ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Kommission |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1346/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
096 |
42,5 |
999 |
42,5 |
|
0707 00 05 |
052 |
73,0 |
999 |
73,0 |
|
0709 90 70 |
052 |
74,2 |
999 |
74,2 |
|
0805 50 10 |
052 |
65,1 |
382 |
58,2 |
|
388 |
57,0 |
|
508 |
39,2 |
|
524 |
54,5 |
|
528 |
49,4 |
|
999 |
53,9 |
|
0806 10 10 |
052 |
156,6 |
220 |
117,9 |
|
616 |
105,2 |
|
624 |
130,4 |
|
800 |
116,7 |
|
999 |
125,4 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
82,8 |
400 |
110,3 |
|
404 |
127,3 |
|
508 |
79,1 |
|
512 |
89,7 |
|
524 |
56,0 |
|
528 |
80,1 |
|
720 |
80,8 |
|
804 |
88,7 |
|
999 |
88,3 |
|
0808 20 50 |
052 |
136,3 |
388 |
98,0 |
|
512 |
88,2 |
|
999 |
107,5 |
|
0809 10 00 |
052 |
183,0 |
092 |
189,7 |
|
094 |
69,5 |
|
999 |
147,4 |
|
0809 20 95 |
052 |
257,8 |
400 |
294,4 |
|
616 |
183,0 |
|
999 |
245,1 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
152,0 |
999 |
152,0 |
|
0809 40 05 |
512 |
91,6 |
624 |
149,8 |
|
999 |
120,7 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1347/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juli 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Anträge, die vom 1. bis 10. Juli 2004 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Es sind daher Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festzusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen von Erzeugnissen der in den Teilen I.A, I.B Ziffern 5 und 6, I.C, I.D, I.E, I.F, I.G und I.H des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Kontingente, für die für den Zeitraum vom 1. bis 10. Juli 2004 Einfuhrlizenzen beantragt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 748/2004 (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 3).
ANHANG I TEIL A
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4590 |
1,0000 |
09.4599 |
1,0000 |
09.4591 |
— |
09.4592 |
1,0000 |
09.4593 |
— |
09.4594 |
1,0000 |
09.4595 |
0,0077 |
09.4596 |
1,0000 |
ANHANG I TEIL B
5. Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien
Kontingent Nr. |
Zuteilungskoeffizient |
09.4758 |
0,3598 |
6. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien
Kontingent Nr. |
Zuteilungskoeffizient |
09.4660 |
1,0000 |
09.4675 |
— |
ANHANG I TEIL C
Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4026 |
— |
09.4027 |
— |
ANHANG I TEIL D
Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4101 |
— |
ANHANG I TEIL E
Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4151 |
1,0000 |
ANHANG I TEIL F
Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4155 |
1,0000 |
09.4156 |
1,0000 |
ANHANG I TEIL G
Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4159 |
— |
ANHANG I TEIL H
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Nummer des Kontingents |
Zuteilungskoeffizient |
09.4781 |
1,0000 |
09.4782 |
0,9517 |
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/6 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1348/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Aussetzung des Ankaufs von Butter in bestimmten Mitgliedstaaten
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 sieht vor, dass die Kommission die Ankäufe in einem Mitgliedstaat je nach Fall eröffnet oder aussetzt, sobald festgestellt wird, dass der Marktpreis in dem betreffenden Mitgliedstaat zwei aufeinander folgende Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegt bzw. zwei aufeinander folgende Wochen lang mindestens 92 % des Interventionspreises entspricht. |
(2) |
Die jüngste Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Intervention ausgesetzt ist, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1317/2004 der Kommission (3) aufgestellt. Diese Liste muss angepasst werden, um den neuen Marktpreisen Rechnung zu tragen, die Italien gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mitgeteilt hat. Aus Gründen der Klarheit ist die Liste zu ersetzen und die Verordnung (EG) Nr. 1317/2004 aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 vorgesehene Ankauf von Butter wird in Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ausgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 1317/2004 wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).
(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1236/2004 (ABl. L 235 vom 6.7.2004, S. 4).
(3) ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 9.
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1349/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Bestimmung des Prozentsatzes, zu dem den im Juli 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rindfleisch aus Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Zollkontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 stattgegeben wird
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1279/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemäß den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG des Rates für die Republik Bulgarien und Rumänien vorgesehenen Zollkontingenten für Rindfleisch (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2004 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1279/98 genannten Kontingente wird stattgegeben zu:
a) |
8,3333 % der beantragten Mengen im Fall der Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 mit Ursprung in Bulgarien: |
b) |
100 % der beantragten Mengen im Fall der Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 1602 50, 0206 10 95, 0206 29 91, 0210 20 und 0210 99 51 mit Ursprung in Rumänien. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1350/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Bestimmung des Umfangs, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1).
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 wird die Anzahl Tiere, die den sogenannten traditionellen Einführern vorbehalten sind, im Verhältnis zu den während des Zeitraums vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 vorgenommenen Einfuhren aufgeteilt. |
(2) |
Die Aufteilung der in Frage kommenden Stückzahl auf die in Artikel 2 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Einführer erfolgt im Verhältnis zu den von ihnen beantragten Stückzahlen. Da die Zahl der beantragten Tiere größer ist als die in Frage kommende Stückzahl, ist ein einheitlicher Verminderungssatz zu bestimmen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 Artikel 5 Absatz 2 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 gestellten Antrag auf Einfuhrrecht wird bis zu höchstens folgenden Mengen stattgegeben:
a) |
100 % der während des Zeitraums vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2004 eingeführten Stückzahl im Fall der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 genannten Einführer; |
b) |
23,7020 % der Stückzahl, welche die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1143/98 genannten Einführer insgesamt beantragt haben. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/9 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1351/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Erteilung der in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1),
gestützt auf den Beschluss 96/317/EG des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluss der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (2),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die in den zehn ersten Arbeitstagen des Monats Juli 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 gestellten und der Kommission mitgeteilten Anträge werden Einfuhrlizenzen unter Anwendung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzen Verringerungssätze für die beantragten Reismengen erteilt.
(2) Die auf die nächste Tranche zu übertragenden Mengen sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.
(2) ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 15.
(3) ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 35).
ANHANG
Auf die für die Tranche des Monats Juli 2004 beantragten Mengen anwendbare Verringerungssätze und die auf die nächste Tranche zu übertragende Mengen:
a) Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30
Ursprung |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2004 |
Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
0 (1) |
4 550,994 |
Thailand |
0 (1) |
2 917,934 |
Australien |
0 (1) |
252 |
Andere Ursprünge |
— |
— |
b) Geschälter Reis des KN-Codes 1006 20
Ursprung |
Verringerungssatz für die Tranche des Monats Juli 2004 |
Auf die Tranche des Monats September 2004 zu übertragende Menge (in t) |
Vereinigte Staaten von Amerika |
0 (1) |
390 |
Thailand |
0 (1) |
5,023 |
Australien |
0 (1) |
10 083 |
Andere Ursprünge |
— |
— |
(1) Lizenzerteilung für die beantragte Menge.
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1352/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden. |
(2) |
Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten. |
(3) |
Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein. |
(4) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht. |
(5) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden. |
(6) |
Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen. |
(7) |
Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden. |
(8) |
Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).
(2) ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl
Erzeugniscode |
Bestimmung |
Maßeinheit |
Erstattungsbetrag |
1509 10 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 10 90 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 90 00 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1509 90 00 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1510 00 90 9100 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
1510 00 90 9900 |
A00 |
EUR/100 kg |
0,00 |
NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt. |
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
Kommission
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/13 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2004
zur Festlegung des Verzeichnisses der in Zypern unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2004 bis 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2123)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2004/560/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raumes und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Ziel 2 der Strukturfonds sieht die wirtschaftliche und soziale Umstellung der Gebiete mit Strukturproblemen vor. |
(2) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unterstützung tatsächlich auf die am stärksten betroffenen Gebiete der Gemeinschaft und auf der am besten geeigneten geografischen Ebene konzentriert wird. |
(3) |
Der förderfähige Bevölkerungsplafonds ist 213 000 Einwohner in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der den Plafonds für Zypern auf 31 % der Bevölkerung der NUTS II Regionen festlegt, die nicht von Ziel 1 betroffen ist. |
(4) |
Auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission in enger Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unter besonderer Berücksichtigung der einzelstaatlichen Prioritäten, |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Verzeichnis für die in Zypern im Rahmen von Ziel 2 der Strukturfonds im Zeitraum 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006 in Frage kommenden Gebiete ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2004
Für die Kommission
Jacques BARROT
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
ANHANG
Liste der unter Ziel 2 der Strukturfonds in Zypern förderfähigen Gebiete
Zeitraum 2004 bis 2006
Region NUTS III |
Förderfähige Gebiete |
Einwohner der förderfähigen Gebiete in Region NUTS III (Anzahl) |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Region NUTS III ohne nachstehende Gebiete |
Nur nachstehende Gebiete in Region NUTS III |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
|
Die Gemeinden (nationale Kennzahl):
|
47 731 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
|
Die Gemeinden (nationale Kennzahl):
|
56 446 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 4 Absatz 9 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zypern |
|
Die Gemeinden (nationale Kennzahl):
|
108 150 |
24.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 250/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. Juli 2004
über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2762)
(Nur der spanische, der deutsche, der griechische, der englische, der finnische, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische und der schwedische Text sind verbindlich)
(2004/561/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
nach Anhörung des Fondsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (3), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen mit, nimmt die Bemerkungen der Mitgliedstaaten zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen und teilt ihnen schließlich unter Bezugnahmeauf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie (4), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit. |
(2) |
Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. Einige Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, und der nach Abschluss des Verfahrens erstellte Bericht ist von der Kommission geprüft worden. |
(3) |
Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gewährt bzw. durchgeführt wurden. |
(4) |
Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfüllt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann. |
(5) |
Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben. |
(6) |
Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen eines Zusammenfassenden Berichts zur Kenntnis gebracht. |
(7) |
Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofs in Rechtssachen ziehen wird, die am 2. April 2004 noch anhängig waren und Rechtsfragen betreffen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 16. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1).
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(3) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001 (ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3).
(4) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG (ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25).
ANHANG
BERICHTIGUNGEN INSGESAMT
Sektor |
Mitglied-staat |
Posten |
Grund |
Währung |
Von der Finanzierung ausgeschlossener Betrag |
Bereits vorgenommene Abzüge |
Finanzielle Auswirkungen dieser Entscheidung |
Haushaltsjahr |
Finanzaudit |
BE |
1800 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 12 546,82 |
– 12 546,82 |
0,00 |
2002 |
|
BE insgesamt |
|
|
|
– 12 546,82 |
– 12 546,82 |
0,00 |
|
Finanzaudit |
DE |
2124, 2125, 2128 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 2 201 556,70 |
– 2 201 556,70 |
0,00 |
2002 |
|
DE insgesamt |
|
|
|
– 2 201 556,70 |
– 2 201 556,70 |
0,00 |
|
Obst und Gemüse |
GR |
1512 |
Berichtigung — Ablehnung der Ausgaben, Nichteinhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 504/97 — Nichteinhaltung des Mindestpreises und pauschale Berichtigung von 2 % — unzureichende Erstattung der Transportkosten; Verarbeitung von Pfirsichen |
EUR |
– 13 666 570,48 |
0,00 |
– 13 666 570,48 |
2000-2001 |
Obst und Gemüse |
GR |
1511 |
Einmalige Berichtigung — Direktzahlungen für Erzeuger und pauschale Berichtigung von 10 % wegen unzulänglicher Schlüsselkontrollen Verarbeitung von Tomaten |
EUR |
– 11 327 825,25 |
0,00 |
– 11 327 825,25 |
1999-2002 |
Obst und Gemüse |
GR |
1511 |
Pauschale Berichtigung von 5 % — unzulängliche Schlüsselkontrollen: Verarbeitung der von den PO G angelieferten Tomaten |
EUR |
– 366 752,30 |
0,00 |
– 366 752,30 |
2002-2003 |
Tierprämien |
GR |
2120, 2122, 2125, 2124, 2128 |
Pauschale Berichtigung von 25 % der Beträge abzüglich 2,2 %: nicht erfolgte Durchführung einer Schlüsselkontrolle: Rinderdatenbank nicht betriebsbereit und Mängel bei den Vor-Ort-Kontrollen |
EUR |
– 15 616 929,93 |
0,00 |
– 15 616 929,93 |
2000-2001 |
Tierprämien |
GR |
2220, 2222 |
Finanzielle Auswirkungen der für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 vorgenommenen Berichtigung (Entscheidung 2003/536/EG der Kommission) auf die im Haushaltsjahr 2002 erklärten Ausgaben |
EUR |
– 43 594,40 |
0,00 |
– 43 594,40 |
2002 |
Tierprämien |
GR |
2540, 2320 |
Berichtigung: Übererklärung der Ausgaben; nicht beihilfefähige Einbeziehung der MWSt. — Erzeugung und Vermarktung von Honig |
EUR |
– 83 730,89 |
0,00 |
– 83 730,89 |
1999-2002 |
|
GR insgesamt |
|
|
|
– 41 105 403,25 |
0,00 |
– 41 105 403,25 |
|
Tierprämien |
ES |
2220, 2221 |
Pauschale Berichtigung von 5 % — unzulängliche Schlüssel- und Zusatzkontrollen — Schafprämie |
EUR |
– 893 597,52 |
0,00 |
– 893 597,52 |
2000-2002 |
Finanzaudit |
ES |
1049, 1055, 1210, 1400, 1402, 1515, 1610, 1800, 2124, 2125, 2320 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 11 491 292,34 |
– 11 835 994,73 |
344 702,39 |
2002 |
|
ES insgesamt |
|
|
|
– 12 384 889,86 |
– 11 835 994,73 |
– 548 895,13 |
|
Finanzaudit |
FI |
2124, 2125 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 58 459,31 |
– 58 459,31 |
0,00 |
2002 |
|
FI insgesamt |
|
|
|
– 58 459,31 |
– 58 459,31 |
0,00 |
|
Tierprämien |
FR |
2120, 2122, 2125, 2124, 2128 |
Berichtigung der Gesamtausgaben — Haute Corse — Rinderprämien |
EUR |
– 22 639 501,84 |
0,00 |
– 22 639 501,84 |
2001-2003 |
Tierprämien |
FR |
2120, 2122, 2125, 2124, 2128 |
Pauschale Berichtigung von 2 % — unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen wegen nicht voll betriebsbereiter Datenbank: Rinderprämien |
EUR |
– 28 134 491,21 |
0,00 |
– 28 134 491,21 |
2003 |
Tierprämien |
FR |
2220, 2222 |
Pauschale Berichtigung von 2 % — unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen |
EUR |
– 1 934 036,76 |
0,00 |
– 1 934 036,76 |
2001-2003 |
Tierprämien |
FR |
2220, 2222 |
Pauschale Berichtigung von 10 % — unzulängliche Schlüsselkontrollen — Haute Corse — Schafprämien |
EUR |
– 386 031,63 |
0,00 |
– 386 031,63 |
2000-2002 |
Finanzaudit |
FR |
1210, 1611, 1612, 2124, 2125, 2128 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 10 297 687,75 |
– 10 297 687,75 |
0,00 |
2002 |
|
FR insgesamt |
|
|
|
– 63 391 749,19 |
– 10 297 687,75 |
– 53 094 061,44 |
|
Finanzaudit |
IE |
1049, 2125 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 53 301,01 |
– 75 116,75 |
21 815,74 |
2002 |
|
IE insgesamt |
|
|
|
– 53 301,01 |
– 75 116,75 |
21 815,74 |
|
Tierprämien |
IT |
2120, 2122, 2125, 2124, 2128 |
Pauschale Berichtigung von 10 % — unwirksame Schlüsselkontrollen: nicht voll betriebsbereite Rinderdatenbank, pauschale Berichtigung von 5 % und 2 %, fehlende oder unzulängliche Kontrollen und Verwaltung der Regelung sowie unzulängliche Vor-Ort-Kontrollen |
EUR |
– 21 098 010,70 |
0,00 |
– 21 098 010,70 |
1999-2001 |
Ländliche Entwicklung |
IT |
4051, 4072 |
Berichtigung — Korrigendum der Ad-hoc-Entscheidung Nr. 15 — pauschale Berichtigung von 2 % und 5 % wegen Mängeln bei der Verwaltung und dem Kontrollsystem |
EUR |
– 40 000,00 |
0,00 |
– 40 000,00 |
2001-2002 |
|
IT insgesamt |
|
|
|
– 21 138 010,70 |
0,00 |
– 21 138 010,70 |
|
Finanzaudit |
LU |
1051, 2124 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 132 220,46 |
– 132 220,46 |
0,00 |
2002 |
|
LU insgesamt |
|
|
|
– 132 220,46 |
– 132 220,46 |
0,00 |
|
Ausfuhrerstattungen |
NL |
2100-013 bis 016 |
Pauschale Berichtigung von 10 % und 5 % — nicht erfolgte Durchführung von bzw. unzulängliche Schlüsselkontrollen — Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 615/98 — Ausfuhrerstattungen für Lebendvieh |
EUR |
– 1 064 627,33 |
0,00 |
– 1 064 627,33 |
1999-2001 |
Ausfuhrerstattungen Finanzaudit |
NL |
2120, 2124, 2125 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999— Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 470 165,16 |
– 470 165,16 |
0,00 |
2002 |
|
NL insgesamt |
|
|
|
– 1 534 792,49 |
– 470 165,16 |
– 1 064 627,33 |
|
Finanzaudit |
PT |
1050, 1610, 1800 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
EUR |
– 44 704,67 |
– 44 704,67 |
0,00 |
2002 |
|
PT insgesamt |
|
|
|
– 44 704,67 |
– 44 704,67 |
0,00 |
|
Finanzaudit |
UK |
1054, 1060, 2125 |
Berichtigung — Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen |
GBP |
– 1 118 369,01 |
– 1 118 369,01 |
0,00 |
2002 |
|
UK insgesamt |
|
|
|
– 1 118 369,01 |
– 1 118 369,01 |
0,00 |
|