ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 223

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
24. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1150/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1151/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1152/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1153/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1154/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1155/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

11

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1156/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen und Äpfel)

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1157/2004 der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/519/EG:Beschluss des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1150/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,9

999

62,9

0707 00 05

052

104,1

999

104,1

0709 90 70

052

88,0

999

88,0

0805 50 10

388

66,3

508

51,4

528

55,9

999

57,9

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

77,7

400

112,6

404

82,4

508

61,5

512

73,8

524

65,1

528

71,7

720

63,2

804

97,3

999

78,4

0809 10 00

052

291,0

624

203,0

999

247,0

0809 20 95

052

371,7

068

148,4

400

369,0

616

190,1

999

269,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

155,1

624

151,6

999

153,4

0809 40 05

052

102,5

624

207,9

999

155,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1151/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Knoblauch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 3,143 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1077/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 1,061 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 7.


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale.

(8)

Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden.

(9)

Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (4) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

(3)   Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren a1)

Antragszeitraum: 24. Juni 2004 bis 7. Januar 2005.

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Menge

(in t)

0802 12 90 9000

A00

45

1 426

0802 21 00 9000

A00

53

569

0802 22 00 9000

A00

103

3 929

0802 31 00 9000

A00

66

588


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1153/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Verfahren A1 und B für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse.

(2)

Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für Ausfuhren der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3)

Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist dafür zu sorgen, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde, anzuwenden ist. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4)

Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Zurzeit können Tomaten/Paradeiser (4), Orangen, Tafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche der Kategorien Extra, I und II der gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen in wirtschaftlich bedeutendem Umfang ausgeführt werden.

(8)

Im Hinblick auf eine bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach den Verfahren A1 und B festzulegen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für das Verfahren A1 sind die Erstattungssätze, der Zeitraum für die Beantragung der Erstattung und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

Für das Verfahren B sind die indikativen Erstattungssätze, der Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge und die für die betreffenden Erzeugnisse vorgesehenen Mengen im Anhang festgelegt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/2004 (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 25).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (Tomaten/Paradeiser, Orangen, Τafeltrauben, Äpfel und Pfirsiche)

Erzeugniscode (1)

Bestimmung (2)

Verfahren A1

Zeitraum der Erstattungsbeantragung: 24.6.2004 bis 9.9.2004

Verfahren B

Zeitraum für die Einreichung der Lizenzanträge: 1.7.2004 bis 16.9.2004

Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

Indikativer Erstattungssatz

(EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(t)

0702 00 00 9100

F08

30

 

30

3 747

0805 10 10 9100

0805 10 30 9100

0805 10 50 9100

A00

25

 

25

1 229

0806 10 10 9100

A00

19

 

19

13 255

0808 10 20 9100

0808 10 50 9100

0808 10 90 9100

F04, F09

30

 

30

5 158

0808 30 10 9100

0809 30 90 9100

F03

13

 

13

19 415


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F03

:

Alle Bestimmungen außer der Schweiz.

F04

:

Sri Lanka, Hongkong SAR, Singapur, Malaysia, Indonesien, Thailand, Taiwan, Papua-Neuguinea, Laos, Kambodscha, Vietnam, Uruguay, Paraguay, Argentinien, Mexiko, Costa-Rica und Japan.

F08

:

Alle Bestimmungen mit Ausnahme Bulgariens.

F09

:

Die folgenden Bestimmungen:

Norwegen, Island, Grönland, Färöer, Rumänien, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien und Montenegro, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Saudi-Arabien, Bahrain, Katar, Oman, Vereinigte Arabische Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Sharjah, Ajman, Umm al Qaiwan, Ras Al Khaimah und Fujairah), Kuwait, Jemen, Syrien, Iran, Jordanien, Bolivien, Brasilien, Venezuela, Peru, Panama, Ecuador und Kolumbien;

Länder und Hoheitsgebiete Afrikas mit Ausnahme Südafrikas;

Bestimmungen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1154/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 kann für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse die gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung festgesetzte Erstattung, falls der Erstattungsbetrag für den Zucker, der in diesen Erzeugnissen enthalten ist, nicht ausreicht, um die Ausfuhr zu ermöglichen.

(3)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) erstellt wurde.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6)

Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7)

Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei vorläufig haltbar gemachten Kirschen, geschälten Tomaten/Paradeisern (4), haltbar gemachten Kirschen, zubereiteten Haselnüssen und bestimmten Orangensäften.

(8)

Die Erstattungssätze und die vorgesehenen Mengen sind entsprechend festzusetzen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der Antragszeitraum, der Lizenzerteilungszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2)   Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 141 vom 24.6.1995, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 20).

(3)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003 (ABl. L 335 vom 22.12.2003, S. 1).

(4)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2180/2003.


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 23. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen (vorläufig haltbar gemachte Kirschen, geschälte Tomaten/Paradeiser, haltbar gemachte Kirschen, zubereitete Haselnüsse, gewisse Orangensäfte)

Antragszeitraum: 24. Juni 2004 bis 22. Oktober 2004

Lizenzerteilungszeitraum: Juli 2004 bis Oktober 2004

Erzeugniscode (1)

Code des Bestimmungsortes (2)

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Vorgesehene Mengen

(in t)

0812 10 00 9100

F06

50

2 853

2002 10 10 9100

F10

45

42 477

2006 00 31 9000

2006 00 99 9100

F06

153

595

2008 19 19 9100

2008 19 99 9100

A00

59

344

2009 11 99 9110

2009 12 00 9111

2009 19 98 9112

A00

5

300

2009 11 99 9150

2009 19 98 9150

A00

29

301


(1)  Die Erzeugniscodes sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

(2)  Die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in Anhang II der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert:

F06

Alle Bestimmungen mit Ausnahme von Nordamerika.

F10

Alle Bestimmungen mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Bulgarien.


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1155/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhr von Rohrzucker im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1464/95 und (EG) Nr. 779/96 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Festsetzung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Ermittlung der in Weißzuckeräquivalent ausgedrückten Mengen der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz Null von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(3)

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 enthält die Modalitäten für die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhren zum Zollsatz 98 EUR/Tonne von Erzeugnissen des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in Brasilien, Kuba und anderen Drittländern.

(4)

In der Woche vom 14. bis 18. Juni 2004 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land, wie sie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker AKP-Indien festgesetzt wurde, überschreitet.

(5)

In der Woche vom 14. bis 18. Juni 2004 sind bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine Gesamtmenge gestellt worden, die das Kontingent gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 für Präferenzzucker überschreitet.

(6)

Die Kommission muss daher einen Kürzungskoeffizienten festlegen, um eine Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge vornehmen zu können, und bekannt geben, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die vom 14. bis 18. Juni 2004 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003 gestellten Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden die Lizenzen im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Höchstmengen erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 25. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 96/2004 (ABl. L 15 vom 22.1.2004, S. 3).


ANHANG

Präferenzzucker AKP — INDIEN

Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2003/04

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 14. Juni bis 18. Juni 2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

0

Erreicht

Kongo

0

Erreicht

Fidschi

0

Erreicht

Guyana

100

 

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

0

Erreicht

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

0

Erreicht

Mauritius

0

Erreicht

St. Kitts und Nevis

18,9211

Erreicht

Swasiland

0

Erreicht

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

0

Erreicht


Wirtschaftsjahr 2004/05

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 14. Juni bis 18. Juni 2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Barbados

100

 

Belize

100

 

Kongo

100

 

Fidschi

100

 

Guyana

100

 

Indien

0

Erreicht

Côte d'Ivoire

100

 

Jamaika

100

 

Kenia

100

 

Madagaskar

100

 

Malawi

100

 

Mauritius

100

 

St. Kitts und Nevis

100

 

Swasiland

100

 

Tansania

100

 

Trinidad und Tobago

100

 

Sambia

100

 

Simbabwe

100

 

Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2003/04

Für die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten außer Slowenien eröffnetes Kontingent

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 14. Juni bis 18. Juni 2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Indien

100

 

AKP-Länder

73,2645

Erreicht


Sonderpräferenzzucker

Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2003/04

Für Slowenien eröffnetes Kontingent

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 14. Juni bis 18. Juni 2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

AKP-Länder

100

 


Zucker Zugeständnisse CXL

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

Wirtschaftsjahr 2003/04

Betreffendes Land

Für die Lizenzerteilung zu berücksichtigender Prozentsatz der in der Woche vom 14. Juni bis 18. Juni 2004 beantragten Mengen

Höchstmenge

Brasilien

0

Erreicht

Kuba

100

Erreicht

Andere Drittländer

0

Erreicht


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1156/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 904/2004 der Kommission (2) wurden zur Eröffnung einer Ausschreibung die Richtsätze der Erstattungen und die für die Lizenzerteilung nach dem Verfahren A3 in Betracht kommenden Richtmengen, die geliefert werden können, festgesetzt.

(2)

Unter Berücksichtigung der eingereichten Angebote sollten die Höchsterstattungen und die mengenmäßigen Anteile festgesetzt werden, zu denen Lizenzen für Angebote erteilt werden, die auf diese Höchstsätze lauten.

(3)

Bei Tomaten, Orangen und Äpfeln überschreitet die Höchsterstattung, die bei der Erteilung von Lizenzen für die Richtmenge im Rahmen der Angebotsmengen zugrunde gelegt wird, die Richterstattung nicht um mehr als das Anderthalbfache —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2004 für Tomaten, Orangen und Äpfel geltenden Höchsterstattungen und Erteilungsanteile sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 43.


ANHANG

Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen und Äpfel)

Erzeugnis

Höchsterstattung

(EUR/t netto)

Erteilungsanteil der mit Höchsterstattung beantragten Mengen

Tomaten

0

Orangen

30

100 %

Äpfel

30

100 %


24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1157/2004 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2004

zur Festsetzung der im Sektor Reis geltenden Einfuhrzölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission vom 29. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen im Reissektor (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 werden bei der Einfuhr der in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. Bei den Erzeugnissen von Absatz 2 desselben Artikels entsprechen die Zölle jedoch dem bei ihrer Einfuhr geltenden Interventionspreis, erhöht bei der Einfuhr von geschältem oder vollständig geschliffenem Reis um einen bestimmten Prozentsatz und vermindert um den Einfuhrpreis. Dieser Zoll darf jedoch den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 wird der cif-Einfuhrpreis unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt berechnet.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 wurden die Durchführungsbestimmungen erlassen, die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 beziehen und die im Sektor Reis geltenden Zölle betreffen.

(4)

Die Einfuhrzölle gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt, außer wenn in den zwei Wochen vor der folgenden Festsetzung keine Notierung in der Referenzquelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 vorliegt.

(5)

Damit sich die Einfuhrzölle reibungslos anwenden lassen, sollten zu ihrer Berechnung die in einem Bezugszeitraum festgestellten Marktkurse zugrunde gelegt werden.

(6)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 hat die Anpassung der Zölle gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung zur Folge —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Sektor Reis gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 anwendbaren Einfuhrzölle werden in Anhang I unter Zugrundelegung der im Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2)  ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2294/2003 (ABl. L 340 vom 24.12.2003, S. 12).


ANHANG I

Festsetzung der Einfuhrzölle für Reis und Bruchreis

(EUR/t)

KN-Code

Zoll (5)

Drittländer (außer AKP-Staaten und Bangladesch) (3)

AKP-Staaten (1)  (2)  (3)

Bangladesch (4)

Basmati

Indien und Pakistan (6)

Ägypten (8)

1006 10 21

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 23

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 25

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 27

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 92

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 94

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 96

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 10 98

 (7)

69,51

101,16

 

158,25

1006 20 11

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 13

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 15

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 17

170,87

55,46

81,09

0,00

128,15

1006 20 92

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 94

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 96

264,00

88,06

127,66

 

198,00

1006 20 98

170,87

55,46

81,09

0,00

128,15

1006 30 21

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 23

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 25

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 27

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 42

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 44

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 46

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 48

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 61

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 63

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 65

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 67

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 92

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 94

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 96

416,00

133,21

193,09

 

312,00

1006 30 98

 (7)

133,21

193,09

 

312,00

1006 40 00

 (7)

41,18

 (7)

 

96,00


(1)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5) und der geänderten Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission (ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 3) festgelegte Zoll.

(2)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird bei der unmittelbaren Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean in das überseeische Departement Réunion kein Zoll erhoben.

(3)  Der bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion zu erhebende Zoll ist in Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 festgesetzt.

(4)  Bei der Einfuhr von Reis, ausgenommen Bruchreis (KN-Code 1006 40 00), mit Ursprung in Bangladesch gilt der im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates (ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1) und der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 862/91 der Kommission (ABl. L 88 vom 9.4.1991, S. 7) festgelegte Zoll.

(5)  Gemäß Artikel 101 Absatz 1 des geänderten Beschlusses 91/482/EWG des Rates (ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1) werden Erzeugnisse mit Ursprung in überseeischen Ländern und Gebieten zollfrei eingeführt.

(6)  Für geschälten Reis der Sorte Basmati, der seinen Ursprung in Indien und Pakistan hat, wird eine Ermäßigung um 250 EUR/t berücksichtigt (Artikel 4a der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1503/96).

(7)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(8)  Bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in und Herkunft aus Ägypten gilt der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2184/96 des Rates (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 1) und (EG) Nr. 196/97 der Kommission (ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 53) festgelegte Zoll.


ANHANG II

Berechnung des im Sektor Reis zu erhebenden Einfuhrzolls

 

Paddy

Indica

Japonica

Reisbruch

Geschält

Geschliffen

Geschält

Geschliffen

1.

Einfuhrzoll (EUR/t)

 (1)

170,87

416,00

264,00

416,00

 (1)

2.   

Berechnungsbestandteile

a)

cif-Preis Arag (EUR/t)

376,96

224,56

301,88

384,58

b)

fob-Preis (EUR/t)

277,07

359,77

c)

Frachtkosten (EUR/t)

24,81

24,81

d)

Quelle

USDA und Operator

USDA und Operator

Operator

Operator


(1)  Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

24.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 223/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2004

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien

(2004/519/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt, in der die Einführung Europäischer Partnerschaften als eines der Mittel zur Verstärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Sie sieht ebenfalls vor, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere durch die Jahresberichte, gewährleistet wird.

(3)

Der Jahresbericht der Kommission für 2004 enthält eine Analyse der Vorbereitungen Albaniens auf die weitere Integration in die Europäische Union und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weiteren Arbeiten.

(4)

Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollte Albanien einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und Einzelheiten zu den Maßnahmen enthält, die es zu diesem Zweck zu ergreifen gedenkt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Albanien sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Agenda von Thessaloniki nennt Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, unter anderem durch die Einführung Europäischer Partnerschaften.

Gestützt auf den Jahresbericht der Kommission werden in der Europäischen Partnerschaft mit Albanien Aktionsprioritäten festgelegt, um die Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union innerhalb eines kohärenten Rahmens zu unterstützen. Diese Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand Albaniens abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Die Europäische Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung Albaniens.

Von Albanien wird erwartet, dass es einen Plan ausarbeitet, der einen Zeitplan enthält und in dem erläutert wird, wie das Land die Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Einzelnen umzusetzen gedenkt. Außerdem ist in dem Plan darzulegen, wie folgende Vorgaben umgesetzt werden sollen: die Agenda von Thessaloniki, die Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die auf der Londoner Konferenz von 2002 und auf der Ministertagung im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 in Brüssel ermittelt wurden, sowie die Maßnahmen, die jedes der westlichen Balkanländer am 5. November 2003 in Belgrad auf der Tagung vorgestellt hat, die als Folgemaßnahme zur Konferenz von Ohrid über die integrierte Grenzverwaltung stattfand.

2.   GRUNDSÄTZE

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer auch weiterhin den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs.

Die Hauptprioritäten, die für Albanien ermittelt wurden, betreffen seine Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21./22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

In ihrem Jahresbericht bewertet die Kommission die erzielten Fortschritte und nennt die Bereiche, in denen das Land seine Bemühungen verstärken muss. Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Albanien auch tatsächlich erwartet werden kann, dass es sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten.

Die in der Europäischen Partnerschaft genannten Hauptprioritäten für die Vorbereitungen Albaniens auf eine weitere Integration in die Europäische Union stützen sich auf die im Jahresbericht 2004 vorgenommene Analyse. Soweit es um Rechtsvorschriften geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes allein nicht ausreicht, sondern dass auch Vorbereitungen auf seine uneingeschränkte Anwendung erforderlich sind.

3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Konzentration auf den Reformprozess und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens der demokratischen Institutionen— Setzung des politischen Schwerpunkts auf die Durchführung der für Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess erforderlichen Reformen. Verbesserung der für parlamentarische Ausschüsse und insbesondere Untersuchungsausschüsse geltenden Regeln. Uneingeschränkte Befolgung der Verfassung und Beachtung und Umsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichts. Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft und ihrer aktiven Beteiligung an der Entscheidungsfindung.

Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung— Gewährleistung der Durchsetzung des Gesetzes über den öffentlichen Dienst und Verbesserung seiner Funktionsweise. Verhinderung ungebührlicher politischer Einflussnahme auf die öffentliche Verwaltung. Ausarbeitung klarer Leitlinien für die Einstellung, Versetzung und Entlassung von öffentlichen Bediensteten und Umsetzung dieser Leitlinien. Gewährleistung, dass die Kommission für den öffentlichen Dienst ihre Aufgaben vorschriftsgemäß ausführt. Stärkung der Rolle des Generalsekretärs in den Ministerien, im Ministerrat und im Parlament. Verbesserung der Koordinierung zwischen dem Ministerium für europäische Integration und den anderen Ministerien. Stärkung der finanziellen Tragfähigkeit des Ausbildungsinstituts für die öffentliche Verwaltung und seiner Ausbildungskapazitäten. Ausarbeitung maßgeschneiderter Schulungsprogramme für die Lokalverwaltungen. Sicherstellung, dass die geplante Überprüfung der albanischen Gebietseinheiten und die Einführung einer neuen territorialen Gliederung korrekt und unter Einbeziehung aller Betroffenen erfolgen.

Ordnungsgemäße, fristgerechte Vorbereitung der nächsten Parlaments- und Kommunalwahlen— Rechtzeitige Umsetzung der im Anschluss an die Kommunalwahlen von 2003 abgegebenen Empfehlungen der OSZE/Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR).

Stärkung der Justiz— Ergreifung von Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und zur Verbesserung der Verwaltung der Strafrechts- und Zivilrechtspflege. Stärkung des Status der Richter, ihrer Unabhängigkeit und ihres Schutzes im Rahmen der Verfassung. Verankerung des Rechts auf berufliche Grundausbildung und Fortbildung für Richter und Staatsanwälte im Status der Richter. Gewährleistung eines effizienten Funktionierens des „Gerichtshofs für schwere Straftaten“. Sicherstellung, dass die Richter und Staatsanwälte durch auf Wettbewerb angelegte Prüfungen ausgewählt und ernannt werden, wie es die Verfassung und das Gesetz vorsehen. Gewährleistung, dass die Richter und Staatsanwälte weiterhin mit den erforderlichen Garantien und im Rahmen unparteiischer Verfahren befördert werden. Verbesserung der Funktionsweise der internen Kontrollabteilungen des Obersten Justizrats und der Generalstaatsanwaltschaft und Verhinderung der Straffreiheit für Richter und Staatsanwälte; Aufstellung klarer Leitlinien für die jeweilige Rolle der getrennten Kontrollabteilungen des Justizministeriums und des Obersten Justizrates. Annahme geeigneter Rechtsvorschriften für den Zeugenschutz. Kontinuierliche Verbesserung der Umsetzung von Gerichtsurteilen. Entwicklung einer fundierten mittel- bis langfristigen Strategie für das Ausbildungsinstitut der Magistrate zur Verbesserung seiner Tätigkeit und finanziellen Tragfähigkeit. Gewährleistung, dass Vorwürfen wegen kriminellen Verhaltens, die in der Öffentlichkeit gegen bestimmte Personen erhoben werden, in ordnungsgemäßer Weise nachgegangen wird (Ermittlungen und gegebenenfalls strafrechtliche Verfolgung).

Verbesserung der Korruptionsbekämpfung— Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des albanischen Rechtsrahmens mit den von Albanien ratifizierten Übereinkommen des Europarats gegen Korruption (Strafrecht und Zivilrecht). Verbesserung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über Bestechung. Gewährleistung der Durchsetzung des Gesetzes über die Vermögensangabe. Durchführung des Antikorruptionsaktionsplans 2003—2004 und Sicherstellung, dass der nächste Plan für 2004—2005 realistische, präzise und messbare Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung vorsieht. Ausbau der institutionellen Kapazitäten zur Ermittlung in Korruptionsfällen und zur Verfolgung der Täter. Gewährleistung, dass sich die der Staatsanwaltschaft Tirana unterstehende Sondereinheit (die für Finanzkriminalität im Allgemeinen zuständig ist) auch mit Korruptionsfällen befasst. Reduzierung der Zahl der Amtsträger, die Immunität genießen, und Gewährung der Immunität ausschließlich nach den internationalen Regeln und Praktiken.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Verbesserung der Achtung der Menschenrechte durch die Vollzugsorgane— Gewährleistung, dass Polizei, Richterschaft, Staatsanwaltschaft und die anderen für den Rechtsvollzug zuständigen Organe ihre Verpflichtungen im Menschenrechtsbereich in vollem Umfang kennen und sie im Einklang mit den von Albanien ratifizierten internationalen Übereinkommen erfüllen, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention. Effiziente Strafverfolgung von Angehörigen der Vollzugsorgane, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Verbesserung der Haftbedingungen für Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge in Polizeistationen und Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen.

Gewährleistung der Meinungs- und Medienfreiheit— Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung von Schikanierung der Presse und/oder ungebührlicher politischer Einmischung. Angleichung der albanischen Verleumdungsbestimmungen an die EU-Standards und Anwendung dieser Bestimmungen. Annahme geeigneter Rechtsvorschriften für die Printmedien und Verbesserung der Rechtsvorschriften für die elektronischen Medien unter Berücksichtigung der EU-Standards. Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung transparenterer Eigentumsverhältnisse bei den Medien. Gewährleistung der Unabhängigkeit der Medienaufsichtsbehörde, des Nationalen Rundfunk- und Fernsehrats. Vollendung des Nationalen Plans für die Radio- und Fernsehfrequenzen. Förderung des Investigationsjournalismus sowie der Unabhängigkeit und Professionalität von Journalisten.

Achtung der Minderheitenrechte— Erhebung genauer Daten über die Größe der Minderheitengruppen in Albanien. Verbesserung des Rechtsrahmens für Minderheiten, so dass er den Vorgaben des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten entspricht, und Gewährleistung seiner Umsetzung im gesamten albanischen Staatsgebiet. Durchführung der Nationalen Strategie für die Roma.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Stärkung der regionalen Zusammenarbeit— Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) und der Thessaloniki-Verpflichtungen in Bezug auf die regionale Zusammenarbeit. Gewährleistung der Umsetzung aller regionalen Freihandelsabkommen, die aufgrund der Vereinbarung über die Handelsliberalisierung im Rahmen des Stabilitätspakts geschlossen wurden.

Erfüllung der internationalen Verpflichtungen— Ergreifung von Abhilfemaßnahmen zur Einhaltung der WTO-Verpflichtungen. Nach Korrektur der Situation Gewährleistung, dass der geänderte Zeitplan ohne weitere Abweichungen eingehalten wird. Einhaltung der Verpflichtungen Albaniens im Rahmen seiner Beziehungen mit der EU.

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreformen

Gewährleistung einer nachhaltigen makroökonomischen Stabilität— Aufrechterhaltung eines stabilen makroökonomischen Rahmens vor dem Hintergrund des Programms des Internationalen Währungsfonds. Befolgung der Empfehlungen der internationalen Finanzinstitutionen.

Verbesserung des Unternehmensumfelds— Umsetzung des Aktionsplans für die Beseitigung administrativer Investitionshindernisse und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren. Gesetzliche Verbesserungen des Handelsrechts. Einführung klarer Regeln und Verfahren für die Bedingungen für die Niederlassung, Zulassung und Tätigkeit in- und ausländischer Unternehmen und Gewährleistung ihrer Kompatibilität mit den Anforderungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA). Sicherstellung, dass die unternehmensbezogenen Rechtsvorschriften, Regeln und Verfahren ohne Ermessensspielraum oder Diskriminierung ordnungsgemäß angewandt werden. Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen, insbesondere der für 2004 gesetzten Ziele. Gewährleistung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Agentur für KMU-Förderung. Reform des Vorsteuersystems mit Blick auf Erleichterungen für neu gegründete Unternehmen. Fortsetzung der Vorbereitungen für den nationalen Garantiefonds. Landesweite Schaffung von Möglichkeiten für Unternehmensregistrierungen.

Entwicklung eines stabilen, funktionierenden Grundstücks- und Immobilienmarktes— Annahme neuer Vorschriften, um Land, das unter dem Kommunismus konfisziert worden war, zurückzugeben bzw. frühere Eigentümer zu entschädigen. Gewährleistung, dass mit diesen Rechtsvorschriften die meisten Forderungen befriedigend geregelt werden, und Ergreifung — in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen politischen Akteuren und Eigentümerverbänden — der notwendigen Schritte für die Umsetzung. Insbesondere Bereitstellung aller Daten, die erforderlich sind, um festzustellen, welche Grundstücke für eine Rückgabe oder Entschädigungsleistungen zur Verfügung stehen, sowie Klärung aller noch offenen Rückgabeansprüche und Aufstellung eines glaubwürdigen Finanzierungsplans zur Deckung der etwaigen Entschädigungskosten.

Förderung der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts— Unter Beteiligung aller relevanten Akteure Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung der Beschäftigung und des sozialen Zusammenhalts und Beginn mit der Umsetzung der Strategie. Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialschutzsysteme und der Sozialstandards und Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung. Einhaltung der Kernarbeitsnormen und Gewährleistung ihrer tatsächlichen Durchsetzung.

Öffentliche Finanzen

Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen— Verbesserung der Haushaltsverfahren durch realistische Einkommensschätzungen, Festsetzung klarerer Ausgabenprioritäten und stärkere Verknüpfung zwischen politischen Zielen und Haushaltsplanung. Ausarbeitung einer umfassenden sozioökonomischen Strategie, die die derzeitige Nationale Strategie für soziale und wirtschaftliche Entwicklung und den Mittelfristigen Ausgabenrahmen umfasst und an die die gesamte finanzielle Unterstützung gekoppelt werden könnte; Gewährleistung, dass in diesem Kontext die SAP-Prioritäten gebührend berücksichtig werden.

Erstellung eines umfassenden Strategiepapiers für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen unter Berücksichtigung der EU-Anforderungen.

Durchsetzung des Gesetzes über die Innenrevision. Sicherstellung der angemessenen Funktionsweise der albanischen Rechnungsprüfungsbehörde, einschließlich der Berücksichtigung ihrer Feststellungen und Empfehlungen, sowie Gewährleistung der Verfolgung von Straftaten.

EU-Standards

Binnenmarkt und Handel

Warenverkehr— Weitere Fortschritte bei der Übernahme der EU Normen. Genehmigung des Dekretentwurfs über die Organisation und Funktionsweise der Direktion Akkreditierung und Gewährleistung, dass die Akkreditierung von der Normung und Zertifizierung abgekoppelt wird. Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten für diesen Ansatz und seine Bedeutung im internationalen Handel.

Verbesserung der Pflanzenschutz- und Veterinärkontrollen im Einklang mit den EU-Erfordernissen, insbesondere bei Erzeugnissen mit hohem Exportpotenzial.

Zoll— Stabilisierung und Verbesserung sämtlicher Aspekte der Leistungsfähigkeit der albanischen Zollverwaltung. Insbesondere Gewährleistung einer stabilen Stellenbesetzung und Verwaltung der Humanressourcen unter strikter Beachtung der geltenden Bestimmungen. Stärkung derjenigen Zollbehörden, die an der Umsetzung der Handelsabkommen beteiligt sind, insbesondere der für den Warenursprung zuständigen Abteilung. Stärkung der administrativen Zusammenarbeit im Zollwesen. Gewährleistung, dass die Regeln und Verfahren in Bezug auf Durchfuhr, Zollwert, Zolllager, Risikomanagement und Selektivität sowie Audit (intern und extern) den EU-Standards und gegebenenfalls auch den internationalen Übereinkünften entsprechend angewandt werden. Gewährleistung einer vorschriftsgemäßen Abgabenerhebung durch die Zollverwaltung. Ergreifung konkreter Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung des Schmuggels und illegalen Handels. Einführung des Systems Asycuda im Zollamt von Tirana und im Hafen von Durrës. Sicherstellung der diskriminierungsfreien Anwendung der Zollvorschriften, -regeln und -verfahren im ganzen Land.

Steuern— Beginn mit der Überarbeitung des geltenden Steuerrechts und der Verwaltungsverfahren und Gewährleistung der effizienten und diskriminierungsfreien Durchsetzung des Steuerrechts. Intensivierung der Bekämpfung von Steuerbetrug. Fortsetzung der laufenden Reform der Steuerverwaltung, einschließlich Entwicklung/Ausbau eines integrierten computergestützten Systems. Begleichung aller noch ausstehenden Forderungen im Hinblick auf Steuerbefreiungen für EU-finanzierte Projekte und Schaffung eines wirksamen Systems zur Gewährleistung einer echten Steuerbefreiung für EU-finanzierte Projekte im Einklang mit dem Rahmenabkommen von 1992.

Wettbewerb und staatliche Beihilfen— Annahme der für die Anwendung des neuen Wettbewerbsgesetzes erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Beginn mit der Umsetzung. Vorbereitung der Einrichtung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde, u. a. durch Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Förderung der Wettbewerbspolitik durch Ausweitung der Liberalisierung, Verbesserung der Praktiken im öffentlichen Auftragswesen, Gewährleistung eines wettbewerbsfreundlichen Privatisierungskonzepts. Annahme des erforderlichen Rechtsrahmens für staatliche Beihilfen und Förderung der Transparenz und der hinreichenden Anwendung der Grundsätze für staatliche Beihilfen.

Öffentliches Auftragswesen— Durchsetzung der gegenwärtigen Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen und deren Angleichung an die EU-Standards. Vermeidung von Ausnahmen vom Grundsatz der offenen Ausschreibung und Gewährleistung einer strikten Anwendung der Ausschreibungsverfahren. Stärkung des Amts für das öffentliche Auftragswesen und der für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Stellen in den Ministerien. Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bearbeitung von Beschwerden.

Rechte an geistigem Eigentum— Annahme neuer Rechtsvorschriften im Bereich gewerbliches Eigentum. Beitritt zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen. Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften und Stärkung der Verwaltungskapazitäten zur Verbesserung des Urheberrechtsschutzes. Weitere Sensibilisierung der Wirtschaftsbeteiligten, der Vollzugsorgane und der Justiz für die Rechte an geistigem und kommerziellem Eigentum. Verbesserung der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum.

Sektorale Politik

Umwelt— Inangriffnahme der Bewältigung der Probleme der besonderen Umweltgefahrenherde bei Durrës und Vlorë und der radioaktiven Abfälle in Tirana und Fier. Durchsetzung der Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Ökosteuer. Verbesserung der Koordinierung zwischen dem Umweltministerium und den anderen für Umweltbelange zuständigen Behörden. Beschleunigung der Umsetzung der Nationalen Strategie für die Wasserver- und -entsorgung sowie die Strategie für die Wasserver- und -entsorgung im ländlichen Raum.

Energie— Umsetzung des Aktionsplans 2003—2005 und Beginn mit der Umsetzung der albanischen Energiestrategie. Umsetzung der im Rahmen der Athener Vereinbarung von 2003 über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa eingegangenen Verpflichtungen.

Telekommunikation— Sicherstellung einer wirksamen Liberalisierung des Sektors elektronische Kommunikation, einschließlich der Stärkung der Regulierungsbehörden und der Annahme geeigneter Gesetze und Strategien.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung— Im Zuge der Folgemaßnahmen zur Ohrid-Konferenz über die Grenzsicherung und -verwaltung vom Mai 2003 Umsetzung der von der Regierung beschlossenen Maßnahmen, die auf dem Treffen der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanstaaten im November 2003 vorgelegt wurden. Entwicklung einer Strategie für die integrierte Grenzverwaltung im Einklang mit den Anforderungen der EU. Stärkung der für die Grenzverwaltung zuständigen Vollzugsorgane und Modernisierung der Verwaltungsstandards. Einrichtung eines geeigneten Risikoanalyse-Systems zur Verbesserung der Grenzverwaltung an den Grenzübergängen und der „grünen“ und der „blauen“ Grenze. Verstärkte Zusammenarbeit mit den Nachbarländern sowie zwischen den nationalen für die Grenzverwaltung zuständigen Vollzugsbehörden, sowohl an der Grenze als auch bei nachfolgenden Kontrollaktivitäten. Verbesserung der technischen Ausstattung und der Qualifikation der albanischen Vollzugsbehörden zur sicheren Erkennung gefälschter Reisedokumente. Ergreifen der notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Beteiligten, um angemessene Sicherheits-, Verwaltungs- und Kontrollstandards am internationalen Flughafen von Tirana zu erreichen.

Migrations- und Asylpolitik— Annahme der Nationalen Migrationsstrategie und Beginn mit ihrer Umsetzung. Gewährleistung, dass die notwendigen Verfahren zur Unterzeichnung und Ratifizierung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Albanien 2004 so bald wie möglich abgeschlossen werden.

Förmliche Annahme des Nationalen Aktionsplans für Asyl. Schließung der noch bestehenden Lücken in der albanischen Asylgesetzgebung. Umsetzung des Systems der „Vorabprüfung“ — vor allem in Grenzgebieten — zur Einstufung der Personen mit illegalem Aufenthalt in Albanien. Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung. Gewährleistung, dass die Bearbeitung der Asylanträge vorschriftsgemäß erfolgt und die Fristen eingehalten werden.

Polizei— Vollständige Umsetzung des Gesetzes über die Dienstgrade in der Polizei. Entwicklung und Einführung eines transparenten Disziplinar- und Beförderungssystems. Verbesserung der Ermittlungskapazitäten der Polizei. Erstellung eines konsolidierten Verfahrenshandbuchs für alle Kriminalpolizisten. Aufstellung klarer Regeln zur Gewährleistung einer sachdienlichen Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Polizeieinheiten und der Staatsanwaltschaft. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Bürgern. Gewährleistung der Strafverfolgung von Polizeibeamten, die an Korruption oder anderen Straftaten beteiligt sind.

Organisierte Kriminalität, illegaler Handel, Drogen, Geldwäsche und Terrorismus— Umsetzung der von der Regierung beschlossenen aktionsorientierten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, die auf dem Treffen der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanstaaten im November 2003 vorgelegt wurden. Gewährleistung einer klaren Definition von „organisierter Kriminalität“ im albanischen Recht, die sich mit der EU-Gesetzgebung und den allgemein akzeptierten internationalen Standards deckt. Annahme und Umsetzung von Rechtsvorschriften für Diebesgut (auch aus dem Ausland) unter Berücksichtigung der internationalen Standards. Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Vollzugsbehörden, Ministerien und Gesetzgebungsorganen, die an der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beteiligt sind. Ausweitung des Einsatzes besonderer Ermittlungsmethoden auf alle Bereiche der organisierten Kriminalität innerhalb der gesetzlichen Grenzen und unter uneingeschränkter Beachtung der internationalen Standards. Umsetzung der 2003 beschlossenen Strategie zur Bekämpfung des illegalen Handels. Einleitung der erforderlichen Schritte für den Abschluss eines Abkommens mit Europol. Ergreifen der notwendigen Maßnahmen, um zu bilateralen Abkommen mit EU Mitgliedstaaten über die Ausweisung zu kommen.

Umsetzung der geltenden Bestimmungen zur Drogenbekämpfung. Gewährleistung nachdrücklicher Anstrengungen zur Bekämpfung des Anbaus und Handels mit Cannabis. Ausarbeitung einer Nationalen Drogenstrategie in Anlehnung an die Drogenstrategie und den Aktionsplan der EU.

Stärkung der Kapazitäten der für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Stellen. Gewährleistung einer sinnvollen Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen, Einführung effizienter Arbeitsverfahren und einer geeigneten Organisation der Fallbearbeitung. Durchsetzung der geltenden Geldwäschebestimmungen.

Ausbau der internationalen Zusammenarbeit und Umsetzung aller relevanten internationalen Übereinkünfte im Bereich der Terrorismusbekämpfung. Verbesserung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen Polizeibehörden und Nachrichtendiensten im Land selbst bzw. mit anderen Ländern; Verhütung der Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Aktivitäten.

3.2.   MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Weitere Verbesserung der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung— Gewährleistung, dass diejenigen Verwaltungsstrukturen, die für die Anwendung der SAA-Bestimmungen zuständig sein werden, sowie diejenigen, die an der Durchführung der EU Finanzhilfe beteiligt sind, ausreichend geschult und ausgestattet sind, um diese Aufgaben ausführen zu können. Gewährleistung, dass die Bestimmungen für den öffentlichen Dienst und die entsprechenden Verfahren, einschließlich für die Laufbahnentwicklung, gemäß den Erfordernissen einer modernen öffentlichen Verwaltung verbessert und streng eingehalten werden, um den Aufbau einer gut vorbereiteten, professionellen, transparenten und stabilen Verwaltung zu fördern. Gewährleistung, dass die lokalen Verwaltungen in der Lage sind, eine dezentrale Politik zu verfolgen.

Durchführung der nächsten Parlaments- und Kommunalwahlen nach internationalen Standards.

Weitere Stärkung der Justiz— Gewährleistung der Strafverfolgung schwerer Straftaten, insbesondere der organisierten Kriminalität, mit besonderem Augenmerk auf den Mechanismen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; eine erfolgreiche Strafverfolgung sollte sich durch einen fassbaren und signifikanten Anstieg der Verurteilungen solcher Personen zeigen, die schwere Verbrechen begehen, wofür sie angemessene Strafen erhalten sollten. Deutliche Verringerung des gegenwärtigen Rückstands und fristgerechte Umsetzung der Gerichtsurteile. Gewährleistung der allgemeinen Bekanntmachung von Gerichtsurteilen. Gewährleistung einer laufenden angemessenen Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, u.-a. in den Bereichen Menschenrechte, Ethik, Handelssachen und SAA-spezifische Fragen. Durchsetzung der Bestimmungen über den Zeugenschutz. Weitere Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch effektive Übertragung der Kontrolle der richterlichen Tätigkeit vom Justizministerium auf den Obersten Justizrat.

Weitere Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität— Umsetzung der von Albanien ratifizierten Übereinkommen des Europarats gegen Korruption (Strafrecht und Zivilrecht) und der GRECO-Empfehlungen. Erzielung bedeutender Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen und in allen Bereichen, indem die entsprechenden Bestimmungen durchgesetzt werden. Erleichterung der Eingliederung von Verbindungsoffizieren, die von den EU-Mitgliedstaaten abgestellt werden, in die relevanten staatlichen Einrichtungen, die am Kampf gegen die organisierte Kriminalität beteiligt sind. Abgabe von 6-Monats-Berichten an die EU über fassbare Resultate, die bei der Rechtsverfolgung von mit der organisierten Kriminalität im Sinne der UN-Konvention zur Bekämpfung der transantionalen organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) erzielt wurden.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte durch die Vollzugsorgane— Gewährleistung, dass Strafgefangene und Untersuchungshäftlinge nach den internationalen Standards behandelt werden. Gewährleistung, dass in den Gefängnissen und als solchen genutzten Einrichtungen sowie den psychiatrischen Einrichtungen die menschliche Würde und persönliche Sicherheit im Einklang mit den internationalen Übereinkommen gewährleistet ist. Sicherstellung einer angemessenen Jugendstrafrechtspflege. Gewährleistung, dass das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe eingehalten wird.

Gewährleistung von Meinungs- und Medienfreiheit— Durchsetzung neuer Rechtsvorschriften für Print- und elektronische Medien unter Berücksichtigung der EU-Standards. Sicherstellung, dass die Fernsehfrequenzen im Einklang mit dem Nationalen Plan fair und ohne Diskriminierung vergeben werden und die Sendeanstalten die Vorschriften uneingeschränkt einhalten. Vollendung der Umwandlung des albanischen RTV von einer staatlichen in eine neutrale öffentlich-rechtliche Sendeanstalt. Förderung der stetigen Verbesserung der Qualität des Journalismus.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Stärkung der regionalen Zusammenarbeit— Abschluss und Umsetzung von Abkommen mit den Nachbarländern in den Bereichen organisierte Kriminalität, Grenzverwaltung und Rückübernahme. Umsetzung der Absichtserklärung zum südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetz. Weitere Umsetzung der im Rahmen der Athener Vereinbarung von 2003 über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa eingegangenen Verpflichtungen und Erzielen von Fortschritten beim Aufbau dieses Marktes. Gewährleistung einer angemessenen regionalen Zusammenarbeit in Umweltfragen.

Erfüllung der internationalen Verpflichtungen— Vollständige Umsetzung der von Albanien ratifizierten internationalen Übereinkommen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres, Menschenrechte und Minderheitenrechte sowie Handel.

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreformen

Vollendung des Privatisierungsprozesses— Insbesondere Privatisierung von INSIG (Finanzsektor), Albtelecom (Telekommunikationssektor), Servcom, Albpetrol, Armo und KESH (Energiesektor).

Weitere Verbesserung des Unternehmensumfelds— Durchsetzung der verbesserten Handelsgesetzgebung. Gewährleistung einer guten Ausbildung von Richtern im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts. Erzielung nennenswerter Ergebnisse bei der Betrugs- und Korruptionsbekämpfung. Ausarbeitung einer Strategie zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft, um u. a. für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu sorgen.

Vollendung eines funktionierenden Grundstücks- und Immobilienmarktes— Durchsetzung der Vorschriften über die Rückgabe von Land, das unter dem Kommunismus konfisziert worden war, bzw. die Entschädigung früherer Eigentümer. Fertigstellung der Kartierung und Katastererstellung. Sicherstellung vorschriftsgemäßer Eigentumsübertragungen und der ordnungsgemäßen Funktionsweise aller beteiligten Stellen (Notariate, Eigentumsregister usw.). Gewährleistung, dass die Bestimmungen über die Flächenplanung und -nutzung eingehalten werden. Ausarbeitung und Verabschiedung von Rechtsvorschriften für die Grundstücks- und Immobilienbesteuerung.

Öffentliche Finanzen

Weitere Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen— Umsetzung der Strategie für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen. Weitere Stärkung des externen Audits und Gewährleistung, dass die Finanzkontrolle und die Innenrevision ordnungsgemäß funktionieren. Schaffung effizienter Verfahren für die Aufdeckung, Behandlung und Weiterverfolgung von (mutmaßlichen) Betrugsfällen und sonstigen Unregelmäßigkeiten, die nationale und von internationaler Seite bereitgestellte Mittel betreffen.

EU-Standards

Binnenmarkt und Handel

Warenverkehr— Bereitstellung der für die Anwendung der SAA-Bestimmungen erforderlichen Verwaltungskapazitäten. Weitere Fortschritte bei der Übernahme der EU Normen. Einrichtung eines Marktüberwachungssystems. Gewährleistung eines besseren Funktionierens der für die Normung, Akkreditierung und Zertifizierung sowie der für Messwesen und Kalibrierung zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der EU-Praktiken.

Herbeiführung deutlicher Verbesserungen hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und der Pflanzenschutz- und Veterinärkontrollen im Einklang mit den EU-Erfordernissen.

Zoll— Bereitstellung ausreichender Verwaltungskapazitäten zur Anwendung der SAA-Bestimmungen. Deutliche Angleichung der Zollvorschriften und der Zollverfahren und ihrer Anwendung an die EU-Vorschriften und -Verfahren. Ordnungsgemäße Anwendung der Ursprungsregeln. Weitere Gewährleistung einer stabilen Stellenbesetzung in der Zollverwaltung und eines effizienteren Managements. Verbesserung der Ergebnisse der Bekämpfung von Betrug, Schmuggel und illegalem Handel und deutliche Verringerung der Fälle, in denen Zollbeamte an illegalen Aktivitäten beteiligt sind. Vollständige Anwendung von Asycuda im ganzen Land und Fortsetzung der Bemühungen um die EDV-Umstellung.

Steuern— Weitere Stärkung der Steuerverwaltung. Gewährleistung einer uneingeschränkten und effizienten Anwendung des MwSt.-Systems. Verbesserung der Kommunikation mit den Steuerzahlern und Vereinfachung der Steuerstrukturen und -verfahren, einschließlich der Rückerstattungsverfahren. Vergabe einer vereinheitlichten Steueridentifikationsnummer an alle Steuerzahler. Weitere Verbesserung der Steuereinziehung und -kontrolle sowie Ausarbeitung einer Audit-Strategie.

Wettbewerb und staatliche Beihilfen— Schaffung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde im Einklang mit den SAA-Anforderungen. Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und Vorbereitung auf die Schaffung einer funktionell unabhängigen Struktur für staatliche Beihilfen. Stärkung der für die staatlichen Beihilfen zuständigen Strukturen und Erzielung von Fortschritten bei der Vollendung eines umfassenden Inventars staatlicher Beihilfen und der Erstellung von BIP-Daten auf NUTS-II-Ebene.

Öffentliches Auftragswesen— Nennenswerte Angleichung des albanischen Rechtsrahmens an den Besitzstand der EU. Schaffung voll einsatzfähiger Strukturen für das öffentliche Auftragswesen, Gewährleistung der strengen Einhaltung der Vergabeverfahren nach dem albanischen Recht und den SAA-Bestimmungen.

Rechte an geistigem Eigentum— Ordnungsgemäße Umsetzung der von Albanien ratifizierten internationalen Übereinkommen im Bereich der Rechte an geistigem, kommerziellem und gewerblichem Eigentum. Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Rechte an geistigem Eigentum und Erzielung von Ergebnissen bei der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie. Schaffung ausreichender Verwaltungskapazitäten zur Erfüllung der SAA-Anforderungen in diesem Bereich.

Sektorale Politik

Umwelt— Fortsetzung der Anstrengungen zur Beseitigung der besonderen Umweltgefahrenherde. Reduzierung der Staubbelastung und Luftverschmutzung in städtischen Gebieten. Reduzierung der Verschmutzung durch die Raffinerie Ballsh einschließlich der Einleitung von Öl in den Fluss Gjanica und Bekämpfung der Wasserverschmutzung im Allgemeinen. Weitere Umsetzung der einschlägigen Verpflichtungen auf regionaler und internationaler Ebene. Verbesserung der Umweltüberwachung und Verhängung ausreichend abschreckender Sanktionen gegen Verschmutzer. Umsetzung der Nationalen Strategie für die Wasserver- und -entsorgung sowie der Strategie für die Wasserver- und -entsorgung im ländlichen Raum. Ausarbeitung und Beginn mit der Umsetzung einer Strategie für die schrittweise Angleichung an den Besitzstand in diesem Bereich.

Öffentliche Gesundheit— Stärkung der Überwachungs- und Meldesysteme für übertragbare Krankheiten. Förderung einer engeren Zusammenarbeit mit Netzen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Verkehr— Umsetzung des Verkehrsentwicklungsplans. Fortsetzung der Anstrengungen zur Vollendung des Ost-West- und des Nord-Süd-Korridors. Erzielung deutlicher Fortschritte bei der Rehabilitation des Flughafens Tirana und der Häfen Vlorë und Durrës, auch was die Erhöhung der Sicherheit und die Verbesserung der Grenzverwaltung betrifft. Abschluss der Privatisierung des Hafens Durrës. Erzielung von wirkungsvolleren Ergebnissen im Bereich der Straßensicherheit und Ergreifung zusätzlicher Verbesserungsmaßnahmen. Umsetzung der Absichtserklärung zum südosteuropäischen regionalen Kernverkehrsnetz.

Energie— Weiterhin Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Umsetzung von Aktionsplänen für den Elektrizitätssektor und weitere Fortschritte bei der Umsetzung der albanischen Energiestrategie. Fristgerechte Durchführung der verschiedenen Vorhaben zur Verbesserung der Infrastruktur für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom. Weitere Umsetzung der einschlägigen Verpflichtungen auf regionaler und internationaler Ebene im Hinblick auf die Schaffung eines wettbewerbsfähigen regionalen Energiemarktes.

Telekommunikation— Übernahme und Anwendung des neuen EU-Rahmens für elektronische Kommunikation.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung— Umsetzung der Strategie für die integrierte Grenzverwaltung und aller von Albanien im Bereich der Grenzverwaltung eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Durchführung einer Risikoanalyse im Hinblick auf eine wirksame Grenzverwaltung. Weiterer Ausbau der Kapazitäten für die Grenzverwaltung, und insbesondere Gewährleistung, dass die Grenzverwaltung am internationalen Flughafen Tirana und den Häfen Durrës und Vlorë den internationalen Standards entspricht. Gewährleistung, dass die neuen albanischen Reisedokumente hinsichtlich ihrer Sicherheitsmerkmale verbessert werden. Erzielung bedeutender Ergebnisse bei der Minenräumung.

Migrations- und Asylpolitik— Umsetzung der albanischen Nationalen Migrationsstrategie. Sicherstellung, dass Albanien in der Lage ist, die SAA-Anforderungen für EU-Bürger, die in Albanien arbeiten und/oder leben, zu erfüllen. Gewährleistung der effektiven Anwendung aller von Albanien geschlossenen Rückübernahmeabkommen; Versuch des Abschlusses von Rückübernahmeabkommen mit allen Ländern der Region und mit denjenigen Ländern, aus denen Migranten über Albanien in die EU einreisen. Nach und nach Abschluss, Ratifizierung und Umsetzung aller wichtigen internationalen Übereinkommen im Bereich der Migration.

Umsetzung des albanischen Nationalen Aktionsplans für Asyl. Durchsetzung der Asylgesetzgebung und Einführung eines echten Asylsystems im Einklang mit den internationalen Standards.

Polizei— Weitere Stärkung aller Polizeikräfte, vor allem durch angemessene Schulung und Ausrüstung. Schaffung eines funktionierenden Systems für eine ordnungsgemäße Fallbearbeitung, so dass die Rechtssachen von Anfang bis Ende gut dokumentiert sind. Erzielung nennenswerter Ergebnisse bei der Bekämpfung der Kriminalität und der Verringerung der Korruption und anderen kriminellen Verhaltens innerhalb der Polizei.

Organisierte Kriminalität, illegaler Handel, Drogen, Geldwäsche und Terrorismus— Weiterer Ausbau der internationalen Zusammenarbeit. Erzielung bedeutender Ergebnisse hinsichtlich der relativen und der absoluten Zahl und der Qualität der strafrechtlichen Verfolgungen von Straftaten im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität und illegalem Handel sowie hinsichtlich der Beschlagnahme der Erträge aus Straftaten.

Umsetzung der Nationalen Drogenstrategie. Deutliche Verbesserung der Ergebnisse bei der Bekämpfung des Drogenhandels, insbesondere bei harten Drogen wie Heroin und Kokain.

Verstärkte Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen (einschließlich Geldwäsche und Geldfälschung). Einrichtung einer interministeriellen Stelle für die Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten. Erlangung greifbarer Ergebnisse bei der Bekämpfung der Geldwäsche innerhalb und außerhalb des Finanzsektors.

4.   PROGRAMMIERUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die vorhandenen Finanzinstrumente bereitgestellt, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien (1) folglich wird der vorliegende Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Darüber hinaus kommt Albanien für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen zusammen, vor allem mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank, um die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erleichtern.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des SAP für die westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift.

Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfänger anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen unter Berücksichtigung der in dieser Europäischen Partnerschaft niedergelegten Prinzipien durchzuführen.

6.   MONITORING

Die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird durch die im Rahmen des SAP geschaffenen Mechanismen gewährleistet, insbesondere durch den Jahresbericht über den SAP.


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).