19.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/102


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. Mai 2012

über den Abschluss eines Freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

(2012/374/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Mai 2003 verabschiedete die Europäische Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) – Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“, in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags durch Abschluss von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holzerzeugerländern gefordert wurden. Der Rat nahm im Oktober 2003 Schlussfolgerungen (1) und das Europäische Parlament am 11. Juli 2005 eine Entschließung (2) zu dem Aktionsplan an.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2011/790/EU des Rates (3) wurde das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (im Folgenden „Abkommen“) am 28. November 2011 — vorbehaltlich seines Abschlusses — unterzeichnet.

(3)

Das Abkommen sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT) (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 30 des Abkommens im Namen der Union rechtsverbindlich für die Union vorzunehmen.

Artikel 3

Die Union wird in dem mit Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens von der Kommission vertreten.

Die Mitgliedstaaten können als Mitglieder der Delegation der Union an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens teilnehmen.

Artikel 4

Zum Zweck der Änderung der Anhänge des Abkommens auf der Grundlage seines Artikels 26 Absatz 3 wird die Kommission ermächtigt, derartige Änderungen im Namen der Union nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) zu genehmigen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482.

(3)  ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 2.

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Zentralafrikanischen Republik über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union (FLEGT)

Die EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE ZENTRALAFRIKANISCHE REPUBLIK, im Folgenden „RCA“ (République Centrafricaine),

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und der RCA, insbesondere im Rahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“;

IN ANBETRACHT der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (2);

EINGEDENK der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) (3), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt;

UNTER BEZUGNAHME auf die Ministererklärung von Yaoundé vom 16. Oktober 2003 über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor;

UNTER BEZUGNAHME auf die nicht rechtsverbindliche, maßgebliche Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der jüngsten Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen (4);

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit dem Schutz und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung der Umwelt und der Entwicklung betrifft;

EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden;

IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten;

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen;

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Abkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung beimessen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die RCA willens ist, sich gemäß den Zielen der Partnerschaft für die Wälder des Kongobeckens, die im Januar 2003 infolge des 2002 in Johannesburg abgehaltenen Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung geschlossen wurde und deren Mitglied sie ist, gemäß den Ergebnissen des Forums „Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei“ (Etats généraux des eaux, forêts, chasse et pêche) vom September 2003, gemäß den internationalen Übereinkünften und Verträgen, insbesondere dem Vertrag vom 5. Februar 2005 über den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Waldökosysteme und zur Errichtung der Zentralafrikanischen Waldkommission sowie gemäß dem zentralafrikanischen Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008 für die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder einzusetzen;

IN ANBETRACHT dessen, dass mit dem zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystem für Holzprodukte die Legalität aller und nicht nur der für die Union bestimmten Holzausfuhren sichergestellt werden soll —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus der RCA in die Union eingeführt werden, legal erzeugt oder erworben wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.

Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5), die nicht als „Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind“, im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingestuft werden können;

b)

„Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte, die in der RCA erzeugt oder erworben wurden, das Hoheitsgebiet der RCA physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die unter Aufsicht der zentralafrikanischen Zollbehörden im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden;

c)

„Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte;

d)

„HS-Nomenklatur“ den vier- oder sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde, im Einklang mit der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und derjenigen der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft (CEMAC);

e)

„FLEGT-Genehmigung“ die Bescheinigung, dass eine Ladung Holzprodukte auf legale Erzeugung zurückgeht;

f)

„Genehmigungsstelle“ die von der RCA benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen erteilt und für gültig erklärt;

g)

„zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und überprüfen;

h)

„Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

i)

„legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ Holz, das nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt und erzeugt wurde.

Artikel 3

FLEGT-Genehmigungssystem

(1)   Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ ein Genehmigungssystem (im Folgenden „FLEGT-Genehmigungssystem“) ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus der RCA eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

(2)   Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.

(3)   Die Vertragsparteien kommen überein, nach Artikel 12 alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Artikel 4

Genehmigungsstelle

(1)   Die RCA benennt eine Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt oder erworben wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von in der RCA legal erzeugten oder erworbenen Holzprodukten, die in die Union ausgeführt werden sollen, und stellt gegebenenfalls die erforderlichen Unterlagen für Holzprodukte aus, die unter Aufsicht der Zollbehörden der RCA im Transit durch das zentralafrikanische Hoheitsgebiet verbracht werden.

(3)   Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die in die RCA aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Holz geschlagen wurde, erzeugt oder erworben wurden.

(4)   Die Genehmigungsstelle behält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen bei und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

Artikel 5

Zuständige Behörden der Union

(1)   Die Europäische Kommission teilt der RCA die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und deren jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich mit.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine ordnungsgemäße FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr der Union überlassen wird. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen zum zollrechtlich freien Verkehr können ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen. Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.

(3)   Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

(4)   Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von der RCA als unabhängige Überwachungsinstanz benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

(5)   Die zuständigen Behörden der Union handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 2, soweit in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (7) vorzunehmen ist. Gleichwohl wird nach dem FLEGT-Genehmigungssystem die Legalität des Holzeinschlags bestätigt.

Artikel 6

FLEGT-Genehmigungen

(1)   Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden.

(2)   Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem in französischer Sprache abgefassten Formular erstellt.

(3)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

(4)   Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen sind in Anhang IV beschrieben.

Artikel 7

Definition von legal erzeugtem Holz

Für die Zwecke dieses Abkommens ist der Begriff „legal erzeugtes oder erworbenes Holz“ in Anhang II definiert. In Anhang II sind außerdem die Rechtsvorschriften der RCA aufgeführt, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Er enthält weiterhin „Legalitätstabellen“ mit Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren, anhand deren festgestellt werden kann, ob die geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

Artikel 8

Prüfung der Legalität des erzeugten oder erworbenen Holzes

(1)   Die RCA richtet ein System oder Systeme ein, um zu überprüfen, ob Holzprodukte, die ausgeführt werden sollen, legal erzeugt oder erworben wurden und nur geprüfte Ladungen in die Union ausgeführt werden. Mit diesem bzw. diesen Legalitätsprüfungssystemen wird die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert, damit gewährleistet ist, dass die zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukte legal erzeugt oder erworben wurden und dass keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten erteilt wurden, die nicht legal erzeugt oder erworben wurden oder aus unbekannten Quellen stammen. Das bzw. die Systeme umfassen auch Verfahren, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

(2)   Das System bzw. die Systeme zur Überprüfung der legalen Erzeugung und des legalen Erwerbs von Holzprodukten sind in Anhang V beschrieben.

Artikel 9

Konsultationen zur Frage der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen

(1)   Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer FLEGT-Genehmigung, so kann die betreffende zuständige Behörde die Genehmigungsstelle um weitere Informationen ersuchen.

(2)   Wenn die Genehmigungsstelle nicht innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Anfrage antwortet, verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an. Steht nach Einholung weiterer Informationen fest, dass die Angaben in der Genehmigung nicht auf die Ladung zutreffen, so verfährt die zuständige Behörde nach den geltenden nationalen Vorschriften und erkennt die Genehmigung nicht an.

(3)   Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.

Artikel 10

Unabhängige Überwachungsinstanz

(1)   Die RCA betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Überwachungsinstanz mit der Wahrnehmung der in Anhang IV genannten Aufgaben.

(2)   Die unabhängige Überwachungsinstanz darf sich in keinem Interessenkonflikt aufgrund etwaiger organisatorischer oder geschäftlicher Beziehungen zur Union bzw. zu den zentralafrikanischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor, der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle und den von der Genehmigungsstelle mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stellen oder sonstigen Marktteilnehmern der zentralafrikanischen Forstwirtschaft befinden.

(3)   Die Tätigkeit der unabhängigen Überwachungsinstanz basiert auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die international anerkannten Standards entsprechen.

(4)   Die unabhängige Überwachungsinstanz verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.

(5)   Die unabhängige Überwachungsinstanz erstellt entsprechend den Vorgaben in Anhang VI regelmäßig ausführliche Berichte und Zusammenfassungen.

(6)   Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Überwachungsinstanz ihre Tätigkeit, indem sie unter anderem sicherstellen, dass diese im Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Datenschutzbestimmungen Informationen zurückhalten, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.

Artikel 11

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder feststellen, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:

a)

im Falle einer Handelsumlenkung, insbesondere bei Umleitung der Handelsströme aus der RCA in die Union über ein Drittland, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,

b)

wenn FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte erteilt werden, in denen aus Drittländern eingeführtes Holz aus verdächtigen Quellen enthalten ist, oder

c)

im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.

Artikel 12

Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

(1)   Die Vertragsparteien notifizieren einander über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang angewandt werden kann.

(2)   Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das in Anhang V beschriebene Legalitätsprüfungssystem, das dem FLEGT-Genehmigungssystem zugrunde liegt, seinem Auftrag gerecht wird und ob die in Artikel 5 und Anhang III beschriebenen Verfahren für die Entgegennahme, Prüfung und Anerkennung von FLEGT-Genehmigungen in der Union eingerichtet wurden.

(3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vereinbaren die beiden Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.

(4)   Die beiden Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und notifizieren einander schriftlich ihre Zustimmung zu der Empfehlung.

Artikel 13

Anwendung des Legalitätsprüfungssystems auf Holzprodukte, die nicht in die Union ausgeführt werden

Die RCA setzt das oder die in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssysteme bei Holzprodukten ein, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden.

Artikel 14

Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien stimmen dem Umsetzungszeitplan in Anhang VIII zu.

(2)   Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bewerten die Vertragsparteien die Fortschritte bei der Umsetzung anhand des Zeitplans in Anhang VIII.

Artikel 15

Flankierende Maßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien haben festgestellt, dass zur Umsetzung dieses Abkommens in den in Anhang IX genannten Bereichen ergänzende technische und finanzielle Ressourcen benötigt werden.

(2)   Diese ergänzenden Ressourcen werden nach den üblichen Verfahren der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Programmierung der Hilfe für die RCA sowie nach den Haushaltsverfahren der RCA bereitgestellt.

(3)   Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit einer Vereinbarung zur Koordinierung der finanziellen und technischen Beiträge der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Union, um diese Maßnahmen zu unterstützen.

(4)   Die RCA sorgt dafür, dass der Aufbau der Kapazitäten zur Umsetzung dieses Abkommens in den nationalen Planungsinstrumenten, etwa den Strategien zur Armutsbekämpfung, berücksichtigt wird.

(5)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen einschlägigen Entwicklungsprogrammen und –initiativen koordiniert werden.

(6)   Diese Ressourcen werden nach den Verfahren bereitgestellt, die zum einen für die Hilfe der Union gemäß dem Cotonou-Abkommen und zum anderen für die bilaterale Unterstützung der RCA durch die Mitgliedstaaten der Union gelten.

Artikel 16

Einbeziehung der Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Die RCA bezieht die beteiligten Akteure gemäß den Richtlinien der Zentralafrikanischen Waldkommission für die Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen in die Umsetzung dieses Abkommens ein.

(2)   Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Aarhus-Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Artikel 17

Soziale Schutzmaßnahmen

(1)   Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften zu entwickeln, einschließlich solcher, die am illegalen Holzeinschlag beteiligt sind.

(2)   Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf diese Gemeinschaften und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen etwaige negative Auswirkungen zu ergreifen.

Artikel 18

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung des Zugangs der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte zu ihrem Markt. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

a)

Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die Bemühungen Rechnung tragen, die Lieferung legaler forstwirtschaftlicher Erzeugnisse zu gewährleisten, und

b)

Förderung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union.

Artikel 19

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ein, um die Überwachung und Bewertung dieses Abkommens zu erleichtern.

(2)   Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens erleichtert den effizienten und regelmäßigen Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, um das Funktionieren dieses Abkommens zu optimieren, und kann sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens befassen. Die einzelnen Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens sind in Anhang X beschrieben.

(4)   Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gilt Folgendes:

a)

Er tritt mindestens einmal jährlich zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt zusammen;

b)

er erstellt auf kollegialer Basis die Tagesordnung und die Vorgaben für die gemeinsamen Maßnahmen;

c)

er gibt sich eine Geschäftsordnung;

d)

der Vorsitz in den Sitzungen wird von den Vertragsparteien entweder abwechselnd oder gemeinsam geführt;

e)

er sorgt für eine möglichst transparente Arbeitsweise und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeiten und Beschlüsse;

f)

er kann Arbeitsgruppen oder andere Untergremien einrichten, wenn bestimmte Tätigkeitsbereiche spezifisches Fachwissen erfordern.

(5)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht. Einzelheiten zum Inhalt dieses Berichts sind in Anhang XI aufgeführt.

(6)   Für den Zeitraum von der Paraphierung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens wird ein gemeinsamer Dialog- und Überwachungsmechanismus eingerichtet, um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 20

Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens

(1)   Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

a)

RCA: Minister für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei;

b)

Union: Leiter der Delegation der Europäischen Union in der RCA.

(2)   Die Vertragsparteien übermitteln einander die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen.

Artikel 21

Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

(1)   Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wird als wesentlicher Faktor für die Verbesserung der Politikgestaltung im Rahmen dieses Abkommens betrachtet. Die Veröffentlichung von Informationen sorgt für mehr Transparenz und erleichtert dadurch die Umsetzung und Überwachung des Systems. Zudem ermöglicht sie eine bessere Rechenschaftspflicht und eine größere Verantwortung der einzelnen beteiligten Akteure. In Anhang XI ist aufgeführt, welche Informationen veröffentlicht werden.

(2)   Jede Vertragspartei bedient sich zur Unterrichtung der Öffentlichkeit der jeweils am besten geeigneten Kommunikationsformen (Medien, Dokumente, Internet, Workshops, Jahresberichte). Im Besonderen bemühen sich die Vertragsparteien, den einzelnen beteiligten Akteuren des Forstsektors verlässliche und einschlägige Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Diese Kommunikationsformen sind in Anhang XI aufgeführt.

Artikel 22

Vertrauliche Informationen

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden, in dem nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften erforderlichen Maße zu schützen. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 gelten folgende Informationen nicht als vertraulich:

a)

Zahl der von der RCA erteilten und von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen und Volumen der Ausfuhren von Holzprodukten aus der RCA in die Union;

b)

Name und Anschrift der Genehmigungsinhaber und der Einführer.

Artikel 23

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der RCA andererseits.

Artikel 24

Streitbeilegung

(1)   Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

(2)   Konnte eine Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Konsultationsersuchen beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens mit der Angelegenheit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.

(3)   Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien

a)

gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten;

b)

auf ein Schiedsverfahren zurückgreifen. Sollte die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 Buchstabe a beigelegt werden können, so kann jede Partei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei bestellt daraufhin innerhalb von 30 Tagen nach Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter. Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters. Die Schiedssprüche sind für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegen keinem Rechtsbehelf.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.

Artikel 25

Aussetzung

(1)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.

(2)   Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.

(3)   30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

Artikel 26

Änderungen

(1)   Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens ihren Vorschlag vor. Der Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Die Vertragsparteien prüfen die Empfehlung und nehmen sie, wenn sie einverstanden sind, nach ihren jeweiligen Verfahren an.

(2)   Änderungen, die auf diese Weise von beiden Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.

(4)   Notifikationen über Änderungen werden den gemeinsamen Verwahrern dieses Abkommens übersandt.

Artikel 27

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 28

Geltungsdauer und Verlängerung

Dieses Abkommen bleibt sechs Jahre in Kraft und wird anschließend um jeweils sechs Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.

Artikel 29

Kündigung

Ungeachtet des Artikels 28 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 12 Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.

(2)   Die Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Amtssitz des Premierministers der RCA übersandt, die gemeinsame Verwahrer dieses Abkommens sind.

Artikel 31

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung ist der französische Wortlaut maßgebend.

Съставено в Брюксел на двадесет и осми ноември две хиляди и единадесета година.

Hecho en Bruselas, el veintiocho de noviembre de dos mil once.

V Bruselu dne dvacátého osmého listopadu dva tisíce jedenáct.

Udfærdiget i Bruxelles den otteogtyvende november to tusind og elleve.

Geschehen zu Brüssel am achtundzwanzigsten November zweitausendelf.

Kahe tuhande üheteistkümnenda aasta novembrikuu kahekümne kaheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι οκτώ Νοεμβρίου δύο χιλιάδες έντεκα.

Done at Brussels on the twenty-eighth day of November in the year two thousand and eleven.

Fait à Bruxelles, le vingt-huit novembre deux mille onze.

Fatto a Bruxelles, addì ventotto novembre duemilaundici.

Briselē, divi tūkstoši vienpadsmitā gada divdesmit astotajā novembrī.

Priimta du tūkstančiai vienuoliktų metų lapkričio dvidešimt aštuntą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenegyedik év november havának huszonnyolcadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tmienja u għoxrin jum ta' Novembru tas-sena elfejn u ħdax.

Gedaan te Brussel, de achtentwintigste november tweeduizend elf.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego ósmego listopada roku dwa tysiące jedenastego.

Feito em Bruxelas, em vinte e oito de novembro de dois mil e onze.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și opt noiembrie două mii unsprezece.

V Bruseli dvadsiateho ôsmeho novembra dvetisícjedenásť.

V Bruslju, dne osemindvajsetega novembra leta dva tisoč enajst.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkahdeksantena päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattayksitoista.

Som skedde i Bryssel den tjugoåttonde november tjugohundraelva.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Централноафриканската република

Por la República Centroafricana

Za Středoafrickou republiku

For Den Centralafrikanske Republik

Für die Zentralafrikanische Republik

Kesk-Aafrika Vabariigi nimel

Για την Κεντροαφρικανική Δημοκρατία

For the Central African Republic

Pour la République centrafricaine

Per la Repubblica centrafricana

Centrālāfrikas Republikas vārdā –

Centrinės Afrikos Respublikos vardu

A Közép-afrikai Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Ċentru-Afrikana

Voor de Centraal-Afrikaanse Republiek

W imieniu Republiki Środkowoafrykańskiej

Pela República Centro - Africana

Pentru Republica Centrafricană

Za Stredoafrickú republiku

Za Srednjeafriško republiko

Keski-Afrikan tasavallan puolesta

För Centralafrikanska republiken

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(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(3)  KOM(2003) 251 endg. vom 21.5.2003.

(4)  A/RES 62/98 vom 31. Januar 2008.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 38.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER UNTER DAS FREIWILLIGE PARTNERSCHAFTSABKOMMEN FALLENDEN PRODUKTE

4401

:

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

4403

:

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet.

4404

:

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen.

4406

:

Bahnschwellen aus Holz.

4407

:

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm.

4408

:

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger.

4409

:

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

4410

:

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. „wafer-board“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt.

4411

:

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt.

4412

:

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz.

441400

:

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen.

4415

:

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz.

441600

:

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe.

441700

:

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz.

4418

:

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz.

441900

:

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche.

9403 30

:

Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art.

9403 40

:

Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art.

9403 50

:

Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art.

9403 60

:

Andere Holzmöbel.

ANHANG II

LEGALITÄTSDEFINITION

Einleitung

Maßgeblich für die Legalität des Holzes ist die Erfüllung der Bestimmungen zu den folgenden zehn Themenschwerpunkten, die in verschiedene Indikatoren aufgeschlüsselt sind:

1.

Gründung und Niederlassung des Unternehmens;

2.

Nutzungsrechte für die Waldressourcen im Einschlagsgebiet;

3.

Umweltgesetzgebung;

4.

Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Gemeinschaften;

5.

Rechtsvorschriften für den Holzeinschlag;

6.

Holzverarbeitung;

7.

allgemeines und forstliches Steuersystem;

8.

Transport und Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte;

9.

Vertragsbestimmungen;

10.

Beziehungen zu Unterauftragnehmern bei anderen Tätigkeiten als der Holzerzeugung.

In der RCA muss die Legalität von Holzprodukten für die folgenden Arten von Forstnutzungsrechten geprüft werden:

Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (im Folgenden „PEA“ – „permis d’exploitation et d’aménagement“): Sie werden Unternehmen, die in der RCA rechtmäßig niedergelassen sind, für die gewerbliche Nutzung im Rahmen eines Forsteinrichtungsplans erteilt;

Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete („autorisations d'exploiter les périmètres de reboisements“), die auch „Plantagen“ genannt werden.

Darüber hinaus sieht das zentralafrikanische Forstgesetz (Code forestier) folgende Forstnutzungsrechte vor:

Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung („permis artisanaux“): Sie können für Flächen von bis zu 10 ha an natürliche Personen, die die zentralafrikanische Staatsangehörigkeit besitzen, und an Basisgemeinschaften vergeben werden;

Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald („forêts communautaires“), die auf eine Fläche von 5 000 ha begrenzt sind und für die ein Waldbewirtschaftungsvertrag zwischen dem Forstministerium und einer organisierten indigenen und/oder Dorfgemeinschaft geschlossen werden muss.

Die PEA, die Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und die Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald werden für den Wirtschaftswald des Dauerwaldgebiets des Staates im Südwesten des Landes vergeben. Plantagen können sich im gesamten Land befinden.

Seit der Verkündung des neuen Forstgesetzes der RCA, d. h. des Gesetzes Nr. 08.022 vom 17. Oktober 2008, wird das aus der RCA ausgeführte Holz überwiegend im Rahmen von PEA eingeschlagen. Dazu kommt Holz aus Einschlagsgenehmigungen für alte Teakholzplantagen.

Aufgrund praktischer Probleme bei der Umsetzung und Überwachung werden Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in der RCA bislang nicht eingesetzt. Bis zum Jahr 2010 wurden keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder zur handwerklichen Nutzung vergeben.

Die Legalitätstabelle dieses Abkommens bezieht sich daher nur auf die derzeit eingesetzten Nutzungsrechte, d. h. PEA und Einschlagsgenehmigungen für Plantagen. Die Legalitätsdefinition wird zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt, damit nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitte 1.2 und 2.1 auch Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung erfasst werden.

Der bewusst partizipative Ansatz führte dazu, dass alle beteiligten Akteure in die Verhandlungen über das Freiwillige Partnerschaftsabkommen einbezogen werden. Dabei wurden drei Gremien eingerichtet, und zwar für den öffentlichen Sektor, die Privatwirtschaft und die Zivilgesellschaft.

Um den FLEGT-Prozess schrittweise allen Beteiligten näherzubringen und die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Verhandlungen zu optimieren, fanden die Konsultationen zur Legalitätstabelle in zwei Phasen statt. Zunächst wurde jedes Gremium einzeln gehört, im Anschluss daran alle drei Gremien gemeinsam. Die Konsultationen der Gremien fanden intern zwischen den Beteiligten statt. Bei der Konsultation aller drei Gremien konnten die Standpunkte der einzelnen Gremien verglichen werden und ein nationaler Standpunkt festgelegt werden, auf den sich das Verhandlungsteam bei den Verhandlungen mit der Union stützte.

Da die Legalitätstabelle in der Praxis die Grundlage für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bildet, haben sich die RCA und die Union darauf verständigt, den Entwurf der Legalitätstabelle vor der Einführung im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens praktisch auf seine Anwendbarkeit und Stichhaltigkeit hin zu prüfen. Vor diesem Hintergrund wurde während der Verhandlungen die internationale Organisation „The Forest Trust“ vom European Forest Institut (EFI) beauftragt, den Praxistest unter Beteiligung von zentralafrikanischen Vertretern durchzuführen.

Da gegenwärtig Holz aus Teakplantagen in Form von Rundholz auf den Markt der Union ausgeführt wird, müssen auch diese Plantagenerzeugnisse in die Legalitätstabelle aufgenommen werden. Die Rechtsvorschriften für Plantagen sind weniger umfangreich. Diese Tabelle wurde anhand der bestehenden Bestimmungen erarbeitet. Durch weitere Bestimmungen, die zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden, soll der Regelungsrahmen für Plantagen präzisiert werden. Die Legalitätsdefinition wird daraufhin entsprechend aktualisiert.

Hinweis zu den Indikatoren der Legalitätstabelle

Bei einigen Indikatoren fehlt der Verweis auf die Rechtsvorschrift. Diese Indikatoren werden vorbehaltlich des Erscheinens und des Inhalts der erforderlichen Verweise aufgenommen. Die zu erstellenden Verweise sind daher in Anhang IX aufgeführt. Die letztendlich verabschiedeten Gesetzestexte können zu Änderungen der gegenwärtigen Fassung dieser Indikatoren führen.

Einige Indikatoren gelten unabhängig von der Art des Nutzungsrechts für alle Holzladungen. Andere wiederum gelten nur für Ladungen aus PEA oder aus Einschlagsgenehmigungen für staatliche Aufforstungsgebiete (staatliche Plantagen) oder für Ladungen aus Einschlagsgenehmigungen für Privatwald (Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen). In der letzten Spalte „Betroffene Nutzungsrechte“ wird jeweils angegeben, für welche Nutzungsrechte der Indikator in der jeweiligen Zeile gilt: alle, PEA, Plantagen (diese umfassen Einschlagsgenehmigungen für Aufforstungsgebiete, „staatliche Plantagen“ genannt, und private Einschlagsgenehmigungen für Plantagen von Gemeinschaften oder Privatpersonen, „private Plantagen“ genannt).

GRUNDSATZ 1:   

RECHTMÄSSIGE GRÜNDUNG UND NIEDERLASSUNG DES UNTERNEHMENS

Kriterium 1.1:

Das Unternehmen ist bei den zuständigen Behörden nach einem gültigen Verfahren ordnungsgemäß angemeldet.

Indikator

Verifikatoren

Rechts- oder Verwaltungsvorschrift

Betroffene Nutzungsrechte

Indikator 1.1.1:

Registrierung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie

Verifikator 1.1.1.1:

Beschluss des Ministeriums über die Zulassung des Holzunternehmens

Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 7 und 8)

Alle (PEA und Plantagen)

Verifikator 1.1.1.2:

Handelsgewerbeschein

Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983 (Art. 1 bis 7)

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 176)

Indikator 1.1.2:

Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern)

Verifikator 1.1.2.1:

Gültige Steuerkarte

Leitfaden für die Anmeldung

Alle

Verifikator 1.1.2.2:

Mitteilung der Steuernummer (NIF)

Allgemeine Abgabenordnung, Ausgabe 2009 (Art. 334)

Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGF/ GID über die Verpflichtung zur Verwendung der Steuernummer (Art. 1 und 2)

Indikator 1.1.3:

Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse)

Verifikator 1.1.3.1:

Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS

Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006 (Art. 31)

Alle

Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009

Indikator 1.1.4:

Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren

Verifikator 1.1.4.1:

Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31)

PEA

Verifikator 1.1.4.2:

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums

Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17.6)

Verifikator 1.1.4.3:

Dekret zur Vergabe der Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigung

Indikator 1.1.5:

Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht)

Verifikator 1.1.5.1:

Handels- und Mobiliarkreditregister (RCCM)

Verordnung Nr. 83.083 vom 31.12.1983 (Art. 12)

Alle

Verifikator 1.1.5.2:

Notarielles Gründungsprotokoll

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93)

Verifikator 1.1.5.3:

Mitteilung der Nummer des Eintrags durch die Geschäftsstelle des Handelsgerichts

Indikator 1.1.6:

Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden (Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt)

Verifikator 1.1.6.1:

Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 331)

Alle

Indikator 1.1.7:

Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer

Verifikator 1.1.7.1:

Bescheinigung der Kammer

Verweis auf Anhang IX: Der Verweis auf die Rechtsvorschrift muss noch erstellt werden.

Alle

Indikator 1.1.8:

Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (ACFPE, zentralafrikanischen Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung)

Verifikator 1.1.8.1:

Nummerierter und mit Sichtvermerk versehener Aufnahmeantrag des Arbeitgebers

Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999 (Art. 1 bis 7)

Alle

Kriterium 1.2:

Das Unternehmen hat seine Beiträge stets ordnungsgemäß gezahlt.

Indikator 1.2.1:

Abführung der Beiträge an die CNSS

Verifikator 1.2.1.1:

Bescheinigung der CNSS oder Quittung

Kopie der Quittungen über die Beitragszahlungen

Alle

Indikator 1.2.2:

Abführung der Beiträge an die ACFPE

Verifikator 1.2.2.1:

Dreimonatliche Lohnzahlungserklärung

Dekret Nr. 00.068 zur Festlegung der Höhe des Arbeitgeberbeitrags an die ACFPE (Art. 2 und 4)

Alle

Verifikator 1.2.1.2:

Nachweise für die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags

Kriterium 1.3:

Gegen das Unternehmen liegen keine Gerichtsurteile oder verwaltungsrechtliche Sanktionen vor, die zu einer vorübergehenden oder endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit geführt haben.

Indikator 1.3.1:

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht durch ein Gerichtsurteil ausgesetzt.

Verifikator 1.3.1.1:

Urteile der Gerichte

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 209 und Art. 204 Abs. 2)

Alle

Verifikator 1.3.1.2:

Register der Verstöße des Forstministeriums

Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93)

Indikator 1.3.2:

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Sanktion ausgesetzt.

Verifikator 1.3.2.1:

Register der Verstöße des Forstministeriums

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 204 Abs. 2)

 

Verifikator 1.3.2.2:

Aussetzungsbeschlusses des Umweltministers

Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009 (Art. 92 Abs. 2 und Art. 93)

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114)

Kriterium 1.4:

Das Unternehmen ist dem Gerichtsurteil oder der verwaltungsrechtlichen Sanktion nachgekommen.

Indikator 1.4.1:

Das Unternehmen hat Bußgelder und Geldstrafen für festgestellte Verstöße ordnungsgemäß bezahlt.

Verifikator 1.4.1.1:

Quittung über die Zahlung des Betrags des Vergleichs oder der Bußgelder und Geldstrafen

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 208 bis 233)

Alle

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 114 bis 143)

GRUNDSATZ 2:   

NUTZUNGSRECHTE FÜR DIE WALDRESSOURCEN IM EINSCHLAGSGEBIET

Kriterium 2.1:

Das Unternehmen besitzt die erforderlichen Nutzungsrechte für die Waldressourcen.

Indikator 2.1.1:

Alle Phasen (Unterrichtung der Bevölkerung, Ausschreibung, Beantragung des Nutzungsrechts, Vergabeausschuss einschließlich der unabhängigen Beobachtungsstelle), die zur Vergabe von Einschlagsgenehmigungen führen, wurden vom Unternehmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der RCA vorgesehenen Fristen vor und nach der Verkündung des Forstgesetzes Nr. 08.022 befolgt.

Verifikator 2.1.1.1:

Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 31, 41 und 48)

PEA

Verifikator 2.1.1.2:

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums

Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 6)

Verifikator 2.1.1.3:

Dekret über die Vergabe der PEA

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

Verifikator 2.1.1.4:

Vorläufiger Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Dekrets

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Verifikator 2.1.1.5:

Endgültiger Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags

Dekret Nr. 09.118 (Art. 13 bis 17)

Indikator 2.1.2:

Das Unternehmen hat in allen Phasen des Vergabeverfahrens alle Kosten bezahlt.

Verifikator 2.1.2.1:

Nachweise für die Zahlung der Bearbeitungskosten

Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 22 und 44)

PEA

Verifikator 2.1.2.2:

Nachweise für die Zahlung der Vorinventur-Gebühr

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 189)

Verifikator 2.1.2.3:

Quittung über die Zahlung der Pacht für drei Jahre spätestens 15 Tage nach der Mitteilung über die Vergabe (bei nach 2003 vergebenen Einschlagsgenehmigungen)

Indikator 2.1.3:

Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt die Privatperson oder Gemeinschaft eine Eigentumsurkunde.

Verifikator 2.1.3.1:

Eigentumsurkunde auf den Namen der Privatperson oder der Gemeinschaft

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131)

Private Plantagen

Kriterium 2.2:

Das Unternehmen verfügt über alle vorgeschriebenen regelmäßig erneuerten Genehmigungen für seine Tätigkeit.

Indikator 2.2.1:

Das Unternehmen weist eine von der Forstverwaltung ordnungsmäßig erteilte jährliche Holzschlagbewilligung vor.

Verifikator 2.2.1.1:

Genehmigung des Wirtschaftsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 107, 109, 110 und 114)

PEA

Verifikator 2.2.1.2:

Genehmigung des Jahreseinschlagsplans bei PEA mit endgültigem Vertrag

Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4)

Verifikator 2.2.1.3:

Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Nutzungsvertrag

Indikator 2.2.2:

Im Fall von Plantagen in Staatbesitz weist das Holzunternehmen eine Genehmigung des Forstministeriums für die Nutzung der Plantage vor.

Verifikator 2.2.2.1:

Zustimmung des Forstministeriums

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 62 und 64)

Plantagen

Verifikator 2.2.2.2:

Explorationsgenehmigung

Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75)

Verifikator 2.2.2.3:

Explorationsbericht

Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden.

Verifikator 2.2.2.4:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

Indikator 2.2.3:

Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder Gemeinschaften gehören, besitzt das Unternehmen Holzschlagbewilligungen.

Verifikator 2.2.3.1:

Dem Nutzer (Eigentümer oder Holzeinschlagsunternehmen unter Vertrag) vom Ministerium erteilte Holzschlagbewilligung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 131)

Private Plantagen

Verifikator 2.2.3.2:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden.

Verifikator 2.2.3.3:

Gegebenenfalls Vertrag zwischen der Privatperson bzw. der Gemeinschaft und dem Holzeinschlagsunternehmen

Kriterium 2.3:

Das Unternehmen trägt nach der Vergabe des Nutzungsrechts dazu bei, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im Einschlagsgebiet beteiligten Akteure über die Vergabe zu informieren.

Indikator 2.3.1:

Das Unternehmen informiert die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften und alle Beteiligten über die Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags und die Einrichtung der vorläufige Hiebfläche.

Verifikator 2.3.1.1:

Vom Unternehmen verfasstes und von den verschiedenen beteiligten Akteuren gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationsveranstaltungen

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

PEA

GRUNDSATZ 3:   

BEACHTUNG DER UMWELTGESETZGEBUNG

Kriterium 3.1:

Das Unternehmen hat unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen alle Umweltverträglichkeitsstudien durchgeführt.

Indikator 3.1.1:

Die Umweltverträglichkeitsstudien wurden durchgeführt.

Verifikator 3.1.1.1:

Genehmigte Umweltverträglichkeitsstudien für jeden Produktionsstandort (PEA + Sägewerk (einschließlich Unterkünfte))

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87 und Art. 93 Abs. 2)

PEA

Verifikator 3.1.1.2:

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung

Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden.

Kriterium 3.2:

Das Unternehmen setzt die in den Studien vorgesehenen Maßnahmen zur Abfederung der Umweltauswirkungen um.

Indikator 3.2.1:

Die in den genehmigten Umweltverträglichkeitsstudien enthaltenen Maßnahmen zum Artenschutz werden umgesetzt.

Verifikator 3.2.1.1:

Berichte über Kontrollen der Umweltbehörde

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 87)

PEA

Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden.

Kriterium 3.3:

Das Holzunternehmen trifft nach den gesetzlichen Bestimmungen Maßnahmen zur Erhaltung der Umweltqualität an seinem Standort.

Indikator 3.3.1:

Die Abfälle (im Sinne von Art. 3 des Umweltgesetzes der Zentralafrikanischen Republik und der Durchführungsbestimmungen), die bei den Tätigkeiten des Unternehmens anfallen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

Verifikator 3.3.1.1:

Berichte über die Kontrollen der Umweltbehörde

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007 (Art. 3, 19, 20, 43 bis 45)

PEA

Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden.

Indikator 3.3.2:

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung werden eingehalten.

Verifikator 3.3.2.1:

Berichte der Umweltbehörde über die Umweltbetriebsprüfung

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12. (Art. 15, 102 und Art. 106 Abs. 2)

PEA

Verweis auf Anhang IX: Die Durchführungsbestimmungen müssen noch erstellt werden.

GRUNDSATZ 4:   

RECHTE DER ARBEITNEHMER UND DER LOKALEN UND INDIGENEN GEMEINSCHAFTEN

Kriterium 4.1:

Das Unternehmen trägt zur Information und Schulung seiner Arbeitnehmer bei und achtet uneingeschränkt deren berufliche Rechte.

Indikator 4.1.1:

Die freie gewerkschaftliche Betätigung innerhalb des Unternehmens ist gewährleistet.

Verifikator 4.1.1.1:

Aushang der Information über die Zusicherung der freien gewerkschaftlichen Betätigung mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 12, 17, 18, 30, 31 und 33)

Alle

Verifikator 4.1.1.2:

Aushang der Protokolle der Gewerkschaftssitzungen (wenn Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglieder sind)

Indikator 4.1.2:

Die nach geltendem Recht gewählten Personalvertreter besitzen das zur Ausübung ihres Amts erforderliche Wissen.

Verifikator 4.1.2.1:

Protokoll der Versammlung zur Wahl der Personalvertreter mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 58, 60 und 67)

Alle

Verifikator 4.1.2.2:

Fortbildungsbescheinigungen mit dem Sichtvermerk des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts

Indikator 4.1.3:

Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind über die arbeitsrechtlichen Dokumente informiert.

Verifikator 4.1.3.1:

Aushang von Informationen

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 vom 29.1.2009 (Art. 63 und 129)

Alle

Verifikator 4.1.3.2:

Protokoll der Sitzungen von Personalvertretern und Beschäftigten

Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der Zentralafrikanischen Republik (Art. 10 Abs. 4)

Verifikator 4.1.3.3:

Aushang der Betriebsordnung

Kriterium 4.2:

Das Unternehmen achtet die in den geltenden Rechtsvorschriften verankerten Rechte der Arbeitnehmer.

Indikator 4.2.1:

Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen formalisiert.

Verifikator 4.2.1.1:

Exemplar des Tarifvertrags, das dem Holzunternehmen und den Personalvertretern vorliegt

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 197 bis 201 und 331)

Alle

Verifikator 4.2.1.2:

Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers

Indikator 4.2.2:

Die Arbeitnehmer des Unternehmens werden branchenüblich und diskriminierungsfrei entlohnt.

Verifikator 4.2.2.1:

Lohn- und Gehaltsliste

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 221 bis 230 und 94 bis 99)

Alle

Verifikator 4.2.2.2:

Von allen Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag

Tarifvertrag für die Holzwirtschaft

Indikator 4.2.3:

Die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen für die Arbeitnehmer entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften.

Verifikator 4.2.3.1:

Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz und Arbeitsicherheit

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 82 bis 87)

Alle

Verifikator 4.2.3.2:

Verzeichnis der Sicherheits- und Schutzausrüstungen für die Mitarbeiter

Erlass Nr. 005/MFPESSFP/CAB/DGTEFP vom 11. Juli 2004 über die Einsetzung und Arbeitsweise von Ausschüssen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der RCA (Art. 1 bis 3; Art. 9 bis 17)

Tarifverträge für die Holzwirtschaft

Internationale Arbeitsorganisation (ILO), Übereinkommen C155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981 (Art. 12 Abs. a und b, Art. 16), ratifiziert von der RCA am 5.6.2006

Indikator 4.2.4:

Die Arbeitszeiten des Unternehmens entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen.

Verifikator 4.2.4.1:

System zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 251)

Alle

Verifikator 4.2.4.2:

Stechkarten der Arbeitnehmer

Verifikator 4.2.4.3:

Aushang mit Dienstanweisungen des Unternehmens

Verifikator 4.2.4.4:

Lohnzettel

Indikator 4.2.5:

Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Altersgrenzen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet.

Verifikator 4.2.5.1:

Von allen Parteien unterzeichnete Arbeitsverträge

Arbeitsgesetz Nr. 09.004 (Art. 247 bis 249, Art. 97)

Alle

Tarifverträge für die Holzwirtschaft

Kriterium 4.3:

Das Unternehmen achtet die Rechte der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen

Indikator 4.3.1:

Die Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen werden vom Unternehmen in den konzessionierten Einschlagsgebieten anerkannt und beachtet.

Verifikator 4.3.1.1:

Von der zuständigen Behörde gebilligter Forsteinrichtungsplan (insbesondere der sozialwirtschaftliche Bericht)

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

PEA

Verifikator 4.3.1.2:

Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Vertrag (PEA mit vorläufigem Vertrag)

Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Verifikator 4.3.1.3:

Feststellungsbericht der Forstverwaltung mit dem Sichtvermerk der Parteien

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14 bis 22 und 107)

Dekret Nr. 09.118 vom 28.4.2009 (Art. 17 Abs. 4 und 5)

Indikator 4.3.2:

Im Fall der Zerstörung von Gütern der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Unternehmen entsprechen die Entschädigungen den geltenden Vorschriften

Verifikator 4.3.2.1:

Von den Parteien gelesene und genehmigte Tatbestandsaufnahme

Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9.7.1973

PEA

Verifikator 4.3.2.2:

Entschädigungsnachweise

GRUNDSATZ 5:   

RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN HOLZEINSCHLAG

Kriterium 5.1:

Das Unternehmen hat NACH der Vergabe des Nutzungsrechts dazu beigetragen, alle an der Bewirtschaftung der Waldressourcen beteiligten Akteure im Einschlagsgebiet über die erteilte Genehmigung zu informieren.

Indikator 5.1.1:

Die lokalen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften, die Nichtregierungsorganisationen (NGO), die dezentralen Strukturen des Staats und sonstigen Entwicklungspartner, die an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im betreffenden Einschlagsgebiet beteiligt sind, werden über die Vergabe der PEA informiert.

Verifikator 5.1.1.1.

Vom Holzunternehmen verfasstes und von den Beteiligten gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationssitzungen

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 14)

PEA

Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Kriterium 5.2:

Der vorläufige Vertrag wird erfüllt.

Indikator 5.2.1:

Das Holzunternehmen beachtet während der Geltungsdauer (drei Jahre) die Bestimmungen des vorläufigen Vertrags

Verifikator 5.2.1.1:

Kontrollbericht der Verwaltung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 und 107)

PEA

Vorläufiger Forsteinrichtungsvertrag

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

Kriterium 5.3:

Der Forsteinrichtungsplan wird nach den Rechtsvorschriften erstellt und angewandt.

Indikator 5.3.1:

Die vorbereiten Untersuchungen für die Forsteinrichtung wurden nach den Vorschriften der Forstverwaltung durchgeführt.

Verifikator 5.3.1.1:

Bericht(e) über Forsteinrichtungsinventuren

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 102 bis 105 und 107)

PEA

Verifikator 5.3.1.2:

Bericht über die sozialwirtschaftliche Untersuchung

Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag

Indikator 5.3.2:

Der Forsteinrichtungsplan wurde nach den Vorschriften der Forstverwaltung erstellt.

Verifikator 5.3.2.1:

Endgültiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 103)

PEA

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Indikator 5.3.3:

Der Wirtschaftsplan entspricht die Vorschriften.

Verifikator 5.3.3.1:

Schreiben zur amtlichen Genehmigung des Wirtschaftsplans

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103)

PEA

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Indikator 5.3.4:

Der Jahreseinschlagsplan (PEO) einschließlich der Karten entspricht den Vorschriften.

Verifikator 5.3.4.1:

Schreiben zur Einreichung des PAO in der Kanzlei des Forstministers

Erlass Nr. 0.19 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1)

PEA

Verifikator 5.3.4.2:

Schreiben zur amtlichen Genehmigung des PAO

Erlass Nr. 09.026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103)

Indikator 5.3.5:

Für Plantagen oder Aufforstungsgebiete mit einer Fläche von 50 ha oder mehr liegt ein vereinfachter Wirtschaftsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften vor.

Verifikator 5.3.5.1:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 64)

Plantagen

Verifikator 5.3.5.2:

Schreiben zur Genehmigung des vereinfachten Wirtschaftsplans

Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 72 bis 75)

Verweis auf Anhang IX: Das Lastenheft muss noch erstellt werden.

Kriterium 5.4:

Das Unternehmen hat die Grenzen der verschiedenen Unterteilungen des Waldes eindeutig festgelegt und beachtet.

Indikator 5.4.1:

Die Grenzen der jährlichen Hiebfläche (AAC) oder der vorläufigen Hiebflächen, die in den Karten vorgesehen sind, werden nach den Rechtsvorschriften gekennzeichnet und beachtet.

Verifikator 5.4.1.1:

Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105)

PEA

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2)

Kriterium 5.5:

Das Holzunternehmen baut Zufahrtswege unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften.

Indikator 5.5.1:

Das Wegenetz wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geplant und ausgeführt.

Verifikator 5.5.1.1:

Von der Forstverwaltung genehmigter Jahreseinschlagsplan

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 94 und 103)

PEA

Verifikator 5.5.1.2:

Vorläufiger Wegenetzplan der Hiebfläche

Vorläufiger Nutzungsvertrag

Verifikator 5.5.1.3:

Behördliche Genehmigung für die Anlegung von Zufahrtswegen (bei Bedarf von Zufahrtswegen außerhalb der jährlichen Hiebfläche)

Endgültiger Vertrag

Verifikator 5.5.1.4:

Bericht über die Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Verifikator 5.5.1.5:

Genehmigung zum Anlegen von Wegen für eine jährliche Hiebfläche

Kriterium 5.6:

Das Unternehmen wählt die zu schlagenden Bäume nach den Vorschriften des Forstgesetzes, des Forsteinrichtungsplans oder der Daten des Jahreseinschlagsplans (PAO) aus.

Indikator 5.6.1:

Die Brusthöhendurchmesser (BHD) bei endgültigen Verträgen bzw. die Mindesthaubarkeitsdurchmesser (MHD) bei vorläufigen Verträgen werden bei den Fällarbeiten beachtet.

Verifikator 5.6.1.1:

Einschlagsbücher

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 105)

PEA

Verifikator 5.6.1.2:

Berichte über Kontrollbesuche

Endgültiger Nutzungsvertrag

Vorläufiger Nutzungsvertrag

Indikator 5.6.2:

Die geschlagenen Baumarten dürfen nach dem Forsteinrichtungsplan, dem PAO, den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz oder dem Forstgesetz gefällt werden.

Verifikator 5.6.2.1:

Forsteinrichtungsplan

Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009 (Art. 53)

PEA

Verifikator 5.6.2.2:

Einschlagsbücher

Endgültiger Vertrag

Verifikator 5.6.2.3:

Formular „Holzbewegungen“ („Mouvements de bois“)

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 186 und 190)

Verifikator 5.6.2.4:

Sondergenehmigung für geschützte Baumarten

Kriterium 5.7:

Das Holzunternehmen beachtet alle Bestimmungen des Forstgesetzes über die Zurücklassung von Holz nach dem Einschlag.

Indikator 5.7.1:

Beim Zurücklassen von geschlagenem Holz im Wald werden die geltenden Rechtsvorschriften beachtet.

Verifikator 5.7.1.1:

Einschlagsbücher

Endgültiger Nutzungsvertrag

PEA

Verifikator 5.7.1.2:

Protokoll der Forstverwaltung zur Feststellung, dass Holz zurückgelassen wurde

Vorläufiger Nutzungsvertrag

Verifikator 5.7.1.3:

Kontrollberichte der Forstverwaltung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 201, 202 und 204)

GRUNDSATZ 6:   

HOLZVERARBEITUNG

Kriterium 6.1:

Das Unternehmen richtet mindestens einen Verarbeitungsbetrieb nach den Bestimmungen des Forstgesetzes ein.

Indikator 6.1.1:

Das Unternehmen besitzt drei Jahre nach Vergabe der PEA mindestens einen Verarbeitungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften.

Verifikator 6.1.1.1:

Gewerbeschein des Verarbeitungsbetriebs

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 39)

PEA

Vorläufiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag

Indikator 6.1.2:

Das Unternehmen legt Nachweise für die Einhaltung des vom Staat festgelegten Mindestanteils des lokal verarbeiteten Holzes (70 %) vor.

Verifikator 6.1.2.1:

Formular „Holzbewegungen“ oder statistisches Jahrbuch

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 44)

 

Kriterium 6.2:

Das Unternehmen stellt die Legalität der zugekauften oder eingeführten Holzprodukte sicher.

Indikator 6.2.1:

Rundholz und Holzprodukte, die zur Verarbeitung eingeführt werden, werden nach den Rechtsvorschriften erfasst.

Verifikator 6.2.1.1:

Einfuhranmeldung

Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX.

PEA

Verifikator 6.2.1.2:

Formular „Holzbewegungen“

Indikator 6.2.2:

Der Ursprung von Rundholz und Holzprodukten, die zur Verarbeitung zugekauft oder eingeführt werden, ist bekannt und legal.

Verifikator 6.2.2.1:

FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes, die den eingeführten Erzeugnissen beiliegt

Der Verweis muss noch erstellt werden: Verweis auf Anhang IX.

PEA

Verifikator 6.2.2.2:

Zertifikat für nachhaltige Bewirtschaftung oder Ursprungszeugnis

GRUNDSATZ 7:   

ALLGEMEINES UND FORSTLICHES STEUERSYSTEM

Kriterium 7.1:

Das Unternehmen macht in seinen betrieblichen Steuererklärungen wahrheitsgemäße Angaben.

Indikator 7.1.1:

Die Erklärung zur Holzerzeugung wird unter Beachtung der Bestimmungen des Forstgesetzes abgegeben.

Verifikator 7.1.1.1:

Formular „Holzbewegungen“

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190)

Alle

Indikator 7.1.2:

Die Erklärung zur Holzverarbeitung stimmt mit den Formularen „Holzbewegungen“ überein.

Verifikator 7.1.2.1:

Formular „Holzbewegungen“

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190)

Alle

Indikator 7.1.3:

Die Erklärungen zum Holzverkauf und zur Ausfuhr von Holzprodukten werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben.

Verifikator 7.1.3.1:

Formular „Holzbewegungen“

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 190)

Alle

Verifikator 7.1.3.2:

Zollanmeldungen

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres

Verifikator 7.1.3.3:

Ausfuhranmeldung (DEC)

Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986 (Art. 2)

Indikator 7.1.4:

Die Steuer- und Zollerklärungen werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben.

Verifikator 7.1.4.1:

Quittung über die Zahlung der Gewerbesteuer

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres

Alle

Verifikator 7.1.4.2:

Quittung über die Zahlung der IMF (impôt minimum forfaitaire, pauschale Mindeststeuer)

Allgemeine Abgabenordnung (Art. 120, 125, 140, 204, 247, 248 und 257)

Verifikator 7.1.4.3:

Quittung über die Zahlung der Körperschaftsteuer/Einkommensteuer

Verifikator 7.1.4.4:

Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer

Kriterium 7.2:

Das Unternehmen zahlt fristgerecht alle Steuern, zu denen es veranlagt wird.

Indikator 7.2.1:

Alle Forststeuern und -abgaben werden fristgerecht gezahlt.

Verifikator 7.2.1.1:

Quittung über die Zahlung der Pachtsteuer (taxe sur le loyer)

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 179 bis 193)

PEA

Verifikator 7.2.1.2:

Quittung über die Zahlung der Holzeinschlagsteuer (taxe d'abattage)

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres

Alle

Verifikator 7.2.1.3:

Quittung über die Zahlung der Wiederaufforstungsteuer (taxe de reboisement)

Alle

Verifikator 7.2.1.4:

Mitteilung über außerordentliche Maßnahmen bezüglich der Zahlung der Steuern und Abgaben des Unternehmens

Alle

Indikator 7.2.2:

Alle mit der Holzausfuhr verbundenen Zölle und Steuern werden fristgerecht gezahlt.

Verifikator 7.2.2.1:

Quittung über die Zahlung der Ausfuhrzölle

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 198)

Alle

Verifikator 7.2.2.2:

Quittung über die Zahlung der IMF

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres

Verifikator 7.2.2.3:

Quittung über die Zahlung der REIF (Redevance pour l’équipement en outils informatiques du ministère des finances, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten)

Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1

Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC

Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1

Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1

Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57

Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491

Indikator 7.2.3:

Alle Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der vom Unternehmen verwendeten Ausrüstungen verbunden sind, werden bezahlt.

Verifikator 7.2.3.1:

Quittung über die Zahlung der Einfuhrzölle

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres

Alle

Verifikator 7.2.3.2:

Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer

Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1

Verifikator 7.2.3.3:

Quittung über die Zahlung der TCI (taxe communautaire d'intégration, Steuer auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft Zentralafrikas CEMAC)

Art. 12 und 22 des Zollkodex der CEMAC

Verifikator 7.2.3.4:

Quittung über die Zahlung der CCI (contribution communautaire d'intégration, Abgabe auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der Wirtschaftsgemeinschaft der Staaten Zentralafrikas CEEAC)

Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1

Verifikator 7.2.3.5:

Quittung über die Zahlung der REIF

Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1

Verifikator 7.2.3.6:

Quittung über die Zahlung an OHADA (Organisation zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika)

Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57

Verifikator 7.2.3.7:

Quittung über die Zahlung der CMF (Abgabe an die Zentralafrikanische Waldkommission COMIFAC)

Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491

Indikator 7.2.4:

Das Unternehmen hat die FOT-Werte („free on truck“) für die zur Ausfuhr aus dem CEMAC-Raum angemeldeten Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit an eine örtliche Bank repatriiert.

Verifikator 7.2.4.1:

Bestätigung der Bankverbindung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 200)

Alle

Verifikator 7.2.4.2:

Geldtransferbeleg

GRUNDSATZ 8:   

DER TRANSPORT UND DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT DER HOLZPRODUKTE ENTSPRECHEN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Kriterium 8.1:

Das Unternehmen verfügt über eigene Transportmittel.

Indikator 8.1.1:

Die Lkws und sonstigen Transportfahrzeuge für Holzprodukte sind ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen.

Verifikator 1.1.1.1:

Fahrzeugschein

Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988 (Art. R138, R138 Abs. 1 und R134 Abs. 4)

Versicherungsgesetz der CIMA (Art. 200)

Allgemeine Abgabenordnung, (Ausgabe 2009) (Art. 204)

Alle

Verifikator 8.1.1.2:

Technisches Datenblatt

Verifikator 8.1.1.3:

Versicherung

Verifikator 8.1.1.4:

Transportgewerbeschein

Für den Transport von zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukten gibt es einen zusätzlichen Verweis: Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA

Verifikator 8.1.1.5:

Verlader-Genehmigung

Indikator 8.1.2:

Die Frachtpapiere für die zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften.

Verifikator 8.1.2.1:

Fahrtenblatt oder Frachtbrief

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93)

Alle

Verifikator 8.1.2.2:

Versandfreigabe mit: Spezifikationen, D15, Ausfuhranmeldung, Rechnung, Ursprungszeugnis

Zollkodex der CEMAC (Art. 133 und 134)

Indikator 8.1.3:

Das Unternehmen trifft Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Personenbeförderung.

Verifikator 8.1.3.1:

Betriebsordnung des Unternehmens

Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs in der RCA

Alle

Verifikator 8.1.3.2:

Dienstanweisung

Kriterium 8.2:

Das Unternehmen kennzeichnet die geschlagenen Bäume im Hinblick auf ihre Kontrolle und Rückverfolgbarkeit nach forstrechtlich anerkannten Verfahren.

Indikator 8.2.1:

Die Stämme und Stümpfe der geschlagenen Bäume werden nach den gesetzlichen Anforderungen angezeichnet und gekennzeichnet.

Verifikator 8.2.1.1:

Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96)

Alle

Indikator 8.2.2:

Die Stammabschnitte werden am Waldpolter nach den geltenden Vorschriften angezeichnet und gekennzeichnet.

Verifikator 8.2.2.1:

Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 93 und 96)

Alle

Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004

Indikator 8.2.3:

Die Frachtpapiere für das Rundholz werden vor dem Verlassen des Einschlagsorts ausgefüllt.

Verifikator 8.2.3.1:

Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein (bordereau d’évacuation) genannt)

Verweis in Anhang IX: Der Verweis für das Nationale Rückverfolgbarkeitssystem muss noch erstellt werden.

Alle

Indikator 8.2.4:

Die Frachtpapiere für Rundholz und Frachtstücke werden vor dem Verlassen des Rundholzpolters und des Werks ausgefüllt.

Verifikator 8.2.4.1:

Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein genannt)

Interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004

Alle

GRUNDSATZ 9:   

EINHALTUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN

Kriterium 9.1:

Das Unternehmen erfüllt die Verpflichtungen, die es im Wirtschaftsplan (PG), im Jahreseinschlagsplan (PAO) und/oder im vorläufigen Vertrag im Hinblick auf die Leistung eines stärkeren Beitrags zur lokalen Entwicklung eingegangen ist.

Indikator 9.1.1:

Die für die Gemeindehaushalte bestimmten Anteile werden vom Unternehmen regelmäßig abgeführt.

Verifikator 9.1.1.1:

Quittung über die Zahlung der Einzahlungsanordnungen

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 177 bis 192)

PEA

Verifikator 9.1.1.2:

Behördliche Genehmigung der Steuerstundung

Indikator 9.1.2:

Die vom Unternehmen geplanten und im PAO und PG oder in den vorläufigen Verträgen genannten sozialen Maßnahmen werden umgesetzt.

Verifikator 9.1.2.1:

Von der Forstverwaltung bestätigter PAO (jeder PAO enthält eine Beschreibung der im Vorjahr ausgeführten sozialen Maßnahmen)

Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX.

PEA

Verifikator 9.1.2.2:

Vom Unternehmen und vom Forstministerium unterzeichneter vorläufiger Vertrag

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 50 und 51)

Kriterium 9.2:

Das Unternehmen erfüllt seine zusätzlichen Artenschutzverpflichtungen gegenüber der Forstverwaltung in seinen Einschlagsgebieten.

Indikator 9.2.1:

Das Unternehmen erfüllt die im PG, im Lastenheft, im PAO oder im vorläufigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, einen Beitrag zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Holzeinschlags in seinem Einschlagsgebiet zu leisten.

Verifikator 9.2.1.1:

Berichte der Forstverwaltung über Kontrollen in den Einschlagsgebieten

Der Verweis muss noch erstellt werden: Ein Erlass zur Bestätigung der forstwirtschaftlichen Vorschriften wird derzeit erarbeitet, Verweis in Anhang IX.

PEA

Verifikator 9.2.1.2:

Berichte des Unternehmens über Informations- und Aufklärungskampagnen

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 (Art. 90)

Verifikator 9.2.1.3:

Von der Forstverwaltung bestätigter PAO

Tierschutzgesetz

Verifikator 9.2.1.4:

Betriebsordnung

Verordnung Nr. 84.045 vom 27.7.1984 (Art. 34, 111 und 112)

GRUNDSATZ 10:   

BEZIEHUNGEN ZU UNTERAUFTRAGNEHMERN BEI ANDEREN TÄTIGKEITEN ALS DER HOLZERZEUGUNG

Kriterium 10.1:

Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer legal arbeiten.

Indikator 10.1.1:

Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer über eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen.

Verifikator 10.1.1.1:

Gültige Zulassung zum Gewerbe

Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht (Art. 2 und 13)

Alle

Verifikator 10.1.1.2:

Registrierte Unterverträge

Kriterium 10.2:

Das Unternehmen kommt seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Vertragspartnern nach.

Indikator 10.2.1:

Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) bezahlt die im Vertrag vorgesehene Leistung.

Verifikator 10.2.1.1:

Rechnungen

Zivilgesetzbuch (Art. 1101 ff.)

Alle

Verifikator 10.2.1.2:

Überweisungsbelege oder Schecks oder Quittungen zum Nachweis der Bezahlung der Rechnungen

Verzeichnis der Gesetze und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der regionalen und internationalen Übereinkünfte, aus denen sich die Legalitätsanforderungen im Forstsektor ableiten

In dieser einzigen Legalitätstabelle wurden folgende Rechtsvorschriften genannt:

Verordnungen (83.083 vom 31.12.83; 84.045 vom 27.7.84);

Forstgesetz Nr. 08.022 vom 17.10.2008 der Zentralafrikanischen Republik mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen: Dekrete, Erlasse, Beschlüsse und Dienstanweisungen;

Umweltgesetz Nr. 07.018 vom 28.12.2007;

Arbeitsgesetz Nr. 09.004;

Zivilgesetzbuch der RCA;

Allgemeine Abgabenordnung (einschließlich des Gesetzes über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht);

Haushaltsgesetz jedes Haushaltsjahres;

Sozialversicherungsgesetz Nr. 06.035 vom 28.12.2006;

Gesetz Nr. 99.008 vom 19.5.1999;

Versicherungsgesetz der CIMA;

Zollkodex der CEMAC, Rechtsakte zum Zollkodex der CEMAC:

Rechtsakt Nr. 1/92-UDEAC-CD-SE1;

Rechtsakt Nr. 1/93-UDEAC-573-CD-SE1;

Rechtsakt Nr. 7/93-UDEAC-556-CD-SE1;

Rechtsakt Nr. 16/96-UDEAC-556-CD-57;

Rechtsakt Nr. 5/89-UDEAC-491;

Verträge (Tarifvertrag für die Holzwirtschaft in der RCA, Internationale Arbeitsorganisation, Übereinkommen C155 aus dem Jahr 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, endgültiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag, vorläufiger Nutzungs- und Forsteinrichtungsvertrag);

Tierschutzgesetz, Verordnung 84.045 vom 27.7.1984;

Gesetz über die Registrierung der Stempelgebühr und die behördliche Aufsicht;

Zivilgesetzbuch;

Dekrete:

Dekret Nr. 83.550 vom 31.12.1983;

Dekret Nr. 09.116 vom 27.4.2009;

Dekret Nr. 09.116 vom 28.4.2009;

Dekret Nr. 00.068;

Dekret Nr. 88.151 vom 25.4.1988;

Dekret Nr. 90.043 von Mai 1990 zur Regelung des Straßenverkehrs;

Dekret Nr. 86.328 vom 20.11.1986;

ministerielle und interministerielle Erlasse:

Erlass Nr. 004/MEFPCI/DFB/CAB/SGS/DGID;

Erlass Nr. 09.020 vom 30.4.2009;

Erlass Nr. 019 vom 5.7.2006 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1);

Erlass Nr. 09.021 vom 30.4.2009;

Erlass Nr. 005/MFPSSSFP/CAB/DGTEFP vom 11.7.2004;

interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004;

Erlass 005/ Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums vom 9. Juli 1973;

Erlass Nr. 09-026 vom 28.7.2009 zur Annahme der nationalen Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 2);

interministerieller Erlass Nr. 82 vom 13.2.2004;

Leitfaden für die Anmeldung.

ANHANG III

Bedingungen für die Überlassung von Holzprodukten, die mit einer FLEGT-Genehmigung aus einem Partnerland ausgeführt werden, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

ALLGEMEINES

Die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 (1) der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 regeln die Bedingungen für die Einfuhr von Holzprodukten mit FLEGT-Genehmigung aus der RCA auf den Markt der Union. Die in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren sehen eine mögliche Anpassung an die nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten vor, insbesondere die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden, die bei Eintritt auf den Markt der Union mit der Anerkennung der FLEGT-Genehmigungen befasst sind, die Zollbehörden oder andere Behörden sein können. Aus diesem Grund sind zwei Prüfschritte vorgesehen: 1. die Dokumentenprüfung der Genehmigung und 2. die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Ladung und Genehmigung.

Dies soll die von der RCA durchgeführten Kontrollen untermauern und sicherstellen, dass die FLEGT-Genehmigungen, die bei Ankunft in der Union vorgelegt werden, dieselben sind, die von der zentralafrikanischen Genehmigungsstelle ordnungsgemäß erteilt und registriert wurden, und dass sie sich auf die Ladungen beziehen, für die sie von den zentralafrikanischen Behörden ausgestellt wurden. Die zuständigen Behörden haben nicht den Auftrag, das zentralafrikanische Legalitätsprüfungssystem und die ordnungsgemäße Erteilung der Genehmigungen infrage zu stellen; diese Fragen werden gegebenenfalls vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens behandelt.

Artikel 1

Behandlung der Genehmigungen

(1)   Die FLEGT-Genehmigung (im Folgenden „Genehmigung“) ist bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die Ladung (2), für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (3) angemeldet wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Verfahren, dass eine Genehmigung anerkannt wurde.

Artikel 2

Prüfung der Genehmigungsdokumente

(1)   In Papierform erteilte Genehmigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.

(2)   Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

(3)   Die Genehmigung darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(4)   Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt.

(5)   Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt.

Artikel 3

Einholung weiterer Informationen

(1)   Bestehen Zweifel hinsichtlich einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle des betreffenden Partnerlandes weitere Informationen einholen.

(2)   Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der fraglichen Genehmigung bzw. Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

Artikel 4

Warenbeschau

(1)   Gegebenenfalls prüfen die zuständigen Behörden die Übereinstimmung zwischen Ladung und dazugehöriger Genehmigung.

(2)   Erachten die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.

(3)   Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, so wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als mit den Angaben in der Genehmigung übereinstimmend erachtet.

(4)   Die durch die Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats sehen etwas anderes vor.

Artikel 5

Vorabprüfung

Wird eine Genehmigung vor der Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt, so kann sie anerkannt werden, sofern sie alle in Anhang IV genannten Anforderungen erfüllt und keine weiteren Überprüfungen nach den Artikeln 3 und 4 dieses Anhangs für erforderlich erachtet werden.

Artikel 6

Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr

(1)   In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.

Erfolgt die Zollanmeldung mittels eines EDV-gestützten Verfahrens, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen.

(2)   Holzprodukte dürfen erst nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.


(1)  ABl. L 277 vom 18.10.2008, S. 23.

(2)  Unter Ladung versteht man eine Menge von in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführten Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus einem Partnerland verschickt und bei einer Zollstelle der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3)  Die Überlassung zum zollrechtlich freien Warenverkehr ist ein Zollverfahren der Union. Es beinhaltet: 1; Die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben; 2. gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben; 3. die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen sowie Verboten und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden (im vorliegenden Fall wird insbesondere bei solchen Maßnahmen das Vorliegen einer FLEGT-Genehmigung überprüft); 4. die Erfüllung der Formalitäten hinsichtlich der Wareneinfuhr. Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtunionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.

ANHANG IV

GENEHMIGUNGSVERFAHREN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

KAPITEL 1

FORMALITÄTEN FÜR ANTRÄGE AUF ERTEILUNG EINER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 1

Jedes Unternehmen der zentralafrikanischen Holzwirtschaft, das von ihm eingeschlagenes, verarbeitetes oder gehandeltes Holz in die Union ausführen möchte, muss für jede Ladung von Holzprodukten und jeden Bestimmungsort in der Union eine FLEGT-Genehmigung besitzen. Mit der FLEGT-Genehmigung wird bescheinigt, dass die Holzprodukte legal erzeugt wurden.

Artikel 2

Die Genehmigung ist schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I dieses Anhangs aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung muss mit einem einheitlichen Formular beantragt werden, das von der Forstverwaltung ausgegeben wird.

Artikel 3

Die Genehmigungsstelle wird vom Forstminister benannt und ist ihm unterstellt. Sie ist der Kanzlei des Ministers angegliedert, wobei aber kein Aufgabenbereich übertragen wird. Es handelt sich eine eigenständige Struktur.

Der Aufbau und die Zuständigkeiten der Genehmigungsstelle werden per Erlass des Forstministers in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens festgelegt.

Artikel 4

Im Betreff des Antrags wird „Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung“ („demande d’autorisation FLEGT“) angegeben.

Der Antrag enthält die Bezeichnung des Nutzungsrechts, die im Forstregister eingetragene Nummer des Nutzungsrechts, das Antragsdatum und die Unterschrift des Antragstellers. Der Antragsteller gibt ausdrücklich an, ob er die FLEGT-Genehmigung in Douala erhalten möchte.

Bei Rundholz gibt der Antragsteller darüber hinaus die Waldbewirtschaftungseinheit an.

Art, Ursprung, Volumen und Bestimmungsort des Produkts, für das die Genehmigung beantragt wird, werden im Antrag eindeutig angegeben.

Dem Antrag werden folgende Zolldokumente beigefügt:

Spezifikationsdokument der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC);

Ausfuhranmeldung (DEC);

Formular EUR.1;

Zollquittungen (Ausgangszoll, pauschale Mindeststeuer, Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten).

Das Formular zur Beantragung der FLEGT-Genehmigung wird in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems festgelegt und den Beteiligten, insbesondere den Ausführern, anschließend übermittelt und veröffentlicht.

Artikel 5

Die Nummern des Antrags sind vom Antragsteller zu archivieren und müssen mit den bei der Genehmigungsstelle hinterlegten Nummern übereinstimmen.

Artikel 6

Die eingereichten Anträge werden von der Genehmigungsstelle registriert; der Eingang des Antrags wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt.

Artikel 7

Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen (ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular und die Zolldokumente nach Artikel 4) werden an die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) weiterleitet; sie überprüft die Legalität der Ladung, für die die Genehmigung beantragt wurde, und teilt mit einem Bescheid mit, ob die Vorschriften erfüllt sind. Die eingesetzten Prüfverfahren werden in Anhang V beschrieben. Die Überprüfung durch ICEF ist obligatorisch.

Artikel 8

Gestützt auf die Stellungnahme von ICEF, verfährt die Genehmigungsstelle wie folgt:

Wird die Genehmigung nach Douala übermittelt, so erteilt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, einen positiven Vorabbescheid, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde;

wird die Genehmigung nach Bangui übermittelt, so stellt sie kurzfristig, innerhalb von etwa zwei Werktagen nach Eingang des Antrags, die Genehmigung aus, wenn die Legalität der betroffenen Ladung nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren festgestellt wurde.

Das bei Nichterfüllung der Legalitätsanforderungen eingesetzte Verfahren wird in Anhang V beschrieben.

Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller mitgeteilt und von der Zentralen Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) mit Kopien der erteilten Genehmigungen archiviert. Zu diesem Zweck wird von der Genehmigungsstelle ein Register geführt.

Die Formalitäten für die Beantragung der FLEGT-Genehmigung werden in der Phase der Entwicklung des Legalitätsprüfungssystems weiter ausgeführt und den interessierten Kreisen, insbesondere potenziellen Ausführern, anschließend von der Genehmigungsstelle mitgeteilt und veröffentlicht.

KAPITEL 2

ANFORDERUNGEN AN FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Artikel 9

Eine FLEGT-Genehmigung wird in Papierform oder elektronisch erteilt.

Die Genehmigung enthält die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen.

Artikel 10

Die FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

Die Gültigkeitsdauer der FLEGT-Genehmigung beträgt sechs Monate. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben.

Nach Ablauf der Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei ordnungsgemäß festgestellter höherer Gewalt wird bei der FLEGT-Genehmigungsstelle ein neuer Antrag eingereicht.

Eine FLEGT-Genehmigung verliert ihre Gültigkeit und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vernichtet wurden.

Artikel 11

In Papierform erteilte Genehmigungen entsprechen dem Muster in Anlage 1.

Artikel 12

Zu verwenden ist Papier mit einem Flächengewicht von 120 g/m2.

Das Format ist 21x29 cm (A4).

Das für die Formulare verwendete Papier hat die folgenden Farben:

weiß für Formular Nr. 1 (Original);

gelb für Formular Nr. 2 (Kopie für die Zollbehörde der Union);

grün für Formular Nr. 3 (Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde);

blau für Formular Nr. 4 (Kopie für die Genehmigungsstelle).

Artikel 13

Die Genehmigungen werden mit der Schreibmaschine oder am PC ausgefüllt. Sie werden von Hand unterzeichnet.

Die Genehmigungsstelle verwendet für den Prägestempel einen Metallstempel, vorzugsweise aus Stahl. Der Stempel der Genehmigungsstelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- oder Zahlensatz ersetzt werden. Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher angegeben, so dass die Hinzufügung von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist.

Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, diese wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.

Die Genehmigungen werden in französischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.

Artikel 14

Die Genehmigung wird in vierfacher Ausfertigung erstellt; zwei Exemplare davon werden dem Antragsteller ausgehändigt.

Nachdem die Genehmigungsstelle sie ausgefüllt, abgestempelt, unterzeichnet und datiert hat, wird mit den Ausfertigungen wie folgt verfahren:

die als „Original“ bezeichnete erste Ausfertigung wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

die zweite Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes de l'Union“ (Kopie für die Zollbehörde der Union) wird dem Antragsteller zur Vorlage bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats der Union ausgehändigt, in dem die genehmigte Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

die dritte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée aux douanes centrafricaines“ (Kopie für die zentralafrikanischen Zollbehörden) wird den Zollbehörden der RCA ausgehändigt;

die vierte Ausfertigung mit dem Vermerk „Copie destinée à l’autorité de délivrance des autorisations“ (Kopie für die Genehmigungsstelle) wird von der Genehmigungsstelle im CDF archiviert.

KAPITEL 3

VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 15

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde der Union kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle anhand des ihm verbliebenen Dokuments oder der bei der Beantragung der FLEGT-Genehmigung eingereichten Dokumente eine Ersatzausfertigung beantragen.

Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Kopie für die zentralafrikanische Zollbehörde kann der Genehmigungsinhaber bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen.

Die Genehmigungsstelle stellt die Ersatzausfertigung bzw. die Ersatzausfertigungen innerhalb von 24 Stunden nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers aus.

Die Ersatzausfertigungen enthalten die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung.

Die Ersatzgenehmigung(en) wird/werden durch den Zusatz „duplicata“ als solche gekennzeichnet.

Bei Verlust, Diebstahl, Vernichtung oder Ablauf der Ersatzgenehmigung wird keine weitere Ersatzgenehmigung ausgestellt.

Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung verliert diese ihre Gültigkeit und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden.

KAPITEL 4

VORGEHEN BEI ZWEIFELN AN DER GÜLTIGKEIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG

Artikel 16

Bestehen Zweifel an der Gültigkeit einer Genehmigung oder Ersatzgenehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle zusätzliche Überprüfungen anfordern.

Bei Bedarf kann die Genehmigungsstelle die zuständigen Behörden um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

Falls die Genehmigungsstelle es für erforderlich hält, kann sie die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz „Double“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständigen Behörden weiterleitet.

Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden – vorzugsweise elektronisch – mit und schickt die Kopien zurück. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz „Validé le …“ (Bestätigt am …) für gültig erklärt/bestätigt.

Ist die fragliche Genehmigung ungültig, so teilt die Genehmigungsstelle dies den zuständigen Behörden unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit.

Anlagen

1.

Genehmigungsformular

2.

Hinweise zum Ausfüllen

Anlage 1

Formular für die FLEGT-Genehmigung

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Anlage 2

Hinweise zum Ausfüllen

Allgemeines:

Bitte die Formulare in Großbuchstaben ausfüllen.

ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein.

Feld 1

Organisme émetteur (ausstellende Behörde)

Geben Sie den Namen und die Anschrift der ausstellenden Behörde an.

Feld 2

Pays d'origine: République centrafricaine (Ursprungsland: Zentralafrikanische Republik)

Nature du titre (Art des Nutzungsrechts), Exploitant (Holzeinschlagsunternehmen), No de(s) titre(s) (Nr. des Nutzungsrechts bzw. der Nutzungsrechte), Unité forestière de gestion (Waldbewirtschaftungseinheit), Contrat No (Nr. des Vertrags), E101 No (E101 Nr.)

Feld 3

Numéro de l’autorisation FLEGT (Nummer der FLEGT-Genehmigung)

Geben Sie die Nummer der FLEGT-Genehmigung an.

Feld 4

Date d’expiration (Gültigkeitsdauer)

Zeitraum der Gültigkeit der Genehmigung.

Feld 5

Pays d’exportation (Ausfuhrland)

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden.

Feld 6

Code ISO (ISO-Code)

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code des in Feld 5 genannten Partnerlandes an.

Feld 7

Moyen de transport (Beförderungsmittel)

Geben Sie an, welches Beförderungsmittel ab dem Ausfuhrort verwendet wurde.

Feld 8

Titulaire de l’autorisation (Inhaber der Genehmigung)

Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an.

Feld 9

Désignation commerciale des bois ou produits dérivés (Handelsbezeichnung der Holzprodukte)

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

Feld 10

Positions du HS (HS-Positionen)

Geben Sie den vier- oder sechsstelligen Positionscode entsprechend dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren an.

Feld 11

Noms communs ou scientifiques (Allgemeine oder wissenschaftliche Namen)

Geben Sie die allgemeinen oder wissenschaftlichen Namen der Holzsorten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzsorte verwendet, führen Sie bitte jede Sorte in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Sorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 12

Pays de récolte (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde)

Geben Sie die Länder an, in denen das in Feld 10 genannte Holz geschlagen wurde. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie für jede verwendete Holzsorte das Herkunftsland an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzsorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist.

Feld 13

Codes ISO (ISO-Codes)

Geben Sie den ISO-Code der in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Holzsorten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

Feld 14

Volume(s) (m3) (Volumen (m3))

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

Feld 15

Poids net (Eigengewicht)

Tragen Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg ein. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

Feld 16

Nombre d’unités (Stückzahl)

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 17

Signes distinctifs (Unterscheidungskennzeichen)

Geben Sie ggf. alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbrief. Diese Angabe ist fakultativ.

Feld 18

Signature et cachet de l’organisme émetteur (Dienstsiegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde)

Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind Ausstellungsort und -datum anzugeben.

ANHANG V

LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM

I.   EINLEITUNG

1.1.   Hintergrund

a)   Die zentralafrikanische Forstwirtschaft

Das Hoheitsgebiet der RCA hat eine Gesamtfläche von 623 000 km2, die mit diversifizierten Ökosystemen bedeckt ist, darunter 54 000 km2 geschlossener Wald, der sich auf zwei Blöcke verteilt: das Waldgebiet im Südwesten mit einer Größe von 3 800 000 ha und das Waldgebiet im Südosten mit einer Größe von 1 600 000 ha. Industriell genutzt wird derzeit nur das Waldgebiet im Südwesten.

Gegenwärtig arbeiten dort elf Holzunternehmen; die durchschnittliche Jahresproduktion beträgt rund 600 000 m3 Rundholz und 200 000 m3 Schnittholz (Quellen: Statistische Jahrbücher des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei, MEFCP).

Die Hauptabsatzgebiete für zentralafrikanisches Holz sind Europa, Asien, Amerika und Afrika.

b)   Derzeit für die Kontrolle zuständige Strukturen

Im Folgenden werden die Kontrollstrukturen genannt, die in den einzelnen Ressorts der Ministerien auf zentraler Ebene und in dezentralen Dienststellen tatsächlich mit der Kontrolle befasst sind.

Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

Auf zentraler Ebene: Dokumentenprüfungen finden täglich statt, Vor-Ort-Kontrollen dagegen unterschiedlich häufig (dreimonatlich oder halbjährlich):

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP) über zwei Direktionen: Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF) und Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (DIAF);

Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF);

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF);

Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), bestehend aus Einheiten der folgenden Ministerien:

Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

Ministerium für Finanzen und Haushalt

Ministerium für Landesverteidigung (Gendarmerie);

Rechtsabteilung (DAJC).

Auf Ebene der dezentralen Dienststellen: Die Häufigkeit der Kontrollen auf dezentraler Ebene ist weniger stark reglementiert. Sie können dreimonatlich oder halbjährlich durchgeführt werden. An den Grenzen wird dagegen jeder durchfahrende beladene Lkw kontrolliert. Beteiligt sind folgende Stellen:

die Generaldirektion für regionale Dienste über die Regionaldirektionen für Gewässer und Forsten, die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen;

Ministerium für Umwelt und Ökologie:

die Generaldirektion Umwelt;

die Zentralinspektion für Umwelt und Ökologie.

Ministerium für Finanzen und Haushalt:

Generalinspektion Finanzen;

Generaldirektion Zoll;

Generaldirektion Steuern.

Ministerium für Handel und Industrie:

Zentralinspektion für Handelsangelegenheiten;

Generaldirektion Handel und Wettbewerb;

dezentrale Dienststelle des Handelsministeriums bei der zentralen Anlaufstelle.

Ministerium für den öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit und berufliche Eingliederung Jugendlicher:

Zentralinspektion für Arbeitsangelegenheiten;

gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt;

Einziehungs- und Rechtsabteilung der Caisse nationale de la sécurité sociale (nationale Sozialversicherungskasse);

Generaldirektion der ACFPE.

Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Justizministerium:

Justizaufsichtsbehörde;

Präsident des Handelsgerichts;

Geschäftsstelle des Handelsgerichts.

Ministerium für öffentliche Sicherheit und Verwaltung des Hoheitsgebiets:

Verkehrspolizei.

c)   Ermittlung der zu verbessernden Bereiche

Zur Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems sind Verbesserungen in den folgenden Bereichen erforderlich:

Rechtsrahmen: Die Politikgestaltung der RCA im Forstsektor kann über mehrere bestehende Regelwerke, insbesondere das Umweltgesetz von Dezember 2007 und das Forstgesetz von 2008, verbessert werden. Bei den Arbeiten zur Analyse und Vorbereitung des Abkommens hat sich jedoch gezeigt, dass die zentralafrikanischen Rechtsvorschriften über die Forstwirtschaft ergänzt werden sollten.

Institutioneller Rahmen:

Das Ministerium für Gewässer und Forsten als hauptverantwortliche Stelle für die Verwaltung des Abkommens stößt bei der Umsetzung seiner Politik auf gewisse Schwierigkeiten. Diese erklären die Unregelmäßigkeit der Kontrollen:

die Personalausstattung ist derzeit unzureichend, und die Mitarbeiter sind gering qualifiziert;

materielle Ressourcen: Es mangelt an geeignetem Material für die Kontrollen und logistischen Mitteln für die Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung der Daten sowie an einem geeigneten Arbeitsumfeld;

finanzielle Ressourcen: die RCA hat aufgrund des enormen Bedarfs finanzielle Schwierigkeiten. Das CAS-DF (zweckgebundenes Konto für die Forstentwicklung), eines der Finanzinstrumente zur Stützung des Sektors, ist zwar hilfreich, aber nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken und die Herausforderungen der Politikgestaltung im Forstsektor zu bewältigen. Zudem wird es bisweilen zur Deckung von außerplanmäßigem Bedarf in anderen Bereichen als der Forstwirtschaft verwendet.

Unabhängige Beobachtung

Die Zivilgesellschaft hat sich eine Plattform gegeben, jedoch ermöglichen die derzeit begrenzten Kompetenzen und Mittel ihr keine unabhängige Beobachtung.

Unabhängige Überwachung

Die RCA verfügt derzeit über keine externe Überwachung oder einen „neutralen Blick“ auf ihr Forstsystem.

In Anhang IX werden ergänzende Maßnahmen vorgeschlagen, die hier Abhilfe schaffen sollen.

1.2.   Geltungsbereich des Legalitätsprüfungssystems

Das Legalitätsprüfungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.

Es gilt für alle derzeitigen Quellen von Holzprodukten, für die kein Ausfuhrverbot besteht. Im Jahr 2010 handelte es sich um folgende Quellen:

die Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA);

die Einschlagsgenehmigungen für Plantagen (auch „Aufforstungsgebiete“ genannt).

Holz, das im Transit verbracht wird, und eingeführtes Holz wird vom Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Zum Einsatz kommt es auch bei Holzprodukten, die auf Märkte außerhalb der Union ausgeführt werden.

Das Legalitätsprüfungssystem gilt dagegen nicht für Holz aus:

Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und

Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung.

Denn obwohl das Forstgesetz einschlägige Bestimmungen dazu enthält, wurden in der RCA bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung vergeben. Diese Quellen werden daher im Legalitätsprüfungssystem nicht berücksichtigt. Es ist jedoch durchaus möglich, dass in Zukunft Holz aus Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und zur handwerklichen Nutzung in die Union ausgeführt werden soll. Diese Nutzungsrechte müssen dann im Legalitätsprüfungssystem berücksichtigt werden.

Der nationale Holzmarkt wird von dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem nicht erfasst. Örtliche Holzerntetätigkeiten für den Inlandsverbrauch an Holzprodukten werden regelmäßig nach Bestimmungen kontrolliert, die nicht Bestandteil dieses Abkommens sind. Mit dem in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystem wird sichergestellt, dass sich unter den ausgeführten Produkten keine vom nationalen Markt stammenden Produkte befinden.

2.   LEGALITÄTSDEFINITION UND ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT VON HOLZ

2.1.   Legalitätstabellen

Die einschlägigen Rechtsvorschriften der RCA für den Forstsektor (Forstgesetz, Umweltgesetz, Zollkodex der CEMAC, Allgemeine Abgabenordnung, Arbeitsgesetz, Sozialgesetze usw.) mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen werden in den beiden Legalitätstabellen (für PEA und Plantagen) in Anhang II in Grundsätze, Kriterien und Indikatoren aufgegliedert.

Für einige Indikatoren dieser Tabellen liegt zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Abkommens kein Verweis auf eine Rechtsvorschrift vor. Geeignete Verweise auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften (insbesondere die in Anhang IX genannten) werden in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung von der RCA erstellt. Die Tabellen und das Legalitätsprüfungssystem ganz allgemein werden später entsprechend der inhaltlichen Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften aktualisiert. Die Anhänge dieses Abkommens werden daraufhin auf Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens gemäß Artikel 26 dieses Abkommens geändert.

In der RCA wurden bislang keine Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald oder Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung vergeben. Die Legalitätstabellen für diese Arten von Nutzungsrechten werden bei der Umsetzung dieses Abkommens ausgearbeitet, bevor diese Nutzungsrechte erstmals vergeben werden.

2.2.   Überprüfung der Legalitätstabellen

An der Legalitätsprüfung sind mehrere zentrale und dezentrale Stellen der Ministerien beteiligt, die von einer unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft unterstützt werden können. Beteiligt sind folgende Stellen der Ministerien:

die Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (Direction générale des eaux, forêts, chasse et pêche, DGEFCP) stellt über zwei Direktionen, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (Direction des exploitations et industries forestières, DEIF) und die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (Direction des inventaires et aménagement forestier, DIAF), die verschiedenen Überprüfungen auf zentraler Ebene sicher;

die Generaldirektion für regionale Dienste (Direction générale des services régionaux, DGSR) gewährleistet über die Regionaldirektionen (DR), die Inspektionen der Präfekturen und die Grenzinspektionen die verschiedenen Überprüfungen auf regionaler Ebene;

die Zentrale Forstdatenverwaltung (Centre de données forestières, CDF) erfasst, zentralisiert und verarbeitet die Daten in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS);

die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (Inspection centrale des eaux et forêts, ICEF) überwacht und gewährleistet das einwandfreie Funktionieren der Legalitätsprüfung;

die Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (Brigade mobile d’intervention et de vérification, BMIV) übernimmt spontane Vor-Ort-Überprüfungen;

die Rechtsabteilung des Ministeriums für Gewässer und Forsten überprüft das Register der Verstöße und die Einziehungen bei Vergleichen;

die regionalen Arbeitsdirektionen überprüfen die Erfüllung der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen;

die Generaldirektion Steuern stellt die steuerliche Anmeldung (NIF) und die ordnungsgemäße Zahlung der Steuern sicher;

die Generaldirektion Stadtplanung und Wohnungswesen ist an der Ausstellung von Eigentumsurkunden beteiligt (betrifft die Plantagen);

der Präsident des Handelsgerichts überprüft, dass gegen das Unternehmen keine Gerichtsurteile vorliegen;

die Geschäftsstellen des Handelsgerichts überprüfen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß angemeldet ist;

die Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de sécurité sociale, CNSS) überprüft die Einziehung der Sozialversicherungsbeträge;

die Direktion Untersuchungen, Planung und Beschäftigung überprüft den aktuellen Stand der Akten der Arbeitgeber.

Unabhängige Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft: Sie besteht aus mehreren zentralafrikanischen Nichtregierungsorganisationen (NGO), die die Plattform der Zivilgesellschaft im Bereich der Politikgestaltung im Forstsektor bilden. Sie unterstützt die an der Überprüfung beteiligten Ressorts der Ministerien.

In der nachstehenden Tabelle werden die Modalitäten der Legalitätsprüfung für Ladungen von Holzprodukten beschrieben.

Erläuterungen zu den Tabellenspalten:

1. Spalte: Indikatoren der Legalitätstabelle, die erfüllt sein müssen, damit eine Ladung als legal angesehen und eine Genehmigung erteilt werden kann.

2. Spalte: Verifikatoren, anhand deren nachgewiesen werden kann, dass der Indikator wirklich erfüllt ist.

3. und 4. Spalte: Ressorts und Strukturen, die mit der Überprüfung des Indikators befasst sind.

5. Spalte: Überprüfungsmethodik, die in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens bestätigt wird.

6. Spalte: Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik.

IND

Indikatoren (1)

Verifikatoren (2)

Ressorts (3)

Prüfende Strukturen (4)

Überprüfungsmethodik (5)

Für das Kontrollieren der Überprüfung zuständige Stellen und Kontrollmethodik (6)

1.1.1

Anmeldung bei den Wirtschaftsbehörden: Ministerium für Handel und Industrie

1.1.1.1:

Beschluss des Ministeriums über die Zulassung des Holzunternehmens

Ministerium für Handel und Industrie

Generaldirektion Handel, Wettbewerb und Verbraucher (DGCCC)/ Direktion Wettbewerb/Dienststelle Wettbewerb und Betrugsbekämpfung

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

 

 

 

 

 

1 -

Kontrolle der Gewerbeerlaubnis

Zentralinspektion des Ministeriums für Handel

 

 

 

 

Dezentrale Dienststelle des Ministeriums für Handel bei der zentralen Anlaufstelle

Die Gewerbeerlaubnis wird einmalig erteilt, in der Regel wird sie bei der Überprüfung des Handelsgewerbescheins überprüft.

Zentralinspektion des Forstministeriums (ICEF)

 

 

 

 

Direktion Binnenhandel

 

Methodik:

 

 

 

 

 

2 -

Kontrolle der Verlängerung des Handelsgewerbescheins

Zentralinspektion des Handelsministeriums

 

 

 

 

 

1 -

Der Handelsgewerbeschein muss im ersten Halbjahr jedes Jahres verlängert werden (in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni)

1 -

Eingang des Kurzberichts der Direktion Handel und Dokumentenprüfung

 

 

 

 

 

2 -

Die Überprüfung der Verlängerung erfolgt somit jedes Jahr systematisch durch Besuche in allen Handelsbetrieben nach dem 1. Juli.

2 -

Stichprobenkontrolle der Überprüfung und Erstellung eines Protokolls

 

 

 

 

 

 

3 -

Versand der Informationen über die kontrollierten Stichproben über ICEF an CDF

 

 

1.1.1.2:

Handelsgewerbeschein

 

 

3 -

Bei unterbliebener Verlängerung sendet DGCCC eine Vorladung an den Kaufmann

ICEF

 

 

 

 

 

4 -

Fertigt nach Anhörung des Kaufmanns ein Protokoll und

 

 

 

 

 

 

5 -

Erstellt einen Bußgeldbescheid (unterzeichnet vom Minister für Handel)

1 -

Kontrolle der Erfassung der Information im Datenbankmanagementsystem durch CDF

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

1.1.1.1:

einmalig

1.1.1.1:

einmalig

 

 

 

 

 

1.1.1.2:

jährlich

1.1.1.2:

jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1.1.1.1:

Zentralinspektion des Handelsministeriums

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe in die Datenbank der dezentralen Dienststelle des Ministeriums für Handels bei der zentralen Anlaufstelle

1 -

Erstellung eines Protokolls

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

ICEF:

 

 

 

 

 

1.1.1.2:

1 -

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

1 -

Erstellung und Archivierung eines Protokolls (in Papierform) bei der Generaldirektion Handel

 

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Fluss 1:

Anmeldung (Gewerbeerlaubnis)

1 -

Von der Zentralinspektion für Handel über die Zentralinspektion des Ministeriums für Gewässer und Forsten zum CDF

 

 

 

 

 

1 -

Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu angemeldeten Unternehmen oder Tätigkeiten, die mit den Forst-/Holzsektor betreffen, durch die Direktion Binnenhandel (zentrale Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten) an CDF

2 -

Von ICEF zur FLEGT-Genehmigungsstelle (das Formular zur Übermittlung des Ergebnisses der Prüfung muss noch festgelegt werden)

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

 

3 -

Versand der Liste in Papierform an ICEF

 

 

 

 

 

 

Fluss 2:

Verlängerung der Anmeldung

 

 

 

 

 

 

DGCCC:

 

 

 

 

 

 

Jährlicher Versand eines Berichts über die Lage aller Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an die Zentralinspektion für Handel mit einer Kopie an CDF (das Formular für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden)

 

 

 

 

 

 

CDF:

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingang des Kurzberichts

 

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS

 

1.1.2

Registrierung bei der Steuerbehörde (Ministerium für Finanzen und Haushalt, Generaldirektion Steuern)

1.1.2.1:

Gültige Steuerkarte

Ministerium für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF)

 

 

 

Ministerium für Finanzen und Haushalt

Dienststelle für steuerliche Anmeldung (Direktion Untersuchungen, Steuerrecht, Anmeldung und Rechtsfragen)

1 -

Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu registrierten Unternehmen oder Tätigkeiten, die die Forst-/Holzwirtschaft betreffen, durch die Dienststelle für steuerliche Anmeldung und Rechtsfragen über ICEF an CDF. Die Liste enthält folgende Angaben: Name des Unternehmens oder der natürlichen Person, Steuernummer (NIF) und Anmeldedatum (das Formular für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden)

Methodik:

 

 

1.1.2.2:

Mitteilung der Steuernummer (NIF)

 

 

2 -

Eingang der Liste bei CDF

1 -

Eingang der von CDF versandten Liste

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

2 -

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

1 -

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

2 -

Archivierung der Liste (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

Datenfluss: 3 - Versand eines Exemplars der Liste in Papierform an ICEF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.1.3

Anmeldung bei der Caisse nationale de sécurité sociale (CNSS, Nationale Sozialversicherungskasse)

1.1.3.1:

Nachweis der Mitgliedschaft in der CNSS

Arbeitsministerium

Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Dienststelle Einziehung

Methodik:

Verantwortliche Stelle: ICEF

 

 

 

 

 

1 -

Bei der zentralen Anlaufstelle eingereichter Aufnahmeantrag (Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Dienststelle Anmeldung)

Methodik:

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingang der von CDF versandten Liste

 

 

 

 

 

2 -

Versand der Akte an die CNSS zur Prüfung früherer Anmeldungen und zur Zuteilung der Mitgliedsnummer

2 -

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

3 -

Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS

 

 

 

 

 

3 -

Besuch in den Räumen des Unternehmens, um die Wahrheitsmäßigkeit der Erklärung festzustellen: Datum der tatsächlichen Betriebsaufnahme, Zahl der Beschäftigten und Lohnsumme

 

 

 

 

 

 

4 -

Bei falschen Angaben Ausfertigung eines Berichtigungsprotokolls

 

 

 

 

 

 

Anm.: Derzeit legt die CNSS innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung bei der Steuerbehörde automatisch eine Arbeitgeberakte an und holt die Informationen direkt bei den Steuerbehörden ein

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Anmeldung

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Arbeitsministerium

 

 

 

 

 

 

1 -

Erfassung in der Datenbank der zentralen Anlaufstelle (elektronisch)

 

 

 

 

 

 

2 -

Anlegen einer Arbeitgeberakte (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

3 -

Aufnahme in die Arbeitgeberkartei (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

4 -

Aufbewahrung auf Lochkarte bei der CNSS (elektronisch)

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Bei falschen Angaben:

 

 

 

 

 

 

1 -

Berichtigungsprotokoll (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

2 -

Kontrollbericht der Einziehungsabteilung

 

 

 

 

 

 

Forstministerium/CDF

 

 

 

 

 

 

1 -

Archivierung der Liste der Unternehmen und ihrer Situation in Papierform

 

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Dreimonatlicher Versand einer Liste der angemeldeten Arbeitgeber mit ihrer Mitgliedsnummer (elektronisch und in Papierform) über ICEF an CDF zur Eingabe in das DBMS (die Verfahren für den Informationsaustausch müssen noch erarbeitet werden)

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

2 -

Versand eines Exemplars der Liste und der Situation jedes Unternehmens durch CDF an ICEF

 

1.1.4

Registrierung bei der Forstbehörde im Anschluss an ein gültiges Vergabeverfahren

1.1.4.1:

Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (DGEFCP)

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

 

 

 

Bei 2010 bereits bestehenden Unternehmen

 

 

 

 

 

 

1 -

Überprüfung im Forstregister für jede PEA

1 -

Eingang des von der DGEF versandten Berichts

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung eines Berichts mit den Eckdaten (Nr. der PEA, Datum der Vergabe, ausgewählter Inhaber des Nutzungsrechts)

2 -

Kontrolle der Gültigkeit der Informationen für alle PEA

 

 

1.1.4.2:

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums

 

 

3 -

Übermittlung des Berichts mit Papierexemplaren der Vergabedekrete (das Formular muss noch erarbeitet werden) über ICEF an CDF

3 -

Eingabe der Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

Bei neuen Unternehmen

 

 

 

1.1.4.3:

Dekret über die Vergabe der Einschlags- und Forsteinrichtungs-genehmigung

 

 

1 -

Zusendung der Eckdaten sowie eines Papierexemplars des Dekrets an ICEF und über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Erfassung der Eckdaten im DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

2 -

Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS

 

 

 

 

 

 

3 -

Archivierung in Papierform

 

 

 

 

 

 

4 -

Aktualisierung der Informationen

 

 

 

 

 

 

Datenfluss: DGEF zu CDF und ICEF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.1.5

Registrierung bei den Justizbehörden (Justizministerium, Handelsgericht)

1.1.5.1:

Handels- und Mobiliarkreditregister (RCCM)

Justizministerium

Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts

 

Verantwortliche Stelle: Geschäftsstelle des Handelsgerichts und Präsident des Handelsgerichts/ICEF

 

 

 

 

 

Methodik:

Methodik:

 

 

1.1.5.2:

Notarielles Gründungsprotokoll

 

 

1 -

Regelmäßige Kontrolle des Registers und der Eintragungsunterlagen durch Ladung des Betroffenen vor das Handelsgericht im Fall der Aussetzung

1 -

Regelmäßige Kontrolle des Registers und der Eintragungsunterlagen durch Ladung des Betroffenen vor das Handelsgericht im Fall der Aussetzung

 

 

 

 

 

2 -

Überprüfung des Dokuments

2 -

Überprüfung des Dokuments

 

 

1.1.5.3:

Mitteilung der Nummer des Eintrags durch die Geschäftsstelle des Handelsgerichts

 

 

Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw.

Häufigkeit: bei Bedarf: Änderung des Kapitals, Aufspaltung, Wechsel des Geschäftsführers, zusätzliche Geschäftstätigkeiten usw.

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eintragung in die „nationale Kartei“

Eintragung in die „nationale Kartei“

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Dreimonatlicher Versand der Liste der angemeldeten Unternehmen und der Ergebnisse der im Laufe des Jahres durchgeführten Überprüfungen (das Verfahren für den Informationsaustausch muss noch erarbeitet werden)

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe durch CDF in das DBMS

 

1.1.6

Registrierung bei den Arbeits- und Beschäftigungsbehörden

1.1.6.1:

Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Sozialversicherung/Forstministerium

 

(Ministerium für Arbeit und Beschäftigung, Gewerbeaufsichtsamt)

 

 

Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung

Jährliche Paraphierung des Verzeichnisses des Arbeitgebers

Methodik:

 

 

 

 

 

 

Arbeitsministerium

 

 

 

 

 

 

1 -

Prüfung der Tätigkeitsberichte des regionalen Inspektors für Arbeit und Sozialversicherung

 

 

 

 

 

 

2 -

Zusammenfassung der allgemeinen Lage jedes Unternehmens für das zurückliegende Jahr und Versand über ICEF an CDF nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren

 

 

 

 

 

 

Forstministerium

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingang der Dokumente beim CDF

 

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

3 -

Versand eins Papierexemplars an ICEF

 

 

 

 

 

 

4 -

Überprüfung der Erfassung durch ICEF

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung

Häufigkeit: einmalig für jedes Unternehmen, aber jährliche Aktualisierung

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

 

Arbeitsministerium

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht, der an die Direktion Arbeit und Sozialversicherung (DTPS) übermittelt wird

Jährlicher Bericht, der an die Generaldirektion Arbeit und Sozialversicherung (DGTPS) übermittelt wird

 

 

 

 

 

 

Forstministerium

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe in das DMBS durch CDF

 

 

 

 

 

 

2 -

Archivierung in Papierform durch CDF

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe der Ergebnisse der Erfassung des CDF durch ICEF in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Aufsichtstelle zu DTPS

DTPS zu DGTPS und zu CDF/ICEF

 

 

 

 

 

 

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.1.7

Anmeldung bei den Kammern: Industrie- und Handelskammer

1.1.7.1:

Bescheinigung der Kammer

Forstministerium

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)

 

Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF)

 

 

 

 

 

Methodik:

Methodik:

 

 

 

Handelsministerium

Dienststelle für die Anmeldung von Unternehmen (Handelskammer) bei der zentralen Anlaufstelle

1 -

Dreimonatlicher Versand einer Kopie der Kammerbescheinigungen und der Liste der angemeldeten durch die Dienststelle für die Anmeldung von Unternehmen (Handelskammer) bei der zentralen Anlaufstelle über ICEF an CDF

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

2 -

Eingang beim CDF

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

4 -

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

 

5 -

Eingabe des Ergebnisses für jedes Unternehmen in das DBMS

 

 

 

 

 

 

6 -

Dreimonatliche Aktualisierung des DBMS

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS durch CDF

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Archivierung (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand einer Kopie der Kammerbescheinigung an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.1.8

Anmeldung bei der Agence centrafricaine de la formation professionnelle et de l'emploi (zentralafrikanische Agentur für Berufsausbildung und Beschäftigung, ACFPE)

1.1.8.1:

Nummerierter und mit Sichtvermerk versehener Aufnahmeantrag des Arbeitgebers

Arbeitsministerium

Generaldirektion der ACFPE: Direktion Finanzangelegenheiten (Rechtsabteilung)

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

 

 

 

 

Regionales Gewerbeaufsichtsamt

 

 

 

 

 

 

 

Die regelmäßige Überprüfung durch ACPFE findet zeitgleich mit den Überprüfungen des gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamts und nach den gleichen Verfahren statt

Direktion Arbeit und Sozialversicherung/ Generaldirektion der ACFPE

 

 

 

 

 

Vorgeschlagen wird Folgendes:

Methodik

 

 

 

 

 

1 -

Dreimonatlicher Versand der Liste (elektronisch und in Papierform) der neu angemeldeten Unternehmen oder Tätigkeiten, die den Forstsektor betreffen, an CDF

Arbeitsministerium

 

 

 

 

 

2 -

Eingang der Liste bei CDF

1 -

Prüfung der Tätigkeitsberichte des regionalen Inspektors für Arbeit und Sozialversicherung

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

2 -

Zusammenfassung der allgemeinen Lage jedes Unternehmens für das zurückliegende Jahr und Versand über ICEF an CDF nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren

 

 

 

 

 

 

Forstministerium

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingang der Dokumente bei CDF

 

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

3 -

Versand eins Papierexemplars an ICEF

 

 

 

 

 

 

4 -

Überprüfung der Erfassung durch ICEF

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

Häufigkeit: einmalig für jedes einzelne Unternehmen

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS durch CDF

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

Archivierung (in Papierform)

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand eines Papierexemplars der Liste an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.2.1

Zahlung der Beiträge an die CNSS

1.2.1.1:

Bescheinigung der CNSS oder Quittung

Arbeitsministerium

Einziehungsstelle der Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung (DRCC)

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung/Zentralinspektion für Gewässer und Forsten

 

 

 

 

 

1 -

Aktualisierung der Arbeitgeberakte im Nachhinein

 

 

 

 

 

 

Bestimmungen:

 

 

 

 

 

 

Große Arbeitgeber (20 und mehr Beschäftigte) zahlen die Beiträge monatlich und haben einen Monat Zeit, die Meldung für den Vormonat abzugeben

Methodik:

 

 

 

 

 

Kleine Arbeitgeber (weniger als 20 Beschäftigte) zahlen die Beiträge dreimonatlich und haben 15 Tage Zeit für die Zahlung

Einziehungs-, Prüfungs- und Rechtsabteilung

 

 

 

 

 

2 -

Versand eines Mahnschreibens an Zuwiderhandelnde unter Angabe des zu zahlenden Bußgelds (10 % des Gesamtbetrags)

Regelmäßige Überprüfung im Verdachtsfall oder bei Anzeige

Erstellung eines Kontrollprotokolls

 

 

 

 

 

3 -

Bei Nichtzahlung Auslösen eines Gerichtsverfahrens 10 Tage nach der Mahnung

ICEF

1 -

Eingang der von CDF versandten Liste

 

 

 

 

 

4 -

Erstellen eines dreimonatlichen Berichts

2 -

Überprüfung der ordnungsgemäßen Erfassung durch CDF und des Zahlungsstandes jedes Arbeitgebers

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe des Ergebnisses in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: dreimonatlich

 

 

 

 

 

 

DRCC: bei Bedarf

 

 

 

 

 

 

ICEF: monatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Protokoll der Mahnung (in Papierform)

DRCC: Kontrollbericht

 

 

 

 

 

Archivierung durch CDF

ICEF: Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Dreimonatlicher Versand der Liste der Unternehmen mit ihrem Zahlungsstand über ICEF an CDF (in Papierform auf einem noch zu erarbeitenden Formular) zur Eingabe in das DBMS; CDF gibt die Daten in das DBMS ein, sendet ein Papierexemplar an ICEF und archiviert das Dokument (in Papierform)

DRCC sendet die Kontrollberichte an ICEF, die sie zur Erfassung an CDF weiterleitet

ICEF legt der Genehmigungsstelle den Stand jedes Unternehmens vor

1.2.2

Zahlung der Beiträge an die ACFPE

1.2.2.1:

Dreimonatliche Lohnzahlungserklärung

Arbeitsministerium

Direktion Untersuchungen, Planung und Beschäftigung (DEPE)

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

 

 

 

 

ACFPE

1 -

Kontrolle der Arbeitsverträge und des Sichtvermerks der ACFPE zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für den Mindestlohn je Berufsgruppe

Direktion Arbeit und Sozialversicherung

 

 

 

 

Verwaltungs- und Finanzdirektion (DAF)

2 -

Überprüfung der Personalkartei

ICEF

 

 

 

 

 

3 -

Dreimonatliche Überprüfung der Zahlungsbestätigungen

Methodik:

 

 

 

 

Regionales Gewerbeaufsichtsamt

4 -

Erstellen eines Kontrollberichts

Arbeitsministerium

 

 

 

 

 

5 -

Erstellen eines dreimonatlichen Berichts mit der Lage jedes Unternehmens nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren

1 -

Eingang der Informationen der DAF zur Personalstandsmeldung

2 -

Überprüfung des Sichtvermerks

 

 

 

 

 

6 -

Übermittlung des dreimonatlichen Berichts über ICEF an CDF

3 -

Anfrage bei DAF über die Einziehungsdienststelle bezüglich der Zahlung des Arbeitgeberanteils

 

 

 

 

 

 

4 -

Jahresbericht über ICEF mit Kopie an CDF

 

 

1.2.1.2:

Zahlungsnachweise für den Arbeitgeberbeitrag

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

jährlich für die 4 letzten Quartale (Arbeitsministerium)

 

 

 

 

 

dreimonatlich

dreimonatlich – Forstministerium (ICEF)

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollberichte

Jährliche Berichte

 

 

 

 

 

Dreimonatliche Berichte

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DEPE/DAF über ICEF zu CDF

DGTPS zu ICEF

 

 

 

 

 

 

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.3.1

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht durch ein Gerichtsurteil ausgesetzt

1.3.1.1:

Urteile der Gerichte

Justizministerium

Gerichtsgeschäftsstellen

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

 

 

 

 

 

Gerichtsgeschäftsstellen:

Justizministerium: Tribunal de grande instance (TGI)

 

 

 

Forstministerium

Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC)

1 -

Eintragung der begangenen Verstöße in das Register jedes Gerichts des Bezirks

MEFCP: Generaldirektion für unterstützende Dienste (DGSA)

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung eines Berichts (in Papierform auf einem noch auszuarbeitenden Formular) für jeden Verstoß und eines Jahresberichts

Methodik:

 

 

 

 

Regionaldirektion Gewässer und Forsten (DR)

3 -

Übermittlung des Berichts bzw. der Berichte und einer Kopie des Urteils an die zuständige Regionaldirektion Gewässer und Forsten für die Gerichte der Präfekturen nach einem zu erarbeitenden Verfahren

TGI:

1 -

Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Urteilsregisters

2 -

Erarbeiten eines Jahresberichts, von dem ein Exemplar über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

4 -

Übermittlung des Berichts und einer Kopie des Urteils an DAFC durch DREF oder durch die Gerichtsgeschäftsstellen in Bangui mit einer Kopie über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

DAJC:

DGSA:

 

 

 

 

 

1 -

Eintragung in das Register der Verstöße (muss noch eingerichtet werden, da derzeit kein Register geführt wird)

Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße

 

 

 

 

 

CDF:

ICEF:

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe in die Datenbank

Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

Archivierung des Berichts

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

bei jeder Aussetzung

jährlich

 

 

1.3.1.2:

Register der Verstöße des Forstministeriums

Forstministerium

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Gerichtsgeschäftsstellen:

ICEF:

 

 

 

 

 

Eintragung in das Urteilsregister des gebietszuständigen Gerichts

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

Ausarbeiten eines Berichts, der in Papierform archiviert wird

 

 

 

 

 

 

DAJC:

 

 

 

 

 

 

Führen des Registers der Verstöße

 

 

 

 

 

 

CDF:

 

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Archivierung des Berichts und des Urteils in Papierform

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Gerichte der Präfekturen:

 

 

 

 

 

 

1 -

Bericht der Geschäftsstellen an DREF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

2 -

Übermittlung des Berichts an DAJC mit Kopie an CDF über ICEF

 

 

 

 

 

 

Gerichte in Bangui:

 

 

 

 

 

 

1 -

Bericht der Geschäftsstellen an DAJC mit Kopie an CDF über ICEF

 

1.3.2

Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens wurde nicht aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Sanktion ausgesetzt

1.3.2.1:

Register der Verstöße des Forstministeriums

Forstministerium

Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC)

Methodik:

1.3.2.1:

siehe 1.3.1

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

 

 

 

1.3.2.2:

 

 

 

1.3.2.2:

Aussetzungsbeschlusses des Umweltministers

 

 

1 -

Eintragung in das Register der Verstöße durch DAJC

2 -

Ausarbeitung eines Berichts

DGSA:

Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße

 

 

 

 

 

3 -

Übermittlung des Berichts und des Beschlusses über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

 

ICEF:

Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Aussetzung

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

DAJC:

ICEF:

 

 

 

 

 

Führen des Registers der Verstöße

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

CDF:

 

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Archivieren des Berichts und des Aussetzungsbeschlusses in Papierform

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DAJC über ICEF zu CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

1.4.1

Das Unternehmen hat Bußgelder und Geldstrafen für festgestellte Verstöße ordnungsgemäß bezahlt

1.4.1.1:

Quittung über die Zahlung des Betrags des Vergleichs oder der Bußgelder und Geldstrafen

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEF), Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV)

Methodik:

1 -

Überprüfung des Registers der Verstöße vor jeder regelmäßigen Kontrolle durch BMIV und DGEF

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

 

 

 

2 -

Besuch der Buchhaltungsabteilungen

 

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Methodik:

 

 

 

 

 

4 -

Übermittlung des Berichts in 2 Ausfertigungen an ICEF, von denen eine direkt an CDF weitergeleitet wird

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht elektronisch und in Papierform bei CDF und DGEF archiviert

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DGEF zu ICEF und über ICEF zu CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.1.1

Alle Phasen (Unterrichtung der Bevölkerung, Ausschreibung, Beantragung des Nutzungsrechts, Vergabeausschuss einschließlich der unabhängigen Beobachtungsstelle), die zur Vergabe von Einschlagsgenehmigungen führen, wurden vom Unternehmen ordnungsgemäß unter Einhaltung der in den Rechts- undVerwaltungsvorschriften der RCA vorgesehenen Fristen vor und nach der Verkündung des Forstgesetzes Nr. 08.022 befolgt

2.1.1.1:

Bericht des Ausschusses für die Vergabe der PEA unter der Verantwortung des Forstministeriums

2.1.1.2:

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle unter der Verantwortung des Forstministeriums

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik:

1 -

Überprüfung des Vorliegens des Vergabedekrets in den Archiven des MEFCP für alle bereits erteilten Genehmigungen und des Datums der Vergabe

2 -

Überprüfung des Vorliegens des Vertrags (endgültiger und/oder vorläufiger Vertrag in Abhängigkeit vom Datum der Vergabe)

3 -

Ausarbeitung eines Berichts mit den Eckdaten (Nr. der PEA, Datum der Vergabe, ausgewählter Inhaber des Nutzungsrechts, Art des Vertrags und Datum der Unterzeichnung)

Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

2.1.1.3:

Dekret zur Vergabe der PEA

 

 

4 -

Übermittlung des Berichts über ICEF an ICEF und CDF mit Kopien des Vergabedekrets und des Vertrags oder der Verträge in Papierform

Methodik:

 

 

 

 

 

 

1 -

Eingang des von DGEF versandten Berichts

 

 

2.1.1.4:

Vorläufiger Vertrag innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Dekrets

 

 

 

2 -

Kontrolle der Gültigkeit der Informationen für alle PEA

3 -

Eingabe der Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

2.1.1.5:

Endgültiger Vertrag innerhalb von drei Jahren nach Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Erfassung der Eckdaten im DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Archivierung in Papierform

 

 

 

 

 

 

Aktualisierung der Informationen bei jeder neuen Vergabe oder Rückgabe einer Einschlagsgenehmigung an den Staat

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

DGEF zu ICEF

Datenfluss:

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.1.2

Das Unternehmen hat in allen Phasen des Vergabeverfahrens alle Kosten bezahlt

2.1.2.1:

Nachweise für die Zahlung der Bearbeitungskosten

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

2.1.2.2:

Nachweise für die Zahlung der Vorinventur-Gebühr

 

 

1 -

Überprüfung des Vorliegens der Quittungen über die Zahlung der Bearbeitungskosten, der Vorinventur-Gebühr und der Pacht für 3 Jahre (nach 2003 gegründete Unternehmen) in den Archiven des MEFCP

Methodik:

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung eines Berichts mit den Eckdaten (Nr. der PEA, Datum der Vergabe, ausgewählter Inhaber des Nutzungsrechts, Nr. der Quittungen und gezahlte Beträge)

1 -

Eingang des von der DGEF versandten Berichts

 

 

2.1.2.3:

Quittung über die Zahlung der Pacht für 3 Jahre spätestens 15 Tage nach Mitteilung der Vergabe (bei den nach 2003 vergebenen Einschlagsgenehmigungen)

 

 

3 -

Übermittlung des Berichts an ICEF und über ICEF an CDF mit Kopien der Quittungen in Papierform

2 -

Kontrolle der Gültigkeit der Informationen für alle PEA

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe der Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte Vergabe

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte Vergabe

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Erfassung im DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Digitalisieren und Eingeben des Dekrets in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Archivierung in Papierform

 

 

 

 

 

 

Aktualisierung der Informationen bei jeder neuen Vergabe oder Rückgabe einer Genehmigung

 

 

 

 

 

 

Datenfluss: DGEF zu ICEF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.1.3

Im Fall von Plantagen, die Privatpersonen oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt die Privatperson oder die Gemeinschaft einen Eigentumsnachweis

2.1.3.1:

Eigentumsurkunde auf den Namen der Privatperson oder der Gemeinschaft

Ministerium für Städtebau (Kataster)

Ministerium für Finanzen und Haushalt

Generaldirektion Städtebau

Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID)

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens der Eigentumsurkunden

Häufigkeit: einmalig

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Erfassung im DBMS

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Städtebau

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Generaldirektion Städtebau zu Generaldirektion Steuern und Liegenschaften

Datenfluss:

Zentralinspektion für Städtebau zu ICEF und ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Generaldirektion Steuern zu DGEF

 

 

 

 

 

 

DGEF zu ICEF

 

2.2.1

Das Unternehmen weist eine von der Forstverwaltung ordnungsmäßig erteilte jährliche Holzschlagbewilligung vor

2.2.1.1:

Genehmigung des Wirtschaftsplans (PG) bei PEA mit endgültigem Vertrag

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

2.2.1.2:

Genehmigung des Jahreseinschlagsplans (PAO) bei PEA mit endgültigem Vertrag

 

 

PEA mit endgültigem Vertrag

1 -

Dokumentenprüfung des vom Unternehmen vorgelegten PG und PAO durch einen hierzu eingerichteten Ausschuss im Rahmen des Bewertungssystems des MEFCP

Methodik:

 

 

2.2.1.3:

Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Nutzungsvertrag

 

 

2 -

Schreiben zur Genehmigung des PAO, wenn Vorlage zufriedenstellend

PEA mit vorläufigem Vertrag

Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und PAO und des Protokolls der Sitzung

 

 

 

 

 

Die Überprüfung erfolgte bereits unter 2.1.1

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

jährlich bei PAO und alle fünf Jahre bei PG

jährlich bei PAO und alle fünf Jahre bei PG

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Versand eines Genehmigungsschreibens durch DGEF an das Unternehmen, ICEF, PARPAF (Projekt zur Unterstützung der Realisierung von Forsteinrichtungsplänen) und DGSR sowie des Protokolls der Sitzung mit Bewertung an ICEF und über ICEF an CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.2.2

Im Fall von Plantagen in Staatsbesitz weist das Holzunternehmen eine Genehmigung des Forstministeriums für die Nutzung der Plantage vor

2.2.2.1:

Zustimmung des Forstministeriums

2.2.2.2:

Explorationsgenehmigung

2.2.2.3:

Explorationsbericht

2.2.2.4:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik

2.2.2.1 bis 2.2.2.3:

Antrag an das Forstministerium

Erteilung der Explorationsgenehmigung durch DGEF

Durchführen der Exploration durch das Unternehmen oder die Privatperson und Einreichung des Berichts bei DGEF

Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Prüfung durch DGEF und Erteilung der ministeriellen Zustimmung

Verantwortliche Stelle:

ICEF

Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Explorationsberichts und der Genehmigung des Ministeriums

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jedem Antrag

Häufigkeit: dreimonatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Antrags, der Explorationsgenehmigung und der ministeriellen Genehmigung in Papierform (DGEF und CDF) und in elektronischer Form (CDF)

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Antragsteller zu DGEF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

DGEF zu Antragsteller und zu ICEF (CDF)

 

2.2.3

Im Fall von Plantagen, die einer Privatperson oder einer Gemeinschaft gehören, besitzt das Holzunternehmen Einschlagsgenehmigungen

2.2.3.1:

Dem Holzunternehmen (Eigentümer oder Holzunternehmen unter Vertrag) vom Ministerium erteilte Holzschlagbewilligung

2.2.3.2:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

2.2.3.3:

Gegebenenfalls Vertrag zwischen der Privatperson oder Gemeinschaft und dem Holzunternehmen.

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik

2.2.3.1:

Antrag an das Forstministerium

Erteilung der Explorationsgenehmigung durch DGEF

Durchführen der Exploration durch das Unternehmen oder die Privatperson und Einreichung des Berichts bei DGEF

Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Überprüfung durch DGEF und Erteilung der Holzschlagbewilligung

Verantwortliche Stelle: ICEF

Methodik: Überprüfung des Vorliegens des Explorationsberichts und der Holzschlagbewilligung

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jedem Antrag

Häufigkeit: dreimonatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Antrags, der Explorationsgenehmigung und der Holzschlagbewilligung in Papierform (DGEF und CDF) und in elektronischer Form (CDF)

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Antragsteller zu DGEF

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DGEF zu Antragsteller und zu ICEF (CDF)

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.3.1

Das Unternehmen informiert die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften und alle Beteiligten über die Unterzeichnung des vorläufigen Vertrags und die Einrichtung der vorläufigen Hiebfläche

2.3.1.1:

Vom Holzunternehmen verfasstes und von den Beteiligten gemeinsam bestätigtes Protokoll über die Informationsbesprechungen.

Forstministerium

Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR)/Regionaldirektion (DR)

Methodik:

Regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Protokolle durch die gebietzuständigen Regionaldirektionen

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR)

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

 

 

 

 

Überprüfung des Vorliegens des Berichts

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Erstellen eines Kontrollberichts

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Übermittlung des Berichts an DGSR

 

 

 

 

 

 

Übermittlung des Berichts durch DGSR an DGEF und CDF

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Regionaldirektionen zu DGSR

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

DGSR zu DGEF und zu CDF (ICEF)

 

3.1.1

Die Umweltverträglichkeitsstudien wurden durchgeführt

3.1.1.1:

Genehmigter Bericht über Umweltverträglichkeitsstudien für jeden Produktionsstandort (PEA + Sägewerk einschließlich Unterkünfte)

3.1.1.2:

Von der zuständigen Behörde ausgestellte Umweltkonformitätsbescheinigung

Ministerium für Umwelt und Ökologie

Forstministerium

Generaldirektion Umwelt (DGE)

Methodik:

1 -

Kontrolle der vom Unternehmen vorgelegten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)

2 -

Vor-Ort-Überprüfung

3 -

Schreiben zur Genehmigung der UVS, wenn die Überprüfung zufriedenstellend verläuft

Verantwortliche Stelle:

Direktion Umweltüberwachung (DSE) /ICEF

Methodik:

DSE:

1 -

Nachprüfung einiger Punkte der Dokumentenprüfung und der Vor-Ort-Überprüfung im Verdachtsfall

 

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung und Übermittlung eines Berichts mit Kopie an ICEF

 

 

 

 

 

 

ICEF:

 

 

 

 

 

 

Überprüfen des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung der UVS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: alle fünf Jahre

Häufigkeit: alle fünf Jahre

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Schreibens zur Genehmigung der UVS durch DGE im DBMS und in Papierform in den Archiven

DSE: Archivierung des Kontrollberichts

ICEF: Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank

 

 

 

 

 

Datenfluss: Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an CDF und ICEF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

3.2.1

Die in den genehmigten Verträglichkeitsstudien enthaltenen Maßnahmen zum Artenschutz werden umgesetzt

3.2.1.1:

Bericht über Kontrollen der Umweltbehörde

Ministerium für Umwelt und Ökologie

Direktion Umweltüberwachung (DSE)

Methodik:

1 -

Vor-Ort-Evaluierung der Umsetzung der in der UVS enthaltenen Maßnahmen

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Evaluierungsbericht und Bestätigungsschreiben, wenn Evaluierung zufriedenstellend

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe des Ergebnisses der Überprüfung in das DBMS

Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens

 

 

 

 

 

Häufigkeit: ständig (abhängig von der Art der in der UVS enthaltenen Maßnahmen)

Häufigkeit: ständig (abhängig von der Art der in der UVS enthaltenen Maßnahmen)

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Evaluierungsbericht und des Schreibens in den Archiven der DSE

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an ICEF und CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

3.3.1

Die Abfälle (im Sinne von Art. 3 des Umweltgesetzes der Zentralafrikanischen Republik und der Durchführungsbestimmungen), die bei den Tätigkeiten des Unternehmens anfallen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt

3.3.1.1:

Bericht über Kontrollen der Umweltbehörde

Ministerium für Umwelt und Ökologie (DGE)

Direktion Umweltüberwachung (DSE)

Methodik:

1 -

Vor-Ort-Evaluierung des Bestehens eines Abfallbehandlungssystems

2 -

Evaluierungsbericht und Bestätigungsschreiben, wenn Evaluierung zufriedenstellend

3 -

Eingabe des Ergebnisses der Überprüfung in das DBMS

Verantwortliche Stelle:

DGE

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens

 

 

 

 

 

Häufigkeit: halbjährlich

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Berichts und des Schreibens in den Archiven der DSE

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an ICEF und CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

3.3.2

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung werden eingehalten

3.3.2.1:

Prüfbericht der Umweltbehörde

Ministerium für Umwelt und Ökologie

Direktion Umweltüberwachung (DSE)

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

DGE

 

 

 

 

 

1 -

Vor-Ort-Evaluierung des Bestehens eines Systems zum Schutz vor Gewässer- und Luftverschmutzung

Methodik:

 

 

 

 

 

2 -

Evaluierungsbericht und Bestätigungsschreiben, wenn Evaluierung zufriedenstellend

Überprüfung des Vorliegens des Berichts und des Schreibens

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe des Ergebnisses der Überprüfung in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Berichts und des Schreibens in den Archiven der DSE

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung in die Datenbank

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 –

Versand eines Genehmigungsschreibens an das Unternehmen mit Kopie an ICEF und CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.1.1

Die freie gewerkschaftliche Betätigung innerhalb des Unternehmens ist gewährleistet

4.1.1.1:

Aushang der Mitteilung über die Gewährleistung der freien gewerkschaftlichen Betätigung mit dem Sichtvermerk der zuständigen Behörde

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE)

 

 

 

Forstministerium

BMIV

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich oder im Verdachtsfall oder bei Anzeige

Zentralinspektion für Gewässer und Forsten

 

 

 

 

 

2 -

Kontrolle des Arbeitnehmerregisters

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Gespräch mit den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber

DTE:

 

 

4.1.1.2:

Protokolle der Gewerkschaftssitzungen (wenn Mitarbeiter Gewerkschaftsmitglieder sind)

 

 

4 -

Sichtvermerk und/oder Vermerk im Register

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

5 -

Ausarbeitung eines Berichts

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF (zu erarbeiten)

 

 

 

 

 

Anm.: Die Mobile Kontrollbrigade (BMIV) kann die gleichen Kontrollen vornehmen und sendet das Ergebnis direkt an ICEF (dies gilt für 4.1 und 4.2)

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.1.2

Die nach geltendem Recht gewählten Personalvertreter besitzen das zur Ausübung ihres Amts erforderliche Wissen

4.1.2.1:

Protokoll der Versammlung zur Wahl der Personalvertreter mit dem Sichtvermerk des Gewerbeaufsichtsamts

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung

ICEF

 

 

4.1.2.2:

Fortbildungsbescheinigungen mit dem Sichtvermerk des Gewerbeaufsichtsamts

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich oder im Verdachtsfall oder bei Anzeige

Methodik:

DTE

 

 

 

 

 

2 -

Gespräch mit den Personalvertretern

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.1.3

Die Arbeitnehmer des Unternehmens sind über arbeitsrechtliche Dokumente informiert

4.1.3.1:

Aushang von Mitteilungen

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle: Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE)

 

 

 

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

ICEF

 

 

4.1.3.2:

Protokoll der Besprechungen zwischen Personalvertretern und Beschäftigten

 

 

2 -

Überprüfung des Aushangs der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen

Methodik:

DTE:

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

4.1.3.3:

Aushang der Betriebsordnung

 

 

 

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.2.1

Die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Beschäftigten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen formalisiert

4.2.1.1:

Exemplar des Tarifvertrags, das dem Holzunternehmen und den Personalvertretern vorliegt

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung

ICEF

 

 

 

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

Methodik:

 

 

 

 

 

2 -

Überprüfung des Verzeichnisses des Arbeitgebers und der Personalakte jedes Beschäftigten

DTE

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

 

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

4.2.1.2:

Vom gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt nummeriertes und paraphiertes Verzeichnis des Arbeitgebers

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.2.2

Die Arbeitnehmer des Holzunternehmens werden branchenüblich und diskriminierungsfrei entlohnt

4.2.2.1:

Lohnzettel und Gehaltsliste

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung (DTE)

 

 

 

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

ICEF

 

 

4.2.2.2:

Von allen Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag

 

 

2 -

Vergleichen der Arbeitsverträge und Lohnzettel mit den Tarifverträgen für die Holzwirtschaft

Methodik:

DTE

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

 

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Forst-/Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF:

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.2.3

Die Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsbedingungen für die Arbeitnehmer entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften

4.2.3.1:

Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheit

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung/ICEF

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

 

 

 

 

DTE

 

 

 

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

2 -

Überprüfung der Ausrüstungen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen vor Ort in den Betrieben und im Wald

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

4.2.3.2:

Verzeichnis der Ausstattung der Mitarbeiter mit Sicherheits- und Schutzausrüstungen

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.2.4

Die Arbeitszeiten des Holzunternehmens entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen

4.2.4.1:

System zur Arbeitszeiterfassung

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung

ICEF

 

 

 

 

 

 

Methodik:

DTE

 

 

4.2.4.2:

Stechkarten der Arbeitnehmer

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

4.2.4.3:

Aushang mit Dienstanweisungen des Unternehmens

 

 

2 -

Überprüfung des Inhalts und des Aushangs der Betriebsordnung des Unternehmens sowie seines Systems

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

4.2.4.4:

Lohnzettel

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF: Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.2.5

Bei der Einstellung der Arbeitnehmer werden die Altersgrenzen der nationalen Gesetzgebung und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) beachtet

4.2.5.1:

Von allen Parteien unterzeichnete Arbeitsverträge

Arbeitsministerium

Gebietszuständiges Gewerbeaufsichtsamt

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Direktion Arbeit und Beschäftigung

ICEF

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

 

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung vor Ort mindestens einmal jährlich

DTE:

 

 

 

 

 

2 -

Überprüfung der Personalakten

Erhält die Jahresberichte von den regionalen Gewerbeaufsichtsämtern

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung an die Generaldirektion Arbeit und Beschäftigung

 

 

 

 

 

 

Sendet eine Zusammenfassung für die Unternehmen der Holzwirtschaft über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

Kann die Überprüfung durch die Aufsichtsämter unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollbericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht beim gebietszuständigen Gewerbeaufsichtsamt archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DTE zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Direktion für Arbeit

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.3.1

Die Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen werden vom Holzunternehmen in den konzessionierten Einschlagsgebieten anerkannt und beachtet

4.3.1.1:

Von der zuständigen Behörde genehmigter Forsteinrichtungsplan (insbesondere der sozialwirtschaftliche Bericht)

Forstministerium

Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR)

Regionaldirektionen

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion für regionale Dienste

ICEF und DGSR

 

 

 

 

 

 

Methodik:

DGSR

 

 

4.3.1.2:

Von der zuständigen Behörde unterzeichneter vorläufiger Vertrag (bei PEA mit vorläufigem Vertrag)

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung in den Büros des Unternehmens durch die für das Einschlagsgebiet zuständige Regionaldirektion

Erhält die Jahresberichte von den einzelnen Regionaldirektionen

 

 

 

 

 

 

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung über ICEF an CDF

 

 

4.3.1.3:

Feststellungsbericht der Forstverwaltung mit dem Sichtvermerk der Parteien

 

 

2 -

Ausarbeitung eines dreimonatlichen Kontrollberichts, der an die Generaldirektion für regionale Dienste in Bangui übermittelt wird

Kann die Überprüfung durch die Regionaldirektionen unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: mindestens einmal jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Kontrollberichte bei der gebietszuständigen Regionaldirektion archiviert

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DGSR zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Generaldirektion für regionale Dienste

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

4.3.2

Im Fall der Zerstörung von Gütern der lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen durch das Unternehmen entsprechen die Entschädigungen den geltenden Vorschriften

4.3.2.1:

Von den Parteien gelesene und gebilligte Tatbestandsaufnahme

Forstministerium

Regionaldirektion

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion für regionale Dienste (DGSR)

ICEF

Methodik:

 

 

 

 

 

 

DGSR

 

 

4.3.2.2:

Entschädigungsnachweise

 

 

1 -

Regelmäßige Überprüfung in den Büros des Unternehmens durch die für das Einschlagsgebiet zuständige Regionaldirektion

Erhält die Jahresberichte von den einzelnen Regionaldirektionen

Prüft die Berichte und sendet eine Zusammenfassung über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung eines dreimonatlichen Kontrollberichts, der an die Generaldirektion für regionale Dienste in Bangui übermittelt wird

Kann die Überprüfung durch die Regionaldirektionen unangekündigt kontrollieren und einen Bericht erstellen, der in Kopie über ICEF an CDF gesandt wird

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Überprüft, dass CDF die Daten jährlich in das DBMS eingibt

 

 

 

 

 

 

Überprüft die Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: mindestens einmal jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Kontrollberichte bei der gebietszuständigen Regionaldirektion archiviert

CDF gibt das Ergebnis der Überprüfungen in das DBMS ein

ICEF gibt die Kontrolle der Überprüfung in das DBMS ein

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand des Kontrollberichts an das Unternehmen

DGSR zu CDF

 

 

 

 

 

Versand der jährlichen Berichte an die Generaldirektion für regionale Dienste

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.1.1

Die lokalen Bevölkerungsgruppen, die Gebietskörperschaften, die NGO, die dezentralen Strukturen des Staats und sonstigen Entwicklungspartner, die an der Bewirtschaftung der Waldressourcen im betreffenden Einschlagsgebiet interessiert sind, werden über die Vergabe der PEA informiert

5.1.1.1:

Vom Holzunternehmen verfasstes und von den Beteiligten gemeinsam bestätigtes Protokoll über Informationsveranstaltungen

Forstministerium

DGEF

Methodik:

Übermittlung des von den beteiligten Akteuren, darunter ein Vertreter des Unternehmens, unterzeichneten Informationsberichts an CDF

Eingabe in die Datenbank (digitalisierte Kopie)

Verantwortliche Stelle:

ICEF

Methodik:

Überprüfung der Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte vergebene PEA

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte vergebene PEA

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Eingabe in die Datenbank, Archivierung in Papierform

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Eingeben des Ergebnisses der Kontrolle der Erfassung für dieses Dokument in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Versand einer Kopie an ICEF und CDF

Datenfluss:

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.2.1

Das Holzunternehmen beachtet während der Geltungsdauer (3 Jahre) die Bestimmungen des vorläufigen Vertrags

5.2.1.1:

Kontrollbericht der Behörde

Forstministerium

Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV)

Methodik

1 -

Regelmäßige Überprüfung der gebietszuständigen Regionaldirektion, der BMIV und der Generaldirektion Gewässer und Forsten

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Besuch im Waldbüro und im Einschlagsgebiet

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften bei den Arbeiten

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung eines Berichts

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF

Protokoll über die Kontrolle

 

 

 

 

 

DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF

 

5.3.1

Die vorbereiten Untersuchungen für die Forsteinrichtung wurden nach den Vorschriften der Forstverwaltung durchgeführt.

5.3.1.1:

Bericht(e) über Forsteinrichtungsinventuren

Forstministerium

DGEF

Methodik:

Überprüfung und Bestätigung durch DGEF anhand eines noch zu erarbeitenden Evaluierungsschemas

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

5.3.1.2:

Berichte(e) über die sozialwirtschaftliche(n) Studie(n)

 

 

Protokoll der Evaluierungssitzung

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Protokolls

 

 

 

 

 

Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung

Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung

 

 

 

 

 

Aufbewahrung: im DBMS

Aufbewahrung: Eingabe in DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Evaluierungsausschuss zu DGEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

DGEF zu ICEF und CDF

 

5.3.2

Der Forsteinrichtungsplan wurde nach den Vorschriften der Forstverwaltung erstellt

5.3.2.1:

Endgültiger Forsteinrichtungs- und Nutzungsvertrag

Forstministerium

Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtungen (DIAF) und BMIV, DR

Methodik:

Überprüfung und Bestätigung durch DGEF anhand eines noch zu erarbeitenden Evaluierungsschemas

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

 

 

 

Protokoll der Evaluierungssitzung

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Protokolls

 

 

 

 

 

Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung

Häufigkeit: in jeder Forsteinrichtungsperiode oder bei jeder Änderung

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses: Speicherung im DBMS

Aufbewahrung des Ergebnisses: Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Evaluierungsausschuss zu DGEF

Datenfluss:

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

DGEF zu ICEF und CDF

 

5.3.3

Der Wirtschaftsplan (PG) entspricht den Vorschriften

5.3.3.1:

Schreiben zur amtlichen Genehmigung des PG

Forstministerium

DGEF

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

1 -

Prüfung des vom Unternehmen vorgelegten PG durch einen hierzu eingerichteten Ausschuss im Rahmen des Bewertungssystems des MEFCP (siehe Dokument im Anhang)

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und des Protokolls der Sitzung

 

 

 

 

 

2 -

Schreiben zur Genehmigung des PG, wenn Vorlage zufriedenstellend

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: alle fünf Jahre

Häufigkeit: alle fünf Jahre

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PG durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Versand eines Genehmigungsschreibens durch DGEF an das Unternehmen, an ICEF/CDF, PARPAF und DGSR und Versand des Protokolls der Sitzung mit der Bewertung an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.3.4

Der Jahreseinschlagsplan (PAO) einschließlich der Karten entspricht den Vorschriften

5.3.4.1:

Schreiben zur Hinterlegung des PAO in der Kanzlei des Forstministers

Forstministerium

DGEF

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

5.3.4.2:

Schreiben zur amtlichen Genehmigung des PAO

 

 

1 -

Prüfung des vom Unternehmen vorgelegten PAO durch einen hierzu eingerichteten Ausschuss im Rahmen des Bewertungssystems des MEFCP

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PAO und des Protokolls der Sitzung

 

 

 

 

 

2 -

Schreiben zur Genehmigung des PAO, wenn Vorlage zufriedenstellend

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Versand eines Genehmigungsschreibens durch DGEF an das Unternehmen, ICEF/CDF, PARPAF und DGSR und Versand des Protokolls der Sitzung mit der Bewertung an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.3.5

Für Plantagen oder Aufforstungsgebiete mit einer Fläche von 50 ha oder mehr liegt ein vereinfachter Wirtschaftsplan nach den geltenden Rechtsvorschriften vor

5.3.5.1:

Vereinfachter Wirtschaftsplan bei Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr nach den Vorgaben des Lastenhefts

5.3.5.2:

Schreiben zur Genehmigung des vereinfachten Wirtschaftsplans

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik:

Gegenwärtig gibt es keine nutzbaren Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr, weshalb die Methodik zur Überprüfung in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens ausgearbeitet wird.

 

5.4.1

Die Grenzen der jährlichen Hiebfläche (AAC) oder der vorläufigen Hiebflächen, die in den Karten vorgesehen sind, werden nach den Rechtsvorschriften gekennzeichnet und beachtet

5.4.1.1:

Berichte über Kontrollbesuche der Forstbehörde

Forstministerium

Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV

Methodik:

1 -

Überprüfung, dass die Grenzmarkierungen die in Teil 3 der Forsteinrichtungsvorschriften genannten Bestimmungen erfüllen, durch die für das Einschlagsgebiet zuständige Regionaldirektion bei der Betriebsinventur

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Überprüfung der Übereinstimmung der Grenzen mit den genehmigten Karten des PAO

Methodik:

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

3 -

Überprüfung der Einhaltung der bei der Betriebsinventur gekennzeichneten Grenzen durch DR, DGEF und BMIV zum Zeitpunkt des Holzeinschlags

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung von Prüfberichten

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Verfasste Prüfberichte

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Archivierung durch CDF in Papierform

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Versand einer Kopie des Berichts an ICEF und CDF

ICEF zu CDF; ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.5.1

Das Wegenetz wird nach den geltenden Rechtsvorschriften geplant und ausgeführt

5.5.1.1:

Von der Forstverwaltung genehmigter Jahreseinschlagsplan (PAO)

Forstministerium

DGEF

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

5.5.1.2:

Vorläufiger Wegenetzplan für die Hiebfläche

 

 

1 -

Prüfung der Wegekarte und der behördlichen Genehmigung für die Anlegung von Zufahrtswegen im PAO, die vom Unternehmen vorgelegt werden, im Rahmen des Bewertungssystems des MEFCP

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PAO und des Protokolls der Sitzung

 

 

5.5.1.3:

Behördliche Genehmigung für die Anlegung von Zufahrtswegen (bei Bedarf von Zufahrtswegen außerhalb der AAC)

 

 

2 -

Schreiben zur Genehmigung des PAO, wenn Vorlage zufriedenstellend

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

jährlich für jeden PAO

jährlich für jeden PAO

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

5.5.1.4:

Berichte über Kontrollbesuche der Forstverwaltung

 

 

Archivierung des Genehmigungsschreibens und des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

5.5.1.5:

Genehmigung zum Anlegen von Wegen für eine Hiebfläche

 

 

Datenfluss:

1 -

Versand eines Genehmigungsschreibens durch DGEF an das Unternehmen, ICEF/CDF und DGSR und Versand des Protokolls der Sitzung mit der Bewertung an ICEF

Datenfluss:

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

5.6.1

Die Brusthöhendurchmesser (BHD) bei endgültigen Verträgen oder die Mindesthaubarkeitsdurchmesser (MHD) bei vorläufigen Verträgen werden bei den Fällarbeiten beachtet

5.6.1.1:

Einschlagsbücher

5.6.1.2:

Berichte über Kontrollbesuche

Forstministerium

Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV

Methodik:

Kontrolle der Einschlagsbücher und Besichtigung vor Ort

Verantwortliche Stelle:

ICEF

DSGR

Methodik:

 

 

 

 

 

 

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich bei den DR und halbjährlich bei der BMIV

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Berichte über regelmäßige Kontrollen

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Eingabe in das DBMS

Protokoll über die Kontrolle

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF

Versand des Protokolls an CDF

 

 

 

 

 

DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF

 

5.6.2

Die geschlagenen Baumarten dürfen nach dem Forsteinrichtungsplan, dem PAO und den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz gefällt werden

5.6.2.1:

Forsteinrichtungsplan

5.6.2.2:

Einschlagsbücher

Forstministerium

Regionaldirektion, DGEFCP, BMIV

Methodik:

1 -

Regelmäßige Überprüfung der für das Einschlagsgebiet zuständigen Regionaldirektion, der BMIV und der DGEFCP

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

5.6.2.3:

Formular „Holzbewegungen“

 

 

2 -

Besuch im Waldbüro und im Einschlagsgebiet

Methodik:

 

 

5.6.2.4:

Sondergenehmigung für geschützte Baumarten

 

 

3 -

Vergleichen der Liste der geschlagenen Baumarten mit der Liste der im Forsteinrichtungsplan und im PAO erlaubten Baumarten und der Liste der gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Forstgesetz geschützten Baumarten

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung eines Berichts

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF

Protokoll über die Kontrolle

 

 

 

 

 

DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF

 

 

 

 

 

 

ICEF: Kopie jedes Berichts und Versand des Originals an CDF zur Eingabe in das DBMS und Archivierung

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS

Versand des Protokolls an CDF

5.7.1

Beim Zurücklassen von geschlagenem Holz im Wald werden die geltenden Rechtsvorschriften beachtet

5.7.1.1:

Einschlagsbücher

5.7.1.2:

Protokoll der Forstverwaltung zur Feststellung, das Holz zurückgelassen wurde

Forstministerium

Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, BMIV

Methodik:

1 -

Regelmäßige Überprüfung der gebietszuständigen Regionaldirektion, der BMIV und der Generaldirektion Gewässer und Forsten

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Besuch im Waldbüro und im Einschlagsgebiet

Methodik:

 

 

5.7.1.3:

Kontrollberichte der Forstverwaltung

 

 

3 -

Überprüfung anhand des Einschlagsbuchs, dass die geschlagenen Stämme innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (6 Monate) abgefahren werden.

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Besichtigung der Waldpolter bei Zweifel oder Verdacht.

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

5 -

Ausarbeitung eines Berichts

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: halbjährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

DR: Übermittlung des Kontrollberichts an DGSR mit Zweitschrift an ICEF

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF

Protokoll über die Kontrolle

 

 

 

 

 

DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF

 

 

 

 

 

 

ICEF: Kopie jedes Berichts und Versand des Originals an CDF zur Eingabe in das DBMS und Archivierung

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS

Versand des Protokolls an CDF

6.1.1

Das Unternehmen besitzt drei Jahre nach der Vergabe der PEA mindestens einen Verarbeitungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften

6.1.1.1:

Gewerbeschein des Verarbeitungsbetriebs

Forstministerium

DGEFCP

Methodik:

1 -

Überprüfung des Vorliegens von mindestens drei Formularen „Holzbewegungen — Verarbeitungsbetrieb“ am Ende des vierten Monats für den zurückliegenden Zeitraum (spätestens drei Jahre nach der Vergabe der PEA)

Verantwortliche Stelle:

ICEF

Methodik:

 

 

 

 

 

2 -

Ausarbeitung eines Berichts, der an ICEF und CDF gesandt wird

Untersuchung vor Ort

Ausarbeiten eines Kontrollberichts mit Kopie an CDF zur Archivierung

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA

Häufigkeit: einmalig für eine bestimmte PEA

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Ausarbeitung eines Berichts, der an ICEF zu senden ist, mit Kopie an CDF

Kontrollbericht

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe durch CDF in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

3 -

Archivierung des Berichts

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DGEF zu CDF und ICEF

ICEF zu CDF und FLEGT-Genehmigungsstelle

6.1.2

Das Unternehmen legt Nachweise für die Einhaltung des vom Staat festgelegten Mindestanteils des lokal verarbeiteten Holzes (70 %) vor

6.1.2.1:

Formular „Holzbewegungen“ oder statistisches Jahrbuch

Forstministerium

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)

Methodik:

1 -

Fortlaufende Eingabe der geschlagenen und verarbeiteten Mengen durch CDF

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

 

 

 

2 -

Dieser Verifikator kann jährlich automatisch über das DBMS überprüft werden, indem für jedes Unternehmen die Menge der verarbeiteten Baumarten ins Verhältnis zur Menge der geschlagenen Mengen derselben Baumarten gesetzt wird

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Die Liste der Baumarten könnte sich im Laufe der Zeit ändern und müsste dann etwa alle 5 Jahre aktualisiert werden (der Zeitraum muss vom Forstministerium beschlossen werden)

Jährliche Überprüfung (spätestens am 30. Januar für das Vorjahr) der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen im DBMS nach Prüfung des Berichts des CDF

 

 

 

 

 

4 -

Jährliche Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Unternehmen und Ausarbeitung eines Berichts (spätestens am 30. Januar), der an ICEF/CDF zu senden ist, mit Archivierung in Papierform

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS, dass die Überprüfung kontrolliert wurde

 

 

 

 

 

2 -

Von CDF erstellter jährlicher Bericht mit dem Stand jeder PEA jedes Unternehmens

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Übermittlung der Einschlagsdaten der Holzunternehmen an CDF in elektronischer Form

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

2 -

Übermittlung der Jahresberichte an ICEF

 

6.2.1

Rundholz und Holzprodukte, die zur Verarbeitung eingeführt werden, werden nach den Rechtsvorschriften erfasst

6.2.1.1:

Einfuhranmeldung

Hauptzollamt und das Unternehmen BARC (Bureau d’Affrètement Routier Centrafricain)

Finanzministerium

Methodik:

1 -

Überprüfung der Holzprodukte am Einfuhrort durch den zentralafrikanischen Zoll und die Generaldirektion Gewässer und Forsten

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

6.2.1.2:

Formular „Holzbewegungen“

Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF), mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV)

Forstministerium

2 -

Zuweisung eines Codes und Eingabe in die Datenbank SYDONIA beim Zoll und in das DBMS bei der GD Gewässer und Forsten

Methodik:

Monatliche Überprüfung der Einfuhrmengen und Abgleich der Daten unter Berücksichtigung der eigenen Produktion des ausführenden Unternehmens

 

 

 

 

 

 

Ausarbeitung eines Kontrollberichts, der bei CDF zu archivieren ist

 

 

 

 

 

 

Anfordern von Erläuterungen beim Unternehmen

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Einfuhr

Häufigkeit: monatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Grenzkontrollstelle über ICEF zu CDF

Datenfluss:

ICEF zu Unternehmen (Anfordern von Erläuterungen)

 

 

 

 

 

 

ICEF zu CDF (Kontrollbericht)

 

 

 

 

 

 

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

6.2.2

Der Ursprung von Rundholz und Holzprodukten, die zur Verarbeitung zugekauft oder eingeführt werden, ist bekannt und legal

6.2.2.1:

FLEGT-Genehmigung des Ursprungslandes, die den eingeführten Erzeugnissen beiliegt

Ministerium für Finanzen und Haushalt

Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)

Methodik:

1 -

Überprüfung der Holzprodukte am Einfuhrort durch den zentralafrikanischen Zoll und die Generaldirektion Gewässer und Forsten

Verantwortliche Stelle:

 

Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)

 

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

6.2.2.2:

Zertifikat für nachhaltige Bewirtschaftung oder Ursprungszeugnis

 

 

2 -

Zuweisung eines Codes und Eingabe in die Datenbank SYDONIA beim Zoll und in das DMBS bei der GD Gewässer und Forsten

Methodik:

Monatliche Überprüfung der Einfuhrmengen und Abgleich der Daten unter Berücksichtigung der eigenen Produktion des ausführenden Unternehmens

 

 

 

 

 

 

Ausarbeiten eines Kontrollberichts, der bei CDF zu archivieren ist

 

 

 

 

 

 

Anfordern von Erläuterungen beim Unternehmens

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Einfuhr

Häufigkeit: monatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Grenzkontrollstelle über ICEF zu CDF

ICEF zu Unternehmen (Anfordern von Erläuterungen)

 

 

 

 

 

 

ICEF zu CDF (Kontrollbericht)

 

 

 

 

 

 

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

7.1.1

Die Erklärung zur Holzerzeugung wird unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Forstgesetzes abgegeben

7.1.1.1:

Formular „Holzbewegungen“

Forstministerium

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)

Methodik:

1 -

Eingang der Formulare mit den monatlichen Holzbewegungen, die von jedem Unternehmen zugesandt werden

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei

 

 

 

 

 

2 -

Formale und inhaltliche Überprüfung

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS und automatischer Abgleich mit den Daten des DBMS, die vom Unternehmen in noch festzulegenden Zeitabständen zugesandt werden

1 -

Überprüfung der Erfassung der monatlichen Daten und der Übereinstimmung dieser Daten mit denen des DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Informationsaustausch zur Klärung von Unstimmigkeiten

2 -

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung dieses Punktes in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: monatlich

Häufigkeit: monatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivieren der Formulare „Holzbewegungen“ durch CDF

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Unternehmen zu CDF

ICEF zu Kontrollstelle

 

 

 

 

 

CDF Unternehmen

 

7.1.2

Die Erklärung zur Holzverarbeitung stimmt mit den Formularen „Holzbewegungen“ überein

7.1.2.1:

Formular „Holzbewegungen“

Forstministerium

DGEFCP

Methodik:

Überprüfung der produktionsbezogenen Daten anhand der eingereichten Formulare „Holzbewegungen“

Verantwortliche Stelle:

ICEF

Methodik:

 

 

 

 

 

 

Dokumentenprüfung anhand der Berichte der DGEF

 

 

 

 

 

Häufigkeit: einmal jährlich für einen bestimmten Verarbeitungsbetrieb

Ausarbeiten eines Kontrollberichts mit Kopie an CDF zur Archivierung

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

1 -

Ausarbeiten eines Berichts, der an ICEF zu senden ist, mit Kopie an CDF

Häufigkeit: einmal jährlich für einen bestimmten Verarbeitungsbetrieb

 

 

 

 

 

2 -

Eingabe durch CDF in das DBMS

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

3 -

Archivierung des Berichts

Kontrollbericht

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

DGEF zu ICEF und CDF

Datenfluss:

 

 

 

 

 

 

ICEF zu CDF und FLEGT-Genehmigungsstelle

7.1.3

Die Erklärungen zum Holzverkauf und zur Ausfuhr der Produkte werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben

7.1.3.1:

Formular „Holzbewegungen“

7.1.3.2:

Zollanmeldung

Ministerium für Finanzen und Haushalt

Regionale Zolldirektion

Methodik:

7.1.3.2: 1 -

Überprüfung beim Zoll anhand der Zolldokumente (Zollanmeldung); Übernahme

Verantwortliche Stelle: Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)/ Direktion Fahndung, Strafverfolgung und Betrugsbekämpfung/ Dienststelle nachträgliche Kontrolle)

 

 

7.1.3.3:

Ausfuhranmeldung (DEC)

Handelsministerium

Generaldirektion Zoll

2 -

Formale Prüfung zur Beurteilung der Zulässigkeit

Methodik:

 

 

 

 

Generaldirektion Handel

3 -

Wenn zulässig, Eingabe in die Datenbank

Nachträgliche Dokumentenprüfung im Hinblick auf Art und Inhalt der Dokumente

 

 

 

 

Direktion Zollrecht/Dienststelle Zollbefreiungen und Freimengen

4 -

Formale und inhaltliche Überprüfung der Dokumente (elementare, gründliche, vollständige Prüfung einschließlich des Fahrzeugs)

 

 

 

 

 

 

5 -

Erteilung der Freigabe für die Ausfuhr oder die Verbringung im Transit

 

 

 

 

 

 

7.1.3.3: 1 -

Vergleichen der Proforma-Rechnung der Ausfuhranmeldung mit der endgültigen Rechnung des Formulars E101

 

 

 

 

 

 

2 -

In Zweifelsfällen Überprüfung bei der Generaldirektion Handel

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Anmeldung

Häufigkeit: im Verdachtsfall

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Lokale Zolldatenbank (elektronisch und in Papierform) / SYDONIA (zentral), manuelle Archivierung

Zoll: Ausfertigen von Protokollen (vor Ort, Feststellung des Verstoßes, Beschlagnahmung)

Eintragung in das Register der Verstöße

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Unternehmen zu Zoll

2 -

Zoll zu Unternehmen

1 -

Zoll zu Forstministerium (über ICEF zu CDF) nach einem Verfahren, das noch erarbeitet werden muss

 

 

 

 

 

3 -

Zoll zu Forstministerium nach einem Verfahren, das noch erarbeitet werden muss

2 -

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Versand der Zahlen an die Direktion Statistik

 

7.1.4

Die Steuer- und Zollerklärungen werden gemäß den Rechtsvorschriften abgegeben

7.1.4.1:

Quittung über die Zahlung der Gewerbesteuer

Finanzministerium

Direktion Stempelgebühren

Methodik:

7.1.4.1:

Verantwortliche Stelle:

DGEFCP & DGID (Generaldirektion Steuern und Liegenschaften)

 

 

 

 

 

 

Methodik:

 

 

7.1.4.2:

Quittung über die Zahlung der IMF (pauschale Mindeststeuer)

 

 

1 -

Beachtung der Verfahren für die Zollabfertigung und die Eintragung der Steuernummer in das Register

Beachtung der Verfahren für die Zollabfertigung und die Eintragung der Steuernummer in das Register

 

 

 

 

 

2 -

Besuch vor Ort

 

 

 

7.1.4.3:

Quittung über die Zahlung der IS/IR (Körperschaftsteuer/Einkommensteuer)

 

 

3 -

Erklärung (mündlich oder schriftlich) des Umsatzes durch die Buchhaltungsabteilung des Unternehmens gegenüber der Finanzdirektion für Unternehmen in Bangui

 

 

 

7.1.4.4:

Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer (TVA)

 

 

4 -

Kontrolle des Umsatzes in der Finanzdirektion für Unternehmen in Bangui

 

 

 

 

 

 

5 -

Zuweisung eines umsatzabhängigen oder –unabhängigen Kontingents

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

7.1.4.1:

in jedem Geschäftsjahr

Idem

 

 

 

 

 

7.1.4.2:

jährlich

 

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Eintragung in das Steueridentifikationssystem (SYSTEMIF)

1 -

Eintragung in das Steueridentifikationssystem (SYSTEMIF)

 

 

 

 

 

2 -

Manuelle Archivierung der Dokumente beim Zoll

2 -

Manuelle Archivierung beim Finanzamt

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

3 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Unternehmen zu Finanzamt: Steuererklärung

1 -

Finanzamt über ICEF zu CDF

 

 

 

 

 

2 -

Finanzamt über ICEF zu CDF

2 -

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

7.2.1

Alle Forststeuern und -abgaben werden fristgerecht gezahlt

7.2.1.1:

Quittung über die Zahlung der Pachtsteuer (taxe sur le loyer)

Finanzministerium

DGEFCP

DGID (Generaldirektion Steuern und Liegenschaften)

Methodik:

1 -

Dokumentenprüfung (Einschlag-, Pacht- und Aufforstungsteuer) durch das Forstministerium und Beschau (Aufforstungsteuer) durch die von der Verwaltung beauftragte Struktur (BIVAC) bei den ausgeführten Produkten

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

7.2.1.2:

Quittung über die Zahlung der Holzeinschlagsteuer

Forstministerium

 

2 -

Erstellen von Einzahlungsanordnungen durch die Verwaltung für jeden Empfänger (Staat, Kommunen, CAS-DF) und jede Steuerart (Pacht, Einschlag, Aufforstung) nach der Erklärung des Unternehmens, außer für die Pachtsteuer

Zentrale Finanzinspektion

 

 

7.2.1.3:

Quittungen über die Zahlung der Wiederaufforstungsteuer

 

 

Abgabefristen:

Holzeinschlag- und Aufforstungsteuer:

Derzeit: Erstellung und Versand der Formulare „Holzbewegungen“ monatlich (innerhalb von 21 Tagen für den Vormonat)

Methodik:

Zentrale Finanzinspektion

1 -

Nachträgliche Dokumentenprüfung im Hinblick auf Art und Inhalt der Dokumente

 

 

7.2.1.4:

Mitteilung über außerordentliche Maßnahmen bezüglich der Zahlung der Steuern und Abgaben des Unternehmens

 

 

Im Rahmen des Nationalen Rückverfolgbarkeitssystems (SNT): ständiger Austausch der Einschlagsdaten zwischen den Unternehmen und der Forstverwaltung nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren; dadurch Verkürzung dieser Frist.

ICEF

1 -

Regelmäßige Überprüfung der Erklärungen (halbjährlich) und Erstellung eines Berichts nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren

 

 

 

 

 

Pacht: Zahlung im Januar jedes Jahres auf der Grundlage der Nutzfläche; die Höhe der Steuer je ha wird jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgelegt

2 -

Überprüfung der Erfassung der monatlichen Daten und der Übereinstimmung dieser Daten mit denen des DBMS

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle der Überprüfung dieses Punktes in das DBMS

 

 

 

 

 

3 -

Fristgerechte Zahlung durch das Unternehmen entweder an die Staatskasse (Staat) oder an die Banque des Etats d'Afrique centrale (BEAC) (Kommunen) oder an das Sonderkonto für die Forstentwicklung (CAS DF)

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

Pachtsteuer: jährlich

Zentrale Finanzinspektion

 

 

 

 

 

Aufforstung- und Einschlagsteuer: dreimonatlich

Im Verdachtsfall ständig

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

 

Pachtsteuer: jährlich

 

 

 

 

 

 

Aufforstung- und Einschlagsteuer: dreimonatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Einzahlungsanordnung bei DGEFCP archiviert

Eintragung in das Steueridentifikationssystem (SYSTEMIF)

 

 

 

 

 

2 -

Eintragung in das Steueridentifikationssystem (SYSTEMIF)

Eingabe in das DBMS

Manuelle Archivierung

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Unternehmen zu DGEFCP: Formular „Holzbewegung“ elektronisch und in Papierform

Zentrale Finanzinspektion über ICEF zu CDF

 

 

 

 

 

2 -

DGEFCP zu DGID, Kommunen, CAS-DF: Einzahlungsanordnungen in Papierform

ICEF zu Kontrollstelle

 

 

 

 

 

3 -

Staatskasse, BEAC und CAS-DF über ICEF zu CDF nach einem noch zu festzulegenden Verfahren

 

7.2.2

Alle mit der Holzausfuhr verbundenen Zölle und Abgaben werden rechtzeitig bezahlt

7.2.2.1:

Quittungen über die Zahlung der Ausfuhrzölle (DS)

Finanzministerium

Regionale Zolldirektion

Für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)

 

 

7.2.2.2:

Quittung über die Zahlung der IMF (pauschale Mindeststeuer)

Forstministerium

Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID)

Überprüfung durch das Hauptzollamt des Umschlagplatzes für den Güterkraftverkehr in Bangui oder durch die regionalen Zolldirektionen in den Provinzen

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

 

 

 

1 -

Warenbeschau vor Ort durch den Zoll (beauftragte Prüfstelle: BIVAC) nach jedem Eingang der Spezifikationen des Unternehmens

 

 

 

7.2.2.3:

Quittung über die Zahlung der REIF (Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten)

 

 

2 -

Erstellen der Spezifikationen (beauftragte Prüfstelle: BIVAC), Ausstellung der sonstigen erforderlichen Dokumente: Inspektionszertifikat (attestation de vérification), Ausfuhranmeldung usw.

 

 

 

 

 

 

3 -

Zollanmeldung

Methodik:

 

 

 

 

 

4 -

Prüfen und Anbringen des Sichtvermerks auf der Versandfreigabe (BAE)

DGDDI: Systematische nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung

 

 

 

 

 

5 -

Austausch der Informationen mit ICEF/CDF nach einem noch festzulegenden Verfahren

ICEF: Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

6 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Ausfuhr

Häufigkeit: fortwährend

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

 

 

 

 

 

Archivierung der Zollanmeldungsdokumente in Papierform

Erstellen des Tätigkeitsberichts und von Protokollen

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Hauptzollamt und DR zu ICEF/CDF

DGDDI zu ICEF/CDF nach einem zu vereinbarenden Verfahren

 

 

 

 

 

 

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

7.2.3

Alle Zölle und Abgaben, die mit der Einfuhr der vom Unternehmen eingesetzten Ausrüstungen (sonstige Produkte) verbunden sind, werden vor der Versandfreigabe entrichtet

7.2.3.1:

Quittungen über die Zahlung der Einfuhrzölle

Finanzministerium

Hauptzollamt des Umschlagplatzes für den Güterfrachtverkehr und Regionaldirektion

Generaldirektion Steuern und Liegenschaften (DGID)

Methodik:

1 -

Zollanmeldung

2 -

Prüfung der Unterlagen

Verantwortliche Stelle:

DGDDI

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

7.2.3.2:

Quittung über die Zahlung der Umsatzsteuer

Forstministerium

DGEFCP

3 -

Je nach Warenweg gegebenenfalls Warenbeschau

Methodik:

 

 

7.2.3.3:

Quittung über die Zahlung der TCI (Steuer auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der CEMAC)

 

 

4 -

Prüfung der Versandfreigabe (BAE)

Systematische nachträgliche Überprüfung der Zollanmeldung

 

 

7.2.3.4:

Quittung über die Zahlung der CCI (Abgabe auf Einfuhren aus Ländern außerhalb der CEEAC)

 

 

5 -

Informationsaustausch mit ICEF/CDF nach einem noch festzulegenden Verfahren

 

 

 

7.2.3.5:

Quittung über die Zahlung der REIF

 

 

6 -

Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Anmeldung

Häufigkeit: fortwährend

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

 

 

 

 

 

Archivierung der Zollanmeldungsdokumente in Papierform

Erstellen des Tätigkeitsberichts und von Protokollen

 

 

7.2.3.6:

Quittung über die Zahlung der Abgaben an OHADA

 

 

 

 

 

 

7.2.3.7:

Quittung über die Zahlung der CMF (Abgabe an die zentralafrikanische Waldkommission COMIFAC)

 

 

Datenfluss:

Hauptzollamt und DR zu ICEF/CDF

Datenfluss:

DGDDI zu ICEF/CDF nach einem zu vereinbarenden Verfahren

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

7.2.4

Das Unternehmen hat die FOT-Werte („free on truck“) für die zur Ausfuhr aus dem CEMAC-Raum angemeldeten Erzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit an eine örtliche Bank repatriiert.

7.2.4.1:

Bestätigung der Bankverbindung

Finanzministerium

CCCRRE — Für die Kontrolle der Repatriierung der Ausfuhrerlöse zuständige Stelle

Methodik:

1 -

Übermittlung der Ausfuhrunterlagen (FOT-Werte) Nachweise für die Repatriierung an die CCCRRE (für die Kontrolle der Repatriierung der Ausfuhrerlöse zuständige Stelle)

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

7.2.4.2:

Geldtransferbeleg

Forstministerium

ICEF/CDF

2 -

Erhebung der Informationen in den Zollanmeldungen und Steuererklärungen

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Überprüfung des repatriierten Kapitals bei den Banken und Abgleich mit den Zoll- und Steuerdaten (die Repatriierung muss spätestens 30 Tagen nach Fälligkeit der Zahlung erfolgen)

Kontrolle der Eingabe in das DBMS durch CDF

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung einer Jahresübersicht für jedes Unternehmen und Versand über ICEF an CDF mithilfe eines zu erarbeitenden Verfahrens

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Kontrollberichte oder –protokolle über jede Kontrolle bei der gemischten Zoll- und Steuerstelle

Eingabe der Ergebnisse der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

2 -

Jährlicher Bericht über ICEF an CDF

 

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe durch CDF in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Unternehmen sendet Steuererklärung (DSF) an Steuer-/Zollstelle

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Steuer-/Zollstelle sendet Jahresbericht über ICEF an CDF

 

8.1.1

Die Lkws und sonstigen Transportfahrzeuge für Holzprodukte sind ordnungsgemäß angemeldet und zugelassen

8.1.1.1:

Fahrzeugschein

8.1.1.2:

Technisches Datenblatt

Verteidigungsministerium

Ministerium für die Verwaltung des Hoheitsgebiets

Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll

Methodik:

Vorlage der Papiere bei Verkehrskontrollen

Verantwortliche Stelle:

Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll

Die Überprüfung wird von den gleichen Einheiten an anderen Orten (andere Kontrollpunkte) kontrolliert

 

 

8.1.1.3:

Versicherung

8.1.1.4:

Transportgewerbeschein

Ministerium für Finanzen und Haushalt

 

 

Methodik: Idem

 

 

8.1.1.5:

Im Fall des Transports von Holzprodukten, die zur Ausfuhr bestimmt sind: Verlader-Genehmigung

 

 

Häufigkeit: an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw)

Häufigkeit: an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw)

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Bei Verstößen Protokoll in Papierform

Bei Verstößen Protokoll in Papierform

 

 

 

 

 

Berichte nach einem zu erarbeitenden Verfahren

Berichte nach einem zu erarbeitenden Verfahren

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden

Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden

8.1.2

Die Frachtpapiere für die zur Ausfuhr bestimmten Holzprodukte entsprechen den geltenden Rechtsvorschriften

8.1.2.1:

Fahrtenblatt oder Frachtbrief

Verkehrsministerium

Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll/BARC/EF

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Gendarmerie/Grenzpolizei/Zoll/BARC/EF

 

 

8.1.2.2:

Versandfreigabe mit: Spezifikationen, D15, Ausfuhranmeldung, Rechnung, Ursprungszeugnis

Forstministerium

Ministerium für Handel

 

Vorlage der Dokumente für die Forst- und Zollkontrollen vor der Abfahrt und für die Verkehrs- und Grenzkontrollen

Methodik:

Vorlage der Dokumente für die Forst- und Zollkontrollen vor der Abfahrt und für die Verkehrs- und Grenzkontrollen

 

 

 

Finanzministerium

 

Häufigkeit: bei der Abfahrt und an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw)

Häufigkeit: bei der Abfahrt und an jedem Kontrollpunkt für eine bestimmte Ladung (Lkw)

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Bei Verstößen Protokoll in Papierform

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Bei Verstößen Protokoll in Papierform

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Überprüfung durch Beamte des Ressorts Gewässer und Forsten: monatlicher Versand eines Berichts an ICEF

Überprüfung durch Beamte des Ressorts Gewässer und Forsten: monatlicher Versand eines Berichts an ICEF

 

 

 

 

 

Beamte anderer Ressorts: Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden

Beamte anderer Ressorts: Verfahren für den Informationsaustausch muss nach Abstimmung der beteiligten Stellen erarbeitet werden

8.1.3

Das Holzunternehmen trifft Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots der Personenbeförderung

8.1.3.1:

Betriebsordnung des Unternehmens

Forstministerium

Gebietszuständige Regionaldirektion, DGEF, BMIV

Methodik:

1 -

Überprüfung der Aufnahme des Verbots der Personenbeförderung in die Betriebsordnung

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

8.1.3.2:

Dienstanweisung

 

 

2 -

Überprüfung des Aushangs einer Dienstanweisung zu diesem Verbot und Anbringung dieser Anweisung an den Holztransportfahrzeugen

Methodik:

Kontrolle, dass die Überprüfung erfolgt ist

 

 

 

 

 

3 -

Ausarbeitung eines Berichts

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Versand einer Kopie des Berichts an CDF zur Eingabe in das DBMS und Archivierung

 

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Überprüfungsberichts und Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss: Berichte an ICEF/CDF

Datenfluss: ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

8.2.1

Die Stämme und Stümpfe der geschlagenen Bäume werden nach den gesetzlichen Anforderungen angezeichnet und gekennzeichnet

8.2.1.1:

Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Forstministerium

Regionaldirektion (DR), DGEFCP, BMIV

Methodik:

1 -

Regelmäßige Überprüfung der gebietszuständigen Regionaldirektion, der BMIV und der DGEFCP

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Besuch im Büro am Einschlagsort und an den Poltern

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Überprüfung der Anzeichnung und Kennzeichnung der Stammabschnitte und Stümpfe

Überprüfung der Eingabe in das DBMS durch CDF und Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle in das DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung eines Berichts

Stichprobenartige Kontrolle der Überprüfung der verschiedenen Einheiten

 

 

 

 

 

Häufigkeit: dreimonatlich

Häufigkeit: dreimonatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

DR: Übermittlung des Kontrollbericht an DGSR mit Zweitschrift an ICEF

BMIV: Übermittlung des Kontrollberichts an die Kanzlei mit Zweitschrift an ICEF

DGEF: Übermittlung des Kontrollberichts an DG mit Zweitschrift an ICEF

Aufbewahrung des Ergebnisses:

8.2.2

Die Stammabschnitte werden am Waldpolter nach den geltenden Vorschriften angezeichnet und gekennzeichnet

8.2.2.1:

Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung

Forstministerium

Gebietszuständige Regionaldirektion

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

 

 

 

 

DGEFCP

Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems (SNT)

 

 

 

 

 

BMIV

1 -

Regelmäßige Überprüfung der gebietszuständigen Regionaldirektion, der BMIV und der DGEFCP

 

 

 

 

 

 

2 -

Besuch im Büro an den Poltern

Methodik:

 

 

 

 

 

3 -

Überprüfung der Kennzeichnung der Stammabschnitte

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

4 -

Ausarbeitung eines Berichts

Protokoll über die Kontrolle

 

 

 

 

 

ICEF/CDF: Dokumentenprüfung, Eingabe in das DBMS und Archivierung

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Eingang der Prüfberichte der drei vorangehenden Stellen

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

Versand Protokoll an ICEF/CDF

 

 

 

 

 

Übermittlung an ICEF/CDF zur Eingabe in das DBMS

 

8.2.3

Die Frachtpapiere für das Rundholz werden vor dem Verlassen des Einschlagsortes ausgefüllt

8.2.3.1:

Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein (bordereau d’évacuation) genannt)

Forstministerium

Regionaldirektion

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

 

 

 

Anm.: Im Jahr 2010 fand diese Kontrolle nicht systematisch bzw. fast gar nicht statt; die DGEF muss ein Verfahren hierfür erarbeiten

Methodik

 

 

 

 

 

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

8.2.4

Die Frachtpapiere für Rundholz und Frachtstücke werden vor dem Verlassen des Rundholzpolters und des Werks ausgefüllt

8.2.4.1:

Fahrtenblatt (auch Lieferschein oder Abfuhrschein genannt)

Forstministerium/ Finanzministerium

 

Methodik:

1 -

Warenbeschau vor Ort durch den Zoll (BIVAC) jeweils nach Eingang der Spezifikationen des Unternehmens

Verantwortliche Stelle:

Generaldirektion Zoll und indirekte Steuern (DGDDI)

ICEF

 

 

 

 

 

2 -

Erstellung der Spezifikationen durch die beauftragte Prüfstelle (BIVAC), Ausstellung der sonstigen erforderlichen Dokumente: Inspektionszertifikat (attestation de vérification), Ausfuhranmeldung usw.

Methodik:

DGDDI: Kontrolle der Überprüfung durch den Zoll nach der Zollanmeldung

 

 

 

 

 

 

ICEF

 

 

 

 

 

Häufigkeit: bei jeder Anmeldung

Häufigkeit: bei jeder Anmeldung

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

1 -

Eingabe der Spezifikationen in die Datenbank durch die beauftragte Prüfstelle (BIVAC)

1 -

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

2 -

Manuelle Archivierung

 

 

 

 

 

2 -

Manuelle Archivierung

3 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

3 -

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Unternehmen zu beauftragter Prüfstelle (BIVAC)

1 -

DGDDI über ICEF zu CDF nach einem noch zu erarbeitenden Verfahren

 

 

 

 

 

2 -

Beauftragte Prüfstelle (BIVAC) über ICEF zu CDF nach einem zu erarbeitenden Verfahren

2 -

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

9.1.1

Die für die Gemeindehaushalte bestimmten Anteile werden vom Unternehmen regelmäßig abgeführt

9.1.1.1:

Quittung über die Zahlung der Einzahlungsanordnungen

Forstministerium

Zentralinspektion/Verwaltung und Finanzen (MEFCP)

Methodik:

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

 

 

 

Versand einer Kopie der Einzahlungsanordnungen durch DGEF an CDF

Methodik:

 

 

9.1.1.2:

Behördliche Genehmigung der Stundung

 

 

Systematischer Versand einer Kopie der Zahlungsquittungen über ICEF an CDF zur Archivierung und zur Eingabe in das DBMS

Überprüfung, dass die Informationen vom CDF erfasst wurden

Überprüfung der Übereinstimmung der Quittungen mit den entsprechenden Einzahlungsanordnungen

 

 

 

 

 

 

Erfassen des Ergebnisses der Kontrolle

 

 

 

 

 

Häufigkeit: monatlich

Häufigkeit: monatlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivieren der Einzahlungsanordnungen und der Kopien der Quittungen durch CDF nach der Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

DGEF zu CDF

Unternehmen zu ICEF/CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

9.1.2

Die vom Holzunternehmen geplanten und im PAO und PG oder in den vorläufigen Verträgen genannten sozialen Maßnahmen werden umgesetzt

9.1.2.1:

Von der Forstverwaltung bestätigter PAO (jeder PAO enthält eine Beschreibung der im Vorjahr ausgeführten sozialen Maßnahmen)

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Methodik:

1 -

Prüfung des vom Unternehmen vorgelegten PG und PAO durch einen hierzu eingerichteten Ausschuss im Rahmen des Bewertungssystems des MEFCP

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

 

 

 

2 -

Evaluierung der Sozialbilanz des Unternehmens

 

 

 

9.1.2.2:

Vom Unternehmen und vom Forstministerium unterzeichneter vorläufiger Vertrag.

 

 

3 -

Genehmigungsschreiben, wenn Vorlage zufriedenstellend

Methodik:

Überprüfung des Vorliegens des Schreibens zur Genehmigung des PG und PAO und des Protokolls der Sitzung

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Archivierung des Schreibens zur Genehmigung des PAO durch DGEF im DBMS und in Papierform in den Archiven

Eingabe in das DBMS, dass der Punkt überprüft wurde

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

1 -

Versand eines Genehmigungsschreibens durch DGEF an das Unternehmen, an ICEF/CDF und an DGSR und Versand des Protokolls der Sitzung mit der Bewertung an ICEF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

9.2.1

Das Holzunternehmen erfüllt die im PG, im Lastenheft, im PAO oder im vorläufigen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, einen Beitrag zur Bekämpfung der Wilderei und des illegalen Holzeinschlags in seinem Einschlagsgebiet zu leisten

9.2.1.1:

Berichte über die behördliche Kontrolle der Einschlagsorte

Forstministerium

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEFCP)

Regionaldirektion

Methodik:

Dieser Punkt wurde 2010 nicht überprüft. Er muss daher unbedingt in einen Leitfaden für Überprüfungsverfahren aufgenommen werden, der von der DGEF zu erarbeiten ist

Verantwortliche Stelle:

Zentralinspektion für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (ICEF)

 

 

9.2.1.2:

Berichte des Unternehmens über Informations- und Aufklärungskampagnen

 

 

 

Methodik:

 

 

9.2.1.3:

Von der Forstverwaltung bestätigter PAO

 

 

Häufigkeit:

Häufigkeit:

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

9.2.1.4:

Betriebsordnung

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

10.1.1

Das Unternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) stellt sicher, dass alle Unterauftragnehmer über eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeiten verfügen

10.1.1.1:

Gültige Zulassung zum Gewerbe

Handelsministerium

Zentrale Anlaufstelle für Unternehmensformalitäten

Methodik:

1 -

Versand einer Liste aller Unterauftragnehmer durch jedes Unternehmen an CDF

2 -

Überprüfung ihrer Zulassungen beim Handelsministerium (zentrale Anlaufstelle)

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

10.1.1.2:

Registrierte Subunternehmerverträge

Forstministerium

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF)

Eingabe in das DBMS

Methodik:

Überprüfung der Erfassung der Daten

 

 

 

 

 

 

Eingabe des Ergebnisses der Kontrolle zu diesem Punkt in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: fortwährend, je nach Änderung der Liste eines Unternehmens

Häufigkeit: nach jeder Aktualisierung durch CDF

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Unternehmen zu CDF

 

 

 

 

 

 

CDF zu Handelsministerium (zentrale Anlaufstelle)

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

Handelsministerium zu CDF

 

10.2.1

Das Holzunternehmen (bzw. im Fall privater Plantagen die Privatperson oder die Gemeinschaft) bezahlt die im Vertrag vorgesehene Leistung

10.2.1.1:

Rechnungen

Forstministerium

Direktion Rechtsangelegenheiten des Forstministeriums (DAJC)

Methodik:

1 -

Überprüfung bei der Gerichtsgeschäftsstelle, dass keine Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung der Leistungen anhängig sind

Verantwortliche Stelle:

ICEF

 

 

10.2.1.2:

Überweisungsbelege oder Schecks oder Quittungen zum Nachweise der Bezahlung der Rechnungen

 

 

2 -

Ausarbeitung eines Berichts und gegebenenfalls Eintragung in das Register der Verstöße

3 -

Versand des Berichts an ICEF/CDF

Methodik:

Kontrolle der ordnungsgemäßen Führung des Registers der Verstöße

Überprüfung der Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

Häufigkeit: jährlich

Häufigkeit: jährlich

 

 

 

 

 

Aufbewahrung des Ergebnisses:

Aufbewahrung des Ergebnisses:

 

 

 

 

 

Jährlicher Bericht

Eingabe der Ergebnisse der Kontrolle zu diesem Punkt in das DBMS

 

 

 

 

 

Eintragung in das Register der Verstöße des Forstministeriums

 

 

 

 

 

 

Eingabe in das DBMS

 

 

 

 

 

 

Datenfluss:

Datenfluss:

 

 

 

 

 

Gerichtsgeschäftsstellen zu DAJC

DAJC zu ICEF/CDF

ICEF zu FLEGT-Genehmigungsstelle

2.3.   Anerkennung der Forstzertifizierungssysteme

In der RCA hat sich bislang kein Unternehmen von einem privaten Zertifizierungssystem zertifizieren lassen.

Das Legalitätsprüfungssystem muss das Zusammenspiel mit privaten Zertifizierungssystemen berücksichtigen und Synergien fördern, insbesondere, um Mehrfachkontrollen zu verhindern. In diesem Rahmen werden private Legalitätszertifikate und Zertifikate für nachhaltige Forstwirtschaft vom Forstministerium – vorbehaltlich der erfolgreichen Kontrolle der Überwachungsergebnisse des privaten Zertifizierungssystems durch ICEF – anerkannt. Die Überwachungsergebnisse des privaten Zertifizierungssystems müssen an ICEF übermittelt werden. Zur Klärung des Informationsflusses im Zusammenhang mit der Zertifizierung wird das Forstministerium eine Rechtsvorschrift erlassen.

2.4.   Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen

Im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems werden Nichterfüllungen von Anforderungen nach den in der RCA geltenden Rechtsvorschriften behandelt.

Im Rahmen der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Ausstellung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein Verfahrensleitfaden für die Handhabung und Ahndung von Nichterfüllungen der Legalitätsvorschriften erarbeitet, der das Kontrollsystem festigen soll.

3.   RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEM UND LIEFERKETTENKONTROLLE

3.1.   Operationelle Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit

Ein nationales Rückverfolgbarkeitssystem (SNT) besteht derzeit nicht. Einige Holzunternehmen haben jedoch eigene Systeme aufgebaut. Die Transportdokumente für die Ausfuhr sind gesetzlich geregelt, aber für die Verbringung im Inland an den Einschlagsgebieten bestehen im Jahr 2010 keine geltenden Rechtsvorschriften. Infolgedessen muss während der Umsetzung des Abkommens und vor Erteilung der ersten Genehmigung eine Rechtsvorschrift mit Bestimmungen über das nationale Rückverfolgbarkeitssystem und den Transport von Holzprodukten erlassen werden.

Der Produktkettennachweis erfolgt dabei über ein nationales Rückverfolgbarkeitssystem (SNT), dessen Daten von der Zentralen Forstdatenverwaltung CDF, die ICEF unterstellt ist, zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden. In dieses DBMS gehen die Daten der Holzunternehmen und der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (derzeit BIVAC) ein. Zur Kodierung jedes Produkts wird ein nationales Nummerierungssystem eingesetzt.

Am Rückverfolgbarkeitssystem sind mehrere Stellen beteiligt. Zu diesen gehören:

die Unternehmen, die für alle Tätigkeiten von der Betriebsinventur bis zur Ausfuhr des Rohholzes und des verarbeiteten Holzes verantwortlich sind;

das Ministerium für Gewässer und Forsten, das den Holzeinschlag und die Holzverarbeitung entlang der gesamten Lieferkette von seinen zentralen Diensten (DGEF, DGSR, ICEF und CDF und BMIV) überprüfen und die Überprüfung kontrollieren lässt;

die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (derzeit BIVAC), die die Spezifikationen, die angegebenen Baumarten und die ermittelten Volumina überprüft. Sie stellt auch die Einfuhranmeldung für das zur Verarbeitung eingeführte Holz aus;

das Handelsministerium, das die Einfuhranmeldung (DIC) für das zur Verarbeitung eingeführte Holz und die Ausfuhranmeldung (DEC) gegenzeichnet;

das Finanzministerium über seine zentralen und dezentralen Zolldienststellen, die die Zollabfertigung überprüfen, Quittungen über die erhobenen Zölle und Steuern ausstellen und Holz, das im Transit verbracht wird, registrieren;

die Grenzinspektoren des Ministeriums für Gewässer und Forsten, die die Frachtpapiere kontrollieren.

3.1.1.   Holzprodukte aus PEA und aus Einschlagsgenehmigungen für Plantagen

Die folgende Tabelle enthält die Grundsätze und Anforderungen des Produktkettennachweises für Holzprodukte aus PEA. Auf besondere Anforderungen für Holz aus Plantagen wird ebenfalls hingewiesen.

Die Tabelle mit den Anforderungen des Produktkettennachweises ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Die 1. Spalte enthält die Stadien der Lieferkette;

 

in der 2. Spalte werden die Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten jedes beteiligten Akteurs angegeben;

 

die 3. Spalte enthält die zweckdienlichen Daten und die Art ihrer Erhebung;

 

in der 4. Spalte wird angegeben, welche Strukturen die Überprüfung durchführen und welche Methodik dabei zur Bestätigung oder zum Abgleich der Daten zum Einsatz kommt.

Diese Grundsätze oder Anforderungen werden gegebenenfalls bei der Umsetzung dieses Abkommens angepasst, ohne dass dadurch die Qualität des Produktkettennachweises gemindert wird.

INVENTUR

Stadium oder Lieferkette

Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten

Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung

Überprüfung

Bestätigung

Abgleich

BETRIEBSINVENTUR

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Kennzeichnung der Hiebfläche

Unterteilung in Parzellen und Bezeichnung der Parzellen mit Linien

Messen der Bäume

Positionsbestimmung und Kartierung der Bäume

Nummerierung und Kennzeichnung der Bäume

Anm.: Bei Plantagen:

a)

für Plantagen mit einer Fläche von 50 ha oder mehr ist ein vereinfachter Wirtschaftsplan auszuarbeiten;

b)

für Plantagen mit einer Fläche unter 50 ha müssen DIAF ein Explorationsbericht und eine vereinfachte Karte (Positionsbestimmung auf topographischer Karte) vorgelegt werden;

c)

die folgenden Informationen sind jedoch bei Plantagen mit einer Fläche von mehr als 50 ha zu übermitteln: i) Alter des Bestands, ii) mittlere Höhe des Bestands, iii) GPS-Daten, iv) Fläche, v) vereinfachte Karte mit vor Ort markierten Parzellen, vi) Anzahl der Stämme, vii) Umfangs- oder Durchmesserklasse;

d)

die systematische Kennzeichnung des stehenden Holzes ist nicht obligatorisch;

e)

DIAF stellt eine Einschlagsgenehmigung aus.

Einzureichendes Dokument:

Jahreseinschlagsplan (PAO)

Daten:

Nummer der Genehmigung

Nummer der Waldbewirtschaftungseinheit (UFG), d. h. der PEA oder Plantage

Nummer der jährlichen Hiebfläche (AAC)

Baumnummer bei der Inventur;

Name der Baumart

BHD (im Forsteinrichtungsplan festgelegter Mindestdurchmesser, Brusthöhendurchmesser)

Position im UTM-Koordinatensystem (Universal Transverse Mercator).

Datenfluss:

Eingabe in das DBMS (elektronisches Format, in Teil 3 der Forsteinrichtungsvorschriften aufzunehmen)

Methodik:

Die folgenden sechs Stellen werden von ICEF koordiniert:

1.

Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung (DIAF):

 

Übereinstimmung der aufgenommenen Daten mit dem vorangehenden PAO

 

Überprüfung der Kartierung der AAC.

2.

Regionaldirektion:

 

Überprüfung der Wegenetze und der Kartierung des Einschlagsgebiets

 

Übermittlung der Berichte an DGSR.

3.

Generaldirektion für regionalen Dienste (DGSR):

 

Überprüfung der Tätigkeiten der Regionaldirektionen

 

Übermittlung der einschlagsbezogenen Informationen an DGEF.

4.

Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF):

 

Kontrolle der Überprüfung der Wegenetze und der Kartierung des Einschlagsgebiets

 

Übermittlung der Daten an CDF.

5.

Generaldirektion Gewässer und Forsten (DGEF):

 

Überprüfung und Bestätigung der Berichte von DGSR, DIAF und DEIF

 

Übermittlung der Daten an CDF

 

Übermittlung der Berichte an ICEF.

6.

Zentrale Forstdatenverwaltung (CDF):

Zusammenstellen der Daten auf Ebene des MEFCP.

 


HOLZEINSCHLAG

Stadium oder Lieferkette

Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten

Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung

Überprüfung

Bestätigung

Abgleich

EINSCHLAG

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Auswählen und Schlagen der Bäume

Anzeichnen der Fällnummer an Stumpf und Stamm

Übertragung der Baumnummern der Inventur auf die Stümpfe

Kennzeichnen der Stümpfe

Erfassen und Speichern der Daten.

Anm.: Bei Plantagen mit mehr als 50 ha:

 

Das Holz wird je Hiebfläche geschlagen.

 

Alle Stämme werden gekennzeichnet.

 

Verwenden des Einschlagsbuchs.

Einzureichendes Dokument:

 

Einschlagsbuch (elektronisch und/oder in Papierform)

 

Formular „Holzbewegungen“

Daten:

Nummer der Genehmigung

Nummer der UFG (PEA oder Plantage)

Nummer der jährlichen Hiebfläche (AAC)

Baumnummer der Inventur

Fällnummer

Baumart

Abmessungen und Raummaß des geschlagenen Baums

In der Anlage die aktualisierte Karte des Einschlagsgebiets

Brusthöhendurchmesser (BHD)

UTM-Position.

Datenfluss:

 

Vorlage der Einschlagsbücher und der Formulare „Holzbewegungen“ durch das Unternehmen bei DGEFCP

 

Übermittlung der Einschlagsdaten durch das Unternehmen an CDF zur Eingabe in das DBMS

Methodik:

 

Regionaldirektion Gewässer und Forsten

 

Überprüfung:

 

Einschlagsbuch

 

Abfuhrscheine

 

Vor-Ort-Überprüfung der folgenden Daten:

Positionen der geschlagenen Bäume, Grenzen der AAC

Brusthöhendurchmesser

 

Übermittlung der Überprüfungsberichte an DGSR

 

Gemischte Kontrollbrigade (BMC):

 

Kontrolle der Überprüfung:

Einschlagsbuch

Abfuhrscheine

Beachtung der Grenzen der AAC

Beachtung des BHD

Kennzeichnung der Grenzen der UFG, Plantagen und AAC

 

Feststellung von Verstößen

 

Übermittlung der Protokolle an die Rechtsabteilung

 

Übermittlung der Kontrollberichte an ICEF.

Anm.: Bei der Überprüfung in Plantagen:

Abgleichen der geschlagenen Mengen und der vom Einschlagsunternehmen im Inventar angegebenen Mengen für eine Parzelle durch DGEF. Keine individuelle Rückverfolgbarkeit bis zum Stumpf

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Informationen aus Betriebsinventuren und ii) vorliegende Informationen über die Fällung (Holzeinschlag).

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden geschlagenen Baum:

a)

die im Forsteinrichtungsplan angegebene Baumnummer und die Baumnummer im Einschlagsbuch;

b)

die im Forsteinrichtungsplan angegebene Position des Baums und die Position des geschlagenen Baums im Einschlagsbuch;

c)

die im Forsteinrichtungsplan angegebene Baumart und die Art des geschlagenen Baums.

2.

Je Bewirtschaftungseinheit: i) AAC der PEA und ii) der Forstplantagen:

a)

die bei der Betriebsinventur angegebene Zahl der hiebsreifen Bäume je Baumart und die Zahl der geschlagenen Bäume je Baumart;

b)

das bei der Betriebsinventur angegebene Volumen je Baumart und das geschlagene Volumen je Baumart;

c)

die in den Einschlagsbüchern angegebenen Baumnummern der geschlagenen Bäume und sämtliche bei der Betriebsinventur angegebenen Baumnummern der hiebsreifen Bäume

RÜCKEN UND AUFARBEITUNG IM WALDPOLTER

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Erstsortierung

Erste Kubierung der Stämme

Kennzeichnung und Nummerierung der Stammabschnitte

Ablängen der Stämme für den Transport

Übertragen der Baumnummern in die Formulare

Einzureichendes Dokument:

Täglicher Rückebericht

Rückeblätter

Waldpolter-Buch (Einschlagsbuch)

Ladescheine für Holzverbringungen zwischen Wäldern:

Daten:

Nummer der Genehmigung

Nummer der UFG (PEA oder Plantage)

Nummer der AAC

Baumart

Anzahl der Stämme

Fällnummer

Stammabschnittsnummern

Beschreibung des Waldhammers

Abmessungen und Volumen der Stammabschnitte

Datenfluss:

 

Vorlage der Einschlagsbücher und der Formulare „Holzbewegungen“ durch das Unternehmen bei DGEFCP

 

Übermittlung der Einschlagsdaten durch das Unternehmen an CDF zur Eingabe in die Datenbank.

Methodik:

 

DEIF und Regionaldirektion Gewässer und Forsten:

 

Überprüfung:

Einschlagsbuch

Abfuhrscheine

Brusthöhendurchmesser

 

Übermittlung der Überprüfungsberichte an DGEFCP.

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Produktionsdaten und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden geschlagenen Baum:

a)

die Nummern der Blöcke (Stammabschnitte) und die im Einschlagsbuch angegebene Nummer des Ganzstamms;

b)

die Baumart der Blöcke und die im Einschlagsbuch angegebene Baumart des Ganzstamms;

c)

die Gesamtlänge der Blöcke und die Länge des Ganzstamms;

d)

die Durchmesser jedes Blocks und der Durchmesser des Ganzstamms;

e)

das im Einschlagsbuch angegebene Einschlagsdatum und die Gültigkeitsdaten der AAC.

VORBEREITUNG DER STÄMME FÜR DIE AUSFUHR

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Sortieren der Stammabschnitte

Lagern nach Baumart nach Vertrag oder ohne Vertrag

Querschneiden

Kubierung der Stammabschnitte (Durchmesser, Länge, Volumen)

Kennzeichnung und Nummerierung der Stammabschnitte

Verantwortlich: Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle

Tätigkeiten:

Anbringen von Plaketten/Strichcodes.

Einzureichendes Dokument:

Verzeichnis des Polters:

Eingangsliste

Holzvorbereitungsbuch

Spezifikationen

Daten:

Nummer der PEA oder Plantage

Fällnummer

Abmessungen der Stämme

Baumart

Stammabschnittsnummer

Vertragsnummer

Name des Kunden

Plakette

Datenfluss:

 

Übermittlung der Formulare „Holzbewegungen“ durch das Unternehmen an DGEF

 

Ausstellen der Einnahmeanordnungen durch DGEFCP und Übermittlung der Berichte an CDF

 

Übermittlung des Berichts der BMC an ICEF.

Methodik:

 

DEIF und Regionaldirektion Gewässer und Forsten:

 

Überprüfung:

Brusthöhendurchmesser (BHD)

Liste der zugelassenen Baumarten

 

Gegebenenfalls Feststellung von Verstößen

 

Übermittlung der Überprüfungsberichte an DGEFCP.

 

Gemischte Kontrollbrigade (BMC):

 

Kontrolle der Plaketten

 

Gegebenenfalls Feststellung von Verstößen

 

Übermittlung der Kontrollberichte an ICEF

 

DGEFCP

 

Überprüfung der produktionsbezogenen Daten.

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden Stamm:

a)

die im Einschlagsbuch angegebene Nummer des Stamms und die Nummer des Stamms in der Eingangsliste des Holzpolters;

b)

die im Einschlagsbuch angegebene Baumart des Stamms und die Baumart in der Eingangsliste des Holzpolters;

c)

die im Einschlagsbuch angegebenen Abmessungen des Stamms und die Abmessungen des Stamms in der Eingangsliste des Holzpolters;

2.

Für jede Lkw-Ladung:

a)

die im Ladeschein für Holzverbringungen zwischen Wäldern angegebenen Nummern der Stämme und die Nummern der Stämme in den Einschlagsbüchern;

b)

die im Ladeschein für Holzverbringungen zwischen Wäldern angegebenen Baumarten der Stämme und die Baumarten in den Einschlagsbüchern;

c)

die im Ladeschein für Holzverbringungen zwischen Wäldern angegebenen Abmessungen der Stämme und die Abmessungen in den Einschlagsbüchern;

d)

die Datumsangaben im Ladeschein für Holzverbringungen zwischen Wäldern und die Datumsangaben in den Eingangslisten.

3.

Für jedes monatliche Formular „Holzbewegungen“:

a)

die im Formular angegebenen Volumina je Baumart und die Volumina im Einschlagsbuch für den gleichen Zeitraum.

4.

Für jede Einnahmeanordnung der DGEFCP:

a)

die vom DBMS errechneten fälligen Beträge je Baumart und die entsprechenden Beträge in den Einnahmeanordnungen der DGEFCP.

VORBEREITUNG DER STÄMME (STAMMABSCHNITTE) FÜR DIE VERARBEITUNG

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Ablängen

Vermessung, Kubierung der Blöcke

Kennzeichnung und Nummerierung der Blöcke

Erfassen der Baumart der Blöcke.

Einzureichendes Dokument:

Lagerkarte „Sägewerk/Betrieb“

Daten:

Baumart

Nummern der Blöcke

Abmessungen und Volumen der Blöcke

Datenfluss:

Übermittlung des Vorbereitungsberichts an CDF.

Methodik:

 

Regionaldirektion Gewässer und Forsten

 

Überprüfung der Lagerkarten

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Verarbeitungsdaten und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden Stamm:

a)

die auf de Lagerkarte des Rundholzpolters angegebenen Merkmale (Nummer, Baumart, Abmessungen) und die Merkmale in der Eingangsliste des Polters;

b)

die Baumart der Blöcke und die auf der Lagerkarte angegebene Baumart des Ganzstamms;

c)

die Gesamtlänge aller Blöcke und die Länge des Ganzstamms;

2.

Monatlich:

a)

die Eingangsmengen des Polters je Baumart und die in die Produktion eingegangenen Mengen je Baumart.


VERARBEITUNG

Stadium oder Lieferkette

Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten

Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung

Überprüfung

Bestätigung

Abgleich

VERARBEITUNG DER ZUR AUSFUHR BESTIMMTEN STAMMABSCHNITTE

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Zu Beginn des Produktionsprozesses

Erfassen der Nummern der Stammabschnitte/Blöcke

Erfassen der Mengen der Stammabschnitte/Blöcke am Werkseingang nach Nummer und Baumarten.

Am Ende des Produktionsprozesses:

Vermessung und Kubierung der Frachtstücke mit besäumten Produkten (oder anderen verarbeiteten Erzeugnissen)

Nummerierung der Frachtstücke je Vertrag

Berechnung der Schnittholzausbeute

Verantwortlich: Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle.

Tätigkeiten:

Kennzeichnen der verarbeiteten Produkte (Etiketten).

Einzureichendes Dokument:

Produktionsbericht

Werkseingangszettel (Verarbeitungsanlage)

Formular zur Erhebung des Rundholzverbrauchs für Schnittholz oder andere Verarbeitungen

Lagerkarte des Schnittholzlagers

Daten:

Nummern der Blöcke

Baumart

Volumen der gesägten Stämme = Volumen der Blöcke

Schnittholzausbeute

Nummern der Frachtstücke

Anzahl der Frachtstücke

Abmessungen der Teile und Volumen der Frachtstücke

Name des Unternehmens

Lagerort der Bestände an verarbeiteten Produkten

Datenfluss:

 

Übermittlung der Formulare „Holzbewegungen“ durch das Unternehmen an DGEF

 

Übermittlung des Berichts von BMC, DR und DEIF an ICEF.

Methodik:

 

Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF)/ Regionaldirektion Gewässer und Forsten: Überprüfung:

Lagerkarte Schnittholzlager

Spezifikationen für die Ausfuhr

Plaketten

Verarbeiteter Anteil

 

BMC: Kontrolle der Überprüfung:

Lagerkarte Schnittholzlager

Spezifikationen

Plaketten durch die von der Verwaltung beauftragte Dienstsstelle:

 

verarbeiteter Anteil

Gegebenenfalls Feststellung von Verstößen

ICEF:

Überprüfung des DBMS

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der folgenden Daten im DBMS: i) vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und ii) in früheren Stadien der Produktkette erhobene Daten.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden verarbeiteten Block:

a)

die Merkmale (Nummer, Baumart, Abmessungen) der verarbeiteten Blöcke (Werkseingangszettel) und dieselben Informationen auf der Lagerkarte des Holzlagers.

2.

Für jede verarbeitete Produktart je Baumart monatlich:

a)

die in die Produktion eingegangenen Volumina der Blöcke und die Volumina der verarbeiteten Produkte (Ausbeute);

b)

die in den Formularen für die Bewegung von Schnittholz angegebenen Volumina der verarbeiteten Produkte und die Angaben in den Lagerkarten.

VERARBEITUNG FÜR DEN INLANDSMARKT

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Zu Beginn des Produktionsprozesses:

Erfassen der Nummern der Blöcke

Erfassen der Volumina der Blöcke je Baumart

Am Ende des Produktionsprozesses:

 

Kubierung und Vermessung der Frachtstücke mit besäumten Produkten

 

Nummerierung der Frachtstücke

 

Lagerort auf dem Betriebsgelände:

 

Angabe des Lagerorts in Bangui oder in einer anderen Stadt

 

Berechnung der Schnittholzausbeute

Einzureichendes Dokument:

 

Bericht über die Produktion für den Inlandsmarkt

 

Ladeschein für Holz, das für den Inlandsmarkt bestimmt ist

Daten:

Nummern der Blöcke, Baumart und Volumen zu Beginn des Produktionsprozesses

Nummern der Frachtstücke und Volumina am Ende des Produktionsprozesses

Datenfluss:

Übermittlung durch das Unternehmen:

Bericht über die Produktion für den Inlandsmarkt an DGEF

Datenerhebungs- und Datenerfassungsbögen.

Methodik:

Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF)/ Regionaldirektion Gewässer und Forsten:

Überprüfung der Verkaufsnachweise.

BMC:

 

Kontrolle der Überprüfung der Verkaufsnachweise

 

Kontrolle der Verkaufsrechnungen.

ICEF:

Überprüfung des DBMS.

CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichens der vorliegenden Angaben aus Erklärungen über Inlandsverkäufe und der Daten, die in früheren Stadien der Produktkette erhoben wurden, im DBMS

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jede verarbeitete Produktart, die für den Inlandsverbrauch bestimmt ist, monatlich:

a)

die in die Produktion für den Inlandsmarkt eingegangenen Volumina der Blöcke und die Volumina der für den Inlandsmarkt verarbeiteten Blöcke (Ausbeute);

b)

die in den Berichten über die Produktion für den Inlandsmarkt angegebenen Volumina und die Volumina in den Ladescheinen des für den Inlandsmarkt bestimmten Holzes.


AUSFUHR

Stadium oder Lieferkette

Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten

Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung

Überprüfung

Bestätigung

Abgleich

AUSFUHR VON RUNDHOLZ, SCHNITTHOLZ UND ANDEREN HOLZPRODUKTEN

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Vorbereiten der Produktspezifikation

Ausfuhranmeldung

Ausfertigen des Frachtbriefs (mit der Nummer der Plakette der von der Verwaltung beauftragten Dienststelle)

Ausfertigen des Ursprungs- und Pflanzengesundheitszeugnisses

Antrag auf Erteilung der FLEGT-Genehmigung

Verantwortlich:

Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle

Tätigkeiten:

Anbringen von Plaketten/Strichcodes

Einzureichendes Dokument:

Spezifikationen

Verkaufsrechnung

Ausfuhranmeldung

EUR 1

Versandfreigabe

Fahrtenblatt

positiver Vorabbescheid

FLEGT-Genehmigung

Daten:

Baumart

Nummern der Stammabschnitte oder Frachtstücke

Volumen je Baumart bei Rundholz

Volumen der Produkte bei Schnittholz und anderen Holzprodukten

Nummern der Plaketten

Name des ausführenden Unternehmens

Name des Kunden

Vertragsnummer des Kunden

Verladeort

Bestimmungsort

Steuerpflichtiger Wert

Datenfluss:

 

Übermittlung der Formulare „Holzbewegungen“ durch das Unternehmen an DGEF

 

Ausstellen der Einnahmeanordnungen durch DGEFCP und Übermittlung der Berichte an CDF.

 

Ausfuhranmeldung

 

Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der FLEGT-Genehmigung und Antworten

Methodik:

 

Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie (DEIF): Überprüfung:

Bereits vorgelegte Formulare „Holzbewegungen“

Versandscheine für ausgeführtes Holz

Übereinstimmung zwischen Ausfuhrunterlagen und Einschlagsbüchern.

 

Regionaldirektion Gewässer und Forsten und Grenzinspektoren:

Überprüfung an den Grenzen

Überprüfung des Ursprungs- und Pflanzengesundheitszeugnisses

Warenbeschau und Dokumentenprüfung

Erfassung

 

Gemischte Brigade:

Kontrolle der Zollpapiere:

Vergleichen der Einschlags- und Ausfuhrdaten mit den Einschlagsbüchern

Einschlagsbuch und Formulare „Holzbewegungen“

Kontrolle der Werte der angegebenen Mengen

 

ICEF:

Abgleichen der Daten der anderen Dienststellen

Überprüfung im DBMS

Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit an die FLEGT-Genehmigungsstelle

 

ICEF:

Überprüfung der Spezifikationen

Bezahlung der mit der Holzausfuhr verbundenen Abgaben.

 

Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle:

Überprüfung der Spezifikation

Warenkontrolle: Angabe der Baumart, Vermessung, Ermittlung des Volumens nach den ATIBT-Vorschriften

Anbringen von zwei Kunststoffplaketten (blau und rot) mit einem speziellen Code für jedes Unternehmen an jedem Stammabschnitt.

 

Vor-Ort-Kontrolle der Ladung durch die von der Verwaltung beauftragte Dienstsstelle:

Ausstellen von Kontrollzetteln für die Ladung

Übergabe der Unterlagen an den Fahrer mit der Ausfuhranmeldung, zwei Kontrollzetteln der von der Verwaltung beauftragten Dienststelle, der Spezifikation und den Zollpapieren.

 

Kontrolle an den Grenzen durch die von der Verwaltung beauftragte Dienststelle (Warenbeschau und Dokumentenprüfung):

Überprüfung des Kontrollzettels des privaten Unternehmens und der Spezifikation

Kontrolle der Ausfuhrpapiere, Ausfuhranmeldung, Zollpapiere

Entfernen der Lasche von einer der Plaketten am Stamm oder Frachtstück

Zurücksenden des Kontrollzettels und der Lasche an die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (BIVAC) in Berberati zwecks Abgleich

Erfassen der Angaben der Plakette in einem Verzeichnis

Kontrolle durch ein privates Unternehmen im Hafen von Douala.

Entfernen der Lasche der zweiten Plakette.

Zurücksenden des Berichts über den Eingang in Douala an die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (BIVAC) in Berberati.

Inspektionszertifikat für die Ausfuhr (attestation de vérification à l’exportation, AVE).

 

FLEGT-Genehmigungsstelle:

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

Zentralinspektion für Gewässer und Forsten – CDF:

Ist zuständig für das Überwachen des Abgleichs der vorliegende Angaben zu Holzbewegungen und Ausfuhren und der Daten, die in früheren Stadien der Produktkette erhoben wurden, im DBMS.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jeden Stamm:

a)

die in der Spezifikation genannten Merkmale (Nummer, Baumart, Abmessungen) und die gleichen Merkmale i) in der Eingangsliste des Holzlagers, ii) in den Einschlagsbüchern für den betreffenden Zeitraum und iii) in den Ladescheinen für Holzverbringungen zwischen Wäldern.

2.

Für jede Ladung:

a)

die dem Finanzministerium vorliegenden Informationen für die Ladung und die dem Forstministerium vorliegenden Informationen für dieselbe Ladung.

FLEGT-Genehmigungsstelle:

Sie ist für die Überwachung des Abgleichs der folgenden Informationen zuständig i) Angaben im Antrag auf Erteilung der FLEGT-Genehmigung, ii) Angaben der vorläufigen Genehmigung, iii) Angaben zur Warenbeschau an der Grenze und iv) Angaben zur Warenbeschau in Douala.


EINFUHR UND VERBRINGUNG IM TRANSIT

Stadium oder Lieferkette

Verantwortungsbereiche und Tätigkeiten

Zweckdienliche Daten und Art der Erhebung

Überprüfung

Bestätigung

Abgleich

EINFUHR VON HOLZ ZUR VERARBEITUNG

Verantwortlich: UNTERNEHMEN

Tätigkeiten:

Einfuhrantrag für Holz

Bestellung

Rechnung

Art des Produkts

Zollabfertigung.

Einzureichendes Dokument:

Einfuhranmeldung (DIC)

Legalitätsbestätigung des Ursprungslandes

Genehmigung des MEFCP für die Einfuhr des zu verarbeitenden Holzes.

Daten:

Namen der Unternehmen

Anzahl der Stammabschnitte

Baumarten

Mengen

Plaketten/Strichcodes

Kennnummer des Stamms.

Datenfluss:

Einfuhranmeldung (DIC) durch das Unternehmen an das Handelsministerium

Übermittlung einer Kopie der DIC durch das Handelsministerium an den Zoll und an MEFCP

Von MEFCP erteilte Genehmigung an das Unternehmen

Übermittlung an CDF

Übermittlung des Produktionsberichts durch das Unternehmen an DGEFCP.

Methodik:

 

Handelsministerium:

Ausstellen der DIC

 

Von der Verwaltung beauftragte Dienststelle:

Kontrolle der einzuführenden Produkte im Ursprungsland

Überprüfung der angemeldeten Werte

Ausstellen des Inspektionszertifikats (attestation de vérification) für die Einfuhr

 

Zoll:

Überprüfung bei der Zollabfertigung

Ausstellen der Quittungen für erhobene Zölle und Abgaben

Übermittlung der Daten an das Ministerium für Gewässer und Forsten

 

FLEGT-Genehmigungsstelle:

Überprüfung der Legalität des eingeführten Holzes

 

MEFCP:

Erteilen der Einfuhrgenehmigung für das zur Verarbeitung bestimmte Holz.

ICEF/CDF:

Ist zuständig für die Überwachung des Abgleichs der vorliegenden Informationen zu Holzbewegungen und der vom Zoll erhobenen Informationen im DBMS.

In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jede Ladung:

a)

die beim Zoll an der Grenze vorgelegten Informationen und die Angaben in der Eingangsliste des Holzlagers.

VERBRINGUNG VON HOLZ IM TRANSIT DURCH ZENTRALAFRIKANISCHES HOHEITSGEBIET

Verantwortlich: ZOLL

Tätigkeiten:

Erfassung durch den Zoll (D15) beim Eingang

Eingabe in die Datenbank SYDONIA

Erfassung beim Ausgang.

Einzureichendes Dokument:

D15

Daten:

Anzahl

Baumarten

Nummern der Stämme oder Frachtstücke

Brutto- und Gesamtgewicht

Handelsbezeichnung

Preis

Volumen

Datenfluss:

Übermittlung des Berichts über die im Transit verbrachten Produkte an CDF.

Methodik:

 

Zoll:

Erfassung.

 

Grenzkontrollstelle:

Erfassung.

ZOLL:

CDF:

Ist zuständig für die Überwachung des Abgleichs der vorliegenden Informationen zum Einfuhr und Ausfuhr des im Transit durch zentralafrikanisches Hoheitsgebiet verbrachten Holzes im DBMS. In dieser Phase müssen mindestens die folgenden Informationen abgeglichen werden:

1.

Für jede Ladung:

die bei der Einfuhr erhobenen Daten (Zulassung des Lkws, Ursprung des Holzes, Baumart, Volumen, Registrierungsnummern der Stämme, Datum, Uhrzeit, Ort) mit den gleichen, bei der Ausfuhr erhobenen Daten.

3.1.2.   Physische Rückverfolgbarkeit und Methode zur Kontrolle der Mengenübereinstimmung

In der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA wird ein nationales System zur eindeutigen alphanumerischen Kennzeichnung für alle Forst- und Holzunternehmen eingeführt, das bereits in der Phase der Betriebsinventur greift.

Anhand des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems können folgende Daten abgeglichen werden:

die Einheiten (stehendes Holz, Stämme, Blöcke, Frachtstücke mit verarbeiteten Produkten) mit den verschiedenen Stadien der Produktkette,

die Mengen, die für Gruppen von Einheiten erzeugt werden, mit den verschiedenen Stadien der Produktkette (für jede PEA, UFG, AAC usw.).

Für verarbeitete Produkte wird während der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein System zum Abgleichen der Input- und Outputdaten der Produktionsprozesse in den Verarbeitungsbetrieben eingerichtet. Bei diesem System werden auch die Eingangs- und Ausgangsmengen des Werks (einschließlich des Rundholzpolters des Werks) berücksichtigt. Die Tabelle in Abschnitt 3.1.1 enthält die Stellen, bei denen Mengendaten abgeglichen werden.

3.1.3.   Methode zur Kennzeichnung der Produkte

Gegenwärtig werden die Produkte mit Plaketten in zwei Farben (blau und rot) gekennzeichnet. Ein Verfahren zur Kennzeichnung mit Strichcodes wird im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA erarbeitet.

3.1.4.   Kontrolle und Genehmigung der privaten Marktteilnehmern übertragenen Aufgaben

Mit der Warenkontrolle des gesamten ausgeführten Holzes ist ein privater Wirtschaftsteilnehmer beauftragt, derzeit das Unternehmen BIVAC Export. Die Tätigkeiten dieses Unternehmens werden von der Verwaltung überwacht. Mit Blick auf die Umsetzung dieses Abkommens ist eine Anpassung des mit einem privaten Wirtschaftsteilnehmer geschlossenen Vertrags über die Warenkontrolle des Holzes bei der Ausfuhr einzuplanen.

Im Rahmen des Legalitätsprüfungssystems wird das für die Vorversandkontrolle des Holzes zuständige Unternehmen das Ergebnis seiner Prüfungen an ICEF übermitteln, die daraufhin die Genehmigungsstelle informieren wird. Die Modalitäten der Informationsübermittlung werden in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA festgelegt.

3.1.5.   Nichterfüllung der Anforderungen in Stadien der Lieferkette

Nichterfüllungen einzelner Anforderungen werden nach den in der RCA geltenden Rechtsvorschriften behandelt.

Führen diese Nichterfüllungen zur Steuerberichtigungen, so werden diese Steuern von der Finanzverwaltung anhand des Inspektionsberichts des mit der Vorversandkontrolle beauftragten Unternehmens oder anhand des Berichts der Grenzinspektoren und der dezentralen Dienststellen der Forstverwaltung nacherhoben.

Im Rahmen der Erteilung der FLEGT-Genehmigungen wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA ein Verfahrensleitfaden für die Handhabung und Ahndung von Nichterfüllungen der Legalitätsvorschriften erarbeitet, der das Legalitätsprüfungssystem festigen soll.

3.2.   Überprüfung der Anforderungen an die Lieferkette

a)   Warenkontrollen

Die einzelnen Verantwortungsebenen, die Häufigkeit und die Methoden zur Prüfung der Lieferkette sind im nationalen Rückverfolgbarkeitssystem festgelegt, das in der Tabelle in Abschnitt 3.1.1 umrissen wird.

Die Daten müssen in noch festzulegenden Zeitabständen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und dem Datenbankmanagementsystem (das bei der zentralen Forstdatenverwaltung eingerichtet und verwaltet wird) ausgetauscht werden.

Die Anforderungen an die Lieferkette werden bei jedem Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung unter Berücksichtigung der Berichte und Protokolle der beteiligten Dienste überprüft.

b)   Verwaltung und Auswertung der Überprüfungsdaten

Die Daten zur Lieferkette werden mit einem zentralen Datenbankmanagementsystem (DBMS) verwaltet und ausgewertet, das bei der zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) eingerichtet ist. Dieses Datenmanagement beinhaltet Folgendes:

die Entwicklung einer Informationsmanagementsoftware, die den Rückverfolgbarkeitsanforderungen gerecht wird;

eine Internetverbindung, über die alle Beteiligten einen garantiert geschützten Zugang erhalten.

Das Datenmanagement wird in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens vor der Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA festgelegt.

4.   ERTEILUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Die FLEGT-Genehmigungsstelle wird vom Minister für Gewässer und Forsten benannt und ist seinem Kabinett zugeordnet. Sie ist eine eigenständige und unabhängig arbeitende Struktur, die jedoch dem Minister für Gewässer und Forsten Bericht erstattet.

Eine FLEGT-Genehmigung ist von dem Wirtschaftsteilnehmer, der seine Produkte ausführen möchte, schriftlich in Papierform bei der Genehmigungsstelle zu beantragen. In das Antragsformular müssen alle in Anlage I von Anhang IV aufgeführten Angaben und Informationen eingetragen werden können. Die Genehmigung wird mit einem einheitlichen Vordruck erteilt, der in der Phase der Umsetzung dieses Abkommens und vor Erteilung der ersten FLEGT-Genehmigung durch die RCA von der Forstverwaltung erarbeitet und ausgegeben wird.

Wenn ein Antrag bei der Genehmigungsstelle eingeht, befasst diese die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten und die Zentrale Forstdatenverwaltung damit, mithilfe des Datenbankmanagementsystems die Legalität des Unternehmens und der zur Ausfuhr bestimmten Produkte zu überprüfen. Dieses System wird von allen beteiligten Ressorts, die mit der Überprüfung von Aspekten im Zusammenhang mit der Legalität der Unternehmen und ihrer Tätigkeit sowie mit der Kontrolle dieser Überprüfung befasst sind, mit Daten gespeist. Unterstützt werden sie von Organisationen der Zivilgesellschaft, die eine unabhängige Beobachtung des Systems gewährleisten; das einwandfreie Funktionieren des Systems wird dagegen in regelmäßigen Abständen von einer unabhängigen Überwachungsinstanz bewertet, deren Aufgaben in Abschnitt 5 beschrieben werden.

Wenn das Unternehmen und die angemeldeten Produkte die Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems erfüllen, erteilt die Zentralinspektion unter Berücksichtigung der Informationen des CDF einen positiven Bescheid.

Daraufhin sind zwei Fälle möglich: die Ausstellung der Genehmigung in Bangui oder die Ausstellung der Genehmigung in Douala. Denn bestimmte Ladungen, insbesondere Rundholzladungen, sind erst am Verladeort, d. h. in Douala, genau bekannt. In diesem Fall kennt der Wirtschaftsteilnehmer die Ladung somit beim Verlassen der RCA nicht. Die Produkte verlassen die RCA auf mehreren Lkws, die erst in Douala eine einzige Ladung bilden werden. Für diesen Fall hat die zentralafrikanische Vertragspartei ein spezielles System eingerichtet. Der Wirtschaftsteilnehmer gibt in seinem Antrag an, ob die Genehmigung in Bangui oder in Douala ausgestellt werden soll.

Ausstellung der Genehmigung in Douala

In diesem Fall wird dem Unternehmen von der Genehmigungsstelle ein positiver Vorabbescheid erteilt. Dieser wird für jeden Lkw, mit dem die Ladung oder ein Teil davon befördert wird, ausgestellt, so dass jeder dieser Lkws an den Grenzen kontrolliert werden kann. Er wird in der RCA (in Bangui oder an einem anderen, noch festzulegenden Ort, beispielsweise Berberati) von der Genehmigungsstelle übergeben. Eine Kopie des positiven Bescheides wird an die Außenstelle der Genehmigungsstelle in Douala übermittelt.

Alle Unterlagen, die zur Erteilung oder Verweigerung der FLEGT-Genehmigung herangezogen wurden, verbleiben nach der Erteilung des Bescheides bei der Genehmigungsstelle. Diese Unterlagen werden mindestens fünf Jahre lang archiviert.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann die betroffenen Produkte daraufhin mit dem positiven Bescheid der Genehmigungsstelle zur Ausfuhr zum Hafen von Douala befördern. Im Hafen von Douala werden die Produkte von der FLEGT-Genehmigungsstelle erneut kontrolliert, um sicherzustellen, dass die von der Genehmigungsstelle erhaltenen positiven Bescheide und die in Douala eingetroffenen Produkte übereinstimmen. Das Ergebnis der Überprüfung wird auf elektronischem Weg an die Genehmigungsstelle übermittelt, die daraufhin auf dem gleichen Weg den endgültigen Bescheid zurücksendet. Bei Eingang dieses Bescheids stellt die Genehmigungsstelle nach dem Abgleich der Mengen vor der Verschiffung eine unterzeichnete Genehmigung aus. Das Verfahren zur Beantragung und Erteilung der FLEGT-Genehmigung wird in der folgenden Grafik dargestellt.

Ausstellung der Genehmigung in Bangui

Wenn die Produkte über einen anderen Verladeort als Douala ausgeführt werden, werden die Legalitätsprüfungen in Bangui durchgeführt (siehe Schritte 1 bis 7 der folgenden Grafik) und wird auch die Genehmigung in Bangui ausgestellt (anstelle von Schritt 8 der folgenden Grafik). Kontrollstellen, die der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten unterstellt sind, werden an verschiedenen Abgangsstellen des Landes eingerichtet, um die Übereinstimmung der Ladung mit der FLEGT-Genehmigung zu kontrollieren und der Genehmigungsstelle Bericht zu erstatten.

Wird die Genehmigung verweigert, weil Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems nicht erfüllt sind, erhält das Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist einen abschlägigen Bescheid.

Informationen über die Anzahl der erteilten Genehmigungen, aufgeschlüsselt nach Art der Produkte und Bestimmungsort, werden regelmäßig veröffentlicht. Gemäß Anhang X sind diese Informationen öffentlich zugänglich. Die Verfahren zur Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und die technischen Spezifikationen werden in Anhang IV ausführlicher beschrieben.

Abb. 1

Darstellung des Verfahrens zur Erteilung der FLEGT-Genehmigungen und Datenflusses zwischen den Kontroll- und Prüfstellen

Image

Beschreibung des Verfahrens zur Ausstellung der FLEGT-Genehmigung in Douala

Pfeil Nr.

Beschreibungen

Orte

a, b und e

Informations- und Datenaustausch zwischen ICEF (CDF/DBMS) und den beteiligten Dienststellen und den Holzunternehmen bei der Überprüfung der Legalität und der Rückverfolgbarkeit

Bangui und Provinzen

c und d

Informationsaustausch zwischen ICEF und CDF: ICEF übermittelt die vorliegenden Daten; CDF gibt diese Daten in das DBMS ein und verwaltet dieses und übermittelt bei jedem Antrag auf Erteilung einer FLEGT-Genehmigung den Inhalt des DBMS an ICEF

Bangui

1

Mithilfe der Spezifikation beantragt das Unternehmen eine Ausfuhranmeldung (DEC) bei der für die Vorversandkontrolle zuständigen Prüfstelle (BIVAC)

Bangui

2

Ausstellung der DEC für das Holzunternehmen; DEC vom Handelsministerium bestätigt

Bangui

3

Zollanmeldung durch das Unternehmen

Bangui

4

Ausstellen der Quittungen für die Zollabfertigung (Ausfuhrzölle + pauschale Mindeststeuer + Abgabe für die Ausstattung des Finanzministeriums mit Datenverarbeitungsgeräten) durch den Zoll

Bangui

5

Beantragung der FLEGT-Genehmigung durch das Holzunternehmen anhand des Formulars

Bangui

6

Die FLEGT-Genehmigungsstelle befasst ICEF damit zu überprüfen, ob die Ladung die Vorschriften erfüllt

Bangui

7

Bescheid von ICEF an die FLEGT-Genehmigungsstelle

Bangui

8

Zustellung des positiven Bescheides an das Unternehmen

Bangui o. a. (Berberati, an der Grenze)

9

Übermittlung des positiven Bescheides an die Außenstelle der FLEGT-Genehmigungsstelle in Douala

Bangui nach Douala

10

Übermittlung des Ergebnisses der Warenbeschau und der Dokumentenprüfung durch die Außenstelle in Douala an die FLEGT-Genehmigungsstelle

Douala nach Bangui

11

Anweisung zur Ausstellung der FLEGT-Genehmigung an die Außenstelle in Douala

Bangui nach Douala

12

Ausstellung der FLEGT-Genehmigung durch die Genehmigungsstelle (Außenstelle Douala)

Douala

13

Übermittlung von Genehmigungskopien durch die Außenstelle an die Genehmigungsstelle

Douala nach Bangui

14

Übermittlung einer Kopie der Genehmigung durch die Genehmigungsstelle an ICEF zur Archivierung

Bangui

5.   UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der in der RCA ausgestellten FLEGT-Genehmigungen soll gegenüber allen beteiligten Akteuren durch eine unabhängige Überwachungsinstanz sichergestellt werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz hat folgende Aufgaben:

1.

Regelmäßiges Bewerten des einwandfreien Funktionierens aller Aspekte des Legalitätsprüfungssystems, darunter insbesondere:

die Beachtung der Grundsätze und Kriterien der Legalitätstabelle;

die Effizienz der Überprüfung der Lieferkette;

die Effizienz der Überprüfungen und der Kontrollen der Überprüfung;

die Zuverlässigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems;

das Beschwerdeverfahren (Erfassung der Beschwerden der beteiligten Akteure im Zusammenhang mit i) der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems und ii) den Tätigkeiten der unabhängigen Überwachungsinstanz);

die Synergie zwischen allen Elementen des Legalitätsprüfungssystems;

die Synergie zwischen allen beteiligten Akteuren (Kommunikationsfluss, Archivierung, Verfahren usw.);

2.

Bewerten der Eignung der Datenmanagementsysteme, auf die sich das Legalitätsprüfungssystem stützt;

3.

Ermitteln von Schwachstellen und Mängeln des Systems (für das Vorschlagen von Korrekturmaßnahmen ist der Gemeinsame Ausschuss zuständig);

4.

Überprüfen der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die infolge ermittelter Schwachstellen und Mängel vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden, und Bewerten der Effizienz dieser Maßnahmen;

5.

Überprüfen der Verwendung der FLEGT-Genehmigungen bei der Überlassung von Holzprodukten aus der RCA zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;

6.

Ausarbeiten eines Berichts über jede Überwachung und Vorlage dieses Berichts beim Gemeinsamen Ausschuss.

Das Mandat der unabhängigen Überwachungsinstanz ist in Anhang VI enthalten.

ANHANG VI

MANDAT DER UNABHÄNGIGEN ÜBERWACHUNGSINSTANZ

I.   HINTERGRUND UND BEGRÜNDUNG

Die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der in der RCA ausgestellten FLEGT-Genehmigungen soll gegenüber allen beteiligten Akteuren durch eine unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems sichergestellt werden.

II.   AUFGABEN

Die unabhängige Überwachungsinstanz hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.

Regelmäßiges Bewerten des einwandfreien Funktionierens aller Aspekte des Legalitätsprüfungssystems, darunter insbesondere:

die Beachtung der Grundsätze und Kriterien der Legalitätstabelle;

die Effizienz der Überprüfung der Lieferkette;

die Effizienz der Überprüfungen und der Kontrollen der Überprüfung;

die Zuverlässigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems;

das Beschwerdeverfahren (Erfassung der Beschwerden der beteiligten Akteure im Zusammenhang mit i) der Umsetzung des Legalitätsprüfungssystems und ii) den Tätigkeiten der unabhängigen Überwachungsinstanz);

die Synergie zwischen allen Bestandteilen des Legalitätsprüfungssystems;

die Synergie zwischen allen beteiligten Akteuren (Kommunikationsfluss, Archivierung, Verfahren usw.);

2.

Bewerten der Eignung der Datenverwaltungssysteme, auf die sich das Legalitätsprüfungssystem stützt;

3.

Ermitteln von Schwachstellen und Mängeln des Systems (für das Vorschlagen von Korrekturmaßnahmen ist der Gemeinsame Ausschuss zuständig);

4.

Überprüfen der Umsetzung von Korrekturmaßnahmen, die infolge ermittelter Schwachstellen und Mängel vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden, und Bewerten der Effizienz dieser Maßnahmen;

5.

Überprüfen der Verwendung der FLEGT-Genehmigungen bei der Überlassung von Holzprodukten aus der RCA zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union;

6.

Ausarbeiten eines Berichts über jede Überwachung und Vorlage dieses Berichts beim Gemeinsamen Ausschuss.

III.   ERFORDERLICHE QUALIFIKATION

Die unabhängige Überwachungsinstanz ist von der zentralafrikanischen Verwaltung, von der zentralafrikanischen Privatwirtschaft, von lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) und von der Union unabhängig.

Die unabhängige Überwachungsinstanz kann ein Ingenieurbüro, ein Zusammenschluss von Ingenieurbüros, eine Gesellschaft, eine Kanzlei oder eine aufgrund ihrer Erfahrung und Glaubwürdigkeit in Bereich von Überwachungsaufgaben international anerkannte Organisation sein.

Die Einrichtung muss über ein multidisziplinäres Team aus Fachleuten mit Erfahrung im Prüfbereich verfügen und umfassende Kenntnisse der Arbeitsweise von Forstbetrieben und Holzeinschlagsunternehmen und der Ausfuhrverfahren für Holz aus Ländern der zentralafrikanischen Subregion besitzen. Darüber hinaus muss sie über ein leistungsfähiges internes Prüfsystem verfügen.

Dienstleistungsunternehmen, die von der zentralafrikanischen Regierung Aufträge über die Erbringung anderer Leistungen zur Verwaltung und Kontrolle von Waldressourcen oder Tätigkeiten erhalten und dadurch in einen Interessenkonflikt geraten könnten, kommen als Überwachungsinstanz nicht infrage.

Die unabhängige Überwachungsinstanz wird anhand folgender Kriterien ausgewählt:

nachgewiesene Erfahrung im Bereich der Forst- und Holzwirtschaft der Subregion Zentralafrika;

umfassende Kenntnis des Forst-, Steuer-, Umwelt-, Sozial- und Handelsrechts der Länder der Subregion Zentralafrika. Kenntnisse des Forstrechts der RCA sind von Vorteil;

mindestens zehn Jahre Erfahrung im Bereich der Bewertung der Forst- und Holzwirtschaft und des Produktkettennachweises in Ländern der Subregion Zentralafrika;

das Vermögen, Überwachungsberichte nach internationalen Standards zu erstellen;

Unabhängigkeit und internationale Glaubwürdigkeit.

IV.   METHODIK

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss anhand eines Verfahrensleitfadens, der innerhalb von drei Monaten nach Auswahl der Überwachungsinstanz zur Genehmigung auszuarbeiten und dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen ist, den gesamten FLEGT-Genehmigungsprozess abdecken.

Durch die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz müssen alle in Abschnitt II bezüglich der Aufgaben genannten Punkte erfasst werden.

Die unabhängige Überwachung muss nach einem schriftlich dargelegten und nachweisgestützten Verfahren durchgeführt werden. Dazu müssen alle zur Erteilung einer FLEGT-Genehmigung erforderlichen Dokumente anhand mehrerer Quellen vergleichend überprüft werden, und dies möglichst anhand von Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen, um die bei der Dokumentenprüfung erhaltenen Informationen zu ergänzen und abzugleichen. Die unabhängige Überwachungsinstanz kann Beschwerden oder Hinweisen nachgehen, die beim Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens eingegangen sind.

Zu Beginn der Umsetzung dieses Abkommens finden die unabhängigen Überwachungen im ersten Jahr drei Mal und im zweiten und dritten Jahr zwei Mal und anschließend vom vierten Jahr an einmal jährlich statt. Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses können von der unabhängigen Überwachungsinstanz zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz übermittelt vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen ausführlichen Zeitplan mit den Zeitpunkten für die Überwachungen und die Vorlage der entsprechenden Berichte, der vom Gemeinsamen Ausschuss gebilligt werden muss.

V.   INFORMATIONSQUELLEN

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss ungehinderten Zugang zu allen als relevant erachteten Informationen und Informationsquellen erhalten. Die Parteien erleichtern den Zugang zu diesen Informationen.

Die wichtigsten Informationsquellen der unabhängigen Überwachungsinstanz bei den am FLEGT-Genehmigungsprozess beteiligten Akteuren sind:

die Genehmigungsstelle (Ministerium für Gewässer und Forsten);

die Zentralinspektion für Gewässer und Forsten, bei der die letzten Kontrollen vor der Erteilung der FLEGT-Genehmigung erfolgen;

die Zentrale Forstdatenverwaltung, bei der die FLEGT-Genehmigungen und die Ausfuhrdaten jedes Holzunternehmens archiviert werden;

die für die Vorversandkontrolle zuständige Prüfstelle (derzeit BIVAC);

die in die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren einbezogenen Strukturen der Verwaltung:

Ministerium für Gewässer und Forsten;

Handelsministerium;

Finanzministerium;

Ministerium für den öffentlichen Dienst, soziale Sicherheit und Arbeit;

Justizministerium;

Ministerium für Umwelt und Ökologie;

Gesundheitsministerium;

Landwirtschaftsministerium;

Verkehrsministerium;

Holzunternehmen, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung, Inhaber von Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald und Holzeinschlagsunternehmen oder Eigentümer von Forstplantagen;

alle an den verschiedenen Kontrollen beteiligten Dienste: die Generaldirektion Gewässer und Forsten, die Direktion Forstwirtschaft und Holzindustrie, die Direktion Forstinventuren und Forsteinrichtung, die Regionaldirektion Gewässer und Forsten, die Mobile Einsatz– und Kontrollbrigade, der zentralafrikanische Zoll, die Finanzämter, die Direktion Umwelt, Lebensrahmen und Umweltplanung beim Umweltministerium, das Gewerbeaufsichtsamt, die Pflanzengesundheitsdienste, das Bureau d’affrètement routier centrafricain (BARC), die Dienststellen des Handelsministeriums, die Dienststellen des Justizministeriums;

die zuständigen Behörden der Union;

die Betreibergesellschaft der Holzlager Kameruns (Douala);

die Mitglieder der Zivilgesellschaft (NGO);

die Anwohner der PEA und anderer forstlicher Konzessionen;

die Mitarbeiter von Entwicklungsprojekten oder Unterstützungsprojekten im Zusammenhang mit der Forstentwicklung;

alle anderen als zweckdienlich erachteten Quellen.

Beschwerden der beteiligten Akteure des FLEGT-Genehmigungssystems können an den Gemeinsamen Ausschuss gerichtet werden. Dieser kann sie der unabhängigen Überwachungsinstanz zur Verfügung stellen. Auch diese Beschwerden können somit eine Informationsquelle der unabhängigen Überwachungsinstanz bilden.

Zunächst erhält die unabhängige Überwachungsinstanz Zugriff auf die Informationen, indem ihr Kontrollberichte, Prüfprotokolle und Berichte über die Überprüfung der Einhaltung der Legalitätsindikatoren zur Verfügung gestellt werden.

Die unabhängige Überwachungsinstanz begibt sich gegebenenfalls vor Ort, um die für zweckdienlich erachteten Informationen einzuholen.

Die unabhängige Überwachungsinstanz muss auch die wichtigsten Datenbanken wie die des CDF und des zentralafrikanischen Zolls hinzuziehen.

VI.   BERICHTE

Die Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz enthalten alle relevanten Informationen, die die Aufmerksamkeit der Überwachungsinstanz auf sich gelenkt haben.

Ein Muster eines Überwachungsberichts wird von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten und vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigten Verfahren vorgelegt.

Innerhalb von drei Wochen nach jeder Überwachung erstellt die unabhängige Überwachungsinstanz einen vorläufigen Bericht in französischer Sprache in acht Ausfertigungen: vier Ausfertigungen gehen an das Forstministerium und vier an die Union; darüber hinaus erhalten beide Vertragsparteien eine elektronische Fassung.

In dem Bericht muss anhand von Analysen aller Bestandteile des Legalitätsprüfungssystems dargelegt werden, ob alle Anforderungen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprüfungssystem von allen Beteiligten erfüllt werden.

Die Stellungnahmen der beiden Vertragsparteien zum vorläufigen Bericht sowie Beschwerden zur Art und Weise, wie die Überwachungsinstanz ihren Auftrag ausgeführt hat, werden im Gemeinsamen Ausschuss geprüft und zur Erstellung der endgültigen Berichtsfassung an die Überwachungsinstanz weitergeleitet. Im endgültigen Bericht geht die unabhängige Überwachungsinstanz auf die Stellungnahmen des Gemeinsamen Ausschusses ein.

Die unabhängige Überwachungsinstanz legt systematisch eine Kurzfassung des Berichts vor, die öffentlich zugänglich ist. Diese enthält eine Zusammenfassung des endgültigen Berichts mit den ermittelten Schwachstellen und Mängel und den Bedenken der beteiligten Akteure.

Auf Verlangen des Gemeinsamen Ausschusses legt die unabhängige Überwachungsinstanz bei der Ermittlung schwerwiegender Verstöße oder Mängel des Legalitätsprüfungssystems gegebenenfalls einen ergänzenden spezifischen Bericht vor.

VII.   AUSWAHLVERFAHREN UND INSTITUTIONELLER AUFBAU

Die unabhängige Überwachungsinstanz wird im Wege eines Wettbewerbs unter nationalen und/oder internationalen Bewerbern oder nach einer Ausschreibung des Forstministeriums für einen Zeitraum von drei Jahren ausgewählt, der vorbehaltlich der förmlichen Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses ein Mal verlängert werden kann.

Die Ausschreibung zur Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz muss in nationalen und internationalen Veröffentlichungen und im Internet bekannt gegeben werden.

Im Dienstleistungsvertrag zwischen der unabhängigen Überwachungsinstanz und dem Forstministerium werden folgende Aspekte geregelt:

Für die Regierung:

Nichteinmischung in die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz;

Zugang zu öffentlichen und privaten Informationen in Verbindung mit dem Legalitätsprüfungssystem unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften;

Zugang zum Waldgebiet und zu den Transport-, Lager-, Verarbeitungs- und Ausfuhranlagen für Holz, der für das Legalitätsprüfungssystem erforderlich ist;

Bezahlung der Rechnungen über die Leistungen der unabhängigen Überwachungsinstanz unabhängig von den Ergebnissen der Überwachung.

Die zentralafrikanische Regierung wird die Reisen der unabhängigen Überwachungsinstanz in ihrem Hoheitsgebiet administrativ erleichtern und bei diesen Reisen für die Sicherheit der Überwachungsinstanz sorgen.

Für den Leistungserbringer:

eine qualitativ hochwertige Dienstleistung entsprechend dem Mandat;

Sicherheiten für den Schutz und die Verwendung vertraulicher Geschäfts- oder Handelsinformationen.

In diesem Vertrag werden zudem die von der unabhängigen Überwachungsinstanz auszuführenden Tätigkeiten, die Zahlungsmodalitäten und die jeweiligen Verantwortlichkeiten der Unterzeichner ausgeführt.

ANHANG VII

KRITERIEN ZUR BEWERTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS IN DER RCA

Das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen zwischen der Union und der RCA sieht die Entwicklung und Anwendung eines Legalitätsprüfungssystems vor, mit dem gewährleistet werden soll, dass alle im Abkommen genannten und aus der RCA in die Union eingeführten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Das Legalitätsprüfungssystem soll u. a. Folgendes umfassen: eine Definition des Begriffs „legal erzeugtes Holz“, in der auch alle Rechtsvorschriften genannt werden, die eingehalten werden müssen, damit eine Genehmigung erteilt werden kann; Kontrollen der Lieferkette, die die Rückverfolgbarkeit des Holzes vom Einschlag bis zur Ausfuhr gewährleisten; die Überprüfung der Einhaltung aller Elemente der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle, die Genehmigungsverfahren und die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sowie eine unabhängige Überwachung zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems.

Die Erwartungen der Union an das Legalitätsprüfungssystem sind in einer Reihe von Informationsschriften zusammengefasst, die von einer von der Europäischen Kommission eingesetzten Expertengruppe erstellt wurden (1).

BEWERTUNGSKRITERIEN

Vor dem Vollbetrieb wird das Legalitätsprüfungssystem einer unabhängigen technischen Bewertung unterzogen. Das Mandat wird von den Vertragsparteien und vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens gemeinsam festgelegt. Die nachstehenden Kriterien legen fest, was das Legalitätsprüfungssystem in der Praxis leisten soll und bilden die Grundlage für das Mandat der Bewertung. Zweck der Bewertung ist es,

i)

die Beschreibung des Systems mit besonderem Schwerpunkt auf etwaige, nach Unterzeichung des FLEGT-Partnerschaftsabkommens vorgenommene Änderungen zu überprüfen und

ii)

das Funktionieren des Systems in der Praxis zu prüfen.

ABSCHNITT 1:   LEGALITÄTSDEFINITION

Der Begriff „legal erzeugtes Holz“ muss auf der Grundlage der in der RCA geltenden Rechtsvorschriften definiert werden. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und praktisch anwendbar sein.

Sie muss sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:

 

Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich festgelegten Gebieten.

 

Forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

 

Steuern und Abgaben: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern und mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehende Abgaben.

 

Sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden.

 

Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften.

a)

Sind die Verweise auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die jedem Bestandteil der Definition zugrunde liegen, eindeutig benannt?

b)

Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, anhand deren die Einhaltung der einzelnen Elemente oder Grundsätze der Definition überprüft werden kann?

c)

Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar?

d)

Weisen die Kriterien und Indikatoren den verschiedenen Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu und wird im Rahmen der Überprüfung die Leistung aller beteiligten Akteure bewertet?

e)

Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten oben genannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt?

f)

Haben die beteiligten Akteure die wichtigsten Aspekte des im Land geltenden Rechts berücksichtigt (in den oben genannten Bereichen enthalten oder nicht)?

g)

Berücksichtigt das Legalitätsprüfungssystem die wichtigsten im Rahmen der Konsultationen mit den beteiligten Akteuren ermittelten Rechtsvorschriften, insbesondere die in Anhang IX genannten Vorschriften?

h)

Wurden die Legalitätsdefinition und die Legalitätsmatrix oder -tabelle seit Abschluss des FLEGT-Partnerschaftsabkommens geändert? Wurden Indikatoren und Kriterien entwickelt, um die Überprüfung dieser Änderungen zu ermöglichen?

ABSCHNITT 2:   KONTROLLE DER LIEFERKETTE

Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstammes, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Nachverfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Holzterminal oder Verarbeitungsbetrieb).

2.1.   Nutzungsrechte: Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte vergeben wurden, und die Inhaber dieser Rechte sind klar identifiziert.

a)

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige und anerkannte Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt?

b)

Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden?

c)

Sind die Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über die erteilten Rechte und deren Inhaber öffentlich zugänglich?

2.2.   Systeme zur Kontrolle der Lieferkette: Es bestehen wirksame Mechanismen zur Rückverfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr.

Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermengung mit illegalen oder ungeprüften Produkten Rechnung getragen werden.

a)

Sind alle alternativen Methoden zur Kontrolle der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

b)

Sind alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben?

c)

Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen zum einen der Ursprung eines Produkts festgestellt und zum anderen die Vermengung mit Produkten aus unbekannten Quellen an nachfolgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann?

Einschlag

Transport

Zwischenlagerung

Eingang beim Erstverarbeiter

Verarbeitungsbetriebe

Zwischenlagerung

Transport

Ankunft am Ausfuhrort

d)

Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen?

2.3.   Mengen: Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette, einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.

Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Inputs und Outputs an den folgenden Stellen der Lieferkette?

Stehendes Holz

Rundholz im Wald

Beförderung und Lagerung des Holzes

Eingang des Holzes im Werk

Eintritt in den Produktionsprozess/die Verarbeitungsbetriebe

Verlassen des Produktionsprozesses/der Verarbeitungsbetriebe

Verlassen des Werks

Ankunft des Holzes am Ausfuhrort

a)

Welche Organisationen sind für die Eingabe der quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Werden die entsprechenden Verfahren dokumentiert? Wie stichhaltig sind die geprüften Daten?

b)

Ermöglicht das Kontrollsystem das zeitnahe Erfassen und Abgleichen der quantitativen Daten mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen Daten?

c)

Wurden die für die Verwaltung des Kontrollsystems zuständigen Personen angemessen geschult?

d)

Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

2.4.   Vermischen von nachweislich legal erzeugten Holzprodukten mit anderen genehmigten Holzprodukten: Wird die Vermischung von Stämmen oder Holzprodukten aus nachweislich legalen Quellen mit Stämmen oder Holzprodukten aus anderen Quellen gestattet, so wird durch ausreichende Kontrollen gewährleistet, dass Holz, das aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde, von der Vermischung ausgeschlossen wird.

a)

Ermöglicht das Kontrollsystem die Vermischung von überprüftem Holz mit anderem aufgrund von Genehmigungen geschlagenen Holz (z. B. Holz, das aus einem anderen Land eingeführt wurde, oder Holz aus einem Waldgebiet, für das rechtmäßige Ernterechte vergeben wurde, das aber noch nicht in vollem Umfang in das in diesem Abkommen beschriebene Legalitätsprüfungsverfahren einbezogen wurde)?

b)

Welche Kontrollmaßnahmen werden in solchen Fällen ergriffen? Gewährleisten die Kontrollen z. B., dass an jeder Stelle der Lieferkette der angegebene geprüfte und bestätigte Output den geprüften und bestätigten Input nicht übersteigt?

c)

Ermöglicht das Kontrollsystem eine strikte Trennung von überprüftem Holz und anderem Holz aus illegalem Ursprung oder Holz, das ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde?

2.5.   Eingeführte Holzprodukte: Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass eingeführte Holzprodukte legal eingeführt wurden.

a)

Wie wird die legale Einfuhr von Holzprodukten nachgewiesen? (Stellt das System sicher, dass das Holz legal eingeführt wurde?)

b)

Wie wird die Rückverfolgbarkeit von eingeführten Holzprodukten sichergestellt? Werden diese Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette identifiziert?

c)

Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass die eingeführten Holzprodukte von einem in einem Drittland legal geschlagenen Baum stammen?

d)

Wenn zur Herstellung von Holzprodukten, einschließlich von Verbundprodukten, eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ursprungsland?

ABSCHNITT 3:   ÜBERPRÜFUNG

Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holzprodukten zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können.

3.1.   Organisation

Die Überprüfung wird von einer staatlichen Stelle oder einer privaten bzw. gemischt öffentlich-privaten Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.

a)

Hat die Regierung eine oder mehrere Stellen benannt, die diese Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

b)

Verfügt die Überprüfungsstelle über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen?

c)

Verfügt die Überprüfungsstelle über ein dokumentiertes Managementsystem, das:

über ausreichende Mittel verfügt, um Überprüfungen vor Ort in Zeitabständen zu gewährleisten, die die Glaubwürdigkeit des Systems sicherstellen?

den Einsatz von ausreichend qualifizierten, erfahrenen Prüfern gewährleistet?

eine interne Kontrolle/Aufsicht umfasst?

über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenskonflikten verfügt?

die Transparenz des Überprüfungssystems sicherstellt?

eine klar definierte Überprüfungsmethodik anwendet?

3.2.   Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition

Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst werden.

a)

Erfasst die Überprüfungsmethodik alle Elemente der Legalitätsdefinition und schließt sie auch Tests der Übereinstimmung mit allen angegebenen Indikatoren ein?

b)

Erfordert die Überprüfung

Kontrollen von Dokumenten, Holzeinschlagsregistern und Arbeiten vor Ort (auch unangekündigt)?

die Einholung von Informationen von externen interessierten Kreisen?

das Führen von Aufzeichnungen über die Prüfungen, so dass Innenrevisoren und die unabhängige Überwachungsinstanz Kontrollen durchführen können?

c)

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

d)

Werden die Ergebnisse der Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.3.   Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethodik wird sichergestellt, dass eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, die alle Elemente der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich an den einzelnen Stellen der Lieferkette vorsieht.

a)

Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet?

b)

Sieht die Überprüfungsmethodik eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethodik klar festgelegt?

c)

Wird im Legalitätsprüfungssystem eindeutig zwischen Produkten aus Quellen (Nutzungsrechten), die in die Legalitätsdefinition einbezogen sind, und Produkten aus nicht einbezogenen Quellen unterschieden?

d)

Womit wird nachgewiesen, dass die Lieferkettenkontrollen tatsächlich überprüft wurden?

e)

Abgleich der Daten:

 

Welche Organisation ist für den Datenabgleich zuständig? Verfügt sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen?

 

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem ungeschlagenen Holz und dem Holz bei Eingang im Werk oder am Ausfuhrort zu überprüfen?

 

Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen dem Input an Rohmaterial und dem Output an verarbeiteten Erzeugnissen in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen?

 

Ist entlang der gesamten Lieferkette ein zuverlässiger Datenabgleich für Einzelstücke oder Partien möglich?

 

Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Datenspeicherung, zum Datenabgleich und zur Datenerfassung eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

 

Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle veröffentlicht? Wie erlangen die beteiligten Akteure Zugang zu diesen Informationen?

3.4.   Nichteinhaltung

Es besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem bei Verstößen Korrekturmaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können.

a)

Ist im Rahmen des Überprüfungssystems festgelegt, wie solche Maßnahmen gefordert werden?

b)

Liegt eine Dokumentation mit Richtlinien für die Behandlung von Nichteinhaltungen der Anforderungen vor?

c)

Sind Mechanismen zum Umgang mit der Nichteinhaltung der Legalitätsanforderungen entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt?

d)

Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Verstöße und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet? Ist die Nachverfolgung der Korrekturmaßnahmen sichergestellt?

e)

Welche Informationen über festgestellte Verstöße werden veröffentlicht?

ABSCHNITT 4:   GENEHMIGUNGEN

Für jede Ladung wird eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt. Die RCA ist für die Ausstellung der Genehmigungen zuständig.

4.1.   Organisation

a)

Welche Stelle ist für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig?

b)

Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte und veröffentlichte Vorgaben?

c)

Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt?

d)

Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können?

4.2.   Ausstellung von Genehmigungen

a)

Verfügt die Genehmigungsstelle über schriftlich dargelegte Verfahrensanweisungen für die Ausstellung der Genehmigungen? Werden diese Verfahrensanweisungen sowie Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

b)

Gibt es Belege dafür, dass diese Verfahren ordnungsgemäß umgesetzt werden?

c)

Stehen geeignete Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Anträge zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden?

4.3.   Erteilte Genehmigungen

a)

Werden Genehmigungen für einzelne Ladungen erteilt?

b)

Erbringen die staatlichen Überprüfungs- und Rückverfolgbarkeitssysteme den für die Ausfuhr der Ladungen notwendigen Legalitätsnachweis?

c)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern und den übrigen Beteiligten bekannt?

d)

Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich?

ABSCHNITT 5:   UNABHÄNGIGE SYSTEMÜBERWACHUNG

Die unabhängige Überwachung des Systems ist von der Tätigkeit der für den Forstsektor zuständigen Aufsichtsbehörden der RCA funktional getrennt. Zweck der unabhängigen Überwachung ist es, das ordnungsgemäße Funktionieren des zentralafrikanischen Legalitätsprüfungssystems zu überprüfen und damit die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems zu gewährleisten.

5.1.   Institutionelle Regelungen

5.1.1.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Die RCA hat der unabhängigen Überwachungsinstanz förmlich ihre Aufgaben zugewiesen, die diese in wirksamer und transparenter Weise wahrnimmt.

5.1.2.   Unabhängigkeit von anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems

Zwischen den Stellen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht beteiligt sind, und denjenigen, die für die unabhängige Überwachung zuständig sind, besteht eine klare Kompetenzabgrenzung.

a)

Hat die Regierung Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit der Überwachungsinstanz entwickelt und dokumentiert?

b)

Sind Organisationen und Einzelpersonen mit einem kommerziellen Interesse am bzw. einer institutionellen Rolle im zentralafrikanischen Forstsektor von der Tätigkeit als unabhängige Überwachungsinstanz ausgeschlossen?

5.1.3.   Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz

Die unabhängige Überwachungsinstanz wurde in einem transparenten Verfahren benannt und arbeitet nach klaren veröffentlichten Regeln.

a)

Hat die Regierung das Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz veröffentlicht?

b)

Hat die Regierung die Verfahren zur Benennung der unabhängigen Überwachungsinstanz dokumentiert und diese Dokumente veröffentlicht?

5.1.4.   Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens

Es besteht ein Verfahren zur Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten, die aus der unabhängigen Überwachung resultieren. Das Verfahren reicht aus, um jede Art von Beschwerde über das Genehmigungssystem zu behandeln.

a)

Besteht ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren, das allen Beteiligten offensteht?

b)

Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt?

5.2.   Die unabhängige Überwachungsinstanz

5.2.1.   Organisatorische und technische Anforderungen

Die unabhängige Überwachungsinstanz arbeitet unabhängig von den anderen Akteuren des Legalitätsprüfungssystems und verfügt über dokumentierte Managementstrukturen und Überwachungskonzepte und -verfahren, die internationalem Standard entsprechen.

Beruht die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz auf einem dokumentierten Managementsystem, das den Anforderungen der ISO-Leitfäden 62 und 65 oder einem ähnlichen Standard entspricht?

5.2.2.   Überwachungsmethodik

Die unabhängige Überwachungsinstanz wendet eine nachweisgestützte Methodik an und führt ihre Prüfungen in festgelegten Mindestabständen durch.

a)

Ist in der Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz festgelegt, dass sich die Überprüfungsergebnisse auf objektive Nachweise für das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems stützen müssen?

b)

Sind in der Methodik die maximalen Zeitabstände festgelegt, in denen die einzelnen Elemente des Legalitätsprüfungssystems überprüft werden?

5.2.3.   Umfang der Überwachung

Bei ihrer Arbeit stützt sich die unabhängige Überwachungsinstanz auf ein Mandat, das alle vereinbarten Bedingungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen abdeckt und den Überwachungsumfang festlegt.

Deckt die Methodik der unabhängigen Überwachungsinstanz alle Elemente des Legalitätsprüfungssystems ab und legt sie die wichtigsten Wirksamkeitskontrollen fest?

5.2.4.   Berichtspflichten

Die unabhängige Überwachungsinstanz berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens regelmäßig über das Funktionieren des Legalitätsprüfungssystems und dabei auch über Nichteinhaltungen von Anforderungen und die Bewertung der ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Sind in dem Mandat für die unabhängige Überwachungsinstanz auch die Berichtspflichten und -abstände festgelegt?


(1)  http://ec.europa.eu/development/policies/9interventionareas/environment/forest/forestry_intro_en.cfm

ANHANG VIII

ZEITPLAN FÜR DIE UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS

 

 

2011

2012

2013

 

2014-2017

 

 

Q1

Q2

Q3

Q4

 

 

 

 

AKTIVITÄTEN

TEILAKTIVITÄTEN

VORBEREITUNGSPHASE

 

 

 

OPERATIVE PHASE

I.

SENSIBILISIERUNG UND ALLGEMEINE AUFKLÄRUNG

1-

Ausarbeitung und Bewertung eines Kommunikationsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Umsetzung des Kommunikationsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Entwicklung und Aktualisierung der Internetseite

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

INSTITUTIONELLER RAHMEN

1-

Umsetzung/offizielle Bekanntmachung der Zuständigkeiten (wie in diesem Abkommen beschrieben) der einzelnen Strukturen zur Überprüfung und zur Kontrolle der Überprüfung und Anpassung der Bestimmunen über die Organisation des MEFCP

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Einrichtung und Umsetzung eines gemeinsamen Konzertierungsmechanismus

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Einrichtung des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Einrichtung und Umsetzung des nationalen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens und des Begleitausschusses

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Einrichtung eines Ständigen technischen Sekretariats

 

 

 

 

 

 

 

 

III.

KAPAZITÄTENAUFBAU

1-

Schulung der beteiligten Akteure in den Inhalten des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Ausarbeitung eines Schulungs- und Kapazitätenaufbauplans für die einzelnen Strukturen zur Überprüfung und zur Kontrolle der Überprüfung sowie für die Strukturen der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Umsetzung des Schulungsplans

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Festlegung des Bedarfs an Ausstattung und logistischen Mitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Beschaffung der Ausstattung und logistischen Mittel

 

 

 

 

 

 

 

 

6-

Bereitstellung von Büroräumen (STP, ICEF, BMIV, CDF, Genehmigungsstelle)

 

 

 

 

 

 

 

 

7-

Einrichtung der Zollschieds- und -gutachtenkommission (CCED) und Ausbildung der Mitarbeiter

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.

REFORM DES RECHTSRAHMENS

1-

Ausarbeitung der Rechtsvorschriften gemäß der Legalitätsdefinition in Anhang II

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Verbesserung des Rechtsrahmens für den Holzbinnenmarkt

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Verbesserung des Rechtsrahmens für Wälder (Gemeinschaftswald, Gemeindewald und Privatwald) und Plantagen

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Verfahren zur Ratifizierung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Erarbeitung des Leitfadens für den Umgang mit Nichteinhaltungen von Vorschriften

 

 

 

 

 

 

 

 

6-

Erarbeitung von rechtlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Politikgestaltung (Bestimmungen über die Organisation, Beobachtung, nationales Rückverfolgbarkeitssystem usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

V.

EINRICHTUNG DES NATIONALEN RÜCKVERFOLGBARKEITSSYSTEMS

1-

Abschluss der Verfahren in Verbindung mit dem nationalen Rückverfolgbarkeitssystem (Methoden, Kontrollen, Überprüfungen usw.) einschließlich des Auftrags von TEREA

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Umsetzung des Entwurfs des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Vernetzen der Datenbanken der wichtigsten beteiligten Strukturen

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Planung und Vernetzung der Datenbanken mit den Ländern der CEMAC

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Beschaffung von Hardware und Ausstattung (Kennzeichen, Lesegeräte für Kennzeichen, Computer)

 

 

 

 

 

 

 

 

6-

Landesweiter Ausbau des Systems: Einrichtung und Ausstattung der Kontrollstellen entlang der Lieferketten einschließlich der Grenzkontrollstellen (Infrastrukturen, Computer, Internetanschlüsse usw.)

 

 

 

 

 

 

 

 

7-

Aufbau der Kapazitäten der Akteure (MEFCP und andere beteiligte Behörden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft)

 

 

 

 

 

 

 

 

8-

Schulung der betroffenen Mitarbeiter (ICEF, CDF, BMIV und andere Ministerien), Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

VI.

EINRICHTUNG DES LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEMS

1-

Gegebenenfalls Ausarbeitung der Legalitätstabellen für Einschlagsgenehmigungen zur handwerklichen Nutzung und Einschlagsgenehmigungen für Gemeinschaftswald einschließlich der Vor-Ort-Erprobung

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Erarbeitung/Erweiterung der Überprüfungsverfahren durch jede für Überprüfungen zuständige Einheit (Verwaltungen) in Zusammenarbeit mit ICEF

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Entwicklung von Protokollen für den Austausch von Informationen über die Legalitätsprüfung zwischen den Verwaltungen und ICEF

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Ausarbeitung der operativen Verfahren für den Betrieb des DBMS

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Pilotversuch des FLEGT-Genehmigungssystems und Einführung der erforderlichen Maßnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

6-

Prüfung der Vorbereitung der Unternehmen auf die Legalitätsprüfungs- und FLEGT-Genehmigungsverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

7-

Schulung und Verbreitung der Verfahren zur Prüfung der Legalität von Holzunternehmen, insbesondere für die Mitarbeiter der BMIV

 

 

 

 

 

 

 

 

8-

Bewertung der Einsatzfähigkeit des Legalitätsprüfungssystems gemäß Artikel 12 dieses Abkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

9-

Legalitätsprüfungssystem einsatzfähig und in Betrieb

 

 

 

 

 

 

 

 

VII.

GENEHMIGUNGSSYSTEM

1-

Einrichtung der Genehmigungsstelle

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Unterrichtung der der Privatwirtschaft über die FLEGT-Genehmigungsverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Herstellen der Kontakte zu den zuständigen Behörden der Union

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Erteilung der FLEGT-Genehmigungen

 

 

 

 

 

 

 

 

VIII.

UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG DES SYSTEMS

1-

Auswahl der unabhängigen Überwachungsinstanz, Erarbeitung und Bestätigung einer detaillierten Methodik (ab März 2013)

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Erste Überwachung, dann weitere Überwachungen

 

 

 

 

 

 

 

 

IX.

STRATEGIE ZUR FÖRDERUNG DER PRODUKTE

1-

Ausarbeitung eines Plans für die Förderung, einschließlich einer Marktuntersuchung auf den derzeitigen Absatzmärkten

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Positionierung und Förderung der FLEGT-Produkte aus der RCA auf den Zielmärkten

 

 

 

 

 

 

 

 

X.

ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN DES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS

1-

Festlegung und Überwachung der sozialen Indikatoren

 

 

 

 

 

 

 

 

2-

Einrichtung des Systems zur Überwachung von beschlagnahmtem Holz

 

 

 

 

 

 

 

 

3-

Einrichtung des Systems zur Überwachung der sozialwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen

 

 

 

 

 

 

 

 

4-

Halbzeitbewertung der sozialwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Partnerschaftsabkommens

 

 

 

 

 

 

 

 

5-

Überwachung und Bewertung der Forsteinnahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

XI.

SUCHE NACH ZUSÄTZLICHEN FINANZIERUNGSQUELLEN

1-

Ausarbeitung einer Strategie zur Mobilisierung von Mitteln

 

 

 

 

 

 

 

 

ANHANG IX

FLANKIERENDE MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DIESES ABKOMMENS

I.   RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

I.1   Bestimmungen zur Definition von legalem Holz

Angesichts der Definition von legal erzeugtem Holz in Anhang II müssen einige Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem Vollbetrieb des FLEGT-Genehmigungssystems ergänzt bzw. neu gefasst werden. Dazu zählen unter anderem die folgenden Bestimmungen:

a)

MEFCP:

Teil 3 der Forsteinrichtungs-/Waldbewirtschaftungsvorschriften;

Änderung der Bestimmungen über den Ausschuss zur Vergabe der PEA dahingehend, dass die Zivilgesellschaft einbezogen wird;

Bestimmungen über Plantagenwälder (Lastenhefte für Plantagen mit einer Fläche von mehr als 50 ha; Definition der Vertragsbeziehungen zwischen einer Privatperson/einer Gemeinschaft und einem Holzeinschlagsunternehmen, andere relevante Bereiche);

Bestimmungen über die Unterrichtung der Genehmigungsstelle über bestimmte Aspekte der Forstwirtschaft und Umwelt;

Leitfaden für den Umgang mit Nichteinhaltungen von Vorschriften;

Bestimmungen über die Verwendung von Holz, das die Legalitätsanforderungen nicht erfüllt.

b)

Ministerium für Umwelt und Ökologie:

Durchführungsbestimmungen zum Umweltgesetz;

Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsmaßnahmen.

c)

Landwirtschaftsministerium:

aktualisierte Bestimmungen über die Entschädigung von Flurschäden;

Agrargesetz (Nutzungsrecht, Bodenrecht).

d)

Verkehrsministerium:

Bestimmungen über den Holztransport.

e)

Ministerium für Handel und Industrie:

Bestimmungen über die Anmeldung der Unternehmen bei den Kammern.

f)

Ministerium für Finanzen und Haushalt:

Bestimmungen über eingeführtes und im Transit verbrachtes Holz.

g)

Ministerium für Inneres und Dezentralisierung:

Bestimmungen über die Dezentralisierung;

Bestimmungen über die Gebietskörperschaften.

I.2.   Bestimmungen über das Legalitätsprüfungssystem

Bestimmungen über die Einrichtung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems:

Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Systems getroffenen Maßnahmen (Abgrenzung der Aufgaben von ICEF, CDF, BMIV und DR/IP bei der Überprüfung und bei der Kontrolle der Überprüfung der Legalität sowie der Aufgaben des Ständigen technischen Sekretariats und des Gemeinsamen Ausschusses);

Erlass zur Benennung der FLEGT-Genehmigungsstelle;

Bestimmungen über den Holzbinnenmarkt;

ausführliche Beschreibungen der im Legalitätsprüfungssystem vorgesehenen Überprüfungsverfahren für den Fall, dass Unternehmen ein privates Zertifizierungssystem einsetzen.

I.3.   Bestimmungen über die Überwachung dieses Abkommens

Anpassung der Bestimmungen über die Organisation des Forstministeriums an die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems ergriffenen Maßnahmen;

Bestimmungen über den Gemeinsamen Ausschuss;

Erlass zur Benennung des Ständigen technischen Sekretariats: Dabei handelt es sich um ein zentralafrikanisches Gremium aus Vertretern der Verwaltungen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft;

Bestimmungen über die Beteiligung der Akteure und ihre Funktion bei der Umsetzung dieses Abkommens;

Bestimmungen zur Berücksichtigung der unabhängigen Beobachtung des Legalitätsprüfungssystems durch die Zivilgesellschaft.

II.   AUFBAU DER PERSONELLEN KAPAZITÄTEN DER EINZELNEN EINRICHTUNGEN

a)   ICEF, Genehmigungsstelle und sonstige Strukturen

Die Umsetzung des FLEGT-Abkommens ist ein sehr anspruchsvoller Prozess. Daher müssen die Kapazitäten der Verwaltung gestärkt werden.

Die zentralafrikanische Vertragspartei hat beschlossen, das gesamte Legalitätsprüfungssystem von der Zentralinspektion für Gewässer und Forsten (ICEF) überprüfen zu lassen. Alle Holzeinschlagsdaten müssen zentral in einem Datenbankmanagementsystem (DBMS) zusammengeführt werden, das von der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) verwaltet wird. Zudem hat die Regierung beschlossen, noch vor der Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens eine Mobile Einsatz- und Kontrollbrigade (BMIV), die sich aus verschiedenen Ministerien zusammensetzt, einzurichten.

Die Bestimmungen über die Organisation des Ministeriums für Gewässer Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP), mit denen die Zuständigkeiten der zentralen und dezentralen Dienste festgelegt werden, zeigen jedoch beim derzeitigen Kontrollsystem teilweise Überschneidungen zwischen zentralen und dezentralen Dienststellen des MEFCP und ein nicht reibungsloses Funktionieren der verschiedenen dezentralen Dienste auf.

Angesichts des in diesem Abkommen beschriebenen Legalitätsprüfungssystems müssen in den Bestimmungen über die Organisation des MEFCP die Aufgaben der einzelnen Akteure präzisiert, ergänzt bzw. geändert werden und die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen dezentralen Diensten und der Informationsfluss zwischen ihnen und dem beim Forstministerium verwalteten DBMS neu gefasst werden.

Dazu müssen die Kapazitäten der für die zentrale Datenverwaltung zuständigen ICEF durch spezielle Schulungen im Bereich Informationsmanagement aufgebaut werden. Diese Schulungen müssen auch den anderen an der Forstbewirtschaftung beteiligten zentralen und dezentralen Diensten erteilt werden. Dies betrifft insbesondere die Zentrale Forstdatenverwaltung CDF, die FLEGT-Genehmigungsstelle und die Leiter der Regionaldirektionen sowie die Inspektoren der Präfekturen und die Grenzinspektoren.

Diese Dienste müssen im Umgang mit der Datenerfassungssoftware und in den Datenaustausch- und Datenübertragungsverfahren infolge der Vernetzung mit dem zentralen Datenbanksystem geschult werden.

b)   Nichtregierungsorganisationen (NGO) und Zivilgesellschaft

Die NGO und die Zivilgesellschaft sind beteiligte Akteure des Prozesses. Mit der unabhängigen Beobachtung leistet die Zivilgesellschaft einen wirkungsvollen Beitrag zur Umsetzung dieses Abkommens. Durch die unabhängige Beobachtung der Zivilgesellschaft sollen die Systeme zur Durchsetzung des Forstgesetzes durch den Staat im Hinblick auf eine erfolgreiche Politikgestaltung verbessert werden. Sie muss die erhobenen Informationen dokumentieren und der FLEGT-Genehmigungsstelle und dem Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bereitstellen.

Um eine wirkungsvolle Einbeziehung dieser NGO in die Umsetzung dieses Abkommens sicherzustellen, müssen auch ihre Kapazitäten gestärkt werden. Sie müssen in der unabhängigen Beobachtung und insbesondere in der Erhebung von Informationen und der Vorlage von Berichten geschult werden.

c)   Schulung bei privaten Unternehmen (beispielsweise zur optimalen Vermittlung von Informationen über das Legalitätsprüfungssystem)

d)   Zollschieds- und –gutachtenkommission (CCED)

e)   Schulung der Akteure des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems

Die optimale Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Anwendung des nationalen Rückverfolgbarkeitssystems erfordert eine ständige Aus- und Fortbildung an der Basis.

III.   AUFBAU DER MATERIELLEN KAPAZITÄTEN

Die Zersplitterung der an der Legalitätsprüfung beteiligten Strukturen erschwert die Prüftätigkeit und könnte auf Dauer zu Verzögerungen bei der Ausstellung der Genehmigungen führen.

Die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Strukturen können nur dann effizient arbeiten, wenn geeignete Büroräume zur Verfügung stehen. Die Bereitstellung zusätzlicher Büroräume (STP, ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, DR/IP, CDF, BMIV, FLEGT-Genehmigungsstelle) ist daher Voraussetzung für die Zusammenführung aller Dienste und eine bessere Koordination. Dazu werden mehrere Möglichkeiten geprüft (Neubau, Renovierung, Anmietung).

Zudem müssen ICEF, DGEF, DIAF, DEIF, CDF und die dezentralen Dienste mit geeigneten logistischen Mitteln ausgestattet werden (Fahrzeuge, Computer, Internetanschluss, Büroausstattung usw.). Der tatsächliche Bedarf soll im Rahmen einer Studie ermittelt werden.

Mit dem derzeitigen Rückverfolgbarkeitssystem können nicht alle Informationen der Holzlieferkette erfasst werden. Eine der Optionen, die von der zentralafrikanischen Vertragspartei berücksichtigt wurde, besteht in der Entwicklung eines nationalen Rückverfolgbarkeitssystems nach Anhang V. Die im Rahmen dieses Projekts, dessen Kosten noch ermittelt werden müssen, bereitgestellten logistischen Mittel (Fahrzeuge, Computer, Internetanschlüsse, Büroausstattung usw.) müssen so bemessen sein, dass CDF alle Informationen über das Holz erheben und zentral verwalten kann.

IV.   KOMMUNIKATION

Kommunikation ist bei der Umsetzung dieses Abkommens ein ganz wesentliches Instrument. Daher muss ausreichend kommuniziert werden, damit die Gemeinschaften an der Basis und die am Legalitätsprüfungssystem beteiligten Akteure informiert werden können. Dies setzt Folgendes voraus:

Ausarbeiten eines Kommunikationsplans für die einzelnen Akteure des FLEGT-Partnerschaftsabkommens;

Ausarbeiten von Kommunikationsverfahren bzw. Verfahren zur Beteiligung der Unternehmen gegenüber lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen;

Entwickeln und Aktualisieren der Website des Forstministeriums;

Informieren der Abgeordneten: das Parlament ist als Entscheidungsgremium an der Verabschiedung von gesetzlichen Bestimmungen über die Forstwirtschaft beteiligt. Angesichts ihrer Stellung in ihren Wahlbezirken und der Aufgaben, die sie bei den Wählern wahrnehmen, müssen die Abgeordneten über die Bedeutung dieses Abkommens informiert werden;

Informieren der Forstunternehmen: die Unternehmen müssen regelmäßig über den Fortgang der Umsetzung des Abkommens und die von ihnen anzuwendenden Verfahren und Methoden informiert werden.

V.   STATISTISCHE BEOBACHTUNG DES HOLZBINNENMARKTS

Der zentralafrikanische Holzbinnenmarkt muss die Anforderungen des FLEGT-Systems beachten. Denkbar ist die Einrichtung eines interministeriellen Ausschusses, der den Holzbinnenmarkt fortlaufend statistisch beobachtet, um Informationen über den heimischen Holzmarkt zu erheben und ganz allgemein die Verbindung zur Forstwirtschaft herzustellen.

VI.   MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG, INDUSTRIALISIERUNG UND VERMARKTUNG DER HOLZPRODUKTE

Die unter dieses Abkommen fallenden zentralafrikanischen Holzprodukte können auch aus so genannten „Baumarten der zweiten Kategorie“ bestehen, für die es noch keine potenziellen Absatzmärkte gibt. Die zentralafrikanische Vertragspartei wird mit diesem Abkommen aufgerufen, die Privatwirtschaft zu einer verstärkten und diversifizierten Weiterverarbeitung zu ermutigen, die für den europäischen Markt interessant ist.

Dazu ergreift die zentralafrikanische Vertragspartei in Anwendung von Artikel 44 des Forstgesetzes der Zentralafrikanischen Republik Maßnahmen zur Beschränkung der Ausfuhr von Rundholz.

Diese Förderung setzt jedoch die Offenheit der Wirtschaftsbeteiligten der Union und ihr Interesse an zentralafrikanischen Holzprodukten aus allen Hölzern voraus.

In Betracht gezogen werden könnten dabei unter anderem folgende Maßnahmen:

1.

Durchführen einer Bestandsaufnahme für die Holzwirtschaft in der RCA;

2.

Analyse der Dynamik und des Bedarfs;

3.

Ausarbeiten eines Plans für die Nutzung, industrielle Entwicklung und verstärkte Weiterverarbeitung der Ressource Holz;

4.

Ausarbeiten von Verarbeitungsstandards;

5.

Ausarbeiten von Anreizmaßnahmen für die Verwendung von Holz (Qualitätsstandards, Förderung neuer Produkte);

6.

Charakterisierung und Förderung des Absatzes von weniger bekannten Baumarten;

7.

Anreize für den Technologietransfer im Bereich der Industrialisierung.

VII.   TRANSVERSALE MASSNAHMEN

Die Umsetzung der Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens/RCA stützt sich insbesondere auf zwei transversale Maßnahmen:

1.

Organisatorisch geht es um die Aufstellung einer detaillierten und aktualisierten Planung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens im Hinblick auf die Durchführung der 11 im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten.

2.

Finanziell geht es darum, insbesondere auf der Grundlage der Planung der Aufgaben geeignete finanzielle Mittel zu mobilisieren. Diese Tätigkeiten könnten über das zweckgebundene Konto für die Forstentwicklung (CAS-DF) und aus Mitteln des REDD-Prozesses finanziert werden.

ANHANG X

AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens ist für die Verwaltung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens sowie für die Überwachung und Bewertung von dessen Umsetzung zuständig. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

Verwaltung dieses Abkommens

Er gibt gemäß Artikel 12 dieses Abkommens eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag und schlägt den Zeitpunkt vor, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem uneingeschränkt angewandt werden soll.

Er erleichtert gemäß Artikel 19 dieses Abkommens den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und befasst sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit dem effizienten Funktionieren des Abkommens.

Er übernimmt gemäß Artikel 24 dieses Abkommens eine Vermittlerrolle und bemüht sich um die Beilegung von Konflikten oder Streitigkeiten.

Er beschließt gemäß Artikel 26 dieses Abkommens Änderungen der Anhänge dieses Abkommens.

Er beobachtet die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieses Abkommens auf die potenziell betroffenen Bevölkerungsgruppen.

Überwachung und Bewertung der Umsetzung dieses Abkommens

Er überwacht den Fortgang der Umsetzung dieses Abkommens und bewertet gemäß Artikel 14 dieses Abkommens die Fortschritte bei der Umsetzung gegenüber dem im entsprechenden Anhang festgelegten Zeitplan.

Er ermittelt und analysiert etwaige Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Abkommens.

Er veröffentlicht gemäß Artikel 19 dieses Abkommens einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieses Abkommens.

Er nimmt Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens und dem FLEGT-Genehmigungssystem entgegen und prüft diese.

Er ermittelt, prüft, empfiehlt und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens, insbesondere anhand der Feststellungen der unabhängigen Überwachungsinstanz.

Er prüft die von der unabhängigen Überwachungsinstanz übermittelten Beschwerden und verfolgt diese weiter.

Unabhängige Überwachung des Legalitätsprüfungssystems gemäß Anhang VI

Er genehmigt den von der unabhängigen Überwachungsinstanz erarbeiteten und vorgelegten Verfahrensleitfaden sowie das Muster des Überwachungsberichts, der von der unabhängigen Überwachungsinstanz im Rahmen der schriftlich dargelegten Verfahren vorzulegen ist.

Er vereinbart mit der Überwachungsinstanz den Arbeitszeitplan und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Überwachungen.

Er leitet eingegangene Beschwerden im Zusammenhang mit dem FLEGT-Genehmigungssystem an die Überwachungsinstanz weiter.

Er prüft die von der Überwachungsinstanz ausgearbeiteten Berichte.

Er prüft die vorläufigen Berichte der unabhängigen Überwachungsinstanz und übermittelt ihr gegebenenfalls seine Stellungnahmen.

Er fordert bei Bedarf einen speziellen ergänzenden Bericht bei der Überwachungsinstanz an.

Er prüft gemäß Artikel 10 dieses Abkommens Beschwerden über die Arbeit der unabhängigen Überwachungsinstanz.

Er genehmigt gegebenenfalls die Verlängerung des Vertrags mit der unabhängigen Überwachungsinstanz.

Einbeziehung der an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligten Akteure

Er beobachtet die Sensibilisierung und Schulung der Akteure der Strukturen, die an dem in Anhang V beschriebenen Legalitätsprüfungssystem beteiligt sind.

Er beobachtet die Verfahren bei Nichteinhaltung der Anforderungen des Legalitätsprüfungssystems für die Akteure der daran beteiligten Strukturen.

Er beobachtet und definiert geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einbeziehung aller beteiligten Akteure in die Umsetzung dieses Abkommens.

ANHANG XI

VERÖFFENTLICHTE INFORMATIONEN

Durch die Veröffentlichung von Informationen wird die Transparenz des FLEGT-Genehmigungssystems gefördert und gewährleistet, dass es von allen Akteuren richtig verstanden wird. Darüber hinaus können die Akteure sich vergewissern, dass die Politik im Forstsektor erfolgreich gestaltet wird.

Anhand der veröffentlichten Informationen sollen die einzelnen Akteure den gesamten Ablauf des Prozesses bis zur Erteilung der FLEGT-Genehmigung nachvollziehen können. Je mehr Informationen die Akteure über die Ziele, die Umsetzung, die Überwachung und die Kontrolle des FLEGT-Systems besitzen, desto besser werden das Verfahren und die Abläufe verstanden und verinnerlicht und desto stärker tragen alle beteiligten Akteure zum Erreichen der Ziele dieses Abkommens bei. Informationen können entweder aktiv veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden. Zur Sicherstellung ihrer Relevanz und Aktualität sind die Informationen zeitnah zu veröffentlichen.

1.   INHALT DES BERICHTS DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Der jährliche Bericht des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens enthält insbesondere folgende Informationen:

Mengen der in die Union ausgeführten Holzprodukte mit FLEGT-Genehmigung, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Zielmitgliedstaat der Union;

Anzahl der von der RCA erteilten FLEGT-Genehmigungen;

Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele und Maßnahmen, die innerhalb einer in diesem Abkommen bestimmten Frist erreicht werden sollen, und ganz allgemein alle mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Themen;

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs in Nichtunions-Länder oder der Vermarktung solcher Produkte im Inland;

Mengen der Holzprodukte, die in die RCA eingeführt oder im Transit durch die RCA verbracht wurden;

Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr von Holzprodukten illegalen Ursprungs zur Aufrechterhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems;

Fälle der Nichteinhaltung der Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle;

Mengen der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach den entsprechenden HS-Positionen und dem Mitgliedstaat der Union, in den die Einfuhr erfolgt ist;

Anzahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen;

Anzahl der Fälle, in denen zentralafrikanisches Holz ohne FLEGT-Genehmigung bei den Zollbehörden der Union eingetroffen ist, und betroffene Mengen dieser Holzprodukte;

Aufbau und Funktionsweise des Gemeinsamen Ausschusses.

2.   ANGABEN ZU MEDIEN UND WEGEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN

Die Informationen werden vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens bzw. im Hinblick auf die sie betreffenden Informationen von den jeweiligen Vertragsparteien veröffentlicht. Informationen über den Holzeinschlag und die Holzbewegungen sind bei der Zentralen Forstdatenverwaltung (CDF) des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP) erhältlich. Die mit der Forstwirtschaft befassten Ressorts (MEFCP, Finanzen, Beschäftigung, Landwirtschaft, Handel, Justiz) werden mit der Datenbank der CDF vernetzt, während die für das Amtsblatt zuständige Generaldirektion alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften online veröffentlichen wird.

Die Informationen werden je nach Zielgruppe und deren Umfeld (ländlich, städtisch) und in Abhängigkeit davon, ob diese Zielgruppen überwiegend alphabetisiert sind oder nicht, über die folgenden modernen Kanäle und Medien veröffentlicht.

Aktive Veröffentlichung

Nationale und internationale staatliche und private Presse;

lokale und gemeinschaftliche Radiosender;

Vorträge und Diskussionen;

Kolloquien, Seminare und Informations-Workshops;

Dokumentarfilme;

Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen;

Aufführungen usw.;

zudem werden im Rahmen des Kommunikationsplans öffentliche Informationsveranstaltungen stattfinden, über die insbesondere Personenkreise wie lokale Bevölkerungsgruppen oder Zielgruppen ohne Internetzugang bzw. Zugang zur schriftlichen Presse erreicht werden können.

Zugänglichmachung

Internetseiten des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei;

Amtsblatt;

Bibliothek des Ministeriums für Gewässer, Forsten, Jagd und Fischerei (MEFCP);

Statistisches Jahrbuch für die Forstwirtschaft und das Jagdwesen des MEFCP;

Jahresberichte der Forstverwaltung, die in den zentralen Direktionen oder in den dezentralen Direktionen in den Provinzen eingesehen werden können.

Bei der aktiven Veröffentlichung oder der Zugänglichmachung der Informationen werden Daten zu den im Folgenden aufgeführten Bereichen berücksichtigt.

3.   RECHTLICHE INFORMATIONEN

Von der RCA unterzeichnete und ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen über den Schutz gefährdeter Tiere und Pflanzen (CITES usw.), über den Schutz der Menschenrechte und der Rechte der Völker (Erklärung 61/295 der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker usw.), über Arbeit und Beschäftigung usw.;

das Freiwillige FLEGT-Partnerschaftsabkommen (Abkommenstext und Anhänge);

Dekret über die Vergabe der Einschlagsgenehmigungen;

Dekret über die Aufhebung der Einschlagsgenehmigungen;

Forstgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften;

Umweltgesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften;

Wassergesetz und alle damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften;

Arbeitsgesetz und die sich auf den Forstsektor beziehenden Durchführungsbestimmungen;

Haushaltsgesetze jedes Jahres;

Allgemeine Abgabenordnung;

Investitionschartas;

Nationaler Konvergenzplan der COMIFAC;

Strategiepapier zur Armutsbekämpfung;

Beschluss zur Einsetzung des Ausschusses zur Bestätigung der Wirtschafts- und Forsteinrichtungspläne (PG und PAO).

Die Rechtsvorschriften, die in der Umsetzungsphase erlassen werden, werden ebenfalls veröffentlicht.

4.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR VERGABE DER NUTZUNGSRECHTE

Einschlags- und Forsteinrichtungsgenehmigungen (PEA)

Verfahrensleitfaden für die Ausschreibung der Vergabe einer PEA;

Ausschreibungsbekanntmachungen für die Vergabe von Einschlagsgenehmigungen;

Ausschreibungsbekanntmachungen für die Auswahl der unabhängigen Beobachtungsstelle im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe von PEA;

Protokoll des Gemischten Ausschusses für die Vergabe der PEA;

Erlass zur Einrichtung des Gemischten Ausschusses für die Vergabe der PEA;

Liste der Bieter für PEA;

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle über das Verfahren zur Vergabe der PEA;

Verzeichnis der gültigen Nutzungsrechte mit den Namen der Personen oder Unternehmen, denen sie erteilt wurden;

Protokolle der Sitzungen über die Beachtung der Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler und indigener Bevölkerungsgruppen nach den traditionellen Regeln und Gebräuchen.

Einschlagsgenehmigungen für Plantagenwälder

Ausschreibungsbekanntmachungen für Einschlagsgenehmigungen für staatliche Plantagen;

Liste der Bieter für Einschlagsgenehmigungen für Plantagen;

Einschlagsgenehmigungen für Plantagen;

Umweltkonformitätsbescheinigung;

Verzeichnis der staatlichen Plantagen.

5.   INFORMATIONEN ÜBER DIE FORSTEINRICHTUNG

Einschlags- und Forsteinrichtungsplan

Umweltbewertungsberichte (UVS, Umweltbetriebsprüfungen);

schriftlich niedergelegter Forsteinrichtungsplan;

Verzeichnis und Gesamtflächen der mit der Auflage der Forsteinrichtung vergebenen Nutzungsrechte;

Verzeichnis und Gesamtflächen der Nutzungsrechte, bei denen die Forsteinrichtung noch aussteht;

Nationale Vorschriften für die Ausarbeitung von Forsteinrichtungsplänen (Teil 1, 2 und 3).

Plantagen

Ausschreibungsbekanntmachungen für Umweltverträglichkeitsstudien;

Umweltbewertungsbericht;

Vereinfachter Wirtschaftsplan.

6.   INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZPRODUKTION

Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten PEA;

Gesamtjahreserzeugung von Holzprodukten in allen aktiv genutzten Plantagen;

jährliche Menge der zur Verarbeitung für den Binnenmarkt bestimmten Holzprodukte nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen;

Liste der Zielländer und ausgeführte Mengen nach Baumart, Nutzungsrecht und Unternehmen;

jährlich beschlagnahmte Holzmenge;

jährliche Holzmenge, die im Transit durch die RCA verbracht wird, unter Angabe der Herkunft;

Mengen auf dem zentralafrikanischen Markt.

7.   INFORMATIONEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG

Verzeichnis der zugelassenen Holzverarbeitungsunternehmen;

Lage der Verarbeitungsbetriebe.

8.   INFORMATIONEN ÜBER DAS LEGALITÄTSPRÜFUNGSSYSTEM

Personalstand der FLEGT-Genehmigungsstelle;

Bericht der unabhängigen Beobachtungsstelle der Zivilgesellschaft;

Informationen zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Wirtschaftsplänen (Informationen und Karten);

Informationen und Karten zum Forstsektor und zu sozialen Bestimmungen in den Jahreseinschlagsplänen (PAO);

Tatbestandsaufnahme im Fall der Zerstörung von Gütern, die lokalen und indigenen Bevölkerungsgruppen gehören, durch Holzeinschlagsunternehmen;

Nachweise für die Entschädigung durch das Holzeinschlagsunternehmen;

Bericht über Kontrollbesuche der Forstverwaltung;

Fälle der Nichteinhaltung von Vorschriften des FLEGT-Genehmigungssystems in der RCA und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle.

9.   INFORMATIONEN ÜBER DIE UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG

Regelmäßige Kurzberichte über die Überwachung;

Verfahren zur Beanstandung der Überwachung.

10.   INFORMATIONEN ÜBER DIE ZAHLUNG DER FORSTSTEUERN UND -ABGABEN

Jährliche Pacht;

Holzeinschlagsteuer;

Aufforstungsteuer;

Ausfuhrzölle.

11.   INFORMATIONEN ZUM INSTITUTIONELLEN AUFBAU

Aufbau und Arbeitsweise des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens;

Aufbau und Arbeitsweise des nationalen Begleitausschusses für die Umsetzung des Abkommens;

Ständiges technisches Sekretariat.