27.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/246


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009

(2011/612/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0128/2011),

1.

erteilt dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 7.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2011

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis des endgültigen Rechnungsabschlusses des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky für das am 31. Dezember 2009 endende Haushaltsjahr zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2011 (05894/2011 — C7-0051/2011),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (3), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Kenntnis der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die durch Beschluss seines Verwaltungsrats vom 7. November 2008 angenommen wurde,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0128/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen Clean Sky im Dezember 2007 gegründet wurde, um die Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsatzfähigkeit zu beschleunigen,

C.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und sein internes Kontroll- und Finanzinformationssystem Ende 2009 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

Ausführung des Haushaltsplans

1.

stellt fest, dass im endgültigen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2009 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 91 000 000 EUR und Zahlungsermächtigungen in Höhe von 60 000 000 EUR ausgewiesen waren; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verwendungsrate bei den Verpflichtungsermächtigungen 98 % und bei den Zahlungsermächtigungen weniger als 1 % betrug;

2.

erkennt an, dass sich das gemeinsame Unternehmen noch immer in der Anlaufphase befindet; ist dennoch beunruhigt darüber, dass die von der Kommission im Jahr 2008 im Namen des gemeinsamen Unternehmens vorfinanzierten Forschungstätigkeiten 2009 nicht vollständig durchgeführt wurden und dass aufgrund von Verzögerungen bei den Projekten lediglich 8 700 000 EUR oder 65 % des Vorfinanzierungsbetrags von 13 600 000 EUR in Anspruch genommen wurden;

3.

ist insbesondere besorgt darüber, dass Feststellung, Gliederung und Darstellung des genehmigten Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für 2009 weder mit der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 über die Gründung des gemeinsamen Unternehmens noch mit der Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens in Einklang standen; fordert daher das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, diesem gravierenden Missstand rasch abzuhelfen;

Beiträge der Mitglieder

4.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Darstellung der Mitgliederbeiträge in der Rechnungslegung unter der Leitung der Kommission zu vereinheitlichen;

5.

fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Bestimmungen zur Mitgliedschaft und Kofinanzierung weiter auszuführen und dabei insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

die Bedingungen für die Aufnahme neuer Mitglieder,

die Sachbeiträge der Mitglieder,

die Voraussetzungen für eine Prüfung der Beiträge der Mitglieder durch das gemeinsame Unternehmen,

die Bedingungen, unter denen der Verwaltungsrat eine Kofinanzierung genehmigen kann;

Interne Kontrollsysteme

6.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, den Aufbau seines internen Kontroll- und Finanzinformationssystems zu vollenden;

7.

fordert das gemeinsame Unternehmen ferner auf, auf der Grundlage der Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung für die Gemeinschaftsreinrichtungen in seine Finanzordnung einen speziellen Verweis auf die Befugnisse des Internen Auditdienstes (IAS) als seines Internen Prüfers aufzunehmen;

8.

ist insbesondere der Ansicht, dass die Rolle des Internen Auditdienstes als Interner Prüfer darin bestehen sollte, das gemeinsame Unternehmen über den Umgang mit Risiken zu beraten, indem sie unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt; hält es ferner für entscheidend, dass das gemeinsame Unternehmen der Entlastungsbehörde einen von seinem Direktor erstellten Bericht vorlegt, aus dem Anzahl und Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen;

9.

ist der Ansicht, dass das gemeinsame Unternehmen angesichts des Volumens seines Haushalts und der Vielschichtigkeit seiner Aufgaben einen Auditausschuss einsetzen sollte, der unmittelbar dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich ist;

Fehlen eines Sitzabkommens

10.

fordert das gemeinsame Unternehmen nachdrücklich auf, umgehend, wie in der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 vorgesehen, mit Belgien ein Sitzabkommen abzuschließen, in dem die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens durch Belgien geregelt werden.


(1)  ABl. C 342 vom 16.12.2010, S. 7.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.