ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
11. August 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1430/2004 der Kommission vom 10. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1431/2004 der Kommission vom 10. August 2004 zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben und Äpfel)

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1432/2004 der Kommission vom 10. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1433/2004 der Kommission vom 10. August 2004 betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1434/2004 der Kommission vom 10. August 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

10

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 10. August 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0709 90 70

052

81,5

999

81,5

0805 50 10

388

64,6

508

49,0

524

66,6

528

53,8

999

58,5

0806 10 10

052

109,3

204

87,5

220

100,7

400

172,0

624

144,6

628

137,6

999

125,3

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

87,8

400

95,8

404

117,3

508

52,9

512

84,7

528

92,0

720

50,3

800

167,5

804

83,8

999

92,5

0808 20 50

052

114,5

388

83,0

528

87,0

999

94,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

149,6

999

149,6

0809 40 05

066

29,8

093

41,6

400

240,6

624

113,6

999

106,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1431/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben und Äpfel der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, eine Ausschreibung vorzunehmen und den indikativen Erstattungsbetrag sowie die vorgesehenen Mengen für den betreffenden Zeitraum festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren A3 eröffnet. Die Erzeugnisse, der Zeitraum für die Einreichung der Angebote, die indikativen Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten erstattungsfähigen Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A3 zwei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 8. September 2004 in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 537/2004 (ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 9).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


ANHANG

AUSSCHREIBUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON AUSFUHRLIZENZEN FÜR OBST UND GEMÜSE NACH DEM VERFAHREN A3 (TOMATEN, ORANGEN, TAFELTRAUBEN UND ÄPFEL)

Zeitraum für die Einreichung der Angebote: 8. bis 9. September 2004

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Indikativer Erstattungsbetrag

(EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(t)

0702 00 00 9100

F08

30

2 158

0805 10 10 9100

0805 10 30 9100

0805 10 50 9100

A00

25

6 712

0806 10 10 9100

A00

24

11 203

0808 10 20 9100

0808 10 50 9100

0808 10 90 9100

F04, F09

29

7 334


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

Alle Bestimmungen außer Schweiz.

F04

Hongkong, Singapur, Malaysia, Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Japan, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa Rica.

F08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

F09

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm Al Qaiwain, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme von Südafrika;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1432/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 über die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 12a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 sollte auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 angewendet werden, da der Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 geändert wurde. Zweck dieser Maßnahme ist die Beibehaltung der geltenden Beihilferegelung auch in dem genannten Wirtschaftsjahr.

(3)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 darf die Beihilfe nur gewährt werden für vor dem 1. Mai 1998 bepflanzte Flächen, außerdem für Flächen für zusätzliche Olivenbäume und Flächen, die in einem von der Kommission genehmigten Programm vorgesehen sind. Da nach der Änderung gemäß der Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, von Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei der 31. Dezember 2001 für Zypern und Malta als Stichtag gilt, sollten die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 4 der genannten Verordnung angepasst werden.

(4)

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 sieht vor, dass die Olivenbauern Pflanzabsichtserklärungen vorlegen, die Mitgliedstaaten der Kommission die diesbezüglichen Angaben mitteilen und Zuwiderhandlungen geahndet werden. Für diese Verpflichtungen legt Artikel 5 der genannten Verordnung einen Terminplan fest unter Berücksichtigung insbesondere des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 und des 1. Mai 1998, ab dem Neupflanzungen von allen künftigen Beihilferegelungen ausgeschlossen sind, es sei denn, sie sind Teil eines von der Kommission genehmigten Programms. Damit die neuen Erzeugermitgliedstaaten Zypern und Malta Artikel 5 der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der ihnen gesetzten Frist anwenden können, sind mehrere der dort vorgesehenen Daten zu ändern.

(5)

Um die Erzeugung der nicht beihilfefähigen zusätzlichen Olivenbäume im Wirtschaftsjahr 2003/04 berechnen zu können, sollte außerdem Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 angepasst werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2768/98 der Kommission (4) legt die Sonderbedingungen fest, die bei der Einführung bis zum 31. Oktober 2004 der in Artikel 12a der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen privaten Lagerhaltung einzuhalten sind.

(7)

Da diese Regelung auch im Wirtschaftsjahr 2004/05 angewendet wird, sollte das in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 genannte Datum geändert werden.

(8)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2366/98 und (EG) Nr. 2768/98 sind deshalb zu ändern.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2366/98 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird die Angabe „2003/04“ ersetzt durch die Angabe „2004/05“.

2.

In Artikel 4

a)

Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung

„(1)   Um im Rahmen der ab 1. November 2001 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Fette die Erzeugungsbeihilfe erhalten zu können, müssen die nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 zusätzlich gepflanzten Olivenbäume unter Angabe ihres Standorts in ein nationales oder regionales, von der Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG genehmigtes Programm eingetragen sein“;

b)

Absatz 2 erster Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

„(2)   Ein ‚zusätzlicher Olivenbaum‘ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 ist ein Olivenbaum, der nach dem 1. Mai 1998, in Zypern und Malta nach dem 31. Dezember 2001 nicht ersatzweise für einen nach dem 1. Mai 1998 bzw. 31. Dezember 2001 gerodeten Olivenbaum ... gepflanzt wurde.“

3.

In Artikel 5

a)

Absatz 1 wird nach dem ersten Unterabsatz der nachstehende Unterabsatz eingefügt:

„In Zypern und Malta bzw. Slowenien wird jedoch die im ersten Unterabsatz genannte Anbaumeldung vor dem 1. Dezember 2004 vorgelegt. In dieser Meldung sind die zwischen dem 1. November 1999 und 31. Oktober 2004 bzw. 1. November 1995 und 31. Oktober 2004 erfolgten Neupflanzungen zu vermerken. Dieser Meldung sind die nach Auffassung des Mitgliedstaats glaubhaften Belege unter Angabe der folgenden Sachverhalte beizufügen: Die Pflanzungen wurden durchgeführt

in Zypern und Malta bis 31. Dezember 2001 und in Slowenien bis 1. Mai 1998 oder

neben der im ersten Absatz zweiter Gedankenstrich genannten Rodung zwischen dem 31. Dezember 2001 und 1. November 2004 in Zypern und Malta bzw. 1. Mai 1998 und 1. November 2001 in Slowenien.“;

b)

Absatz 2 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Ab 1. November 1998, in Zypern und Malta ab 31. Dezember 2001, legt jeder Olivenbauer vorab eine Pflanzabsichtserklärung vor, in der Zahl und Standort der betreffenden Olivenbäume, gegebenenfalls Zahl und Standort der nach dem 1. Mai 1998 zu rodenden oder gerodeten und nicht ersetzten Olivenbäume anzugeben sind.“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Oktober des Wirtschaftsjahres, in Zypern, Malta bzw. Slowenien bis 30. Juni 2005, die zur Kontrolle der Anwendung der Absätze 2 und 3 und Ahndung von Zuwiderhandlungen getroffenen Maßnahmen.“

4.

In Artikel 12a werden folgende Absätze angefügt:

„Die im ersten Unterabsatz genannte Erzeugung an nativem Olivenöl wird für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ermittelt durch Multiplizieren des Durchschnittsertrags je tragender Olivenbaum mit der Gesamtzahl der Olivenbäume, die zusätzlich gepflanzt wurden zwischen

1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 0,90, und

1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,70, und

1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,35.

Der Durchschnittsertrag je tragender Olivenbaum wird für das Wirtschaftsjahr 2003/04 ermittelt durch Teilung der Menge an erzeugtem nativem Olivenöl gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) durch die Summe der tragenden Olivenbäume, die gepflanzt wurden

vor dem 1. Mai 1998,

zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober 1998, multipliziert mit 0,90,

zwischen dem 1. November 1998 und 31. Oktober 1999, multipliziert mit 0,70, und

1. November 1999 und 31. Oktober 2000, multipliziert mit 0,35.“.

5.

In Artikel 14 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird die Angabe „2003/04“ ersetzt durch die Angabe „2004/05“.

6.

In Artikel 27 Absatz 2

a)

erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 genannten Dateien mit Ausnahme der grafischen Referenzdaten müssen, zumindest die direkte, unmittelbare Abfrage der Daten über das laufende Wirtschaftsjahr und die vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre gestatten. Diese Bestimmung gilt in Zypern und Malta bzw. Slowenien nur für das Wirtschaftsjahr 2004/05.“;

b)

vierter Unterabsatz erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet der durchzuführenden Kontrollen, insbesondere des Kontrollabgleichs von Dateien, oder der zu übermittelnden Ergebnisse müssen die Dateien die Speicherung der historischen Daten aus den Wirtschaftsjahren gestatten, die den in Unterabsatz 1 genannten vorausgehen, und zwar spätestens ab 31. Oktober 2001, in Zypern, Malta bzw. Slowenien ab 1. November 2004. Außerdem gestatten die Dateien Folgendes:“.

7.

In Artikel 29 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)   Bei Fehlen stichhaltiger Beweise oder im Zweifel unterzieht der Mitgliedstaat die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Anbaumeldungen vor dem 1. November 1999, in Zypern, Malta bzw. Slowenien vor dem 1. Juni 2005, einer Feldbegehung.

Die zwischen dem 1. Mai 1998 und 31. Oktober 1998, in Zypern und Malta zwischen dem 31. Dezember 2001 und 31. Oktober 2004, durchgeführten Pflanzungen und Rodungen werden ermittelt nach Maßgabe aller von den Olivenbauern auf Ersuchen der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats gemachten Angaben sowie der vor Ort vorgefundenen Lage, insbesondere hinsichtlich des Baumschnitts. Bei Vorliegen etwaiger Verstöße gilt für den Olivenbauern die Unschuldsvermutung.“.

8.

In Artikel 30 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

2000/01 bis 2004/05 bei 20 %.“

9.

In Artikel 32 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„Sie legen vor dem 1. Januar der Wirtschaftsjahre 1999/2000 bis 2003/04 und vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres 2004/05 einen zusammenfassenden Bericht vor, der Aufschluss gibt über die Zahl der Kontrollen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30, die Zahl der Fälle, die eine Anpassung der betreffenden Daten oder Mengen erforderten, die aufgrund der Prüfungen verhängten Sanktionen sowie eine summarische Bewertung der eingerichteten Kontrollregelung und der angetroffenen Schwierigkeiten.“

Artikel 2

In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2768/98 wird das Datum „31. Oktober 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Oktober 2005“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 210 vom 20.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.

(3)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1780/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 6).

(4)  ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 763/2003 (ABl. L 109 vom 1.5.2003, S. 12).


11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1433/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

betreffend die Erteilung von Einfuhrlizenzen für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 sieht in den Artikeln 4 und 5 die Bedingungen für Anträge auf und die Erteilung von Einfuhrlizenzen für das in ihrem Artikel 2 Buchstabe f) genannte Fleisch vor.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 936/97 hat in Artikel 2 Buchstabe f) die Menge frischen, gekühlten oder gefrorenen hochwertigen Rindfleischs das der in selbiger Vorschrift gegebenen Begriffsbestimmung entspricht und im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 unter besonderen Bedingungen eingeführt werden kann, auf 11 500 t festgesetzt.

(3)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Lizenzen während ihrer gesamten Gültigkeitsdauer nur unter Berücksichtigung der tierseuchenrechtlichen Regelungen verwendet werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Jedem vom 1. bis 5. August 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwertiges Rindfleisch gemäß Artikel 2 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird vollständig stattgegeben.

(2)   Anträge auf Lizenzen können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 936/97 in den ersten fünf Tagen des Monats September 2004 für 2 605,450 t gestellt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 137 vom 28.5.1997, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).


11.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1434/2004 DER KOMMISSION

vom 10. August 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 19,450 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. August 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).