23.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


BESCHLUSS 2011/361/GASP DES RATES

vom 20. Dezember 2010

über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, und

auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 218 Absätze 5 und 6,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hoher Vertreter“),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union sollten in einem Abkommen festgelegt werden, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(2)

Nachdem ihm vom Rat mit Beschluss vom 26. April 2010 eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen erteilt worden war, hat der Hohe Vertreter ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union („das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. SCHAUVLIEGE


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE UNION

einerseits, und

DIE REPUBLIK SERBIEN

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen.

(2)

Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Die Republik Serbien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und ihren Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von der Republik Serbien vorgeschlagenen Beitrags.

(3)

Die Bedingungen für die Beteiligung der Republik Serbien an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen.

(4)

Ein solches Abkommen darf weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass die Republik Serbien über ihre Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet.

(5)

Ein solches Abkommen hat ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen zu gelten und darf bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung der Republik Serbien an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung

(1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, die Republik Serbien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt die Republik Serbien, wenn sie sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihr vorgeschlagenen Beitrag.

(2)   Die Bewertung des Beitrags der Republik Serbien durch die Europäische Union wird in Absprache mit der Republik Serbien durchgeführt.

(3)   Die Europäische Union gibt der Republik Serbien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um der Republik Serbien bei der Erstellung ihres Angebots behilflich zu sein.

(4)   Die Europäische Union teilt der Republik Serbien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung der Republik Serbien nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann.

Artikel 2

Rahmen

(1)   Die Republik Serbien übernimmt für sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen den Beschluss des Rates, mit dem der Rat der Europäischen Union die EU-geführte Krisenbewältigungsoperation beschließt, sowie jeden weiteren Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt.

(2)   Der Beitrag der Republik Serbien zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

Artikel 3

Rechtsstellung des Personals und der Einsatzkräfte

(1)   Die Rechtsstellung des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte der Republik Serbien wird in dem Abkommen über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte/der Mission geregelt, sofern ein solches Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geschlossen wurde.

(2)   Die Rechtsstellung des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und der Republik Serbien geregelt.

(3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt die Republik Serbien die Gerichtsbarkeit über ihr an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus.

(4)   Die Republik Serbien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern ihres Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Die Republik Serbien ist für die Einleitung von Maßnahmen gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig.

(5)   Die Republik Serbien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Staaten abzugeben, die an einer EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligt sind, an der die Republik Serbien teilnimmt.

(6)   Die Europäische Union verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit einer künftigen Beteiligung der Republik Serbien an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU abgeben.

Artikel 4

Verschlusssachen

(1)   Die Republik Serbien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der EU, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme von Sicherheitsvorschriften des Rates (1) enthalten sind, sowie gemäß weiterer Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der Operation der EU für eine militärische Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Haben die EU und die Republik Serbien ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen geschlossen, so finden die Bestimmungen dieses Abkommens im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 5

Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal

(1)   Die Republik Serbien sorgt dafür, dass ihr für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen

ausführt.

(2)   Die Republik Serbien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung ihres Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde der Republik Serbien zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der ärztlichen Tauglichkeitsbescheinigung vor.

Artikel 6

Befehlskette

(1)   Das von der Republik Serbien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung der Europäischen Union.

(4)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die zivile Krisenbewältigungsmission der EU im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission im Einsatzgebiet aus.

(5)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte.

(6)   Die Republik Serbien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente bei der laufenden Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(7)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen.

(8)   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt die Republik Serbien einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

(9)   Der Beschluss über die Beendigung des Einsatzes wird von der Europäischen Union nach Konsultationen mit der Republik Serbien gefasst, sofern die Republik Serbien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet.

Artikel 7

Finanzaspekte

(1)   Die Republik Serbien trägt gemäß dem Verwaltungshaushalt der Operation alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten mit Ausnahme der laufenden Kosten. Artikel 8 bleibt davon unberührt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Serbien, sobald ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Mission.

Artikel 8

Beitrag zum Verwaltungshaushalt

(1)   Die Republik Serbien beteiligt sich an der Finanzierung des Haushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Serbien zum Verwaltungshaushalt wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil des Referenzbetrags, der dem Anteil des BNE der Republik Serbien am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil des Referenzbetrags für den Verwaltungshaushalt, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Serbien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet die Republik Serbien keinen Beitrag zu den Tagegeldern, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich die Republik Serbien von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Serbien einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Serbien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen der Republik Serbien unterzeichnen eine Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge der Republik Serbien zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Jene Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN

Artikel 9

Beteiligung an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU

(1)   Die Republik Serbien sorgt dafür, dass ihre an einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag nach Maßgabe

a)

des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beschlusses des Rates und der nachfolgenden Änderungen,

b)

des Operationsplans,

c)

der Durchführungsbestimmungen

ausführen.

(2)   Das von der Republik Serbien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

(3)   Die Republik Serbien unterrichtet den Befehlshaber der Operation der EU rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an der Operation.

Artikel 10

Befehlskette

(1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

(2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der Operation der EU die Operative und Taktische Führung und/oder die Operative und Taktische Kontrolle über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal; dieser kann seine Befugnisse delegieren.

(3)   Die Republik Serbien hat bei der laufenden Durchführung der Operation die gleichen Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

(4)   Der Befehlshaber der Operation der EU kann nach Rücksprache mit der Republik Serbien jederzeit darum ersuchen, dass die Republik Serbien ihren Beitrag zurücknimmt.

(5)   Zur Vertretung des serbischen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt die Republik Serbien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter („SMR“). Der SMR erörtert mit dem Befehlshaber der Einsatzkräfte der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem serbischen Kontingent zuständig.

Artikel 11

Finanzaspekte

(1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt die Republik Serbien alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2008/975/GASP des Rates vom 18. Dezember 2008 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena) (2) gemeinsam gedeckt.

(2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet die Republik Serbien, sobald ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten geltenden Abkommens über die Rechtsstellung der Einsatzkräfte.

Artikel 12

Beitrag zu den gemeinsamen Kosten

(1)   Die Republik Serbien beteiligt sich an den gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU.

(2)   Der finanzielle Beitrag der Republik Serbien zu den gemeinsamen Kosten wird auf der Grundlage derjenigen der beiden nachstehenden Formeln berechnet, die den niedrigeren Betrag ergibt, d.h.

a)

entweder nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Anteil des BNE der Republik Serbien am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten proportional entspricht, oder

b)

nach dem Anteil der gemeinsamen Kosten, der dem Verhältnis zwischen der Stärke des an der Operation beteiligten Personals der Republik Serbien und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten proportional entspricht.

Wird die Formel nach Absatz 2 Buchstabe b verwendet und stellt die Republik Serbien lediglich Personal für das operative Hauptquartier oder das operativ-taktische Hauptquartier, so wird die Stärke ihres Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Andernfalls wird die Stärke des von der Republik Serbien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union grundsätzlich die Republik Serbien von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn

a)

die Europäische Union die Feststellung trifft, dass die Republik Serbien einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder

b)

das Pro-Kopf-BNE der Republik Serbien das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt.

(4)   Der im Beschluss 2008/975/GASP vorgesehene Verwalter und die zuständigen Verwaltungsbehörden der Republik Serbien schließen eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über

a)

die Höhe des betreffenden Betrags,

b)

die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags,

c)

das Rechnungsprüfungsverfahren.

ABSCHNITT IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Durchführungsvereinbarungen

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden der Republik Serbien die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Artikel 14

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Dieses Abkommen findet vorläufige Anwendung ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(3)   Dieses Abkommen wird regelmäßig überprüft.

(4)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Belgrad am achten Juni zweitausendelf in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Im Namen der Europäischen Union

Im Namen der Republik Serbien


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 96.

WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN

Text für die EU-Mitgliedstaaten:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der die Republik Serbien teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Republik Serbien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal aus der Republik Serbien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor,

oder auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die der Republik Serbien gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus der Republik Serbien bei der Nutzung dieser Mittel vor.“.

Text für die Republik Serbien:

„Die Republik Serbien ist im Rahmen der Anwendung eines Beschlusses des Rates der EU über eine Krisenbewältigungsoperation der EU bestrebt, soweit ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Serbien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel vor.“.