ISSN 1725-2539 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
47. Jahrgang |
Inhalt |
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I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte |
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Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte
30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 795/2004 DER KOMMISSION
vom 21. April 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 54 Absatz 5, Artikel 145 Buchstaben c und d sowie Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es sind Durchführungsbestimmungen für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Einführung der Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber festzulegen. |
(2) |
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Gegebenenfalls sollten Definitionen verwendet werden, die für ähnliche Fälle gelten und/oder seit längerem verwendet werden. |
(3) |
Um die Berechnung des Werts pro Einheit der Zahlungsansprüche zu erleichtern, sollten klare Regeln für die Rundung von Zahlen und für die Aufteilung bestehender Zahlungsansprüche bei angemeldeten oder mit den Ansprüchen übertragenen Parzellen, die nur den Bruchteil eines Hektars ausmachen, aufgestellt werden. |
(4) |
Es sollten besondere Vorschriften für die Bildung der nationalen Reserve und insbesondere die Berechnung der Kürzungen der Referenzbeträge oder der Zahlungsansprüche sowie für die Anwendung der Kürzung bei voller oder teilweiser Entkoppelung der Milchprämien und der Ergänzungszahlungen gemäß den Artikeln 95 und 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegt werden. |
(5) |
Nach Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können in bestimmten Fällen Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen werden. Nunmehr sind Regeln für die Berechnung der Anzahl und des Wertes der auf diese Weise zugewiesenen Zahlungsansprüche aufzustellen. Um den Mitgliedstaaten, die besser in der Lage sind, die Lage der einzelnen derartige Anträge stellenden Betriebsinhaber zu beurteilen, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen, sollte die Höchstzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche nicht höher sein als die angemeldete Hektarzahl und ihr Wert nicht höher sein als ein von dem Mitgliedstaat gemäß objektiven Kriterien festzulegender Betrag. Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollte im Fall einer Erhöhung des Einheitswerts bestehender Zahlungsansprüche- ein regionaler Durchschnitt eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diesen regionalen Wert auf der geeigneten Gebietsebene festzulegen. Wegen der Entkoppelung der Beihilfe von der Erzeugung sollte der Betrag aber in keinem Fall nach Sektoren differenziert oder berechnet werden. |
(6) |
Unter bestimmten Umständen könnten die Betriebsinhaber über mehr Zahlungsansprüche verfügen als über Flächen für deren Verwendung, so etwa bei der gemeinsamen Nutzung einer Futterfläche, beim Auslaufen einer Pacht, bei der Teilnahme an einem Aufforstungsprogramm oder beim Kauf von Referenzmilchmengen gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen, die im Bezugszeitraum zusammen mit den Flächen gepachtet wurden. Deshalb ist ein Mechanismus vorzusehen, der die Unterstützung des Betriebsinhabers sicherstellt, indem er sich auf die restlichen verfügbaren Flächen konzentriert. Zur Vermeidung von Missbräuchen empfiehlt es sich jedoch, einige Bedingungen für den Zugang zu diesem Mechanismus festzulegen. |
(7) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die nationale Reserve durch nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche oder fakultativ durch Einbehalt eines Teils der Erlöse aus dem Verkauf von Zahlungsansprüchen oder dem vor einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Verkauf dieser Zahlungsansprüche gespeist. Deshalb ist ein Zeitpunkt festzusetzen, nach dem nicht in Anspruch genommene Zahlungsansprüche wieder der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte auch vorgesehen werden, dass die Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung zum Anbau von Obst und Gemüse oder Speisekartoffeln einhergehen, bzw. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nach dem Übergang in die nationale Reserve die damit verbundenen Verpflichtungen bzw. Genehmigungen verlieren. Dies ist auch insofern gerechtfertigt, als diese Verpflichtungen oder Genehmigungen auf der Basis historischer Referenzwerte festgelegt wurden und sich nach Einführung der Betriebsprämienregelung wegen der Entkoppelung der Stützung nicht mehr feststellen lässt, wer die Ansprüche bei Flächenstilllegungen oder die Genehmigungen aus der Reserve erhalten soll. |
(8) |
Im Fall der Anwendung eines Einbehalts beim Verkauf von Zahlungsansprüchen sollten Höchstprozentsätze und Anwendungskriterien festgelegt und unter Berücksichtigung der Art der Übertragungen und der zu übertragenden Zahlungsansprüche unterschieden werden. Sollten in den ersten Jahren der Anwendung der Betriebsprämienregelung Spekulationsrisiken bestehen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, den Einbehaltungsprozentsatz für Verkäufe ohne Land anzuheben. Die Anwendung solcher Einbehalte sollte keinesfalls zu einem substantiellen Hindernis oder zur Verhinderung der Übertragung von Zahlungsansprüchen führen. |
(9) |
Um die Verwaltung der nationalen Reserve zu erleichtern, sollte ihre Verwaltung auf regionaler Ebene vorgesehen werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 42 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, denen zufolge die Mitgliedstaaten zur Zuweisung der Zahlungsansprüche verpflichtet sind. |
(10) |
Zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bereits in dem Jahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Regelung vorausgeht, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen aufgrund von Vererbung oder bei Änderung des Rechtsstatus die möglichen Begünstigten zu ermitteln und eine vorläufige Feststellung der Zahlungsansprüche vorzunehmen. |
(11) |
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nennt die spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen genutzt werden, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten einige Bedingungen und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden. |
(12) |
Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Betriebsinhaber seine Ansprüche mit oder ohne Flächen nur übertragen, wenn er mindestens 80 % dieser Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung genutzt hat. Zur Berücksichtigung der Flächenübertragungen, die vor Anwendung der Betriebsprämienregelung erfolgt sind, sollte die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils zusammen mit den künftigen Zahlungsansprüchen unter bestimmten Bedingungen als rechtsgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angesehen werden; zu diesen Bedingungen gehört insbesondere die Tatsache, dass der Verkäufer die Feststellung der Zahlungsansprüche beantragen muss, da die genannte Verordnung eindeutig vorsieht, dass nur Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum Direktzahlungen erhalten haben, Zugang zu der Regelung haben. |
(13) |
Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen. |
(14) |
Sollte in einem Mitgliedstaat nach einzelstaatlichem Recht oder gängiger Praxis eine fünfjährige Pacht ebenfalls als langfristige Pacht gelten, so sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, gegebenenfalls diesen kürzeren Zeitraum anzuwenden. |
(15) |
Da die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen auf Basis anderer als der in Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Referenzzeiträume in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden, empfiehlt es sich, zur Festsetzung des Referenzbetrags die Milcherzeuger zu berücksichtigen, die sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befinden und die wegen dieser Lage ihre einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 in den zwölf Monaten bis zum 31. März des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung ganz oder teilweise verpachten. |
(16) |
Für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sollte sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann, insbesondere, wenn die übertragene Fläche während des Bezugszeitraums an einen Dritten verpachtet war, ohne der Möglichkeit vorzugreifen, dass der Erbe die landwirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann. |
(17) |
Betriebsinhaber, die Investitionen getätigt haben, die bei Nichteinführung der Betriebsprämie zu einer Erhöhung des Direktzahlungsbetrags geführt hätten, sollten ebenfalls Zahlungsansprüche erhalten. Es sollten besondere Regeln für den Fall vorgesehen werden, dass ein Landwirt bereits über Zahlungsansprüche verfügt oder aber keine Flächen hat. Es ist auch möglich, dass Betriebsinhaber, die Land gekauft oder gepachtet oder an nationalen Programmen zur Umstellung der Erzeugung teilgenommen haben, für die im Bezugszeitraum nach der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, über keine Zahlungsansprüche verfügen, obwohl sie das Land gekauft bzw. an solchen Programmen teilgenommen haben, um eine landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die künftig noch für bestimmte Direktzahlungen infrage kommen könnte. Deshalb sollte auch für diesen Fall die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vorgesehen werden. |
(18) |
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Regelung sind Vorschriften für die Übertragung von Zahlungsansprüchen festzulegen. |
(19) |
Nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen und genutzt werden dürfen. Zur Vermeidung praktischer Probleme sollten für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, besondere Vorschriften festgelegt werden. |
(20) |
Nach Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind alle Futterflächen des Bezugszeitraums in die Berechnung der Zahlungsansprüche einzubeziehen. Um den nationalen Verwaltungen die Ermittlung der Hektarzahl der Futterflächen zu erleichtern, sollten diese die Möglichkeit haben, die Futterflächen zu berücksichtigen, die vor Einführung der Betriebsprämienregelung im Beihilfeantrag„Flächen” angemeldet wurden, wobei die Betriebsinhaber weiterhin nachweisen können, dass ihre Futterflächen im Bezugszeitraum kleiner waren. |
(21) |
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Hanfanbau. Es sollte eine Liste der beihilfefähigen Sorten erstellt und eine Zertifizierung dieser Sorten vorgesehen werden. |
(22) |
Für den Fall, dass Ansprüche festgestellt werden, die besonderen Bedingungen unterliegen, sind anhand der geltenden Umrechnungstabelle für den Rindfleischsektor besondere Regeln für die Berechnung der Großvieheinheit aufzustellen. |
(23) |
Besondere Vorschriften sind auch notwendig, um bei der vorgezogenen Entkoppelung der Zahlungen im Milchsektor die Feststellung der Zahlungsansprüche zu erleichtern. |
(24) |
Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 begründet jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen in Bezug auf eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegungen festgelegt worden ist. Der Zeitraum der Flächenstilllegung sollte mindestens dem Vegetationszyklus der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen entsprechen. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände sollte jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, dass stillgelegte Flächen vor Ende des Mindestzeitraums für die Stilllegung anderweitig genutzt werden. Außerdem sind Bestimmungen für den Umweltschutz sowie für die Pflege und Nutzung der stillgelegten Flächen festzulegen. |
(25) |
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit der Regionalisierung der Betriebsprämienregelung Gebrauch zu machen, so sollten besondere Bestimmungen festgelegt werden, um die Berechnung des regionalen Referenzbetrags für Betriebe, die in zwei oder mehr Regionen liegen, zu erleichtern und im ersten Anwendungsjahr der Regelung die Zuweisung des vollen regionalen Betrags sicherzustellen. Einige der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere diejenigen betreffend die Bildung einer nationalen Reserve, die erste Zuweisung der Zahlungsansprüche und die Übertragung von Zahlungsansprüchen, sollten angepasst werden, damit sie auf das regionale Modell angewandt werden können. |
(26) |
Nach Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten innerhalb einer Obergrenze für bestimmte Formen der Landwirtschaft, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen oder für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wichtig sind, eine Ergänzungszahlung leisten. Deshalb sollte festgelegt werden, welche Betriebsinhaber für eine solche Zahlung infrage kommen, wie sich diese Zahlung mit den bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vereinbaren lässt und welche Formen der Landwirtschaft unter diese Maßnahme fallen. |
(27) |
Nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten die Regionen nach objektiven Kriterien fest, und nach Artikel 59 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung in hinreichend begründeten Fällen nach objektiven Kriterien auf regionaler Ebene anwenden. Deshalb ist vorzusehen, dass alle für eine Bewertung dieser Kriterien erforderlichen Daten und Informationen übermittelt werden. |
(28) |
Zur Bewertung der Anwendung der Betriebsprämienregelung ist es angezeigt, die Modalitäten und Fristen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festzulegen und der Kommission mitzuteilen, für welche Flächen die Prämie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene gezahlt wurde. |
(29) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen. |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„landwirtschaftliche Fläche”: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. |
b) |
„Ackerland”:„Ackerland” im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission (2). |
c) |
„Dauerkulturen”: nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Baumschulen gemäß Anhang I Buchstabe G Ziffer 05 der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission (3), mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und Baumschulen solcher mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen: |
d) |
„Mehrjährige Kulturen”: folgende Kulturarten:
|
e) |
„Dauergrünland”:„Dauergrünland” im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission. |
f) |
„Grünland”: Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zählt hierzu auch Dauergrünland. |
g) |
„Verkauf”: Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung des Eigentums an Flächen oder Zahlungsansprüchen. Nicht einbezogen ist der Verkauf von Flächen an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung für nichtlandwirtschaftliche Zwecke. |
h) |
„Pacht”: Pacht oder ähnliche Arten von befristeten Geschäften. |
i) |
„Übertragung, Verkauf oder Verpachtung von Zahlungsansprüchen mit Flächen”: Verkauf oder Verpachtung von dem Übertragenden gehörenden Zahlungsansprüchenmit dem Verkauf bzw. der Verpachtung einer entsprechenden Hektarzahl im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Im Falle der Verpachtung müssen Zahlungsansprüche und Flächen für denselben Zeitraum verpachtet werden. Werden alle Zahlungsansprüche übertragen, die besonderen Bedingungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, so gilt dies als Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächen. |
j) |
„Produktionseinheit”: zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch. |
k) |
Bei der Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als„Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben”, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der neuen landwirtschaftlichen Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürlichen Personen, die die Kontrolle der juristischen Person ausüben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person in eigenem Namen und auf eigene Rechnung keine landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person ausgeübt haben. |
Artikel 3
Berechnung des Werts der Zahlungsansprüche
1. Zahlungsansprüche werden bis auf die dritte Dezimalstelle berechnet und auf die nächste zweite Dezimalstelle auf- bzw. abgerundet. Ergibt die Berechnung der dritten Dezimalstelle den genauen Mittelwert, so wird das Ergebnis auf die nächste zweite Dezimalstelle aufgerundet.
2. Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten oder mit einem Zahlungsanspruch gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so wird im Falle der Anmeldung oder Übertragung des Zahlungsanspruchs mit der Fläche für den Wert der entsprechende Bruchteil zugrunde gelegt. Der restliche Bruchteil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung.
KAPITEL 2
NATIONALE RESERVE
Abschnitt 1
Bildung der nationalen Reserve
Artikel 4
Kürzungen
1. Die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für alle Referenzbeträge nach jeder Kürzung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der genannten Verordnung und gegebenenfalls nach jeder Kürzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung.
2 Im Falle einer Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der Wert pro Einheit aller zum Zeitpunkt der linearen Kürzung festgestellten Zahlungsansprüche anteilig gekürzt.
Artikel 5
Milchprämien und Ergänzungszahlungen
1. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte prozentuale Kürzung wird 2007 auf die sich aus den Milchprämien und den Ergänzungszahlungen ergebenden Beträge angewendet, die in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden.
2. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen ganz in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr an, in dem er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. In den folgenden Jahren nimmt der Mitgliedstaat die Kürzung innerhalb der Obergrenze für den Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vor.
3. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und bezieht die Beträge für die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen teilweise in die Betriebsprämienregelung ein, so wendet er die in Absatz 1 genannte prozentuale Kürzung in dem Jahr, in dem er diese Möglichkeit nutzt, auf die betreffenden in die Betriebsprämienregelung einbezogenen Beträge an, wobei der Anstieg der Beträge gemäß Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt wird.
Abschnitt 2
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve
Artikel 6
Festsetzung der Zahlungsansprüche
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann ein Betriebsinhaber nach den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und gemäß den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve erhalten.
2. Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (zu Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.
3. Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.
Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann bis zur Höhe des regionalen Durchschnitts gemäß Absatz 4 angehoben werden.
Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
4. Der regionale Durchschnitt wird von den Mitgliedstaaten auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt zu einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt. Der regionale Durchschnittswert kann alljährlich überprüft werden. Er stützt sich auf den Wert der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern in der betreffenden Region zugewiesen wurden. Er wird nicht nach Erzeugungssektoren differenziert.
5. Der Wert jedes gemäß Absatz 2 oder 3, ausgenommen Absatz 3 zweiter Unterabsatz, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern sowie unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgelegter Referenzbetrag durch eine Zahl von Hektaren geteilt wird, die nicht höher ist als die Hektarzahl gemäß Absatz 2.
Artikel 7
Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß diesem Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.
In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.
2. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
3. Für alle zugewiesenen Zahlungsansprüche gilt der Zeitraum von fünf Jahren gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. beginnt gegebenenfalls wieder.
4. Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl abzüglich der Hektarzahl, die den ihm gehörenden Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, geteilt wird. Der regionale Durchschnitt gemäß Artikel 6 Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung.
5. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die weniger als 50 % der gesamten Hektarzahl im Sinne von Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anmelden, die ihnen im Bezugszeitraum gehörte bzw. die sie im Bezugszeitraum gepachtet haben.
6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten nicht für Betriebsinhaber, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen wurde oder zugewiesen worden wäre, weil sie diese Hektarzahl durch Verkauf oder Verpachtung übertragen haben.
7. Der betreffende Betriebsinhaber meldet die Gesamthektarzahl an, über die er zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügt.
Abschnitt 3
Auffüllung der nationalen Reserve
Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
1. Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
„Nicht genutzt” bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.
2. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen und Zahlungsansprüche mit der Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die an die nationale Reserve zurückfließen, verlieren die damit verbundenen Verpflichtungen oder Genehmigungen.
Artikel 9
Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:
a) |
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder |
b) |
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche, und/oder |
c) |
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen ohne Flächen bis zu 30 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder |
d) |
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche; und/oder |
e) |
beim Verkauf von Zahlungsansprüchen, die an die Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gebunden sind, bis zu 10 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs. |
Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.
2. Bei der Festlegung der Prozentsätze gemäß Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat den jeweiligen Prozentsatz innerhalb eines der in Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Fällen gemäß objektiven Kriterien und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung zwischen Betriebsinhabern und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen differenzieren.
Artikel 10
Unerwartete Gewinne
1. In Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließt Folgendes an die nationale Reserve zurück:
a) |
beim Verkauf bis zu 90 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verkäufer in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist, |
b) |
bei der Verpachtung für einen Zeitraum von sechs Jahren bis zu 50 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist, |
c) |
bei der Verpachtung für einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren 5 % für jedes über den Sechsjahreszeitraum hinausgehende Jahr, aber nicht mehr als 20 % des Referenzbetrags, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Verpächter in Bezug auf die Produktionseinheiten und die Hektarzahl des übertragenen Betriebs oder Betriebsteils festzusetzen ist. |
2. Die für den Verkäufer oder Verpächter festzusetzenden Zahlungsansprüche werden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Basis der Restwerte des Referenzbetrags und der Hektarzahl berechnet.
3. Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Verkäufer oder Verpächter innerhalb eines Jahres nach Verkauf oder Verpachtung, jedoch nicht nach dem 30 April 2004 einen anderen Betrieb oder Betriebsteil kauft oder pachtet. In diesem Fall behält der Verkäufer oder Verpächter mindestens die gleiche Zahl von Zahlungsansprüchen, wie der Betriebsinhaber im neuen Betrieb gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen kann.
4. Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber gegenüber dem Mitgliedstaat nachweist, dass der Erlös aus dem Verkauf oder der Verpachtung dem Wert des Betriebs oder, im Falle einer teilweisen Übertragung, des betreffenden Betriebsteils ohne Zahlungsansprüche entspricht.
Abschnitt 4
Regionale Verwaltung
Artikel 11
Regionale Reserven
1. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve auf regionaler Ebene verwalten.
In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die auf nationaler Ebene verfügbaren Beträge gemäß den Artikeln 4, 5, 8, 9 und 10 ganz oder teilweise der regionalen Reserve zuweisen.
2. Die den einzelnen Regionen zugeteilten Beträge können nur für die Zuweisung innerhalb der betreffenden Region verwendet werden, ausgenommen in den Fällen gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder, sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, bei Anwendung von Artikel 42 Absatz 3 der genannten Verordnung.
KAPITEL 3
ZUWEISUNG DER ZAHLUNGSANSPRÜCHE
Abschnitt 1
Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche
Artikel 12
Antragstellung
1. Ab dem Kalenderjahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgeht, können die Mitgliedstaaten die in Frage kommenden Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr.1782/2003 ermitteln, die vorläufigen Beträge und die Hektarzahl gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben a bzw. b der genannten Verordnung festsetzen und eine vorläufige Prüfung der Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels vornehmen.
2. Zur vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche können die Mitgliedstaaten das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu dem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens aber bis zum 15. April des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung an die Betriebsinhaber gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder gegebenenfalls an die gemäß Absatz 1 dieses Artikels ermittelten Betriebsinhaber übersenden. In diesem Fall und bis zum selben Zeitpunkt stellen die nicht in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhaber einen Antrag auf Festsetzung ihrer Zahlungsansprüche.
3. Mitgliedstaaten, die die in Absatz 2 genannte Möglichkeit nicht nutzen, übermitteln das Antragsformular gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bis zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt, aber nicht später als einen Monat vor dem Termin für die Stellung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung.
4. Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Vor der endgültigen Festsetzung ist eine Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht möglich.
5. Der Antragsteller weist dem Mitgliedstaat nach, dass er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist.
6. Die Mitgliedstaaten können eine Mindestbetriebsgröße festsetzen, ab der die Festsetzung der Zahlungsansprüche beantragt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch 0,3 ha nicht übersteigen.
Für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen gemäß den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen, wird jedoch keine Mindestgröße festgesetzt.
7. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß Absatz 4 und der Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gleichzeitig eingereicht werden können.
Abschnitt 2
Zuweisung von Zahlungsansprüchen außerhalb der nationalen Reserve
Artikel 13
Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge
1. In Fällen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil.
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt.
2. Im Falle der widerrufbaren vorweggenommenen Erbfolge erhält der voraussichtliche Erbe nur einmal zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung Zugang zu dieser Regelung.
Für die Rechtsnachfolge im Rahmen eines Pachtvertrags, der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von einem Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist und der in dem Bezugszeitraum, der die Zahlungsansprüche begründet hätte, einen Betrieb oder Betriebsteil gepachtet hat, gelten dieselben Bestimmungen wie für die Vererbung eines Betriebs.
3. Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.
4. Erfüllt ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so ist die Anzahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche höchstens so hoch wie die von ihm geerbte und die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.
5. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für die Anwendung der vorliegenden Verordnung werden die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Begriffsbestimmungen für„Vererbung” und„vorweggenommene Erbfolge” zugrunde gelegt.
Artikel 14
Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung
1. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und den Fall, dass der Betriebsinhaber seinen„Rechtsstatus” oder die„Bezeichnung” seines Betriebs ändert, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber bis zur Obergrenze der Zahlungsansprüche für den ursprünglichen Betrieb und unter den folgenden Bedingungen Zugang zu der Betriebsprämienregelung:
a) |
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs festgesetzt; |
b) |
bei Änderung des Rechtsstatus einer juristischen Person oder bei Umstellung des Rechtsstatus von einer natürlichen auf eine juristische Person gilt der Inhaber des ursprünglichen Betriebs in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken als der Inhaber des neuen Betriebs. |
2. Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 Anwendung.
Artikel 15
Zusammenschlüsse und Aufteilungen
1. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Zusammenschluss” der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von dem bzw. den Inhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben.
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt.
2. Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bedeutet„Aufteilung” die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat.
Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.
3. Treten die Fälle gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zwischen dem 1. Januar und dem Zeitpunkt der Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung auf, so kommt Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels zur Anwendung.
Artikel 16
Härtefälle
1. Bei Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt der betreffende Mitgliedstaat bei Auslaufen der dort genannten Agrarumweltverpflichtungen nach Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr für jeden betroffenen Betriebsinhaber gemäß Artikel 40 Absätze 1, 2 bzw. 3 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung die Referenzbeträge fest, vorausgesetzt dass im RahmendieserAgrarumweltverpflichtungenjegliche Doppelzahlungenvermieden werden.
Beträge von weniger als 10 EUR je Zahlungsanspruch oder weniger als 100 EUR je Betriebsinhaber gelten nicht als Doppelzahlung.
Kann der betreffende Mitgliedstaat die im Rahmen der Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge nicht ändern, können die betreffenden Betriebsinhaber:
a) |
einen gekürzten Referenzbetrag erhalten und nach dem Ablauf ihrer Agrarumweltverpflichtungen im Rahmen eines von dem Mitgliedstaat festzulegenden Programms gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Einheitswert ihrer Zahlungsansprüche zu einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem spätesten Zeitpunkt für den Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im folgenden Jahr liegen darf, angepasst wird, oder alternativ |
b) |
einen vollen Referenzbetrag erhalten unter der Voraussetzung, dass sie der Änderung der im Rahmen der betreffenden Agrarumweltverpflichtungen zu zahlenden Beträge zustimmen. |
2. Im Falle von Artikel 40 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von dem Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.
Artikel 17
Privatrechtliche Kaufverträge
1. Sieht ein Kaufvertrag, der spätestens bis zur Frist für die Antragstellung im Rahmen der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr geschlossen oder geändert wurde, vor, dass der Betrieb oder Betriebsteil ganz oder teilweise zusammen mit den gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die übertragenen Flächen festzusetzenden Zahlungsansprüchen verkauft wird, so gilt der Kaufvertrag vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der genannten Verordnung.
2. Bei den auf Basis der Produktionseinheiten und Flächen, die Gegenstand des Kaufvertrags sind, zu berechnenden Zahlungsansprüchen kommen gegebenenfalls Artikel 42 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.
3. Der Verkäufer fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche gemäß den Bedingungen von Artikel 12 eine Kopie des Kaufvertrags bei und gibt die Produktionseinheiten und die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche übertragen will.
Ein Mitgliedstaat kann dem Käufer gestatten, die Feststellung der Zahlungsansprüche im Namen des Verkäufers und mit dessen ausdrücklicher Ermächtigung gemäß Artikel 12 zu beantragen. In diesem Fall prüft der Mitgliedstaat, ob der Verkäufer die in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Zugangsbedingungen und insbesondere die Bedingung gemäß Artikel 12 Absatz 5 dieser Verordnung erfüllt.
4. Der Käufer fügt seinem Antrag auf Zahlung im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 ebenfalls eine Kopie des Kaufvertrags bei.
5. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Käufers und des Verkäufers gemeinsam eingereicht oder dass im Antrag des Verkäufers auf den Antrag des Käufers verwiesen werden muss.
Abschnitt 3
Zuweisung der Zahlungsansprüche in der nationalen Reserve
Artikel 18
Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage
1. Für die Anwendung von Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind„Betriebsinhaber in besonderer Lage” Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung.
2. Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 19 bis 23 dieser Verordnung oder von Artikel 37 Absatz 2, Artikel 40, Artikel 42 Absatz 3 bzw. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt, wobei deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.
3. Artikel 6 kommt mit Ausnahme von Absatz 3 Unterabsatz 3 für Betriebsinhaber in besonderer Lage nicht zur Anwendung.
4. Laufen die Pacht gemäß den Artikeln 20 und 22 oder die Programme gemäß Artikel 23 nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bzw. des Programms bis zu einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen.
5. Die Mitgliedstaaten, in denen nach den nationalen Rechtsvorschriften oder nach gängiger Praxis ein fünfjähriger Pachtvertrag ebenfalls als langfristiger Pachtvertrag gilt, können die Artikel 20, 21 und 22 auch auf solche Pachtverträge anwenden.
Artikel 19
Milcherzeuger
Für die Feststellung des Referenzbetrags eines Milcherzeugers, der sich in einer Lage gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 befindet und der wegen dieser Lage seine einzelbetriebliche Referenzmenge ganz oder teilweise während des am 31. März endenden zwölfmonatigen Zeitraums des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung auf die Milchprämien und die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zeitweilig überträgt, gilt diese einzelbetriebliche Referenzmenge als in dem betreffenden Betrieb dieses Betriebsinhabers für das betreffende Kalenderjahr verfügbar.
Artikel 20
Übertragung verpachteter Flächen
1. Ein Betriebsinhaber, der vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren erstem Anwendungsjahr von einem in den Ruhestand gegangenen oder verstorbenen Betriebsinhaber durch kostenlose Übertragung oder durch Pacht für sechs oder mehr Jahre oder durch Vererbung bzw. vorweggenommene Erbfolge einen im Bezugszeitraum an einen Dritten verpachteten Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die Hektarzahl des von ihm erhaltenen Betriebs oder Betriebsteils nicht übersteigt.
2. Betriebsinhaber gemäß Absatz 1 ist jede Person, die einen Betrieb oder Betriebsteil gemäß Absatz 1 durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten kann.
Artikel 21
Investitionen
1. Ein Betriebsinhaber, der bis spätestens 29. September 2003 gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt.
2. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein, dessen Durchführung spätestens am 29. September 2003 begonnen hat. Der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.
Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen.
3. Eine Steigerung der Produktionskapazität darf nur solche Sektoren betreffen, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt worden wäre, wobei die Optionen gemäß den Artikeln 66 bis 70 der genannten Verordnung berücksichtigt werden.
Der Kauf von Flächen darf nur beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffen.
In jedem Fall wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität und/oder der erworbenen Flächen, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Zahlungsansprüche und/oder Referenzbeträge gewährt werden, bei der Anwendung dieses Artikels nicht berücksichtigt.
4. Langfristige, über sechs oder mehr Jahre laufende Pachtverträge, die spätestens am 29. September 2003 begonnen haben, gelten für die Anwendung von Absatz 1 als Kauf von Flächen.
5. Verfügt ein Betriebsinhaber bereits über Zahlungsansprüche, so wird im Falle des Kaufs oder der langfristigen Pacht die Zahl der Zahlungsansprüche auf Basis der gekauften oder gepachteten Hektarzahl berechnet; im Falle anderer Investitionen kann der Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des Referenzbetrags gemäß Absatz 1 angehoben werden.
6. Verfügt ein Landwirt weder über Flächen noch über Zahlungsansprüche, so wird die Zahl der Zahlungsansprüche berechnet, indem der Referenzbetrag gemäß Absatz 1 durch einen Wert pro Einheit von höchstens 5 000 EUR geteilt wird.
Der Wert der einzelnen Zahlungsansprüche entspricht diesem Wert.
Die Zahlungsansprüche unterliegen den Bedingungen gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Der Mitgliedstaat ermittelt nach objektiven Kriterien, ob der in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehene Anteil von 50 % der landwirtschaftlichen Tätigkeit beibehalten wurde.
Artikel 22
Pacht oder Kauf von Pachtflächen
1. Ein Betriebsinhaber, der zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und spätestens dem 29. September 2003 für mindestens sechs Jahre einen Betrieb oder einen Betriebsteil, dessen Pachtbedingungen nicht angepasst werden können, gepachtet hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die gepachtete Hektarzahl nicht übersteigt.
2. Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens 29. September 2003 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten.
Artikel 23
Umstellung der Erzeugung
1. Ein Betriebsinhaber, der im Bezugszeitraum und bis spätestens dem 29. September 2003 an nationalen Programmen zur Neuausrichtung der Erzeugung wie z. B. Programmen zur Umstellung der Erzeugung, für die im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Direktzahlung hätte gewährt werden können, teilgenommen hat, erhält Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsbedingungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung gemeldete Hektarzahl nicht übersteigt.
2. Absatz 1 gilt auch für Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum und bis spätestens 29. September 2003 von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung eines Sektors gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umgestellt haben.
KAPITEL 4
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Anmeldung Und Übertragung Von Zahlungsansprüchen
Artikel 24
Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gehören.
2. Die Mitgliedstaaten legen den Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für jeden einzelnen Betriebsinhaber zu einem einzigen Zeitpunkt fest, der innerhalb eines zwischen dem 1. September des dem Jahr der Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30. April des folgenden Kalenderjahrs liegenden Zeitraums festgelegt wird, oder überlassen dem Betriebsinhaber die Festlegung des Beginns innerhalb des festgelegten Zeitraums.
Artikel 25
Übertragung von Zahlungsansprüchen
1. Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
2. Der Übertragende teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit.
3. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt sechs Wochen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und dieser Verordnung vereinbar ist.
Artikel 26
Regionale Begrenzung
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so bestimmt er nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen die Region auf der geeigneten Gebietsebene.
2. Der Mitgliedstaat definiert die Region gemäß Absatz 1 spätestens einen Monat vor dem Beginn der 10-Monatsfrist gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.
Ein Betriebsinhaber, dessen Betrieb teilweise in der betreffenden Region liegt, darf seine Zahlungsansprüche, die der in dieser Region gelegenen, von ihm im ersten Anwendungsjahr der Option gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Hektarzahl entspricht, außerhalb dieser Region weder übertragen noch nutzen.
3. Die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt nicht im Falle der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge von Zahlungsansprüchen ohne die entsprechende beihilfefähige Hektarzahl.
4. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Begrenzung der Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nur auf die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen anzuwenden.
Artikel 27
Klausel in privatrechtlichen Pachtverträge
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gilt eine Klausel in einem Pachtvertrag, die eine Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche vorsieht, die nicht höher ist als die gepachtete Hektarzahl, unter folgenden Voraussetzungen als Pacht der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003:
a) |
der Betriebsinhaber hat seinen Betrieb oder einen Betriebsteil bis zu der Frist für die Antragstellung im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung an einen anderen Betriebsinhaber verpachtet, |
b) |
der Pachtvertrag läuft nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung aus und |
c) |
er beschließt, seine Zahlungsansprüche an den Betriebsinhaber zu verpachten, dem er den Betrieb oder einen Betriebsteil verpachtet hat. |
2. Der Verpächter fügt seinem Antrag auf Feststellung der Zahlungsansprüche nach den Bedingungen gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei und gibt die Hektarzahl an, für die er die Zahlungsansprüche verpachten will. Gegebenenfalls kommt Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung.
3. Der Pächter fügt seinem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 12 eine Kopie des Pachtvertrags bei.
4. Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Anträge des Pächters und des Verpächters gemeinsam eingereicht werden oder dass im Antrag des Verpächters auf den Antrag des Pächters verwiesen werden muss.
Abschnitt 2
Andere Besondere Bestimmungen
Artikel 28
Futterflächen
Für die Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann ein Mitgliedstaat beschließen, die von dem Betriebsinhaber im Beihilfeantrag „Flächen” für 2004 oder in dem Jahr vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldeten Futterflächen zugrunde zu legen, sofern der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nicht nachweist, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war.
Artikel 29
Hanferzeugung
Für die Anwendung von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Zahlung für die Ansprüche bei Hanfanbauflächen abhängig von der Verwendung der Saatgutsorten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der für das Jahr, für das die Zahlung gewährt wird, geltenden Fassung. Bei Faserflachs muss das Saatgut gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (4) und insbesondere deren Artikel 12 zertifiziert sein.
Artikel 30
Von besonderen Bedingungen abhängige Ansprüche
1. Für die Berechnung der in Großvieheinheiten (GVE) ausgedrückten landwirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt die Umrechnungstabelle gemäß Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung für die Anzahl Tiere, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gemäß Anhang VI der genannten Verordnung gewährt wurde.
2. Für die Umrechnung von bis zu sechs Monate alten männlichen und weiblichen Rindern wird der Koeffizient 0,2 angewendet.
3. Um festzustellen ob die in GVE ausgedrückte landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß Absatz 1 eingehalten ist, bestimmen die Mitgliedstaaten die Zahl der Tiere nach einem der nachstehenden Verfahren:
a) |
Die Mitgliedstaaten fordern die Erzeuger auf, anhand ihrer Betriebsregister vor einem von dem Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, aber nicht später als zum Zeitpunkt der Zahlung, die Zahl der GVE zu melden, und/oder |
b) |
die Mitgliedstaaten verwenden zur Bestimmung der Zahl der GVE die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), sofern diese Datenbank dem Mitgliedstaat ausreichende Gewähr für die Genauigkeit der Daten im Hinblick auf die Betriebsprämienregelung bietet. |
4. Die Bedingung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit gilt als erfüllt, wenn die Zahl der GVE in einem Zeitraum oder zu bestimmten, von den Mitgliedern festzulegenden Zeitpunkten 50 % erreicht. Dabei werden alle in dem betreffenden Kalenderjahr verkauften oder geschlachteten Tiere berücksichtigt.
5. Schaffen Betriebsinhaber durch eine ungewöhnlich niedrige Anzahl GVE während eines Teils des Jahres künstlich die Bedingungen für die Einhaltung der landwirtschaftlichen Mindesttätigkeit, so treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Anwendung von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderlich sind.
Artikel 31
Milchprämie und Ergänzungszahlungen
1. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2005 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, oder bei Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung, so gilt Folgendes:
(a) |
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum andere Direktzahlungen erhalten,
|
(b) |
hat ein Milcherzeuger im Bezugszeitraum keine anderen Direktzahlungen erhalten,
|
2. Nutzt ein Mitgliedstaat im Jahr 2006 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so kommt Artikel 50 der genannten Verordnung zur Anwendung.
KAPITEL 5
FLÄCHENSTILLLEGUNG
Artikel 32
Bedingungen für die Flächenstilllegung
1. Stillgelegte Flächen müssen für einen Zeitraum, der spätestens am 15. Januar beginnt und frühestens am 31. August endet, aus der Erzeugung genommen werden. Die Mitgliedstaaten legen aber die Bedingungen fest, unter denen Erzeuger ab dem 15. Juli die Genehmigung zur Aussaat für die Ernte im darauf folgenden Jahr erhalten können; die Mitgliedstaaten, in denen traditionell Wandertierhaltung betrieben wird, legen die Bedingungen fest, unter denen der Weidegang ab dem 15. Juli oder im Fall außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen ab dem 15. Juni gestattet wird.
2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, die den Besonderheiten der stillgelegten Flächen Rechnung tragen, um sicherzustellen, dass sie in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden und die Umwelt geschützt wird.
Diese Maßnahmen können den Bewuchs betreffen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen gewährleisten, dass der Bewuchs nicht zur Saatguterzeugung geeignet ist und nicht vor dem 31. August landwirtschaftlich genutzt werden noch bis zum 15. Januar des folgenden Jahres eine zur Vermarktung bestimmte Kultur liefern darf.
3. Absatz 2 gilt nicht für bei der obligatorischen Flächenstilllegung berücksichtigte stillgelegte oder aufgeforstete Flächen gemäß den Artikeln 22, 23, 24 oder 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (7), wenn die in Absatz 2 genannten Flächen mit den Umweltschutz- oder Aufforstungsvorschriften der genannten Artikel unvereinbar sind.
Artikel 33
Austausch von beihilfefähigen Flächen für Flächenstilllegung
Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten von Absatz 2 Unterabsatz 1 des genannten Artikels nur unter folgenden Bedingungen abweichen:
a) |
In Gebieten, in denen ein Umstrukturierungsprogramm durchgeführt wird, das als „behördlich angeordnete Änderung der Struktur und/oder der beihilfefähigen Fläche eines Betriebs” definiert ist; |
b) |
im Falle einer Form der öffentlichen Intervention, wenn diese dazu führt, dass ein Betriebsinhaber, um seine normale landwirtschaftliche Tätigkeit fortzusetzen, Flächen stilllegt, die bisher als nicht beihilfefähig galten, und wenn durch die betreffende Intervention ursprünglich beihilfefähige Flächen diese Eigenschaft verlieren; |
c) |
wenn Betriebsinhaber zwingende und objektive Gründe für einen Austausch nicht beihilfefähiger gegen beihilfefähige Flächen in ihren Betrieben angeben können. |
In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die insgesamt für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Fläche nicht nennenswert erhöht. Diese Maßnahmen können insbesondere die Möglichkeit beinhalten, dass bisher beihilfefähige Flächen im Gegenzug diese Eigenschaft verlieren. Flächen, die die Mitgliedstaaten neu als beihilfefähig einstufen, dürfen die neu als nicht beihilfefähig eingestuften Flächen um höchstens 5 % übersteigen. Die Mitgliedstaaten können ein System für die vorherige Anmeldung und Genehmigung eines solchen Austauschs vorsehen.
Artikel 34
Ökologische Landwirtschaft
1. Die Ausnahme von der Stilllegungspflicht gemäß Artikel 55 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt für eine Hektarzahl, die die Anzahl der dem Betriebsinhaber im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für Flächenstilllegungen gewährten Ansprüche nicht übersteigt.
2. Im Falle der Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen zusammen mit den Flächen gilt Absatz 1 nicht, sofern Artikel 55 Buchstabe a Nr. 1782/2003 eingehalten wird.
KAPITEL 6
REGIONALE UND FAKULTATIVE DURCHFÜHRUNG
Abschnitt 1
Regionale Durchführung
Artikel 35
Allgemeine Bestimmungen
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so gelten, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung.
Artikel 36
Berechnung der regionalen Obergrenze
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 58 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die regionale Obergrenze bei Betriebsinhabern, deren Betriebe teilweise in der betreffenden Region gelegen sind, unbeschadet Artikel 58 Absatz 3 der genannten Verordnung auf Basis des Referenzbetrags entsprechend den Produktionseinheiten, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben, oder nach vom Mitgliedstaat festzulegenden objektiven Kriterien berechnet.
2. Im Fall gemäß Absatz 1 ist der einzelbetriebliche Referenzbetrag gemäß Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. Nr. 1782/2003 der Betrag, der den Produktionseinheiten entspricht, die im Bezugszeitraum in der betreffenden Region den Anspruch auf Direktzahlungen begründet haben oder der nach vom Mitgliedstaat festgelegten objektiven Kriterien ermittelt wird.
3. Artikel 26 Absatz 2 gilt entsprechend.
Artikel 37
Bildung der nationalen Reserve
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Bildung der nationalen Reserve die Kürzung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung auf die Obergrenze in Anhang VIII der genannten Verordnung angewandt und gegebenenfalls vor Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche gemäß Artikel 38 Absatz 3 dieser Verordnung angepasst.
Artikel 38
Erste Zuweisung der Zahlungsansprüche
1. Für die Anwendung von Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 legen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß den genannten Absätzen einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde, die im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldet wurde.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei der Feststellung der beihilfefähigen Hektarzahl gemäß Artikel 59 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einschließlich Grünland die Hektarzahl zugrunde legen, die im Beihilfeantrag „Flächen“ für 2004 oder für das dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehende Jahr angemeldet wurden. Ist die von den Betriebsinhabern im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl niedriger als die gemäß Unterabsatz 1 festgesetzte beihilfefähige Hektarzahl, so kann der Mitgliedstaat die den nicht angemeldeten Hektarzahlen entsprechenden Beträge ganz oder teilweise als Zuschlag zu den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüchen zuweisen. Der Zuschlag wird berechnet, indem der betreffende Betrag durch die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche geteilt wird.
3. Der Wert und die Anzahl der Zahlungsansprüche, die auf Basis der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung für die Feststellung der Zahlungsansprüche erfolgten Anmeldungen der Betriebsinhaber zugewiesen wurden, sind vorläufig. Die endgültige Feststellung des Werts und der Zahl erfolgt bis spätestens 31. Dezember des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung nach den Prüfungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission.
Artikel 39
Erste Zuweisung der Ansprüche bei Flächenstilllegungen
1. Für die Anwendung von Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten den Flächenstilllegungssatz anhand der über die betreffenden Flächen verfügbaren Daten.
2. Die Hektarzahl, die den im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Ansprüchen bei Flächenstilllegungen entspricht, darf nicht um mehr als 5 % von der Durchschnittshektarzahl der im Bezugszeitraum stillgelegten Flächen abweichen.
Wird die Marge gemäß Unterabsatz 1 überschritten, so wird die Hektarzahl bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung angepasst. Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung im Rahmen der neuen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen gilt für die betreffenden Betriebsinhaber jedoch erst ab dem darauf folgenden Jahr.
Artikel 40
Anwendung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Anzahl Zahlungsansprüche
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, Artikel 7 dieser Verordnung anzuwenden, so entspricht für die Zuweisung der Zahlungsansprüche gemäß dem genannten Artikel 7 die Anzahl der Zahlungsansprüche, die mit einer Genehmigung gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verbunden sind, der ursprünglichen Zahl der Zahlungsansprüche mit Genehmigung und ist gegebenenfalls nicht höher als die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Artikel 41
Festsetzung und Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Genehmigung
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so werden die nach Artikel 60 der genannten Verordnung erteilten Genehmigungen an die einzelbetrieblichen Zahlungsansprüche gebunden, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen werden.
2. Ist die Zahl der Genehmigungen niedriger als die Zahl der Zahlungsansprüche, so wird die Genehmigung an die Zahlungsansprüche, beginnend mit dem höchsten Wert pro Einheit, gebunden. Bei Übertragung von Zahlungsansprüchen folgt die Genehmigung dem Zahlungsanspruch, an den sie gebunden ist.
3. Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers die Übertragung einer mit einem Zahlungsanspruch für Flächenstilllegung verbundenen Genehmigung auf einen Zahlungsanspruch gestatten.
Artikel 42
Milchprämie und Ergänzungszahlungen
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2005 oder bei Anwendung des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung zu nutzen, so kommt Artikel 59 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der genannten Verordnung zur Anwendung.
2. Hat ein Betriebsinhaber keine Flächen, so erhält er Zahlungsansprüche, die besonderen Bedingungen unterliegen und gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnet werden.
3. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, im Jahr 2006 oder 2007 die Möglichkeit gemäß Artikel 62 Unterabsatz 1 zu nutzen, so gelten die Artikel 48, 49 und 50 der genannten Verordnung entsprechend.
Artikel 43
Flächenstilllegung
1. Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so legt er den Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung fest und teilt ihn bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres den Betriebsinhabern mit.
2. Bei Betriebsinhabern, deren Betrieb teilweise in einer Region liegt, in der Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zur Anwendung kommt, wird auf die in der betreffenden Region gelegenen Flächen der Flächenstilllegungssatz gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung angewandt.
Artikel 44
Einbehalt beim Verkauf von Zahlungsansprüchen
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung nach Abzug eines Freibetrags vom Wert der Zahlungsansprüche angewendet, der dem gemäß Artikel 59 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechneten regionalen Wert pro Einheit entspricht.
Artikel 45
Unerwartete Gewinne
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und beschließt, die Möglichkeit gemäß Artikel 42 Absatz 9 der genannten Verordnung zu nutzen, so werden die prozentualen Kürzungen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung auf den Wert der einzelnen Zahlungsansprüche und/oder den in Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüchen ausgedrückten entsprechenden Betrag angewendet.
Artikel 46
Privatrechtliche Verträge
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird für die Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung zur Festsetzung des Wertes aller Zahlungsansprüche des Käufers der für die übertragenen Produktionseinheiten berechnete Referenzbetrag berücksichtigt.
Artikel 27 kommt nicht zur Anwendung.
Abschnitt 2
Fakultative Anwendung
Artikel 47
Überschreitung der Obergrenzen
Überschreitet die Summe der nach den Regelungen gemäß den Artikeln 66 bis 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu zahlenden Beträge die gemäß Artikel 64 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzte Obergrenze, so wird der zu zahlende Betrag in dem betreffenden Jahr entsprechend gekürzt.
Artikel 48
Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
1. Die Ergänzungszahlung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird unbeschadet Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 und ihrer Durchführungsbestimmungen nach den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 gewährt.
2. Eine Zahlung erhalten nur Betriebsinhaber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, unabhängig davon, ob sie die Teilnahme an der Betriebsprämienregelung beantragt haben und ob sie über Zahlungsansprüche verfügen.
3. „Der oder die vom Einbehalt betroffene(n) Sektor oder Sektoren” bedeutet, dass die Zahlung grundsätzlich von allen Betriebsinhabern beantragt werden kann, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ergänzungszahlung unter den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen die Erzeugnisse des Sektors oder der Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 produzieren.
4. Betrifft die Zahlung Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder Qualitätsverbesserungs- bzw. Absatzförderungsmaßnahmen, die sich nicht auf eine bestimmte Erzeugung beziehen, oder lässt sich die Erzeugung nicht direkt einem Sektor zuordnen, so kann eine Zahlung vorgesehen werden, sofern der Einbehalt in allen Sektoren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt und nur die Landwirte an der Maßnahme teilnehmen können, die zu einem in dem genannten Anhang aufgeführten Sektoren gehören.
5. Bei Anwendung von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf regionaler Ebene wird der Einbehalt auf Basis des Anteils der Zahlungen des bzw. der betroffenen Sektoren in der betreffenden Region berechnet.
Die Mitgliedstaaten bestimmen die Region nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen auf der geeigneten Gebietsebene.
6. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben zu der von ihnen beabsichtigten Zahlung, insbesondere die Beihilfevoraussetzungen und die betreffenden Sektoren bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelungen vorausgehenden Jahres.
Änderungen der Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 sind bis spätestens 1. August eines Jahres vorzunehmen und gelten für das darauf folgende Jahr. Sie werden der Kommission umgehend zusammen mit den objektiven Kriterien, die diese Änderungen begründen, übermittelt. Der bzw. die betroffenen Sektoren oder der Prozentsatz des Einbehalts können jedoch von den Mitgliedstaaten nicht geändert werden.
KAPITEL 7
MITTEILUNGEN
Artikel 49
Regionalisierung
Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so übermittelt er der Kommission bis spätestens 1. August des dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Jahres die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Möglichkeit getroffen wurde, sowie gegebenenfalls eine Begründung für die Anwendung dieses Artikels nur in einer bestimmten Region bzw. für die teilweise Aufteilung gemäß Absatz 3 des genannten Artikels.
Artikel 5
Angaben zu den Zahlungen
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich auf elektronischem Wege Folgendes mit:
(a) |
bis spätestens 15. September des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung und bis spätestens 31. August der Folgejahre die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche, die eine Zahlung begründen, die Gesamtzahl der dazu gehörigen beihilfefähigen Flächen sowie die Summe der in der nationalen Reserve verbleibenden Beträge; |
(b) |
bis spätestens 15. September endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 10, 11, 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährten Zahlungen. |
2. Bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 übermitteln die Mitgliedstaaten für jede betreffende Region die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bis spätestens 1. August des ersten Anwendungsjahrs der Betriebsprämienregelung den entsprechenden Anteil an der Obergrenze gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf die vorläufigen Zahlungsansprüche. Bis 1. März des Folgejahres sind dieselben Angaben auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche zu übermitteln.
KAPITEL 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 51
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005 mit Ausnahme von Artikel 12 Absätze 1 und 2, die ab1. Januar 2004 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21 April 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 38 vom 12.2.2000, S. 1.
(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.
(5) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.
(6) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/18 |
VERORDNUNG (EG) nr. 796/2004 DER KOMMISSION
vom 21. April 2004
mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 52 Absatz 2, Artikel 145 Buchstaben b), c), d), g), j), k), l), m), n), p),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurden eine Betriebsprämienregelung sowie andere Direktzahlungsregelungen eingeführt. Gleichzeitig wurden einige bestehende Direktzahlungsregelungen zusammengefasst. Ferner wurde festgelegt, dass die Direktzahlungen an Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes („Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“) nicht erfüllen, gekürzt oder ausgeschlossen werden. |
(2) |
Die Direktzahlungsregelungen, die im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und im Rahmen der Maßnahmen der Agenda 2000 weiter entwickelt wurden, sind mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft (nachstehend „integriertes System“). Dieses System hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 baut auf dem integrierten System auf und zieht es zur Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungsregelungen und der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen heran. |
(3) |
Daher ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (2) aufzuheben und deren Grundsätze in die vorliegende Verordnung zu übernehmen. |
(4) |
Aus Gründen der Klarheit sind bestimmte Begriffsbestimmungen festzulegen. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat als Teil der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen bestimmte Pflichten zur Erhaltung von Dauergrünland vorgesehen, die von den Mitgliedstaaten einerseits und den einzelnen Betriebsinhabern andererseits zu erfüllen sind. Dazu müssen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche geregelt und die Pflichten der einzelnen Betriebsinhaber vorgesehen werden, wenn dieser Anteil zurückgeht. |
(6) |
Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen. |
(7) |
Die Anwendung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss näher geregelt werden. Nach dem genannten Artikel werden dazu computergestützte geografische Informationssystemtechniken (GIS) eingesetzt. Es ist zu klären, auf welcher Ebene das System eingesetzt wird und welche Genauigkeit die GIS-Informationen aufweisen müssen. |
(8) |
Die Einführung einer Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erfordert eine neue Schicht von Informationen im GIS. Jedoch ist es angebracht, diejenigen Mitgliedstaaten, deren Garantiehöchstfläche 1 500 ha nicht übersteigt, von dieser Pflicht zu entbinden und stattdessen einen höheren Anteil der Kontrollen vor Ort vorzusehen. |
(9) |
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Identifizierung und Registrierung einführen, das einen genauen Nachweis der Zahlungsansprüche und einen Abgleich der für die Betriebsprämie angemeldeten Flächen mit den Zahlungsansprüchen der einzelnen Betriebsinhaber sowie der Zahlungsansprüche untereinander erlaubt. |
(10) |
Die Überwachung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erfordert eine entsprechende Kontroll- und Sanktionsregelung. Dazu müssen die Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über die Beihilfeanträge, Kontrollstichproben, Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen usw. mitteilen. Die Grundbestandteile dieser Regelung sind näher festzulegen. |
(11) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist vorzusehen, dass die Zahlungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erst getätigt werden dürfen, wenn die Kontrollen zur Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen sind. |
(12) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Anwendung bestimmter Beihilferegelungen. In der vorliegenden Verordnung sind daher die erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen für die jeweils getroffenen Entscheidungen vorzusehen. Diese Bestimmungen dürfen nur Anwendung finden, soweit die Mitgliedstaaten entsprechende Entscheidungen getroffen haben. |
(13) |
Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sind alle Arten der Flächennutzung und alle betreffenden Beihilferegelungen gleichzeitig anzumelden. Daher ist die Einreichung eines Sammelantrags vorzusehen, der alle flächenbezogenen Beihilfeanträge umfasst. |
(14) |
Ein Sammelantrag sollte auch von Betriebsinhabern eingereicht werden, die über landwirtschaftliche Flächen verfügen, aber keine der betreffenden Beihilfen beantragen. |
(15) |
Nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Mitgliedstaaten den Termin für die Einreichung der Beihilfeanträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf spätestens 15. Mai des jeweiligen Jahres festsetzen. Da alle flächenbezogenen Beihilfeanträge in den Sammelantrag aufzunehmen sind, sollte diese Bestimmung auch für alle anderen flächenbezogenen Beihilfeanträge gelten. Wegen der besonderen Witterungsverhältnisse in Finnland und Schweden sollten diese Mitgliedstaaten nach Absatz 2 Unterabsatz 2 des genannten Artikels diesen Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen können. Ferner sollten auf der gleichen Rechtsgrundlage Ausnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass diese durch die Witterungsbedingungen in einem bestimmten Jahr erforderlich werden. |
(16) |
Im Sammelantrag sollten vom Betriebsinhaber nicht nur die für landwirtschaftliche Zwecke genutzten Flächen, sondern auch seine Zahlungsansprüche ausgewiesen werden. Ferner sollten dem Sammelantrag besondere Informationen zur Erzeugung von Hanf, Hartweizen, Reis, Schalenfrüchten, Energiepflanzen, Stärkekartoffeln und Saatgut beigefügt werden. |
(17) |
Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten den Betriebsinhabern so weit wie möglich Formulare mit vorgedruckten Informationen zur Verfügung stellen. |
(18) |
Im Interesse der wirksamen Überwachung sollte jeder Mitgliedstaat die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen festlegen, für die ein Beihilfeantrag gestellt werden kann. |
(19) |
Ferner ist vorzusehen, dass im Sammelantrag auch die Flächen ausgewiesen werden, für die keine Beihilfe beantragt wird. Je nach Art der Nutzung kann es wichtig sein, über genaue Informationen zu verfügen; deshalb sind bestimmte Nutzungen getrennt und andere zusammen unter einer Rubrik anzugeben. Soweit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Informationen bereits auf anderem Wege erhalten, ist eine Ausnahme von dieser Bestimmung vorzusehen. |
(20) |
Um den Betriebsinhabern möglichst weitgehende Flexibilität bei der Planung ihrer Flächennutzung zu ermöglichen, sollte ihnen gestattet werden, den Sammelantrag bis zum normalen Zeitpunkt der Aussaat zu ändern, sofern alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind und die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer bzw. über eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der Irrtümer im Hinblick auf den Gegenstand der Änderung festgestellt werden, unterrichtet hat. Bei einer Änderung des Antrags sollten auch beigefügte Dokumente oder Verträge entsprechend angepasst werden können. |
(21) |
Für den Fall, dass sich ein Mitgliedstaat für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden. |
(22) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (3) sind Rinderhalter verpflichtet, Angaben zu diesen Tieren an eine elektronische Datenbank zu übermitteln. Nach Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden Prämien im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Die elektronische Datenbank hat auch weitreichende Bedeutung für die Verwaltung der Beihilferegelungen erlangt. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben. |
(23) |
Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben für die Einführung vereinfachter Antragsverfahren zu nutzen, vorausgesetzt, dass die elektronische Datenbank zuverlässig ist. Es sollten verschiedene Optionen angeboten werden, die es den Mitgliedstaaten erlauben, auf die in der elektronischen Datenbank für Rinder enthaltenen Angaben für die Zwecke der Einreichung und Verwaltung der Beihilfeanträge zurückzugreifen. Soweit eine solche Option jedoch vorsieht, dass der Betriebsinhaber die Rinder, für die er Prämien beantragt, nicht individuell zu kennzeichnen braucht, sollte klargestellt werden, dass jedes potenziell beihilfefähige Tier, bei dem Verstöße gegen das Kennzeichnungs- und Registrierungssystem festgestellt werden, für die Zwecke der Anwendung von Sanktionen als Tier mit beantragter Beihilfe betrachtet werden könnte. |
(24) |
Einreichung und Inhalt der Beihilfeanträge auf Milchprämie einschließlich Ergänzungszahlungen sind näher zu regeln. |
(25) |
Es sollte der allgemeine Rahmen für die Einführung vereinfachter Verfahren bei den Mitteilungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Behörden des Mitgliedstaates festgelegt werden. Dieser Rahmen sollte insbesondere die Möglichkeit für den Einsatz elektronischer Mittel vorsehen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die so übermittelten Daten absolut zuverlässig sind und dass die betreffenden Verfahren ohne Diskriminierung zwischen den Betriebsinhabern angewendet werden. |
(26) |
Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein. |
(27) |
Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge, die Änderung von flächenbezogenen Anträgen und die Vorlage von Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden. |
(28) |
Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat, bei der Irrtümer festgestellt werden. |
(29) |
Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowohl in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen für die Beihilferegelungen als auch auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festgelegt werden. Ferner sollten die Vor-Ort-Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen in der Regel unangekündigt erfolgen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten die nach dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen gleichzeitig durchführen. |
(30) |
Die Mindestzahl der im Rahmen der einzelnen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, sollte für einen Betriebsinhaber, der Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen beantragt, ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden. |
(31) |
Bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten sollte der Kontrollsatz im laufenden und im darauf folgenden Jahr erhöht werden, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten. |
(32) |
Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen. |
(33) |
Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe groß genug sein, um hinreichend verlässliche Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen. |
(34) |
Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen. |
(35) |
Um ferner den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder ein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten. |
(36) |
Vor-Ort-Kontrollen von Flächen bestehen in der Regel aus zwei Teilen. Beim ersten Teil geht es um die Überprüfung und Vermessung der angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen auf der Grundlage von Kartenmaterial, Luftaufnahmen usw. Der zweite Teil besteht aus einer Feldbesichtigung zur Überprüfung der tatsächlichen Größe der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen sowie - je nach Beihilferegelung - der angegebenen Kultur und ihres Zustands. Erforderlichenfalls sollten in dieser Phase auch Vermessungen vorgenommen werden. Bei der Feldbesichtigung ist eine Stichprobenkontrolle in der Regel ausreichend. |
(37) |
Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden. Wird die Beihilfe für den Anbau bestimmter Kulturen gewährt, ist für die Bestimmung der Fläche der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Parzellen erfahrungsgemäß die zulässige Breite bestimmter Landschaftsmerkmale, wie Hecken, Gräben und Mauern, festzulegen. Mit Blick auf besondere Umweltbelange ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden. |
(38) |
Bei Flächen, die für die Beihilfegewährung im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldet werden, sollte jedoch ein differenzierter Ansatz gelten, da die betreffenden Zahlungen nicht mehr an eine Erzeugungsverpflichtung gebunden sind. |
(39) |
Angesichts der Besonderheiten der Beihilferegelung für Saatgut gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten besondere Kontrollbestimmungen festgelegt werden. |
(40) |
Die Voraussetzungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten geregelt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorgesehen werden sollten. |
(41) |
Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schreibt besondere Kontrollen des Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) beim Anbau von Hanf auf Parzellen vor, die der Betriebsinhaber für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. Es sind nunmehr die Einzelheiten dieser Kontrollen festzulegen. |
(42) |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet und eine Beihilfe im Rahmen dieser Beihilferegelungen beantragt wird, sollten der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und der Meldungen an die elektronische Datenbank für Rinder wirksam überprüft werden kann, ist es wesentlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt wird. |
(43) |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder entscheidet, sollte, da gemäß Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung der Rinder eine Beihilfevoraussetzung ist, gewährleistet sein, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für vorschriftsmäßig gekennzeichnete und registrierte Rinder gewährt werden. In die diesbezüglichen Kontrollen sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die derzeit noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können, weil wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt wird, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben. |
(44) |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind Bestimmungen über die in den Schlachthöfen durchzuführenden Kontrollen vorzusehen, um dort zu überprüfen, ob die beantragten Tiere beihilfefähig und die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, sich bei der Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen auf zwei verschiedene Grundlagen zu stützen. |
(45) |
In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich. |
(46) |
Die Kontrollvorschriften für die Tierprämien sollten gegebenenfalls auch auf die Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet werden. |
(47) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (4) sieht besondere Kontrollbestimmungen vor. Die Ergebnisse der im Rahmen der betreffenden Verordnung durchgeführten Kontrollen sollten in den Kontrollbericht für das integrierte System aufgenommen werden. |
(48) |
Bei den Beihilfeanträgen auf die Milchprämie und die zugehörigen Ergänzungszahlungen bestehen die beiden wichtigsten Beihilfevoraussetzungen zum einen in der Milchmenge, die der Betriebsinhaber innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge produzieren kann, und zum anderen darin, dass der Betriebsinhaber tatsächlich ein Milcherzeuger ist. Die Referenzmenge ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates bereits bekannt. Vor Ort ist daher als wichtigste Voraussetzung zu kontrollieren, ob der Betriebsinhaber ein Milcherzeuger ist. Solche Kontrollen können insbesondere anhand der Buchführung oder anderen Register des Betriebsinhabers vorgenommen werden. |
(49) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 schreibt für Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen einer der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Stützungsregelungen erhalten, die gleichzeitige Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vor. Ferner ist ein System von Kürzungen und Ausschlüssen für den Fall vorgesehen, dass diese anderweitigen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Zu diesem System sind nunmehr Durchführungsbestimmungen zu erlassen. |
(50) |
Genauer zu regeln ist die Frage, welche Behörden in den Mitgliedstaaten die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen wahrnehmen. |
(51) |
In einigen Fällen könnte es zweckmäßig sein, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchführen. Der Einsatz dieses Kontrollinstruments sollte jedoch den Mitgliedstaaten nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in deren Ermessen gestellt werden. |
(52) |
Es ist erforderlich, den Mindestkontrollsatz in Bezug auf die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen festzulegen. Dieser Kontrollsatz sollte 1 % der in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kontrollbehörde fallenden Betriebsinhaber betragen, wobei diese anhand einer geeigneten Risikoanalyse auszuwählen sind. Die Kontrollstichprobe sollte sich entweder auf die Stichprobe von Betriebsinhabern stützen, die für eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Beihilfevoraussetzungen ausgewählt wurden, oder auf die Gesamtpopulation der Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge für Direktzahlungen gestellt haben. Im letzteren Falle sollten bestimmte Unteroptionen angeboten werden. |
(53) |
Angesichts der vielfältigen Art der anderweitigen Verpflichtungen sollten sich die Vor-Ort-Kontrollen in der Regel auf alle Verpflichtungen erstrecken, deren Einhaltung zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden kann. Bei Anforderungen und Standards, deren mögliche Nichteinhaltung anlässlich des Kontrollbesuchs nicht eindeutig überprüft werden kann, sollte der Inspektor ferner die Fälle bestimmen, die gegebenenfalls weiterer Kontrolle bedürfen. |
(54) |
Es sind Regeln für die Abfassung ausführlicher und spezifischer Kontrollberichte festzulegen. Die vor Ort eingesetzten spezialisierten Inspektoren sollten hierin sämtliche von ihnen getroffene Feststellungen verzeichnen und darüber hinaus den Schweregrad des Verstoßes beurteilen, um es der Zahlstelle zu ermöglichen, entsprechende Kürzungen der Direktzahlungen oder je nach Fall den Ausschluss von deren Gewährung zu beschließen. |
(55) |
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Für die Behandlung festgestellter Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Beihilfevoraussetzungen sollten dabei gesonderte Vorschriften bei den unterschiedlichen Beihilferegelungen gelten. |
(56) |
Das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene System von Kürzungen und Ausschlüssen im Zusammenhang mit den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verfolgt jedoch ein anderes Ziel, indem es für die Betriebsinhaber insbesondere einen Anreiz schaffen soll, die bereits bestehenden Rechtsvorschriften in den verschiedenen Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten. |
(57) |
Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Im Zusammenhang mit den anderweitigen Verpflichtungen dürfen die Kürzungen und Ausschlüsse nur dann angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines bestimmten Zeitraums reichen. Mit Blick auf die Beihilfevoraussetzungen sollten sie den Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen Rechnung tragen. |
(58) |
Was die Beihilfeanträge für die flächenbezogenen Beihilferegelungen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können daher mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge sollte daher vorgesehen sein, dass die Beihilfeanträge lediglich an die tatsächlich ermittelte Fläche angepasst und Kürzungen erst ab Überschreitung dieser Marge vorgenommen werden. |
(59) |
Es ist daher erforderlich, die zur gleichen Kulturgruppe gehörenden Flächen zu definieren. Die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen sollten grundsätzlich zur selben Kulturgruppe gehören. Besondere Regeln müssen jedoch festgelegt werden, um zu bestimmen, welche zugehörigen Zahlungsansprüche aktiviert wurden, falls zwischen der angegebenen Fläche und der ermittelten Fläche einer Abweichung festgestellt wird. Ferner müssen gemäß Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen aktiviert werden. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung von zwei Situationen zu regeln. Zum Ersten muss eine Fläche, die zwecks Aktivierung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung als stillgelegt angemeldet, aber in Wirklichkeit als nicht stillgelegt festgestellt worden ist, von der für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angemeldeten Gesamtfläche als nicht ermittelt abgezogen werden. Zum Zweiten sollte dasselbe auf fiktiver Basis für eine Fläche gelten, die nicht aktivierten Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht, falls mit der entsprechenden Fläche gleichzeitig andere Zahlungsansprüche aktiviert werden. |
(60) |
Um die Besonderheiten hinsichtlich der Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut zu berücksichtigen, sind Sonderbestimmungen notwendig. Ferner sollten für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der verschiedenen Beihilferegelungen für Tiere entscheidet, ein Betriebsinhaber Tierprämien beantragt und hierfür eine Futterfläche anmeldet, eine etwaige Übererklärung dieser Flächen jedoch nicht zu einer höheren Prämienzahlung für die Tiere führt, keine Sanktionen vorgesehen werden. |
(61) |
Was die Beihilfeanträge für Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. Hierbei sollten Kürzungen bereits ab dem ersten Tier mit festgestellten Unregelmäßigkeiten vorgesehen sein. Unabhängig vom Grad der Kürzung sollte jedoch eine weniger einschneidende Sanktion gelten, wenn bei drei oder weniger Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der Tiere mit festgestellten Unregelmäßigkeiten abhängen. |
(62) |
Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Rinder sowie Schafe und Ziegen innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen. Ist ein Betriebsinhaber infolge natürlicher Lebensumstände seines Tierbestands nicht in der Lage, seine sich aus den sektorspezifischen Vorschriften ergebenden Haltungsverpflichtungen zu erfüllen, sollten keine Kürzungen oder Ausschlüsse vorgenommen werden. |
(63) |
Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung der Schlachtprämie entscheidet, sind wegen der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger der Beihilferegelungen für Rinder auch Bestimmungen über die Behandlung von Schlachthöfen festzulegen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen ausstellen oder falsche Erklärungen abgeben. |
(64) |
Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ergänzungszahlungen gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen anwenden, die denen bei den flächenbezogenen Beihilferegelungen und den Beihilferegelungen für Tiere entsprechen, es sei denn, dies ist nicht angemessen. In letzterem Fall sollten die Mitgliedstaaten geeignete gleichwertige Sanktionen vorsehen. |
(65) |
Es sind die Kürzungen und Sanktionen für die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen festzulegen, falls ein beantragender Betriebsinhaber seiner Pflicht zur Milcherzeugung nicht nachkommt. |
(66) |
In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sollte neben einer Staffelung der Kürzungen und Ausschlüsse zwecks Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorgesehen werden, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt wiederholte Verstöße gegen dieselben anderweitigen Verpflichtungen nach vorheriger Verwarnung des Betriebsinhabers als vorsätzlicher Verstoß betrachtet werden. |
(67) |
Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit den Beihilfevoraussetzungen nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. |
(68) |
Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewendet werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber ist bereits zur Kenntnis gelangt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant, oder die Behörde hat ihn bereits über Unregelmäßigkeiten bezüglich seines Beihilfeantrags unterrichtet. Dasselbe sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank gelten, und zwar sowohl für beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit nicht nur die Nichteinhaltung einer anderweitigen Verpflichtung, sondern auch den Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellt, als auch für nicht beantragte Rinder, bei denen eine solche Unregelmäßigkeit lediglich die anderweitigen Verpflichtungen betrifft. |
(69) |
Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht auszuzahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt. |
(70) |
Es sind spezifische und ausführliche Vorschriften festzulegen, um eine gerechte Anwendung mehrerer Kürzungen zu gewährleisten, die bei einem oder mehreren Beihilfeanträgen desselben Betriebsinhabers vorzunehmen sind. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden. |
(71) |
Ist ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können. |
(72) |
Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, und zwar unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (5). |
(73) |
Es sollte geregelt werden, welche Konsequenzen die vollständige Übertragung eines Betriebs hat, für den bestimmte Verpflichtungen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen bestehen. |
(74) |
Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe leisten. |
(75) |
Die Kommission sollte von allen etwaigen Maßnahmen unterrichtet werden, die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission ferner über alle Maßnahmen unterrichten, die sie im Hinblick auf die Erhaltung von Dauergrünland treffen. |
(76) |
Das Weiteren sind Bestimmungen festzulegen über die Berechnungsgrundlage für die Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über den anschließenden Verteilungsschlüssel für die damit verfügbar werdenden Finanzmittel sowie über die Berechnung des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 derselben Verordnung, um zu ermitteln, ob die in jenem Artikel genannte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde. |
(77) |
Diese Verordnung sollte ab 1. Januar 2005 Anwendung finden. Ab demselben Zeitpunkt ist die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 aufzuheben. Für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sollte letztere Verordnung jedoch weiterhin anwendbar sein. Sonderbestimmungen sind erforderlich, um zu verhindern, dass die aufgrund der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmenden Kürzungen durch den Übergang auf die jetzige neue Regelung gegenstandslos werden. |
(78) |
[Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen] - |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TEIL I
ANWENDUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend „integriertes System“) im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.
Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) |
„Ackerland“: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen und stillgelegte Flächen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhaltene Flächen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen; |
(2) |
„Dauergrünland“: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; |
(3) |
„System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern“: System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); |
(4) |
„Ohrmarke“: Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren nach Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(5) |
„elektronische Datenbank für Rinder“: elektronische Datenbank nach Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(6) |
„Tierpass“: Tierpass nach Artikel 3 Buchstabe c) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(7) |
„Register“: von den Tierhaltern zu führende Register nach Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates (7), Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 (8) bzw. Artikel 3 Buchstabe d) und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(8) |
„Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern“: Elemente im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(9) |
„Kenncode“: Kenncode gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000; |
(10) |
„Unregelmäßigkeiten“: jede Missachtung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften; |
(11) |
„Sammelantrag“: Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und anderer flächenbezogener Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(12) |
„flächenbezogene Beihilferegelungen“: die Betriebsprämienregelung und die Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ausgenommen die Beihilferegelungen nach Titel IV Kapitel 7, 11 und 12; |
(13) |
„Beihilfeantrag für Tiere“: Antrag auf Prämien für Schafe und Ziegen bzw. auf Zahlungen für Rindfleisch nach Titel IV Kapitel 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(14) |
„Beihilfeantrag Milchprämie“: Antrag auf Milchprämien und Ergänzungszahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(15) |
„Nutzung“: Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur; |
(16) |
„Beihilferegelungen für Rinder“: Beihilferegelungen nach Artikel 121 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(17) |
„Beihilferegelungen für Schafe und Ziegen“: Beihilferegelungen nach Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(18) |
„beantragte Rinder“: Rinder, für die ein Beihilfeantrag für Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder gestellt wurde; |
(19) |
„nicht beantragte Rinder“: Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag für Tiere gestellt wurde, die jedoch für eine Zahlung im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder in Betracht kommen; |
(20) |
„Haltungszeitraum“: Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen im Betrieb gehalten werden muss:
|
(21) |
„Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist; |
(22) |
„ermittelte Fläche“: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; |
(23) |
„ermitteltes Tier“: Tier, das allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; |
(24) |
„Prämienzeitraum“: Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung; |
(25) |
„geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): computergestützte geografische Informationstechniken im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(26) |
„Referenzparzelle“: geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifikationssystems nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(27) |
„Kartenmaterial“: Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten; |
(28) |
„nationales geodätisches System“: Koordinaten-Referenzsystem, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren; werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb des Mitgliedstaats kompatibel sein; |
(29) |
„Zahlstelle“: Behörde oder Stelle im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (11); |
(30) |
„Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“: Grundanforderungen an die Betriebsführung und Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(31) |
„Bereiche der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“: die verschiedenen Bereiche betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Anhang IV derselben Verordnung; |
(32) |
„Rechtsakt“: jede einzelne Richtlinie und Verordnung im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; die Richtlinie und die Verordnungen unter Nummer 6, 7, 8 und 8a desselben Anhangs gelten jedoch als ein einzelner Rechtsakt; |
(33) |
„Standard“: Die durch die Mitgliedstaaten festgelegten Standards im Sinne von Artikel 5 und Anhang IV der Verordnung EG) Nr. 1782/2003; |
(34) |
„Anforderung“: im Rahmen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Artikeln eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht; |
(35) |
„Nichteinhaltung“: jede Nichteinhaltung von Anforderungen und Standards , sowie die Verletzung von Pflichten aus Artikel 4 der vorliegenden Verordnung; |
(36) |
„spezialisierte Kontrolleinrichtungen“: zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, die nach Artikel 25 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem Landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sicherstellen; |
(37) |
„ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge“: Referenzmengen, auf die der einzelne Betriebsinhaber Anspruch hat. |
Artikel 3
Erhaltung von Dauergrünland auf einzelstaatlicher Ebene
1. Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Ausnahmen stellen die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 desselben Artikels sicher, dass das Verhältnis von als Dauergrünland genutzten Flächen zu der gesamten landwirtschaftlichen Fläche im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 erhalten bleibt. Diese Verpflichtung findet auf nationaler oder regionaler Ebene Anwendung.
Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Verpflichtung gilt jedoch ebenfalls als eingehalten, sofern die als Dauergrünland genutzten Flächen, in nach Absatz 4 Buchstabe (a) zu ermittelnden absoluten Zahlen ausgedrückt, erhalten bleiben.
2. Zur Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das in Absatz 1 genannte Verhältnis um nicht mehr als 10 % in Bezug auf das Verhältnis im Referenzjahr 2003 zu Ungunsten der als Dauergrünland genutzten Flächen abnimmt.
3. Das in Absatz 1 genannte Verhältnis wird jedes Jahr auf Basis der von den Betriebsinhabern für das betreffende Jahr angemeldeten Flächen ermittelt.
4. Das Verhältnis im Referenzjahr 2003 im Sinne von Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:
(a) |
die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im Jahr 2003 für keine andere Nutzung als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden; Flächen, die 2005 als Dauergrünland genutzte Flächen angemeldet werden und die 2003 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (12) für eine Beihilfe im Rahmen der Kulturpflanzenregelung beihilfefähig waren, sind abzuziehen. Flächen, die 2003 als Dauergrünland genutzt wurden und die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 seit dem Jahr 2003 aufgeforstet wurden oder noch aufgeforstet werden sollen, sind abzuziehen. |
(b) |
die gesamte landwirtschaftliche Fläche ist die von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldete landwirtschaftliche Gesamtfläche. |
Artikel 4
Erhaltung von Dauergrünland auf einzelbetrieblicher Ebene
1. Wenn festgestellt wird, dass das in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Verhältnis abnimmt, schreibt der betreffende Mitgliedstaat auf nationaler oder regionaler Ebene die Verpflichtung der Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen, vor, die Flächen, die als Dauergrünland genutzt werden, nicht ohne vorherige Genehmigung umzubrechen.
2. Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Verpflichtung nicht sicher gestellt werden kann, so schreibt der betreffende Mitgliedstaat über die nach Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen hinaus, auf nationaler oder regionaler Ebene vor, dass die Betriebsinhaber, welche Beihilfen unter den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragen und über Dauergrünland verfügen, welches für andere Nutzungen umgebrochen worden ist, verpflichtet sind, Flächen wieder als Dauergrünland einzusäen.
Diese Verpflichtung gilt im Jahr 2005 für Flächen, die seit dem für die Einreichung der Flächenbeihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt für andere Nutzungen umgebrochen worden sind. Ab 2006 gilt diese Verpflichtung für Flächen, die seit Beginn des Zwölfmonatszeitraums vor dem letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags nach Artikel 11 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgebrochen wurden.
In diesem Fall säen die Betriebsinhaber einen bestimmten Anteil dieser umgebrochenen Flächen wieder ein oder legen einen entsprechenden Anteil an Fläche als Dauergrünland an. Dieser Anteil berechnet sich auf Basis der vom Betriebsinhaber umgestellten Flächen und der zum Wiederausgleich erforderlichen Flächen.
Waren diese Flächen nach ihrem Umbruch für andere Nutzungen Gegenstand einer Übertragung auf einen anderen Betriebsinhaber, so gilt diese Verpflichtung jedoch nur, wenn die Übertragung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erfolgte.
Abweichend von Artikel 2, Punkt 2 gelten neu eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als „Dauergrünland“.
3. Die Verpflichtung der Betriebsinhaber nach Absätzen 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung, wenn die Betriebsinhaber Dauergrünland im Rahmen von Programmen nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (13), (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (14) und der Verordnung (EG) Nr. 1017/94 des Rates vom 26. April 1994 über die Umwidmung ackerbaulich genutzter Flächen zugunsten der extensiven Tierhaltung in Portugal (15) angelegt haben.
TEIL II
INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 5
Identifizierung der Betriebsinhaber
Unbeschadet Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss das einheitliche System zur Erfassung aller Betriebsinhaber nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f) der genannten Verordnung eine individuelle Identifizierung aller Beihilfeanträge gewährleisten, die von einem Betriebsinhaber eingereicht wurden.
Artikel 6
Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen
1. Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf Ebene der Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcke angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.
Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Zu diesem Zweck verlangen sie unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Das GIS wird auf Basis eines nationalen geodätischen Systems angewandt.
2. Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von mindestens 75 % der von einem Beihilfeantrag betroffenen Referenzparzellen mindestens 90 % der jeweiligen Fläche nach Maßgabe der Betriebsprämienregelung beihilfefähig sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird jährlich mit geeigneten statistischen Methoden überprüft.
3. In Bezug auf die Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 führen die Mitgliedstaaten, deren nationale Garantiefläche gemäß Artikel 84 Absatz 3 derselben Verordnung 1 500 ha übersteigt, ab 1. Januar 2006 eine zusätzliche Schicht von GIS-Informationen ein, mit denen die Anzahl Bäume je Parzelle, deren Art und Position sowie die baumbestandene Fläche ermittelt werden.
Artikel 7
Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
1. Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 besteht in einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss - insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung - einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
(a) |
Inhaber; |
(b) |
Wert; |
(c) |
Datum des Entstehens; |
(d) |
Datum der letzten Aktivierung; |
(e) |
Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprünglich oder nationale Reserve), Kauf, Pacht, Vererbung; |
(f) |
Art der Ansprüche, insbesondere Ansprüche bei Flächenstilllegung, Ansprüche, die besonderen Bedingungen nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unterliegen und Ansprüche mit Genehmigung nach Artikel 60 der Verordnung; |
(g) |
gegebenenfalls regionale Beschränkungen. |
2. Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.
Artikel 8
Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen
1. Eine Parzelle, die mit Bäumen bestanden ist, gilt als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze:
(a) |
Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. |
(b) |
Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss jede Futterfläche für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat jeweils auf einen Termin zwischen 1. Januar und 31. März festgelegt. |
(c) |
Für die Anwendung von Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt eine Futterfläche, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet. |
Artikel 9
Kontrollsystem für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
Die Mitgliedstaaten führen ein System zur wirksamen Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen ein. Dieses System muss entsprechend Titel III Kapitel III der vorliegenden Verordnung insbesondere Folgendes vorsehen:
(a) |
wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der erforderlichen Informationen über die Direktzahlungen beantragenden Betriebsinhaber von der Zahlstelle an die spezialisierten Kontrolleinrichtungen, gegebenenfalls über die koordinierende Stelle nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(b) |
die Methoden zur Auswahl der Kontrollstichproben; |
(c) |
Vorgaben über Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollen; |
(d) |
Kontrollberichte, in denen insbesondere die festgestellten Verstöße und deren Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit festgehalten werden; |
(e) |
wenn als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle fungiert, die Übermittlung der Kontrollberichte von den spezialisierten Kontrolleinrichtungen entweder an die Zahlstelle, oder die koordinierende Stelle nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder beide; |
(f) |
die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen durch die Zahlstelle. |
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus ein Verfahren vorsehen, wonach der Betriebsinhaber der Zahlstelle die erforderlichen Angaben zur Bestimmung der für ihn geltenden Anforderungen und Standards mitteilt.
Artikel 10
Zahlung der Beihilfen
1. Unbeschadet der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Zeitspanne und etwaiger Bestimmungen über die Zahlung von Vorschüssen nach Absatz 3 des genannten Artikels dürfen Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung erst getätigt werden, wenn die vom Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Kontrollen zur Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen sind.
2. Kann die Kontrolle der Einhaltung von in Abschnitt III Kapitel III dieser Verordnung festgelegten anderweitigen Verpflichtungen nicht vor der Leistung von Zahlungen abgeschlossen werden, so werden zu Unrecht geleistete Zahlungen gemäß Artikel 73 der vorliegenden Verordnung zurückgefordert.
TITEL II
BEIHILFEANTRÄGE
KAPITEL I
SAMMELANTRAG
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
1. Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 verfügt, und diese nach Artikel 14 in dem Antrag angeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von dieser Pflicht freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.
2. Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
Nach dem Verfahren von Artikel 144 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann eine Verschiebung der in Unterabsatz 1 genannten Termine für bestimmte Gebiete gestattet werden, in denen die Einhaltung der normalen Termine wegen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse nicht möglich ist.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und für die Durchführung wirksamer Kontrollen benötigten Zeitraum in Betracht, insbesondere unter Berücksichtigung des nach Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu bestimmenden Datums.
3. Wenn bei der Verwaltung der Beihilferegelungen, für die ein Sammelantrag einzureichen ist, für einen Betriebsinhaber mehr als eine Zahlstelle zuständig ist, so stellt der betreffende Mitgliedstaat mit geeigneten Maßnahmen sicher, dass die Informationen im Sinne dieses Artikels allen beteiligten Zahlstellen mitgeteilt werden.
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
1. Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) |
die Identifizierung des Betriebsinhabers; |
(b) |
die betreffenden Beihilferegelungen; |
(c) |
die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen. |
(d) |
die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird. |
(e) |
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. |
2. Zur Identifizierung der Zahlungsansprüche nach Absatz 1 Buchstabe c) ist in dem an den Betriebsinhaber ausgegebenen vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen anzugeben.
Bei der Einreichung des Antrags wird das vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt, wenn Änderungen eingetreten sind, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Vom Betriebsinhaber sind die Flächen, die den Ansprüchen bei Flächenstilllegung und den anderen Ansprüchen zugrunde liegen, jeweils getrennt anzugeben. Nach Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Ansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Infolgedessen ist vom Betriebsinhaber die stillgelegte Fläche zu beantragen, die seinen Ansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht, soweit er über ausreichende beihilfefähige Flächen verfügt. Falls die beihilfefähige Fläche niedriger ist als die Ansprüche bei Flächenstilllegung, kann der Betriebsinhaber die Ansprüche bei Flächenstilllegung bis zu der Höhe geltend machen, die der ihm zur Verfügung stehenden Fläche entspricht.
3. Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Absatz 1 Buchstabe d) ist in dem vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben.
In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben.
Wenn Änderungen eingetreten sind, wird bei der Einreichung des Antrags das vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.
Artikel 13
Besondere Antragsvoraussetzungen beim Sammelantrag
1. Wenn in einem Antrag auf Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Sinne von Titel IV Kapitel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Anbau von Faserflachs und -hanf nach Artikel 106 der genannten Verordnung ausgewiesen ist, sind die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (16), insbesondere Artikel 12, auf der Verpackung des Saatguts angebracht sind, oder bei Faserflachs ein von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument, einschließlich der in Artikel 19 der Richtlinie vorgesehenen Zertifikate vorzulegen.
Erfolgt die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag, so sind die Etiketten bzw. Dokumente spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen.
Wenn die Etiketten für Faserhanfsaatgut weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden.
Bei Faserhanf sind für jede ausgesäte Hanfsorte alle Informationen vorzulegen, die zur Identifizierung der mit Hanf eingesäten Parzellen erforderlich sind.
In diesem Fall und in dem Fall, dass ein Betriebsinhaber den Anbau von Hanf nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beabsichtigt, muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
(a) |
eine Kopie des Vertrags oder der Verpflichtung nach Artikel 52 bzw. 106 der genannten Verordnung, sofern der Mitgliedstaat nicht vorgesehen hat, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September des Jahres vorgelegt werden kann; |
(b) |
in dem in Artikel 52 der genannten Verordnung vorgesehenen Fall die Angabe der verwendeten Saatgutmengen (kg/ha); |
(c) |
die amtlichen Etiketten, die nach der Richtlinie 2002/57/EG, insbesondere Artikel 12 auf der Verpackung des verwendeten Saatguts angebracht sind; erfolgt die Aussaat nach dem Einreichungstermin für den Sammelantrag, so sind die Etiketten jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorzulegen; wenn die Etiketten weiteren einzelstaatlichen Behörden vorgelegt werden müssen, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Etiketten nach ihrer Vorlage an den Betriebsinhaber zurückgesandt werden; |
2. Bei der Nutzung stillgelegter Flächen nach Artikel 55 Buchstabe b) bzw. Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag die in den geltenden Sektorbestimmungen vorgeschriebenen Nachweise enthalten.
3. Bei einem Antrag auf die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen nach Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. auf den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe nach Artikel 105 derselben Verordnung muss der Sammelantrag einen Nachweis nach den vom Mitgliedstaat erlassenen Bestimmungen enthalten, dass die vorgeschriebene Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut verwendet wurde.
4. Bei einem Antrag auf die kulturspezifische Zahlung für Reis nach Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag einen Beleg über die ausgesäte Sorte und die Identifizierung der betreffenden Parzellen enthalten.
5. Bei einem Antrag auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte nach Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag die Anzahl der betreffenden Bäume sowie ihre Position und Art enthalten.
6. Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Energiepflanzen nach Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Vertrags zwischen dem Antragsteller und einem Erstverarbeiter nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 enthalten.
7. Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln nach Titel IV Kapitel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag eine Kopie des Anbauvertrags enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch spätestens bis zum 30. Juni vorgelegt werden kann.
8. Bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 muss der Sammelantrag Folgendes enthalten:
(a) |
eine Kopie des Anbauvertrags bzw. der Anbauerklärung; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. September vorgelegt werden kann; |
(b) |
die eingesäten Saatgutsorten jeder Parzelle; |
(c) |
die Menge des erzeugten zertifizierten Saatguts, ausgedrückt in Doppelzentner mit einer Dezimalstelle; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden können; |
(d) |
eine Kopie der Belege über die amtliche Zertifizierung der erzeugten Saatgutmengen; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass diese Kopie zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 15. Juni des Jahres nach der Ernte vorgelegt werden kann. |
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
1. Die in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 51 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen sowie die für die Erzeugung von Faserflachs genutzten Flächen, soweit sie nicht nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden müssen, sind im Sammelantrag unter einer getrennten Rubrik anzugeben.
Nutzungsformen, die weder unter die Beihilferegelungen nach Titel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallen noch in deren Anhang V aufgeführt sind, werden unter einer oder mehreren Rubriken „Sonstige Nutzung“ ausgewiesen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 und 2 nicht Anwendung finden, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme mitgeteilt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.
2. Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12 und 13 abweichen, wenn die Zahlungsansprüche zum letzten Termin für die Einreichung des Sammelantrags noch nicht endgültig festgestellt sind.
3. Die Mitgliedstaten können vorsehen, dass alle Anträge für Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in den Sammelantrag aufgenommen werden. In diesem Fall gelten die Kapitel II und III des vorliegenden Titels sinngemäß in Bezug auf die besonderen Vorschriften über die Beihilfeanträge für diese Regelungen.
4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
1. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach Unterabsatz 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
2. Unbeschadet der in Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens bis zum 31. Mai, in Finnland und Schweden bis zum 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
3. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
KAPITEL II
BEIHILFEANTRÄGE FÜR TIERE
Artikel 16
Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen für Tiere
1. Der Beihilfeantrag für Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) |
die Identifizierung des Betriebsinhabers; |
(b) |
einen Hinweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits gestellt ist; |
(c) |
Anzahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere; |
(d) |
gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die unter Buchstabe c) genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie der betreffenden Zeiträume; |
(e) |
gegebenenfalls die individuelle Höchstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere; |
(f) |
gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März bzw. im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt; |
(g) |
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. |
Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so ist dies der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber im voraus schriftlich mitzuteilen.
2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind, berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.
3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.
Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren vorsehen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können, sofern die Datenbank einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügt, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist. Diese Verfahren können in einem System bestehen, bei dem der Betriebsinhaber die Beihilfe für alle Tiere beantragen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder beihilfefähig sind. In diesem Fall treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten dass
(a) |
Beginn und Ende des jeweiligen Haltungszeitraums entsprechend den Bestimmungen für die betreffende Beihilferegelung genau festgelegt und dem Betriebsinhaber bekannt sind; |
(b) |
dem Betriebsinhaber bekannt ist, dass Tiere, die im System zur Kennzeichnung ohne Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 59 festgestellt wurden; Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, die im Zusammenhang mit der Mutterkuhprämie nach Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellt werden, werden proportional aufgeteilt auf die Anzahl von Tieren, die für den Bezug der Prämie benötigt werden und von Tieren, die für die Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung benötigt werden. Solche Unregelmäßigkeiten werden jedoch zuerst auf die Anzahl von Tieren angerechnet, welche nicht innerhalb der individuellen Begrenzungen bzw. Höchstgrenzen gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 126 der genannten Verordnung benötigt werden. |
4. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.
KAPITEL III
BEIHILFEANTRÄGE AUF MILCHPRÄMIE UND ERGÄNZUNGSZAHLUNGEN
Artikel 17
Antragsvoraussetzungen bei Beihilfeanträgen auf Milchprämie und Ergänzungszahlungen
Jeder Milcherzeuger, der die Mutterkuhprämie und Ergänzungszahlungen nach Titel IV Kapitel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Anspruch nehmen will, muss einen Beihilfeantrag stellen, der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthält, insbesondere
(a) |
die Identifizierung des Betriebsinhabers; |
(b) |
eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. |
Der Antrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai, in Finnland und Schweden auf 15. Juni des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
KAPITEL IV
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Vereinfachung der Verfahren
1. Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können die Mitgliedstaaten zulassen oder vorschreiben, dass Mitteilungen zwischen den Betriebsinhabern und den Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung elektronisch übermittelt werden. Dabei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass insbesondere
(a) |
der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird; |
(b) |
der Betriebsinhaber alle Anforderungen der betreffenden Beihilferegelung erfüllt; |
(c) |
die übermittelten Daten im Hinblick auf die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelung zuverlässig sind; sofern die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, muss diese einem Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung genügen, der für die ordnungsgemäße Durchführung der betreffenden Beihilferegelungen erforderlich ist; |
(d) |
die verlangten Begleitdokumente, sofern sie nicht elektronisch übermittelt werden können, innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind; |
(e) |
keine Diskriminierungen gegenüber den Antragstellern entstehen, die nicht die elektronische Übermittlung wählen. |
2. Ferner können die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a) bis e) vereinfachte Verfahren für die Einreichung der Beihilfeanträge vorsehen, soweit die benötigten Daten bereits den Behörden vorliegen, insbesondere wenn gegenüber dem letzten Antrag für die betreffende Beihilferegelung keine Änderungen eingetreten sind.
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 20
Abweichung vom Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen
Fällt der letzte Termin für die Einreichung von Beihilfeanträgen, sonstigen Unterlagen, Verträgen und Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Titels auf einen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so gilt abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (17) als dieser Termin der erste folgende Arbeitstag.
Artikel 21
Verspätete Einreichung
1. Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, um 1 % je Arbeitstag Verspätung.
Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass sonstige Dokumente rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach Artikel 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
2. Bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Anträgen nach Absatz 1 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.
3. Hinsichtlich der Futterflächen kommen Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Sammelantrags zu denjenigen hinzu, die bei verspäteter Einreichung von Anträgen auf die in Artikel 131 und 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Beihilfen vorgenommen werden.
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
TITEL III
KONTROLLEN
KAPITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
1. Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
2. Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
KAPITEL II
KONTROLLEN IN BEZUG AUF DIE BEIHILFEVORAUSSETZUNGEN
Abschnitt i
Verwaltungskontrollen
Artikel 24
Gegenkontrollen
1. Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen es gestatten, dass Unregelmäßigkeiten - insbesondere anhand elektronischer Mittel automatisch - festgestellt werden, und umfassen folgende Gegenkontrollen:
(a) |
der angemeldeten Zahlungsansprüche bzw. der angemeldeten Parzellen, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen zu verhindern, die im Rahmen der in den Anhängen I und V der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten flächenbezogenen Beihilferegelungen gewährt werden; |
(b) |
der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und die Erfüllung der Beihilfevoraussetzungen zu überprüfen; |
(c) |
zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den im Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen nachgewiesenen Referenzparzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen als solche zu überprüfen; |
(d) |
zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen eine entsprechende Hektaranzahl beihilfefähiger Fläche im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 bzw. Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gegenübersteht; |
(e) |
anhand der elektronischen Datenbank für Rinder, um die Beihilfefähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr zu verhindern; |
(f) |
soweit Belegdokumente, Verträge oder Anbauerklärungen vorzulegen sind, gegebenenfalls zwischen den im Sammelantrag und den in den Belegdokumenten, Verträgen oder Anbauerklärungen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen, um die Beihilfefähigkeit der Flächen zu überprüfen; |
(g) |
zwischen den im Sammelantrag angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen und den einer amtlichen Überprüfung unterzogenen Flächen, bei denen festgestellt wurde, dass sie die Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut (18) genannten Richtlinien einhalten. |
2. Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten, die sich infolge von Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle weiter nachgegangen.
Abschnitt II
Vor-Ort-Kontrollen
Unterabschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25
Allgemeine Grundsätze
1. Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2. Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.
Artikel 26
Kontrollsätze
1. Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Betriebsinhaber, die einen Sammelantrag stellen.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 3 ziehen die Mitgliedstaaten in den nachstehenden Fällen eine zusätzliche Kontrollstichprobe von mindestens
(a) |
5 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Kapitel 6 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen; |
(b) |
5 % je Saatgutart, für die die Beihilfe gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird; |
(c) |
50 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Kapitel 4 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, falls ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit Gebrauch macht, keine zusätzliche Schicht von GIS-Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung einzuführen. Bei allen anderen Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 5 % aller Betriebsinhaber, die die Beihilfe für Schalenfrüchte gemäß Kapitel 4 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, es sei denn, die zusätzliche Schicht von GIS-Informationen wurde bereits eingeführt. |
Enthält die Kontrollstichprobe nach Unterabsatz 1 bereits Antragsteller für die in Unterabsatz 2 Buchstaben (a) bis (c) genannten Beihilfen, so können diese Antragsteller auf die dort festgelegten Kontrollsätze angerechnet werden.
2. Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich ferner auf mindestens
(a) |
den in Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Mindestkontrollsatz von 30 % bzw. 20 % der für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen. Hat ein Mitgliedstaat bereits eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus eingeführt und der Kommission schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung seine Durchführungsmodalitäten und Bedingungen hierzu mitgeteilt, so sind der Kommission alle Änderungen an den Durchführungsmodalitäten und Bedingungen unverzüglich mitzuteilen; |
(b) |
5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragen. Bieten die elektronischen Datenbanken für Rinder jedoch in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilfemaßnahmen erforderlich ist, so erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden; |
(c) |
10 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen beantragen, unabhängig davon, ob die Beihilfeanträge als Teil des Sammelantrags oder gesondert gestellt werden; |
(d) |
2 % aller Milcherzeuger, die die Milchprämie und/oder die Ergänzungszahlungen beantragen. |
3. Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Vor-Ort-Kontrollen durch und sorgen im darauf folgenden Jahr dafür, dass ein entsprechend höherer Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.
4. Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend vergrößert.
Artikel 27
Auswahl der Kontrollstichprobe
1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Die Wirksamkeit der in den vorangegangenen Jahren für die Risikoanalyse verwendeten Parameter ist jährlich zu überprüfen.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.
2. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:
(a) |
die Beihilfebeträge; |
(b) |
die Zahl der landwirtschaftlichen Parzellen sowie die Fläche bzw. die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird; |
(c) |
die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr; |
(d) |
die Kontrollergebnisse der Vorjahre; |
(e) |
Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 21/2004; |
(f) |
Betriebsinhaber, die unmittelbar oberhalb oder unmittelbar unterhalb von Begrenzungsfaktoren liegen, die für die Gewährung der Beihilfen relevant sind; |
(g) |
Ersetzungen von Tieren gemäß Artikel 58 dieser Verordnung; |
(h) |
die Einhaltung des Artikels 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
(i) |
die Menge an zur Herstellung von Kartoffelstärke vorgesehenen Kartoffeln im Hinblick auf die im Anbauvertrag gemäß Artikel 13 Absatz 7 erklärte Fläche; |
(j) |
bei einem Antrag auf die Beihilfe für Saatgut nach Titel IV Kapitel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Menge an zertifiziertem Saatgut in Beziehung zur angemeldeten Fläche; |
(k) |
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter. |
3. Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
Artikel 28
Kontrollbericht
1. Über jede gemäß diesem Abschnitt durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(a) |
die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge; |
(b) |
die anwesenden Personen; |
(c) |
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren; |
(d) |
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes; |
(e) |
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war; |
(f) |
Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Beihilferegelungen vorzunehmen waren; |
(g) |
Angaben zu sonstigen Kontrollmaßnahmen. |
2. Der Betriebsinhaber kann den Bericht unterzeichnen und dadurch seine Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 32 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden. Falls aufgrund solcher Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, so ist Gelegenheit zur Unterzeichnung des Berichts zu geben, bevor die zuständige Behörde aus den Feststellungen ihre Schlussfolgerungen im Hinblick auf etwaige sich daraus ergebende Kürzungen oder Ausschlüsse zieht.
Unterabschnitt II
Vor-Ort-Kontrollen der Sammelanträge in Bezug auf die flächenbezogenen Beihilferegelungen
Artikel 29
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen
Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlichen Parzellen, für die eine Beihilfe im Rahmen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen beantragt wurde, mit Ausnahme von Parzellen, bei denen ein Antrag auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99 derselben Verordnung vorliegt. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
1. Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die entweder 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzellen oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m nicht überschreiten darf. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
2. Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
3. Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
4. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
Artikel 31
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Saatgut
Die Vor-Ort-Kontrollen der Anträge auf die Beihilfe für Saatgut gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 umfassen insbesondere Folgendes:
(a) |
Auf Ebene des die Beihilfe beantragenden Betriebsinhabers Kontrollen
|
(b) |
falls die erste Bestimmung des Saatguts ein Züchter oder ein Saatgutbetrieb ist, zusätzliche Kontrollen auf deren Betriebsgelände, um zu gewährleisten, dass
|
(c) |
gegebenenfalls Kontrollen auf Ebene der Endverwender. |
Artikel 32
Fernerkundung
1. Die Mitgliedstaaten können unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen hinsichtlich der Stichprobe gemäß Artikel 26 Absatz 1 anstelle der herkömmlichen Vor-Ort-Kontrollen Fernerkundungsmethoden anwenden. Gegebenenfalls finden die Bestimmungen des Artikels 23, der Artikel 25 bis 28, des Artikels 29 erster Satz und des Artikels 30 Anwendung.
2. Die durch Fernerkundung zu kontrollierenden Zonen werden anhand einer Risikoanalyse oder per Zufall ausgewählt.
Im Fall der Auswahl anhand einer Risikoanalyse berücksichtigen die Mitgliedstaaten geeignete Risikokriterien, und hier insbesondere:
(a) |
ihre finanzielle Bedeutung im Hinblick auf die Gemeinschaftsbeihilfen; |
(b) |
Zusammensetzung der Beihilfeanträge; |
(c) |
Struktur der Systeme landwirtschaftlicher Parzellen und Komplexität der Agrarlandschaft; |
(d) |
fehlende Erfassung in den vorangegangenen Jahren; |
(e) |
technische Einschränkungen für einen wirksamen Einsatz der Fernerkundung bei der Abgrenzung des geografischen Gebiets; |
(f) |
Kontrollergebnisse der Vorjahre. |
3. Vor-Ort-Kontrollen durch Fernerkundung erstrecken sich
(a) |
entweder auf alle Beihilfeanträge, bei denen mindestens 80 % der Fläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt wird, innerhalb der betreffenden Zone liegen |
(b) |
oder auf Beihilfeanträge, die die zuständige Behörde auf der Grundlage des Artikels 27 Absatz 2 dieser Verordnung auswählt. |
Beihilfeanträge, die nach dem Zufallsprinzip gemäß Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählt wurden, können durch Fernerkundung kontrolliert werden.
4. Wurde ein Betriebsinhaber gemäß Absatz 3 für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt, so werden mindestens 80 % der Fläche, für die er im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Beihilfe beantragt hat, einer Kontrolle vor Ort durch Fernerkundung unterzogen.
5. Mitgliedstaaten, die sich für eine Vor-Ort-Kontrolle durch Fernerkundung entschieden haben, gehen wie folgt vor:
(a) |
Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen aller gemäß Absatz 4 zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Parzellen zur Bestimmung der Pflanzendecke und zur Vermessung der Flächen; |
(b) |
physische Vor-Ort-Kontrolle durch Feldbesichtigungen im Falle landwirtschaftlicher Parzellen, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind. |
6. Die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 26 Absatz 3 müssen mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn sie im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung vorgenommen werden können.
Artikel 33
Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des angebauten Hanfs
1. Das von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu verwendende System zur Bestimmung des Gehalts des angebauten Hanfs an Tetrahydrocannabinol (THC) ist in Anhang I dieser Verordnung festgelegt.
2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 15. November des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Bericht über den ermittelten THC-Gehalt. In Bezug auf jede Sorte enthält der Bericht folgende Angaben:
(a) |
für das in Anhang I beschriebene Verfahren A den Zeitpunkt der Probenahme, |
(b) |
Zahl der durchgeführten Analysen, |
(c) |
ermittelter THC-Gehalt, aufgeschlüsselt nach Stufen von 0,1 %, |
(d) |
auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen. |
3. Ergeben die Analysen, das bei einer erheblichen Zahl von Proben einer bestimmten Sorte der in Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte THC-Gehalt überschritten wird, so kann, unbeschadet weiterer gegebenenfalls von der Kommission zu treffender Maßnahmen, nach dem in Artikel 144 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Verfahren beschlossen werden, auf die betreffende Sorte während des folgenden Kalenderjahres das in Anhang I dieser Verordnung beschriebene Verfahren B anzuwenden.
4. Die für Direktzahlungen in Betracht kommenden Faserhanfsorten sind in Anhang II aufgeführt. Dem Antrag eines Mitgliedstaates auf Aufnahme einer Hanfsorte in den Anhang II ist jeweils ein Bericht beizufügen, der die Ergebnisse der durchgeführten Analysen nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren B verzeichnet und eine Beschreibung der betreffenden Sorte enthält.
Unterabschnitt III
Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge für Tiere
Artikel 34
Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen
1. Für andere als die in Artikel 123 Absatz 6 und Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Beihilferegelungen sind mindestens 60 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz dieser Verordnung vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchzuführen. Der verbleibende Prozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen ist über den Haltungszeitraum mindestens einer dieser Beihilferegelungen verteilt durchzuführen.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, so muss der gesamte in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Satz vorgesehene Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum der betreffenden Beihilferegelung verteilt durchgeführt werden.
2. Mindestens 50 % des in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 eingeführte System für Schafe und Ziegen, insbesondere in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register, noch nicht vollständig umgesetzt und angewendet wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen.
Artikel 35
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.
2. Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere:
(a) |
Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank für Rinder gemeldeten Tiere entspricht; |
(b) |
in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder Überprüfungen
Die unter dem vierten Gedankenstrich genannten Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge - mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - auf Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, des Registers und der Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden; |
(c) |
in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen Überprüfungen
|
Artikel 36
Kontrollmaßnahmen bei Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen
1. Hinsichtlich der in Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 130 derselben Verordnung geregelten Schlachtprämie werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 68 der genannten Verordnung Gebrauch macht, auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch
(a) |
entweder in mindestens 30 % aller Schlachthöfe, wenn diese anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 5 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden, |
(b) |
oder in mindestens 20 % der Schlachthöfe, wenn diese zuvor nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden besonderen Zuverlässigkeitskriterien anerkannt wurden und anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 2 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden. |
Diese Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen oder gleichwertigen Informationen gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.
2. Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tage der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.
Artikel 37
Kontrollmaßnahmen im Fall der Beihilfegewährung nach der Ausfuhr
1. Wird die Schlachtprämie in Übereinstimmung mit Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für in Drittländer ausgeführte Rinder gewährt, so werden, falls ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch macht, sämtliche Ladevorgänge einer Vor-Ort-Kontrolle nach folgenden Maßgaben unterzogen:
(a) |
Bei der Verladung ist zu überprüfen, ob alle Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind. Außerdem sind mindestens 10 % der auf diese Weise überprüften Rinder mit dem Ziel ihrer Identifizierung individuell zu kontrollieren. |
(b) |
Beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets
|
2. Die Tierpässe sind an die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zurückzureichen.
3. Die Zahlstelle überprüft die Beihilfeanträge anhand der Zahlungsunterlagen und anderer ihr vorliegender Informationen, insbesondere der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der zuständigen Kontrollbehörden, und gleicht ab, ob die Tierpässe im Einklang mit Absatz 2 zurückgereicht wurden.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen betreffend die Ergänzungszahlungen
Hinsichtlich der Ergänzungszahlungen im Sinne von Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Titels an, soweit dies angemessen ist. Ist dies aufgrund der Struktur der Regelung über die Ergänzungszahlungen nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die ein gleichwertiges Kontrollniveau wie nach der vorliegenden Verordnung gewährleisten.
Artikel 39
Besondere Bestimmungen betreffend den Kontrollbericht
1. Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 durch, so wird der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durch Berichte im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 ergänzt.
2. In Bezug auf die in den Schlachthöfen durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 1 kann der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 28 darin bestehen, dass in den Aufzeichnungen des Schlachthofs angegeben wird, welche Tiere einer Kontrolle unterzogen wurden.
In Bezug auf die Kontrollen gemäß Artikel 36 Absatz 2 sind in dem Bericht unter anderem der Kenncode, das Schlachtkörpergewicht sowie der Schlachtzeitpunkt aller am Tage der Vor-Ort-Kontrolle geschlachteten und kontrollierten Tiere anzugeben.
3. In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 37 reicht es aus, wenn die Kontrollberichte darin bestehen, dass die auf diese Weise kontrollierten Tiere angegeben werden.
4. Finden sich bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, so werden Kopien des Berichts im Sinne von Artikel 28 der vorliegenden Verordnung unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 zuständig sind.
Unterabschnitt IV
Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge auf die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen
Artikel 40
Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge auf die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen
Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf die Beihilfevoraussetzungen und stützen sich insbesondere auf die Buchführung oder anderen Register des Betriebsinhabers.
KAPITEL III
KONTROLLEN IN BEZUG AUF DIE ANDERWEITIGEN VERPFLICHTUNGEN
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 41
Allgemeine Grundsätze und Definitionen
Im Rahmen dieses Kapitels gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze und Definitionen:
(a) |
Ein „wiederholter“ Verstoß liegt vor, wenn die Nichteinhaltung derselben Anforderung, desselben Standards oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 4 mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren festgestellt wird, sofern der Betriebsinhaber auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu treffen. |
(b) |
Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist. |
(c) |
Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist. |
(d) |
Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. |
Artikel 42
Zuständige Kontrollbehörde
1. Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards.
Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV.
2. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten sich dafür entscheiden, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat garantiert, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.
Abschnitt II
Verwaltungskontrollen
Artikel 43
Verwaltungskontrollen
Je nach den betreffenden Anforderungen, Standards, Rechtsakten oder Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.
Abschnitt III
Vor-Ort-Kontrollen
Artikel 44
Mindestkontrollsatz
1. Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.
Insoweit als in der auf die Rechtsakte und Standards anwendbaren Gesetzgebung bereits Mindestkontrollsätze festgelegt sind, finden diese Kontrollsätze anstelle des in Unterabsatz 1 genannten Mindestsatzes Anwendung.
2. Sollte bei den Vor-Ort-Kontrollen ein erheblicher Grad an Verstößen in einem bestimmten Bereich der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt werden, so ist im nachfolgenden Kontrollzeitraum die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen zu erhöhen.
Artikel 45
Auswahl der Kontrollstichprobe
1. Unbeschadet der Kontrollen im Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, stützt sich die Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebe gegebenenfalls auf eine Risikoanalyse gemäß der anwendbaren Gesetzgebung oder auf eine für die betreffenden Anforderungen oder Standards geeignete Risikoanalyse. Diese Risikoanalyse kann auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe, auf Ebene von Betriebskategorien oder geografischen Gebieten oder im Fall von Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b) dieses Artikels auf Ebene von Unternehmen vorgenommen werden.
2. Bei der Auswahl der gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber wählt die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards die Kontrollstichprobe aus der Stichprobe von Betriebsinhabern aus, die bereits gemäß den Artikel 26 und 27 ausgewählt wurden und den betreffenden Anforderungen oder Standards unterliegen.
3. Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Kontrollbehörde im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards eine Kontrollstichprobe von 1 % aller Betriebsinhaber auswählen, die Beihilfeanträge im Rahmen der Stützungsregelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben und mindestens eine der betreffenden Anforderungen oder einen der Standards einhalten müssen.
In diesem Fall gilt Folgendes:
(a) |
Gelangt die zuständige Kontrollbehörde bei der auf Ebene landwirtschaftlicher Einzelbetriebe vorgenommenen Risikoanalyse zu der Schlussfolgerung, dass Nichtbegünstigte einer Direktbeihilfe ein höheres Risiko als Betriebsinhaber mit Beihilfeantrag aufweisen, so kann sie Betriebsinhaber, die einen Beihilfeantrag gestellt haben, durch Nichtbegünstigte ersetzen. Dennoch muss in diesem Fall die Gesamtzahl der kontrollierten Betriebsinhaber den in Unterabsatz 1 festgelegten Kontrollsatz erreichen. Die Gründe für solche Ersetzungen müssen ordnungsgemäß begründet und dokumentiert sein. |
(b) |
Falls dies zu größerer Wirksamkeit führt, kann die zuständige Kontrollbehörde die Risikoanalyse auf Ebene von Unternehmen, insbesondere Schlachthöfen, Händlern oder Lieferanten, statt auf Ebene landwirtschaftlicher Betriebe vornehmen. In diesem Fall können die so kontrollierten Betriebsinhaber auf den in Artikel 44 festgelegten Kontrollsatz angerechnet werden. |
4. Die zuständige Kontrollbehörde kann sich für eine Kombination der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren entscheiden, sofern sich durch eine solche Kombination die Wirksamkeit des Kontrollsystems erhöht.
Artikel 46
Feststellung der Einhaltung von Anforderungen und Standards
1. Die Einhaltung von Anforderungen und Standards wird gegebenenfalls mit den Mitteln festgestellt, die in den Rechtsvorschriften zu den betreffenden Anforderungen oder Standards vorgesehen sind.
2. In anderen Fällen erfolgt die Feststellung gegebenenfalls mit von der zuständigen Kontrollbehörde bestimmten geeigneten Mitteln, die eine mindestens gleichwertige Genauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Feststellungen gewährleisten müssen.
3. Die Vor-Ort-Kontrollen können gegebenenfalls mittels Fernerkundung vorgenommen werden.
Artikel 47
Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen
1. Bei den Kontrollen im Rahmen der Stichprobe gemäß Artikel 44 sorgt die zuständige Kontrollbehörde dafür, dass alle so ausgewählten Betriebsinhaber in Bezug auf die Einhaltung der in die Zuständigkeit der Kontrollbehörde fallenden Anforderungen und Standards kontrolliert werden.
2. Die Kontrollen nach Absatz 1 werden in der Regel im Zuge eines einzigen Kontrollbesuchs durchgeführt und bestehen in einer Überprüfung der Anforderungen und Standards, deren Einhaltung zum Besuchszeitpunkt kontrolliert werden kann, mit dem Ziel, mögliche Verstöße gegen diese Anforderungen und Standards aufzudecken und darüber hinaus die Fälle zu bestimmen, die weiterer Kontrollen bedürfen.
Artikel 48
Kontrollbericht
1. Über jede Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen dieses Kapitels ist von der zuständigen Kontrollbehörde, unabhängig davon, ob der betreffende Betriebsinhaber für die Vor-Ort-Kontrolle nach Maßgabe von Artikel 45 ausgewählt wurde oder ob es sich um einen Nachgang zu Verstößen, die der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind, handelt, ein Kontrollbericht anzufertigen.
Der Kontrollbericht untergliedert sich in folgende Teile:
(a) |
einen allgemeinen Teil, der insbesondere folgende Angaben enthält:
|
(b) |
einen Teil, aus dem gesondert für jeden der Rechtsakte und Standards die durchgeführten Kontrollen hervorgehen und der insbesondere folgende Angaben enthält:
|
(c) |
einen bewertenden Teil, in dem für jeden der Rechtsakte und/oder Standards die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“ beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Soweit die Vorschriften hinsichtlich der betreffenden Anforderung oder des Standards einen Ermessensspielraum lassen, eine festgestellte Nichteinhaltung nicht weiter zu verfolgen, ist dies im Bericht zu vermerken. Dies gilt auch, sofern der Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (19) einen Übergangszeitraum für die Einhaltung neu eingeführter Standards gewährt oder Junglandwirten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (20) |
2. Der Betriebsinhaber wird über jeden festgestellten Verstoß informiert.
3. Unbeschadet besonderer Regelungen in den Rechtsvorschriften zu den Anforderungen und Standards muss der Kontrollbericht innerhalb eines Monats nach der Vor-Ort-Kontrolle fertig gestellt sein. Diese Frist kann sich jedoch in ausreichend begründeten Fällen, insbesondere falls dies aufgrund von chemischen oder physikalischen Analysen erforderlich ist, auf drei Monate verlängern.
Fungiert als zuständige Kontrollbehörde nicht die Zahlstelle selbst, so ist der Bericht innerhalb eines Monats nach seiner Fertigstellung an die Zahlstelle zu übermitteln.
TITEL IV
BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE BEIHILFEN SOWIE DIE KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE
KAPITEL I
FESTSTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE BEIHILFEVORAUSSETZUNGEN
Abschnitt I
Betriebsprämienregelung und andere flächenbezogene Beihilferegelungen
Artikel 49
Allgemeine Grundsätze
1. Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
(a) |
Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen; |
(b) |
Flächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt; |
(c) |
Stilllegungsflächen, die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet werden, und gegebenenfalls Stilllegungsflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt; |
(d) |
Futterflächen, die für die Zwecke des Artikels 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet werden; |
(e) |
andere Futterflächen als Weideland und als Flächen für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen im Sinne des Artikels 132 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die für die Zwecke des genannten Artikels angemeldet werden; |
(f) |
Weideland im Sinne von Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, das für die Zwecke des genannten Artikels angemeldet wird; |
Abweichend von Buchstabe b) wird für die Anwendung von Buchstabe a) der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.
2. Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der nationale Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:
(a) |
Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird. |
(b) |
Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw. |
Für die Anwendung dieses Absatzes werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung und die anderen Zahlungsansprüche getrennt behandelt.
3. Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.
Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
4. Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt nach Maßgabe der Definition der „ermittelten Fläche“ in Artikel 2 Nummer 22, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes:
(a) |
Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird diese Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und nicht für die Zwecke der Kulturgruppe gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) ermittelt. |
(b) |
Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet. |
5. Ergibt sich bei der angemeldeten Fläche für die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und für den Hartweizenzuschlag und die Sonderbeihilfe gemäß Artikel 105 derselben Verordnung eine Abweichung zwischen der von dem Mitgliedstaat festgelegten Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut und der tatsächlich verwendeten Menge, so wird die Fläche ermittelt, indem die Gesamtmenge an zertifiziertem Saatgut, für die der Betriebsinhaber den Verwendungsnachweis erbracht hat, durch die von dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Anbaugebiet je Hektar festgelegte Mindestmenge an zertifiziertem Saatgut geteilt wird.
6. Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Zahlungen an Betriebsinhaber, die die Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Kapitel 10 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.
7. Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
2. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
3. Hat ein Betriebsinhaber die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt oder hat er gemäß Artikel 55, Buchstabe b) oder Artikel 107 Absatz 3, erster Anstrich der genannten Verordnung Parzellen als stillgelegt deklariert und liefert er nicht die erforderliche Menge bestimmter Ausgangserzeugnisse, so wird für die Anwendung dieses Artikels davon ausgegangen, dass er seine Verpflichtungen bei den für den Energiepflanzenanbau beziehungsweise zur Stilllegung bestimmten Parzellen hinsichtlich einer Fläche nicht erfüllt hat, die berechnet wird, indem die Anbaufläche, die von ihm für die Erzeugung von Ausgangserzeugnissen verwendet wurde, mit dem Prozentsatz der Minderlieferung bei den betreffenden Ausgangserzeugnissen multipliziert wird.
Artikel 52
Kürzungen in Bezug auf Beihilfeanträge für Stärkekartoffeln und Saatgut
1. Wird festgestellt, dass die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10 % geringer als die für die Zahlung der Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Kapitel 6 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche ist, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
2. Wird festgestellt, dass die tatsächlich bebaute Fläche um mehr als 10 % höher als die für die Zahlung der Beihilfe für Saatgut gemäß Kapitel 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Fläche ist, so wird die zu zahlende Beihilfe um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
3. Falls der Betriebsinhaber die in Absatz 1 und 2 aufgeführte Unregelmäßigkeit vorsätzlich begangen hat, wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfe verweigert.
In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
Artikel 53
Vorsätzliche Übererklärung
Beruhen festgestellte Differenzen zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 5 ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 5 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 % der ermittelten Fläche, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absatz 3, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
Artikel 54
Kürzungen und Ausschlüsse bei Beihilfeanträgen für Saatgut
1. Wird festgestellt, dass Saatgut, für das ein Beihilfeantrag gestellt worden ist, vom Betriebsinhaber nicht im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b Ziffer iii) tatsächlich für die Aussaat vermarktet wurde, so wird die für die betreffenden Arten zu zahlende Beihilfe nach Anwendung etwaiger Kürzungen gemäß Artikel 52 um 50 % gekürzt, falls die nicht vermarktete Menge sich auf mehr als 2 %, jedoch höchstens 5 % der im Beihilfeantrag angegebenen Menge beläuft. Liegt die nicht vermarktete Menge über 5 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Saatgutbeihilfe gewährt.
2. Wird festgestellt, dass die Beihilfe für Saatgut beantragt worden ist, das nicht amtlich zertifiziert oder in dem Mitgliedstaat nicht während des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt worden ist, geerntet wurde, so wird weder für das betreffende noch für das darauf folgende Wirtschaftsjahr eine Beihilfe gewährt.
Artikel 55
Berechnung der Futterfläche für die in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien
1. Artikel 50 Absätze 1 und 3, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 finden Anwendung auf die Berechnung der Futterfläche für die Gewährung der in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien.
2. Wird eine Differenz von mehr als 50 % zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 50 Absatz 3 ermittelten Fläche festgestellt, so wird der Betriebsinhaber bei den Beihilfeanträgen, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt, ein weiteres Mal für eine Futterfläche ausgeschlossen, die der Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche entspricht. Kann die auszuschließende Fläche innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
3. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 sind nur dann anzuwenden, wenn die angegebene Fläche zu einer höheren Beihilfe geführt hat oder geführt hätte.
Artikel 56
Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
1. Die Extensivierungsprämie gemäß Artikel 132 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von Artikel 55 dieser Verordnung die in Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Prämien gewährt werden dürfen.
2. Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 50 bestimmt.
Wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.
Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrags zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre.
3. Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten und wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die ermittelte Fläche überschritten, so ist der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 zu verweigern. In diesem Fall findet Artikel 53 Absatz 2 entsprechend Anwendung.
Abschnitt II
Tierprämien
Artikel 57
Berechnungsgrundlage
1. Gilt eine individuelle Höchstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Höchstgrenze oder die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.
2. In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.
3. Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 59 und 60 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
Konnte ein Betriebsinhaber jedoch infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 72 seiner Haltungsverpflichtung nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintreten der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähigen Tiere erhalten.
4. Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
(a) |
Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann. |
(b) |
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt. |
Artikel 19 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Artikel 58
Ersetzung
1. Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag aufgeführt sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 125 bzw. Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, und Milchkühe, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 132 Absatz 4 derselben Verordnung beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
2. Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann.
3. Beantragt ein Betriebsinhaber gleichzeitig Beihilfen für Schafe und Ziegen und sind die gezahlten Beihilfebeträge gleich hoch, so kann ein Schaf durch eine Ziege und umgekehrt ersetzt werden. Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beantragt wird, können während des Haltungszeitraums innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.
4. Ersetzungen gemäß Absatz 3 müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.
Artikel 59
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
1. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
2. Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
(a) |
um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; |
(b) |
um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. |
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
3. Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
4. Sind die Differenzen zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten auf vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten zurückzuführen, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 57 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beläuft sich die gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 57 Absatz 3 ermittelten entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
Artikel 60
Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe und Ziegen, für die eine Beihilfe beantragt wurde
1. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 3 eine Differenz festgestellt, so gilt Artikel 59 Absätze 2, 3 und 4 entsprechend ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
2. Vermarktet ein Schafhalter Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse, ohne diese Tätigkeit in seinem Prämienantrag anzugeben, so wird der Betrag, auf den er Anspruch hat, auf die Höhe der Prämie für Schafhalter, die Schafsmilch und Schafsmilcherzeugnisse vermarkten, gesenkt und das Ergebnis um die Differenz zwischen dieser Prämie und der vollen Mutterschafprämie gekürzt.
3. Stellt sich bei Anträgen auf die Zusatzprämie heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche des betreffenden Betriebs in Gebieten gemäß Artikel 114 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 liegen, wird keine Zusatzprämie gezahlt und die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.
4. Stellt sich heraus, dass weniger als 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eines Betriebs in Gebieten liegen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 aufgeführt sind, wird keine Ziegenprämie gezahlt.
5. Stellt sich heraus, dass ein Wandertierhaltung betreibender Erzeuger, der eine Zusatzprämie beantragt, nicht mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, mindestens 90 Tage lang in einem der Gebiete gemäß Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat weiden lassen, wird keine Zusatzprämie gezahlt und die Mutterschaf- und Ziegenprämie um einen Betrag in Höhe von 50 % der Zusatzprämie gekürzt.
6. Falls die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen wurden, wird der gesamte Betrag der in diesen Absätzen genannten Beihilfen verweigert.
In diesem Fall wird der Betriebsinhaber noch einmal in Höhe dieses Betrags von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe und Ziegen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre Anspruch hat.
7. Wird bei Betriebsinhabern, die sowohl Schafe als auch Ziegen halten, für die ein Anspruch auf dasselbe Prämienniveau besteht, bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Unterschied in der Zusammensetzung des Bestands bezüglich der Tieranzahl nach Arten festgestellt, so werden die Tiere als zur selben Gruppe gehörend angesehen.
Artikel 61
Natürliche Lebensumstände
Ist der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums zu halten, finden die in den Artikeln 59 und 60 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:
(a) |
Tod eines Tiers durch Krankheit; |
(b) |
Tod eines Tiers infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann. |
Artikel 62
Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen
Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.
Artikel 63
Feststellungen in Bezug auf die Ergänzungszahlungen
Hinsichtlich der in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelten Ergänzungszahlungen wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind.
Abschnitt III
Milchprämie und Ergänzungszahlungen
Artikel 64
Auf Feststellungen im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen für die Milchprämie und die Ergänzungszahlungen finden Artikel 50, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 53 dergestalt Anwendung, dass der Begriff „Fläche“ jeweils als „einzelbetriebliche Referenzmenge“ und der Begriff „ermittelte Fläche“ jeweils als „ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge“ zu lesen sind.
Nimmt in dem in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 genannten Fall die betreffende Person die Erzeugung nicht vor Ablauf der Antragsfrist auf, so wird die ermittelte einzelbetriebliche Referenzmenge als null angesetzt. In diesem Fall wird der Beihilfeantrag der genannten Person für das betreffende Jahr abgelehnt. Ferner wird ein Betrag in Höhe des abgelehnten Antrags mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verrechnet, auf die die Person während des auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden Kalenderjahres Anspruch hat.
KAPITEL II
FESTSTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ANDERWEITIGEN VERPFLICHTUNGEN
Artikel 65
Allgemeine Grundsätze und Definitionen
1. Auf dieses Kapitel finden die Bestimmungen des Artikels 41 Anwendung.
2. Im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Handlung oder Unterlassung unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreiben, wenn er die Nichteinhaltung selbst begangen hat und zum Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes für den Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier verantwortlich ist. Wurden der Betrieb, die betreffende Fläche, die Produktionseinheit oder das Tier erst nach Beginn der Nichteinhaltung an den Betriebsinhaber übertragen, so ist der Übernehmer gleichermaßen haftbar, falls er die Nichteinhaltung nicht behoben hat, obwohl es ihm in angemessener Weise möglich gewesen wäre, diese Nichteinhaltung zu erkennen und zu beenden.
3. Ist für die Verwaltung der verschiedenen Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mehr als eine Zahlstelle zuständig, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels, und insbesondere einen einzigen Kürzungssatz für sämtliche vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungen, zu gewährleisten.
4. Nichteinhaltungen gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 66
Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit
1. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 71 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
2. Wurde mehr als ein Fall von Nichteinhaltung in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Standards desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so sind diese Fälle für die Festsetzung der Kürzung gemäß Absatz 1 als ein einziger Verstoß anzusehen.
3. Wurde mehr als eine Nichteinhaltung in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird das in Absatz 1 bezeichnete Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewendet. Dabei werden die sich ergebenden Kürzungsprozentsätze addiert. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 5 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
4. Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß Artikel 67 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 für den erstmaligen Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor drei multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmt die Zahlstelle, sofern dieser Prozentsatz nach Absatz 2 festgesetzt wurde, den Prozentsatz, der im Hinblick auf die erste Nichteinhaltung mit der betreffenden Anforderung oder dem Standard angewandt worden wäre.
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor drei jedesmal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoßes angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrags nicht übersteigen.
Ist der Höchstprozentsatz von 15 % erreicht, so weist die zuständige Behörde den betreffenden Betriebsinhaber darauf hin, dass bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes davon ausgegangen wird, dass er vorsätzlich im Sinne von Artikel 67 gehandelt hat. Wird danach ein weiterer Verstoß festgestellt, so wird zur Festsetzung des anzuwendenden Kürzungsprozentsatzes das Ergebnis der vorangegangenen Multiplikation, gegebenenfalls ohne die in Unterabsatz 2 letzter Satz genannte Begrenzung auf 15 %, mit dem Faktor drei multipliziert.
Artikel 67
Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz
1. Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich unbeschadet des Artikels 71 die vorzunehmende Kürzung des in Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags in der Regel auf 20 % dieses Betrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.
2. Betrifft der vorsätzliche Verstoß eine bestimmte Beihilferegelung, so wird der Betriebsinhaber für das laufende Kalenderjahr von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen.
Bei in Ausmaß, Schwere oder Dauer extremen Verstößen oder falls wiederholte vorsätzliche Verstöße festgestellt worden sind, wird der Betriebsinhaber darüber hinaus im darauf folgenden Kalenderjahr von der betreffenden Beihilferegelung ausgeschlossen.
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 69
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 68 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel II dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse.
TITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 70
Mindestbetrag
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 100 EUR nicht überschreitet.
Artikel 71
Kumulierung mehrerer Kürzungen
1. Ist die Nichteinhaltung zugleich mit einer Unregelmäßigkeit verbunden, so dass es zu Kürzungen oder Ausschlüssen nach Maßgabe sowohl des Kapitels I als auch des Kapitels II von Titel IV kommen muss, gilt Folgendes:
(a) |
Die Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Kapitel I von Titel IV beziehen sich auf die betreffenden Beihilferegelungen. |
(b) |
Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Kapitel II von Titel IV beziehen sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen der Betriebsprämienregelung und aller anderen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen, die nicht den Kürzungen oder Ausschlüssen gemäß Buchstabe a) unterliegen. |
2. Soweit nach Anwendung von Absatz 1 gegebenenfalls mehrere Kürzungen aufgrund von Modulation, Nichteinhaltung sowie Unregelmäßigkeiten vorzunehmen sind, berechnet die zuständige Behörde die Kürzungen wie folgt:
(a) |
als Erstes werden die Kürzungen gemäß Artikeln 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angewendet; |
(b) |
als Zweites wird dann der sich so ergebende Beihilfebetrag, der dem Betriebsinhaber zustehen würde, um die Kürzungen gemäß Kapitel I von Titel IV dieser Verordnung vermindert; |
(c) |
als Drittes dient daraufhin der sich so ergebende Betrag als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen verspäteter Antragstellung im Sinne des Artikels 21 dieser Verordnung; |
(d) |
als Viertes wird schließlich der sich so ergebende Betrag um die Kürzungen gemäß Kapitel II von Titel IV dieser Verordnung vermindert. |
3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates (21) gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 72
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikels 40 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
8. Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.
Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen.
Artikel 74
Übertragung eines Betriebs
1. Im Sinne dieses Artikels
(a) |
ist die „Übertragung“ eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten; |
(b) |
ist der „Übergeber“ der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird; |
(c) |
ist der „Übernehmer“ der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird. |
2. Wird ein Betrieb vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.
3. Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn:
(a) |
der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt; |
(b) |
der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt; |
(c) |
alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfüllt sind. |
4. Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) beantragt hat,
(a) |
gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über; |
(b) |
gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben; |
(c) |
gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb. |
5. Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a) und b) erfüllt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b) Anwendung.
6. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. In diesem Fall
(a) |
wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt; |
(b) |
werden die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 von den Mitgliedstaaten sinngemäß angewendet. |
7. Wird ein Betrieb während des Zeitraums gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann der Übernehmer die betreffenden Parzellen zwecks Beantragung einer Zahlung im Rahmen der Betriebprämienregelung nutzen.
Artikel 75
Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer, wie Schlachthöfe oder Verbände, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.
2. Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Daten sicherzustellen.
Artikel 76
Mitteilungen
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für die Betriebsprämienregelung und die anderen flächenbezogenen Beihilferegelungen bis spätestens 31. März jeden Jahres und für die Tierprämien bis spätestens 31. August jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der insbesondere folgende Punkte behandelt:
(a) |
Stand der Durchführung des integrierten Systems, insbesondere auch die gewählten Optionen zur Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen sowie die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und Bedingungen zu überwachen haben; |
(b) |
Zahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen; |
(c) |
Zahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, die kontrolliert wurden; |
(d) |
Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse. |
Gleichzeitig mit der Mitteilung für die Tierprämien gemäß Unterabsatz 1 an die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten die Gesamtzahl der Begünstigten, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben.
2. Die Mitgliedstaaten machen der Kommission ferner bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres eine Mitteilung über den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anteil von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Bis spätestens 31. Oktober 2005 machen die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine Mitteilung über den betreffenden Anteil in dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Referenzjahr 2003.
3. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Terminen abweichen.
4. Die im Rahmen des integrierten Systems gewonnenen elektronischen Daten dienen zur Untermauerung der einschlägigen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.
TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hat als Berechnungsgrundlage die den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen vor Anwendung der Kürzungen oder Ausschlüsse im Rahmen dieser Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften.
Artikel 78
Verteilungsschlüssel
Zur Erstellung des Verteilungsschlüssels für die restlichen Beträge gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die jeweiligen Anteile der Mitgliedstaaten an der landwirtschaftlichen Fläche mit 65 % und an der Beschäftigung in der Landwirtschaft mit 35 % gewichtet.
Der Anteil jedes Mitgliedstaates an der Fläche und der Beschäftigung wird sodann anhand seines relativen Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität angepasst, wobei ein Drittel der Differenz zum Durchschnitt der unter die Modulation fallenden Mitgliedstaaten herangezogen wird.
Auf der Grundlage der Eurostat-Daten für August 2003 werden dabei folgende Ausgangsdaten verwendet:
(a) |
für die landwirtschaftliche Fläche die Betriebsstrukturerhebung 2000 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (22); |
(b) |
für die Beschäftigung in der Landwirtschaft die jährlichen Datenreihen für Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei in der Arbeitskräfteerhebung 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (23); |
(c) |
für das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Kaufkraftparität der Dreijahresdurchschnitt 1999-2001 auf der Grundlage der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. |
Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der gewährt worden wäre vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen dieser Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit.
TEIL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 80
Aufhebung
1. Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Können Kürzungen, die durch Verrechnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 3 letzter Satz, Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 40 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmen sind, vor Anwendungsbeginn dieser Verordnung nicht vollständig verrechnet werden, so wird der ausstehende Restbetrag mit den Zahlungen im Rahmen einer jeglichen unter diese Verordnung fallenden Beihilferegelung verrechnet, sofern die in den genannten Bestimmungen festgelegten Fristen für die Verrechnung noch nicht abgelaufen sind.
2. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 81
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2004
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(2) ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).
(3) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 6. Landwirtschaft - B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht - I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381.)
(4) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9.
(5) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(6) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.
(7) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.
(8) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.
(9) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 (ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 12).
(10) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/2003 (ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 11).
(11) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
(12) ABl. L 160, 26.6.1999, S. 1.
(13) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
(14) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.
(15) ABl. L 112 vom 3.5.1994, S. 2.
(16) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S.74.
(17) ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
(18) ABl. L 177 vom 4.8.1972, S. 1.
(19) ABl. Nr. L 160, 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1783/2003 (ABl. Nr. L 270, 21.10.2003, S. 70).
(20) ABl. Nr. L 74, 15.3.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 963/2003 (ABl. Nr. L 138, 5.6.2003, S. 32). einen Übergangszeitraum für die Einhaltung von Minimalstandards gewährt.
(21) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(22) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.
(23) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
ANHANG I
GEMEINSCHAFTSMETHODE FÜR DIE MENGENMÄSSIGE BESTIMMUNG DES DELTA-9-THC IN HANFSORTEN
1. Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet.
Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des Delta-9-THC durch Gaschromatographie nach Flüssigextraktion.
1.1. Verfahren A
Verfahren A wird für die Feststellungen auf Produktionsebene gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung angewendet.
1.2. Verfahren B
Verfahren B wird bei den in Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Artikel 33 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Fällen angewendet.
2. Probenahme
2.1. Entnahme
(a) |
Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn und 10 Tagen nach Ende der Blüte, am hellen Tag und auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen. Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums zwischen dem Beginn der Blüte und 20 Tagen nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass für jede Anbausorte andere repräsentative Probenahmen nach den oben beschriebenen Vorschriften während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn und 10 Tagen nach Ende der Blüte vorgenommen werden. |
(b) |
Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Entnahme erfolgt in den 10 Tagen nach Ende der Blüte, am hellen Tag, auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen. |
2.2. Größe der Probe
Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen.
Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen.
Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt.
Der Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.
2.3. Trocknung und Lagerung der Probe
Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, begonnen werden. Die Proben werden bei einer Temperatur von weniger als 70 oC bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 bis 13 % getrocknet.
Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 oC gelagert.
3. Analyse des THC-Gehalts
3.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse
Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit.
Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (Mühle mit Sieb mit 1 mm Maschenweite).Das Pulver kann trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 oC höchstens 10 Wochen gelagert werden.
3.2. Reagenzien, Extraktionslösung
Reagenzien
— |
Delta-9-Tetrahydrocannabinol, chromatographisch rein, |
— |
Squalan, chromatographisch rein, als interner Standard. |
Extraktionslösung
— |
35 mg Squalan je 100 ml Hexan. |
3.3. Extraktion des Delta-9-THC
100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt.
Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3000 U/min zentrifugiert, die überstehende Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatographen injiziert.
3.4. Gaschromatographie
(a) |
Geräte
|
(b) |
Standardisierungsbereiche Eine Kalibrationskurve mit mindestens 3 Punkten für das Verfahren A und 5 Punkten für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml Delta-9-THC in Extraktionslösung. |
(c) |
Einstellungen des Gerätes Folgende Einstellungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a) genannte Säule gegeben:
|
(d) |
Einspritzvolumen: 1 μl |
4. Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm Delta-9-THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.
— |
Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe. Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen. |
— |
Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung). |
ANHANG II
Für direktzahlungen in betracht kommende faserhanfsorten
A) Faserhanfsorten
|
Carmagnola |
|
Beniko |
|
Chamaeleon |
|
Cs |
|
Delta-Ilosa |
|
Delta 405 |
|
Dioica 88 |
|
Epsilon 68 |
|
Fedora 17 |
|
Felina 32 |
|
Ferimon – Férimon |
|
Fibranova |
|
Fibrimon 24 |
|
Futura 75 |
|
Juso 14 |
|
Red Petiole |
|
Santhica 23 |
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Santhica 27 |
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Uso 31 |
B) Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zugelassene Faserhanfsorten
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Bialobrzeskie |
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Cannacomp (1) |
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Fasamo |
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Felina 34 – Félina 34 |
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Fibriko TC |
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Finola |
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Lipko (2) |
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Silesia (3) |
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Tiborszállási (2) |
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UNIKO-B |
(1) Nur in Ungarn
(2) Nur in Ungarn
(3) Nur in Polen
ANHANG III
ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE
Artikel der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission |
Artikel dieser Verordnung |
1 |
– |
2 |
2 |
3 |
5 |
4(1) |
6(1) |
4(2) |
14(4) |
5 |
8 |
6 |
– |
7 |
– |
8 |
15 |
9 |
– |
10 |
16 |
11 |
18 |
12 |
19 |
13 |
21 |
14 |
22 |
15 |
23(1) |
16 |
24 |
17(1) |
25(1) |
17(2) |
25(2) |
17(3) |
23(2) |
18 |
26 |
19 |
27 |
20 |
28 |
21 |
29 |
22 |
30 |
23 |
32 |
24 |
34 |
25 |
35 |
26 |
36 |
27 |
37 |
28 |
38 |
29 |
39 |
30 |
49 |
31(1) |
50(1) |
31(2) |
50(3) |
31(3) |
50(6) |
31(4) |
50(7) |
32 |
51 |
33 |
53 |
34 |
55 |
35 |
56 |
36 |
57 |
37 |
58 |
38 |
59 |
39 |
– |
40 |
60 |
41 |
61 |
42 |
62 |
43 |
63 |
44 |
68 |
45 |
69 |
46 |
70 |
47 |
71 |
48 |
72 |
49 |
73 |
50 |
74 |
51 |
75 |
52 |
76 |
53 |
– |
54 |
– |