ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 227

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
26. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1179/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1180/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1181/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

5

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1182/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 63. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1183/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 316. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1184/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1185/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1186/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

17

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1187/2004 der Kommission vom 25. Juni 2004 zur 35. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

19

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/520/EG:Beschluss des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999

21

 

*

2004/521/EG:Beschluss des Rates vom 21. Juni 2004 zur Änderung des Beschlusses 2003/893/EG über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1179/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,9

999

62,9

0707 00 05

052

109,3

999

109,3

0709 90 70

052

88,0

999

88,0

0805 50 10

382

55,6

388

55,3

508

51,4

528

53,4

999

53,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

83,0

400

106,5

404

106,8

508

69,1

512

71,4

528

69,5

720

52,8

804

98,9

999

82,3

0809 10 00

052

268,7

624

203,0

999

235,9

0809 20 95

052

375,8

068

148,4

400

369,3

616

146,8

999

260,1

0809 30 10, 0809 30 90

052

155,1

624

151,6

999

153,4

0809 40 05

624

207,9

999

207,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1180/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

59

55

59

55

Butter < 82 %

57

53

Butterfett

74

67

74

65

Rahm

26

23

Verarbeitungssicherheit

Butter

65

65

Butterfett

81

81

Rahm

29


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1181/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 144. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

211,1

215,1

Butterfett

209,1

213,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

129

129

Butterfett


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 63. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 63. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 22. Juni 2004 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

189,52 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

50,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 922/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 96).


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 316. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 316. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

74 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

82 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1184/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktsituation auf dem Schweinefleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(3)

Für die Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 ist es angebracht, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der einerseits den qualitativen Merkmalen der in diesen KN-Codes fallenden Erzeugnisse und andererseits der vorherzusehenden Entwicklung der Erzeugerkosten auf dem Weltmarkt Rechnung trägt. Es ist jedoch zweckmäßig, für gewisse typisch italienische Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 81 die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Handel sicherzustellen.

(4)

Wegen der Wettbewerbsbedingungen in bestimmten dritten Ländern, die traditionell die wichtigsten Einfuhrländer für die Erzeugnisse der KN-Codes ex 1601 00 und 1602 sind, ist es angebracht, für diese Erzeugnisse einen Betrag vorzusehen, der dieser Situation Rechnung trägt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass die Erstattung nur auf das Nettogewicht der essbaren Stoffe, mit Ausnahme des Gewichts der in diesen Zubereitungen eventuell enthaltenen Knochen, gewährt wird.

(5)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 können die Lage im internationalen Handel oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannten Erzeugnisse nach der Bestimmung in unterschiedlicher Höhe festzusetzen.

(6)

Die Erstattungen sind unter Berücksichtigung der Änderungen festzusetzen, die in der Nomenklatur der Erstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (2), vorgenommen worden sind.

(7)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Es ist daher vorzusehen, dass eine Erstattung nur für Erzeugnisse gewährt wird, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (3), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (4) und der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (5), tragen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt.

Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3).

(3)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(4)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

(5)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Betrag der Erstattungen

0210 11 31 9110

P08

EUR/100 kg

59,50

0210 11 31 9910

P08

EUR/100 kg

59,50

0210 19 81 9100

P08

EUR/100 kg

59,50

0210 19 81 9300

P08

EUR/100 kg

59,50

1601 00 91 9120

P08

EUR/100 kg

21,50

1601 00 99 9110

P08

EUR/100 kg

16,50

1602 41 10 9110

P08

EUR/100 kg

32,00

1602 41 10 9130

P08

EUR/100 kg

19,00

1602 42 10 9110

P08

EUR/100 kg

25,00

1602 42 10 9130

P08

EUR/100 kg

19,00

1602 49 19 9130

P08

EUR/100 kg

19,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 27.3.2002, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

P08

Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1185/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juli 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (2), legt die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe des Getreides fest, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet.

(2)

Angesichts der gegenwärtigen Marktlage ist es angebracht, zur Ausfuhr von 1 000 000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eine Dauerausschreibung zu eröffnen.

(3)

Außerdem sind besondere Durchführungsbestimmungen zur erlassen, damit die betreffenden Maßnahmen regelmäßig durchgeführt und kontrolliert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, eine Garantieregelung einzuführen, welche die Einhaltung der angestrebten Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben. Deshalb ist es notwendig von mehreren Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93, abzuweichen.

(4)

Verzögert sich die Übernahme der Roggen um mehr als fünf Tage oder wird die Freigabe der zu stellenden Sicherheit aus Gründen verschoben, die der Interventionsstelle zuzuschreiben sind, müsste der betreffende Mitgliedstaat Entschädigungen zahlen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung nimmt die deutsche Interventionsstelle unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgelegten Bedingungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Roggen aus ihren Beständen vor.

Artikel 2

(1)   Die Ausschreibung betrifft höchstens 1 000 000 Tonnen Roggen. Diese Höchstmenge darf nach allen Drittländern ausgeführt werden.

(2)   Die Gebiete, in denen die 1 000 000 Tonnen Roggen lagern, sind im Anhang I angegeben.

Artikel 3

(1)   Abweichend von Artikel 16 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatliche Zuschläge.

(2)   Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(3)   Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

Artikel 4

(1)   Die Ausfuhrlizenzen gelten ab ihrer Erteilung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 bis zum Ende des vierten darauf folgenden Monats.

(2)   Den im Rahmen dieser Ausschreibung eingereichten Geboten dürfen keine Ausfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (3) beigefügt sein.

Artikel 5

(1)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 läuft die Angebotsfrist der ersten Teilausschreibung am 1. Juli 2004 um 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit) aus.

(2)   Die Angebotsfristen der folgenden Teilausschreibungen enden jeweils am Donnerstag um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit, ausgenommen der 22. Juli 2004, 5. August 2004, 19. August 2004, 2. September 2004, 23. Dezember 2004, 24. März 2005, 5. Mai 2005 und 26. Mai 2005.

(3)   Die letzte Teilausschreibung läuft am 23. Juni 2005, 9.00 Uhr (Brüsseler Zeit), aus.

(4)   Die Angebote sind bei der deutschen Interventionsstelle einzureichen:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

BLE

Adickesallee 40

D-60322 Frankfurt am Main

(Telefax: (00 49) 691 56 49 62).

Artikel 6

(1)   Die Interventionsstelle, der Lagerhalter und, falls er dies wünscht, der Zuschlagsempfänger entnehmen einvernehmlich nach Wahl des Zuschlagsempfängers entweder vor dem oder zum Zeitpunkt der Auslagerung der zugeschlagenen Partie mindestens eine Kontrollprobe je 500 Tonnen und analysieren diese Proben. Die Interventionsstelle kann durch einen Beauftragten vertreten sein, sofern es sich bei diesem nicht um den Lagerhalter handelt.

Im Widerspruchsfall werden die Analyseergebnisse der Kommission mitgeteilt.

Die Entnahme der Kontrollproben und ihre Analyse erfolgen innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers oder innerhalb von drei Arbeitstagen, wenn die Probenahme bei Auslagerung erfolgt. Zeigt das endgültige Ergebnis der Probenanalyse

a)

eine Qualität, die besser ist als die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene, so muss der Zuschlagsempfänger die Partie in unverändertem Zustand annehmen;

b)

eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht, ohne jedoch folgende Grenzwerte zu überschreiten:

1 kg/hl für das spezifische Gewicht, ohne dass dies niedriger ist als 68 kg/hl,

einen Prozentpunkt beim Feuchtigkeitsgehalt,

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 2 bzw. Nummer 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission (4) und

einen halben Prozentpunkt bei den Verunreinigungen gemäß Buchstabe B Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 824/2000, wobei die zulässigen Prozentsätze für schädliche Körner und Mutterkorn unverändert bleiben,

so muss der Zuschlagsempfänger die Partie im unveränderten Zustand annehmen;

c)

eine Qualität, die bessere Merkmale als die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale aufweist, aber die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehene Qualität nicht erreicht und die unter Buchstabe b) genannten Grenzwerte überschreitet, so kann der Zuschlagsempfänger

entweder die Partie im unveränderten Zustand annehmen

oder die Übernahme dieser Partie ablehnen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Beantragt er jedoch bei der Interventionsstelle, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Roggen der vorgesehenen Qualität zu liefern, so wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis;

d)

eine Qualität, die die für interventionsfähiges Getreide erforderlichen Mindestmerkmale nicht aufweist, so darf der Zuschlagsempfänger die betreffende Partie nicht übernehmen. Er wird erst von allen Pflichten hinsichtlich der Partie einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat. Er kann jedoch bei der Interventionsstelle beantragen, ihm aus Interventionsbeständen ohne zusätzliche Kosten eine andere Partie Roggen der vorgesehenen Qualität zu liefern. In diesem Fall wird die Sicherheit nicht freigegeben. Die betreffende Partie ist innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Antrag des Zuschlagsempfängers zu ersetzen. Der Zuschlagsempfänger setzt die Kommission gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis.

(2)   Erfolgt die Auslagerung des Roggen jedoch, bevor die Analyseergebnisse vorliegen, so trägt der Zuschlagsempfänger unbeschadet etwaiger Rechtsbehelfe, die ihm gegenüber dem Lagerhalter zustehen, alle Risiken nach der Abholung der Partie.

(3)   Hat der Zuschlagsempfänger nach wiederholten Ersatzlieferungen nicht innerhalb eines Monats nach Einreichung seines diesbezüglichen Antrags eine Ersatzpartie der vorgesehenen Qualität erhalten, so wird er von allen seinen Pflichten einschließlich Sicherheitsleistungen entbunden, wenn er die Kommission und die Interventionsstelle gemäß Anhang II unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat.

(4)   Die Probenahme- und Analysekosten gemäß Absatz 1 gehen, für jeweils höchstens 500 Tonnen und mit Ausnahme der Kosten, die beim Umlauf im Silo entstehen, zulasten des EAGFL, es sei denn, es handelt sich nach den endgültigen Analyseergebnissen um eine nicht interventionsfähige Qualität. Der Zuschlagsempfänger trägt die Kosten des Umlaufs im Silo und der von ihm gegebenenfalls beantragten zusätzlichen Analysen.

Artikel 7

Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (5) tragen die Dokumente über den Verkauf von Roggen im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere die Ausfuhrlizenz, der Abholschein nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 einen der nachstehenden Vermerke:

Centeno de intervención sin aplicación de restitución ni gravamen, Reglamento (CE) no …/2004

Intervenční žito nepodléhá vývozní náhradě ani clu, nařízení (ES) č. …/2004

Rug fra intervention uden restitutionsydelse eller -afgift, forordning (EF) nr. …/2004

Interventionsroggen ohne Anwendung von Ausfuhrerstattungen oder Ausfuhrabgaben, Verordnung (EG) Nr. …/2004

Sekkumisrukis, mille puhul ei rakendata toetust või maksu, määrus (EÜ) nr …/2004

Σίκαλη παρέμβασης χωρίς εφαρμογή επιστροφής ή φόρου, κανονισμός (ΕΚ) αριθ. …/2004

Intervention rye without application of refund or tax, Regulation (EC) No …/2004

Seigle d'intervention ne donnant pas lieu à restitution ni taxe, règlement (CE) no …/2004

Segala d'intervento senza applicazione di restituzione né di tassa, regolamento (CE) n. …/2004

Intervences rudzi bez kompensācijas vai nodokļa piemērošanas, Regula (EK) Nr. …/2004

Intervenciniai rugiai, kompensacija ar mokesčiai netaikytini, Reglamentas (EB) Nr. …/2004

Intervenciós rozs, visszatérítés, illetve adó nem alkalmazandó, …/2004/EK rendelet

Rogge uit interventie, zonder toepassing van restitutie of belasting, Verordening (EG) nr. …/2004

Żyto interwencyjne niedające prawa do refundacji ani do opłaty, rozporządzenie (WE) nr …/2004

Centeio de intervenção sem aplicação de uma restituição ou imposição, Regulamento (CE) n.o …/2004

Intervenčný jačmeň, nepodlieha vývozným náhradám ani clu, nariadenie (ES) č. …/2004

Intervencija rži brez zahtevkov za nadomestila ali carine, Uredba (ES) št. …/2004

Interventioruista, johon ei sovelleta vientitukea eikä vientimaksua, asetus (EY) N:o …/2004

Interventionsråg, utan tillämpning av bidrag eller avgift, förordning (EG) nr …/2004.

Artikel 8

(1)   Die gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 zu stellende Sicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger die Ausfuhrlizenz erhalten hat.

(2)   Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Verpflichtung zur Ausfuhr durch eine Sicherheit gewährleistet, die der Differenz zwischen dem am Tag des Zuschlags geltenden Interventionspreis und dem Zuschlagspreis entspricht, aber nicht weniger als 25 EUR je Tonne beträgt. Die Hälfte dieses Betrags ist bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz, der Restbetrag vor der Übernahme des Getreides zu hinterlegen.

Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gilt Folgendes:

Der Teil der Sicherheit, der bei der Erteilung der Ausfuhrlizenz hinterlegt wurde, wird innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger nachweist, dass das übernommene Getreide das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt Folgendes:

Der Restbetrag der Sicherheit wird innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dem Tag freigegeben, an dem der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (6) erbringt.

(3)   Abgesehen von begründeten Sonderfällen, insbesondere der Einleitung verwaltungsrechtlicher Ermittlungen, leistet der Mitgliedstaat bei Überschreitung der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen für die Freigabe der Sicherheiten eine Entschädigung von 0,015 EUR/10 t für jeden Verzugstag.

Diese Entschädigung wird vom EAGFL nicht erstattet.

Artikel 9

Die deutsche Interventionsstelle teilt der Kommission spätestens zwei Stunden nach Ablauf der Einreichungsfrist die eingegangenen Angebote mit. Diese Angebote müssen gemäß dem Schema im Anhang III an die im Anhang IV angegebenen Nummern übermittelt werden.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 23 vom 27.4.2004, S. 50).

(3)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31.

(5)  ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.


ANHANG I

(in Tonnen)

Lagerort

Mengen

Schleswig-Holstein/Hamburg/Niedersachsen/Bremen/ Mecklenburg-Vorpommern

139 719

Berlin/Brandenburg/Sachsen-Anhalt/Sachsen/Thüringen

860 281


ANHANG II

Ablehnung einer Partie im Rahmen der Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2004)

Name des Zuschlagsempfängers:

Zeitpunkt des Zuschlags:

Zeitpunkt der Ablehnung der Partie durch den Zuschlagsempfänger:


Partienummer

Menge

(in Tonnen)

Anschrift des Silos

Begründung der Ablehnung

 

 

 

spezifisches Gewicht (kg/hl)

% Auswuchs

% Schwarzbesatz

% nicht einwandfreies Grundgetreide

anderes


ANHANG III

Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

(Verordnung (EG) Nr. 1185/2004)

1

2

3

4

5

6

7

Nummerierung der Bieter

Nummer der Partie

Menge (in Tonnen)

Angebotspreis (1)

(in EUR/t)

Zuschläge

(+)

Abschläge

(–)

(in EUR/t)

(zur Erinnerung)

Handelskosten (in EUR/t)

Bestimmung

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

usw.

 

 

 

 

 

 


(1)  Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht.


ANHANG IV

Die einzigen zu benutzenden Nummern für Telefax in Brüssel sind folgende: Generaldirektion AGRI-C-1

Telefax:

(32-2) 2 296 49 56

(32-2) 2 295 25 15.


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1186/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Liegen die Preise in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen, so kann der Unterschied zwischen diesen Preisen nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch eine Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl nach Drittländern gedeckt werden.

(2)

Die Festsetzung und die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 616/72 der Kommission (2) enthalten.

(3)

Nach Artikel 3 dritter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die Erstattung für die gesamte Gemeinschaft gleich sein.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist die Erstattung für Olivenöl unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Olivenölpreise und der davon verfügbaren Mengen auf dem Gemeinschaftsmarkt sowie der Weltmarktpreise für Olivenöl festzusetzen. Lässt es jedoch die auf dem Weltmarkt bestehende Lage nicht zu, die günstigsten Notierungen für Olivenöl zu bestimmen, so können der auf diesem Markt für die wichtigsten konkurrierenden pflanzlichen Öle erzielte Preis und der in einem repräsentativen Zeitraum zwischen diesem Preis und dem für Olivenöl festgestellte Unterschied berücksichtigt werden. Die Erstattung darf nicht höher sein als der Betrag, der dem Unterschied zwischen den in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preisen, gegebenenfalls um die Kosten für das Verbringen des Erzeugnisses auf den Weltmarkt berichtigt, entspricht.

(5)

Nach Artikel 3 Absatz 3 dritter Unterabsatz Buchstabe b der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, dass die Erstattung durch Ausschreibung festgesetzt wird. Die Ausschreibung erstreckt sich auf den Betrag der Erstattung und kann auf bestimmte Bestimmungsländer, Mengen, Qualitäten und Aufmachungen beschränkt werden.

(6)

Nach Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann die Erstattung für Olivenöl je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.

(7)

Die Erstattung muss mindestens einmal im Monat festgesetzt werden; soweit erforderlich, kann die Erstattung zwischenzeitlich geändert werden.

(8)

Bei Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage bei Olivenöl, insbesondere auf den Olivenölpreis in der Gemeinschaft sowie auf den Märkten der Drittländer, sind die Erstattungen in der im Anhang aufgeführten Höhe festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannten Erzeugnisse werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001 (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4).

(2)  ABl. L 78 vom 31.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2962/77 (ABl. L 348 vom 30.12.1977, S. 53).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 25. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Olivenöl

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag

1509 10 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 10 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1509 90 00 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9100

A00

EUR/100 kg

0,00

1510 00 90 9900

A00

EUR/100 kg

0,00

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2004 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2004

zur 35. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 23. Juni 2004, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.

(3)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2004

Für die Kommission

Christopher PATTEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 984/2004 der Kommission (ABl. L 180 vom 15.5.2004, S. 24).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Einträge werden unter „Natürliche Personen“ angefügt:

a)

Mohamed Ben Mohamed Abdelhedi. Anschrift: via Catalani 1, Varese (Italien). Geburtsdatum: 10. August 1965. Geburtsort: Sfax (Tunesien). Steuernummer: BDL MMD 65M10 Z352S.

b)

Kamel Darraji. Anschrift: via Belotti 16, Busto Arsizio (Varese, Italien). Geburtsdatum: 22. Juli 1967. Geburtsort: Menzel Bouzelfa (Tunesien). Steuernummer: DRR KML 67L22 Z352Q oder DRR KLB 67L22 Z352S.

c)

Mohamed El Mahfoudi. Anschrift: via Puglia 22, Gallarate (Varese, Italien). Geburtsdatum: 24. September 1964. Geburtsort: Agadir (Marokko). Steuernummer: LMH MMD 64P24 Z330F.

d)

Imed Ben Bechir Jammali. Anschrift: via Dubini 3, Gallarate (Varese, Italien). Geburtsdatum: 25. Januar 1968. Geburtsort: Menzel Temine (Tunesien). Steuernummer: JMM MDI 68A25 Z352D.

e)

Habib Ben Ahmed Loubiri. Anschrift: via Brughiera 5, Castronno (Varese, Italien). Geburtsdatum: 17. November 1961. Geburtsort: Menzel Temine (Tunesien). Steuernummer: LBR HBB 61S17 Z352F.

f)

Chabaane Ben Mohamed Trabelsi. Anschrift: via Cuasso 2, Porto Ceresio (Varese, Italien). Geburtsdatum: 1. Mai 1966. Geburtsort: Menzel Temine (Tunesien). Steuernummer: TRB CBN 66E01 Z352O.

2.

Der Eintrag „Youssef ABDAOUI (alias Abu ABDULLAH, ABDELLAH, ABDULLAH), Piazza Giovane Italia 2, Varese, Italien. Geburtsort: Kairouan (Tunesien). Geburtsdatum: 4. Juni 1966.“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:

„Youssef Abdaoui (alias a) Abu Abdullah, b) Abdellah, c) Abdullah). Anschrift: a) via Romagnosi 6, Varese (Italien), b) Piazza Giovane Italia 2, Varese (Italien). Geburtsdatum: a) 4. Juni 1966, b) 4. September 1966. Geburtsort: Kairouan (Tunesien). Steuernummer: BDA YSF 66P04 Z352Q.“


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2004

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999

(2004/520/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt, in der die Einführung Europäischer Partnerschaften als eines der Mittel zur Verstärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Sie sieht ebenfalls vor, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere durch die Jahresberichte, gewährleistet wird.

(3)

Der Jahresbericht der Kommission für 2004 enthält eine Analyse der Vorbereitungen von Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats auf die weitere Integration in die Europäische Union und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weiteren Arbeiten.

(4)

Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollten die zuständige Behörden in Serbien und Montenegro einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und Einzelheiten zu den Maßnahmen enthält, die Serbien und Montenegro zu diesem Zweck zu ergreifen gedenkt. Da der Kosovo zurzeit gemäß Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats einer internationalen Übergangsverwaltung unterstellt ist, sollte unter Federführung der Vereinten Nationen für den Kosovo ein getrennter, auf die Prioritäten des Kosovo ausgerichteter Plan ausgearbeitet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieser Entscheidung ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Agenda von Thessaloniki nennt Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, unter anderem durch die Einführung Europäischer Partnerschaften.

Gestützt auf den Jahresbericht der Kommission werden in der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats („Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo“) Aktionsprioritäten festgelegt, um die Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union innerhalb eines kohärenten Rahmens zu unterstützen. Diese Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand von Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Die Europäische Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung von Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo.

Von Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats wird erwartet, dass es einen Plan ausarbeitet, der einen Zeitplan enthält und in dem erläutert wird, wie das Land die Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Einzelnen umzusetzen gedenkt. Außerdem ist in dem Plan darzulegen, wie folgende Vorgaben umgesetzt werden sollen: die Agenda von Thessaloniki, die Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die auf der Londoner Konferenz von 2002 und auf der Ministertagung im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 in Brüssel ermittelt wurden, sowie die Maßnahmen, die jedes der westlichen Balkanländer auf der Tagung am 5. November 2003 in Belgrad vorgestellt hat, die als Folgemaßnahme zur Konferenz von Ohrid über die integrierte Grenzverwaltung stattfand.

2.   GRUNDSÄTZE

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs.

Die Hauptprioritäten, die für Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo ermittelt wurden, betreffen ihre Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und 21.—22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfeltreffens von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

In ihrem Jahresbericht bewertet die Kommission die erzielten Fortschritte und weist auf die Bereiche hin, in denen das Land seine Bemühungen verstärken muss. Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo auch tatsächlich erwartet werden kann, dass sie sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten.

Die in der Europäischen Partnerschaft genannten Hauptprioritäten für die Vorbereitungen Serbien und Montenegros einschließlich des Kosovo auf eine weitere Integration in die Europäische Union stützen sich auf die im Jahresbericht 2004 vorgenommene Analyse. Soweit es um Rechtsangleichung geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands in nationales Recht allein nicht ausreicht, sondern dass auch Vorbereitungen auf seine uneingeschränkte Anwendung erforderlich sind.

Die Prioritäten für Serbien und Montenegro und die spezifischen Prioritäten für den Kosovo werden nachstehend im Einzelnen aufgeführt.

4.   PROGRAMMIERUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die vorhandenen Finanzinstrumente bereitgestellt, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1); folglich wird der vorliegende Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Darüber hinaus kommt Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen zusammen, vor allem mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank, um die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erleichtern.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen und insbesondere bei der Umsetzung der in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift.

Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen unter Beachtung der in dieser Europäischen Partnerschaft aufgestellten Prinzipien durchzuführen.

6.   MONITORING

Die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen gewährleistet, insbesondere durch den Jahresbericht über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.

SERBIEN UND MONTENEGRO (2)

KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Verfassungsrechtliche Fragen — Uneingeschränkte Achtung der Verfassungscharta und Gewährleistung des effektiven Funktionierens des Staates. Insbesondere Erfüllung der restlichen in der Verfassungscharta verankerten Verpflichtungen wie vor allem der Einrichtung des Staatsgerichtshofs und Festlegung seiner Kompetenzen. Überarbeitung der Verfassungen der beiden Teilrepubliken im Einklang mit der Verfassungscharta. Annahme der Geschäftsordnung des Staatsparlaments und Einsetzung von Parlamentsausschüssen. Sicherstellung der finanziellen Lebensfähigkeit der staatlichen Institutionen durch eine ordnungsgemäße Finanzierung nach festgelegten Grundsätzen und die Einrichtung getrennter Haushalte für die einzelnen Institutionen (zur Abdeckung von Personal- und Verwaltungsausgaben).

Streitkräftereform — Annahme einer Verteidigungsstrategie und einer Militärdoktrin, die mit den Grundsätzen der Demokratie im Einklang stehen; Vorbereitung und Annahme eines transparenten und angemessenen Rechtsrahmens zur Regelung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit militärischen Liegenschaften.

Wahlrechtsreform — In Serbien: Abschluss der laufenden Wahlrechtsreform (einschließlich Wahlregister) im Einklang mit den internationalen Normen durch Überarbeitung der Wahlgesetze auf der Grundlage der Empfehlungen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften über die Finanzierung politischer Parteien.

Reform der öffentlichen Verwaltung:

Nachhaltige Stärkung der Verwaltungskapazitäten (Personal, Ausbildung, Ausstattung) der auf Staats- und Republiksebene mit Fragen der europäischen Integration befassten Stellen und Verbesserung ihrer Zusammenarbeit.

In Serbien: Verabschiedung einer umfassenden Strategie zur Reform der öffentlichen Verwaltung — einschließlich eines genauen Zeitplans — unter besonderer Berücksichtigung der Reform des Vergütungssystems im öffentlichen Dienst und damit verbundener Maßnahmen zur Entwicklung des Humankapitals; dauerhafte Einrichtung der relevanten Institutionen und Bereitstellung der notwendigen Ressourcen; Vorbereitung von Rechtsvorschriften über die Regierung und den öffentlichen Dienst.

In Montenegro: Umsetzung der Strategie zur Reform der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Verabschiedung und Anwendung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst, mit dem Ziel der Gewährleistung von Professionalität und Rechenschaftspflicht. Umsetzung des Gesetzes über die Beamtenbesoldung und die Vergütung von öffentlichen Angestellten.

Justizreform:

Reibungslose Übertragung der Militärgerichtsbarkeit auf die zivilen Gerichte im Einklang mit der Verfassungscharta.

In Serbien: Modernisierung und Effizienzsteigerung des Gerichtswesens, insbesondere der Handelsgerichte, und Stärkung seiner Unabhängigkeit; Gewährleistung der funktionalen Unabhängigkeit des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsanwalts. Vorbereitung auf die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Berufungsgerichten.

In Montenegro: Fortsetzung der Vorbereitungen auf die Umsetzung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordung und des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft; Gewährleistung der funktionalen Unabhängigkeit des mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten Sonderstaatsanwalts. Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit und von Berufungsgerichten.

Korruptionsbekämpfung:

In beiden Teilrepubliken: Ausarbeitung einer umfassenden Korruptionsbekämpfungsstrategie gemäß den Normen des Europarats und Verabschiedung eines Gesetzes über Interessenskonflikte.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Europaratsverpflichtung — Erfüllung sämtlicher kurzfristigen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Europarat einschließlich der einheitlichen, wirksamen Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter im gesamten Gebiet der Staatsunion.

Ombudsstelle:

In Serbien: Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Einrichtung einer Ombudsstelle.

In Montenegro: Administrative Stärkung der Ombudsstelle.

Beseitigung von Folter: In beiden Teilrepubliken: umfassendes und transparentes Handeln bei allen angeblichen Fällen von Folter.

Meinungs- und Vereinigungsfreiheit:

In Serbien: Entkriminalisierung der Verleumdung. Durchsetzung des Medienrechts, insbesondere des Rundfunkgesetzes durch Gewährleistung der Unabhängigkeit des Rundfunkrats. Verabschiedung eines Gesetzes über den freien Zugang zu Informationen gemäß den Normen des Europarats. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen (einschließlich finanzieller Aspekte) für die Entwicklung von NRO und zivilgesellschaftlichen Organisationen einschließlich der Sozialpartner, insbesondere durch Verabschiedung eines Verbandsgesetzes und eines Gesetzes über die Rechtsstellung ausländischer NRO.

In Montenegro: Verabschiedung eines Gesetzes über den Zugang zur öffentlichen Information, das den Normen des Europarats entspricht. Verabschiedung einer Strategie zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen NRO und staatlichen Stellen.

Eigentumsrechte: In beiden Teilrepubliken: Verabschiedung/Umsetzung von Rechtsvorschriften über die Rückgabe von Eigentum.

Flüchtlinge, Vertriebene und Minderheiten: Gewährleistung einer ausreichenden Zusammenarbeit zwischen der Staatsunion und den Teilrepubliken im Hinblick auf die rechtliche Grundlage und den praktischen Schutz der Rechte von Flüchtlingen, Vertriebenen und Minderheiten. Verbesserung der Zusammenarbeit mit Bosnien und Herzegowina und Kroatien bei der Erleichterung der Rückkehr. Aufnahme eines Dialogs mit Pristina über die Rückkehr von Vertriebenen und damit verbundene Fragen wie Eigentumsrechte und soziale Rechte. In beiden Teilrepubliken: Aufhebung aller diskriminierenden Gesetzesbestimmungen. In Montenegro: Aufhebung des gesetzlichen Arbeitsverbots für Flüchtlinge und Änderung der restriktiven Staatsbürgerschaftsbestimmungen, damit Flüchtlinge die Möglichkeit haben, die Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Regionale und internationale Zusammenarbeit/Internationale Verpflichtungen

Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).

Uneingeschränkte Einhaltung der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats und Fortsetzung des Dialogs mit Pristina zu praktischen Fragen von gemeinsamem Interesse. Anerkennung der von UNMIK ausgestellten Reisedokumente und Autokennzeichen.

Stärkung der Stabilität und der regionalen Zusammenarbeit. Erfüllung der Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und der Verpflichtungen von Thessaloniki im Bereich der regionalen Zusammenarbeit. Ratifizierung und uneingeschränkte Umsetzung aller vom Staat geschlossenen Handelsabkommen. Beginn der Umsetzung der Absichtserklärung zum Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes und insbesondere Durchführung von Maßnahmen zum Aufbau der vorgesehenen Kooperationsmechanismen wie z. B. des Lenkungsausschusses und der Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa. Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Athener Absichtserklärung von 2003 zur Errichtung eines regionalen Energiemarkts in Südosteuropa.

Wirtschaftliche Lage

Marktwirtschaft und Strukturreformen

Wahrung der makroökonomischen Stabilität: Ausführung eines Haushaltsplans für das Jahr 2004, der auf die Notwendigkeit zur weiteren Anpassung und Konsolidierung der öffentlichen Finanzen ausgerichtet ist. Fortsetzung der Bemühungen um eine Einigung mit den kommerziellen Gläubigern (dem Londoner Club) über eine Umschuldung. Insbesondere in Serbien: Fortschreibung der umsichtigen, durch eine entsprechende Wechselkurspolitik flankierte Geldpolitik und Schaffung effizienterer geldpolitischer Instrumente zur gezielteren Steuerung der Geldmengenaggregate.

Liberalisierung der restlichen Preise und Beseitigung staatlicher Preiskontrollen: Insbesondere Anpassung der Preise an das zur Kostendeckung erforderliche Niveau und schrittweise Ersetzung der bestehenden Preissubventionen zugunsten von Verbrauchern mit niedrigem Einkommen durch direkte Transferzahlungen.

Beschleunigung der Umstrukturierung, Privatisierung und/oder Abwicklung größerer staatlicher und volkseigener Betriebe. Beschleunigte Umstrukturierung größerer öffentlicher Versorgungsunternehmen (Strom, Mineralöl und Erdgas sowie Eisenbahn, Flugverkehr, Telekommunikation usw.). Verstärkte Fortsetzung der Bankenreform mit Schwerpunkt auf den Vorarbeiten für die Privatisierung der meisten staatlichen Banken in Serbien. Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel zur Abdeckung der durch Entlassungen und Umstrukturierung verursachten Kosten.

Aufbau eines stabilen und funktionierenden Immobilienmarkts: Vorbereitung von Rechtsvorschriften über das Katasterwesen.

Beschäftigungspolitik

In beiden Teilrepubliken: Ausarbeitung und Umsetzung einer umfassenden Strategie zur Förderung der Beschäftigung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit mit Schwerpunkt auf Berufsbildung und Arbeitsmarktreform unter Beteiligung aller relevanten Akteure; Verbesserung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Bereitstellung ausreichenden Personals und ausreichender Finanzmittel für die Umsetzung der Strategie.

Erstellung verlässlicher Statistiken: Überarbeitung und Verabschiedung des Statistik-Leitplans zur Gewährleistung einer klaren Kompetenzaufteilung und einer wirksamen Kooperation zwischen den (drei) statistischen Ämtern auf Staats- und Republiksebene. Verabschiedung von Statistikgesetzen auf gesamtstaatlicher Ebene und in den beiden Teilrepubliken.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Weitere Formalisierung der Schattenwirtschaft und Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Einführung eines effizienten Systems zur Verwaltung der öffentlichen Ausgaben (Treasury-System, interne Finanzkontrolle) und eine umfassende Steuerreform, die auf weniger Steuerbefreiungen und niedrigere Steuersätze — vor allem bei den arbeitsbezogenen Steuern — ausgerichtet ist, und bessere Anwendung der Steuergesetze.

Insbesondere in Serbien: Verabschiedung und Umsetzung der Steuerreform einschließlich der Einführung der Mehrwertsteuer und der dazu notwendigen IT-Systeme. Weitere Stärkung und Modernisierung des Amts für öffentliche Einnahmen mit Schwerpunkt auf Kontrolle der Steuereinnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

In Montenegro: Einleitung der Überprüfung der geltenden Steuergesetze und der bestehenden Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der wirksamen und nicht diskriminierenden Durchsetzung des Steuerrechts. Stärkung der Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung bei der Steuererhebung und der Kontrolle der Steuereinnahmen, insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer.

In beiden Teilrepubliken: Die Einführung der Mehrwertsteuer wie auch die Verabschiedung der entsprechenden Gesetze sollten im gesamten Staatsgebiet einheitlich erfolgen, damit keine Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts entstehen.

EU-Normen

Binnenmarkt und Außenhandel

Fertigstellung und vollständige Umsetzung aller Komponenten des Aktionsplans Binnenmarkt/Außenhandel. Vor allem bei der Festlegung gemeinsamer Zollsätze für alle Waren und bei der Harmonisierung aller sonstigen Einfuhrabgaben und -gebühren gemäß dem jeweiligen Zeitplan für die Harmonisierung der Zollsätze ist dringendes Handeln erforderlich.

Abschaffung aller Einfuhrabgaben und zusätzlicher Gebühren, die unter Missachtung der in den autonomen Handelspräferenzen der EU verankerten „Stillhalteklausel“ eingeführt wurden.

Abschaffung des Einfuhrgenehmigungssystems für Stahl- und Eisenerzeugnisse, dessen Einführung einen Verstoß gegen die in den autonomen Handelspräferenzen der EU verankerte Stillhalteklausel darstellte. Abschaffung der Ausfuhrzölle auf Eisen- und Nichteisenmetalle und rohe Häute.

Schaffung der notwendigen institutionellen Voraussetzungen für das geschlossene Auftreten des Gesamtsstaats auf der internationalen Bühne in Zoll- und Handelsfragen, insbesondere durch Stärkung des Gemeinsamen Zollamts, der Verbindungsbüros im Bereich Veterinärmedizin/Pflanzenschutz und des Statistischen Amts sowie durch Ausstattung dieser Behörden mit den notwendigen Befugnissen.

Weitere Modernisierung der Zollverwaltungen gemäß den Empfehlungen der Europäischen Kommission mit dem Ziel einer wesentlichen Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit. Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und konsequente Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Handelspräferenzen (Ursprung).

Abbau der bestehenden und Vermeidung neuer Hemmnisse für den Binnenmarkt gemäß der Verfassungscharta. Gewährleistung des den gesamten Staat umfassenden Marktzugangs für in- und ausländische Marktteilnehmer im Hinblick auf Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen. Gewährleistung von Konsultationen zu Gesetzesvorhaben und Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung aller von den Teilrepubliken getroffenen Entscheidungen über den Marktzugang.

Schaffung eines kohärenten und wirksamen öffentlichen Auftragswesens in Serbien und Montenegro. Gewährleistung transparenter Verfahren — ungeachtet des Auftragsvolumens — und der Nichtdiskriminierung zwischen Anbietern aus Serbien und Montenegro.

Herstellung einer direkten Verbindung zwischen den Unternehmensregistern, um die Niederlassungsfreiheit im gesamten Staatsgebiet sicherzustellen. In Serbien: Verabschiedung des Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für das Unternehmensregister von den Handelsgerichten auf eine unabhängige Agentur.

Einführung einer den gesamten Staat umfassenden Kartellregelung zur Anwendung sowohl bei wettbewerbswidrigen Auswirkungen innerhalb und zwischen den beiden Teilrepubliken als auch bei Auswirkungen auf den bilateralen Handel mit der EU. Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten zur wirksamen und unabhängigen Durchsetzung dieser Kartellregelung, einschließlich Stärkung der auf gesamtstaatlicher Ebene angesiedelten Gemeinsamen Wettbewerbskommission. Einrichtung von Kontaktstellen für staatliche Beihilfen und Gewährleistung uneingeschränkter Transparenz in diesem Bereich als erster Schritt hin zur Kontrolle staatlicher Beihilfen in den beiden Teilrepubliken. Umsetzung eines kohärenten horizontalen Konzepts zur Förderung der Wettbewerbspolitik.

Verstärkter Schutz geistiger Eigentumsrechte durch Verabschiedung überarbeiteter Gesetze. Harmonisierung der Strafbestimmungen und Stärkung der Rechtsdurchsetzungskapazitäten in diesem Bereich, vor allem an den Grenzen.

Einführung eines Systems korrespondierender Konten bei den Geschäftsbanken zur Gewährleistung des freien Kapitalverkehrs zwischen den beiden Teilrepubliken.

Sektorpolitik

Landwirtschaft:

In Serbien: Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit und Stärkung der Labors für Lebensmittelsicherheit; Verabschiedung von Rechtsvorschriften zu veterinärmedizinischen Fragen und Verstärkung der entsprechenden Kontrollen. Einrichtung einer Agentur mit Zuständigkeit für die im Bereich Ernährungskette tätigen Labors.

In Montenegro: Umsetzung des Gesetzes über Veterinärmedizin (einschließlich Fischereierzeugnisse), Einrichtung von Veterinär- und Pflanzenschutzlabors und Verstärkung der entsprechenden Kontrollen.

Verkehr:

In Serbien: Verabschiedung des Eisenbahngesetzes. Erste Schritte zur Ausarbeitung einer nationalen Verkehrsstrategie, auch unter dem Gesichtpunkt der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieses Sektors.

In Montenegro: Verabschiedung und Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes (einschließlich Errichtung der dazu notwendigen Strukturen) und Verabschiedung des Schienenverkehrsgesetzes.

Energie:

In Serbien: Verabschiedung des Energiegesetzes und Einrichtung der unabhängigen Energieaufsichtsbehörde; Fortsetzung der Öko-Audits von Kraftwerken und Ergreifung von Maßnahmen gegen die schlimmsten Umweltverschmutzer.

In Montenegro: Ausarbeitung und Verabschiedung einer Strategie zur Entwicklung des Energiesektors einschließlich einer Strategie zur Steigerung der Energieeffizienz; Stärkung der Verwaltungskapazitäten des Wirtschaftsministeriums im Energiebereich; Entzerrung und Umstrukturierung des Stromversorgers.

Industrie und KMU:

In beiden Teilrepubliken: weitere Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen.

In Serbien: Verabschiedung des geänderten Konkursgesetzes.

In Montenegro: Umwandlung und Rationalisierung der an der Umstrukturierung und Privatisierung von Unternehmen beteiligten Institutionen, insbesondere des Entwicklungsfonds. Einrichtung einer autonomen Investitionsförderungsagentur. Weitere Umsetzung des vor kurzem eingerichteten nationalen Garantiefonds.

Telekommunikation:

In beiden Republiken: wirksame Liberalisierung der Telekommunikation einschließlich Stärkung der Regulierungsbehörden und Verabschiedung angemessener Gesetze und politischer Strategien.

Umwelt:

In Serbien: Verabschiedung eines Umweltschutzgesetzes, Einrichtung und Operationalisierung der Umweltschutzagentur.

In Montenegro: Verabschiedung der Strategie zur Behandlung von Abwasser und festen Abfällen mit dem Ziel einer Angleichung an den EU-Rechtsbestand.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Reform der Rechtsdurchsetzung: Verbesserung der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit in und zwischen den beiden Teilrepubliken. Vollständige Umsetzung der im Dezember 2003 von den Innenministern der beiden Teilrepubliken unterzeichneten Kooperationsvereinbarung.

In Serbien: Verabschiedung des Polizeigesetzes mit dem Ziel einer verstärkten Professionalität und Rechenschaftspflicht der Polizei. Überarbeitung der Gesetze über die Organisation des Justizwesens (Gerichtsgesetz, Richtergesetz, Staatsanwaltsgesetz, Gesetze über den Hohen Justizrat) und die Strafgesetze (Strafprozessordnung, Strafgesetzbuch, Gesetz über die Vollstreckung von Strafen) gemäß dem Protokoll über die Zusammenarbeit mit dem Europarat.

In Montenegro: Verabschiedung der Polizei- und Staatsicherheitsgesetze mit dem Ziel einer verstärkten Professionalität und Rechenschaftspflicht der entsprechenden Behörden.

Grenzverwaltung: Entwicklung eines gesamtstaatlichen Konzepts und gesamtstaatlicher Mechanismen in diesem Bereich und Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung auf Republiksebene im Einklang mit der entsprechenden Vereinbarung. Als Folgemaßnahmen zur regionalen Konferenz über Grenzsicherheit und –verwaltung im Mai 2003: Beginn der Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen, die bereits von der Regierung verabschiedet und auf der im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 veranstalteten Tagung der für Justiz und Inneres zuständigen Minister vorgestellt wurden.

In Serbien: weitere Schritte zur Umsetzung praxisbewährter Methoden im Bereich Grenzschutz entsprechend den EU-Normen; Fortsetzung der Entmilitarisierung der Grenzüberwachung in Abstimmung mit den gesamtstaatlichen Behörden.

In Montenegro: Stärkung der zivilen Grenzüberwachung (einschließlich Ausbildung und Ausstattung im Einklang mit dem Schengener Abkommen).

Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Menschenhandel, Drogenhandel und Geldwäsche, Terrorismus: Intensivierung der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit in den Teilrepubliken sowie Formalisierung der Zusammenarbeit zwischen den Teilrepubliken. Ausbau der Kapazitäten zur Beschlagnahme von Vermögenswerten. Verbesserte Erfassung kriminalpolizeilicher Informationen. Beginn der Umsetzung spezifischer aktionsorientierter Massnahmen, die beim Treffen der Justiz- und Innenminister im November 2003 beschlossen wurden. Vorbereitung auf den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit Europol. Stärkung der Kapazitäten im Kampf gegen den Drogenhandel und Ausarbeitung einer nationalen Drogenbekämpfungsstrategie im Einklang mit der Drogenstrategie und dem Drogenaktionsplan der EU. Verstärkte Bekämpfung des Menschenhandels, einschließlich ausreichender Unterstützung und ausreichendem Schutz der Opfer. Insbesondere in Montenegro: Umsetzung des Geldwäschegesetzes, insbesondere durch Einrichtung einer Finanzermittlungsstelle.

Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen über die Terrorismusbekämpfung; Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Polizei und Nachrichtendiensten innerhalb des Staates und in den Beziehungen mit anderen Staaten; Verhinderung der Finanzierung und Vorbereitung von Terrorakten.

Visa- und Asylpolitik, Migration: Entwicklung eines einheitlichen gesamtstaatlichen Konzepts zur Behandlung von Fragen der Visa- und Asylpolitik und der Migration im Einklang mit der Verfassungscharta mit Schwerpunkt auf der vollständigen Harmonisierung der in den Teilrepubliken geltenden Visaregelungen, der Verabschiedung eines Asylgesetzes und dem Abschluss und der Umsetzung weiterer Rückübernahmenabkommen. Aufbau von Mechanismen zur Überwachung der Umsetzung der Asyl-, Migrations- und Visapolitik, die auf gesamtstaatlicher Ebene formuliert, aber auf Republiksebene umgesetzt wird. Insbesondere in beiden Teilrepubliken: uneingeschränkte Beteiligung an den Koordinierungsmechanismen zur Annahme und Umsetzung der gesamtstaatlichen Politik in diesen Bereichen.

MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Weitere Umstrukturierung der Streitkräfte, gegebenenfalls einschließlich der Umstellung von Rüstungsbetrieben und der Verkleinerung der Streitkräfte (unter Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen).

Weitere Reform der öffentlichen Verwaltung:

Weiterer Aufbau der für die europäische Integration zuständigen Verwaltungsstellen, insbesondere durch Stärkung der Ämter für europäische Integration, Aufbau effizienter Kooperationsmechanismen und Einrichtung spezieller Einheiten für die europäische Integration in den Fachministerien des Gesamtstaats und der Teilrepubliken.

Auf gesamtstaatlicher Ebene: Gewährleistung ausreichender Verwaltungskapazitäten zur Wahrnehmung gesamtstaatlicher Kompetenzen, Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie zur Reform der zentralstaatlichen Verwaltung, einschließlich der notwendigen Gesetzesgrundlage.

In Serbien: Verabschiedung der Gesetze über den öffentlichen Dienst und die öffentliche Verwaltung; Umsetzung von Maßnahmen zur Personalentwicklung im öffentlichen Dienst; Stärkung der Kapazitäten (Politikformulierung, ressortübergreifende Koordinierung) der öffentlichen Verwaltung auf zentraler und kommunaler Ebene, insbesondere durch Einführung eines zentralisierten Gehaltszahlungssystems. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Entscheidungsfindung, z. B. durch weitere Stärkung des statistischen Diensts und Einrichtung einer Einheit für mittelfristige Wirtschaftsplanung.

In Montenegro: Umsetzung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und Einrichtung der Agentur für Personal-Management, (die auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden muss). Weiterentwicklung der Ausbildungs- und Einstellungspolitik. Verbesserung der politischen Entscheidungsprozesse, z. B. durch weitere Stärkung des statistischen Diensts und Einrichtung einer Einheit für die mittelfristige Wirtschaftsplanung.

Parlament:

In Serbien: Entwicklung und Umsetzung einer Reformstrategie für das Parlament, damit dieses über die notwendigen Arbeitsverfahren und Ressourcen verfügt, um im institutionellen Geflecht eine wirkungsvolle Rolle spielen zu können.

Förderung der Kommunalverwaltung:

In Serbien: Annahme und Umsetzung der Dezentralisierungsstrategie und Gewährleistung ausreichender Kapazitäten auf kommunaler Ebene u. a. zur Behandlung von administrativen und finanziellen Fragen und zur Durchführung der in Kürze anlaufenden Regionalprogramme.

In Montenegro: Umsetzung des Kommunalverwaltungsgesetzes, insbesondere durch Einrichtung des Ausgleichsfonds.

Fortsetzung der Justizreform:

In Serbien: umfassende rechtliche und praktische Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Effizienz der Gerichte, u. a. durch Reform des gegenwärtigen Systems der Richterbestellung; Umsetzung von Rechtsvorschriften über die obligatorische Aus- und Fortbildung von Richtern und Gewährleistung der finanziellen Lebensfähigkeit des Zentrums für Richterausbildung; Schaffung eines IT-Netzwerks für Staatsanwälte auf allen Ebenen; Gewährleistung der Durchsetzung von Gerichtsurteilen. Aufbau von Kapazitäten zur Einleitung von Verfahren wegen Kriegsverbrechen vor den nationalen Gerichten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien. Einrichtung von Berufungs- und Verwaltungsgerichten.

In Montenegro: Gewährleistung der obligatorischen Aus- und Fortbildung von Richtern durch Überarbeitung des Gesetzes über das Gerichtswesen und Sicherstellung der finanziellen Lebensfähigkeit des Zentrums für Richterausbildung. Umsetzung der IT-Strategie für das Gerichtswesen.

Strafvollzugsbedingungen:

In Serbien: Verbesserung der Bedingungen in den Gefängnissen gemäß den Normen des Europarats, insbesondere in Bezug auf Risikogruppen wie jugendliche Straftäter; Weiterbildung des Gefängnispersonals und Verbesserung der Gefängnisausstattung.

In Montenegro: Weiterbildung des Gefängnispersonals und Verbesserung der Gefängnisausstattung.

Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

In beiden Teilrepubliken: Annahme und Umsetzung einer umfassenden Strategie zur Korruptionsbekämpfung, einschließlich Annahme und Durchsetzung vorhandener Anti-Korruptions-Instrumente. Gewährleistung dafür, dass der VN-Konvention zum Kampf gegen den Terrorismus voll nachgekommen wird. Erleichterung der Eingliederung von Verbindungsoffizieren, die von den EU-Mitgliedstaaten abgestellt werden, in die relevanten staatlichen Einrichtungen, die am Kampf gegen die organisierte Kriminalität beteiligt sind. Abgabe von 6-Monats-Berichten an die EU über fassbare Resultate, die bei der Rechtsverfolgung von mit der organisierten Kriminalität im Sinne der VN-Konvention zur Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) erzielt wurden.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Europarat. Aufbau von Mechanismen zur Gewährleistung der kohärenten und konsequenten Umsetzung sämtlicher mit dem Beitritt zum Europarat verbundenen Verpflichtungen.

Gleichbehandlung: Verabschiedung/Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich Antidiskriminierung.

Meinungsfreiheit:

In Serbien: Umwandlung des staatlichen Rundfunks — Radio Television Serbia — in eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Förderung der Entwicklung der Medien im Einklang mit den EU-Normen. Förderung der Professionalität von Journalisten und Medienbetreibern.

In Montenegro: Fortsetzung der Umwandlung des staatlichen Rundfunks — Radio Television Montenegro — in eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Förderung der Entwicklung der Medien im Einklang mit den EU-Normen. Förderung der Professionalität von Journalisten und Medienbetreibern.

Flüchtlinge, Vertriebene und Minderheiten: In beiden Teilrepubliken: Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechte der Flüchtlinge, einschließlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung und zu Personaldokumenten; Gewährleistung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen dauerhafter Rückkehr und Integration; Erleichterung der Integration für diejenigen, die nicht zurückkehren wollen. In Serbien: Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften zu Flüchtlingsfragen; weitere Umsetzung der nationalen Strategie in diesem Bereich.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Weitere Verbesserung der regionalen Integration. Weitere Liberalisierung des regionalen Handels auf der Grundlage der bereits in Kraft getretenen Freihandelsabkommen. Vorbereitung auf die Errichtung eines integrierten regionalen Energiemarkts in Südosteuropa im Jahr 2005 (Prozess von Athen). Weitere Umsetzung der Absichtserklärung zum Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes.

Wirtschaftliche Lage

Marktwirtschaft und Strukturreformen

Fortschreibung einer nachhaltigen makroökonomischen Politik: weitere Anpassung und Konsolidierung der öffentlichen Finanzen zur Verringerung der relativ starken Haushalts- und außenwirtschaftlichen Ungleichgewichte. Berücksichtigung der unvermeidbaren Kosten der Strukturreformen und der steigenden Zinszahlungen, klare Prioritätensetzung bei den öffentlichen Ausgaben im Rahmen einer kurz- und mittelfristigen Haushaltsplanung; insbesondere Abbau von Subventionen und Transferzahlungen und Verringerung der Personalkosten im öffentlichen Dienst. Stetige Verringerung des Anteils der öffentlichen Ausgaben am BIP und Ergänzung der umsichtigen Geldpolitik durch eine vorsichtige Wechselkurspolitik. In Serbien: Reform des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenkasse, um deren langfristige Finanzierbarkeit zu sichern und den Gesundheitsschutz und den Gesundheitsstand der Bevölkerung zu verbessern.

Abschluss des Privatisierungsprozesses und der Umstrukturierung des Finanz- bzw. Bankensektors:

Stärkung eines für Privatwirtschaft und Beschäftigung förderlichen Unternehmensumfeldes mit wettbewerbsorientierten Märkten, gleichen Bedingungen für alle Marktteilnehmer und Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten über einen weiter ausgebauten Finanzsektor.

Schaffung eines stabilen und funktionierenden Immobilienmarkts. Verabschiedung und Umsetzung eines Gesetzes über das Katasterwesen. Einleitung einer Bodenreform, Umstrukturierung und Privatisierung größerer landwirtschaftlicher Betriebe.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Verbesserung von Haushaltsprozess und Finanzmanagement: verstärkter Aufbau von Kapazitäten im Hinblick auf die Haushaltsaufstellung und –ausführung, um eine bessere Prioritätensetzung zu ermöglichen. Verbesserte Verwaltung der öffentlichen Finanzen auf zentraler und kommunaler Ebene. Verabschiedung des Gesetzes über die oberste Rechnungsprüfungsbehörde.

Einführung wirksamer Verfahren zu Aufdeckung, Behandlung und Verfolgung von Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit nationalen und internationalen Finanzmitteln.

Weitere Überprüfung der Steuergesetze und der Verwaltungsverfahren, um die wirksame und nicht diskriminierende Durchsetzung des Steuerrechts zu gewährleisten. Weitere Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltungen.

EU-Normen

Binnenmarkt und Außenhandel

Vollständige Errichtung eines einheitlichen Außenhandelsregimes auf der Grundlage des Aktionsplans Binnenmarkt/Außenhandel. Anwendung gemeinsamer Zollsätze, Abgaben und Gebühren bei allen Waren nach Ablauf der vorgesehenen Übergangsfristen.

Vollständige Umsetzung des Plans zur Reform des Zollwesens mit dem Ziel, eine hohe administrative Leistungsfähigkeit zu erreichen.

Sektorpolitik

Industrie und KMU:

In Serbien: Umsetzung der Europäischen Charta für KMU. Vereinfachung der Organisation der Handelskammern. Erleichterung des Zugangs von NRO zu Kleinstkrediten.

In Montenegro: Umsetzung der Europäischen Charta für KMU. Weitere Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Garantiefonds. Weitere Förderung des Dialogs zwischen Regierung und Privatwirtschaft, u. a. im Rahmen der KMU-Agentur, durch Einrichtung eines formellen Forums für Konsultationen und Lobbyarbeit.

Telekommunikation:

Umsetzung und Anwendung des neuen EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation.

Landwirtschaft:

In Serbien: weiterer Aufbau von Verwaltungskapazitäten zur Formulierung und Umsetzung der Agrarpolitik. Formulierung und Umsetzung einer Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums. Weitere Stärkung der Vorschriften und Kontrollen in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit und Lebensmittelsicherheit, einschließlich der Weinlabors. Verbesserung der Abfallbewirtschaftung und Verringerung der durch die Landwirtschaft verursachten Umweltverschmutzung.

In Montenegro: Verabschiedung einer Gesamtstrategie für die Bereiche Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Fischerei und Tier- und Pflanzengesundheit. Verstärkter Aufbau von Kapazitäten im Landwirtschaftsministerium. Verabschiedung des Pflanzenschutzgesetzes.

Verkehr:

In Serbien: Verabschiedung und Umsetzung einer verkehrspolitischen Strategie (Straßen-, Schienen-, Luftverkehr, Binnenschifffahrt). Verstärkter Aufbau von Kapazitäten, einschließlich Projektvorbereitung für Großinvestitionen. Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Instandhaltung der Verkehrsinfrastruktur.

In Montenegro: Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Instandhaltung der Verkehrsinfrastruktur.

Energie:

In beiden Republiken: Verabschiedung von Gesetzen für den Energiesektor, einschließlich einer Langzeitstrategie für eine umweltverträgliche Energiepolitik.

In Serbien: Entzerrung der Energiewirtschaft mit Blick auf Umstrukturierung und Privatisierung. Aufbau der dazu erforderlichen institutionellen Strukturen: Übertragungsnetzbetreiber, Versorgungsgesellschaft und Energieaufsichtsbehörde. Fortschritte bei der Errichtung eines regionalen Energiemarkts (u. a. durch Machbarkeitsstudien zur Frage der Zusammenschaltbarkeit).

In Montenegro: Stärkung der Energieaufsicht. Vollständige Umstrukturierung und Liberalisierung des internen Energiemarkts; Privatisierung und/oder Förderung öffentlich-privater Partnerschaften in diesem Sektor.

Umwelt:

In beiden Teilrepubliken: Verabschiedung und Umsetzung eines Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand.

In Serbien: Verabschiedung und anfängliche Umsetzung einer Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung (vor allem aus Kraftwerken), Wasserverschmutzung (Abwasser) und Bodenverschmutzung (feste Abfälle); Stärkung der Verwaltungskapazitäten in Bezug auf Planung, Erteilung von Genehmigungen, Kontrollen, Überwachung und Projektmanagement. Erstellung eines mehrjährigen Plans für die Finanzierung von Investitionsvorhaben auf der Grundlage von Kostenschätzungen und einer realistischen Bewertung der öffentlichen und privaten Finanzierungsmöglichkeiten.

In Montenegro: Ausarbeitung einer umfassenden Umweltstrategie (Abwasser, feste Abfälle, Emissionen) mit dem Ziel, Rahmengesetze zum Umweltschutz zu verabschieden, die mit dem EU-Rechtsbestand im Einklang stehen, und eine Umweltschutzagentur einzurichten.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Weitere Umstrukturierung der Polizei: Gewährleistung der Rechenschaftspflichtigkeit der Polizei; Reform der Polizeiausbildung; Gewährleistung der Zusammenarbeit der Polizeibehörden.

Grenzverwaltung:

In beiden Teilrepubliken: Ausbau der technischen Infrastruktur und der Personalkapazitäten zur Umsetzung des Konzepts der integrierten Grenzverwaltung, einschließlich Verstärkung der Grenzpolizei und der Zolldienste, auf der Grundlage eines für den Gesamtstaat entwickelten Konzepts. Verbesserung der grenzübergreifenden Verbindungen durch Einrichtung neuer Grenzübergänge.

Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Menschenhandel, Drogenhandel und Geldwäsche:

In beiden Teilrepubliken: Entwicklung eines wirksamen Systems des Zeugenschutzes unter Berücksichtigung republiksspezifischer und regionaler Aspekte. Verstärkte Bekämpfung von Finanz- und Wirtschaftskriminalität (einschließlich Geldwäsche und Geldfälschung), Betrug und Korruption und Verbesserung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

In Serbien: verstärkter Aufbau von Kapazitäten im Innenministerium (Unterabteilung Organisierte Kriminalität). Entwicklung von Verfahren zum Informationsaustausch zwischen den einzelnen Behörden. Entwicklung eines wirksamen Systems des Zeugenschutzes unter Berücksichtigung republiksspezifischer und regionaler Aspekte. Verstärkung der Finanzermittlungseinheit im Finanzministerium.

In Montenegro: Stärkung der Kapazitäten von Verwaltung und Justiz bei der Umsetzung der Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs zur organisierten Kriminalität. Stärkung der für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständigen Einheit des Innenministeriums und Gewährleistung einer engen Abstimmung zwischen allen Polizeidienststellen.

KOSOVO

IM SINNE DER UNSCR 1244

KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Allgemeine Priorität

Gewährleistung einer stabilen Zukunft für einen sicheren, demokratischen und multiethnischen Kosovo durch substanzielle Fortschritte bei der Umsetzung der Standards für den Kosovo, die im Dezember 2003 vom Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs und Vertretern der provisorischen Selbstverwaltung (PISG) vorgestellt und vom UN-Sicherheitsrat gebilligt wurden. Insbesondere Durchführung der in dem Plan zur Umsetzung der Kosovo-Standards genannten konkreten Maßnahmen in den folgenden Bereichen:

funktionsfähige demokratische Institutionen;

Rechtsstaatlichkeit;

Freizügigkeit;

dauerhafte Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen, Rechte der Volksgruppen und ihrer Angehörigen;

Wirtschaft;

Eigentumsrechte;

Dialog mit Belgrad;

Kosovo-Schutzkorps.

Neben dieser allgemeinen Priorität müssen folgende ergänzende Prioritäten in Angriff genommen werden:

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Die provisorischen Selbstverwaltungsinstitutionen müssen alle von der UN-Übergangsverwaltung der für den Kosovo geforderten Maßnahmen treffen, um die Folgen der Ereignisse vom März 2004 zu überwinden und deren Ursachen zu bekämpfen. Erste Priorität hat hierbei die ausdrückliche Verurteilung von Gewalt gegen Minderheitenvolksgruppen, die Gewährleistung der Sicherheit aller Volksgruppen, die Erleichterung der Rückkehr von Vertriebenen, die Wiederherstellung und der Wiederaufbau beschädigten und zerstörten Eigentums einschließlich historischer und religiöser Stätten, und die uneingeschränkte Zusammenarbeit mit UNMIK/KFOR, um die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen.

Die vorläufigen Strukturen der Selbstregulierung müssen zeigen, dass sie sich voll und unbedingt einem multiethnischen Kosovo verpflichtet fühlen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Rechte von Angehörigen der Minderheitenvolksgruppen, gleicher Sicherheit, Bewegungsfreiheit und nachhaltige Einkommen für alle Bewohner des Kosovo.

Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Stärkere EU-Orientierung der Politik der vorläufigen Selbstverwaltung durch Institutionalisierung — im Büro des Premierministers — des Mechanismus zur Überprüfung der Übereinstimmung von politischen Konzepten und Gesetzentwürfen mit dem EU-Recht und Aufbau von Kapazitäten in den Ministerien und in der Kosovo-Versammlung zur Gewährleistung der EU-Kompatibilität von Gesetzesvorhaben.

Korruptionsbekämpfung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen UNMIK und PISG bei der Umsetzung der Strategie der „Null-Toleranz“ im Kampf gegen die Korruption, insbesondere durch umfassende Unterstützung von OLAF und OIOS (dem internen Auditdienst der UNO) bei ihren Untersuchungen.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gerichtshof für das ehemalige Jugoslawien

Verbesserte regionale Zusammenarbeit. Weitere Integration in das regionale Netz der Freihandelsabkommen im Rahmen der Vereinbarung des Stabilitätspakts über Handelsliberalisierung und -erleichterung in Südosteuropa und im Einklang mit Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats. Beginn der Umsetzung der Absichtserklärung zum Ausbau des südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetzes, insbesondere Maßnahmen zur Einrichtung der vorgesehenen Kooperationsmechanismen wie des Lenkungsausschusses und der Beobachtungsstelle für den Verkehr in Südosteuropa. Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung von 2002 und 2003 über die Errichtung eines regionalen Energiemarkts in Südostasien (Prozess von Athen).

Wirtschaftliche Lage

Marktwirtschaft und Strukturreformen

Festlegung makroökonomischer Prioritäten für den Kosovo in enger Zusammenarbeit mit dem IWF.

Neubelebung des Privatisierungsprozesses zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Anziehung ausländischer Investitionen und Entwicklung einer umfassenden Strategie hierzu.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Entwicklung von Systemen und Verfahren zur Gewährleistung von Transparenz, Effizienz und wirksameren Kontrollen bei den öffentlichen Ausgaben.

Einführung wirksamer Verfahren zur Aufdeckung, Behandlung und Verfolgung von Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit nationalen und internationalen Finanzmitteln.

EU-Normen

Binnenmarkt und Außenhandel

Weitere Entwicklung eines handelspolitischen Rechts- und Planungsrahmens in Übereinstimmung mit den Anforderungen von EU und WTO. Vollständige Umsetzung des neuen Zollkodex. Verabschiedung eines Gesetzes über den Binnenhandel und eines Gesetzes über die Handelsaufsicht.

Sektorpolitik

—   Umwelt:

Erstellung eines umfassenden Umweltaktionsplans mit Schwerpunkt auf Fragen der öffentlichen Gesundheit mit dem Ziel einer Angleichung an den EU-Rechtsbestand.

Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfung, die mit dem EU-Rechtsbestand übereinstimmen.

—   Verkehr:

Ausarbeitung und Umsetzung einer strategischen Verkehrspolitik einschließlich der schrittweisen Entwicklung einer multimodalen Verkehrstrategie.

Stärkung des zivilen Flughafenbetreibers in Pristina durch Verbesserung der personellen und technischen Ausstattung mit dem Ziel, eine ausreichende Sicherheit und eine effizienten und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu gewährleisten.

—   Energie:

Aufbau leistungsfähiger Managementstrukturen im Energiesektor, um vor allem durch eine stark verbesserte Gebührenerhebung die langfristige Lebensfähigkeit des Kosovoer Stromversorgungsunternehmens zu gewährleisten.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Umsetzung des neuen Strafgesetzbuchs und der neuen Strafprozessordnung.

MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Verbesserte Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Stärkung der Fähigkeit sämtlicher Institutionen des Kosovo zur Verabschiedung und Durchsetzung EU-kompatibler Rechtsvorschriften, insbesondere durch Ausbau der für Fragen der europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zuständigen Stellen.

Verstärkung der Reform der öffentlichen Verwaltung: Durchführung einer Verwaltungsreform mit dem Ziel der Straffung der öffentlichen Verwaltung und des Aufbaus eines professionellen und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Diensts, der in der Lage ist, qualifiziertes Personal anzuziehen und zu halten. Verbesserung der kommunalen Dienstleistungen.

Verstärkung der Justizreform: Stärkung von Justiz und Polizei durch Verbesserung von Infrastruktur, Ausstattung und Ausbildung. Umwandlung des Justizinstituts des Kosovo in eine dauerhaft leistungsfähige Ausbildungsstätte für Richter. Aufbau eines tragfähigen Systems der Prozesskostenhilfe. Verbesserung des Strafvollzugs mit Schwerpunkt auf Management, Berufsausbildung und Wiedereingliederung.

Korruptionsbekämpfung: Umsetzung einer umfassenden Korruptionsbekämpfungsstrategie, die präventive Maßnahmen und, vor allem durch den Aufbau lokaler Kapazitäten, wirksamere Ermittlung- und Strafverfolgungsverfahren vorsieht, im Einklang mit den Normen des Europarats.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Ombudsstelle: Gewährleistung der Tragfähigkeit und Unabhängigkeit der im Kosovo eingerichteten Ombudsstelle.

Weitere Stärkung der Meinungsfreiheit: Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Sicherung seiner Rolle als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt im Dienst aller Volksgruppen.

Verbesserung des Minderheitenschutzes: Dauerhafte Absicherung der ethnischen Minderheiten und deren Beteiligung ohne Diskriminierung am gesellschaftlichen Leben im Kosovo, insbesondere durch Schaffung der Voraussetzungen für den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Versorgungseinrichtungen und Diensten der Daseinsvorsorge.

Wirtschaftliche Lage

Marktwirtschaft und Strukturreform

Gewährleistung dauerhafter Kapazitäten im Hinblick auf Kreditaufnahme und Schuldenmanagement.

Entwicklung von Garantiemechanismen gegen politische Risiken, um ausländische Investoren anzuziehen.

Weiterentwicklung des Regelungsrahmens für öffentliche Versorgungsunternehmen unter Berücksichtung europäischer und internationaler Normen, insbesondere durch Verabschiedung und Umsetzung von Durchführungsvorschriften, Verfahren und Leitlinien. Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Regulierungsbehörde, damit diese über das qualifizierte, lokale Personal und die technische Ausstattung verfügt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Aufbau von Kapazitäten im Bankensektor bei der Bereitstellung langfristiger Finanzierungen für Wirtschaftsunternehmen.

Entwicklung einer Sozialpolitik, die auf die Förderung von Beschäftigung und sozialem Zusammenhalt, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, die Verbesserung sozialer Mindestnormen und den Aufbau wirksamer sozialer Sicherungssysteme ausgerichtet ist.

Verstärkte Bemühungen um Angleichung des statistischen Systems an die Normen der EU.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Steigerung der Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung mit dem Ziel einer Erhöhung der nichtzollabhängigen Einnahmen (direkte und indirekte Steuern) durch den schrittweisen Aufbau eines auf EU-Normen beruhenden Steuersystems. Überprüfung des geltenden Steuerrechts und Ausarbeitung/Umsetzung eines realistischen Aktionsplans zur schrittweisen Stärkung der administrativen Kapazitäten der Steuerverwaltung.

Gewährleistung eines tragfähigen Haushaltszyklus, insbesondere durch den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Haushaltsaufstellung und -vollzug. Stärkung der Fähigkeit der Kosovo-Versammlung zur Beteiligung an Entscheidungen über die öffentlichen Finanzen. Gewährleistung einer gleichmäßigen Ausgabentätigkeit über das gesamte Haushaltsjahr bei Anwendung des Grundsatzes der Übertragbarkeit nicht ausgegebener Mittel.

EU-Normen

Binnenmarkt und Außenhandel

Weitere schrittweise Angleichung der kosovarischen Rechtsvorschriften an das EG-Gesellschaftsrecht.

Sektorpolitik

—   Landwirtschaft:

Aufbau eines Rechtsrahmens und geeigneter Mechanismen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und verbesserter Pflanzenschutzkontrollen im Einklang mit den einschlägigen Normen der EU u. a. mit dem Ziel, die Exportmöglichkeiten des Kosovo zu verbessern. Aufbau eines Planungs- und Rechtsrahmens zur Unterstützung einer nachhaltigen Bodenreform. Verstärkter Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor einer planlosen Stadtentwicklung.

—   Umwelt:

Verabschiedung und Umsetzung des Umweltaktionsplans mit dem Ziel einer Harmonisierung mit dem EU-Rechtsbestand.

—   Verkehr:

Umsetzung einer strategischen Verkehrspolitik, einschließlich der schrittweisen Entwicklung einer multimodalen Verkehrsstrategie.

—   Energie:

Aufbau eines Planungsrahmens für öffentlich-private Partnerschaften und gemischte Investitionen im Energiesektor.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Intensivierung der Zusammenarbeit der für die Verwaltung der Staats- bzw. Verwaltungsgrenzen zuständigen Behörden und Aufbau von Kapazitäten bei der Umsetzung veterinärmedizinischer und pflanzenschutzrechtlicher Kontrollnormen im Rahmen eines Systems der integrierten Grenzverwaltung.


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).

(2)  Ohne den Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.


26.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 227/35


BESCHLUSS DES RATES

vom 21. Juni 2004

zur Änderung des Beschlusses 2003/893/EG über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine

(2004/521/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. Mai 2004 wird die Europäische Union zehn neue Mitgliedstaaten umfassen: die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei. Gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Beitrittsakte von 2003 sind die von der Gemeinschaft angewendeten mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen auf der Grundlage der in den letzten Jahren erfolgten Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.

(2)

Mit dem Beschluss 2003/893/EG (1) legte der Rat mengenmäßige Beschränkungen für Einfuhren in die Gemeinschaft für bestimmte Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine fest.

(3)

Da die Verhandlungen mit der Ukraine über ein bilaterales Stahlabkommen noch nicht abgeschlossen sind, ist es gemäß Artikel 6 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Beitrittsakte von 2003 erforderlich, die geltenden Höchstmengen zu erhöhen, um sicherzustellen, dass der traditionelle Handelsverkehr nach der Erweiterung der Europäischen Union aufrechterhalten bleibt. Die Erhöhung wird auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Einfuhren der einschlägigen Stahlerzeugnisse in die neuen Mitgliedstaaten in den Jahren 2000, 2001 und 2002 berechnet, der, da die Erweiterung zum 1. Mai 2004 wirksam wird, pro rata temporis angepasst und anhand desselben Verringerungskoeffizienten von 30 % reduziert wird, der bereits wegen der Behinderung der Ausfuhr von Eisenmetallschrott durch dieses Land auf die mengenmäßigen Beschränkungen angewendet wird. Diese mengenmäßigen Beschränkungen werden bei Bedarf nach Abschluss des Abkommens weiter angepasst.

(4)

Deshalb ist Anhang II des Beschlusses 2003/893/EG zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2003/893/EG wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 84.


ANHANG

ANHANG II

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN — UKRAINE

(in Tonnen)

Jahr

Erzeugnisse

2004

SA — Flacherzeugnisse

SA1 — Rollen (Coils)

62 037

SA2 — Grobbleche

200 104

SA3 — Sonstige Flacherzeugnisse

66 608

SB — Profilerzeugnisse

SB1 — Träger

12 481

SB2 — Walzdraht

66 828

SB3 — Sonstige Profilerzeugnisse

122 170