ISSN 1725-2539 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
|
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
Seite |
|
* |
||
|
|
||
|
* |
||
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 1332/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 1 ) |
|
|
* |
Verordnung (EG) Nr. 1333/2004 der Kommission vom 20. Juli 2004 zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln ( 1 ) |
|
|
|
||
|
|
||
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1329/2004 DES RATES
vom 19. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. Dezember 1996 verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1). Der Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftskontingente zu eröffnen, ohne den Markt für diese Waren zu stören. |
(2) |
Die Kontingentsmengen bestimmter autonomer Gemeinschaftszollkontingente reichen nicht aus, um den Bedarf der Gemeinschaftsindustrie für den laufenden Kontingentszeitraum zu decken. Deshalb sollten diese Kontingentsmengen erhöht werden. |
(3) |
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführten Waren werden mit Wirkung ab 1. Juli 2004 dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt.
Artikel 2
Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96, die Menge des Kontingents 09.2950 auf 8 400 Tonnen festgesetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. VEERMAN
(1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2004 (ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 1).
ANHANG
Laufende Nr. |
KN-Code |
Taric-Unterteilung |
Warenbezeichnung |
Kontingentsmenge |
Kontingentszollsatz (in %) |
Kontingentszeitraum |
09.2020 |
ex 7011 20 00 |
35 |
Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 702,8 (± 1,5) mm, gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 78,9 (± 3) % bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm |
400 000 Stück |
0 |
1.7.—31.12.2004 |
09.2021 |
ex 7011 20 00 |
45 |
Glasbildschirme mit einer Diagonalen von 72 cm (± 0,2 cm), gemessen von Außenrand zu Außenrand, und einer Lichtdurchlässigkeit von 56,8 % (± 3 %) bei einer Referenz-Glasdicke von 10,16 mm |
70 000 Stück |
0 |
1.7.—31.12.2004 |
09.2022 |
ex 8504 90 11 |
20 |
Ferritkerne zum Herstellen von Ablenkeinheiten (1) |
2 400 000 Stück |
0 |
1.7.2004—30.6.2005 |
09.2023 |
ex 8540 91 00 |
34 |
Flachmasken mit einer Länge von 597,1 (± 0,2) mm und einer Höhe von 356,2 (± 0,2) mm, mit einer Schlitzbreite zum Ende der senkrechten Mittelachse von 179,1 (± 9) Mikrometer |
500 000 Stück |
0 |
1.7.—31.12.2004 |
09.2976 |
ex 8407 90 10 |
10 |
Viertakt-Benzinmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11 (1) oder Motormähern der Unterposition 8433 2010 (1) |
750 000 Stück |
0 |
1.7.2004—30.6.2005 |
(1) Die Überwachung der besonderen Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1330/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 20. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrpreis |
0702 00 00 |
052 |
39,9 |
096 |
42,5 |
|
999 |
41,2 |
|
0707 00 05 |
052 |
83,4 |
999 |
83,4 |
|
0709 90 70 |
052 |
76,5 |
999 |
76,5 |
|
0805 50 10 |
052 |
65,1 |
382 |
58,2 |
|
388 |
54,7 |
|
524 |
65,3 |
|
528 |
56,5 |
|
999 |
60,0 |
|
0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90 |
388 |
77,2 |
400 |
101,8 |
|
404 |
86,6 |
|
508 |
73,9 |
|
512 |
88,2 |
|
524 |
83,4 |
|
528 |
80,0 |
|
720 |
98,4 |
|
804 |
88,3 |
|
999 |
86,4 |
|
0808 20 50 |
388 |
97,6 |
512 |
87,9 |
|
528 |
80,3 |
|
999 |
88,6 |
|
0809 10 00 |
052 |
190,2 |
092 |
189,7 |
|
094 |
69,5 |
|
999 |
149,8 |
|
0809 20 95 |
052 |
282,3 |
400 |
298,5 |
|
404 |
303,6 |
|
999 |
294,8 |
|
0809 30 10, 0809 30 90 |
052 |
153,0 |
999 |
153,0 |
|
0809 40 05 |
512 |
91,6 |
624 |
150,6 |
|
999 |
121,1 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1331/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission (2) sind die Anerkennung und die Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor hinsichtlich der Gemeinschaftsfinanzierung gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 geregelt worden. |
(2) |
Die Anwendung dieser Regeln ist auf das Wirtschaftsjahr 2004/05 auszudehnen, da Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (3) mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 dahin gehend geändert wird, dass die derzeitige Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung, die die Bemessungsgrundlage für den einbehaltenen Betrag darstellt, mit dem die Aktionsprogramme der Marktteilnehmer finanziert werden, im vorgenannten Wirtschaftsjahr beibehalten wird. |
(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 ist entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 Durchführungsvorschriften zu Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 hinsichtlich der Anerkennung und der Aktionsprogramme der in diesem Artikel genannten Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen, der Branchenverbände und anderer Organisationen von Marktteilnehmern im Olivenöl- und Tafelolivensektor festgelegt.“ |
3. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um für den gesamten unter diese Verordnung fallenden Zeitraum anerkannt zu werden, reicht die betreffende Marktteilnehmerorganisation bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Termin, spätestens jedoch bis 31. Mai 2003, einen Antrag ein, aus dem hervorgeht, dass sie die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfüllt. Im Hinblick auf die Anerkennung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 ist der vom betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Termin für die Einreichung des Antrags jedoch spätestens der 30. September 2004.“ |
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten genehmigen bis spätestens 31. Juli 2003 bei den Aktionsprogrammen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 bzw. bis 31. Oktober 2004 bei den Aktionsprogrammen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 die Aktionsprogramme, für die eine entsprechende staatliche Finanzhilfe gewährt wird. Sie teilen ihre Entscheidung den betreffenden Marktteilnehmerorganisationen mit.“ |
6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).
(2) ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2003 (ABl. L 92 vom 9.4.2003, S. 6).
(3) ABl. 172 vom 30.9.1966 S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004.
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 70/524/EWG sieht die Zulassung von in der Gemeinschaft zu verwendenden Zusatzstoffen vor. Die in Anhang C Teil II dieser Richtlinie genannten Zusatzstoffe können für unbegrenzte Zeit zugelassen werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |
(2) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 der Kommission (2) für Masthühner, Masttruthühner und Ferkel vorläufig zugelassen. |
(3) |
Die Verwendung der Enzymzubereitung Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1436/98 (2) für Masthühner vorläufig zugelassen. |
(4) |
Zur Unterstützung der Anträge auf Zulassung dieser einzelnen Enzymzubereitungen für unbegrenzte Zeit wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen in jedem Fall erfüllt sind. |
(5) |
Die Verwendung dieser Enzymzubereitungen sollte daher unter bestimmten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen werden. |
(6) |
Die Bewertung dieser Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben werden sollten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Zubereitungen der Gruppe „Enzyme“ werden zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesen Anhängen aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Im Namen der Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).
(2) ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 15.
(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG I
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||
Enzymes |
||||||||||||||||||
E 1607 |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 |
Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus oryzae (DSM 10287) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
— |
100 FXU |
400 FXU |
|
Unbegrenzte Zeit |
||||||||||
Masttruthühner |
— |
100 FXU |
400 FXU |
|
Unbegrenzte Zeit |
|||||||||||||
Ferkel |
— |
200 FXU |
400 FXU |
|
Unbegrenzte Zeit |
(1) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 7,8 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.
ANHANG II
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
||||||||||||||||||||||
Aktivität/kg Alleinfuttermittel |
||||||||||||||||||||||||||||||
Enzymes |
||||||||||||||||||||||||||||||
E 1608 |
Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 Endo-1,4-beta-Glucanase EC 3.2.1.4 |
Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,4-beta-glucanase aus Humicola insolens (DSM 10442) mit einer Mindestaktivität von:
|
Masthühner |
— |
400 FXU 36 FBG |
1 000 FXU 94 FBG |
|
Unbegrenzte Zeit |
(1) 1 FXU ist die Enzymmenge, die 3,1 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 6,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Azo-Arabinoxylan freisetzt.
(2) 1 FBG ist die Enzymmenge, die 1 Mikromol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 30 °C aus Gersten-Beta-Glucan freisetzt.
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/11 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1333/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur unbefristeten Zulassung eines bestimmten Zusatzstoffes in Futtermitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), insbesondere auf die Artikel 3 und Artikel 9d Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 70/524/EWG sieht eine Zulassungspflicht für die in der Gemeinschaft verwendeten Zusatzstoffe vor. Die in Anhang C Teil II der Richtlinie genannten Zusatzstoffe können unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet zugelassen werden. |
(2) |
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) für Kälber und Ferkel war erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 (2) der Kommission vorläufig zugelassen worden. |
(3) |
Zur Unterstützung des Antrags auf unbefristete Zulassung dieses Mikroorganismus sind neuere Daten vorgelegt worden. Wie die Auswertung zeigt, werden die in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten Bedingungen für eine solche Zulassung erfüllt. |
(4) |
Dementsprechend sollte die Verwendung dieses Mikroorganismus für Kälber und Ferkel gemäß den Angaben im Anhang unbefristet zugelassen werden. |
(5) |
Die Bewertung der Anträge ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber dem im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoff bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz sollte durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (3) gewährleistet sein. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang aufgeführte Zubereitung von Enterococcus faecium (NCIMB 11181) wird zur unbefristeten Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1).
(2) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33.
(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
EG-Nr. |
Zusatzstoff |
Chemische Bezeichnung, Beschreibung |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Zulassung gültig bis |
||||||||
KBE/kg des Alleinfuttermittels |
||||||||||||||||
Mikroorganismen |
||||||||||||||||
E 1708 |
Enterococcus faecium NCIMB 11181 |
Zubereitung von Enterococcus faecium mit mindestens:
|
Kälber |
6 Monate |
5 × 108 |
2 × 1010 |
In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |
unbefristet |
||||||||
Ferkel |
— |
5 × 108 |
2 × 1010 |
Für Ferkel bis ca. 35 kg. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. |
unbefristet |
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1334/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1050/2001 des Rates (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle regelmäßig anhand des in der Vergangenheit festgestellten Verhältnisses zwischen dem für entkörnte Baumwolle festgestellten Weltmarktpreis und dem für nicht entkörnte Baumwolle berechneten Weltmarktpreis auf der Grundlage des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle ermittelt. Dieses in der Vergangenheit festgestellte Verhältnis ist mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) festgesetzt worden. Kann der Weltmarktpreis so nicht ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle für ein Erzeugnis, das bestimmte Merkmale aufweist, unter Berücksichtigung der günstigsten Angebote und Notierungen auf dem Weltmarkt unter denjenigen bestimmt, die als repräsentativ für den tatsächlichen Markttrend gelten. Zu dieser Bestimmung wird der Durchschnitt der Angebote und Notierungen herangezogen, die an einem oder mehreren repräsentativen europäischen Börsenplätzen für ein in einem Hafen der Gemeinschaft cif-geliefertes Erzeugnis aus einem der Lieferländer festgestellt werden, die als die für den internationalen Handel am repräsentativsten gelten. Es sind jedoch Anpassungen dieser Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle vorgesehen, um den Differenzen Rechnung zu tragen, die durch die Qualität des gelieferten Erzeugnisses oder die Art der Angebote und Notierungen gerechtfertigt sind. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 festgesetzt. |
(3) |
In Anwendung vorgenannter Kriterien wird der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle in nachstehender Höhe festgesetzt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 genannte Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird auf 20,051 EUR/100 kg festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3.
(3) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
zur Festsetzung des Umfangs, in dem die im Juli 2004 eingereichten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg im Rahmen eines Zollkontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 genehmigt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Kälber mit einem Stückgewicht bis 80 kg mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 4 Abgatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 wurde festgelegt, wie viele Lebendrinder mit einem Stückgewicht von 80 kg oder weniger des KN-Codes 0102 90 05 mit Ursprung in Bulgarien oder Rumänien im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004 unter Sonderbedingungen eingeführt werden dürfen. |
(2) |
Die Stückzahlen, für die Einfuhrlizenzen im Juli 2004 beantragt wurden, sind größer als die verfügbaren Mengen. Daher sollte zur Kürzung der Antragsmengen ein einheitlicher Satz gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 festgesetzt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1201/2004 gestellten Einfuhrlizenzantrag wird zu 3,7965 % der Antragsmenge stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(2) ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 12.
21.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 247/15 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1336/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Juli 2004
über das Ausmaß, in dem den im Juli 2004 eingereichten Anträgen auf Einfuhrlizenzen für zum Mästen bestimmte männliche Jungrinder stattgegeben werden kann
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 der Kommission vom 29. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Mast bestimmte männliche Jungrinder (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jedem gemäß Artikel 3 Absatz 3 zweite Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1202/2004 im Juli 2004 eingereichten Antrag auf Einfuhrlizenzen wird bis zu 9,1670 % der beantragten Menge stattgegeben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juli 2004
Für die Kommission
J. M. SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)
(2) ABl. L 230 vom 30.6.2004, S. 19.