ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 211

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
12. Juni 2004


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1100/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs ( 1 )

3

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1102/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

6

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1103/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

8

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1104/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 62. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

10

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1105/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 315. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

11

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1106/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der stillgelegten Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05

12

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1107/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/98 hinsichtlich der Höchstmengen der dritten Interventionstranche des Wirtschaftsjahres 2003/04

14

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1108/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen im Wirtschaftsjahr 2004/05

15

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1109/2004 der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

17

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

2004/511/EG:Beschluss des Rates vom 10. Juni 2004 über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1947/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 17).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

75,4

999

75,4

0707 00 05

052

72,1

096

99,3

999

85,7

0709 90 70

052

94,2

999

94,2

0805 50 10

052

48,0

382

55,2

388

60,1

508

51,4

528

49,4

999

52,8

0808 10 20, 0808 10 50, 0808 10 90

388

96,1

400

126,8

404

106,3

508

58,4

512

76,8

524

56,0

528

68,6

720

93,7

804

110,0

809

92,8

999

88,6

0809 10 00

052

122,7

624

287,4

999

205,1

0809 20 95

052

317,5

068

171,2

400

377,5

999

288,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1101/2004 DER KOMMISSION

vom 10. Juni 2004

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2004 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

(2)

Die Höchstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

(3)

Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

(4)

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

(5)

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

(6)

Tulathromycin soll in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(7)

Diclazuril soll in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(8)

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muss den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt nach dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 2004

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1.

(2)  ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 13.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58.


ANHANG

A.   Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

1.   Mittel gegen Infektionen

1.2.   Antibiotika

1.2.4.   Makrolide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

Rückstandshöchstmenge

Zielgewebe

Tulathromycin

(2R,3S,4R,5R,8R,10R,11R,12S, 13S,14R)-2-ethyl-3,4,10,13-tetrahydroxy-3,5,8,10,12,14-hexamethyl-11-[[3,4,6-trideoxy-3-(dimethylamino)-ß-D-xylo-hexopy-rano-syl]oxy]-1-oxa-6-azacyclopentadecan-15-on, ausgedrückt als Tulathromycin-Äquivalente

Rinder (1)

100 μg/kg

Fett

Schweine

3 000 μg/kg

Leber

3 000 μg/kg

Nieren

100 μg/kg

Haut + Fett

3 000 μg/kg

Leber

3 000 μg/kg

Nieren

B.   Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.   Organische Stoffe

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Tierart

Diclazuril

alle Wiederkäuer (2)

Schweine (3)


(1)  Nicht anwenden bei Tieren, von denen Milch für den menschlichen Verzehr gewonnen wird.“

(2)  Nur zur oralen Anwendung.

(3)  Nur zur oralen Anwendung.“


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 1102/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Mindestverkaufspreise für Interventionsbutter sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Butter für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mindestverkaufspreis

Butter ≥ 82 %

In unverändertem Zustand

211,1

215,1

215,1

Butterfett

209,1

Verarbeitungssicherheit

In unverändertem Zustand

129

129

129

Butterfett


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (2) verkaufen die Interventionsstellen bestimmte Interventionsbuttermengen aus ihren Beständen durch Ausschreibung und gewähren für den Rahm, die Butter und das Butterfett eine Beihilfe. Nach Artikel 18 der genannten Verordnung werden aufgrund der auf jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis für Butter sowie ein Beihilfehöchstbetrag für Rahm, Butter und Butterfett festgesetzt, oder es wird beschlossen, der Ausschreibung keine Folge zu leisten. Der genannte Mindestverkaufspreis und der betreffende Beihilfehöchstbetrag können je nach Verwendungszweck, Milchfettgehalt der Butter und Verarbeitungsweise differenziert werden. Die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) ist entsprechend festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 vorgesehenen Dauerausschreibung sind die Beihilfehöchstbeträge sowie die Verarbeitungssicherheiten in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge für Rahm, Butter und Butterfett für die 143. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2571/97

(EUR/100 kg)

Formel

A

B

Verarbeitungsweise

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Mit Indikatoren

Ohne Indikatoren

Beihilfehöchstbetrag

Butter ≥ 82 %

59

55

55

Butter < 82 %

57

53

53

Butterfett

74

67

74

65

Rahm

26

23

Verarbeitungssicherheit

Butter

65

Butterfett

81

81

Rahm

29


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises für Magermilchpulver für die 62. Einzelausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (2) führen die Interventionsstellen für bestimmte, in ihrem Besitz befindliche Magermilchpulvermengen ein Dauerausschreibungsverfahren durch.

(2)

Nach Artikel 30 der genannten Verordnung ist aufgrund der zu jeder Einzelausschreibung eingegangenen Angebote ein Mindestverkaufspreis festzusetzen oder die Ausschreibung aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem Marktpreis des Magermilchpulvers und dem festgesetzten Mindestverkaufspreis ist die Höhe der Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(3)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist der Mindestverkaufspreis auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Verarbeitungssicherheit zu bestimmen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die 62. Einzelausschreibung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, für die die Frist zur Einreichung der Angebote am 10. Juni 2004 abgelaufen ist, werden der Mindestverkaufspreis und die Verarbeitungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Mindestverkaufspreis:

192,52 EUR/100 kg,

Verarbeitungssicherheit:

50,00 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 922/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 96).


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/11


VERORDNUNG (EG) Nr. 1105/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung des Höchstbetrags der Beihilfe für Butterfett für die 315. Sonderausschreibung im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft (2) führen die Interventionsstellen im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe für Butterfett eine Dauerausschreibung durch. Nach Artikel 6 derselben Verordnung wird aufgrund der je Sonderausschreibung eingegangenen Angebote eine Höchstbeihilfe für Butterfett mit einem Mindestfettgehalt von 96 % festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Die Bestimmungssicherheit muss entsprechend festgesetzt werden.

(2)

In Anbetracht der eingegangenen Angebote ist die Höchstbeihilfe auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen und die entsprechende Bestimmungssicherheit festzulegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 durchzuführende 315. Sonderausschreibung werden der Höchstbetrag der Beihilfe und die Bestimmungssicherheit wie folgt festgesetzt:

Höchstbetrag der Beihilfe:

74 EUR/100 kg,

Bestimmungssicherheit:

82 EUR/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)  ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94).


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1106/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 hinsichtlich der Nutzung der stillgelegten Flächen in bestimmten Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (2) sind die Bedingungen für die Gewährung von Flächenzahlungen für bestimmte Ackerkulturen festgelegt worden. Gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 müssen die stillgelegten Flächen während eines spätestens am 15. Januar beginnenden und frühestens am 31. August endenden Zeitraums aus der Erzeugung genommen werden und dürfen — vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen — weder der landwirtschaftlichen Erzeugung noch einem Erwerbszweck zugeführt werden.

(2)

2003 herrschte in bestimmten Regionen der Gemeinschaft eine extreme Trockenheit, die die Versorgung mit Futtermitteln stark beeinträchtig hat, so dass am Ende des Winters 2003 in den landwirtschaftlichen Betrieben nur äußerst geringe Bestände an Futtermitteln vorhanden waren.

(3)

Durch eine Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999, mit der die betroffenen Mitgliedstaaten die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung stillgelegten Flächen zu Fütterungszwecken gestatten dürfen, könnten die Versorgungsschwierigkeiten für das kommende Wirtschaftsjahr verringert werden. Allerdings ist jegliche Nutzung dieser Flächen zu Erwerbszwecken wirksam zu unterbinden.

(4)

Darüber hinaus wurden aufgrund der Trockenheit größere Waldbestände als gewöhnlich vom Borkenkäfer befallen, so dass vorübergehend mehr Kapazitäten für die Lagerung des geschlagenen Holzes benötigt werden. Durch die Nutzung der im Rahmen der Kulturpflanzenregelung für das Wirtschaftsjahr 2004/05 stillgelegten Flächen ließe sich diese Situation mildern, indem die vorübergehende Lagerung des betreffenden Holzes ermöglicht wird. Infolgedessen sollte von der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 abgewichen werden. Allerdings sind Maßnahmen zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Flächen nur für Nichterwerbszwecke zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die Mitgliedstaaten die Nutzung der für das Wirtschaftsjahr 2004/05 als stillgelegt gemeldeten Flächen zu Fütterungszwecken gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen und Kriterien gestatten.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die stillgelegten Flächen gemäß Absatz 1 nicht zu Erwerbszwecken genutzt werden und dass für die auf den betreffenden Flächen geernteten Erzeugnisse insbesondere keine Erzeugungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates (3) gewährt wird.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 19 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 dürfen die für das Wirtschaftsjahr 2004/05 als stillgelegt gemeldeten Flächen in den Gebieten, die von den Mitgliedstaaten als vom Borkenkäfer befallen ausgewiesen sind, für die Lagerung von Bäumen genutzt werden.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die für die Lagerung genutzten stillgelegten Flächen nur für Nichterwerbszwecke zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen im Rahmen der Verordnung erlassenen Maßnahmen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 15. Mai 2004

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 206/2004 (ABl. L 34 vom 6.2.2004, S. 33).

(3)  ABl. L 63 vom 21.3.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/98 hinsichtlich der Höchstmengen der dritten Interventionstranche des Wirtschaftsjahres 2003/04

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995, über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1) insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003, über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 708/98 der Kommission vom 30. März 1998 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge (3) festgelegt worden.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 sind die von den Interventionsstellen vom 1. April bis zum 31. Juli 2004 anzukaufenden Mengen auf 100 000 Tonnen begrenzt worden. Diese Mengen können auf der Grundlage einer Bilanz geändert werden, die die Situation auf dem Reismarkt widerspiegelt.

(3)

Es hat sich gezeigt, dass die zur Intervention angebotenen Mengen in mehreren Mitgliedstaaten weit über den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/98 aufgeführten Mengen liegen. Daher sind diese Mengen aufgrund der Marktlage, die sich aus vorgenannter Bilanz ergibt, um 45 000 Tonnen anzuheben und sind die Höchstmengen für die dritte Interventionstranche des Wirtschaftsjahres 2003/04 zu ändern.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 708/98 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Spalte „Tranche Nr. 3“ in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/98 wird die Zahl „0“ durch die Zahl „45 000“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Die Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit letzterer Verordnung aufgehoben worden.

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

(3)  ABl. L 98 vom 31.3.1998, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 579/2004 (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 54).


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1108/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates gewährten Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Birnen im Wirtschaftsjahr 2004/05

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2) veröffentlicht die Kommission die Beihilfebeträge insbesondere für Birnen, nachdem sie überprüft hat, ob die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Schwellen eingehalten wurden.

(2)

In den vorangegangenen drei Wirtschaftsjahren lagen die im Rahmen der Beihilferegelung verarbeiteten Mengen Birnen durchschnittlich über der Gemeinschaftsschwelle. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 muss in den Mitgliedstaaten, die ihre Schwelle nicht überschritten haben, somit der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzte Beihilfebetrag gezahlt werden. In den anderen betreffenden Mitgliedstaaten muss der genannte Betrag um die Schwellenüberschreitungen nach Aufteilung der nicht verarbeiteten Mengen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung verringert werden.

(3)

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (3) ist der Beihilfebetrag festgesetzt, der in den neuen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr 2004/05 für zur Verarbeitung bestimmte Birnen zu zahlen ist.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 wird die Beihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für Birnen wie folgt festgesetzt:

159,33 EUR/t in Griechenland,

130,09 EUR/t in Spanien,

161,70 EUR/t in Frankreich,

119,71 EUR/t in Italien,

161,70 EUR/t in den Niederlanden,

161,70 EUR/t in Österreich,

161,70 EUR/t in Portugal.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25).

(2)  ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 54).

(3)  ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12.


12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1109/2004 DER KOMMISSION

vom 11. Juni 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2)

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 (2), (EWG) Nr. 1964/82 (3), (EWG) Nr. 2388/84 (4), (EWG) Nr. 2973/79 (5) und (EG) Nr. 2051/96 (6) sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven sowie für bestimmte Bestimmungen festgelegt worden.

(3)

Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.

(4)

Zwecks Vereinfachung sollten für Kategorien von lebenden Tieren mit geringfügigen Ausfuhren in Drittländer keine Erstattungen mehr gewährt werden. Darüber hinaus sollten Ausfuhrerstattungen für Schlachttiere im allgemeinen Interesse des Tierschutzes so weit wie möglich begrenzt werden. Daher sind Erstattungen für solche Tiere nur zur Ausfuhr in Drittländer zu gewähren, die aus kulturellen und/oder religiösen Gründen traditionell große Mengen zur Schlachtung im Inland einführen. Um Missbräuche zu vermeiden, sollten die Erstattungen für reinrassige Zuchtrinder auf höchstens 30 Monate alte Kühe und Färsen begrenzt werden.

(5)

Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischen oder gekühlten Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenen Fleisch, das im Anhang unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

(6)

Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht.

(7)

Für einige andere im Anhang unter den KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird.

(8)

Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel nicht notwendig, eine Erstattung festzusetzen.

(9)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (7) ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden, und die Erstattungen werden auf der Grundlage der Produktcodes gemäß der Definition der genannten Nomenklatur festgesetzt.

(10)

Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden.

(11)

Zur Verstärkung der Kontrolle der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 sollte vorgesehen werden, dass für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8) gewährt werden darf.

(12)

Es ist angezeigt, die Gewährung der Erstattung auf Erzeugnisse zu beschränken, die für den freien Verkehr in der Gemeinschaft zugelassen sind. Eine Erstattung sollte daher nur für Erzeugnisse gewährt werden, die das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 64/433/EWG des Rates (9), der Richtlinie 94/65/EG des Rates (10) oder der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (11) tragen.

(13)

Die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 führen zu einer Verringerung der Sondererstattung, wenn die Menge des zur Ausfuhr bestimmten entbeinten Fleisches weniger als 95 %, aber mindestens 85 % der Gesamtmenge der aus der Entbeinung stammenden Teilstücke entspricht.

(14)

Die Verhandlungen über die Annahme zusätzlicher Zugeständnisse im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, zu liberalisieren. In diesem Kontext wurde unter anderem beschlossen, die Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse, die nach Rumänien ausgeführt werden sollen, abzuschaffen. Dieses Land sollte daher von der Liste der Bestimmungen, die für eine Erstattung in Frage kommen, gestrichen werden, und es sollte vorgesehen werden, dass die Aufhebung der Ausfuhrerstattungen für dieses Land nicht zu einer differenzierten Erstattung für die Ausfuhren in andere Länder führen darf.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sowie die Bestimmungen sind im Anhang dieser Verordnung angegeben.

(2)   Die Erzeugnisse müssen die jeweiligen Bedingungen für das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß

Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG,

Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG,

Anhang B Kapitel VI der Richtlinie 77/99/EWG erfüllen.

Artikel 2

In dem Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 wird die Erstattung für die Erzeugnisse des Erzeugniscodes 020130009100 um 14,00 EUR/100 kg verringert.

Artikel 3

Die Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung für Rumänien ist nicht als differenzierte Erstattung anzusehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 14. Juni 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1982, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 744/2003 (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 3).

(3)  ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 35).

(4)  ABl. L 221 vom 18.8.1984, S. 28. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 16).

(5)  ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

(6)  ABl. L 274 vom 26.10.1996, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/96 (ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 13).

(7)  ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003 (ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3).

(8)  ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3).

(9)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/23/EG (ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 7).

(10)  ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 26 vom 31.1.1997, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).


ANHANG

zu der Verordnung der Kommission vom 11. Juni 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor

Erzeugniscode

Bestimmung

Maßeinheit

Erstattungsbetrag (7)

010210109140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

53,00

010210309140

B00

EUR/100 kg Lebendgewicht

53,00

010290719000

B11

EUR/100 kg Lebendgewicht

41,00

020110009110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

020110009120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020110009130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

97,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

020110009140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

020120209110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

97,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

020120209120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

020120309110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

020120309120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020120509110 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

123,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

41,00

020120509120

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

58,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

19,50

020120509130 (1)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

71,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

43,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

020120509140

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020120909700

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020130009050

400 (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

404 (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

020130009060 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

020130009100 (2)  (6)

B08, B09

EUR/100 kg Nettogewicht

172,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

102,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

60,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

152,50

220

EUR/100 kg Nettogewicht

205,00

020130009120 (2)  (6)

B08

EUR/100 kg Nettogewicht

94,50

B09

EUR/100 kg Nettogewicht

88,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

56,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

33,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

83,50

220

EUR/100 kg Nettogewicht

123,00

020210009100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020210009900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

020220109000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

14,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

16,00

020220309000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020220509100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

58,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

039

EUR/100 kg Nettogewicht

19,50

020220509900

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020220909100

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

33,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

10,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

11,50

020230909100

400 (3)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

404 (4)

EUR/100 kg Nettogewicht

23,50

020230909200 (6)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

020610959000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

020629919000

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

46,00

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

13,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

809, 822

EUR/100 kg Nettogewicht

37,00

021020909100

039

EUR/100 kg Nettogewicht

23,00

160250 109170 (8)

B02

EUR/100 kg Nettogewicht

22,50

B03

EUR/100 kg Nettogewicht

15,00

039

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

160250319125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

88,50

160250319325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

79,00

160250399125 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

88,50

160250399325 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

79,00

160250399425 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

30,00

160250399525 (5)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

30,00

160250809535 (8)

B00

EUR/100 kg Nettogewicht

17,50

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens.

B02

:

B08, B09 und Bestimmung 220.

B03

:

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Bulgarien, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

B08

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09

:

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


(1)  Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 32/82.

(2)  Die Gewährung der Erstattung ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 1964/82.

(3)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2973/79.

(4)  Ausgeführt gemäß den Bedingungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 2051/96.

(5)  Die Gewährung der Erstattung ist an die Einhaltung der Bedingungen der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 gebunden.

(6)  Der Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett wird anhand des Analyseverfahrens im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt. Der Begriff „durchschnittlicher Gehalt“ bezieht sich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 (ABl. L 117 vom 4.5.2002, S. 6). Die Probe wird aus dem Teil der betreffenden Partie entnommen, in der das Risiko am höchsten ist.

(7)  Gemäß Artikel 33 Absatz 10 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt.

(8)  Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus.

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

Die anderen Bestimmungen sind wie folgt definiert:

B00

:

Alle Zielgebiete (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Zielgebiete) mit Ausnahme Rumäniens.

B02

:

B08, B09 und Bestimmung 220.

B03

:

Ceuta, Melilla, Island, Norwegen, Färöer, Andorra, Gibraltar, Vatikanstadt, Bulgarien, Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, die Gebiete der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, die Insel Helgoland, Grönland, Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (Bestimmungen im Sinne der Artikel 36 und 45 sowie gegebenenfalls des Artikels 44 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11).

B08

:

Türkei, Ukraine, Belarus, die Republik Moldau, die Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgisistan, Marokko, Algerien, Tunesien, Libysch-Arabische Dschamahirija, Libanon, die Arabische Republik Syrien, Irak, Iran, Israel, Westjordanland/Gazastreifen, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, Bahrain, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate, Oman, Jemen, Pakistan, Sri Lanka, Myanmar (ehemals Birma), Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, die Demokratische Volksrepublik Korea, Hongkong.

B09

:

Sudan, Mauretanien, Mali, Burkina Faso, Niger, Tschad, Kap Verde, Senegal, Gambia, Guinea-Bissau, Guinea, Sierra Leone, Liberia, Côte d'Ivoire, Ghana, Togo, Benin, Nigeria, Kamerun, die Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, São Tomé und Príncipe, Gabun, die Republik Kongo, die Demokratische Republik Kongo, Ruanda, Burundi, St. Helena, Angola, Äthiopien, Eritrea, Dschibuti, Somalia, Uganda, Tansania, Seychellen, das britische Gebiet im Indischen Ozean, Mosambik, Mauritius, Komoren, Mayotte, Sambia, Malawi, Südafrika, Lesotho.

B11

:

Libanon und Ägypten.


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

12.6.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juni 2004

über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage

(2004/511/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat wiederholt seine starke Präferenz für den Beitritt eines wiedervereinigten Zyperns betont. Eine umfassende Lösung der Zypern-Frage und die Wiedervereinigung der Insel wurden bislang nicht erreicht.

(2)

Nach Artikel 189 des Vertrags besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 190 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Akt des Rates zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EC, Euratom (2).(nachstehend „Akt von 1976“) in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(3)

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments für die nächste Wahlperiode 2004—2009 werden in den Wahlen vom 10. bis 13. Juni 2004 gewählt. In Artikel 11 der Beitrittsakte von 2003 wird die Zahl der in Zypern gewählten Abgeordneten ab dem Beginn der Wahlperiode 2004—2009 auf sechs festgesetzt. Die Wahlen für diese Wahlperiode 2004—2009 werden jedoch nicht in demjenigen Teil Zyperns abgehalten, in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

(4)

Um die Vertretung und das Wahlrecht aller Zyprer, im Falle einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage, zu gewährleisten, müssen für diesen Fall Vorkehrungen für einen vorzeitigen Ablauf des Mandats der im Juni 2004 oder in folgenden Wahlen gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament getroffen und für die verbleibende Wahlperiode des Europäischen Parlaments außerordentliche Wahlen in ganz Zypern abgehalten werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Im Falle des Inkrafttretens einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage gelten abweichend von Artikel 190 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie von Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Akts von 1976 die folgenden Bestimmungen:

a)

Die Amtszeit der gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen.

b)

Am Sonntag nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem der Rat zum ersten Mal gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 über die Aufhebung der Aussetzung der Anwendung des Besitzstands entschieden hat, werden für die verbleibende Wahlperiode 2004—2009 oder eine spätere Wahlperiode des Europäischen Parlaments in ganz Zypern Neuwahlen der Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament abgehalten.

c)

Die Amtszeit der in den unter Buchstabe b genannten Wahlen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen und endet mit der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss and seine nächste Wahl.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. AHERN


(1)  ABl. L 278, vom 8.10.1976, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1.