ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 185

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

47. Jahrgang
24. Mai 2004


Inhalt

 

Berichtigungen

Seite

 

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004)

1

 

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004)

4

 

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Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 813/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 in Bezug auf bestimmte Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta (ABl. L 150 vom 30.4.2004)

13

 

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Berichtigung des Beschlusses 2004/425/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung (ABl. L 150 vom 30.4.2004)

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Berichtigungen

24.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/1


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 811/2004 DES RATES

vom 21. April 2004

zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In neueren wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) wird darauf hingewiesen, dass beim nördlichen Seehechtbestand in Gemeinschaftsgewässern die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen Grad erreicht hat, der die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand hat zurückgehen lassen, bei dem eine Wiederauffüllung des Bestands durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und dass dieser Bestand demnach vom Zusammenbruch bedroht ist.

(2)

Der betreffende Bestand kommt im Kattegat, im Skagerrak, in der Nordsee, im Ärmelkanal, in den Gewässern westlich von Schottland und um Irland sowie in der Biskaya vor.

(3)

Es ist dafür zu sorgen, dass ein mehrjähriger Plan zur Wiederauffüllung dieses Bestands verabschiedet wird.

(4)

Die Wiederauffüllung dieses Bestands nach Maßgabe dieser Verordnung wird voraussichtlich fünf bis zehn Jahre dauern.

(5)

Das Ziel der Bestandsauffüllung sollte als erreicht gelten, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren die Menge geschlechtsreifer Fische des nördlichen Seehechtbestands größer war als die Menge, bei denen sich der Bestand gemäß den Vorgaben der für die Fischerei verantwortlichen Stellen innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet.

(6)

Zur Verwirklichung dieses Ziels muss die fischereiliche Sterblichkeit so kontrolliert werden, dass von einem Jahr zum nächsten mit großer Wahrscheinlichkeit mit einem Anstieg der Mengen geschlechtsreifer Fische im Meer zu rechnen ist.

(7)

Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände erreichen.

(8)

Wenn die Wiederauffüllung erreicht ist, sollte der Rat gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) über die weiteren Maßnahmen beschließen.

(9)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Bestandserholungsplan für den nördlichen Seehechtbestand festgelegt, der in dem ICES-Bereich IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den ICES-Bereichen Vb (Gemeinschaftsgewässer) und VIa (Gemeinschaftsgewässer), dem ICES-Untergebiet VII und den ICES-Bereichen VIIIa, b,d, e vorkommt („nördlicher Seehechtbestand“).

Artikel 2

Zweck des Bestandserholungsplans

Ziel des in Artikel 1 genannten Bestandserholungsplans ist es, die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand wieder auf oder über eine Biomasse von 140 000 Tonnen aufzufüllen.

Artikel 3

Erreichen des Zielwertes

Stellt die Kommission auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und nach Bestätigung dieses Gutachtens durch den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss (STECF) fest, dass der Zielwert für den nördlichen Seehechtbestand in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Bestandserholungsplan für diesen Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

Artikel 4

Festsetzung von TAC

Wurde die Menge geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand vom STECF unter Berücksichtigung des jüngsten Berichts des ICES auf 100 000 Tonnen oder darüber geschätzt, so wird nach Artikel 5 eine TAC festgesetzt.

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung von TAC

(1)   Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige TAC für den nördlichen Seehechtbestand.

(2)   Für 2004 wird die TAC in einer Höhe angesetzt, die einer fischereilichen Sterblichkeit entspricht, die mit 0,25 % die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit um 4 % unterschreitet. Für die darauf folgenden Jahre des Wiederauffüllungsplans bleibt die TAC unter den Fangmengen, die nach den vom STECF auf Grundlage der jüngsten ICES-Berichte vorgenommenen wissenschaftlichen Bewertungen einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,25 % entsprechen.

(3)   Der Rat legt keine TAC fest, deren Abfischung nach Aussagen des STECF unter Berücksichtung des jüngsten ICES-Berichts in dem Jahr, in dem sie gilt, zu einer Abnahme der Biomasse des Laicherbestands führen würde.

(4)   Ist bei Festsetzung der TAC für ein bestimmtes Jahr nach Maßgabe von Absatz 2 am Ende des betreffenden Jahres mit einer Menge geschlechtsreifer Fische zu rechnen, die den in Artikel 2 genannten Zielwert übersteigt, so nimmt die Kommission eine Überprüfung des Wiederauffüllungsplans vor und schlägt auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Bewertungen die erforderlichen Anpassungen vor. Diese Überprüfung erfolgt auf jeden Fall spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Verordnung und dient dazu, sicherzustellen, dass die Ziele des Wiederauffüllungsplans eingehalten werden.

(5)   Außer im ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % höher ausfällt als die TAC des Vorjahres;

b)

wenn sich unter Anwendung der Regeln nach Absatz 2 oder Absatz 4 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergibt, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so legt der Rat eine TAC fest, die maximal 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres.

Artikel 6

Festsetzung der TAC unter außergewöhnlichen Umständen

Bewegen sich die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtbestand nach Einschätzungen des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts unter einer Biomasse von 100 000 Tonnen, so gilt Folgendes:

a)

Artikel 5 findet Anwendung, wenn damit zu rechnen ist, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand hierdurch am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100 000 Tonnen erreichen oder übersteigen;

b)

ist bei Anwendung von Artikel 5 nicht damit zu rechnen, dass die Mengen geschlechtsreifer Fische im nördlichen Seehechtsbestand am Ende des Jahres, für das die TAC gilt, eine Biomasse von 100 000 Tonnen erreichen oder übersteigen, so legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit für das folgende Jahr eine TAC fest, die niedriger ist als die aus der Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5 resultierende TAC.

Artikel 7

Aufzeichnung und Meldung der in den Gebieten verbrachten Zeiten

Ungeachtet von Artikel 19a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten die Artikel 19e und 19j jener Verordnung für alle Schiffe, die in dem in Artikel 1 genannten Gebiet tätig sind.

Artikel 8

Anmeldung

(1)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, der mit mehr als zwei Tonnen nördlichem Seehecht an Bord einen Hafen oder einen Anlandeort in einem Mitgliedstaat anlaufen will, teilt den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens vier Stunden vor diesem Anlaufen Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort;

c)

die Mengen geregelter Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden, in kg Lebendgewicht.

(2)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden sollen, können vorschreiben, dass mit dem Abladen des an Bord befindlichen Fangs erst begonnen wird, wenn diese Behörden die Genehmigung erteilt haben.

(3)   Beabsichtigt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft oder sein Vertreter, eine beliebige an Bord befindliche Menge auf See umzuladen oder abzuladen oder in einem Hafen oder Anlandeort in einem Drittland anzulanden, so setzt er die zuständigen Behörden des Flaggenstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder Abladung auf See bzw. der Anlandung in einem Drittland hiervon gemäß Absatz 1 in Kenntnis.

Artikel 9

Bezeichnete Häfen

(1)   Sollen von einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in der Gemeinschaft mehr als zwei Tonnen nördlicher Seehecht angelandet werden, so trägt der Schiffskapitän dafür Sorge, dass diese Anlandungen nur in bezeichneten Häfen erfolgen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als zwei Tonnen nördlichen Seehecht erfolgen müssen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 4. Juni 2004 die Liste der bezeichneten Häfen und binnen weiterer 30 Tage diesbezügliche Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung der Mengen an nördlichem Seehecht bei jeder Anlandung. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 10

Toleranzspanne

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (4) beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei der Schätzung der an Bord mitgeführten Mengen an nördlichem Seehecht in kg Lebendgewicht 8 % der im Logbuch eingetragenen Zahl. Ist in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft kein Umrechnungsfaktor festgelegt, so ist der von dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes festgelegte Umrechnungsfaktor anzuwenden.

Artikel 11

Getrennte Aufbewahrung

Es ist verboten, jegliche Menge an nördlichem Seehecht an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren. Behältnisse mit nördlichem Seehecht werden zum Zwecke der Identifizierung ordnungsgemäß gekennzeichnet oder unter Deck so verstaut, dass sie von anderen Behältnissen getrennt gehalten werden.

Artikel 12

Transport

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass alle in einem der geografischen Gebiete gemäß Artikel 1 gefangenen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen nördlichen Seehechts vor dem Weitertransport aus dem Hafen der ersten Anlandung in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden. Bei nördlichem Seehecht, der zuerst in einem bezeichneten Hafen nach Artikel 9 angelandet wird, sind in Anwesenheit von durch die betreffenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kontrolleuren repräsentative Stichproben, die mindestens 20 % der angelandeten Mengen ausmachen, zu wiegen, bevor sie zum Erstverkauf angeboten und verkauft werden. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 20. Juni 2004 genaue Angaben über die von ihnen anzuwendende Stichprobenregelung.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen Mengen nördlichen Seehechts von mehr als 50 kg, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die beförderten Mengen nördlichen Seehechts eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt.

Artikel 13

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Bestände nördlichen Seehechts eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab deren Inkrafttreten haben.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH


(1)  Stellungnahme vom 11. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4)  jm ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).


24.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/4


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 erhält folgende Fassung:

VErordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates

vom 21. April 2004

zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)

Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2), die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollte die Gemeinschaft unter anderem die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen, und die gemeinsame Fischereipolitik sollte mit anderen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere der Umweltpolitik, in Einklang stehen.Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3) reiht Wale in die Liste der streng zu schützenden Tiere ein und schreibt den Mitgliedstaaten vor, den Erhaltungszustand dieser Arten zu überwachen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ein System zur Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens dieser Arten sowie weitere notwendige Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen einleiten, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die bisher entwickelten Verfahren zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen bei der Fischerei rechtfertigen es, zur Erhaltung von Kleinwalen zusätzliche kohärente und kooperative Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu verabschieden.Einige akustische Vorrichtungen, die entwickelt wurden, um die Wale von den Fanggeräten abzuschrecken, konnten den Beifang von Walen in der Stellnetzfischerei verringern. Deshalb sollten diese Vorrichtungen in Gebieten und Fischereien vorgeschrieben werden, in denen es bekannterweise oder voraussichtlich zu einem hohen Beifang an Kleinwalen kommen kann, wobei der Kosteneffizienz einer solchen Anforderung Rechnung zu tragen ist. Außerdem müssen technische Bestimmungen für die Wirksamkeit von akustischen Abschreckvorrichtungen beim Einsatz in diesen Fischereien festgelegt werden. Zum besseren Verständnis der Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume sind wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte erforderlich.Die vorliegende Verordnung sollte der wissenschaftlichen und technischen Forschung, speziell auf dem Gebiet neuartiger aktiver Abschreckvorrichtungen nicht im Wege stehen. Deshalb sollten einerseits die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung die Möglichkeit haben, die Verwendung neuer und wirksamer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, vorübergehend zu genehmigen; andererseits muss vorgesehen werden, dass die technischen Bestimmungen für akustische Abschreckvorrichtungen so bald wie möglich gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) auf den neuesten Stand gebracht werden.Unabhängige Beobachtungen der Fischereitätigkeiten sind für eine zuverlässige Schätzung des Beifangs von Walen unerlässlich. Deshalb müssen Kontrollen mit unabhängigen Beobachtern an Bord eingeführt und die Fischereien festgelegt werden, in denen derartige Kontrollen vorrangig zu koordinieren sind. Um aussagekräftige Daten über die betroffenen Fischereien zusammenzustellen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Beobachterprogramme für die in diesen Fischereien tätigen Schiffe unter ihrer Flagge ausarbeiten und durchführen. Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, bei denen normalerweise nicht ununterbrochen eine weitere Person als Beobachter an Bord sein kann, sollten die Daten über Walbeifänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen oder von Pilotprojekten gesammelt werden. Außerdem müssen die Aufgaben im Bereich der Überwachung und Berichterstattung festgelegt werden.Damit eine regelmäßige Bewertung auf Gemeinschaftsebene und mittelfristig eine eingehende Beurteilung stattfinden kann, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Berichte über die Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen und die Durchführung der Beobachterprogramme vorlegen, die alle erfassten Daten über den unbeabsichtigten Fang oder das unbeabsichtigte Töten von Walen in der Fischerei enthalten.Es ist erforderlich, die Treibnetzfischerei in der Ostsee zu beenden, weil die ernsthaft bedrohte Schweinswalpopulation in diesem Gebiet durch die Treibnetzfischerei gefährdet wird. Die Gemeinschaftsschiffe, die in diesem Gebiet mit Treibnetzen fischen, werden wirtschaftlichen und technischen Zwängen unterliegen, die eine Auslaufperiode bis zum völligen Verbot dieser Netze am 1. Januar 2008 erforderlich machen. Diese Maßnahmen sollten Eingang in die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (5) finden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs von Walen durch Fischereifahrzeuge in den Gebieten gemäß den Anhängen I und III festgelegt.

Artikel 2

Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen

(1)   Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen ist es auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von 12 m oder mehr untersagt, die in Anhang I aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang festgelegten Gebieten und Zeiträumen und ab den genannten Zeitpunkten einzusetzen, ohne gleichzeitig aktive akustische Abschreckvorrichtungen zu verwenden.

(2)   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe gewährleisten, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfähig sind.

(3)   Abweichend von diesen Bestimmungen gilt Absatz 1 nicht für Fangeinsätze, die lediglich zu Forschungszwecken erfolgen und mit der Genehmigung und unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt werden, neue technische Maßnahmen zur Reduzierung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens von Walen zu entwickeln.

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Wirkung des Einsatzes akustischer Abschreckvorrichtungen über längere Zeiträume in den betreffenden Fischereien und Gebieten durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu überwachen und zu bewerten.

Artikel 3

Technische Spezifikationen und Verwendungsbedingungen

(1)   Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen einem der Sätze der in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die vorübergehende Verwendung von akustischen Abschreckvorrichtungen genehmigen, die nicht den in Anhang II festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen, sofern deren Wirksamkeit bei der Reduzierung von Walbeifängen ausreichend belegt ist. Eine Genehmigung gilt für höchstens zwei Jahre.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Genehmigungen gemäß Absatz 2 binnen zwei Monaten nach deren Erteilung. Sie übermitteln der Kommission technische und wissenschaftliche Angaben zu den genehmigten akustischen Abschreckvorrichtungen und deren Auswirkungen auf Walbeifänge.

Artikel 4

Beobachtung auf See

(1)   Die Mitgliedstaaten entwickeln Programme zur Überwachung von Walbeifängen durch Beobachter an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge mit einer Gesamtlänge von 15 m oder mehr nach Maßgabe des Anhangs III und setzen sie um. Ziel dieser Programme ist es, aussagekräftige Daten zu den betreffenden Fischereien zu sammeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um wissenschaftliche Daten über Walbeifänge von Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 15 m, die die in Anhang III Nummer 3 festgelegten Fischereien betreiben, durch wissenschaftliche Untersuchungen oder Pilotprojekte zu sammeln.

Artikel 5

Beobachter

(1)   Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Abordnung von Beobachtern bestellen die Mitgliedstaaten unabhängiges Personal mit der erforderlichen Qualifikation und Erfahrung. Das Personal muss die folgenden Befähigungen aufweisen, um seinen Aufgaben gerecht zu werden:

a)

ausreichende Erfahrung, um Fischarten und Fanggerät zu identifizieren;

b)

Grundkenntnisse in den Bereichen Navigation und einschlägige Sicherheitsvorschriften;

c)

die Fähigkeit, grundlegende wissenschaftliche Aufgaben (z. B. Probenahmen) nach Bedarf auszuführen und in diesem Zusammenhang genaue Beobachtungen und Protokolle vorzulegen;

d)

hinreichende Kenntnis der Sprache des Flaggenmitgliedstaats des beobachteten Schiffes.

(2)   Aufgabe der Beobachter ist es, Walbeifänge zu überwachen und die erforderlichen Daten zusammenzustellen, aus denen sich der Beifang in der beobachteten Fischerei insgesamt ableiten lässt. Die Beobachter haben insbesondere Folgendes zu überwachen:

a)

die Fischereitätigkeiten der beobachteten Schiffe unter Aufzeichnung der einschlägigen Daten zum Fangaufwand (Fanggerätangaben, Ort und Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des tatsächlichen Fangeinsatzes);

b)

die Walbeifänge.

Die Beobachter können auch andere, von den Mitgliedstaaten festzulegende Beobachteraufgaben wahrnehmen, die zum wissenschaftlichen Verständnis der Zusammensetzung des Fangs der betreffenden Schiffe und der biologischen Lage der Fischereibestände beitragen.

(3)   Der Beobachter übermittelt den zuständigen Behörden des betroffenen Flaggenmitgliedstaats einen Bericht mit den erfassten Daten zum Fischereiaufwand und den Beobachtungen über Walbeifänge sowie eine Zusammenfassung seiner wichtigsten Feststellungen.

Der Bericht enthält insbesondere die nachstehenden Angaben zum betreffenden Zeitraum:

a)

Name des Schiffes;

b)

Name des Beobachters und Zeitraum, während dessen sich der Beobachter an Bord befand;

c)

beobachtete Fischerei (mit Angaben zum Fanggerät, den Gebieten unter Bezugnahme auf die Anhänge I und III und den Zielarten);

d)

Dauer der Fangreise und der entsprechende Fischereiaufwand (ausgedrückt als Gesamtlänge der Netze x Einsatzzeit bei stationärem Gerät bzw. Anzahl Fangstunden bei Schleppnetzen);

e)

Anzahl und Art der unbeabsichtigt gefangenen Wale, nach Möglichkeit Größe oder Gewicht, Geschlecht, Alter und gegebenenfalls Angaben zu den Fällen, in denen Tiere beim Einholen des Netzes entkommen konnten oder lebend frei gesetzt wurden;

f)

weitere Angaben, die dem Beobachter angesichts der Zielsetzung dieser Verordnung angebracht erscheinen oder Beobachtungen zur Biologie der Wale (wie Sichtung von Walen oder besonderes Verhalten der Tiere im Zusammenhang mit dem Fangeinsatz).

Der Kapitän des Schiffes kann eine Kopie des Beobachterberichts anfordern.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat hält die in den Beobachterberichten verzeichneten Informationen nach Ablauf des betreffenden Beobachtungszeitraums mindestens fünf Jahre lang bereit.

Artikel 6

Jahresberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni jeden Jahres einen umfassenden Jahresbericht über die Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 während des vorangegangenen Jahres. Der erste Bericht betrifft die Zeit zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Jahresende sowie das gesamte darauf folgende Jahr.

(2)   Ausgehend von den gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Beobachterberichten und allen anderen einschlägigen Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhaltung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (6), gesammelt wurden, umfasst der Jahresbericht Schätzungen zum jeweiligen gesamten Walbeifang in den betreffenden Fischereien. Dieser Bericht umfasst auch eine Bewertung der Schlussfolgerungen der Beobachterberichte sowie andere einschlägige Informationen, z. B. Untersuchungen der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Walbeifangs. Die Mitgliedstaaten weisen bei der Vorlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen oder der Pilotprojekte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 nach, dass bei ihrer Entwicklung und Durchführung ausreichend hohe Qualitätsstandards erreicht wurden, und legen der Kommission detaillierte Informationen zu diesen Standards vor.

Artikel 7

Globale Bewertung und Überprüfung

(1)   Spätestens ein Jahr, nachdem die Mitgliedstaaten ihren zweiten Jahresbericht vorgelegt haben, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung, und zwar im Lichte der nach Artikel 6 zur Verfügung stehenden Informationen und der Bewertung der Berichte der Mitgliedstaaten durch den Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschuss. Der Bericht behandelt insbesondere die Anwendung dieser Verordnung auf die verschiedenen Schiffsarten und in den verschiedenen Gebieten, die Qualität der im Rahmen der Beobachterprogramme gewonnenen Erkenntnisse und die Qualität der Pilotprojekte; gegebenenfalls werden geeignete Vorschläge beigefügt.

(2)   Der Bericht wird nach der Vorlage des vierten Jahresberichts der Mitgliedstaaten aktualisiert.

Artikel 8

Anpassung an den technischen Fortschritt und ergänzende technische Leitlinien

(1)   Folgende Bestimmungen werden nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen:

a)

Vorgaben zur technischen und praktischen Durchführung der Aufgaben der Beobachter gemäß Artikel 5;

b)

detaillierte Bestimmungen zum Inhalt der Berichte gemäß Artikel 6.

(2)   Zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderliche Änderungen des Anhangs II werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

Die nachstehenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a

Einschränkungen für Treibnetze

(1)   Ab 1. Januar 2008 ist es untersagt, Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischfang einzusetzen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2007 darf ein Schiff Treibnetze an Bord haben oder einsetzen, sofern die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats dies genehmigt haben.

(3)   Im Jahr 2005 kann ein Mitgliedstaat für höchstens 60 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben, eine Genehmigung erteilen, Treibnetze an Bord zu haben oder zur Fischerei einzusetzen.

In den Jahren 2006 und 2007 gilt dies für höchstens 40 % bzw. 20 % der Schiffe, die im Zeitraum 2001 bis 2003 Treibnetze eingesetzt haben.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 30. April jedes Jahres die Liste der Schiffe mit, die Treibnetze zur Fischerei einsetzen dürfen; für 2004 wird diese Liste spätestens am 31. August 2004 mitgeteilt.

Artikel 8b

Bedingungen für den Einsatz von Treibnetzen

(1)   An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so dass das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

(2)   Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Treibnetze einsetzt, hat ein Logbuch zu führen, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

a)

die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

b)

die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

c)

das Volumen der Walbeifänge;

d)

Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(3)   Alle Fischereifahrzeuge, die Treibnetze einsetzen, müssen die Genehmigung gemäß Artikel 8a Absatz 2 an Bord mitführen.“

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

ANHANG I

FISCHEREIEN, IN DENEN AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN VORGESCHRIEBEN SIND

Gebiet

Fanggerät

Zeitraum

Beginn

A.

Ostsee: Das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der schwedischen Küste bei 13° östlicher Länge nach Süden bis 55° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 14° östlicher Länge, von dort nach Norden bis an die schwedische Küste verläuft, und das Gebiet, das durch eine Linie begrenzt wird, die von der ostschwedischen Küste bei 55° 30' nördlicher Breite nach Osten bis 15° östlicher Länge, von dort nach Norden bis 56° nördlicher Breite, von dort nach Osten bis 16° östlicher Länge und von dort nach Norden bis zur schwedischen Küste verläuft.

a)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

ganzjährig

1. Juni 2005

b)

Treibnetze

ganzjährig

1. Juni 2005

B.

ICES-Untergebiet IV und -Bereich III a

a)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze oder eine Kombination dieser Netze mit einer Gesamtlänge von bis zu 400 m

a)

1. August bis 31. Oktober

1. August 2005

b)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung > 220 mm

b)

ganzjährig

1. Juni 2005

C.

ICES-Bereiche VII, e, f, g, h, und j

a)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

a)

ganzjährig

1. Januar 2006

D.

ICES-Bereich VII d

a)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetz

a)

ganzjährig

1. Januar 2007

E.

Ostsee: Untergebiet 24 (mit Ausnahme des Gebiets gemäß Buchstabe A)

a)

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze

a)

ganzjährig

1. Januar 2007

b)

Treibnetze

b)

ganzjährig

1. Januar 2007

ANHANG II

TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN UND VERWENDUNGSBEDINGUNGEN FÜR AKUSTISCHE ABSCHRECKVORRICHTUNGEN

Die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 müssen einem der folgenden Sätze für Signale und Einsatz entsprechen:

 

Satz 1

Satz 2

 

SIGNALE

* Synthese des Signals

Digital

Analog

* Ton/Breitband

Breitband/Ton

Tonimpuls

* Schallquellenniveau (max - min) re 1 mPa@1m

145 dB

130-150 dB

* Frequenz

a) 20 – 160 kHz Breit-band-Frequenzhub (wide band sweeps)

b) 10 kHz Tonimpuls

10 kHz

* Hochfrequenz-schwingungen

Ja

Ja

* Impulsdauer (nominal)

300 ms

300 ms

* Impulspause

a) 4 - 30 Sekunden (randomisiert);

b) 4 Sekunden

4 Sekunden

 

EINSATZ

* Höchstabstand zwischen zwei akustischen Abschreck-vorrichtungen

200 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammen-gesetzten Netze)

100 m: ein Signalgeber an jedem Ende des Netzes (oder der zusammengesetzten Netze)

ANHANG III

BETROFFENE FISCHEREIEN UND MINDESTANTEIL DES VON DEN BEOBACHTERN AN BORD ZU ÜBERWACHENDEN FISCHEREIAUFWANDS

1.   Allgemeine Überwachungspflichten

Die Beobachterprogramme werden zur repräsentativen Überwachung der Walbeifänge in den in der Tabelle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien jährlich entworfen und festgelegt.

Durch eine angemessene Streuung der Kontrollen durch Beobachter auf Flotten, Zeit und Fischereigebiete wird eine ausreichende Repräsentativität der Beobachterprogramme sichergestellt.

Generell beruhen die Beobachterprogramme auf einem Stichprobenverfahren, das eine Schätzung des Anteils an Walbeifängen je fischereilicher Aufwandseinheit einer bestimmten Flotte für die häufigsten Arten in den Beifängen mit einem Variationskoeffizienten von höchstens 0,30 ermöglicht. Das Stichprobenverfahren wird auf der Grundlage vorhandener Informationen über Schwankungen bei den früheren Beobachtungen von Beifängen entwickelt.

2.   Pilot-Beobachterprogramme

Kann das Stichprobenverfahren aufgrund mangelnder Informationen über Schwankungen bei den Beifängen nicht so ausgelegt werden, dass der Variationskoeffizient gemäß Nummer 1 erreicht wird, so führen die Mitgliedstaaten in zwei aufeinander folgenden Jahren - beginnend an den unter Nummer 3 für die betreffenden Fischereien genannten Zeitpunkten - Pilotprogramme mit Beobachtern an Bord durch.

Diese Beobachterprogramme beruhen auf einem Stichprobenverfahren, mit dem die Schwankungen bei den Beifängen ermittelt werden, und das anschließend als Grundlage für die Entwicklung von Stichprobenverfahren nach den unter Nummer 1 genannten Bedingungen dient; ferner liefern sie Schätzungen der Walbeifänge je fischereilicher Aufwandseinheit für jede Art.

Die Pilotprogramme decken mindestens folgenden Mindestanteil des Fischereiaufwands ab:

a)

Alle unter Nummer 3 festgelegten Fischereien mit Ausnahme der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

 

Flotten mit mehr als 400 Schiffen

Flotten mit mehr als 60 und weniger als 400 Schiffen

Flotten mit weniger als 60 Schiffen

Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand

Fischereiaufwand von 20 Schiffen

5 % des Fischereiaufwands

5 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

b)

Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen (einzeln und Gespann) vom 1. Dezember bis 31. März in den ICES-Untergebieten VI, VII und VIII:

 

Flotten mit mehr als 60 Schiffen

Flotten mit weniger als 60 Schiffen

Von den Pilotprogrammen abgedeckter Mindestaufwand

10 % des Fischereiaufwands

10 %, mindestens 3 verschiedene Schiffe

3.   Zu überwachende Fischereien und Beginn der Überwachung

Gebiet

Fanggerät

Beginn

A.

ICES-Untergebiete VI, VII und VIII

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

1. Januar 2005

B.

Mittelmeer: (östlich der Linie 5° 36' W)

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

1. Januar 2005

C.

ICES-Bereiche VI a, VII a und b, VIII a, b und c und IX a

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm

1. Januar 2005

D.

ICES-Untergebiet IV, Bereich VI a, und Untergebiet VII mit Ausnahme der Bereiche VII c und VII k

Treibnetze

1. Januar 2006

E.

ICES-Untergebiete III a, b, c, III d südlich von 59°N, III d nördlich von 59°N (nur vom 1. Juni bis 30. September), IV und IX

Pelagische Schleppnetze (einzeln und Gespann)

1. Januar 2006

F.

ICES-Untergebiete VI, VII, VIII und IX

Hochstauende Grundschleppnetze

1. Januar 2006

G.

ICES-Untergebiete III b, c, d mit Ausnahme der in Zeilen A und E von Anhang I genannten Gebiete

Stationäre Kiemen- oder Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm

1. Januar 2006


(1)  Stellungnahme vom 10. Februar 2004.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 9 vom 15.1.1998 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 48/1999 (ABl. L 13 vom 18.1. 1999, S. 1).

(6)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.


24.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/13


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 813/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 in Bezug auf bestimmte Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

Die Verordnung (EG) Nr. 813/2004 erhält folgende Fassung:

VERORDNUNG (EG) Nr. 813/2004 DES RATES

vom 26. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 in Bezug auf bestimmte Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt) (2), insbesondere auf Artikel 21,

auf Vorschlag der Kommission,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 21 der Beitrittsakte ist die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (3) nach den in Anhang III der Beitrittsakte festgelegten Leitlinien zu ändern, um die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen in den Gewässern um Malta anzunehmen.

(2)

Diese Maßnahmen sind vor dem Beitritt anzunehmen, damit sie ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 8a

25-Meilen-Bewirtschaftungszone um Malta

(1)   Der Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Ressourcen des Meeresgebiets, das sich bis zu einer Entfernung von 25 Seemeilen von den Basislinien um Malta erstreckt (nachstehend ‚Bewirtschaftungszone‘ genannt), wird wie folgt geregelt:

a)

In der Bewirtschaftungszone dürfen nur Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m mit anderen als Zug- und Schleppgeräten fischen.

b)

Der Gesamtfischereiaufwand dieser Fahrzeuge, ausgedrückt als Gesamtfangkapazität, darf die Durchschnittswerte für den Zeitraum 2000-2001, d. h. 1 950 Fahrzeuge mit einer Gesamtmaschinenleistung von 83 000 kW und einer Gesamttonnage von 4 035 BRZ nicht überschreiten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) dürfen Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger unter den nachstehenden Bedingungen in den in Anhang V Buchstabe a) aufgeführten Gebieten der Bewirtschaftungszone fischen:

a)

Die Gesamtfangkapazität der zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler übersteigt nicht 4 800 kW.

b)

Die Fangkapazität eines zur Fischerei bis 200 m Tiefe zugelassenen Trawlers übersteigt nicht 185 kW; die 200-Meter-Isobathe wird durch Linien durch die in Anhang V Buchstabe b) angegebenen Punkte markiert.

c)

Die Trawler, die in der Bewirtschaftungszone fischen, sind im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (4) und stehen auf einer Liste, die der Kommission jedes Jahr von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Namen der Schiffe, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält.

d)

Die in Buchstaben a) und b) festgelegten Kapazitätsobergrenzen werden unter Berücksichtigung der Gutachten maßgeblicher wissenschaftlicher Gremien über ihre Auswirkungen auf die Bestandserhaltung regelmäßig überprüft.

(3)   Liegt die Gesamtfangkapazität nach Absatz 2 Buchstabe a) über der Gesamtfangkapazität der Trawler mit einer Länge über alles von 24 m oder weniger, die im Referenzzeitraum 2000-2001 in der Bewirtschaftungszone gefischt haben (nachstehend ‚Referenzfangkapazität‘ genannt), so teilt die Kommission die zusätzliche Fangkapazität zwischen den Mitgliedstaaten auf, wobei dem Interesse der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

Die Referenzfangkapazität beträgt 3 600 kW.

(4)   Spezielle Fangerlaubnisse für die zusätzliche Fangkapazität gemäß Absatz 3 werden nur für Schiffe erteilt, die bei Beginn der Anwendung dieses Artikels in der gemeinschaftlichen Flottenkartei geführt sind.

(5)   Übersteigt die Gesamtfangkapazität der gemäß Absatz 2 Buchstabe c) zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassenen Trawler die Obergrenze nach Absatz 2 Buchstabe a), weil diese Obergrenze nach der Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe d) herabgesetzt wurde, so teilt die Kommission die Fangkapazität wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten auf:

a)

Die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die im Zeitraum 2000-2001 in der Zone gefischt haben, wird vorrangig berücksichtigt.

b)

Die in Kilowatt ausgedrückte Fangkapazität der Schiffe, die zu einem anderen Zeitpunkt in der Zone gefischt haben, wird sodann berücksichtigt.

c)

Die verbleibende Fangkapazität für andere Schiffe wird zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt, wobei den Interessen der antragstellenden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

(6)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) sind Fahrzeuge, die mit Ringwaden oder Langleinen fischen, sowie Fahrzeuge, die gemäß Artikel 8b Goldmakrele befischen, zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen. Sie erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und stehen auf einer Liste, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wird und die Schiffsnamen, ihre interne Registriernummer und ihre technischen Daten enthält.

Der Fischereiaufwand muss ohnehin überwacht werden, um die Nachhaltigkeit dieser Fischereien in dem Gebiet zu wahren.

(7)   Der Kapitän eines Trawlers, der gemäß Absatz 2 zur Fischerei in der Bewirtschaftungszone zugelassen und nicht mit VMS ausgerüstet ist, meldet seinen Behörden und den Behörden des Küstenstaats jede Einfahrt in die Bewirtschaftungszone und jede Ausfahrt.

Artikel 8b

Fischerei auf Goldmakrele

(1)   Es ist verboten, vom 1. Januar bis 5. August in der Bewirtschaftungszone mit Fischsammelvorrichtungen auf Goldmakrele (Coriphaena spp.) zu fischen.

(2)   In der Bewirtschaftungszone dürfen nicht mehr als 130 Fahrzeuge auf Goldmakrele fischen.

(3)   Die maltesischen Behörden erstellen Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen und weisen sie den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft bis zum 30. Juni jeden Jahres zu. Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter der Flagge eines anderen Staats als Malta dürfen solche Kurslinien innerhalb der 12-Meilen-Zone nicht in Anspruch nehmen.

(4)   Fischereifahrzeuge, die zur Goldmakrelenfischerei zugelassen sind, erhalten eine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 und werden in eine Liste eingetragen, die ihren Namen, ihre Registriernummer und ihre technischen Daten enthält und der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wird.

Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen Fahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m eine spezielle Fangerlaubnis haben.

Artikel 10a

Durchführungsbestimmungen und Änderungen

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 8a und 8b, insbesondere zu den Kriterien für die Bestimmung und Zuteilung von Kurslinien für Fischsammelvorrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5) erlassen.

2.

Nach Anhang IV wird der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

ANHANG

„ANHANG V

25-MEILEN-BEWIRTSCHAFTUNGSZONE UM MALTA

a)   Zugelassene Gebiete für die Schleppnetzfischerei um Malta: geografische Koordinaten

Zone A

Zone H

A1 — 36°N, 14°E

A2 — 36°N, 14°E

A3 — 35°N, 14°E

A4 — 35°N, 14°E

A5 — 35°N, 14°E

A6 — 35°N, 14°E

H1 — 35°N, 14°E

H2 — 35°N, 14°E

H3 — 35°N, 14°E

H4 — 35°N, 14°E

H5 — 35°N, 14°E

Zone B

Zone I

B1 — 35°N, 14°E

B2 — 35°N, 14°E

B3 — 35°N, 14°E

B4 — 35°N, 14°E

B5 — 35°N, 14°E

B6 — 35°N, 14°E

I1 — 36°N, 14°E

I2 — 36°N, 14°E

I3 — 36°N, 14°E

I4 — 36°N, 1442 25°E

Zone C

Zone J

C1 — 35°N, 14°E

C2 — 35°N, 14°E

C3 — 35°N, 14°E

C4 — 35°N, 14°E

J1 — 36°N, 13°E

J2 — 36°N, 14°E

J3 — 36°N, 14°E

J4 — 36°N, 13°E

Zone D

Zone K

D1 — 36°N, 14°E

D2 — 36°N, 14°E

D3 — 35°N, 14°E

D4 — 36°N, 14°E

K1 — 35°N, 14°E

K2 — 36°N, 14°E

K3 — 36°N, 13°E

K4 — 36°N, 13°E

K5 — 36°N, 13°E

Zone E

Zone L

E1 — 35°N, 14°E

E2 — 36°N, 14°E

E3 — 35°N, 14°E

E4 — 35°N, 14°E

E5 — 35°N, 14°E

L1 — 35°N, 14°E

L2 — 3599 56°N, 14°E

L3 — 35°N, 14°E

L4 — 35°N, 13°E

Zone F

Zone M

F1 — 36°N, 14°E

F2 — 36°N, 14°E

F3 — 36°N, 14°E

F4 — 36°N, 14°E

M1 — 36°N, 14°E

M2 — 36°N, 14°E

M3 — 36°N, 14°E

M4 — 36°N, 14°E

M5 — 36°N, 14°E

Zone G

Zone N

G1 — 36°N, 14°E

G2 — 35°N, 15°E

G3 — 35°N, 14°E

G4 — 35°N, 14°E

G5 — 35°N, 14°E

N1 — 36°N, 14°E

N2 — 36°N, 14°E

N3 — 36°N, 14°E

N4 — 36°N, 14°E

N5 — 36°N, 14°E

N6 — 36°N, 14°E

b)   Geografische Koordinaten einiger Punkte auf der 200 m Isobathe innerhalb der 25-Meilen-Bewirtschaftungszone:

ID

Breitengrad

Längengrad

1

36.3673°N

14.5540°E

2

36.3159°N

14.5567°E

3

36.2735°N

14.5379°E

4

36.2357°N

14.4785°E

5

36.1699°N

14.4316°E

6

36.1307°N

14.3534°E

7

36.1117°N

14.2127°E

8

36.1003°N

14.1658°E

9

36.0859°N

14.152°E

10

36.0547°N

14.143°E

11

35.9921°N

14.1584°E

12

35.9744°N

14.1815°E

13

35.9608°N

14.2235°E

14

35.9296°N

14.2164°E

15

35.8983°N

14.2328°E

16

35.867°N

14.4929°E

17

35.8358°N

14.2845°E

18

35.8191°N

14.2753°E

19

35.7863°N

14.3534°E

20

35.7542°N

14.4316°E

21

35.7355°N

14.4473°E

22

35.7225°N

14.5098°E

23

35.6951°N

14.5365°E

24

35.6325°N

14.536°E

25

35.57°N

14.5221°E

26

35.5348°N

14.588°E

27

35.5037°N

14.6192°E

28

35.5128°N

14.6349°E

29

35.57°N

14.6717°E

30

35.5975°N

14.647°E

31

35.5903°N

14.6036°E

32

35.6034°N

14.574°E

33

35.6532°N

14.5535°E

34

35.6726°N

14.5723°E

35

35.6668°N

14.5937°E

36

35.6618°N

14.6424°E

37

35.653°N

14.6661°E

38

35.57°N

14.6853°E

39

35.5294°N

14.713°E

40

35.5071°N

14.7443°E

41

35.4878°N

14.7834°E

42

35.4929°N

14.8247°E

43

35.4762°N

14.8246°E

44

36.2077°N

13.947°E

45

36.1954°N

13.96°E

46

36.1773°N

13.947°E

47

36.1848°N

13.9313°E

48

36.1954°N

13.925°E

49

35.4592°N

14.1815°E

50

35.4762°N

14.1895°E

51

35.4755°N

14.2127°E

52

35.4605°N

14.2199°E

53

35.4453°N

14.1971°E“


(1)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 23.

(3)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.“


24.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/18


Berichtigung des Beschlusses 2004/425/EG des Rates vom 21. April 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 150 vom 30. April 2004 )

Der Beschluss 2004/425/EG erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS DES RATES

vom 21. April 2004

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung

(2004/425/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung („Abkommen“) ist vorbehaltlich seines Abschlusses am 27. Februar 2004 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2)

Es sollten geeignete interne Verfahren festgelegt werden, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu gewährleisten; der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, bestimmte Beschlüsse zur Durchführung des Abkommens zu fassen.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 21 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Note im Namen der Gemeinschaft zu übermitteln.

Artikel 3

(1)   Die Kommission, unterstützt von dem vom Rat eingesetzten besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss und in den gegebenenfalls nach Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens eingesetzten gemischten Arbeitsgruppen. Die Kommission sorgt nach Anhörung des besonderen Ausschusses für die Notifizierungen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen, die im Abkommen vorgesehen sind.

(2)   Der Standpunkt der Gemeinschaft zu den vom Gemischten Ausschuss zu fassenden Beschlüssen wird nach Anhörung des besonderen Ausschusses von der Kommission festgelegt.

(3)   Der Beschluss zur Kündigung des Abkommens nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gefasst.

Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung

PRÄAMBEL

Die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und die VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt),

IN ANBETRACHT der traditionellen, auf Freundschaft beruhenden Bindungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und der Europäischen Gemeinschaft (EG),

IN DEM BESTREBEN, den bilateralen Handel mit Schiffsausrüstung zu erleichtern und die Effizienz der Vorschriften der Vertragsparteien zu steigern,

IN ANERKENNUNG der Möglichkeiten, die den Regelungsbehörden mit der Beseitigung unnötiger Doppelarbeit eröffnet werden,

ANGESICHTS des gemeinsamen Engagements der Vertragsparteien für die Arbeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),

IN DER ERWÄGUNG, dass es das Ziel der Vertragsparteien ist, die Sicherheit auf See und den Schutz der Meere vor Verschmutzung zu verbessern,

IN DER ERKENNTNIS einerseits, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung einen positiven Beitrag zu einer stärkeren internationalen Harmonisierung der Normen leisten können,

IN DEM BEWUSSTSEIN andererseits, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit die volle Verwirklichung der Regelungsziele der Vertragsparteien gewährleisten muss und nicht zu einer Senkung ihres Sicherheits- und Schutzniveaus führen darf,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen auf der Grundlage der Gleichwertigkeit der Vorschriften der EG und der USA für Schiffsausrüstung wesentlich zur Erleichterung des beiderseitigen Marktzugangs beitragen kann,

IN DER ERKENNTNIS, dass Abkommen über gegenseitige Anerkennung für kleine und mittlere Unternehmen in den USA und in der EG von besonderem Interesse sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die gegenseitige Anerkennung auch Vertrauen in die gleich bleibende Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungen der anderen Vertragspartei erfordert;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Mitglieder der WTO im Übereinkommen über technische Handelshemmnisse im Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgefordert werden, in Verhandlungen über den Abschluss von Übereinkünften über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten und wohlwollend zu prüfen, ob sie die technischen Vorschriften der anderen Mitglieder als gleichwertig anerkennen können, sofern sie davon überzeugt sind, dass mit diesen Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften in geeigneter Weise verwirklicht werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZIEL

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Regelungsbehörde“ ist eine staatliche Stelle, die befugt ist, Vorschriften zu Fragen der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu erlassen, die von Gesetzes wegen den Verkauf und die Verwendung von Schiffsausrüstung im Gebiet einer Vertragspartei kontrolliert und die Durchsetzungsmaßnahmen treffen kann, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Gebiet in Verkehr gebrachten Produkte die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die Regelungsbehörden der Vertragsparteien sind in Anhang III aufgeführt.

b)

„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine rechtliche Einheit, bei der es sich um eine Regelungsbehörde oder eine sonstige öffentliche oder private Stelle handeln kann, die befugt ist, Konformitätsbescheinigungen nach den internen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei auszustellen. Für die Zwecke dieses Abkommens sind Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien die in Artikel 6 genannten Stellen.

c)

„technische Vorschriften“ sind die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien für Schiffsausrüstung festgelegten verbindlichen Produktvorschriften, Prüf- und Leistungsnormen und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gegebenenfalls die Leitlinien für ihre Anwendung.

d)

„Konformitätsbescheinigung“ ist eine von einer Konformitätsbewertungsstelle einer Vertragspartei ausgestellte Urkunde, in der bescheinigt wird, dass ein Produkt den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei entspricht. Im Falle der USA ist dies die von der Küstenwache der Vereinigten Staaten ausgestellte Baumusterzulassung (Certificate of Type Approval). Im Falle der EG sind dies die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehenen Bescheinigungen, Zulassungen und Erklärungen.

e)

„Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften“ bedeutet, dass die technischen Vorschriften der Vertragsparteien für ein bestimmtes Produkt hinreichend vergleichbar sind, damit die Verwirklichung der Ziele der Vorschriften der Vertragsparteien gewährleistet ist. Gleichwertigkeit der betreffenden technischen Vorschriften bedeutet nicht, dass die betreffenden technischen Vorschriften identisch sein müssen.

f)

„internationale Instrumente“ sind die einschlägigen internationalen Übereinkommen, Entschließungen, Codes und Zirkulare der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und die einschlägigen Prüfnormen.

(2)   Andere die Konformitätsbewertung betreffende Begriffe, die in diesem Abkommen verwendet werden, haben die an anderer Stelle in diesem Abkommen oder in den Begriffsbestimmungen des Leitfadens 2 (Ausgabe 1996) der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) angegebene Bedeutung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Begriffsbestimmungen des ISO/IEC-Leitfadens 2 und den Begriffsbestimmungen dieses Abkommens sind die Begriffsbestimmungen dieses Abkommens maßgebend.

Artikel 2

Ziel des Abkommens

(1)   In diesem Abkommen sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Regelungsbehörde der einführenden Vertragspartei die von den Konformitätsbewertungsstellen der ausführenden Vertragspartei nach den technischen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei ausgestellten Konformitätsbescheinigungen anerkennt (im Folgenden „gegenseitige Anerkennung“ genannt).

(2)   In diesem Abkommen ist ferner ein Rahmen für die Zusammenarbeit in Regelungsfragen mit dem Ziel festgelegt, die gegenseitige Anerkennung der Vorschriften für Schiffsausrüstung zwischen der EG und den USA fortzusetzen und zu fördern, die Verbesserung und Weiterentwicklung der Vorschriften zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung zu unterstützen und die einheitliche Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten. Bei dieser Zusammenarbeit wird der Regelungsautonomie der Vertragsparteien und der Weiterentwicklung ihrer Politik und ihrer Vorschriften sowie ihrem gemeinsamen Eintreten für die Weiterentwicklung der einschlägigen internationalen Instrumente in vollem Umfang Rechnung getragen.

(3)   Dieses Abkommen soll sich parallel zu den Programmen und zur Politik der Vertragsparteien weiterentwickeln. Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen regelmäßig, um Fortschritte zu bewerten und mögliche Verbesserungen dieses Abkommens im Zuge der sich weiterentwickelnden Politik der USA und der EG zu ermitteln. Besondere Aufmerksamkeit wird auch der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente gewidmet.

KAPITEL 2

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

Artikel 3

Grundpflichten

(1)   Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die USA die von den Konformitätsbewertungsstellen der EG nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.

(2)   Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte erkennen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die von der Konformitätsbewertungsstelle der USA nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen ohne weitere Konformitätsbewertung als ihren in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften entsprechend an.

(3)   Die in den USA und der EG für diese Produkte im Geltungsbereich dieses Abkommens geltenden technischen Vorschriften sind in Anhang II aufgeführt.

Artikel 4

Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften

(1)   Die in Artikel 3 genannte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung beruht auf der Feststellung der Vertragsparteien, dass die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte gleichwertig sind.

(2)   Die Feststellung der Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Vertragsparteien beruht darauf, dass diese die einschlägigen internationalen Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften umsetzen, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung der Vertragspartei ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele. In diesem Fall wird die Gleichwertigkeit auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage festgestellt.

Artikel 5

Kennzeichnung

Die Vertragsparteien können ihre Vorschriften über die Kennzeichnung, Nummerierung und Bezeichnung von Produkten aufrechterhalten. Hinsichtlich der in Anhang II aufgeführten Produkte sind die Konformitätsbewertungsstellen der EG befugt, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der USA erforderliche Kennzeichnung und Nummerierung zu verwenden, die ihnen von der Küstenwache der USA zugeteilt wird. Die Konformitätsbewertungsstelle der USA erhält die in der Richtlinie 96/98/EG vorgesehene, ihr von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Kennnummer, die neben der nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kennzeichnung angebracht wird.

Artikel 6

Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Für die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen nach diesem Abkommen gilt Folgendes:

a)

Die USA erkennen die von EG-Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/98/EG als Konformitätsbewertungsstellen benannten Stellen an.

b)

Die EG und ihre Mitgliedstaaten erkennen die Küstenwache der Vereinigten Staaten zusammen mit den von dieser nach 46 CFR 159.010 anerkannten Laboratorien als Konformitätsbewertungsstelle an.

(2)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Konformitätsbewertungsstellen der anderen Vertragspartei befugt sind, in Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften folgende Verfahren durchzuführen:

a)

Prüfen und Erstellen von Prüfberichten,

b)

Zertifizieren von Qualitätssicherungsfunktionen oder -systemen.

(3)   Für folgende Verfahren sind die Regelungsbehörden der Vertragsparteien zuständig, sie können diese Aufgaben jedoch ganz oder teilweise den Konformitätsbewertungsstellen übertragen:

a)

Überprüfen von Ausrüstungsentwürfen und Prüfergebnissen gegen bestimmte Normen,

b)

Ausstellen von Konformitätsbescheinigungen.

(4)   Vor Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Listen ihrer Konformitätsbewertungsstellen aus. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen der Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen. Die Vertragsparteien führen im World Wide Web eine kontinuierlich aktualisierte Liste ihrer Konformitätsbewertungsstellen.

(5)   Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen die Untersuchung der fachlichen Kompetenz ihrer Subunternehmen und der Erfüllung der Anforderungen durch diese Unternehmen im Einzelnen aufzeichnen und ein Register aller vergebenen Unteraufträge führen. Diese Angaben werden der anderen Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.

(6)   Auf Ersuchen einer in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörde der anderen Vertragspartei verlangen die Vertragsparteien, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen den Regelungsbehörden Kopien der von ihnen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen und der damit zusammenhängenden technischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

KAPITEL 3

GEMISCHTER AUSSCHUSS

Artikel 7

Gemischter Ausschuss

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen aus Vertretern der Vertragsparteien bestehenden Gemischten Ausschuss ein. Der Gemischte Ausschuss ist für das wirksame Funktionieren dieses Abkommens verantwortlich.

(2)   Jede Vertragspartei verfügt im Gemischten Ausschuss über eine Stimme. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann alle mit der wirksamen Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen prüfen. Der Gemischte Ausschuss ist in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erforderlichen Maßnahmen. Der Gemischte Ausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a)

die Liste in Anhang II mit den Produkten und den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu führen, deren Gleichwertigkeit die Vertragsparteien festgestellt haben;

b)

Fragen zu erörtern und Probleme zu lösen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommen ergeben, einschließlich der Frage, ob die technischen Vorschriften der Vertragsparteien für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind;

c)

Fragen aus den Bereichen Technik, Konformitätsbewertung und Technologie zu behandeln, um die widerspruchsfreie Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten, vor allem mit Blick auf die einschlägigen internationalen Instrumente;

d)

die Anhänge zu ändern;

e)

zur Erleichterung der erfolgreichen Durchführung und Anwendung dieses Abkommens beratend tätig zu sein und gegebenenfalls Leitlinien zu entwickeln;

f)

einen Arbeitsplan für die Angleichung und Harmonisierung der technischen Vorschriften der Vertragsparteien aufzustellen und fortzuschreiben.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann gemischte Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus den Vertretern der zuständigen Regelungsbehörden und den Sachverständigen zusammensetzen, deren Teilnahme für notwendig erachtet wird; sie befassen den Gemischten Ausschuss mit spezifischen, mit der Anwendung dieses Abkommens zusammenhängenden Fragen und beraten ihn.

KAPITEL 4

ZUSAMMENARBEIT IN REGELUNGSFRAGEN

Artikel 8

Regelungsbefugnis

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Vertragspartei, durch gesetzgeberische, Regelungs- oder Verwaltungsmaßnahmen das Schutzniveau festzulegen, das sie zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung für angemessen erachtet, oder Gefahren im Geltungsbereich dieses Abkommens auf andere Weise abzuwenden.

Artikel 9

Informationsaustausch und Kontaktstellen

(1)   Die in Anhang III aufgeführten Regelungsbehörden der Vertragsparteien richten einen geeigneten Informationsaustausch über Regelungsprobleme hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Produkte ein.

(2)   Jede Vertragspartei benennt mindestens eine Kontaktstelle, bei der es sich um eine in Anhang III aufgeführte Regelungsbehörde handeln kann, die alle zumutbaren Anfragen der anderen Vertragspartei und anderer Beteiligter wie Hersteller, Verbraucher oder Gewerkschaften wegen Verfahren, Vorschriften oder sonstiger Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen beantwortet. Die Vertragsparteien tauschen Listen der Kontaktstellen aus und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(3)   Die Vertragsparteien sind berechtigt, im Informationsaustausch und in den Notifikationen nach diesem Abkommen ihre Amtssprache bzw. ihre Amtssprachen zu verwenden. Hält eine Vertragspartei die Übersetzung eingehender Informationen in ihre Amtssprache bzw. ihre Amtssprachen für erforderlich, so sorgt sie für die Übersetzung und trägt die entstehenden Kosten.

(4)   Die Vertragsparteien erklären sich bereit, eine Liste der Produkte, für die sie nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Konformitätsbescheinigungen ausgestellt haben, im World Wide Web der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 10

Änderung der Vorschriften

(1)   Führen die Vertragsparteien neue technische Vorschriften ein, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, so stützen sie diese auf die geltenden internationalen Instrumente, es sei denn, das betreffende Instrument ist nach Auffassung der Vertragspartei ein ineffizientes oder ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung ihrer Regelungsziele.

(2)   Die Vertragsparteien notifizieren Änderungen technischer Vorschriften, die mit dem Gegenstand dieses Abkommens in Zusammenhang stehen, mindestens 90 Tage vor ihrem Inkrafttreten der anderen Vertragspartei. Muss aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder des Umweltschutzes dringend gehandelt werden, so werden die Änderungen der anderen Vertragspartei so bald wie möglich notifiziert.

(3)   Die Vertragsparteien und ihre Regelungsbehörden unterrichten einander und beraten sich miteinander, soweit dies nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist, über

a)

Vorschläge für die Änderung bestehender oder die Einführung neuer technischer Vorschriften in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf die in den Anhängen I und II aufgeführten Vorschriften Bezug genommen wird oder die mit diesen Vorschriften in Zusammenhang stehen,

b)

die rechtzeitige Einbeziehung geänderter oder neuer internationaler Instrumente in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

c)

die Erneuerung bestehender, gültiger Konformitätsbescheinigungen, die aufgrund geänderter oder neuer Rechts- und Verwaltungsvorschriften erneuert werden müssen.

Die Vertragsparteien geben einander Gelegenheit, zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

(4)   Werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften geändert, so prüft der Gemischte Ausschuss, ob die technischen Vorschriften für die in Anhang II aufgeführten Produkte noch gleichwertig sind.

Wird im Gemischten Ausschuss eine Einigung darüber erzielt, dass die Gleichwertigkeit weiter gegeben ist, so wird das betreffende Produkt weiter in Anhang II geführt.

Wird im Gemischten Ausschuss eine Einigung darüber erzielt, dass die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, so werden die Produkte und die entsprechenden technischen Vorschriften, für die die Gleichwertigkeit nicht länger gegeben ist, aus Anhang II gestrichen. Der Gemischte Ausschuss passt Anhang II durch Beschluss an, um der Änderung Rechnung zu tragen. Nach Aufhebung der gegenseitigen Anerkennung sind die Vertragsparteien hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Artikel 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aufhebung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.

Erzielen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss keine Einigung darüber, ob ihre technischen Vorschriften für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt noch gleichwertig sind, so wird die gegenseitige Anerkennung hinsichtlich dieses Produkts nach Artikel 15 ausgesetzt.

(5)   Die Vertragsparteien machen eine aktuelle Fassung des Anhangs II im World Wide Web zugänglich.

Artikel 11

Zusammenarbeit in Regelungsfragen

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, in der IMO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen, z.B. der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, internationale Regeln zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung aufzustellen und zu verbessern.

(2)   Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit sie technische Arbeiten ausführen, Daten und Informationen austauschen oder in Wissenschaft und Technologie oder sonstigen Bereichen mit dem Ziel zusammenarbeiten können, die Qualität und das Niveau ihrer technischen Vorschriften für Schiffsausrüstung zu verbessern und die Mittel für die Weiterentwicklung der Vorschriften effizient einzusetzen.

(3)   Hinsichtlich der Produkte, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens nicht in Anhang II aufgeführt sind oder für die die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften aufgehoben oder ausgesetzt wird, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre technischen Vorschriften zu prüfen, um so weit wie möglich zu einer gegenseitigen Anerkennung zu gelangen. Die Vertragsparteien legen ein Arbeitsprogramm und einen Zeitplan für die Angleichung ihrer technischen Vorschriften fest, einschließlich der Einleitung geeigneter internationaler Normungsarbeiten. Die Vertragsparteien bemühen sich, in Verfolgung des Ziels ihrer internen Rechtsvorschriften, zur Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes der Meere vor Verschmutzung ihre technischen Vorschriften so weit wie möglich auf der Grundlage der geltenden internationalen Instrumente anzugleichen.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit für ein Produkt und die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgestellt werden kann, so passt der Gemischte Ausschuss Anhang II durch Beschluss entsprechend an.

Artikel 12

Zusammenarbeit bei der Konformitätsbewertung

(1)   Die Vertragsparteien und ihre für Konformitätsbewertungsfragen zuständigen Behörden beraten sich gegebenenfalls miteinander, um zu gewährleisten, dass das Vertrauen in die Konformitätsbewertungsverfahren und die Konformitätsbewertungsstellen erhalten bleibt. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien beispielsweise Methoden für die Prüfung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und Befähigung der Konformitätsbewertungsstellen vergleichen oder, wenn beide Vertragsparteien einverstanden sind, gemeinsam an Rechnungsprüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungen oder an sonstigen Beurteilungen der Konformitätsbewertungsstellen teilnehmen.

(2)   Die Vertragsparteien fordern ihre Konformitätsbewertungsstellen auf, sich an den von den Vertragsparteien getrennt oder gemeinsam organisierten Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zu beteiligen.

KAPITEL 5

AUFSICHT UND SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 13

Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Die Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre Konformitätsbewertungsstellen befähigt sind und befähigt bleiben, die Konformität der Produkte und Verfahren anhand der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß zu bewerten. Zu diesem Zweck führen bzw. veranlassen die Vertragsparteien eine laufende Aufsicht über ihre Konformitätsbewertungsstellen und/oder die anerkannten Laboratorien mittels regelmäßiger Rechnungsprüfungen oder Beurteilungen.

(2)   Hat eine Vertragspartei objektive Gründe für eine Beanstandung der fachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei. Ist die Beanstandung gerechtfertigt, so wird sie in objektiver und sachdienlicher Weise geltend gemacht. Die andere Vertragspartei legt so bald wie möglich Informationen vor, um die Beanstandung zu widerlegen oder die der Beanstandung zugrunde liegenden Mängel zu beheben. Gegebenenfalls wird die Frage im Gemischten Ausschuss erörtert. Kann eine Einigung über die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht erzielt werden, so kann die beanstandende Vertragspartei es ablehnen, der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle ihre Kennzeichnung oder Nummerierung zu gewähren und die von dieser Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbescheinigungen anzuerkennen.

Artikel 14

Marktaufsicht

(1)   Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es die Befugnis einer Regelungsbehörde, geeignete Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn sie feststellt, dass ein Produkt möglicherweise

a)

die Gesundheit oder die Sicherheit der Besatzung, der Passagiere oder gegebenenfalls sonstiger Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, auch wenn es ordnungsgemäß installiert, gewartet und für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

b)

gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Geltungsbereich dieses Abkommens verstößt oder

c)

eine sonstige Anforderung im Geltungsbereich dieses Abkommens nicht erfüllt.

Im Rahmen dieser Maßnahmen kann das Produkt vom Markt genommen, das Inverkehrbringen des Produktes verboten, der freie Verkehr mit dem Produkt beschränkt, ein Rückruf des Produktes eingeleitet oder einem erneuten Auftreten der Probleme unter anderem durch ein Einfuhrverbot vorgebeugt werden. Trifft die Regelungsbehörde solche Maßnahmen, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach dem Ergreifen der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit.

(2)   Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht daran, Produkte, die den technischen Vorschriften einer Vertragspartei nicht entsprechen, vom Markt zu nehmen.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, die vorzunehmenden Grenzkontrollen und Prüfungen für Produkte, die als den in Anhang I aufgeführten Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend zertifiziert, etikettiert oder gekennzeichnet sind, so zügig wie möglich durchzuführen. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, Kontrollen im internen Verkehr in ihrem Gebiet in einer nicht weniger günstigen Weise durchzuführen wie für gleichartige inländische Produkte.

Artikel 15

Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung

(1)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften für ein in Anhang II aufgeführtes Produkt nicht länger gegeben ist, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe objektiver Gründe mit. Die Anfechtung der Gleichwertigkeit wird im Gemischten Ausschuss erörtert. Gelingt es dem Gemischten Ausschuss nicht, innerhalb von 60 Tagen nach seiner Befassung einen Beschluss zu fassen, so wird die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich des betreffenden Produkts von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien ausgesetzt. Die Aussetzung bleibt in Kraft, bis im Gemischten Ausschuss eine Einigung erzielt wird.

(2)   Der Gemischte Ausschuss passt Anhang II durch Beschluss an, um der Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung hinsichtlich des betreffenden Produkts Rechnung zu tragen. Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe des Artikels 11 zusammenzuarbeiten, um so weit wie möglich wieder zu einer Gleichwertigkeit zu gelangen.

(3)   Nach Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung der in Anhang II aufgeführten technischen Vorschriften sind die Vertragsparteien hinsichtlich des betreffenden Produkts nicht länger durch die Pflichten aus Artikel 3 gebunden. Die einführende Vertragspartei erkennt jedoch vorher ausgestellte Konformitätsbescheinigungen für Produkte weiter an, die vor Aussetzung der gegenseitigen Anerkennung in dieser Vertragspartei auf den Markt gebracht wurden, es sei denn, eine Regelungsbehörde der Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.

Artikel 16

Warnsystem

Die Vertragsparteien richten ein beiderseitiges Warnsystem zwischen ihren Regelungsbehörden ein, über das sie einander über Produkte unterrichten, die den geltenden technischen Vorschriften nicht entsprechen oder von denen möglicherweise eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht.

KAPITEL 6

ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften die Vertraulichkeit der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen zu wahren. Insbesondere legen die Vertragsparteien nicht die aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Wirtschafts- oder Finanzinformationen oder um Informationen über laufende Untersuchungen handelt, und gestatten auch den Konformitätsbewertungsstellen nicht, solche Informationen offen zu legen.

(2)   Die Vertragsparteien oder Konformitätsbewertungsstellen können beim Austausch von Informationen mit der anderen Vertragspartei oder mit einer Konformitätsbewertungsstelle der anderen Vertragspartei angeben, welche Informationen nicht offen gelegt werden dürfen.

(3)   Die Vertragsparteien treffen alle bei vernünftiger Betrachtungsweise notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der aufgrund dieses Abkommens ausgetauschten Informationen gegen unerlaubte Offenlegung.

Artikel 18

Gebühren

Die Vertragsparteien bemühen sich zu gewährleisten, dass die Gebühren, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Abkommens erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Dienstleistungen stehen. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass im Falle der unter dieses Abkommen fallenden Konformitätsbewertungsverfahren keine Gebühren für die von der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen erhoben werden.

Artikel 19

Räumlicher Geltungsbereich

(1)   Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten andererseits.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen für Schiffe, die berechtigt sind, unter der Flagge einer Vertragspartei bzw. eines Mitgliedstaates einer Vertragspartei zu fahren, und sich auf Auslandsfahrt befinden.

Artikel 20

Abkommen mit anderen Ländern

(1)   Sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, begründen Abkommen über gegenseitige Anerkennung zwischen einer Vertragspartei und einer Nichtunterzeichnerpartei (Drittpartei) für die andere Vertragspartei nicht die Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der von dieser Drittpartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren.

(2)   Im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Handels mit Schiffsausrüstung mit anderen Ländern verpflichten sich die EG und die USA, die Möglichkeit zu prüfen, mit anderen interessierten Ländern eine multilaterale Übereinkunft über den Gegenstand dieses Abkommens zu schließen.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander in einem Briefwechsel den Abschluss ihrer Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens bestätigt haben.

(2)   Dieses Abkommen kann nach Artikel 7 oder von den Vertragsparteien geändert werden.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

(4)   Nach Kündigung dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien die von den Konformitätsbewertungsstellen aufgrund dieses Abkommens vor der Kündigung ausgestellten Konformitätsbescheinigungen weiter an, es sei denn, eine Regelungsbehörde einer Vertragspartei beschließt aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und des Umweltschutzes oder der Nichterfüllung anderer Anforderungen im Rahmen dieses Abkommens etwas anderes.

Artikel 22

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt.

(2)   Die Vertragsparteien überprüfen die Anwendung dieses Abkommens regelmäßig, das erste Mal spätestens zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten.

(3)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

ANHANG I

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EG:

Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung mit späteren Änderungen.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der „Leitfaden für die Anwendung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten gemeinschaftlichen Richtlinien“ nützliche Hinweise für die Durchführung der unter diese Richtlinie fallenden Konformitätsbewertungsverfahren enthält.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der USA:

46 U.S.C. 3306

46 CFR Teile 159 bis 165.

ANHANG II

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH

Rettungsmittel

Produktbezeichnung

Geltende internationale Instrumente mit Bau-, Leistungs- und Prüfvorschriften 1

Technische Vorschriften der EG, Gegenstandsnr. nach Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG, mit späteren Änderungen

Technische Vorschriften der USA

Selbsttätig arbeitende Rauchsignale für Rettungsringe (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 2.1.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 4.1 bis 4.5 und 4.8 und Teil 2 Abschnitt 4

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 3.3

A.1/1.3

Guidelines for Approval of ‚SOLAS‚ Pyrotechnic Devices, Oktober 1998

Fallschirm-Leuchtraketen (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 3.1

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 4.1 bis 4.6 und Teil 2 Abschnitt 4

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 3.1

A.1/1.8

Guidelines for Approval of ‚SOLAS‚ Pyrotechnic Devices, Oktober 1998

Handfackeln (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 3.2

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 4.1 bis 4.5 und 4.7 und Teil 2 Abschnitt 4

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 3.2

A.1/1.9

Guidelines for Approval of ‚SOLAS‚ Pyrotechnic Devices, Oktober 1998

Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 3.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 4.1 bis 4.5 und 4.8 und Teil 2 Abschnitt 4

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 3.3

A.1/1.10

Guidelines for Approval of ‚SOLAS‚ Pyrotechnic Devices, Oktober 1998

Leinenwurfgeräte (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 7.1

Prüf-Empfehlung Teil 1 Abschnitt 9; und Teil 2 Abschnitt 4

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 7.1

A.1/1.11

Guidelines for Approval of ‚SOLAS‚ Pyrotechnic Devices, Oktober 1998

Starre Rettungsflöße

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

LSA-Code Abschnitte 1.2, 4.1 und 4.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 5.1 bis 5.16 und 5.20

IMO-MSC-Zirkular 811

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 4.2

IMO-MSC-Zirkular 1006 oder sonstige einschlägige Norm für Rumpf oder Brandschutzbelag

A.1/1.13

Rigid Liferaft – Coast Guard (G-MSE-4) Review Checklist, 27. Juli 1998

Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

LSA-Code Abschnitte 1.2, 4.1 und 4.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 5.1 bis 5.16 und 5.18 bis 5.21

IMO-MSC-Zirkular 809

IMO-MSC-Zirkular 811

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 4.2

IMO-MSC-Zirkular 1006 oder sonstige einschlägige Norm für Rumpf oder Brandschutzbelag

A.1/1.14

Rigid Liferaft – Coast Guard (G-MSE-4) Review Checklist, 27. Juli 1998

Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

LSA-Code Abschnitte 1.2, 4.1 und 4.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Absätze 5.1 bis 5.16, 5.18 und 5.21

IMO-MSC-Zirkular 809

IMO-MSC-Zirkular 811

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 4.2

IMO-MSC-Zirkular 1006 oder sonstige einschlägige Norm für Rumpf oder Brandschutzbelag

A.1/1.15

Rigid Liferaft – Coast Guard (G-MSE-4) Review Checklist, 27. Juli 1998

Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen)

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 4.1.6.3

Prüf-Empfehlung Teil 1 Abschnitt 11

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 4.3.1

A.1/1.16

46 CFR 160.062

Auslösemechanismus für

a)

Rettungsboote und Bereitschaftsboote sowie

b)

Rettungsflöße

die mit Läufer(n) ausgesetzt werden

Nur automatische Auslöserhaken für mit Davits auszusetzende Rettungsflöße.

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 6.1.5

Prüf-Empfehlung Teil 1 Abschnitt 8.2

und Teil 2 Absätze 6.2.1 bis 6.2.4

A.1/1.26

(keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Schiffsevakuierungssysteme

LSA-Code Abschnitte 1.2 und 6.2

Prüf-Empfehlung Teil 1 Abschnitt 12

IMO-MSC-Zirkular 980 Abschnitt 6.2

A.1/1.27

(keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)


Brandschutz

Produktbezeichnung

Geltende internationale Instrumente mit Bau-, Leistungs- und Prüfvorschriften

Technische Vorschriften der EG, Gegenstandsnr. nach Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG, mit späteren Änderungen

Technische Vorschriften der USA

Unterboden-Dünnschichtbeläge für Decks

FTP-Code Anhang 1 Teile 2 und 6, Anhang 2

IMO-Empfehlung A.687(17)

MSC-Zirkular 916

MSC-Zirkular 1004

A.1/3.1

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Trennflächen vom Typ „A“ und „B“, Feuerbeständigkeit, einschließlich:

 

- Schotten (ohne Fenster)

 

- Decks

 

- Feuertüren (mit Fenstern mit einer Größe von höchstens 645 cm2)

 

- Wegerungen und Verschalungen

SOLAS II-2/3.2, II-2/3.4

FTP-Code Anhang 1 Teil 3 und Anhang 2

IMO-Empfehlung A.754 (18)

MSC-Zirkular 916

MSC-Zirkular 1004

MSC-Zirkular 1005

A.1/3.11

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Nicht brennbare Werkstoffe

SOLAS II-2/3.33

FTP-Code Anhang 1 Teil 1 und Anhang 2

A.1/3.13

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Feuertüren

Nur Feuertüren ohne Fenster oder mit einer Gesamtfensterfläche von höchstens 645 cm2 je Türflügel.

Zulassung beschränkt sich auf die geprüfte Höchsttürgröße.

Türen müssen mit einer feuergeprüften Rahmenkonstruktion verwendet werden.

SOLAS II-2/9.4.1.1.2, II-2/9.4.1.2.1 und II-2/9.4.2

FTP-Code Anhang 1 Teil 3

IMO-Empfehlung A.754 (18)

MSC-Zirkular 916

MSC-Zirkular 1004

A.1/3.16

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Feuertürsteuerungsanlagen

SOLAS II-2/9.4.1.1.4

1994 HSC-Code 7.9.3.3

2000 HSC-Code 7.9.3.3

FTP-Code Anhang 1 Teil 4

A.1/3.17

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen;

nur offene Flächen von Decken, Wänden und Böden. Gilt nicht für Rohre, Rohrverkleidungen und Kabel.

SOLAS II-2/3.29

1994 HSC-Code 7.4.3.4.1 und 7.4.3.6

2000 HSC-Code 7.4.3.4.1 und 7.4.3.6

FTP-Code Anhang 1 Teile 2 und 5 und Anhang 2

IMO-Empfehlung A.653 (16)

ISO 1716 (1973)

MSC-Zirkular 916, MSC-Zirkular 1004 und MSC-Zirkular 1008

A.1/3.18

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textilwerkstoffe

SOLAS II-2/3.40.3

FTP-Code Anhang 1 Teil 7

A.1/3.19

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Polstermöbel

FTP-Code Anhang 1 Teil 8

IMO-Empfehlung A.652 (16)

A.1/3.20

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Bettzeug

FTP-Code Anhang 1 Teil 9

IMO-Empfehlung A.688 (17)

A.1/3.21

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Brandklappen

SOLAS II-2/9.4.1.1.8 und II-2/9.7.3.1.2

FTP-Code Anhang 1 Teil 3

IMO-Empfehlung A.754 (18)

MSC-Zirkular 916

A.1/3.22

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Durchführungen von elektrischen Kabeln, Rohren, Lüftungsnetzenden, Schächten usw., die durch Trennflächen vom Typ „A“ führen

SOLAS II-2/9.3.1

FTP-Code Anhang 1 Teil 3

IMO-Empfehlung A.754 (18)

MSC-Zirkular 916 und MSC-Zirkular 1004

A.1/3.26

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)

Durchführungen von Rohren, ausgenommen Stahl- und Kupferrohre, die durch Trennflächen vom Typ „B“ führen

SOLAS II-2/9.3.2.1

FTP-Code Anhang 1 Teil 3

IMO-Empfehlung A.754 (18)

MSC-Zirkular 916 und MSC-Zirkular 1004

A.1/3.27

(Keine die internationalen Instrumente ergänzenden Vorschriften)


Navigationsausrüstung

Produktbezeichnung

Geltende internationale Instrumente mit Bau-, Leistungs- und Prüfvorschriften

Technische Vorschriften der EG, Gegenstandsnr. nach Anhang A.1 der Richtlinie 96/98/EG, mit späteren Änderungen

Technische Vorschriften der USA

Magnetkompass

SOLAS V/19.2.1.1

IMO-Empfehlung A.382 (X)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

ISO 449 (1997), ISO 694 (2000), ISO 1069 (1973), ISO 2269 (1992), IEC 60945 (1996)

A.1/4.1

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.101

Steuerkurstransmitter (TMHD)

IMO-Empfehlung MSC 86 (70) Anhang 2

IMO-Empfehlung A.694 (17)

ISO 11606 (2000), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.2

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.102

Kreiselkompass

IMO-Empfehlung A.424 (XI)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

ISO 8728 (1997), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.3

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.103

Echolotanlage

IMO-Empfehlung A.224 (VII), geändert durch die IMO-Empfehlung MSC74 (69) Anhang 4, IMO-Empfehlung A.694 (17)

ISO 9875 (2000), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.6

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.107

Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz (SDME)

1994 HSC-Code 13.3.2

2000 HSC-Code 13.3.2

IMO-Empfehlung A.824 (19) geändert durch die

IMO-Empfehlung MSC 96(72)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

A.1/4.7

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.105

Wendeanzeiger

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IMO-Empfehlung A.526 (13)

IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.9

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.106

LORAN-C-Ausrüstung

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IMO-Empfehlung A.818 (19)

IEC 61075 (1991), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.11

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.135

CHAYKA-Ausrüstung

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IMO-Empfehlung A.818 (19)

IEC 61075 (1991), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.12

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.136

GPS-Ausrüstung

IMO-Empfehlung A.819 (19), IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 60945 (1996), IEC 61108-1 (1994), IEC 61162

A.1/4.14

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.130

GLONASS-Ausrüstung

IMO-Empfehlung MSC 53 (66)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 61108-2 (1998), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.15

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.131

Kursregelungssystem (HCS)

SOLAS V/24.1

IMO-Empfehlung A.342 (IX),

geändert durch die IMO-Empfehlung MSC 64 (67) Anhang 3

IMO-Empfehlung A.694 (17)

A.1/4.16

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.110

Automatische Radarplotthilfe (ARPA)

(Radaranlagen mit ARPA müssen in der EG und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

IMO-Empfehlung A.823 (19)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 60872-1 (1998), IEC 61162

A.1/4.34

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.120

Automatische Bahnregelungshilfe (ATA)

(Radaranlagen mit ATA müssen in der EG und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

IMO-Empfehlung MSC 64(67) Anhang 4 Anlage 1

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 60872-2 (1999), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.35

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.111

Elektronische Plotthilfe (EPA)

(Radaranlagen mit EPA müssen in der EG und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

IMO-Empfehlung MSC 64(67) Anhang 4 Anlage 2

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 60872-3 (2000), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.36

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.121

Integriertes Brückensystem

IMO-Empfehlung MSC.64 (67) Anhang 1

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 61209 (1999), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.28

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.140

Schiffsdatenschreiber (VDR)

IMO-Empfehlung A.861(20)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 61996 (2000), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.29

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.150

Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

IMO-Empfehlung A.821 (19)

IMO-Empfehlung A.694 (17)

ISO 16328 (2001), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.31

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.203

Weltweites automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)

IMO-Empfehlung MSC.74 (69) Anhang 3

IMO-Empfehlung A.694 (17)

ITU R. M. 1371-1 (10/00)

A.1/4.32

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.155

ANMERKUNG: Der Funksender muss auch von der US Federal Communications Commission zugelassen sein.

Bahnführungssystem

IMO-Empfehlung MSC.74 (69) Anhang 2

IMO-Empfehlung A.694 (17)

IEC 62065 (2002), IEC 60945 (1996), IEC 61162

A.1/4.33

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.112

Radarreflektor

IMO-Empfehlung A.384 (X)

IEC 60945 (1996), ISO 8729 (1997)

A.1/4.39

Navigation and Vessel Inspection Circular NVIC 8-01, enclosure (4), 2/165.160

ANHANG III

REGELUNGSBEHÖRDEN

Europäische Gemeinschaft

Belgien

Ministère des communications et de l'infrastructure

Administration des affaires maritimes et de la navigation

Rue d'Arlon, 104

B-1040 Bruxelles

Ministerie voor Verkeer en Infrastructuur

Bestuur voor Maritieme Zaken en Scheepvaart

Aarlenstraat 104

B-1040 Brussel

Dänemark

Søfartsstyrelsen

Vermundsgade 38 C

DK-2100 København Ø

Deutschland

Bundesministerium für Verkehr,

Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)

Invalidenstraße 44

D-10115 Berlin

Griechenland

ΥΠΟΥΡΓΕΙΟ ΕΜΠΟΡΙΚΗΣ ΝΑΥΤΙΛΙΑΣ

Γρ. Λαμπράκη 150

GR-185 18 Πειραιας

(Ministerium für die Handelsmarine

150, Gr. Lampraki str.

GR-185 18 Piraeus)

Spanien

Ministerio de Fomento

Dirección General de la Marina Mercante

C/ Ruíz de Alarcón 1

ES-28071 Madrid

Frankreich

Ministère de l'equipement, du transport et du logement

Direction des affaires maritimes et des gens de mers

3, place de Fontenoy

F-75700 Paris

Irland

Maritime Safety Division

Department of the Marine and Natural Resources

Leeson Lane

IRL-Dublin 2

Italien

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti

Unita di Gestione del trasporto marittimo

Via dell'arte, 16

I-00144 Roma

Luxemburg

Commissariat aux affaires maritimes

26 place de la Gare

L-1616 Luxembourg

Niederlande

Ministerie van Verkeer en Waterstaat

Directoraat-Generaal Goederenvervoer (DGG)

Directie Transportveiligheid

Nieuwe Uitleg 1

Postbus 20904

NL-2500 EX Den Haag

Österreich

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Oberste Schifffahrtsbehörde

Abteilung II/20

Radetzkystraße 2

A-1030 Wien

Portugal

Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação

Palácio Penafiel

rua S. Mamede ao Caldas 21

P-1149-050 Lisboa

Finnland

Liikenne- ja viestintäministeriö / Kommunikationsministeriet

P.O. Box 235

FIN-00131 Helsinki / Helsingfors

Schweden

Sjöfartsverket

S-601 78 Norrköping

Vereinigtes Königreich

Maritime and Coastguard Agency

Spring Place

105 Commercial Road

UK-Southampton SO15 1EG

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Energie und Verkehr

Referat Sicherheit im Seeverkehr

Rue de la Loi, 200 / Wetstraat 200

B-1049 Brüssel

Vereinigte Staaten von Amerika

United States Coast Guard

Office of Design and Engineering

Standards (G-MSE)

2100 Second Street S.W.

Washington DC 20593


(1)  Empfehlung“ ist die am 6. November 1991 (IMO-Entschließung A.689(17)) angenommene Empfehlung der IMO für das Prüfen von Rettungsmitteln, geändert am 11. Dezember 1998 (IMO-Entschließung MSC.81(70).