ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 222

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
23. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1140/2004 des Rates vom 21. Juni 2004 zur Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

1

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1141/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1142/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

6

 

 

Verordnung (EG) nr. 1143/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 143/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

7

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1144/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 144/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1145/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 145/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

9

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1146/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten, Orangen und Äpfel)

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1147/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2004 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1148/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

15

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1149/2004 der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/518/EG:Beschluss des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

20

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1140/2004 DES RATES

vom 21. Juni 2004

zur Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 656/2000 (1), eröffnete der Rat Gemeinschaftszollkontingente zum Zollsatz Null für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ceuta, die am 31. Dezember 2002 ausliefen.

(2)

Im Oktober 2002 beantragte Spanien eine Verlängerung der Geltungsdauer der in Verordnung (EG) Nr. 656/2000 festgelegten Kontingente und stützte seinen Antrag auf soziale und wirtschaftliche Argumente im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Sachzwängen Ceutas und den Schwierigkeiten, in der sich die dortige Fischereiwirtschaft befindet. Dieser Antrag ist gerechtfertigt, da die wirtschaftliche Lage in Ceuta die Annahme von Präferenzmaßnahmen erfordert, um die Ausfuhren von Ceuta in die Gemeinschaft zu erleichtern.

(3)

Mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (2), setzte die Gemeinschaft die Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine breite Palette von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Marokko vollständig aus. Die Einfuhren dieser Erzeugnisse in die Gemeinschaft unterliegen keinerlei mengenmäßigen Beschränkungen und ihre Liste ist weit umfangreicher als die der Erzeugnisse, für die Zollkontingente für Ceuta eröffnet wurden. Da die Gebiete Ceuta und Melilla auf dem Festland von Marokko umgeben sind, ist es angebracht, eine weitere Diskriminierung zu vermeiden und Ceuta und Melilla für dieselben Fischereierzeugnisse eine Präferenzbehandlung zukommen zu lassen, um ähnliche Geschäftsbedingungen zu schaffen und die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Gebieten zu fördern.

(4)

Da das Assoziierungsabkommen mit Marokko keine Fristen für die Anwendung der Präferenzbehandlung für die Fischereierzeugnisse vorsieht, sollten mit dieser Verordnung ebenfalls keine Fristen festgelegt werden.

(5)

Die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen werden vorbehaltlich der Einhaltung der in Verordnung (EG) Nr. 82/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 festgelegten Ursprungsregeln über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla (3) gewährt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla werden vollständig ausgesetzt.

Artikel 2

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/2001 zu erbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  ABl. L 80 vom 31.3.2000, S. 5.

(2)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 20 vom 20.1.2001, S. 1.


ANHANG

Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, für die die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt werden

KN-Code

Beschreibung

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

 

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken jedoch nicht fein zerkleinert

1604 11 00

Lachs

1604 12

Heringe

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Breitlinge oder Sprotten

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

1604 15

Makrele

1604 16 00

Sardellen

1604 19 10

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 19 31 bis 1604 19 39

Fische der EuthynnusArten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

1604 19 50

Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 19 91 bis 1604 19 98

Andere Fische

 

Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht:

1604 20 05

Surimizubereitungen

1604 20 10

Lachse

1604 20 30

Salmoniden, ausgenommen Lachse

1604 20 40

Sardellen

1604 20 50

Sardinen, Bonito, Makrelen der Art Scomber scombrus und Scomber japonicus; Fische der Art Orcynopsis unicolor

1604 20 70

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

1604 20 90

andere

 

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1604 30

Kaviar und Kaviarersatz

 

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

1605 10 00

Krebse

1605 20

Garnelen

1605 30

Hummer

1605 40 00

Andere Krebstiere

1605 90 11

Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

1605 90 19

Andere Miesmuscheln

1605 90 30

Andere Weichtiere


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1141/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

62,9

999

62,9

0707 00 05

052

111,2

999

111,2

0709 90 70

052

88,0

999

88,0

0805 50 10

388

63,0

508

51,4

528

59,0

999

57,8

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

78,3

400

116,0

404

82,4

508

66,3

512

72,3

524

65,1

528

70,5

720

64,5

804

100,4

999

79,5

0809 10 00

052

291,8

624

203,0

999

247,4

0809 20 95

052

398,9

068

148,4

400

373,9

616

272,4

999

298,4

0809 30 10, 0809 30 90

052

135,3

624

152,3

999

143,8

0809 40 05

052

102,5

624

208,8

999

155,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1142/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 eröffneten autonomen Zollkontingents

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 der Kommission vom 7. Juni 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Zollkontingents für Pilzkonserven (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die von den traditionellen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 9,53 % der beantragten Menge erteilt.

(2)   Die von den neuen Einführern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1076/2004 beantragten Lizenzen, für die die Mitgliedstaaten der Kommission am 17. und 18. Juni 2004 die Anträge übermittelt haben, werden zu bis zu 6,94 % der beantragten Menge erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.

Sie gilt bis 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 203 vom 8.6.2004, S. 3.


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 1143/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 143/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 143/2004 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der schwedischen Interventionsstelle eröffnet, wobei die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung auf den 24. Juni 2004 festgelegt wurde.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollte die letzte Teilausschreibung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 143/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 143/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 15. Juli 2004 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 34.


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1144/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 144/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 144/2004 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der französischen Interventionsstelle eröffnet, wobei die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung auf den 24. Juni 2004 festgelegt wurde.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollte die letzte Teilausschreibung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 144/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 144/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 15. Juli 2004 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 36.


23.6.2004   

DE

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L 222/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1145/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 145/2004 hinsichtlich der Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 145/2004 der Kommission (2) wurde eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Weizen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet, wobei die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung auf den 24. Juni 2004 festgelegt wurde.

(2)

Angesichts der derzeitigen Marktlage sollte die letzte Teilausschreibung auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 145/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 145/2004 erhält folgende Fassung:

„Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 15. Juli 2004 um 9.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 (ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 38.


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1146/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Festlegung der endgültigen Erstattungssätze und der Zuteilungssätze für Ausfuhrlizenzen des Systems B für Obst und Gemüse (Tomaten, Orangen und Äpfel)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 766/2004 der Kommission (3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren B erteilt werden können.

(2)

Für die zwischen dem 7. Mai und dem 3. Juni 2004 nach dem Verfahren B beantragten Lizenzen für Tomaten/Paradeiser, Orangen und Äpfel sollte der endgültige Erstattungssatz in Höhe des Erstattungsrichtsatzes und die Zuteilungssätze für die beantragten Mengen festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuteilungssätze, mit denen die Mengen zu multiplizieren sind, für die zwischen dem 7. Mai und dem 3. Juni 2004 die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 766/2004 genannten Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B beantragt wurden, und die anzuwendenden Erstattungssätze sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69).

(3)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26.


ANHANG

Zuteilungssätze und Erstattungen, die auf die beantragten Mengen bzw. auf die zwischen dem 7. Mai und dem 3. Juni 2004 beantragten Lizenzen nach dem Verfahren B anzuwenden sind (Tomaten, Orangen und Äpfel)

Erzeugnis

Erstattungssatz

(in EUR/t netto)

Zuteilungssatz der beantragten Mengen

Tomaten

30

100 %

Orangen

24

100 %

Äpfel

27

100 %


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1147/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Festsetzung der im zweiten Halbjahr 2004 für bestimmte Milcherzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftskontingenten auf der Grundlage der Einfuhrlizenz verfügbaren Mengen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2004 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente, verfügbar sind, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 748/2004 (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 3).

(3)  ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 20.

(4)  ABl. L 28 vom 31.1.2004, S. 11.


ANHANG I TEIL A

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4590

34 000

09.4591

2 650

09.4592

9 200

09.4593

2 600

09.4594

10 000

09.4595

7 500

09.4596

9 750

09.4599

5 000


ANHANG I TEIL B

5.   Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4758

1 400


6.   Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

Kontingent Nr.

Zuteilungskoeffizient

09.4660

3 350

09.4675

250


ANHANG I TEIL C

Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4026

1 000

09.4027

1 000


ANHANG I TEIL D

Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4101

1 315


ANHANG I TEIL E

Erzeugnisse mit Ursprung in Südafrika

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4151

5 340


ANHANG I TEIL F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4155

1 000

09.4156

2 750


ANHANG I TEIL G

Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4159

100


ANHANG I TEIL H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Zuteilungskoeffizient

09.4781

1 733,5

09.4782

266,5


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1148/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission (4), regelt die Anwendung der bei der Einfuhr in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin zu erhebenden Zusatzzölle und setzt die repräsentativen Einfuhrpreise fest.

(2)

Die regelmäßig durchgeführte Kontrolle der Angaben, auf welche sich die Festsetzung der repräsentativen Einfuhrpreise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, hat ihre Änderung zur Folge, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu erheben sind; deshalb sollten die repräsentativen Einfuhrpreise veröffentlicht werden.

(3)

Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(3)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2916/95 (ABl. L 305 vom 14.12.1995, S. 49).

(4)  ABl. L 145 vom 29.6.1995, S. 47. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2004 (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 26).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 22. Juni 2004 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95

ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

Repräsentativer Preis

(EUR/100 kg)

Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR/100 kg)

Ursprung (1)

0207 12 90

Schlachtkörper von Hühnern, genannt ‚Hühner 65  v. H.‘, gefroren

86,1

10

01

76,7

13

03

0207 14 10

Teile von Hühnern, entbeint, gefroren

168,4

46

01

210,6

27

02

186,8

37

03

296,0

1

04

0207 14 50

Hühnerbrüste, gefroren

174,7

11

02

203,4

3

03

0207 27 10

Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren

235,1

19

01

1602 32 11

Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern

233,5

16

01

156,8

46

02

215,0

22

03


(1)  Ursprung der Einfuhr:

01

Brasilien

02

Thailand

03

Argentinien

04

Chile.


23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1149/2004 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach Maßgabe dieser Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 14. Juni 2004 beschloss der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressource eingefroren werden sollten, zu ändern. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Um die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, muss diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 872/2004 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2004.

Im Namen der Kommission

Christopher PATTEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 32.


ANHANG

ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2

1.

Cyril Allen. Geburtsdatum: 26. Juli 1952. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Chairman’ (Vorsitzender) der ‚National Patriotic Party’.

2.

Viktor Anatoljevitch Bout (alias a) Butt, b) Bont, c) Butte, d) Boutov, e) Vitali Sergitov. Geburtsdatum: a) 13. Januar 1967, b) 13. Januar 1970. Weitere Angaben: Reisepass-Nr. a) 21N0532664 b) 29N0006765 c) 21N0557148 d) 44N3570350.

3.

Charles R. Bright. Geburtsdatum: 29. August 1948. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Minister of Finance’ (Finanzminister).

4.

M. Moussa Cisse (alias Mamadee Kamara). Geburtsdatum: 24. Dezember 1946 (26. Juni 1944). Weitere Angaben: ehemaliger ‚Chief of Presidential Protocol’ (Leiter des Präsidialprotokolls). ‚Chairman’ (Vorsitzender) der ‚Mohammad Group of Companies’. Liberischer Diplomatenpass Nr. D001548-99; liberischer Reisepass Nr. 0058070.

5.

Randolph Cooper. Geburtsdatum: 28. Oktober 1950. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Managing Director’ (Vorstandsvorsitzender) des ‚Robertsfield International Airport’.

6.

Jenkins Dunbar. Geburtsdatum: 10. Januar 1947. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Minister of Lands, Mines, Energy’ (Minister für Ländereien, Bergbau und Energie).

7.

Myrtle Gibson. Geburtsdatum: 3. November 1952. Weitere Angaben: ehemalige Senatorin, Beraterin von Charles Taylor.

8.

Reginald B. Goodridge (Senior). Geburtsdatum: 11. November 1952. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Minister for Culture, Information, Tourism’ (Minister für Kultur, Information und Tourismus).

9.

Baba Jobe. Staatsangehörigkeit: gambisch. Weitere Angaben: ‚Director’ (Direktor) der ‚Gambia New Millenium Air Company’. Mitglied des gambischen Parlaments.

10.

Ali Kleilat. Geburtsdatum: 10. Juli 1970. Geburtsort: Beirut. Staatsangehörigkeit: libanesisch.

11.

Joseph Wong Kiia Tai. Weitere Angaben: ‚Executive’ (leitender Angestellter) der ‚Oriental Timber Company’.

12.

Gus Kouvenhoven (alias a) Kouenhoven, b) Kouenhaven). Geburtsdatum: 15. September 1942. Weitere Angaben: Besitzer des Hotel Africa; ‚President’ (Präsident) der ‚Oriental Timber Company’.

13.

Leonid Minin (alias a) Blavstein, b) Blyuvshtein, c) Blyafshtein, d) Bluvshtein, e) Blyufshtein, f) Vladimir Abramovich Kerler, g) Vladimir Abramovich Popiloveski, h) Vladimir Abramovich Popela, i) Vladimir Abramovich Popelo, j) Wulf Breslan, k) Igor Osols). Geburtsdatum: a) 14. Dezember 1947, b) 18. Oktober 1946, c) unbekannt). Staatsangehörigkeit: ukrainisch. Deutsche Reisepässe (Name: Minin): a) 5280007248D, b) 18106739D. Israelische Reisepässe: a) 6019832 (6/11/94-5/11/99), b) 9001689 (23/1/97-22/1/02), c) 90109052 (26/11/97). Russischer Reisepass: KI0861177; bolivianischer Reisepass: 65118; griechischer Reisepass: keine Angaben. Besitzer der ‚Exotic Tropical Timber Enterprises’.

14.

Samir M. Nasr (alias Sanjivan Ruprah). Geburtsdatum: 9. August 1966. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Deputy Commissioner of the Bureau of Maritime Affairs’ (Stellvertretender Kommissar im Amt für Meeresfragen).

15.

Mohamed Ahmad Salami (alias Salame). Geburtsdatum: 22. September 1961. Staatsangehörigkeit: libanesisch. Weitere Angaben: Besitzer der ‚Mohamed and Company Logging Company’.

16.

Emmanuel Shaw (II). Geburtsdatum: 29. Juli 1956.

17.

Agnes Reeves Taylor (alias Agnes Reeves-Taylor). Geburtsdatum: 27. September 1965. Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor. Ehemalige ständige Vertreterin Liberias bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation.

18.

Charles ‚Chuckie’ Taylor (Junior). Weitere Angaben: Sohn des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.

19.

Charles Ghankay Taylor (alias Charles MacArthur Taylor). Geburtsdatum: 1. September 1947. Weitere Angaben: ehemaliger Präsident Liberias.

20.

Jewell Howard Taylor. Geburtsdatum: 17. Januar 1963. Weitere Angaben: Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.

21.

Tupee Enid Taylor. Geburtsdatum: 17. Dezember 1962. Weitere Angaben: ehemalige Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Charles Taylor.

22.

Benoni Urey. Geburtsdatum: 22. Juni 1957. Weitere Angaben: ehemaliger ‚Commissioner of Maritime Affairs’ (Kommissar für Meeresfragen).

23.

Benjamin Yeaton. Liberischer Diplomatenpass D00123299. Weitere Angaben: ehemaliger Direktor, ‚Special Security Services’ (Sondersicherheitsdienste).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

23.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/20


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2004

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

(2004/518/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt, in der die Einführung Europäischer Partnerschaften als eines der Mittel zur Verstärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Sie sieht ebenfalls vor, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere durch die Jahresberichte, gewährleistet wird.

(3)

Sie enthält ebenfalls eine Analyse der Vorbereitungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die weitere Integration in die Europäische Union und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die weiteren Arbeiten.

(4)

Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollte die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und Einzelheiten zu den Maßnahmen enthält, die sie zu diesem Zweck zu ergreifen gedenkt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Agenda von Thessaloniki nennt Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, unter anderem durch die Einführung Europäischer Partnerschaften.

Gestützt auf den Jahresbericht der Kommission werden in der Europäischen Partnerschaft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Aktionsprioritäten festgelegt, um die Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union innerhalb eines kohärenten Rahmens zu unterstützen. Diese Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Die Europäische Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien.

Von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird erwartet, dass sie einen Plan ausarbeitet, der einen Zeitplan enthält und in dem erläutert wird, wie das Land die Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Einzelnen umzusetzen gedenkt. Außerdem ist in dem Plan darzulegen, wie folgende Vorgaben umgesetzt werden sollen: die Agenda von Thessaloniki, die Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die auf der Londoner Konferenz von 2002 und auf der Ministertagung im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 in Brüssel ermittelt wurden, sowie die Maßnahmen, die jedes der westlichen Balkanländer am 5. November 2003 in Belgrad auf der Tagung vorgestellt hat, die als Folgemaßnahme zur Konferenz von Ohrid über die integrierte Grenzverwaltung stattfand.

2.   GRUNDSÄTZE

Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer auch weiterhin den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs.

Die Hauptprioritäten, die für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ermittelt wurden, betreffen ihre Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21./22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

In ihrem Jahresbericht bewertet die Kommission die erzielten Fortschritte und nennt die Bereiche, in denen das Land seine Bemühungen verstärken muss. Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auch tatsächlich erwartet werden kann, dass sie sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten.

Die in der Europäischen Partnerschaft genannten Hauptprioritäten für die Vorbereitungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf eine weitere Integration in die Europäische Union stützen sich auf die im Jahresbericht 2004 vorgenommene Analyse. Soweit es um Rechtsvorschriften geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme des EU-Besitzstandes allein nicht ausreicht, sondern dass auch Vorbereitungen auf seine uneingeschränkte Anwendung erforderlich sind.

3.1   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Gewährleistung des Funktionierens der staatlichen Institutionen im gesamten Hoheitsgebiet

Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid— Anwendung der zur Umsetzung des Rahmenabkommens bereits verabschiedeten Rechtsvorschriften. Annahme der im Rahmenabkommen noch vorgesehenen Rechtsvorschriften, insbesondere Verabschiedung und Anwendung der Gesetze über die Gebietseinteilung, die Finanzierung der Kommunen und die Stadt Skopje. Erzielung rascher Fortschritte bei der Durchführung des Dezentralisierungsprozesses, damit die Kommunalwahlen wie geplant stattfinden können, insbesondere Stärkung der Kapazitäten der Kommunen für das Finanzmanagement und für die Verwaltung der ihnen übertragenen Zuständigkeiten und Werte durch Ausbildung, Beratung und Bereitstellung von Ausrüstungen. Gleichzeitig Stärkung der Verwaltungskapazitäten für die Überwachung und Erleichterung des Dezentralisierungsprozesses, auch auf zentraler Ebene, insbesondere im Ministerium für lokale Selbstverwaltung und im Finanzministerium im Zusammenhang mit der Dezentralisierung der Finanzen sowie in den Fachministerien für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche. Gewährleistung der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel für eine reibungslose Übertragung der Zuständigkeiten. Annahme eines mittelfristigen strategischen Plans für die gleichberechtigte Vertretung der Minderheiten, einschließlich ausreichender Haushaltsmittel, und Sicherstellung einer raschen Umsetzung des Plans. Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Gewährleistung der Umsetzung der Bestimmungen des Rahmenabkommens über den Gebrauch der Sprachen und die Verwendung von Symbolen der Volksgemeinschaften. Verbesserung der Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten der Zentralregierung. Verstärkung der Bemühungen um die Neubelebung der früheren Krisengebiete.

Verbesserung des Funktionierens der öffentlichen Verwaltung— Uneingeschränkte Anwendung des Gesetzes über öffentliche Bedienstete. Weiterer Ausbau der Agentur für öffentliche Bedienstete. Entwicklung einer angemessenen strategischen Planung und entsprechende Ressourcenallokation in allen Ministerien und auf Regierungsebene. Umsetzung des strategischen Entwicklungsplans des Generalsekretariats. Abschluss der laufenden Funktionsanalysen in allen öffentlichen Stellen und Umsetzung der in diesem Rahmen abgegebenen Empfehlungen unter Berücksichtigung der Dezentralisierung. Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und Verabschiedung eines Gesetzes über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Reformierung der Verwaltungsverfahren und der Gesetze über Verwaltungsstreitsachen, um die Durchsetzung der Rechte der Bürger zu verbessern. Vollständige Anwendung des 2003 erlassenen Gesetzes über den Ombudsmann und Abschluss der Reform des Amts des Ombudsmanns. Gewährleistung der Befolgung der Empfehlungen des Ombudsmanns. Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft einschließlich der Organisationen der Sozialpartner und ihrer aktiven Beteiligung an Entscheidungsprozessen.

Stärkung des Justizsystems— Vorbereitung auf eine umfasssende Reform des Justizwesens. Änderung des derzeitigen Systems für die Auswahl, Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten mit Blick auf die Sicherstellung der politischen Unabhängigkeit, der Unabsetzbarkeit der Richter und einer leistungsorientierten Laufbahnentwicklung. Vorbereitung der notwendigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Änderungen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der für ihre Auswahl und Laufbahnentwicklung zuständigen Stelle. Vereinfachung der Gerichtsverfahren. Verbesserung der Durchsetzung der Gerichtsbeschlüsse. Einführung alternativer Streitbeilegungsmechanismen einschließlich Schiedsverfahren und Vermittlungsverfahren für Strafsachen. Sicherstellung der Durchsetzung der Eigentumsrechte und der Gerichtsurteile auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Ausbau der institutionellen Kapazitäten für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten und Vorbereitung der Errichtung einer nationalen Ausbildungsstätte für Richter. Einführung geeigneter Grundausbildungs- und Weiterbildungsprogramme.

Verbesserung der Korruptionsbekämpfung— Umsetzung der Strategie für die Korruptionsbekämpfung. Ausbau der institutionellen Kapazitäten für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsdelikten. Verbesserung der Koordinierung und Sicherstellung der Zusammenarbeit zwischen den Exekutivbehörden und der Staatskommission für die Korruptionsprävention. Verbesserung des Austauschs von Erkenntnissen in korruptionsrelevanten Fällen zwischen den zuständigen Stellen für die Ermittlung und Untersuchung sowie die rechtliche Verfolgung von aufgedeckten Fällen. Verbesserung und Anwendung der Vorschriften über die Angabe der Vermögenswerte durch Beamte, Interessenskonflikte, die Transparenz im öffentlichen Auftragswesen und die in- und externe Kontrolle der Verwaltung. Verabschiedung geeigneter Vorschriften über die Finanzierung der politischen Parteien.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Verbesserung der Achtung der Menschenrechte durch die Exekutivbehörden— Gewährleistung einer uneingeschränkten Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiterer einschlägiger internationaler Übereinkünfte. Anwendung des Berufskodexes und Gewährleistung der Ahndung von Unregelmäßigkeiten. Rechtliche Verfolgung früherer Fälle von Misshandlungen. Verbesserung der internen Kontrollen und Anwendung von Berufsnormen in allen Exekutivbehörden sowie im Justizwesen und in der Verwaltung von Strafvollzugsanstalten. Einhaltung der Vorschriften über die Untersuchungshaft. Förderung des Bewusstseins von Polizisten, Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Exekutivorganen für ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten und Gewährleistung ihrer Erfüllung im Einklang mit den internationalen Anforderungen.

Förderung der Meinungs- und Medienfreiheit— Änderung des Rechtsrahmens für den Rundfunk mit dem Ziel der Vermeidung einer politischen Einflussnahme. Ergreifung konkreter Maßnahmen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Medienregulierungsstellen. Änderung der Rechtsvorschriften über Verleumdung, um den europäischen Standards und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen.

Gewährleistung der Achtung der Minderheitenrechte— Sicherstellung der Errichtung einer dritten staatlichen Universität in Tetovo in einer Weise, die Synergien mit der South East European University schafft und akademische Standards im Einklang mit der Erklärung von Bologna gewährleistet.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Förderung der regionalen Zusammenarbeit— Erfüllung der mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess verbundenen Anforderungen und der in Thessaloniki eingegangenen Verpflichtungen auf dem Gebiet der regionalen Zusammenarbeit. Gewährleistung der Umsetzung sämtlicher regionalen Freihandelsabkommen. Fortsetzung der Schließung von Abkommen mit den Nachbarländern, unter anderem über die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität, illegalem Handel und Schmuggel, über die Zusammenarbeit der Justiz, über Grenzverwaltung, Umwelt und Energie, sowie Sicherstellung der effektiven Anwendung dieser Abkommen.

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) im Bereich der regionalen Zusammenarbeit— Verhandlungen mit Kroatien über das bilaterale Abkommen über regionale Zusammenarbeit.

Annahme eines geeigneten Rechtsrahmens für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien

Umsetzung der von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen internationalen Übereinkommen— Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen, die die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien im Rahmen ihrer Beziehungen zur EU eingegangen ist.

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreform

Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität— Aufrechterhaltung eines stabilen makroökonomischen Rahmens im Kontext des IWF-Programms. Schließung einer Vereinbarung über ein Folgeprogramm.

Fortsetzung der wirtschaftlichen Reformen— Einführung umfassender marktorientierter Reformen mit dem Ziel, die Rolle des Staates in der Wirtschaft einzuschränken, und Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für alle Wirtschaftsakteure, um ihnen zu ermöglichen, in einem stabilen und vorhersehbaren Umfeld zu operieren. Klärung und Durchsetzung der Eigentumsansprüche, auch im Zuge der Privatisierung.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen— Verabschiedung und Anwendung eines verbesserten Rechtsrahmens für das Gesellschaftsrecht. Erhöhung der Effizienz des Verwaltungs- und Justizsystems sowie der Insolvenzverfahren. Aufstellung eines Programms zur Vereinfachung und Reduzierung der Genehmigungsverfahren und Verbesserung der Transparenz sämtlicher Verwaltungsverfahren, die Konsequenzen für Unternehmen haben.

Beschäftigungspolitik— Entwicklung und Umsetzung einer umfassenden Strategie für die Förderung der Beschäftigung und den Abbau der Arbeitslosigkeit, insbesondere mit Blick auf die Reformen der Berufsausbildung und des Arbeitsmarktes unter Einbeziehung aller einschlägigen Akteure in allen Bevölkerungsgruppen. Einhaltung der grundlegenden Arbeitsnormen und Sicherstellung ihrer wirksamen Durchsetzung (einschließlich der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen sowie der Nichtdiskriminierung in Beschäftigung und Beruf).

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen— Dezentralisierung der öffentlichen Finanzen. Lockerung der Struktur der Löhne im öffentlichen Dienst. Ausbau der internen Kontroll- und Auditkapazitäten im Finanzministerium und Ausweitung der Kontrollen auf die gesamte öffentliche Verwaltung. Anpassung des Gesetzes über die staatliche Rechnungsprüfung an die EU-Standards und Stärkung des staatlichen Rechnungsprüfungsamts als autonome staatliche Institution mit unabhängigem Haushalt. Ausübung einer stärkeren Kontrolle und Aufsicht über die Ausgaben von außerbudgetären Mitteln. Einführung eines effektiven Marktes für Schatzwechsel und -obligationen.

Eu-Standards

Binnenmarkt und Handel

Ordnungsgemäße Umsetzung des Protokolls zur ordnungsgemäßen Anpassung des SAA zur Berücksichtigung der Erweiterung der EU

Warenverkehr— Erzielung weiterer Fortschritte bei der Übernahme der technischen Normen und Standards der EU. Umsetzung der 2002 erlassenen Rechtsvorschriften über Normung, Zertifizierung, Messwesen und Konformitätsbewertungen, u. a. durch die Annahme von Durchführungsbestimmungen und die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, um die Durchsetzung der Vorschriften zu gewährleisten. Fortschritte bei der Anwendung der Kombinierten Nomenklatur.

Finanzdienstleistungen— Verbesserung des aufsichtsrechtlichen Rahmens und der Aufsicht über den Sektor.

Schutz personenbezogener Daten— Änderung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Standards der EU und Errichtung einer unabhängigen Behörde, die die Anwendung beaufsichtigt.

Zoll— Erzielung signifikanter Ergebnisse bei der Bekämpfung von Betrug, Schmuggel und illegalem Handel. Weiterer Ausbau der Zollverwaltung und Gewährleistung ihres korrekten Funktionierens, damit die EU-Standards erreicht werden. Fortsetzung des Reformprozesses und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des strategischen Plans 2004—2008. Insbesondere Sicherstellung eines reibungslosen Funktionierens der neuen Stelle für Berufsnormen und rechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen im Zolldienst. Verstärkung der Verwaltungszusammenarbeit im Zollsektor. Stärkung der mit der Durchführung der Handelsabkommen befassten Dienste, vor allem hinsichtlich der Kontrolle der präferenziellen Ursprungsregeln.

Steuern— Einleitung einer Überarbeitung der Steuervorschriften und der Verwaltungsverfahren, um eine wirksame und nicht diskriminierende Durchsetzung des Steuerrechts zu gewährleisten. Abschaffung der auf dem Warenursprung (in- oder ausländisches Produkt) basierenden unterschiedlichen Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren. Fortsetzung der laufenden Reform der Steuerverwaltung, insbesondere auf lokaler Ebene Ausbau ihrer Kapazitäten für die Erhebung und Kontrolle der geschuldeten Steuern. Inangriffnahme des Problems der wachsenden Rückstände bei der Mehrwertsteuererstattung. Befolgung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Gewährleistung der Übereinstimmung neuer Steuermaßnahmen mit diesen Grundsätzen.

Wettbewerb und staatliche Beihilfen— Verabschiedung von Rechtsvorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausstattung der Wettbewerbsbehörde mit effizienten Mitteln zur direkten Durchsetzung der Gesetze und zur Verhängung von Sanktionen. Förderung der Transparenz und grundlegenden Durchsetzung der Grundsätze für staatliche Beihilfen. Förderung der Wettbewerbspolitik durch die Unterstützung der Liberalisierung, die Verbesserung der Methoden im öffentlichen Auftragswesen und Gewährleistung eines auf Wettbewerbsfähigkeit ausgerichteten Privatisierungskonzepts. Annahme von Durchführungsbestimmungen für staatliche Beihilfen und Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Anwendung des Rechtsrahmens.

Öffentliches Auftragswesen— Verbesserung des derzeitigen Rechtsrahmens für das öffentliche Auftragswesen im Einklang mit dem EU-Besitzstand und Errichtung einer Agentur für öffentliche Aufträge, die in der Lage ist, die Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten.

Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum— Annahme von Durchführungsvorschriften zum Gesetz über gewerbliches Eigentum und Anwendung des Gesetzes. Weitere Verbesserung der Rechtsvorschriften über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Sektorale Politik

Industrie und KMU— Verabschiedung des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms für die Stahlindustrie im Einklang mit dem wettbewerbsrechtlichen EU-Besitzstand, um effiziente und wettbewerbsfähige Unternehmen zu schaffen. Befolgung der Grundsätze der Europäischen Charta für kleine Unternehmen und Verwirklichung der für 2004 festgelegten Ziele. Verbesserung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu finanziellen und sonstigen Dienstleistungen. Weitere Vorbereitungen auf einen nationalen Garantiefonds.

Energie— Ausbau der neuen Energieregulierungskommission entsprechend den EU-Leitlinien und Vermeidung des Entstehens einer Monopolsituation im Energiesektor. Änderung des Energiegesetzes mit dem Ziel der Einsetzung eines Betreibers des Übertragungsnetzes und der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Weiterführung der Reformen (Privatisierung) im Elektrizitätssektor.

Telekommunikation— Sicherstellung einer wirksamen Liberalisierung des Sektors elektronische Kommunikationen, einschließlich der Stärkung der Regulierungsbehörden und der Annahme geeigneter Gesetze und Strategien.

Umwelt— Annahme von Gesetzen über Umwelt, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Schutz der natürlichen Ressourcen und Luftqualität im Einklang mit den EU-Standards. Entwicklung einer nationalen Strategie für nachhaltige Entwicklung unter Beachtung des EU-Besitzstandes, einschließlich eines umfassenden Plans für die Umsetzung der Empfehlungen, die in der Erklärung des VN-Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung niedergelegt sind.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung— Im Anschluss an die regionale Konferenz von Ohrid vom Mai 2003 über Grenzsicherheit und Grenzverwaltung: Umsetzung der kurzfristigen Maßnahmen, die von der Regierung verabschiedet und am 28. November 2003 auf der Tagung der Justiz- und Innenminister im Rahmen des Forums EU-Westbalkan vorgestellt wurden. Umsetzung der im Dezember 2003 angenommenen Strategie für die integrierte Grenzverwaltung mit Hilfe einer Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Behörden. Verstärkung der Koordinierung zwischen dem Innenministerium und dem Verteidigungsministerium zur Erleichterung der Übertragung der Zuständigkeiten für die Grenzkontrolle an die Grenzpolizei und Sicherstellung des institutionellen Ausbaus der Grenzpolizei.

Migrations- und Asylpolitik— Anwendung des Asylgesetzes von 2003. Einsetzung einer unabhängigen und transparenten Berufungs- und Überprüfungskommission für Asylbewerber. Annahme von Durchführungsvorschriften und Entwicklung von Aufnahmestrategien und -einrichtungen. Änderung der Migrationsvorschriften in Bezug auf die legale und illegale Einwanderung und den Menschenhandel. Aufstellung einer gemeinsamen Strategie zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels unter Einbeziehung der regionalen Dimension. Verabschiedung eines neuen Ausländergesetzes.

Polizei— Sicherstellung der Anwendung der international anerkannten Standards und Methoden durch die Polizeidienste, vor allem die Sonderpolizeikräfte. Klare Festlegung der jeweiligen Funktionen des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums beim Krisenmanagement im Einklang mit den EU-Praktiken. Annahme und Umsetzung eines Aktionsplans für die Reform der Polizei unter Berücksichtigung einer gleichberechtigten Vertretung der Volksgemeinschaften auf allen Ebenen, und Einplanung der notwendigen Mittel für die Durchführung des Plans. Rasche Ergreifung von Maßnahmen zur Reformierung der Verwaltung der Humanressourcen. Verbesserung der Zusammenarbeit mit dem Justizwesen. Stärkung der Ausbildungskapazitäten und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Polizeiakademie, einschließlich einer angemessenen Zuweisung von Haushaltsmitteln. Verringerung der Korruption und des Missverhaltens innerhalb der Polizei. Förderung der Zusammenarbeit mit Interpol und ähnlichen internationalen Organisationen, insbesondere durch eine bessere Nutzung ihrer Datenbanken.

Organisierte Kriminalität, illegaler Handel, Drogen, Geldwäsche und Terrorismus— Umsetzung der von der Regierung verabschiedeten und am 28. November 2003 auf der Tagung der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanländer vorgestellten aktionsorientierten Maßnahmen. Abschluss der Ratifizierung des UN-Übereinkommens von 2002 gegen die organisierte Kriminalität, einschließlich der zugehörigen Protokolle über Kleinwaffen, Menschenhandel und Einschleusen von Migranten, sowie Umsetzung dieser Bestimmungen. Verstärkung der Koordinierung zwischen den an der Bekämpfung der organisierten Kriminalität beteiligten Exekutivbehörden. Verbesserung der Analyse von strafrechtlichen Erkenntnissen und Risiken und Aufbau eines zentralen Kriminalamts, das mit allen Exekutivbehörden zusammenarbeitet. Verabschiedung der notwendigen Gesetzesänderungen für den Einsatz spezieller Ermittlungstechniken. Entwicklung von Zeugenschutzprogrammen. Ausbau der Kapazitäten zur Bekämpfung des Drogenhandels. Ausarbeitung einer nationalen Drogenstrategie im Einklang mit der Drogenstrategie und dem Drogenaktionsplan der EU. Klare Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten der Direktion für die Geldwäschebekämpfung und der Finanzpolizei und Ausbau der Direktion zu einer Geldwäschemeldestelle, die den EU-Standards entspricht. Einleitung der erforderlichen Schritte für die Schließung eines Abkommens mit Europol. Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und Umsetzung der internationalen Terrorismusübereinkommen. Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten innerhalb des Landes und mit anderen Staaten. Verhütung der Finanzierung und Vorbereitung von terroristischen Handlungen.

3.2   MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid— Durchführung des strategischen Plans für die gleichberechtigte Vertretung von Minderheiten. Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der dezentralisierten Regierungsstellen. Fortsetzung der Bemühungen um die Neubelebung der früheren Krisengebiete.

Weitere Verbesserung des Funktionierens der Verwaltung— Weitere Förderung der Unabhängigkeit der Verwaltung, der Transparenz der Einstellungsverfahren und der leistungsbezogenen Laufbahnentwicklung, der Professionalität und der gleichberechtigten Vertretung aller Volksgemeinschaften. Fortsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der „funktionellen“ Analyse. Weiterer Ausbau der Kapazitäten der Ministerien für die Ausübung einer Reihe gemeinsamer Funktionen, die für die Unterstützung der Koordinierungsrolle des Generalsekretariats und anderer zentraler Stellen erforderlich sind (Entwicklung der Politik, strategische Planung, Finanzverwaltung, Personalverwaltung, Informationstechnologie). Gewährleistung einer adäquaten Ausstattung der für die Umsetzung des SAA zuständigen Verwaltungsstellen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. Weitere Förderung der Entwicklung der Zivilgesellschaft einschließlich der Organisationen der Sozialpartner und ihrer Beteiligung an Entscheidungsprozessen.

Weitere Stärkung des Justizsystems— Durchführung einer umfassenden Reform des Justizsystems, einschließlich der erforderlichen Verfassungs- und Gesetzesänderungen, und Ausbau der Gesamtkapazitäten des Justizsystems. Sicherstellung des wirksamen Funktionierens der nationalen Ausbildungsstätte für Richter. Intensivierung der Ausbildung in den Bereichen EU-Recht, grenzübergreifende Zusammenarbeit in Strafsachen und Verfahren. Abbau des Bearbeitungsrückstands bei den Rechtssachen in allen Gerichten. Gewährleistung der Bereitstellung einer angemessenen Ausstattung und von gut ausgebildetem und spezialisiertem Verwaltungspersonal mit entsprechendem Status. Sicherstellung ausreichender Haushaltsmittel für den Zugang zur Justiz und zur Prozesskostenhilfe. Erhöhung der Gehälter.

Weitere Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität— Erzielung umfassender, greifbarer Ergebnisse bei der Korruptionsbekämpfung auf allen Ebenen durch geeignete Rechtsvorschriften und die reibungslose Umsetzung des nationalen Korruptionsbekämpfungsprogramms. Erleichterung der Eingliederung von Verbindungsoffizieren, die von den EU-Mitgliedstaaten abgestellt werden, in die relevanten staatlichen Einrichtungen, die am Kampf gegen das organisierte Verbrechen beteiligt sind. Abgabe von 6-Monats-Berichten an die EU über fassbare Resultate, die bei der Rechtsverfolgung von mit der organisierten Kriminalität im Sinne der VN-Konvention zur Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) erzielt wurden.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte durch die Exekutivbehörden— Sicherstellung einer uneingeschränkten Sensibilisierung von Polizisten, Richtern, Staatsanwälten und anderen Exekutivbehörden für ihre Pflichten und Gewährleistung der Erfüllung dieser Pflichten. Sicherstellung der Achtung der Menschenwürde in Gewahrsamszentren und Gefängnissen.

Weitere Förderung der Meinungs- und Medienfreiheit— Sicherstellung der Übereinstimmung der Mediengesetze mit den EU-Standards und Gewährleistung ihrer korrekten Anwendung.

Weitere Förderung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und gleichberechtigten Vertretung— Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten für alle ethnischen Gemeinschaften und Erleichterung des Zugangs zur Bildung. Förderung der Hochschulbildung für Minderheiten und Sicherstellung der Übereinstimmung der Hochschulbildung mit den in der Erklärung von Bologna festgelegten EU-Standards.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Weitere Förderung der regionalen Zusammenarbeit— Weiterverfolgung einer konstruktiven und ausgewogenen Regionalpolitik, die den Dialog, die Stabilität, die gute Nachbarschaft und die Zusammenarbeit fördert. Umsetzung der Vereinbarung über das südosteuropäische regionale Kernverkehrsnetz. Erfüllung der Verpflichtungen, die im Rahmen der 2003 in Athen geschlossenen Vereinbarung über den regionalen Energiemarkt in Südosteuropa eingegangen wurden, und Vorbereitung auf die Einführung des integrierten regionalen Energiemarktes.

Umsetzung der von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien geschlossenen internationalen Übereinkünfte— Vollständige Umsetzung der von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ratifizierten internationalen Übereinkünfte, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres, Menschen- und Minderheitenrechte sowie Handel.

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreform

Gewährleistung der Nachhaltigkeit der Wirtschaftsreformen

Weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen— Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der wichtigsten internationalen und EU-Standards in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung. Weitere Steigerung der Effizienz des Verwaltungs- und Justizsystems, vollständige Durchführung des Programms zur Vereinfachung und Reduzierung der Genehmigungsverfahren und weitere Verbesserung der Transparenz aller Verwaltungsverfahren, von denen Unternehmen betroffen sind. Sicherstellung der Durchsetzung von Gläubigeransprüchen mit Hilfe eines transparenten Rechtsrahmens und einer Reformierung des Katasters. Förderung der Anwendung eines Kodex für die Corporate Governance.

Beschäftigungs- und Sozialpolitik— Entwicklung einer Sozialpolitik zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und wirksamer Sozialschutzsysteme, zur Verbesserung der sozialen Standards und zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Weitere Entwicklung der Beschäftigungspolitik unter Einbeziehung aller einschlägigen Akteure.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Weitere Verbesserung der öffentlichen Finanzen und ihrer Verwaltung— Verschärfung der internen und externen staatlichen Finanzkontrolle. Beseitigung der Haupthindernisse für die Entwicklung der zweiten Säule des Rentensystems, insbesondere durch die Finanzierung des Übergangs von einem solidarischen System zu einem obligatorischen Akkumulationssystem.

Betrug— Einführung wirksamer Verfahren für die Aufdeckung und Bearbeitung von (mutmaßlichen) Betrugsfällen und anderen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit nationalen oder internationalen Geldern.

EU-Standards

Binnenmarkt und Handel

Warenverkehr— Stärkung der Kapazitäten der Regierung zur Umsetzung des SAA, insbesondere durch den Aufbau von internem Sachwissen für die Beurteilung der Konformität von Gesetzentwürfen mit dem EU-Besitzstand.

Finanzdienstleistungen— Gewährleistung der Einführung unabhängiger und gut organisierter Aufsichtsbehörden im Einklang mit den international anerkannten Standards.

Schutz personenbezogener Daten— Fortsetzung der institutionellen Stärkung der Datenschutzbehörde im Einklang mit den Standards und Methoden der EU.

Zoll— Weiterer Ausbau der Zollverwaltung und Gewährleistung ihres korrekten Funktionierens, damit die EU-Standards erreicht werden. Verwirklichung des strategischen Plans für den Zeitraum 2004—2008.

Steuern— Weiterer Ausbau der Steuerverwaltung, insbesondere der Steuererhebung und -kontrolle, sowie Gewährleistung ihres korrekten Funktionierens, damit die EU-Standards erreicht werden. Entwicklung einer Audit-Strategie und angemessener IT-Systeme.

Wettbewerb und staatliche Beihilfen— Anwendung der Vorschriften gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Weitere Stärkung der Wettbewerbsbehörde durch Befugnisse zur Durchsetzung der Gesetze und zur Verhängung von Sanktionen. Weitere Förderung der Transparenz staatlicher Beihilfen.

Öffentliches Auftragswesen— Aufbau voll funktionsfähiger Strukturen im öffentlichen Auftragswesen, die die Durchführung der Verfahren im Einklang mit dem Gesetz und mit den Grundsätzen des SAA gewährleisten.

Rechte an geistigem Eigentum— Sicherstellung der Anwendung der Vorschriften über geistiges und gewerbliches Eigentum.

Sektorale Politik

Industrie und KMU— Durchführung des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms für die Stahlindustrie. Abschluss der Verwirklichung der Strategie für die Umsetzung der Europäischen Charta für kleine Unternehmen. Förderung des Zugangs von KMU zu Kreditfazilitäten. Weiterer Erwerb von Erfahrungen mit Mechanismen zur nichtfinanziellen Unterstützung von KMU (d. h. Cluster und Technologieparks). Umsetzung des Aktionsplans des FIAS für den Abbau von Investitionsschranken.

Telekommunikation— Übernahme und Anwendung des neuen EU-Rahmens für elektronische Kommunikationen.

Landwirtschaft— Verabschiedung und Durchführung von Strukturreformen in der Landwirtschaft. Annahme und Umsetzung einer umfassenden Reform, die u. a. Folgendes betrifft: die Inspektionsdienste an den Grenzen und innerhalb des Landes, die Methoden im Bereich Pflanzen- und Tiergesundheit, die politische Analyse, die sektoralen Informationssysteme und Statistiken sowie die Koordinierungsfunktionen der vorhandenen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Dienste.

Umwelt— Weitere Angleichung der Rechtsvorschriften an die europäischen Standards. Anwendung der verabschiedeten Rechtsvorschriften. Verbesserung der Überwachung der Umwelt und weiterer Kapazitätsaufbau. Einbeziehung von Umweltbelangen in verschiedene Politikbereiche, vor allem durch die Entwicklung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den europäischen Standards.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung— Abschluss der Umsetzung der Strategie für die integrierte Grenzverwaltung mit Hilfe einer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen.

Migrations- und Asylpolitik— Unterstützung des Aufbaus nationaler Asylstrukturen im Einklang mit internationalen und europäischen Standards, damit Asylsuchende und Flüchtlinge in angemessener Weise geschützt und unterstützt werden. Durchführung der Strategie für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels.

Polizei— Abschluss der Reform der Polizei. Verstärkung der Ausbildungsmaßnahmen zur Bekämpfung neuer Kriminalitätsformen, einschließlich der Computerkriminalität und der grenzübergreifenden Kriminalität. Weitere Verbesserung der polizeilichen Informationssysteme.

Organisierte Kriminalität, illegaler Handel, Drogen und Geldwäsche— Erzielung signifikanter Ergebnisse bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Gewährleistung der Anwendung der Instrumente der Vereinten Nationen gegen die organisierte Kriminalität. Weitere Verbesserung der Fähigkeit des Staats zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität durch eine Koordinierung zwischen den Exekutivbehörden und mit der Justiz, durch die Stärkung der analytischen Kapazitäten für den Umgang mit strafrechtlichen Erkenntnissen und durch weitere Ausbildungsmaßnahmen zu neuen Kriminalitätsformen. Reduzierung der Anzahl der illegalen Klein- und Leichtwaffen. Sicherstellung des Betriebs der Stelle für Geldwäscheverdachtsanzeigen in vollem Einklang mit den europäischen Standards. Umsetzung der nationalen Drogenstrategie. Verstärkung der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität (einschließlich Geldwäsche und Geldfälschung) und Betrug sowie Verbesserung der entsprechenden nationalen Gesetze.

4.   PROGRAMMIERUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die vorhandenen Finanzinstrumente bereitgestellt, insbesondere auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1); folglich wird der vorliegende Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Darüber hinaus kommt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen zusammen, vor allem mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank, um die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess zu erleichtern.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift.

Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen, unter Berücksichtigung der in dieser Europäischen Partnerschaft festgelegten Grundsätze.

6.   MONITORING

Die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen gewährleistet, insbesondere durch den Jahresbericht über den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess.


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).