16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/308


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011

(2013/604/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011, zusammen mit den Antworten von Eurojust (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0072/2013),

1.

erteilt dem Verwaltungsdirektor von Eurojust die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Verwaltungsdirektor von Eurojust, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 180.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Jahresabschlusses von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011 zusammen mit den Antworten von Eurojust (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) des Rates, insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (4), insbesondere auf Artikel 36,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0072/2013),

A.

in der Erwägung, dass Eurojust, dessen Sitz in Den Haag ist, durch den Beschluss 2002/187/JI des Rates errichtet wurde,

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2011 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament am 10. Mai 2012 dem Verwaltungsdirektor von Eurojust Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans von Eurojust für das Haushaltsjahr 2010 (6) erteilt hat und dass das Parlament in seiner Entschließung zu dem Beschluss betreffend die Entlastung unter anderem

Eurojust aufgefordert hat, die Entlastungsbehörde von den Maßnahmen zu unterrichten, die ergriffen wurden, um Mittelübertragungen zu vermeiden;

sich besorgt über die Tatsache erklärt hat, dass der Rechnungshof erneut Mängel bei der Planung und Durchführung von Einstellungsverfahren festgestellt und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass der Anteil unbesetzter Stellen immer noch zu hoch ist (13 %), auch wenn er unter dem von 2009 (24 %) und 2008 (28 %) liegt;

Eurojust aufgefordert hat, einen auf mehrere Jahre angelegten IT-Strategieplan sowohl für die operativen Tätigkeiten als auch für Unterstützungsmaßnahmen zu erstellen;

Eurojust aufgefordert hat, die vom Internen Auditdienst (IAS) abgegebenen Empfehlungen in geeigneter Weise umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Maßnahmen zu unterrichten;

D.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt von Eurojust im Haushaltsjahr 2011 auf 31 357 900,47 EUR belief, während er sich im vorangegangenen Haushaltsjahr 2010 auf 32 241 523,92 EUR belief, was einem Rückgang um 2,91 % entspricht;

E.

in der Erwägung, dass der Beitrag der Europäischen Union zum Haushalt von Eurojust für das Jahr 2011 bei 31 333 740 EUR lag, was einem Anstieg um 5,20 % gegenüber ihrem Beitrag für 2010 in Höhe von 30 163 220 EUR entspricht;

F.

in der Erwägung, dass die Bilanz der Ergebnisrechnung für Eurojust im Jahr 2011 positiv ausfiel und bei 2 496 985,21 EUR lag;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

entnimmt dem Jahresabschluss für 2011, dass Eurojust aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Mittel in Höhe von 31 733 740 EUR zugewiesen wurden, wovon 31 333 740 EUR eingezogen wurden; stellt ferner fest, dass sich der Haushalt aus nichtgetrennten Mitteln zusammensetzt;

2.

nimmt zur Kenntnis, das Eurojust 2011 93 % bzw. 99 % und 96 % der aus Titel I (Personalausgaben), Titel II (Verwaltungsausgaben) und Titel III (Operative Ausgaben) erhaltenen Mittel gebunden hat; stellt fest, dass die Ausführungsrate von Eurojust bei den ausgezahlten Mitteln unter Titel I bei 90 %, unter Titel II bei 78 % und unter Titel III bei 58 % liegt, und fordert Eurojust daher auf, spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsplanung und der Ausführungsquote zu ergreifen; stellt ferner fest, dass insgesamt 7 300 Transaktionen (Verpflichtungen und Zahlungen) abgewickelt wurden;

3.

entnimmt dem Jahresabschluss, dass die Kommission Eurojust 2010 einen Betrag in Höhe von 2 159 000 EUR für die Teilnahme an Programmen im Bereich Strafjustiz (gemeinsame Ermittlungsgruppen) bewilligt hat; stellt des Weiteren fest, dass 2011 keine Finanzhilfen bewilligt wurden;

Folgemaßnahmen zu den Entlastungsempfehlungen für 2010

4.

bedauert, dass Eurojust der Entlastungsbehörde keinen Bericht vorgelegt hat, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die auf die Empfehlungen der Entlastungsbehörde 2010 hin angenommen und umgesetzt wurden, wie dies nach Artikel 96 Absatz 2 der Rahmenfinanzregelung vorgeschrieben ist; fordert Eurojust mit Nachdruck auf, den Bericht so bald wie möglich zu übermitteln, damit die Entlastungsbehörde prüfen kann, ob Fortschritte erzielt wurden;

5.

fordert Eurojust auf, den Bericht nach Artikel 96 Absatz 2 der Rahmenfinanzregelung im Hinblick auf das Entlastungsverfahren 2011 rechtzeitig für das Entlastungsverfahren vorzulegen;

Mittelübertragungen

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass Zahlungsermächtigungen in Höhe von 6 448 762 EUR von 2010 auf 2011 übertragen wurden; stellt ferner fest, dass von diesem übertragenen Betrag 2011 1,3 Mio. EUR annulliert werden mussten; erinnert daran, dass der Rechnungshof in seinem Bericht für das Haushaltsjahr 2010 betonte, dass eine Übertragung in diesem Umfang zu hoch sei;

7.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass Zahlungsermächtigungen in Höhe von 5 187 289 EUR (16 % der Zahlungsermächtigungen insgesamt) auf 2012 übertragen wurden, wovon 3,1 Mio. EUR auf Titel III („Operative Ausgaben“) entfielen, was 39 % der Zahlungsermächtigungen unter Titel III entspricht; fordert Eurojust auf, die Entlastungsbehörde von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die ergriffen wurden, um diesen Mangel zu beheben, da der Umfang der Mittelübertragung übermäßig hoch ist und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Jährlichkeit darstellt;

8.

stellt fest, dass der Haushalt für Titel I seit 2010 um 7 % gestiegen ist, was die gestiegenen Personalkosten und damit verbundenen Kosten widerspiegelt;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass 2011 fast 99 % der Mittel im Rahmen von Titel II („Verwaltungskosten“) gebunden wurden; stellt ferner fest, dass die Ausführungsrate bei den Zahlungen bei 78 % lag im Vergleich zu 72 % im Jahr 2010;

10.

erkennt an, dass 2011 fast 96 % der Mittel im Rahmen von Titel III gebunden wurden, während die Ausführungsrate bei den Zahlungen 2011 bei 58 % lag, im Vergleich zu 59 % im Jahr 2010; fordert Eurojust auf, die Entlastungsbehörde von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die ergriffen wurden, um diesen Mangel zu beheben, da die niedrige Ausführungsrate ein Indikator für Schwierigkeiten bei der Planung oder Durchführung der Tätigkeiten von Eurojust ist;

Buchführungssystem

11.

entnimmt dem Jahresabschluss, dass Eurojust 2011 das periodengerechte Rechnungsführungssystem und somit das System verwendet hat, das die Kommission für die Haushaltsbuchführung nutzt; stellt des Weiteren fest, dass die Haushaltsinformationen in ein System integriert sind, das SAP als Backend-Programm für den Buchführungsteil verwendet;

Übertragungen

12.

entnimmt dem Jahresabschluss, dass 2011 etwa 12 Übertragungen von Haushaltsmitteln vorgenommen wurden;

Räumlichkeiten

13.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht von Eurojust für 2011, dass mit den Niederlanden als dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, durch das Kooperationsabkommen vom 30. Juni 2011 eine Vereinbarung über die neuen Räumlichkeiten von Eurojust ab 2015 und außerdem mit den Institutionen der Europäischen Union eine Vereinbarung über die Auswirkungen auf den Haushaltsplan erzielt wurde;

Einstellungsverfahren

14.

stellt fest, dass der Rechnungshof erneut Mängel bei der Durchführung der Einstellungsverfahren festgestellt hat; ruft Eurojust dementsprechend auf, einen umfassenden Aktionsplan für die Personaleinstellung unter Wahrung der Chancengleichheit aller Bewerber auszuarbeiten, um den Anteil unbesetzter Stellen erheblich zu senken, und die Entlastungsbehörde von den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; trägt der Tatsache Rechnung, dass einige Bestimmungen des Statuts einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand verursachen können; lädt die Kommission daher ein, im Hinblick auf die Einrichtungen eine gewisse Vereinfachung im Sinne von Artikel 110 des Statuts zuzulassen;

15.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass 269 Personen im Jahr 2011 für Eurojust gearbeitet haben, wobei sich folgende Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche ergibt:

42 Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit entsprechender Kompetenz, die von den Mitgliedstaaten entsandt wurden und durch 15 nationale Sachverständige in den nationalen Verbindungsbüros unterstützt werden;

210 im Rahmen des Statuts Beschäftigte, die durch zwei nationale Sachverständige in der Verwaltung unterstützt werden;

Leistung

16.

stellt fest, dass die Zahl der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten Eurojust bei der Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität um Unterstützung ersuchten, von 1 421 im Jahr 2010 auf 1 441 im Jahr 2011 angestiegen ist; erkennt insbesondere an, dass 218 Fälle von Betrug 2011 registriert wurden, und dass die Zahl der Koordinierungssitzungen über Betrug von 17 im Jahr 2010 auf 58 im Jahr 2011 stieg; begrüßt, dass Eurojust im selben Jahr, gemeinsam mit dem Team zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, das strategische Projekt zur Verbesserung des Informationsaustauschs und der Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Mehrwertsteuerbetrugs zum Abschluss gebracht hat;

17.

stellt fest, dass 26 Fälle von Korruption 2011 registriert wurden, im Vergleich zu 31 Fällen im Jahr 2010; hebt hervor, dass die Zahl der Koordinierungssitzungen von 11 im Jahr 2010 auf 19 im Jahr 2011 gestiegen ist; begrüßt, dass ein gemeinsames Ermittlungsteam zur Bekämpfung von Korruption im selben Jahr bei einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat ein positives Ergebnis erzielte, indem dieses nach einem Fall grenzübergreifender Korruption mit internationalen Aspekten im Rahmen eines Vergleichs einen Betrag in Höhe von etwa 3 000 000 EUR zahlte;

18.

stellt fest, dass der Rechnungshof erneut darauf hingewiesen hat, dass eine Neudefinition der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust in Betracht gezogen werden sollte; gibt seine Absicht bekannt, diese Frage bei der nächsten Überarbeitung des Beschlusses des Rates 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zu prüfen;

19.

erkennt an, dass mit dem Aufnahmestaat ein Kooperationsabkommen über die neuen Räumlichkeiten von Eurojust ab 2015 geschlossen wurde;

20.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 17. April 2013 (7) zur Leistung, zur Haushaltsführung und zur Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 180.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 267.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0134 (siehe Seite 374 dieses Amtsblatts).