ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
16. Juni 2004


Inhalt

 

Seite

 

*

Hinweis für die Leser

1

 

 

Berichtigungen

 

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. L 149 vom 30.4.2004)

3

 

*

Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 810/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 149 vom 30.4.2004)

104

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


16.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


HINWEIS FÜR DIE LESER

ES:

El presente Diario Oficial se publica en español, danés, alemán, griego, inglés, francés, italiano, neerlandés, portugués, finés y sueco.

Las correcciones de errores que contiene se refieren a los actos publicados con anterioridad a la ampliación de la Unión Europea del 1 de mayo de 2004.

CS:

Tento Úřední věstník se vydává ve španělštině, dánštině, němčině, řečtině, angličtině, francouzštině, italštině, holandštině, portugalštině, finštině a švédštině.

Tisková oprava zde uvedená se vztahuje na akty uveřejněné před rozšířením Evropské unie dne 1. května 2004.

DA:

Denne EU-Tidende offentliggøres på dansk, engelsk, finsk, fransk, græsk, italiensk, nederlandsk, portugisisk, spansk, svensk og tysk.

Berigtigelserne heri henviser til retsakter, som blev offentliggjort før udvidelsen af Den Europæiske Union den 1. maj 2004.

DE:

Dieses Amtsblatt wird in Spanisch, Dänisch, Deutsch, Griechisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Finnisch und Schwedisch veröffentlicht.

Die darin enthaltenen Berichtigungen beziehen sich auf Rechtsakte, die vor der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 veröffentlicht wurden.

ET:

Käesolev Euroopa Liidu Teataja ilmub hispaania, taani, saksa, kreeka, inglise, prantsuse, itaalia, hollandi, portugali, soome ja rootsi keeles.

Selle parandused viitavad aktidele, mis on avaldatud enne Euroopa Liidu laienemist 1. mail 2004.

EL:

Η παρούσα Επίσημη Εφημερίδα δημοσιεύεται στην ισπανική, δανική, γερμανική, ελληνική, αγγλική, γαλλική, ιταλική, ολλανδική, πορτογαλική, φινλανδική και σουηδική γλώσσα.

Τα διορθωτικά που περιλαμβάνει αναφέρονται σε πράξεις που δημοσιεύθηκαν πριν από τη διεύρυνση της Ευρωπαϊκής Ένωσης την 1η Μαΐου 2004.

EN:

This Official Journal is published in Spanish, Danish, German, Greek, English, French, Italian, Dutch, Portuguese, Finnish and Swedish.

The corrigenda contained herein refer to acts published prior to enlargement of the European Union on 1 May 2004.

FR:

Le présent Journal officiel est publié dans les langues espagnole, danoise, allemande, grecque, anglaise, française, italienne, néerlandaise, portugaise, finnoise et suédoise.

Les rectificatifs qu'il contient se rapportent à des actes publiés antérieurement à l'élargissement de l'Union européenne du 1er mai 2004.

IT:

La presente Gazzetta ufficiale è pubblicata nelle lingue spagnola, danese, tedesca, greca, inglese, francese, italiana, olandese, portoghese, finlandese e svedese.

Le rettifiche che essa contiene si riferiscono ad atti pubblicati anteriormente all'allargamento dell'Unione europea del 1o maggio 2004.

LV:

Šis Oficiālais Vēstnesis publicēts spāņu, dāņu, vācu, grieķu, angļu, franču, itāļu, holandiešu, portugāļu, somu un zviedru valodā.

Šeit minētie labojumi attiecas uz tiesību aktiem, kas publicēti pirms Eiropas Savienības paplašināšanās 2004. gada 1. maijā.

LT:

Šis Oficialusis leidinys išleistas ispanų, danų, vokiečių, graikų, anglų, prancūzų, italų, olandų, portugalų, suomių ir švedų kalbomis.

Čia išspausdintas teisės aktų, paskelbtų iki Europos Sąjungos plėtros gegužės 1 d., klaidų ištaisymas.

HU:

Ez a Hivatalos Lap spanyol, dán, német, görög, angol, francia, olasz, holland, portugál, finn és svéd nyelven jelenik meg.

Az itt megjelent helyesbítések elsősorban a 2004. május 1-jei európai uniós bővítéssel kapcsolatos jogszabályokra vonatkoznak.

MT:

Dan il-Ġurnal Uffiċjali hu ppubblikat fil-ligwa Spanjola, Daniża, Ġermaniża, Griega, Ingliża, Franċiża, Taljana, Olandiża, Portugiża, Finlandiża u Svediża.

Il-corrigenda li tinstab hawnhekk tirreferi għal atti ppubblikati qabel it-tkabbir ta’ l-Unjoni Ewropea fl-1 ta' Mejju 2004.

NL:

Dit Publicatieblad wordt uitgegeven in de Spaanse, de Deens, de Duitse, de Griekse, de Engelse, de Franse, de Italiaanse, de Nederlandse, de Portugese, de Finse en de Zweedse taal.

De rectificaties in dit Publicatieblad hebben betrekking op besluiten die vóór de uitbreiding van de Europese Unie op 1 mei 2004 zijn gepubliceerd.

PL:

Ten Dziennik Urzędowy jest wydawany w językach: hiszpańskim, duńskim, niemieckim, greckim, angielskim, francuskim, włoskim, niderlandzkim, portugalskim, fińskim i szwedzkim.

Sprostowania zawierają odniesienia do aktów opublikowanych przed rozszerzeniem Unii Europejskiej dnia 1 maja 2004 r.

PT:

O presente Jornal Oficial é publicado nas línguas espanhola, dinamarquesa, alemã, grega, inglesa, francesa, italiana, neerlandesa, portuguesa, finlandesa e sueca.

As rectificações publicadas neste Jornal Oficial referem-se a actos publicados antes do alargamento da União Europeia de 1 de Maio de 2004.

SK:

Tento úradný vestník vychádza v španielskom, dánskom, nemeckom, gréckom, anglickom, francúzskom, talianskom, holandskom, portugalskom, fínskom a švédskom jazyku.

Korigendá, ktoré obsahuje, odkazujú na akty uverejnené pred rozšírením Európskej únie 1. mája 2004.

SL:

Ta Uradni list je objavljen v španskem, danskem, nemškem, grškem, angleškem, francoskem, italijanskem, nizozemskem, portugalskem, finskem in švedskem jeziku.

Vsebovani popravki se nanašajo na akte objavljene pred širitvijo Evropske unije 1. maja 2004.

FI:

Tämä virallinen lehti on julkaistu espanjan, tanskan, saksan, kreikan, englannin, ranskan, italian, hollannin, portugalin, suomen ja ruotsin kielellä. Lehden sisältämät oikaisut liittyvät ennen Euroopan unionin laajentumista 1. toukokuuta 2004 julkaistuihin säädöksiin.

SV:

Denna utgåva av Europeiska unionens officiella tidning publiceras på spanska, danska, tyska, grekiska, engelska, franska, italienska, nederländska, portugisiska, finska och svenska.

Rättelserna som den innehåller avser rättsakter som publicerades före utvidgningen av Europeiska unionen den 1 maj 2004.


Berichtigungen

16.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/3


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 809/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 809/2004 DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (1), insbesondere deren Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7,

nach fachlicher Konsultierung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/71/EG legt die Grundsätze fest, die bei der Erstellung von Prospekten zu beachten sind. Diese Grundsätze sind zu ergänzen, wenn es um die im Prospekt enthaltenen Informationen, sein Format und die Aspekte seiner Veröffentlichung, die in den Prospekt mittels Verweis aufzunehmenden Informationen und die Verbreitung von Werbung geht.

(2)

Je nach Art des Emittenten und Typ der involvierten Wertpapiere sollte eine Typologie mit Mindestangaben erstellt werden, die den in der Praxis am häufigsten verwendeten Schemata entsprechen. Die Schemata sollten sich auf die Informationsbestandteile stützen, die in den IOSCO-Offenlegungsstandards für das grenzübergreifende Angebot und Erstnotierungen gefordert werden (Teil I), sowie auf die bereits bestehenden Schemata der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen (3).

(3)

Die Informationen, die der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, nach dieser Verordnung zur Verfügung stellt, sollten den Datenschutzvorschriften der Europäischen Union unterliegen.

(4)

Setzt sich ein Prospekt aus mehreren Dokumenten zusammen, so sollte darauf geachtet werden, dass Informationen nicht doppelt geliefert werden. Zu diesem Zweck könnten gesonderte detaillierte Schemata für das Registrierungsformular und die Wertpapierbeschreibung verwendet werden, die auf die jeweilige Art des Emittenten und die entsprechenden Wertpapiere abgestimmt sind, um so jeden Wertpapiertyp zu erfassen.

(5)

Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, dürfen in einen Prospekt oder Basisprospekt Informationen aufnehmen, die über die in den Schemata und Modulen genannten Informationsbestandteile hinausgehen. Jede auf diesem Wege gelieferte zusätzliche Information sollte dem Wertpapiertyp oder der Art des betreffenden Emittenten angemessen sein.

(6)

In den meisten Fällen (d. h. in Anbetracht der vielfältigen Arten von Emittenten, Wertpapiertypen, die eventuelle Einbeziehung eines Dritten als Garantiegeber, die etwaige Existenz einer Börsennotierung) wird ein einziges Schema für einen Anleger nicht ausreichen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Deshalb sollte eine Kombination verschiedener Schemata möglich sein. Folglich sollte eine nicht erschöpfende Kombinationsübersicht erstellt werden, aus der die unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module für die meisten der verschiedenen Wertpapiertypen hervorgehen, um so den Emittenten bei der Abfassung eines Prospekts behilflich zu sein.

(7)

Das Schema für Aktienregistrierungsformulare sollte nicht nur für Aktien und übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere, sondern auch für andere Wertpapiere gelten, die über Umwandlung oder Tausch Zugang zum Kapital des Emittenten verschaffen. In letztgenanntem Fall sollte dieses Schema nicht verwendet werden, wenn die anzudienenden Basiswerte schon vor Emission der Wertpapiere, die Zugang zum Kapital des Emittenten verschaffen, emittiert wurden; verwendet werden sollte das Schema demgegenüber, wenn die anzudienenden Basiswerte zwar schon emittiert, aber noch nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

(8)

Die freiwillige Veröffentlichung von Gewinnprognosen in einem Registrierungsformular für Aktien sollte auf kohärente und vergleichbare Art und Weise erfolgen und mit einer Erklärung einhergehen, die von unabhängigen Buchsachverständigen oder Abschlussprüfern ausgearbeitet wurde. Diese Information sollte nicht mit der Veröffentlichung bekannter Trends oder sonstiger faktischer Daten verwechselt werden, die eine wesentliche Auswirkung auf die Geschäftsaussichten des Emittenten zeitigen. Überdies sollten alle etwaigen Veränderungen in der Offenlegungspolitik betreffend die Gewinnprognosen erläutert werden, wenn ein Prospekt ergänzt oder ein neuer Prospekt erstellt wird.

(9)

Pro-forma-Finanzinformationen müssen dann beigebracht werden, wenn es zu bedeutenden „Brutto“-Veränderungen kommt, d. h. eine mindest 25 %ige Schwankung in Bezug auf einen oder mehrere Indikatoren, die den Umfang der Geschäftstätigkeit des Emittenten bestimmen, wobei die Situation des Emittenten Ergebnis einer speziellen Transaktion ist (mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine Fusionsrechnungslegung erforderlich ist).

(10)

Das Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien sollte auf jede Aktienkategorie anwendbar sein, denn es werden Angaben gefordert, die die mit den Wertpapieren einhergehenden Rechte und das Verfahren für die Ausübung dieser Rechte betreffen.

(11)

Einige Schuldtitel wie strukturierte Anleihen involvieren bestimmte Bestandteile eines derivativen Wertpapiers. Deshalb sollten zusätzliche Offenlegungsanforderungen hinsichtlich der derivativen Komponente bei der Zinszahlung in das Wertpapierbeschreibungsschema für Schuldtitel aufgenommen werden.

(12)

Das zusätzliche Modul in Bezug auf „Garantien“ sollte für jede sich aus einem etwaigen Wertpapier ergebende Verpflichtung gelten.

(13)

Das Registrierungsformular für ABS-Titel sollte nicht für hypothekarisch gesicherte Schuldverschreibungen („mortgage bonds“) gelten, so wie sie in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/71/EG genannt sind, und andere gedeckte Schuldverschreibungen. Das Gleiche sollte für das zusätzliche Modul für ABS gelten, das mit der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel zu kombinieren ist.

(14)

Großanleger sollten ihre Anlageentscheidung auf andere Elemente stützen können als Kleinanleger. Deshalb ist ein differenzierter Prospektinhalt in Bezug auf die Schuldtitel und die derivativen Wertpapiere erforderlich, deren Zielpublikum Anleger sind, die Schuldtitel oder derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder einer Stückelung in einer anderen Währung kaufen, wobei die Mindeststückelung in letztgenanntem Fall bei der Umrechnung ebenfalls mindestens 50 000 EUR betragen muss.

(15)

Hinsichtlich der Hinterlegungsscheine sollte der Emittent der Basispapiere im Mittelpunkt stehen und nicht der Emittent der Hinterlegungsscheine. Besteht die rechtliche Möglichkeit eines Regresses gegen die Verwahrstelle im Falle der Nichteinhaltung ihrer treuhänderischen oder kommissionsbedingten Verpflichtungen, sollte im Abschnitt „Risikofaktoren“ des Prospektes in jeder Hinsicht über diese Tatsache informiert werden sowie über die Möglichkeiten des zuvor genannten Regresses. Wird ein Prospekt in drei Teilen (Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung) erstellt, so sollte das Registrierungsformular nur Angaben zur Verwahrstelle enthalten.

(16)

Das Registrierungsformular für Banken sollte auch für Banken aus Drittländern gelten, die nicht unter die Definition eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) fallen, wohl aber ihren eingetragenen Sitz in einem Staat haben, der Mitglied der OECD ist.

(17)

Emittiert eine Zweckgesellschaft Schuldtitel und derivative Wertpapiere, die von einer Bank garantiert sind, sollte sie nicht das Registrierungsformular für Banken verwenden.

(18)

Das Schema „Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere“ sollte auf Titel Anwendung finden, die nicht von anderen Schemata und Modulen abgedeckt sind. Der Anwendungsbereich dieses Schemas wird durch den Verweis auf zwei allgemeine Kategorien von Aktien und Schuldtiteln bestimmt. Um mittels einer klaren und umfassenden Erläuterung den Anlegern dabei zu helfen, zu verstehen, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basistitels beeinflusst wird, sollten die Emittenten — auf freiwilliger Basis — auf zweckmäßige Beispiele zurückgreifen können. So könnten einige komplexe derivative Wertpapiere anhand von Beispielen sicherlich am Besten erläutert werden.

(19)

Das zusätzliche Informationsmodul betreffend den Basistitel für bestimmte Dividendenwerte sollte der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel angefügt werden oder den Punkt „Informationen über den Basiswert“ in der Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere ersetzen, je nachdem, mit welchen Merkmalen die zu emittierenden Wertpapiere behaftet sind.

(20)

Mitgliedstaaten und ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/71/EG. Dennoch können sie sich für die Erstellung eines Prospekts nach dieser Richtlinie entscheiden. Hoheitliche Emittenten aus Drittländern und ihre regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften fallen durchaus in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/71/EG und sind zur Vorlage eines Prospekts verpflichtet, wenn sie in der Gemeinschaft ein öffentliches Angebot von Wertpapieren machen oder ihre Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen haben möchten. In diesen besonderen Fällen sollte auf bestimmte Schemata für die Wertpapiere zurückgegriffen werden, die von Staaten, ihren regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und von öffentlichen internationalen Organen ausgegeben werden.

(21)

Ein Basisprospekt und seine endgültigen Konditionen sollten die gleichen Informationen wie ein Prospekt enthalten. Alle allgemeinen Grundsätze eines Prospekts gelten auch für die endgültigen Konditionen. Sind die endgültigen Konditionen indes nicht Gegenstand des Basisprospekts, müssen sie von der zuständigen Behörde auch nicht genehmigt werden.

(22)

Bei einigen Kategorien von Emittenten sollte die zuständige Behörde angesichts der besonderen Art ihrer Tätigkeit besondere Informationen verlangen dürfen, die über die in den Schemata und Modulen vorgesehenen Informationsbestandteile hinausgehen. Zu diesem Zweck muss eine Liste erstellt werden, aus der genau hervorgeht, für welchen eingeschränkten Kreis von Emittenten diese besonderen Informationspflichten gelten. Die besonderen Informationspflichten, der die einzelnen auf dieser Liste genannten Kategorien von Emittenten unterliegen, sollten der Art ihrer jeweiligen Tätigkeit qualitativ und quantitativ angemessen sein. Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden könnte sich um eine Annäherung dieser Informationsanforderungen in der Gemeinschaft bemühen. Neue Kategorien sollten nur in ausreichend begründeten Fällen in die Liste aufgenommen werden können.

(23)

Im Falle völlig neuer Wertpapiertypen, die nicht von den bestehenden Schemata oder ihren Kombinationsmöglichkeiten abgedeckt werden können, sollte der Emittent nach wie vor die Möglichkeit haben, die Genehmigung eines Prospekts zu beantragen. In diesen Fällen sollte er mit der jeweils zuständigen Behörde den Inhalt der beizubringenden Informationen diskutieren können. Der von der zuständigen Behörde unter solchen Umständen genehmigte Prospekt sollte vom „Europäischen Pass“ profitieren können, so wie er in der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen ist. Die zuständige Behörde sollte sich immer um Vergleichsmöglichkeiten bemühen und so oft wie möglich auf vorhandene Schemata zurückgreifen. Alle etwaigen zusätzlichen Informationsanforderungen sollten verhältnismäßig und dem Typ der involvierten Wertpapiere angemessen sein.

(24)

Bestimmte Informationsbestandteile, die in den Schemata und Modulen gefordert werden, oder gleichwertige Informationsbestandteile können für ein bestimmtes Wertpapier nicht relevant sein und sind folglich in einigen bestimmten Fällen nicht anwendbar. Dementsprechend sollte der Emittent die Möglichkeit haben, diese Angaben zu streichen.

(25)

Die verstärkte Flexibilität bei der Verbindung des Basisprospekts mit seinen endgültigen Konditionen im Vergleich zu einem einzigen Emissionsprospekt sollte den leichten Zugang der Anleger zu wichtigen Informationen nicht beeinträchtigen.

(26)

In Bezug auf die Basisprospekte sollte auf leicht verständliche Art und Weise erläutert werden, welche Informationen als endgültige Konditionen aufzunehmen sind. Dieser Anforderung sollte auf verschiedene Art und Weise nachgekommen werden können: z. B. könnte der Basisprospekt Lücken für Angaben enthalten, die noch in die endgültigen Konditionen aufzunehmen wären, oder er könnte eine Liste der noch fehlenden Informationen enthalten.

(27)

In Fällen, in denen ein einziges Dokument nicht nur aus einem Basisprospekt besteht und jeder Basisprospekt von einer anderen zuständigen Herkunftslandbehörde genehmigt werden müsste, sollten die zuständigen Behörden zusammenarbeiten und die Billigung des Prospekts gegebenenfalls nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2003/71/EG der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, damit für das gesamte Dokument die Genehmigung einer einzigen zuständigen Behörde ausreicht.

(28)

Die in den Schemata geforderten historischen Finanzinformationen sollten grundsätzlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (5) oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen der Mitgliedstaaten präsentiert werden. Für Drittlandemittenten sind hingegen spezifische Anforderungen festzuschreiben.

(29)

Für die Zwecke der Veröffentlichung des in Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Dokuments sollten die Emittenten die Veröffentlichungsmethode wählen können, die sie unter den in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten als Zweckmäßigste betrachten. Bei der Wahl der Veröffentlichungsmethode sollte das Ziel des Dokuments im Mittelpunkt stehen sowie der Umstand, dass den Anlegern ein schneller und kosteneffizienter Zugang zu diesen Informationen ermöglicht werden soll.

(30)

Mit dem Ziel der Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises, so wie in Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehen, soll die Abfassung eines Prospekts vereinfacht und seine Kosten gesenkt werden. Allerdings sollte dies nicht zu Lasten anderer Interessen gehen, die mit dem Prospekt abgedeckt werden sollen. Die Tatsache z. B., dass die geforderten Angaben natürlich im Prospekt zu machen sind und sie in leichter und verständlicher Form dargelegt werden sollten, ist ebenfalls zu berücksichtigen. Ein spezielles Augenmerk sollte der Sprache gewidmet werden, in der die Angaben gemacht werden, die mittels Verweis aufgenommen werden, und ihrer Kohärenz mit dem Prospekt als Solchen. Die per Verweis aufgenommenen Angaben können sich auf historische Daten beziehen. Sollten diese Informationen allerdings aufgrund wesentlicher Veränderungen nicht mehr relevant sein, sollte dies klar im Prospekt festgehalten werden und die aktuelleren Angaben sind ebenfalls beizubringen.

(31)

Wird ein Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, sind im Vergleich zu den traditionellen Maßnahmen der Veröffentlichung zusätzliche und nach geeigneten Verfahren („best practices“) verfügbare Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, um die Integrität der Angaben zu wahren, eine Manipulation oder Abänderung nicht autorisierter Personen auszuschalten, eine Veränderung ihrer Verständlichkeit entgegen zu wirken und den möglichen negativen Konsequenzen unterschiedlicher Ansätze beim Angebot von Wertpapieren an das Publikum in Drittländern zu entgehen.

(32)

Für die Veröffentlichung eines Prospekts sollte eine Zeitung mit weiter geografischer Verbreitung und hoher Auflage gewählt werden.

(33)

Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangen können, aus der hervorgeht, wie der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurde und wo er für dieses erhältlich ist. Sieht ein Herkunftsmitgliedstaat die Veröffentlichung solcher Mitteilungen in seinen Rechtsvorschriften vor, sollte sich der Inhalt dieser Mitteilungen auf die erforderlichen Informationsbestandteile beschränken, um parallele Arbeiten zur Zusammenfassung zu vermeiden. Diese Herkunftsmitgliedstaaten können auch die Veröffentlichung einer zusätzlichen Mitteilung in Bezug auf die endgültigen Konditionen eines Basisprospekts verlangen.

(34)

Um die Zentralisierung der für die Anleger nützlichen Informationen zu erleichtern, sollte ein Vermerk in die Liste der genehmigten Prospekte aufgenommen werden, die auf der Website der zuständigen Herkunftslandbehörde veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wurde und wo er erhältlich ist.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten eine wirksame Einhaltung der Werbevorschriften für öffentliche Angebote und die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt sicherstellen. Bei grenzübergreifenden Angeboten oder einer grenzübergreifenden Zulassung zum Handel sollte eine angemessene Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bewerkstelligt werden.

(36)

Angesichts der Zeitspanne, die zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und dem Auftreten einiger ihrer Effekte liegt, sollten eine Reihe von Übergangsmaßnahmen für die historischen Finanzinformationen, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, vorgesehen werden, um die Emittenten nicht übermäßig zu belasten und sie in die Lage zu versetzen, die Art und Weise ihrer Erstellung und Präsentation der historischen Finanzinformationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/71/EG anzupassen.

(37)

Von der Pflicht, historische Finanzinformationen der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entsprechend im Prospekt neu zu formulieren, freigestellt sind Wertpapiere mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR; bei diesen Wertpapieren kann somit von den genannten Übergangsmaßnahmen abgesehen werden.

(38)

Aus Gründen der Kohärenz ist es zweckmäßig, dass diese Verordnung ab dem Datum der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG Anwendung findet.

(39)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgeschrieben:

1.

das Format des Prospekts, auf den in Artikel 5 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird;

2.

die in einen Prospekt gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2003/71/EG aufzunehmenden Mindestangaben;

3.

die Methode der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2003/71/EG;

4.

die Modalitäten, gemäß deren Angaben in Form eines Verweises im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie 2003/71/EG in einen Prospekt aufgenommen werden können;

5.

die Veröffentlichungsmethoden eines Prospekts, um sicherzustellen, dass ein Prospekt gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich verfügbar ist;

6.

die Methoden zur Verbreitung von Werbeanzeigen, auf die in Artikel 15 der Richtlinie 2003/71/EG Bezug genommen wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ergänzend zur Richtlinie 2003/71/EG gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Schema“ bezeichnet eine Liste von Mindestangaben, die auf die spezifische Natur der unterschiedlichen Arten von Emittenten und/oder die verschiedenen involvierten Wertpapiere abgestimmt sind.

2.

„Modul“ bezeichnet eine Liste zusätzlicher Angaben, die nicht in den Schemata enthalten sind und einem oder mehreren dieser Schemata anzufügen sind, je nachdem, um welches Instrument und/oder um welche Transaktion es sich handelt, für die ein Prospekt oder ein Basisprospekt erstellt wurde.

3.

„Risikofaktoren“ bezeichnet eine Liste von Risiken, die für die jeweilige Situation des Emittenten und/oder der Wertpapiere spezifisch sind und die Anlageentscheidungen erheblich beeinflussen.

4.

„Zweckgesellschaft“ bezeichnet einen Emittenten, dessen Tätigkeit und Zweck in erster Linie in der Emission von Wertpapieren besteht.

5.

„Durch Forderungen unterlegte Wertpapiere“ („Asset backed securities/ABS“) bezeichnet Wertpapiere, die:

a)

ein Interesse an Vermögenswerten darstellen (einschließlich der Rechte, mit denen eine Bedienung der Wertpapiere, deren Eingang oder die Pünktlichkeit des Eingangs von Seiten der Inhaber der Vermögenswerte sichergestellt werden soll, wenn es um die in diesem Rahmen zahlbaren Beträge geht);

b)

durch Vermögenswerte und Konditionen besichert sind, mit denen die Zahlungen gewährleistet werden, wobei sie sich auf Zahlungen oder angemessene Zahlungsprognosen beziehen, die unter Bezugnahme auf identifizierte oder identifizierbare Vermögenswerte berechnet werden.

6.

„Dachorganismus für gemeinsame Anlagen“/(„Umbrella collective investment undertaking“) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Vermögen in Anteilen eines oder mehrerer Organismen für gemeinsame Anlagen angelegt ist und sich aus unterschiedlichen Wertpapierkategorien oder Wertpapieren unterschiedlicher Bezeichnung zusammensetzt.

7.

„Organismus für gemeinsame Anlagen in Immobilien“/(„Property collective investment undertaking“) bezeichnet einen Organismus für gemeinsame Anlagen, dessen Anlageziel die Beteiligung am langfristigen Halten von Immobilien ist.

8.

„Öffentliches internationales Organ“ bezeichnet eine durch einen internationalen Vertrag zwischen souveränen Staaten eingesetzte juristische Person öffentlicher Natur, zu deren Mitgliedern ein oder mehrere Mitgliedstaaten zählen.

9.

„Werbung“ bezeichnet Bekanntmachungen, die:

a)

sich auf ein spezifisches Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen

und

b)

darauf abzielen, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Wertpapieren spezifisch zu fördern.

10.

„Gewinnprognose“ bezeichnet einen Text, in dem ausdrücklich oder implizit eine Zahl oder eine Mindest- bzw. Höchstzahl für die wahrscheinliche Höhe der Gewinne und Verluste im laufenden Geschäftsjahr und/oder in den folgenden Geschäftsjahren genannt wird, oder der Daten enthält, aufgrund deren die Berechnung einer solchen Zahl für die künftigen Gewinne oder Verluste möglich ist, selbst wenn keine bestimmte Zahl genannt wird und das Wort „Gewinn“ nicht erscheint.

11.

„Gewinnschätzung“ bezeichnet eine Gewinnprognose für ein abgelaufenes Geschäftsjahr, für das die Ergebnisse noch nicht veröffentlicht wurden.

12.

„vorgeschriebene Informationen“ bezeichnet alle Angaben, die der Emittent oder jede andere Person, die ohne dessen Einwilligung die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, nach der Richtlinie 2001/34/EG oder nach Artikel 6 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) offen legen muss.

KAPITEL II

MINDESTANGABEN

Artikel 3

In einen Prospekt aufzunehmende Mindestangaben

Ein Prospekt wird erstellt, indem auf eine oder mehrere der folgenden Schemata und Module zurückgegriffen wird, die Gegenstand der Artikel 4 bis 20 sind. Dabei ist den Kombinationsmöglichkeiten für die verschiedenen Wertpapiertypen in Artikel 21 zu folgen.

Ein Prospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile. Diese richten sich nach der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere, so wie sie in den Schemata und Modulen von Artikel 4 bis 20 genannt werden. Die zuständigen Behörden schreiben für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile vor.

Um die Einhaltung der Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Zuge der Genehmigung eines Prospekts im Sinne von Artikel 13 dieser Richtlinie fordern, dass die vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, beigebrachten Informationen für jeden dieser Informationsbestandteile im Einzelfall ergänzt werden.

Artikel 4

Registrierungsformular für Aktien (Schema)

(1)   Die Informationen für das Aktienregistrierungsformular werden nach dem in Anhang I festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für:

1.

aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;

2.

andere Wertpapiere, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb von Aktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapieren,

und

b)

diese Aktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers emittiert und nehmen zum Zeitpunkt der Genehmigung des die Wertpapiere abdeckenden Prospekts noch nicht am Handel auf einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Gemeinschaft teil und die Basisaktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

Artikel 5

Modul für Pro-forma-Finanzinformationen

Die Pro-forma-Finanzinformationen werden nach dem in Anhang II festgelegten Modul zusammengestellt.

Den Pro-forma-Finanzinformationen sollte ein erläuternder einleitender Absatz vorangehen, aus dem klar hervorgeht, weshalb diese Informationen in den Prospekt aufzunehmen sind.

Artikel 6

Schema für die Wertpapierbeschreibung für Aktien

(1)   Die Informationen für die Wertpapierbeschreibung für Aktien werden nach dem in Anhang III festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Dieses Schema gilt für Aktien und andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere.

Artikel 7

Schema für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR

Bei nicht unter Artikel 4 fallenden Wertpapieren mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR oder bei nennwertlosen Wertpapieren, die bei der Emission nur für weniger als 50 000 EUR pro Stück erworben werden können, werden die Informationen für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere nach dem in Anhang IV festgelegten Schema zusammengestellt.

Artikel 8

Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR

(1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR werden die Informationen nach dem in Anhang V festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für Schuldtitel, bei denen der Emittent aufgrund der Emissionsbedingungen verpflichtet ist, dem Anleger 100 % des Nominalwertes zu zahlen, der u. U. noch durch eine Zinszahlung aufgestockt wird.

Artikel 9

Modul für Garantien

Bei Garantien werden die Informationen nach dem in Anhang VI festgelegten Modul zusammengestellt.

Artikel 10

Schema für das Registrierungsformular für durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („Asset backed securities“/ABS)

Die Informationen für das Registrierungsformular für durch Forderungen unterlegte Wertpapiere werden nach dem in Anhang VII festgelegten Schema zusammengestellt.

Artikel 11

Modul für durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („Asset backed securities“/ABS)

Für das zusätzliche Modul zur Wertpapierbeschreibung für ABS werden die Informationen nach dem in Anhang VIII festgelegten Modul zusammengestellt.

Artikel 12

Schema für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR

Bei nicht unter Artikel 4 fallenden Wertpapieren mit einer Einzelstückelung von mindestens 50 000 EUR oder bei nennwertlosen Wertpapieren, die bei der Emission nur für mindestens 50 000 EUR pro Stück erworben werden können, werden die Informationen für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere nach dem in Anhang IX festgelegten Schema zusammengestellt.

Artikel 13

Schema für Hinterlegungsscheine

Bei Hinterlegungsscheinen für Aktien werden die Informationen nach dem in Anhang X festgelegten Schema zusammengestellt.

Artikel 14

Schema für das Registrierungsformular für Banken

(1)   Beim Registrierungsformular für Banken in Bezug auf Schuldtitel, derivative Wertpapiere und nicht unter Artikel 4 fallende Wertpapiere werden die Informationen nach dem in Anhang XI festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Schema gilt für Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/12/EG sowie für Kreditinstitute aus Drittländern, die nicht unter diese Definition fallen, wohl aber einen eingetragenen Sitz in einem OECD-Staat haben.

Diese Institute können alternativ auch die Schemata für das Registrierungsformular verwenden, die in Artikel 7 und 12 vorgesehen sind.

Artikel 15

Schema für die Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere

(1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere werden die Informationen nach dem in Anhang XII festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für Wertpapiere, die nicht in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 6, 8 und 16 genannten anderen Schemata für Wertpapierbeschreibungen fallen, einschließlich solcher, bei denen die Zahlungs- und/oder Lieferverpflichtungen an einen Basiswert gebunden sind.

Artikel 16

Schema für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR

(1)   Bei der Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR werden die Informationen nach dem in Anhang XIII festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für Schuldtitel, bei denen der Emittent aufgrund der Emissionsbedingungen verpflichtet ist, dem Anleger 100 % des Nominalwertes zu zahlen, der u. U. noch durch eine Zinszahlung aufgestockt wird.

Artikel 17

Zusätzliches Informationsmodul betreffend den Basistitel für einige Dividendenwerte

(1)   Beim zusätzlichen Informationsmodul für Basistitel werden die Informationen nach dem in Anhang XIV festgelegten Modul zusammengestellt.

Ist darüber hinaus der Emittent des Basistitels ein Institut, das der gleichen Gruppe angehört, so sind in Bezug auf diesen Emittenten die Informationen beizubringen, die im Schema von Artikel 4 vorgesehen sind.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten zusätzlichen Informationen gelten nur für Wertpapiere, die gleichzeitig die folgenden Bedingungen erfüllen:

1.

sie können nach dem Ermessen des Emittenten oder des Anlegers oder aufgrund der bei der Emission festgelegten Bedingungen in Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere umgewandelt oder umgetauscht werden, oder sie ermöglichen auf andere Art und Weise den Erwerb von Aktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapieren,

und

2.

diese Aktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere werden zu diesem oder einem künftigen Zeitpunkt vom Emittenten des Wertpapiers oder einem Unternehmen, das der Gruppe des Emittenten angehört, emittiert und nehmen zum Zeitpunkt der Genehmigung des die Wertpapiere abdeckenden Prospekts noch nicht am Handel auf einem geregelten oder einem vergleichbaren Markt außerhalb der Gemeinschaft teil und die Basisaktien oder anderen übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere können stückemäßig geliefert werden.

Artikel 18

Schema für das Registrierungsformular für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

(1)   Zusätzlich zu den nach den Punkten 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 des Anhangs I vorgeschriebenen Informationen, werden beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden, die Informationen nach dem in Anhang XV festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs, die im Namen von Anlegern ein Portfolio von Vermögenswerten halten. Dabe i:

1.

muss der jeweilige Organismus gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats anerkannt sein, in dem er als Organismus für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs gegründet wurde,

oder

2.

darf der jeweilige Organismus nicht die rechtliche oder die verwaltungsmäßige Kontrolle eines der Emittenten seiner zugrunde liegenden Anlagen übernehmen oder versuchen, dies zu tun. In einem solchen Fall darf eine rechtliche Kontrolle und/oder Beteiligung an den Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen der/des Basisemittenten ergriffen bzw. eingegangen werden, wenn ein solches Vorgehen für das eigentliche Anlageziel nebensächlich bzw. für den Schutz der Anteilsinhaber erforderlich ist und nur unter Umständen erfolgt, die verhindern, dass der Organismus für gemeinsame Anlagen eine bedeutende Managementkontrolle über die Geschäfte des/der Basisemittenten ausübt.

Artikel 19

Schema für das Registrierungsformular für Mitgliedstaaten, Drittländer und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

(1)   Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittländern und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden, werden die Informationen nach dem in Anhang XVI festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für alle Wertpapiertypen, die von den Mitgliedstaaten, Drittländern sowie ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden.

Artikel 20

Schema für das Registrierungsformular für internationale öffentliche Organe und für Emittenten von Schuldtiteln, deren Garantiegeber ein OECD-Mitgliedstaat ist

(1)   Beim Registrierungsformular für Wertpapiere, die von internationalen öffentlichen Organen ausgegeben werden, und für Wertpapiere, die kraft nationaler Rechtsvorschriften uneingeschränkt und unwiderruflich durch einen OECD-Mitgliedstaat garantiert werden, werden die Informationen nach dem in Anhang XVII festgelegten Schema zusammengestellt.

(2)   Das Schema gilt für:

alle von internationalen öffentlichen Organen ausgegebenen Wertpapiertypen;

Wertpapiere, die kraft nationaler Rechtsvorschriften uneingeschränkt und unwiderruflich durch einen OECD-Mitgliedstaat garantiert werden.

Artikel 21

Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module

(1)   Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne des Schemas von Anhang XVIII wird für die Erstellung von Prospekten verbindlich sein, die Wertpapiertypen betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

(2)   Das umfassendste und strengste Schema für ein Registrierungsformular, d. h. das anspruchsvollste Schema in Bezug auf die Zahl der Informationsbestandteile und den Umfang der in ihnen enthaltenen Informationen kann stets für die Emission von Wertpapieren verwendet werden, für die ein weniger umfassendes und strenges Registrierungsformularschema vorgesehen ist, wobei die nachfolgende Reihenfolge der Schemata gilt:

1.

Schema für ein Registrierungsformular für Aktien.

2.

Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR.

3.

Schema für ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR.

Artikel 22

In einen Basisprospekt aufzunehmende Mindestinformationen und seine entsprechenden endgültigen Konditionen

(1)   Ein Basisprospekt wird erstellt, indem auf ein Schema bzw. Modul oder aber die Kombinationsmöglichkeiten zwischen ihnen zurückgegriffen wird, die in den Artikeln 4 bis 20 vorgesehen sind. Dabei sind die in Anhang XVIII festgelegten Kombinationsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Wertpapiertypen zugrunde zu legen.

Ein Basisprospekt enthält die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile. Diese richten sich nach der Art des jeweiligen Emittenten und der Art der jeweiligen Wertpapiere, so wie sie in den Schemata und Modulen von Artikel 4 bis 20 genannt werden. Die zuständigen Behörden schreiben für den Prospekt nur die in den Anhängen I bis XVII genannten Informationsbestandteile vor.

Um die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Verpflichtung zu gewährleisten, kann die zuständige Herkunftslandbehörde bei der Genehmigung eines Basisprospekts im Sinne von Artikel 13 dieser Richtlinie vorschreiben, dass die vom Emittenten, vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, beigebrachten Informationen für jeden einzelnen Informationsbestandteil im Einzelfall ergänzt werden.

(2)   Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, kann auf eine Angabe der Informationsbestandteile verzichten, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts nicht bekannt sind und die lediglich zum Zeitpunkt der jeweiligen Emission bestimmt werden können.

(3)   Die Verwendung der Kombinationsmöglichkeiten im Sinne des Schemas von Anhang XVIII wird für die Erstellung von Basisprospekten verbindlich sein, die Wertpapiertypen betreffen, auf die die Kombinationen im Sinne dieser Tabelle zutreffen.

Demgegenüber können für Wertpapiere, auf die diese Kombinationsmöglichkeiten nicht zutreffen, weitere Kombinationsmöglichkeiten verwendet werden.

(4)   Die endgültigen Konditionen, die einem Basisprospekt angefügt sind, enthalten lediglich die Informationsbestandteile, die sich aus den verschiedenen Schemata für Wertpapierbeschreibungen ergeben, denen zufolge der Basisprospekt erstellt wird.

(5)   Zusätzlich zu den Informationen, die in den Schemata und Modulen genannt werden, auf die in Artikel 4 bis 20 eingegangen wird, sind folgende Informationen in einen Basisprospekt aufzunehmen:

1.

Angabe der Informationen, die in die endgültigen Konditionen aufzunehmen sind;

2.

Veröffentlichungsmethode für die endgültigen Konditionen. Ist der Emittent zum Zeitpunkt der Genehmigung des Prospekts nicht in der Lage, die Veröffentlichungsmethode für die endgültigen Konditionen zu nennen, so ist anzugeben, wie das Publikum informiert wird und welche Methode für die Veröffentlichung der endgültigen Konditionen verwendet werden soll;

3.

Im Falle der Emission von Nichtdividendenwerten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 2003/71/EG ist eine allgemeine Beschreibung des Programms vorzunehmen.

(6)   Lediglich die nachfolgend genannten Wertpapierkategorien können Gegenstand eines Basisprospekts und seiner entsprechenden endgültigen Konditionen sein, die die Emission von verschiedenen Wertpapiertypen abdecken:

1.

„Asset backed securities“ (ABS);

2.

Optionsscheine im Sinne von Artikel 17;

3.

Nichtdividendenwerte im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 2003/71/EG;

4.

Alle sonstigen Nichtdividendenwerte, einschließlich Optionsscheine, mit Ausnahme jener, die unter Punkt 2) genannt werden.

Bei der Erstellung eines Basisprospekts nimmt der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, eine klare Trennung zwischen den spezifischen Informationen über die verschiedenen Wertpapiere vor, die in diese Kategorien fallen.

(7)   Tritt ein in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannter Fall in dem Zeitraum ein, der zwischen dem Zeitpunkt der Genehmigung des Basisprospekts und dem endgültigen Abschluss des Angebots für eine Wertpapieremission im Rahmen des Basisprospekts bzw. dem Zeitpunkt liegt, an dem der Handel mit den Wertpapieren auf einem geregelten Markt beginnt, so hat der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, einen Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen. Dies hat vor dem endgültigen Abschluss des Angebots oder der Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel zu erfolgen.

Artikel 23

Anpassungen an den Mindestangaben im Prospekt und im Basisprospekt

(1)   Unbeschadet des Artikels 3 Unterabsatz 2 und des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Fällen, in denen die Tätigkeiten des Emittenten unter eine der in Anhang XIX genannten Kategorien fallen, aufgrund der besonderen Art dieser Tätigkeiten zusätzlich zu den Informationsbestandteilen der in den Artikeln 4 bis 20 genannten Module und Schemata besondere Informationen verlangen, sowie gegebenenfalls eine Bewertung des Vermögens des Emittenten oder einen diesbezüglichen Bericht eines anderen Sachverständigen vorschreiben, um der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Verpflichtung nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Will ein Mitgliedstaat die Aufnahme einer neuen Kategorie in den Anhang XIX erreichen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Die Kommission aktualisiert die Liste nach dem in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehenen Ausschussverfahren.

(2)   Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, in Abweichung von Artikel 3 bis 22 um Genehmigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für ein Wertpapier, das nicht mit den anderen Wertpapiertypen identisch, wohl aber mit diesen vergleichbar ist, die in der Kombinationstabelle von Anhang XVIII genannt werden, so fügt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, die entsprechenden Informationsbestandteile aus dem anderen in Artikel 4 bis 20 vorgesehenen Schema für eine Wertpapierbeschreibung dem gewählten Hauptschema für eine Wertpapierbeschreibung an. Dieser Zusatz erfolgt gemäß den Hauptmerkmalen der Wertpapiere, die dem Publikum angeboten werden oder zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen werden sollen.

(3)   Ersucht ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, in Abweichung von Artikel 3 bis 22 um Genehmigung eines Prospekts oder eines Basisprospekts für einen neuen Wertpapiertyp nach, so übermittelt der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, den Entwurf des Prospekts oder des Basisprospekts der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaats.

Die zuständige Behörde befindet dann im Einvernehmen mit dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, welche Informationen in den Prospekt bzw. den Basisprospekt aufzunehmen sind, um der Verpflichtung von Artikel 5 Absatz 1der Richtlinie 2003/71/EG nachzukommen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Die im ersten Unterabsatz genannte Abweichung gilt nur im Falle eines neuen Wertpapiertyps, der sich in seinen Merkmalen völlig von den anderen Wertpapiertypen unterscheidet, die in Anhang XVIII genannt werden, sofern die Merkmale diesen neuen Wertpapiers dergestalt sind, dass eine Kombination der verschiedenen Informationsbestandteile der in Artikel 4 bis 20 genannten Schemata und Module nicht zweckmäßig ist.

(4)   In den Fällen, in denen in Abweichung von Artikel 3 bis 22 die in den Schemata oder Modulen geforderten Informationsbestandteile im Sinne von Artikel 4 bis 20 oder gleichwertige Informationen für den Emittenten, den Anbieter oder für die Wertpapiere, für die der Prospekt erstellt wurde, nicht zweckmäßig sind, kann auf die Angabe dieser Informationen verzichtet werden.

Artikel 24

Zusammenfassung des Inhalts des Prospekts und des Basisprospekts

Der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann selbst über den detaillierten Inhalt der Zusammenfassung des Prospekts oder des Basisprospekts befinden, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG eingegangen wird.

KAPITEL III

FORMAT DES PROSPEKTS, DES BASISPROSPEKTS UND IHRER NACHTRÄGE

Artikel 25

Format des Prospekts

(1)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als ein einziges Dokument zu erstellen, so ist der Prospekt wie folgt aufzubauen:

1.

klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis,

2.

Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG,

3.

Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und dem Wertpapiertyp einhergehen, der von der Emission abgedeckt ist,

4.

Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(2)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als mehrere Einzeldokumente zu erstellen, so sind die Wertpapierbeschreibung und das Registrierungsformular wie folgt aufzubauen:

1.

klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis,

2.

ggf. Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und dem Wertpapiertyp einhergehen, der von der Emission abgedeckt ist,

3.

Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(3)   In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen steht es dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, frei, die Reihenfolge der Präsentation der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf denen der Prospekt aufgebaut ist.

(4)   Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf denen der Prospekt aufgebaut ist, so kann die zuständige Herkunftslandbehörde den Emittenten, den Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Überkreuz-Checkliste für die Prüfung des Prospekts vor seiner Genehmigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Informationen im Prospekt gefunden werden können.

(5)   Ist die Zusammenfassung eines Prospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, auf Einzelfallsbasis entscheiden, ob die neuen Informationen in die ursprüngliche Zusammenfassung eingegliedert werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

Werden die neuen Informationen in die ursprüngliche Zusammenfassung integriert, haben der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können, insbesondere mittels Fußnoten.

Artikel 26

Format des Basisprospekts und seine entsprechenden endgültigen Konditionen

(1)   Entscheidet sich ein Emittent, ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat dazu, im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG den Prospekt als einen Basisprospekt zu erstellen, so ist der Basisprospekt wie folgt aufzubauen:

1.

klares und detailliertes Inhaltsverzeichnis,

2.

Zusammenfassung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG,

3.

Angabe der Risikofaktoren, die mit dem Emittenten und dem Wertpapiertyp einhergehen, der von der/den Emission/en abgedeckt ist,

4.

Angabe der sonstigen Informationsbestandteile, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf deren Grundlage der Prospekt erstellt wurde.

(2)   Unbeschadet Absatz 1 steht es dem Emittenten, dem Anbieter bzw. der Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, frei, die Reihenfolge der Präsentation der erforderlichen Informationsbestandteile festzulegen, die Gegenstand der Schemata und Module sind, auf denen der Prospekt aufgebaut ist. Die Angaben über die verschiedenen im Basisprospekt enthaltenen Wertpapiere sind klar zu trennen.

(3)   Stimmt die Reihenfolge der Informationsbestandteile nicht mit derjenigen überein, die in den Schemata und Modulen genannt wird, auf denen der Prospekt aufgebaut ist, so kann die zuständige Herkunftslandbehörde den Emittenten, den Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, bitten, eine Überkreuz-Checkliste für die Prüfung des Prospekts vor seiner Genehmigung zu erstellen. In einer solchen Liste sind die Seiten zu nennen, auf denen die jeweiligen Informationen im Prospekt gefunden werden können.

(4)   Für den Fall, dass der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Registrierungsformular für einen bestimmten Wertpapiertyp übermittelt hat, zu einem späteren Zeitpunkt aber beschließt, einen Basisprospekt gemäß den Bedingungen von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2003/71/EG zu erstellen, muss der Basisprospekt Folgendes enthalten:

1.

die Informationen, die im zuvor oder gleichzeitig eingereichten oder angenommenen Registrierungsformular enthalten sind, sind per Verweis gemäß den Bedingungen in Artikel 28 der Verordnung aufzunehmen;

2.

die Informationen, die ansonsten in der entsprechenden Wertpapierbeschreibung enthalten wären, sind ohne die endgültigen Konditionen wieder zu geben, sofern letztere nicht Gegenstand des Basisprospekts sind.

(5)   Die endgültigen Konditionen zum Basisprospekt sind wie folgt zu präsentieren:

in Form eines gesonderten Dokuments, das lediglich die endgültigen Konditionen enthält,

oder

durch Einbeziehung der endgültigen Konditionen in den Basisprospekt.

Für den Fall, dass die endgültigen Konditionen Gegenstand eines gesonderten Dokuments sind, das nur diese Konditionen enthält, können sie einige parallele Angaben enthalten, die bereits Gegenstand des genehmigten Basisprospekts sind und gemäß dem Schema für die entsprechende Wertpapierbeschreibung aufgenommen wurden, das für die Erstellung des Basisprospekts zugrunde gelegt wurde. In diesem Falle sind die endgültigen Konditionen so zu präsentieren, dass sie leicht als solche erkennbar sind.

In die endgültigen Konditionen ist auch eine klare und einschlägige Erklärung aufzunehmen, aus der abzuleiten ist, dass die vollständigen Informationen über den Emittenten und das Angebot nur verfügbar sind, wenn der Basisprospekt und die endgültigen Konditionen zusammen genommen werden und unter dem Vorbehalt, dass der Basisprospekt vorliegt.

(6)   Bezieht sich ein Basisprospekt auf verschiedene Wertpapiere, so nehmen der Emittent, der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, eine einzige Zusammenfassung für sämtliche Wertpapiere in den Basisprospekt auf. Allerdings sind die Angaben zu den verschiedenen Wertpapieren, die in dieser einzigen Zusammenfassung enthalten sind, klar zu trennen.

(7)   Ist die Zusammenfassung eines Basisprospekts im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG zu ergänzen, so kann der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, auf Einzelfallsbasis entscheiden, ob die neuen Informationen in die ursprüngliche Zusammenfassung eingegliedert werden, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, oder ob ein Nachtrag zur Zusammenfassung erstellt wird.

Werden die neuen Informationen in die ursprüngliche Zusammenfassung des Basisprospekts integriert, indem eine neue Zusammenfassung erstellt wird, haben der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt, sicherzustellen, dass die Anleger die Änderungen leicht erkennen können, insbesondere mittels Fußnoten.

(8)   Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragen, können zwei oder mehrere verschiedene Basisprospekte in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

KAPITEL IV

INFORMATIONEN UND ANGABEN IN FORM EINES VERWEISES

Artikel 27

Methoden für die Veröffentlichung des in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Dokuments

(1)   Das in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Dokument wird dem Publikum je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt hat, auf eine der gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie zulässigen Methoden im Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten zur Verfügung gestellt.

(2)   Das Dokument wird der zuständigen Herkunftslandbehörde übermittelt und dem Publikum spätestens 20 Arbeitstage nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung gestellt.

(3)   Das Dokument enthält ggf. auch eine Erklärung dahin gehend, dass einige Informationen veraltet sind.

Artikel 28

Vorkehrungen für die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises

(1)   Es können Informationen in Form eines Verweises in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufgenommen werden, wenn sie insbesondere bereits in den nachfolgend genannten Dokumenten enthalten sind:

1.

jährliche und periodisch vorzulegende Finanzinformationen;

2.

Dokumente, die im Zuge einer spezifischen Transaktion erstellt werden, wie z.B. einer Fusion oder einer Defusionierung;

3.

Prüfungsberichte und Jahresabschlüsse;

4.

Gesellschaftsstatuten und Gesellschaftsregeln;

5.

zu einem früheren Zeitpunkt genehmigte und veröffentlichte Prospekte und/oder Basisprospekte;

6.

vorgeschriebene Informationen;

7.

Rundschreiben an die Wertpapierinhaber.

(2)   Die Dokumente, die Angaben enthalten, die in Form eines Verweises in einen Prospekt, einen Basisprospekt oder dessen Bestandteile übernommen werden können, sind nach Artikel 19 der Richtlinie 2003/71/EG abzufassen.

(3)   Enthält ein Dokument, das in Form eines Verweises aufgenommen werden kann, Informationen, die grundlegend abgeändert wurden, ist dieser Umstand im Prospekt oder im Basisprospekt klar anzugeben so wie auch die aktualisierten Informationen beizubringen sind.

(4)   Der Emittent, der Anbieter bzw. die Person, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt hat, kann Informationen in einen Prospekt oder einen Basisprospekt aufnehmen, indem er/sie lediglich auf bestimmte Teile eines Dokuments verweist. Voraussetzung ist allerdings, dass erklärt wird, dass die nicht aufgenommenen Teile entweder für den Anleger nicht relevant sind oder bereits an anderer Stelle im Prospekt erfasst wurden.

(5)   Bei der Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises bemühen sich die Emittenten, die Anbieter bzw. die Personen, die die Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt haben, darum, den Anlegerschutz in Form von Verständlichkeit der Informationen und ihrer Zugänglichkeit nicht zu beeinträchtigen.

KAPITEL V

VERÖFFENTLICHUNG UND VERBREITUNG VON WERBUNG

Artikel 29

Veröffentlichung in elektronischer Form

(1)   Die Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts in elektronischer Form im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c), d) und e) der Richtlinie 2003/71/EG oder als ein zusätzliches Mittel der Verfügbarkeit ist an die folgenden Bedingungen gebunden:

1.

der Prospekt oder der Basisprospekt müssen bei Aufrufen der Website leicht zugänglich sein;

2.

das Format der Datei muss dergestalt sein, dass sich der Prospekt oder Basisprospekt nicht modifizieren lassen;

3.

der Prospekt oder der Basisprospekt dürfen keine „Hyperlinks“ enthalten, mit Ausnahme der Verbindungen zu elektronischen Adressen, über die die mittels Verweis aufgenommenen Informationen abrufbar sind;

4.

den Anlegern muss es möglich sein, den Prospekt bzw. den Basisprospekt herunter zu laden und auszudrucken.

Die in Ziffer 3 des ersten Unterabsatzes genannte Ausnahme gilt nur für Dokumente, die in Form eines Verweises aufgenommen wurden. Diese Dokumente müssen im Rahmen einfacher und unmittelbar anwendbarer technischer Vereinbarungen verfügbar sein.

(2)   Werden ein Prospekt oder ein Basisprospekt für das Angebot von Wertpapieren dem Publikum auf der Website des Emittenten oder der Finanzintermediäre bzw. der geregelten Märkte zur Verfügung gestellt, so ergreifen diese Maßnahmen, mit denen vermieden wird, die Gebietsansässigen in Mitgliedstaaten oder Drittländern anzusprechen, in denen die Wertpapiere dem Publikum nicht angeboten werden. Dies kann z. B. durch eine klare Erklärung dahin gehend erfolgen, wer die Adressaten des Angebots sind.

Artikel 30

Veröffentlichung in Zeitungen

(1)   Um Buchstabe a) von Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2003/71/EG zu genügen, erfolgt die Veröffentlichung eines Prospekts oder eines Basisprospekts in einer allgemeinen Zeitung oder in einer Finanzzeitung mit landesweiter oder supraregionaler Auflage.

(2)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die für die Veröffentlichung gewählte Zeitung nicht den Anforderungen von Absatz 1 entspricht, wählt sie eine Zeitung aus, deren Verbreitung diesem Zweck angemessen ist. Dabei ist insbesondere dem geografischen Raum, der Zahl der Einwohner und den Lesegewohnheiten in jedem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.

Artikel 31

Veröffentlichung der Mitteilung

(1)   Nimmt ein Mitgliedstaat die in Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/71/EG genannte Option in Anspruch, der zufolge er die Veröffentlichung einer Mitteilung verlangt, aus der hervorgeht, dass der Prospekt oder der Basisprospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo er erhältlich ist, so ist diese Mitteilung in einer Zeitung zu veröffentlichen, die den Anforderungen für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß Artikel 30 dieser Verordnung genügt.

Bezieht sich die Mitteilung auf einen Prospekt oder einen Basisprospekt, der lediglich für die Zwecke der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt veröffentlicht wurde, auf dem bereits Wertpapiere der gleichen Kategorie zugelassen sind, kann die Mitteilung alternativ dazu in das Amtsblatt des geregelten Marktes aufgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob dieses Amtsblatt in Papierform oder in elektronischer Form erscheint.

(2)   Die Mitteilung wird spätestens am nächsten Arbeitstag veröffentlicht, der dem Datum der Veröffentlichung des Prospekts oder des Basisprospekts folgt. Damit wird Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG Rechnung getragen.

(3)   Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

1.

genaue Angaben zum Emittenten;

2.

Typ, Kategorie und Betrag der anzubietenden Wertpapiere und/oder Angabe der Tatsache, ob die Zulassung zum Handel beantragt wurde, sofern diese Elemente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung bekannt sind;

3.

beabsichtigter Zeitplan für das Angebot/die Zulassung zum Handel;

4.

eine Erklärung dahin gehend, dass ein Prospekt oder ein Basisprospekt veröffentlicht wurden und wo sie erhältlich sind;

5.

für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in gedruckter Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes und der Frist, wo bzw. während deren der Ausdruck dem Publikum zur Verfügung steht;

6.

für den Fall, dass der Prospekt oder der Basisprospekt in elektronischer Form veröffentlicht wurden, Angabe des Ortes, an dem die Anleger eine Papierfassung erhalten können;

7.

Datum der Mitteilung.

Artikel 32

Liste der genehmigten Prospekte

In der Liste der genehmigten Prospekte und Basisprospekte, die auf der Website der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht werden, ist darzulegen, wie diese Prospekte dem Publikum zur Verfügung gestellt wurden und wo sie erhältlich sind.

Artikel 33

Veröffentlichung der endgültigen Konditionen der Basisprospekte

Die Veröffentlichungsmethode für die endgültigen Konditionen zum Basisprospekt muss nicht mit der für den Basisprospekt verwendeten identisch sein, sofern es sich bei der erstgenannten Methode um eine der in Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG genannten Methoden für die Veröffentlichung handelt.

Artikel 34

Werbeanzeigen

Werbeanzeigen, die sich auf ein Angebot von Wertpapieren an das Publikum oder die Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf einem geregelten Markt beziehen, können von Seiten interessierter Parteien (wie z. B. dem Emittenten, dem Anbieter oder der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, Finanzintermediären, die an der Platzierung und/oder Emission von Wertpapieren teilhaben) insbesondere über folgende Kanäle an das Publikum weitergegeben werden:

1.

Adressierte oder nicht adressierte Drucksachen;

2.

elektronische Nachrichten oder Werbung an Mobiltelefone oder Pager;

3.

Standardschreiben;

4.

Anzeigen in der Presse mit oder ohne Bestellformular;

5.

Katalog;

6.

Telefon mit oder ohne menschlichen Ansprechpartner;

7.

Seminare und Präsentationen;

8.

Radio;

9.

Videophon;

10.

Videotext;

11.

E-mail;

12.

Fax;

13.

Fernsehen;

14.

Mitteilung;

15.

Plakat;

16.

Poster;

17.

Broschüre;

18.

Web-Anzeigen einschließlich Internetbanner.

KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Historische Finanzinformationen

(1)   Die Verpflichtung für Emittenten aus der Gemeinschaft, in einem Prospekt die historischen Finanzinformationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 neu zu formulieren, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, gilt erst ab dem 1. Januar 2004 bzw. für den Fall, dass die Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, solange, bis der Emittent seinen ersten konsolidierten Jahresabschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

(2)   Unterliegt ein Emittent aus der Gemeinschaft nationalen Übergangsbestimmungen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, so gilt die Verpflichtung zur Neuformulierung der historischen Finanzinformationen im Prospekt erst ab dem 1. Januar 2006 bzw. für den Fall, dass die Wertpapiere eines Emittenten am 1. Juli 2005 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, solange, bis der Emittent seinen ersten konsolidierten Jahresabschluss nach der Verordnung (EG) Nr. 1606 veröffentlicht hat.

(3)   Bis zum 1. Januar 2007 gilt die Verpflichtung zur Neuformulierung der historischen Finanzinformationen im Prospekt gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002, so wie sie in Anhang I Punkt 20.1, Anhang IV Punkt 13.1, Anhang VII Punkt 8.2, Anhang X Punkt 20.1 und Anhang XI Punkt 11.1 dargelegt sind, nicht für Emittenten aus Drittländern:

1.

deren Wertpapiere am 1. Januar 2007 zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

2.

die ihre historischen Finanzinformationen gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards erstellt und vorbereitet haben.

In diesem Fall sind die historischen Finanzinformationen durch weitere detaillierte und/oder zusätzliche Informationen zu ergänzen, wenn der in den Prospekt aufgenommene Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten vermittelt.

(4)   Drittlandemittenten, die ihre historischen Finanzinformationen gemäß international akzeptierten Standards im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellt haben, können diese Informationen in jedem Prospekt verwenden, der vor dem 1. Januar 2007 vorgelegt wird, ohne der Verpflichtung zur Neuformulierung genügen zu müssen.

(5)   Ab dem 1. Januar 2007 präsentieren die in den Absätzen 3 und 4 genannten Drittlandemittenten die im Absatz 3 erster Unterabsatz genannten historischen Finanzinformationen auf gleichwertige Art und Weise gemäß einem Mechanismus, der von der Kommission noch festzulegen ist. Dieser Mechanismus wird über das in Artikel 24 der Richtlinie 2003/71/EG vorgesehene Komitologieverfahren festgelegt.

(6)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Anhang VI Punkt 3.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission

ANHÄNGE

Anhang I bis XVII: Schemata und Module

Anhang XVIII: Kombinationsmöglichkeiten der Schemata und Module

Anhang XIX: Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten

ANHANG I

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (Modul)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums entlassen, nicht wieder bestellt oder haben sich von selbst zurückgezogen, so sind entsprechende Einzelheiten zu veröffentlichen, wenn sie von entscheidender Bedeutung sind.

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, und in der Folge für jeden Interimsfinanzzeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenperioden vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

5.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

5.1.3.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

5.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

5.1.5.   Wichtige Ereignisse während der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

5.2.   Investitionen

5.2.1.   Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum des Registrierungsformulars.

5.2.2.   Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich der geografischen Streuung dieser Anlagen (im Inland und im Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

5.2.3.   Informationen über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits fest beschlossen sind.

6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

6.1.1.   Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird;

und

6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offen gelegt wurde — Angabe des Stands der Entwicklung.

6.2.   Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsätze nach Art der Tätigkeit und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

6.3.   Falls die unter Punkt 6.1 und 6.2 genannten Informationen durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurden, so sollte dies angegeben werden.

6.4.   Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente und Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1.   Bildet der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

7.2.   Liste der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte.

8.   SACHANLAGEN

8.1.   Angaben über bestehende oder geplante wichtige Sachanlagen, einschließlich geleaster Vermögensgegenstände und etwaiger größerer dinglicher Belastungen darauf.

8.2.   Skizzierung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen von Seiten des Emittenten u. U. beeinflussen können.

9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

9.1.   Finanzlage

Sofern nicht an anderer Stelle im Registrierungsformular vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, Veränderungen in der Finanzlage und Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

9.2.   Betriebsergebnisse

9.2.1.   Informationen über wichtige Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten erheblich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge derart geschmälert wurden.

9.2.2.   Falls der Jahresabschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für derlei Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

9.2.3.   Informationen über staatliche, wirtschaftliche, steuerliche, monetäre oder politische Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können.

10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

10.1.   Informationen über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig).

10.2.   Erläuterung der Quellen und der Beträge der Cashflows des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten.

10.3.   Informationen über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten.

10.4.   Informationen über jegliche Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können.

10.5.   Informationen über erwartete Mittelquellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen von Punkt 5.2.3 und 8.1 benötigt werden.

11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

Falls wichtig, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, einschließlich Angabe des Betrags für vom Emittenten gesponserte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

12.   TENDENZIELLE INFORMATIONEN

12.1.   Angabe der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Bestände sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des Registrierungsformulars.

12.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die wahrscheinlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinträchtigen dürften.

13.   GEWINNPROGNOSEN ODER –SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die unter Punkt 13.1 und 13.2 genannten Angaben zu enthalten.

13.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die Bei den Annahmen muss klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane liegen. Diese Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und nicht mit der allgemeinen Exaktheit der Schätzungen in Verbindung stehen, die der Prognose zu Grunde liegen.

13.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

13.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung muss auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

13.4.   Wurde in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann sollte eine Erklärung abgeben werden, in der erläutert wird, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Registrierungsformulars, oder eine Erläuterung zu dem Umstand vorgelegt werden, warum diese Prognose ggf. nicht mehr zutrifft.

14.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE SOWIE OBERES MANAGEMENT

14.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht;

und

d)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die zur Feststellung der Tatsache befugt sind, dass die emittierende Gesellschaft über den geeigneten Sachverstand und über die geeigneten Erfahrungen zur Leitung der Geschäftstätigkeit eines Emittenten verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

Für jedes Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der emittierenden Gesellschaft und für jede der unter b) und d) des ersten Unterabsatzes genannten Personen detaillierte Angabe der entsprechenden Managementkompetenz und -erfahrung sowie Angabe der folgenden Informationen:

a)

Namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften der emittierenden Gesellschaft aufzulisten, bei denen die besagte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ist;

b)

etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)

detaillierte Angaben über etwaige Konkurse, Konkursverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, die eine in a) und d) des ersten Unterabsatzes beschriebene Person betreffen, die im Rahmen einer der in a) und d) des ersten Unterabsatzes genannten Positionen handelte;

und

d)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannte Person von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Person jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan einer emittierenden Gesellschaft oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurde.

Falls keinerlei entsprechende Informationen offen gelegt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.2.   Interessenkonflikte zwischen den Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorganen sowie dem oberen Management.

Potenzielle Interessenkonflikte in Bezug auf Verpflichtungen gegenüber der emittierenden Gesellschaft zwischen den in Punkt 14.1 genannten Personen, sowie ihre privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine in Punkt 14.1 genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

Zudem sind die Einzelheiten jeglicher Beschränkungen zu signalisieren, die von den in Punkt 14.1 genannten Personen vereinbart wurden und für sie während einer bestimmten Zeitspanne ihrer Beteiligungen in Form von Wertpapieren der emittierenden Gesellschaft gelten.

15.   BEZÜGE UND VERGÜNSTIGUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die im ersten Unterabsatz von Punkt 14.1 unter den Buchstaben a) und d) genannten Personen folgende Angaben zu machen.

15.1.   Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen von der emittierenden Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden, die der emittierenden Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften von einer jeglichen Person erbracht wurden.

Diese Informationen sind auf Einzelfallbasis beizubringen, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

15.2.   Angabe der Gesamtbeträge, die vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können.

16.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — soweit nicht anderweitig spezifiziert — für die im ersten Unterabsatz von Punkt 14.1 unter Buchstabe a) genannten Personen folgende Angaben zu machen.

16.1.   Datum der Beendigung des laufenden Mandats und ggf. Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe ausgeübt hat.

16.2.   Informationen über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane und der emittierenden Gesellschaft bzw. ihren Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

16.3.   Informationen über den Audit-Ausschuss und den Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Aufgabenstellung des Ausschusses.

16.4.   Erklärung, ob der Emittent der/den Corporate-Governance-Regelung/en im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

17.   BESCHÄFTIGTE

17.1.   Entweder Angabe der Zahl der Beschäftigten zu Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars (und Angabe der Veränderungen bei diesen Zahlen, sofern von entscheidender Bedeutung). Wenn es möglich und wichtig ist, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Hauptätigkeitskategorie und geografischer Belegenheit. Beschäftigt der Emittent eine große Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

17.2.   Aktienbesitz und Aktienoptionen.

In Bezug auf die im ersten Unterabsatz von Punkt 14.1 unter Buchstabe a) und d) genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien der emittierenden Gesellschaft beizubringen.

17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital des Emittenten beteiligt werden können.

18.   HAUPTAKTIONÄRE

18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die gemäß den nationalen Bestimmungen zu melden ist, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.2.   Information über den Umstand, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.3.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

18.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Anzugeben sind Einzelheiten zu Geschäften mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Registrierungsformulars. Dies hat in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Standard zu erfolgen, der infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurde (falls anwendbar).

Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, müssen die folgenden Informationen offen gelegt werden:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von großer Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

20.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

20.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, nach den nationalen Rechnungslegungsstandards des betreffenden Mitgliedstaats zu erstellen. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu formulierenden Jahresabschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus Kapitalgeschäften mit Eigenkapitalbesitzern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

d)

eine Kapitalflussrechnung;

e)

Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

20.2.   Pro-forma-Finanzinformationen

Im Falle einer bedeutenden großen Veränderung ist eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Transaktion ggf. die Aktiva und Passiva sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst hat, aufzunehmen, sofern diese Transaktion zu Beginn des Berichtszeitraums oder zum Berichtszeitpunkt durchgeführt wurde.

Dieser Anforderung wird normalerweise durch die Aufnahme von Pro-forma-Finanzinformationen Genüge getan.

Diese Pro-forma-Finanzinformationen sind gemäß Anhang II zu erstellen und müssen die darin geforderten Angaben enthalten.

Pro-forma-Finanzinformationen ist ein Bericht beizufügen, der von unabhängigen Buchsachverständigen oder Abschlussprüfern erstellt wurde.

20.3.   Jahresabschluss

Erstellt der Emittent sowohl einen einzelnen als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Jahresabschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

20.4.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

20.4.1.   Es ist eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Prüfungsberichte über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

20.4.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

20.4.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so ist die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

20.5.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

20.5.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, sofern der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt,

oder

b)

15 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars, sofern der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in sein Registrierungsformular aufnimmt.

20.6.   Interims- und sonstige Finanzinformationen

20.6.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

20.6.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Interimsfinanzinformationen enthalten, die u. U. keiner Audit-Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall muss eindeutig verwiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Diese Interimsfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

20.7.   Dividendenpolitik

Aufnahme einer Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

20.7.1.   Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. Wurde die Zahl der Aktien an der emittierenden Gesellschaft geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

20.8.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

20.9.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Interimsfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

21.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

21.1.   Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Informationen zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind.

21.1.1.   Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Kategorie des Aktienkapitals:

a)

Zahl der zugelassenen Aktien;

b)

Zahl der emittierten und voll eingezahlten Aktien sowie der emittierten, aber nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben

und

d)

Abstimmung der Zahl der Aktien, die zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, mit anderen Aktiva als Barmitteln finanziert, so ist dieser Umstand anzugeben.

21.1.2.   Sollten Aktien bestehen, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

21.1.3.   Angabe der Anzahl, des Buch- sowie des Nennwertes der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

21.1.4.   Angabe etwaiger konvertierbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Konvertierung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

21.1.5.   Informationen über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht ausgegebenes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

21.1.6.   Informationen über das Kapital eines Mitglieds einer Gruppe, worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich eingeschränkt oder uneingeschränkt darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

21.1.7.   Vorgeschichte des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Informationen über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

21.2.1.   Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

21.2.2.   Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane betreffen.

21.2.3.   Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind.

21.2.4.   Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger ausfallen als die gesetzlichen Vorschriften.

21.2.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Aufnahmebedingungen.

21.2.6.   Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken.

21.2.7.   Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offen gelegt werden muss.

21.2.8.   Darlegung der Bedingungen, die von der Satzung und den Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

22.   WICHTIGE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Registrierungsformulars abgeschlossenen wichtigen Vertrages (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Registrierungsformulars bestehenden Verträge (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden), die von jedwedem Mitglied der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von großer Bedeutung ist.

23.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

23.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

23.2.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus sind die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

25.   INFORMATIONEN ÜBER BETEILIGUNGEN

Beizubringen sind Informationen über Unternehmen, an denen die emittierende Gesellschaft einen Teil des Eigenkapitals hält, der bei der Bewertung ihrer eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine wichtige Rolle spielen dürfte.

ANHANG II

Modul für Pro-forma-Finanzinformationen

1.   Die Pro-forma-Informationen müssen eine Beschreibung der jeweiligen Transaktion, der dabei beteiligten Unternehmen oder Einheiten sowie des Zeitraums, über den sich die Transaktion erstreckt, umfassen und eindeutig folgende Angaben enthalten:

a)

Zweck ihrer Erstellung;

b)

Tatsache, dass die Erstellung lediglich zu illustrativen Zwecken erfolgt;

c)

Erläuterung, dass die Pro-forma-Finanzinformationen auf Grund ihrer Wesensart lediglich eine hypothetische Situation beschreiben und folglich nicht die aktuelle Finanzlage des Unternehmens oder seine aktuellen Ergebnisse widerspiegeln.

2.   Zur Präsentation der Pro-forma-Finanzinformationen kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung eingefügt werden, denen ggf. erläuternde Vermerke beizufügen sind.

3.   Pro-forma-Finanzinformationen sind in der Regel in Spaltenform zu präsentieren und sollten Folgendes enthalten:

a)

die historischen unberichtigten Informationen;

b)

die Pro-forma-Bereinigungen

und

c)

die resultierenden Pro-forma-Finanzinformationen in der letzten Spalte.

Anzugeben sind die Quellen der Pro-forma-Finanzinformationen. Ggf. sind auch die Jahresabschlüsse der erworbenen Unternehmen oder Einheiten dem Prospekt beizufügen.

4.   Die Pro-forma-Informationen sind auf eine Art und Weise zu erstellen, die mit den vom Emittenten in den letzten Jahresabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsstrategien kohärent sind, und müssen Folgendes umfassen:

a)

die Grundlage, auf der sie erstellt wurden;

b)

die Quelle jeder Information und Bereinigung.

5.   Pro-forma-Informationen dürfen lediglich in folgendem Zusammenhang veröffentlicht werden:

a)

den derzeitigen Berichtszeitraum;

b)

den letzten abgeschlossenen Berichtszeitraum

und/oder

c)

den letzten Zwischenberichtszeitraum, für den einschlägige unberichtigte Informationen veröffentlicht wurden oder noch werden bzw. im gleichen Dokument publiziert werden.

6.   Pro-forma-Bereinigungen in Bezug auf Pro-forma-Finanzinformationen müssen:

a)

klar ausgewiesen und erläutert werden;

b)

direkt der jeweiligen Transaktion zugeordnet werden;

c)

mit Fakten unterlegt werden.

In Bezug auf eine Pro-forma-Gewinn- und Verlustrechnung bzw. -Kapitalflussrechnung müssen sie klar in Bereinigungen unterteilt werden, die für den Emittenten einen bleibenden Einfluss zeitigen, und jene, bei denen dies nicht der Fall ist.

7.   In dem von unabhängigen Buchsachverständigen oder Abschlussprüfern erstellten Bericht ist anzugeben, dass ihrer Auffassung nach:

a)

die Pro-forma-Finanzinformationen ordnungsgemäß auf der angegebenen Basis erstellt wurden,

und

b)

dass diese Grundlage mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

ANHANG III

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Aktien (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

3.   WICHTIGE INFORMATIONEN

3.1.   Erklärung zum Geschäftskapital

Erklärung des Emittenten, dass seiner Auffassung nach das Geschäftskapital für seine derzeitigen Bedürfnisse ausreicht. Ansonsten ist darzulegen, wie das zusätzlich erforderliche Geschäftskapital beschafft werden soll.

3.2.   Kapitalisierung und Verschuldung

Aufzunehmen ist eine Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung (wobei zwischen garantierten und nicht garantierten, besicherten und unbesicherten Schulden zu unterscheiden ist). Diese Übersicht darf nicht älter sein als 90 Tage vor dem Datum des Dokuments. Zur Verschuldung zählen auch indirekte Schulden und Eventualschulden.

3.3.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Person, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich kollidierender Interessen —, die für die Emission/das Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Wesensart der Interessen darzulegen ist.

3.4.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge

Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die antizipierten Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Die Verwendung der Erträge im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftsvorfälle zum Erwerb von Aktiva verwendet werden, die zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

4.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.4.   Währung der Wertpapieremission.

4.5.   Beschreibung der Rechte, die an die Wertpapiere gebunden sind — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen -, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte:

Dividendenrechte:

fester/e Termin/e, ab dem/denen die Dividendenberechtigung beginnt;

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

Stimmrechte:

Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

Tilgungsklauseln;

Umtauschbedingungen.

4.6.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

4.7.   Im Falle von Neuemissionen Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

4.8.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

4.9.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Verdrängungs- und „Ausverkaufs“-Vorschriften in Bezug auf die Wertpapiere.

4.10.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Umtauschbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

4.11.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

Informationen über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere,

Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

5.   BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DES ANGEBOTS

5.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots

5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

5.1.3.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot vorliegt und Beschreibung des Prozesses für die Umsetzung des Angebots.

5.1.4.   Angabe des Zeitpunkts und der Umstände, ab dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und der Tatsache, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

5.1.5.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

5.1.6.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

5.1.7.   Angabe des Zeitraums, während dessen eine Zeichnung zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern überhaupt gestattet ist.

5.1.8.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

5.1.9.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

5.1.10.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Marktfähigkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

5.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

5.2.2.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob einige Hauptaktionäre oder Mitglieder der Management-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

5.2.3.   Offenlegung vor der Zuteilung:

a)

Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten der emittierenden Gesellschaft und sonstige Tranchen;

b)

Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen;

c)

zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten der emittierenden Gesellschaft im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen;

d)

Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten gruppenspezifischen Kategorien (einschließlich Freunden und Verwandten) bei der Zuteilung vorbehalten wird, Prozentsatz des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen;

e)

Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig ist, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden;

f)

angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche;

g)

Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf;

h)

Angabe der Tatsache, ob Vielfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Vielfachzeichnungen behandelt werden.

5.2.4.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

5.2.5.   Mehrzuteilung und „green shoe“-Option:

a)

Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität und/oder „green shoe“-Option;

b)

Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität und/oder „green shoe“-Option;

c)

etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität oder Ausübung der „green shoe“-Option.

5.3.   Kursfestsetzung

5.3.1.   Angabe des Kurses, zu dem die Wertpapiere angeboten werden. Ist der Kurs nicht bekannt oder besteht kein etablierter und/oder liquider Markt für die Wertpapiere, ist die Methode anzugeben, mittels deren der Angebotskurs festgelegt wird, einschließlich Angabe der Person, die die Kriterien festgelegt hat oder offiziell für deren Festlegung verantwortlich ist. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

5.3.2.   Verfahren für die Offenlegung des Angebotskurses.

5.3.3.   Besitzen die Anteilseigner der emittierenden Gesellschaft Vorkaufsrechte und werden diese Rechte eingeschränkt oder zurückgezogen, ist die Basis des Emissionskurses anzugeben, wenn die Emission in bar erfolgt, zusammen mit den Gründen und den Begünstigten einer solchen Beschränkung oder eines solchen Rückzugs.

5.3.4.   Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotskurs und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane oder des oberen Managements oder angeschlossenen Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Cash-Beiträge dieser Personen einzufügen.

5.4.   Platzierung und Emission

5.4.1.   Detaillierte Angaben zum Koordinator bzw. den Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

5.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land.

5.4.3.   Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf fester Zusagebasis zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission überhaupt nicht übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

6.3.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Kategorie privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Kategorien für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

6.4.   Detaillierte Angaben zu den Instituten, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

Stabilisierung: Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes zu beachten.

6.5.1.   Die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.

6.5.2.   Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.

6.5.3.   Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen in jeder Rechtsprechung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

6.5.4.   Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem Normalen liegt.

7.   WERTPAPIERINHABER MIT VERKAUFSPOSITION

7.1.   Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Wertpapiere zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten oder etwaigen Vorgängern oder angeschlossenen Personen innehatte oder mit diesen unterhielt.

7.2.   Zahl und Kategorie der von jedem Wertpapierinhaber mit Verkaufsposition angebotenen Wertpapiere.

7.3.   Lock-up-Vereinbarungen:

 

anzugeben sind die beteiligten Parteien,

 

Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

 

der Zeitraum des „lock up“.

8.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS

8.1.   Angabe der Gesamtnettoerträge und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

9.   VERWÄSSERUNG

9.1.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, die sich aus dem Angebot ergibt.

9.2.   Im Falle eines Zeichnungsangebots an die existierenden Aktionäre Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, wenn sie das neue Angebot nicht zeichnen.

10.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

10.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

10.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

10.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung genehmigt hat.

10.4.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

ANHANG IV

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (Schema)

(Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums entlassen, nicht wieder bestellt oder haben sich von selbst zurückgezogen, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von entscheidender Bedeutung sind.

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, und in der Folge für jeden Interimsfinanzzeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenperioden vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.   RISIKOFAKTOREN

Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

5.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

5.1.3.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

5.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

5.1.5.   Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

5.2.   Investitionen

5.2.1.   Beschreibung der wichtigsten Investitionen seit dem Datum der Veröffentlichung des letzten Jahresabschlusses.

5.2.2.   Informationen über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits fest beschlossen sind.

5.2.3.   Informationen über antizipierte Quellen für Finanzierungsmittel, die zur Erfüllung der in 5.2.2 genannten Verpflichtungen erforderlich sind.

6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

6.1.1.   Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen;

und

6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen.

6.2.   Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

6.3.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1.   Bildet der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

7.2.   Ist der Emittent von anderen Instituten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erklärung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

8.   TENDENZIELLE INFORMATIONEN

8.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentliche negative Änderung beizubringen.

8.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die wahrscheinlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinträchtigen dürften.

9.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die nachfolgend genannten Informationen der Punkte 9.1. und 9.2. zu enthalten.

9.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht mit der allgemeinen Exaktheit der Schätzungen in Verbindung stehen, die der Prognose zugrunde liegen.

9.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

9.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung muss auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

10.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE

10.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

10.2.   Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane sowie oberes Management

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber der emittierenden Gesellschaft von Seiten der in Punkt 10.1 genannten Personen sowie ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

11.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

11.1.   Detaillierte Angaben zum Prüfungsausschuss der emittierenden Gesellschaft, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Aufgabenstellung für die Arbeit des Ausschusses.

11.2.   Erklärung, ob der Emittent der Corporate Governance-Regelung (falls vorhanden) im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

12.   HAUPTAKTIONÄRE

12.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

12.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

13.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

13.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu formulierenden Jahresabschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für das jüngste Geschäftsjahr in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

eine Kapitalflussrechnung,

und

d)

Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

13.2.   Jahresabschluss

Erstellt der Emittent sowohl einen einzelnen als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Jahresabschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

13.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

13.3.1.   Es ist eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Prüfungsberichte über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

13.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

13.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

13.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

13.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

13.5.   Interims- und sonstige Finanzinformationen

13.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

13.5.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Interimsfinanzinformationen enthalten, die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Wurden die Interimsfinanzinformationen keiner Audit-Prüfung unterzogen, ist auf diesen Fall sollte eindeutig zu verweisen.

Diese Interimsfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

13.6.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse ggf. in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

13.7.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Interimsfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

14.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

14.1.   Aktienkapital

14.1.1.   Anzugeben sind der Betrag des ausgegebenen Kapitals, die Zahl und Kategorien der Aktien, aus denen es sich zusammensetzt, einschließlich deren Hauptmerkmale; der Teil des ausgegebenen, aber noch ausstehenden Kapitals mit Angabe der Zahl, des Gesamtnennwerts und der Art der noch nicht voll eingezahlten Aktien, eventuell aufgegliedert nach der Höhe, bis zu der sie bereits eingezahlt wurden.

14.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

14.2.1.   Anzugeben sind das Register und ggf. die Registrierungsnummer sowie eine Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

15.   WICHTIGE VERTRÄGE

Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wichtigen Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von großer Bedeutung ist.

16.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

16.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

16.2.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

17.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG V

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel (Schema)

(Schuldtitel mit einer Einzelstückelung von weniger als 50 000 EUR)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, dass ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

2.1.   Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

3.   WICHTIGE INFORMATIONEN

3.1.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich kollidierender Interessen -, die für die Emission/das Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Wesensart der Interessen darzulegen ist.

3.2.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge

Gründe für das Angebot, wenn nicht die Ziele Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken im Vordergrund stehen. Ggf. Offenlegung der geschätzten Gesamtkosten für die Emission/das Angebot und des geschätzten Nettobetrages der Erträge, aufgeschlüsselt nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die antizipierten Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

4.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.3.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.4.   Währung der Wertpapieremission.

4.5.   Einstufung der Wertpapiere, die angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

4.6.   Beschreibung der Rechte die an die Wertpapiere gebunden sind — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

4.7.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

Datum, ab dem die Zinsen fällig werden und Zinsfälligkeitstermine;

Frist für die Einbringung von Zinsforderungen und Rückzahlung des Kapitalbetrages.

Ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung des Basiswertes, auf den er sich stützt, und der verwendeten Methode zur Verbindung beider Werte und Angabe, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität eingeholt werden können:

Beschreibung etwaiger Vorfälle, die eine Marktzerrüttung oder eine Unterbrechung der Abrechnung bewirken und die sich auf den Basiswert auswirken;

Anpassungsregeln bei Vorfällen, die den Basiswert beeinflussen;

Name der Berechnungsstelle.

Wenn das Wertpapier eine derivative Komponente bei der Zinszahlung hat, ist eine klare und umfassende Erläuterung beizubringen, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind.

4.8.   Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen zu beschreiben.

4.9.   Angabe der Rendite. Dabei ist die Methode zur Berechnung der Rendite in Kurzform darzulegen.

4.10.   Repräsentation der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der auf die Repräsentation anwendbaren Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Öffentlichkeit die Verträge einsehen kann, die diese Repräsentationsformen regeln.

4.11.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

4.12.   Im Falle von Neuemissionen Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

4.13.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

4.14.   Hinsichtlich des Herkunftslands des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

Informationen über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere,

Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

5.   BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DES ANGEBOTS

5.1.   Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots

5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

5.1.3.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot vorliegt und Beschreibung des Prozesses für die Umsetzung des Angebots.

5.1.4.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

5.1.5.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

5.1.6.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

5.1.7.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

5.1.8.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Marktfähigkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

5.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

5.2.2.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

5.3.   Kursfestsetzung

5.3.1.   Angabe des Kurses, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, oder der Methode, mittels deren der Angebotskurs festgelegt wird, und des Verfahrens für die Offenlegung. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

5.4.   Platzierung und Emission

5.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

5.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land.

5.4.3.   Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf fester Zusagebasis zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission überhaupt nicht übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

6.3.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

7.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung genehmigt hat.

7.4.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

7.5.   Angabe der Kreditratings, die einem Emittenten oder seinen Schuldtiteln auf Anfrage des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten beim Ratingverfahren zugewiesen wurden. Kurze Erläuterung der Bedeutung der Ratings, wenn sie erst unlängst von der Ratingagentur erstellt wurden.

ANHANG VI

Mindestangaben für Garantien

(Zusätzliches Modul)

1.   Art der Garantie

Beschreibung jeder Vereinbarung, mit der sichergestellt werden soll, dass jeder Verpflichtung, die für die Emission von großer Bedeutung ist, angemessen nachgekommen wird, und zwar in Form einer Garantie, Sicherheit, „Keep well“-Übereinkunft, „Mono-line“-Versicherungspolice oder einer gleichwertigen Verpflichtung (nachfolgend unter dem Oberbegriff „Garantien“ zusammengefasst, wobei ihr Steller diesbezüglich als „Garantiegeber“ bezeichnet wird).

Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen umfassen derartige Vereinbarungen auch Verpflichtungen zur Gewährleistung der Rückzahlung von Schuldtiteln und/oder der Zahlung von Zinsen. In der Beschreibung sollte auch dargelegt werden, wie mit der Vereinbarung sichergestellt werden soll, dass die garantierten Zahlungen ordnungsgemäß bedient werden.

2.   Anwendungsbereich der Garantie

Es sind Einzelheiten über die Bedingungen und den Anwendungsbereich der Garantie offen zu legen. Unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen müssen diese detaillierten Angaben jede Besonderheit bei der Anwendung der Garantie im Falle eines Ausfalls im Sinne der Sicherheit und der wesentlichen Bedingungen einer „Mono-line“-Versicherung oder einer „Keep well“-Übereinkunft zwischen dem Emittenten und dem Garantiegeber umfassen. Auch müssen detaillierte Angaben zu einem eventuellen Vetorecht des Garantiegebers in Bezug auf Veränderungen bei den Rechten eines Wertpapierinhabers gemacht werden, so wie dies bei einer „Mono-line“-Versicherung oftmals der Fall ist.

3.   Offenzulegende Informationen über den Garantiegeber

Der Garantiegeber muss Informationen über sich selbst offen legen, so als wäre er der Emittent desselben Wertpapiertyps, der Gegenstand der Garantie ist.

4.   Einsehbare Dokumente

Angabe des Ortes, an dem das Publikum die wesentlichen Verträge und sonstige Dokumente in Bezug auf die Garantie einsehen kann.

ANHANG VII

Mindestangaben für das Registrierungsformular für durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

3.   RISIKOFAKTOREN

3.1.   Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind, und zwar unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

4.1.   Erklärung, ob der Emittent als eine Zweckgesellschaft gegründet wurde oder als Unternehmen für den Zweck der Emission von ABS.

4.2.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

4.3.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

4.4.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

4.5.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

4.6.   Angabe des Betrags des genehmigten und ausgegebenen Kapitals sowie des Kapitals, dessen Ausgabe bereits genehmigt ist, sowie Zahl und Kategorie der Wertpapiere, aus denen es sich zusammensetzt.

5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

5.1.   Kurze Beschreibung der Haupttätigkeitsbereiche des Emittenten.

5.2.   Globaler Überblick über die Teilnehmer des Verbriefungsprogramms, einschließlich Informationen über direkte oder indirekte Besitz- oder Kontrollverhältnisse zwischen diesen Teilnehmern.

6.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE

6.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

7.   HAUPTAKTIONÄRE

7.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

8.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

8.1.   Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung noch nicht mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars noch kein Jahresabschluss erstellt, so ist in dem Registrierungsformular ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

8.2.   Historische Finanzinformationen

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu formulierenden Jahresabschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für das jüngste Geschäftsjahr in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

8.2a.   Dieser Absatz darf lediglich auf Emissionen von ABS mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR angewandt werden.

Hat ein Emittent seit seiner Gründung oder Niederlassung bereits mit der Geschäftstätigkeit begonnen und wurde ein Jahresabschluss erstellt, so sind in dem Registrierungsformular geprüfte historische Finanzinformationen aufzunehmen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

Eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede für den Fall aufweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre.

b)

Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung

und

c)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

8.3.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Unternehmens noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

8.4.   Bedeutende negative Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten

Hat ein Emittent einen Jahresabschluss erstellt, so ist darin eine Erklärung aufnehmen, der zufolge sich seine Finanzlage oder seine Aussichten seit dem Datum des letzten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlusses nicht negativ verändert hat bzw. haben. Ist dennoch eine bedeutende negative Veränderung eingetreten, so ist sie im Registrierungsformular zu erläutern.

9.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

9.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

9.2.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

10.   EINSEHBARE DOKUMENTE

10.1.   Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG VIII

Mindestangaben für durch Forderungen unterlegte Wertpapiere („asset backed securities“/ABS) (zusätzliches Modul)

1.   WERTPAPIERE

1.1.   Mindeststückelung einer Emission.

1.2.   Werden Informationen über ein Unternehmen/einen Anleiheschuldner veröffentlicht, das bzw. der in die Emission nicht involviert ist, ist zu bestätigen, dass die das Unternehmen oder den Anleiheschuldner betreffenden Informationen korrekt den Informationen entnommen wurden, die vom Unternehmen oder vom Anleiheschuldner selbst publiziert wurden, und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dem Unternehmen bzw. dem Anleiheschuldner übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen irreführend gestalten würden.

Darüber hinaus ist die Quelle(n) der Informationen in der Wertpapierbeschreibung zu ermitteln, die den Informationen entnommen wurden, die das Unternehmen oder der Anleiheschuldner selbst publiziert haben.

2.   BASISVERMÖGENSWERTE

2.1.   Es ist zu bestätigen, dass die verbrieften Aktiva, die die Emission unterlegen, Merkmale aufweisen, denen zufolge sie in der Lage sind, Mittel zu erwirtschaften, die der Bedienung der fälligen Zahlungen für die Wertpapiere zugute kommen.

2.2.   In Bezug auf einen Pool von Aktiva, über die eine Dispositionsbefugnis besteht, sind die folgenden Informationen beizubringen:

2.2.1.   Die Rechtsprechung, unter die dieser Aktiva-Pool fällt.

a)

im Falle einer kleineren Zahl von leicht identifizierbaren Anleiheschuldnern ist eine allgemeine Beschreibung jedes Schuldners beizubringen;

b)

in allen anderen Fällen ist eine Beschreibung folgender Aspekte beizubringen: die allgemeinen Merkmale der Anleiheschuldner; und das wirtschaftliche Umfeld sowie die globalen statistischen Daten in Bezug auf die verbrieften Aktiva.

2.2.3.   Die Rechtsnatur der Aktiva.

2.2.4.   Der Fälligkeitstermin bzw. die Fälligkeitstermine der Aktiva.

2.2.5.   Der Betrag der Aktiva.

2.2.6.   Die Beleihungsquote oder den Grad der Besicherung.

2.2.7.   Die Methode der Entstehung oder der Schaffung der Aktiva sowie bei Darlehen oder Kreditverträgen die Hauptdarlehenskriterien und einen Hinweis auf etwaige Darlehen, die diesen Kriterien nicht genügen, sowie etwaige Rechte oder Verpflichtungen im Hinblick auf die Zahlung weiterer Vorschüsse.

2.2.8.   Hinweis auf wichtige Zusicherungen und Sicherheiten, die dem Emittenten in Bezug auf die Aktiva gemacht oder gestellt wurden.

2.2.9.   Etwaige Substitutionsrechte für die Aktiva und eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Aktiva so ersetzt werden können und der Kategorie der Aktiva, die ersetzt werden können. Sollte die Möglichkeit bestehen, Aktiva durch Aktiva einer anderen Kategorie oder Qualität zu ersetzen, so ist eine diesbezügliche Erklärung samt einer Beschreibung der Auswirkungen einer solchen Substitution aufzunehmen.

2.2.10.   Beschreibung sämtlicher relevanten Versicherungspolicen, die für die Aktiva abgeschlossen wurden. Eine Konzentration bei ein und derselben Versicherungsgesellschaft sollte gemeldet werden, wenn sie für die Transaktion von großer Bedeutung ist.

2.2.11.   Setzen sich die Aktiva aus Verpflichtungen von fünf oder weniger Anleiheschuldnern zusammen, bei denen es sich um juristische Personen handelt, oder sind mehr als 20 % der Aktiva einem einzigen Anleiheschuldner zuzurechnen bzw. hält ein einziger Anleiheschuldner einen wesentlichen Teil der Aktiva — sofern dies dem Emittenten bekannt ist und/oder er in der Lage ist, dies aus den veröffentlichten Informationen des/der Anleiheschuldners/Anleiheschuldner abzuleiten – so ist eine der beiden folgenden Informationen beizubringen:

a)

Informationen über jeden Anleiheschuldner, so als träte er an die Stelle eines Emittenten, der ein Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR abfasst;

b)

Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem die Wertpapiere zugelassen sind, wenn es sich um einen Anleiheschuldner oder Garantiegeber handelt, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurden, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, das ebenfalls bereits zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen wurde.

2.2.12.   Besteht zwischen dem Emittenten, dem Garantiegeber und dem Anleiheschuldner eine Beziehung, die für die Emission von wesentlicher Bedeutung ist, sind die wichtigsten Aspekte dieser Beziehung im Detail zu erläutern.

2.2.13.   Umfassen die Aktiva Verpflichtungen in Bezug auf Wertpapiere, die nicht auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt gehandelt werden, so ist eine Beschreibung der wichtigsten Bedingungen dieser Verpflichtungen beizubringen.

2.2.14.   Umfassen die Aktiva Dividendenwerte, die zum Handel auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt zugelassen sind, so sind folgende Informationen beizubringen:

a)

eine Beschreibung der Wertpapiere;

b)

eine Beschreibung des Marktes, auf dem sie gehandelt werden, einschließlich Angabe des Gründungsdatums dieses Marktes, der Art und Weise der Veröffentlichung der Kursinformationen, der täglichen Handelsvolumina, der Bonität des Marktes in seinem Land und der für den Markt zuständigen Regulierungsbehörde;

c)

Häufigkeit der Veröffentlichung der Kurse für die einschlägigen Wertpapiere.

2.2.15.   Umfassen mehr als zehn (10) Prozent der Aktiva Dividendenwerte, die nicht auf einem geregelten oder vergleichbaren Markt gehandelt werden, sind eine Beschreibung dieser Dividendenwerte sowie Informationen für jeden Emittenten dieser Wertpapiere beizubringen, die den Informationen vergleichbar sind, die in dem Schema für das Registrierungsformular für Aktien gefordert werden.

2.2.16.   Wird ein bedeutender Teil der Aktiva durch Immobilien besichert oder unterlegt, ist ein Schätzgutachten für diese Immobilie beizubringen, in dem sowohl die Schätzung der Immobilie als auch die Cash-flow- und Einkommensströme erläutert werden.

Dieser Offenlegung muss nicht nachgekommen werden, wenn es sich um eine Emission von Wertpapieren handelt, die durch Hypothekendarlehen unterlegt sind, wobei die Immobilien als Sicherheiten dienen, sofern diese Immobilien im Hinblick auf die Emission nicht neu geschätzt wurden und klar ist, dass es sich bei den besagten Schätzungen um diejenigen handelt, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Hypothekendarlehens vorgenommen wurden.

2.3.   In Bezug auf einen aktiv gemanagten Pool von Aktiva, die die Emission unterlegen, sind folgende Informationen beizubringen:

2.3.1.   Gleichwertige Informationen wie in 2.1 und 2.2, um eine Bewertung des Typs, der Qualität, der Hinlänglichkeit und der Liquidität der im Portfolio gehaltenen Aktiva vornehmen zu können, die der Besicherung der Emission dienen.

2.3.2.   Die Parameter, innerhalb deren die Anlagen getätigt werden können; Name und Beschreibung des Unternehmens, das für ein derartiges Management zuständig ist, einschließlich einer Beschreibung des in diesem Unternehmen vorhandenen Sachverstands bzw. der bestehenden Erfahrungen; Zusammenfassung der Bestimmungen, die die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem entsprechenden Unternehmen und die Bestellung eines anderen Managementunternehmens festlegen und Beschreibung des Verhältnisses dieses Unternehmens zu anderen an der Emission beteiligten Parteien.

2.4.   Schlägt ein Emittent vor, weitere Wertpapiere zu emittieren, die von denselben Aktiva unterlegt werden, ist eine entsprechende eindeutige Erklärung abzugeben und — sofern nicht diese neuen Wertpapiere mit den Kategorien der bestehenden Schuldtitel fungibel oder diesen nachgeordnet sind — eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Inhaber der bestehenden Schuldtitel unterrichtet werden sollen.

3.   STRUKTUR UND CASH-FLOW

3.1.   Beschreibung der Struktur der Transaktion, einschließlich ggf. eines Strukturdiagramms.

3.2.   Beschreibung der an der Emission beteiligten Unternehmen und der von ihnen auszuführenden Aufgaben.

3.3.   Beschreibung der Methode und des Datums des Verkaufs, der Übertragung, der Novation oder der Zession der Aktiva bzw. etwaiger sich aus den Aktiva ergebenden Rechte und/oder Pflichten gegenüber dem Emittenten, oder ggf. der Art und Weise und der Frist, auf die bzw. innerhalb deren der Emittent die Erträge der Emission vollständig investiert haben wird.

3.4.   Erläuterung des Mittelflusses, einschließlich.

3.4.1.   Der Art und Weise, wie der sich aus den Aktiva ergebende Cash-flow den Emittenten in die Lage versetzen soll, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern nachzukommen. Erforderlichenfalls ist eine Tabelle mit der Bedienung der finanziellen Verpflichtungen aufzunehmen sowie eine Beschreibung der Annahmen, die der Erstellung dieser Tabelle zugrunde liegen.

3.4.2.   Informationen über etwaige qualitative Verbesserungen der Anleiheemission; Angabe, wo bedeutende potenzielle Liquiditätsdefizite auftreten könnten und Verfügbarkeit etwaiger Liquiditätshilfen; Angabe der Bestimmungen, die die Zinsrisiken bzw. Hauptausfallrisiken auffangen sollen.

3.4.3.   Unbeschadet des in 3.4.2 Gesagten, Einzelheiten zu etwaigen Finanzierungen von nachgeordneten Verbindlichkeiten.

3.4.4.   Angabe von Anlageparametern für die Anlage von zeitweiligen Liquiditätsüberschüssen und Beschreibung der für eine solche Anlage zuständigen Parteien.

3.4.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie Zahlungen in Bezug auf die Aktiva zusammengefasst werden.

3.4.6.   Rangordnung der Zahlungen, die vom Emittenten an die Inhaber der entsprechenden Wertpapierkategorien geleistet werden.

3.4.7.   Detaillierte Angaben zu Vereinbarungen, die den Zins- und Kapitalzahlungen an die Anleger zugrunde liegen.

3.5.   Name, Anschrift und bedeutende Geschäftstätigkeiten der ursprünglichen Besitzer der verbrieften Aktiva.

3.6.   Ist die Rendite und/oder Rückzahlung des Wertpapiers an die Leistung oder Kreditwürdigkeit anderer Aktiva geknüpft, die keine Aktiva des Emittenten sind, gilt das unter 2.2 und 2.3 Gesagte.

3.7.   Name, Anschrift und bedeutende Geschäftstätigkeiten des Verwalters, „calculation agent“ oder einer gleichwertigen Person, zusammen mit einer Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Verwalters bzw. des „calculation agent“; ihr Verhältnis zum ursprünglichen Besitzer oder „Schaffer“ der Aktiva und eine Zusammenfassung der Bestimmungen, die das Ende der Bestellung des Verwalters/„calculation agent“ und die Bestellung eines anderen Verwalters/„calculation agent“ regeln.

3.8.   Name und Anschrift sowie kurze Beschreibung:

a)

etwaiger Swap-Gegenparteien und Beschaffer wichtiger Formen von Bonitätssteigerungen oder Liquiditätsverbesserungen;

b)

der Banken, bei denen die Hauptkonten in Bezug auf die Transaktion geführt werden.

4.   „EX POST“- INFORMATIONEN

4.1.   Angabe im Prospekt, ob beabsichtigt ist, „ex post“-Transaktionsinformationen nach Abschluss der Emission in Bezug auf Wertpapiere zu veröffentlichen, die zum Handel zugelassen werden sollen, sowie in Bezug auf die Leistungskraft der Basissicherheit. Hat der Emittent eine derartige Absicht bekundet, ist im Prospekt zu spezifizieren, welche Informationen veröffentlicht werden, wo sie erhalten werden können und wie häufig sie publiziert werden.

ANHANG IX

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere (Schema)

(Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im egistrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums entlassen, nicht wieder bestellt oder haben sich von selbst zurückgezogen, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von entscheidender Bedeutung sind.

3.   RISIKOFAKTOREN

3.1.   Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinflussen können, seinen Verpflichtungen gegenüber den Anlegern im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

4.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

4.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

4.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

4.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

4.1.3.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

4.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

4.1.5.   Jüngste Ereignisse, die für den Emittenten eine besondere Bedeutung haben und die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

5.1.   Haupttätigkeitsbereiche

5.1.1.   Kurze Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Kategorien der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen.

5.1.2.   Kurze Erläuterung der Grundlage für etwaige Erklärungen des Emittenten im Registrierungsformular hinsichtlich seiner Wettbewerbsposition.

6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

6.1.   Bildet der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

6.2.   Ist der Emittent von anderen Instituten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erklärung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

7.   TENDENZIELLE INFORMATIONEN

7.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentliche negative Änderung beizubringen.

8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular unter Punkt 8.1. und 8.2. Folgendes zu enthalten:

8.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane liegen. Dabei sollten die Annahmen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und nicht mit der allgemeinen Exaktheit der Schätzungen in Verbindung stehen, die der Prognose zugrunde liegen.

8.2.   Jeder Gewinnprognose im Registrierungsformular ist eine Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass die besagte Prognose auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

8.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung ist auf einer Grundlage zu erstellen, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

9.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE

9.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

9.2.   Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber der emittierenden Gesellschaft seitens der in Punkt 9.1 genannten Personen und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

10.   HAUPTAKTIONÄRE

10.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

10.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

11.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

11.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

Eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede für den Fall aufweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre.

b)

Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in das Registrierungsformular aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

11.2.   Jahresabschluss

Erstellt der Emittent sowohl einen einzelnen als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Jahresabschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

11.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

11.3.1.   Es ist eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Prüfungsberichte über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

11.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

11.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

11.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

11.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

11.5.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse ggf. in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

11.6.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Interimsfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

12.   WICHTIGE VERTRÄGE

Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wichtigen Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von großer Bedeutung ist.

13.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

13.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

13.2.   Informationen von Seiten Dritter

Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen

14.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG X

Mindestangaben für Hinterlegungsscheine für Aktien (Schema)

INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER ZUGRUNDE LIEGENDEN AKTIEN

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums entlassen, nicht wieder bestellt oder haben sich von selbst zurückgezogen, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von entscheidender Bedeutung sind.

3.   AUSGEWÄHLTE FINANZINFORMATIONEN

3.1.   Ausgewählte historische Finanzinformationen über den Emittenten sind für jedes Geschäftsjahr für den Zeitraum vorzulegen, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, und in der Folge für jeden Interimsfinanzzeitraum, und zwar in derselben Währung wie die Finanzinformationen.

Die ausgewählten historischen Finanzinformationen müssen die Schlüsselzahlen enthalten, die einen Überblick über die Finanzlage des Emittenten geben.

3.2.   Werden ausgewählte Finanzinformationen für Zwischenperioden vorgelegt, so sind auch Vergleichsdaten für den gleichen Zeitraum des vorhergehenden Geschäftsjahres vorzulegen, es sei denn, die Anforderung der Beibringung vergleichbarer Bilanzinformationen wird durch die Vorlage der Bilanzdaten zum Jahresende erfüllt.

4.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung von Risikofaktoren, die für den Emittenten oder seine Branche spezifisch sind, und zwar unter der Rubrik „Risikofaktoren“.

5.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

5.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten:

5.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

5.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

5.1.3.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

5.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

5.1.5.   Wichtige Ereignisse während der Entwicklung der Geschäftstätigkeit des Emittenten.

5.2.   Investitionen

5.2.1.   Beschreibung (einschließlich des Betrages) der wichtigsten Investitionen des Emittenten für jedes Geschäftsjahr, und zwar für den Zeitraum, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum des Prospekts.

5.2.2.   Beschreibung der wichtigsten laufenden Investitionen des Emittenten, einschließlich der geografischen Streuung dieser Anlagen (im Inland und im Ausland) und der Finanzierungsmethode (Eigen- oder Fremdfinanzierung).

5.2.3.   Informationen über die wichtigsten künftigen Investitionen des Emittenten, die von seinen Verwaltungsorganen bereits fest beschlossen sind.

6.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

6.1.   Haupttätigkeitsbereiche

6.1.1.   Beschreibung der Wesensart der Geschäfte des Emittenten und seiner Haupttätigkeiten (sowie der damit im Zusammenhang stehenden Schlüsselfaktoren) unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen, und zwar für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

6.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen, die eingeführt wurden, und — in dem Maße, wie die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen offen gelegt wurde — Angabe des Stands der Entwicklung.

6.2.   Wichtigste Märkte

Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist, einschließlich einer Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerträge nach Art der Tätigkeit und geografischem Markt für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird.

6.3.   Falls die unter Punkt 6.1 und 6.2 genannten Informationen durch außergewöhnliche Faktoren beeinflusst wurden, so ist dies anzugeben.

6.4.   Kurze Angaben über die etwaige Abhängigkeit des Emittenten in Bezug auf Patente oder Lizenzen, Industrie-, Handels- oder Finanzierungsverträge oder neue Herstellungsverfahren, wenn diese Faktoren von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder die Rentabilität des Emittenten sind.

6.5.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten zu seiner Wettbewerbsposition.

7.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

7.1.   Bildet der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

7.2.   Auflistung der wichtigsten Tochtergesellschaften des Emittenten, einschließlich Name, Land der Gründung oder des Sitzes, Anteil an Beteiligungsrechten und — falls nicht identisch — Anteil der gehaltenen Stimmrechte.

8.   SACHANLAGEN

8.1.   Angaben über bestehende oder geplante wichtige Sachanlagen, einschließlich geleaster Vermögensgegenstände und etwaiger größerer dinglicher Belastungen darauf.

8.2.   Skizzierung etwaiger Umweltfragen, die die Verwendung der Sachanlagen von Seiten des Emittenten u. U. beeinflussen können.

9.   ANGABEN ZUR GESCHÄFTS- UND FINANZLAGE

9.1.   Finanzlage

Sofern nicht an anderer Stelle im Prospekt vermerkt, Beschreibung der Finanzlage des Emittenten, Veränderungen in der Finanzlage und Geschäftsergebnisse für jedes Jahr und jeden Zwischenzeitraum, für den historische Finanzinformationen verlangt werden, einschließlich der Ursachen wesentlicher Veränderungen, die von einem Jahr zum anderen in den Finanzinformationen auftreten, sofern dies für das Verständnis der Geschäftstätigkeit des Emittenten insgesamt erforderlich ist.

9.2.   Betriebsergebnisse

9.2.1.   Informationen über wichtige Faktoren, einschließlich ungewöhnlicher oder seltener Vorfälle oder neuer Entwicklungen, die die Geschäftserträge des Emittenten erheblich beeinträchtigen, und über das Ausmaß, in dem die Erträge derart geschmälert wurden.

9.2.2.   Falls der Jahresabschluss wesentliche Veränderungen bei den Nettoumsätzen oder den Nettoerträgen ausweist, sind die Gründe für derlei Veränderungen in einer ausführlichen Erläuterung darzulegen.

9.2.3.   Informationen über staatliche, wirtschaftliche, steuerliche, monetäre oder politische Strategien oder Faktoren, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können.

10.   EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

10.1.   Informationen über die Eigenkapitalausstattung des Emittenten (sowohl kurz- als auch langfristig).

10.2.   Erläuterung der und der Beträge der Cashflows des Emittenten und eine ausführliche Darstellung dieser Posten.

10.3.   Informationen über den Fremdfinanzierungsbedarf und die Finanzierungsstruktur des Emittenten.

10.4.   Informationen über jegliche Beschränkungen des Rückgriffs auf die Eigenkapitalausstattung, die die Geschäfte des Emittenten direkt oder indirekt wesentlich beeinträchtigt haben oder u. U. können.

10.5.   Informationen über erwartete Mittelquellen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen von Punkt 5.2.3 und 8.1 benötigt werden.

11.   FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG, PATENTE UND LIZENZEN

Falls wichtig, Beschreibung der Forschungs- und Entwicklungsstrategien des Emittenten für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, einschließlich Angabe des Betrags für vom Emittenten gesponserte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

12.   TENDENZIELLE INFORMATIONEN

12.1.   Angabe der wichtigsten Trends in jüngster Zeit in Bezug auf Produktion, Umsatz und Bestände sowie Kosten und Ausgabepreise seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis zum Datum des Prospekts.

12.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die wahrscheinlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinträchtigen dürften.

13.   GEWINNPROGNOSEN oder -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat der Prospekt unter Punkt 13.1 und 13.2 Folgendes zu enthalten.

13.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane liegen. Die Annahmen müssen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und dürfen nicht mit der allgemeinen Exaktheit der Schätzungen in Verbindung stehen, die der Prognose zu Grunde liegen.

13.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

13.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

13.4.   Hat der Emittent in einem Prospekt, der noch aussteht, eine Gewinnprognose veröffentlicht, dann sollte er eine Erklärung abgeben, in der er erläutert, ob diese Prognose noch so zutrifft wie zur Zeit der Erstellung des Prospekts, oder eine Erläuterung zu dem Umstand vorlegen, warum diese Prognose ggf. nicht mehr zutrifft.

14.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE SOWIE OBERES MANAGEMENT

14.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien;

c)

Gründer, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die seit weniger als fünf Jahren besteht;

d)

sämtliche Mitglieder des oberen Managements, die zur Feststellung der Tatsache befugt sind, dass die emittierende Gesellschaft über den geeigneten Sachverstand und über die geeigneten Erfahrungen zur Leitung der Geschäftstätigkeit eines Emittenten verfügt.

Art einer etwaigen verwandtschaftlichen Beziehung zwischen diesen Personen.

Für jedes Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane der emittierenden Gesellschaft und der unter Buchstabe b) und d) des ersten Unterabsatzes beschriebenen Personen detaillierte Angabe der entsprechenden Managementkompetenz und -erfahrung sowie Angabe der folgenden Informationen:

a)

namen sämtlicher Unternehmen und Gesellschaften, bei denen die besagte Person während der letzten fünf Jahre Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane bzw. Partner war, unter Angabe der Tatsache, ob die Mitgliedschaft in diesen Organen oder als Partner weiter fortbesteht. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Tochtergesellschaften der emittierenden Gesellschaft aufzulisten, bei denen die besagte Person ebenfalls Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ist;

b)

etwaige Schuldsprüche in Bezug auf betrügerische Straftaten während zumindest der letzten fünf Jahre;

c)

detaillierte Angaben über etwaige Konkurse, Konkursverwaltungen oder Liquidationen während zumindest der letzten fünf Jahre, die eine in Buchstabe a) und d) des ersten Unterabsatzes beschriebene Person betreffen, die im Rahmen einer der in Buchstabe a) und d) des ersten Unterabsatzes genannten Positionen handelte;

und

d)

detaillierte Angaben zu etwaigen öffentlichen Anschuldigungen und/oder Sanktionen in Bezug auf die genannte Person von Seiten der gesetzlichen Behörden oder der Regulierungsbehörden (einschließlich designierter Berufsverbände) und eventuell Angabe des Umstands, ob diese Person jemals von einem Gericht für die Mitgliedschaft in einem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan einer emittierenden Gesellschaft oder für die Tätigkeit im Management oder die Führung der Geschäfte eines Emittenten während zumindest der letzten fünf Jahre als untauglich angesehen wurde.

Falls keinerlei entsprechende Informationen offen gelegt werden, ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

14.2.   Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane sowie oberes Management — Interessenkonflikte

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber der emittierenden Gesellschaft von Seiten der in 14.1 genannten Personen und ihren privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

Ferner ist jegliche Vereinbarung oder Abmachung mit den Hauptaktionären, Kunden, Lieferern oder sonstigen Personen zu nennen, aufgrund deren eine in Punkt 14.1 des ersten Unterabsatzes genannte Person zum Mitglied eines Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans bzw. zum Mitglied des oberen Managements bestellt wurde.

15.   BEZÜGE UND VERGÜNSTIGUNGEN

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind für die in Punkt 14.1 des ersten Unterabsatzes unter Buchstabe a) und d) genannten Personen folgende Angaben zu machen.

15.1.   Betrag der gezahlten Vergütung (einschließlich etwaiger erfolgsgebundener oder nachträglicher Vergütungen) und Sachleistungen, die diesen Personen von der emittierenden Gesellschaft und ihren Tochterunternehmen für Dienstleistungen jeglicher Art gezahlt oder gewährt werden, die der emittierenden Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften von einer jeglichen Person erbracht wurden.

Diese Informationen müssen auf Einzelfallbasis beigebracht werden, es sei denn, eine individuelle Offenlegung ist im Herkunftsland des Emittenten nicht erforderlich und wird vom Emittenten nicht auf eine andere Art und Weise öffentlich vorgenommen.

15.2.   Angabe der Gesamtbeträge, die vom Emittenten oder seinen Tochtergesellschaften als Reserve oder Rückstellungen gebildet werden, um Pensions- und Rentenzahlungen vornehmen oder ähnliche Vergünstigungen auszahlen zu können.

16.   PRAKTIKEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

Für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Emittenten sind — soweit nicht anderweitig spezifiziert — für die in Punkt 14.1 des ersten Unterabsatzes unter Buchstabe a) genannten Personen folgende Angaben zu machen.

16.1.   Ggf. Datum der Beendigung des laufenden Mandats und Angabe des Zeitraums, während dessen die jeweilige Person ihre Aufgabe ausgeübt hat.

16.2.   Informationen über die Dienstleistungsverträge, die zwischen den Mitgliedern der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane und der emittierenden Gesellschaft bzw. ihren Tochtergesellschaften geschlossen wurden und die bei Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses Vergünstigungen vorsehen. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

16.3.   Informationen über den Audit-Ausschuss und den Vergütungsausschuss, einschließlich der Namen der Ausschussmitglieder und einer Zusammenfassung der Aufgabenstellung des Ausschusses.

16.4.   Erklärung, ob der Emittent der Corporate Governance-Regelung im Land der Gründung der Gesellschaft genügt. Sollte der Emittent einer solchen Regelung nicht folgen, ist eine dementsprechende Erklärung zusammen mit einer Erläuterung aufzunehmen, aus der hervorgeht, warum der Emittent dieser Regelung nicht Folge leistet.

17.   BESCHÄFTIGTE

17.1.   Entweder Angabe der Beschäftigten zu Ende des Berichtzeitraums oder Angabe des Durchschnitts für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Prospekts (und Angabe der Veränderungen bei diesen Zahlen, sofern von entscheidender Bedeutung). Wenn es möglich und wichtig ist, Aufschlüsselung der beschäftigten Personen nach Hauptätigkeitskategorie und geografischer Belegenheit. Beschäftigt der Emittent eine große Zahl von Zeitarbeitskräften, ist die durchschnittliche Zahl dieser Zeitarbeitskräfte während des letzten Geschäftsjahrs anzugeben.

17.2.   Aktienbesitz und Aktienoptionen.

In Bezug auf die unter Punkt 14.1 des ersten Unterabsatzes unter Buchstabe a) und d) genannten Personen sind so aktuelle Informationen wie möglich über ihren Aktienbesitz und etwaige Optionen auf Aktien der emittierenden Gesellschaft beizubringen.

17.3.   Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, mittels deren Beschäftigte am Kapital des Emittenten beteiligt werden können.

18.   HAUPTAKTIONÄRE

18.1.   Soweit dem Emittenten bekannt ist, Angabe des Namens jeglicher Person, die nicht Mitglied der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane ist und die direkt oder indirekt eine Beteiligung am Eigenkapital des Emittenten oder den entsprechenden Stimmrechten hält, die gemäß den nationalen Bestimmungen zu melden ist, zusammen mit der Angabe des Betrags der Beteiligung dieser Person. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.2.   Information über den Umstand, ob die Hauptaktionäre des Emittenten unterschiedliche Stimmrechte haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

18.3.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

18.4.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

19.   GESCHÄFTE MIT VERBUNDENEN PARTEIEN

Anzugeben sind Einzelheiten über Geschäfte mit verbundenen Parteien (die in diesem Sinne diejenigen sind, die in den Standards dargelegt werden, die infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden), die der Emittent während des Zeitraums abgeschlossen hat, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird bis zum Datum der Erstellung des Prospekts. Diese Einzelheiten sind ggf. gemäß dem entsprechenden Standard darzulegen, der infolge der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurde (falls anwendbar).

Finden diese Standards auf den Emittenten keine Anwendung, sollten die folgenden Informationen offen gelegt werden:

a)

Art und Umfang der Geschäfte, die als einzelnes Geschäft oder insgesamt für den Emittenten von großer Bedeutung sind. Erfolgt der Abschluss derartiger Geschäfte mit verbundenen Parteien nicht auf marktkonforme Weise, ist zu erläutern, weshalb. Im Falle ausstehender Darlehen einschließlich Garantien jeglicher Art ist der ausstehende Betrag anzugeben.

b)

Betrag oder Prozentsatz, zu dem die Geschäfte mit verbundenen Parteien Bestandteil des Umsatzes des Unternehmens sind.

20.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

20.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu formulierenden Jahresabschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus Kapitalgeschäften mit Eigenkapitalbesitzern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

d)

die Kapitalflussrechnung;

e)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für den Prospekt zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

20.1a.   Dieser Absatz darf lediglich auf Emissionen von Hinterlegungsscheinen mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR angewandt werden.

Aufzunehmen sind hier die geprüften historischen Finanzinformationen, die die letzten drei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ansonsten müssen folgende Informationen in den Prospekt aufgenommen werden:

a)

Eine eindeutige Erklärung dahin gehend, dass die in das Registrierungsformular aufgenommenen Finanzinformationen nicht nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden und dass die Finanzinformationen erhebliche Unterschiede für den Fall aufweisen, dass die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 doch auf die historischen Finanzinformationen angewandt worden wäre.

b)

Unmittelbar nach den historischen Finanzinformationen sind die Unterschiede zwischen den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und den Rechnungslegungsgrundsätzen in einer Beschreibung darzulegen, die der Emittent bei der Erstellung seines Jahresabschlusses zugrunde gelegt hat.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

eine Übersicht, aus der entweder alle Veränderungen im Eigenkapital oder Veränderungen im Eigenkapital hervorgehen, bei denen es sich nicht um jene handelt, die sich aus Kapitalgeschäften mit Eigenkapitalbesitzern oder Ausschüttungen an diese ergeben;

d)

die Kapitalflussrechnung;

e)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für den Prospekt zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln. Ansonsten müssen folgende Informationen in den Prospekt aufgenommen werden:

a)

eine eindeutige Erklärung dahin gehend, welche Prüfungsstandards zugrunde gelegt wurden;

b)

eine Erläuterung für die Fälle, in denen von den Internationalen Prüfungsstandards in erheblichem Maße abgewichen wurde.

20.2.   Jahresabschluss

Erstellt der Emittent sowohl einen einzelnen als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Jahresabschluss in den Prospekt aufzunehmen.

20.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

20.3.1.   Es ist eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Prüfungsberichte über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

20.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Prospekt, der von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

20.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Prospekt nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

20.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

20.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als:

a)

18 Monate ab dem Datum des Prospekts, sofern der Emittent geprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt;

b)

15 Monate ab dem Datum des Prospekts, sofern der Emittent ungeprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt.

20.5.   Interims- und sonstige Finanzinformationen

20.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in den Prospekt aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

20.5.2.   Wurde der Prospekt mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss er Interimsfinanzinformationen enthalten, die u.U. keiner Audit-Prüfung unterzogen wurden (auf diesen Fall sollte eindeutig verwiesen werden) und die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten.

Diese Interimsfinanzinformationen sollten einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

20.6.   Dividendenpolitik

Aufnahme einer Beschreibung der Politik des Emittenten auf dem Gebiet der Dividendenausschüttungen und etwaiger diesbezüglicher Beschränkungen.

20.6.1.   Angabe des Betrags der Dividende pro Aktie für jedes Geschäftsjahr innerhalb des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird. Wurde die Zahl der Aktien an der emittierenden Gesellschaft geändert, ist eine Bereinigung zu Vergleichszwecken vorzunehmen.

20.7.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

20.8.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Interimsfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

21.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

21.1.   Aktienkapital

Aufzunehmen sind die folgenden Informationen zum Stichtag der jüngsten Bilanz, die Bestandteil der historischen Finanzinformationen sind.

21.1.1.   Betrag des ausgegebenen Kapitals und für jede Kategorie des Aktienkapitals:

a)

Zahl der zugelassenen Aktien;

b)

Zahl der emittierten und voll eingezahlten Aktien sowie der emittierten, aber nicht voll eingezahlten Aktien;

c)

Nennwert pro Aktie bzw. Meldung, dass die Aktien keinen Nennwert haben;

d)

Abstimmung der Zahl der Aktien, die zu Beginn und zu Ende des Geschäftsjahres noch ausstehen. Wurde mehr als 10 % des Kapitals während des Zeitraums, der von den historischen Finanzinformationen abgedeckt wird, mit anderen Aktiva als Barmitteln finanziert, so ist dieser Umstand anzugeben.

21.1.2.   Sollten Aktien bestehen, die nicht Bestandteil des Eigenkapitals sind, so sind die Anzahl und die wesentlichen Merkmale dieser Aktien anzugeben.

21.1.3.   Angabe der Anzahl, des Buch- sowie des Nennwertes der Aktien, die Bestandteil des Eigenkapitals des Emittenten sind und die vom Emittenten selbst oder in seinem Namen oder von Tochtergesellschaften des Emittenten gehalten werden.

21.1.4.   Angabe etwaiger konvertierbarer Wertpapiere, umtauschbarer Wertpapiere oder Wertpapiere mit Optionsscheinen, wobei die geltenden Bedingungen und Verfahren für die Konvertierung, den Umtausch oder die Zeichnung darzulegen sind.

21.1.5.   Informationen über eventuelle Akquisitionsrechte und deren Bedingungen und/oder über Verpflichtungen in Bezug auf genehmigtes, aber noch nicht emittiertes Kapital oder in Bezug auf eine Kapitalerhöhung.

21.1.6.   Informationen über das Kapital eines Mitglieds einer Gruppe, worauf ein Optionsrecht besteht oder bei dem man sich eingeschränkt oder uneingeschränkt darauf geeinigt hat, dieses Kapital an ein Optionsrecht zu knüpfen, sowie Einzelheiten über derlei Optionen, die auch jene Personen betreffen, die diese Optionsrechte erhalten haben.

21.1.7.   Vorgeschichte des Eigenkapitals mit besonderer Hervorhebung der Informationen über etwaige Veränderungen, die während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums erfolgt sind.

21.2.   Satzung und Statuten der Gesellschaft

21.2.1.   Beschreibung der Zielsetzungen des Emittenten und an welcher Stelle sie in der Satzung und den Statuten der Gesellschaft verankert sind.

21.2.2.   Zusammenfassung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane betreffen.

21.2.3.   Beschreibung der Rechte, Vorrechte und Beschränkungen, die an jede Kategorie der vorhandenen Aktien gebunden sind.

21.2.4.   Erläuterung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechte der Inhaber von Aktien zu ändern, wobei die Fälle anzugeben sind, in denen die Bedingungen strenger ausfallen als die gesetzlichen Vorschriften.

21.2.5.   Beschreibung der Art und Weise, wie die Jahreshauptversammlungen und die außerordentlichen Hauptversammlungen der Aktionäre einberufen werden, einschließlich der Aufnahmebedingungen.

21.2.6.   Kurze Beschreibung etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die u. U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle des Emittenten bewirken.

21.2.7.   Angabe (falls vorhanden) etwaiger Bestimmungen der Satzung und der Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstiger Satzungen, die für den Schwellenwert gelten, ab dem der Aktienbesitz offen gelegt werden muss.

21.2.8.   Darlegung der Bedingungen, die von der Satzung und den Statuten der emittierenden Gesellschaft sowie der Gründungsurkunde oder sonstigen Satzungen vorgeschrieben werden und die die Veränderungen im Eigenkapital betreffen, sofern diese Bedingungen strenger sind als die gesetzlichen Vorschriften.

22.   WICHTIGE VERTRÄGE

Zusammenfassung jedes in den letzten beiden Jahren vor der Veröffentlichung des Prospekts abgeschlossenen wichtigen Vertrages (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden), bei dem der Emittent oder ein sonstiges Mitglied der Gruppe eine Vertragspartei ist.

Zusammenfassung aller sonstigen zum Datum des Prospekts bestehenden Verträge (bei denen es sich nicht um jene handelt, die im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden), die von jedwedem Mitglied der Gruppe abgeschlossen wurden und eine Bestimmung enthalten, der zufolge ein Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Gruppe von großer Bedeutung ist.

23.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

23.1.   Wird in den Prospekt eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Prospekts genehmigt hat.

23.2.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

24.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Prospekts ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in den Prospekt eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Prospekts vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

25.   INFORMATIONEN ÜBER BETEILIGUNGEN

25.1.   Beizubringen sind Informationen über Unternehmen, an denen die emittierende Gesellschaft einen Teil des Eigenkapitals hält, der bei der Bewertung ihrer eigenen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eine wichtige Rolle spielen dürfte.

26.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN DER HINTERLEGUNGSSCHEINE

26.1.   Name, eingetragener Sitz und Hauptverwaltung, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch.

26.2.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

26.3.   Rechtsprechung, in der der Emittent tätig ist, und Rechtsform, die er unter dieser Rechtsprechung angenommen hat.

27.   INFORMATIONEN ÜBER DIE BASISAKTIEN

27.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Basisaktien einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

27.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Basisaktien geschaffen wurden.

27.3.   Angabe, ob es sich bei den Basisaktien um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Basisaktien verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

27.4.   Währung der Basisaktien.

27.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Basisaktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

27.6.   Dividendenrechte:

a)

fester/e Termin/e, ab dem/denen die Dividendenberechtigung beginnt;

b)

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

c)

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

d)

Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

27.7.   Stimmrechte.

Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie.

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten.

Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation.

Tilgungsklauseln.

Umtauschbedingungen.

27.8.   Emissionstermin für die Basisaktien, wenn für die Emission der Hinterlegungsscheine neue Basisaktien zu schaffen sind und sie zum Zeitpunkt der Emission der Hinterlegungsscheine nicht existierten.

27.9.   Sind für die Emission der Hinterlegungsscheine neue Basisaktien zu schaffen, so sind die Beschlüsse, Bevollmächtigungen und Genehmigungen anzugeben, auf deren Grundlage die neuen Basisaktien geschaffen wurden oder noch werden und/oder ausgegeben wurden oder noch werden.

27.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

27.11.   Hinsichtlich des Herkunftslands des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Informationen über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Basisaktien,

b)

Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

27.12.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Verdrängungs- und „Ausverkaufs“-Vorschriften in Bezug auf die Basisaktien.

27.13.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Umtauschbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

27.14.   Lock-up-Vereinbarungen:

anzugeben sind die beteiligten Parteien,

Inhalt und Ausnahmen der Vereinbarung,

der Zeitraum des „lock up“.

27.15.   Informationen über Aktionäre, die ihre Aktien eventuell veräußern

27.15.1.   Name und Anschrift der Person oder des Instituts, die/das Basisaktien zum Verkauf anbietet; Wesensart etwaiger Positionen oder sonstiger wesentlicher Verbindungen, die die Personen mit Verkaufspositionen in den letzten drei Jahren bei dem Emittenten der Basisaktien oder etwaigen Vorgängern oder angeschlossenen Personen innehatte oder mit diesen unterhielt.

27.16.   Verwässerung

27.16.1.   Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, die sich aus dem Angebot der Hinterlegungsscheine ergibt.

27.16.2.   Im Falle eines Zeichnungsangebots für die Hinterlegungsscheine an die existierenden Aktionäre Angabe von Betrag und Prozentsatz der unmittelbaren Verwässerung, wenn sie das neue Angebot für die Hinterlegungsscheine nicht zeichnen.

27.17.   Zusätzliche Informationen, wenn die gleiche Kategorie der Basisaktien wie die Basisaktien, für die die Hinterlegungsscheine ausgestellt wurden, gleichzeitig oder fast gleichzeitig angeboten oder zum Handel zugelassen werden

27.17.1.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Hinterlegungsscheinen, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Basisaktien der gleichen Kategorie wie diejenigen, für die die Hinterlegungsscheine ausgestellt wurden, privat gezeichnet oder platziert werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Basisaktien anzugeben, auf die sie sich beziehen.

27.17.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten der Hinterlegungsscheine Basisaktien der gleichen Kategorie wie diejenigen, für die die Hinterlegungsscheine ausgestellt wurden, angeboten oder zum Handel zugelassen werden.

27.17.3.   Soweit dem Emittenten der Hinterlegungsscheine bekannt, Angabe, ob einige Hauptaktionäre oder Mitglieder der Management-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

28.   INFORMATIONEN ÜBER DIE HINTERLEGUNGSSCHEINE

28.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Hinterlegungsscheine.

28.2.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Hinterlegungsscheine geschaffen wurden.

28.3.   Angabe, ob es sich bei den Hinterlegungsscheinen um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob sie verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

28.4.   Währung der Hinterlegungsscheine.

28.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Hinterlegungsscheine gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

28.6.   Wenn sich die Dividendenrechte, die an die Hinterlegungsscheine gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den Basistiteln bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu den Dividendenrechten zu machen:

a)

fester/e Termin/e, ab dem/denen die Dividendenberechtigung beginnt;

b)

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

c)

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

d)

Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

28.7.   Wenn sich die Stimmrechte, die an die Hinterlegungsscheine gebunden sind, von jenen unterscheiden, die im Zusammenhang mit den Basisaktien bekannt gegeben werden, sind folgende Angaben zu diesen Rechten zu machen:

a)

stimmrechte;

b)

vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

c)

recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

d)

recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

e)

tilgungsklauseln;

f)

umtauschbedingungen.

28.8.   Beschreibung der Ausübung und Nutzung der Rechte, die an die Basisaktien gebunden sind — und insbesondere der Stimmrechte —, der Bedingungen, zu denen der Emittent von Hinterlegungsscheinen derlei Rechte ausüben kann und der geplanten Maßnahmen, mit denen die Anweisungen von Seiten der Inhaber der Hinterlegungsscheine eingeholt werden. Ebenfalls Beschreibung des Rechts auf Beteiligung am Gewinn und am Saldo im Falle einer Liquidation, d. h. eines Rechts, das nicht auf den Inhaber der Hinterlegungsscheine übertragen wird.

28.9.   Erwarteter Emissionstermin für die Hinterlegungsscheine.

28.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

28.11.   Hinsichtlich des Herkunftslands des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Informationen über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Basisaktien,

b)

Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

28.12.   Bankgarantien oder sonstige Garantien, die für die Hinterlegungsscheine gestellt werden und die Verpflichtungen des Emittenten unterlegen sollen.

28.13.   Möglichkeit des Umtausches der Hinterlegungsscheine in ursprüngliche Aktien und Verfahren für einen solchen Umtausch.

29.   INFORMATIONEN ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS VON HINTERLEGUNGSSCHEINEN

29.1.   Konditionen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots

29.1.1.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots, wobei zwischen den zum Verkauf und den zur Zeichnung angebotenen Wertpapieren zu unterscheiden ist. Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

29.1.2.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen — während deren das Angebot vorliegt und Beschreibung des Prozesses für die Umsetzung des Angebots.

29.1.3.   Angabe des Zeitpunkts und der Umstände, ab dem bzw. unter denen das Angebot widerrufen oder ausgesetzt werden kann, und der Tatsache, ob der Widerruf nach Beginn des Handels erfolgen kann.

29.1.4.   Beschreibung der Möglichkeit zur Reduzierung der Zeichnungen und der Art und Weise der Erstattung des zu viel gezahlten Betrags an die Zeichner.

29.1.5.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

29.1.6.   Angabe des Zeitraums, während dessen eine Zeichnung zurückgezogen werden kann, sofern dies den Anlegern überhaupt gestattet ist.

29.1.7.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

29.1.8.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

29.1.9.   Verfahren für die Ausübung eines etwaigen Vorzugsrechts, die Marktfähigkeit der Zeichnungsrechte und die Behandlung der nicht ausgeübten Zeichnungsrechte.

29.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

29.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

29.2.2.   Soweit dem Emittenten bekannt, Angabe, ob einige Hauptaktionäre oder Mitglieder der Management-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgane des Emittenten an der Zeichnung teilnehmen wollen oder ob Personen mehr als 5 % des Angebots zeichnen wollen.

29.2.3.   Offenlegung vor der Zuteilung

29.2.3.1.   Aufteilung des Angebots in Tranchen, einschließlich der institutionellen Tranche, der Privatkundentranche und der Tranche für die Beschäftigten der emittierenden Gesellschaft und sonstige Tranchen.

29.2.3.2.   Bedingungen, zu denen eine Rückforderung eingesetzt werden kann, Höchstgrenze einer solchen Rückforderung und alle eventuell anwendbaren Mindestprozentsätze für einzelne Tranchen.

29.2.3.3.   Zu verwendende Zuteilungsmethode oder -methoden für die Privatkundentranche und die Tranche für die Beschäftigten der emittierenden Gesellschaft im Falle der Mehrzuteilung dieser Tranchen.

29.2.3.4.   Beschreibung einer etwaigen vorher festgelegten Vorzugsbehandlung, die bestimmten Kategorien von Anlegern oder bestimmten gruppenspezifischen Kategorien (einschließlich Freunden und Verwandten) bei der Zuteilung vorbehalten wird, Prozentsatz des für die Vorzugsbehandlung vorgesehenen Angebots und Kriterien für die Aufnahme in derlei Kategorien oder Gruppen.

29.2.3.5.   Angabe des Umstands, ob die Behandlung der Zeichnungen oder bei der Zuteilung zu zeichnenden Angebote eventuell von der Gesellschaft abhängig ist, durch die oder mittels deren sie vorgenommen werden.

29.2.3.6.   Angestrebte Mindesteinzelzuteilung, falls vorhanden, innerhalb der Privatkundentranche.

29.2.3.7.   Bedingungen für das Schließen des Angebots sowie Termin, zu dem das Angebot frühestens geschlossen werden darf.

29.2.3.8.   Angabe der Tatsache, ob Vielfachzeichnungen zulässig sind und wenn nicht, wie trotzdem auftauchende Vielfachzeichnungen behandelt werden.

29.2.3.9.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

29.2.4.   Mehrzuteilung und „green shoe“-Option.

29.2.4.1.   Existenz und Umfang einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität und/oder „green shoe“-Option.

29.2.4.2.   Dauer einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität und/oder „green shoe“-Option.

29.2.4.3.   Etwaige Bedingungen für die Inanspruchnahme einer etwaigen Mehrzuteilungsfazilität oder Ausübung der „green shoe“-Option.

29.3.   Kursfestsetzung

29.3.1.   Angabe des Kurses, zu dem die Wertpapiere angeboten werden. Ist der Kurs nicht bekannt oder besteht kein etablierter und/oder liquider Markt für die Wertpapiere, ist die Methode anzugeben, mittels deren der Angebotskurs festgelegt wird, einschließlich der Person, die die Kriterien festgelegt hat oder offiziell für deren Festlegung verantwortlich ist. Angabe der Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden.

29.3.2.   Verfahren für die Offenlegung des Angebotskurses.

29.3.3.   Besteht tatsächlich oder potenziell ein wesentlicher Unterschied zwischen dem öffentlichen Angebotskurs und den effektiven Barkosten der von Mitgliedern der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane oder des oberen Managements oder angeschlossenen Personen bei Transaktionen im letzten Jahr erworbenen Wertpapiere oder deren Recht darauf, ist ein Vergleich des öffentlichen Beitrags zum vorgeschlagenen öffentlichen Angebot und der effektiven Cash-Beiträge dieser Personen einzufügen.

29.4.   Platzierung und Emission

29.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

29.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land.

29.4.3.   Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission auf fester Zusagebasis zu übernehmen, und Name und Anschrift der Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Angabe der Hauptmerkmale der Vereinbarungen, einschließlich der Quoten. Wird die Emission überhaupt nicht übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

29.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

30.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN BEI HINTERLEGUNGSSCHEINEN

30.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

30.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

30.3.   Falls gleichzeitig oder fast gleichzeitig zur Schaffung von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt werden soll, Wertpapiere der gleichen Kategorie privat gezeichnet oder platziert werden, oder falls Wertpapiere anderer Kategorien für eine öffentliche oder private Platzierung geschaffen werden, sind Einzelheiten zur Natur dieser Geschäfte sowie zur Zahl und den Merkmalen der Wertpapiere anzugeben, auf die sie sich beziehen.

30.4.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

30.5.   Stabilisierung: Hat ein Emittent oder ein Aktionär mit einer Verkaufsposition eine Mehrzuteilungsoption erteilt, oder wird ansonsten vorgeschlagen, dass Kursstabilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Angebot zu ergreifen sind, so ist Folgendes zu beachten.

30.6.   Die Tatsache, dass die Stabilisierung eingeleitet werden kann, dass es keine Gewissheit dafür gibt, dass sie eingeleitet wird und jederzeit gestoppt werden kann.

30.7.   Beginn und Ende des Zeitraums, während dessen die Stabilisierung erfolgen kann.

30.8.   Die Identität der für die Stabilisierungsmaßnahmen in jeder Rechtsprechung verantwortlichen Person, es sei denn, sie ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht bekannt.

30.9.   Die Tatsache, dass die Stabilisierungstransaktionen zu einem Marktpreis führen können, der über dem Normalen liegt.

31.   WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER DIE EMISSION VON HINTERLEGUNGSSCHEINEN

31.1.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse

31.1.1.   Angabe der Gründe für das Angebot und ggf. des geschätzten Nettobetrages der Erlöse, aufgegliedert nach den wichtigsten Verwendungszwecken und dargestellt nach Priorität dieser Verwendungszwecke. Sofern der Emittent weiß, dass die antizipierten Erträge nicht ausreichend sein werden, um alle vorgeschlagenen Verwendungszwecke zu finanzieren, sind der Betrag und die Quellen anderer Mittel anzugeben. Die Verwendung der Erlöse sollte im Detail dargelegt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der normalen Geschäftsvorfälle zum Erwerb von Aktiva verwendet werden, die zur Finanzierung des angekündigten Erwerbs anderer Unternehmen oder zur Begleichung, Reduzierung oder vollständigen Tilgung der Schulden eingesetzt werden.

31.2.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

31.2.1.   Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich kollidierender Interessen —, die für die Emission/das Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Wesensart der Interessen darzulegen ist.

31.3.   Risikofaktoren

31.3.1.   Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

32.   KOSTEN DER EMISSION/DES ANGEBOTS VON HINTERLEGUNGSSCHEINEN

32.1.   Angabe des Gesamtnettoertrages und Schätzung der Gesamtkosten der Emission/des Angebots.

ANHANG XI

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Banken (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   ABSCHLUSSPRÜFER

2.1.   Namen und Anschrift der Abschlussprüfer des Emittenten, die für den von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum zuständig waren (einschließlich der Angabe ihrer Mitgliedschaft in einer Berufsvereinigung).

2.2.   Wurden Abschlussprüfer während des von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraums entlassen, nicht wieder bestellt oder haben sich von selbst zurückgezogen, so sind entsprechende Einzelheiten offen zu legen, wenn sie von entscheidender Bedeutung sind.

3.   RISIKOFAKTOREN

3.1.   Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

4.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

4.1.   Geschäftsgeschichte und Geschäftsentwicklung des Emittenten

4.1.1.   Juristischer und kommerzieller Name des Emittenten.

4.1.2.   Ort der Registrierung des Emittenten und seine Registrierungsnummer.

4.1.3.   Datum der Gründung der Gesellschaft und Existenzdauer der emittierenden Gesellschaft, außer wenn unbegrenzt.

4.1.4.   Sitz und Rechtsform des Emittenten; Rechtsprechung, in der er tätig ist; Land der Gründung der Gesellschaft; Anschrift und Telefonnummer seines eingetragenen Sitzes (oder Hauptort der Geschäftstätigkeit, falls nicht mit dem eingetragenen Sitz identisch).

4.1.5.   Wichtige Ereignisse aus jüngster Zeit in der Geschäftstätigkeit des Emittenten, die in hohem Maße für die Bewertung der Solvenz des Emittenten relevant sind.

5.   GESCHÄFTSÜBERBLICK

5.1.   Haupttätigkeitsbereiche

5.1.1.   Beschreibung der Haupttätigkeiten des Emittenten unter Angabe der wichtigsten Arten der vertriebenen Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen.

5.1.2.   Angabe etwaiger wichtiger neuer Produkte und/oder Dienstleistungen.

5.1.3.   Wichtigste Märkte

Kurze Beschreibung der wichtigsten Märkte, auf denen der Emittent tätig ist.

5.1.4.   Grundlage für etwaige Angaben des Emittenten im Registrierungsformular zu seiner Wettbewerbsposition.

6.   ORGANISATIONSSTRUKTUR

6.1.   Bildet der Emittent Teil einer Gruppe, kurze Beschreibung der Gruppe und der Stellung des Emittenten innerhalb dieser Gruppe.

6.2.   Ist der Emittent von anderen Instituten innerhalb der Gruppe abhängig, ist dies klar anzugeben und eine Erklärung zu seiner Abhängigkeit abzugeben.

7.   TENDENZIELLE INFORMATIONEN

7.1.   Einzufügen ist eine Erklärung, der zufolge es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten des Emittenten seit dem Datum der Veröffentlichung der letzten geprüften Jahresabschlüsse gegeben hat.

Kann der Emittent keine derartige Erklärung abgeben, dann sind Einzelheiten über diese wesentliche negative Änderung beizubringen.

7.2.   Informationen über bekannte Trends, Unsicherheiten, Nachfrage, Verpflichtungen oder Vorfälle, die wahrscheinlich die Aussichten des Emittenten zumindest im laufenden Geschäftsjahr wesentlich beeinträchtigen dürften.

8.   GEWINNPROGNOSEN ODER -SCHÄTZUNGEN

Entscheidet sich ein Emittent dazu, eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufzunehmen, dann hat das Registrierungsformular die Informationen unter Punkt 8.1 und 8.2. zu enthalten.

8.1.   Eine Erklärung, die die wichtigsten Annahmen erläutert, auf die der Emittent seine Prognose oder Schätzung gestützt hat.

Bei den Annahmen sollte klar zwischen jenen unterschieden werden, die Faktoren betreffen, die die Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane beeinflussen können, und Annahmen in Bezug auf Faktoren, die klar außerhalb des Einflussbereiches der Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane liegen. Dabei sollten die Annahmen für die Anleger leicht verständlich und spezifisch sowie präzise sein und nicht mit der allgemeinen Exaktheit der Schätzungen in Verbindung stehen, die der Prognose zu Grunde liegen.

8.2.   Einen Bericht, der von unabhängigen Buchprüfern oder Abschlussprüfern erstellt wurde und in dem festgestellt wird, dass die Prognose oder die Schätzung nach Meinung der unabhängigen Buchprüfer oder Abschlussprüfer auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde und dass die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder -schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten kohärent ist.

8.3.   Die Gewinnprognose oder -schätzung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die mit den historischen Finanzinformationen vergleichbar ist.

9.   VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE

9.1.   Name und Anschrift nachstehender Personen sowie ihre Stellung bei der emittierenden Gesellschaft unter Angabe der wichtigsten Tätigkeiten, die sie außerhalb des Emittenten ausüben, sofern diese für den Emittenten von Bedeutung sind:

a)

Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane;

b)

persönlich haftende Gesellschafter bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

9.2.   Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane sowie oberes Management

Potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Verpflichtungen gegenüber der emittierenden Gesellschaft von Seiten der unter Punkt 9.1 genannten Personen sowie ihre privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen müssen klar festgehalten werden. Falls keine derartigen Konflikte bestehen, ist eine dementsprechende Erklärung abzugeben.

10.   HAUPTAKTIONÄRE

10.1.   Sofern dem Emittenten bekannt, Angabe der Tatsache, ob sich der Emittent in einem direkten oder indirekten Besitz befindet und wer der dahinter steht. Beschreibung der Art und Weise einer derartigen Kontrolle und der vorhandenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs einer derartigen Kontrolle.

10.2.   Sofern dem Emittenten bekannt, Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, deren Ausübung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Veränderung bei der Kontrolle des Emittenten führen könnte.

11.   FINANZIELLE INFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DES EMITTENTEN

11.1.   Historische Finanzinformationen

Beizubringen sind geprüfte historische Finanzinformationen, die die letzten zwei Geschäftsjahre abdecken (bzw. einen entsprechenden kürzeren Zeitraum, während dessen der Emittent tätig war), sowie ein Prüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr. Derartige Finanzinformationen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu erstellen bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Ist keine Äquivalenz zu den Standards gegeben, so sind die Finanzinformationen in Form eines neu zu formulierenden Jahresabschlusses vorzulegen.

Die geprüften historischen Finanzinformationen müssen für die letzten zwei Jahre in einer Form präsentiert und erstellt werden, die mit der kohärent ist, die im folgenden Jahresabschluss des Emittenten erscheint, wobei Rechnungslegungsstandards und -strategien sowie die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, die auf derlei Jahresabschlüsse Anwendung finden.

Ist der Emittent in seiner aktuellen Wirtschaftsbranche weniger als ein Jahr tätig, so sind die geprüften historischen Finanzinformationen für diesen Zeitraum gemäß den Standards zu erstellen, die auf Jahresabschlüsse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbar sind bzw. für den Fall, dass diese Verordnung nicht anwendbar ist, gemäß den nationalen Rechnungslegungsstandards eines Mitgliedstaats, wenn der Emittent aus der Gemeinschaft stammt. Bei Emittenten aus Drittländern sind diese historischen Finanzinformationen nach den im Verfahren des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder nach diesen Standards gleichwertigen nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen zu erstellen. Diese historischen Finanzinformationen müssen geprüft worden sein.

Wurden die geprüften Finanzinformationen gemäß nationaler Rechnungslegungsstandards erstellt, dann müssen die unter dieser Rubrik geforderten Finanzinformationen zumindest Folgendes enthalten:

a)

die Bilanz;

b)

die Gewinn- und Verlustrechnung;

c)

im Falle der Zulassung der Wertpapiere zum Handel lediglich auf einem geregelten Markt eine Kapitalflussrechnung;

d)

die Rechnungslegungsstrategien und erläuternde Vermerke.

Die historischen jährlichen Finanzinformationen müssen unabhängig und in Übereinstimmung mit den in dem jeweiligen Mitgliedstaat anwendbaren Prüfungsstandards oder einem äquivalenten Standard geprüft worden sein. Dabei ist ggf. für das Registrierungsformular zu vermerken, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

11.2.   Jahresabschluss

Erstellt der Emittent sowohl einen einzelnen als auch einen konsolidierten Jahresabschluss, so ist zumindest der konsolidierte Jahresabschluss in das Registrierungsformular aufzunehmen.

11.3.   Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen

11.3.1.   Es ist eine Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die historischen Finanzinformationen geprüft wurden. Sofern die Prüfungsberichte über die historischen Finanzinformationen von den Abschlussprüfern abgelehnt wurden bzw. sofern sie Vorbehalte oder Verzichtserklärungen enthalten, sind diese Ablehnung bzw. diese Vorbehalte oder Verzichtserklärungen in vollem Umfang wiederzugeben und die Gründe dafür anzugeben.

11.3.2.   Angabe sonstiger Informationen im Registrierungsformular, das von den Abschlussprüfern geprüft wurde.

11.3.3.   Wurden die Finanzdaten im Registrierungsformular nicht dem geprüften Jahresabschluss des Emittenten entnommen, so sind die Quelle dieser Daten und die Tatsache anzugeben, dass die Daten ungeprüft sind.

11.4.   „Alter“ der jüngsten Finanzinformationen

11.4.1.   Die geprüften Finanzinformationen dürfen nicht älter sein als 18 Monate ab dem Datum des Registrierungsformulars.

11.5.   Interims- und sonstige Finanzinformationen

11.5.1.   Hat der Emittent seit dem Datum des letzten geprüften Jahresabschlusses vierteljährliche oder halbjährliche Finanzinformationen veröffentlicht, so sind diese in das Registrierungsformular aufzunehmen. Wurden diese vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen einer teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterworfen, so sind die entsprechenden Berichte ebenfalls aufzunehmen. Wurden die vierteljährlichen oder halbjährlichen Finanzinformationen keiner teilweisen oder vollständigen Audit-Prüfung unterzogen, so ist diese Tatsache anzugeben.

11.5.2.   Wurde das Registrierungsformular mehr als neun Monate nach Ablauf des letzten geprüften Finanzjahres erstellt, muss es Interimsfinanzinformationen enthalten, die sich zumindest auf die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres beziehen sollten. Wurden die Interimsfinanzinformationen keiner Audit-Prüfung unterzogen, ist auf diesen Fall eindeutig zu verweisen.

Diese Interimsfinanzinformationen müssen einen vergleichenden Überblick über denselben Zeitraum wie im letzten Geschäftsjahr enthalten. Der Anforderung vergleichbarer Bilanzinformationen kann jedoch auch ausnahmsweise durch die Vorlage der Jahresendbilanz nachgekommen werden.

11.6.   Gerichtsverfahren und Arbitrage

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse ggf. in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

11.7.   Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition des Emittenten

Beschreibung jeder wesentlichen Veränderung in der Finanzlage oder der Handelsposition der Gruppe, die seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten ist, für das entweder geprüfte Finanzinformationen oder Interimsfinanzinformationen veröffentlicht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

12.   WICHTIGE VERTRÄGE

Kurze Zusammenfassung aller abgeschlossenen wichtigen Verträge, die nicht im normalen Geschäftsverlauf abgeschlossen wurden und die dazu führen könnten, dass jedwedes Mitglied der Gruppe eine Verpflichtung oder ein Recht erlangt, die bzw. das für die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber den Wertpapierinhabern in Bezug auf die ausgegebenen Wertpapiere nachzukommen, von großer Bedeutung ist.

13.   INFORMATIONEN VON SEITEN DRITTER, ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

13.1.   Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

13.2.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben wurden und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

14.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente oder deren Kopien eingesehen werden können:

a)

die Satzung und die Statuten der emittierenden Gesellschaft;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, historischen Finanzinformationen, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die historischen Finanzinformationen des Emittenten oder im Falle einer Gruppe die historischen Finanzinformationen für den Emittenten und seine Tochtergesellschaften für jedes der Veröffentlichung des Registrierungsformulars vorausgegangenen beiden letzten Geschäftsjahre.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG XII

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für derivative Wertpapiere (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die Wertpapiere wichtig sind, die zum Handel angeboten und/oder zugelassen werden sollen, um die mit diesen Wertpapieren verbundenen Marktrisiken zu bewerten (im Abschnitt „Risikofaktoren“). Einbezogen werden muss auch eine Risikowarnung für die Anleger dahin gehend, dass sie u. U. den Wert ihrer Anlage insgesamt oder teilweise verlieren können und/oder wenn die Haftung des Anlegers nicht an den Wert der Anlage gebunden ist, eine entsprechende Erklärung samt einer Beschreibung der Umstände, in denen es zu einer zusätzlichen Haftung kommen kann und wie die finanziellen Folgen aussehen.

3.   WICHTIGE INFORMATIONEN

3.1.   Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Person, die an der Emission/dem Angebot beteiligt sind

Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich kollidierender Interessen —, die für die Emission/das Angebot von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Wesensart der Interessen darzulegen ist.

3.2.   Gründe für das Angebot und Verwendung der Erträge (wenn unterschiedlich von den Zielen Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken)

Wenn die Gründe für das Angebot und die Verwendung der Erträge angegeben werden, Angabe des Nettobetrages der Erlöse und der geschätzten Gesamtkosten für die Emission/das Angebot.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ANZUBIETENDEN BZW. ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1.   Informationen über die Wertpapiere

4.1.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der anzubietenden und/oder zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

4.1.2.   Beibringung einer klaren und umfassenden Erläuterung, die den Anlegern verständlich macht, wie der Wert ihrer Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird, insbesondere in Fällen, in denen die Risiken am offensichtlichsten sind, es sei denn, die Wertpapiere haben eine Mindeststückelung von 50 000 EUR oder können lediglich für mindestens 50 000 EUR pro Wertpapier erworben werden.

4.1.3.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.1.4.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.1.5.   Währung der Wertpapieremission.

4.1.6.   Einstufung der Wertpapiere, die angeboten und/oder zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

4.1.7.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

4.1.8.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

4.1.9.   Angabe des erwarteten Emissionstermins der Wertpapiere.

4.1.10.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere;

Ausübungstermin oder endgültiger Referenztermin.

4.1.12.   Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für derivative Wertpapiere.

4.1.13.   Beschreibung, wie die Rückgabe der derivativen Wertpapiere erfolgt und Angabe des Zahlungs- oder Liefertermins und der Art und Weise der Berechnung.

4.1.14.   Hinsichtlich des Lands des eingetragenen Sitzes des Emittenten und des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen das Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel beantragt wird, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Informationen über die an der Quelle einbehaltene Einkommensteuer auf die Wertpapiere;

b)

Angabe der Tatsache, ob der Emittent die Verantwortung für die Einbehaltung der Steuern an der Quelle übernimmt.

4.2.   Informationen über den Basiswert

4.2.1.   Ausübungskurs oder endgültiger Referenzkurs des Basiswerts.

4.2.2.   Erklärung mit Erläuterungen zum Typ des Basiswertes und Einzelheiten darüber, wo Informationen über den Basiswert eingeholt werden können:

Angaben darüber, wo Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswertes und seine Volatilität eingeholt werden können;

handelt es sich bei dem Basiswert um ein Wertpapier, Angabe:

des Namens des Wertpapieremittenten;

der ISIN („International Security Identification Number“) oder eines ähnlichen Sicherheitsidentifikationscodes;

handelt es sich bei dem Basiswert um einen Index, Angabe:

der Bezeichnung des Indexes und einer Indexbeschreibung, falls der Index vom Emittenten zusammengestellt wird. Wird der Index nicht vom Emittenten zusammengestellt, Angabe des Ortes, wo Informationen zu diesem Index zu finden sind;

handelt es sich bei dem Basiswert um einen Zinssatz:

Beschreibung des Zinssatzes;

sonstige:

fällt der Basiswert nicht unter eine der oben genannten Kategorien, muss die Wertpapierbeschreibung gleichwertige Informationen enthalten;

handelt es sich bei dem Basiswert um einen Korb von Basiswerten:

Angabe der entsprechenden Gewichtungen jedes einzelnen Basiswertes im Korb.

4.2.3.   Beschreibung etwaiger Störungen des Marktes oder bei der Abrechnung, die den Basiswert beeinflussen.

4.2.4.   Korrekturvorschriften in Bezug auf Vorfälle, die den Basiswert beeinflussen.

5.   BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN DES ANGEBOTS

5.1.   Bedingungen, Angebotsstatistiken, erwarteter Zeitplan und erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung des Angebots

5.1.1.   Bedingungen, denen das Angebot unterliegt.

5.1.2.   Gesamtsumme der Emission/des Angebots; Ist der Betrag nicht festgelegt, Beschreibung der Vereinbarungen und des Zeitpunkts für die Ankündigung des endgültigen Angebotbetrags an das Publikum.

5.1.3.   Frist — einschließlich etwaiger Änderungen —, während deren das Angebot vorliegt und Beschreibung des Prozesses für die Umsetzung des Angebots.

5.1.4.   Einzelheiten zum Mindest- und/oder Höchstbetrag der Zeichnung (entweder in Form der Anzahl der Wertpapiere oder des aggregierten zu investierenden Betrags).

5.1.5.   Methode und Fristen für die Bedienung der Wertpapiere und ihre Lieferung.

5.1.6.   Vollständige Beschreibung der Art und Weise und des Termins, auf die bzw. an dem die Ergebnisse des Angebots offen zu legen sind.

5.2.   Plan für die Aufteilung der Wertpapiere und deren Zuteilung

5.2.1.   Angabe der verschiedenen Kategorien der potenziellen Investoren, denen die Wertpapiere angeboten werden. Erfolgt das Angebot gleichzeitig auf den Märkten in zwei oder mehreren Ländern und wurde/wird eine bestimmte Tranche einigen dieser Märkte vorbehalten, Angabe dieser Tranche.

5.2.2.   Verfahren zur Meldung des den Zeichnern zugeteilten Betrags und Angabe, ob eine Aufnahme des Handels vor dem Meldeverfahren möglich ist.

5.3.   Kursfestsetzung

Angabe des erwarteten Kurses, zu dem die Wertpapiere angeboten werden, oder der Methode zur Kursfestsetzung und des Verfahrens für seine Veröffentlichung. Angabe des Betrags etwaiger Kosten und Steuern, die dem Zeichner oder Käufer speziell in Rechnung gestellt werden.

5.4.   Platzierung und Emission

5.4.1.   Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und — sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt — Angaben zu den Platzierern in den einzelnen Ländern des Angebots.

5.4.2.   Name und Anschrift der Zahlstellen und der Depotstellen in jedem Land.

5.4.3.   Einzelheiten über die Institute, die bereit sind, eine Emission auf fester Zusagebasis zu übernehmen, und Einzelheiten über die Institute, die bereit sind, eine Emission ohne feste Zusage oder gemäß Vereinbarungen „zu den bestmöglichen Bedingungen“ zu platzieren. Wird die Emission überhaupt nicht übernommen, ist eine Erklärung zum nicht abgedeckten Teil einzufügen. Angabe des Gesamtbetrages der Übernahmeprovision und der Platzierungsprovision.

5.4.4.   Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Emissionsübernahmevertrag abgeschlossen wurde oder wird.

5.4.5.   Name und Anschrift einer Berechnungsstelle.

6.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

6.1.   Angabe, ob die angebotenen Wertpapiere Gegenstand eines Antrags auf Zulassung zum Handel sind oder sein werden und auf einem geregelten Markt oder sonstigen gleichwertigen Märkten vertrieben werden sollen, wobei die jeweiligen Märkte zu nennen sind. Dieser Umstand ist anzugeben, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, dass die Zulassung zum Handel auch tatsächlich erfolgen wird. Wenn bekannt, sollte eine Angabe der frühestmöglichen Termine der Zulassung der Wertpapiere zum Handel erfolgen.

6.2.   Angabe sämtlicher geregelten oder gleichwertigen Märkte, auf denen nach Kenntnis des Emittenten Wertpapiere der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind.

6.3.   Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung.

7.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung genehmigt hat.

7.4.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus hat der Emittent die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

7.5.   Im Prospekt ist anzugeben, ob der Emittent die Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission beabsichtigt. Hat der Emittent die Veröffentlichung derartiger Informationen angekündigt, hat er im Prospekt zu spezifizieren, welche Informationen veröffentlicht werden und wo man sie erhalten kann.

ANHANG XIII

Mindestangaben für die Wertpapierbeschreibung für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Prospekt gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für den Prospekt verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Prospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Prospekts verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Prospekts genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die für die zum Handel zuzulassenden Wertpapiere von ausschlaggebender Bedeutung sind, wenn es darum geht, das Marktrisiko zu bewerten, mit dem diese Wertpapiere behaftet sind. Diese Offenlegung muss unter der Rubrik „Risikofaktoren“ erfolgen.

3.   WICHTIGE INFORMATIONEN

Interessen von Seiten natürlicher und juristischer Personen, die an der Emission beteiligt sind.

Beschreibung jeglicher Interessen — einschließlich kollidierender Interessen —, die für die Emission von ausschlaggebender Bedeutung sind, wobei die involvierten Personen zu spezifizieren und die Wesensart der Interessen darzulegen ist.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ZUM HANDEL ZUZULASSENDEN WERTPAPIERE

4.1.   Gesamtbetrag der Wertpapiere, die zum Handel zuzulassen sind.

4.2.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der zum Handel zuzulassenden Wertpapiere einschließlich der ISIN (International Security Identification Number) oder eines ähnlichen anderen Sicherheitscodes.

4.3.   Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Wertpapiere geschaffen wurden.

4.4.   Angabe, ob es sich bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

4.5.   Währung der Wertpapieremission.

4.6.   Einstufung der Wertpapiere, die zum Handel zugelassen werden sollen, einschließlich der Zusammenfassung etwaiger Klauseln, die die Rangfolge beeinflussen können oder das Wertpapier derzeitigen oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten nachordnen können.

4.7.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Wertpapiere gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte.

4.8.   Angabe des nominalen Zinssatzes und Bestimmungen zur Zinsschuld:

Datum, ab dem die Zinsen fällig werden und Zinsfälligkeitstermine;

Frist für die Einbringung von Zinsforderungen und Rückzahlung des Kapitalbetrages.

Ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung des Basiswertes, auf den er sich stützt, und der verwendeten Methode zur Verbindung beider Werte:

Beschreibung etwaiger Vorfälle, die eine Marktzerrüttung oder eine Unterbrechung der Abrechnung bewirken und die sich auf den Basiswert auswirken;

Anpassungsregeln bei Vorfällen, die den Basiswert beeinflussen;

Name der Berechnungsstelle.

4.9.   Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren. Wird auf Initiative des Emittenten oder des Wertpapierinhabers eine vorzeitige Tilgung ins Auge gefasst, so ist sie unter Angabe der Tilgungsbedingungen zu beschreiben.

4.10.   Angabe der Rendite.

4.11.   Repräsentation der Schuldtitelinhaber unter Angabe der die Anleger vertretenden Organisation und der auf die Repräsentation anwendbaren Bestimmungen. Angabe des Ortes, an dem die Anleger die Verträge einsehen können, die diese Repräsentationsformen regeln.

4.12.   Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden.

4.13.   Angabe des Emissionstermins der Wertpapiere.

4.14.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

5.   ZULASSUNG ZUM HANDEL UND HANDELSREGELN

5.1.   Angabe des Marktes, auf dem die Wertpapiere gehandelt werden und für die ein Prospekt veröffentlicht wurde. Wenn bekannt, sollten die frühestmöglichen Termine für die Zulassung der Wertpapiere zum Handel angegeben werden.

5.2.   Name und Anschrift etwaiger Zahlstellen und Depotstellen in jedem Land.

6.   KOSTEN DER ZULASSUNG ZUM HANDEL

Angabe der geschätzten Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel.

7.   ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

7.1.   Werden an einer Emission beteiligte Berater in der Wertpapierbeschreibung genannt, ist eine Erklärung zu der Funktion abzugeben, in der sie gehandelt haben.

7.2.   Angabe weiterer Informationen in der Wertpapierbeschreibung, die von gesetzlichen Abschlussprüfern teilweise oder vollständig geprüft wurden und über die die Abschlussprüfer einen Prüfungsbericht erstellt haben. Reproduktion des Berichts oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörden Zusammenfassung des Berichts.

7.3.   Wird in die Wertpapierbeschreibung eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse, die Qualifikationen und — falls vorhanden — das wesentliche Interesse an der emittierenden Gesellschaft anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten dieser Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils der Wertpapierbeschreibung genehmigt hat.

7.4.   Sofern Informationen von Seiten Dritter übernommen wurden, ist zu bestätigen, dass diese Information korrekt wiedergegeben wurde und dass — soweit es dem Emittenten bekannt ist und er aus den von dieser dritten Partei übermittelten Informationen ableiten konnte — keine Fakten unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Darüber hinaus ist/sind die Quelle(n) der Informationen zu überprüfen.

7.5.   Angabe der Kreditratings, die einem Emittenten oder seinen Schuldtiteln auf Anfrage des Emittenten oder in Zusammenarbeit mit dem Emittenten beim Ratingverfahren zugewiesen wurden.

ANHANG XIV

Zusätzliches Informationsmodul betreffend den Basistitel für bestimmte Dividendenwerte

1.   Beschreibung des Basistitels.

1.1.   Beschreibung des Typs und der Kategorie der Anteile.

1.2.   Rechtsvorschriften, denen zufolge die Anteile geschaffen wurden oder noch werden.

1.3.   Angabe, ob es bei den Wertpapieren um Namenspapiere oder um Inhaberpapiere handelt und ob die Wertpapiere verbrieft oder stückelos sind. In letzterem Fall sind der Name und die Anschrift des die Unterlagen führenden Instituts zu nennen.

1.4.   Angabe der Währung der Emission.

1.5.   Beschreibung der Rechte — einschließlich ihrer etwaigen Beschränkungen —, die an die Basisaktien gebunden sind, und des Verfahrens zur Ausübung dieser Rechte:

Dividendenrechte:

fester/e Termin/e, ab dem/denen die Dividendenberechtigung beginnt;

Verjährungsfrist für den Verfall der Dividendenberechtigung und Angabe des entsprechenden Begünstigten;

Dividendenbeschränkungen und Verfahren für gebietsfremde Wertpapierinhaber;

Dividendensatz bzw. Methode zu seiner Berechnung, Angabe der Frequenz und der kumulativen bzw. nichtkumulativen Wesensart der Zahlungen.

Stimmrechte;

Vorzugsrechte bei Angeboten zur Zeichnung von Wertpapieren derselben Kategorie;

Recht auf Beteiligung am Gewinn des Emittenten;

Recht auf Beteiligung am Saldo im Falle einer Liquidation;

Tilgungsklauseln;

Umtauschbedingungen.

1.6.   Im Falle von Neuemissionen Angabe der Beschlüsse, Ermächtigungen und Genehmigungen, die die Grundlage für die erfolgte bzw. noch zu erfolgende Schaffung der Wertpapiere und/oder deren Emission bilden und Angabe des Emissionstermins.

1.7.   Angabe des Orts und des Zeitpunkts der erfolgten bzw. noch zu erfolgenden Zulassung der Papiere zum Handel.

1.8.   Darstellung etwaiger Beschränkungen für die freie Übertragbarkeit der Wertpapiere.

1.9.   Angabe etwaig bestehender obligatorischer Übernahmeangebote und/oder Verdrängungs- und „Ausverkaufs“-Vorschriften in Bezug auf die Wertpapiere.

1.10.   Angabe öffentlicher Übernahmeangebote von Seiten Dritter in Bezug auf das Eigenkapital des Emittenten, die während des letzten oder im Verlauf des derzeitigen Geschäftsjahres erfolgten. Zu nennen sind dabei der Kurs oder die Umtauschbedingungen für derlei Angebote sowie das Resultat.

1.11.   Auswirkungen der Ausübung des Rechts des Basistitels auf den Emittenten und eines möglichen Verwässerungseffekts für die Aktionäre.

2.   Wenn der Emittent des Basistitels ein Unternehmen ist, das derselben Gruppe angehört, so sind die für diesen Emittenten beizubringenden Informationen jene, die im Schema des Registrierungsformulars für Aktien gefordert werden.

ANHANG XV

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (Schema)

Zusätzlich zu den in diesem Schema geforderten Informationen müssen die Organismen für gemeinsame Anlagen die Informationen beibringen, die unter den Absätzen und Punkten 1, 2, 3, 4, 5.1, 7, 9.1, 9.2.1, 9.2.3, 10.4, 13, 14, 15, 16, 17.2, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 in Anhang I (Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (Schema)) gefordert werden.

1.   Anlageziel und Anlagepolitik

1.1.   Detaillierte Beschreibung der Anlagepolitik und der Anlageziele, die der Organismus für gemeinsame Anlagen verfolgt, und Erläuterung, wie diese Anlageziele und die Anlagepolitik variiert werden können, einschließlich etwaiger Umstände, unter denen eine derartige Variation die Zustimmung der Anleger erfordert. Beschreibung etwaiger Techniken und Instrumente, die bei der Verwaltung des Organismus für gemeinsame Anlagen verwendet werden dürfen.

1.2.   Angabe der Obergrenzen für die Kreditaufnahme und/oder der Leverage-Limits des Organismus für gemeinsame Anlagen. Sind derlei Obergrenzen oder Limits nicht gegeben, Angabe dieser Tatsache.

1.3.   Regulierungsstatus des Organismus für gemeinsame Anlagen und Angabe des Namens der Regulierungsbehörde im Land seiner Gründung.

1.4.   Profil eines typischen Anlegers, auf den der Organismus für gemeinsame Anlagen zugeschnitten ist.

2.   Anlagebeschränkungen

2.1.   Ggf. Angabe der Anlagebeschränkungen, die auf den Organismus für gemeinsame Anlagen zutreffen, und Angabe, wie die Wertpapierinhaber über Maßnahmen informiert werden, die der Vermögensverwalter im Falle eines Verstoßes gegen die Beschränkungen ergreift.

2.2.   Wenn mehr als 20 % der Bruttovermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen wie folgt behandelt werden können (es sei denn, die Punkte 2.3 oder 2.5 finden Anwendung):

a)

entweder direkte oder indirekte Anlage oder Ausleihung an einen einzigen Basisemittenten (einschließlich der Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen des Basisemittenten)

oder

b)

Anlage in einen Organismus oder mehrere Organismen für gemeinsame Anlagen, die über die 20 % ihrer Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des geschlossenen oder des offenen Typs) investieren dürfen,

oder

c)

Exponierung in Bezug auf die Bonität oder Solvenz einer anderen Gegenpartei (einschließlich der Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen),

dann sind die folgenden Informationen beizubringen:

i)

Informationen über jeden Basisemittenten/jeden Organismus für gemeinsame Anlagen/jede Gegenpartei, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien (im Fall von a)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden (im Fall von b)) oder im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Schuldtitel und derivative Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR (im Falle von c)),

oder

ii)

wenn die Wertpapiere, die von einem Basisemittenten/einem Organismus für gemeinsame Anlagen/einer Gegenpartei ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn die 20%-Grenze aus folgenden Gründen überschritten wird: Wertsteigerungen und Wertminderungen, Wechselkursänderungen oder Erhalt von Rechten, Gratifikationen, Leistungen in Form von Kapital oder sonstige Maßnahmen, die jeden Inhaber einer Anlage betreffen, sofern der Vermögensverwalter den Schwellenwert berücksichtigt, wenn er die Veränderungen im Portfolio analysiert.

2.3.   Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über die Grenze von 20 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus in andere Organismen für gemeinsame Anlagen (des offenen und/oder des geschlossenen Typs) investieren, ist zu beschreiben, ob und wie das Risiko bei diesen Anlagen gestreut wird. Darüber hinaus findet Punkt 2.2 in aggregierter Form so auf die Basisanlagen Anwendung, als wären diese direkt getätigt worden.

2.4.   Werden hinsichtlich Punkt 2.2.c) Sicherheiten zur Abdeckung des Teils der Exponierung in Bezug auf eine Gegenpartei gestellt, der über die 20%-Grenze der Bruttovermögenswerte des Organismus für gemeinsame Anlagen hinausgeht, sind die Einzelheiten derartiger Sicherheitsvereinbarungen anzugeben.

2.5.   Darf ein Organismus für gemeinsame Anlagen über einen Schwellenwert von 40 % seiner Bruttovermögenswerte hinaus Anlagen in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen tätigen, muss eine der nachfolgend genannten Informationen beigebracht werden:

a)

Informationen über jeden „Basis“-Organismus für gemeinsame Anlagen, so als wäre er ein Emittent im Sinne des Schemas der Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden;

b)

wenn die Wertpapiere, die von einem „Basis“-Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben wurden, bereits zum Handel auf einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind oder wenn die Verpflichtungen von einem Unternehmen garantiert werden, dessen Wertpapiere bereits zum Handel auf einem geregelten oder einem gleichwertigen Markt zugelassen sind, Name, Anschrift, Land der Gründung, Art der Geschäftstätigkeit und Name des Marktes, auf dem seine Wertpapiere zugelassen werden.

2.6.   Effektive Wertpapiere

Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt in effektive Wertpapiere, Angabe dieser Tatsache und des derart investierten Prozentsatzes.

2.7.   Organismen für gemeinsame Anlagen, die in Immobilien investieren

Handelt es sich bei dem Organismus für gemeinsame Anlagen um einen Organismus, der in Immobilien investiert, sind diese Tatsache und der Prozentsatz des Portfolios anzugeben, der in Immobilien investiert werden soll. Ferner sind eine Beschreibung der Immobilie vorzunehmen und etwaige bedeutende Kosten anzugeben, die mit dem Erwerb und dem Halten einer solchen Immobilie einhergehen. Zudem ist ein Schätzgutachten für die Immobilie(n) beizubringen.

Die Offenlegung unter Punkt 4.1 gilt für:

a)

das Unternehmen, das die Schätzung vornimmt;

b)

ein etwaiges anderes Unternehmen, das für die Verwaltung der Immobilie zuständig ist.

2.8.   Derivative Finanzinstrumente/Geldmarktinstrumente/Währungen

Investiert ein Organismus für gemeinsame Anlagen in derivative Finanzinstrumente, Geldmarktinstrumente und Währungen, die nicht dem Ziel einer effizienten Portfolioverwaltung dienen (d. h. lediglich dem Zweck der Reduzierung, Übertragung oder Eliminierung des Anlagerisikos der Basisanlagen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich der Einbeziehung einer Technik oder eines Instruments zur Absicherung gegen Wechselkurs- und Kreditrisiken), so ist anzugeben, ob diese Anlagen für das Hedging oder für Anlagezwecke verwendet werden, und zu beschreiben, ob und wie das Risiko in Bezug auf diese Anlagen gestreut wird.

2.9.   Punkt 2.2 gilt nicht für Anlagen in Wertpapiere, die von einer Regierung, den öffentlichen Organen und Stellen eines Mitgliedstaats, seinen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder von einem OECD-Land ausgegeben werden.

2.10.   Punkt 2.2.a) gilt nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anlageziel darin besteht, ohne wesentliche Änderung einen Index nachzubilden, der sich auf ein großes Wertpapierspektrum stützt und allgemein anerkannt ist. In diesem Fall ist eine Beschreibung der Zusammensetzung des Indexes beizubringen.

3.   Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen

3.1.   Angabe des tatsächlichen oder geschätzten Höchstbetrages wichtiger Vergütungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt für jede Dienstleistung zu zahlen hat, die er im Rahmen von Vereinbarungen erhalten hat, die zum Termin der Abfassung des Registrierungsformulars oder davor geschlossen wurden, und Beschreibung, wie diese Vergütungen berechnet werden.

3.2.   Beschreibung jeglicher Vergütung, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen direkt oder indirekt zu zahlen ist und nicht Punkt 3.1 zugeordnet werden kann, dennoch aber wichtig ist oder sein kann.

3.3.   Erhält ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen Leistungen von Seiten Dritter (d. h. nicht des Organismus für gemeinsame Anlagen) aufgrund der Erbringung einer Dienstleistung für eben diesen Organismus für gemeinsame Anlagen, und können diese Leistungen nicht dem Organismus für gemeinsame Anlagen zugeordnet werden, so sind eine diesbezügliche Erklärung abzugeben und ggf. der Name der dritten Partei, und eine Beschreibung der Wesensart der Leistungen beizubringen.

3.4.   Angabe des Namens des Dienstleisters, der für die Bestimmung und Berechnung des Nettoinventarwerts des Organismus für gemeinsame Anlagen zuständig ist.

3.5.   Beschreibung etwaiger potenzieller wichtiger Interessenkonflikte, die ein Dienstleister eines Organismus für gemeinsame Anlagen eventuell zwischen seinen Verpflichtungen gegenüber diesem Organismus und Verpflichtungen gegenüber Dritten und ihren sonstigen Interessen sieht. Beschreibung etwaiger Vereinbarungen, die zur Behebung derartiger Interessenkonflikte eingegangen wurden.

4.   Vermögensverwalter/Vermögensberater

4.1.   Für jeden Vermögensverwalter Beibringung von Informationen, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I. Ebenfalls Beschreibung seines reglementären Status und seiner Erfahrungen.

4.2.   Bei Unternehmen, die eine Anlageberatung in Bezug auf die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen vornehmen, sind der Name und eine kurze Beschreibung des Unternehmens beizubringen.

5.   Verwahrung

5.1.   Vollständige Beschreibung, wie und von wem die Vermögenswerte eines Organismus für gemeinsame Anlagen gehalten werden, und einer jeglichen treuhänderischen oder ähnlichen Beziehung zwischen dem Organismus für gemeinsame Anlagen und einer dritten Partei in Bezug auf die Verwahrung.

Wird ein solcher Verwahrer, Trustee oder sonstiger Treuhänder bestellt, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Informationen, so wie sie gemäß den Punkten 5.1.1 bis 5.1.4 offen zu legen sind, und falls erheblich, gemäß Punkt 5.1.5 von Anhang I;

b)

Beschreibung der Verpflichtungen einer solchen Partei im Rahmen der Verwahrung oder einer sonstigen Vereinbarung;

c)

etwaige delegierte Verwahrungsvereinbarungen;

d)

reglementärer Status des designierten Verwahrers und seiner delegierten Stellen.

5.2.   Hält ein anderes Unternehmen als die unter Punkt 5.1 genannten Vermögenswerte am Organismus für gemeinsame Anlagen, Beschreibung, wie diese Vermögenswerte gehalten werden und etwaiger sonstiger Risiken.

6.   Bewertung

6.1.   Beschreibung, wie oft und aufgrund welcher Bewertungsprinzipien und -methoden der Inventarwert eines Organismus für gemeinsame Anlagen bestimmt wird, unterschieden nach den verschiedenen Anlagekategorien.

Erklärung, wie der Inventarwert den Anlegern mitgeteilt werden soll.

6.2.   Detaillierte Beschreibung aller Umstände, unter denen Bewertungen ausgesetzt werden können. Erklärung, wie eine derartige Aussetzung den Anlegern mitgeteilt oder zur Verfügung gestellt werden soll.

7.   Überkreuz-Verpflichtungen

7.1.   Im Falle eines Dachorganismus für gemeinsame Anlagen („umbrella collective investment undertaking“) Angabe etwaiger Überkreuz-Verpflichtungen, die zwischen verschiedenen Kategorien oder Anlagen in andere Organismen für gemeinsame Anlagen auftreten können, und Angabe der Maßnahmen zur Begrenzung derartiger Verpflichtungen.

8.   Finanzinformationen

8.1.   Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seit dem Datum seiner Gründung oder Niederlassung bis zum Tag der Erstellung des Registrierungsformulars seine Tätigkeit nicht aufgenommen und wurde kein Jahresabschluss erstellt, Angabe dieser Tatsache.

Hat ein Organismus für gemeinsame Anlagen seine Tätigkeit aufgenommen, gelten die Bestimmungen von Punkt 20 in Anhang I zu den Mindestangaben für das Registrierungsformular für Aktien.

8.2.   Umfassende und sinnvolle Analyse des Portfolios des Organismus für gemeinsame Anlagen (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

8.3.   Angabe des aktuellsten Inventarwerts pro Wertpapier im Schema für die Wertpapierbeschreibung (wenn ungeprüft, entsprechender klarer Hinweis).

ANHANG XVI

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von Mitgliedstaaten, Drittländern und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ausgegeben werden (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen sich aus den Wertpapieren gegenüber den Anlegern ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

3.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

3.1.   Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seiner Stellung im nationalen öffentlichen Rahmen.

3.2.   Wohnsitz oder geografische Belegenheit sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse und Telefonnummer.

3.3.   Etwaige Ereignisse in jüngster Zeit betreffend die Bewertung der Solvenz des Emittenten.

3.4.   Beschreibung der Wirtschaft des Emittenten, insbesondere aber:

a)

der Struktur der Wirtschaft mit detaillierten Angaben zu den Hauptwirtschaftszweigen;

b)

des Bruttoinlandsprodukts mit einer Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen für die letzten beiden Rechnungsjahre.

3.5.   Allgemeine Beschreibung des politischen Systems des Emittenten und der Regierung, einschließlich detaillierter Angaben zu dem Organ, dem der Emittent untersteht.

4.   ÖFFENTLICHE FINANZEN UND HANDEL

Informationen zu den nachfolgend genannten Punkten für die beiden Rechnungsjahre, die dem Datum der Erstellung des Registrierungsformulars vorausgehen:

a)

Steuer- und Haushaltssystem;

b)

Bruttostaatsverschuldung, einschließlich einer Übersicht über die Verschuldung, die Fälligkeitsstruktur der ausstehenden Verbindlichkeiten (mit besonderer Kennzeichnung der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr) und die Schuldentilgung;

c)

Zahlen für den Außenhandel und Zahlungsbilanz;

d)

Devisenreserven, einschließlich möglicher Belastungen dieser Reserven, wie Termingeschäfte oder Derivate;

e)

Finanzlage und Ressourcen, einschließlich in einheimischer Währung verfügbarer Bareinlagen;

f)

Zahlen für Einkommen und Ausgaben.

Beschreibung der Audit-Verfahren und der Verfahren der externen Prüfung der Abschlüsse des Emittenten.

5.   WESENTLICHE VERÄNDERUNGEN

5.1.   Einzelheiten zu wesentlichen Veränderungen seit Ende des letzten Rechnungsjahres bei den Informationen, die gemäß Punkt 4 beigebracht wurden. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

6.   GERICHTSVERFAHREN UND ARBITRAGE

Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

6.2.   Informationen über eine etwaige Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt.

7.   ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse und die Qualifikationen anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen über etwaige Interessen des Sachverständigen beizubringen, die sich auf seine Unabhängigkeit bei der Abfassung des Berichts auswirken können.

8.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

a)

Finanzberichte und Prüfungsberichte über den Emittenten für die beiden letzten Rechnungsjahre und Budget für das laufende Rechnungsjahr;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG XVII

Mindestangaben für das Registrierungsformular für Wertpapiere, die von internationalen öffentlichen Organismen ausgegeben werden, und für Schuldtitel, deren Garantiegeber ein OECD-Mitgliedstaat ist (Schema)

1.   VERANTWORTLICHE PERSONEN

1.1.   Alle Personen, die für die im Registrierungsformular gemachten Angaben verantwortlich sind bzw. für bestimmte Abschnitte davon. Im letzteren Fall ist eine Angabe dieser Abschnitte vorzunehmen. Im Falle von natürlichen Personen, zu denen auch Mitglieder der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane des Emittenten gehören, sind der Name und die Funktion dieser Person zu nennen. Bei juristischen Personen sind Name und eingetragener Sitz der Gesellschaft anzugeben.

1.2.   Erklärung der für das Registrierungsformular verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die im Registrierungsformular genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können. Ggf. Erklärung der für bestimmte Abschnitte des Registrierungsformulars verantwortlichen Personen, dass sie die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen, um sicherzustellen, dass die in dem Teil des Registrierungsformulars genannten Angaben, für die sie verantwortlich sind, ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Registrierungsformulars verändern können.

2.   RISIKOFAKTOREN

Klare Offenlegung der Risikofaktoren, die die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen können, seinen sich aus den Wertpapieren gegenüber den Anlegern ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (unter der Rubrik „Risikofaktoren“).

3.   INFORMATIONEN ÜBER DEN EMITTENTEN

3.1.   Gesetzlicher Name des Emittenten und kurze Beschreibung seines Rechtsstatus.

3.2.   Belegenheit des Hauptsitzes sowie Rechtsform des Emittenten, seine Kontaktadresse und Telefonnummer.

3.3.   Einzelheiten über das Organ, dem der Emittent untersteht, und ggf. Beschreibung seiner Verwaltungsvereinbarungen.

3.4.   Kurze Beschreibung der Hauptzielsetzungen und —aufgaben des Emittenten.

3.5.   Finanzierungsmittel des Emittenten, Garantien und andere Verpflichtungen gegenüber seinen Mitgliedern.

3.6.   Etwaige Ereignisse in jüngster Zeit betreffend die Bewertung der Solvenz des Emittenten.

3.7.   Liste der Mitglieder des Emittenten.

4.   FINANZINFORMATIONEN

4.1.   Die beiden jüngsten veröffentlichten und geprüften Jahresabschlüsse, die gemäß den Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsgrundsätzen erstellt wurden, die zuvor vom Emittenten angenommen wurden, und kurze Beschreibung dieser beiden Grundsatzkategorien.

Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage des Emittenten, die seit der Veröffentlichung des letzten geprüften Jahresabschlusses eingetreten sind. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

5.   GERICHTSVERFAHREN UND ARBITRAGE

5.1.   Beizubringen sind Informationen über etwaige staatliche Interventionen, Gerichtsverfahren oder Arbitrageprozesse (einschließlich derjenigen Verfahren, die nach Kenntnis des Emittenten noch anhängig sind oder eingeleitet werden könnten) für einen Zeitraum, der zumindest die letzten 12 Monate abdeckt, wobei sich derlei Interventionen, Verfahren oder Prozesse in spürbarer Weise auf die Finanzlage oder die Rentabilität des Emittenten und/oder der Gruppe auswirken bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Ansonsten ist eine negative Erklärung abzugeben.

5.2.   Informationen über eine etwaige sich aus den Gründungsdokumenten ergebende Immunität, die der Emittent bei Gerichtsverfahren genießt.

6.   ERKLÄRUNGEN VON SEITEN SACHVERSTÄNDIGER UND INTERESSENERKLÄRUNGEN

Wird in das Registrierungsformular eine Erklärung oder ein Bericht einer Person aufgenommen, die als Sachverständiger handelt, so sind der Name, die Geschäftsadresse und die Qualifikationen anzugeben. Wurde der Bericht auf Ersuchen des Emittenten erstellt, so ist eine diesbezügliche Erklärung dahin gehend abzugeben, dass die aufgenommene Erklärung oder der aufgenommene Bericht in der Form und in dem Zusammenhang, in dem sie bzw. er aufgenommen wurde, die Zustimmung von Seiten der Person erhalten hat, die den Inhalt dieses Teils des Registrierungsformulars genehmigt hat.

Soweit dem Emittenten bekannt, sind Informationen über etwaige Interessen des Sachverständigen beizubringen, die sich auf seine Unabhängigkeit bei der Abfassung des Berichts auswirken können.

7.   EINSEHBARE DOKUMENTE

Abzugeben ist eine Erklärung dahin gehend, dass während der Gültigkeitsdauer des Registrierungsformulars ggf. die folgenden Dokumente (oder deren Kopien) eingesehen werden können:

a)

Jahresberichte und Prüfungsberichte über den Emittenten für die beiden letzten Geschäftsjahre, die gemäß den vom Emittenten angenommenen Rechnungslegungs- und Wirtschaftsprüfungsgrundsätzen erstellt wurden;

b)

sämtliche Berichte, Schreiben und sonstigen Dokumente, Bewertungen und Erklärungen, die von einem Sachverständigen auf Ersuchen des Emittenten ausgestellt wurden, sofern Teile davon in das Registrierungsformular eingeflossen sind oder in ihm darauf verwiesen wird;

c)

die Gründungsdokumente des Emittenten.

Anzugeben ist auch, wo in diese Dokumente entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege Einsicht genommen werden kann.

ANHANG XVIII

 

REGISTRIERUNGSFORMULAR

SCHEMATA

MODUL

WERTPAPIERTYPEN

Aktien

Schuldtitel und derivative Wert-papiere (< 50 000 EUR)

Schuldtitel und derivative Wertpapiere (> oder = 50 000 EUR)

ABS

Schuldtitel und derivative Wertpapiere von Banken

Pro-Forma-Informationen

Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungsrechten usw.)

 

 

 

 

 

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw.) mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR

 

oder

 

 

oder

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw...) mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR

 

 

oder

 

oder

 

Von Dritten garantierte Schuldtitel

 

oder

oder

 

oder

 

Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

 

oder

oder

 

oder

 

„Asset backed securities“ (ABS)

 

 

 

 

 

 

Anleihen, die in Aktien Dritter umtauschbar oder konvertierbar sind, bzw. Anteile des Emittenten oder der Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

 

oder

 

Anleihen, die in Anteile des Emittenten umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

 

 

 

Anleihen, die in Anteile der Gruppe umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

 

oder

 

Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

 

 

 

Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Anteilen der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

 

oder

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Anteile des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben)

 

oder

oder

 

oder

 


 

REGISTRIERUNGSFORMULAR

SCHEMATA

WERTPAPIERTYPEN

Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs

Staaten und ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften

Internationale öffentliche Organismen

Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungsrechten usw.)

 

 

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw.) mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR

 

 

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw.) mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR

 

 

 

Von Dritten garantierte Schuldtitel

 

 

 

Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

 

 

 

„Asset backed securities“ (ABS)

 

 

 

Anleihen, die in Aktien Dritter umtauschbar oder konvertierbar sind, bzw. Anteile des Emittenten oder der Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Anleihen, die in Anteile des Emittenten umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Anleihen, die in Anteile der Gruppe umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Anteilen der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Anteile des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben)

 

 

 


 

WERTPAPIERBESCHREIBUNG

SCHEMATA

ZUSÄTZLICHE MODULE

WERTPAPIERTYPEN

Aktien

Schuldtitel (< 50 000 EUR)

Schuldtitel (> oder = 50 000 EUR)

Derivative Wertpapiere

Garantien

ABS

Basistitel

Aktien (Vorzugsaktien, rückzahlbare Aktien, Aktien mit Vorzugszeichnungsrechten usw...)

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw...) mit einer Stückelung von weniger als 50 000 EUR

 

 

 

 

 

 

 

Anleihen (normale Anleihen, Gewinnschuldverschreibungen, strukturierte Anleihen usw...) mit einer Stückelung von mindestens 50 000 EUR

 

 

 

 

 

 

 

Von Dritten garantierte Schuldtitel

 

oder

oder

 

 

 

 

Von Dritten garantierte derivative Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

„Asset backed securities“ (ABS)

 

oder

oder

 

 

 

 

Anleihen, die in Aktien Dritter umtauschbar oder konvertierbar sind, bzw. Anteile des Emittenten oder der Gruppe, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

nur Punkt 4.2.2

 

 

 

Anleihen, die in Anteile des Emittenten umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

 

 

 

 

Anleihen, die in Anteile der Gruppe umtauschbar oder konvertierbar sind und nicht auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

 

 

 

 

Anleihen mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

oder

oder

und Ausnahme Punkt 4.2.2

 

 

 

Aktien mit Optionsscheinen zum Bezug der Anteile des Emittenten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

und Ausnahme Punkt 4.2.2

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Ausnahme Punkt 4.2.2

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf den Erwerb von Anteilen der Gruppe eröffnen, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

 

 

 

Ausnahme Punkt 4.2.2

 

 

 

Derivative Wertpapiere, die ein Recht auf Zeichnung oder den Erwerb von Anteilen des Emittenten oder der Gruppe eröffnen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und derivative Wertpapiere, die an einen anderen Basistitel als Anteile des Emittenten oder der Gruppe gebunden sind, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (einschließlich sämtlicher derivativen Wertpapiere, die Recht auf eine Kassaregulierung geben)

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG XIX

Verzeichnis bestimmter Kategorien von Emittenten

Immobiliengesellschaften

Bergbaugesellschaften

Investmentgesellschaften

In der wissenschaftlichen Forschung tätige Gesellschaften

Seit weniger als drei Jahren bestehende Gesellschaften (Startups)

Schifffahrtsgesellschaften


(1)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(2)  Der CESR wurde durch den Beschluss 2001/527/EG der Kommission eingesetzt (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43).

(3)  ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/71/EG.

(4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitragsakte 2003.

(5)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.


16.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/104


Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 810/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 149 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 810/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EWG) Nr. 810/2004 DER KOMMISSION

vom 29. April 2004

zur Anpassung verschiedener Verordnungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In verschiedenen Verordnungen der Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sind technische Anpassungen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“) zur Europäischen Union erforderlich.

(2)

Artikel 4 Absätz 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (1) enthalten Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese sind um die entsprechenden Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(3)

Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) enthalten Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese sind um die entsprechenden Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(4)

Die Anhänge V und VII der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (3) enthalten Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese sind um die entsprechenden Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(5)

Artikel 20a Absatz 9 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (4) enthält Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese sind um die entsprechenden Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen. Artikel 20b und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 beziehen sich auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und finden ab dem Datum des Beitritts nicht mehr Anwendung. Sie sind daher zu streichen.

(6)

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (5) sind die nationalen Qualitätsklassen der in den Mitgliedstaaten hergestellten Butter aufgeführt, für die eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt wird. Diese sind um die nationalen Qualitätsklassen für Butter der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(7)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (6) enthält eine Liste der von den Mitgliedstaaten bestimmten Erzeugnisse, deren Marktpreise regelmäßig der Kommission mitzuteilen sind, soweit ein repräsentativer Handel existiert. Diese Liste ist um die repräsentativen Erzeugnisse auf dem Markt der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen.

(8)

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 37 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (7) enthalten Angaben in allen Amtssprachen der Gemeinschaft. Diese sind um die entsprechenden Angaben in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten zu ergänzen. Einige Bestimmungen in Artikel 5, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 24 sowie in Anhang I.B, Anhang III und Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 beziehen sich auf den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten. Diese Bestimmungen sind mit dem Datum des Beitritts anzupassen bzw. zu streichen.

(9)

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (8) sind Durchführungsbestimmungen für die Eröffnung von Dauerausschreibungen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter (9) und die Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver (10) sehen besondere Ausschreibungen für die genannten Erzeugnisse vor. In diese Ausschreibungen sind die Namen und Anschriften der zuständigen Stellen in den neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 erhält folgende Fassung:

(1)   Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die gut leserlich und unauslöschlich eine oder mehrere der folgenden Aufschriften tragen:

Mantequilla a precio reducido con arreglo al Reglamento (CEE) no 2191/81

Máslo za sníženou cenu podle nařízení (EHS) č. 2191/81

Smør til nedsat pris i henhold til forordning (EØF) nr. 2191/81

Verbilligte Butter gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81

Alandatud hinnaga või vastavalt määrusele (EMÜ) nr. 2191/81

Βούτυρο σε μειωμένη τιμή πωληθέν βάσει του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 2191/81

Butter at reduced price under Regulation (EEC) No 2191/81

Beurre à prix réduit vendu au titre du règlement (CEE) no 2191/81

Burro a prezzo ridotto venduto in conformità al regolamento (CEE) n. 2191/81

Sviests par pazeminātu cenu saskaņā ar Regulu (EEK) Nr. 2191/81

Sviestas sumažinta kaina pagal Reglamentą (EEB) Nr. 2191/81

A 2191/81/EGK rendelet értelmében csökkentett árú vaj

Butir bi prezz mnaqqas taħt Regolament (KEE) Nru 2191/81

Boter tegen verlaagde prijs overeenkomstig Verordening (EEG) nr. 2191/81

Masło po obniżonej cenie zgodnie z Rozporządzeniem (EWG) nr. 2191/81

Maslo za zníženú cenu podľa nariadenia (EHS) č. 2191/81

Manteiga a preco diminuido sob Regulamento (CEE) n.o 2191/81

Maslo po znižani ceni v skladu z Uredbo (EGS) št. 2191/81

Asetuksen (ETY) N:o 2191/81 mukaisesti alennettuun hintaan myyty voi

Smör till nedsatt pris i enlighet med förordning (EEG) nr. 2191/81.

(2)   Die gegebenenfalls in diesen Verpackungen enthaltenen Kleinpackungen oder Portionspackungen tragen eine oder mehrere der folgenden Aufschriften:

Reventa prohibida

Opětný prodej zakázán

Videresalg forbudt

Weiterverkauf verboten

Edasimüük keelatud

Απαγορεύεται η μεταπώληση

Resale prohibited

Revente interdite

Vietata la rivendita

Atkalpārdošana aizliegta

Perparduoti draudžiama

Viszonteladása tilos

Bejgħ mill-ġdid ipprojbit

Doorverkoop verboden

Odsprzedaż zabroniona

Revanda proibida

Opätovný predaj zakázaný

Nadaljnja prodaja prepovedana

Jälleenmyynti kielletty

Återförsäljning förbjuden.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das der Versetzung mit einem Kennzeichnungsmittel nach Formel I unterzogene Butterfett muss in verschlossenen Verpackungen vermarktet werden. Nach Maßgabe der gemäß Absatz 1 und 2 beigemischten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Bezeichnung von Lebensmitteln tragen diese Verpackungen in deutlich sichtbaren, gegebenenfalls identischen Buchstaben eine oder mehrere der folgenden Angaben:

‚Mantequilla concentrada — Reglamento (CEE) no 429/90‘ o ‚mantequilla concentrada para la cocina — Reglamento (CEE) no 429/90‘ o ‚mantequilla concentrada para la cocina y la pastelería — Reglamento (CEE) no 429/90‘

‚Máselný olej — nařízení (EHS) č. 429/90‘ nebo ‚zahuštěné máslo na vaření a pečení — nařízení (EHS) č. 429/90‘

‚Stege- og/eller bagesmør — Forordning (EØF) nr. 429/90‘

‚Butterfett — Verordnung (EWG) Nr. 429/90‘ oder ‚Butterkonzentrat — Verordnung (EWG) Nr. 429/90‘ oder ‚Butterschmalz — Verordnung (EWG) Nr. 429/90‘

‚Võiõli — määrus (EMÜ) nr. 429/90‘ või ‚kontsentreeritud või, mis on ette nähtud toiduvalmistamiseks — määrus (EMÜ) nr. 429/90‘

‚Συμπυκvωμέvo βoύτυρo — Καvovισμός (ΕΟΚ) αριθ. 429/90‘ ή ‚Συμπυκvωμέvo βoύτυρo για μαγειρική -Καvovισμός (ΕΟΚ) αριθ. 429/90‘ ή ‚Συμπυκvωμέvo βoύτυρo για μαγειρική και ζαχαρoπλαστική -Καvovισμός (ΕΟΚ) αριθ. 429/90‘ ή ‚Μαγειρικό βoύτυρo — Καvovισμός (ΕΟΚ) αριθ. 429/90‘,

‚Butteroil — Regulation (EEC) No 429/90‘ or ‚concentrated butter for cooking and baking — Regulation (EEC) No 429/90‘

‚Beurre concentré — Règlement (CEE) no 429/90‘ ou ‚beurre concentré pour la cuisine — Règlement (CEE) no 429/90‘ ou ‚beurre concentré pour la cuisine et la pâtisserie — Règlement (CEE) no 429/90‘ ou ‚beurre cuisinier — Règlement (CEE) no 429/90‘ ou ‚beurre de cuisine — Règlement (CEE) no 429/90‘

‚Burro concentrato — Regolamento (CEE) n. 429/90‘

‚Sviesta eļļa — Regula (EEK) Nr. 429/90‘ vai ‚koncentrēts sviests gatavošanai un cepšanai — Regula (EEK) Nr. 429/90‘

‚Pieno riebalai — Reglamentas (EEB) Nr. 429/90‘ arba ‚koncentruotas sviestas, skirtas virti ir kepti — Reglamentas (EEB) Nr. 429/90‘

‚Vajolaj – 429/90/EGK rendelet‘ vagy ‚sütésre és főzésre szánt vajkoncentrátum – 429/90/EGK rendelet‘

‚Żejt tal-butir — Regolament (KEE) Nru 429/90‘ jew ‚butir konċentrat għat-tisjir u l-ħami — Regolament (KEE) Nru 429/90‘

‚Bak- en braadboter — Verordening (EEG) nr. 429/90‘ of ‚boterconcentraat — Verordening (EEG) nr. 429/90‘

‚Masło skoncentrowane do gotowania i pieczenia — Rozporządzenie (EWG) nr. 429/90‘

‚Butteroil — Regulamento (CEE) n.o 429/90‘ o ‚manteiga concentrada para cozinhar e corer — Regulamento (CEE) n.o 429/90‘

‚Masleno-mlečna maščoba — Uredba (EGS) št. 429/90‘ ali ‚zgoščeno maslo za kuho in peko — Uredba (EGS) št. 429/90‘

‚Maslový olej — nariadenie (EHS) č. 429/90‘ alebo ‚koncentrované maslo na varenie a pečenie — nariadenie (EHS) č.429/90‘

‚Voiöljy ruoanlaittoon ja leivontaan — asetus (ETY) N:o 429/90‘

‚Koncentrerat smör för matlagning och bakning – förordning (EEG) nr. 429/90‘.

Das der Versetzung mit einem Kennzeichnungsmittel nach Formel II des Anhangs unterzogene Butterfett muss in verschlossenen Verpackungen vermarktet werden, die in identischen, deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben eine der folgenden Angaben tragen:

Ghee obtenido de mantequilla — Reglamento (CEE) no 429/90

Ghee z másla — nařízení (EHS) č. 429/90

Ghee — Forordning (EØF) nr. 429/90

Aus Butter gewonnenes Ghee — Verordnung (EWG) Nr. 429/90

Pühvlivõi — Määrus (EMÜ) nr. 429/90

Βoύτυρo ghee Καvovισμός (ΕΟΚ) αριθ. 429/90

Butter ghee — Regulation (EEC) No 429/90

Ghee obtenu du beurre — Règlement (CEE) no 429/90

Ghee ottenuto da burro — Regolamento (CEE) n. 429/90

Kausēts sviests (iegūts no bifeļmātes piena) — Regula (EEK) Nr. 429/90

Ghee sviestas — Reglamentas (EEB) Nr. 429/90

Tisztított vaj (ghee) – 429/90 EGK rendelet

Butir għall-konċentrazzjoni u l-użu b’mod konformi ma’ Artikolu 3 (b) tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Ghee — Verordening (EEG) nr. 429/90

Masło Ghee Rozporządzenie (EWG) nr. 429/90

Ghee — Regulamento (CEE) n.o 429/90

Maslo ghee — Uredba (EGS) št. 429/90

Maslo čistené polotekuté — nariadenie (ES) č. 429/90

Voiöljy — asetus (ETY) N:o 429/90

Smörolja – förordning (EEG) nr. 429/90.“

2.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Beim Versand des verpackten Butterfetts zur Übernahme durch den Einzelhandel in einem anderen Mitgliedstaat muss das Kontrollexemplar T5 neben den Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 in Feld 104 eine der folgenden Angaben tragen:

Mantequilla concentrada y envasada destinada al consumo inmediato en la Comunidad (para su aceptación por el comercio minorista)

Balené zahuštěné máslo určené k přímé spotřebě ve Společenství (k převzetí do maloobchodního prodeje)

Emballeret koncentreret smør bestemt til direkte forbrug i Fallesskzbet (til detailhandelen)

Verpacktes Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (vom Einzelhandel zu übernehmen)

Pakendatud kontsentreeritud või otsetarbimiseks ühenduses (ülevõtmiseks jaekaubandusse)

Συμπυκvωμέvo και συσκaaυασμέvo βoύτυρo πoυ πρooρssaeaaται για UEμaaση καταvUEλωση στηv Κoιvueτητα (θα αvαληoeθaass απue τo λιαvικue aaμπueριo)

Packed concentrated butter for direct consumption in the Community (to be taken over by the retail trade)

Beurre concentré et emballé destiné à la consommation directe dans la Communauté (à prendre en charge par le commerce de détail)

Burro concentrato ed imballato destinato al consumo diretto nella Comunità (da consegnare ai commercianti al minuto)

Iepakots koncentrēts sviests tiešam patēriņam Kopienā (nodošanai mazumtirdzniecībā)

Supakuotas koncentruotas sviestas, skirtas tiesiogiai vartoti bendrijoje (perduotinas į mažmeninę prekybą)

A Közösségben közvetlen fogyasztásra szánt csomagolt vajkoncentrátum (a kiskereskedelem általi átvételre)

Butir ikkonċentrat u ppakjat għall-konsum dirett fil-Komunità (li għandu jsir bil-kummerċ bl-imnut)

Verpakt boterconcentraat bestemd voor rechtsstreekse consumptie in de Gemeenschap (over te nemen door de detailhandel)

Zapakowane masło skoncentrowane przeznaczone do bezpośredniej konsumpcji we Wspólnocie (do przejęcia przez handel detaliczny)

Manteiga concentrada e embalada destinada ao consumo directo na Comunidade (com vista à sua tomada a cargo pelo comércio retalhista)

Balené koncentrované maslo určené na priamu spotrebu v spoločenstve (na uvedenie do maloobchodného predaja)

Zapakirano zgoščeno maslo za neposredno porabo v Skupnosti (v prihodnje v okviru trgovine na drobno)

Pakattu ja yhteisössä välittömästi kulutukseen tarkoitettu voiöljy (vähittäiskaupan haltuun otettavia)

Förpackat koncentrerat smör för direkt förbrukning inom gemenskapen (avsett för detaljhandeln).“

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2571/97 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang V erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang VII erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4

Die Verordnung (EG) Nr. 174/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 20a Absatz 9 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

Artículo 20 bis del Reglamento (CE) no 174/1999:

contingente arancelario de leche en polvo del año 1.7…-30.6… fijado en el Memorándum de acuerdo celebrado entre la Comunidad Europea y la República Dominicana y aprobado mediante la Decisión 98/486/CE del Consejo.

čl. 20 písm. a) nařízení (ES) č. 174/1999:

Celní kvóta pro období od 1.7..... do 30.6..... pro sušené mléko v rámci memoranda o porozumění uzavřeného mezi Evropským společenstvím a Dominikánskou republikou a schváleného rozhodnutím Rady 98/486/ES.

Artikel 20a i forordning (EF) nr. 174/1999:

toldkontingent for perioden 1.7… til 30.6… for mælkepulver i henhold til den aftale, som blev indgået mellem Det Europæiske Fællesskab og Den Dominikanske Republik og godkendt ved Rådets afgørelse 98/486/EF.

Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999:

Milchpulverkontingent für das Jahr 1.7…-30.6… gemäß der mit dem Beschluss 98/486/EG des Rates genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik.

Määruse (EÜ) nr. 174/1999 artikkel 20a:

Piimapulbri tariifikvoot 1.7.… – 30.06..... vastastikuse mõistmise memorandumi alusel, mis on sõlmitud Euroopa Ühenduse ja Dominikaani Vabariigi vahel ning heaks kiidetud nõukogu otsusega 98/486/EÜ.

Άρθρο 20α του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 174/1999:

δασμολογική ποσόστωση, για το έτος 1.7…-30.6…, γάλακτος σε σκόνη δυνάμει του μνημονίου συμφωνίας που συνήφθη μεταξύ της Ευρωπαϊκής Κοινότητας και της Δομινικανικής Δημοκρατίας και εγκρίθηκε από την απόφαση 98/486/ΕΚ του Συμβουλίου.

Article 20a of Regulation (EC) No 174/1999:

tariff quota for 1.7…-30.6…, for milk powder under the Memorandum of Understanding concluded between the European Community and the Dominican Republic and approved by Council Decision 98/486/EC.

Article 20 bis du règlement (CE) no 174/1999:

contingent tarifaire pour l’année 1.7…-30.6…, de lait en poudre au titre du mémorandum d’accord conclu entre la Communauté européenne et la République dominicaine et approuvé par la décision 98/486/CE du Conseil.

Articolo 20 bis del regolamento (CE) n. 174/1999:

contingente tariffario per l’anno 1.7…-30.6…, di latte in polvere a titolo del memorandum d’intesa concluso tra la Comunità europea e la Repubblica dominicana e approvato con la decisione 98/486/CE del Consiglio.

Regulas (EK) Nr. 174/1999 20.a pants:

Tarifa kvota 1.7.…. – 30.06.…. sausajam pienam (piena pulverim) saskaņā ar Saprašanās memorandu, kas noslēgts starp Eiropas Kopienu un Dominikānas Republiku un apstiprināts ar Padomes Lēmumu 98/486/EK.

Reglamento (EB) Nr. 174/1999 20a straipsnis:

tarifinė kvota 1.7.… – 30.6… pieno milteliams, numatyta Europos bendrijos ir Dominikos Respublikos susitarimo memorandume ir patvirtinta Tarybos sprendimu 98/486/EB.

Az 174/1999/EK rendelet 20. cikk a) pont:

A 98/486/EK tanácsi rendelet által jóváhagyott, az Európai Közösség és a Dominikai Köztársaság között megkötött egyetértési megállapodás értelmében a tejporra… július 1- től… június 30-ig vonatkozó vámkontingens.

Artikolu 20a tar-Regolament (KE) Nru 174/1999:

Quota ta’ tariffa għal 1.7.…. – 30.06.…., għall-ħalib tat-trab taħt il-Memorandum ta’ Ftehim konkluż bejn il-Komunità Ewropea u r-Repubblika Dominikana u approvat permezz tad-Deċiżjoni tal-Kunsill 98/486/KE

Artikel 20 bis van Verordening (EG) nr. 174/1999:

tariefcontingent melkpoeder voor het jaar 1.7…-30.6… krachtens het memorandum van overeenstemming tussen de Europese Gemeenschap en de Dominicaanse Republiek, goedgekeurd bij Besluit 98/486/EG van de Raad.

Artykuł 20a Rozporządzenie (WE) nr. 174/1999:

Kontyngent taryfowy na okres od 1.7.…. do 30.06.…. na mleko w proszku zgodnie z Protokołem Ustaleń zawartym między Wspólnotą Europejską a Republiką Dominikańską i przyjętym decyzją Rady 98/486/WE.

Artigo 20.oA do Regulamento (CE) n.o 174/1999:

contingente pautal do ano 1.7…-30.6…, de leite em pó ao abrigo do memorando de acordo concluído entre a Comunidade Europeia e a República Dominicana e aprovado pela Decisão 98/486/CE do Conselho.

Článok 20a nariadenia (ES) č. 174/1999:

Tarifná kvóta pre 1.7.....- 30.06..... pre sušené mlieko podľa Memoranda o vzájomnom porozumení uzatvorenom medzi Európskym spoločenstvom a Dominikánskou republikou a schváleným rozhodnutím Rady (ES) č. 98/486.

Člen 20a Uredbe (ES) št. 174/1999:

Tarifna kvota za obdobje 1.7.…. – 30.06.…. za mleko v prahu v skladu z Memorandumom o soglasju, sklenjenim med Evropsko skupnostjo in Dominikansko republiko in potrjenim z Odločbo Sveta 98/486/ES.

Asetuksen (EY) N:o 174/1999 20 a artikla:

neuvoston päätöksellä 98/486/EY hyväksytyn Euroopan yhteisön ja Dominikaanisen tasavallan yhteisymmärryspöytäkirjan mukainen maitojauheen tariffikiintiö 1.7… ja 30.6… välisenä aikana.

Artikel 20a i förordning (EG) nr. 174/1999:

tullkvot för året 1.7…– 30.6…, för mjölkpulver enligt avtalsmemorandumet mellan Europeiska gemenskapen och Dominikanska republiken, godkänt genom rådets beslut 98/486/EG.

Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen verpflichten zur Ausfuhr nach der in Feld 7 angegebenen Bestimmung.“

2.

Artikel 20b wird gestrichen.

3.

Anhang VIII wird gestrichen.

Artikel 5

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

„b)

Kontingente gemäß den Beschlüssen 2003/18/EG (11) und 2003/286/EG (12) des Rates;

2.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

in Feld 20 die Nummer des Kontingents und einen der folgenden Vermerke:

Reglamento (CE) no 2535/2001, artículo 5

Článek 5 nařízení (ES) č. 2535/2001

Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 5

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, Artikel 5

Määruse (EÜ) nr. 2535/2001 artikkel 5

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ 2535/2001, άρθρο 5

Article 5 of Regulation (EC) No 2535/2001

Règlement (CE) no 2535/2001, article 5

Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 5

Regulas (EK) Nr. 2535/2001 5. pants

Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 5 straipsnis

2535/2001/EK rendelet 5. cikk

Artikolu 5 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001

Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 5

Artykuł 5 Rozporządzenia (WE) nr. 2535/2001

Regulamento (CE) n.o 2535/2001 artigo 5.o

Článok 5 nariadenia (ES) č. 2535/2001

’Člen 5 Uredbe (ES) št. 2535/2001

Asetus (EY) N:o 2535/2001 artikla 5

Förordning (EG) nr. 2535/2001 artikel 5.“

3.

Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und — im Fall der nachstehenden Einfuhren — des in Anwendung der folgenden Rechtsinstrumente jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:

a)

Protokoll Nr. 4 zu den Europa-Abkommen zwischen der Eoropäischen Gemeinschaft und Rumänien (13) und Bulgarien (14);

b)

Protokoll Nr. 1 Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, anwendbar gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates (15) (nachstehend: ‚AKP-EG-Partnerschaftsabkommen‘);

c)

Protokoll Nr. 3 zum Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei (16);

d)

Protokoll Nr. 1 zum Abkommen mit Südafrika (17);

e)

Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (18);

f)

Protokoll Nr. 3 zum Abkommen mit Jordanien;

g)

Ursprungsregeln gemäß Nummer 10 des Abkommens mit Norwegen.

4.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

in Feld 20 einen der folgenden Vermerke:

Reglamento (CE) no 2535/2001 artículo 20

Článek 20 nařízení (ES) č. 2535/2001

Forordning (EF) nr. 2535/2001, artikel 20

Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, artikel 20

Määruse (EÜ) nr. 2535/2001 artikkel 20

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001, άρθρο 20

Article 20 of Regulation (EC) No 2535/2001

Règlement (CE) no 2535/2001, article 20

Regolamento (CE) n. 2535/2001, articolo 20

Regulas (EK) Nr. 2535/2001 20. pants

Reglamento (EB) Nr. 2535/2001 20 straipsnis

2535/2001/EK rendelet 20. cikk

Artikolu 20 tar-Regolament (KE) Nru 2535/2001

Verordening (EG) nr. 2535/2001, artikel 20

Artykuł 20 Rozporządzenia (WE) nr. 2535/2001

Regulamento (CE) n.o 2535/2001, artigo 20.o

Clánok 20 nariadenia (ES) č. 2535/2001

Člen 20 Uredbe (ES) št. 2535/2001

Asetuksen (EY) N:o 2535/2001, 20 artikla

Förordning (EG) nr. 2535/2001, artikel 20.“

5.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Abschnitt gilt für Einfuhren im Rahmen der nach Ursprungsland festgelegten Zollkontingente gemäß der Liste CXL.“

6.

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

in Feld 20 gegebenenfalls die Kontingentnummer, die Nummer der Bescheinigung IMA 1 und das Ausstellungsdatum in Form eines der folgenden Vermerke:

Válido si va acompañado del certificado IMA 1 no… expedido el …

Platné pouze při současném předložení osvědčení IMA 1 č.… vydaného dne …

Kun gyldig ledsaget af IMA 1-certifikat nr. …, udstedt den …

Nur gültig in Verbindung mit der Bescheinigung IMA 1 Nr. …, ausgestellt am …

Kehtiv, kui on kaasas IMA 1 sertifikaat nr. …, välja antud …

Έγκυρο μόνο εφόσον συvοδεύεται από το πιστοποιητικό IMA 1 αριθ.… που εξεδόθη στις …

Valid if accompanied by the IMA 1 certificate No… issued on …

Valable si accompagné du certificat IMA no…, délivré le …

Valido se accompagnato dal certificato IMA 1 n.…, rilasciato il …

Derīgs kopā ar IMA 1 sertifikātu Nr. …, kas izdots …

Galioja tik kartu su IMA 1 sertifikatu Nr. …, išduotu …

Csak a…-án/én kiállított… számú IMA 1 bizonyítvánnyal együtt érvényes

Validu jekk akkumpanjat b’ċertifikat IMA 1 Nru … maħruġ fl-…

Geldig indien vergezeld van een certificaat IMA nr. … dat is afgegeven op …

Ważne razem z certyfikatem IMA 1 nr. ... wydanym dnia …

Válido quando acompanhado do certificado IMA 1 com o número… emitido …

Platné v prípade, že je pripojené osvedčenie IMA 1 č.… vydané dňa …

Veljavno, če ga spremlja potrdilo IMA 1 št.…, izdano dne …

Voimassa vain… myönnetyn IMA 1-todistuksen N:o… kanssa

Gäller endast tillsammans med IMA 1-intyg nr. … utfärdat den …“

7.

Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 trägt die lizenzerteilende Stelle in Feld 20 der Lizenz einen der folgenden Vermerke ein:

Certificado de importación con tipo reducido para el producto con el número de orden… que se ha convertido en un certificado de importación con tipo pleno para el que se adeudaba, y se ha abonado, el tipo de derecho de …/100 kg; certificado ya anotado

Změněno z dovozní licence se sníženým clem pro produkt pod pořadovým č.… na dovozní licenci s plným clem, na základě které bylo vyměřeno a uhrazeno clo v hodnotě …/100 kg; licence již byla započtena

Ændret fra en importlicens med nedsat toldsats for et produkt under nr. … til en importlicens med fuld toldsats, hvor den skyldige importtold på…/100 kg er betalt; licensen er allerede afskrevet

Umwandlung einer Einfuhrlizenz zum ermäßigten Zollsatz für das Erzeugnis mit der lfd. Nr. … in eine Einfuhrlizenz zum vollen Zollsatz von…/100 kg, der entrichtet wurde; Lizenz abgeschrieben

Ümber arvestatud vähendatud tollimaksuga impordilitsentsist, mis on välja antud tellimusele nr. ..... vastavale tootele, täieliku tollimaksuga impordilitsentsiks, mille puhul tuli maksta ja on makstud tollimaks...... 100 kilogrammi kohta; litsents juba lisatud

Μετατροπή από πιστοποιητικό εισαγωγής με μειωμένο δασμό για προϊόν βάσει του αύξοντος αριθμού…σε πιστοποιητικό εισαγωγής με πλήρη δασμό για το οποίο το ποσοστό δασμού ποσού …/100 kg οφείλετο καιπληρώθηκε? το πιστοποιητικό ήδη χορηγήθηκε,

Converted from a reduced duty import licence for product under order No… to a full duty import licence on which the rate of duty of …/100 kg was due and has been paid; licence already attributed

Certificat d’importation à droit réduit pour le produit correspondant au contingent…, converti en un certificat d’importation à taux plein, pour lequel le taux du droit applicable de …/100 kg a été acquitté; certificat déjà imputé

Conversione da un titolo d’importazione a dazio ridotto per il prodotto corrispondente al contingente… ad un titolo d’importazione a dazio pieno, per il quale è stata pagata l’aliquota di …/100 kg; titolo già imputato

Pāreja no samazināta nodokļa importa licences par produktu ar kārtas nr. … uz pilna apjoma nodokļa importa licenci ar nodokļu likmi …/100 kg, kas ir samaksāta; licence jau izdota

Licencija, pagal kurią taikomas sumažintas importo muitas, išduota produktui, kurio užsakymo Nr. …, pakeista į licenciją, pagal kurią taikomas visas importo muitas, kurio norma yra …/100 kg, muitas sumokėtas; licencija jau priskirta

… kontingensszámú termék csökkentett vám hatálya alá tartozó importengedélye teljes vám hatálya alá tartozó importengedéllyé átalakítva, melyen a …/100 kg vámtétel kiszabva és leróva, az engedély már kiadva

Konvertit minn liċenzja tad-dazju fuq importazzjoni mnaqqsa għall-prodott li jaqa’ taħt in-Nru. … għal dazju sħiħ fuq importazzjoni bir-rata tad-dazju ta’ …/100 kg kien dovut u ġie imħallas; liċenzja diġà attribwita

Invoercertificaat met verlaagd recht voor onder volgnummer… vallend product omgezet in een invoercertificaat met volledig recht waarvoor het recht van …/100 kg verschuldigd was en is betaald; hoeveelheid reeds op het certificaat afgeschreven

Pozwolenie na przywóz produktu nr. … po obniżonej stawce należności celnych zmienione na pozwolenie na przywóz po pełnej stawce należności celnych, która to stawka wynosi …/100kg i została uiszczona; pozwolenie zostało już przyznane

Obtido por conversão de um certificado de importação com direito reduzido para o produto com o número de ordem… num certificado de importação com direito pleno, relativamente ao qual a taxa de direito aplicável de …/100 kg foi paga; certificado já imputado

Osvedčenie na znížené dovozné clo na tovar č.… zmenené na osvedčenie na riadne dovozné clo, ktorého sadzba za …/100 kg bola zaplatená; osvedčenie udelené

Spremenjeno iz uvoznega dovoljenja z znižanimi dajatvami za proizvod iz naročila št.… v uvozno dovoljenje s polnimi dajatvami, v katerem je stopnja dajatev v višini …/100 kg zapadla in bila plačana; dovoljenje že podeljeno

Muutettu etuuskohteluun oikeuttavasta kiintiötuontitodistuksesta vakiotuontitodistukseksi tavaralle, joka kuuluu järjestysnumeroon… ja josta on kannettu tariffin mukainen tulli …/100 kg; vähennysmerkinnät tehty

Omvandlad från importlicens med sänkt tull för produkt med löpnummer… till importlicens med hel tullavgift för vilken gällande tullsats …/100 kg har betalats. Redan avskriven licens.“

8.

Artikel 44 Absatz 3 Unterabsatz 1erhält folgende Fassung:

„Wurde eine Warenkontrolle durchgeführt, so wird in Feld 32 der Einfuhrlizenz bzw. bei elektronischen Lizenzen in der Dialogbox einer der folgenden Vermerke eingetragen:

Se ha realizado el control material [Reglamento (CE) no 2535/2001]

Fyzická kontrola provedena [nařízení (ES) č. 2535/2001]

Fysisk kontrol [forordning (EF) nr. 2535/2001]

Warenkontrolle durchgeführt [Verordnung (EG) Nr. 2535/2001]

Füüsiline kontroll tehtud [määrus (EÜ) nr. 2535/2001]

Πραγματοποιήθηκε φυσικός έλεγχος [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2535/2001]

Physical check carried out [Regulation (EC) No 2535/2001]

Contrôle physique effectué [règlement (CE) no 2535/2001]

Controllo fisico effettuato [regolamento (CE) n. 2535/2001]

Fiziska pārbaude veikta [Regula (EK) Nr. 2535/2001]

Fizinis patikrinimas atliktas [Reglamentas (EB) Nr. 2535/2001]

Fizikai ellenőrzés elvégezve [2535/2001/EK rendelet]

Iċċekjar fiżiku mwettaq [Regolament (KE) Nru 2535/2001]

Fysieke controle uitgevoerd [Verordening (EG) nr. 2535/2001]

Przeprowadzono kontrolę fizyczną [Rozporządzenie (WE) nr. 2535/2001]

Controlo físico em conformidade com [Regulamento (CE) n.o 2535/2001]

Fyzická kontrola vykonaná [Nariadenie (ES) č. 2535/2001]

Fizični pregled opravljen [Uredba (ES) št. 2535/2001]

Fyysinen tarkastus suoritettu [asetus (EY) N:o 2535/2001]

Fysisk kontroll utförd [förordning (EG) nr. 2535/2001].“

9.

In Anhang I.B werden die Nummern 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 und 10 gestrichen.

10.

In Anhang III wird Teil C gestrichen.

11.

In Anhang XI werden die Abschnitte E und F gestrichen.

Artikel 8

(1)   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung.

(2)   Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält die Fassung von Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. April 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

ANHANG I

„ANHANG V

Angaben auf den Verpackungen nach Artikel 7 und 8

a)

Butterfett:

Mantequilla concentrada destinada exclusivamente a su incorporación a uno de los productos contemplados en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97

Zahuštěné máslo určené k přimíchání výhradně do jednoho z konečných produktů uvedených v článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97

Koncentreret smør udelukkende til iblanding i en af de færdigvarer, som er omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97

Butterfett, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 genannten Enderzeugnisse bestimmt

Kontsentreeritud või, mis on ette nähtud kasutamiseks üksnes määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptoodetes

Συμπυκνωμένο βούτυρο που προορίζεται αποκλειστικά για την ενσωμάτωση σε ένα από τα προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Concentrated butter for incorporation exclusively into one of the final products referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre concentré destiné exclusivement à l’incorporation dans l’un des produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97

Burro concentrato destinato esclusivamente all’incorporazione in uno dei prodotti di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97

Koncentrēts sviests, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) kā sastāvdaļa tikai kādā no galaproduktiem, kuri minēti Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā

Koncentruotas sviestas, skirtas dėti tik į vieną iš galutinių produktų, nurodytų Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje

Vajkoncentrátum kizárólag a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékek egyikébe való bedolgozásra

Butir ikkonċentrat għall-inkorporazzjoni esklussiva f’wieħed mill-prodotti finali imsemmija fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boterconcentraat uitsluitend bestemd voor verwerking tot een van de in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97 bedoelde producten

Masło skoncentrowane przeznaczone wyłącznie do włączenia do jednego z produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga concentrada destinada exclusivamente à incorporação num dos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Koncentrované maslo určené výlučne na vmiešanie do jedného z konečných produktov uvedených v článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97

Zgoščeno maslo za dodajanje v izključno enega od končnih proizvodov iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97

Voiöljy, joka on tarkoitettu yksinomaan sekoitettavaksi johonkin asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitetuista lopputuotteista

Koncentrerat smör uteslutande avsett för iblandning i en av de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97.

b)

Butter mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln:

Mantequilla destinada exclusivamente a su incorporación en uno de los productos finales contemplados en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo určené k přimíchání výhradně do jednoho z konečných produktů uvedených v článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97

Smør udelukkende til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97

Butter, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 genannten Enderzeugnisse bestimmt

Või, mis on ette nähtud kasutamiseks üksnes määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptoodetes

Βούτυρο που προορίζεται αποκλειστικά για την ενσωμάτωση σε ένα από τα προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter for incorporation exclusively into one of the final products referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre destiné exclusivement à l’incorporation dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97

Burro destinato esclusivamente all’incorporazione in uno dei prodotti di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97

Sviests, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) kā sastāvdaļa tikai kādā no galaproduktiem, kuri minēti Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā

Sviestas, skirtas dėti tik į vieną iš galutinių produktų, nurodytų Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje

Vaj kizárólag a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékek egyikébe való bedolgozásra

Butir għall-inkorporazzjoni esklussiva f’wieħed mill-prodotti finali msemmija fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter uitsluitend bestemd voor verwerking tot een van de in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97 bedoelde producten

Masło przeznaczone wyłącznie do włączenia do jednego z produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga destinada exclusivamente à incorporação num dos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo určené výlučne na vmiešanie do jedného z konečných produktov v súlade s článkom 4 nariadenia (ES) č. 2571/97

Maslo za dodajanje v izključno enega od končnih proizvodov iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97

Voi, joka on tarkoitettu yksinomaan sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin

Smör uteslutande avsett för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 förordning (EEG) nr. 2571/97.

c)

Rahm mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln:

Nata con adición de marcadores marcada destinada exclusivamente a su incorporación a uno de los productos finales contemplados en el artículo 4 fórmula B del Reglamento (CE) no 2571/97

Smetana s přídavkem stopovacích látek určená k přimíchání výhradně do jednoho z konečných produktů uvedených v článku 4 kategorii B nařízení (ES) č. 2571/97

Fløde tilsat røbestoffer, udelukkende til iblanding i færdigvarer som omhandet i artikel 4, formel B, i forordning (EF) nr. 2571/97

Gekennzeichneter Rahm, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 Formel B der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 genannten Enderzeugnisse bestimmt

Märgistusainetega koor, mis on ette nähtud kasutamiseks üksnes määruse (EÜ) nr. 2571/97 artikli 4 juhendis B osutatud lõpptoodetes

Κρέμα γάλακτος με ιχνοθέτες που προορίζεται αποκλειστικά για την ενσωμάτωση σε ένα από τα προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4, τύπος Β, του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Cream to which tracers have been added for incorporation exclusively into one of the final products referred to in Article 4 formula B of Regulation (EC) No 2571/97

Crème tracée destinée exclusivement à l’incorporation dans les produits finaux visés à l’article 4, formule B, du règlement (CE) no 2571/97

Crema contenente rivelatori destinata esclusivamente all’incorporazione in uno dei prodotti di cui all’articolo 4 formula B del regolamento (CE) n. 2571/97

Krējums ar pievienotiem marķieriem, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) kā sastāvdaļa tikai kādā no galaproduktiem, kuri minēti Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. panta B formulā

Grietinėlė, į kurią pridėta atsekamųjų medžiagų, skirta dėti tik į vieną iš galutinių produktų, nurodytų Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnio B formulėje

Tejszín, melyhez jelölőanyagokat adtak a kizárólag a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett B képlet szerinti végtermékek egyikébe való bedolgozásra

Krema li ġiet miżjuda bi traċċanti għall-inkorporazzjoni esklussiva f’wieħed mill-prodotti finali msemmija fl-Artikolu 4 formula B tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Room waarin verklikstoffen zijn bijgemengd, uitsluitend bestemd voor verwerking in de in artikel 4, formule B, van Verordening (EG) nr. 2571/97 bedoelde producten

Śmietana, do której dodano znaczniki, przeznaczona wyłącznie do włączenia do jednego z produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4, receptura B Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Nata marcada destinada exclusivamente à incorporação num dos produtos finais referidos no artigo 4.o, fórmula B, do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Smotana, do ktorej boli pridané značkovacie látky, na výlučné vmiešanie do konečných produktov uvedených v článku 4 v skupine B nariadenia (ES) č. 2571/97

Smetana z dodanimi sledljivimi snovmi za dodajanje v izključno enega od končnih proizvodov iz člena 4 formula B Uredbe (ES) št. 2571/97

Merkitty kerma, joka on tarkoitettu yksinomaan sekoitettavaksi asetuksen N:o 2571/97 4 artiklan B menettelyssä tarkoitettuihin lopputuotteisiin

Grädde med tillsats av spårämnen uteslutande avsedd iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 metod B i förordning (EG) nr. 2571/97.

2.   Zwischenerzeugnisse:

Producto intermedio contemplado en el artículo 8 del Reglamento (CE) No 2571/97 y destinado exclusivamente a su incorporación a uno de los productos finales contemplados en el artículo 4 de dicho Reglamento

Meziprodukt podle článku 8 nařízení (ES) č. 2571/97 určený výhradně k přimíchání do jednoho z konečných produktů uvedených v článku 4 téhož nařízení

Mellemprodukt som omhandlet i artikel 8 i forordning (EF) nr. 2571/97 udelukkende til iblanding i en af de i artikel 4 i samme forordning omhandlede færdigvarer

Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97, ausschließlich zur Verarbeitung zu einem der in Artikel 4 derselben Verordnung genannten Enderzeugnisse bestimmt

Määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 8 osutatud vahesaadus, mis on ette nähtud kasutamiseks üksnes nimetatud määruse artiklis 4 osutatud lõpptoodetes

Ενδιάμεσο προϊόν που αναφέρεται στο άρθρο 8 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97 και προορίζεται αποκλειστικά για ενσωμάτωση σε ένα από τα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του ιδίου κανονισμού

Intermediate product as referred to in Article 8 of Regulation (EC) No 2571/97 solely for incorporation into one of the final products referred to in Article 4 of that Regulation

Produit intermédiaire visé à l’article 8 du règlement (CE) no 2571/97 et destiné exclusivement à l’incorporation dans l’un des produits finaux visés à l’article 4 du même règlement

Prodotto intermedio di cui all’articolo 8 del regolamento (CE) n. 2571/97 destinato esclusivamente all’incorporazione in uno dei prodotti finali di cui all’articolo 4 dello stesso regolamento

Starpprodukts (pusfabrikāts), kas saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 8. pantu paredzēts iestrādei (pievienošanai) kā sastāvdaļa tikai kādā no galaproduktiem, kas norādīti minētās regulas 4. pantā

Tarpinis produktas, nurodytas Reglamento (EB) Nr. 2571/97 8 straipsnyje, skirtas dėti tik į vieną iš galutinių produktų, nurodytų šio reglamento 4 straipsnyje

A 2571/97/EK rendelet 8. cikkében említett köztes termék kizárólag az idézett rendelet 4. cikkében említett végtermékek egyikébe való bedolgozásra

Prodott intermedju kif imsemmi biss fl-Artikolu 8 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97 għall-inkorporazzjoni f’wieħed mill-prodotti finali msemmija fl-Artikolu 4 ta’ dak ir-Regolament

Tussenproduct als bedoeld in artikel 8 van Verordening (EG) nr. 2571/97 en uitsluitend bestemd om in een van de in artikel 4 van die verordening bedoelde eindproducten te worden verwerkt

Produkt pośredni, o którym mowa w Artykule 8 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97, przeznaczony wyłącznie do włączenia do jednego z produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Produto intermédio referido no artigo 8.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97 e exclusivamente destinado à incorporação num dos produtos finais referidos no artigo 4.o do mesmo regulamento

Polotovar uvedený v článku 8 nariadenia (ES) č. 2571/97 je určený len na vmiešanie do jedného z konečných produktov v súlade s článkom 4 tohto nariadenia

Vmesni proizvod iz člena 8 Uredbe (ES) št. 2571/97 za dodajanje v izključno enega od končnih proizvodov iz člena 4 navedene uredbe

Asetuksen (EY) N:o 2571/97 8 artiklassa tarkoitettu välituote, joka on tarkoitettu yksinomaan sekoitettavaksi johonkin mainitun asetuksen 4 artiklassa tarkoitetuista lopputuotteista

Mellanprodukt enligt artikel 8 i förordning (EG) nr. 2571/97, uteslutande avsedd för iblandning i en av de slutprodukter som avses i artikel 4 i samma förordning.

Bei den Zwischenerzeugnissen nach Artikel 9 Buchstabe a) wird ‚Artikel 8‘ durch ‚Artikel 9‘ ersetzt.“

ANHANG II

„ANHANG VII

In die Felder 104 und 106 des Kontrollexemplars T 5 einzutragende besondere Angaben

A.   Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach dem Zusatz von Kennzeichnungsmitteln den Enderzeugnissen beigemischt zu werden:

a)

Beim Versand von Interventionsbutter zur Kennzeichnung:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Mantequilla para la adición de marcadores y la utilización con arreglo a la letra a) del artículo 3) del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo k přidání stopovacích látek pro použití v souladu s čl. 3 písm. a) nařízení (ES) č. 2571/97

Smør, der skal tilsættes røbestoffer og anvendes i overensstemmelse med artikel 3, litra a), i forordning (EF) nr. 2571/97

Butter, zur Kennzeichnung und zur Verwendung nach Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bestimmt

Märgistusainetega või, mis on ette nähtud kasutamiseks vastavalt määruse (EÜ) nr. 2571/97 artikli 3 punktile a

Βούτυρο που προορίζεται να ιχνοθετηθεί και να χρησιμοποιηθεί σύμφωνα με το άρθρο 3 στοιχείο α) του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter for the addition of tracers for use in accordance with Article 3 (a) of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre destiné à être tracé et mis en œuvre conformément à l’article 3 point a) du règlement (CE) no 2571/97

Burro destinato all’aggiunta di rivelatori e alla lavorazione conformemente all’articolo 3, lettera a) del regolamento (CE) n. 2571/97

Sviests, kuram paredzēts pievienot marķierus, kas tiks izmantots saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 3. panta a) punktu

Sviestas, skirtas pridėti atsekamųjų medžiagų, bei naudoti pagal Reglamento (EB) Nr. 2571/97 3 straipsnio a punktą

A 2571/97/EK rendelet 3. cikk a) pontja értelmében felhasználandó és jelölőanyagok hozzáadására szánt vaj

Butir għaż-żieda ta’ traċċi għall-użu b’mod konformi ma’ l-Artikolu 3 (a) tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter bestemd voor verwerking overeenkomstig artikel 3, onder a), van Verordening (EG) nr. 2571/97, na bijmenging van verklikstoffen

Masło z przeznaczeniem do dodania znaczników do wykorzystania zgodnie z Artykułem 3 lit. a Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga destinada a ser marcada e transformada em conformidade com a alínea a) do artigo 3o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo, do ktorého sa majú pridať značkovacie látky a použiť v súlade s článkom 3 (a) nariadenia (ES) č. 2571/97

Maslo za dodajanje sledljivih snovi za uporabo v skladu s členom 3 (a) Uredbe (ES) št. 2571/97

Voi, joka on tarkoitettu merkittäväksi ja jonka käyttötapa on asetuksen (EY) N:o 2571/97 3 artiklan a alakohdan mukainen

Smör avsett för tillsättning av spårämnen och för iblandning i enlighet med artikel 3 a i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B).

b)

Beim Versand von Interventionsbutter zur Verarbeitung zu Butterfett und zur Kennzeichnung:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Mantequilla destinada a su concentración, a su utilización y a la adición de marcadores, con arreglo a la letra a) del artículo 3) del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo k zahuštění a k přidání stopovacích látek pro použití v souladu s čl. 3 písm. a) nařízení (ES) č. 2571/97

Smør, der skal koncentreres, tilsættes røbestoffer og anvendes i overensstemmelse med artikel 3, litra a), i forordning (EF) nr. 2571/97

Butter, zur Verarbeitung zu Butterfett, zur Kennzeichnung und zur Verwendung nach Artikel 3 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bestimmt

Või, mis on ette nähtud kontsentreerimiseks ja millele lisatakse märgistusaineid ja mis on ette nähtud kasutamiseks vastavalt määruse (EÜ) nr. 2571/97 artikli 3 punktile a

Βούτυρο που προορίζεται να συμπυκνωθεί, να ιχνοθετηθεί και να χρησιμοποιηθεί σύμφωνα με το άρθρο 3 στοιχείο α) του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter for the concentration and the addition of tracers for use in accordance with Article 3 (a) of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre destiné à être concentré et tracé et mis en œuvre conformément à l’article 3 point a) du règlement (CE) no 2571/97

Burro destinato alla concentrazione, all’aggiunta di rivelatori e alla lavorazione conformemente all’articolo 3, lettera a) del regolamento (CE) n. 2571/97

Sviests, kas ir paredzēts koncentrēta sviesta ražošanai un kuram paredzēts pievienot marķierus, kas tiks izmantots saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 3. panta a) punktu

Sviestas, skirtas koncentruoti ir pridėti atsekamųjų medžiagų, bei naudoti pagal Reglamento (EB) Nr. 2571/97 3 straipsnio a punktą

2571/97/EK rendelet 3. cikk a) pontja értelmében felhasználandó, koncentrálásra és jelölőanyagok hozzáadására szánt vaj

Butir għall-konċentrazzjoni u ż-żieda ta’ traċċanti għall-użu b’mod konformi ma’ l-Artikolu 3 (a) tar- Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter bestemd voor verwerking tot boterconcentraat, bijmenging van verklikstoffen en verdere verwerking overeenkomstig artikel 3, onder a), van Verordening (EG) nr. 2571/97

Masło z przeznaczeniem do przetworzenia na masło skoncentrowane i dodania znaczników, do wykorzystania zgodnie z Artykułem 3 lit. a Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga destinada a ser concentrada e marcada e transformada em conformidade com a alínea a) do artigo 3 o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo na koncentráciu a pridávanie značkovacích látok s použitím v súlade s článkom 3 (a) ariadenia (ES) č. 2571/97

Maslo za zgoščevanje dodajanje sledljivih snovi za uporabo v skladu s členom 3 (a) Uredbe (ES) št. 2571/97

Voi, joka on tarkoitettu voiöljyn valmistusta ja merkitsemistä varten ja jonka käyttötarkoitus on asetuksen (EY) N:o 2571/97 3 artiklan a alakohdan mukainen

Smör avsett för förädling till koncentrerat smör, för tillsättning av spårämnen och för iblandning i enlighet med artikel 3 a i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B).

c)

Beim Versand eines Zwischenerzeugnisses mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, von Butter mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln oder von Butterfett mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zur Beimischung zu den Enderzeugnissen, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Mantequilla con adición de marcadores destinada a ser incorporada a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97, en su caso, a través de un producto intermedio contemplado en el artículo 8

o

Mantequilla concentrada con adición de marcadores destinada a ser incorporada a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97, en su caso, a través de un producto intermedio contemplado en el artículo 8 (19)

o

Producto intermedio con adición de marcadores contemplado en el artículo 8 (20) destinado a ser incorporado a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo s přidanými stopovacími látkami určené k přimíchání do konečných produktů podle článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97 nebo do meziproduktu podle článku 8

nebo

Zahuštěné máslo s přidanými stopovacími látkami určené k přimíchání přímo do konečného produktu podle článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97 nebo do meziproduktu podle článku 8

nebo

Meziprodukt podle článku 8 s přidanými stopovacími látkami určený k přimíchání do konečných produktů uvedených v článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97

Smør tilsat røbestoffer, bestemt til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97, i givet fald via et mellemprodukt som omhandlet i artikel 8

eller

Koncentreret smør tilsat røbestoffer, bestemt til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97, i givet fald via et mellemprodukt som omhandlet i artikel 8 (19)

eller

Mellemprodukt tilsat røbestoffer, som omhandlet i artikel 8 (20), bestemt til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97

Gekennzeichnete Butter, zur Beimischung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8

oder

Gekennzeichnetes Butterfett, zur Beimischung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8 (19)

oder

Gekennzeichnetes Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8 (20), zur Beimischung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt

Märgistusainetega või, mis on ette nähtud kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptootes või artiklis 8 osutatud vahetootes

või

Märgistusainetega kontsentreeritud või, mis on ette nähtud vahetuks kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptootes või artiklis 8 osutatud vahetootes

või

Artiklis 8 osutatud vahetoode, millele on lisatud märgistusaineid ja mis on ette nähtud kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptoodetes

Βούτυρο ιχνοθετημένο, που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97 κατά περίπτωση μέσω ενός ενδιάμεσου προϊόντος που αναφέρεται στο άρθρο 8

ή

Συμπυκνωμένο βούτυρο ιχνοθετημένο, που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97 κατά περίπτωση μέσω ενός ενδιάμεσου προϊόντος που αναφέρεται στο άρθρο 8 (19)

ή

Ενδιάμεσο προϊόν ιχνοθετημένο, που αναφέρεται στο άρθρο 8 (20), που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter to which tracers have been added for incorporation in the final products referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97 or into an intermediate product as referred to in Article 8

or

Concentrated butter to which tracers have been added for incorporation directly into a final product as referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97 or into an intermediate product as referred to in Article 8 (19)

or

Intermediate product as referred to in Article 8 (20) to which tracers have been added for incorporation into the final products referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre tracé destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97 le cas échéant, via un produit intermédiaire visé à l’article 8

ou

Beurre concentré tracé destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97 le cas échéant, via un produit intermédiaire visé à l’article 8 (19)

ou

Produit intermédiaire tracé visé à l’article 8 (20) destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97

Burro contenente rivelatori, destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97, eventualmente tramite un prodotto intermedio di cui all’articolo 8

o

Burro concentrato contenente rivelatori, destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97, eventualmente tramite un prodotto intermedio di cui all’articolo 8 (19)

o

Prodotto intermedio contenente rivelatori di cui all’articolo 8 (20) destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CEE) n. 2571/97

Sviests ar pievienotiem marķieriem, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā minētajos galaproduktos vai starpproduktā (pusfabrikātā) saskaņā ar 8. pantu

vai

Koncentrēts sviests ar pievienotiem marķieriem, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) tieši kādā Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā minētā galaproduktā vai starpproduktā (pusfabrikātā) saskaņā ar 8. pantu

vai

Starpprodukts (pusfabrikāts) ar pievienotiem marķieriem saskaņā ar 8. pantu, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā minētos galaproduktos

Sviestas, į kurį pridėta atsekamųjų medžiagų, skirtas dėti tiesiogiai į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje, arba į tarpinį produktą, kaip nurodyta 8 straipsnyje

arba

Koncentruotas sviestas, į kurį pridėta atsekamųjų medžiagų, skirtas dėti tiesiogiai į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje, arba į tarpinį produktą, kaip nurodyta 8 straipsnyje

arba

Tarpinis produktas, kaip nurodyta 8 straipsnyje, į kurį pridėta atsekamųjų medžiagų, skirtas dėti tiesiogiai į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje

Vaj, melyhez jelölőanyagokat adtak a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékbe, vagy a 8. cikkben említett köztes termékbe való bedolgozás céljából

vagy

Vajkoncentrátum, melyhez jelölőanyagokat adtak a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékbe vagy a 8. cikk pontjában említett köztes termékbe való közvetlen bedolgozás céljából

vagy

Az 2571/97/EK rendelet 8. cikkének pontjában említett köztes termék, amelyhez jelölőanyagokat adtak a rendelet 4. cikkében említett végtermékekbe való bedolgozás céljából

Butir għall-inkorporazzjoni fil-prodotti finali msemmija fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97 jew fi prodott intermedju kif imsemmi fl-Artikolu 8

jew

Butir li ġiet miżjuda bi traċċanti għall-inkorporazzjoni diretta fi prodott finali kif imsemmi fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97 jew fi prodott intermedju kif imsemmi fl-Artikolu 8

jew

Prodott intermedjat kif imsemmi fl-Artikolu 8 li ġie miżjud bi traċċanti għall-inkorporazzjoni fi prodott finali msemmi fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter met verklikstof, voor bijmenging, in voorkomend geval via een in artikel 8 bedoeld tussenproduct, in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

of

Boterconcentraat met verklikstof, voor bijmenging, in voorkomend geval via een in artikel 8 (19) bedoeld tussenproduct, in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

of

In artikel 8 (20) bedoeld tussenproduct met verklikstof, voor verwerking in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

Masło, do którego dodano znaczniki, przeznaczone do włączenia do produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97 lub w produkt pośredni, o którym mowa w Artykule 8

lub

Masło skoncentrowane, do którego dodano znaczniki, przeznaczone do włączenia bezpośrednio do produktu końcowego, o którym mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97 lub w produkt pośredni, o którym mowa w Artykule 8

lub

Produkt pośredni, o którym mowa w Artykule 8, do którego dodano znaczniki, przeznaczony do włączenia do produktów końcowych, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga marcada destinada a ser incorporada nos produtos finais referidos nos artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97, eventualmente por via de um produto intermédio referido no artigo 8.o

ou

Manteiga concentrada marcada destinada a ser incorporada nos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97, eventualmente por via de um produto intermédio referido no artigo 8.o

ou

Produto intermédio marcado referido no artigo 8.o destinado a ser incorporado nos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo, do ktorého boli pridané značkovacie látky, na vmiešavanie do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97 a do polotovaru podľa článku 8.

alebo

Koncentrované maslo, do ktorého boli pridané značkovacie látky, na priame vmiešanie do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97 alebo do polotovaru podľa článku 8

alebo

Polotovar uvedený v článku 8, do ktorého majú byť pridané značkovacie látky, na vmiešavanie do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97

Maslo z dodanimi sledljivimi snovmi za dodajanje v končne proizvode iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97 ali v vmesni proizvod iz člena 8

ali

Zgoščeno maslo z dodanimi sledljivimi snovmi za dodajanje v končni proizvod iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97 ali v vmesni proizvod iz člena 8

ali

Vmesni proizvod iz člena 8 z dodanimi sledljivimi snovmi za dodajanje v končne proizvode iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97

Merkitty voi, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin, tarvittaessa 8 artiklassa tarkoitetun välituotteen kautta

tai

Merkitty voiöljy, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin, tarvittaessa 8 artiklan a alakohdassa tarkoitetun välituotteen kautta

tai

Edellä 8 artiklan b alakohdassa tarkoitettu merkitty välituote, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) n:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin

Smör med tillsats av spårämnen avsett för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97, i förekommande fall via den mellanprodukt som avses i artikel 8.

Eller

Koncentrerat smör med tillsats av spårämnen avsett för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97, i förekommande fall via den mellanprodukt som avses i artikel 8 (19)

eller

Mellanprodukt med tillsats av spårämnen i enlighet med artikel 8 (20), avsedd att blandas i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B);

3.

gegebenenfalls Gewicht der Butter oder des Butterfetts, das für die Herstellung des Zwischenerzeugnisses verwendet wurde.

d)

Beim Versand von Rahm mit Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zur Beimischung zu den Enderzeugnissen:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Nata con adición de marcadores destinada a su incorporación a los productos previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97

Smetana s přídavkem stopovacích látek určená k přimíchání do produktů uvedených v článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97

Fløde tilsat røbestoffer, bestemt til iblanding i produkter som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97

Gekennzeichneter Rahm zur Beimischung zu Erzeugnissen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

Märgistusainetega koor, mis on ette nähtud kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud tootes

Κρέμα γάλακτος ιχνοθετημένη, που προορίζεται να ενσωματωθεί στα προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Cream to which tracers have been added for incorporation into the products referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97

Crème tracée destinée à être incorporée dans les produits visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97

Crema contenente rivelatori destinata ad essere incorporata nei prodotti di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97

Krējums ar pievienotiem marķieriem, kas paredzēts iestrādei (pievienošanai) Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantā minētos produktos

Grietinėlė, į kurią pridėta atsekamųjų medžiagų, skirta dėti į produktus, nurodytus Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje

Tejszín, melyhez jelölőanyagokat adtak a 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett termékekbe való bedolgozásra

Krema li ġiet miżjuda bi traċċanti għall- inkorporazzjoni fil-prodotti msemmija fl-Artikolu 4 tar- Regolament (KE) Nru 2571/97

Room waarin verklikstoffen zijn bijgemengd, bestemd voor verwerking in de in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97 bedoelde producten

Śmietana, do której dodano znaczniki, przeznaczona do włączenia do jednego z produktów, o których mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr 2571/97

Nata marcada destinada a ser incorporada nos produtos referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Smotana, do ktorej boli pridané značkovacie látky, na vmiešavanie do tovarov uvedených v článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97

Smetana z dodanimi sledljivimi snovmi za dodajanje k proizvodom iz člena 4 Uredbe (EGS) št. 2571/97

Merkitty kerma, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin tuotteisiin

Grädde med tillsats av spårämnen avsedd att blandas i de produkter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel B).

B.   Butter, Butterfett oder Zwischenerzeugnisse, die zur Beimischung zu den Enderzeugnissen bestimmt sind:

a)

Beim Versand von Interventionsbutter zur Verarbeitung zu Butterfett:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Mantequilla para ser concentrada y utilizada con arreglo a la letra b) del artículo 3 del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo k zahuštění a pro použití v souladu s čl. 3 písm. b) nařízení (ES) č. 2571/97

Smør, der skal koncentreres og anvendes i overensstemmelse med artikel 3, litra b), i forordning (EF) nr. 2571/97

Butter, zur Verarbeitung zu Butterfett und zur Verwendung gemäß Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bestimmt

Või, mis on ette nähtud kontsentreerimiseks ja kasutamiseks vastavalt määruse (EÜ) nr. 2571/97 artikli 3 punktile b

Βούτυρο που προορίζεται να συμπυκνωθεί και να χρησιμοποιηθεί σύμφωνα με το άρθρο 3 στοιχείο β) του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter for concentration and use in accordance with Article 3 (b) of Regulation (E,C) No 2571/97

Beurre destiné à être concentré et mis en œuvre conformément à l’article 3 point b), du règlement (CE) no 2571/97

Burro destinato alla concentrazione e alla lavorazione conformemente all’articolo 3, lettera b) del regolamento (CEE) n. 2571/97

Sviests koncentrēšanai un izmantošanai saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 3. panta b) punktu

Sviestas, skirtas koncentruoti ir naudoti pagal Reglamento (EB) Nr. 2571/97 3 straipsnio b punktą

A 2571/97/EK rendelet 3. cikk b) pontjának megfelelően koncentrálásra és felhasználásra szánt vaj

Butir għall-konċentrazzjoni u għall-użu f’ konformità ma’ l-Artikolu 3 (b) tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter bestemd voor verwerking tot boterconcentraat en verdere verwerking overeenkomstig artikel 3, onder b), van Verordening (EG) nr. 2571/97

Masło z przeznaczeniem do przetworzenia na masło skoncentrowane i wykorzystania zgodnie z Artykułem 3 lit. b Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga destinada a ser marcada e transformada em conformidade com a alínea b) do artigo 3.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo na koncentráciu a použitie v súlade s článkom 3 (b) nariadenia č. 2571/97

Maslo za zgoščevanje in uporabo v skladu s členom 3 (a) Uredbe (ES) št. 2571/97

Voi, joka on tarkoitettu voiöljyn valmistukseen tai merkitsemiseen tai jonka käyttötarkoitus on asetuksen (EY) N:o 2571/97 3 artiklan b alakohdan mukainen

Smör avsett för förädling till koncentrerat smör och för iblandning i enlighet med artikel 3 b i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B).

b)

Beim Versand eines Zwischenerzeugnisses, das aus Butter, Butterfett oder Interventionsbutter hergestellt wurde, oder beim Versand von Butterfett zur Beimischung zu den Enderzeugnissen, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis:

Feld 104 des Kontrollexemplars T5:

Mantequilla destinada a ser incorporada a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97, en su caso, a través de un producto intermedio contemplado en el artículo 8

o

Mantequilla concentrada para ser incorporada a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97, en su caso, a través de un producto intermedio contemplado en el artículo 8 (19)

o

Producto intermedio contemplado en el artículo 8 destinado a ser incorporado a los productos finales previstos en el artículo 4 del Reglamento (CE) no 2571/97

Máslo určené k přimíchání do konečného produktu podle článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97 nebo do meziproduktu podle článku 8

nebo

Zahuštěné máslo určené k přimíchání přímo do konečného produktu podle článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97 nebo do meziproduktu podle článku 8

nebo

Meziprodukt podle článku 8 určený k přimíchání do konečného produktu podle článku 4 nařízení (ES) č. 2571/97

Smør til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97, i givet fald via et mellemprodukt som omhandlet i artikel 8

eller

Koncentreret smør til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97, i givet fald via et mellemprodukt som omhandlet i artikel 8 (19)

eller

Mellemprodukt som omhandlet i artikel 8 til iblanding i færdigvarer som omhandlet i artikel 4 i forordning (EF) nr. 2571/97

Butterfett, zur Verwendung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8

oder

Butter, zur Verwendung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt, gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8 (19)

oder

Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8, zur Verarbeitung zu den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 bezeichneten Enderzeugnissen bestimmt

Või, mis on ette nähtud vahetuks kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptootes või artiklis 8 osutatud vahetootes

või

Kontsentreeritud või, mis on ette nähtud vahetuks kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptootes või artiklis 8 osutatud vahetootes

või

Artiklis 8 osutatud vahetoode, mis on ette nähtud kasutamiseks määruse (EÜ) nr. 2571/97 artiklis 4 osutatud lõpptootes

Βούτυρο που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97, κατά περίπτωση μέσω ενός ενδιάμεσου προϊόντος που αναφέρεται στο άρθρο 8

ή

Συμπυκνωμένο βούτυρο που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97 κατά περίπτωση μέσω ενός ενδιάμεσου προϊόντος που αναφέρεται στο άρθρο 8 (19)

ή

Ενδιάμεσο προϊόν που αναφέρεται στο άρθρο 8, που προορίζεται να ενσωματωθεί στα τελικά προϊόντα που αναφέρονται στο άρθρο 4 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2571/97

Butter for incorporation directly into a final product as referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97 or into an intermediate product as referred to in Article 8

or

Concentrated butter for incorporation directly into a final product as referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97 or into an intermediate product as referred to in Article 8 (19)

or

Intermediate product as referred to in Article 8 for incorporation into a final product as referred to in Article 4 of Regulation (EC) No 2571/97

Beurre destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97 le cas échéant, via un produit intermédiaire visé à l’article 8

ou

Beurre concentré destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97 le cas échéant, via un produit intermédiaire visé à l’article 8 (19)

ou

Produit intermédiaire visé à l’article 8 destiné à être incorporé dans les produits finaux visés à l’article 4 du règlement (CE) no 2571/97

Burro destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97, eventualmente tramite un prodotto intermedio di cui all’articolo 8

o

Burro concentrato destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97, eventualmente tramite un prodotto intermedio di cui all’articolo 8 (19)

o

Prodotto intermedio di cui all’articolo 8 destinato all’incorporazione nei prodotti finali di cui all’articolo 4 del regolamento (CE) n. 2571/97

Sviests iestrādei (pievienošanai) tieši kādā galaproduktā saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantu vai starpproduktā (pusfabrikātā) saskaņā ar 8. pantu

vai

Koncentrēts sviests iestrādei (pievienošanai) tieši kādā galaproduktā saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantu vai starpproduktā (pusfabrikātā) saskaņā ar 8. pantu

vai

Starpprodukts (pusfabrikāts) saskaņā ar 8. pantu iestrādei (pievienošanai) kādā galaproduktā saskaņā ar Regulas (EK) Nr. 2571/97 4. pantu

Sviestas, skirtas dėti tiesiogiai į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje, arba į tarpinį produktą, kaip nurodyta 8 straipsnyje

arba

Koncentruotas sviestas, skirtas dėti tiesiogiai į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje, arba į tarpinį produktą, kaip nurodyta 8 straipsnyje

arba

Tarpinis produktas, kaip nurodyta 8 straipsnyje, skirtas dėti į galutinį produktą, kaip nurodyta Reglamento (EB) Nr. 2571/97 4 straipsnyje

A 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékbe vagy a rendelet 8. cikkében említett köztes termékbe való közvetlen bedolgozás céljára szánt vaj

vagy

A 2571/97/EK rendelet 4. cikkében említett végtermékbe vagy a rendelet 8. cikkének pontjában említett köztes termékbe való közvetlen bedolgozás céljára szánt vajkoncentrátum

vagy

A 2571/97/EK rendelet 8. cikkében említett köztes termék a rendelet 4. cikkében említett végtermékbe való bedolgozás céljára

Butir għall-inkorparazzjoni diretta fi prodott finali kif imsemmi fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97 jew fi prodott intermedju kif imsemmi fl-Artikolu 8

jew

Butir ikkonċentrat għall-inkorporazzjoni diretta fi prodott finali kif imsemmi fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97 jew fi prodott intermedju kif imsemmi fl-Artikolu 8

jew

Prodott intermedju kif imsemmi fl-Artikoli 8 għall-inkorporazzjoni fi prodott finali kif imsemmi fl-Artikolu 4 tar-Regolament (KE) Nru 2571/97

Boter voor bijmenging, in voorkomend geval via een in artikel 8 bedoeld tussenproduct, in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

of

Boterconcentraat voor bijmenging, in voorkomend geval via een in artikel 8 (19) bedoeld tussenproduct, in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

of

In artikel 8 bedoeld tussenproduct voor bijmenging in eindproducten als bedoeld in artikel 4 van Verordening (EG) nr. 2571/97

Masło z przeznaczeniem do włączenia bezpośrednio do produktu końcowego, o którym mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97 lub do produktu pośredniego, o którym mowa w Artykule 8

lub

Masło skoncentrowane z przeznaczeniem do włączenia bezpośrednio do produktu końcowego, o którym mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97 lub do produktu pośredniego, o którym mowa w Artykule 8

lub

Produkt pośredni, o którym mowa w Artykule 8, z przeznaczeniem do włączenia do produktu końcowego, o którym mowa w Artykule 4 Rozporządzenia (WE) nr. 2571/97

Manteiga destinada a ser incorporada nos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97, eventualmente por via de um produto intermédio referido no artigo 8.o

ou

Manteiga concentrada destinada a ser incorporada nos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97, eventualmente por via de um produto intermédio referido no artigo 8.o

ou

Produto intermédio referido no artigo 8.o destinado a ser incorporado nos produtos finais referidos no artigo 4.o do Regulamento (CE) n.o 2571/97

Maslo na vmiešavanie priamo do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97 alebo do polotovaru podľa článku 8.

alebo

Koncentrované maslo na vmiešavanie priamo do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97 a lebo do polotovaru podľa článku 8

alebo

Polotovar, ktorý sa uvádza v článku 8 na vmiešavanie do konečných produktov podľa článku 4 nariadenia (ES) č. 2571/97

Maslo za neposredno dodajanje v končni proizvod iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97 ali v vmesni proizvod iz člena 8

ali

Zgoščeno maslo za neposredno dodajanje v končni proizvod iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97 ali v vmesni proizvod iz člena 8

ali

Vmesni proizvod iz člena 8 (10b) za dodajanje v končni proizvod iz člena 4 Uredbe (ES) št. 2571/97

Voi, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin tarvittaessa 8 artiklassa tarkoitetun välituotteen kautta

tai

Voiöljy, joka on tarkoittu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 artiklassa tarkoitettuihin lopputuotteisiin tarvittaessa 8 artiklan a alakohdassa tarkoitetun välituotteen kautta

tai

Edellä 8 artiklassa tarkoitettu välituote, joka on tarkoitettu sekoitettavaksi asetuksen (EY) N:o 2571/97 4 tarkoitettuihin lopputuotteisiin

Smör avsett för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97, i förekommande fall via den mellanprodukt som avses i artikel 8.

Eller

Koncentrerat smör avsett för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97, i förekommande fall via den mellanprodukt som avses i artikel 8 (19).

Eller

Mellanprodukt i enlighet med artikel 8 avsedd för iblandning i de slutprodukter som avses i artikel 4 i förordning (EG) nr. 2571/97,

Feld 106 des Kontrollexemplars T5:

1.

Frist für die Beimischung zu den Enderzeugnissen;

2.

Angabe des Verwendungszwecks (Formel A oder Formel B);

3.

gegebenenfalls Gewicht der Butter oder des Butterfetts, das für die Herstellung des Zwischenerzeugnisses verwendet wurde.

ANHANG III

„ANHANG V

NATIONALE QUALITÄTSKLASSE

‚beurre de laiterie; qualité extra; melkerijboter; extra kwaliteit‘ für belgische Butter,

‚smør af første kvalitet‘ für dänische Butter,

‚Markenbutter‘ für deutsche Butter,

‚pasteurisé A‘ für französische Butter,

‚Irish creamery butter‘ für irische Butter,

‚hergestellt ausschließlich aus zentrifugiertem, pasteurisiertem Milchrahm‘ für italienische Butter,

‚Marque Rose‘ oder ‚Beurre de première qualité‘ für luxemburgische Butter,

‚Extra kwaliteit‘ für niederländische Butter,

‚Extra selected‘ für Butter aus Großbritannien und ‚premium‘ für Butter aus Nordirland,

‚hergestellt ausschließlich aus zentrifugiertem, pasteurisiertem Milchrahm‘ für griechische Butter,

‚hergestellt ausschließlich aus pasteurisierter Kuhmilch oder pasteurisiertem Milchrahm‘ für spanische Butter,

‚hergestellt ausschließlich aus pasteurisierter Kuhmilch oder pasteurisiertem Milchrahm‘ für portugiesische Butter,

‚Teebutter‘ für österreichische Butter,

‚perinteinen meijerivoi/traditionellt mejerismör‘ für finnische Butter,

‚svensk smör‘ für schwedische Butter,

‚Ćeské stolni máslo‘ für tschechische Butter,

‚Ekstra kvaliteet‘ für estnische Butter,

‚Ekstrā klases sviests‘ für lettische Butter,

‚A klasės sviestas‘ für litauische Butter,

‚Márkázott vaj‘ für ungarische Butter,

‚masło ekstra; masło delikatesowe; masło wyborowe‘ für polnische Butter,

‚Slovenské výberové maslo‘ für slowakische Butter,

‚Surovo maslo I. vrste‘ für slowenische Butter.“

ANHANG IV

„ANHANG II

A.   Auf der Verpackung von Mischungen anzubringende Angaben:

Mezcla destinada a la fabricación de piensos compuestos — Reglamento (CE) no 2799/1999

Směs určená k výrobě krmných směsí — nařízení (ES) č. 2799/1999

Blanding bestemt til fremstilling af foderblandinger — Forordning (EF) nr. 2799/1999

Mischung zur Herstellung von Mischfutter — Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

Segasööda valmistamiseks ettenähtud segud — määrus (EÜ) nr. 2799/1999

Μείγμα που προορίζεται για την παρασκευή συνθέτων ζωοτροφών — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2799/1999

Mixture intended for the manufacture of compound feedingstuffs — Regulation (EC) No 2799/1999

Mélange destiné à la fabrication d’aliments composés — Règlement (CE) no 2799/1999

Miscela destinata alla fabbricazione di alimenti composti — Regolamento (CE) n. 2799/1999

Kombinētās dzīvnieku barības ražošanai paredzēts maisījums — Regula (EK) Nr. 2799/1999

Mišinys, skirtas kombinuotųjų pašarų gamybai — Reglamentas (EB) Nr. 2799/1999

Összetett takarmány előállítására szánt keverék – 2799/1999/EK rendelet

Taħlita maħsuba għall-fabrikazzjoni ta’ l-alimenti komposti — Regolament (KE) Nru 2799/1999

Voor de vervaardiging van mengvoeders bestemd mengsel — Verordening (EG) nr. 2799/1999

Mieszanka przeznaczona do wytwarzania pasz złożonych — Rozporządzenie (WE) nr. 2799/1999

Mistura destinada ao fabrico de alimentos compostos — Regulamento (CE) n.o 2799/1999

Zmesi určené na výrobu kŕmnych zmesí — nariadenie (ES) č. 2799/1999

Zmes za proizvodnjo sestavljenih krmnih mešanic — Uredba (EC) št. 2799/1999

Rehuseosten valmistukseen tarkoitettu esiseos — asetus (EY) N:o 2799/1999

Blandning avsedd för framställning av foderblandningar – Förordning (EG) nr. 2799/1999

B.   Auf der Verpackung von Mischfutter anzubringende Angaben:

Pienso compuesto que contiene leche desnatada en polvo — Reglamento (CE) no 2799/1999

Krmné směsi obsahující sušené odstředěné mléko — nařízení (ES) č. 2799/1999

Foderblanding med indhold af skummetmælkspulver — Forordning (EF) nr. 2799/1999

Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter — Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

Lõssipulbrit sisaldavad segasöödad — määrus (EÜ) nr. 2799/1999

Σύνθετη ζωοτροφή που περιέχει αποκορυφωμένο γάλα σε σκόνη — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2799/1999

Compound feedingstuff containing skimmed-milk powder — Regulation (EC) No 2799/1999

Aliment composé pour animaux contenant du lait écrémé en poudre — Règlement (CE) no 2799/1999

Alimento composto per animali contenente latte scremato in polvere — Regolamento (CE) n. 2799/1999

Kombinētā dzīvnieku barība, kas satur sauso vājpienu (vājpiena pulveri) — Regula (EK) Nr. 2799/1999

Kombinuotieji pašarai, kuriuose yra nugriebto pieno miltelių — Reglamentas (EB) Nr. 2799/1999

Sovány tejport tartalmazó összetett takarmányok – 2799/1999/EK rendelet

Alimenti komposti li jikontjenu trab tal-ħalib xkumat — Regolament (KE) Nru 2799/1999

Mageremelkpoeder bevattend mengvoeder — Verordening (EG) nr. 2799/1999

Pasze złożone zawierające odtłuszczone mleko w proszku — Rozporządzenie (WE) nr. 2799/1999

Alimento composto para animais com leite em pó desnatado — Regulamento (CE) n.o 2799/1999

Kŕmne zmesi obsahujúce sušené odstredené mlieko — nariadenie (ES) č. 2799/1999

Sestavljene krmne mešanice z vsebnostjo posnetega mleka v prahu — Uredba (ES) No 2799/1999

Rasvatonta maitojauhetta sisaltavä rehuseos — asetus (EY) N:o 2799/1999

Foderblandning innehållande skummjölkspulver – Förordning (EG) nr. 2799/1999

C.   Im Fall der Anlieferung in Tankwagen oder Containern in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragende besondere Angaben:

Piensos compuestos destinados a una explotación agraria o una explotación pecuaria o de engorde que utilice los piensos compuestos — Reglamento (CE) no 2799/1999

Krmné směsi určené zemědělskému podniku, nebo podniku zabývajícímu se chovem nebo výkrmem zvířat, který krmné směsi používá — nařízení (ES) č. 2799/1999

Foderblanding til brug på en landbrugsbedrift, en opdrætnings- eller en opfedningsvirksomhed — Forordning (EF) nr. 2799/1999

Für landwirtschaftliche Betriebe bzw. Aufzucht- oder Mastbetriebe bestimmtes Mischfutter — Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

Segasöödad, mis on ettenähtud põllumajandus-, aretus- või nuumloomadele — määrus (EÜ) nr. 2799/1999

Σύνθετες ζωοτροφές που θα χρησιμοποιηθούν από γεωργική εκμετάλλευση ή κτηνοτροφική εκμετάλλευση ή εκμετάλλευση παχύνσεως — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2799/1999

Compound feedingstuffs bound for a farm or breeding or fattening concern which uses feedingstuffs — Regulation (EC) No 2799/1999

Aliments composés pour animaux destinés à une exploitation agricole ou à une exploitation d’élevage ou d’engraissement utilisatrice — Règlement (CE) no 2799/1999

Alimenti composti per animali destinati ad un’azienda agricola o ad un’azienda dedita all’allevamento o all’ingrasso che utilizzano gli alimenti composti — Regolamento (CE) n. 2799/1999

Kombinētā dzīvnieku barība, kas paredzēta lauku saimniecībai vai vaislas dzīvnieku audzētavai, vai nobarošanas saimniecībai, kur izmanto lopbarību — Regula (EK) Nr. 2799/1999

Kombinuotieji pašarai, skirti tiekti ūkiui arba pašarus naudojančiai veisimo arba penėjimo įmonei — Reglamentas (EB) Nr. 2799/1999

Takarmányokat használó gazdaságba illetve tenyésztő vagy hizlaló vállalkozásba szánt összetett takarmányok – 2799/1999/EK rendelet

Alimenti komposti maħsuba għall-bdiewa u t-tobbija u t-tismin konċernat li jużaw l-alimenti — Regolament (KE) Nru 2799/1999

Mengvoeder, bestemd voor een dit voeder gebruikend landbouwbedrijf of veeteelt- of veemesterijbedrijf — Verordening (EG) nr. 2799/1999

Pasze złożone przeznaczone na potrzeby gospodarstw lub na potrzeby zakładów hodowlanych lub tuczu — Rozporządzenie (WE) nr. 2799/1999

Alimentos compostos para animais destinados a uma exploração agrícola, pecuária ou de engorda utilizadora — Regulamento (CE) n.o 2799/1999

Kŕmne zmesi určené pre podnik zaoberajúci sa chovom alebo výkrmom zvierat, ktoré používajú kŕmne zmesi — nariadenie (ES) č. 2799/1999

Sestavljene krmne mešanice za kmetije oziroma objekte za vzrejo ali pitanje, kjer uporabljajo krmne mešanice — Uredba (ES) št. 2799/1999

Maatilalle, jalostuskarjatilalle tai lihakarjatilalle tarkoitettu rehuseos — asetus (EY) N:o 2799/1999

Foderblandningar avsedda att användas i ett jordbruksföretag, eller för uppfödning eller gödning – Förordning (EG) nr. 2799/1999

D.   Im Fall des Verkaufs von Magermilchpulver aus öffentlichen Lagerbeständen in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einzutragende besondere Angaben:

Debe transformarse en piensos compuestos o desnaturalizarse — Reglamento (CE) no 2799/1999

Ke zpracování do krmných směsí nebo k denaturaci — nařízení (ES) č. 2799/1999

Skal forarbejdes til foderblandinger eller denatureres — Forordning (EF) nr. 2799/1999

Zur Verarbeitung zu Mischfutter oder zur Denaturierung — Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

Ette nähtud segasöödaks töötlemiseks või denatureerimiseks — määrus (EÜ) nr. 2799/1999

Να μεταποιηθεί σε σύνθετες ζωοτροφές ή να μετουσιωθεί — Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2799/1999

To be processed into compound feedingstuffs or denatured — Regulation (EC) No 2799/1999

À transformer en aliments composés pour animaux ou à dénaturer — Règlement (CE) no 2799/1999

Da trasformare in alimenti composti per animali o da denaturare — Regolamento (CE) n. 2799/1999

Pārstrādei barības maisījumos (kombinētā dzīvnieku barībā) vai denaturēšanai — Regula (EK) Nr. 2799/1999

Perdirbti į kombinuotuosius pašarus arba denatūruoti — Reglamentas (EB) Nr. 2799/1999

Denaturált vagy összetett takarmánnyá feldolgozandó – 2799/1999/EK rendelet

Biex ikunu pproċessati f’alimenti ta’ l-ikel jew dinaturat — Regolament (KE) Nru 2799/1999

Moet tot mengvoeder worden verwerkt of worden gedenatureerd — Verordening (EG) nr. 2799/1999

Do przetworzenia na pasze złożone lub do denaturacji — Rozporządzenie (WE) nr. 2799/1999

Para transformação em alimentos compostos para animais ou desnaturação — Regulamento (CE) n.o 2799/1999

Na spracovanie na kŕmne zmesi alebo denaturované -nariadenie (ES) č. 2799/1999

Za predelavo v sestavljeno krmno mešanico ali za denaturacijo– Uredba (ES) št. 2799/1999

Rehuseoksiksi jalostettavaksi tai denaturoitavaksi — asetus (EY) N:o 2799/1999

För bearbetning till foderblandningar eller denaturering – Förordning (EG) nr. 2799/1999.“

ANHANG V

„ANHANG

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen Angebote gemäß der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und der vorliegenden Verordnung einzureichen sind:

BE

Bureau d’intervention et de restitution belge

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél/Tel. (32-2) 287 24 11

Télécopieur/Fax (32-2) 230 25 33/(32-2) 281 03 07

CY

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Import & Export Licensing Unit

1421 Lefkosia (Nicosia)

Cyprus

Tel: +357 22867 100

Fax: +357 22375 120

CZ

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF)

Ve Smečkách 33

110 00, Praha 1

Czech Republic

Tel: +42 0 222 871 574

Fax: +42 0 222 871 563

DK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for FødevareErhverv

Eksportstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. (45) 33 95 80 00

Fax (45) 33 95 80 80

DE

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Postfach 180203

D-60083 Frankfurt am Main

Tel. (49-69) 15 64 0

Fax (49-69) 15 64-790/15 64-791

EE

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Narva mnt 3

Tartu 51009

Estonia

Tel: +37 27371200

Fax: +37 27371201

EL

O.P.E.K.E.P.E. — Direction Dilizo

Rue Acharnon 241

GR-10446 Athènes

Tel.: (30-210) 212 49 03 - (30-210) 212 49 11

Fax.: (30-210) 86 70 503

ES

Ministerio de Economia

Secretaria General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E 28071 Madrid

Tel.: (3491) 349 3780

Fax.: (3491) 349 3806

FR

Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers

2, rue Saint-Charles

F-75740 Paris Cedex 15

Téléphone (33-1) 73 00 50 00/Télécopieur (33-1) 73 00 50 50

Unité de stockage: Téléphone (33-1) 73 00 52 67/Télécopieur (33-1) 73 00 53 91

IE

Department of Agriculture and Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Ireland

Tel. (353) 53 63 400

Fax (353) 53 42 843

IT

Ministero delle Attività Produttive

Dipartimento Commercio Estero

D.G. Politica Commerciale — Div. II

Viale Boston 25

I-00144 Roma

Tel.: (39-06) 599 32 20

Fax.: (39-06) 599 32 14

LU

OFFICE DES LICENCES

21 Rue Philippe II

L-2011 Luxembourg

Téléphone (35-2) 478 23 70

Télécopieur (35-2) 46 61 38

LV

Lauku atbalsta dienests (LAD)

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

Latvija

Tel: +371 7027542

Fax: +371 7027120

LT

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos

Blindžių 17

08111 Vilnius – 4

Lithuania

Tel: +370 5 2683 954

Fax: +370 5 2683 981

HU

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

Alkotmány u. 29

H-1054 Budapest

Hungary

Tel: + 36 1 37 43 675

Fax: + 36 1 47 52 169

MT

Ministry for Rural Affairs and Environment

Barriera Wharf

Valletta - CMR 02

Tel: +356 2295 2228

NL

PRODUCTSCHAP ZUIVEL

Louis Braillelaan 80

2719 EK Zoetermeer

Nederland

Tel.: (31) (0)79 368 15 34

Fax: (31) (0)79 368 19 54

E-mail: HR@PZ.AGRO.NL

AT

Agrarmarkt Austria

Dresdner Straße 70

A-1201 Wien

Tel.: (43-1) 331 51

Fax: (43-1) 331 51 396

E-Mail: bereich.MILCH@AMA.GV.AT

PL

Agencja Rynku Rolnego

Nowy Swiat 6/12

00-400 Warszawa

Poland

Tel: +4822 661-75-90

Fax: +4822 661-76-04

PT

Ministério das Finanças

Direcção das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351-21) 751 85 00

Fax: (351-21) 751 86 15

SI

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska cesta 160

1000 Ljubljana

Slovenija

Tel: +386 1 478 9228

Fax: +386 1 478 9297

SK

Agricultural Paying Agency

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

Slovak Republic

Tel: +421 2 59 266 321; +421 2 59 266 265

Fax: +421 2 59 266 329; +421 2 59 266 256

FI

Maa-ja metsätalousministeriö Interventioyksikkö

P.O. Box 30

FIN-00023 Government

Puh: (358-9) 160 01

Telekopio: (358-9) 1605 2707

SV

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-51182 Jönköping

Tfn.: (46-36) 15 50 00

Fax.: (46-36) 19 05 46

UK

Rural Payments Agency (RPA)

Lancaster House, Hampshire Court

Newcastle upon Tyne NE4 7YE

United Kingdom

Tel.: +44(0) 191 226 52 62

Fax: +44(0) 191 226 52 12“.

ANHANG VI

„ANHANG

Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, bei denen Angebote gemäß der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 und der vorliegenden Verordnung einzureichen sind:

BE

Bureau d’intervention et de restitution belge

Belgisch Interventie- en Restitutiebureau

Rue de Trèves 82/Trierstraat 82

B-1040 Bruxelles/Brussel

Tél/Tel. (32-2) 287 24 11

Télécopieur/Fax (32-2) 230 25 33/(32-2) 281 03 07

CY

Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Import & Export Licensing Unit

1421 Lefkosia (Nicosia)

Cyprus

Tel: +357 22867 100

Fax: +357 22375 120

CZ

Státní zemědělský intervenční fond (SZIF)

Ve Smečkách 33

110 00, Praha 1

Czech Republic

Tel: +42 0 222 871 574

Fax: +42 0 222 871 563

DK

Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri

Direktoratet for FødevareErhverv

Eksportstøttekontoret

Nyropsgade 30

DK-1780 København V

Tlf. (45) 33 95 80 00

Fax (45) 33 95 80 80

DE

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Postfach 180203

D-60083 Frankfurt am Main

Tel. (49-69) 15 64 0

Fax (49-69) 15 64-790/15 64-791

EE

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Narva mnt 3

Tartu 51009

Estonia

Tel: +37 27371200

Fax: +37 27371201

EL

O.P.E.K.E.P.E. — Direction Dilizo

Rue Acharnon 241

GR-10446 Athènes

Tel.: (30-210) 212 49 03 - (30-210) 212 49 11

Fax.: (30-210) 86 70 503

ES

Ministerio de Economia

Secretaria General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162

E 28071 Madrid

Tel.: (3491) 349 3780

Fax.: (3491) 349 3806

FR

Office national interprofessionnel du lait et des produits laitiers

2, rue Saint-Charles

F-75740 Paris Cedex 15

Téléphone (33-1) 73 00 50 00/Télécopieur (33-1) 73 00 50 50

Unité de stockage: Téléphone (33-1) 73 00 52 67/Télécopieur (33-1) 73 00 53 91

IE

Department of Agriculture and Food

Johnstown Castle Estate

Wexford

Ireland

Tel. (353) 53 63 400

Fax (353) 53 42 843

IT

Ministero delle Attività Produttive

Dipartimento Commercio Estero

D.G. Politica Commerciale — Div. II

Viale Boston 25

I-00144 Roma

Tel.: (39-06) 599 32 20

Fax.: (39-06) 599 32 14

LU

OFFICE DES LICENCES

21 Rue Philippe II

L-2011 Luxembourg

Téléphone (35-2) 478 23 70

Télécopieur (35-2) 46 61 38

LV

Lauku atbalsta dienests (LAD)

Republikas laukums 2

Rīga, LV-1981

Latvija

Tel: + 371 7027542

Fax: + 371 7027120

LT

Nacionalinė mokėjimo agentūra prie Žemės ūkio ministerijos

Blindžių 17

08111 Vilnius – 4

Lithuania

Tel: +370 5 2683 954

Fax: +370 5 2683 981

HU

Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (MVH)

Alkotmány u. 29

H-1054 Budapest

Hungary

Tel: + 36 1 37 43 675

Fax: + 36 1 47 52 169

MT

Ministry for Rural Affairs and Environment

Barriera Wharf

Valletta - CMR 02

Tel: +356 2295 2228

NL

PRODUCTSCHAP ZUIVEL

Louis Braillelaan 80

2719 EK Zoetermeer

Nederland

Tel.: (31) (0)79 368 15 34

Fax: (31) (0)79 368 19 54

E-mail: HR@PZ.AGRO.NL

AT

Agrarmarkt Austria

Dresdner Strasse 70

A-1201 Wien

Tel.: (43-1) 331 51

Fax: (43-1) 331 51 396

E-mail: bereich.MILCH@AMA.GV.AT

PL

Agencja Rynku Rolnego

Nowy Swiat 6/12

00-400 Warszawa

Poland

Tel: +4822 661-75-90

Fax: +4822 661-76-04

PT

Ministério das Finanças

Direcção das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Licenciamento

Rua Terreiro do Trigo — Edifício da Alfândega

P-1149-060 Lisboa

Tel.: (351-21) 751 85 00

Fax: (351-21) 751 86 15

SI

Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska cesta 160

1000 Ljubljana

Slovenija

Tel: +386 1 478 9228

Fax: +386 1 478 9297

SK

Agricultural Paying Agency

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

Slovak Republic

Tel: +421 2 59 266 321; +421 2 59 266 265

Fax: +421 2 59 266 329; +421 2 59 266 256

FI

Maa-ja metsätalousministeriö Interventioyksikkö

P.O. Box 30

FIN-00023 Government

Puh: (358-9) 160 01

Telekopio: (358-9) 1605 2707

SV

Statens jordbruksverk

Vallgatan 8

S-51182 Jönköping

Tfn.: (46-36) 15 50 00

Fax.: (46-36) 19 05 46

UK

Rural Payments Agency (RPA)

Lancaster House, Hampshire Court

Newcastle upon Tyne NE4 7YE

United Kingdom

Tel.: +44(0) 191 226 52 62

Fax: +44(0) 191 226 52 12.“


(1)  ABl. L 213 vom 1.8.1981, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1565/2001 (ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 15).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1999 (ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19).

(3)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(4)  ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 597/2004 (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 42).

(5)  ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2004 (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 44).

(6)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2132/2003 (ABl. L 320 vom 5.12.2003, S. 4).

(7)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 748/2004 (ABl. L 118 vom 23.4.2004, S. 3).

(8)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58.

(9)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64.

(10)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67.

(11)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18

(12)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.“

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(14)  ABl. L 358 vom 31.12.1994, S. 1.

(15)  ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

(16)  ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

(17)  ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

(18)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.“

(19)  Bei den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 9 Buchstabe a) wird die Formulierung ‚gegebenenfalls über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 8‘ durch die Formulierung ‚über ein Zwischenerzeugnis gemäß Artikel 9‘ ersetzt.

(20)  Bei den Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 9 Buchstabe a) wird ‚Artikel 8‘ durch ‚Artikel 9‘ ersetzt.“