ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 244

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
16. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1294/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1295/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

5

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1296/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen Höchstmengen verschiedener Jahre für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1297/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1298/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1299/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

16

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1300/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2003/04

18

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1301/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

21

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1302/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 16. Juli 2004

22

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1303/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

24

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1304/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 34. Teilausschreibung

26

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1305/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

27

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1306/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

35

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1307/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

37

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1308/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

38

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1309/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

39

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1310/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

42

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1311/2004 der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

44

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/548/EG:Entscheidung des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

47

 

*

2004/549/EG:Beschluss des Rates vom 12. Juli 2004 zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

50

 

 

Kommission

 

*

2004/550/EG:Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Tieren aus Schutzzonen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1925)  ( 1 )

51

 

 

 

*

Hinweis für die Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENE VERFAHREN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 (3) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte sich um Wertzölle in Höhe von 0 % bis 55,6 %.

(2)

Gleichzeitig führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 (4) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 35,4 %, und der Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 48,8 %.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Antrag auf eine Überprüfung für neue Ausführer

(3)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, VSL Wires Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung (Überprüfung für neue Ausführer). Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden sei. Außerdem gab er an, dass er die betroffene Ware nicht im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998), sondern danach in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er, falls das Vorliegen von Dumping festgestellt würde, die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

2.   Einleitung einer Überprüfung

(4)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der betroffene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 (5) eine Überprüfung (für neue Ausführer) der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 in Bezug auf den Antragsteller ein und begann mit ihrer Untersuchung. Ab dem gleichen Zeitpunkt wurden der geltende Antidumpingzoll für die vom Antragsteller hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten Einfuhren der betroffenen Ware aufgehoben und jene Einfuhren gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst.

(5)

Ebenfalls zur gleichen Zeit und aus denselben Gründen leitete die Kommission auf Antrag des Antragstellers eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates (6) gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 ein.

3.   Ware

(6)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1600/1999, und zwar Draht aus nicht rostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr.

4.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

5.   Betroffene Parteien

(8)

Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Ferner gab sie anderen, unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

(9)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(10)

Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Dumpingaspekte.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(11)

Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist.

(12)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt hatte.

(13)

Die Kommission prüfte, ob der Antragsteller die betroffene Ware nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keinerlei Verkäufe in die Gemeinschaft getätigt hat und auch keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen ist.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen Verkauf in die Gemeinschaft getätigt hatte, der im August 2001, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aber eindeutig vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgewickelt wurde.

(15)

Der Antragsteller beantragte bei der Kommission, den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Zeitraum, in dem der unter Randnummer 14 genannte Verkauf abgewickelt wurde, auszudehnen. Diesbezüglich argumentierte der Antragsteller, dass er die Überprüfung für neue Ausführer im August 2001 beantragt und einen Untersuchungszeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. März 2003 vorgeschlagen hatte.

Hierzu ist zu bemerken, dass gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung die Kommission für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung einen Untersuchungszeitraum wählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Die Tatsache, dass es nahezu zwei Jahre dauerte und zahlreiche Schreiben erforderlich waren, bis der Antragsteller einen ordnungsgemäßen Überprüfungsantrag übermittelte, rechtfertigt keine Abweichung von der Vorschrift in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung. Hinzu kommt, dass die Annahme eines so langen Untersuchungszeitraums, der zudem nur jenes Ausfuhrgeschäft abdecken würde, dazu führen kann, dass unter Umständen veraltete Daten und Buchführungsinformationen zugrunde gelegt würden und so die Genauigkeit der Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der jetzigen Lage des Antragstellers erheblich beeinträchtigt würde.

Selbst wenn bei der Überprüfung ein derart langer Untersuchungszeitraum gewählt und der einzige Verkauf vom August 2001 berücksichtigt würde, böte dieser einzige Verkauf keine repräsentative Grundlage für die Dumpinguntersuchung und die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne. Dieses einzelne Geschäft entsprach nur rund 0,2 % der jährlichen Produktion des Antragstellers der betroffenen Ware, und der Preis war doppelt so hoch wie der Preis derselben, in alle anderen Drittländer in diesem Zeitraum ausgeführten Ware. Folglich konnte ein solcher Verkauf nicht als Grundlage für eine repräsentative Dumpinguntersuchung für den Antragsteller herangezogen werden.

(16)

In der Antwort auf den Fragebogen gab der Antragsteller einen Vertrag an, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterzeichnet worden war, aber im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der Verkauf nie abgewickelt wurde. Daher wird festgestellt, dass der Antragsteller keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist und dass die angebliche „Absicht, weiterhin in die EG auszuführen“ nach dem Verkauf im Jahr 2001 nicht in die Tat umgesetzt wurde. Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass in Ermangelung jeglicher Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft und einer unwiderruflichen vertraglichen Verpflichtung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für den Antragsteller keine individuelle Dumpingspanne gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ermittelt werden kann. Somit sollte die in der Ausgangsuntersuchung für nicht individuell untersuchte Parteien festgestellte Dumpingspanne in Höhe von 76,2 % (vgl. Randnummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999) Anwendung finden.

E.   DER ANTIDUMPINGZOLL

(17)

Da die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung festgestellte höchste Schadensbeseitigungsschwelle (55,6 %) niedriger ist als die für den Antragsteller festgesetzte Dumpingspanne (76,2 %, vgl. Randnummer 16), sollte der Antidumpingzoll für den Antragsteller gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nicht höher sein als die genannte Schadensbeseitigungsschwelle.

(18)

Obwohl der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren in die Gemeinschaft tätigte, wurde für ihn in der parallelen beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (vgl. Randnummer 5) ausgehend von der Höhe der Ausfuhrsubvention ein individueller Ausgleichszollsatz (ad valorem 14,1 %) ermittelt.

(19)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(20)

Daher sollte der endgültige Antidumpingzoll auf die von VSL Wires Limited hergestellten und ausgeführten Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft (unverzollt), unter Berücksichtigung der Ergebnisse der parallelen beschleunigten Überprüfung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen 41,5 %, d. i. 55,6 % minus 14,1 %, betragen. Die Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

F.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(21)

Der für VSL Wires Limited geltende Antidumpingzoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 zollamtlich erfasst worden sind.

G.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(22)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 vorgeschlagen werden sollte. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(23)

In seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung behauptete der Antragsteller, die Kommission habe es im Rahmen der Ermittlung der Dumpingspanne versäumt, verfügbare Alternativen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises, insbesondere die vom Antragsteller in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise in andere Drittländer, zu berücksichtigen. Hierzu ist zu bemerken, dass der bei einer Dumpingberechnung zugrunde gelegte Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ist. In der Grundverordnung ist nicht vorgesehen, dass der Ausfuhrpreis auch anhand von Ausfuhren aus dem Ausfuhrland in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder ermittelt werden kann. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen, und die Schlussfolgerungen unter den Randnummern 11 bis 16 werden bestätigt.

(24)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 wird folgendes angefügt:

„VSL Wires Limited, G-1/3 MIDC, Tarapur Industrial Area, Boisar District, Thane, Maharashtra, Indien

41,5

A444“

Artikel 2

(1)   Der hiermit eingeführte Antidumpingzoll wird auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2003 zollamtlich erfasst worden sind.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(3)  ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19.

(4)  ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 164/2002 (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 9).

(5)  ABl. L 172 vom 10.7.2003, S. 6.

(6)  ABl. C 161 vom 10.7.2003, S. 2.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 20,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Dabei handelte es sich um individuelle Wertzölle in Höhe von 0 % bis 35,4 %, und der Zollsatz für nicht kooperierende Ausführer betrug 48,8 %.

B.   DERZEITIGES VERFAHREN

1.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, VSL Wires Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einen Antrag auf eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 20 der Grundverordnung. Der Antragsteller gab an, dass er mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden sei. Außerdem gab er an, dass er die betroffene Ware nicht im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998), sondern danach in die Gemeinschaft ausgeführt hatte. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er die Ermittlung eines individuellen Zollsatzes für sein Unternehmen.

2.   Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller übermittelten Beweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 20 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) eine beschleunigte Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 für das betroffene Unternehmen ein und begann mit ihrer Untersuchung.

3.   Ware

(4)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999, und zwar Draht aus nicht rostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 GHT bis 31 GHT und an Chrom von 20 GHT bis 22 GHT, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr.

4.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2003 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt).

5.   Betroffene Parteien

(6)

Die Kommission informierte den Antragsteller und die indische Regierung offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Ferner gab sie anderen, unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung bei der Kommission ein.

(7)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und erhielt fristgerecht eine vollständige Antwort. Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch.

C.   GEGENSTAND DER ÜBERPRÜFUNG

(8)

Da der Antragsteller keine Überprüfung der Schadensfeststellungen beantragt hatte, beschränkte sich die Überprüfung auf die Subventionierung.

(9)

Die Kommission untersuchte dieselben Subventionsregelungen wie in der ursprünglichen Untersuchung. Ferner wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, aus denen dem ursprünglichen Antrag zufolge Vorteile erwuchsen, die den im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung getroffenen Feststellungen zufolge aber nicht in Anspruch genommen worden waren.

Schließlich wurde geprüft, ob der Antragsteller Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, oder ob er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

D.   ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

1.   Neuer Ausführer

(10)

Der Antragsteller konnte zufrieden stellende Nachweise dafür erbringen, dass er mit keinem der indischen ausführenden Hersteller, deren Ausfuhren der betroffenen Ware den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterliegen, direkt oder indirekt verbunden ist.

(11)

Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht ausgeführt hatte.

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nur einen Verkauf in die Gemeinschaft getätigt hatte, der im August 2001, d. h. nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum, aber eindeutig vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, abgewickelt wurde.

(13)

In der Antwort auf den Fragebogen führte der Antragsteller nur einen Vertrag auf, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unterzeichnet worden war, aber im Rahmen des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass der Verkauf nie abgewickelt wurde. Folglich war der Antragsteller keine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in die Gemeinschaft eingegangen.

(14)

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erhebliche Ausfuhrverkäufe in andere Länder tätigte, so dass die Höhe des aus den für Ausfuhrverkäufe gewährten Subventionen erwachsenden Vorteils dennoch ermittelt werden konnte, da ein solcher Vorteil unabhängig vom Bestimmungsort der Verkäufe erwächst.

In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission, alle Informationen zu prüfen, die sie für die Zwecke der Untersuchung im Rahmen der beschleunigten Überprüfung als notwendig erachtete, um die Höhe einer etwaigen anfechtbaren Subvention durch Aufteilung dieses Betrags auf den entsprechenden Gesamtumsatz des Antragstellers im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu ermitteln.

2.   Subventionierung

(15)

Auf der Grundlage der Angaben in der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen der Kommission wurden die folgenden Regelungen untersucht:

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung,

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung,

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung,

Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe.

3.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung (DEPB)

(16)

Die Untersuchung ergab, dass dem Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus dieser Regelung Vorteile erwuchsen. Er nahm die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis in Anspruch. Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokuments ausführlich beschrieben (Notifizierung Nr. 1/2002-07 vom 31. März 2002 des Ministeriums für Handel und Industrie der Regierung Indiens).

Im Rahmen dieser Regelung können alle in Frage kommenden Ausführer Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der ausgeführten fertigen Waren errechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPB-Sätze auf der Grundlage der „Standard Input/Output Norms“ festgelegt. Lizenzen, in denen die Höhe der gewährten Gutschrift angegeben ist, werden automatisch ausgestellt.

Die DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis ermöglicht die Inanspruchnahme der Gutschriften für jegliche späteren Einfuhren (z. B. Rohstoffe oder Anlagegüter); ausgenommen sind nur Waren, deren Einfuhr beschränkt oder verboten ist. Diese Einfuhrwaren können auf dem Inlandsmarkt (verkaufssteuerpflichtig) verkauft oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar. DEPB-Lizenzen sind zwölf Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(17)

Die Bedingungen der DEPB-Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Bei den Vorteilen aus dieser Regelung handelt es sich um rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängige Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung, so dass sie im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung als spezifisch und somit anfechtbar angesehen wurde.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller alle DEPB-Gutschriften dem mit ihm verbundenen Unternehmen Viraj Alloys Ltd übertrug. Dieselbe Praktik wurde auch von drei anderen, mit dem Antragsteller verbundenen indische Unternehmen, Viraj Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd, verfolgt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass Viraj Alloys Ltd alle vorgenannten Unternehmen mit Rohstoffen beliefert und ihre ihm übertragenen DEPB-Gutschriften zur zollfreien Einfuhr von Waren verwendete.

Zudem wurde festgestellt, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware über verschiedene verbundene Unternehmen abgewickelt wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Eigentümer des Antragstellers alle diese verbundenen Unternehmen über ein ausgedehntes Aktiensystem kontrollieren und die verbundenen Unternehmen an bestimmten Stufen der Fertigung und des Absatzes der betroffenen Ware beteiligt sind, wurde es als vertretbar angesehen, alle diese Unternehmen als einen einzigen Vorteilsempfänger anzusehen.

Daher wurde die Höhe der im Rahmen der DEPB-Regelung gewährten Subvention anhand der Gesamthöhe der Gutschriften in den sowohl dem Antragsteller als auch den mit ihm verbundenen Unternehmen ausgestellten Lizenzen ermittelt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt.

Daraus ergab sich der Schluss, dass VSL Wires Limited im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Vorteile aus dieser Regelung erwuchsen und Subventionen in Höhe von 12,7 % erhielt.

4.   Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung

(19)

Es wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus dieser Regelung und insbesondere gemäß Abschnitt 80HHC des indischen Einkommensteuergesetzes Vorteile erhielt.

Das indische Einkommensteuergesetz aus dem Jahr 1961 ist die Grundlage für Befreiungen, die von Unternehmen beantragt werden können. Befreiungen können gemäß dem Abschnitt 10A von Unternehmen in Freihandelszonen, gemäß dem Abschnitt 10B von exportorientierten Betrieben und gemäß dem Abschnitt 80HHC von Ausführern beantragt werden. Um diese Regelung in Anspruch zu nehmen, müssen die Unternehmen bei der Einreichung ihrer Steuererklärungen bei den Steuerbehörden entsprechende Anträge stellen. Das Steuerjahr erstreckt sich über den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März, und die Steuererklärungen sind bis zum 30. November des Folgejahres einzureichen. Im vorliegenden Fall fielen der Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit dem Steuer- und dem Geschäftsjahr zusammen (1. April 2002 bis 31. März 2003).

(20)

Die Bedingungen der Regelung haben sich seit der ursprünglichen Untersuchung nicht geändert. Im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Vorteil aus der Körperschaftsteuerbefreiung eine anfechtbare Subvention ist, denn die indische Regierung gewährt den Unternehmen eine finanzielle Beihilfe, weil sie auf die Einnahmen in Form von direkten Steuern verzichtet, die normalerweise zu entrichten wären, wenn die Unternehmen keine Befreiung von der Körperschaftsteuer beantragt hätten. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Regelung gemäß Abschnitt 80HHC seit dem Steuerjahr 2000—2001 schrittweise aufgehoben wird, bis im Steuerjahr 2004—2005 Ausfuhrgewinne nicht mehr von der Körperschaftsteuer befreit werden. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden lediglich 50 % der Ausfuhrgewinne von der Körperschaftsteuer befreit.

(21)

Die Subvention ist rechtlich von der Ausfuhrleistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) der Grundverordnung abhängig, da nur Gewinne aus Ausfuhrverkäufen befreit werden und die Subvention daher als spezifisch angesehen wird.

(22)

Der Vorteil für den Antragsteller wurde auf der Grundlage der Differenz zwischen den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung normalerweise zu entrichtenden Steuern mit Befreiung und jenen ohne Befreiung ermittelt. Der in diesem Zeitraum geltende Satz der Einkommensteuer, einschließlich Körperschaftsteuer plus Zulage, betrug 36,75 %. Um die volle Höhe des dem Antragsteller zugestandenen Vorteils zu ermitteln und angesichts der Tatsache, dass drei mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls ausgeführt haben (vgl. Randnummer 18), wurden bei der Ermittlung der Höhe der Subvention die dem Antragsteller sowie Forgings Ltd, Viraj Impoexpo Ltd und Viraj Profiles Ltd gemäß Abschnitt 80HHC gewährten Steuerbefreiungen berücksichtigt. Da die Subvention nicht nach Maßgabe der Ausfuhrmengen gewährt wurde, wurde die Höhe der Subvention gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf den gesamten Ausfuhrumsatz des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen aufgeteilt. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass VSL Wires Limited im Rahmen dieser Regelung Subventionen in Höhe von 1,4 % erhielt.

5.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung

(23)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung nicht in Anspruch genommen hatte.

6.   Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe

(24)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller nicht in einer Freien Exportzone ansässig und kein exportorientierter Betrieb war und somit die Regelung nicht in Anspruch nehmen konnte.

7.   Sonstige Regelungen

(25)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller weder neue Subventionsregelungen in Anspruch genommen hatte, die nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeführt worden waren, noch nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums Ad-hoc-Subventionen erhalten hatte.

8.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(26)

Den vorstehenden Feststellungen zu den verschiedenen Regelungen zufolge erhielt der Antragsteller anfechtbare Subventionen in folgender Höhe:

 

DEPB-Regelung

Einkommensteuerbefreiung

Insgesamt

VSL Wires Limited

12,7 %

1,4 %

14,1 %

E.   ÄNDERUNG DER UNTERSUCHTEN MASSNAHMEN

(27)

Aufgrund der Untersuchungsergebnisse wird davon ausgegangen, dass für die von VSL Wires Limited hergestellten und ausgeführten Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr ein Ausgleichszoll gelten sollte, der der Höhe der für dieses Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellten Subventionen entspricht.

(28)

Die Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

F.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(29)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die indische Regierung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 vorgeschlagen werden sollte. Ihnen wurde auch eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(30)

Der Antragsteller behauptete in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass es sich bei der DEPB-Regelung auf Nachausfuhrbasis um eine Ersatzrückerstattungsregelung handelt, die die Kommission hinsichtlich des Umfangs der Subventionierung und der Höhe des anfechtbaren Vorteils falsch bewertet habe. Er behauptete, dass die Bewertung der aus dieser Regelung erwachsenden Vorteile durch die Kommission nicht korrekt sei, da nur eine übermäßige Erstattung von Zöllen als Subvention angesehen werden könne, und dass die Kommission die praktische Anwendung der Regelung nicht untersucht habe.

Die Kommission ist wiederholt zu dem Schluss gelangt (vgl. beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 des Rates (4), insbesondere die Randnummern 14 bis 20), dass die Nachausfuhr-DEPB-Regelung keine Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungsregelung ist, da sie keiner der Bestimmungen in den Anhängen I bis III in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) der Grundverordnung entspricht. Denn die Regelung schreibt nicht vor, dass nur Waren eingeführt werden dürfen, die bei der Herstellung der zur Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (Anhang II der Grundverordnung), so dass die Erfüllung der Voraussetzungen des Anhangs I Buchstabe i) der Grundverordnung nicht gewährleistet ist. Außerdem gibt es kein System, um zu überprüfen, ob die Einfuhren tatsächlich bei der Herstellung verbraucht werden. Diese Regelung ist auch keine Ersatzrückerstattungsregelung, weil die eingeführten Waren nicht die gleiche Qualität und Beschaffenheit aufweisen müssen wie die im Inland bezogenen Waren, die zur Herstellung der Ausfuhrwaren verbraucht wurden (Anhang III der Grundverordnung). Ferner können ausführende Hersteller die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob sie überhaupt Vorleistungen einführen.

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die Rohstoffe von einem der mit ihm verbundenen Unternehmen mit DEPB-Gutschriften, die die anderen mit ihm verbundenen Unternehmen bei der Ausfuhr verschiedener Waren erhalten und ihm übertragen hatten, zollfrei einführte. Es wurde jedoch kein Zusammenhang zwischen den Gutschriften der einzelnen Unternehmen und den tatsächlichen Einfuhrwaren des einzigen, für die Rohstoffbeschaffung zuständigen verbundenen Unternehmens festgestellt. Zudem verfügte die indische Regierung über kein System, mit dem sie hätte prüfen können, welche Einfuhren tatsächlich von welchem Unternehmen bei der Herstellung von welcher Ware verbraucht wurden. Da die vorgenannte Ausnahme von der Subventionsdefinition deshalb nicht gegeben ist, gilt der Betrag der gesamten, im Rahmen der Regelung gewährten Gutschriften als anfechtbarer Vorteil. Aus diesen Gründen kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

Der Antragsteller behauptete ferner, dass die Dienststellen der Kommission es versäumt hätten, die Einfuhrzölle von den Kosten abzuziehen, so dass das Ergebnis der Berechnung der Höhe der Subvention nicht korrekt und übermäßig hoch sei. Hierzu ist zu bemerken, dass der Antragsteller vorab und auf der Grundlage der unter Randnummer 18 beschriebenen Situation aufgefordert worden war, eine Liste der Nachausfuhr-DEPB-Gutschriften für alle seine Ausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu übermitteln. Der Antragsteller war ferner dazu aufgefordert worden, für denselben Zeitraum die gleichen Angaben über alle Ausfuhren der mit ihm verbundenen Unternehmen sowie Einzelheiten zu etwaigen Bearbeitungsgebühren und anderen Kosten in Verbindung mit der Beantragung der Gutschriften zu übermitteln. Der Antragsteller übermittelte jedoch keine solchen Angaben und war auch anlässlich des Kontrollbesuchs nicht dazu in der Lage. In Ermangelung entsprechender Angaben konnte die unter Randnummer 18 ermittelte Höhe der Subvention nicht für solche Kosten berichtigt werden.

(31)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 wird folgendes angefügt:

„VSL Wires Limited, G-1/3 MIDC, Tarapur Industrial Area, Boisar District, Thane, Maharashtra, Indien

14,1

A444“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 164/2002 (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 9).

(3)  ABl. C 161 vom 10.7.2003, S. 2.

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).


16.7.2004   

DE

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L 244/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1296/2004 DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen Höchstmengen verschiedener Jahre für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Dezember 1992 paraphierten die Europäische Gemeinschaft und die Sozialistische Republik Vietnam ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung (1), das mit dem Beschluss 96/477/EG (2) genehmigt wurde. Das Abkommen wurde zuletzt geändert durch einen am 15. Februar 2003 paraphierten Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam und wird ab dem 10. September 2003 (3) vorläufig angewendet.

(2)

Gemäß Artikel 9 jenes Abkommens können bestimmte Höchstmengen auf das folgende Jahr übertragen werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht genutzt wurden.

(3)

Aufgrund der durch den Briefwechsel vom 15. Februar 2003 vorgesehenen Erhöhung der Höchstmengen beantragte die Sozialistische Republik Vietnam am 10. September 2003 die Übertragung nicht ausgeschöpfter Mengen aus dem Jahr 2003 auf die Höchstmengen des Jahres 2004.

(4)

Da die Wirtschaftsbeteiligten Vietnams und der Gemeinschaft die Erhöhung der Höchstmengen für das Jahr 2003 nur zum Teil nutzen konnten, sollten die nicht ausgeschöpften zusätzlichen Mengen auf die Höchstmengen des Jahres 2004 übertragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Jahr 2004 werden Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam nach Maßgabe des Anhangs genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  ABl. L 410 vom 31.12.1992, S. 279.

(2)  ABl. L 199 vom 8.8.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 41.


ANHANG

690 Vietnam

Anpassung

Übertragung von ungenutzten Mengen aus dem Jahr 2003

Grp.

Kat.

Einheit

Höchstmenge 2004

Menge für 2004 nach Anwendung der normalen Flexibilität

Ungenutzte Mengen 2003

Anteil an der Höchstmenge 2003

Angepasste neue Menge 2004

IB

4

Stck.

16 531 000

17 870 677

2 722 278

55,7 %

20 592 955

IB

5

Stck.

5 482 000

5 926 263

1 621 000

100,0 %

7 547 263

IB

6

Stck.

8 435 000

9 400 125

136 893

5,5 %

9 537 018

IB

7

Stck.

4 638 000

5 013 739

1 372 000

100,0 %

6 385 739

IB

8

Stck.

21 929 000

22 674 787

6 482 000

100,0 %

29 156 787

IIB

15

Stck.

944 000

956 190

260 435

76,4 %

1 216 625

IIB

18

kg

1 593 000

1 662 790

535 000

100,0 %

2 197 790

IIB

26

Stck.

2 069 000

2 159 580

696 000

100,0 %

2 855 580

IIB

28

Stck.

6 391 000

6 670 860

2 147 000

100,0 %

8 817 860

IIB

29

Stck.

669 000

696 510

249 000

100,0 %

945 510

IIB

31

Stck.

7 873 000

8 057 050

3 055 000

100,0 %

11 112 050

IIB

68

kg

773 000

783 440

257 000

100,0 %

1 040 440

IIB

73

Stck.

1 871 000

1 954 510

606 000

100,0 %

2 560 510

IIB

76

kg

2 034 000

2 087 020

392 825

59,5 %

2 479 845

IIB

78

kg

2 024 000

2 118 500

598 000

100,0 %

2 716 500

IIB

83

kg

674 000

705 430

200 000

100,0 %

905 430

IIIA

35

kg

1 082 000

1 130 370

350 000

100,0 %

1 480 370

IIIA

41

kg

1 311 000

1 328 860

244 882

57,2 %

1 573 742

IIIB

97

kg

366 000

370 970

91 681

75,8 %

462 651

V

161

kg

409 000

426 920

138 000

100,0 %

564 920


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1297/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

39,9

096

46,2

999

43,1

0707 00 05

052

87,2

999

87,2

0709 90 70

052

85,2

999

85,2

0805 50 10

382

134,1

388

60,8

508

63,6

524

62,4

528

53,7

999

74,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

84,5

400

101,4

404

86,6

508

73,1

512

87,1

524

83,4

528

80,9

720

83,6

804

94,3

999

86,1

0808 20 50

052

120,3

388

95,9

512

93,1

528

80,3

999

97,4

0809 10 00

052

202,8

999

202,8

0809 20 95

052

315,8

068

222,3

400

351,5

404

303,6

999

298,3

0809 30 10, 0809 30 90

052

173,7

999

173,7

0809 40 05

388

108,3

512

91,6

624

171,4

999

123,8


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


16.7.2004   

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1298/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erstattungsbeträge, die ab 25. Juni 2004 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1162/2004 der Kommission (2) festgesetzt.

(2)

Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2004 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1162/2004 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).

(2)  ABl. L 224 vom 25.6.2004, S. 9.


ANHANG

Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 16. Juli 2004 geltende Erstattungssätze

(EUR/100 kg)

KN-Code

Warenbezeichnung

Erstattungssätze

bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

in den anderen Fällen

ex 0402 10 19

Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2):

 

 

a)

bei Ausfuhr von Waren des KN-Codes 3501

b)

bei Ausfuhr anderer Waren

20,30

29,00

ex 0402 21 19

Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 hergestellte verbilligte Butter oder Sahne in Form von PG 3 gleichgestellten Erzeugnissen enthalten

25,23

36,05

b)

bei der Ausfuhr anderer Waren

49,00

70,00

ex 0405 10

Butter, mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen (PG 6):

 

 

a)

bei der Ausfuhr von Waren, die Billigbutter oder Rahm enthalten und die unter den in der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Bedingungen hergestellt sind

32,20

46,00

b)

bei der Ausfuhr von Waren des KN-Codes 2106 90 98 mit einem Milchfettgehalt von 40 GHT oder mehr

96,78

138,25

c)

bei der Ausfuhr anderer Waren

91,70

131,00


16.7.2004   

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L 244/16


VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der tatsächlichen Olivenölerzeugung und der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2002/03

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (2), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte nationale Höchstmenge gemäß Absatz 3 dieses Artikels überschreitet, angepasst werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen 2001/649/EG der Kommission (3) für Griechenland, 2001/650/EG der Kommission (4) für Spanien, 2001/648/EG der Kommission (5) für Frankreich, 2001/658/EG der Kommission (6) für Italien und 2001/670/EG der Kommission (7) für Portugal genannten Koeffizienten zu berücksichtigen.

(2)

Nach Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so bemessen sein, dass keine Gefahr ungerechtfertigter Zahlungen an die Olivenbauern besteht. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenäquivalent. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wurden die geschätzte Erzeugung und die vorschussfähige einheitliche Erzeugungsbeihilfe mit der Verordnung (EG) Nr. 1794/2003 der Kommission (8) festgesetzt.

(3)

Zur Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung, für die der Beihilfeanspruch anerkannt worden ist, teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. Mai nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die im jeweiligen Mitgliedstaat anerkannte Menge gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2366/1998 der Kommission (9) mit. Nach den eingegangenen Mitteilungen ergibt sich, dass die als beihilfefähig anerkannte Menge im Wirtschaftsjahr 2002/03 für Griechenland 473 820 Tonnen, für Spanien 960 716 Tonnen, für Frankreich 3 344 Tonnen, für Italien 686 342 Tonnen und für Portugal 28 771 Tonnen beträgt.

(4)

Die Anerkennung dieser Mengen als beihilfefähig durch die Mitgliedstaaten setzt voraus, dass die Kontrollen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 2261/84 und (EG) Nr. 2366/98 durchgeführt worden sind. Die Festsetzung der tatsächlichen Erzeugung anhand der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben über die als beihilfefähig anerkannten Mengen greift jedoch den Schlussfolgerungen nicht vor, die sich aus der Überprüfung dieser Angaben im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens ergeben können.

(5)

Anhand der tatsächlichen Erzeugung ist auch die Höhe der für die beihilfefähige Menge der tatsächlichen Erzeugung gewährten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich die tatsächliche, als beihilfefähig anerkannte Erzeugung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf

473 820 Tonnen für Griechenland,

960 716 Tonnen für Spanien,

3 344 Tonnen für Frankreich,

686 342 Tonnen für Italien,

28 771 Tonnen für Portugal.

2.   Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich der Betrag der einheitlichen Erzeugungsbeihilfe nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG, der als Vorschuss für die beihilfefähigen Mengen der tatsächlichen Erzeugung gezahlt werden kann, auf

118,35 EUR/100 kg für Griechenland,

103,43 EUR/100 kg für Spanien,

130,40 EUR/100 kg für Frankreich,

102,85 EUR/100 kg für Italien,

130,40 EUR/100 kg für Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97).

(2)  ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38).

(3)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/880/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 42).

(4)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/883/EG (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 43).

(5)  ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 12. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/879/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 41).

(6)  ABl. L 231 vom 29.8.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/884/EG (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 44).

(7)  ABl. L 235 vom 4.9.2001, S. 16. Verordnung geändert durch die Entscheidung 2001/878/EG (ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 40).

(8)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 11.

(9)  ABl. L 293 vom 31.10.1998, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1780/2003 (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 6).


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/18


VERORDNUNG (EG) Nr. 1300/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der Beihilfe für nicht entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 über die Erzeugerbeihilfe für Baumwolle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 wird die Höhe der Erzeugerbeihilfe für nicht entkörnte Baumwolle festgesetzt auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 7 derselben Verordnung ermittelt wird, und dem Weltmarktpreis, der gemäß Artikel 4 derselben Verordnung bestimmt wird.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1591/2001 der Kommission vom 2. August 2001 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle (3) wird die Beihilfe, die für nicht entkörnte Baumwolle in den Zeiträumen zu gewähren ist, für die ein Weltmarktpreis für das betreffende Erzeugnis bestimmt wurde, spätestens am 30. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres festgesetzt.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1123/2004 der Kommission (4) die tatsächliche Erzeugung nicht entkörnter Baumwolle sowie die sich daraus ergebende Verringerung des Zielpreises für das Wirtschaftsjahr 2003/04 festgesetzt worden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 ist der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle im Wirtschaftsjahr 2003/04 regelmäßig bestimmt worden.

(5)

Daher sind die im Wirtschaftsjahr 2003/04 geltenden Beihilfen für jeden Zeitraum festzusetzen, für den ein Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle bestimmt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 sind die Beihilfen für nicht entkörnte Baumwolle, die den Weltmarktpreisen gemäß den Verordnungen im Anhang entsprechen, in demselben Anhang festgesetzt und ab dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen anwendbar.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  Protokoll zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2001 des Rates (ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 1).

(2)  ABl. L 148 vom 1.6.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002 (ABl. L 223 vom 20.8.2002, S. 3).

(3)  ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1486/2002.

(4)  ABl. L 218 vom 18.6.2004, S. 3.


ANHANG

BEIHILFE FÜR NICHT ENTKÖRNTE BAUMWOLLE

(in EUR/100 kg)

Verordnung der Kommission zur Festsetzung des Weltmarktpreises für nicht entkörnte Baumwolle, (EG) Nr.

Beihilfe

Griechenland

Spanien

Portugal

1170/2003 (1)

63,153

66,342

78,354

1243/2003 (2)

62,810

65,999

78,011

1293/2003 (3)

62,904

66,093

78,105

1328/2003 (4)

64,942

68,131

80,143

1366/2003 (5)

65,259

68,448

80,460

1395/2003 (6)

63,337

66,526

78,538

1399/2003 (7)

65,171

68,360

80,372

1424/2003 (8)

65,318

68,507

80,519

1477/2003 (9)

65,081

68,270

80,282

1488/2003 (10)

63,348

66,537

78,549

1544/2003 (11)

62,697

65,886

77,898

1586/2003 (12)

63,025

66,214

78,226

1606/2003 (13)

61,558

64,747

76,759

1640/2003 (14)

59,194

62,383

74,395

1661/2003 (15)

61,367

64,556

76,568

1737/2003 (16)

61,465

64,654

76,666

1781/2003 (17)

61,504

64,693

76,705

1797/2003 (18)

59,292

62,481

74,493

1827/2003 (19)

57,332

60,521

72,533

1849/2003 (20)

56,604

59,793

71,805

1888/2003 (21)

54,776

57,965

69,977

1937/2003 (22)

55,232

58,421

70,433

1974/2003 (23)

54,229

57,418

69,430

2047/2003 (24)

56,027

59,216

71,228

2073/2003 (25)

58,387

61,576

73,588

2108/2003 (26)

57,857

61,046

73,058

2159/2003 (27)

59,130

62,319

74,331

2254/2003 (28)

61,500

64,689

76,701

2281/2003 (29)

59,022

62,211

74,223

2299/2003 (30)

59,279

62,468

74,480

47/2004 (31)

58,655

61,844

73,856

94/2004 (32)

57,840

61,029

73,041

181/2004 (33)

59,194

62,383

74,395

196/2004 (34)

61,263

64,452

76,464

207/2004 (35)

59,164

62,353

74,365

221/2004 (36)

61,319

64,508

76,520

225/2004 (37)

59,198

62,387

74,399

233/2004 (38)

61,604

64,793

76,805

313/2004 (39)

61,808

64,997

77,009

374/2004 (40)

58,721

61,910

73,922

434/2004 (41)

61,470

64,659

76,671

452/2004 (42)

62,097

65,286

77,298

523/2004 (43)

59,137

62,326

74,338

539/2004 (44)

61,442

64,631

76,643

598/2004 (45)

59,226

62,415

74,427


(1)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 65.

(2)  ABl. L 173 vom 11.7.2003, S. 43.

(3)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 23.

(4)  ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 33.

(5)  ABl. L 194 vom 1.8.2003, S. 51.

(6)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 10.

(7)  ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 7.

(8)  ABl. L 202 vom 9.8.2003, S. 9.

(9)  ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 17.

(10)  ABl. L 213 vom 23.8.2003, S. 9.

(11)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 45.

(12)  ABl. L 227 vom 11.9.2003, S. 11.

(13)  ABl. L 229 vom 13.9.2003, S. 18.

(14)  ABl. L 233 vom 19.9.2003, S. 12.

(15)  ABl. L 234 vom 20.9.2003, S. 12.

(16)  ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 35.

(17)  ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 7.

(18)  ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 16.

(19)  ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 20.

(20)  ABl. L 269 vom 21.10.2003, S. 7.

(21)  ABl. L 277 vom 28.10.2003, S. 13.

(22)  ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 25.

(23)  ABl. L 293 vom 11.11.2003, S. 8.

(24)  ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 16.

(25)  ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 7.

(26)  ABl. L 316 vom 29.11.2003, S. 19.

(27)  ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 22.

(28)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 47.

(29)  ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 93. Verordnung berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 97/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 12).

(30)  ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 53. Verordnung berichtigt durch die Verordnung (EG) Nr. 97/2004.

(31)  ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 28.

(32)  ABl. L 14 vom 21.1.2004, S. 9.

(33)  ABl. L 28 vom 31.1.2004, S. 17.

(34)  ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 7.

(35)  ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 37.

(36)  ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 19.

(37)  ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 7.

(38)  ABl. L 39 vom 11.2.2004, S. 18.

(39)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 49.

(40)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 43.

(41)  ABl. L 71 vom 10.3.2004, S. 7.

(42)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 85.

(43)  ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 9.

(44)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 20.

(45)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 43.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/21


VERORDNUNG (EG) Nr. 1301/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 im Rahmen des Kontingents von Weizen anzuwendenden Kürzungssatzes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 wurde ein jährliches Zollkontingent von 275 000 Tonnen Weizen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 eröffnet.

(2)

Die am 12. Juli 2004 gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 beantragten Mengen überschreiten die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Lizenzen erteilt werden können, und der auf die beantragten Mengen anzuwendende Kürzungssatz festzusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Jedem gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 958/2003 gestellten und bei der Kommission am 12. Juli 2004 eingereichten Einfuhrlizenzantrag für das Kontingent Weizen „Republik Bulgarien“ wird bis zu 39,85507 % der beantragten Mengen stattgegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 136 vom 4.6.2003, S. 3.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 1302/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 16. Juli 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Melasse im Zuckersektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 (2), wird der cif-Preis bei der Einfuhr von Melasse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 der Kommission (3) bestimmt und gilt als „repräsentativer Preis“. Dieser Preis gilt für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68.

(2)

Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung und gegebenenfalls kann die Festlegung auch gemäß dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erfolgen.

(3)

Bei anderer als der Standardqualität wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 785/68 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 festzusetzen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 79/2003 (ABl. L 13 vom 18.1.2003, S. 4).

(3)  ABl. L 145 vom 27.6.1968, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1422/1995 (ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 12).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Zölle bei der Einfuhr von Melasse im Zuckersektor ab dem 16. Juli 2004

(EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll pro 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 anzuwendender Betrag (1) pro 100 kg Eigengewicht

1703 10 00 (2)

8,50

0

1703 90 00 (2)

9,85

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1422/95 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 1 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 785/68.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1303/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 sind die Erstattungen für den nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und insbesondere der in Artikel 28 der angeführten Verordnung genannten Preise und Kostenelemente festzusetzen. Nach demselben Artikel sind zugleich die wirtschaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu berücksichtigen.

(3)

Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqualität festzusetzen. Diese ist in Anhang I Punkt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegt worden. Diese Erstattung ist im Übrigen gemäß Artikel 28 Absatz 4 der genannten Verordnung festzusetzen. Kandiszucker wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor (2) definiert. Die so berechnete Erstattung muss bei aromatisiertem oder gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten und somit für 1 v. H. dieses Gehalts festgesetzt werden.

(4)

In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden.

(5)

Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie kann zwischenzeitlich geändert werden.

(6)

Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(7)

Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(8)

Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(9)

Aufgrund dieser Faktoren und der aktuellen Marktsituation im Zuckersektor, insbesondere der Notierungen und Preise für Zucker in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt, sind angemessene Erstattungsbeträge festzusetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten und nicht denaturierten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.


ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR WEISSZUCKER UND ROHZUCKER IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 16. JULI 2004

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

1701 11 90 9100

S00

EUR/100 kg

39,62 (1)

1701 11 90 9910

S00

EUR/100 kg

40,44 (1)

1701 12 90 9100

S00

EUR/100 kg

39,62 (1)

1701 12 90 9910

S00

EUR/100 kg

40,44 (1)

1701 91 00 9000

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4307

1701 99 10 9100

S00

EUR/100 kg

43,07

1701 99 10 9910

S00

EUR/100 kg

43,96

1701 99 10 9950

S00

EUR/100 kg

43,96

1701 99 90 9100

S00

EUR/1 % Saccharose × 100 kg Reingewicht

0,4307

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00

:

Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen) mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999), sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.


(1)  Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 %. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von 92 % abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 errechnet.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 1304/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Erstattung für Weißzucker bei Ausfuhr nach bestimmten Drittländern für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 34. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 der Kommission vom 18. Juli 2003 betreffend eine Dauerausschreibung zu der Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker für das Wirtschaftsjahr 2003/04 (2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers nach bestimmten Drittländern durchgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 ist gegebenenfalls ein Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2003 durchgeführte 34. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 47,100 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2126/2003 (ABl. L 319 vom 4.12.2003, S. 4).


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/27


VERORDNUNG (EG) Nr. 1305/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, ohne dass die Grenzen überschritten werden, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 müssen die Erstattungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt werden:

der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im internationalen Handel,

der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum Bestimmungsland,

der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen,

der sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergebenden Beschränkungen,

der Erfordernisse, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu verhindern,

des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

(3)

Gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Die Ermittlung der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder,

b)

der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestimmungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,

c)

der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt werden,

d)

der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft.

(4)

Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(5)

Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass die Liste der Erzeugnisse, für welche eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festgesetzt werden. Der Erstattungsbetrag kann jedoch während eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverändert beibehalten werden.

(6)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (2) entspricht die Erstattung, die für zugesetzte Saccharose enthaltende Milcherzeugnisse gewährt wird, der Summe aus zwei Teilbeträgen, von denen der eine der Milcherzeugnismenge Rechnung trägt und durch Multiplizieren des Grundbetrags mit dem Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeugnissen berechnet wird. Der zweite Teilbetrag trägt der zugesetzten Saccharose Rechnung und wird berechnet durch Multiplizieren des Gehalts des Gesamterzeugnisses an Saccharose mit dem Grundbetrag der Erstattung, die am Tag der Ausfuhr für die Erzeugnisse gilt, die genannt sind in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (3). Der letztere Teilbetrag wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugesetzte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist.

(7)

Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 der Kommission (4) sieht ergänzende Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen betreffen die mögliche unterschiedliche Festsetzung der Erstattungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der Erzeugnisse.

(8)

Zur Berechnung der Erstattung für die Schmelzkäsesorten ist vorzusehen, dass, wenn Kasein und/oder Kaseinat zugefügt sind, die betreffende Menge unberücksichtigt bleibt.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu, die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

(10)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannten Ausfuhrerstattungen für ausgeführte Erzeugnisse in unverändertem Zustand werden auf die im Anhang wiedergegebenen Beträge festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2003 (ABl. L 287 vom 5.11.2003, S. 13).

(3)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(4)  ABl. L 91 vom 1.4.1984, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 222/88 (ABl. L 28 vom 1.2.1998, S. 1).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattung

0401 10 10 9000

970

EUR/100 kg

1,804

0401 10 90 9000

970

EUR/100 kg

1,804

0401 20 11 9500

970

EUR/100 kg

2,788

0401 20 19 9500

970

EUR/100 kg

2,788

0401 20 91 9000

970

EUR/100 kg

3,528

0401 30 11 9400

970

EUR/100 kg

8,141

0401 30 11 9700

970

EUR/100 kg

12,22

0401 30 31 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,79

A01

EUR/100 kg

29,70

0401 30 31 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

32,47

A01

EUR/100 kg

46,39

0401 30 31 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,82

A01

EUR/100 kg

51,16

0401 30 39 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

20,79

A01

EUR/100 kg

29,70

0401 30 39 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

32,47

A01

EUR/100 kg

46,39

0401 30 39 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

35,82

A01

EUR/100 kg

51,16

0401 30 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,82

A01

EUR/100 kg

58,31

0401 30 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

40,82

A01

EUR/100 kg

58,31

0401 30 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,99

A01

EUR/100 kg

85,70

0402 10 11 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 10 19 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 10 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 10 99 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 21 11 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 21 11 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 11 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 11 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 17 9000

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

24,03

A01

EUR/100 kg

29,00

0402 21 19 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

49,04

A01

EUR/100 kg

62,93

0402 21 19 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

51,17

A01

EUR/100 kg

65,69

0402 21 19 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,53

A01

EUR/100 kg

70,00

0402 21 91 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 91 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 91 9350

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 91 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9100

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

54,87

A01

EUR/100 kg

70,43

0402 21 99 9200

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,19

A01

EUR/100 kg

70,85

0402 21 99 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

55,76

A01

EUR/100 kg

71,58

0402 21 99 9400

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

58,85

A01

EUR/100 kg

75,55

0402 21 99 9500

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

59,93

A01

EUR/100 kg

76,93

0402 21 99 9600

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

64,15

A01

EUR/100 kg

82,35

0402 21 99 9700

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

66,54

A01

EUR/100 kg

85,43

0402 21 99 9900

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

69,32

A01

EUR/100 kg

88,97

0402 29 15 9200

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,2403

A01

EUR/kg

0,2900

0402 29 15 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 15 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 15 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 19 9300

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,4904

A01

EUR/kg

0,6293

0402 29 19 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5117

A01

EUR/kg

0,6569

0402 29 19 9900

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5453

A01

EUR/kg

0,7000

0402 29 91 9000

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9100

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5487

A01

EUR/kg

0,7043

0402 29 99 9500

L01

EUR/kg

L02

EUR/kg

0,5885

A01

EUR/kg

0,7555

0402 91 11 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 19 9370

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

4,958

A01

EUR/100 kg

7,083

0402 91 31 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 39 9300

L01

EUR/100 kg

L02

EUR/100 kg

5,859

A01

EUR/100 kg

8,371

0402 91 99 9000

L01

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/kg

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EUR/kg

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L01

EUR/kg

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EUR/kg

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EUR/kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L01

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L01

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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A00

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EUR/100 kg

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L03

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

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EUR/100 kg

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L03

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,87

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

5,87

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

13,76

0406 30 39 9700

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

8,54

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

10,76

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,65

400

EUR/100 kg

4,43

A01

EUR/100 kg

55,41

0406 90 33 9919

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

54,67

400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

78,60

0406 90 37 9000

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

52,57

400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

8,48

A01

EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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400

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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EUR/100 kg

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L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

43,80

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

62,70

0406 90 76 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,06

400

EUR/100 kg

4,01

A01

EUR/100 kg

70,23

0406 90 76 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

46,67

400

EUR/100 kg

4,01

A01

EUR/100 kg

66,24

0406 90 78 9100

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,26

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

66,12

0406 90 78 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

47,99

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

68,53

0406 90 78 9500

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

47,54

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

67,47

0406 90 79 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

38,81

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

55,78

0406 90 81 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

49,06

400

EUR/100 kg

8,24

A01

EUR/100 kg

70,23

0406 90 85 9930

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

52,98

400

EUR/100 kg

10,28

A01

EUR/100 kg

76,23

0406 90 85 9970

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,58

400

EUR/100 kg

8,99

A01

EUR/100 kg

69,87

0406 90 86 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 86 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

44,57

400

EUR/100 kg

5,39

A01

EUR/100 kg

66,11

0406 90 86 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

45,22

400

EUR/100 kg

5,92

A01

EUR/100 kg

66,80

0406 90 86 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,03

400

EUR/100 kg

6,69

A01

EUR/100 kg

70,23

0406 90 86 9900

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

52,98

400

EUR/100 kg

7,84

A01

EUR/100 kg

76,23

0406 90 87 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 87 9200

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

37,15

400

EUR/100 kg

4,83

A01

EUR/100 kg

55,07

0406 90 87 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

41,51

400

EUR/100 kg

5,45

A01

EUR/100 kg

61,35

0406 90 87 9400

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

42,60

400

EUR/100 kg

5,97

A01

EUR/100 kg

62,28

0406 90 87 9951

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,18

400

EUR/100 kg

8,25

A01

EUR/100 kg

68,97

0406 90 87 9971

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

48,18

400

EUR/100 kg

6,69

A01

EUR/100 kg

68,97

0406 90 87 9972

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

20,53

400

EUR/100 kg

A01

EUR/100 kg

29,51

0406 90 87 9973

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

47,31

400

EUR/100 kg

4,70

A01

EUR/100 kg

67,72

0406 90 87 9974

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

51,35

400

EUR/100 kg

4,70

A01

EUR/100 kg

73,18

0406 90 87 9975

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

52,36

400

EUR/100 kg

6,23

A01

EUR/100 kg

74,00

0406 90 87 9979

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

46,74

400

EUR/100 kg

4,70

A01

EUR/100 kg

67,19

0406 90 88 9100

A00

EUR/100 kg

0406 90 88 9300

L03

EUR/100 kg

L04

EUR/100 kg

36,67

400

EUR/100 kg

5,92

A01

EUR/100 kg

53,99

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

L01

Vatikanstadt, Malta, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Zypern und die Vereinigten Staaten von Amerika.

L02

Andorra und Gibraltar.

L03

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Malta, Türkei, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Slowenien, Kroatien, Kanada, Zypern, Australien und Neuseeland.

L04

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.

Der Code „970“ umfasst die Ausfuhren gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Komission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11) sowie Ausfuhren aufgrund von Verträgen mit Streitkräften, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stationiert sind, aber nicht dessen Flagge führen.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1306/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Butter im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 14. Juli 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 14. Juli 2004 endende Angebotsfrist wird folgender Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


ANHANG

(EUR/100 kg)

Erzeugnis

Code der Ausfuhrerstattungsnomenklatur

Ausfuhrerstattungshöchstbetrag

bei Ausfuhr nach der Bestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

bei Ausfuhr nach den Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 581/2004

Butter

ex ex 0405 10 19 9500

138,50

Butter

ex ex 0405 10 19 9700

133,00

142,00

Butteroil

ex ex 0405 90 10 9000

165,80

178,80


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/37


VERORDNUNG (EG) Nr. 1307/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung des Ausfuhrerstattungshöchstbetrags für Magermilchpulver im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 582/2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (2) wurde eine Dauerausschreibung vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (3) und nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Angebote ist es angebracht, für die am 14. Juli 2004 endende Angebotsfrist einen Ausfuhrerstattungshöchstbetrag festzusetzen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die mit der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 eröffnete Dauerausschreibung und die am 14. Juli 2004 endende Angebotsfrist wird der Erstattungshöchstbetrag für die Erzeugnisse und Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung auf 34,00 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(3)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.


16.7.2004   

DE

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L 244/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1308/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1748/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) Nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (3) sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung, die erforderlichenfalls für Kartoffelstärke differenziert wird, muss einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2)

Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3)

Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung wird

a)

für Mais-, Weizen-, Gerste-, Hafer-, Reis- oder Bruchreisstärke auf 00,00 EUR/t festgesetzt;

b)

für Kartoffelstärke auf 9,62 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 628 vom 5.3.2002, S. 27).

(3)  ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2004 (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 13).


16.7.2004   

DE

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L 244/39


VERORDNUNG (EG) Nr. 1309/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der ab dem 16. Juli 2004 im Sektor Getreide geltenden Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der im Sektor Getreide geltenden Zölle (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht um 55 % und vermindert um den auf die betreffende Lieferung anwendbaren cif-Einfuhrpreis. Dieser Zollsatz darf jedoch den Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Weltmarktpreise berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 beziehen und die im Sektor Getreide geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten ihrer Berechnung die in repräsentativen Bezugszeiträumen festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 hat die Festsetzung der Zölle gemäß dem Anhang I zur vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbaren Zölle werden in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12).


ANHANG I

Die im Sektor Getreide gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 ab dem 16. Juli 2004 geltenden Zölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 10 00

Hartweizen hoher Qualität

0,00

mittlerer Qualität

0,00

niederer Qualität

8,40

1001 90 91

Weichweizen, zur Aussaat

0,00

ex 1001 90 99

Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,00

1002 00 00

Roggen

27,42

1005 10 90

Mais, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

55,08

1005 90 00

Mais, anderer als zur Aussaat (2)

55,08

1007 00 90

Körner-Sorghum, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

37,51


(1)  Für Ware, die über den Atlantik oder durch den Suez-Kanal nach der Gemeinschaft geliefert wird (siehe Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96), kann der Zoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sie in einem Hafen im Mittelmeerraum entladen wird, oder

2 EUR/t, wenn sie in einem Hafen in Irland, im Vereinigten Königreich, in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel entladen wird.

(2)  Der Zoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 erfüllt sind.


ANHANG II

Berechnungsbestandteile

Zeitraum vom 30.6.—14.7.2004

1.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Börsennotierungen

Minneapolis

Chicago

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Minneapolis

Erzeugnis (% Eiweiß, 12 % Feuchtigkeit)

HRS2 (14 %)

YC3

HAD2

mittlere Qualität (1)

niedere Qualität (2)

US barley 2

Notierung (EUR/t)

129,85 (3)

80,55

151,53 (4)

141,53 (4)

121,53 (4)

102,51 (4)

Golf-Prämie (EUR/t)

9,01

 

 

Prämie/Große Seen (EUR/t)

10,41

 

 

2.

Durchschnittswerte für den im Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 genannten Bezugszeitraum:

Fracht/Kosten: Golf von Mexiko–Rotterdam: 22,48 EUR/t. Große Seen–Rotterdam: 27,10 EUR/t.

3.

Zuschüsse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96:

0,00 EUR/t (HRW2)

0,00 EUR/t (SRW2).


(1)  Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(2)  Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(3)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96).

(4)  Fob Duluth.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/42


VERORDNUNG (EG) Nr. 1310/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

über die Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 (2), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 der Kommission vom 19. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für den Rindfleischsektor zu der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (3), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 sieht die Möglichkeit vor, Einfuhrlizenzen für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse des Rindfleischsektors zu erteilen für des Rindfleischsektors. Allerdings müssen die Einfuhren im Rahmen der für jedes Ausfuhrdrittland vorgesehenen Mengen erfolgen.

(2)

Die vom 1. bis 10. Juli 2004 eingereichten, in Fleisch ohne Knochen ausgedrückten Anträge auf Erteilung einer Lizenz im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 für aus Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia stammende Erzeugnisse übersteigen nicht die für diese Staaten verfügbaren Mengen. Es ist daher möglich, Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen auszustellen.

(3)

Es sind die Mengen festzusetzen, für welche ab dem 1. August 2004 Lizenzen im Rahmen der Gesamtmenge von 52 100 t beantragt werden können.

(4)

Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass mit dieser Verordnung nicht die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (4) beeinträchtigt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Mitgliedstaaten stellen am 21. Juli 2004 für Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch mit Ursprung in bestimmten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean Einfuhrlizenzen für die nachstehend angegebenen Mengen und Ursprungsländer aus, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

 

Vereinigtes Königreich:

500 t mit Ursprung in Botsuana,

20 t mit Ursprung in Swasiland,

1 000 t mit Ursprung in Namibia;

 

Deutschland:

1 100 t mit Ursprung in Botsuana,

450 t mit Ursprung in Namibia.

Artikel 2

Die Lizenzen können gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2247/2003 in den ersten zehn Tagen des Monats August 2004 für folgende Mengen beantragt werden (ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen):

Botsuana:

13 876 t,

Kenia:

142 t,

Madagaskar:

7 579 t,

Swasiland:

3 254 t,

Simbabwe:

9 100 t,

Namibia:

7 885 t.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(3)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(4)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/44


VERORDNUNG (EG) Nr. 1311/2004 DER KOMMISSION

vom 15. Juli 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 13 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 bestimmt, dass der Unterschied zwischen den Notierungen oder den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 müssen die Erstattungen festgesetzt werden unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung der Verfügbarkeit von Reis und Bruchreis und deren Preisen in der Gemeinschaft einerseits und der Preise für Reis und Bruchreis auf dem Weltmarkt andererseits. Nach dem gleichen Text ist es ebenfalls wichtig, auf den Reismärkten eine ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung hinsichtlich der Preise und der Handelsströme sicherzustellen. Ferner ist es wichtig, dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der künftigen Ausfuhren, dem Interesse an der Vermeidung von Marktstörungen in der Gemeinschaft sowie den Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen Rechnung zu tragen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1361/76 der Kommission (2) hat die Höchstmenge Bruchreis festgelegt, die der Reis enthalten darf, für den die Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt wird, und hat den Prozentsatz der Verminderung bestimmt, der auf die Erstattung angewandt wird, wenn der im ausgeführten Reis enthaltene Anteil Bruchreis diese Höchstmenge übersteigt.

(4)

Da die Dauerausschreibungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis für das laufende Wirtschaftsjahr beendet sind, ist es nicht mehr angebracht, Erstattungen des allgemeinen Rechts für dieses Erzeugnis festzusetzen. Dies ist bei der Festsetzung der Erstattungen zu berücksichtigen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 hat in Artikel 13 Absatz 5 die besonderen Kriterien festgesetzt, die bei der Berechnung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Reis und Bruchreis zu berücksichtigen sind.

(6)

Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte können die Unterteilung der Erstattung für gewisse Erzeugnisse gemäß ihrer Bestimmung notwendig machen.

(7)

Zur Berücksichtigung der auf einigen Märkten bestehenden Nachfrage nach verpacktem Langkornreis ist die Festsetzung einer besonderen Erstattung für das betreffende Erzeugnis vorzusehen.

(8)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; sie kann innerhalb dieses Zeitraums abgeändert werden.

(9)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Lage des Reismarkts und insbesondere auf die Notierungen oder Preise von Reis und Bruchreis in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt führt zu einer Festsetzung der Erstattung in Höhe der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Beträge.

(10)

Im Rahmen der Verwaltung der sich aus den WHO-Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden mengenmäßigen Beschränkungen sollte die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Erstattung ausgesetzt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1, ausgenommen die in Absatz 1 unter Buchstabe c), der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Erzeugnisse im ursprünglichen Zustand werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

Artikel 2

Die Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung wird ausgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juli 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 154 vom 15.6.1976, S. 11.


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Reis und Bruchreis sowie zur Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (1)

1006 20 11 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 13 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 15 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 17 9000

EUR/t

1006 20 92 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 94 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 96 9000

R01

EUR/t

0

1006 20 98 9000

EUR/t

1006 30 21 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 23 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 25 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 27 9000

EUR/t

1006 30 42 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 44 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 46 9000

R01

EUR/t

0

1006 30 48 9000

EUR/t

1006 30 61 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 61 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 63 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 63 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 65 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 65 9900

R01

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

1006 30 67 9100

021 und 023

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 67 9900

066

EUR/t

0

1006 30 92 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 92 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 94 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 94 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 96 9100

R01

EUR/t

0

R02

EUR/t

0

R03

EUR/t

0

066

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 96 9900

R01

EUR/t

0

A97

EUR/t

0

066

EUR/t

0

1006 30 98 9100

021 und 023

EUR/t

0

1006 30 98 9900

EUR/t

1006 40 00 9000

EUR/t

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


(1)  Das Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12), findet Anwendung auf die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen gemäß ihrer Bestimmung:

R01:

0 t,

R02 und R03:

0 t,

021 und 023:

0 t,

066:

0 t,

A97:

0 t.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

R01

Schweiz, Liechtenstein, Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia.

R02

Marokko, Algerien, Tunesien, Ägypten, Israel, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, die Arabische Republik Syrien, die Ex-Spanische Sahara, Jordanien, Irak, die Islamische Republik Iran, Jemen, Kuwait, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Bahrain, Katar, Saudi-Arabien, Eritrea, Westjordanland/Gazastreifen, Norwegen, die Färöer, Island, die Russische Föderation, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Albanien, Bulgarien, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, die Republik Moldau, Ukraine, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan.

R03

Kolumbien, Ecuador, Peru, Bolivien, Chile, Argentinien, Uruguay, Paraguay, Brasilien, Venezuela, Kanada, Mexiko, Guatemala, Honduras, El Salvador, Nicaragua, Costa Rica, Panama, Kuba, Bermuda, Südafrika, Australien, Neuseeland, Hongkong SAR, Singapur, A40 mit Ausnahme von den Niederländischen Antillen, Aruba und den Turks- und Caicas-Inseln, A11 mit Ausnahme von Suriname, Guyana und Madagaskar.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/47


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 11. Mai 2004

über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

(2004/548/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) trat der Euro am 1. Januar 1999 an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(2)

Vom gleichen Tag an ist die Gemeinschaft für Währungs- und Wechselkursfragen in den Mitgliedstaaten zuständig, die den Euro einführen.

(3)

Der Rat ist dafür zuständig, die Einzelheiten für die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen zu beschließen.

(4)

Die Gemeinschaft hat Vereinbarungen über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (2), der Vatikanstadt (3) und der Republik San Marino (4) geschlossen. Diese Länder hatten mit Frankreich bzw. Italien vor der Einführung des Euro eine Währungsvereinbarung geschlossen.

(5)

Das Fürstentum Andorra („Andorra“) hat weder eine offizielle Währung noch hat es mit einem Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Währungsvereinbarung geschlossen. Die tatsächlich verwendeten spanischen und französischen Banknoten und Münzen wurden am 1. Januar 2002 durch Euro-Banknoten und -Münzen ersetzt.

(6)

Am 15. Juli 2003 beantragte Andorra offiziell den Abschluss einer Währungsvereinbarung mit der Gemeinschaft.

(7)

In Anbetracht der engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen Andorra und der Gemeinschaft empfiehlt es sich, dass eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Andorra Regelungen über Euro-Banknoten und -Münzen, den Rechtsstatus des Euro in Andorra sowie den Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen des Eurogebiets enthält. Da der Euro in Andorra bereits verwendet wird, sollte vereinbart werden, dass Andorra den Euro als offizielle Währung verwendet und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen wird.

(8)

Die Bestimmung des Euro zum offiziellen Zahlungsmittel Andorras schließt nicht das Recht Andorras ein, auf Euro oder eine andere Währungsbezeichnung lautende Banknoten und Münzen oder Geldsurrogate auszugeben, es sei denn, das Währungsabkommen umfasst ausdrücklich entsprechende Regelungen. Andorra gibt gegenwärtig auf Diner lautende Gedenkmünzen aus; die Möglichkeit, diese Praxis fortzuführen, wird untersucht werden.

(9)

Es ist wichtig, dass Andorra sicherstellt, dass die Gemeinschaftsregeln für auf Euro lautende Banknoten und Münzen in Andorra angewandt werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist ebenfalls wichtig, dass Andorra alle erforderlichen Maßnahmen ergreift und mit der Gemeinschaft in diesem Bereich zusammenarbeitet.

(10)

Andorra sollte sich verpflichten, alle einschlägigen Maßnahmen, die Teil der Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft sind, umzusetzen, einschließlich der Vorbeugung gegen Geldwäsche, der Vorbeugung gegen die Fälschung von und den Betrug mit bargeldlosen Zahlungsmitteln und der Anforderungen an die statistische Berichterstattung. Die Anwendung dieser Maßnahmen wird u. a. dazu beitragen, vergleichbare und faire Bedingungen für Finanzinstitute mit Sitz im Eurogebiet oder in Andorra zu schaffen.

(11)

Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken können alle Arten von Bankgeschäften mit Finanzinstituten tätigen, die in Drittländern ansässig sind. Die EZB und die nationalen Zentralbanken können den Finanzinstituten von Drittländern zu angemessenen Bedingungen Zugang zu ihren Zahlungsverkehrssystemen gewähren. Im Rahmen der Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und Andorra sollten der EZB oder einer nationalen Zentralbank keinerlei Verpflichtungen auferlegt werden.

(12)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Verhandlungen mit Andorra zu führen; Andorras Nachbarländer Spanien und Frankreich und — in ihrem Zuständigkeitsbereich — die EZB sollten in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt werden.

(13)

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die zwischen Andorra und der Gemeinschaft zu schließende Vereinbarung über Währungsfragen, unter Ausschluss anderer Bereiche, die in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden müssen. Andorra wurde aufgefordert, gleichwertigen Maßnahmen in anderen Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Besteuerung von Zinserträgen, zuzustimmen. Der Rat wird im Licht der Fortschritte bei den Verhandlungen und der Paraphierung der Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen und auf der Basis der Kommissionsempfehlung prüfen, ob die Bedingungen erfüllt sind und die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung eingeleitet werden können.

(14)

Die Kommission sollte den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zur Stellungnahme vorlegen. Falls Frankreich oder Spanien oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss es für erforderlich halten, ist der Entwurf der Vereinbarung auch dem Rat vorzulegen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission unterrichtet Andorra über die Bereitschaft der Gemeinschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten mit Andorra zu schließen, und schlägt Verhandlungen für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung vor.

Artikel 2

Der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen mit Andorra über eine Vereinbarung über die nachstehenden Bereiche stützt sich auf die in den Artikeln 3 bis 6 niedergelegten Grundsätze.

Artikel 3

(1)   Andorra ist berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden.

(2)   Andorra ist berechtigt, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

Artikel 4

(1)   Andorra verpflichtet sich, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Bedingungen für eine solche Ausgabe mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.

(2)   Es wird jedoch geprüft, ob Andorra weiterhin auf Diner lautende Gedenkmünzen in Gold und Silber ausgeben kann.

Artikel 5

(1)   Andorra verpflichtet sich, die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen einzuhalten.

(2)   Andorra verpflichtet sich, bei dem Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen vor Fälschungen und gegen Betrug eng mit der Gemeinschaft zusammenzuarbeiten und Regeln zu erlassen, die die Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich umsetzen.

Artikel 6

(1)   Andorra verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Anwendung aller einschlägigen Bestimmungen der Bank- und Finanzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Bestimmungen für die Tätigkeiten der und die Aufsicht über die beteiligten Finanzinstitute sowie über die Vorbeugung gegen Geldwäsche, die Vorbeugung gegen den Betrug mit und die Fälschung von bargeldlosen Zahlungsmitteln und die statistische Berichterstattung — in Form von äquivalenten Maßnahmen oder durch direkte Umsetzung der bestehenden Maßnahmen — förderlich sind.

(2)   Auf dem Gebiet von Andorra ansässige Finanzinstitute können zu angemessenen Bedingungen, die in der Währungsvereinbarung und im Einvernehmen mit der EZB festzulegen sind, Zugang zu den Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssystemen im Eurogebiet erhalten.

Artikel 7

Die Kommission führt im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen mit Andorra über die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Bereiche. Spanien und Frankreich werden in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, beteiligt.

Artikel 8

Die Verhandlungen über eine Vereinbarung über Währungsangelegenheiten werden eingeleitet, sobald der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zu der Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzungen für die Einleitung derartiger Verhandlungen gegeben sind.

Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass beide Parteien die Vereinbarung über die Besteuerung von Einkünften aus Zinserträgen im Vorfeld paraphiert haben, und dass Andorra sich verpflichtet, eine solche Vereinbarung vor einem mit der Gemeinschaft abzustimmenden Zeitpunkt abzuschließen.

Sollte Andorra die Vereinbarung über die Besteuerung von Zinserträgen nicht vor dem vereinbarten Datum abgeschlossen haben, werden die Verhandlungen über die Währungsvereinbarung ausgesetzt, bis der Abschluss der Vereinbarung erfolgt ist.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss den Entwurf der Vereinbarung zur Stellungnahme vor.

Die Kommission ist berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn, Frankreich oder Spanien oder die EZB oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. McCREEVY


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(2)  ABl. L 142 vom 31.5.2002, S. 59.

(3)  ABl. C 299 vom 25.10.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/738/EG (ABl. L 267 vom 17.10.2003, S. 27).

(4)  ABl. C 209 vom 27.7.2001, S. 1.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 12. Juli 2004

zur Ernennung eines neuen Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(2004/549/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 2,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

BESCHLIESST:

Artikel 1

Olli REHN wird für den Zeitraum vom 12. Juli 2004 bis zum 31. Oktober 2004 zum Mitglied der Kommission ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am 12. Juli 2004 wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


Kommission

16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/51


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2004

zur Änderung der Entscheidung 2003/828/EG hinsichtlich der Verbringung von gegen die Blauzungenkrankheit geimpften Tieren aus Schutzzonen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1925)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/550/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2003/828/EG der Kommission vom 25. November 2003 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (2) wurde angesichts der Lage im Hinblick auf die Blauzungenkrankheit in den betroffenen Regionen der Gemeinschaft erlassen. Mit der Entscheidung wurden Schutz- und Überwachungszonen („Sperrzonen“) abgegrenzt, die den spezifischen Seuchenlagen entsprachen, und die Bedingungen für Ausnahmen von dem in der Richtlinie 2000/75/EG geregelten Verbringungsverbot (Verbringungsverbot) für Tiere in und aus diesen Zonen festgelegt.

(2)

Das Internationale Tierseuchenamt (Office Internationale des Epizooties — OIE) hat vom 26. bis 29. Oktober 2003 ein Symposium über die Blauzungenkrankheit organisiert. Eine der Schlussfolgerungen dieses Symposiums war, dass Tiere aus einem infizierten Gebiet ohne Risiko der Virusverbreitung in ein seuchenfreies Gebiet verbracht werden können, wenn sie mindestens einen Monat vor der Verbringung geimpft wurden und der verwendete Impfstoff alle im Ursprungsgebiet vorkommenden Serotypen abdeckt.

(3)

Angesichts dieser Schlussfolgerung sind die mit der Entscheidung 2003/828/EG festgelegten Bedingungen für die Verbringung geimpfter Tiere auf der Grundlage der Situation im letzten Quartal 2003 mit der Entscheidung 2004/34/EG geändert worden, um solche Verbringungen zu gestatten, ohne dass die Viruszirkulation in der Herkunftsregion oder die Vektoraktivität in der Bestimmungsregion zum Stillstand gekommen sein muss. Aus Gründen der Vorsicht wurde diese Möglichkeitmit der Entscheidung 2003/828/EG in der Fassung der Entscheidung 2004/34/EG jedoch nur für inländische Verbringungen aus Gebieten eröffnet, in denen die Impfung gemäß dem von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Impfprogramm abgeschlossen ist.

(4)

Nach der dritten Impfkampagne, die im Winter 2003/04 stattgefunden hat, und dem allgemeinen Rückgang der Viruszirkulation in allen betroffenen Sperrzonen können nunmehr allgemeine Bedingungen für nationale Verbringungen geimpfter Tiere aus allen Sperrzonen ohne Berücksichtigung der restlichen Viruszirkulation im Ursprungsgebiet in Betracht gezogen werden. Aus Gründen der Vorsicht sollten die Tiere jedoch aus Beständen stammen, die gemäß dem von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Impfprogramm geimpft worden sind, und sollte im Rahmen des Vektorüberwachungsprogramms in einem epidemiologisch relevanten Herkunftsgebiet nachgewiesen worden sein, dass keine adulten Kulikoiden imicola mehr aktiv sind.

(5)

Für inländische Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen regelt Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2003/828/EG für bestimmte Sperrzonen in Frankreich und Italien Ausnahmen vom Verbringungsverbot. Ein Schreibfehler, durch den Spanien nicht in Artikel 3 Absatz 1 der genannten Entscheidung erwähnt ist, sollte berichtigt werden.

(6)

Die Entscheidung 2003/828/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/828/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Verbringungen von Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen aus einer Sperrzone gemäß Anhang I innerhalb eines Mitgliedstaats werden nur von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn sie die Bedingungen gemäß Anhang II erfüllen, oder — im Falle von Spanien, Frankreich und Italien — mit Absatz 2 bzw. — im Falle von Griechenland — mit Absatz 3 übereinstimmen.

(2)   In Spanien, Frankreich und Italien werden die in Absatz 1 geregelten inländischen Verbringungen von der zuständigen Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen, wenn

a)

die Tiere aus einem Bestand stammen, der gemäß dem von der zuständigen Behörde festgelegten Impfprogramm geimpft worden ist;

b)

die Tiere vor mehr als 30 Tagen und weniger als einem Jahr vor dem Verbringungsdatum gegen den/die Serotypen geimpft wurden, die in einem epidemiologisch relevanten Ursprungsgebiet zirkulieren oder zirkulieren könnten;

c)

im Rahmen des Vektorüberwachungsprogramms in einem epidemiologisch relevanten Bestimmungsgebiet nachgewiesen wurde, dass keine adulten Kulikoiden imicola mehr aktiv sind.“

2.

Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 5. August 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2)  ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 41. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/34/EG (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 47).


ANHANG

ANHANG I

(Sperrzonen: geografische Gebiete, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen einrichten)

Zone A (Serotypen 2 und 9 und in geringerem Umfang 4 und 16)

Italien

Abruzzen

:

Chieti, alle Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

Basilikata

:

Matera und Potenza

Kalabrien

:

Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Kampanien

:

Caserta, Benevento, Avellino, Napoli, Salerno

Latium

:

Frosinone, Latina

Molise

:

Isernia, Campobasso

Apulien

:

Foggia, Bari, Lecce, Taranto, Brindisi

Sizilien

:

Agrigento, Catania, Caltanissetta, Enna, Messina, Palermo, Ragusa, Siracusa und Trapani

Malta (1)

Zona B (serotipo 2)

Italien

Abruzzen

:

L’Aquila mit Ausnahme aller Gemeinden der lokalen Gesundheitseinheit von Avezzano-Sulmona

Latium

:

Viterbo, Roma, Rieti

Marken

:

Ascoli Piceno, Macerata

Toskana

:

Massa Carrara, Pisa, Grosseto, Livorno

Umbrien

:

Terni und Perugia

Zone C (Serotypen 2 und 4 und in geringerem Umfang 16)

Spanien

Balearen

Frankreich

Südkorsika, Hochkorsika

Italien

Sardinien

:

Cagliari, Nuoro, Sassari, Oristano.

Zone D

Griechenland

Das gesamte griechische Hoheitsgebiet mit Ausnahme der unter Zone E aufgeführten Präfekturen.

Zone E

Griechenland

Die Präfekturen Dodekanes, Samos, Chios und Lesbos.

Zypern (1)

“.

(1)  Vorläufiger veterinärrechtlicher Status für Zypern und Malta in Erwartung der Analyse epidemiologischer Daten; dieser Status muss bis spätestens 1. Mai 2007 überprüft werden.


16.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 30. April 2004 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen elf offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den elf vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Mai 2004 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 30. April 2004 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 30. April 2004

Berichtigung im ABl.

L 139

L 226 vom 25. Juni

L 144

L 199 vom 7. Juni

L 146

L 225 vom 25. Juni

L 149

L 215 vom 16. Juni

L 150

L 185 vom 24. Mai

L 151

L 208 vom 10. Juni

L 152

L 216 vom 16. Juni

L 153

L 231 vom 30. Juni

L 154

L 189 vom 27. Mai

L 155

L 193 vom 1. Juni

L 156

L 202 vom 7. Juni

L 157

L 195 vom 2. Juni

L 158

L 229 vom 29. Juni

L 159

L 184 vom 24. Mai

L 160

L 212 vom 12. Juni

L 161

L 206 vom 9. Juni

L 164

L 220 vom 21. Juni

L 165

L 191 vom 28. Mai

L 166

L 200 vom 7. Juni

L 167

L 201 vom 7. Juni