ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
14. Juli 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1282/2004 der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1283/2004 der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1284/2004 der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

4

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 636/2004 der Kommission vom 5. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 100 vom 6.4.2004)

6

 

 

 

*

Hinweis für die Leser

s3

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

14.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1282/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

52,9

096

46,2

999

49,6

0707 00 05

052

83,6

999

83,6

0709 90 70

052

80,5

999

80,5

0805 50 10

382

134,1

388

52,5

508

63,6

524

60,5

528

50,1

999

72,2

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

80,4

400

114,7

404

86,1

508

71,6

512

87,7

528

72,8

720

85,6

804

90,0

999

86,1

0808 20 50

052

120,3

388

89,3

512

91,7

528

67,4

999

92,2

0809 10 00

052

209,3

624

203,1

999

206,2

0809 20 95

052

315,6

068

222,3

400

354,7

999

297,5

0809 30 10, 0809 30 90

052

163,0

624

75,4

999

119,2

0809 40 05

388

108,3

512

91,6

624

170,4

999

123,4


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


14.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1283/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2004

zur Einstellung der Fischerei auf Gelbschwanzflunder durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (2) sind für das Jahr 2004 Quoten für Gelbschwanzflunder vorgegeben.

(2)

Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Gelbschwanzflunderfänge in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2004 zugeteilte Quote erreicht. Die Gemeinschaft hat die Befischung dieses Bestands ab dem 30. März 2004 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Gelbschwanzflunderfänge in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 2004 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den Gewässern des NAFO-Gebiets 3LNO durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 30. März 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2004

Für die Kommission

Jörgen HOLMQUIST

Generaldirektor für Fischerei


(1)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1.


14.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1284/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2004

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/2004 (ABl. L 222 vom 23.6.2004, S. 15).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 13. Juli 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

„ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65 v. H.‘, gefroren

85,4

10

01

74,5

14

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

157,4

51

01

179,7

40

02

174,7

43

03

275,5

7

04

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

174,7

11

02

203,4

3

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

239,4

17

01

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

209,7

23

01

158,6

45

02

219,4

20

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.“


Berichtigungen

14.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/6


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 636/2004 der Kommission vom 5. April 2004 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 100 vom 6. April 2004 )

Auf Seite 26, erster Artikel, Punkt 4 Buchstabe a), erster Gedankenstrich:

anstatt:

„—

Dient das Kontrollexemplar nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es im Feld 106 eine der nachstehenden Angaben enthalten:“

muss es heißen:

„Dient das Kontrollexemplar T 5 nur der Freigabe der Sicherheit, so muss es im Feld 106 eine der nachstehenden Angaben enthalten:“.


14.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/s3


HINWEIS FÜR DIE LESER

Aus Anlass der letzten Erweiterung der Europäischen Union wurden am 30. April 2004 einige Amtsblätter in einer vereinfachten Version in den damaligen elf offiziellen Sprachen der Union veröffentlicht.

Es wurde beschlossen, die in diesen Amtsblättern veröffentlichten Rechtsakte als Berichtigungen und in ihrer traditionellen Form erneut zu publizieren.

Deshalb wurden die Amtsblätter mit den Berichtigungen nur in den elf vor der Erweiterung bestehenden Amtssprachen veröffentlicht. Die Übersetzungen der Rechtsakte in die Sprachen der neuen Mitgliedstaaten werden in einer Sonderausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union erscheinen, die die vor dem 1. Mai 2004 angenommen Texte der europäischen Organe sowie der Europäischen Zentralbank umfassen wird.

Die Leser finden nachstehend eine Entsprechungstabelle der mit Datum vom 30. April 2004 veröffentlichten Amtsblätter sowie die entsprechenden Berichtigungen.

ABl. vom 30. April 2004

Berichtigung im ABl.

L 139

L 226 vom 25. Juni

L 144

L 199 vom 7. Juni

L 146

L 225 vom 25. Juni

L 149

L 215 vom 16. Juni

L 150

L 185 vom 24. Mai

L 151

L 208 vom 10. Juni

L 152

L 216 vom 16. Juni

L 153

L 231 vom 30. Juni

L 154

L 189 vom 27. Mai

L 155

L 193 vom 1. Juni

L 156

L 202 vom 7. Juni

L 157

L 195 vom 2. Juni

L 158

L 229 vom 29. Juni

L 159

L 184 vom 24. Mai

L 160

L 212 vom 12. Juni

L 161

L 206 vom 9. Juni

L 164

L 220 vom 21. Juni

L 165

L 191 vom 28. Mai

L 166

L 200 vom 7. Juni

L 167

L 201 vom 7. Juni