16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/261


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2011

(2013/586/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0071/2013),

1.

erteilt dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2011;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Martin SCHULZ

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 123.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 17. April 2013

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2011 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für das Haushaltsjahr 2011,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zusammen mit den Antworten der Beobachtungsstelle (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2013 (05753/2013 — C7-0041/2013),

gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (3), insbesondere auf Artikel 208,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0071/2013),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht („die Beobachtungsstelle“) mit Sitz in Lissabon durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 (6) des Rates geschaffen wurde;

B.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2011 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament dem Direktor der Beobachtungsstelle am 10. Mai 2012 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2010 erteilt hat (7) und in seiner dem Entlastungsbeschluss beigefügten Entschließung unter anderem

die Beobachtungsstelle aufforderte, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausführungsrate bei den Zahlungsermächtigungen in der Zukunft zu erhöhen und die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu unterrichten,

die Beobachtungsstelle aufforderte, ihre Haushaltsführung zu konsolidieren, und feststellt, dass das Thema Drogen im neuen mehrjährigen Finanzrahmen (2014-2020) angemessen berücksichtigt werden sollte,

die Beobachtungsstelle nachdrücklich aufforderte, fünf „sehr wichtige“ Empfehlungen des Internen Auditdienstes (IAS) umgehend umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die erzielten Fortschritte zu unterrichten;

D.

in der Erwägung, dass sich der Haushalt der Beobachtungsstelle für das Haushaltsjahr 2011 auf insgesamt 16 274 205,07 EUR gegenüber 15 900 323 EUR im Jahr 2010 belief, was einer Zunahme um 2,35 % entspricht;

E.

in der Erwägung, dass sich der Beitrag der Union zum Haushalt der Beobachtungsstelle für 2011 auf 15 400 000 EUR belief;

F.

in der Erwägung, dass die Ergebnisrechnung mit – 203 404,85 EUR negativ ausfiel;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass das Finanzmanagement und die Haushaltsführung der Beobachtungsstelle zu einer Ausführung des Haushalts von nahezu 100 % bei den Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wie folgt geführt hat:

Titel 1: 99,92 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und 99,40 % bei den Zahlungsermächtigungen;

Titel 2: 99,49 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und 90,08 % bei den Zahlungsermächtigungen; und

Titel 3: 97,18 % bei den Verpflichtungsermächtigungen und 99,86 % bei den Zahlungsermächtigungen;

2.

entnimmt dem endgültigen Rechnungsabschluss, dass sich die Beobachtungsstelle auf folgende Einnahmen für ihren Haushalt stützt:

15 400 000 EUR aus dem Zuschuss der Kommission an die Beobachtungsstelle;

379 934,67 EUR, die von Norwegen für seine Beteiligung an der Beobachtungsstelle zu zahlen sind;

400 000 EUR zweckgebundene Einnahmen aus dem Instrument für Heranführungshilfe 3;

3.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass 2011 eine Bewertung der Beschaffungs- und Auftragsvergabeverfahren durchgeführt wurde; nimmt die Erklärung der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass sie auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung Maßnahmen ausgearbeitet hat, und zwar insbesondere auf der Grundlage der Ergebnisse zu i) der Rationalisierung der Ausschreibungsverfahren und der Verringerung der Anzahl der Verhandlungsverfahren, ii) der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der Aufträge und iii) der Durchführung der Ausschreibungsverfahren vor 2010;

4.

nimmt die Anmerkungen des Rechnungshofs zu den von der Beobachtungsstelle zu tragenden Kosten in Höhe von rund 275 000 EUR für nicht genutzte Büroflächen zur Kenntnis; nimmt die Antwort der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, dass sie ihre Anstrengungen in diesem Bereich fortsetzt und verstärkt; fordert, genaue aktuelle Informationen über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Thema zu erhalten; fordert, dass dieses Problem dringend gelöst wird;

Ausführung

5.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die Beobachtungsstelle 2011 im Rahmen der Entwicklung ihres integrierten Systems für die tätigkeitsbezogene Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans damit begann, ein analytisches Buchführungssystem zu verwenden; stellt ferner fest, dass die Beobachtungsstelle ihre Kapazität für eine weitere Verbesserung ihres Systems zur Planung und Überwachung erhöhte, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Festlegung von Leistungsindikatoren, die für den Programmplanungszeitraum 2013 bis 2015 noch weiter entwickelt werden;

6.

weist darauf hin, dass die dritte externe Bewertung der Beobachtungsstelle 2011 von der Kommission gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 auf den Weg gebracht wurde und 2012 abgeschlossen sein sollte; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die im Hinblick auf die Empfehlungen der genannten externen Bewertung getroffen wurden;

Mittelübertragungen

7.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof 51 Fälle mit einem Gesamtwert von 90 053 EUR ermittelte, in denen die auf das Haushaltsjahr 2012 übertragenen Mittel nicht auf bestehenden rechtlichen Verpflichtungen beruhten, und dass bis Ende 2011 die betreffenden Mittelbindungen hätten aufgehoben werden und der Kommission der entsprechende Betrag hätte zurückgezahlt werden müssen; stellt fest, dass die Beobachtungsstelle das Verfahren zu spät auf den Weg brachte und deshalb die Mittel durch die im IT-System vorgesehenen Sperren ein Jahr lang blockiert sein werden und erst Ende 2012 freigegeben und zurückgezahlt werden; fordert die Beobachtungsstelle auf, ihre Planungen zu verbessern, damit solche Situationen künftig vermieden werden;

Standort

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass der Beobachtungsstelle derzeit jährlich Kosten von ungefähr 275 000 EUR für ungenutzte Büroräume in ihrem ehemaligen Gebäude und ihrem neuen Hauptsitz entstehen; fordert die Beobachtungsstelle auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und den nationalen Behörden weiterhin nach geeigneten Lösungen für die ungenutzten Büroräume zu suchen und die Entlastungsbehörde auf dem Laufenden zu halten;

Vorgaben für die Verwaltung der Kassenmittel

9.

ist beunruhigt über die Feststellung des Rechnungshofes, dass die Beobachtungsstelle noch keine Vorgaben für die Verwaltung der Kassenmittel festgelegt und umgesetzt hat, um das finanzielle Risiko zu mindern und zu streuen und gleichzeitig angemessene Renditen zu erzielen; nimmt die Antworten der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, in denen Maßnahmen in all diesen Bereichen angekündigt werden; fordert die Beobachtungsstelle auf, unverzüglich alle angekündigten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die Entlastungsbehörde über die zur Behebung dieses Mangels ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

10.

ist besorgt darüber, dass die Beobachtungsstelle noch keine umfassende Strategie für Ausnahmen und Abweichungen von etablierten Abläufen und Verfahren verabschiedet hat; nimmt die Antworten der Beobachtungsstelle zur Kenntnis, in denen Maßnahmen in all diesen Bereichen angekündigt werden; fordert die Beobachtungsstelle auf, unverzüglich alle angekündigten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die Entlastungsbehörde über die zur Behebung dieses Mangels ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;

Einstellungsverfahren

11.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Beobachtungsstelle Verbesserungen an den Einstellungsverfahren vornehmen könnte; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Entlastungsbehörde über die zur Verbesserung der Einstellungsverfahren ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten; vertritt die Auffassung, dass einige Bestimmungen des Statuts möglicherweise eine erhebliche Verwaltungslast darstellen; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen von Artikel 110 des Statuts in Bezug auf die Agenturen eine gewisse Vereinfachung zu ermöglichen;

Buchführungssystem

12.

entnimmt den endgültigen Rechnungsabschlüssen, dass die Beobachtungsstelle eine in ABAC (periodengerechte Rechnungsführung) geschaffene neue Einnahmenstruktur eingeführt hat, um die Einziehungsanordnungen zu vereinfachen und besser zu verwalten;

13.

nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die Beobachtungsstelle ihr tätigkeitsbezogenes Managementsystem überarbeitet und ihr kostenbezogenes Rechnungsführungssystem ausgearbeitet hat; nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die relevanten ABAC- und SAP CO-Anwendungen entsprechend konfiguriert wurden;

Interne Prüfung

14.

stellt fest, dass der IAS im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem „Jährlichen Tätigkeitsbericht und den Bausteinen für die Feststellung der Zuverlässigkeit“ eine Konformitätsprüfung durchgeführt hat; nimmt zur Kenntnis, dass auf der Grundlage der Ergebnisse der oben genannten Prüfung der IAS acht Empfehlungen aussprach, von denen zwei als „sehr wichtig“ und sechs als „wichtig“ eingestuft wurden; fordert die Beobachtungsstelle auf, die Empfehlungen des IAS für 2011 und diejenigen aus früheren Prüfungen des IAS, denen noch nicht nachgekommen wurde, umzusetzen und die Entlastungsbehörde auf dem Laufenden zu halten;

15.

verweist, was weitere horizontale Bemerkungen zum Entlastungsbeschluss betrifft, auf seine Entschließung vom 17. April 2013 (8) zur Leistung, zur Haushaltsführung und zur Kontrolle der Agenturen.


(1)  ABl. C 388 vom 15.12.2012, S. 123.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(6)  ABl. L 36 vom 12.2.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 206.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0134 (siehe Seite 374 dieses Amtsblatts).