwegen vorzuschlagen. Die Maßnahmen wurden dann im Mai 2003 aufgehoben. Bei den Maßnahmen handelte es sich größtenteils um Preisverpflichtungen, die den ausführenden Herstellern einen Mindestpreis garantierten. Als der Vorschlag, die Maßnahmen zu widerrufen, bekannt gegeben wurde, nahmen viele norwegische ausführende Hersteller ihre Verpflichtungen entweder von sich aus zurück oder hielten sie schlicht und einfach nicht mehr ein. Die norwegischen Lachszüchter sind insgesamt hoch verschuldet bei den norwegischen Banken. Als die Preise sanken und keine Verpflichtungen mehr galten, leiteten die Banken der norwegischen Hersteller Schritte ein, um ihr Risiko zu mindern, indem sie die Rückzahlung der Kredite einforderten. Dies führte zu einem Teufelskreis, weil mehr geerntet wurde und infolgedessen die Preise noch stärker gedrückt wurden und noch größere Mengen ausgeführt werden mussten. Obwohl mit einer gewissen vorübergehenden und geringen Anpassung der Einfuhrpreise infolge der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Norwegen zu rechnen war, waren das Ausmaß des Preisverfalls (der durch das Problem der Überproduktion noch verschärft wurde) und der daraus entstandene Teufelskreis wegen der vorstehend beschriebenen Maßnahmen der Banken, unvorhergesehen.

(36)

Im Laufe des Jahres 2003 fiel der Wert der Norwegischen Krone (NOK) im Verhältnis zum Euro um 13 %, im Verhältnis zur Dänischen Krone um 12 % und im Verhältnis zur Schwedischen Krone um 14 %. Solche Währungsschwankungen sind zwar durchaus zu erwarten, aber diese Schwankungen waren relativ groß und dauerhaft und überstiegen das normale Ausmaß. Obwohl der Euro gegenüber dem Britischen Pfund stieg, fiel das Britische Pfund um nur 6 %, so dass sich der im Vereinigten Königreich hergestellte Zuchtlachs im Laufe des Jahres 2003 in der Euro-Zone gegenüber den Einfuhren aus Norwegen verteuerte. Die wichtigsten Einführer norwegischen Zuchtlachses in der Gemeinschaft sind Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen. Ein Großteil dieser Einfuhren geht in der Gemeinschaft direkt in Euro-Länder wie Frankreich und Spanien. Außerdem wird mehr als die Hälfte der Zuchtlachseinfuhren nach Dänemark und nahezu die Gesamtheit der Zuchtlachseinfuhren nach Polen und in die anderen neuen Mitgliedstaaten nach der Verarbeitung in die Euro-Zone weiterverkauft. Deshalb wirkte sich der Wertverlust der Norwegischen Krone gegenüber dem Euro nicht nur auf die Direkteinfuhren aus Norwegen in die Euro-Zone aus, sondern auch auf die Einfuhren in jene Länder wie Dänemark und Polen, die Zuchtlachs verarbeiten und dann in die Euro-Zone weiterverkaufen. Infolge dieses Währungsgefälles wurde der Gemeinschaftsmarkt für die norwegischen ausführenden Hersteller insgesamt attraktiver, was sie bis zu einem gewissen Grad vor den Auswirkungen des Rückgangs ihrer Euro- und Kronen-Preise schützte und dazu beitrug, dass sie ihre Exporteinnahmen in ihrer eigenen Währung halten konnten. Allerdings fielen auch die NOK-Stückpreise. Gleichzeitig bewirkte dieses Währungsgefälle, dass der Preis eingeführten Lachses in der Gemeinschaft sank und die Einfuhr für Einführer und Verwender wie die verarbeitende Industrie attraktiver wurde. Deshalb wurde ein Großteil der norwegischen Überproduktion in die Gemeinschaft ausgeführt.

(37)

Die vorläufige Analyse ergab, dass es sich bei der unvorhergesehenen Entwicklung, die zu dem Anstieg der Einfuhren führte, um die (trotz niedrigerer Prognosen) erhebliche Überproduktion in Norwegen handelte, die dadurch, dass das geplante Wachstum der Ausfuhren auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft nicht erreicht wurde, dass die Auswirkungen der Aufhebung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber Norwegen sowie der vorstehend beschriebenen Maßnahmen der norwegischen Banken ein unerwartetes Ausmaß annahmen und dass der Wert des Euro stieg, was den Gemeinschaftsmarkt für norwegische Ausfuhren insgesamt attraktiver machte, noch verschärft wurde. Diese Entwicklungen und ihre Auswirkungen werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung weiter untersucht werden.

8.   SCHWERE SCHÄDIGUNG

8.1.   Einleitung

(38)

Um vorläufig feststellen zu können, ob die Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft eine schwere Schädigung erlitten, wurde eine vorläufige Bewertung aller relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage der Gemeinschaftshersteller beeinflussten, vorgenommen. Insbesondere wurde für die betroffene Ware die allgemeine Entwicklung von Verbrauch, Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Gesamtverkäufen und Marktanteil in der Gemeinschaft untersucht. Für diese Zwecke wurden statistische Daten zugrunde gelegt, die das Vereinigte Königreich und Irland in umfassenden Erhebungen im Wirtschaftszweig sammelten. Die unternehmensspezifischen Daten wurden anhand von Daten ermittelt, die die kooperierenden Gemeinschaftshersteller bezüglich Cashflow, Kapitalrendite, Lagerbestände, Preise, Preisunterbietung und Rentabilität für die Jahre 2000 bis 2003 übermittelten.

(39)

Von vornherein sei darauf hingewiesen, dass in der Lachszucht in der Gemeinschaft, genau wie andernorts, bis zur Ernte ein langer und relativ starrer Produktionszyklus durchlaufen wird und dass der Zuchtlachs unmittelbar nach der Ernte verkauft werden muss, da er nur in gefrorenem Zustand länger als ein paar Tage gelagert werden kann. Das Einfrieren ist kostspielig, und im Übrigen stehen in der Gemeinschaft für diesen Zweck nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. Daher muss die Produktion mindestens zwei Jahre im Voraus geplant werden und kann nach Festlegung der Planung nur geringfügig geändert werden. Ein Überangebot wirkt sich daher nur mit Verzögerung auf die Produktion, jedoch unmittelbar und in bedeutendem Maße auf die Preise aus.

8.2.   Analyse der Lage der Gemeinschaftshersteller

8.2.1.   Verbrauch

(40)

Bei der vorläufigen Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware wurden die Gesamtproduktion aller Gemeinschaftshersteller und die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß Eurostat, abzüglich der Ausfuhren aus der Gemeinschaft, zugrunde gelegt.

(41)

Zwischen 2000 und 2003 stieg der Verbrauch in der Gemeinschaft um 19,7 % von 507 705 Tonnen auf 607 728 Tonnen.

(42)

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Lachsmarkt eine hohe Preiselastizität aufweist, und daher kann der deutlich höhere Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2003 zumindest teilweise auf den Preisrückgang auf der Ebene des Großhandels zurückgeführt werden.

8.2.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(43)

Die Lachszucht in der Europäischen Gemeinschaft ist durch Regierungslizenzen reglementiert, in denen die Höchstmenge an lebendem Fisch festgelegt ist, die am jeweiligen Ort und zur jeweiligen Zeit im Wasser gehalten werden darf. Bei der Ermittlung der Kapazität wurde die zugelassene Höchstmenge und nicht der tatsächliche Fischbestand der Gemeinschaftshersteller zugrunde gelegt. Die Kosten für die Beantragung neuer und die Verlängerung vorhandener Lizenzen sind verhältnismäßig niedrig, und daher können auch Überkapazitäten mit geringem finanziellen Aufwand aufrechterhalten werden.

(44)

Die vorläufige Untersuchung ergab, dass die theoretische Produktionskapazität, die zwischen 2000 und 2002 konstant blieb, zwischen 2000 und 2003 um 2,2 % stieg.

(45)

Die Kapazitätsauslastung (d. h. die tatsächliche Fischmenge im Vergleich zur zugelassenen Menge) stieg von 43 % im Jahr 2000 auf 48 % im Jahr 2001 und danach kontinuierlich bis auf 52 % im Jahr 2003. Diesen Angaben zufolge stieg die Produktion zwischen 2000 und 2003 um 23 %, während die zugelassene Kapazität lediglich um 2,2 % stieg.

8.2.3.   Produktion

(46)

Die Produktion (gemessen an der Menge an geerntetem Fisch) stieg um 23 % von 146 664 Tonnen im Jahr 2000 auf 180 593 Tonnen im Jahr 2003 bzw. jährlich um durchschnittlich 7 %.

(47)

Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des langen Produktionszyklus die Produktion mindestens zwei Jahre im Voraus geplant werden muss und dass nach Beginn des Produktionszyklus die Mengen nur geringfügig angepasst werden können.

8.2.4.   Beschäftigung

(48)

Die Beschäftigung im Zusammenhang mit der betroffenen Ware fiel um 6 % von 1 269 im Jahr 2000 auf 1 193 im Jahr 2003. Im Jahr 2001 war ein Rückgang der Beschäftigung zu verzeichnen, der jedoch im Jahr 2002 teilweise wieder wettgemacht wurde. Im Jahr 2003 blieb die Beschäftigung konstant.

8.2.5.   Produktivität

(49)

Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich von 115 Tonnen im Jahr 2000 auf 151 Tonnen im Jahr 2003. Dies ist auf den verstärkten Einsatz automatischer Fütterungssysteme und anderer Arbeitskraft sparende Vorrichtungen sowie auf den starken Druck zur Kosteneinsparung angesichts steigender finanzieller Verluste zurückzuführen.

8.2.6.   Verkäufe

(50)

Zwischen 2000 und 2002 stiegen die Verkäufe der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller um 14,3 % von 134 916 Tonnen auf 154 171 Tonnen. Im selben Zeitraum war ein Anstieg des Verbrauchs in Höhe von 8,5 % zu verzeichnen. Zwischen 2002 und 2003 gingen die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller trotz eines Verbrauchsanstiegs von 10,3 % im selben Zeitraum um 1,6 % von 154 171 auf 151 780 Tonnen zurück.

8.2.7.   Marktanteil

(51)

Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller stieg von 26,5 % im Jahr 2000 auf 28,1 % im Jahr 2001 und blieb im Jahr 2002 konstant, fiel dann jedoch um 3,0 Prozentpunkte auf 25,0 % im Jahr 2003 und erreichte damit das niedrigste Niveau im Bezugszeitraum. Dies zeigt, dass die Einfuhren im Jahr 2003 nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch im Verhältnis zum Verbrauch stiegen.

8.2.8.   Cashflow

(52)

Der Cashflow konnte nur auf der Ebene der kooperierenden Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, untersucht werden und nicht gesondert für die betroffene Ware. Dieser Indikator wurde deshalb als weniger aussagekräftig angesehen als die übrigen Indikatoren. Dennoch ist zu bemerken, dass in den Jahren 2001, 2002 und 2003 ein starker negativer Cashflow zu verzeichnen war.

8.2.9.   Kapitalrendite (ROCE)

(53)

Die ROCE konnte ebenfalls nur auf der Ebene der kooperierenden Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, untersucht werden und nicht gesondert für die betroffene Ware. Auch dieser Indikator wurde deshalb als weniger aussagekräftig angesehen als die übrigen Indikatoren. Es ist jedoch zu beobachten, dass die ROCE von 34 % im Jahr 2000 auf nahezu Null in den Jahren 2001 und 2002 zurückging, bevor sie im Jahr 2003 auf – 20 % fiel.

8.2.10.   Preis der gleichartigen Ware

(54)

Der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware fiel zwischen 2000 und 2003 kontinuierlich, und zwar insgesamt um 20,3 %. Im Jahr 2003 fielen die Preise mit 2,79 EUR/kg auf ihr niedrigstes Niveau.

(55)

Den für das erste Quartal 2004 verfügbaren Informationen zufolge stieg der durchschnittliche Stückpreis der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller leicht an, ebenso wie die durchschnittlichen Einfuhrpreise. Nach neuesten Informationen unterliegen die Preise jedoch erneut einem Abwärtstrend. Eine Partei machte geltend, dass der Preisrückgang (auf der Grundlage von jährlichen Wechselkursen) weniger bedeutend bei einem Vergleich in Pfund Sterling ausfiele. Dagegen wird aber erwogen, dass die Kommission von ihrer beständigen Praxis, den Euro als Rechnungseinheit in Handelsschutzuntersuchungen zu gebrauchen, nicht abweichen sollte.

8.2.11.   Kosten

(56)

Neben der Entwicklung der Preise wurde auch die Kostenentwicklung untersucht. Die Kosten schwankten im Zeitraum 2000 bis 2003 zwischen 3,0 EUR/kg und 3,2 EUR/kg.

8.2.12.   Rentabilität

(57)

Die Rentabilität der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft ging von 7,3 % im Jahr 2000 auf – 3,3 % im Jahr 2001 zurück. Im Jahr 2002 war eine leichte Erholung zu verzeichnen (– 2,5 %), die jedoch im Jahr 2003 durch Verluste in Höhe von 17,1 % zunichte gemacht wurde. Der durchschnittliche Preis der Gemeinschaftsware fiel im Jahr 2003, als die Einfuhren ihr höchstes Niveau und ihren niedrigsten Durchschnittspreis (2,54 EUR/kg) erreichten, ebenfalls auf einen Tiefstand (2,79 EUR/kg). Der Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zwischen 2000 und 2003 ging mit dem Rückgang des Kilopreises der Ware der Gemeinschaftshersteller von 3,50 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg einher.

8.2.13.   Lagerbestände

(58)

Die Angaben zu den Lagerbeständen beziehen sich auf die Menge an lebendem Fisch im Wasser. Die Gemeinschaftshersteller verfügen wie alle anderen Hersteller über sehr geringe Lagerbestände an geerntetem Fisch, da dieser innerhalb kürzester Zeit verkauft werden muss. Ein Rückgang bei den Schlussbeständen bedeutet daher einen Rückgang in der Menge an lebendem Fisch, der für die Ernte in den beiden darauf folgenden Jahren gezüchtet wird. Daher sind rückläufige Lagerbestände in diesem Fall ein Indikator für zunehmende Schädigung.

(59)

Die Lagerbestände stiegen von 36 332 Tonnen im Jahr 2000 auf 53 178 Tonnen im Jahr 2002 und gingen im Jahr 2003 zurück auf 43 024 Tonnen. Dies entspricht einem Rückgang der Lagerbestände um 19,1 % zwischen 2002 und 2003.

8.2.14.   Schlussfolgerung

(60)

Es sei daran erinnert, dass den Untersuchungsergebnissen zufolge die ohnehin großen Einfuhrmengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000 und 2003 und insbesondere zwischen 2002 und 2003 noch zunahmen.

(61)

Was die Lage der Gemeinschaftshersteller betrifft, so blieb die theoretische Produktionskapazität zwischen 2000 und 2002 verhältnismäßig konstant, während die Produktion um 14,8 % stieg. Dementsprechend stieg die Kapazitätsauslastung in diesem Zeitraum von 43 % auf 50 %. Die Bestände an lebendem Fisch nahmen ebenfalls zu. Es war ein leichter Rückgang der Beschäftigung zu verzeichnen, während die Produktivität, vor allem aufgrund verstärkter Automatisierung, zunahm.

(62)

Die Verkäufe nahmen zwischen 2000 und 2002 um 14,3 % zu (gegenüber einem Anstieg des Verbrauchs um 8,5 %), und der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller stieg von 26,5 % auf 28,0 %.

(63)

Selbst in diesem Zeitraum fielen jedoch die Preise zwischen 2000 und 2002 um 13,7 % und trotz eines leichten Kostenrückgangs im Jahr 2002 (teilweise bedingt durch höhere Kapazitätsauslastung und erhöhte Produktivität) zog dies anscheinend einen Rückgang der Rentabilität von 7,3 % im Jahr 2000 auf – 3,3 % und – 2,5 % in den Jahren 2001 und 2002 nach sich. Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich in diesem Zeitraum ebenfalls negativ.

(64)

Zwischen 2002 und 2003 verschlechterte sich die Lage der Gemeinschaftshersteller erheblich. Obwohl im Einklang mit den zuvor festgelegten Produktionsplänen ein Anstieg der Produktionskapazität und der Produktion (+ 7,3 %) zu verzeichnen war, der zu einer höheren Kapazitätsauslastung und Produktivität führte, entwickelten sich alle anderen Indikatoren negativ. Die Bestände an lebendem Fisch gingen um 19,1 % zurück. Während der Verbrauch um 10,3 % stieg, fielen die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller um 1,6 %, und sie verloren Marktanteile. Darüber hinaus fielen die Preise um weitere 7,6 %, während die Kosten auf ihr durchschnittliches Niveau des Vierjahreszeitraums stiegen. Dies führte zu einem starken Rückgang der Rentabilität, und die Gemeinschaftshersteller mussten Verluste in Höhe von 17,1 % hinnehmen. Diese Verluste schlugen sich auch in der Gesamtkapitalrendite von -20 % nieder. Der Cashflow schien sich zwar zu verbessern; tatsächlich war dies jedoch lediglich auf die Reduzierung der Bestände an lebendem Fisch und die Unfähigkeit zur Reinvestition zurückzuführen.

(65)

In Anbetracht all dieser Faktoren wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Gemeinschaftshersteller eine schwere Schädigung in Form einer beträchtlichen Verschlechterung ihrer Lage insgesamt erlitten.

9.   SCHADENSURSACHE

(66)

Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung zu prüfen und sicherzustellen, dass eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht dem Anstieg der Einfuhren zugerechnet wird, wurden die schädigenden Auswirkungen von mutmaßlich Schaden verursachenden Faktoren voneinander abgegrenzt und den Faktoren zugerechnet, die sie verursachten. Danach wurde geprüft, ob zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung ein „echter und wesentlicher“ Zusammenhang besteht.

9.1.   Analyse der Schaden verursachenden Faktoren

9.1.1.   Auswirkungen des Anstiegs der Einfuhren

(67)

Wie bereits dargelegt, nahmen die ohnehin großen Einfuhrmengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000 und 2003 und insbesondere zwischen 2002 und 2003 noch zu.

(68)

Da es sich bei Zuchtlachs im Wesentlichen um einen Rohstoff handelt, konkurrieren die betroffene Ware und die gleichartige Ware hauptsächlich über den Preis. Es ist allgemein anerkannt, dass die Einfuhren, insbesondere aus Norwegen, Marktführer und preisbestimmend sind. Daher resultiert eine Preisunterbietung selbst auf niedrigem Niveau in Preisdruck für die Gemeinschaftshersteller.

(69)

Im vorliegenden Fall wirkte sich der Anstieg der Einfuhren insbesondere dadurch schädigend aus, dass den Gemeinschaftsherstellern große finanzielle Verluste entstanden. Da die Einfuhren Marktführer und preisbestimmend waren, bewirkte der Anstieg der Einfuhren einen Rückgang der Preise in der gesamten Gemeinschaft. Wären die Einfuhren weniger stark angestiegen, so wäre auch der Preisdruck schwächer ausgefallen. Hätte die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt einen solchen Anstieg der Einfuhren bei wesentlich höheren Preisen aufgefangen, so hätte dieser Anstieg zwar zu einem Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller geführt, möglicherweise wären die Gemeinschaftshersteller jedoch nicht schwer geschädigt worden.

(70)

Zwischen 2000 und 2002 fiel der Preis der Einfuhren um 19 %, und die Preise der Gemeinschaftshersteller folgten diesem Abwärtstrend. Der Marktanteil der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft nahm in diesem Zeitraum zwar zu; dies war jedoch auf Entscheidungen zurückzuführen, die Jahre zuvor bezüglich der Produktion getroffen wurden, und sowohl 2001 als auch 2002 verkauften die Gemeinschaftshersteller ihre Ware mit Verlust.

(71)

Zwischen 2002 und 2003 war ein Anstieg der Einfuhren von 15 % zu verzeichnen. Der Marktanteil der Einfuhren wuchs von 72 % auf 75 %, während der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 28 % auf 25 % fiel. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion von 236 % auf 252 %. Den Feststellungen zufolge sind die Einfuhren also sowohl im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion als auch im Verhältnis zum Verbrauch zum Nachteil der Gemeinschaftshersteller gestiegen.

(72)

Der wichtigste Aspekt des Anstiegs der Einfuhren waren jedoch seine Auswirkungen auf die Preise und die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller. Wie bereits erwähnt, ist allgemein anerkannt, dass die Einfuhren (insbesondere aus Norwegen) preisbestimmend für Zuchtlachs in der Gemeinschaft sind. Daher wurde untersucht, ob eine Preisunterbietung vorlag, um festzustellen, ob die Billigeinfuhren tendenziell tatsächlich Druck auf die Preise der Gemeinschaftshersteller ausübten.

(73)

Um im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung die Höhe der Preisunterbietung festzustellen, wurden die Preise für vergleichbare Zeiträume auf derselben Handelsstufe und für Verkäufe an vergleichbare Abnehmer verglichen. Auf der Grundlage eines Vergleichs der durchschnittlichen, von den Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellten und auf die Stufe ab Glasgow berichtigten Preise mit den Preisen, die die ausführenden Hersteller den Einführern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten (cif frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt), wurden die Preise in der Gemeinschaft in den letzten drei Jahren um 3,1 % bis 7,1 % unterboten. Dem Anschein nach hat dies für die Gemeinschaftshersteller zu einem Preisdruck geführt, da die Einfuhren aufgrund ihres großen Marktanteils preisbestimmend sind. Im Einzelnen ist festzustellen, dass die Gemeinschaftshersteller durch den Anstieg der Einfuhren zu Preisen, die bis zum dritten Quartal 2003 stetig fielen, gezwungen waren, ihre Preise im selben Zeitraum ebenfalls kontinuierlich zu senken und dadurch im Jahr 2003 Verluste hinzunehmen.

(74)

Im direkten Vergleich der Einfuhrpreise mit den Preisen der Gemeinschaftshersteller bestätigt sich diese Analyse. Die Einfuhrpreise fielen zwischen 2000 und 2003 um 28,5 %, d. h. von 3,62 EUR/kg auf 2,59 EUR/kg (verzollt). Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware kontinuierlich von 3,50 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg, d. h. insgesamt um 20 %.

(75)

Zwischen 2002 und 2003 fiel der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren (verzollt) von 2,93 EUR/kg auf 2,59 EUR/kg. Als die Einfuhren ihr höchstes Niveau erreichten und der durchschnittliche Preis der Einfuhren auf seinen niedrigsten Stand fiel (2,59 EUR/kg, verzollt), gaben die Preise der Gemeinschaftshersteller unter dem Druck der Einfuhrpreise nach, und der durchschnittliche Preis der Ware der Gemeinschaftshersteller fiel auf sein niedrigstes Niveau von 2,79 EUR/kg. Der durchschnittliche Stückpreis der Ware der Gemeinschaftshersteller (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) fiel um 8 % von 3,02 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg.

 

2000

2001

2002

2003

Stückpreise der Gemeinschaftsverkäufe (1 000 EUR/t) (7)

3,50

3,23

3,02

2,79

Stückpreise der Einfuhren, verzollt (1 000 EUR/t) (8)

3,62

3,05

2,93

2,59

(76)

Der Rückgang der Preise der Gemeinschaftshersteller ist den Untersuchungsergebnissen zufolge der Hauptgrund für den erheblichen Rückgang ihrer Rentabilität. Im Jahr 2000 erzielten die Gemeinschaftshersteller bei Kosten von 3,1 EUR/kg und einem Verkaufspreis von 3,50 EUR/kg (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) Gewinne in Höhe von 7,3 %. In den Jahren 2001 und 2002 erlitten sie trotz eines Anstiegs ihrer Kapazitätsauslastung, Produktion, Produktivität, Lagerbestände an lebendem Fisch, Verkäufe und ihres Marktanteils finanzielle Verluste, einen Rückgang der Gesamtkapitalrendite und einen negativen Gesamtcashflow, da ihre Verkaufspreise (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) jeweils auf 3,23 EUR bzw. 3,02 EUR fielen und die Kosten zunächst leicht anstiegen und dann 2001 auf 3,2 EUR und 2002 auf 3,0 EUR zurückgingen. Die Beschäftigung ging ebenfalls zurück.

(77)

Im Jahr 2003, als die Preise (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) unter dem Druck der Billigeinfuhren bis auf 2,79 EUR nachgaben, die Kosten jedoch auf ihrem Niveau von 2000 (3,1 EUR) verblieben, mussten die Gemeinschaftshersteller Verluste in Höhe von 17,1 % hinnehmen. Dies schlug sich in einer negativen Gesamtkapitalrendite und einem negativen Gesamtcashflow nieder. Gleichzeitig gingen ihre Verkäufe um 1,6 % zurück, und ihr Marktanteil fiel um 3,0 Prozentpunkte, da die Menge und der Marktanteil der Einfuhren stiegen. Auch wenn Kapazität, Kapazitätsauslastung, Produktion und Produktivität stiegen und die Beschäftigung konstant blieb, so wirkt sich der Anstieg der Billigeinfuhren mit Verzögerung auf die Kapazitätsauslastung, Produktion und Beschäftigung aus. Der Rückgang der Bestände an lebendem Fisch im Jahr 2003 zeigt, dass infolge des Anstiegs der Einfuhren von einem Rückgang der Produktion auszugehen ist.

(78)

Aus den vorstehenden Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht und dass der Anstieg der Billigeinfuhren schädigende Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller hatte, insbesondere da die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt gedrückt wurden, was große finanzielle Verluste für die Gemeinschaftshersteller zur Folge hatte.

9.1.2.   Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs im Vereinigten Königreich

(79)

Eine Partei machte geltend, im Jahr 2003 sei im Vereinigten Königreich ein Rückgang des Verbrauchs zu beobachten gewesen, und dies hätte zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller geführt. Hierzu ist zu bemerken, dass der Markt des Vereinigten Königreichs nicht losgelöst vom Rest des Gemeinschaftsmarktes betrachtet werden darf und dass der Verbrauch in der Europäischen Gemeinschaft zwischen 2000 und 2003 um 19,7 % sowie zwischen 2002 und 2003 um 10,3 % stieg. Daher scheint der Grund für die erheblichen Verluste der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 eher in den niedrigen Preisen als in dem angeblichen Rückgang des Verbrauchs zu liegen.

9.1.3.   Auswirkungen der Entwicklung der Ausfuhrleistung

(80)

Die Auswirkungen von Schwankungen der Ausfuhrmengen wurden ebenfalls untersucht. Die Ausfuhren stiegen über den gesamten Bezugszeitraum an und verdoppelten sich von 2002 bis 2003. Daher wird, auch wenn eine Partei das Gegenteil behauptete, der Schluss gezogen, dass die Entwicklung der Ausfuhrmengen die schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller nicht verursachte. Zur Ermittlung der Rentabilität wurden ohnehin nur Angaben über die Gemeinschaftsverkäufe herangezogen.

9.1.4.   Auswirkungen etwaiger Überkapazitäten

(81)

Es wurde auch untersucht, ob die Schädigung durch Überkapazitäten der Gemeinschaftshersteller verursacht wurde. Die theoretische Kapazität erhöhte sich im Untersuchungszeitraum zwischen 2000 und 2003 um 2,2 % und damit deutlich weniger als Produktion und Verbrauch. Darüber hinaus handelt es sich bei der theoretischen Kapazität — wie bereits erörtert — um die Gesamtmenge an lebendem Fisch, für die Regierungslizenzen erteilt wurden. Die Kosten für die Beantragung neuer und die Verlängerung vorhandener Lizenzen sind gering. Der Hauptanteil an den Kosten entfällt auf Smolt (Salmlinge), Futtermittel und Arbeit. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Anstieg der theoretischen Kapazität keine schädigenden Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller hatte.

9.1.5.   Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern

(82)

Einige Ausführer behaupteten, der Verfall der Preise für Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt sei auf ein Überangebot der Gemeinschaftshersteller zurückzuführen. Dazu ist zu bemerken, dass im Jahr 2003 ein Anstieg der Einfuhren um 15 % zu verzeichnen war, während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft zurückgingen. Außerdem werden die Preise auf dem Markt durch die Einfuhren bestimmt und nicht durch die Gemeinschaftshersteller. Aus einer Untersuchung des Preisfestsetzungsverhaltens aller Parteien in den Jahren 2002 und 2003 geht eindeutig hervor, dass die Einfuhren stets zu niedrigeren Preisen verkauft wurden als die Ware der Gemeinschaftshersteller und dass die Preise der Gemeinschaftshersteller dem Abwärtstrend der Preise der Einfuhren folgten. Die Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern heben sich gegenseitig auf — die Verluste des einen Herstellers werden durch die Gewinne eines anderen Herstellers ceteris paribus ausgeglichen. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern keine Ursache für die festgestellte schwere Schädigung ist.

9.1.6.   Auswirkungen erhöhter Sterblichkeit auf die Produktionskosten

(83)

Eine Partei machte geltend, die außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit in Irland und der Ausbruch von Krankheiten im Vereinigten Königreich und Irland in den Jahren 2002 und 2003 hätten möglicherweise zu einem Anstieg der Produktionskosten und zu einer Unterbrechung des normalen Produktionszyklus einiger Hersteller geführt. Aus den derzeit verfügbaren Informationen geht hervor, dass nur wenige Fischzüchter von diesen Problemen betroffen waren. Darüber hinaus fielen die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2002 und näherten sich im Jahr 2003 ihrem Vierjahresdurchschnitt (vgl. Tabelle). Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit nicht als Ursache für die schweren schädigenden Auswirkungen angesehen werden kann. Im endgültigen Stadium der Untersuchung wird dieses Argument jedoch weiter geprüft.

 

2000

2001

2002

2003

Durchschnittliche Produktionskosten (1 000 EUR/t)

3,1

3,2

3,0

3,1

9.1.7.   Auswirkungen des allgemeinen Anstiegs der Produktionskosten

(84)

Eine Partei behauptete, der Anstieg der Einfuhren und die schwere Schädigung seien auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Produktionskosten in Norwegen niedriger seien als in der Gemeinschaft. Den derzeit verfügbaren Informationen zufolge sind die norwegischen Unternehmen zwar hinsichtlich bestimmter Kosten im Vorteil — die Gemeinschaftshersteller wiegen dies jedoch durch andere Kostenvorteile auf. Insgesamt ist anzumerken, dass derzeit nicht nur die Gemeinschaftshersteller, sondern auch die norwegischen Betriebe erhebliche Verluste auf dem Markt hinnehmen müssen. Wie unter Nummer 8.2.12 dargelegt, verzeichneten die Gemeinschaftshersteller im Jahr 2002 Verluste in Höhe von – 2,5 %. Aus den Angaben der norwegischen Regierung geht hervor, dass in einer Stichprobe von 151 Zuchtbetrieben für Lachse und Lachsforellen im Jahr 2002 Verluste in Höhe von – 13 % zu verzeichnen waren. (Für 2003 wurden bisher keine vergleichbaren Daten veröffentlicht). Darüber hinaus arbeiteten sie unter einer großen Schuldenlast, die einen großen Anteil an ihren Gesamtkosten ausmachte. Ihre Gesamtschulden (ohne Eigenkapital und Rückstellungen) betrugen 6,8 Mrd. NOK im Vergleich zu einem Gesamtumsatz von 5,7 Mrd. NOK (9). Diese Situation führte in einigen Fällen dazu, dass die Banken Eigentümer von norwegischen Zuchtbetrieben wurden. Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die norwegischen Hersteller nicht effizienter sind als die Gemeinschaftshersteller. Das Argument wird jedoch im endgültigen Stadium der Untersuchung weiter geprüft.

9.1.8.   Höhere Transportkosten in Schottland

(85)

Eine Partei machte geltend, in den entlegenen Gebieten Schottlands sei die Infrastruktur weniger entwickelt, was zu einer Kostensteigerung und möglicherweise zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller führte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt führenden Fischfarmen in Norwegen oft in entlegenen Gebieten mit geringer Verkehrsinfrastruktur betrieben werden.

(86)

Die Transportkosten machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtproduktionskosten für Zuchtlachs aus und schwanken je nach Herkunft der Waren und ihres Bestimmungsortes. Insgesamt wird nicht davon ausgegangen, dass zwischen Norwegen, dem Vereinigten Königreich und Irland erhebliche Unterschiede bei den Kosten für den Transport der Ware auf den Gemeinschaftsmarkt bestehen. Darüber hinaus tragen die ausführenden Hersteller (die per definitionem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind) generell höhere Transportkosten, wenn sie ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass die höheren Transportkosten in Schottland zur Schädigung der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben.

(87)

Des Weiteren wurde die Behauptung, der zufolge sich die Transportkosten in Schottland in den letzten Jahren erhöht hätten, nicht durch entsprechende Beweise belegt und konnte daher auch nicht erklären, warum die Gemeinschaftshersteller in letzter Zeit noch höhere finanzielle Verluste erlitten.

9.1.9.   Sonstige Faktoren

(88)

Im vorläufigen Stadium der Untersuchung wurden keine weiteren möglichen Schadensfaktoren ermittelt.

9.2.   Zurechnung der schädigenden Auswirkungen

(89)

Der Anstieg der Einfuhren hatte nur begrenzt negative Auswirkungen auf die Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller, obwohl ihre Verkäufe sowie ihr Marktanteil im Jahr 2003 leicht zurückgingen. Wichtiger ist jedoch, dass der mit dem bedeutenden Anstieg der Einfuhren einhergehende Preisverfall verheerende Auswirkungen auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einfuhren mit einem Marktanteil von 70 % bis 75 % preisbestimmend sind, wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller im Zuge der Abwärtsspirale der Einfuhrpreise ebenfalls erheblich gedrückt. Dadurch erlitten die Gemeinschaftshersteller bedeutende Verluste. In diesem Stadium wurden neben dem Anstieg der Billigeinfuhren keine weiteren Faktoren ermittelt, die zu der Schädigung hätten beitragen können.

9.3.   Schlussfolgerung

(90)

Da sich den Untersuchungsergebnissen zufolge keine anderen Faktoren in wesentlichem Maße schädigend auswirkten, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass ein echter und wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Billigeinfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht.

10.   KRITISCHE SITUATION

(91)

Es wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass kritische Umstände vorliegen, in denen jede Verzögerung den Gemeinschaftsherstellern einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde. Aufgrund des Anstiegs von Billigeinfuhren der betroffenen Ware mussten sie insbesondere bei dem tatsächlichen Fischbestand, den Stückpreisen, der Rentabilität und der ROCE erhebliche Einbußen hinnehmen.

(92)

Die finanzielle Lage der Gemeinschaftshersteller ist äußerst prekär. Im Jahr 2003 erlitten sie erhebliche Verluste (–17,1 %). Seitdem sind bereits mehrere Gemeinschaftshersteller in Konkurs gegangen, und viele andere planen entweder eine Drosselung ihrer Produktion oder den Rückzug vom Markt. Einige Gemeinschaftshersteller versuchen, ihre Betriebe abzustoßen. Angesichts der Tatsache, dass sie enorme Verluste machen sowie der Konkurse in letzter Zeit, besteht jedoch wenig Interesse vonseiten potenzieller Käufer. Wieder andere stellen den Betrieb ein, um ihre Verluste gering zu halten.

(93)

Im Jahr 2003 und in den ersten Monaten des Jahres 2004 gingen fünf Gemeinschaftshersteller in Konkurs. Zwei weitere wurden von Futtermittelunternehmen (bei denen sie erhebliche Schulden hatten) übernommen und werden nun abgewickelt. Darüber hinaus haben sieben weitere Gemeinschaftshersteller ihre Betriebe geschlossen oder sind im Begriff, den Betrieb einzustellen.

(94)

Die erheblichen Verluste im Jahr 2003 haben dazu geführt, dass bestimmte Gemeinschaftshersteller, insbesondere unabhängige Unternehmen, die nicht auf finanzielle Unterstützung einer größeren Gruppe zurückgreifen können, von verlängerten Krediten von Futtermittelunternehmen abhängen und Überziehungskredite für mittel- bis langfristige Finanzierungen in Anspruch nehmen. Einige Unternehmen sind dazu gezwungen, die Rentabilität zu opfern, um einen ausreichenden und sicheren Cashflow sicherzustellen, damit sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen können (beispielsweise indem sie Fische ernten, bevor diese ihre optimale Größe erreicht haben). Mit dieser Strategie können sie zwar kurzfristig überleben; ihre Rentabilität und damit auch ihre mittel- bis langfristige Lebensfähigkeit verringern sich dadurch jedoch weiter.

(95)

Wenn sich die Aussichten für die Lachszucht in der Gemeinschaft nicht sehr bald erheblich verbessern, werden noch mehr Gemeinschaftshersteller in den Konkurs getrieben, da die Futtermittelhersteller und Banken sich so weit wie möglich vor uneinbringlichen Forderungen schützen wollen. Die Überziehungsfazilitäten einiger Gemeinschaftshersteller wurden bereits gestrichen oder gekürzt. Im Vereinigten Königreich haben sich die Regierungsbehörden eingeschaltet, um die Gründe der Banken für die Rücknahme ihrer Unterstützung zu erörtern. Die Banken betonten jedoch, nach wirtschaftlichen Kriterien arbeiten zu müssen.

(96)

Es ist absehbar, dass weiterhin große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn auf vorläufige Schutzmaßnahmen verzichtet wird, und dass insbesondere wegen des infolge dessen anhaltenden Preisdrucks die Gemeinschaftshersteller weiterhin Verluste hinnehmen müssen und noch mehr Betriebe zur Aufgabe gezwungen werden. Ein solcher Schaden wäre nur schwer zu beheben, da die Betriebe geschlossen würden und ehemalige Angestellte im Zuge der Arbeitssuche zu einem Wohnortwechsel gezwungen wären. Auch Kreditinstitute werden sich zurückhalten, zahlungsunfähigen Unternehmen finanzielle Mittel zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu gewähren. Wenn dies verhindert werden soll, müssen vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

10.1.   Schlussfolgerung

(97)

Angesichts der prekären wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaftshersteller infolge ihrer enormen Verluste und des anhaltenden Drucks durch die ausführenden Hersteller vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine kritische Situation besteht, in der jede Verzögerung bei der Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde. Es wird daher der Schluss gezogen, dass unverzüglich vorläufige Schutzmaßnahmen eingeführt werden sollten.

11.   SCHLUSSERWÄGUNGEN

(98)

Die vorläufige Analyse der Untersuchungsergebnisse bestätigt das Vorliegen einer kritischen Situation und die Notwendigkeit vorläufiger Schutzmaßnahmen, damit eine weitere Schädigung der Gemeinschaftshersteller verhindert wird, die ansonsten nur schwer zu beheben wäre.

11.1.   Form und Höhe der vorläufigen Schutzmaßnahmen

(99)

Die Zuchtlachsproduktion in der Gemeinschaft reicht zur Deckung der Nachfrage nicht aus, und daher ist es notwendig sicherzustellen, dass den ausführenden Herstellern durch die Einführung der Maßnahmen nicht der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt verwehrt wird. Da die Hauptursache für die Schädigung der Gemeinschaftshersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge der Anstieg der Einfuhren ist, der zu einem Rückgang der Preise führt und Preisdruck verursacht sowie Preiserhöhungen verhindert, sollten die eingeführten Maßnahmen eine Erhöhung der Preise, nicht jedoch eine unnötige Einschränkung des Angebots bewirken.

(100)

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG) Nr. 519/94 sollen die vorläufigen Schutzmaßnahmen als Zollerhöhungen eingeführt werden. Daher sollte Maßnahmen auf der Grundlage von Zöllen der Vorzug gegeben werden, sofern dies angemessen ist. Um den Gemeinschaftsmarkt offen zu halten und ein ausreichendes Angebot zur Deckung der Nachfrage sicherzustellen, ist es angezeigt, zollfreie Kontingente zu eröffnen, die sich an der Höhe der traditionellen Einfuhrmengen orientieren. Über diese Kontingente hinaus ist auf die Einfuhren ein Zusatzzoll zu entrichten. Auf diese Weise können die traditionellen Einfuhrmengen an Zuchtlachs weiterhin in die Gemeinschaft gelangen, ohne dass ein Zusatzzoll zu entrichten ist, und darüber hinaus können unbegrenzte Mengen eingeführt werden, allerdings nur unter Entrichtung des Zusatzzolls.

(101)

Um die traditionellen Handelsströme zu bewahren und sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt auch kleineren Anbietern offen steht, sollten die Kontingente unter den Ländern/Regionen aufgeteilt werden, die ein wesentliches Interesse am Handel mit der betroffenen Ware haben, und ein Teil sollte anderen Ländern vorbehalten werden. Nach Konsultationen mit Norwegen und den Färöern, die ein solches wesentliches Interesse haben und auf die ein erheblicher Anteil an den Einfuhren entfällt, wird es als angemessen erachtet, diesen Ländern jeweils spezifische Zollkontingente einzuräumen, bei deren Ermittlung die Gesamteinfuhrmenge der betroffenen Ware aus dem jeweiligen Land im Zeitraum 2001 bis 2003 zugrunde gelegt wird. Da der größte Teil der Einfuhren in diesem Zeitraum auf Norwegen und die Färöer entfiel, sollten für diese Länder länderspezifische Zollkontingente und für alle anderen Länder ein gemeinsames Kontingent eingeführt werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten diese Zollkontingente nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(102)

Unter normalen Umständen dürfte der Zuchtlachsverbrauch in der Gemeinschaft — unter Berücksichtigung der hohen Wachstumsraten in den neuen Mitgliedstaaten — jährlich zwischen 4 % und 5 % steigen. Um diesem Wachstum Rechnung zu tragen, sollten die Zollkontingente (auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhrmengen in den Jahren 2001 bis 2003) um 5 % erhöht werden. Da der Markt für Lachs saisonabhängig ist und im zweiten Halbjahr mehr eingeführt und verkauft wird als im ersten Halbjahr, sollten auch die Zollkontingente saisonal berichtigt werden. Die Kontingente wurden auf der Grundlage von Fischäquivalenten ermittelt, und die Umrechnungsraten für den tatsächlich eingeführten filetierten und nicht filetierten Fisch sind 1:0,65 bzw. 1:0,9.

(103)

Der Zusatzzoll sollte so bemessen sein, dass sich die Gemeinschaftshersteller angemessen erholen können, ohne dabei Einführer und Verwender unnötig stark zu belasten. Ein Wertzoll wird nicht als angemessen erachtet, da er einen Anreiz zur Senkung der Preise der zollfreien Einfuhren böte und außerdem im Falle von Preiserhöhungen real steigen würde. Daher sollte ein fester Zollsatz festgesetzt werden.

(104)

Die Zielpreisunterbietungsspanne, bei der es sich um die Differenz zwischen dem Preis, den die Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich erzielen würden, wenn keine Schädigung vorläge, und dem Preis der eingeführten Ware handelt, wird als angemessene Grundlage zur Festsetzung des Zollsatzes angesehen. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in diesem besonderen Fall (in dem die Einfuhren der betroffenen Ware 70 % bis 75 % ausmachen) Rechnung zu tragen, wurde zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne vorläufig der gewogene durchschnittliche nicht schädigende Preis pro Tonne der von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Ware herangezogen, der anhand der Produktionskosten der Ware der Gemeinschaftshersteller zuzüglich einer für diesen Wirtschaftszweig angemessenen Gewinnspanne (5 %) ermittelt wurde. Dieser nicht schädigende Preis wurde mit dem vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Preis pro Tonne der Einfuhren der betroffenen Ware im ersten Quartal 2004 (10) verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Preisen wurde als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft der Einfuhren der betroffenen Ware ausgedrückt. Demnach betrug die Zielpreisunterbietungsspanne 17,8 %, was einem zu entrichtenden Zoll in Höhe von 469 EUR/t (in Fischäquivalenten) und — auf der Grundlage der genannten Umrechnungsraten — 522 EUR/t für ausgenommene Fische und 722 EUR/t für Fischfilets entspricht.

(105)

Für den Fall, dass sich die Umstände ändern, sollte eine Überprüfung der Maßnahmen vorgesehen werden.

(106)

Gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht für Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland gelten, wenn dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft 3 % nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Einfuhren aus Chile in dem letzten Zeitraum, für den zuverlässige Daten vorliegen (zweites Halbjahr 2003), unter 3 % lagen und es daher angemessen ist, Chile von der Anwendung des Zusatzzolls im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen auszunehmen und diesen Sachverhalt im endgültigen Stadium der Untersuchung erneut zu prüfen. Die Entwicklungsländer, für die die vorläufigen Maßnahmen nicht gelten, sind daher in Anhang 2 aufgeführt.

11.2.   System zur Überwachung der Einfuhren

(107)

Wie bereits erwähnt, wird davon ausgegangen, dass die schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller durch den Trend der Einfuhren der betroffenen Ware verursacht wurde. Daher wird davon ausgegangen, dass es im Interesse der Gemeinschaft liegt, im Zusammenhang mit den Einfuhren der betroffenen Ware, die in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden, ein System der nachträglichen Überwachung der Einfuhren gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 einzuführen. Auf diese Weise können insbesondere die Einfuhren aus Ländern, für die die vorläufigen Maßnahmen nicht gelten, genau überwacht werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte dieses System für denselben Zeitraum wie die vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden. Die Überwachung sollte nach der in Artikel 308 d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaftā (11) (zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (12)) festgelegten Regelung durchgeführt werden, und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die entsprechenden Informationen wöchentlich übermitteln.

11.3.   Geltungsdauer

(108)

Die vorläufigen Maßnahmen sollten für einen Zeitraum von höchstens 200 Tagen in Kraft treten. Die Maßnahmen sollten am 15. August 2004 in Kraft treten und 176 Tage gelten, sofern nicht endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder die Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt wird.

12.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

12.1.   Vorbemerkungen

(109)

Neben den unvorhergesehenen Entwicklungen, dem Anstieg der Einfuhren, der schweren Schädigung, der Schadensursache und der kritischen Situation wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Zu diesem Zweck wurden auf der Grundlage der verfügbaren Beweise die Auswirkungen etwaiger vorläufiger Maßnahmen auf alle Parteien, die von dem Verfahren betroffen sind, sowie die wahrscheinlichen Folgen der Einführung von bzw. eines Verzichts auf vorläufige Maßnahmen untersucht.

12.2.   Interesse der von den Gemeinschaftsherstellern abhängigen Wirtschaftszweige

(110)

Die Gemeinschaftshersteller erzielen insgesamt einen Jahresumsatz von mehr als 500 Mio. EUR, und abgesehen von den rund 1 450 direkt von den Gemeinschaftsherstellern beschäftigten Arbeitnehmern hängen Schätzungen zufolge weitere 8 000 Arbeitsplätze in der verarbeitenden Industrie und anderen Sektoren von ihnen ab. Sie gehören zu einer wichtigen Wachstumsindustrie, deren Produktion sich von 1995 bis 2001 verdoppelte. Außerdem erzielen sie eine zunehmende Effizienz bei der Produktion einer Ware, für die der Markt sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit wächst. Unter normalen Marktbedingungen sind sie lebens- und wettbewerbsfähig, und ihre Produktivität steigt.

(111)

Die Lage der Gemeinschaftshersteller ist eindeutig gefährdet, es sei denn, das jetzige Ausmaß der Billigeinfuhren wird korrigiert. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden für alle Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten mit Ausnahme der Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nicht mehr als 3 % beträgt. Die Maßnahmen würden daher für rund 95 % dieser Einfuhren gelten. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen wirksam wären und es den Gemeinschaftsherstellern ermöglichen würden, ihre Preise auf ein faires Niveau anzuheben.

12.3.   Interesse der von den Gemeinschaftsherstellern abhängigen Wirtschaftszweige

(112)

Die Gebiete, in denen Lachs gezüchtet wird, sind in der Regel entlegen — vor allem die Westküsten Schottlands und Irlands. Sie bieten begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, und die Wirtschaftstätigkeit in Verbindung mit der Lachszucht stellt einen wichtigen Beitrag zu den Volkswirtschaften dieser Gebiete dar. Ohne diesen Beitrag wären viele der kleinen Unternehmen in diesen Gebieten, die Zulieferer und Dienstleistungserbringer für die Gemeinschaftshersteller und ihre Beschäftigten sind, nicht mehr lebensfähig. Daher liegt die Einführung wirksamer vorläufiger Maßnahmen im Interesse der von ihnen abhängigen Wirtschaftszweige.

12.4.   Interesse der Smoltzüchter und Futtermittelhersteller

(113)

Es liegt im Interesse der wichtigsten Zulieferer der Gemeinschaftshersteller (Smoltzüchter und Futtermittelhersteller), dass eine starke und vorhersehbare Nachfrage nach ihren Waren besteht zu Preisen, die es ihnen ermöglichen, angemessene Gewinne zu erzielen. Da einige dieser Zulieferer den Gemeinschaftsherstellern nicht unerhebliche Kredite gewährt haben, liegt es auch in ihrem Interesse, dass die Gemeinschaftshersteller weiter tätig und in der Lage sind, ihre Kredite zurückzuzahlen. Verbessert sich die Lage der Gemeinschaftshersteller nicht, werden viele Smoltzüchter beträchtliche Forderungen nicht einbringen können, was ihre Rentabilität schmälert und in einigen Fällen sogar ihre Lebensfähigkeit gefährdet. Dies gilt auch für die Futtermittelhersteller. Daher liegt die Einführung vorläufiger Maßnahmen im Interesse der Smoltzüchter und Futtermittelhersteller.

12.5.   Interesse der Verwender, Verarbeiter und Einführer in der Gemeinschaft

(114)

Um die Auswirkungen einer Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Einführer, Verarbeiter und Verwender zu untersuchen, sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern, Verarbeitern und Verwendern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft Fragebogen zu. Bei den Einführern/Verarbeitern/Verwendern handelt es sich normalerweise um Unternehmen, die alle drei Funktionen auf sich vereinen, und viele sind mit ausführenden Herstellern außerhalb der Gemeinschaft und vor allem in Norwegen verbunden. Von sechs Einführern/Verarbeitern/Verwendern und von einem Verarbeiterverband gingen Antworten ein. Außerdem übermittelten einige Verarbeiterverbände der Kommission Stellungnahmen.

(115)

Einige sprachen sich für einen Verzicht auf Maßnahmen aus, weil die Zuchtlachspreise angeblich nur für einen kurzen Zeitraum, nämlich in den zwei bis drei Monaten nach der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Norwegen im Mai 2003, gesunken und danach wieder auf ein normales Niveau gestiegen waren. Die Verarbeiter machten geltend, dass ein etwaiger Anstieg der Preise zu einer Erhöhung ihrer Kostenbasis, zu Verkaufs- und Rentabilitätseinbußen sowie unter Umständen zu Entlassungen und sogar Betriebsumsiedlungen führen würde, und hoben hervor, dass die Beschäftigung in der Fisch verarbeitenden Industrie weitaus höher ist als in der Fischzucht und in bestimmten Fällen Beschäftigung in Regionen mit niedrigem Beschäftigungsgrad schafft.

(116)

Für das erste Quartal 2004 liegen noch keine uneingeschränkt zuverlässigen Daten von Eurostat vor. Den verfügbaren Informationen zufolge stiegen jedoch sowohl die Einfuhrpreise seit dem vierten Quartal 2003 auf durchschnittlich rund 2,53 EUR/kg im ersten Quartal 2004 als auch die Preise der Gemeinschaftshersteller leicht. Dennoch liegen die Preise der Gemeinschaftshersteller weiterhin erheblich unter einem nicht schädigenden Preis. Zudem zeigen die jüngsten Informationen, dass die Preise erneut einen rückläufigen Trend aufweisen.

(117)

Der Hauptanteil der Kosten, die den Verarbeitern entstehen, entfällt auf die Rohstoffe und die Beschäftigung, und es trifft zu, dass eine Erhöhung der Rohstoffpreise zu einem Anstieg der den Verarbeitern entstehenden Kosten führen würde. Den Angaben der Verarbeiter zufolge sanken ihre Rohstoffkosten von 2002 bis 2003 jedoch um 10 %, nachdem sie von 2000 bis 2002 bereits um 18 % zurückgegangen waren. Insgesamt waren sie 2003 im Vergleich zu 2000 also um 26 % gefallen. Gleichzeitig blieben die Verkaufspreise nach ihren Angaben 2002 und 2003 in etwa konstant. Drei Verarbeiter übermittelten Informationen über die Rentabilität ihrer Lachsverarbeitungstätigkeit. Diesen Informationen zufolge stieg die Rentabilität von 15 % im Jahr 2000 auf 31 % im Jahr 2002 und weiter auf 33 % im Jahr 2003. Obwohl diese Zahlen nicht unbedingt für die gesamte verarbeitende Industrie repräsentativ sind, dürfte dieses Rentabilitätsniveau auch nicht untypisch sein. Einige Verarbeiter haben dieses Rentabilitätsniveau in Frage gestellt, haben aber andererseits nicht mitgearbeitet und keine Einzelheiten über ihre eigene Rentabilität mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die verarbeitende Industrie durchaus in der Lage ist, eine moderate Erhöhung ihrer Rohstoffkosten aufzufangen, ohne Mitarbeiter entlassen oder Betriebe umsiedeln zu müssen. Das jetzige Preisniveau ist ohnehin mittel- bis langfristig nicht haltbar.

(118)

Die Verarbeiter hoben außerdem hervor, dass die Händler auf den großen europäischen Märkten und die Verbraucher weiterhin Zugang zu Qualitätserzeugnissen zu niedrigen Preisen haben müssten. Sie äußerten sich insbesondere besorgt angesichts der Möglichkeit spekulativer Käufe unmittelbar nach der Einführung eines Zollkontingents und behaupteten, dass sie bei Erschöpfung des Kontingents ihre Produktion unter Umständen stoppen müssten. Schließlich machten sie geltend, dass im Falle einer Einführung von Maßnahmen diese so gestaltet sein müssten, dass eine angemessene Versorgung aufrechterhalten und zur Preisstabilität auf dem Markt beigetragen wird, damit sie ihre Kosten besser veranschlagen könnten. Während also einige Verarbeiter jegliche Form von Maßnahmen entschieden ablehnten, erklärten andere hingegen, dass sie, wenn Maßnahmen eingeführt würden, einer Kontingentsregelung den Vorzug gäben, und wieder andere sprachen sich für ein Lizenzsystem aus.

(119)

Hierzu ist zu bemerken, dass als vorläufige Maßnahmen Kontingente auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhrmengen in die Gemeinschaft (einschließlich der neuen Mitgliedstaaten) in dem Zeitraum von 2001 bis 2003 plus 5 % und für die darüber hinaus gehenden Mengen die Anwendung eines Zusatzzolls vorgeschlagen werden. Damit dürfte die verarbeitende Industrie überall in der Gemeinschaft weiterhin Zugang zu einem angemessenen Rohstoffangebot ohne jeglichen Zusatzzoll haben.

(120)

Deshalb wird davon ausgegangen, dass die voraussichtlichen Nachteile für die Verarbeiter/Verwender und Einführer, sofern sie überhaupt entstehen, nicht mehr Gewicht haben als die erwarteten Vorteile, die sich für die Gemeinschaftshersteller infolge der vorgeschlagenen vorläufigen Maßnahmen ergeben, die als das zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller erforderliche Mindestmaß angesehen werden.

12.6.   Interesse der Verbraucher in der Gemeinschaft

(121)

Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Konsumgut handelt, unterrichtete die Kommission auch verschiedene Verbraucherorganisationen über die Einleitung des Verfahrens. Von den Verbraucherorganisationen gingen keine Stellungnahmen ein. Angesichts der großen Spannen zwischen den Preisen für ganze Fische ab Zuchtbetrieb und den Einzelhandelspreisen für verarbeitete Lachserzeugnisse wird davon ausgegangen, dass sich die Maßnahmen wahrscheinlich nicht in nennenswertem Maße auf die Einzelhandelspreise niederschlagen werden, so dass die Auswirkungen auf die Verbraucher minimal sein dürften.

13.   VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DIESES VERFAHREN

(122)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 fasst die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass gemeinschaftliche Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse, aber in Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden.

13.1.   Gründe für die Verlängerung

(123)

Aus den folgenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Verlängerung der Frist für den Abschluss der Untersuchungen betreffend die betroffenen Waren um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten rechtfertigt.

(124)

Am 1. Mai 2004 traten der Europäischen Gemeinschaft zehn neue Mitgliedstaaten bei. Bis zu diesem Tag beschränkte sich die Untersuchung im Rahmen dieses Verfahrens auf die EU-15. Eine Vielzahl interessierter Parteien arbeitete an der bisherigen Untersuchung betreffend die betroffene Ware mit, und die Kommission rechnet damit, dass die Wirtschaftsbeteiligten in den neuen Mitgliedstaaten ebenfalls uneingeschränkt an den weiteren Ermittlungen mitzuarbeiten wünschen. Um die ihr übermittelten zusätzlichen Informationen zu prüfen, wird die Kommission weitere Fragebogen an die Gemeinschaftshersteller, Futtermittelhersteller und Smoltzüchter und an die Einführer, Verarbeiter und Verwender in den neuen Mitgliedstaaten senden, um Erkenntnisse über ihre jeweilige Lage zu gewinnen. Um den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten Gelegenheit zur Ausübung ihrer in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 verankerten Rechte zu geben, sollte ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung der Fragebogen eingeräumt werden. Außerdem müssen die Kommissionsdienststellen, bevor sie Schlussfolgerungen ziehen können, die als Antwort auf den Fragebogen übermittelten Informationen durch Kontrollbesuche in den Betrieben der betroffenen Parteien prüfen.

(125)

Ferner ist die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, nach dem Abschluss der weiteren Untersuchung der Kommission und vor der Annahme etwaiger endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den betroffenen Erzeugnissen den Handelspartnern, mit denen sie bilaterale Abkommen eingegangen ist, sowie den Handelspartnern in der WTO gegebenenfalls vorgeschlagene Maßnahmen rechtzeitig zu notifizieren.

(126)

Abgesehen davon ist zu bedenken, dass das Außerkrafttreten etwaiger vorläufiger Maßnahmen (die parallel zu der Untersuchung gelten sollten) im vierten Quartal 2004 zu einer Verunsicherung auf dem Markt in der Hochsaison vor Weihnachten führen würde.

13.2.   Verlängerung der Frist

(127)

Aus diesen Gründen wird die Auffassung vertreten, dass angesichts der vorgenannten Gegebenheiten außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Frist für den Abschluss der Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend gezüchteten Lachs um zwei Monate vom 6. Dezember 2004 bis zum 6. Februar 2005 verlängert werden sollte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kontingente und Zusatzzölle

(1)   Für die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 zugewiesen wird, (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) in die Gemeinschaft werden für den Zeitraum vom 15. August 2004 bis zum 6. Februar 2005 Zollkontingente eröffnet. Die Kontingentsmengen und die Länder, für die sie gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Kontingente wurden auf der Grundlage von Fischäquivalenten ermittelt, und die Umrechnungsraten für den tatsächlich eingeführten filetierten (Gruppe 2) und nicht filetierten Fisch (Gruppe 1) sind 1:0,65 bzw. 1:0,9.

(2)   Auf Wildlachs finden die Zollkontingente keine Anwendung. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

(3)   Für die Zwecke der Festsetzung der Höhe des zu entrichtenden Zusatzzolls fällt Zuchtlachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00 und ex 0303 22 00 in die Gruppe 1 in Anhang 1 und Zuchtlachs der KN-Codes ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 in die Gruppe 2.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 2 gilt für die Einfuhren von Zuchtlachs, deren Menge das Kontingent übersteigt, der in Anhang 1 für die Gruppe, in die sie fallen, festgelegte Zusatzzoll.

(5)   Der für die Einfuhren von Zuchtlachs in der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission (14), vorgesehene vertragsmäßige Zollsatz sowie etwaige Präferenzzollsätze gelten weiterhin.

(6)   Im Falle einer Veränderung der Umstände können diese Maßnahmen von der Kommission angepasst werden.

Artikel 2

Entwicklungsländer

Auf Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in einem der in Anhang 2 aufgeführten Entwicklungsländer finden die Zollkontingente keine Anwendung.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Ursprung des Zuchtlachses, für den diese Verordnung gilt, wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Überführung von Zuchtlachs mit Ursprung in einem Entwicklungsland in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft abhängig von

a)

der Vorlage eines von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellten Ursprungszeugnisses sowie davon,

b)

dass die Ware unmittelbar im Sinne des Artikels 4 aus dem betreffenden Land in die Gemeinschaft befördert worden ist.

(3)   Das Ursprungszeugnis nach Absatz 2 Buchstabe a) ist nicht erforderlich für Einfuhren von Zuchtlachs, für die ein in Übereinstimmung mit den Regeln für Präferenzzollmaßnahmen erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

(4)   Ursprungsnachweise werden nur dann anerkannt, wenn der Zuchtlachs die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Kriterien für die Ursprungserlangung erfüllt.

Artikel 4

Unmittelbare Beförderung

(1)   Als unmittelbar aus einem Drittland in die Gemeinschaft befördert gelten Waren,

a)

die nicht durch das Gebiet von Drittländern befördert werden;

b)

die durch andere Drittländer als das Ursprungsland befördert werden, mit oder ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung in jenen Ländern, sofern die Beförderung über das Gebiet jener Länder geografisch oder aus ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und

die ständig unter der Überwachung der Zollbehörden der Transit- oder Einlagerungsländer standen,

die dort nicht in den Handel gebracht oder zum Verbrauch freigegeben wurden und

die dort keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung unterzogen wurden.

(2)   Den Gemeinschaftsbehörden ist nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden:

a)

einen einzigen im Ursprungsland ausgestellten Frachtbrief, mit dem die Beförderung durch die Transitländer erfolgt ist,

b)

eine von den Zollbehörden der Transitländer ausgestellten Bescheinigung mit

einer genauen Beschreibung der Waren,

Angabe des Zeitpunkts ihrer Ent- und Wiederverladung unter Angabe der betreffenden Fahrzeuge.

Artikel 5

Waren, die sich auf dem Weg zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 befinden.

(2)   Waren auf dem Weg in die Gemeinschaft sind Waren, die

das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben und

mit einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, gültigen Frachtbrief vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft befördert werden.

(3)   Die betreffenden Parteien erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Die Behörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

bei Beförderung auf dem Seeweg das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,

bei Beförderung im Schienenverkehr der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslandes vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,

bei Beförderung auf der Straße der CMR-Vertrag oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Frachtpapier,

bei Beförderung auf dem Luftweg der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Zeitpunkt angenommen hat.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 6. Februar 2005.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

Pascal LAMY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)  ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4)  ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 7.

(6)  Preise berichtigt auf die Stufe ab Glasgow

(7)  Preise berichtigt auf die Stufe ab Glasgow.

(8)  Bei den Einfuhrpreisen handelt es sich um cif-Preise einschließlich einer Einfuhrabgabe von 2 %.

(9)  Erhebung aus dem Jahr 2002 des norwegischen Amtes für Fischerei.

(10)  In Ermangelung zuverlässiger Eurostat-Daten für diesen Zeitraum wurden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt.

(11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(12)  ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1.

(13)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(14)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38.


ANHANG I

KN-Code

TARIC-Code

Gruppe

Ursprung (Gruppe 1 und 2)

Zollkontinent (Gruppe 1 und 2) in Tonnen (in Fischäquivalenten)

Laufende Nummer für Gruppe 1

Laufende Nummer für Gruppe 2

Zusatzzoll EUR/t

Gruppe 1

Gruppe 2

ex 0302 12 00

0302120021

1

Norwegen

163 997

90.780

90.788

522

722

0302120022

1

Faröer

22 230

90.694

90.695

 

 

0302120023

1

andere

20 108

90.077

90.078

 

 

0302120029

1

 

 

 

 

 

 

0302120039

1

 

 

 

 

 

 

0302120099

1

 

 

 

 

 

 

ex 0303 11 00

0303110019

1

 

 

 

 

 

 

0303110099

1

 

 

 

 

 

 

ex 0303 19 00

0303190019

1

 

 

 

 

 

 

0303190099

1

 

 

 

 

 

 

ex 0303 22 00

0303220021

1

 

 

 

 

 

 

0303220022

1

 

 

 

 

 

 

0303220023

1

 

 

 

 

 

 

0303220029

1

 

 

 

 

 

 

0303220089

1

 

 

 

 

 

 

ex 0304 10 13

0304101321

2

 

 

 

 

 

 

0304101329

2

 

 

 

 

 

 

0304101399

2

 

 

 

 

 

 

ex 0304 20 13

0304201321

2

 

 

 

 

 

 

0304201329

2

 

 

 

 

 

 

0304201399

2

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Liste der Entwicklungsländer, die von den Maßnahmen ausgenommen sind, weil ihre Ausfuhren weniger als 3 % der Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.

Vereinigte Arabische Emirate, Afghanistan, Antigua und Barbuda, Angola, Argentinien, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antarktis, Aruba, Barbados, Bangladesch, Burkina Faso, Bahrain, Burundi, Benin, Brunei Darussalam, Bolivien, Brasilien, Bahamas, Bhutan, Botswana, Belize, Bermuda, Bouvetinsel, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Côte d'Ivoire, Chile, Kamerun, Tschad, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Kap Verde, Cayman-Inseln, Weihnachtsinsel, Cocos-Inseln (Keeling-Inseln), Cook-Inseln, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Algerien, Ecuador, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Fidschi, Föderierte Staaten von Mikronesien, Falkland-Inseln, Französisch-Polynesien, Französische Südgebiete, Gabun, Grenada, Ghana, Gambia, Guinea, Äquatorial-Guinea, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Gibraltar, Guam, Honduras, Hongkong, Haiti, Heard- und McDonald-Inseln, Indonesien, Indien, Irak, Iran (Islamische Republik), Jamaika, Jordanien, Kenia, Kambodscha, Kiribati, Komoren, St. Kitts und Nevis, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, St. Lucia, Sri Lanka, Liberia, Lesotho, Libysche Arabische Volksrepublik, Marokko, Madagaskar, Marshall-Inseln, Mali, Myanmar, Mongolei, Mauretanien, Mauritius, Malediven, Malawi, Mexiko, Malaysia, Mosambik, Macao, Mayotte, Montserrat, Namibia, Niger, Nigeria, Nicaragua, Nepal, Nauru, Niederländische Antillen, Neukaledonien und Nebengebiete, Niue, Norfolk-Insel, Nördliche Marianen, Oman, Panama, Peru, Papua-Neuguinea, Volksrepublik China, Philippinen, Pakistan, Palau, Paraguay, Pitcairn, Qatar, Ruanda, Samoa, Saudi-Arabien, Salomonen, Seychellen, Sudan, Sierra Leone, Senegal, Somalia, Surinam, Sao Tomé und Principe, El Salvador, Arabische Republik Syrien, Swasiland, Südgeorgien und Süd-Sandwich-Inseln, St. Helena und Nebengebiete, St. Pierre und Miquelon, Togo, Tunesien, Tonga, Ost-Timor, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Tansania (Vereinigte Republik), Chinesisch-Taipeh, Tokelau, Turks- und Caicos-Inseln, US-amerikanische Überseeinseln, Uganda, Uruguay, St. Vincent und die Nördlichen Grenadinen, Venezuela, Vietnam, Vanuatu, Amerikanische Jungferninseln, Wallis und Futuna, Jemen, Südafrika, Sambia und Zimbabwe.


14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/30


VERORDNUNG (EG) Nr. 1448/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission (2) muss zum Verkauf angebotene Interventionsbutter vor dem 1. April 2002 eingelagert worden sein.

(2)

In Anbetracht der Lage auf dem Buttermarkt und der in Interventionsbeständen verfügbaren Buttermengen sollte vor dem 1. Juni 2002 eingelagerte Butter zum Verkauf zur Verfügung stehen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird das Datum „1. April 2002“ durch das Datum „1. Juni 2002“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2004 (ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 4).


14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/31


VERORDNUNG (EG) Nr. 1449/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 hinsichtlich des letzten Termins für die Einlagerung der gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3143/85 und (EG) Nr. 2571/97 zu verkaufenden Butter

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) muss die für den Verkauf vorgesehene Butter vor einem bestimmten Termin eingelagert worden sein.

(2)

Angesichts der Marktlage und der Entwicklung der verfügbaren Bestände sollte im Fall der in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Butter der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 der Kommission (3) genannte Termin geändert werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1609/88 erhält folgende Fassung:

„Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 genannte Butter muss vor dem 1. Juni 2002 eingelagert worden sein.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).

(3)  ABl. L 143 vom 10.6.1988, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1714/2003 (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 103).


14.8.2004   

DE

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L 267/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1450/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG sind die statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt worden, die notwendig sind, um die gemeinschaftliche Statistik über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu erstellen.

(2)

Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG ergriffen werden.

(3)

Die einzelnen statistischen Aktionen sollten die Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das statistische Programm 2003—2007 (2) berücksichtigen, die insbesondere das Arbeitsprogramm für die Erstellung und Verbesserung der Innovationsstatistik für den Zeitraum 2003—2007 festgelegt hat.

(4)

Die Konsistenz der Gemeinschaftsstatistik über Innovation mit anderen internationalen Normen muss gewährleistet werden, wobei auch die von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden.

(5)

Bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 1603/2003/EG sollte auch der von der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) gelieferte Rahmen für die Festlegung von Bestimmungen für den Zugang zu Verwaltungsquellen und für die statistische Geheimhaltung berücksichtigt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG betreffend die Gemeinschaftsstatistik über Innovation fest.

Artikel 2

(1)   Die vorliegende Verordnung umfasst die gemeinschaftliche Innovationsstatistik. Für diese Statistik werden die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und der Übergangszeitraum im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Ausgehend von den Schlussfolgerungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG vorgelegten Berichte können die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und die sonstigen im Anhang dieser Verordnung festgelegten Merkmale in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, Verwaltungsquellen und andere Datenquellen kombinieren. Die anderen Datenquellen müssen hinsichtlich der Qualität oder der statistischen Schätzverfahren den Stichprobenerhebungen oder Verwaltungsquellen zumindest gleichwertig sein.

Artikel 4

Die im Anhang aufgelistete gemeinschaftliche Innovationsstatistik basiert auf den harmonisierten Konzepten und Definitionen, die in der jüngsten Fassung des Oslo-Handbuchs enthalten sind. Die Mitgliedstaaten wenden diese harmonisierten Konzepte und Definitionen für die zu erstellende Statistik an.

In den gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichten wird Bezug auf die Begriffe und Definitionen und ihre Anwendungen genommen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang aufgeführten aggregierten Statistiken an die Kommission (Eurostat). Individuelle Datensätze werden der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis übermittelt. In beiden Fällen verwenden die Mitgliedstaaten ein gemeinsam mit der Kommission (Eurostat) festzulegendes Standardübermittlungsformat.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) führen eine Qualitätsbewertung durch.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Wunsch die Informationen, die für die Bewertung der Qualität der Statistiken erforderlich sind, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt werden und zur Erfüllung der Meldeanforderungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG notwendig sind.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

INNOVATIONSSTATISTIK

Abschnitt 1

Die Mitgliedstaaten erstellen die folgenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken:

Code

Bezeichnung

Anmerkungen

1

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen

Absoluter Wert und in % aller Unternehmen

2

Anzahl der innovativen Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte, die für den Markt eine Neuheit darstellen, eingeführt haben

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

3

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

4

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für das Unternehmen, nicht aber für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

5

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die an Innovationskooperation beteiligt sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

6

Innovationsausgaben

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt

7

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die sehr große Innovationsauswirkungen angegeben haben

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

8

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die angegeben haben, dass bestimmte Informationsquellen für ihre Innovation sehr wichtig sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt

9

Anzahl der Unternehmen, die bedeutenden Hemmnissen gegenüberstehen

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen, in % aller innovationsaktiven Unternehmen und in % aller nicht innovationsaktiven Unternehmen

Neben den oben genannten Statistiken erstellen die Mitgliedstaaten zusätzliche Statistiken (einschließlich deren Aufschlüsselungen) in Einklang mit den wichtigsten im Oslo-Handbuch aufgeführten Themen. Diese zusätzlichen Statistiken werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 2

Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte C, D, E, I und J, der Abteilungen 51 und 72 und der Gruppen 74.2 und 74.3 der NACE Rev. 1.1 erfasst.

Abschnitt 3

Mit Ausnahme der Variablen 1, 2, 3, 4 und 5, die alle zwei Jahre übermittelt werden, werden sämtliche Variablen alle vier Jahre übermittelt.

Abschnitt 4

Das erste Berichtsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2004.

Abschnitt 5

(1)

Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1.1 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10—49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50—249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.

(2)

Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 untergliedert.

(3)

Die Ergebnisse für die Variable 5 werden nach der Art der Innovationskooperation aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 7 werden nach der Art der Innovationsauswirkungen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 8 werden nach der Art der Informationsquellen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 9 werden nach der Art der Hemmnisse aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 6

(1)

Sämtliche Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt.

(2)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis individuelle Datensätze für alle in die nationalen Innovationserhebungen einbezogenen statistischen Einheiten.

Abschnitt 7

(1)

Der Erhebungsfragebogen, der für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen verwendet wird, die ab dem Berichtsjahr 2004 alle vier Jahre stattfinden, beinhaltet die wichtigsten Themen, die im Oslo-Handbuch im Zusammenhang mit der Messung der Innovation in Unternehmen genannt werden.

(2)

Die Kommission (Eurostat) erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen, die umfassend harmonisierte Erhebungsergebnisse gewährleisten. Diese Empfehlungen betreffen zumindest die Zielpopulation, die Erhebungsmethodik (einschließlich regionaler Aspekte), den harmonisierten Erhebungsfragebogen, die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten und die Anforderungen an die Datenqualität.

(3)

Für die übrigen Innovationserhebungen, die ab dem Berichtsjahr 2006 alle vier Jahre stattfinden, werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ebenfalls Methodikempfehlungen erarbeitet.

(4)

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Informationen über die den nationalen Innovationsstatistiken zugrunde liegende nationale Methodik.

Abschnitt 8

Soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen, kann die Kommission den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Statistiken, die für das Berichtsjahr 2004 zu erstellen sind, Ausnahmeregelungen gewähren. Weitere Ausnahmeregelungen können bezüglich der Erfassung der Wirtschaftszweige gemäß der NACE Rev. 1.1 und bezüglich der Größenklassenuntergliederung der für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden Statistiken gewährt werden.


14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/36


VERORDNUNG (EG) Nr. 1451/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Festsetzung der ab dem 16. August 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. August 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

3,85

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

27,41

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

54,93

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

54,93

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,50


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 30.7.—12.8.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

119,66 (3)

71,88

150,69 (4)

140,69 (4)

120,69 (4)

97,14 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

13,23

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

12,93

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 27,08 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 32,48 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/39


BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, revidiert und angenommen auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz von November 1997 durch Entschließung Nr. 12/97

(2004/597/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (nachstehend „IPPC-Übereinkommen“ genannt) wurde von der FAO-Konferenz im Jahr 1951 geschlossen und trat im folgenden Jahr in Kraft. Es wurde 1979 von der FAO-Konferenz revidiert, und die Neufassung trat 1991 in Kraft.

(2)

Das IPPC-Übereinkommen wurde 1997 ein zweites Mal revidiert, um es mit dem im Rahmen der Schlussakte der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Einklang zu bringen, um Übereinstimmung mit dem neuen System für die Ausarbeitung internationaler Standards im Rahmen des internationalen Pflanzenschutzes zu gewährleisten und um den Mitgliedsorganisationen der FAO die Möglichkeit zu geben, dem Übereinkommen als Vertragspartei beizutreten. Die Neufassung wurde im November 1997 von der FAO-Konferenz mit der Entschließung Nr. 12/97 angenommen.

(3)

Die Änderungen der überarbeiteten Fassung treten am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist die Europäische Gemeinschaft berechtigt, dem IPPC-Übereinkommen als Vertragspartei beizutreten. Gegenwärtig haben 43 Länder, darunter vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die Neufassung gebilligt.

(4)

Eines der Hauptziele des IPPC-Übereinkommens besteht darin, ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung von geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen zu fördern.

(5)

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft, internationale Vereinbarungen oder Verträge zu schließen oder diesen beizutreten, leitet sich nicht nur aus der ausdrücklichen Kompetenzzuweisung des Vertrags ab, sondern kann sich auch aus anderen Vertragsvorschriften und auf deren Grundlage von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakten ergeben.

(6)

Der Inhalt des IPPC-Übereinkommens fällt auch in den Geltungsbereich bestehender Gemeinschaftsverordnungen auf diesem Gebiet.

(7)

Entsprechend betrifft der Gegenstand des IPPC-Übereinkommens sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten.

(8)

Die Gemeinschaft sollte dem IPPC-Übereinkommen beitreten, soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.

(9)

Der Präsident des Rates sollte ermächtigt werden, die Beitrittsurkunde der Gemeinschaft zu hinterlegen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Gemeinschaft beantragt den Beitritt zum Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (nachstehend „IPPC-Übereinkommen“ genannt), soweit es Fragen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen.

(2)   Die Neufassung des IPPC-Übereinkommens, die im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz mit der Entschließung Nr. 12/97 angenommen wurde, ist in Anhang I wiedergegeben.

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend „FAO“ genannt) zu hinterlegen.

(2)   Die in Anhang II wiedergegebene Erklärung ist Teil der Beitrittsurkunde.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 8. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


ANHANG I

INTERNATIONAL PLANT PROTECTION CONVENTION

New revised text approved by Resolution 12/97 of the 29th Session of the FAO Conference in November 1997

The Contracting Parties,

recognising the necessity for international cooperation in controlling pests of plants and plant products and in preventing their international spread, and especially their introduction into endangered areas,

recognising that phytosanitary measures should be technically justified, transparent and should not be applied in such a way as to constitute either a means of arbitrary or unjustified discrimination or a disguised restriction, particularly on international trade,

desiring to ensure close coordination of measures directed to these ends,

desiring to provide a framework for the development and application of harmonised phytosanitary measures and the elaboration of international standards to that effect,

taking into account internationally approved principles governing the protection of plant, human and animal health, and the environment, and

noting the agreements concluded as a result of the Uruguay Round of Multilateral Trade Negotiations, including the Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures,

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article I

Purpose and responsibility

1.   With the purpose of securing common and effective action to prevent the spread and introduction of pests of plants and plant products, and to promote appropriate measures for their control, the Contracting Parties undertake to adopt the legislative, technical and administrative measures specified in this Convention and in supplementary agreements pursuant to Article XVI.

2.   Each Contracting Party shall assume responsibility, without prejudice to obligations assumed under other international agreements, for the fulfilment within its territories of all requirements under this Convention.

3.   The division of responsibilities for the fulfilment of the requirements of this Convention between Member Organisations of FAO and their Member States that are Contracting Parties shall be in accordance with their respective competencies.

4.   Where appropriate, the provisions of this Convention may be deemed by Contracting Parties to extend, in addition to plants and plant products, to storage places, packaging, conveyances, containers, soil and any other organism, object or material capable of harbouring or spreading plant pests, particularly where international transportation is involved.

Article II

Use of terms

1.   For the purpose of this Convention, the following terms shall have the meanings hereunder assigned to them:

‘Area of low pest prevalence’— an area, whether all of a country, part of a country, or all or parts of several countries, as identified by the competent authorities, in which a specific pest occurs at low levels and which is subject to effective surveillance, control or eradication measures;

‘Commission’— the Commission on Phytosanitary Measures established under Article XI;

‘Endangered area’— an area where ecological factors favour the establishment of a pest whose presence in the area will result in economically important loss;

‘Establishment’— perpetuation, for the foreseeable future, of a pest within an area after entry;

‘Harmonised phytosanitary measures’— phytosanitary measures established by Contracting Parties based on international standards;

‘International standards’— international standards established in accordance with Article X, paragraphs 1 and 2;

‘Introduction’— the entry of a pest resulting in its establishment;

‘Pest’— any species, strain or biotype of plant, animal or pathogenic agent injurious to plants or plant products;

‘Pest risk analysis’— the process of evaluating biological or other scientific and economic evidence to determine whether a pest should be regulated and the strength of any phytosanitary measures to be taken against it;

‘Phytosanitary measure’— any legislation, regulation or official procedure having the purpose to prevent the introduction and/or spread of pests;

‘Plant products’— unmanufactured material of plant origin (including grain) and those manufactured products that, by their nature or that of their processing, may create a risk for the introduction and spread of pests;

‘Plants’— living plants and parts thereof, including seeds and germplasm;

‘Quarantine pest’— a pest of potential economic importance to the area endangered thereby and not yet present there, or present but not widely distributed and being officially controlled;

‘Regional standards’— standards established by a regional plant protection organisation for the guidance of the members of that organisation;

‘Regulated article’— any plant, plant product, storage place, packaging, conveyance, container, soil and any other organism, object or material capable of harbouring or spreading pests, deemed to require phytosanitary measures, particularly where international transportation is involved;

‘Regulated non-quarantine pest’— a non-quarantine pest whose presence in plants for planting affects the intended use of those plants with an economically unacceptable impact and which is therefore regulated within the territory of the importing Contracting Party;

‘Regulated pest’— a quarantine pest or a regulated non-quarantine pest;

‘Secretary’— Secretary of the Commission appointed pursuant to Article XII;

‘Technically justified’— justified on the basis of conclusions reached by using an appropriate pest risk analysis or, where applicable, another comparable examination and evaluation of available scientific information.

2.   The definitions set forth in this Article, being limited to the application of this Convention, shall not be deemed to affect definitions established under domestic laws or regulations of Contracting Parties.

Article III

Relationship with other international agreements

Nothing in this Convention shall affect the rights and obligations of the Contracting Parties under relevant international agreements.

Article IV

General provisions relating to the organisational arrangements for national plant protection

1.   Each Contracting Party shall make provision, to the best of its ability, for an official national plant protection organisation with the main responsibilities set out in this Article.

2.   The responsibilities of an official national plant protection organisation shall include the following:

(a)

the issuance of certificates relating to the phytosanitary regulations of the importing Contracting Party for consignments of plants, plant products and other regulated articles;

(b)

the surveillance of growing plants, including both areas under cultivation (inter alia fields, plantations, nurseries, gardens, greenhouses and laboratories) and wild flora, and of plants and plant products in storage or in transportation, particularly with the object of reporting the occurrence, outbreak and spread of pests, and of controlling those pests, including the reporting referred to under Article VIII paragraph 1(a);

(c)

the inspection of consignments of plants and plant products moving in international traffic and, where appropriate, the inspection of other regulated articles, particularly with the object of preventing the introduction and/or spread of pests;

(d)

the disinfestation or disinfection of consignments of plants, plant products and other regulated articles moving in international traffic, to meet phytosanitary requirements;

(e)

the protection of endangered areas and the designation, maintenance and surveillance of pest-free areas and areas of low pest prevalence;

(f)

the conduct of pest risk analyses;

(g)

to ensure through appropriate procedures that the phytosanitary security of consignments after certification regarding composition, substitution and reinfestation is maintained prior to export; and

(h)

training and development of staff.

3.   Each Contracting Party shall make provision, to the best of its ability, for the following:

(a)

the distribution of information within the territory of the Contracting Party regarding regulated pests and the means of their prevention and control;

(b)

research and investigation in the field of plant protection;

(c)

the issuance of phytosanitary regulations; and

(d)

the performance of such other functions as may be required for the implementation of this Convention.

4.   Each Contracting Party shall submit a description of its official national plant protection organisation and of changes in such organisation to the Secretary. A Contracting Party shall provide a description of its organisational arrangements for plant protection to another Contracting Party, upon request.

Article V

Phytosanitary certification

1.   Each Contracting Party shall make arrangements for phytosanitary certification, with the objective of ensuring that exported plants, plant products and other regulated articles and consignments thereof are in conformity with the certifying statement to be made pursuant to paragraph 2(b) of this Article.

2.   Each Contracting Party shall make arrangements for the issuance of phytosanitary certificates in conformity with the following provisions:

(a)

Inspection and other related activities leading to issuance of phytosanitary certificates shall be carried out only by or under the authority of the official national plant protection organisation. The issuance of phytosanitary certificates shall be carried out by public officers who are technically qualified and duly authorised by the official national plant protection organisation to act on its behalf and under its control with such knowledge and information available to those officers that the authorities of importing Contracting Parties may accept the phytosanitary certificates with confidence as dependable documents.

(b)

Phytosanitary certificates, or their electronic equivalent where accepted by the importing Contracting Party concerned, shall be as worded in the models set out in the Annex to this Convention. These certificates should be completed and issued taking into account relevant international standards.

(c)

Uncertified alterations or erasures shall invalidate the certificates.

3.   Each Contracting Party undertakes not to require consignments of plants or plant products or other regulated articles imported into its territories to be accompanied by phytosanitary certificates inconsistent with the models set out in the Annex to this Convention. Any requirements for additional declarations shall be limited to those technically justified.

Article VI

Regulated pests

1.   Contracting Parties may require phytosanitary measures for quarantine pests and regulated non-quarantine pests, provided that such measures are:

(a)

no more stringent than measures applied to the same pests, if present within the territory of the importing Contracting Party; and

(b)

limited to what is necessary to protect plant health and/or safeguard the intended use and can be technically justified by the Contracting Party concerned.

2.   Contracting Parties shall not require phytosanitary measures for non-regulated pests.

Article VII

Requirements in relation to imports

1.   With the aim of preventing the introduction and/or spread of regulated pests into their territories, Contracting Parties shall have sovereign authority to regulate, in accordance with applicable international agreements, the entry of plants and plant products and other regulated articles and, to this end, may:

(a)

prescribe and adopt phytosanitary measures concerning the importation of plants, plant products and other regulated articles, including, for example, inspection, prohibition on importation, and treatment;

(b)

refuse entry or detain, or require treatment, destruction or removal from the territory of the Contracting Party, of plants, plant products and other regulated articles or consignments thereof that do not comply with the phytosanitary measures prescribed or adopted under subparagraph (a);

(c)

prohibit or restrict the movement of regulated pests into their territories;

(d)

prohibit or restrict the movement of biological control agents and other organisms of phytosanitary concern claimed to be beneficial into their territories.

2.   In order to minimise interference with international trade, each Contracting Party, in exercising its authority under paragraph 1 of this Article, undertakes to act in conformity with the following:

(a)

Contracting Parties shall not, under their phytosanitary legislation, take any of the measures specified in paragraph 1 of this Article unless such measures are made necessary by phytosanitary considerations and are technically justified.

(b)

Contracting Parties shall, immediately upon their adoption, publish and transmit phytosanitary requirements, restrictions and prohibitions to any Contracting Party or parties that they believe may be directly affected by such measures.

(c)

Contracting Parties shall, on request, make available to any Contracting Party the rationale for phytosanitary requirements, restrictions and prohibitions.

(d)

If a Contracting Party requires consignments of particular plants or plant products to be imported only through specified points of entry, such points shall be so selected as not to unnecessarily impede international trade. The Contracting Party shall publish a list of such points of entry and communicate it to the Secretary, any regional plant protection organisation of which the Contracting Party is a member, all Contracting Parties which the Contracting Party believes to be directly affected, and other Contracting Parties upon request. Such restrictions on points of entry shall not be made unless the plants, plant products or other regulated articles concerned are required to be accompanied by phytosanitary certificates or to be submitted to inspection or treatment.

(e)

Any inspection or other phytosanitary procedure required by the plant protection organisation of a Contracting Party for a consignment of plants, plant products or other regulated articles offered for importation, shall take place as promptly as possible with due regard to their perishability.

(f)

Importing Contracting Parties shall, as soon as possible, inform the exporting Contracting Party concerned or, where appropriate, the re-exporting Contracting Party concerned, of significant instances of non-compliance with phytosanitary certification. The exporting Contracting Party or, where appropriate, the re-exporting Contracting Party concerned, should investigate and, on request, report the result of its investigation to the importing Contracting Party concerned.

(g)

Contracting Parties shall institute only phytosanitary measures that are technically justified, consistent with the pest risk involved and represent the least restrictive measures available, and result in the minimum impediment to the international movement of people, commodities and conveyances.

(h)

Contracting Parties shall, as conditions change, and as new facts become available, ensure that phytosanitary measures are promptly modified or removed if found to be unnecessary.

(i)

Contracting Parties shall, to the best of their ability, establish and update lists of regulated pests, using scientific names, and make such lists available to the Secretary, to regional plant protection organisations of which they are members and, on request, to other Contracting Parties.

(j)

Contracting Parties shall, to the best of their ability, conduct surveillance for pests and develop and maintain adequate information on pest status in order to support categorisation of pests, and for the development of appropriate phytosanitary measures. This information shall be made available to Contracting Parties, on request.

3.   A Contracting Party may apply measures specified in this Article to pests which may not be capable of establishment in its territories but, if they gained entry, cause economic damage. Measures taken against these pests must be technically justified.

4.   Contracting Parties may apply measures specified in this Article to consignments in transit through their territories only where such measures are technically justified and necessary to prevent the introduction and/or spread of pests.

5.   Nothing in this Article shall prevent importing Contracting Parties from making special provision, subject to adequate safeguards, for the importation, for the purpose of scientific research, education, or other specific use, of plants and plant products and other regulated articles, and of plant pests.

6.   Nothing in this Article shall prevent any Contracting Party from taking appropriate emergency action on the detection of a pest posing a potential threat to its territories or the report of such a detection. Any such action shall be evaluated as soon as possible to ensure that its continuance is justified. The action taken shall be immediately reported to Contracting Parties concerned, the Secretary, and any regional plant protection organisation of which the Contracting Party is a member.

Article VIII

International cooperation

1.   The Contracting Parties shall cooperate with one another to the fullest practicable extent in achieving the aims of this Convention, and shall in particular:

(a)

cooperate in the exchange of information on plant pests, particularly the reporting of the occurrence, outbreak or spread of pests that may be of immediate or potential danger, in accordance with such procedures as may be established by the Commission;

(b)

participate, in so far as is practicable, in any special campaigns for combating pests that may seriously threaten crop production and need international action to meet the emergencies; and

(c)

cooperate, to the extent practicable, in providing technical and biological information necessary for pest risk analysis.

2.   Each Contracting Party shall designate a contact point for the exchange of information connected with the implementation of this Convention.

Article IX

Regional plant protection organisations

1.   The Contracting Parties undertake to cooperate with one another in establishing regional plant protection organisations in appropriate areas.

2.   The regional plant protection organisations shall function as the coordinating bodies in the areas covered, shall participate in various activities to achieve the objectives of this Convention and, where appropriate, shall gather and disseminate information.

3.   The regional plant protection organisations shall cooperate with the Secretary in achieving the objectives of the Convention and, where appropriate, cooperate with the Secretary and the Commission in developing international standards.

4.   The Secretary will convene regular Technical Consultations of representatives of regional plant protection organisations to:

(a)

promote the development and use of relevant international standards for phytosanitary measures; and

(b)

encourage inter-regional cooperation in promoting harmonised phytosanitary measures for controlling pests and in preventing their spread and/or introduction.

Article X

Standards

1.   The Contracting Parties agree to cooperate in the development of international standards in accordance with the procedures adopted by the Commission.

2.   International standards shall be adopted by the Commission.

3.   Regional standards should be consistent with the principles of this Convention; such standards may be deposited with the Commission for consideration as candidates for international standards for phytosanitary measures if more broadly applicable.

4.   Contracting Parties should take into account, as appropriate, international standards when undertaking activities related to this Convention.

Article XI

Commission on Phytosanitary Measures

1.   Contracting Parties agree to establish the Commission on Phytosanitary Measures within the framework of the Food and Agriculture Organisation of the United Nations (FAO).

2.   The functions of the Commission shall be to promote the full implementation of the objectives of the Convention and, in particular, to:

(a)

review the state of plant protection in the world and the need for action to control the international spread of pests and their introduction into endangered areas;

(b)

establish and keep under review the necessary institutional arrangements and procedures for the development and adoption of international standards, and to adopt international standards;

(c)

establish rules and procedures for the resolution of disputes in accordance with Article XIII;

(d)

establish such subsidiary bodies of the Commission as may be necessary for the proper implementation of its functions;

(e)

adopt guidelines regarding the recognition of regional plant protection organisations;

(f)

establish cooperation with other relevant international organisations on matters covered by this Convention;

(g)

adopt such recommendations for the implementation of the Convention as necessary; and

(h)

perform such other functions as may be necessary to the fulfilment of the objectives of this Convention.

3.   Membership in the Commission shall be open to all Contracting Parties.

4.   Each Contracting Party may be represented at sessions of the Commission by a single delegate who may be accompanied by an alternate, and by experts and advisers. Alternates, experts and advisers may take part in the proceedings of the Commission but may not vote, except in the case of an alternate who is duly authorised to substitute for the delegate.

5.   The Contracting Parties shall make every effort to reach agreement on all matters by consensus. If all efforts to reach consensus have been exhausted and no agreement is reached, the decision shall, as a last resort, be taken by a two-thirds majority of the Contracting Parties present and voting.

6.   A Member Organisation of FAO that is a Contracting Party and the Member States of that Member Organisation that are Contracting Parties shall exercise their membership rights and fulfil their membership obligations in accordance, mutatis mutandis, with the Constitution and General Rules of FAO.

7.   The Commission may adopt and amend, as required, its own Rules of Procedure, which shall not be inconsistent with this Convention or with the Constitution of FAO.

8.   The Chairperson of the Commission shall convene an annual regular session of the Commission.

9.   Special sessions of the Commission shall be convened by the Chairperson of the Commission at the request of at least one-third of its members.

10.   The Commission shall elect its Chairperson and no more than two Vice-Chairpersons, each of whom shall serve for a term of two years.

Article XII

Secretariat

1.   The Secretary of the Commission shall be appointed by the Director-General of FAO.

2.   The Secretary shall be assisted by such secretariat staff as may be required.

3.   The Secretary shall be responsible for implementing the policies and activities of the Commission and carrying out such other functions as may be assigned to the Secretary by this Convention and shall report thereon to the Commission.

4.   The Secretary shall disseminate:

(a)

international standards to all Contracting Parties within 60 days of adoption;

(b)

to all Contracting Parties, lists of points of entry under Article VII paragraph 2(d) communicated by Contracting Parties;

(c)

lists of regulated pests whose entry is prohibited or referred to in Article VII paragraph 2(i) to all Contracting Parties and regional plant protection organisations;

(d)

information received from Contracting Parties on phytosanitary requirements, restrictions and prohibitions referred to in Article VII paragraph 2(b), and descriptions of official national plant protection organisations referred to in Article IV paragraph 4.

5.   The Secretary shall provide translations in the official languages of FAO of documentation for meetings of the Commission and international standards.

6.   The Secretary shall cooperate with regional plant protection organisations in achieving the aims of the Convention.

Article XIII

Settlement of disputes

1.   If there is any dispute regarding the interpretation or application of this Convention, or if a Contracting Party considers that any action by another Contracting Party is in conflict with the obligations of the latter under Articles V and VII of this Convention, especially regarding the basis of prohibiting or restricting the imports of plants, plant products or other regulated articles coming from its territories, the Contracting Parties concerned shall consult among themselves as soon as possible with a view to resolving the dispute.

2.   If the dispute cannot be resolved by the means referred to in paragraph 1, the Contracting Party or parties concerned may request the Director-General of FAO to appoint a committee of experts to consider the question in dispute, in accordance with rules and procedures that may be established by the Commission.

3.   This Committee shall include representatives designated by each Contracting Party concerned. The Committee shall consider the question in dispute, taking into account all documents and other forms of evidence submitted by the Contracting Parties concerned. The Committee shall prepare a report on the technical aspects of the dispute for the purpose of seeking its resolution. The preparation of the report and its approval shall be according to rules and procedures established by the Commission, and it shall be transmitted by the Director-General to the Contracting Parties concerned. The report may also be submitted, upon its request, to the competent body of the international organisation responsible for resolving trade disputes.

4.   The Contracting Parties agree that the recommendations of such a committee, while not binding in character, will become the basis for renewed consideration by the Contracting Parties concerned of the matter out of which the disagreement arose.

5.   The Contracting Parties concerned shall share the expenses of the experts.

6.   The provisions of this Article shall be complementary to and not in derogation of the dispute settlement procedures provided for in other international agreements dealing with trade matters.

Article XIV

Substitution of prior agreements

This Convention shall terminate and replace, between Contracting Parties, the International Convention respecting measures to be taken against the Phylloxera vastatrix of 3 November 1881, the additional Convention signed at Berne on 15 April 1889 and the International Convention for the Protection of Plants signed at Rome on 16 April 1929.

Article XV

Territorial application

1.   Any Contracting Party may at the time of ratification or adherence or at any time thereafter communicate to the Director-General of FAO a declaration that this Convention shall extend to all or any of the territories for the international relations of which it is responsible, and this Convention shall be applicable to all territories specified in the declaration as from the 30th day after the receipt of the declaration by the Director-General.

2.   Any Contracting Party which has communicated to the Director-General of FAO a declaration in accordance with paragraph 1 of this Article may at any time communicate a further declaration modifying the scope of any former declaration or terminating the application of the provisions of the present Convention in respect of any territory. Such modification or termination shall take effect as from the 30th day after the receipt of the declaration by the Director-General.

3.   The Director-General of FAO shall inform all Contracting Parties of any declaration received under this Article.

Article XVI

Supplementary agreements

1.   The Contracting Parties may, for the purpose of meeting special problems of plant protection which need particular attention or action, enter into supplementary agreements. Such agreements may be applicable to specific regions, to specific pests, to specific plants and plant products, to specific methods of international transportation of plants and plant products, or otherwise supplement the provisions of this Convention.

2.   Any such supplementary agreements shall come into force for each Contracting Party concerned after acceptance in accordance with the provisions of the supplementary agreements concerned.

3.   Supplementary agreements shall promote the intent of this Convention and shall conform to the principles and provisions of this Convention, as well as to the principles of transparency, non-discrimination and the avoidance of disguised restrictions, particularly on international trade.

Article XVII

Ratification and adherence

1.   This Convention shall be open for signature by all States until 1 May 1952 and shall be ratified at the earliest possible date. The instruments of ratification shall be deposited with the Director-General of FAO, who shall give notice of the date of deposit to each of the signatory states.

2.   As soon as this Convention has come into force in accordance with Article XXII it shall be open for adherence by non-signatory States and Member Organisations of FAO. Adherence shall be effected by the deposit of an instrument of adherence with the Director-General of FAO, who shall notify all Contracting Parties.

3.   When a Member Organisation of FAO becomes a Contracting Party to this Convention, the Member Organisation shall, in accordance with the provisions of Article II(7) of the FAO Constitution, as appropriate, notify at the time of its adherence such modifications or clarifications to its declaration of competence submitted under Article II(5) of the FAO Constitution as may be necessary in light of its acceptance of this Convention. Any Contracting Party to this Convention may, at any time, request a Member Organisation of FAO that is a Contracting Party to this Convention to provide information as to which, as between the Member Organisation and its Member States, is responsible for the implementation of any particular matter covered by this Convention. The Member Organisation shall provide this information within a reasonable time.

Article XVIII

Non-Contracting Parties

The Contracting Parties shall encourage any State or Member Organisation of FAO, not a party to this Convention, to accept this Convention, and shall encourage any non-Contracting Party to apply phytosanitary measures consistent with the provisions of this Convention and any international standards adopted hereunder.

Article XIX

Languages

1.   The authentic languages of this Convention shall be all official languages of FAO.

2.   Nothing in this Convention shall be construed as requiring Contracting Parties to provide and to publish documents or to provide copies of them other than in the language(s) of the Contracting Party, except as stated in paragraph 3 below.

3.   The following documents shall be in at least one of the official languages of FAO:

(a)

information provided according to Article IV paragraph 4;

(b)

cover notes giving bibliographical data on documents transmitted according to Article VII paragraph 2(b);

(c)

information provided according to Article VII(2)(b), (d), (i) and (j);

(d)

notes giving bibliographical data and a short summary of relevant documents on information provided according to Article VIII(1)(a);

(e)

requests for information from contact points as well as replies to such requests, but not including any attached documents;

(f)

any document made available by Contracting Parties for meetings of the Commission.

Article XX

Technical assistance

The Contracting Parties agree to promote the provision of technical assistance to Contracting Parties, especially those that are developing Contracting Parties, either bilaterally or through the appropriate international organisations, with the objective of facilitating the implementation of this Convention.

Article XXI

Amendment

1.   Any proposal by a Contracting Party for the amendment of this Convention shall be communicated to the Director-General of FAO.

2.   Any proposed amendment of this Convention received by the Director-General of FAO from a Contracting Party shall be presented to a regular or special session of the Commission for approval and, if the amendment involves important technical changes or imposes additional obligations on the Contracting Parties, it shall be considered by an advisory committee of specialists convened by FAO prior to the Commission.

3.   Notice of any proposed amendment of this Convention, other than amendments to the Annex, shall be transmitted to the Contracting Parties by the Director-General of FAO not later than the time when the agenda of the session of the Commission at which the matter is to be considered is dispatched.

4.   Any such proposed amendment of this Convention shall require the approval of the Commission and shall come into force as from the 30th day after acceptance by two-thirds of the Contracting Parties. For the purpose of this Article, an instrument deposited by a Member Organisation of FAO shall not be counted as additional to those deposited by Member States of such an organisation.

5.   Amendments involving new obligations for Contracting Parties, however, shall come into force in respect of each Contracting Party only on acceptance by it and as from the 30th day after such acceptance. The instruments of acceptance of amendments involving new obligations shall be deposited with the Director-General of FAO, who shall inform all Contracting Parties of the receipt of acceptance and the entry into force of amendments.

6.   Proposals for amendments to the model phytosanitary certificates set out in the Annex to this Convention shall be sent to the Secretary and shall be considered for approval by the Commission. Approved amendments to the model phytosanitary certificates set out in the Annex to this Convention shall become effective 90 days after their notification to the Contracting Parties by the Secretary.

7.   For a period of not more than 12 months from an amendment to the model phytosanitary certificates set out in the Annex to this Convention becoming effective, the previous version of the phytosanitary certificates shall also be legally valid for the purpose of this Convention.

Article XXII

Entry into force

As soon as this Convention has been ratified by three signatory States it shall come into force among them. It shall come into force for each State or Member Organisation of FAO ratifying or adhering thereafter from the date of deposit of its instrument of ratification or adherence.

Article XXIII

Denunciation

1.   Any Contracting Party may at any time give notice of denunciation of this Convention by notification addressed to the Director-General of FAO. The Director-General shall at once inform all Contracting Parties.

2.   Denunciation shall take effect one year from the date of receipt of the notification by the Director-General of FAO.

ANHANG ZU ANHANG I

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ANHANG II

Declaration by the European Community on the exercise of competence according to Article XVII(3) of the International Plant Protection Convention

In accordance with the provisions of Article II(7) of the FAO Constitution, the European Community hereby declares that its declaration of competence submitted to FAO under Article II(5) of the FAO Constitution still applies in the light of its adherence to the International Plant Protection Convention.


Kommission

14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/54


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Tilgung der klassischen Schweinepest in Luxemburg im Jahr 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3084)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2004/598/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2003 traten in Luxemburg Fälle von klassischer Schweinepest auf. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft entsprechend der Entscheidung 90/424/EWG dem betroffenen Mitgliedstaat eine finanzielle Beihilfe für beihilfefähige Ausgaben gewähren.

(3)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert. Die Finanzkontrolle dieser Maßnahmen unterliegt Artikel 8 und Artikel 9 der genannten Verordnung.

(4)

Die Zahlung der Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(5)

Am 12. März 2004 stellte Luxemburg einen offiziellen Antrag auf Erstattung aller auf seinem Hoheitsgebiet entstandenen Ausgaben. Laut diesem Antrag wurden 1 351 Tiere gekeult.

(6)

Die in Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG verwendeten Begriffe „zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter“ sowie die Begriffe „angemessene Zahlungen“ und „berechtigte Zahlungen“ sollten definiert und die Kategorien der beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der „sonstigen Kosten“, in Verbindung mit der obligatorischen Schlachtung und Beseitigung, festgelegt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Luxemburg

Zur Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 wird Luxemburg eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Höhe von 50 % der Ausgaben gewährt für

a)

die zügige, angemessene Entschädigung der Tierhalter, die ihre Tiere im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der Ausbrüche der klassischen Schweinepest im Jahr 2003 keulen mussten, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster und siebter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EG und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung;

b)

die Betriebskosten für die Keulung der Tiere, die Vernichtung der Tierkörper und Erzeugnisse, die Reinigung und Desinfizierung der Betriebsstätten sowie die Reinigung und Desinfizierung oder erforderlichenfalls die Vernichtung kontaminierter Ausstattung gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 90/424/EWG des Rates und in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen

a)

„Zügige, angemessene Entschädigung“: Zahlung innerhalb 90 Tagen nach Keulung der Tiere als Entschädigung in Höhe des Marktwerts gemäß Artikel 3 Absatz 1;

b)

„angemessene Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen zu Preisen, die im Verhältnis zu den Marktpreisen vor dem Ausbruch der klassischen Schweinepest stehen;

c)

„berechtigte Zahlungen“: Zahlungen für den Kauf von Material oder Dienstleistungen, deren Art und direkte Verbindung mit der obligatorischen Keulung von Tieren gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nachgewiesen wird.

Artikel 3

Ausgaben, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird

(1)   Der den Tierhaltern als Entschädigung auszuzahlende Höchstbetrag je Tier orientiert sich an dem Marktwert der Tiere vor ihrer Kontamination oder Keulung.

(2)   Werden die Entschädigungen von Luxemburg gemäß Artikel 1 Buchstabe a) nach der in Artikel 2 Buchstabe a) festgelegten Frist von 90 Tagen gezahlt, werden die beihilfefähigen Beträge für die nach der Frist getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

um 25 % für Zahlungen, die zwischen 91 und 105 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

um 50 % für Zahlungen, die zwischen 106 und 120 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

um 75 % für Zahlungen, die zwischen 121 und 135 Tagen nach der Keulung der Tiere erfolgten;

100 % für Zahlungen, die mehr als 135 Tage nach der Keulung der Tiere erfolgten.

Treten jedoch bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder werden von Luxemburg stichhaltige Begründungen beigebracht, so wendet die Kommission eine abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. einen Nullprozentsatz an.

(3)   Bei den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Kosten, die für eine Finanzhilfe in Frage kommen, handelt es sich nur um die in Anhang III aufgeführten Kosten.

(4)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nicht gewährt für:

a)

Mehrwertsteuer,

b)

Beamtengehälter,

c)

Verwendung von anderem öffentlichen Material als Verbrauchsmaterial.

Artikel 4

Bedingungen für die Zahlung und Nachweise

(1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach dem Verfahren des Artikels 41 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates auf folgender Grundlage festgelegt:

a)

Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Anhang I und II innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist;

b)

ausführliche Unterlagen, die die in dem Anspruch nach Buchstabe a) genannten Zahlen belegen;

c)

Ergebnisse der möglicherweise durchzuführenden Vor-Ort-Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 5.

Die in Buchstabe b) genannten Belege sowie entsprechende Handelsinformationen sind für Vor-Ort-Inspektionen der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Anspruch ist in elektronischer Form gemäß Anhang I und Anhang II innerhalb von 60 Kalendertagen nach Notifizierung dieser Entscheidung vorzulegen.

Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Vor-Ort-Inspektionen der Kommission

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Vor-Ort-Inspektionen vornehmen, um die Durchführung der Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten zu überprüfen.

Artikel 6

Empfänger

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2004.

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.


ANHANG I

Antrag auf eine Beihilfe zur Erstattung des Wertes der Tiere, die gekeult werden mussten

Ausbruch Nr.

Kontakt mit Ausbruch Nr.

Kennnummer des Haltungsbetriebs

Tierhalter

Betriebssitz

Keulungsdatum

Beseitigungsmethode

Gewicht am Tag der Vernichtung

Anzahl der Tiere je Kategorie

Je Kategorie bezahlter Betrag

Sonstige dem Halter erstattete Kosten (ohne MwSt.)

Erstattung insgesamt (ohne MwSt.)

Zahlungsdatum

Nachname

Vorname

Tierkörperverwertungsbetrieb

Schlachthof

Sonstiges (bitte angeben)

Säue

Eber

Ferkel

Schweine

Säue

Eber

Ferkel

Schweine


ANHANG II

Anspruch gemäß Artikel 4

„Sonstige Kosten“, entstanden (sofern zutreffend) im Haltungsbetrieb Nr. … oder aufzuführen

(ausschließlich der Erstattung des Wertes der Tiere)

Posten

Betrag ohne MwSt.

Keulung

 

Vernichtung der Tierkörper (Transport und Verarbeitung)

 

Reinigung und Desinfektion (Löhne und Erzeugnisse)

 

Futtermittel (Erstattung und Vernichtung)

 

Ausstattung (Erstattung und Vernichtung)

 

INSGESAMT

 


ANHANG III

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 3

1.

Kosten für die Schlachtung der Tiere:

a)

Löhne und Gebühren für die speziell dafür eingestellten Metzger;

b)

Verbrauchsmaterial und spezielle Ausstattung für die Keulung;

c)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tiere zum Ort der Keulung.

2.

Kosten für die Vernichtung der Tierkörper:

a)

Tierkörperverwertung: Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper zu den Lagereinrichtungen und zur Tierkörperverwertungsanlage, Lagerung der Tierkörper, Verarbeitung der Tierkörper in der Verwertungsanlage und Vernichtung des Tiermehls;

b)

Vergraben: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und Vergraben der Schlachtkörper sowie Erzeugnisse für die Desinfektion des Vergrabungsortes;

c)

Verbrennung: Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal, Brennstoffe und sonstiges verwendetes Material, Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport der Tierkörper sowie Erzeugnisse zur Desinfektion der Verbrennungsanlage.

3.

Kosten für Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätten,

a)

Erzeugnisse für die Reinigung und Desinfektion;

b)

Löhne und Gebühren für das speziell dafür eingestellte Personal.

4.

Kosten für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel:

a)

Entschädigung in Höhe des Kaufpreises der Futtermittel;

b)

Erbringung von Dienstleistungen oder Vermietung von Ausstattung zum Transport und zur Vernichtung der Futtermittel.

5.

Kosten im Zusammenhang mit der Entschädigung für kontaminierte Ausstattung in Höhe des Marktpreises. Die Kosten der Entschädigung für Wiederaufbau oder Neubau von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Infrastrukturkosten sind nicht beihilfefähig.