ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 247

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
21. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1329/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1330/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1331/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln ( 1 )

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1334/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

13

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1335/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2004 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 genehmigt werden können

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1336/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 über das Ausmaß, in dem den im Juli 2004 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1). Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen, ohne den Markt für diese Waren zu stören.

(2)

Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Deshalb sollten diese Kontingentsmengen erhöht werden.

(3)

Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt.

Artikel 2

Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96, die Menge des Kontingents 09.2950 auf 8 400 Tonnen festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2004 (ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 1).


ANHANG

Laufende Nr.

KN-Code

Taric-Unterteilung

Warenbezeichnung

Kontingentsmenge

Kontingentszollsatz

(in %)

Kontingentszeitraum

09.2020

ex 7011 20 00

35

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 702,8 (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 78,9 (± 3) % bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm

400 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2021

ex 7011 20 00

45

Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 72 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 56,8 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 10,16 mm

70 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2022

ex 8504 90 11

20

Ferritkerne zum Herstellen von Ablenkeinheiten (1)

2 400 000 Stück

0

1.7.2004—30.6.2005

09.2023

ex 8540 91 00

34

Flachmasken mit einer Länge von 597,1 (± 0,2) mm und einer Höhe von 356,2 (± 0,2) mm, mit einer Schlitzbreite zum Ende der senkrechten Mittelachse von 179,1 (± 9) Mikrometer

500 000 Stück

0

1.7.—31.12.2004

09.2976

ex 8407 90 10

10

Viertakt-Benzinmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 (1) oder Motormähern der Unterposition 8433 2010 (1)

750 000 Stück

0

1.7.2004—30.6.2005


(1)  Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

39,9

096

42,5

999

41,2

0707 00 05

052

83,4

999

83,4

0709 90 70

052

76,5

999

76,5

0805 50 10

052

65,1

382

58,2

388

54,7

524

65,3

528

56,5

999

60,0

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

77,2

400

101,8

404

86,6

508

73,9

512

88,2

524

83,4

528

80,0

720

98,4

804

88,3

999

86,4

0808 20 50

388

97,6

512

87,9

528

80,3

999

88,6

0809 10 00

052

190,2

092

189,7

094

69,5

999

149,8

0809 20 95

052

282,3

400

298,5

404

303,6

999

294,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

153,0

999

153,0

0809 40 05

512

91,6

624

150,6

999

121,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1331/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (2) sind die Anerkennung und die Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor hinsichtlich der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 geregelt worden.

(2)

Die Anwendung dieser Regeln ist auf das Wirtschaftsjahr 2004/05 auszudehnen, da Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (3) mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 dahin gehend geändert wird, dass die derzeitige Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung, die die Bemessungsgrundlage für den einbehaltenen Betrag darstellt, mit dem die Aktionsprogramme der Marktteilnehmer finanziert werden, im vorgenannten Wirtschaftsjahr beibehalten wird.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 Durchführungsvorschriften zu Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Anerkennung und der Aktionsprogramme der in diesem Artikel genannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Branchenverbände und anderer Organisationen von Marktteilnehmern im Olivenöl- und Tafelolivensektor festgelegt.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Zeitraum anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003, einen Antrag ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfüllt. Im Hinblick auf die Anerkennung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ist der vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Termin für die Einreichung des Antrags jedoch spätestens der 30. September 2004.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Gemeinschaftsfinanzierung im Sinne von Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 infrage kommende Aktionsprogramme müssen Aktionen umfassen, die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehen sind und bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 zwischen dem 1. November 2002 und dem 31. Oktober 2004 und bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zwischen dem 1. November 2004 und dem 31. Oktober 2005 durchgeführt werden.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Marktteilnehmerorganisation im Olivensektor, die gemäß dieser Verordnung anerkannt sind bzw. einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 30. September 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, für ein einziges Aktionsprogramm je Zeitraum einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung einreichen.“

5.

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten genehmigen bis spätestens 31. Juli 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 die Aktionsprogramme, für die eine entsprechende staatliche Finanzhilfe gewährt wird. Sie teilen ihre Entscheidung den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen mit.“

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zahlen die Mitgliedstaaten der betreffenden Marktteilnehmerorganisation den gesamten in Absatz 1 vorgesehenen Betrag innerhalb des Monats, der auf den Monat der Genehmigung des betreffenden Aktionsprogramms folgt.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Marktteilnehmerorganisationen, deren Aktionsprogramme sich auf die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 erstrecken, können bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2004, beantragen, dass die Sicherheit gemäß Absatz 3 bis zu einem der Hälfte der tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechenden Betrag freigegeben wird. Der Mitgliedstaat bestimmt und kontrolliert die Belege, die diesem Antrag beiliegen müssen, und gibt die den betreffenden Ausgaben entsprechenden Sicherheiten spätestens im zweiten Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt, frei.“

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Um die gemeinschaftliche Finanzhilfe gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 bzw. den Restbetrag der Finanzhilfe zu erhalten, stellt die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Januar 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Januar 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05, bei der zuständigen nationalen Behörde einen entsprechenden Zahlungsantrag.

Bei Zahlungsanträgen, die nach der in Unterabsatz 1 genannten Frist eingereicht werden, wird die betreffende Finanzhilfe jeweils um 1 % je Tag Verspätung gekürzt. Anträge, die bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 nach dem 25. Februar 2005 bzw. bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 nach dem 25. Februar 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für vor dem 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. vor dem 31. Oktober 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 abgeschlossene Aktionen, für die die Zahlung nach Ende des Monats erfolgt, der auf den jeweiligen Stichtag folgt, wird die vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft um 1 % je Tag während der ersten 30 Tage nach dem 30. November und um 2 % für jeden weiteren Verzugstag gekürzt.“

8.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen über die geltenden Durchführungsvorschriften gemäß Unterabsatz 1 sowie deren Änderungen mit.“

b)

Die Absätze 1a und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 28. Februar 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 28. Februar 2005 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 über ihre Entscheidungen betreffend jedes der jeweiligen Wirtschaftsjahre zu der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1873/2002 vorgesehenen Ausnahmeregelung in Bezug auf Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung Nr. 136/66/EWG.

Vor dem 5. September 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. dem 5. Dezember 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, aufgeschlüsselt nach den Olivenerzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 und nach Erzeugungsgebieten, alle maßgeblichen Angaben über die anerkannten Marktteilnehmerorganisationen, die genehmigten Aktionsprogramme und ihre Einzelheiten sowie, aufgeschlüsselt nach den Aktionsprogrammen, die Beträge, die gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die jeweiligen Wirtschaftsjahre einbehalten werden.“

c)

In Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. April 2005 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. 30. April 2006 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der zumindest folgende Informationen enthält:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2003 (ABl. L 92 vom 9.4.2003, S. 6).

(3)  ABl. 172 vom 30.9.1966 S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/524/EWG sieht die Zulassung von in der Gemeinschaft zu verwendenden Zusatzstoffen vor. Die in Anhang C Teil II dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffe können für unbegrenzte Zeit zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(2)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (2) für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel vorläufig zugelassen.

(3)

Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 (2) für Masthühner vorläufig zugelassen.

(4)

Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen in jedem Fall erfüllt sind.

(5)

Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen sollte daher unter bestimmten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.

(6)

Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Im Namen der Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG I

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzymes

E 1607

Endo-1,4-beta-Xylanase

EC 3.2.1.8

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoatet:

1 000 FXU (1)/g

 

flüssig:

650 FXU/ml

Masthühner

100 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

Unbegrenzte Zeit

Masttruthühner

100 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 100–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

Unbegrenzte Zeit

Ferkel

200 FXU

400 FXU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 200–400 FXU

3.

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane), z. B. mit mehr als 50 % Getreide (z. B. Weizen, Gerste, Roggen oder Triticale)

4.

Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg

Unbegrenzte Zeit


(1)  1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.


ANHANG II

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

Aktivität/kg Alleinfuttermittel

Enzymes

E 1608

Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8

Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) mit einer Mindestaktivität von:

 

gecoatet:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 800 FXU (1)/g

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 75 FBG (2)/g

 

flüssig:

 

Endo-1,4-beta-Xylanase: 550 FXU/ml

 

Endo-1,4-beta-Glucanase: 50 FBG/ml

Masthühner

400 FXU

36 FBG

1 000 FXU

94 FBG

1)

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2)

Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:

 

400—1 000 FXU

 

36—94 FBG.

3)

Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit hohem Gehalt an anderen Polysacchariden als Stärke (überwiegend Arabinoxylane und Beta-Glucane), z. B. mit mehr als 40 % pflanzlichen Zutaten (z. B. Gerste, Hafer, Weizen, Roggen, Triticale, Sorghum oder Lupine)

Unbegrenzte Zeit


(1)  1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/524/EWG sieht eine Zulassungspflicht für die in der Gemeinschaft verwendeten Zusatzstoffe vor. Die in Anhang C Teil II der Richtlinie genannten Zusatzstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet zugelassen werden.

(2)

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) für Kälber und Ferkel war erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 (2) der Kommission vorläufig zugelassen worden.

(3)

Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Mikroorganismus sind neuere Daten vorgelegt worden. Wie die Auswertung zeigt, werden die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt.

(4)

Dementsprechend sollte die Verwendung dieses Mikroorganismus für Kälber und Ferkel gemäß den Angaben im Anhang unbefristet zugelassen werden.

(5)

Die Bewertung der Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) wird zur unbefristeten Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).

(2)  ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.

(3)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

EG-Nr.

Zusatzstoff

Chemische Bezeichnung, Beschreibung

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Zulassung gültig bis

KBE/kg des Alleinfuttermittels

Mikroorganismen

E 1708

Enterococcus faecium

NCIMB 11181

Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:

 

Pulver:

 

4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

 

Gecoated:

 

5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

Kälber

6 Monate

5 × 108

2 × 1010

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

unbefristet

Ferkel

5 × 108

2 × 1010

Für Ferkel bis ca. 35 kg.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

unbefristet


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt.

(3)

In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,051 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2004 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 4 Abgatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 wurde festgelegt, wie viele Lebendrinder mit einem Stückgewicht von 80 kg oder weniger des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen.

(2)

Die Stückzahlen, für die Einfuhrlizenzen im Juli 2004 beantragt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen. Daher sollte zur Kürzung der Antragsmengen ein einheitlicher Satz gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird zu 3,7965 % der Antragsmenge stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 12.


21.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 247/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2004 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2004

über das Ausmaß, in dem den im Juli 2004 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweite Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 im Juli 2004 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird bis zu 9,1670 % der beantragten Menge stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)

(2)  ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 19.