ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 246

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
20. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1322/2004 des Rates vom 16. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1323/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm mit Ursprung in Indien

14

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1324/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

19

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1325/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

21

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1326/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

22

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1327/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

23

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1328/2004 der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

28

 

 

In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

 

*

2004/552/GASP:Gemeinsame Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren

30

 

*

2004/553/GASP:Gemeinsamer Standpunkt 2004/553/GASP des Rates vom 19. Juli 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

32

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1321/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die europäische Satellitennavigationspolitik beruht derzeit auf der Umsetzung der EGNOS- und GALILEO-Programme.

(2)

GALILEO ist das erste europäische Raumfahrtprogramm, das von der Europäischen Union in Verbindung mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) finanziert und verwaltet wird. Es soll einen Beitrag zur Entwicklung zahlreicher Anwendungen in Bereichen leisten, die direkt oder indirekt für die Gemeinschaftspolitik relevant sind, z. B. Verkehr (Ortung und Ermittlung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen), Versicherungen, Autobahngebühren, Strafverfolgung (Überwachung verdächtiger Personen, Bekämpfung der Kriminalität), Zoll- und Verbrauchsteuerbereich (Untersuchungen vor Ort usw.), Landwirtschaft (Anpassung der Dosierung von Düngemitteln oder Pestiziden je nach Bodenbeschaffenheit usw.) und Fischerei (Überwachung von Schiffsbewegungen).

(3)

EGNOS ist ein dreiseitiges Programm der Europäischen Gemeinschaft, der ESA und von Eurocontrol zur Verstärkung der amerikanischen GPS-Signale und der russischen GLONASS-Signale zur Erreichung einer besseren Zuverlässigkeit in einem weit gefassten geografischen Bereich. Es ist vom GALILEO-Programm unabhängig und ergänzt dieses.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen in Köln (3./4. Juni 1999), Feira (19./20. Juni 2000), Nizza (7.—11. Dezember 2000), Stockholm (23./24. März 2001), Laeken (14./15. Dezember 2001), Barcelona (15./16. März 2002) und Brüssel (20./21. März 2003) auf die strategische Bedeutung von GALILEO hingewiesen.

(5)

Angesichts der strategischen Bedeutung der europäischen Satellitennavigationsprogramme und der Notwendigkeit, die öffentlichen Interessen angemessen wahrzunehmen und zu vertreten, müssen die nächsten Phasen des Systems und die Verwendung der für die Programme zugewiesenen Gemeinschaftsmittel gemäß den einschlägigen politischen Ausrichtungen des Rates und den Finanzbeschlüssen der Haushaltsbehörden überwacht werden; es sollte daher eine europäische Aufsichtsbehörde für das Globale Satelliten-Navigationssystem (GNSS) (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet werden.

(6)

Der Rat hat mehrfach, insbesondere in seinen Schlussfolgerungen vom 5. April 2001 und 26. März 2002, hervorgehoben, dass eine substanzielle Beteiligung des Privatsektors eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg von GALILEO in der Errichtungs- und Betriebsphase ist.

(7)

Hierzu sollte die Behörde einen Konzessionsvertrag mit dem Konsortium schließen, das im Anschluss an die Entwicklungsphase von GALILEO ausgewählt wird, und Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Konsortium die Verpflichtungen aus dem Konzessionsvertrag, insbesondere die Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, einhält.

(8)

Bezüglich der Frequenzen sollte die Behörde der alleinige Gesprächspartner des Konzessionsnehmers sein.

(9)

Parallel dazu sollten die Mitgliedstaaten, die bei der Internationalen Fernmeldeunion Anträge auf Nutzung der für den Systembetrieb erforderlichen Frequenzen gestellt haben, die Behörde ermächtigen, das ausschließliche Nutzungsrecht für die Dauer der Konzession an den Konzessionsnehmer abzutreten, damit dieser die im Pflichtenheft festgelegten Dienste erbringen kann.

(10)

Die Behörde sollte die Nutzung der ihr für die Programme besonders zugewiesenen Mittel verwalten und kontrollieren.

(11)

Die Behörde sollte die Kommission in den Bereichen der Satellitennavigation unterstützen, insbesondere wenn sich Rechtsetzungs- und Regulierungsmaßnahmen als notwendig erweisen.

(12)

Die Behörde sollte die Ergebnisse laufender Forschungs-, Entwicklungs- und Technologiebewertungstätigkeiten nutzen, und zwar insbesondere diejenigen der im Rahmen der ESA durchgeführten Arbeiten. Unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 16. November 2000 über die europäische Strategie für die Raumfahrt (2) sollten bei der Zusammenarbeit mit der ESA gegebenenfalls die Möglichkeiten, die das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ESA geschlossene Rahmenabkommen bietet, in vollem Umfang genutzt werden.

(13)

Die Behörde sollte die bereits getätigten Investitionen der Gemeinschaft in Raumfahrttechnologien und -infrastruktur schützen und bestmöglich nutzen.

(14)

Bei seiner Auflösung sollte das Gemeinsame Unternehmen GALILEO nach Maßgabe seiner Satzung der Behörde das gesamte von ihm erworbene Eigentum übertragen. Sofern nichts anderes vorab vereinbart wird, sollten alle Entwicklungen des Konzessionsnehmers in der Errichtungsphase der Behörde gehören, da die Definitions, die Entwicklungs– und die Validierungsphase des Programms fast vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden und alle so entwickelten Komponenten dem Konzessionsnehmer zur Verfügung gestellt werden sollten.

(15)

Ihre Rechtsform muss es der Behörde gestatten, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als juristische Person aufzutreten.

(16)

Um die Erfüllung der Aufgaben der Behörde effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und dessen Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Behörde festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen und den Exekutivdirektor zu ernennen.

(17)

Damit die Behörde reibungslos funktioniert, ist ihr Exekutivdirektor aufgrund erworbener Verdienste und nachgewiesener Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten zu ernennen; er muss über einschlägige Befähigung und Erfahrung verfügen und seine Aufgaben hinsichtlich der Organisation der internen Arbeitsweise der Behörde völlig unabhängig und flexibel wahrnehmen. Der Exekutivdirektor sollte dazu alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsprogramms der Behörde vorbereiten und ergreifen, jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, die Einnahmen- und Ausgabenvoranschläge der Behörde erstellen und den Haushaltsplan ausführen.

(18)

Die Verfahren zur Ernennung von Amtsinhabern sollten transparent sein.

(19)

Für den Verwaltungsrat sollte die Möglichkeit bestehen, einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einzusetzen, der die Behörde in technischen Fragen und bei der Modernisierung des Systems berät.

(20)

Es sollte ein Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr geschaffen werden, der die Behörde in allen Fragen der Systemsicherheit und Gefahrenabwehr unterstützt.

(21)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, wird es für notwendig erachtet, dass sie mit einem eigenständigen Haushalt ausgestattet wird, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft findet weiter Anwendung, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(22)

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Ziele sollte die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere die für die Organe der Europäischen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen befolgen.

(23)

Die Behörde sollte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden; sie sollte auch die für den Rat und die Dienststellen der Kommission in Sicherheitsfragen geltenden Prinzipien anwenden.

(24)

Drittstaaten sollten die Möglichkeit haben, in der Behörde mitzuwirken, sofern sie zuvor eine entsprechende Vereinbarung mit der Gemeinschaft getroffen haben, insbesondere wenn diese Länder an den vorangehenden Programmphasen beteiligt waren und einen Beitrag zum Programm GALILEOSAT der ESA geleistet haben.

(25)

Das europäische GNSS ist — was seine Sicherheit und Zuverlässigkeit anbelangt — als sicherheitskritische Infrastruktur zu betrachten.

(26)

Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Systems sind zu gewährleisten, um es gegen (böswillige oder anderweitige) Angriffe zu schützen und zu verhindern, dass es für Zwecke verwendet wird, die die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

(27)

Das in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren (3), vorgesehene Verfahren sollte in den Fällen anwendbar sein, in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass seine nationale Sicherheit bedroht ist.

(28)

Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

Durch diese Verordnung wird eine Gemeinschaftseinrichtung mit der Bezeichnung „Europäische GNSS-Aufsichtsbehörde“ (nachstehend „Behörde“ genannt) errichtet, die die Interessen der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den europäischen GNSS und die Aufgaben einer diesbezüglichen Regulierungsbehörde wahrnimmt.

Artikel 2

Aufgaben

(1)   Die Behörde nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie ist Konzessionsgeberin gegenüber dem privaten Konzessionsnehmer, der mit der Durchführung und Leitung der Errichtungs- und Betriebsphase des GALILEO-Programms (nachstehend „Konzessionsnehmer“ genannt) beauftragt wird; in dieser Eigenschaft schließt sie mit ihm einen Konzessionsvertrag; sie überwacht die Einhaltung des Konzessionsvertrags und des zugehörigen Pflichtenhefts durch den Konzessionsnehmer und ergreift bei dessen Ausfall die für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Maßnahmen; sie überlässt dem Konzessionsnehmer für die Dauer des Vertrags das Nutzungsrecht an den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten materiellen und immateriellen Gütern.

b)

Sie verwaltet die ihr für die europäischen GNSS-Programme besonders zugewiesenen Mittel und überwacht die Haushaltsführung im Allgemeinen, um so Stellungnahmen zu den Beiträgen der öffentlichen Hand abgeben zu können.

c)

Sie trägt die — von dem gemeinsamen Unternehmen Galileo übernommene — Verantwortung für die Verwaltung der Vereinbarung mit dem Unternehmen, das mit dem Betrieb von EGNOS beauftragt ist, und für die Vorstellung eines Rahmenkonzepts für die künftigen strategischen Optionen für EGNOS; dabei sind die Positionen der Parteien, die zur Finanzierung der Entwicklungs- und der Errichtungsphase von EGNOS beigetragen haben, gebührend zu berücksichtigen.

d)

Sie koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten bezüglich der für den Betrieb erforderlichen Frequenzen; sie ist unabhängig vom Standort des Systems, die Nutzungsberechtigte für alle diese Frequenzen und direkte Ansprechpartnerin des Konzessionsnehmers hinsichtlich der Nutzung dieser Frequenzen.

e)

Sie erstellt entsprechende Entwürfe, um die Kommission bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für die europäischen GNSS-Programme, die dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet werden sollen, und bei der Festlegung der Durchführungsvorschriften zu unterstützen.

f)

Sie ist für die Modernisierung und die Entwicklung neuer Generationen des Systems zuständig.

g)

Sie kann gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (4) Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übernehmen, die ihr von der Kommission übertragen werden und die europäischen GNSS-Programme betreffen.

h)

Sie gewährleistet, dass die Systemkomponenten in der erforderlichen Weise zertifiziert sind; sie ermächtigt die geeigneten anerkannten Zertifizierungsstellen zur Ausstellung der jeweiligen Zertifikate und zur Überwachung der Einhaltung der diesbezüglichen Normen und technischen Spezifikationen.

i)

Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer die gemäß der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP erteilten Anweisungen einhält, und sie überwacht ihn entsprechend.

j)

Unbeschadet des Artikels 22 ist sie für alle Sicherheitsaspekte des Systems zuständig. Sie nimmt hierbei insbesondere folgende Aufgaben wahr:

i)

Sie genehmigt die die Sicherheit betreffenden Anhänge von Industrieverträgen.

ii)

Sie legt die Sicherheitsspezifikationen für das System und seine Komponenten sowie die Sicherheitsstandards für Informationstechniken fest.

iii)

Sie legt die Verschlüsselung fest, die einer staatlichen Genehmigung bedarf.

iv)

Sie gewährleistet, dass die europäischen GNSS-Signale/-Dienste im Einklang mit den unter den Ziffern i) und ii) genannten Sicherheitskriterien überprüft werden.

v)

Sie ist die europäische GNSS-Akkreditierungsstelle für Sicherheit, sie initiiert und überwacht die Sicherheitsverfahren und führt die Prüfungen in Bezug auf die Sicherheit des Systems durch.

vi)

Sie hat hinsichtlich des Öffentlichen Regulierten Dienstes (Public Regulated Service — PRS) folgende Aufgaben:

Festlegung der Spezifikationen und Anweisungen zur Herstellung der PRS-Empfangsgeräte gemäß den Vorgaben des Rates für den Zugang zum PRS.

Vorgabe von Leitlinien für die Umsetzung der PRS-Nutzungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten.

vii)

Sie sorgt dafür, dass der Konzessionsnehmer internationale Bestimmungen und Übereinkünfte (Wassenaar, Trägertechnologie Kontrollregime, internationale Übereinkünfte usw.) einhält, und überwacht ihn entsprechend.

viii)

Sie wendet die einschlägigen Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen an.

ix)

Sie entwickelt Koordinierungs- und Konsultationsverfahren in Fragen der Sicherheit mit dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.

x)

Sie ermittelt mögliche Maßnahmen, die der Rat bei einer Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats durch den Betrieb oder die Nutzung des Systems oder bei einer Bedrohung des Systembetriebs insbesondere infolge einer internationalen Krise ergreifen könnte, und unterrichtet ihn darüber.

xi)

Sie nimmt Stellung, wenn sie dazu vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP aufgefordert wird.

xii)

Sie nimmt Stellung zu Sicherheitsfragen in internationalen Übereinkünften betreffend die europäischen GNSS-Programme.

(2)   Die ESA wird ersucht, der Behörde technischen und wissenschaftlichen Beistand zu leisten.

Artikel 3

Eigentum

(1)   Die Behörde ist Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Güter, die ihr vom Gemeinsamen Unternehmen GALILEO beim Abschluss der Entwicklungsphase übertragen werden oder vom Konzessionsnehmer in der Errichtungs- und Betriebsphase geschaffen bzw. entwickelt werden können.

(2)   Die Modalitäten der entsprechenden Eigentumsübertragung werden für das Gemeinsame Unternehmen GALILEO bei der Abwicklung gemäß Artikel 21 der der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 (5) als Anhang beigefügten Satzung des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und für den Konzessionsnehmer im Konzessionsvertrag festgelegt.

(3)   Die Behörde ist — vorbehaltlich einer Einigung mit den EGNOS-Investoren über die Bedingungen der Übertragung des Eigentums an der Gesamtheit oder an Teilen der EGNOS Einrichtungen und Ausrüstung von der ESA an die Behörde — Eigentümerin aller materiellen und immateriellen EGNOS-Güter.

Artikel 4

Rechtsform, Außenstellen

(1)   Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2)   Sie genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsordnung zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Behörde kann beschließen, in den Mitgliedstaaten oder in anderen Ländern, die sich gemäß Artikel 21 an dem Programm beteiligen, vorbehaltlich deren Zustimmung Außenstellen einzurichten.

(4)   Die Behörde wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 5

Verwaltungsrat

(1)   Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt, der die in Artikel 6 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

(2)   Der Verwaltungsrat besteht aus je einem von jedem Mitgliedstaat und einem von der Kommission ernannten Vertreter. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(3)   Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(4)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Wiederwahl ist einmal zulässig.

(5)   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an den Beratungen teil.

Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen. Wenn Sicherheitsfragen erörtert werden, nehmen ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und der Vorsitzende des Ausschusses für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr als Beobachter teil. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Behörde wahrgenommen.

(6)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(7)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor der Behörde nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Geschäftsordnung stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 6

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat

a)

ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

legt nach Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, wobei das Arbeitsprogramm unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt wird;

c)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Behörde gemäß den Artikeln 11 und 12 wahr;

d)

ist zuständig für alle Beschlüsse im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 Buchstabe j), die in jedem Fall nach Anhörung oder auf Vorschlag des Ausschusses für Systemsicherheit gefasst werden;

e)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor aus;

f)

erlässt gemäß Artikel 19 die besonderen Bestimmungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der Behörde;

g)

verabschiedet den Jahresbericht über die Tätigkeiten und Perspektiven der Behörde und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Die Behörde übermittelt der Haushaltsbehörde alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

h)

gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Der Exekutivdirektor

(1)   Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates wird die Behörde von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist.

(2)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von mindestens drei von der Kommission vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt und ernannt; Kriterien hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie einschlägige Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor nach demselben Verfahren entlassen.

Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

(3)   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 8

Aufgaben des Exekutivdirektors

Der Exekutivdirektor

a)

ist der bevollmächtigte Vertreter der Behörde und mit ihrer Verwaltung beauftragt;

b)

bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor und nimmt ohne Stimmrecht an dessen Arbeiten teil;

c)

sorgt unter der Kontrolle des Verwaltungsrates für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms der Behörde;

d)

unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten;

e)

stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde gemäß Artikel 11 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 12 aus;

f)

erstellt jährlich den Entwurf eines Gesamtberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor;

g)

erstellt den Organisationsplan der Behörde und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor. Er richtet eine geeignete dauerhafte Struktur für die Durchführung sicherheitsbezogener Entscheidungen und die notwendigen sicherheitsbezogenen operativen Kontakte ein;

h)

übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 16 niedergelegten Befugnisse aus;

i)

kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten Außenstellen einzurichten.

Artikel 9

Wissenschaftlich-technischer Ausschuss

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 kann der Verwaltungsrat einen wissenschaftlich-technischen Ausschuss einsetzen und dessen Mitglieder und den Vorsitzenden unter renommierten Experten der Mitgliedstaaten und der Kommission auswählen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission schlagen zu diesem Zweck Bewerber vor. Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 21 geregelt.

(2)   Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss kann beauftragt werden,

a)

zu technischen Fragen oder Vorschlägen Stellung zu nehmen, die eine wesentliche Änderung der Konzeption des europäischen GNSS-Systems zur Folge haben;

b)

Empfehlungen zur Modernisierung des Systems abzugeben;

c)

weitere, zur Entwicklung des Fachwissens im Bereich der Satellitennavigation notwendige Aufgaben zu übernehmen.

(3)   Der Wissenschaftlich-technische Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.

Artikel 10

Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr

(1)   Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr ein. Er setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und der Kommission aus dem Kreis renommierter Sicherheitsexperten zusammen. Ein Vertreter des Generalsekretärs/Hohen Vertreters nimmt an den Ausschusssitzungen als Beobachter teil.

(2)   Der Ausschuss wird zu Vorschlägen zu Fragen der Sicherheit und Gefahrenabwehr nach Artikel 2 Buchstabe j) konsultiert; er kann entsprechende Vorschläge von sich aus vorlegen.

(3)   Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Haushalt

(1)   Die Einnahmen der Behörde umfassen unbeschadet anderer, noch festzulegender Mittel und Einnahmen einen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vorgesehenen Gemeinschaftszuschuss zum Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben.

(2)   Zu den Ausgaben der Behörde gehören Gehälter, Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, Betriebskosten, Ausgaben für die Tätigkeit des Wissenschaftlich-technischen Ausschusses und des Ausschusses für Systemsicherheit und Gefahrenabwehr sowie für Verträge und Vereinbarungen der Behörde, die der Durchführung der europäischen GNSS-Programme dienen.

(3)   Der Exekutivdirektor stellt einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5)   Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6)   Dieser Voranschlag, der auch einen vorläufigen Stellenplan umfasst, wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 21 geschlossen hat, zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm bis zum 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

(9)   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde und stellt den Stellenplan der Behörde fest.

(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.

(11)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

(12)   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 12

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Behörde aus.

(2)   Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

(3)   Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Behörde zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4)   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Behörde auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Behörde ab.

(6)   Der Exekutivdirektor übermittelt die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.

(7)   Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8)   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(9)   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 13

Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Behörde es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Artikel 14

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) ohne Einschränkung Anwendung.

(2)   Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Behörde sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 15

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Behörde findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 16

Personal

(1)   Für das Personal der Behörde gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 übt die Behörde gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3)   Das Personal der Behörde besteht aus von der Behörde gemäß ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingestellten Bediensteten; zum Personal können jedoch auch Beamte gehören, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden.

Artikel 17

Haftung

(1)   Die vertragliche Haftung der Behörde bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Behörde geschlossenen Vertrag zuständig.

(2)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3)   Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 2 zuständig.

(4)   Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Behörde bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 18

Sprachenregelung

(1)   Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (9) gelten für die Behörde.

(2)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 19

Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) findet Anwendung auf die Dokumente der Behörde.

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des EG-Vertrags erhoben werden.

(4)   Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegt die Behörde der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11).

Artikel 20

Sicherheitsvorschriften

Die Behörde wendet die Prinzipien für die Sicherheit gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (12) an. Dies betrifft u. a. die Bestimmungen für den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

Artikel 21

Beteiligung von Drittländern

(1)   Die Behörde steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte mit der Europäischen Gemeinschaft getroffen haben.

(2)   Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde vereinbart; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen der Behörde, Finanzbeiträge und Personal.

(3)   Jede Beteiligung eines Drittlandes an der Behörde ist dem Rat zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 22

Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten

Die Verantwortlichkeit und die Zuständigkeit der Europäischen Union in Fällen, in denen der Betrieb des Systems die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten berührt, einschließlich Ausnahmefällen, in denen aus Gründen der Dringlichkeit unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind, sind in der Gemeinsamen Aktion 2004/552/GASP festgelegt.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  Stellungnahme vom 31. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 2.

(3)  Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(9)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.


20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1322/2004 DES RATES

vom 16. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in unter anderem Russland und Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Beratungen im in der Grundverordnung vorgesehenen Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik ein. Mit dem Beschluss 97/790/EG (3) wurden Verpflichtungsangebote von ausführenden Herstellern in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik und mit dem Beschluss 2000/70/EG der Kommission (4) Verpflichtungsangebote von ausführenden Herstellern in Russland angenommen.

(2)

Am 1. Mai 2004 sind der Europäischen Union zehn neue Mitgliedstaaten beigetreten. Ab diesem Tag gelten die Antidumpingmaßnahmen, die in der Gemeinschaft der 15 Mitgliedstaaten in Kraft waren, automatisch auch in den neuen Mitgliedstaaten für die Einfuhren aus Drittländern. Die Maßnahmen gegenüber den neuen Mitgliedstaaten traten am selben Tag automatisch außer Kraft.

(3)

Die Maßnahmen, die derzeit in Kraft sind, gelten für die Einfuhren mit Ursprung in Russland (Antidumpingzoll von 26,8 % und drei Preisverpflichtungen) und in Rumänien (Antidumpingzölle von 9,8 % bis 38,2 % und vier Preisverpflichtungen).

2.   Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und Interimsüberprüfung

(4)

Am 23. November 2002 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (5).

(5)

Die Überprüfungen waren vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ im Namen von Herstellern beantragt worden, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl entfiel.

(6)

Der Antrag auf die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen stützte sich auf die Behauptung, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anhielten oder wiederaufträten. Der Antrag auf die Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die Form und die Höhe der Maßnahmen zum Ausgleich des schadensverursachenden Dumpings nicht geeignet seien.

(7)

Für Russland und Rumänien laufen die entsprechenden Untersuchungen noch.

3.   Ware

(8)

Bei den Warenkategorien, die unter die Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen und die Interimsüberprüfung (Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung) fallen (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), handelt es sich um dieselben Kategorien wie in der Verordnung (EG) Nr. 2320/97, und zwar um

a)

nahtlose Rohre, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm;

b)

nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsrohre;

c)

andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm,

die derzeit den KN-Codes ex 7304 10 10, ex 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

B.   BEWERTUNG DER BEDEUTUNG DER ENTSCHEIDUNG 2003/382/EG FÜR DIE VERORDNUNG (EG) Nr. 2320/97

1.   Verfahren betreffend wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 81 EG-Vertrag

(9)

Mit der im Dezember 1999 erlassenen Entscheidung 2003/382/EG der Kommission (6) (nachstehend „Wettbewerbsentscheidung“ genannt) wurden gegen einige Gemeinschaftshersteller Geldbußen verhängt, weil sie an zwei Fällen von Verstößen gegen Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags beteiligt waren.

(10)

Nach der Annahme der Wettbewerbsentscheidung wurde zunächst davon ausgegangen, dass sie die Verordnung (EG) Nr. 2320/97, wenn überhaupt, nicht in einem solchen Maß berührte, dass eine Überprüfung der Feststellungen jener Verordnung notwendig war. Nach der Veröffentlichung der Wettbewerbsentscheidung machte eine der interessierten Parteien jedoch geltend, dass sich das wettbewerbswidrige Verhalten möglicherweise auf die geltenden Antidumpingmaßnahmen auswirke, und übermittelte zusätzliche Informationen zu Aspekten der Schädigungs- und Schadensursachenfeststellungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/97. Im Rahmen dieser Verordnung soll festgestellt werden, ob die Wettbewerbsentscheidung die geltenden Antidumpingmaßnahmen berührt.

2.   Von der Wettbewerbsentscheidung betroffene Ware

(11)

Bei den von der Wettbewerbsentscheidung betroffenen Waren handelt es sich um insbesondere von der Öl- und Gasindustrie verwendete nahtlose Rohre aus Kohlenstoffstahl. Diese Waren fallen in zwei Hauptkategorien, und zwar projektbezogene Leitungsrohre, die über kurze und mittlere Entfernungen in der Erdöl- und Gasförderung eingesetzt werden, (so genannte „line pipes“ = LP) einerseits und Bohrrohre (gemeinhin als „OCTG-Rohre“ bezeichnet) andererseits. LP werden dem KN-Code ex 7304 10 und OCTG-Rohre dem KN Code 7304 21 zugewiesen.

(12)

Die Warendefinition der Antidumpinguntersuchung ist weiter als jene der Wettbewerbsentscheidung. Ein Vergleich zeigt jedoch, dass die unter die KN-Codes ex 7304 10 10 und ex 7304 10 30 fallenden Waren (Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm) sowohl von der Antidumpinguntersuchung als auch von dem wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, wenn auch nur für einen begrenzten Teil des Gemeinschaftsmarkts für die betroffene Ware.

3.   Betroffene Hersteller

(13)

An der Antidumpinguntersuchung arbeiteten zehn Gemeinschaftshersteller mit, auf die mehr als 90 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der untersuchten Ware entfallen. Drei der zehn Unternehmen waren auch an dem Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag beteiligt.

4.   Verstoß während des Untersuchungszeitraums und des Bezugszeitraums

(14)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt), die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Trends im Rahmen des Antidumpingverfahrens betraf den Zeitraum von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(15)

Innerhalb des Untersuchungszeitraums und des Bezugszeitraums kam es zu zwei Verstößen:

a)

Mit dem EU-Japan-Kartell verstießen die betroffenen Hersteller gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, indem sie mit anderen Herstellern eine Absprache trafen, die unter anderem die gegenseitige Respektierung ihrer jeweiligen Inlandsmärkte für nahtlose Standard-OCTG-Rohre und LP mit Gewinde vorsah. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten dauerte von 1990 bis 1995, allerdings konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, wann es im Laufe des Jahres 1995 tatsächlich aufgegeben wurde.

b)

Im Fall eines parallelen europäischen Kartells verstießen die Hersteller gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag, indem sie im Kontext des unter Buchstabe a) erwähnten wettbewerbswidrigen Verhaltens Verträge schlossen, die eine Aufteilung des Angebots an glattendigen OCTG-Rohren bewirkten. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten hielt von 1991 bis 1999 an und von 1993 bis 1997 für einen der von der Antidumpinguntersuchung betroffenen Hersteller.

(16)

Der unter Randnummer 15 Buchstabe b) genannte Verstoß berührt die Antidumpinguntersuchung nicht unmittelbar, weil die betroffene Ware unter den KN Code 7304 21 und somit nicht unter die Antidumpinguntersuchung fällt.

(17)

Was den unter Randnummer 15 Buchstabe a) genannten Verstoß betrifft, so überschneiden sich der Untersuchungszeitraum des Antidumpingverfahrens und das EU-Japan-Kartell vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995. Der Bezugszeitraum und das EU-Japan-Kartell überschneiden sich von Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1995.

5.   Analyse

(18)

Wie bereits erwähnt, bestehen teilweise Überschneidungen zwischen dem Antidumpingverfahren und dem Auftreten des wettbewerbswidrigen Verhaltens. Die Ware, die Gegenstand des wettbewerbswidrigen Verhaltens war, fällt zum Teil unter die Warendefinition der Antidumpinguntersuchung (vgl. Randnummer 12). Der Untersuchungszeitraum und der Bezugszeitraum des Antidumpingverfahrens und der Zeitraum, für den der Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wurde, überschneiden sich teilweise (vgl. Randnummer 17). Einige der Gemeinschaftshersteller, die an dem wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligt waren, gehörten ebenfalls zu dem im Rahmen des Antidumpingverfahrens definierten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 13).

(19)

Da die Überschneidungen bei den betroffenen Waren, den beteiligten Unternehmen und den Zeiträumen der beiden Verfahren nur teilweiser Natur sind, wurde der Schluss gezogen, dass dieses wettbewerbswidrige Verhalten nur begrenzte Auswirkungen auf die Antidumpinguntersuchung hatte, auf die sich die 1997 eingeführten endgültigen Zölle stützten. Außerdem führt der Ausschluss der Daten über die Unternehmen, die den Feststellungen zufolge gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstießen, zu ähnlichen Ergebnissen wie die Berechnungen anhand der Daten der zehn kooperierenden Gemeinschaftshersteller, darunter jene, die sich an dem vorgenannten wettbewerbswidrigen Verhalten beteiligten, d. h. es würde dennoch schädigendes Dumping vorliegen. Somit ist es äußerst unwahrscheinlich, dass das wettbewerbswidrige Verhalten der Gemeinschaftshersteller nennenswerte Auswirkungen auf die ursprünglichen Feststellungen der Antidumpinguntersuchung hatte. Es kann jedoch nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden, dass ohne dieses wettbewerbswidrige Verhalten insgesamt dieselben Marktbedingungen geherrscht hätten.

6.   Schlussfolgerung

(20)

In Anbetracht des Vorstehenden wird es als angemessen erachtet, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen nicht länger anzuwenden. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und guten Verwaltungspraxis. Ferner sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der laufenden Interimsüberprüfung und Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen in absehbarer Zeit neue Feststellungen getroffen werden dürften, die eine Bewertung für die Zukunft anhand von Daten ermöglicht, die eindeutig nicht von dem wettbewerbswidrigen Verhalten berührt sind. Bis zum Abschluss der laufenden Überprüfungen sollten die Zölle nicht länger vereinnahmt werden. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die derzeit geltenden Verpflichtungen bis zum Abschluss der laufenden Überprüfung der Maßnahmen nicht länger angewandt werden.

(21)

Die interessierten Parteien wurden darüber unterrichtet, dass die mit der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 eingeführten Maßnahmen nicht länger angewendet werden sollen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt.

(22)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 8

Die Artikel 1 bis 3 werden ab dem 21. Juli 2004 nicht mehr angewendet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. NICOLAÏ


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 235/2004 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 11).

(3)  ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 63.

(4)  ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 78.

(5)  ABl. C 288 vom 23.11.2002, S. 2.

(6)  ABl. L 140 vom 6.6.2003, S. 1.


20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1323/2004 DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 42,9 %, und der Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 44,4 %.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, VSL Wires Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 gemäß Artikel 20 der Grundverordnung. Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden sei. Außerdem gab er an, dass er die betroffene Ware nicht im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998), sondern danach in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

2.   Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 für das betroffene Unternehmen ein und begann mit ihrer Untersuchung.

3.   Ware

(4)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1601/1999, und zwar Draht aus nicht rostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm.

4.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

5.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Ferner gab sie anderen, unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(8)

Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Subventionierung.

(9)

Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen wie in der ursprünglichen Untersuchung. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, aus denen dem ursprünglichen Antrag zufolge Vorteile erwuchsen, die den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung getroffenen Feststellungen zufolge aber nicht in Anspruch genommen worden waren. Schließlich wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, oder ob er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Neuer Ausführer

(10)

Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist.

(11)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt hatte.

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen Verkauf in die Gemeinschaft getätigt hatte, der im August 2001, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aber eindeutig vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgewickelt wurde.

(13)

In der Antwort auf den Fragebogen führte der Antragsteller nur einen Vertrag auf, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterzeichnet worden war, aber im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der Verkauf nie abgewickelt wurde. Folglich war der Antragsteller keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft eingegangen.

(14)

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Ausfuhrverkäufe in andere Länder tätigte, so dass die Höhe des aus den für Ausfuhrverkäufe gewährten Subventionen erwachsenden Vorteils dennoch ermittelt werden konnte, da ein solcher Vorteil unabhängig vom Bestimmungsort der Verkäufe erwächst.

In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission, alle Informationen zu prüfen, die sie für die Zwecke der Untersuchung im Rahmen der beschleunigten Überprüfung als notwendig erachtete, um die Höhe einer etwaigen anfechtbaren Subvention durch Aufteilung dieses Betrags auf den entsprechenden Gesamtumsatz des Antragstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln.

2.   Subventionierung

(15)

Auf der Grundlage der Angaben in der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht:

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe.

3.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB)

(16)

Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus dieser Regelung Vorteile erwuchsen. Er nahm die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis in Anspruch. Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments ausführlich beschrieben (Notifizierung Nr. 1/2002-07 vom 31. März 2002 des Ministeriums für Handel und Industrie der Regierung Indiens). Im Rahmen dieser Regelung können alle in Frage kommenden Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der ausgeführten fertigen Waren errechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der „Standard Input/Output Norms“ festgelegt. Lizenzen, in denen die Höhe der gewährten Gutschrift angegeben ist, werden automatisch ausgestellt.

Die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis ermöglicht die Inanspruchnahme der Gutschriften für jegliche späteren Einfuhren (z. B. Rohstoffe oder Anlagegüter); ausgenommen sind nur Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Diese Einfuhrwaren können auf dem Inlandsmarkt (verkaufssteuerpflichtig) verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar. DEPB-Lizenzen sind zwölf Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(17)

Die Bedingungen der DEPB-Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Bei den Vorteilen aus dieser Regelung handelt es sich um rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung, so dass sie im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung als spezifisch und somit anfechtbar angesehen wurde.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle DEPB-Gutschriften dem mit ihm verbundenen Unternehmen Viraj Alloys Ltd übertrug. Dieselbe Praktik wurde auch von drei anderen, mit dem Antragsteller verbundenen indische Unternehmen, Viraj Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd, verfolgt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass Viraj Alloys Ltd alle vorgenannten Unternehmen mit Rohstoffen beliefert und ihre ihm übertragenen DEPB-Gutschriften zur zollfreien Einfuhr von Waren verwendete.

Zudem wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware über verschiedene verbundene Unternehmen abgewickelt wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Eigentümer des Antragstellers alle diese verbundenen Unternehmen über ein ausgedehntes Aktiensystem kontrollieren und die verbundenen Unternehmen an bestimmten Stufen der Fertigung und des Absatzes der betroffenen Ware beteiligt sind, wurde es als vertretbar angesehen, alle diese Unternehmen als einen einzigen Vorteilsempfänger anzusehen.

Daher wurde die Höhe der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährten Subvention anhand der Gesamthöhe der Gutschriften in den sowohl dem Antragsteller als auch den mit ihm verbundenen Unternehmen ausgestellten Lizenzen ermittelt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass VSL Wires Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Vorteile aus dieser Regelung erwuchsen und Subventionen in Höhe von 12,7 % erhielt.

4.   Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(19)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus dieser Regelung und insbesondere gemäß Abschnitt 80HHC des indischen Einkommensteuergesetzes Vorteile erhielt. Das indischen Einkommensteuergesetz aus dem Jahr 1961 ist die Grundlage für Befreiungen, die von Unternehmen beantragt werden können. Befreiungen können gemäß dem Abschnitt 10A von Unternehmen in Freihandelszonen, gemäß dem Abschnitt 10B von exportorientierten Betrieben und gemäß dem Abschnitt 80HHC von Ausführern beantragt werden. Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen die Unternehmen bei der Einreichung ihrer Steuererklärungen bei den Steuerbehörden entsprechende Anträge stellen. Das Steuerjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März, und die Steuererklärungen sind bis zum 30. November des Folgejahres einzureichen. Im vorliegenden Fall fielen der Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit dem Steuer- und dem Geschäftsjahr zusammen (1. April 2002 bis 31. März 2003).

(20)

Die Bedingungen der Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Vorteil aus der Körperschaftsteuerbefreiung eine anfechtbare Subvention ist, denn die indische Regierung gewährt den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, weil sie auf die Einnahmen in Form von direkten Steuern verzichtet, die normalerweise zu entrichten wären, wenn die Unternehmen keine Befreiung von der Körperschaftsteuer beantragt hätten. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Regelung gemäß Abschnitt 80HHC seit dem Steuerjahr 2000—2001 schrittweise aufgehoben wird, bis im Steuerjahr 2004—2005 Ausfuhrgewinne nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit werden. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden lediglich 50 % der Ausfuhrgewinne von der Körperschaftsteuer befreit.

(21)

Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung abhängig, da nur Gewinne aus Ausfuhrverkäufen befreit werden und die Subvention daher als spezifisch angesehen wird.

(22)

Der Vorteil für den Antragsteller wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung normalerweise zu entrichtenden Steuern mit Befreiung und jenen ohne Befreiung ermittelt. Der in diesem Zeitraum geltende Satz der Einkommensteuer, einschließlich Körperschaftsteuer plus Zulage, betrug 36,75 %. Um die volle Höhe des dem Antragsteller zugestandenen Vorteils zu ermitteln und angesichts der Tatsache, dass drei mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls ausgeführt haben (vgl. Randnummer 18), wurden bei der Ermittlung der Höhe der Subvention die dem Antragsteller sowie Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd gemäß Abschnitt 80HHC gewährten Steuerbefreiungen berücksichtigt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass VSL Wires Limited im Rahmen dieser Regelung Subventionen in Höhe von 1,4 % erhielt.

5.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung nicht in Anspruch genommen hatte.

6.   Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe

(24)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nicht in einer Freien Exportzone ansässig und kein exportorientierter Betrieb war und somit die Regelung nicht in Anspruch nehmen konnte.

7.   Sonstige Regelungen

(25)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller weder neue Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, noch nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

8.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(26)

Den vorstehenden Feststellungen zu den verschiedenen Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

 

DEPB-Regelung

Einkommensteuerbefreiung

Insgesamt

VSL Wires Limited

12,7 %

1,4 %

14,1 %

E.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(27)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird davon ausgegangen, dass für die von VSL Wires Limited hergestellten und ausgeführten Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm ein Ausgleichszoll gelten sollte, der der Höhe der für dieses Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Subventionen entspricht.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(29)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 vorgeschlagen werden sollte. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(30)

Der Antragsteller behauptete in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass es sich bei der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis um eine Ersatzrückerstattungsregelung handelt, die die Kommission hinsichtlich des Umfangs der Subventionierung und der Höhe des anfechtbaren Vorteils falsch bewertet habe. Er behauptete, dass die Bewertung der aus dieser Regelung erwachsenden Vorteile durch die Kommission nicht korrekt sei, da nur eine übermäßige Erstattung von Zöllen als Subvention angesehen werden könne, und dass die Kommission die praktische Anwendung der Regelung nicht untersucht habe.

Die Kommission ist wiederholt zu dem Schluss gelangt (vgl. beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates (4), Randnummern 14 bis 20), dass die Nachausfuhr-DEPB-Regelung keine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung ist, da sie keiner der Bestimmungen in den Anhängen I bis III in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) der Grundverordnung entspricht. Denn die Regelung schreibt nicht vor, dass nur Waren eingeführt werden dürfen, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung), so dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Anhangs I Buchstabe i) der Grundverordnung nicht gewährleistet ist. Außerdem gibt es kein System, um zu überprüfen, ob die Einfuhren tatsächlich bei der Herstellung verbraucht werden. Diese Regelung ist auch keine Ersatzrückerstattungsregelung, weil die eingeführten Waren nicht die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen müssen wie die im Inland bezogenen Waren, die zur Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht wurden (Anhang III der Grundverordnung). Ferner können ausführende Hersteller die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen.

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die Rohstoffe von einem der mit ihm verbundenen Unternehmen mit DEPB-Gutschriften, die die anderen mit ihm verbundenen Unternehmen bei der Ausfuhr verschiedener Waren erhalten und ihm übertragen hatten, zollfrei einführte. Es wurde jedoch kein Zusammenhang zwischen den Gutschriften der einzelnen Unternehmen und den tatsächlichen Einfuhrwaren des einzigen, für die Rohstoffbeschaffung zuständigen verbundenen Unternehmens festgestellt. Zudem verfügte die indische Regierung über kein System, mit dem sie hätte prüfen können, welche Einfuhren tatsächlich von welchem Unternehmen bei der Herstellung von welcher Ware verbraucht wurden. Da die vorgenannte Ausnahme von der Subventionsdefinition deshalb nicht gegeben ist, gilt der Betrag der gesamten, im Rahmen der Regelung gewährten Gutschriften als anfechtbarer Vorteil. Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Der Antragsteller behauptete ferner, dass die Dienststellen der Kommission es versäumt hätten, die Einfuhrzölle von den Kosten abzuziehen, so dass das Ergebnis der Berechnung der Höhe der Subvention nicht korrekt und übermäßig hoch sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der Antragsteller vorab und auf der Grundlage der unter Randnummer 18 beschriebenen Situation aufgefordert worden war, eine Liste der Nachausfuhr-DEPB-Gutschriften für alle seine Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu übermitteln. Der Antragsteller war ferner dazu aufgefordert worden, für denselben Zeitraum die gleichen Angaben über alle Ausfuhren der mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Einzelheiten zu etwaigen Bearbeitungsgebühren und anderen Kosten in Verbindung mit der Beantragung der Gutschriften zu übermitteln. Der Antragsteller übermittelte jedoch keine solchen Angaben und war auch anlässlich des Kontrollbesuchs nicht dazu in der Lage. In Ermangelung entsprechender Angaben konnte die unter Randnummer 18 ermittelte Höhe der Subvention nicht für solche Kosten berichtigt werden.

(31)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1601/1999 des Rates wird folgendes angefügt:

VSL Wires Limited, G-1/3 MIDC, Tarapur Industrial Area, Boisar District, Thane, Maharashtra, Indien

14,1

A444

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 26.

(3)  ABl. C 161 vom 10.7.2003, S. 3.

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1.


20.7.2004   

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L 246/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1324/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

39,9

999

39,9

0707 00 05

052

61,4

999

61,4

0709 90 70

052

77,9

999

77,9

0805 50 10

052

65,1

388

62,8

524

57,1

528

49,8

999

58,7

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

81,5

400

110,2

404

86,6

508

78,3

512

91,6

524

83,4

528

79,7

720

71,5

804

92,2

999

86,1

0808 20 50

052

120,3

388

88,2

512

87,2

528

80,3

999

94,0

0809 10 00

052

187,8

094

69,5

999

128,7

0809 20 95

052

287,4

400

299,0

404

303,6

999

296,7

0809 30 10, 0809 30 90

052

161,0

999

161,0

0809 40 05

512

91,6

624

171,0

999

131,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


20.7.2004   

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L 246/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1325/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 hinsichtlich des Betrags der Beihilfe für zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission vom 10. Oktober 1990 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch (2) ist der Betrag der Beihilfe für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch festgesetzt. Angesichts der Entwicklung der Marktpreise für Kasein und Kaseinate auf dem Gemeinschaftsmarkt ist der Beihilfebetrag zu kürzen.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag „6,00 EUR“ durch den Betrag „4,80 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 279 vom 11.10.1990, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 5).


20.7.2004   

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L 246/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (1), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 sind die Beihilfen festgelegt, die den Verarbeitungsunternehmen für künstlich getrocknetes bzw. sonnengetrocknetes Trockenfutter, die während des Wirtschaftsjahres 2003/04 erzeugt wurden, im Rahmen der garantierten Höchstmengen nach Artikel 4 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung zu gewähren sind.

(2)

Nach den Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 785/95 der Kommission vom 6. April 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (2) mitgeteilt haben, wurde die garantierte Höchstmenge bei künstlich getrocknetem Futter überschritten und bei sonnengetrocknetem Futter nicht überschritten.

(3)

Deshalb muss die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 gekürzt werden; für sonnengetrocknetes Futter ist die Beihilfe den Begünstigten in voller Höhe zu zahlen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 genannten Beihilfen werden für das Wirtschaftsjahr 2003/04 wie folgt gewährt:

a)

die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter wird in allen Mitgliedstaaten auf 66,45 EUR/Tonne verringert;

b)

die Beihilfe für sonnengetrocknetes Futter wird in voller Höhe gezahlt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1413/2001 (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 8).


20.7.2004   

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L 246/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2, Artikel 27 Absätze 5 und 15 und Artikel 33 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Rücksicht auf die Lage des Zuckermarkts in der Gemeinschaft sowie des Weltmarkts ist es angebracht, so bald wie möglich eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker im Wirtschaftsjahr 2004/05 zu eröffnen. Wegen der möglichen Schwankungen der Weltzuckerpreise muss in der Ausschreibung die Festsetzung von Ausfuhrabschöpfungen und/oder Ausfuhrerstattungen vorgesehen werden.

(2)

Die allgemeinen Regeln des Ausschreibungsverfahrens für die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker, die durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden sind, sind anzuwenden.

(3)

Die Besonderheit dieses Verfahrens erfordert, angepasste Bestimmungen für die gemäß der Dauerausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen vorzusehen und dabei von der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Zucker (2) abzuweichen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse (4) müssen jedoch anwendbar bleiben.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für alle Bestimmungen mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (5) sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt. Während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung werden Teilausschreibungen durchgeführt.

(2)   Die Dauerausschreibung bleibt bis zum 28. Juli 2005 gültig.

Artikel 2

Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und gemäß der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung. Diese wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Außerdem können die Mitgliedstaaten die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

(2)   Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

(3)   Die Ausschreibungsbekanntmachung kann während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung geändert werden. Sie wird geändert, wenn während der Gültigkeitsdauer eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen erfolgt.

Artikel 4

(1)   Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung

a)

beginnt am 23. Juli 2004;

b)

läuft am Donnerstag, dem 29. Juli 2004 um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab.

2.   Die Frist für die Einreichung der Angebote für jede folgende Teilausschreibung

a)

beginnt am ersten Arbeitstag, der dem Tag des Ablaufs der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung folgt, und

b)

läuft an folgenden Daten um 10.00 Uhr Ortszeit Brüssel ab:

12. und 26. August 2004,

9., 16., 23. und 30. September 2004,

7., 14., 21. und 28. Oktober 2004,

4., 11. und 25. November 2004,

9. und 23. Dezember 2004,

6. und 20. Januar 2005,

3. und 17. Februar 2005,

3., 17. und 31. März 2005,

14. und 28. April 2005,

12. und 26. Mai 2005,

2., 9., 16., 23. und 30. Juni 2005,

14. und 28. Juli 2005.

Artikel 5

(1)   Die Interessenten beteiligen sich auf folgende Weise an der Ausschreibung:

a)

durch Einreichung eines schriftlichen Angebots bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats gegen Empfangsbescheinigung oder

b)

durch eingeschriebenen Brief oder Telegramm an die genannte Stelle oder

c)

durch Fernschreiben, Telefax oder elektronische Mitteilung an die genannte Stelle, sofern sie diese Art der Mitteilung akzeptiert.

(2)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)

In dem Angebot sind anzugeben:

i)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

ii)

Name und Anschrift des Bieters,

iii)

die auszuführende Menge Weißzucker,

iv)

der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in EUR mit 3 Dezimalstellen,

v)

der Betrag der Sicherheit, die mindestens für die unter Ziffer iii) genannte Zuckermenge zu stellen ist, in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird;

b)

die auszuführende Menge beträgt mindestens 250 Tonnen Weißzucker;

c)

vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote wird der Nachweis erbracht, dass der Bieter die in dem Angebot genannte Sicherheit gestellt hat;

d)

das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält, die Ausfuhrlizenz oder die Ausfuhrlizenzen für die auszuführende Weißzuckermenge innerhalb der in Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist zu beantragen;

e)

das Angebot enthält eine Erklärung des Bieters, durch die er sich verpflichtet, falls er den Zuschlag erhält,

i)

die Sicherheit durch Zahlung des Betrags gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu ergänzen, falls die sich aus der Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung nicht erfüllt wurde,

ii)

der Stelle, die die betreffende Ausfuhrlizenz erteilt hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz die Menge oder die Mengen mitzuteilen, für die die Ausfuhrlizenz nicht verwendet wurde.

(3)   Ein Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur dann als eingereicht gilt, wenn eine der beiden oder die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

über den Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls den Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung wird am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der betreffenden Angebote beschlossen;

b)

der Zuschlag betrifft die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge.

(4)   Ein Angebot, das nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wird oder das andere als die durch diese Ausschreibung vorgesehenen Bedingungen enthält, wird nicht berücksichtigt.

(5)   Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

Artikel 6

(1)   Jeder Bieter stellt je 100 kg Weißzucker, der aufgrund dieser Ausschreibung auszuführen ist, eine Sicherheit von 11 EUR.

Diese Sicherheit bildet für die Zuschlagsempfänger unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz bei der Einreichung des Antrags nach Artikel 12 Absatz 2.

(2)   Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Bieters in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Angebot eingereicht wird.

(3)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit nach Absatz 1 freigegeben:

a)

hinsichtlich der Bieter für die Menge, für die dem Angebot nicht stattgegeben wurde;

b)

hinsichtlich der Zuschlagsempfänger, die ihre entsprechende Ausfuhrlizenz nicht innerhalb der Frist nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 beantragt haben, in Höhe von 10 EUR je 100 kg Weißzucker;

c)

hinsichtlich der Zuschlagsempfänger für die Menge, für die sie die sich aus der Lizenz nach Artikel 12 Absatz 2 ergebende Ausfuhrverpflichtung im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b) und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gemäß den Bedingungen des Artikels 35 derselben Verordnung erfüllt haben.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird der freizugebende Teil der Sicherheit gegebenenfalls um einen Betrag vermindert, der

a)

dem Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag höher als der erstgenannte ist;

b)

dem Unterschied zwischen dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Teilausschreibung und dem Mindestbetrag der Ausfuhrabschöpfung für die folgende Teilausschreibung entspricht, falls dieser letztere Betrag niedriger als der erstgenannte ist.

Der Teil der Sicherheit oder die Sicherheit, der bzw. die nicht freigegeben wird, verfällt für die Zuckermenge, für die die entsprechenden Verpflichtungen nicht erfüllt wurden.

(4)   Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen für die Freigabe der Sicherheit, die sie angesichts der durch den Bieter geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

Artikel 7

(1)   Die Auswertung der Angebote erfolgt durch die betreffende zuständige Stelle unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die zur Auswertung zugelassenen Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2)   Die eingereichten Angebote werden der Kommission ohne Namensnennung über die Mitgliedstaaten spätestens anderthalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung für die wöchentliche Einreichung der Angebote genannten Frist mitgeteilt.

Gehen keine Angebote ein, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

Artikel 8

(1)   Nach Prüfung der eingegangenen Angebote kann für jede Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt werden.

(2)   Es kann beschlossen werden, einer bestimmten Teilausschreibung keine Folge zu geben.

Artikel 9

(1)   Unter Berücksichtigung insbesondere der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wird

a)

entweder ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung oder

b)

ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt.

(2)   Ist ein Mindestbetrag für die Ausfuhrabschöpfung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.

(3)   Ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festgesetzt, so erhalten unbeschadet Artikel 10 die Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie alle Bieter, deren Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

Artikel 10

(1)   Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so erhält in dem Fall, in dem eine Mindestabschöpfung festgesetzt ist, den Zuschlag der Bieter, dessen Angebot die höchste Ausfuhrabschöpfung enthält. Wird die Höchstmenge durch dieses Angebot nicht völlig erschöpft, so erhalten bis zur Erschöpfung dieser Menge die übrigen Bieter den Zuschlag, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Ausfuhrabschöpfung, von der höchsten ausgehend.

Wurde für eine Teilausschreibung eine Höchstmenge festgesetzt, so wird in dem Fall, in dem eine Höchsterstattung festgesetzt ist, der Zuschlag gemäß Unterabsatz 1 erteilt. Ist die Höchstmenge erschöpft oder liegen keine Angebote vor, die eine Ausfuhrabschöpfung enthalten, so erhalten bis zur Erschöpfung der Höchstmenge die Bieter den Zuschlag, deren Angebot eine Ausfuhrerstattung enthält, und zwar nach Maßgabe der Höhe der vorgeschlagenen Erstattung, von der niedrigsten ausgehend.

(2)   Würde das Zuschlagsverfahren nach Absatz 1 durch die Berücksichtigung eines Angebots dazu führen, dass die Höchstmenge überschritten wird, so erhält der betreffende Bieter den Zuschlag nur für die Menge, mit der die Höchstmenge erschöpft wird. Die Angebote, die die gleiche Ausfuhrabschöpfung oder die gleiche Erstattung enthalten, werden, wenn durch die Berücksichtigung der Summe der in den betreffenden Angeboten genannten Mengen die Höchstmenge überschritten würde,

a)

entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder

b)

je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder

c)

durch das Los berücksichtigt.

Artikel 11

(1)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von dem Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2)   Die Zuschlagserklärung enthält mindestens

a)

die Bezeichnung der Ausschreibung,

b)

die Menge des auszuführenden Weißzuckers,

c)

die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung bzw. zu gewährende Erstattung in EUR je 100 kg Weißzucker der unter Buchstabe b) genannten Menge.

Artikel 12

(1)   Der Zuschlagsempfänger hat für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen, in der die im Angebot angegebene Ausfuhrabschöpfung bzw. Ausfuhrerstattung genannt wird.

(2)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, nach den betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die ihm zugeschlagene Menge eine Ausfuhrlizenz zu beantragen, wobei dieser Antrag abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 nicht widerrufen werden kann.

Der Antrag ist spätestens an einem der folgenden Zeitpunkte einzureichen:

a)

am letzten Arbeitstag vor der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung,

b)

am letzten Arbeitstag der folgenden Woche, wenn im Laufe dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist.

(3)   Der Zuschlagsempfänger hat die Pflicht, die im Angebot genannte Menge auszuführen und gegebenenfalls, falls diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, den Betrag gemäß Artikel 13 Absatz 4 zu zahlen.

(4)   Das Recht und die Pflichten gemäß Absatz 1, 2 und 3 sind nicht übertragbar.

Artikel 13

(1)   Die Frist für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 gilt nicht für gemäß dieser Verordnung auszuführenden Weißzucker.

(2)   Die im Rahmen einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des fünften Monats, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.

Ausfuhrlizenzen, die für die ab 1. Mai 2005 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind jedoch nur bis 30. September 2005 gültig.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Ausfuhrlizenz erteilt haben, können deren Gültigkeitsdauer auf schriftlichen Antrag des Lizenzinhabers bis längstens 15. Oktober 2005 verlängern, wenn technische Schwierigkeiten auftreten, die es nicht erlauben, die Ausfuhr bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer nach Unterabsatz 2 zu tätigen, und wenn diese Ausfuhr nicht den Vorschriften von Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (6) unterliegt.

(3)   Ausfuhrlizenzen, die für die vom 29. Juli bis 30. September 2004 laufenden Teilausschreibungen erteilt werden, sind erst ab 1. Oktober 2004 gültig.

(4)   Außer im Falle höherer Gewalt zahlt der Lizenzinhaber der zuständigen Behörde einen bestimmten Betrag für die Menge, für die die Ausfuhrverpflichtung, die sich aus der Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 Absatz 2 ergibt, nicht erfüllt wurde, und falls die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 niedriger ist als einer der folgenden Beträge:

a)

die in der Lizenz angegebene Ausfuhrabschöpfung, verringert um die in Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Abschöpfung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,

b)

die Summe aus der in der Lizenz angegebenen Ausfuhrabschöpfung und der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erstattung, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbar ist,

c)

die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte, am letzten Tag der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz anwendbare Ausfuhrerstattung, verringert um die in der Lizenz angegebene Erstattung.

Der nach Unterabsatz 1 zu zahlende Betrag entspricht dem Unterschied zwischen dem gemäß Buchstabe a), b) bzw. c) berechneten Betrag und der Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 der Kommission (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 4).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).

(4)  ABl. L 16 vom 20.1.1989, S. 19. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 910/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 63).

(5)  Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.

(6)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.


20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1328/2004 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 21. Juli bis 3. August 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(EUR/100 Stück)

Zeitraum: 21. Juli 2004 bis 3. August 2004

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

16,11

14,65

21,40

11,51


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


In Anwendung von Titel V des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/30


GEMEINSAME AKTION 2004/552/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2004

betreffend die Gesichtspunkte des Betriebs des europäischen Satellitennavigationssystems, die die Sicherheit der Europäischen Union berühren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (1) wurde eine Gemeinschaftseinrichtung, die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS, eingesetzt.

(2)

Die genannte Verordnung sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde unter anderem für alle Gesichtspunkte der Sicherheit des Satellitennavigationssystems zuständig ist; hiervon unberührt bleiben jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten betreffen.

(3)

Sie sieht ferner vor, dass die Aufsichtsbehörde die Genehmigungsbehörde für den privaten Konzessionsinhaber ist, der für den Systembetrieb und dessen Verwaltung zuständig und nach Maßgabe des Konzessionsvertrags mit der Aufsichtsbehörde zur Befolgung aller im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion erfolgenden Weisungen des Rates verpflichtet ist.

(4)

In Fällen, in denen die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des Systems berührt werden könnte, sollte der Rat über die notwendigen Maßnahmen beschließen.

(5)

Der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sollte für die Zwecke dieser Gemeinsamen Aktion die Befugnis erhalten, in dringenden Fällen die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, und in der Lage sein, die ständige Überwachung des Systembetriebs sicherzustellen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 legt diese Gemeinsame Aktion die Zuständigkeiten fest, die vom Rat auszuüben sind, wenn die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten durch den Betrieb des europäischen Satellitennavigationssystems (im Folgenden „das System“) berührt werden könnte.

Artikel 2

(1)   Wenn sich aus dem Betrieb oder der Verwendung des Systems eine Bedrohung für die Sicherheit der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten ergibt oder wenn der Betrieb des Systems insbesondere infolge einer internationalen Krise gefährdet ist, beschließt der Rat einstimmig über die erforderlichen Weisungen an die Aufsichtsbehörde für das europäische GNSS und an den Konzessionsinhaber des Systems. Eine Aussprache im Rat im Hinblick auf eine Einigung über solche Weisungen kann von jedem Mitglied des Rates, vom Generalsekretär/Hohen Vertreter oder von der Kommission beantragt werden.

(2)   Der Rat lässt sich, sofern möglich, von der Aufsichtsbehörde darüber beraten, welche größeren Auswirkungen auf das Galileo-System sich aus den Weisungen, die er zu erteilen beabsichtigt, ergeben könnten.

(3)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee legt dem Rat gegebenenfalls eine Stellungnahme vor.

Artikel 3

(1)   In Ausnahmefällen, wenn aus Gründen der Dringlichkeit unverzügliche Maßnahmen erforderlich sind, ist der Generalsekretär/Hohe Vertreter befugt, die erforderlichen Weisungen nach Artikel 2 Absatz 1 zu erteilen. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter setzt den Rat und die Kommission unverzüglich über die gemäß diesem Artikel erteilten Weisungen in Kenntnis.

(2)   Der Rat kann erforderlichenfalls beschließen, die Weisungen zu ändern.

Artikel 4

Der Rat überprüft und verfeinert erforderlichenfalls einstimmig die in den Artikeln 2 und 3 dargelegten Regelungen und Verfahren auf der Grundlage der Entwicklung des europäischen Satellitennavigationssystems. Dabei nennt der Rat insbesondere die Maßnahmen, die im Fall einer Bedrohung der Sicherheit der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats zu treffen sind, insbesondere bei Verlust, Missbrauch oder Funktionsbeeinträchtigung von PRS-Empfängern; er gibt auch an, wie er der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Weisungen für alle Umstände geben kann, die eine Auswirkung auf die Sicherheit der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten haben können.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


20.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 246/32


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2004/553/GASP DES RATES

vom 19. Juli 2004

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Juli 2003 im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNSCR) den Gemeinsamen Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak (1) angenommen.

(2)

Am 8. Juni 2004 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die UNSCR 1546 (2004) angenommen, in der die Bildung einer souveränen Interimsregierung Iraks begrüßt wird, die spätestens am 30. Juni 2004 die volle Verantwortung und Autorität für die Regierung Iraks übernehmen wird; ferner wird in der Resolution begrüßt, dass die Besetzung Iraks spätestens am 30. Juni 2004 enden wird, dass die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufhören und Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend machen wird. Gleichzeitig wird jedoch betont, wie wichtig es ist, dass sich alle Staaten streng an die in der UNSCR 661 (1990) des Sicherheitsrates und der darauf folgenden einschlägigen Resolutionen einschließlich der UNSCR 1483 (2003) enthaltenen Verbote in Bezug auf den Verkauf oder die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial halten, mit Ausnahme von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die die Regierung Iraks oder die mit der UNSCR 1511 (2003) eingesetzte multinationale Truppe benötigen. Ferner wird an die nach wie vor bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erinnert, gemäß der UNSCR 1483 (2003) bestimmte Mittel, Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren und zu übertragen, sowie an die für die Mitgliedstaaten weiterhin geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) genannten Aktivitäten.

(3)

Am 28. Juni 2004 hat die Provisorische Behörde der Koalition zu bestehen aufgehört und hat Irak wieder seine uneingeschränkte Souveränität geltend gemacht.

(4)

Zur Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich.

(5)

Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an bzw. nach Irak durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.

(2)   Unbeschadet der für die Mitgliedstaaten geltenden Verbote oder Verpflichtungen betreffend die unter den Nummern 8 und 12 der UNSCR 687 (1991) des Sicherheitsrates vom 3. April 1991 aufgeführten Punkte und die unter Nummer 3 Buchstabe f der UNSCR 707 (1991) vom 15. August 1991 genannten Aktivitäten gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die von der Regierung Iraks oder der durch die Resolution 1511 (2003) des Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe für die Zwecke der Resolution 1546 (2004) des Sicherheitsrates benötigt werden.

(3)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial gemäß Absatz 2 bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.“

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 5 des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP gelten weiterhin, doch finden die in Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten keine Anwendung auf rechtskräftige Urteile, die aufgrund einer vom Irak nach dem 30. Juni 2004 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung ergehen.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er gilt ab dem 28. Juni 2004.

Artikel 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. H. DONNER


(1)  ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/735/GASP (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 40)