ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
22. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1136/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1137/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen ( 1 )

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1139/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

8

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/515/EG:Beschluss des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina

10

 

*

2004/516/EG:Entscheidung des Rates vom 14. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 98/20/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme

17

 

 

Kommission

 

*

2004/517/EG:Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2185)  ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

70,4

999

70,4

0707 00 05

052

108,0

999

108,0

0709 90 70

052

82,2

999

82,2

0805 50 10

388

62,6

508

51,4

528

54,2

999

56,1

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

76,9

400

112,2

404

82,4

508

65,3

512

78,3

524

65,1

528

70,4

720

50,4

804

88,1

999

76,6

0809 10 00

052

261,8

624

203,0

999

232,4

0809 20 95

052

405,9

068

152,5

400

373,9

616

272,4

999

301,2

0809 30 10, 0809 30 90

052

135,3

624

153,5

999

144,4

0809 40 05

052

102,5

624

210,5

999

156,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für die örtliche Erzeugung pflanzlicher Produkte in den Gemeinschaftsregionen in äußerster Randlage

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 der Kommission (2) sind die Beträge und die Höchstmengen für die Gewährung der Beihilfen für die örtliche Vermarktung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 genannten Erzeugnisse festgelegt.

(2)

Bei der Anwendung dieser Maßnahme im Jahr 2003 hat sich gezeigt, dass die Höchstmengen der einzelnen Erzeugnisse sehr ungleich in Anspruch genommen werden. So war festzustellen, dass bei bestimmten Erzeugnissen die verfügbaren Mengen systematisch nicht voll genutzt werden, während bei anderen Erzeugnissen die gestellten Beihilfeanträge die Höchstmengen überschreiten, so dass auf die Beihilfe ein Kürzungskoeffizient angewendet werden muss. Es erscheint demzufolge gerechtfertigt, eine Neuaufteilung der verfügbaren Mengen zwischen den verschiedenen Erzeugnissen vorzunehmen, um den zu beobachtenden Tendenzen Rechnung zu tragen, sowie die Beihilfebeträge für bestimmte Erzeugnisse aufgrund der gesammelten Erfahrungen und verzeichneten Ergebnisse anzupassen, um eine effizientere Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 43/2003 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen aller zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 43/2003 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt

a)

hinsichtlich der in Spalte III des neuen Anhangs IV festgelegten Mengen mit Wirkung ab 1. Januar 2004;

b)

hinsichtlich der in den Spalten IV und V des neuen Anhangs IV festgelegten Beihilfebeträge für die nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2004 (ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/2003 (ABl. L 265 vom 16.10.2003, S. 21).


ANHNAG

ANHANG IV

MADEIRA

Erzeugnisse gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001

Höchstmengen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember

OBST UND GEMÜSE

I

II

III

IV

V

Erzeugniskategorie

KN-Code

Erzeugnis

Menge

(Tonnen)

Beihilfe

(EUR/Tonne)

A

ex 0703 10 19

Andere Speisezwiebeln

1 500

100

200

ex 0706 10 00

Karotten

ex 0706 10 00

Speiserüben

ex 0706 90 90

Andere

ex 0714 20

Süßkartoffeln

ex 0714 90 90

Yam

0807 11

Wassermelonen

B

ex 0703 90 00

Porree/Lauch

700

125

250

ex 0704 90 90

Anderer Kohl

ex 0706 90 90

Rote Rüben

ex 0708 90 00

Puffbohnen

0709 90 60

Zuckermais

0709

Anderes Gemüse, anderweitig nicht genannt

0805 10

Orangen

0805 50 10

Zitronen

0808 10

Äpfel

0808 20 50

Birnen

ex 0809 30

Pfirsiche

0809 40 05

Pflaumen

0810

Andere nicht tropische Früchte, anderweitig nicht genannt

C

0702 00 00

Tomaten

1 250

150

300

0704 10 00

Blumenkohl und Broccoli

ex 0705

Kopfsalat

0707 00 05

Gurken

0708 10 00

Erbsen

0709 90 10

Salat

0709 90 70

Zucchini

ex 0709 90 90

Anderes Obst und Gemüse

ex 0802 40 00

Esskastanien

0804 30 00

Ananas

ex 0804 40 00

Avocadofrüchte

ex 0804 50 00

Guaven

ex 0805 20 50

Mandarinen

0809 10 00

Aprikosen

0810 50 00

Kiwis

0703 20 00

Knoblauch

0708 20 00

Grüne Bohnen

ex 0709 60 10

Gemüsepaprika

ex 0709 90 90

Anderes Obst und Gemüse, anderweitig nicht genannt

0802 31 00

Walnüsse in der Schale

ex 0804 50 00

Mangofrüchte Tangerinen

0805 20 70

Mangofrüchte Tangerinen

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0807 20 00

Papaya-Früchte

0809 20 95

Kirschen

0810 10 00

Erdbeeren

ex 0810 90 40

Passionsfrüchte

ex 0810 90 95

Andere tropische Früchte

D

0701 90

Kartoffeln

10 000

80

240


FRISCHE SCHNITTBLUMEN

I

II

III

IV

V

Erzeugniskategorie

KN-Code

Erzeugnis

Menge

(Stück)

Beihilfe

(EUR/1 000 Stück)

Beihilfe

(EUR/1 000 Stück)

A

0603 10 10

Rosen

2 000 000

50

100

0603 10 20

Nelken

0603 10 40

Gladiolen

0603 10 50

Chrysanthemen

0603 10 80

Andere (frisch)

0603 90 00

Andere (nicht frisch)

0604 00 00

Blattwerk

B

0603 10 80

Protea

300 000

120

240

C

0603 10 30

Orchideen

900 000

140

280

0603 10 80

Anthurium

0603 10 80

Strelitzia und Heliconia

D

0601 10 00

Bulben

20 000

50

100

0601 20 00

Bulben


22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1138/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 und Ziffer 2.3a des Anhangs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 ist die Kommission gehalten, eine gemeinsame Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche festzulegen. Diese Definition sollte zumindest die Teile eines Flughafens umfassen, die abfliegenden Fluggästen, nachdem sie kontrolliert wurden, zugänglich sein können oder von solchen Fluggästen passiert werden können, sowie die Teile, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, nachdem es kontrolliert wurde, passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann.

(2)

Das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen und der mitgeführten Gegenstände, sollte durchsucht werden, bevor ihm der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird.

(3)

Eine Ausnahme sollte für solche Teile eines Flughafens eingeräumt werden, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, nachdem es kontrolliert wurde, passiert werden können oder wo solches Gepäck aufbewahrt werden kann, wenn das Gepäck gesichert wurde und von nicht durchsuchtem Personal abgefertigt werden könnte, ohne dass das Sicherheitsniveau beeinträchtigt wird. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass derart gesichertes Gepäck vor der Verladung in ein Luftfahrzeug nicht manipuliert wurde.

(4)

An Flughäfen, auf denen sehr wenig Personal Zugang zu Sicherheitsbereichen hat, sollte ein Ausgleich zwischen den Sicherheitsanforderungen und den Anforderungen an die betriebliche Effektivität gefunden werden.

(5)

Nicht durchsuchtem Personal sollte der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche eines Flughafens nur unter der Bedingung gestattet werden, dass es jederzeit von durchsuchtem und befugtem Personal begleitet wird.

(6)

Haben andere nicht durchsuchte Personen möglicherweise Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche erhalten, sollte eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass sich in sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche keine verbotenen Gegenstände befinden. Wenn diese sensiblen Teile nicht ständig eingerichtet sind, sollte unmittelbar bevor sie als solche wieder eingerichtet werden eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung durchgeführt werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf Flughäfen, auf denen mehr als 40 Angehörige des Personals Inhaber von Flughafenausweisen sind, die Zugang zu Sicherheitsbereichen gestatten, haben sensible Teile der Sicherheitsbereiche zumindest Folgendes zu umfassen:

a)

alle Teile eines Flughafens, die von abfliegenden Fluggästen, einschließlich ihres Handgepäcks, nachdem sie kontrolliert wurden, passiert werden können oder solchen Fluggästen zugänglich sein können;

b)

alle Teile eines Flughafens, die von abgehendem aufgegebenem Gepäck, das kontrolliert wurde, passiert werden können oder in denen solches Gepäck aufbewahrt werden kann, wenn das Gepäck nicht gesichert wurde.

(2)   Im Sinne von Absatz 1 gilt jeder Teil eines Flughafens als sensibler Teil des Sicherheitsbereichs, solange

a)

abfliegende Fluggäste einschließlich ihres Handgepäcks sich, nachdem sie kontrolliert wurden, in diesem Teil befinden;

b)

abgehendes aufgegebenes Gepäck, das kontrolliert wurde, diesen Teil passiert oder solches Gepäck in diesem Teil aufbewahrt wird, wenn das Gepäck nicht gesichert wurde.

(3)   Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Luftfahrzeuge, Busse, Gepäckwagen, oder andere Transportmittel, sowie Flugsteigfinger oder Fluggastbrücken als Teile eines Flughafens.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „gesichertes Gepäck“ kontrolliertes, abgehendes aufgegebenes Gepäck, dass physisch in der Weise geschützt ist, dass die Einbringung von jeglichen Gegenständen in dieses Gepäck verhindert wird.

Artikel 3

Auf Flughäfen, auf denen nicht mehr als 40 Angehörige des Personals Inhaber von Flughafenausweisen sind, die Zugang zu Sicherheitsbereichen gestatten, können die Mitgliedstaaten weiterhin die sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche gemäß Unterabsatz 2 von Ziffer 2.3a des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festlegen.

Artikel 4

(1)   Das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, und die mitgeführten Gegenstände sind zu durchsuchen, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Teilen gestattet wird, sofern diese Teile innerhalb des Abfertigungsgebäudes liegen.

(2)   Bis spätestens 1. Januar 2006 haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, nach denen das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen, und die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Teilen gestattet wird.

(3)   Bis spätestens 1. Juli 2009 haben die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zu treffen, nach denen das gesamte Personal, einschließlich der Flugbesatzungen und die mitgeführten Gegenstände, durchsucht werden, bevor ihnen der Zugang zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Teilen gestattet wird.

Artikel 5

Bis spätestens 1. Juli 2009 sind in den Fällen, in denen gesichertes Gepäck von nicht durchsuchtem Personal abgefertigt wurde, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass dieses Gepäck nicht manipuliert wurde, bevor es in ein Luftfahrzeug verladen wird.

Artikel 6

(1)   In Ausnahme von Artikel 4 muss Personal nicht durchsucht werden, bevor ihm der Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gestattet wird, sofern es von einem durchsuchten und befugten Angehörigen des Personals begleitet wird.

Die Begleitperson ist für etwaige Sicherheitsverstöße der begleiteten Angehörigen des Personals verantwortlich.

(2)   In Ausnahme von Artikel 4 muss durchsuchtes Personal, das sensible Teile der Sicherheitsbereiche vorübergehend verlässt, bei der Rückkehr nicht durchsucht werden, wenn es unter ständiger Beobachtung stand, die ausreicht, um sicherzustellen, dass es keine verbotenen Gegenstände in diese sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche einbringt.

Artikel 7

Unbeschadet des Artikels 6 ist in allen Fällen, in denen nicht durchsuchte Personen möglicherweise Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche gehabt haben, eine umfassende Sicherheitsdurchsuchung dieser Teile durchzuführen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

Loyola DE PALACIO

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.


22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2004 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2004 in Kraft.

Sie gilt vom 23. Juni bis 6. Juli 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

(2)  ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97 (ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1).


ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

(in EUR/100 Stück)

Zeitraum: 23. Juni bis 6. Juli 2004

Gemeinschaftlicher Erzeugerpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

 

13,25

10,57

24,21

13,20


Gemeinschaftlicher Einfuhrpreis

Einblütige Nelken

(Standard)

Mehrblütige Nelken

(Spray)

Großblütige Rosen

Kleinblütige Rosen

Israel

Marokko

Zypern

Jordanien

Westjordanland und Gazastreifen


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/10


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Juni 2004

über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina

(2004/515/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki die „Agenda von Thessaloniki für die westlichen Balkanstaaten: Auf dem Weg zur Europäischen Integration“ gebilligt, in der die Einführung Europäischer Partnerschaften als eines der Mittel zur Verstärkung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses genannt ist.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. Sie sieht ebenfalls vor, dass die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere durch die Jahresberichte, gewährleistet wird.

(3)

Die 2003 erfolgte Durchführbarkeitsstudie der Kommission und ihr Jahresbericht für 2004 enthalten eine Analyse der Vorbereitungen Bosnien und Herzegowinas auf die weitere Integration in die Europäische Union und nennen eine Reihe prioritärer Bereiche für die weiteren Arbeiten.

(4)

Zur Vorbereitung auf die weitere Integration in die Europäische Union sollte Bosnien und Herzegowina einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und Einzelheiten zu den Maßnahmen enthält, die es zu diesem Zweck zu ergreifen gedenkt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Artikel 2

Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird mit Hilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen überprüft.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1.


ANHANG

1.   EINLEITUNG

Die Agenda von Thessaloniki nennt Mittel und Wege zur Intensivierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP), unter anderem durch die Einführung Europäischer Partnerschaften.

Gestützt auf den Jahresbericht der Kommission werden in der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina Aktionsprioritäten festgelegt, um die Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union innerhalb eines kohärenten Rahmens zu unterstützen. Diese Prioritäten sind auf die spezifischen Bedürfnisse und den Vorbereitungsstand Bosnien und Herzegowinas abgestimmt und werden gegebenenfalls aktualisiert. Diese Prioritäten berücksichtigen auch die politischen Verpflichtungen, die von den Behörden von Bosnien-Herzegowina eingegangen wurden, einschließlich der mittelfristigen Entwicklungsstrategie. Die Europäische Partnerschaft bietet auch Orientierungshilfen für die finanzielle Unterstützung Bosnien und Herzegowinas.

Von Bosnien und Herzegowina wird erwartet, dass es einen Plan ausarbeitet, der einen Zeitplan enthält und in dem erläutert wird, wie das Land die Prioritäten der Europäischen Partnerschaft im Einzelnen umzusetzen gedenkt. Außerdem ist in dem Plan darzulegen, wie folgende Vorgaben umgesetzt werden sollen: die Agenda von Thessaloniki, die Prioritäten für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption, die auf der Londoner Konferenz von 2002 und auf der Ministertagung im Rahmen des Forums EU-Westbalkan am 28. November 2003 in Brüssel ermittelt wurden, sowie die Maßnahmen, die jedes der westlichen Balkanländer am 5. November 2003 in Belgrad auf der Tagung vorgestellt hat, die als Folgemaßnahme zur Konferenz von Ohrid über die integrierte Grenzverwaltung stattfand.

2.   GRUNDSÄTZE

Der SAP bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer auch weiterhin den Rahmen für den von ihnen verfolgten europäischen Kurs.

Die Hauptprioritäten, die für Bosnien und Herzegowina ermittelt wurden, betreffen seine Fähigkeit, die 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des SAP zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und 21./22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden.

3.   PRIORITÄTEN

In ihrem Jahresbericht bewertet die Kommission die erzielten Fortschritte und weist darauf hin, dass das Land seine Bemühungen verstärken muss. Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Bosnien und Herzegowina auch tatsächlich erwartet werden kann, dass es sie in den kommenden Jahren ganz oder zu einem wesentlichen Teil umsetzt. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren umgesetzt werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren umgesetzt werden sollten.

Die in der Europäischen Partnerschaft genannten Hauptprioritäten für die Vorbereitungen Bosnien und Herzegowinas auf eine weitere Integration in die Europäische Union stützen sich auf die in der Durchführbarkeitsstudie vorgenommene Analyse und den Jahresbericht 2004.

Soweit es um Rechtsangleichung geht, ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme des EU-Besitzstandes allein nicht ausreicht, sondern dass auch Vorbereitungen auf seine uneingeschränkte Anwendung erforderlich sind.

3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Wahlvorbereitung— Bosnien und Herzegowina sollte die volle organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Kommunalwahlen 2004 übernehmen.

Wirksamere Staatsführung— Umsetzung des Ministerratsgesetzes und des Ministeriengesetzes. Einberufung von Ministerratssitzungen und Parlamentstagungen in ausreichender Regelmäßigkeit zur Gewährleistung einer zügigen Abwicklung der Regierungsgeschäfte. Gewährleistung, dass die mit dem Ministerratsgesetz von 2002 geschaffenen Staatsministerien und -institutionen ihre Tätigkeit ordnungemäß aufnehmen. Vollständige Umsetzung des „Aktionsplans für die vorrangigen Reformen“ 2003—2004 und Erstellung eines konsolidierten Regeriungsprogramms für 2004 (und die Jahre danach), in dem politische Prioritäten und Haushaltsmittel aufeinander abgestimmt sind. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Weiterverfolgung der Reformen im Bereich der Sicherheit— Umsetzung des Verteidigungsgesetzes. Annahme des Gesetzes über den Nachrichten- und Sicherheitsdienst und Beginn seiner Umsetzung.

Effizientere öffentliche Verwaltung— Weitere Anstrengungen zum Aufbau einer effizienten öffentlichen Verwaltung einschließlich der Ausarbeitung eines umfassenden Aktionsplans samt Kostenschätzung für die Reform der öffentlichen Verwaltung mit einer klaren Kompetenzaufteilung (z. B. in den Bereichen Polizei und Gesundheit). Bereitstellung von Finanzmitteln für die Behörden für den öffentlichen Dienst auf Ebene des Gesamtstaats und der Entitäten und Zusammenarbeit mit ihnen. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Effizientes Justizwesen— Annahme von Rechtsvorschriften zur Einsetzung eines einzigen Hohen Rats für Justiz und Staatsanwaltschaft für Bosnien und Herzegowina mit dem Ziel, die Ernennungsbefugnisse für die Justizsysteme der Entitäten zusammenzulegen und die Unabhängigkeit des Justizwesens in ganz Bosnien und Herzegowina zu stärken. Bereitstellung ausreichender personeller und finanzieller Mittel für den Staatsgerichtshof. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Wirksame Menschenrechtsbestimmungen— Verabschiedung und Inkraftsetzen der noch ausstehenden Rechtsvorschriften zur Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen. Insbesondere Verabschiedung und Durchführung von Rechtsvorschriften über den Rückführungsfonds von Bosnien und Herzegowina. Abschluss der Übertragung der Kontrolle über die Menschenrechtsgremien an Bosnien und Herzegowina. Gewährleistung der Bearbeitung der bei der Menschenrechtskammer noch anhängigen Fälle und Übertragung der Zuständigkeiten der Kammer an das Verfassungsgericht. Bereitstellung ausreichender Mittel für dieses Gericht. Übernahme der vollständigen Eigenverantwortung für den Ombudsmann des Gesamtstaats und weitere Fortschritte bei der Zusammenlegung der Funktionen der Ombudsleute des Gesamtstaats und der Entitäten. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Einhaltung der geltenden Bedingungen und der internationalen Verpflichtungen— Uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), insbesondere seitens der Republica Srpska, vor allem indem angeklagte Kriegsverbrecher vor den ICTY gebracht werden. Abschluss der noch ausstehenden Schritte des „Fahrplans“. Einhaltung der Friedensabkommen von Dayton/Paris. Einleitung von Maßnahmen, um die Bosnien und Herzegowina im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in den Europarat auferlegten „Nachbeitrittskriterien“ zu erfüllen, vor allem in den Bereichen Demokratie und Menschenrechte. (Empfehlung der Durchführbarkeitstudie)

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreformen

Aufrechterhaltung der makroökonomischen Stabilität— Aufrechterhaltung eines stabilen makroökonomischen Rahmens im Kontext des IWF-Programms und Einhaltung der Bedingungen der internationalen Finanzinstitutionen.

Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen— Fortführung der Unternehmensprivatisierung. Annahme und Umsetzung der Reformen gemäß der „Bulldozer Initiative“. Inkraftsetzen der Rechtsvorschriften über Unternehmensführung.

Verlässliche Statistiken— Umsetzung des Statistikgesetzes, das auf die Einführung eines funktionierenden Statistiksystems mit einer klaren Festlegung von Zuständigkeiten und Koordinierungsmechanismen abzielt. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Haushaltsvorschriften— Verabschiedung und Beginn der Anwendung eines neuen Haushaltsgesetzes, das die mehrjährige Haushaltsplanung und -vorausschau abdeckt, sowie Aufstellung eines konsolidierten Gesamthaushalts. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Haushaltspraxis— Einleitung von Maßnahmen zur Erfassung aller Einnahmen der öffentlichen Behörden auf den einzelnen Ebenen der Regierung, einschließlich der Zuschüsse und anderer Formen der ausländischen Hilfe. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie).

EU-Standards

Europäische Integration— Gewährleistung des ordnungsgemäßen und uneingeschränkten Funktionierens der Direktion für europäische Integration, einschließlich ihrer Fähigkeit zur Koordinierung der Hilfe. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Binnenmarkt und Handel

Einhaltung internationaler Standards— Gewährleistung der raschen, vollständigen und zuverlässigen Umsetzung sämtlicher bestehender Freihandelsabkommen.

Entwicklung eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Bosnien und Herzegowina— Einsetzung eines Wettbewerbsrats. Aufnahme von Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Produkten in die Rechtsordnung von Bosnien und Herzegowina und Anwendung eines kohärenten und wirksamen Systems für das öffentliche Auftragswesen im ganzen Land. Abschaffung sämtlicher doppelten Lizenz-, Genehmigungs- und ähnlichen Anforderungen, um den Dienstleistern (einschließlich der Finanzinstitute) zu ermöglichen, ihre Tätigkeit ohne unnötigen Verwaltungsaufwand in ganz Bosnien und Herzegowina auszuüben. Einführung eines einzigen, in ganz Bosnien und Herzegowina anerkannten Systems für die Eintragung von Unternehmen. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Konsequente Handelspolitik— Entwicklung einer schlüssigen und umfassenden Handelspolitik und Überarbeitung bestehender Rechtsvorschriften zwecks Sicherstellung einer kohärenten Strategie für Freizonen. Gesamtstaatliche Einführung von Zertifizierungsverfahren und weiteren Verfahren für die Ausfuhr tierischer Erzeugnisse und Einrichtung eines Amts für Pflanzengesundheit im Einklang mit den Anforderungen der EU, um die Ausfuhren zu fördern, aber auch die Normen zu verschärfen und den einheitlichen Wirtschaftsraum zu stärken. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Zoll- und Steuerreform— Gewährleistung der Verabschiedung des Gesetzes über die Behörde für indirekte Steuern durch das Parlament, einschließlich der Annahme der zugehörigen Durchführungsvorschriften. Sicherstellung der Anwendung der Vorschriften, einschließlich derjenigen über die Ernennung eines Direktors der Behörde und über das Funktionieren der neuen Zollbehörde. Nachweis von Fortschritten bei der Vorbereitung der MwSt.-Einführung mit Blick auf einen fristgerechten Beginn. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Ursprungszeugnisse— Gewährleistung der Zuverlässigkeit der von Bosnien und Herzegowina ausgestellten Ursprungszeugnisse.

Sektorale Politik

Integrierter Energiemarkt— Durchführung der Aktionspläne der Entitäten für die Umstrukturierung des Elektrizitätsmarkts. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Öffentlicher Rundfunk— Verabschiedung von Rechtsvorschriften im Einklang mit EU-Standards und dem Abkommen von Dayton/Paris sowie Einleitung von Maßnahmen zur Sicherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit eines finanziell und redaktionell unabhängigen gesamtstaatlichen Rundfunksystems für Bosnien und Herzegowina, dessen Mitgliedssender eine gemeinsame Infrastruktur nutzen. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Vorgehen gegen die Kriminalität, insbesondere die organisierte Kriminalität— Aufbau einer gesamtstaatlichen Rechtsdurchsetzungskapazität durch die Zuweisung der erforderlichen Mittel und Fazilitäten, um die volle Funktionsfähigkeit des Staatlichen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes und des Sicherheitsministeriums zu gewährleisten. Fortsetzung der strukturpolitischen Reform mit Blick auf die Rationalisierung der Polizeidienste. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Verwaltung von Asyl- und Migrationsangelegenheiten— Gewährleistung des Aufbaus und des Funktionierens angemessener Strukturen für die Verwaltung von Asyl- und Migrationsangelegenheiten. (Empfehlung der Durchführbarkeitsstudie)

Terrorismusbekämpfung— Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung. Verbesserung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Polizei und Geheimdienst innerhalb des Staates und mit anderen Staaten. Verhinderung der Finanzierung und Vorbereitung von Terrorakten.

3.2.   MITTELFRISTIGE PRIORITÄTEN

Politische Lage

Demokratie und Rechtsstaatlichkeit

Wahlvorbereitung— Vollständge Übernahme der organisatorischen und finanziellen Verantwortung für die Wahlen 2006 und andere Wahlen.

Übernahme der Regierungsverantwortung— Hinarbeiten auf die vollständige nationale Verantwortung für Politikformulierung, strategische Planung und Entscheidungsfindung. Gewährleistung einer angemessenen Mittelausstattung für alle gesamtstaatlichen Ministerien und vollzugsfertiger Arbeitspläne für die Institutionen, die für ein künftiges Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und die weitere europäische Integration erforderlich sind. Gewährleistung der politischen Koordinierung auf allen Regierungsebenen.

Weitere Verbesserung des Funktionierens der öffentlichen Verwaltung— Umsetzung des konsolidierten Aktionsplans für die Reform der öffentlichen Verwaltung und Verbesserung der Verwaltungsverfahren. Verbesserung der Fähigkeiten zur Politikgestaltung und -koordinierung sowie Aufbau von Fort- und Ausbildungskapazitäten für Beamte in Bosnien und Herzegowina (auch für diejenigen, die sich mit Fragen der europäischen Integration befassen)

Weitere Stärkung des Justizwesens— Gewährleistung einheitlicher Standards in ganz Bosnien und Herzegowina für die Ernennung, Beförderung, und Ausbildung der Bediensteten der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden sowie für deren Verhaltenskodex. Vollständige Übernahme der Verantwortung für den bosnisch-herzegowinischen Staatsgerichtshof, die Staatsanwaltschaft und den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft und zwar in finanzieller, administrativer und personeller Hinsicht.

Vorantreiben der Polizeireform— Umsetzung der Empfehlungen hinsichtlich einer funktionalen und strategischen Überarbeitung des Polizeiwesens und Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden.

Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität— Fortschritte bei der Bekämpfung der Korruption und Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Verpflichtungen. Annahme und Umsetzung einer Anti-Korruptionsstrategie, Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung des Gesetzes über Interessenskonflikte und Ausbau der Kapazitäten zur Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen. Erleichterung der Eingliederung von Verbindungsoffizieren, die von den EU-Mitgliedstaaten abgestellt werden, in die relevanten staatlichen Einrichtungen, die am Kampf gegen das organisierte Verbrechen beteiligt sind. Abgabe von 6-Monats-Berichten an die EU über fassbare Resultate, die bei der Rechtsverfolgung von mit der organisierten Kriminalität im Sinne der VN-Konvention zur Bekämpfung der transnationalen organisierten Kriminalität (Palermo-Konvention) erzielt wurden.

Menschenrechte und Minderheitenschutz

Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte— Gewährleistung, dass die Menschenrechte in demselben Maße oder sogar besser geschützt sind, als es unter internationaler Überwachung der Fall war, und nachweislicher Schutz der Rechte von Minderheiten, auch der Roma. Gewährleistung der uneingeschränkten Umsetzung des Gesetzes über die Rechte der nationalen Minderheiten.

Abschluss der Flüchtlingsrückführung— Abschluss des Rückführungsprozesses, Erleichterung der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung der Flüchtlinge.

Konsolidierung des Amts des Ombudsmanns— Abschluss der Zusammenlegung der entsprechenden Ämter auf Ebene der Entitäten und des Gesamtstaats und Gewährleistung, dass diese neu geschaffene Institution ordnungsgemäß funktionieren kann.

Regionale und internationale Zusammenarbeit

Gewährleistung der wirksamen Verfolgung von Kriegsverbrechen— Nachweisliche Erfolge bei der Erfassung von Angeklagten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien und der Zerschlagung von Netzwerken zur Unterstützung angeklagter Kriegsverbrecher. Gewährleistung, dass sämtliche, für laufende Ermittlungen und/oder Verfolgungen zweckdienliche Unterlagen, Materialien und Zeugen stets zur Verfügung des Kriegsverbrechertribunals gehalten werden. Übernahme der administrativen und finanziellen Verantwortung für die Kriegsverbrechenkammer des Staatsgerichtshofs.

Fortführung der regionalen Zusammenarbeit— Ausarbeiten von Lösungen für noch ungeklärte bilaterale Grenzangelegenheiten mit den Nachbarländern.

Erfüllung der internationalen Verpflichtungen— Erfüllung der Verpflichtungen von Thessaloniki in Bezug auf Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres, Handel, Energie, Verkehr und Umweltschutz.

Wirtschaftliche Lage

Freie Marktwirtschaft und Strukturreformen

Vorantreiben der Strukturreformen— Weitere Verbesserung der Unternehmensführung, Abbau der Rigiditäten im Beschäftigungsbereich und Gewährleistung, dass die Handelsgerichte die konkursrechtlichen Vorschriften anwenden. Freie Entwicklung des Marktes durch weniger Einmischung des Staates und ausgeglicheneres Verhältnis zwischen Staatsausgaben und BIP.

Förderung der Unternehmenstätigkeit, insbesondere Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)— Stärkere Koordinierung der KMU-Politik und weitere Umsetzung der Grundsätze der Europäischen KMU-Charta.

Ausbau der gesamtstaatlichen Statistikkapazitäten— Ausarbeitung und Umsetzung eines mehrjährigen Statistik-Aktionsplans und regelmäßige Veröffentlichung zuverlässiger Schätzungen des nominalen und realen BIP, einschließlich kohärenter Daten aus den Bereichen Beschäftigung bzw. Arbeitslosigkeit, Zahlungsbilanz, Löhne und Industrieproduktion. Gewährleistung der Zusammenarbeit mit Eurostat.

Verwaltung der öffentlichen Finanzen

Führung eines konsolidierten Staatskontos— Gewährleistung, dass im staatlichen Finanzministerium ein konsolidiertes Staatskonto geführt wird.

Ausbau der Wirtschaftsplanungskapazitäten— Fortführung und Festigung des Verfahrens der mittelfristigen Budgetplanung für alle Haushaltsbeteiligten. Gewährleistung einer transparenten Durchführung des Haushalts und regelmäßiger Finanzberichte.

Weitere Stärkung der Haushaltsplanung— Einbeziehung der (derzeit) außerbudgetären Mittel in die Haushalte und vernünftige Haushaltsaufstellung unter Zugrundelegung realistischer Einnahmeprognosen. Festigung der Haushaltsplanungsprozesse in allen Ministerien.

Angehen der Inlandsverschuldung— Durchsetzung des mit dem IWF vereinbarten umfassenden Plans zur Inlandsverschuldung.

EU-Standards

Europäische Integration— Umsetzung einer Strategie für die europäische Integration. Aufbau von Kapazitäten für eine schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften an den EU-Besitzstand und Stärkung der Rolle Bosnien und Herzegowinas bei der CARDS (Community Assistance for Reconstruction, Development and Stabilisation) -Programmierung und -durchführung mit dem langfristigen Ziel der Dezentralisierung der Hilfe.

Binnenmarkt und Handel

Gemeinsamer Markt und Wirtschaft— Nachweis des reibungslosen Funktionierens des Wettbewerbsrats bzw. auf Entitätsebene der Behörden für Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Nachdrücklichere Einführung eines kohärenten und effizienten öffentlichen Beschaffungswesens samt Beschaffungsamt und entsprechender Aufsichtsbehörde. Weiterhin Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren und Dienstleistungen innerhalb Bosnien und Herzegowinas. Gewährleistung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit der Institute für Normen, Messwesen und geistiges Eigentum und Erleichterung der Beziehungen bzw. des Informationsflusses zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen. Gewährleistung der konsequenten Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften (insbesondere in Bezug auf geistiges Eigentum).

Fähigkeit zur Handelsverwaltung— Festigung der politischen Planungs- und der Verhandlungskapazitäten des Ministeriums für Außenhandel und Auswärtige Beziehungen.

Handelsnormen— Ausbau der Kapazitäten des staatlichen Veterinäramts und Gewährleistung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Pflanzenschutzamts im Hinblick auf die Erfüllung der EU-Standards. Schaffung eines rechtlichen Umfelds für technische Normen sowie gewerbliche und geistige Schutzrechte, das mit den EU-Standards in Einklang steht.

Zoll und Steuern— Nachweis, dass die Freizonen in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des EU-Besitzstands verwaltet werden. Endgültiger Zusammenschluss der Zollverwaltungen und Gewährleistung der vollständigen Umsetzung des Reformplans für das Zollwesen. Umgestaltung des Vorstands der für die indirekten Steuern zuständigen Behörde in einen Finanzrat mit Politikgestaltungskapazitäten. Weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit der Zoll- und Steuerbehörden. Überwachung der MwSt.-Einführung auf Ebene des Gesamtstaats und Weiterentwicklung von Einziehungs- und Kontrollstrategien zur schrittweisen Eindämmung des Betrugs sowohl bei den direkten als auch bei den indirekten Steuern.

Sektorale Politik

Öffentlich-rechtliches Rundfunkwesen— Uneingeschränkte Umsetzung einer Restrukturierung und Modernisierung des gesamten Systems, in voller Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Premierminister. Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde für Kommunikation.

Integrierter Energiemarkt— Gewährleistung der Harmonisierung der rechtlichen Rahmenvorschriften für den Energiesektor und Aufbau einer einzigen gesamtstaatlichen Regulierungsbehörde, was auch die Umsetzung des Gesetzes über ISO und TRANSCO umfasst. Erfüllung der 2003 im Rahmen der Vereinbarung von Athen eingegangenen Verpflichtungen.

Umwelt— Stärkung der gesamtstaatlichen Kapazitäten im Bereich Umweltschutz durch Gewährleistung einer voll funktionsfähigen staatlichen Umweltbehörde.

Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres

Grenzverwaltung— Umsetzung der im Mai 2003 auf der Konferenz von Ohrid über Sicherheit und Grenzverwaltung eingegangenen internationalen Verpflichtungen sowie der im November 2003 auf dem Forum der Justiz- und Innenminister der EU und der westlichen Balkanländer vorgestellten Maßnahmen. Billigung und Umsetzung einer Strategie für integrierte Grenzverwaltung. Vereinfachung der regionalen Zusammenarbeit und des regionalen Handels durch verbesserte Grenzverwaltung und Transportmöglichkeiten. Ausbau der Zusammenarbeit zwischen staatlichem Grenzschutz, Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verhinderung und Verfolgung des illegalen Handels und anderer grenzübergreifender Verbrechen. Weitere Umsetzung des nationalen Plans gegen illegalen Handel. Ausbau der Verwaltungskapazitäten für die Visaerteilung, insbesondere die Prüfung der Visumsanträge.

Organisierte Kriminalität— Nachweislich uneingeschränkte Umsetzung der im Aktionsplan zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vereinbarten Maßnahmen, der auf der Sitzung der Jusitz- und Innenminister im November 2003 in Brüssel vorgestellt wurde. Angemessene Zusammenarbeit mit der Polizeimission der Europäischen Union, auch in Sicherheitsfragen.

Migration und Asyl— Konsequente Durchsetzung des Gesetzes über Freizügigkeit und Aufenthalt von Ausländern und Asyl. Nachweislich effiziente Umsetzung der Asyl- und Migrationspolitik sowie Überwachung der entsprechenden Maßnahmen einschließlich Berichterstattung. Weiteres Aushandeln und Abschließen von Rückübernahmeabkommen.

4.   PROGRAMMIERUNG

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die westlichen Balkanländer wird über die einschlägigen Finanzierungsinstrumente, und zwar insbesondere über die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (1), bereitgestellt; folglich wird dieser Beschluss keine finanziellen Auswirkungen haben. Darüber hinaus kommt Bosnien und Herzegowina für Finanzierungen aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen in Betracht. Die Kommission arbeitet mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen, vor allem mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Zusammenhang mit dem SAP zu vereinfachen.

5.   KONDITIONALITÄT

Die Gemeinschaftshilfe im Rahmen des SAP für die westlichen Balkanländer wird von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der politischen Kriterien von Kopenhagen abhängig gemacht. Die Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingungen könnte dazu führen, dass der Rat geeignete Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ergreift.

Für die Gemeinschaftshilfe gelten auch die Bedingungen, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 und vom 21./22. Juni 1999 festgelegt hat, vor allem was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen durchzuführen.

6.   MONITORING

Die Überwachung der Umsetzung der Europäischen Partnerschaft wird durch die im Rahmen des SAP geschaffenen Mechanismen, insbesondere die jährlichen Berichte über den SAP, gewährleistet.


(1)  ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).


22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/17


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 14. Juni 2004

zur Änderung der Entscheidung 98/20/EG zur Ermächtigung des Königreichs der Niederlande zur Anwendung einer von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Maßnahme

(2004/516/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten MwSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen oder zu verlängern, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

(2)

Mit Schreiben, das am 26. November 2003 beim Generalsekretariat registriert wurde, beantragte die Regierung des Königreichs der Niederlande die Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 98/20/EG (2), mit der sie zur Anwendung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor ermächtigt wurde.

(3)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 14. Januar 2004 von dem Antrag der Niederlande unterrichtet.

(4)

Mit der Entscheidung 98/20/EG wurde das Königreich der Niederlande zur Einführung einer Ausnahmeregelung im Bekleidungssektor ermächtigt, die vorsieht, dass die Pflicht zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vom Zulieferer auf das Konfektionsunternehmen (Hauptauftragnehmer) verlagert wird.

(5)

Diese Regelung stellt eine wirksame Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung in einem Sektor dar, in dem die Mehrwertsteuererhebung aufgrund der Schwierigkeiten bei der Registrierung und Kontrolle der Tätigkeiten der Zulieferer erheblich beeinträchtigt ist.

(6)

Am 7. Juni 2000 stellte die Kommission eine Strategie zur kurzfristigen Verbesserung der Funktionsweise des MwSt.-Systems vor und sagte hinsichtlich der zahlreichen derzeit geltenden Ausnahmeregelungen eine Straffung zu. In einigen Fällen könnte eine solche Straffung jedoch auch erfolgen, indem bestimmte Ausnahmeregelungen, die sich als besonders wirksam erwiesen haben, auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Dieser Kompromiss wurde in der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2003 bekräftigt.

(7)

Die beantragte Maßnahme würde in erster Linie dazu dienen, bestimmten Arten der Steuerhinterziehung im Bekleidungssektor vorzubeugen.

(8)

Dem Königreich der Niederlande sollte eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung bis 31. Dezember 2006 gewährt werden.

(9)

Diese Maßnahme wirkt sich weder auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft noch auf den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer aus.

(10)

Zur Gewährleistung rechtlicher Kontinuität sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2004 gelten —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 98/20/EG wird das Datum „31. Dezember 2003“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/15/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 61).

(2)  ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 16. Geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24).


Kommission

22.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/18


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2004

zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2185)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/517/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (3) sollte aktualisiert werden, um insbesondere Entwicklungen in bestimmten Mitgliedstaaten und den Ergebnissen von Gemeinschaftskontrollen Rechnung zu tragen.

(2)

Auf Ersuchen der slowenischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle im Hafen Koper in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(3)

Auf Ersuchen der lettischen Behörden und nach einer entsprechenden Gemeinschaftskontrolle sollte eine zusätzliche Grenzkontrollstelle in Grebneva in das Verzeichnis aufgenommen werden.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/469/EG zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen im Hinblick auf den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei wurde versehentlich die Grenzkontrollstelle München aus dem Verzeichnis für Deutschland gestrichen, und bei dieser Gelegenheit sollte der Fehler korrigiert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Slowenien angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Koper

2600399

P

 

HC, NHC-T(CH), NHC-NT“

 

Artikel 2

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag an das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Lettland angefügt:

1

2

3

4

5

6

„Grebneva

2972199

R

 

HC-T, NHC-T(CH), NHC-NT“

 

Artikel 3

Im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird folgender Eintrag wieder in das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen für Deutschland eingefügt:

1

2

3

4

5

6

„München

0149699

A

 

HC(2), NHC(2)

O“

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Juni 2004

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

(3)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/469/EG (ABl. L 160 vom 30.4.2004, S. 7).