ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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2004/595/EG:Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 2004 mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1947) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1440/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 12. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0709 90 70 |
052 |
79,7 |
999 |
79,7 |
|
0805 50 10 |
388 |
60,7 |
508 |
46,6 |
|
524 |
35,5 |
|
528 |
56,6 |
|
999 |
49,9 |
|
0806 10 10 |
052 |
107,5 |
204 |
87,5 |
|
220 |
100,7 |
|
400 |
179,8 |
|
624 |
139,6 |
|
628 |
137,6 |
|
999 |
125,5 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
77,0 |
400 |
93,1 |
|
404 |
117,3 |
|
508 |
50,3 |
|
512 |
96,8 |
|
528 |
101,4 |
|
720 |
46,7 |
|
800 |
167,5 |
|
804 |
84,9 |
|
999 |
92,8 |
|
0808 20 50 |
052 |
143,1 |
388 |
83,3 |
|
528 |
87,0 |
|
999 |
104,5 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
145,8 |
999 |
145,8 |
|
0809 40 05 |
052 |
101,8 |
066 |
34,7 |
|
093 |
41,6 |
|
094 |
33,4 |
|
400 |
240,6 |
|
624 |
135,6 |
|
999 |
98,0 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 13. August 2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68. |
(2) |
Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen. |
(3) |
Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt. |
(4) |
Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen. |
(5) |
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).
(3) ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).
ANHANG
Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 13. August 2004
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht |
1703 10 00 (2) |
8,65 |
— |
0 |
1703 90 00 (2) |
10,10 |
— |
0 |
(1) Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1442/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen. |
(3) |
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden. |
(4) |
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden. |
(5) |
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden. |
(6) |
Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen. |
(7) |
Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein. |
(8) |
Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen. |
(9) |
Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.
ANHANG
AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 13. AUGUST 2004
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Betrag der Erstattung |
|||
1701 11 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,65 (1) |
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1701 11 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
40,60 (1) |
|||
1701 12 90 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
39,65 (1) |
|||
1701 12 90 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
40,60 (1) |
|||
1701 91 00 9000 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4310 |
|||
1701 99 10 9100 |
S00 |
EUR/100 kg |
43,10 |
|||
1701 99 10 9910 |
S00 |
EUR/100 kg |
44,14 |
|||
1701 99 10 9950 |
S00 |
EUR/100 kg |
44,14 |
|||
1701 99 90 9100 |
S00 |
EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht |
0,4310 |
|||
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:
|
(1) Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1443/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 2. Teilausschreibung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2004/05 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt. |
(2) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 durchgeführte 2. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 47,280 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 23.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1444/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Änderung der im Zuckersektor für bestimmte Erzeugnisse geltenden repräsentativen Preise und der Beträge der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1423/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmtem Sirup zu berücksichtigenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 der Kommission (3) festgesetzt. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1358/2004 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1423/95 genannten Erzeugnisse anzuwendenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle, festgesetzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2004 für das Wirtschaftsjahr 2004/2005, werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
(2) ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 624/98 (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 5).
(3) ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 11.
(4) ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 3.
ANHANG
Geänderte Beträge der bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 99 ab dem 13. August 2004 anwendbaren repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht |
Zusätzlicher Zoll je kg Eigengewicht |
1701 11 10 (1) |
17,48 |
7,56 |
1701 11 90 (1) |
17,48 |
13,71 |
1701 12 10 (1) |
17,48 |
7,37 |
1701 12 90 (1) |
17,48 |
13,19 |
1701 91 00 (2) |
22,15 |
14,90 |
1701 99 10 (2) |
22,15 |
9,64 |
1701 99 90 (2) |
22,15 |
9,64 |
1702 90 99 (3) |
0,22 |
0,42 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/10 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1445/2004 DER KOMMISSION
vom 12. August 2004
zur Festsetzung der Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1341/2004
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine Ausschreibung über die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1341/2004 der Kommission (2) eröffnet. |
(2) |
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 der Kommission (3), kann die Kommission nach dem Verfahren von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 über die Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr beschließen. Dabei ist insbesondere den in den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1839/95 genannten Kriterien Rechnung zu tragen. Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, dessen Angebot so hoch wie die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr oder niedriger ist. |
(3) |
Die Anwendung der vorgenannten Kriterien auf die derzeitige Marktlage bei der betreffenden Getreideart führt zur Festsetzung einer Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr in Höhe des in Artikel 1 genannten Betrags. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Höchstkürzung des Zolls bei der Einfuhr von Mais für die vom 5. bis 12. August 2004 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1341/2004 eingereichten Angebote wird auf 27,80 EUR/t festgelegt und gilt für eine Gesamthöchstmenge von 82 500 t.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13. August 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. August 2004
Für die Kommission
Olli REHN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.
(2) ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 7.
(3) ABl. L 177 vom 28.7.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/11 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2004
mit einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1947)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/595/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) enthält die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nicht gewerblichen Zwecken und die Vorschriften für die Kontrollen solcher Verbringungen. Eines der Ziele dieser Verordnung ist es, die Einheitlichkeit der Vorschriften für die Verbringung von Tieren zu Handels- und Nichthandelszwecken zu gewährleisten und Betrugsfälle zu verhindern. |
(3) |
Darüber hinaus wurde die Richtlinie 92/65/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 geändert, so dass die Richtlinie vorsieht, dass Hunde, Katzen und Frettchen bei Verwendung zu Handelszwecken die Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen. |
(4) |
Dementsprechend sollten für die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Gemeinschaft zu Handelszwecken Regeln erlassen werden, die den Regeln für die Einfuhr dieser Tiere zu Nichthandelszwecken entsprechen, wobei die klinische Untersuchung gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/65/EWG beibehalten werden sollte. |
(5) |
Es sollte gewährleistet werden, dass die von den Bescheinigungsbefugten in Drittländern angewandten Vorschriften und Grundregeln ausreichende Garantien bieten. Daher sollte die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken in die Gemeinschaft nur aus Ländern zugelassen werden, die im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) oder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind. |
(6) |
Mit der Entscheidung 2004/203/EG der Kommission (4) wurde in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 das Muster einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern festgelegt. Für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen in die Gemeinschaft zu Handelszwecken sollte eine entsprechende Musterbescheinigung erstellt werden. |
(7) |
Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 geändert, um die Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen an die Bedingungen für nicht gewerbliche Verbringungen anzugleichen. Infolgedessen ist die Entscheidung 94/273/EG der Kommission vom 18. April 1994 über die Veterinärbescheinigung für das Inverkehrbringen von Hunden und Katzen im Vereinigten Königreich und in Irland, sofern die Tiere nicht aus diesen Ländern stammen (5) aufzuheben. |
(8) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/65/EWG zu, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) |
Sie stammen aus Drittländern, die in Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG oder in Anhang II Teil B und Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt sind; |
b) |
sie werden von einer Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der vorliegenden Entscheidung begleitet. |
Diese Bescheinigung wird für Einfuhren aus Drittländern gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in andere Mitgliedstaaten als Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich und aus Drittländern gemäß Anhang II Teil B und Teil C Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für Einfuhren nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich vorgeschrieben.
Artikel 2
Die Entscheidung 94/273/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung gilt ab 12. Oktober 2004.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(2) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 7).
(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/372/EG der Kommission (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 45).
(4) ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/301/EG (ABl. L 98 vom 2.4.2004, S. 55).
(5) ABl. L 117 vom 7.5.1994, S. 37. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG (ABl. L 102 vom 12.4.2001, S. 63).
ANHANG
Anhang gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung.
13.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 266/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Juni 2004
zur Festlegung des Verzeichnisses der in der Slowakischen Republik unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2004 bis 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2137)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)
(2004/596/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel 2 der Strukturfonds sieht die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen vor. |
(2) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf die am besten geeignete geografische Ebene konzentriert wird. |
(3) |
Der förderfähige Bevölkerungsplafonds ist 192 000 Einwohner in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der den Plafonds für die Slowakische Republik auf 31 % der Bevölkerung der NUTS-II-Regionen festlegt, die nicht von Ziel 1 betroffen ist. |
(4) |
Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verzeichnis der in der Slowakischen Republik im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 in Frage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Slowakische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. Juni 2004
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
ANHANG
Liste der unter Ziel 2 der Strukturfonds in der Slowakischen Republik förderfähigen Gebiete
Zeitraum 2004 bis 2006
Region NUTS III |
Förderfähige Gebiete |
Einwohner der förderfähigen Gebiete in Region NUTS III (Anzahl) |
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Region NUTS III ohne nachstehende Gebiete |
Nur nachstehende Gebiete in Region NUTS III |
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Gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 |
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Bratislavský kraj |
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Gemeinden (nationale Kennzahl):
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177 801 |