ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 265

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
12. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1436/2004 der Kommission vom 11. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1437/2004 der Kommission vom 11. August 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Valençay, Scottish Farmed Salmon, Ternera de Extremadura und Aceite de Mallorca oder Aceite mallorquín oder Oli de Mallorca oder Oli mallorquí)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1438/2004 der Kommission vom 11. August 2004 zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr der Vermarktung 2004/05

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1439/2004 der Kommission vom 11. August 2004 zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

6

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Kommission

 

*

2004/594/EG:Entscheidung der Kommission vom 10. August 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3144)  ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1436/2004 DER KOMMISSION

vom 11. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 11. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0709 90 70

052

79,9

999

79,9

0805 50 10

388

59,0

508

46,6

524

69,7

528

43,1

999

54,6

0806 10 10

052

95,8

204

87,5

220

100,7

400

172,0

624

140,3

628

137,6

999

122,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

84,8

400

93,7

404

117,3

508

53,6

512

93,6

528

89,0

720

46,0

800

167,5

804

81,3

999

91,9

0808 20 50

052

143,4

388

84,5

528

87,0

999

105,0

0809 30 10, 0809 30 90

052

147,5

999

147,5

0809 40 05

052

101,8

066

29,8

093

41,6

400

240,6

624

136,2

999

110,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1437/2004 DER KOMMISSION

vom 11. August 2004

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Valençay“, „Scottish Farmed Salmon“, „Ternera de Extremadura“ und „Aceite de Mallorca“ oder „Aceite mallorquín“ oder „Oli de Mallorca“ oder „Oli mallorquí“)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat Frankreich bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Valençay“ als Ursprungsbezeichnung, das Vereinigte Königreich bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Scottish Farmed Salmon“ als geografische Angabe und Spanien bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Ternera de Extremadura“ als geografische Angabe und der Bezeichnung „Aceite de Mallorca“ oder „Aceite mallorquín“ oder „Oli de Mallorca“ oder „Oli mallorquí“ als Ursprungsbezeichnung beantragt.

(2)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge der Verordnung entsprechen und insbesondere alle in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten.

(3)

Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.

(4)

Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsbezeichnung bzw. geografische Angabe geschützt werden.

(5)

Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (3)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen ergänzt, und diese Bezeichnungen werden als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2004 (ABl. L 232 vom 1.7.2004, S. 21).

(2)  ABl. C 236 vom 2.10.2003, S. 27 (Valençay).

ABl. C 246 vom 14.10.2003, S. 4 (Scottish Farmed Salmon).

ABl. C 246 vom 14.10.2003, S. 10 (Ternera de Extremadura).

ABl. C 246 vom 14.10.2003, S. 15 (Aceite de Mallorca oder Aceite mallorquín oder Oli de Mallorca oder Oli mallorquí).

(3)  ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/2004 (ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 5).


ANHANG

UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Käse

FRANKREICH

Valençay (g.U.)

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Scottish Farmed Salmon (g.g.A.)

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

SPANIEN

Ternera de Extremadura (g.g.A.)

Fette (Butter, Margarine, Öl usw.)

SPANIEN

Aceite de Mallorca oder Aceite mallorquín oder Oli de Mallorca oder Oli mallorquí (g.U.)


12.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1438/2004 DER KOMMISSION

vom 11. August 2004

zur Festsetzung des den Erzeugern für getrocknete Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen für das Wirtschaftsjahr der Vermarktung 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 6c Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) sind die Daten der Wirtschaftsjahre festgesetzt.

(2)

Die Kriterien für die Festsetzung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe sind in Artikel 6b bzw. 6c der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt.

(3)

Die Erzeugnisse, für die der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festgesetzt werden, sind in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 464/1999 der Kommission vom 3. März 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Trockenpflaumen (3) definiert, und die Merkmale, denen diese Erzeugnisse entsprechen müssen, sind in Artikel 2 der genannten Verordnung festgelegt. Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 2004/05 angewandt werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 gilt Folgendes:

a)

Der Mindestpreis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird für getrocknete Ente-Pflaumen auf 1 935,23 EUR je Tonne netto, ab Erzeuger, festgesetzt;

b)

die Produktionsbeihilfe gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung wird für Trockenpflaumen auf 923,17 EUR je Tonne netto festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1132/2004 (ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1999, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2138/2003 (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 20).


12.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1439/2004 DER KOMMISSION

vom 11. August 2004

zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht bei der Einfuhr von geschältem oder vollständig geschliffenem Reis um einen bestimmten Prozentsatz und vermindert um den Einfuhrpreis. Dieser Zoll darf jedoch den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beziehen und die im Sektor Reis geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt, außer wenn in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung keine Notierung in der Referenzquelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 vorliegt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten zu ihrer Berechnung die in einem Bezugszeitraum festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 hat die Anpassung der Zölle gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Reis gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 anwendbaren Einfuhrzölle werden in Anhang I unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).


ANHANG I

Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis

(EUR/t)

KN-Code

Zoll (5)

Drittländer (außer AKP-Staaten und Bangladesch) (3)

AKP-Staaten (1)  (2)  (3)

Bangladesch (4)

Basmati

Indien und Pakistan (6)

Ägypten (8)

1006 10 21

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 23

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 25

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 27

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 92

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 94

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 96

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 98

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 20 11

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 13

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 15

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 17

193,43

63,36

92,38

0,00

145,07

1006 20 92

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 94

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 96

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 98

193,43

63,36

92,38

0,00

145,07

1006 30 21

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 23

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 25

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 27

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 42

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 44

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 46

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 48

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 61

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 63

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 65

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 67

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 92

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 94

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 96

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 98

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 40 00

 (7)

41,18

 (7)

 

96,00


(1)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5) und der Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3) festgelegte Zoll.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.

(3)  Der bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion zu erhebende Zoll ist in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzt.

(4)  Bei der Einfuhr von Reis, ausgenommen Bruchreis (KN-Code 1006 40 00), mit Ursprung in Bangladesch gilt der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1) und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7) festgelegte Zoll.

(5)  Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des geänderten Beschlusses 91/482/EWG des Rates (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1) werden Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten zollfrei eingeführt.

(6)  Für geschälten Reis der Sorte Basmati, der seinen Ursprung in Indien und Pakistan hat, wird eine Ermäßigung um 250 EUR/t berücksichtigt (Artikel 4a der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1503/96).

(7)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(8)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten gilt der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2184/96 des Rates (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1) und (EG) Nr. 196/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53) festgelegte Zoll.


ANHANG II

Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls

 

Paddy

Indica

Japonica

Reisbruch

Geschält

Geschliffen

Geschält

Geschliffen

1.

Einfuhrzoll (EUR/t)

 (1)

193,43

416,00

264,00

416,00

 (1)

2.   

Berechnungsbestandteile

a)

cif-Preis Arag (EUR/t)

358,00

228,92

272,82

344,08

b)

fob-Preis (EUR/t)

248,39

319,65

c)

Frachtkosten (EUR/t)

24,43

24,43

d)

Quelle

USDA und Operator

USDA und Operator

Operator

Operator


(1)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Kommission

12.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/9


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in der Republik Südafrika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3144)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/594/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Geflügelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Geflügel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

(2)

Es besteht die Gefahr, dass der Auslöser der Krankheit über den internationalen Handel mit lebendem Geflügel und Geflügelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

(3)

Am 6. August 2004 hat die Republik Südafrika einen Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in zwei Laufvögelbetrieben in der Provinz Eastern Cape bestätigt.

(4)

Der entdeckte Virusstamm gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Geflügelpestepidemie in Asien verursacht. Nach derzeitiger Erkenntnis stellt dieser Subtyp ein geringeres Risiko für die öffentliche Gesundheit dar als der in Asien auftretende Virusstamm vom Subtyp H5N1.

(5)

Derzeit darf die Republik Südafrika nur lebende Laufvögel und ihre Bruteier und frisches Fleisch von Laufvögeln sowie Fleischerzeugnisse, die Laufvogelfleisch enthalten, und andere Vögel als Geflügel in die Gemeinschaft ausführen.

(6)

Die zuständigen Behörden Südafrikas haben die Zertifizierung von lebenden Laufvögeln und ihrem Fleisch für die Ausfuhr in die EU jedoch am 6. August 2004 ausgesetzt, bis die Lage deutlicher geworden ist.

(7)

Angesichts des Risikos der Seucheneinschleppung in die Gemeinschaft ist es daher angezeigt, die Einfuhr von Laufvögeln und ihren Bruteiern aus der Republik Südafrika in die Gemeinschaft unverzüglich auszusetzen.

(8)

Gemäß der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission (3) ist die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel aus allen Mitgliedstaaten der OIE (Weltorganisation für Tiergesundheit) zugelassen, sofern das Ursprungsland Tiergesundheitsgarantien bietet und in den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr strenge Quarantänemaßnahmen gelten.

(9)

Die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel einschließlich als Heimtiere gehaltenen Vögeln in Begleitung ihres Besitzers aus der Republik Südafrika in die Gemeinschaft sollte jedoch als zusätzliche Maßnahme ebenfalls ausgesetzt werden, um jedes mögliche Risiko des Auftretens der Seuche in Quarantänestationen der Mitgliedstaaten auszuschließen.

(10)

Darüber hinaus sollte die Einfuhr von frischem Fleisch von Laufvögeln, Zuchtfederwild und Federwild sowie von Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, von Vögeln die nach dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden aus der Republik Südafrika in die Gemeinschaft ausgesetzt werden.

(11)

In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission (4) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um eine unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Geflügelfleischerzeugnissen mit Ursprung in der Republik Südafrika, die auf einer Temperatur von mindestens 70° Celsius (Temperatur des gesamten Erzeugnisses) hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

(12)

Sobald die Republik Südafrika weitere Informationen über die Seuchenlage und die in diesem Zusammenhang getroffenen Bekämpfungsmaßnahmen übermittelt hat, sollten die auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf diesen Ausbruch getroffenen Maßnahmen überprüft werden.

(13)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit erneut überprüft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

lebende Laufvögel und Bruteier dieser Art und

andere Vögel als Geflügel, einschließlich als Heimtiere gehaltene Vögel in Begleitung ihres Besitzers.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Einfuhr von folgenden Erzeugnissen aus dem Hoheitsgebiet der Republik Südafrika aus:

frisches Fleisch von Laufvögeln und

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Arten bestehen oder solches enthalten.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der darin genannten Erzeugnisse, soweit das Fleisch von Tieren stammt, die vor dem 16. Juli 2004 geschlachtet wurden.

(2)   In den Veterinärbescheinigungen, die die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse begleiten, wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Frisches Laufvogelfleisch/Fleischerzeugnis, das Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht/Fleischzubereitung die Laufvogelfleisch enthält oder aus solchem besteht (5), von Vögeln, die vor dem 16. Juli 2004 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2004/594/EG geschlachtet wurden.

(3)   Abweichend von Artikel 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen, die Fleisch von Laufvögeln enthalten oder aus solchem bestehen, wenn das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß den Punkten B, C oder D in Teil IV des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG der Kommission unterzogen wurden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung wird vor dem Hintergrund der Entwicklung der Seuchenlage und der von den Veterinärbehörden der Republik Südafrika übermittelten Informationen erneut überprüft.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum 1. Januar 2005.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)  ABL. L 24 vom 31.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. 882/2004 (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(3)  ABl. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABl. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).

(4)  ABL. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 62).

(5)  Nichtzutreffendes streichen.“